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Der Gesellschaftsvertrag im Familienunternehmen - IKZ-Haustechnik

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R e c h t - e c K<br />

<strong>Der</strong> <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Familienunternehmen</strong><br />

Dipl.-Betriebswirt J. Ellenrieder*<br />

Ein „wasserdichter“ <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> kann insbesondere für ein <strong>Familienunternehmen</strong><br />

eine Überlebensfrage sein. Wie muss er aussehen, um die Kapital-<br />

und Liquiditätsbasis zu sichern, gegebenenfalls den Familiencharakter zu<br />

erhalten, Basisentscheidungen jederzeit zu ermöglichen, Konflikte zu lösen und<br />

einen Gesellschafterausstieg so schonend wie möglich zu gestalten?<br />

<strong>Familienunternehmen</strong> existieren in<br />

allen Rechtsformen und sind vor allem<br />

Kleinbetriebe. Weniger geeignet sind<br />

Einzelunternehmen und die oHG, da<br />

diese Rechtsformen mit einem existenzgefährdenden<br />

Haftungsrisiko verbunden<br />

sind. Im Hinblick auf den Komplementär<br />

gilt dies<br />

auch für die echte<br />

KG, obwohl diese<br />

an sich die klassische<br />

Rechtsform<br />

für <strong>Familienunternehmen</strong><br />

ist. Besser<br />

geeignet sind<br />

die GmbH und die<br />

GmbH & Co KG, da<br />

diese eine Trennung von Gesellschafterstellung<br />

und Geschäftsführerposition erlauben<br />

und überdies die Möglichkeit der<br />

Haftungsbeschränkung eröffnen.<br />

<strong>Der</strong> Charakter eines <strong>Familienunternehmen</strong>s<br />

resultiert wesentlich aus dem<br />

*) Dipl.-Betriebswirt J. Ellenrieder,<br />

Ratinganalyst sowie Fachautor <strong>im</strong> Bereich<br />

des Finanz- und Rechnungswesens<br />

» Kennzeichnend für<br />

<strong>Familienunternehmen</strong> ist<br />

das Nebeneinander der<br />

sozialen Systeme Familie<br />

und Unternehmen. «<br />

Umstand, dass sich die Anteile am Unternehmen<br />

– oder zumindest ein wesentlicher<br />

Teil davon – auf wenige familiär<br />

untereinander verbundene Gesellschafter<br />

konzentrieren, die durch ihre Präsenz<br />

in der Geschäftsleitung wesentlichen<br />

Einfluss auf das Unternehmen ausüben.<br />

Kennzeichnend für<br />

<strong>Familienunternehmen</strong><br />

ist damit das<br />

Nebeneinander<br />

der sozialen Systeme<br />

„Familie“ und<br />

„Unternehmen“.<br />

<strong>Familienunternehmen</strong><br />

haben eine<br />

biologische Basis.<br />

Hieraus resultieren wesentliche Vorteile,<br />

aber auch Nachteile, nicht zuletzt durch<br />

das Phänomen, dass sich typischerweise<br />

die Anteile am Unternehmen mit der<br />

Zeit durch Erbteilung auf eine <strong>im</strong>mer<br />

größer und heterogener werdende Gruppe<br />

von Gesellschaftern verteilen, was <strong>im</strong><br />

Ergebnis zur Auflösung der Übereinst<strong>im</strong>mung<br />

von Familie und Unternehmen<br />

führt. Hieraus resultieren spezifische Re-<br />

gelungsprobleme, die ein <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

bewältigen sollte.<br />

Sicherung einer qualifizierten<br />

Unternehmensleitung<br />

Eine der wichtigsten Aufgaben des<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong>s liegt in der Sicherung<br />

einer qualifizierten Unternehmensleitung.<br />

Idealerweise steht aus der Familie<br />

ein geeigneter Kandidat zur Verfügung.<br />

In der Praxis ist dies jedoch<br />

oftmals nicht der Fall. Die Berufung ungeeigneter<br />

Kandidaten in die Geschäftsleitung<br />

ist eine der Hauptursachen für<br />

das Scheitern von <strong>Familienunternehmen</strong>.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> muss daher<br />

