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S A T Z U N G - TGV Eintracht Abstatt 1842 eV

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<strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong> <strong>1842</strong> e.V.<br />

S A T Z U N G<br />

vom 08. April 1971<br />

in der<br />

Neufassung vom 22. April 1993<br />

Stand 10.05.2009<br />

und<br />

JUGENDORDNUNG


Inhalt:<br />

§ 1 NAME<br />

2<br />

<strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong> <strong>1842</strong> e.V.<br />

SATZUNG<br />

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

§ 3 GESCHÄFTSJAHR<br />

§ 4 ORGANISATION<br />

§ 5 MITGLIEDSCHAFT<br />

§ 6 MITGLIEDSBEITRAG<br />

§ 7 VEREINSKASSE<br />

§ 8 ORGANE<br />

§ 9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG<br />

§10 DER VORSTAND<br />

§11 ABTEILUNGSAUSSCHÜSSE(ABTEILUNGSLEITUNG)<br />

§12 VEREINSJUGEND<br />

§13 GESETZLICHE VERTRETUNG<br />

§14 ZUSTÄNDIGKEIT DER ABTEILUNGEN<br />

§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS<br />

§16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG<br />

Anhang:<br />

JUGENDORDNUNG


3<br />

§ 1<br />

NAME<br />

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und<br />

Gesangverein <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong>. Er ist in das<br />

Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn<br />

eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Abstatt</strong>.<br />

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.<br />

§ 2<br />

ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

Sämtliche Abteilungen des Vereins dienen der<br />

Förderung der körperlichen und seelischen<br />

Gesundheit der Allgemeinheit.<br />

Zweck des Vereins ist die Förderung und<br />

Verbreitung der Leibesübungen, des Liedgutes und<br />

der Kultur, insbesondere auch für jugendliche<br />

Mitglieder durch Gestaltung einer aktiven und<br />

offenen Jugendarbeit.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster<br />

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische


und rassistische oder konfessionelle Bestrebungen<br />

werden nicht geduldet.<br />

4<br />

Mittel des Vereins dürfen nur für die<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer<br />

Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine<br />

Person durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />

Körperschaft fremd sind oder durch<br />

unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des<br />

bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins<br />

mit Zustimmung des Finanzamtes an eine der<br />

im §15 genannten steuerbegünstigten<br />

Körperschaften zur Verwendung für ausschließlich<br />

gemeinnützige Zwecke.<br />

§ 3<br />

GESCHÄFTSJAHR<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 4<br />

ORGANISATION<br />

1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen<br />

Landessportbundes e.V. (WLSB) und des


5<br />

Schwäbischen Sängerbundes e.V. (SSB) oder<br />

eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied<br />

angehört, deren Satzungen er anerkennt.<br />

2. Der Verein unterwirft sich den<br />

Satzungsbestimmungen und Ordnungen<br />

(Rechtsordnung, Spielordnung,<br />

Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB<br />

und seiner Verbände, sowie denen des<br />

Schwäbischen und Deutschen Sängerbundes<br />

e.V. und seiner Verbände oder eines<br />

Verbandes, dem der Verein als Mitglied<br />

angehört, insbesondere hinsichtlich seiner<br />

Einzelmitglieder.<br />

1. Der Verein hat<br />

§ 5<br />

MITGLIEDSCHAFT<br />

a. Mitglieder über 16 Jahre (ordentliche<br />

Mitglieder)<br />

b. Jugendliche Mitglieder im Alter von 14 bis<br />

18 Jahren und Kinder unter 14 Jahren<br />

c. Ehrenmitglieder<br />

2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch<br />

Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung<br />

hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Bei<br />

jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche<br />

Einwilligung eines Erziehungsberechtigten


6<br />

erforderlich. Die Ablehnung eines<br />

Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen; sie<br />

braucht nicht begründet zu werden.<br />

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand<br />

ernannt.<br />

3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied<br />

den Satzungen des Vereins und derjenigen<br />

Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied<br />

angehört.<br />

4. Die Mitglieder sollen an regelmäßigen<br />

Veranstaltungen oder Übungen teilnehmen, die<br />

Interessen des Vereins außerhalb und innerhalb<br />

vertreten und alles tun, was dem Wohle des<br />

Vereins förderlich ist. Aktive Mitglieder haben<br />

außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich<br />

an den festgesetzten Übungen teilzunehmen.<br />

5. Jedes Mitglied über 16 Jahren besitzt das aktive<br />

Wahlrecht.<br />

6. Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

a. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch<br />

schriftliche Erklärung auf den Schluss des<br />

Kalenderjahres erfolgen kann und mindestens<br />

einen Monat vorher beim Verein<br />

eingegangen sein muss.<br />

b. Durch Tod.


c. Durch Ausschluss aus dem Verein.<br />

7<br />

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand<br />

beschlossen werden:<br />

(1) Wenn das Mitglied trotz Mahnungen<br />

mit der Bezahlung von<br />

Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von<br />

mindestens einem Jahresbeitrag in<br />

Rückstand gekommen ist.<br />

(2) Bei grobem Verstoß gegen die<br />

Vereinssatzung oder die Satzungen des<br />

WLSB oder SSB oder eines Verbandes,<br />

dem der Verein als Mitglied angehört.<br />

(3) Wenn sich das Vereinsmitglied<br />

unehrenhaft verhält oder das Ansehen<br />

des Vereins oder eines Verbandes,<br />

dem der Verein angeschlossen ist,<br />

durch Äußerungen oder Handlungen<br />

herabsetzt.<br />

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen<br />

eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen<br />

den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein<br />

Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.<br />

Für Kinder und Jugendliche gelten die<br />

vorstehenden Bestimmungen entsprechend.<br />

Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung<br />

besteht jedoch nicht.


8<br />

§ 6<br />

MITGLIEDSBEITRAG<br />

Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine<br />

Beitragsordnung geregelt, die von der<br />

Hauptversammlung zu beschließen ist.<br />

Die Abteilungen sind berechtigt, zur Finanzierung<br />

der sportlichen Aufgaben Abteilungsbeiträge zu<br />

erheben. Die Höhe des jeweiligen<br />

Abteilungsbeitrags darf 50 v. H. des für diese<br />

Personengruppen gültigen Vereinsbeitrages nicht<br />

übersteigen. Der Abteilungsbeitrag hat Gültigkeit<br />

bis zur Änderung des Vereinsbeitrages.<br />

Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind vom<br />

Abteilungsbeitrag befreit.<br />

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines<br />

Mitgliedsbeitrages befreit, wenn sie das 59.<br />

Lebensjahr vollendet haben (gültig ab 01. Januar<br />

2003).<br />

Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder<br />

wird durch den Vorstand geregelt.<br />

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden<br />

Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu<br />

bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen<br />

Monat nach Fälligkeit gezahlt sind, kann eine<br />

Mahngebühr erhoben werden; ihre Höhe wird vom<br />

Vorstand festgesetzt.


9<br />

§ 7<br />

VEREINSKASSE<br />

1. Der Verein führt eine Hauptkasse.<br />

2. Die Einnahmen und Ausgaben werden<br />

buchungsmäßig auf Konten des Gesamtvereins<br />

und der jeweiligen Abteilungen übertragen,<br />

wobei die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen,<br />

nicht zweckgebunden Spenden, Zuschüssen,<br />

Erlösen aus Veranstaltungen wie Feste, Feiern<br />

und sonstige nicht ausschließlich von einer<br />

Abteilung ausgerichteten Veranstaltung dem<br />

Gesamtverein zur Verfügung stehen.<br />

Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet<br />

der Vorstand. Alle sonstigen Einnahmen und<br />

Ausgaben wie Einnahmen aus Platzkassierung<br />

oder mit dem Spielbetrieb verbundene Kosten,<br />

z. B. Abrechnung für Schiedsrichter, Kosten für<br />

Spielerbeförderung, Meldegebühren für<br />

Mannschaften, Meldung und Gebühr<br />

Landessportbund, Turnierkosten usw. werden<br />

den Abteilungen gutgeschrieben oder belastet.<br />

Von den Abteilungen und dem<br />

Jugendausschuss ist mit dem Hauptkassier bei<br />

Bedarf bzw. nach Vorstandsbeschluss<br />

abzurechnen. Dem Hauptkassier obliegt die<br />

Überwachung der Abteilungskassen sowie der<br />

Kasse des Jugendausschusses.


