34a des Berufsausbildungsgesetz - Fachschule für wirtschaftliche ...
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INFORMATIONSBLATT<br />
Berufliche Anerkennung und Ersatz von Lehrzeiten<br />
auf Grund der erfolgreichen bzw. teilweisen Absolvierung der<br />
dreijährigen <strong>Fachschule</strong> <strong>für</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> Berufe<br />
Wien, 10.Oktober 2008<br />
1. Erfolgreiche Absolvierung der dreijährigen <strong>Fachschule</strong> <strong>für</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> Berufe<br />
1.1. Rechtslage gemäß § <strong>34a</strong> <strong>Berufsausbildungsgesetz</strong> (BAG)<br />
Gemäß § <strong>34a</strong> BAG gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer min<strong>des</strong>tens<br />
dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer min<strong>des</strong>tens dreijährigen land- und forst<strong>wirtschaftliche</strong>n<br />
<strong>Fachschule</strong>, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich<br />
der Schulversuche nachgewiesen wird, <strong>für</strong> den Bereich der beruflichen Qualifikationen,<br />
<strong>des</strong> Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie <strong>des</strong> Sozialversicherungsrechtes zumin<strong>des</strong>t<br />
als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen<br />
beruflichen Ausbildung.<br />
Für die dreijährige <strong>Fachschule</strong> <strong>für</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> Berufe ist davon auszugehen, dass gemäß<br />
§ <strong>34a</strong> BAG eine Gleichwertigkeit mit folgenden Lehrberufen vorliegt:<br />
• Bürokaufmann/-frau<br />
• Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in<br />
• Restaurantfachmann/-frau.<br />
Bei einer fachlich einschlägigen Anstellung eines Absolventen/einer Absolventin einer dreijährigen<br />
<strong>Fachschule</strong> <strong>für</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> Berufe sind daher im Arbeitsvertrag die arbeitsrechtlichen und<br />
kollektivvertraglich Bestimmungen, die auch <strong>für</strong> AbsolventInnen dieser Lehrberufe gelten, zur Anwendung<br />
zu bringen.<br />
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1.2. Ersatz von Lehrzeiten<br />
Gemäß § 28 Abs. 3 lit. a <strong>Berufsausbildungsgesetz</strong> (BAG) können AbsolventInnen der dreijährigen<br />
<strong>Fachschule</strong> <strong>für</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> Berufe mit dem/der Lehrberechtigten im Lehrvertrag eine Lehrzeitanrechnung<br />
vereinbaren (maximal eineinhalb Jahre bei Lehrberufen mit bis zu drei Jahren Lehrzeit<br />
oder maximal zwei Jahre bei Lehrberufen mit über drei Jahren Lehrzeit). Die Anrechnung ist von<br />
der Lehrlingsstelle zu bewilligen.<br />
Für eine Anrechnung kommen insbesondere folgende Lehrberufe in Betracht:<br />
• Einzelhandelskaufmann/-frau<br />
• Großhandelskaufmann/-frau<br />
• Industriekaufmann/-frau<br />
• Koch/Köchin<br />
• Reisebüroassistent/-in<br />
Bei der Festlegung <strong>des</strong> Ausmaßes der Anrechnung ist die Verwertbarkeit <strong>des</strong> Erlernten <strong>für</strong> die weitere<br />
Ausbildung zu berücksichtigen und auf eine zweckentsprechende Eingliederung zum Berufsschulbesuch<br />
Bedacht zu nehmen. Es ist aber auch zulässig, bei der Festlegung <strong>des</strong> Ausmaßes<br />
der Anrechnung das Interesse <strong>des</strong> Jugendlichen an einer Vertiefung und Verfestigung praktischer<br />
Ausbildungsinhalte einfließen zu lassen.<br />
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2. Teilweise Absolvierung der dreijährigen <strong>Fachschule</strong> <strong>für</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> Berufe<br />
Gemäß § 28 Abs. 3 lit. b <strong>Berufsausbildungsgesetz</strong> (BAG) besteht <strong>für</strong> Jugendliche, die die Ausbildung<br />
an der dreijährigen <strong>Fachschule</strong> <strong>für</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> Berufe nicht abgeschlossen, jedoch zumin<strong>des</strong>t<br />
die 2. Klasse besucht haben (ein positives Jahreszeugnis ist nicht erforderlich), die Möglichkeit<br />