die Möglichkeit der Bestellung eines<br />

fremden Geschäftsführers offen halten.<br />

Klauseln, die vorsehen, dass nur Familienangehörige<br />

in die Geschäftsleitung<br />

eintreten können, indem besondere Vergünstigungen<br />

nur für Gesellschaftergeschäftsführer<br />

eröffnet werden, verbieten<br />

sich daher von Beginn an.<br />

Diese Möglichkeit der Fremdorganschaft<br />

besteht übrigens nur bei der<br />

GmbH oder GmbH & Co KG, sodass die<br />

Rechtsform der oHG oder KG nicht infrage<br />

kommt. Aus demselben Grund verbieten<br />

sich auch Sonderrechte für einzelne<br />

Gesellschafterstämme bei der Bestellung<br />

der Geschäftsleitung.<br />

Sicherung der<br />

Kapital- und Liquiditätsbasis<br />

Jahresabschluss<br />

Ein Problemfeld ist regelmäßig die<br />

Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />

der Gesellschaft. Da die<br />

Geschäftsführer den Jahresabschluss<br />

aufstellen, liegt es regelmäßig in ihren<br />

Händen, das Jahresergebnis der Gesellschaft<br />

<strong>im</strong> Wege bilanzpolitischer Maßnahmen<br />

in ihrem Sinne zu beeinflussen.<br />

Die Gesellschafter müssen den Jahresabschluss<br />

zwar feststellen, sind jedoch häufig<br />

nicht in der Lage, die Bilanz auf ihre<br />

Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bilanzpolitische<br />

Maßnahmen zu erkennen.<br />

Um reale oder vermeintliche Manipulationen<br />

auszuschließen und Streit<br />

zu vermeiden, empfiehlt sich auch bei<br />

nicht prüfungspflichtigen Gesellschaften<br />

eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer,<br />

der wiederum vom Beirat bestellt<br />

wird. Darüber hinaus sollte man auch<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

dem Beirat überantworten.<br />

54 <strong>IKZ</strong>-HaustecHnIK · Heft 13/2007


Gewinnverwendung<br />

Ist der Jahresabschluss festgestellt,<br />

muss entschieden werden, ob der eventuell<br />

erzielte Gewinn auszuschütten<br />

oder zu thesaurieren ist. Die in der Geschäftsführung<br />

aktiven Gesellschafter<br />

bevorzugen regelmäßig eine großzügige<br />

Thesaurierung, wohingegen die nur<br />

kapitalistisch Beteiligten an hohen Ausschüttungen<br />

interessiert sind. Hier bietet<br />

es sich an, bereits <strong>im</strong> <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

einen best<strong>im</strong>mten Sockelbetrag<br />

für die Rücklagenzuführung verbindlich<br />

vorzuschreiben und die Entscheidung<br />

über Abwei-<br />

chungen innerhalb<br />

eines best<strong>im</strong>mten<br />

Rahmens in die<br />

Hand des Beirats<br />

zu legen. Bei Personengesellschaften<br />

muss darüber hinaus<br />

das Entnahmerecht<br />

der Gesellschafter<br />

für ihre privaten Steuern detailliert<br />

geregelt werden. Festgelegt werden<br />

muss insbesondere der für die Entnahmen<br />

zugrunde zulegende Steuersatz, sowie<br />

ob und in welchem Umfang eventuelle<br />

Steuerrückzahlungen wieder in die<br />

Gesellschaft einzulegen sind.<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