10<br />

3. Verfügt der Gesamtverein neben<br />

angemessenen Rücklagen über einen größeren<br />

Kassenbestand ohne Zweckbestimmung, kann<br />

dieser nach Vorstandsbeschluss auf die<br />

Abteilungen verteilt werden.<br />

4. Anfallende Zahlungen werden durch den<br />

Hauptkassier im Einvernehmen mit dem<br />

Vorstand geleistet. Sämtliche Kassenein- und<br />

ausgänge sind durch Originalbelege<br />

nachzuweisen. Der Hauptkassier hat ein<br />

Inventarverzeichnis zu führen.<br />

5. Die Vereinskasse wird rechtzeitig vor der<br />

Hauptversammlung von den gewählten<br />

Kassenprüfern geprüft.<br />

§ 8<br />

ORGANE<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

a. Die Hauptversammlung (§ 9)<br />

b. Der Vorstand (§ 10)<br />

c. Die Abteilungsausschüsse (§ 11)<br />

d. Der Vereinsjugendausschuss (§ 12)


11<br />

§ 9<br />

DIE HAUPTVERSAMMLUNG<br />

I.Die ordentliche Hauptversammlung<br />

1. Jeweils bis zum Ende des 2. Quartals des neuen<br />

Geschäftsjahres findet eine ordentliche<br />

Hauptversammlung statt. Die Einberufung<br />

erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch<br />

Veröffentlichung in den Ortsnachrichten der<br />

Gemeinde <strong>Abstatt</strong>.<br />

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:<br />

a) Erstattung des Geschäfts- und<br />

Kassenberichts durch den Vorstand<br />

b) Bericht Kassenprüfer<br />

c) Bericht Schriftführer<br />

d) Entlastung des Vorstandes und der<br />

Kassenprüfer<br />

e) Beschlussfassung über Anträge<br />

f) Neuwahlen, insbesondere auch der<br />

Kassenprüfer<br />

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens<br />

zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim<br />

Vorstand sein. Verspätet eingehende Anträge<br />

werden nicht mehr auf die Tagesordnung<br />

gesetzt.


12<br />

Ausgenommen hiervon sind<br />

Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von<br />

Ereignissen begründet werden, welche nach<br />

Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.<br />

4. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit<br />

einfacher Mehrheit gefasst. Für<br />

Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3<br />

der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird<br />

eine Satzungsbestimmung, welche eine<br />

Voraussetzung der Anerkennung der<br />

Gemeinnützigkeit berührt, geändert, ist das<br />

zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.<br />

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung,<br />

insbesondere über die Beschlüsse, ist ein<br />

Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und<br />

einem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen<br />

ist.<br />

II.Die außerordentliche Hauptversammlung<br />

Sie findet statt:<br />

1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit<br />

Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit<br />

Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für<br />

erforderlich hält.


13<br />

2. Wenn die Einberufung von mindestens ¼<br />

sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert<br />

wird. Für die Durchführung gelten im Übrigen<br />

die gleichen Vorschriften wie bei der<br />

ordentlichen Hauptversammlung.<br />

§ 10<br />

DER VORSTAND<br />

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:<br />

a) 2 Vorsitzenden: gleichberechtigt und je<br />

allein vertretungsberechtigt<br />

b) Hauptkassier/erin und Kassier-<br />

Stellvertreter/in<br />

c) Schriftführer/in<br />

d) Abteilungsleiter/innen<br />

e) Vorsitzende/r der Vereinsjugend<br />

Die Abteilungsleiter/innen werden von den<br />

Abteilungen gewählt, der/die Vorsitzende der<br />

Vereinsjugend von der Jugend-Vollversammlung.<br />

Die übrigen Vorstandsmitglieder sind von der<br />

Hauptversammlung des Vereins zu wählen.<br />

Außerdem gehören Ehrenvorsitzende dem<br />

Vorstand mit Sitz und Stimme an.


