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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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<strong>Die</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong> <strong>im</strong> deutsch- österreichischen<br />

Rechtsvergleich<br />

Dissertation<br />

aus dem Fach Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Fach nach § 4 Abs. 2 StPl 09)<br />

FB Öffentliches Recht<br />

zur Erlangung <strong>des</strong> akademischen Gra<strong>des</strong><br />

einer Doktorin der Rechtswissenschaften<br />

an der<br />

Paris- Lodron Universität Salzburg<br />

eingereicht von<br />

Sylvia Langenhahn<br />

Matrikelnummer: 0924042<br />

Studienkennzahl: 796 200 101<br />

Hauptbetreuer: Univ.-Prof. Dr. Hubert Hinterhofer<br />

Nebenbetreuer: Univ.-Prof. Dr. Otto Lagodny<br />

Salzburg, September 2012


Inhaltsübersicht<br />

I.) Einführung<br />

II.) Der <strong>Compliance</strong> Officer<br />

III.) Strafrechtliche <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO – relevante Deliktsbereiche<br />

IV.) Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> deutschen Recht<br />

V.) Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> österreichischen Recht<br />

VI.) Zusammenfassender Rechtsvergleich und Ausblick<br />

I


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsübersicht .................................................................................................................. I<br />

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................. II<br />

Literaturverzeichnis ...................................................................................................... VIII<br />

Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. XXV<br />

I. Einführung ................................................................................................................ 1<br />

A. Problemstellung .................................................................................................... 5<br />

1. Grundsatzentscheidung <strong>des</strong> BGH ..................................................................... 5<br />

a) Kernaussagen <strong>des</strong> BGH ................................................................................ 6<br />

aa) Garantenstellung <strong>des</strong> Innenrevisors ...................................................... 6<br />

bb) obiter dictum ......................................................................................... 7<br />

b) Kritik an der Rechtsprechung und Meinungsstand....................................... 8<br />

aa) Systematische Einwände ...................................................................... 9<br />

bb) Zweckargument .................................................................................. 12<br />

cc) Verfassungsrechtliche Einwände ........................................................ 13<br />

2. Unterlassenstrafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO ................................... 17<br />

3. Deliktsbereiche ............................................................................................... 19<br />

B. Adressatenkreis ................................................................................................... 20<br />

C. Methodische Vorgehensweise ............................................................................ 20<br />

D. Gang der Untersuchung ...................................................................................... 21<br />

II. Der <strong>Compliance</strong> Officer (CO) ................................................................................ 24<br />

A. Bedeutung und Rechtsgrundlagen von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Allgemeinen ................ 24<br />

1. Ursprünge ....................................................................................................... 24<br />

2. Bedeutung ....................................................................................................... 33<br />

3. Begrifflichkeit ................................................................................................. 36<br />

4. Rechtsgrundlagen für die Einrichtung von <strong>Compliance</strong> Funktionen ............. 39<br />

B. Funktion von <strong>Compliance</strong> und <strong>Compliance</strong>- Systeme ....................................... 44<br />

C. Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> .......................................................................................... 47<br />

D. Funktion und Aufgaben <strong>des</strong> CO ......................................................................... 53<br />

II


1. Allgemeine Aufgaben und Ziele seiner Beauftragung ................................... 53<br />

2. Spezielle Aufgabe der Strafbarkeitsvermeidung ............................................ 59<br />

a) Verhinderung von Taten aus dem Unternehmen gegen das Unternehmen 61<br />

b) Verhinderung von Taten gegen das Unternehmen ..................................... 66<br />

c) Verhinderung von Taten aus dem Unternehmen gegen Dritte ................... 67<br />

d) Verhinderung von Taten gegen ausländische Tochtergesellschaften <strong>des</strong><br />

Unternehmens ..................................................................................................... 71<br />

e) Vermeidung eigener <strong>Verantwortlichkeit</strong> durch aktives Tun <strong>im</strong> Zusammen<br />

hang mit Verhinderungsmaßnahmen .................................................................. 72<br />

E. Rechtsgrundlagen für die Schaffung eines CO in Deutschland und Österreich . 73<br />

1. Internationale Vorgaben ................................................................................. 73<br />

a) MiFiD ......................................................................................................... 73<br />

b) Basel II ........................................................................................................ 75<br />

2. Nationale Vorgaben ........................................................................................ 77<br />

a) Gesetze........................................................................................................ 77<br />

aa) WpHG ................................................................................................. 77<br />

bb) KWG ................................................................................................... 82<br />

cc) VAG ................................................................................................... 83<br />

dd) AktG ................................................................................................... 83<br />

ee) BörseG (Ö) ......................................................................................... 84<br />

ff) WAG ................................................................................................... 86<br />

b) Emittenten <strong>Compliance</strong> Verordnung .......................................................... 87<br />

c) Kodizes ....................................................................................................... 89<br />

aa) Standard <strong>Compliance</strong> Co<strong>des</strong> ............................................................... 90<br />

(1) SCC der österreichischen Kreditwirtschaft .................................... 90<br />

(2) SCC der österreichischen Versicherungswirtschaft ....................... 92<br />

(3) SCC der österreichischen Pensionskassen ...................................... 93<br />

bb) Deutscher Corporate Governance Codex ........................................... 94<br />

cc) Österreichischer Corporate Governance Codex (ÖCGK) .................. 95<br />

dd) FSA- Kodex ........................................................................................ 97<br />

d) (Arbeits-) Verträge ..................................................................................... 98<br />

e) Innerbetriebliche Richtlinien .................................................................... 101<br />

III


F. Inhalt und Umfang der Beauftragung <strong>des</strong> CO .................................................. 103<br />

G. Stellung innerhalb <strong>des</strong> Unternehmens .............................................................. 109<br />

1. CO ist der Unternehmensleitung unterstellt ................................................. 109<br />

2. CO ist (Rechts-) Abteilungsleiter bzw. diesem unterstellt ........................... 115<br />

3. CO ist zugleich (Rechts-) Abteilungsleiter/ Innenrevisor ............................ 116<br />

III. Strafrechtliche <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO – relevante Deliktsbereiche .......... 118<br />

A. Individuelle <strong>Verantwortlichkeit</strong> aus Gesetz ..................................................... 118<br />

1. Täterprofil ..................................................................................................... 120<br />

2. Relevante Rechtsvorschriften ....................................................................... 122<br />

a) Deutschland .............................................................................................. 122<br />

aa) Betrug § 263 dStGB ......................................................................... 122<br />

bb) Untreue § 266 dStGB ....................................................................... 125<br />

cc) Korruptionsstrafrecht §§ 331 ff, § 299 dStGB ................................. 129<br />

dd) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgeld § 266a dStGB .. 133<br />

ee) Bilanzstrafrecht §§ 331 -333 Handelsgesetzbuch (HGB) ................ 135<br />

ff) Insolvenzdelikte ................................................................................ 137<br />

(1) Bankrott § 283 ff dStGB ............................................................... 137<br />

(2) Insolvenzverschleppung §15a Insolvenzordnung (InsO) ............. 139<br />

(3) Nichtanzeige § 55 Kreditwesengesetz (KWG) ............................ 141<br />

gg) Insiderstrafrecht §§ 38, 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)........ 143<br />

b) Österreich.................................................................................................. 147<br />

aa) Betrug § 146 öStGB, Untreue § 153 öStGB ..................................... 147<br />

bb) Insiderhandel § 48b BörseG und WAG- <strong>Compliance</strong> § 18 WAG ... 148<br />

cc) Gehe<strong>im</strong>nisschutz §§ 38, 101 Bankwesengesetz (BWG) .................. 148<br />

dd) Bilanzstrafrecht § 255 AktG/§ 122 GmbHG .................................... 150<br />

ee) Umweltstrafrecht §§ 180- 183 öStGB .............................................. 152<br />