Gefahren für die Liquidität des Unternehmens<br />

drohen bei Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters. Die Gesellschaftsverträge<br />

sehen in diesen Fällen häufig vor,<br />

dass dem Ausscheidenden nur eine erheblich<br />

reduzierte Abfindung zusteht. Es<br />

empfiehlt hier eine Orientierung am Ertragswert<br />

des Unternehmens. Zur Liquiditätsschonung<br />

kann vorgesehen werden,<br />

dass vom auf diese Weise ermittelten<br />

Wert des Anteils gewisse Abstriche<br />

zu machen sind bzw. die Zahlung des<br />

Kaufpreises zeitlich gestreckt in mehreren<br />

Raten zu erfolgen hat. Ob dieses<br />

Ziel dadurch letztlich erreicht wird, ist<br />

jedoch fraglich, denn es gibt Fälle, in denen<br />

trotz entsprechender Regelungen <strong>im</strong><br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> erheblich höhere<br />

Abfindungen gezahlt werden, um lästige<br />

Gesellschafter los zu werden. Abfindungsklauseln<br />

haben damit oft keine liquiditätsschonende<br />

Wirkung, sondern<br />

erschweren lediglich den Ausstiegsprozess.<br />

ehescheidung<br />

Weitere Gefahren drohen <strong>im</strong> Fall<br />

der Ehescheidung eines Gesellschafters.<br />

» Die Berufung ungeeigneter<br />

Kandidaten in die Geschäftsleitung<br />

ist eine der hauptursachen<br />

für das Scheitern<br />

von <strong>Familienunternehmen</strong>. «<br />

Lebt der Gesellschafter <strong>im</strong> gesetzlichen<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft,<br />

so kann ihn <strong>im</strong> Fall der Ehescheidung<br />

eine am Wertzuwachs seines Geschäftsanteils<br />

während der Ehe bemessene Ausgleichsforderung<br />

unter Umständen zur<br />

Veräußerung seines Anteils zwingen. In<br />

Gesellschaftsverträgen von <strong>Familienunternehmen</strong><br />

finden sich daher häufig sogenannte<br />

Güterstandsklauseln, die unter<br />

Androhung des Ausschlusses aus der<br />

Gesellschaft zwingend Gütertrennung<br />

vorschreiben. Da diese vertragliche Verpflichtung<br />

zu einem best<strong>im</strong>mten Güterstand<br />

sittenwidrig<br />

ist, sollte der <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

in diesem Fall nur<br />

die Möglichkeit<br />

des Ausschlusses<br />

vorsehen. Übrigens<br />

ist die modifizierteZugewinngemeinschaft<br />

die<br />

bessere Alternative, bei der der gesetzliche<br />

Güterstand beibehalten, aber der<br />

Zugewinnausgleich <strong>im</strong> Wege eines notariell<br />

zu beurkundenden Ehevertrages<br />

modifiziert wird. So wird eine übermäßige<br />

Benachteiligung des Ehegatten vermieden.<br />

Darüber hinaus entfällt be<strong>im</strong><br />

güterrechtlichen Zugewinnausgleich des<br />

überlebenden Ehegatten die Erbschaftsteuer.<br />

Sicherung des<br />

Familiencharakters<br />

Nachfolge von todes wegen<br />

Auch die Gesellschafternachfolge ist<br />

<strong>im</strong> <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> zu regeln. In diesem<br />

Zusammenhang müssen sich die<br />

Gesellschafter darüber klar werden, inwieweit<br />

sie den Familiencharakter der<br />

Gesellschafter erhalten wollen. Dazu gehört<br />

zunächst die Regelung des Schicksals<br />

der Gesellschaftsanteile <strong>im</strong> Fall des<br />

Todes eines Gesellschafters. Bei Personengesellschaften<br />

kann der <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

die Rechtsnachfolge von<br />

Todes wegen wie die Rechtsnachfolge<br />

unter Lebenden vorsehen. Grundsätzlich<br />

kann damit nur der Erbe in die Gesellschaft<br />

eintreten, der vom <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

zugelassen wird. GmbH-Anteile<br />

sind zwar frei vererblich. <strong>Der</strong> <strong>im</strong> Wege<br />

der Rechtsnachfolge von Todes wegen<br />

zulässige Personenkreis kann hier jedoch<br />

dadurch eingeschränkt werden, dass der<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> <strong>im</strong> Fall der Vererbung<br />