14<br />

2. Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik in<br />

sportlicher und kultureller Hinsicht. Er koordiniert<br />

die Arbeit der einzelnen Abteilungen<br />

untereinander und ist für Streitfälle, die innerhalb<br />

und zwischen den Abteilungen nicht geregelt<br />

werden können, zuständig. Der Vorstand erledigt<br />

die laufenden Vereinsangelegenheiten,<br />

insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des<br />

Vereinsvermögens.<br />

3. Der Vorstand ist bei Bedarf von einem der<br />

Vorsitzenden einzuberufen.<br />

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit<br />

einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse<br />

des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das<br />

von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu<br />

unterzeichnen ist.<br />

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein<br />

Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl<br />

des Vorstandes ersetzt.<br />

6. Die Mitglieder des Vorstandes sind alle<br />

stimmberechtigt.<br />

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei<br />

Jahre gewählt.<br />

8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


15<br />

9. Vereinsämter werden grundsätzlich<br />

ehrenamtlich und ohne Entgelt und Vergütung<br />

geführt. Der Vorstand kann bei Bedarf ein<br />

Entgelt in Form einer Aufwandsentschädigung<br />

(steuerfreie Pauschale) im Rahmen der<br />

jeweiligen gesetzlichen Regelungen (derzeit<br />

§3.26a EStG) beschließen.<br />

§ 11<br />

ABTEILUNGSAUSSCHÜSSE(ABTEILUNGSLEITUNG)<br />

1. Jede Abteilung des Vereins wird von einem<br />

Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung<br />

sich nach den Bedürfnissen der Abteilung<br />

richtet.<br />

2. Die Ausschussmitglieder werden von der<br />

Abteilung gewählt. Ihr Vorsitzender ist im<br />

Vorstand vertreten.<br />

3. Die Abteilungsleiter sind selbständig und<br />

arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.<br />

Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.


16<br />

§ 12<br />

VEREINSJUGEND<br />

Die Vereinsjugend des <strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong> <strong>1842</strong><br />

e.V. ist die Gemeinschaft der Jugendlichen und<br />

Kinder und ihrer gewählten Vertreter. Sie gibt sich im<br />

Rahmen ihrer Jugend-Vollversammlung eine<br />

Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Sie führt und<br />

verwaltet sich selbst im Sinne dieser Satzung und<br />

der beschlossenen Jugendordnung. Sie entscheidet<br />

über die Verwendung der ihr im Rahmen des<br />

Haushaltsplanes zufließenden Mittel.<br />

§ 13<br />

GESETZLICHE VERTRETUNG<br />

Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen<br />

Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen<br />

Rechts. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Kann<br />

die Position eines Vorsitzenden nicht besetzt<br />

werden, so wird der Verein vom anderen<br />

Vorsitzenden allein vertreten.<br />

Stellvertreter sind in erster Linie: Hauptkassier/erin<br />

und in zweiter Linie: Schriftführer/in


17<br />

§ 14<br />

ZUSTÄNDIGKEIT DER ABTEILUNGEN<br />

Die Durchführung des Sport- und Kulturbetriebes ist<br />

Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Das Gleiche<br />

gilt für die Gesangsabteilung. Im Interesse eines<br />

geordneten Vereinslebens haben die Abteilungen<br />

ihre Termine aufeinander abzustimmen.<br />

§ 15<br />

AUFLÖSUNG DES VEREINS<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer<br />

Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren<br />

Tagesordnung die Beschlussfassung über die<br />

Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.<br />

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der<br />

erschienenen Mitglieder.<br />

Für den Fall der Auflösung bestellt die<br />

Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die<br />

Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das<br />

nach Bezahlung der Schulden noch vorhandenen<br />

Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des<br />

Finanzamtes auf dem WLSB und den SSB oder an<br />

die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung<br />

ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu<br />

übertragen.<br />

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins<br />

oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.