B. Individuelle <strong>Verantwortlichkeit</strong> aus (Arbeits-) Vertrag ................................... 154<br />

IV. Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> deutschen Recht ...................... 163<br />

A. Der CO und die Unterlassensstrafbarkeit ......................................................... 163<br />

B. Allgemeine Voraussetzungen der Unterlassenstrafbarkeit gemäß § 13 StGB in<br />

IV


Anwendung auf den <strong>Compliance</strong> Fall ...................................................................... 167<br />

1. Strafbarkeit <strong>des</strong> Unterlassens........................................................................ 167<br />

2. Abgrenzung Tun/Unterlassen ....................................................................... 167<br />

3. Gefährdungs-/Erfolgsdelikte ........................................................................ 168<br />

4. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung ............................... 169<br />

5. Entsprechensklausel...................................................................................... 173<br />

C. <strong>Die</strong> Garantenstellung ........................................................................................ 174<br />

1. Garantenstellung und unechte Unterlassensdelikte ...................................... 174<br />

2. Differenzierung Beschützer-/ Überwachungsgarant .................................... 175<br />

3. Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach dem BGH Urteil vom 17.07.2009 ............... 177<br />

a) Keine Differenzierung Beschützer-/ Überwachungsgarant ...................... 177<br />

b) Kritik und Meinungsstand in der Literatur ............................................... 178<br />

4. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Gesetz ............................................................ 183<br />

5. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Ingerenz ......................................................... 186<br />

6. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Herrschaft für Untergebene ........................... 189<br />

7. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Herrschaft über best<strong>im</strong>mte Gefahrenquellen 192<br />

8. Aufsichtsgarantenstellung <strong>des</strong> CO................................................................ 194<br />

9. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Geschäftsherrenhaftung ................................ 196<br />

10. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus freiwilliger Pflichtenübernahme ............... 199<br />

a) Voraussetzungen und Meinungsstand ...................................................... 199<br />

b) Übernahme Überwachungs- und Schutzpflichten durch <strong>Die</strong>nstvertrag ... 204<br />

c) Vorrang Haftung Unternehmensleitung ................................................... 208<br />

d) Verfassungsgemäße Auslegung <strong>des</strong> § 13 StGB ....................................... 209<br />

e) Umfang und Grenzen der Erfolgabwendungspflicht ................................ 211<br />

f) Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens .................................................. 213<br />

D. Wegfall der Garantenstellung <strong>des</strong> CO .............................................................. 215<br />

1. Hinzutreten der Geschäftsleitung ................................................................. 216<br />

2. Informationsmängel/Defizite be<strong>im</strong> CO ........................................................ 217<br />

E. Kausalität, Zurechnung, vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten <strong>des</strong> CO ..... 218<br />

1. Kausalität ...................................................................................................... 219<br />

2. Zurechnung ................................................................................................... 221<br />

V


3. Vorsätzliches und fahrlässiges Unterlassen .................................................. 223<br />

4. Versuch <strong>des</strong> Unterlassens ............................................................................. 224<br />

5. Rücktritt vom Versuch <strong>des</strong> Unterlassens ...................................................... 226<br />

F. Teilnahmestrafbarkeit ....................................................................................... 227<br />

1. Der CO als Täter oder Gehilfe ...................................................................... 228<br />

2. Beteiligung durch Unterlassen ..................................................................... 237<br />

3. Beteiligung am Unterlassen .......................................................................... 240<br />

4. Zwischenergebnis: Strafbarkeit <strong>des</strong> CO wegen Beihilfe durch Unterlassen 241<br />

V. Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach österreichischem Recht ............ 242<br />

A. Der CO und die Unterlassensstrafbarkeit ......................................................... 242<br />

B. Allgemeine Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2 öStGB in Anwendung auf den <strong>Compliance</strong><br />

Fall .......................................................................................................................... 243<br />

1. Tatbild ........................................................................................................... 244<br />

a) Vorliegen einer die Erfolgsabwendungspflicht begründenden Situation . 245<br />

b) Nichtvornahme der gebotenen Handlung ................................................. 245<br />

c) Tatsächliche Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung ......... 247<br />

d) Unterlassenskausalität und objektive Zurechnung <strong>des</strong> Erfolges .............. 248<br />

e) Garantenstellung allgemein ...................................................................... 250<br />

aa) Rechtspflicht und besondere Verpflichtung zur Erfolgsabwendung 251<br />

bb) aus Gesetz ......................................................................................... 252<br />

cc) aus Vertrag ........................................................................................ 253<br />

dd) aus Ingerenz ...................................................................................... 255<br />

2. Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen .................................................. 255<br />

3. Subjektive Anforderungen: Unterlassensvorsatz, Fahrlässigkeit ................. 256<br />

C. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Gesetz ................................................................ 258<br />

1. Gehe<strong>im</strong>nisschutz §§ 38, 101 BWG .............................................................. 259<br />

2. Börsenrechtliche <strong>Compliance</strong> (§ 82 Abs. 5 BörseG; § 13 ECV; SCC´s) ..... 259<br />

3. WAG- <strong>Compliance</strong> (§ 18 WAG) .................................................................. 264<br />

4. Zwischenergebnis ......................................................................................... 267<br />

D. Garantenstellung <strong>des</strong> CO kraft freiwilliger Pflichtenübernahme ..................... 268<br />

VI


E. Beteiligungsstrafbarkeit <strong>des</strong> CO ....................................................................... 272<br />

1. Beitragstäterschaft oder unmittelbare Täterschaft ........................................ 273<br />

a) Möglichkeit der Beteiligung durch Unterlassen ....................................... 273<br />

b) Täterschaftsform ....................................................................................... 274<br />

2. Voraussetzungen <strong>des</strong> Beitrags ...................................................................... 275<br />

3. Mögliche Beitragshandlungen <strong>des</strong> CO ......................................................... 278<br />

a) Beteiligung durch Unterlassen an Unterlassen ......................................... 278<br />

b) Beteiligung durch Unterlassen an einer Begehungstat ............................. 279<br />

c) Aktive Beteiligung an einer Unterlassung ................................................ 279<br />

F. Zwischenergebnis: Strafbarkeit <strong>des</strong> CO wegen Beitrags durch Unterlassen ... 280<br />

VI. Zusammenfassender Rechtsvergleich und Ausblick ........................................ 281<br />

1. Rechtsvergleich ............................................................................................ 281<br />

2. Schlusswort ................................................................................................... 290<br />

VII


Literaturverzeichnis<br />

VIII<br />

Achenbach/Ransiek (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2011 (zit.: Achen-<br />

bach/Ransiek/ Verfasser, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Teil, Kapitel, Rn).<br />

Assmann/Schütze (Hrsg.) Handbuch <strong>des</strong> Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007 (zit.: Ass-<br />

mann/Schütze/Verfasser, Handbuch Kapitalanlagerecht, §, Rn.).<br />

Assmann/Uwe H. Schneider (Hrsg.) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Kommentar, 5.<br />

Aufl. 2009 (zit.: Assmann/Schneider/Verfasser, §, Rn.).<br />

Barbist/Ahammer (Hrsg.) <strong>Compliance</strong> in der Unternehmenspraxis, 1. Aufl. 2009.<br />

Baron/Federle/Jürgens <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Kartellrecht, 1. Aufl. 2012.<br />

Barton Der <strong>Compliance</strong> Officer <strong>im</strong> Minenfeld <strong>des</strong> Strafrechts – Folgewirkungen <strong>des</strong><br />

