URTEIL - Thüringer Oberverwaltungsgericht - Freistaat Thüringen
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6 D 60017/04 Me<br />
Aktenzeichen<br />
Betruges zum Nachteil des Dienstherrn zu werten, weil der Beamte das Dienstvergehen<br />
auch im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit begangen hat und es seiner Schwere nach<br />
einem Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gleichkommt. Nach der gefestigten Rechtspre-<br />
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine empfindliche disziplinarische Reaktion ge-<br />
boten, wenn sich ein Beamter durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu<br />
wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schwe-<br />
ren Vertrauensbruches schuldig macht. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht eben-<br />
so wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass diese Dienstvergehen nicht regelmäßig die<br />
disziplinarische Höchstmaßnahme zur Folge haben, sondern das im Hinblick auf die denk-<br />
bare Variationsbreite derartiger betrügerischer Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme<br />
nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist (BVerwG, U. v.<br />
25.11.1998 - 1 D 42/97 -, Juris m. w. N.). In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum<br />
Nachteil des Dienstherrn, hat ein Beamter jedoch nach der Rechtsprechung des Bundes-<br />
verwaltungsgerichts in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt,<br />
wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von<br />
solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss recht-<br />
fertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwe-<br />
rungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milde-<br />
rungsgründe sein, um davon auszugehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum<br />
Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häu-<br />
figkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Aus-<br />
nutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus er-<br />
geben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von<br />
erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. Urkundenfälschungen, stehen. Das Bun-<br />
desverwaltungsgericht geht weiter davon aus, dass bei einem Gesamtschaden von über<br />
10.000 DM bzw. 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein kann (vgl. Ur-<br />
teile v. 20.09.2006 - 1 D 8/05 - und v. 04.05.2006 - 1 D 13/05, Juris m. w. N.).<br />
Ausgehend davon ist hier eine Entfernung aus dem Dienst nicht verwirkt.<br />
Dabei kann offen bleiben, ob der Urkundenfälschung ein erhebliches disziplinares Eigen-<br />
gewicht zukommt, weil jedenfalls erhebliche Milderungsgründe für den Beamten sprechen.<br />
So steht - auch wegen der Bindungswirkung des Strafurteils - fest, dass diese Urkundenfäl-<br />
schung und die Betrugshandlung vom Beamten im Zustand der verminderten Schuldfähig-<br />
keit begangen worden sind. Der Beamte befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einer<br />
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