18<br />

§ 16<br />

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG<br />

Die Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 8.<br />

April 1971 beschlossen. Sie ist ab diesem Zeitpunkt in<br />

Kraft getreten.<br />

Die Neufassung dieser Satzung wurde von der<br />

ordentlichen Hauptversammlung des <strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong><br />

<strong>Abstatt</strong> <strong>1842</strong> e.V. am 22. April 1993 beschlossen.<br />

Die Ergänzung zu § 6 (Beitragsfreiheit für<br />

Ehrenmitglieder) wurde von der ordentlichen<br />

Hauptversammlung des <strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong> <strong>1842</strong><br />

e.V. am 26. April 2002 beschlossen. Sie tritt zum 01.<br />

Januar 2003 in Kraft.<br />

Die Ergänzung zu §6 (Beitragsordnung) wurde am<br />

03.04.2009 von der ordentlichen<br />

Hauptversammlung beschlossen und tritt zum<br />

01.01.2010 in Kraft.<br />

Die Ergänzung zu §10 (Vorstand) Punkt 9. wurde am<br />

03.04.2009 von der ordentlichen<br />

Hauptversammlung beschlossen und tritt sofort in<br />

Kraft.


Inhalt:<br />

§ 1 NAME UND MITGLIEDSCHAFT<br />

§ 2 AUFGABEN UND ZIELE<br />

§ 3 ORGANE<br />

§ 4 JUGENDVOLLVERSAMMLUNG<br />

§ 5 JUGENDAUSSCHUSS<br />

19<br />

ANHANG<br />

JUGENDORDNUNG<br />

§ 6 VERTRETUNG DER VEREINSJUGEND IM GESAMTVEREIN<br />

§ 7 JUGENDKASSE<br />

§ 8 GÜLTIGKEIT, ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNG<br />

§ 9 SONSTIGE BESTIMMUNGEN


20<br />

§ 1<br />

NAME UND MITGLIEDSCHAFT<br />

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in<br />

der Vereins- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen<br />

bilden die Vereinsjugend im <strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong><br />

<strong>Abstatt</strong> <strong>1842</strong> e.V.<br />

§ 2<br />

AUFGABEN UND ZIELE<br />

Die Vereinsjugend des <strong>TGV</strong> <strong>Abstatt</strong> führt und<br />

verwaltet sich selbst und entscheidet über die<br />

Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter<br />

Berücksichtigung ihrer Interessen und im Sinne der<br />

Vereinssatzung.<br />

Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend sind neben<br />

der in der Vereinssatzung bereits festgelegten<br />

Zweckbestimmung:<br />

I. SPORTLICHER BEREICH<br />

1. In Zusammenarbeit mit der jeweiligen Abteilung<br />

Organisation des Übungs- und Trainingsbetriebes<br />

unter fachkundiger, dem jeweiligen<br />

Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen<br />

angepassten Anleitung.


2. Teilnahme am Wettkampfbetrieb der jeweiligen<br />

Fachverbände.<br />

21<br />

3. Organisation eines spartenübergreifenden<br />

Freizeitangebotes für Kinder und jugendliche. Dies<br />

sollte insbesondere durch eine sinnvolle<br />

Zusammenarbeit mit der gesamten<br />

Vereinsjugend unter Unterstützung der einzelnen<br />

Abteilungen erfolgen.<br />

II. AUSSERSPORTLICHER BEREICH<br />

1. Organisation von und Mithilfe bei<br />

freizeitkulturellen und sonstigen Veranstaltungen<br />

auf Abteilungs- und Gesamtvereinsebene,<br />

2. Organisation von Bildungsangeboten für<br />

Mitarbeiter/-innen und Jugendliche.<br />

3. Führen und Verwalten der Jugendkasse.<br />

4. Vertretung der spezifischen Interessen von<br />

Jugendlichen gegenüber der Abteilung, dem<br />

Gesamtverein und der Öffentlichkeit. Die<br />

Vereinsjugend ist aufgefordert, selbständige und<br />

gewissenhafte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.<br />

Die Jugendarbeit muß die Persönlichkeitsbildung<br />

der Jugendlichen durch soziales Lernen<br />

unterstützen und fördern. Zusammenarbeit mit<br />

anderen öffentlichen und freien Trägern der


Jugendhilfe sowie sonstigen Bildungseinrichtungen<br />

wird angestrebt, genauso wie die Pflege der<br />

internationalen Verständigung.<br />

Es ist offene Jugendarbeit, zu betreiben. Die<br />

Öffnung des Vereins für Nichtmitglieder ist<br />

gegeben.<br />

22<br />

§ 3<br />

ORGANE<br />

Organe der Vereinsjugend im <strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong><br />