Urteils <strong>des</strong> BGH vom 17.07.2009 auch für den Datenschutzbeauftragten?, RDV 2010,<br />

19.<br />

Bayer Legalitätspflicht der Unternehmensleitung, nützliche Gesetzesverstöße und Regress<br />

bei verhängten Sanktionen- in: Bitter, Lutter, Priester, Schön, Ulmer (Hrsg.), Festschrift<br />

für Karsten Schmidt zum 70. Geburtstag, 2009, 85 (zit.: Bayer, FS- Schmidt 09,<br />

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Behringer (Hrsg.) <strong>Compliance</strong> kompakt: Best Practice <strong>im</strong> <strong>Compliance</strong>- Management,<br />

2010.<br />

Benz/Klindt <strong>Compliance</strong> 2020 – ein Blick in die Zukunft, BB 2010, 2977.<br />

Berndt Anmerkung zum Urteil <strong>des</strong> BGH v. 17.07.2009, StV 2009, 689.<br />

Beulke Der „<strong>Compliance</strong> Officer“ als Aufsichtsgarant? Überlegungen zu einer neuen<br />

Erscheinungsform der Geschäftsherrenhaftung, Festschrift für Klaus Geppert zum 70.<br />

Geburtstag, 2011, 23 (zit.: Beulke, FS- Geppert 11, S.).<br />

Bock Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>, 1. Aufl. 2011.<br />

Bock Strafrechtlich gebotene Unternehmensaufsicht (Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>) als Absen-<br />

kung <strong>des</strong> Schadenserwartungswerts aus unternehmensbezogenen Straftaten, HRRS<br />

2010, 316.<br />

Bock Strafrechtlich gebotene Unternehmensaufsicht (Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>) als Problem


der Rechtssicherheit: zur Legit<strong>im</strong>ation eines neuen wirtschaftsregulierenden Rechtsge-<br />

biets, wistra 2011, 201.<br />

Bockemühl Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts Strafrecht, 5. Aufl., 2012 (zit.: Verfasser,<br />

Bockemühl Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts Strafrecht, Teil, Kap., Rn.).<br />

Bosch Organisationsverschulden in Unternehmen, 1. Aufl. 2002.<br />

Böse <strong>Die</strong> Garantenstellung <strong>des</strong> Betriebsbeauftragten, NStZ 2003, 636.<br />

Böttger (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 1. Aufl. 2011 (zit.: Verfasser in<br />

Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn.).<br />

Bottke <strong>Compliance</strong>- Oder: Normbefolgungsbereitschaft von und in Unternehmen, in:<br />

Jahn, Kudlich, Streng (Hrsg.), Festschrift für Heinz Stöckel zum 70. Geburtstag, 2010,<br />

43 (zit.: Bottke, FS- Stöckel 10, S.).<br />

Bottke Haftung aus Nichtverhütung von Straftaten Untergebener in Wirtschaftsunter-<br />

nehmen de lege lata, 1994.<br />

Bottke Pflichtwidrigkeit: Das Täterschaftskriterium unechter Unterlassensdelikte, in :<br />

Rogall, Puppe, Stein, Wolter (Hrsg.), Festschrift für Hans- Joach<strong>im</strong> Rudolphi zum 70.<br />

Geburtstag, 2004, 15 (zit.: Bottke, FS- Rudolphi 04, S.).<br />

Brigham Federal Sentencing Guidelines – An Interpretation, The Metropolitan Corporate<br />

Counsel June 2005, 50<br />

Brinkmann/Haußwald/Marbeiter/Petersen/Richter/Schäfer <strong>Compliance</strong>- Konsequenzen<br />

aus der MiFID, Heidelberg 2008, 2. Aufl. (zit.: Verfasser in Brinkmann/Haußwald/Marbeiter/Petersen/Richter/Schäfer,<br />

<strong>Compliance</strong>- Konsequenzen aus<br />

der MiFID).<br />

Bürkle Corporate <strong>Compliance</strong> – Pflicht oder Kür für den Vorstand <strong>des</strong> AG?, BB 2005,<br />

565.<br />

Bürkle Grenzen der <strong>strafrechtliche</strong>n Garantenstellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- <strong>Officers</strong>, CCZ<br />

2010, 4.<br />

Casper Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte – unternehmensinternes Aktienamt, Unternehmensbeauftragter<br />

oder einfacher Angestellter? – in: Bitter, Lutter, Priester, Schön, Ulmer<br />

(Hrsg.), Festschrift für Karsten Schmidt zum 70. Geburtstag, 2009, 199 (zit.: Cas-<br />

IX


per, FS- Schmidt 09, S.).<br />

Cramer Rechtspflicht <strong>des</strong> Aufsichtsrats zur Verhinderung unternehmensbezogener<br />

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Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993, S. 563 (zit.: Cramer, FS-<br />

Stree/Wessels).<br />

Dahs Zur <strong>strafrechtliche</strong>n Haftung <strong>des</strong> Gewässerschutzbeauftragten nach § 324 StGB,<br />

NStZ 1986, 97.<br />

Dann/Mengel Tanz auf einem Pulverfass – oder: Wie gefährlich leben <strong>Compliance</strong>-<br />

Beauftragte?, NJW 2010, 3265.<br />

Dannecker G./Dannecker C. <strong>Die</strong> "Verteilung" der <strong>strafrechtliche</strong>n Geschäftsherrenhaftung<br />

<strong>im</strong> Unternehmen: zur <strong>strafrechtliche</strong>n Verantwortung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong> und<br />

(leitender) Angestellter bei der Übernahme unternehmensbezogener Aufgaben; zugleich<br />

Besprechung von BGH, Urteil v. 17.7.2009, JZ 2010, 981.<br />

Deutscher Zur Strafbarkeit <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> Officer: erhöhte Berufsrisiken nach dem<br />

Urteil <strong>des</strong> BGH vom 17.7.2009, WM 2010, 1387.<br />

<strong>Die</strong>ners <strong>Compliance</strong> Management in der betrieblichen Praxis von Pharmaunternehmen,<br />

in: Reese, Hufnagel, Lensing-Kramer (Hrsg.), Festschrift für Doepner, 2008, 181 (zit.:<br />

<strong>Die</strong>ners, FS- Doepner).<br />

Dreher <strong>Die</strong> Vorstandsverantwortung <strong>im</strong> Geflecht von Risikomanagement, <strong>Compliance</strong><br />

und interner Revision, in: Kindler, Koch, Ulmer, Winter (Hrsg.), Festschrift für Hüffer,<br />

2010, 161 (Zit.: Dreher, FS- Hüffer 10, S).<br />

Fabrizy Strafgesetzbuch, 10. Aufl., Wien 2010 (zit.: Fabrizy StGB §, Rn.).<br />

Favoccia/Richter Rechte, Pflichten und Haftung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong> aus zivilrechtlicher<br />

Sicht, AG 2010, 137.<br />

Feltl/Pucher Corporate <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> österreichischen Recht - Ein Überblick, wbl<br />

2010, 265.<br />

Fecker/Kinzl Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Stellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- <strong>Officers</strong> –<br />

Schlussfolgerungen aus der BSR- Entscheidung <strong>des</strong> BGH, CCZ 2010, 13.<br />

Filzmoser Haben Verhaltensregeln von Wirtschaftskammern Verordnungscharakter?,<br />

X


ÖBA 1994, 437.<br />

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Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 59. Aufl., München 2012, (zit.: Fischer-<br />

StGB, §, Rn.).<br />

Fleischer Vorstandsverantwortlichkeit und Fehlverhalten von Unternehmensangehöri-<br />

gen- von der Einzelüberwachung zur Errichtung einer <strong>Compliance</strong>- Organisation, AG<br />

