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URTEIL - Thüringer Oberverwaltungsgericht - Freistaat Thüringen

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6 D 60017/04 Me<br />

Aktenzeichen<br />

Betruges zum Nachteil des Dienstherrn zu werten, weil der Beamte das Dienstvergehen<br />

auch im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit begangen hat und es seiner Schwere nach<br />

einem Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gleichkommt. Nach der gefestigten Rechtspre-<br />

chung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine empfindliche disziplinarische Reaktion ge-<br />

boten, wenn sich ein Beamter durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu<br />

wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schwe-<br />

ren Vertrauensbruches schuldig macht. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht eben-<br />

so wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass diese Dienstvergehen nicht regelmäßig die<br />

disziplinarische Höchstmaßnahme zur Folge haben, sondern das im Hinblick auf die denk-<br />

bare Variationsbreite derartiger betrügerischer Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme<br />

nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist (BVerwG, U. v.<br />

25.11.1998 - 1 D 42/97 -, Juris m. w. N.). In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum<br />

Nachteil des Dienstherrn, hat ein Beamter jedoch nach der Rechtsprechung des Bundes-<br />

verwaltungsgerichts in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt,<br />

wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von<br />

solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss recht-<br />

fertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwe-<br />

rungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milde-<br />

rungsgründe sein, um davon auszugehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum<br />

Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häu-<br />

figkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Aus-<br />

nutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus er-<br />

geben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von<br />

erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. Urkundenfälschungen, stehen. Das Bun-<br />

desverwaltungsgericht geht weiter davon aus, dass bei einem Gesamtschaden von über<br />

10.000 DM bzw. 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein kann (vgl. Ur-<br />

teile v. 20.09.2006 - 1 D 8/05 - und v. 04.05.2006 - 1 D 13/05, Juris m. w. N.).<br />

Ausgehend davon ist hier eine Entfernung aus dem Dienst nicht verwirkt.<br />

Dabei kann offen bleiben, ob der Urkundenfälschung ein erhebliches disziplinares Eigen-<br />

gewicht zukommt, weil jedenfalls erhebliche Milderungsgründe für den Beamten sprechen.<br />

So steht - auch wegen der Bindungswirkung des Strafurteils - fest, dass diese Urkundenfäl-<br />

schung und die Betrugshandlung vom Beamten im Zustand der verminderten Schuldfähig-<br />

keit begangen worden sind. Der Beamte befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einer<br />

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