sind:<br />

1. Jugendvollversammlung<br />

2. Jugendausschuss<br />

§ 4<br />

JUGENDVOLLVERSAMMLUNG<br />

1. Jugendvollversammlungen - ordentliche und<br />

außerordentliche - sind das oberste Organ der<br />

Jugend des <strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong>. Sie bestehen<br />

aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend gemäß<br />

§ 1.<br />

2. Die Aufgaben der Jugendvollversammlung<br />

sind:


23<br />

- Festlegung der Richtlinien und Schwerpunkte<br />

für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.<br />

- Entgegennahme der Berichte und des<br />

Kassenabschlusses des<br />

Vereinsjugendausschusses.<br />

- Entlastung der Mitglieder des<br />

Vereinsjugendausschusses.<br />

- Wahl des Vereinsjugendausschusses.<br />

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.<br />

- Beratung und Beschlussfassung über<br />

grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit<br />

einschließlich der Vorbereitung von Anträgen<br />

der Vereinsjugend an den Gesamtverein.<br />

- Beschlussfassung über die Jugendordnung des<br />

Vereins bzw. Änderungen dieser.<br />

Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu<br />

erstellen.<br />

3. Die ordentliche Jugendversammlung findet vier<br />

bis acht Wochen vor der<br />

Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins<br />

statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher<br />

vom Vorsitzenden des Jugendausschusses<br />

einzuberufen und zwar durch Bekanntgabe des<br />

Termins und der Tagesordnung in den<br />

Ortsnachrichten der Gemeinde <strong>Abstatt</strong>. Sie


findet mindestens einmal jährlich statt.<br />

24<br />

4. Eine außerordentliche Jugendvollversammlung<br />

findet statt, wenn das Interesse der<br />

Vereinsjugend es erfordert oder wenn ein<br />

Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der<br />

Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen beim Vereinsjugendausschuss<br />

beantragt.<br />

5. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder<br />

der Vereinsjugend, soweit sie das siebte<br />

Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende<br />

stimmberechtigte Mitglied hat je eine nicht<br />

übertragbare Stimme.<br />

6. Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht<br />

auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.<br />

7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die<br />

einfache Mehrheit der anwesenden<br />

Stimmberechtigten. Enthaltungen werden nicht<br />

gezählt.