2003, 291.<br />

Fuchs (Hrsg.) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Kommentar, 2009 (zit.: Fuchs WpHG-<br />

Kommentar/Bearbeiter, §, Rn.).<br />

Fuchs Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2008 (zit.: Fuchs AT I<br />

Kap/Rn).<br />

Geiger Nemo ultra posse obligatur – Zur <strong>strafrechtliche</strong>n Haftung von <strong>Compliance</strong>-<br />

Beauftragten ohne Disziplinargewalt, CCZ 2011, 170.<br />

Gelbmann Strafrechtliche Absicherung der Corporate Governance, GesRZ 2003, 20.<br />

Giesen <strong>Die</strong> Haftung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- <strong>Officers</strong> gegenüber seinem Arbeitgeber – Haftungsprivilegierung<br />

bei innerbetrieblichen Schadensausgleich?, CCZ 2009, 102.<br />

Gilch/Pelz <strong>Compliance</strong>- Klauseln: gut gemeint aber unwirksam?, CCZ 2008, 131.<br />

Göpfert/Landauer „Arbeitsstrafrecht“ und die Bedeutung von <strong>Compliance</strong>- Systemen:<br />

Straftaten „für“ das Unternehmen, NZA- Beil. 2011, 16.<br />

Göpfert/Merten/Siegrist Mitarbeiter als „Wissensträger“ – Ein Beitrag zur aktuellen<br />

<strong>Compliance</strong>- Diskussion, NJW 2008, 1703.<br />

Görling/Inderst/Bannenberg, (Hrsg.) <strong>Compliance</strong>: Aufbau, Management, Risikobereiche,<br />

2010.<br />

Gößwein/Hohmann Modelle der <strong>Compliance</strong>- Organisation in Unternehmen – Wider<br />

den Chief <strong>Compliance</strong> Officer als „Überverantwortungsnehmer“, BB 2011, 963.<br />

Grau/Blechschmidt Anmerkung zum Urteil <strong>des</strong> BGH v. 17.07.2009, DB 2009, 2143.<br />

Gruber/Raschauer Kommentar zum WAG Band I und II, Wien 2010 (zit.: Verf in Gruber/Raschauer<br />

(Hrsg) WAG § Rz).<br />

XI


Hastenrath Auswirkungen <strong>des</strong> BGH-Urteils zur Garantenstellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong><br />

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Hauschka <strong>Compliance</strong> als Teil einer modernen Unternehmensführung, AnwBl 2010,<br />

629.<br />

Hauschka <strong>Compliance</strong>, <strong>Compliance</strong>-Manager, <strong>Compliance</strong>-Programme: eine geeignete<br />

Reaktion auf gestiegene Haftungsrisiken für Unternehmen und Management?, NJW<br />

2004, 257.<br />

Hauschka (Hrsg.) Corporate <strong>Compliance</strong>. Handbuch der Haftungsvermeidung <strong>im</strong> Unternehmen,<br />

2. Aufl. 2010.<br />

Hauschka/Greeve <strong>Compliance</strong> in der Korruptionsprävention: was müssen, was sollen,<br />

was können die Unternehmen tun?, BB 2007, 165.<br />

Heintschel-Heinegg (Hrsg.) Strafgesetzbuch Kommentar, 2010 (zit.: Heintschel-<br />

Heinegg/Verfasser, §, Rn.).<br />

Held <strong>Die</strong> Garantenpflicht <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong> und die D&O- Versicherung als<br />

„Allheilmittel“, CCZ 2009, 231.<br />

Henze Anmerkung zu OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2011 - 5 U 104/10, Der<br />

Aufsichtsrat 2011, 163.<br />

Herzberg <strong>Die</strong> Unterlassung <strong>im</strong> Strafrecht und das Garantenprinzip, 1972.<br />

Hinterhofer Der untätige <strong>Compliance</strong> Officer: Strafbarer Beitrag durch Unterlassen?,<br />

ZFR 2010, 104.<br />

Hinterhofer Begriff und Bedeutung der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> österreichischen Strafrecht<br />

– eine Bestandsaufnahme- in: Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer (Hrsg.),<br />

<strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011.<br />

Hoffmann- Becking Deutscher Corporate Governance Kodex – Anmerkungen zu Zulässigkeit,<br />

Inhalt und Verfahren, in: Kindler, Koch, Ulmer, Winter (Hrsg.), Festschrift für<br />

Hüffer, 2010, 337 (Zit.: Hoffmann- Becking, FS- Hüffer).<br />

Hoffmann-Holland <strong>Die</strong> Beteiligung <strong>des</strong> Garanten am Rechtsgutsangriff: Zur Abgrenzung<br />

von Täterschaft und Beihilfe durch Unterlassen, ZStW 2006, 620.<br />

Höpfel/Ratz (Hrsg.) Wiener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2005, 59. Lieferung, § 2<br />

XII


(zit.: Höpfel/Ratz/Verfasser, Wiener Kommentar StGB, §, Rn.).<br />

XIII<br />

Hoyer <strong>Die</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> innerhalb von Weisungsverhältnissen:<br />

Sonderregeln für Amts- und Wehrdelikte und ihre Übertragbarkeit auf privatrechtliche<br />

Organisationen, in: Amelung (Hrsg.) Individuelle Verantwortung und Beteiligungsverhältnisse<br />

bei Straftaten in bürokratischen Organisationen <strong>des</strong> Staates, der Wirtschaft und<br />

der Gesellschaft, 2000.<br />

Hüffer/Schneider Juristen an die <strong>Compliance</strong>- Front!, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

(ZIP) 2010, 55.<br />

Hülsberg/Engels Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität und <strong>Compliance</strong> – „who ist the typical<br />

fraudster“? Zwei aktuelle KPMG- Studien, ZWH 2011, 14.<br />

Jahn Anmerkung zu BGH Urt. v. 17.07.2009, JuS 2009, 1142.<br />

Jäger/Rödl/Campos Praxishandbuch Corporate <strong>Compliance</strong>, 1. Aufl., 2009.<br />

Joecks Strafgesetzbuch Studienkommentar, 9. Aufl., München 2010 (zit.: Joecks StGB<br />

§, Rn.).<br />

Kaiser Kr<strong>im</strong>inologie. Eine Einführung in die Grundlagen, 10. Aufl. 1997.<br />

Kienapfel/Höpfel Grundriss <strong>des</strong> Strafrechts Allgemeiner Teil, 13. Aufl., 2009 (zit.:<br />

Kienapfel/Höpfel, Strafrecht AT).<br />

Klein Grundrechtliche Schutzpflicht <strong>des</strong> Staates, NJW 1989, 1633.<br />

Klindt/Pelz/Theusinger <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Spiegel der Rechtsprechung, NJW 2010, 2385.<br />

Klümper/<strong>Die</strong>ner Der <strong>Compliance</strong> Officer in der pharmazeutischen Industrie – zwischen<br />

<strong>Die</strong>nstpflicht und Strafrecht- ein unlösbares Dilemma?, Arzne<strong>im</strong>ittel und Recht 10, 147<br />

(zit.: Klümper/<strong>Die</strong>ner, A&R 10, S.).<br />

Knopp/Rathmann Aktuelle Entwicklungen be<strong>im</strong> Unternehmensstrafrecht – Deutschland<br />

und Österreich <strong>im</strong> Vergleich, JR 2005, 359.<br />

Koch <strong>Compliance</strong>- Pflichten <strong>im</strong> Unternehmensverbund?, WM 2009, 1013.<br />