zur Anrechnung in facheinschlägigen Lehrberufen (vgl. die Lehrberufe unter Pkt. 1.1. und<br />
Pkt. 1.2.).<br />
Gemäß dieser Bestimmung ist einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag, der<br />
in Verbindung mit der Anmeldung <strong>des</strong> Lehrvertrages oder einer Lehrvertragsänderung zu stellen<br />
ist, die schulmäßige berufsorientierte Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit von der Lehrlingsstelle<br />
anzurechnen (maximal eineinhalb Jahre bei Lehrberufen mit bis zu drei Jahren Lehrzeit oder<br />
maximal zwei Jahre bei Lehrberufen mit über drei Jahren Lehrzeit).<br />
Auch hier ist die Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem potenziellen Lehrling ausschlaggebend.<br />
Als Determinante <strong>für</strong> das Ausmaß der Anrechnung ist zunächst die Verwertbarkeit<br />
der in der Schule erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse <strong>für</strong> die weitere Ausbildung in den betreffenden<br />
Lehrberufen ausschlaggebend. Es ist aber auch zulässig, bei der Festlegung <strong>des</strong> Ausmaßes<br />
der Anrechnung das Interesse <strong>des</strong> Jugendlichen an einer Vertiefung und Verfestigung praktscher<br />
Ausbildungsinhalte einfließen zu lassen.<br />
3. Zusatzprüfung<br />
Bei erfolgreichem Abschluss einer zumin<strong>des</strong>t zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule kann<br />
gemäß § 27 Abs. 1 <strong>Berufsausbildungsgesetz</strong> (BAG) eine Zusatzprüfung in Lehrberufen aus dem<br />
Berufsbereich der Ausbildung oder einem nahe stehenden Berufsbereich abgelegt werden, die als<br />
Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf gilt. Dies wird insbesondere bei den in Pkt. 1.1.<br />
und 1.2. genannten Lehrberufen möglich sein.<br />
4. Außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung<br />
§ 23 Abs. 5 lit a <strong>Berufsausbildungsgesetz</strong> (BAG) sieht die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung<br />
zur Lehrabschlussprüfung vor, sofern der/die PrüfungswerberIn das 18. Lebensjahr vollendet<br />
hat und glaubhaft macht, dass er/sie auf eine andere Weise (als durch Absolvierung der<br />
Lehrzeit) die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat.<br />
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Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die zuständige Lehrlingsstelle:<br />
Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER BURGENLAND<br />
Robert-Graf-Platz 1<br />
7000 Eisenstadt<br />
T: 05 90 907-5410<br />
E: lehrlingstelle@wkbgld.at<br />
W: wko.at/bgld/lehrlinge<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH<br />
Landsbergerstraße 1<br />
3100 St.Pölten<br />
T: (02742) 851-17501<br />
E: berufsausbildung@wknoe.at<br />
W: wko.at/noe/bildung<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER SALZBURG<br />
Faberstraße 18<br />
5027 Salzburg<br />
T: (0662) 88 88-391<br />
E: lehrlingsstelle@wks.at<br />
W: wko.at/sbg/lehrlingsstelle<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL<br />
Egger-Lienz-Straße 116<br />
6020 Innsbruck<br />
T: 05 90 905-7302<br />
E: lehrling@wktirol.at<br />
W: www.tirol-lehrling.at<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN<br />
Rudolf-Sallinger-Platz 1<br />
1030 Wien<br />
T: (01) 514 50-2441<br />
E: lehrlingsstelle@wkw.at<br />
W: wko.at/wien/lehrling<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER KÄRNTEN<br />
Koschutastraße 3<br />
9020 Klagenfurt<br />
T: 05 90 904-850<br />
E: lehrlingsstelle@wkk.or.at<br />
W: wko.at/ktn/lehrlingsstelle<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER OBERÖSTERREICH<br />
Wiener Straße 150<br />
4024 Linz<br />
T: 05 90 909-4011<br />
E: lehrvertrag@wkooe.at<br />
W: wko.at/ooe/bp; www.lehrvertrag.at<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK<br />
Körblergasse 111-113<br />
8021 Graz<br />
T: (0316) 601-545<br />
E: lehrlingsstelle@wkstmk.at<br />
W: wko.at/stmk/lehrlingsstelle<br />
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG<br />
Wichnergasse 9<br />
6800 Feldkirch<br />
T: (05522) 305-320<br />
E: lehrlinge@wkv.at<br />
W: wko.at/vlbg/ba<br />
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