25<br />

§ 5<br />

JUGENDAUSSCHUSS<br />

1. Der Jugendausschuss besteht aus:<br />

- der/dem Vorsitzenden und der/dem<br />

Stellvertreter/in<br />

- zwei Beisitzer/- innen (Schriftführer,<br />

Kassierer, Festwart)<br />

- je 1 Jugendvertreter/in der Abteilungen,<br />

die Jugendarbeit betreiben. Diese dürfen<br />

zur Zeit der Wahl höchstens 22 Jahre alt<br />

sein. Sie sind von den Jugendlichen der<br />

jeweiligen Abteilungen zu bestimmen.<br />

2. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden<br />

von der Jugendvollversammlung auf zwei Jahre<br />

gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des<br />

Jugendausschusses im Amt. In den<br />

Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied bis<br />

zum vollendeten 23. Lebensjahr wählbar.<br />

3. Der/Die Vorsitzende des Jugendausschusses<br />

vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach<br />

innen und außen im Rahmen der von der<br />

Jugendvollversammlung vorgegebenen<br />

Richtlinien, ist er/sie nicht volljährig, bestimmt<br />

der Jugendausschuss ein volljähriges anderes<br />

Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des


26<br />

Vorstandes, welches die Vereinsjugend vertritt.<br />

4. Der/Die Vorsitzende ist Mitglied des<br />

Vereinsvorstandes und vertritt die<br />

Vereinsjugend nach außen, unter anderem in<br />

Gremien wie z.B. Sportkreisjugend,<br />

Württembergische Sportjugend und Stadt- und<br />

Kreisjugendring.<br />

5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine<br />

Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der<br />

Jugendordnung sowie der Beschlüsse der<br />

Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss<br />

ist für seine Beschlüsse der<br />

Jugendvollversammlung sowie dem<br />

Vereinsvorstand verantwortlich.<br />

6. Weitere Aufgaben des Jugendausschusses:<br />

- Führen und Verwalten der Jugendkasse<br />

- Vorbereiten und Einberufen der<br />

Jugendvollversammlungen<br />

- Organisation und Planung von größeren<br />

Veranstaltungen im freizeitsportlichen und<br />

freizeitkulturellen Bereich.<br />

- Planung, Bereitstellung und Durchführung von<br />

Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />

(Qualifizierungsmaßnahmen)


27<br />

- Koordinierung der Jugendarbeit in den<br />

einzelnen Abteilungen; Sicherstellen des<br />

Informationsflusses zwischen den Abteilungen<br />

und den einzelnen<br />

Vereinsjugendmitarbeitern/-innen.<br />

7. Der Vorsitzende des Jugendausschusses lädt zu<br />

den Sitzungen ein und leitet diese. Die<br />

Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber<br />

viermal pro Jahr statt. Auf Antrag der Hälfte der<br />

Mitglieder des Jugendausschusses ist vom/von<br />

der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei<br />

Wochen einzuberufen. Bei Bedarf können zu<br />

den Sitzungen des Jugendausschusses<br />

zusätzliche weitere Personen zur Beratung<br />

eingeladen werden.<br />

über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.<br />

8. Zur Planung und Durchführung besonderer<br />

Aufgaben kann der Jugendausschuss<br />

Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse<br />

bedürfen der Zustimmung des<br />

Jugendausschusses.<br />

9. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle<br />

Jugendangelegenheiten des Vereines.


28<br />

§ 6<br />

VERTRETUNG DER VEREINSJUGEND IM GESAMTVEREIN<br />

Der/Die Vorsitzende oder in Vertretung<br />

dessen/deren Stellvertreter/in gehört kraft Amtes<br />

dem Vereinsvorstand an und vertritt dort mit Sitz<br />

und Stimme die Vereinsjugend.<br />

§ 7<br />

JUGENDKASSE<br />

- Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss<br />

geführt.<br />

- Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und<br />

eigenverantwortlich mit den ihnen zufließenden<br />

Mitteln.<br />

- Die Jugendkasse wird jährlich mindestens<br />

einmal geprüft.<br />

- Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens.<br />

Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des<br />

Gesamtvereins abzustimmen.<br />

§ 8<br />

GÜLTIGKEIT, ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNG<br />

Die Jugendordnung muss von der<br />

Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von<br />

zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten<br />

Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand


29<br />

mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das<br />

gleiche gilt für Änderungen. Änderungen der<br />

Jugendordnung können nur von der<br />

Jugendvollversammlung oder speziell einberufenen<br />

außerordentlichen Jugendvollversammlungen<br />

dann beschlossen werden, wenn die Vorlage<br />

beziehungsweise der Antrag zur Änderung der<br />

Vereinsjugendordnung bezogen auf die rechtliche<br />

und satzungsmäßige Zulässigkeit durch den<br />

Vereinsvorstand geprüft wurde.<br />

Die Jugendordnung bzw. Änderungen tritt/treten<br />

mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in<br />

Kraft.<br />

§ 9<br />

SONSTIGE BESTIMMUNGEN<br />

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen<br />

Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die<br />

Bestimmungen der Vereinssatzung.<br />

Die Änderung zu § 5 (Jugendausschuss) wurde in<br />

der Vorstandssitzung des <strong>TGV</strong> <strong>Eintracht</strong> <strong>Abstatt</strong> <strong>1842</strong><br />

e.V. am 28. Mai 2008 beschlossen und tritt sofort in<br />

Kraft.

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