Kort Verhaltensstandardisierung durch Corporate <strong>Compliance</strong>, NZG 2008, 81.<br />

Kraatz Zur „l<strong>im</strong>itierten Akzessorietät“ der strafbaren Untreue – Überlegungen zur Strafrechtsrelevanz<br />

gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> § 266 StGB


anhand von Beispielen zur „GmbH- Untreue“, ZStW 2011, 447.<br />

XIV<br />

Kraft <strong>Die</strong> Garantenpflicht <strong>des</strong> Leiters der Innenrevision und <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong><br />

zur Abwendung von unternhemensbezogenen Straftaten, wistra 2010, 81.<br />

Kraft/Winkler Zur Garantenstellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- <strong>Officers</strong> –<br />

Unterlassensstrafbarkeit durch Organisationsmangel?, CCZ 2009, 29.<br />

Krause Strafrechtliche Haftung <strong>des</strong> Aufsichtsrats, NStZ 2011, 57.<br />

Krause Was bewirkt <strong>Compliance</strong>?, StraFo 2011, 437.<br />

Kretschmer Garantenstellung eines Leiters der Innenrevision einer Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts Anmerkung zu BGH Urt. v. 17.07.2009, JR 2009, 474.<br />

Krieger/Günther <strong>Die</strong> arbeitsrechtliche Stellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, NZA 2010,<br />

367.<br />

Krüger Beteiligung durch Unterlassen an fremden Straftaten: Überlegungen aus Anlass<br />

<strong>des</strong> Urteils zum <strong>Compliance</strong> Officer, ZIS 2011, 1.<br />

Kühl Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., 2008.<br />

Lackhoff/Schulz Das Unternehmen als Gefahrenquelle?: <strong>Compliance</strong>- Risiken für Unternehmensleiter<br />

und Mitarbeiter, CCZ 2010, 81.<br />

Lackner/Kühl Strafgesetzbuch Kommentar, 27. Aufl., 2011 (zit.: Lackner/Kühl §, Rn.).<br />

Lagodny Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte: <strong>Die</strong> Ermächtigung zum <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Vorwurf <strong>im</strong> Lichte der Grundrechtsdogmatik; dargestellt am Beispiel der<br />

Vorfeldkr<strong>im</strong>inalisierung, Tübingen: Mohr, 1996.<br />

Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hrsg.), AnwaltKommentar StGB, Bonn 2011 (zit.: AnwK-<br />

StGB/Bearbeiter, § 1 Rn. 1).<br />

Leipziger Kommentar StGB, Erster Band, 11. Aufl., Berlin 2003 (zit.: LK-Verfasser §<br />

Rn).<br />

Linklater/McElyea <strong>Die</strong> Auswirkung von „Corporate <strong>Compliance</strong> Co<strong>des</strong>“ auf die <strong>strafrechtliche</strong><br />

Haftung eines Unternehmens unter den US- amerikanischen „Federal<br />

Sentencing Guidelines“, RIW 1994, 117.<br />

Lucius Zum Standard <strong>Compliance</strong> Code 2008 der österreichischen Kreditwirtschaft,


ÖBA 2008, 456.<br />

Lucius/Oppitz/Pachinger (Hrsg.) <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Finanzdienstleistungsbereich, 2010.<br />

Lucius/Resch <strong>Die</strong> Umsetzung von Analysestandards in Österreich – Ein Regulierungs-<br />

modell für Europa?, ÖBA 2005, 587.<br />

Lösler Zur Rolle und Stellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- Beauftragten, WM 2008, 1098.<br />

Lösler Spannungen zwischen der Effizienz der internen <strong>Compliance</strong> und möglichen<br />

Reporting- Pflichten <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, WM 2007, 676.<br />

Marchgraber <strong>Die</strong> Erhebung und Verwertung von Bankinformationen <strong>im</strong> Abgabenverfahren,<br />

GES 2011, 78.<br />

Marschlich Praxis der <strong>Compliance</strong>- Organisation: Geschenke und Einladungen, CCZ<br />

2010, 110.<br />

Martinek, Semler, Habermeier, Flohr Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts, 3. Aufl. 2010 (zit.:<br />

Verfasser in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § Rn).<br />

Meier Der Arbeitsvertrag <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- Beauftragten – Rechtliche Notwendigkeiten<br />

und Möglichkeiten, NZA 2011, 779.<br />

Meier-Greve Zur Unabhängigkeit <strong>des</strong> sog. <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, CCZ 2010, 216.<br />

Mengel <strong>Compliance</strong> und Arbeitsrecht, 1. Aufl., 2009.<br />

Michalke Neue Garantenpflichten? – oder: Haftung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, AnwBl<br />

2010, 666.<br />

Michalke Untreue: neue Vermögensbetreuungspflichten durch <strong>Compliance</strong>- Regeln,<br />

StV 2011, 245.<br />

Mittelsdorf Zur Reichweite individueller <strong>strafrechtliche</strong>r Verantwortung <strong>im</strong> Unternehmen<br />

für Fehlverhalten von unterstellten Mitarbeitern, ZIS 2011, 123.<br />

Momsen Der „<strong>Compliance</strong>- Officer“ als Unterlassensgarant in Paeffgen, Böse,<br />

Kindhäuser, Stübinger, Verrel, Zaczyk (Hrsg.), Festschrift für Ingeborg Puppe zum 70.<br />

Geburtstag, 2011, S. 751 (zit.: Momsen, FS- Puppe 11, S.).<br />

Mosbacher/<strong>Die</strong>rlamm Betriebsangehöriger als Überwachungsgarant- Anmerkung zum<br />

Urteil <strong>des</strong> BGH vom 17.07.2009, NStZ 2010, 268.<br />

XV


Moosmayer Qualifikation und Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, AnwBl 2010, 634.<br />

Moosmayer <strong>Compliance</strong> : Praxisleitfaden für Unternehmen, 2. Aufl. 2012.<br />

XVI<br />

Müller-Bonanni Arbeitsrecht und <strong>Compliance</strong> – Hinweise für die Praxis, AnwBl 2010,<br />

651.<br />

Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2. Aufl. München 2011, (zit.:<br />

MüKo-StGB/Bearbeiter §, Rn).<br />

Münchner Kommentar Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Band II, München 2011,<br />

(zit.: MüKo- VVG/Bearbeiter, Rn.).<br />

Münchner Kommentar GmbHG, Band III, 1. Aufl. München 2011 (zit.: MüKo-<br />

GmbHG/Bearbeiter §, Rn.).<br />

Napokoj (Hrsg.) Risikomin<strong>im</strong>ierung durch Corporate <strong>Compliance</strong>, 2010.<br />

Nave/Vogel <strong>Die</strong> erforderliche Veränderung von Corporate <strong>Compliance</strong>- Organisationen<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf gestiegene <strong>Verantwortlichkeit</strong>en <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, BB<br />

2009, 2546.<br />

Otto <strong>Die</strong> Haftung für kr<strong>im</strong>inelle Handlungen in Unternehmen, Jura 1998, 409.<br />

Passarge Risiken und Chancen mangelhafter <strong>Compliance</strong> in der Unternehmensinsolvenz,<br />

NZI 2009, 86.<br />

Pietzke <strong>Die</strong> Verantwortung für Risikomanagement und <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> mehrköpfigen<br />

Vorstand, CCZ 2010, 45.<br />

Powilleit, <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Unternehmen: rechtliches Risikomanagement als Wertschöpfungsfaktor,<br />

GWR 2010, 28.<br />

Preusche Wenn der <strong>Compliance</strong>- Auftrag zwe<strong>im</strong>al klingelt – Einige nützliche Hinweise<br />

zum Erstkontakt mit einem möglichen <strong>Compliance</strong> – Mandat, AnwBl 10, 637.<br />

Ransiek Zur <strong>strafrechtliche</strong>n Verantwortung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, AG 2010, 147.<br />

Reichert Reaktionspflichten und Reaktionsmöglichkeiten der Organe auf (möglicherweise)<br />

strafrechtsrelevantes Verhalten innerhalb <strong>des</strong> Unternehmens, ZIS 2011, 113.<br />

Reichert/Ott Non <strong>Compliance</strong> in der AG – Vorstandspflichten <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

der Vermeidung, Aufklärung und Sanktionierung von Rechtsverstößen, ZIP 2009, 2173.


