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Jahresbericht 2009 - Presse - DPMA

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<strong>DPMA</strong> – <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2009</strong><br />

Recherche gemäß § 7 Gebrauchsmustergesetz<br />

Der wichtigste Unterschied zum Patent ist, dass das<br />

Gebrauchsmuster ohne sachliche Prüfung eingetragen<br />

wird. Wir prüfen lediglich, ob die formalen<br />

Erfordernisse erfüllt sind. Ist dies der Fall, erhält<br />

der Anmelder oder die Anmelderin sehr schnell ein<br />

Gebrauchsmuster. Da wir jedoch nicht prüfen, ob<br />

die Voraussetzungen für einen wirksamen Schutz<br />

vorliegen, sollte der Anmelder oder die Anmelderin<br />

recherchieren, ob etwas Vergleichbares bereits erfunden<br />

wurde (Recherche zum Stand der Technik).<br />

Die Rechte an der Erfindung können nämlich nur<br />

geltend gemacht werden, wenn<br />

• die Erfindung neu ist,<br />

• auf einem erfinderischen Schritt beruht und<br />

• gewerblich anwendbar ist.<br />

Eine Recherche zum Stand der Technik übernehmen<br />

auf Antrag und gegen eine Gebühr von 250 Euro<br />

auch unsere Patentprüferinnen und -prüfer. In einem<br />

Recherchebericht listen sie die Veröffentlichungen<br />

und die ermittelten Druckschriften auf, die für die Beurteilung<br />

der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters<br />

von Bedeutung sind. So kann besser abgeschätzt werden,<br />

welche Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung<br />

der eigenen Ansprüche gegen andere oder im Falle<br />

eines Angriffs auf das Schutzrecht bestehen.<br />

Im Jahr <strong>2009</strong> wurden 3 114 Anträge auf Durchführung<br />

einer Recherche gestellt.<br />

Gebrauchsmusterlöschung<br />

Ein Gebrauchsmuster kann nur auf Antrag gelöscht<br />

werden. Einen solchen Löschungsantrag kann jeder<br />

stellen, ohne dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse<br />

bestehen muss. Allerdings muss der Antrag,<br />

für den eine Gebühr von 300 Euro zu zahlen ist, ausreichend<br />

begründet sein, insbesondere durch Nennung<br />

des entgegenstehenden Stands der Technik.<br />

Zuständig für die Durchführung des Löschungsverfahrens<br />

ist die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung.<br />

Sie prüft dann, ob die Erfindung überhaupt mit einem<br />

Gebrauchsmuster geschützt werden kann und<br />

beurteilt, ob die Erfindung neu ist, auf einem erfinderischen<br />

Schritt beruht und gewerblich anwendbar<br />

ist. Somit ist das Löschungsverfahren ein wichtiges<br />

und effektives Instrument, um die Schutzfähigkeit<br />

eines Gebrauchsmusters zu klären.<br />

Im Jahr <strong>2009</strong> wurden 163 Anträge auf Löschung ei-<br />

nes Gebrauchsmusters gestellt und 210 Löschungs-<br />

verfahren abgeschlossen.<br />

GeBrAUCHSMUSter |<br />

Anders als bei Patenten kann aber auch vor den or-<br />

dentlichen Gerichten geklärt werden, ob überhaupt<br />

Rechte aus dem Gebrauchsmuster abgeleitet werden<br />

können, weil der Gebrauchsmustereintragung<br />

eben keine sachliche Prüfung vorausgeht.<br />

Abbildung 5: Löschungsanträge und erledigungen in<br />

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren<br />

Topografie<br />

Topografieanmeldungen werden in unserem Haus<br />

von derselben Organisationseinheit bearbeitet wie<br />

die Gebrauchsmusteranmeldungen. Als Topografie<br />

werden die dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen<br />

Halbleitererzeugnissen bezeichnet.<br />

Das Eintragungsverfahren entspricht dem des<br />

Gebrauchsmusters. Nach anfänglich hohen Anmeldezahlen<br />

ab Einführung des Halbleiterschutzgesetzes<br />

im Jahr 1987 wurden in den letzten Jahren nur<br />

noch wenige Topografien beim <strong>DPMA</strong> angemeldet,<br />

im Jahre <strong>2009</strong> gerade mal vier.<br />

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