28.10.2013 Aufrufe

URTEIL - Thüringer Oberverwaltungsgericht - Freistaat Thüringen

URTEIL - Thüringer Oberverwaltungsgericht - Freistaat Thüringen

URTEIL - Thüringer Oberverwaltungsgericht - Freistaat Thüringen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6 D 60017/04 Me<br />

Aktenzeichen<br />

schwierigen Lebensphase. Die den Beamten behandelnde Fachärztin für Neurologie und<br />

Psychiatrie Dr. K_____ hat gegenüber dem Amtsgericht dargelegt, dass der Beamte erheb-<br />

liche psychische Probleme hatte, die auf den Spannungsfeldern Beruf, Mutter und Lebens-<br />

gefährtin basierten. Auf Grund seiner psychischen Erkrankungen, insbesondere der diag-<br />

nostizierten Depression, waren dem Beamten Antidepressiva verordnet worden, die seine<br />

Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hatten. Von den ihm seit längerem verabreichten Tablet-<br />

ten war der Beamte scheinbar auch abhängig geworden. Nach seiner Darstellung in der<br />

Hauptverhandlung ist er erst seit 2 Jahren wieder medikamentenfrei. Als weiterer erhebli-<br />

cher Milderungsgrund ist hier zu berücksichtigen, dass der Beamte die Betrugshandlungen<br />

nicht vorgenommen hat, um sich selbst zu bereichern. Er hat beide Täuschungen vorge-<br />

nommen, um (vermeintlich berechtigten) Ansprüchen Dritter gerecht zu werden. Zum ei-<br />

nen sollten die Mitglieder des Sportvereins S_____ für ihre tatsächlich geleisteten Dienste<br />

im Stadtwald der Stadt B_____ entschädigt werden. Hier hat der Beamte versucht, über<br />

eine Täuschung Nachfragen der Stadtverwaltung zu vermeiden, die über die Tätigkeit des<br />

Sportvereins in ihrem Wald vorab von ihm nicht informiert worden war. Mit der zweiten<br />

Täuschungshandlung wollte der Beamte erreichen, dass die drei staatlichen Waldarbeiter<br />

für ihre Arbeit im Kommunalwald entlohnt werden. Damit wollte er auf einfachem Weg<br />

Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten bzw. der Abrechnungsstelle wegen des<br />

fehlerhaften Arbeitseinsatzes der Waldarbeiter vermeiden. In beiden Fällen ging es dem<br />

Beamten nicht darum, sich selbst unberechtigt zu bereichern.<br />

Kommt demnach die Höchstmaßnahme nicht in Betracht, war auch aus den o. g. Milde-<br />

rungsgründen nicht die Herabstufung des Beamten zum Forstinspektor geboten. Vielmehr<br />

war nach Auffassung des Disziplinargerichts eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich<br />

angemessen, um den Beamten nochmals an die Einhaltung seiner Dienstpflichten zu erin-<br />

nern. Zugunsten des Beamten war hier neben den genannten Gründen vor allem noch die<br />

überaus lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das bereits im Jahr 2000 eingeleitete<br />

Disziplinarverfahren musste im Hinblick auf das Strafverfahren bis 2004 ausgesetzt wer-<br />

den. Nach Abschluss des sich anschließenden Untersuchungsverfahrens dauerte das Ver-<br />

fahren nochmals annähernd 3 Jahre. Diese lange Verfahrensdauer, zu der der Beamte<br />

nichts beigetragen hat, hat er zum einen genutzt, um sich im aktiven Dienst wieder zu be-<br />

währen. Zum anderen hat er in diesem Zeitraum erheblich unter dem Disziplinarverfahren<br />

gelitten. So hat er seine Stellung als Revierleiter verloren, war drei Jahre vom Dienst sus-<br />

pendiert und ist anschließend nur als „Funktionsbeamter“ in verschiedenen Forstämtern<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!