XVII<br />

Resch/Sidlo Emittenten- <strong>Compliance</strong> in Österreich <strong>im</strong> Lichte aktueller nationaler und<br />

internationaler Entwicklungen, ÖBA 2005, 299.<br />

Rieble Barbara Emme: Ein Lehrstück über den Umgang mit der Justiz!, NJW 2009,<br />

2101.<br />

Rieble Zivilrechtliche Haftung der <strong>Compliance</strong>- Agenten, CCZ 2010, 1<br />

Rolshoven/Hense Strafbarkeit <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- <strong>Officers</strong>, Anmerkung zum BGH-Urteil<br />

v. 17.7.2009, BKR 2009, 425.<br />

Rotsch Entscheidungsbesprechung (zu BGH Urt. v. 17.07.09 – 5 StR 394/08) Garantenpflicht<br />

aufgrund dienstlicher Stellung, ZJS 09, 712.<br />

Rotsch Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>, ZIS 10, 614.<br />

Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen: Plädoyer für den Rückzug <strong>des</strong> Umweltstrafrechts,<br />

1. Aufl. 1998.<br />

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat,<br />

2003.<br />

Rönnau/Schneider Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte als <strong>strafrechtliche</strong>r Garant : Überlegungen<br />

zum BGH-Urteil v. 17.7.2009, ZIP 2010, 53.<br />

Rübenstahl Zur „regelmäßigen“ Garantenstellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, NZG 2009,<br />

1341.<br />

Satzger/ Schmitt/ Widmaier StGB Kommentar, 1. Aufl. 2009 (zit.: Verfasser SSW-StGB<br />

§ Rn.).<br />

Satzger Betrug durch überhöhte Straßenreinigungs-Gebühren und Garantenstellung eines<br />

Innenrevisionsleiters, JK 2/10<br />

Schaefer/Baumann <strong>Compliance</strong>- Organisation und Sanktionen bei Verstößen, NJW<br />

2011, 3601.<br />

Schall Grund und Grenzen der <strong>strafrechtliche</strong>n Geschäftsherrenhaftung, in: Rogall<br />

(Hrsg.), Festschrift für Hans-Joach<strong>im</strong> Rudolphi zum 70. Geburtstag, 2004, 267 (zit.:<br />

Schall, FS- Rudolphi 04, S.).<br />

Schemmel/Ruhmannseder Straftaten und Haftung vermeiden mit <strong>Compliance</strong>- Mana-


gement, AnwBl 10, 647.<br />

XVIII<br />

Schilha <strong>Die</strong> Aufsichtsratstätigkeit in der Aktiengesellschaft <strong>im</strong> Spiegel <strong>strafrechtliche</strong>r<br />

Verantwortung, Berlin 2008.<br />

Sch<strong>im</strong>ansky/Bunte/Lwowski Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011 (zit.: Verfasser in<br />

Sch<strong>im</strong>ansky/Bunte/Lwowski, § Rn.).<br />

Schirmer/Uitz <strong>Compliance</strong>-Maßnahmen zur Reduktion der Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern,<br />

RdW 2010, 200.<br />

Schmidhäuser Über Unterlassensdelikte – Terminologie und Begriffe, in: Britz, Jung,<br />

Koriath, Müller (Hrsg.), Festschrift für Heinz Müller- <strong>Die</strong>tz zum 70. Geburtstag, 2001,<br />

761 (zit.: Schmidhäuser, FS Müller- <strong>Die</strong>tz 01, S.).<br />

Schmidt <strong>Compliance</strong> in Kapitalgesellschaften, 1. Aufl., 2010.<br />

Schneider Der Einfluss der Weltwirtschaftskrise auf die Schattenwirtschaft und Korruption<br />

in Deutschland und in Österreich in 2010, Institut für Volkswirtschaftslehre, Johannes<br />

Kepler Universität, 2010.<br />

Schneider, Sven Informationspflichten und Informationssystemeinrichtungspflichten <strong>im</strong><br />

Aktienkonzern - Überlegungen zu einem Unternehmensinformationsgesetzbuch, 2006.<br />

Schneider, Uwe <strong>Compliance</strong> als Aufgabe der Unternehmensleitung, ZIP 2003, 645.<br />

Schneider/Gottschaldt Offene Grundsatzfragen der <strong>strafrechtliche</strong>n <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

von <strong>Compliance</strong>- Beauftragten in Unternehmen, ZIS 2011, 573.<br />

Schönke/Schröder Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Aufl., 2010 (zit.: Schönke/Schröder/Verfasser<br />

§, Rn.).<br />

Schrank/Mascha Bilanzstrafrecht – eine Haftungsfalle <strong>im</strong> Gesellschaftsrecht ?, CFO<br />

aktuell- Zeitschrift für Finance und Controlling 2011, 24.<br />

Schwark/Z<strong>im</strong>mer (Hrsg.) Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl. 2010 (zit.:<br />

Schwark/Z<strong>im</strong>mer- KMRK §, Rn.)<br />

Schwaighofer Strafrechtliche Verantwortung für Umweltschäden – Grundfragen <strong>des</strong><br />

StGB und <strong>des</strong> VStG, ÖJZ 1994, 226.<br />

Sieber <strong>Compliance</strong>- Programme <strong>im</strong> Unternehmensstrafrecht, in: Sieber, Dannecker,


XIX<br />

Kindhäuser, Vogel, Walter (Hrsg.), Festschrift für Tiedemann, 2008, 449 (Zit.: Sieber,<br />

FS- Tiedemann 08, S.).<br />

Spindler Von der Früherkennung von Risiken zum umfassenden Risikomanagement –<br />

zum Wandel <strong>des</strong> § 91 AktG unter europäischem Einfluß, in: Kindler, Koch, Ulmer,<br />

Winter (Hrsg.), Festschrift für Hüffer, 2010, 985 (Zit.: Spindler, FS- Hüffer 10, S).<br />

Spindler/Stilz Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 2. Aufl. 2010 (zit.: Spindler/Stilz,<br />

AktG, §, Rn.).<br />

Spring <strong>Die</strong> Garantenstellung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>, oder: Neues zur Geschäftsherrenhaftung<br />

zugleich Besprechung von BGH Urt. v. 17.07.2009, GA 2010, 222.<br />

Spring <strong>Die</strong> <strong>strafrechtliche</strong> Geschäftsherrenhaftung: Unterlassungshaftung betrieblich<br />

Vorgesetzter für Straftaten Untergebener, 2009.<br />

Stober Ist der Ehrbare Kaufmann der Schlüssel für <strong>Compliance</strong>- Anforderungen?, NJW<br />

2011, 1573.<br />

Stoffers Anmerkung zum BGH-Urteil v. 17.7.2009, NJW 2009, 3173.<br />

Strauch Der Sarbanes- Oxley Act und die Entwicklungen <strong>im</strong> US- Aufsichtsrecht, NZG<br />

2003, 952.<br />

Streck/Binnewies Tax <strong>Compliance</strong>, DStR 2009, 229.<br />

Streng „Passives Tun“ als dritte Handlungsform – nicht nur be<strong>im</strong> Betrug, Plädoyer für<br />

eine kausalitätsorientierte Abgrenzung von Tun und Unterlassen, ZStW 2010, 1.<br />

Taschke Zur Entwicklung der Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen in der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland, NZWiSt 2012, 89.<br />

Theile Strafbarkeitsrisiken der Unternehmensführung aufgrund rechtswidriger Mitarbeiterpraktiken,<br />

wistra 2010, 457.<br />

Thiel von Herff Strafrechtsrisiko <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- Officer stärkt seine Position, BB<br />

2009, 1985.<br />

Thomas Anmerkung zum BGH-Urteil v. 17.7.2009, CCZ 2009, 239.<br />

Tobescu/Holzner Mülbert, Schneider (Hrsg.) <strong>Compliance</strong> und Datenschutz – Der Fall<br />

Deutsche Bahn AG, 2010.