der Anteile an unerwünschte Ge-<br />

sellschafter die Möglichkeit der zwangsweisen<br />

Abtretung oder Einziehung vorsieht.<br />

Soll der Erbe die Möglichkeit<br />

haben, als Gesellschafter in das <strong>Familienunternehmen</strong><br />

einzutreten, müssen<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> und Testament entsprechend<br />

abgest<strong>im</strong>mt und gegebenenfalls<br />

abgeändert werden.<br />

Nachfolge unter Lebenden<br />

Was die Rechtsnachfolge unter Lebenden<br />

betrifft, so ist die Übertragung<br />

von Anteilen bei <strong>Familienunternehmen</strong><br />

üblicherweise an die Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Mitgesellschafter geknüpft. Bei Personengesellschaften<br />

ist dies der gesetzliche<br />

Regelfall. Bei der GmbH bedarf es<br />

einer gesellschaftsvertraglichen Regelung.<br />

Zwar kann der Ausstieg eines Gesellschafters<br />

auf diese Weise nicht völlig<br />

verhindert werden. <strong>Der</strong> <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

kann jedoch den Mitgesellschaftern<br />

<strong>im</strong> Falle eines Ausstiegs die Möglichkeit<br />

zur Übernahme des Gesellschaftsanteils<br />

zu einem reduzierten Preis eröffnen.<br />

Faktisch kann dies zur Folge haben,<br />

dass ausstiegswillige Gesellschafter<br />

gegen ihren Willen in der Gesellschaft<br />

gehalten werden, was erhebliches Konfliktpotenzial<br />

in sich birgt. Eine Kompromisslösung<br />

zwischen strikter Vinkulierung<br />

und freier Veräußerbarkeit an<br />

gesellschaftsfremde Dritte kann in der<br />

gesellschaftsvertraglichen Festlegung<br />

eines Vorerwerbsrechts zugunsten der<br />

verbleibenden Gesellschafter oder der<br />

Gesellschaft bestehen. Bei der Festlegung<br />

des dabei zu zahlenden Preises wird Gestaltungsgeschick<br />

benötigt, um die Interessen<br />

der ausscheidenden und der verbleibenden<br />

Gesellschafter in angemessener<br />

Weise zum Ausgleich zu bringen.<br />

„Familienverfassung“<br />

R e c h t - e c K<br />

<strong>Der</strong> Sicherung des Familiencharakters<br />

dienen auch Poolverträge. Ist ein<br />

familienfremder Drittgesellschafter vorhanden,<br />

so lässt sich eine einheitliche<br />

Ausübung der St<strong>im</strong>mrechte sämtlicher<br />

Familiengesellschafter und damit der<br />

Familieneinfluss auf das Unternehmen<br />

nur durch einen zwischen den Familienmitgliedern<br />

abzuschließenden schuldrechtlichen<br />

Poolvertrag absichern. Sind<br />

mehrere Familienstämme vorhanden,<br />

so kann ein Poolvertrag unter den Mitgliedern<br />

der einzelnen Gesellschafterstämme<br />

eine Alternative zu einer Familienverfassung<br />

sein, die oft zu einer<br />

dauernden Blockade der Beschlüsse <strong>im</strong><br />

Heft 13/2007 · <strong>IKZ</strong>-HaustecHnIK 55


R e c h t - e c K<br />

Die Weichen stellen für die Sicherung<br />

des <strong>Familienunternehmen</strong>s:<br />

∑ <strong>im</strong> <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> die Möglichkeit<br />