Triffterer Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1994.<br />

Trüg Sozialkontrolle durch Strafrecht – Unternehmensstrafrecht, StraFo 2011, 471.<br />

Tsambikakis/Corsten Rechtsprechungsübersicht zum Wirtschaftsstrafrecht 2010/2011,<br />

StRR 2011, 454.<br />

Wabnitz/Janovsky (Hrsg.) Handbuch <strong>des</strong> Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl.<br />

2007 (zit.: Wabnitz/Janovsky/Verfasser, Kap., Rn.).<br />

Warneke <strong>Die</strong> Garantenstellung von <strong>Compliance</strong>- Beauftragten, NStZ 2010, 312.<br />

Waßmer Defizite und Neuerungen <strong>im</strong> Bilanzstrafrecht <strong>des</strong> HGB, ZIS 2011, 648.<br />

Weißer Gibt es eine fahrlässige Mittäterschaft?, JZ 1998, 230.<br />

Welp Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung,<br />

Berlin 1968.<br />

Werder/Talaulicar Kodex Report 2010: <strong>Die</strong> Akzeptanz der Empfehlungen und Anregungen<br />

<strong>des</strong> Deutschen Corporate Governance Kodex, DB 2010, 853.<br />

Wessels/Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil, 40. Aufl., 2010.<br />

Wessing Der Einfluß von <strong>Compliance</strong>, Revision und firmeninternen Ermittlungen auf<br />

die Strafverteidigung, in: Strafverteidigung <strong>im</strong> Rechtsstaat, Arbeitsgemeinschaft Strafrecht<br />

<strong>des</strong> Deutschen Anwaltvereins (Hrsg.) 2009, S. 907 (zit.: Wessing in Strafverteidigung<br />

<strong>im</strong> Rechtsstaat, S.).<br />

Wessing <strong>Compliance</strong>- oder wie sich der Staat aus der Kr<strong>im</strong>inalprävention stiehl, in:<br />

Hassemer, Kempf, Moccia (Hrsg.), Festschrift für Volk, 2009, 867 (Zit: Wessing, FS-<br />

Volk 09, S.)<br />

Wiederholt/Walter <strong>Compliance</strong> - Anforderungen an die Unternehmensorganisationspflichten,<br />

BB 2011, 968.<br />

Wieland/Steinmeyer/Grüninger (Hrsg.) Handbuch <strong>Compliance</strong>- Management, 2010.<br />

Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Höpfel, Ratz (Hrsg.), 2. Aufl. 83. Lieferung<br />

(März 2012), (zit.: Verfasser WK-StGB § Rz).<br />

Wind <strong>Die</strong> „To-Do-Liste“ eines <strong>Compliance</strong> Verantwortlichen für die Unternehmensleitung<br />

in Berni, Kellerhals (Hrsg.) Internationales Handelsrecht II: Neue Risiken für Un-<br />

XX


XXI<br />

ternehmen und Management wegen Bestechung und Korruption, 2008, S. 93 (zit.: Wind<br />

in Internationales Handelsrecht II, 2008, S.).<br />

Winter <strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> Aufsichtsrats für „Corporate <strong>Compliance</strong>“, in: Kind-<br />

ler, Koch, Ulmer, Winter (Hrsg.), Festschrift für Hüffer, 2010, 1103 (Zit.: Winter, FS-<br />

Hüffer 10, S).<br />

Wolf Der <strong>Compliance</strong>- Officer: Garant, hoheitlich Beauftragter oder Berater <strong>im</strong> Unter-<br />

nehmensinteresse zwischen Zivil-, Straf- und Aufsichtsrecht?, BB 2011, 1353.<br />

Wybitul Strafbarkeitsrisiken für <strong>Compliance</strong>- Verantwortliche, BB 2009, 2590.<br />

Wybitul/Koyuncu Zur Garantenstellung, Haftung und Strafbarkeit <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> Offi-<br />

cer: unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, PHi 2009,<br />

202.<br />

Wybitul/Koyuncu <strong>Compliance</strong> Officer, Rechtsabteilungsleiter und Unternehmensleitung:<br />

Strafbarkeit, Haftung und Prävention, MPJ 2009, 246.<br />

Zieschang Mittäterschaft bei bloßer Mitwirkung <strong>im</strong> Vorbereitungsstadium?, ZStW<br />

1995, 361.<br />

Z<strong>im</strong>mermann <strong>Die</strong> straf- und zivilrechtliche <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong><br />

- Im Spannungsfeld zwischen Aufgabenerfüllung und persönlicher <strong>Verantwortlichkeit</strong> -,<br />

BB 2011, 634.<br />

Zirm/L<strong>im</strong>berg Zur Tagessatz- Bemessung <strong>im</strong> VbVG, ÖJZ 2009, 708.<br />

Zuffer/Karollus-Bruner <strong>Compliance</strong> für Emittenten (Teil I), ecolex 2002, 251.<br />

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unter: http://www.kpmg.de/docs/20091220_Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet.pdf.<br />

Studie KPMG „Who ist he typical fraudster, 2011“?, in ZWH 2011, 14 und abrufbar<br />

unter: http://www.kpmg.com/IS/is/utgefidefni/greinar-og-


utgefid/Documents/Who_is_the_typical_fraudster.pdf.<br />

XXII<br />

Studie KPMG „Profile of a fraudster, 2007“, abrufbar unter:<br />

http://www.kpmg.de/docs/Profile_of_a_Fraudster_2007.pdf.<br />

Studie PWC „Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft“,<br />

abrufbar unter:<br />

http://www.iccwbo.org/uploadedFiles/BASCAP/Pages/PWC%20studie%202007.pdf.<br />

Studie PWC „Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2009 - Sicherheitslage in deutschen Unternehmen“,<br />

abrufbar unter: http://www.pwc.de/de/risiko-management/assets/Studie-<br />

Wirtschaftskr<strong>im</strong>inal-09.pdf.<br />

Studie PWC „Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2011“, abrufbar unter:<br />

http://www.pwc.de/de/risiko-management/studie-zur-wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet-2011kommissar-zufall-deckt-am-meisten-auf.jhtml.<br />

Studie PWC „Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2011 – Sicherheitslage in österreichischen Unternehmen“,<br />

abrufbar unter:<br />

http://www.pwc.com/at/de/publikationen/wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet/wirtschaftskr<strong>im</strong>inalita<br />

et-2011-sicherheitslage-in-oesterreichischen-unternehmen-studie.jhtml.<br />

Bun<strong>des</strong>kr<strong>im</strong>inalamt „Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität- Bun<strong>des</strong>lagebild 2011“ abrufbar unter:<br />

http://www.bka.de/nn_193360/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Wirtsch<br />

aftskr<strong>im</strong>inalitaet/wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet__node.html?__nnn=true.<br />