der Bestellung eines Fremdgeschäftsführers<br />

offen halten,<br />

∑ die Bestellung des Geschäftsleiters<br />

einem unabhängigen Beirat überantworten,<br />

∑ auch bei nicht prüfungspflichtigen<br />

Gesellschaften eine Prüfung des Jahresabschlusses<br />

durch einen vom Beirat<br />

bestellten Wirtschaftsprüfer erwirken,<br />

um reale oder vermeintliche<br />

Manipulationen (Bilanzpolitik!) zu<br />

vermeiden, die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

einem Beirat übertragen,<br />

∑ einen best<strong>im</strong>mten Sockelbetrag für<br />

die Rücklagenzuführung verbindlich<br />

vorschreiben und Entscheidungen<br />

über Abweichungen in die Hand<br />

eines Beirats legen,<br />

Unternehmen führt. In diesem Fall entlasten<br />

die Poolverträge die Gesellschafterversammlung,<br />

weil sie die Meinungsbildung<br />

der einzelnen Familien auf die<br />

Poolversammlung vorverlagern. Peinliche<br />

Auseinandersetzungen in der Gesellschafterversammlung<br />

werden auf diese<br />

Weise vermieden.<br />

Charakteristisch für <strong>Familienunternehmen</strong><br />

ist das Phänomen, dass sich<br />

die Anteile am Unternehmen mit voranschreitendem<br />

Zeitablauf auf eine<br />

<strong>im</strong>mer größer und<br />

heterogener werdende<br />

Gruppe von<br />

Personen verteilt.<br />

Zwerganteilsklauseln<br />

wirken dagegen:<br />

Die Zugehörigkeit<br />

zur Gesellschaft<br />

wird vom<br />

Erreichen best<strong>im</strong>mter Mindestbeteiligungsquoten<br />

abhängig gemacht, und<br />

bei Unterschreiten einer best<strong>im</strong>mten<br />

Mindestquote besteht die Möglichkeit<br />

zum zwangsweisen Ausschluss. Ihre Zulässigkeit<br />

ist nicht unproblematisch, da<br />

sie eine an sich unzulässige Hinauskündigung<br />

von Gesellschaftern ermöglichen.<br />

Prävention von<br />

Gesellschafterkonflikten<br />

Entscheidender Ansatzpunkt für einen<br />

sachgerechten Umgang mit Gesellschafterkonflikten<br />

ist ein auf Interessenausgleich<br />

angelegter <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>,<br />

der versucht, konträre Interessen zum<br />

Ausgleich zu bringen, der Mechanismen<br />

zur Konfliktlösung bereitstellt, sowie ein<br />

Worst-case-Szenario, das auch die Möglichkeiten<br />

zur zwangsweisen Trennung<br />

der Gesellschafter beinhaltet.<br />

Konfliktlösung<br />

» Gefahren für die<br />

Liquidität des Unternehmens<br />

drohen bei Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters. «<br />

<strong>Der</strong> „kluge“ <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

∑ bei Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

die Abfindung am Ertragswert orientieren<br />

mit evtl. Abstrichen oder zeitlicher<br />

Streckung der Auszahlung in<br />

mehreren Raten,<br />

∑ mit Blick auf eine mögliche Ehescheidung<br />

den Güterstand der modifizierten<br />

Zugewinngemeinschaft<br />

bevorzugen,<br />

∑ von vornherein klar festlegen, ob<br />

eine Pflicht zur Teilnahme an der<br />

Kapitalerhöhung besteht und welche<br />

Auswirkungen eine Teilnahme/<br />

Nichtteilnahme auf die Position des<br />

Gesellschafters hat,<br />

∑ die Gesellschafternachfolge <strong>im</strong> Todesfalle<br />

genau regeln: Was geschieht mit<br />

den Geschäftsanteilen? Soll der Erbe<br />

als Gesellschafter eintreten, müssen<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> und Testament<br />

entsprechend formuliert sein,<br />

∑ bei Nachfolge unter Lebenden als<br />

Kompromisslösung zwischen strik-<br />

Konfliktlösung bedeutet <strong>im</strong> Normalfall<br />

die Anrufung von Gerichten. Besonders<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die Bewältigung<br />

von Gesellschafterstreitigkeiten haben<br />

öffentliche Gerichte jedoch viele Nachteile,<br />

da Prozesse<br />

<strong>im</strong> Normalfall eher<br />

ungeeignet sind,<br />

denn Gerichtsverfahren<br />

dauern relativ<br />

lange und<br />

zwingen zur Konfliktaustragung<br />

in<br />

der Öffentlichkeit.<br />

In der Praxis haben sich als Alternativen<br />

vor allem Schiedsverfahren und die Mediation**<br />

entwickelt. Obwohl es in den<br />

letzten Jahren nicht an Initiativen von<br />

Beraterseite gefehlt hat, die Mediation<br />

als alternatives Konfliktlösungsmodell<br />

zu etablieren, ist das Schiedsverfahren<br />

aufgrund seines zwingenden Charakters<br />

die bessere Alternative.<br />

Ausstiegsszenarien<br />

Eine Trennung der Gesellschafter wird<br />

zwangsläufig mit dem Ausscheiden einer<br />

der Parteien aus der Gesellschaft bzw.<br />

deren Auflösung verbunden sein und<br />

daher <strong>im</strong> Normalfall nur als letzte Möglichkeit<br />

zur Konfliktlösung in Betracht<br />

kommen. Auch noch so wohlvorberei-<br />

ter Vinkulierung und freier Veräußerbarkeit<br />

an Dritte ein Vorerwerbsrecht<br />

zugunsten des verbleibenden<br />

Gesellschafters niederlegen,<br />

∑ den Beschlussfassungsprozess durch<br />

Poolverträge, Zwerganteile oder Vertreterklauseln<br />

kanalisieren, um dadurch<br />

die Gesellschafterversammlung<br />

zu entlasten,<br />

∑ Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

für wichtige Strukturentscheidungen<br />

(wie Umwandlung, Aufnahme<br />

neuer Gesellschafter) nicht<br />

nach dem Einst<strong>im</strong>migkeitsprinzip<br />

fassen (Blockade durch die Minderheit!),<br />

∑ als Alternative zum gerichtlichen<br />

Verfahren das Schiedsverfahren als<br />

Konfliktlösungsmodell durchlaufen,<br />

∑ vorab entsprechende Ausstiegsszenarien<br />

– als Worst-case-Szenarien – entwickeln.<br />

∂<br />

tete Versuche, Konflikte zwischen den<br />

Parteien zu verhüten oder zu schlichten,<br />

können jedoch scheitern. Die Entwicklung<br />

entsprechender Ausstiegsszenarien<br />

wird gern unterlassen, da die Parteien<br />

sich auf diese Weise bereits <strong>im</strong> Voraus<br />

mit dem möglichen Scheitern ihrer Kooperation<br />

befassen müssen. Zur Vermeidung<br />

einer für die Betroffenen unter Umständen<br />

existenzbedrohenden Auseinandersetzung<br />

sollte eine solche Lösung<br />

jedoch zumindest als Worst-case-Szenario<br />

ins Auge gefasst werden.<br />

Fazit<br />

<strong>Der</strong> <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> spielt für die<br />

Sicherung der Zukunft einer Gesellschaft<br />

als <strong>Familienunternehmen</strong> eine entscheidende<br />

Rolle. Zwar kann auch ein noch<br />

so gut und vorausschauend gestalteter<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> das Auftreten von<br />

Problemen nicht verhindern. Er kann<br />

jedoch dazu beitragen, aus der Erfahrung<br />

bekannte Problemlagen zu entschärfen<br />

und Lösungen vorzubereiten.<br />

Im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> werden daher<br />

entscheidende Weichenstellungen vorgenommen.<br />

Wie das <strong>Familienunternehmen</strong><br />

selbst, kann er seiner Aufgabe nur<br />

durch ständige Anpassung an wandelnde<br />

Verhältnisse gerecht werden und sollte<br />

daher in regelmäßigen Abständen auf<br />

seine Tauglichkeit überprüft werden. ∂<br />

**) Mediation ist alternative Konfliktlösung<br />

mithilfe einer neutralen, dritten Person, bei<br />

der win-win-Lösungen angestrebt werden.<br />

56 <strong>IKZ</strong>-HaustecHnIK · Heft 13/2007

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