„Kodexakzeptanz 2011- Analyse der Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate<br />

Governance Kodex“, Rapp/Wolff (Hrsg.), Leipzig Graduate School of Management,


XXIII<br />

Center für Corporate Governance, abrufbar unter:<br />

http://www.hhl.de/fileadmin/texte/centercorpgovernance/Kodexakzeptanz_2011_CCG_<br />

20110401.pdf.<br />

Corruption Perception Index 2011 (CPI), Korruptionswahrnehmungsindex der Antikorruptionsorganisation<br />

Transparency International, abrufbar unter:<br />

http://www.transparency.de/Tabellarisches-Ranking.2021.0.html.<br />

BaFin Rundschreiben 11/2010 (BA) - Min<strong>des</strong>tanforderungen an das Risikomanagement<br />

=http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1011_ba<br />

_marisk.html.<br />

Gesetze<br />

DCGK Fassung 26.05.2010 = http://www.corporate-governancecode.de/ger/download/kodex_2010/D_CorGov_Endfassung_Mai_2010.pdf.<br />

ÖCGK Fassung Jänner 2010 =<br />

http://www.wienerborse.at/corporate/pdf/CG%20Kodex%20deutsch_Jan_2012_v3.pdf.<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz BWG), BGBl. Nr. 532/1993.<br />

WpDVerOV (Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen<br />

für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-<br />

Verhaltens- und Organisationsverordnung v. 20.07.2007, BGBl . I 2007, S. 1432.<br />

BilMoG (Gesetz zur Modernisierung <strong>des</strong> Bilanzrechts- Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

)vom 25. Mai 2009, BGBl 09, Teil I Nr. 27.


EU Richtlinie<br />

XXIV<br />

Richtlinie 2004/39/EG <strong>des</strong> europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom 21. April 2004<br />

(MiFiD 2004/39/EG 21.04.04) = http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:145:0001:0001:DE:PDF.<br />

http<br />

Schneider, Der Einfluss der Weltwirtschaftskrise auf die Schattenwirtschaft und Korruption<br />

in Deutschland und in Österreich in 2011, abrufbar unter:<br />

http://www.economics.jku.at/members/Schneider/files/publications/2011/SchattKorrDO<br />

e.pdf.


Abkürzungsverzeichnis<br />

aA andere(r) Ansicht<br />

aaO am angeführten Ort<br />

Abs Absatz<br />

aE am Ende<br />

aF alte Fassung<br />

XXV<br />

AG <strong>Die</strong> Aktiengesellschaft, Zeitschrift für das gesamte Aktienwesen, für deut-<br />

sches, europäisches und internationales Unternehmens- und Kapitalmarkt-<br />

recht<br />

AnwBl Deutsches Anwaltsblatt<br />

Art Artikel<br />

AT Allgemeiner Teil<br />

Aufl Auflage<br />

AZ Aktenzeichen<br />

BaFin Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

BAG Deutsches Bun<strong>des</strong>arbeitsgericht<br />

BB Betriebsberater<br />

BGBl Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />

BGH (deutscher) Bun<strong>des</strong>gerichtshof<br />

BGSt Bezirksgericht für Strafsachen<br />

BImSchG Deutsches Bun<strong>des</strong><strong>im</strong>missionsschutzgesetz<br />

BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

BörseG (österreichisches) Börsegesetz<br />

BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

bspw beispielsweise<br />

BT Besonderer Teil<br />

BT-Drucks Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache (deutsch)<br />

BWG Österreichisches Bankwesengesetz<br />

bzgl bezüglich<br />

bzw beziehungsweise<br />

CFO Chief Financial Officer<br />

d deutsch (vor einer anderen Abkürzung)<br />

DB Der Betrieb<br />

DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex<br />

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)<br />

ecolex Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht


etc et cetera<br />

EU Europäische Union<br />

ff (fort-)folgend (-e, -er)<br />

FS Festschrift<br />

GA Goltdammer´s Archiv für Strafecht (Zeitschrift)<br />

GES Zeitschrift für Gesellschafts- und angrenzen<strong>des</strong> Steuerrecht<br />

ggf gegebenenfalls<br />

GwG Geldwäschegesetz v. 13.08.2008 BGBl. I, S. 1690<br />

GWR Zeitschrift Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht<br />

hM herrschende Meinung<br />

HRRS Online Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung <strong>im</strong> Strafrecht<br />

Hrsg Herausgeber<br />

IRÄG Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 BGBl I 1997/114<br />

iSd <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong>, der<br />

iVm in Verbindung mit<br />

XXVI<br />

JK JURA- Karteikarten (veröffentlicht in Zeitschrift Juristische Ausbildung –<br />

JURA)<br />

JZ (deutsche) Juristenzeitung<br />

KrW-/AbfG Deutsches Kreiswirtschafts-/Abfallgesetz<br />

KWG Kreditwesengesetz<br />

MPJ Medizinproduktejournal (Zeitschrift)<br />

nF neue Fassung<br />

NJW (deutsche) Neue Juristische Wochenschrift<br />

Nr Nummer<br />

NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht<br />

NuR Zeitschrift Natur und Recht<br />

NZA Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />

NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht<br />

NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung<br />

NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht<br />

öBGBl Österreichisches Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />

ÖBA Österreichisches Bankarchiv<br />

ÖJZ Österreichische Juristenzeitung<br />

OLG Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

Os Oberster Gerichtshof in Strafsachen<br />

pdf Portable Document Format


PHI Haftpflicht International – Recht & Versicherung (Zeitschrift)<br />

RDV Recht der Datenverarbeitung<br />

RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

RG (österreichisches oder deutsches) Reichsgericht<br />

Rn Randnummer (-note) (siehe auch RdNr)<br />

Rspr Rechtsprechung (iSv Judikatur)<br />

Rz Randzahl (-ziffer) (siehe auch Rdz)<br />

S Seite<br />

XXVII<br />

SSt Entscheidungen <strong>des</strong> österreichischen Obersten Gerichtshofes in Strafsachen<br />

StraFo Strafverteidiger Forum (Zeitschrift)<br />

StRR Strafrechtsreport (Zeitschrift)<br />

StV Strafverteidiger (Zeitschrift)<br />

u.a. a) und andere, -s<br />

b) unter anderem<br />

usw und so weiter<br />

uU unter Umständen<br />

vgl vergleiche<br />

WAG Wertpapieraufsichtsgesetz<br />

wbl Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

WHG Deutsches Wasserhaushaltsgesetz<br />

wistra Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer- und Strafrecht<br />

WM Wertpapier-Mitteilungen<br />

WpHG Wertpapierhandelsgesetz<br />

zB zum Beispiel<br />

ZfR Zeitschrift für Finanzmarktrecht<br />

ZIS Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik<br />

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium<br />

ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft<br />

ZStR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht


I. Einführung<br />

<strong>Die</strong> vorliegende wissenschaftliche Arbeit soll die Frage einer Strafbarkeit <strong>des</strong> so genannten<br />

<strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong> 1 beleuchten, wobei die Untersuchung der Garantenstellung<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Unterlassensstrafbarkeit <strong>im</strong> Vordergrund steht. Anlass für diese<br />

Fragestellung war eine Grundsatzentscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs (BGH) 2 . Der<br />

BGH beschäftigte sich, <strong>im</strong> Rahmen eines obiter dictums, mit der Strafbarkeit eines CO.<br />

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein CO in den Fällen der Nichtver-<br />

hinderung von strafbarem Verhalten <strong>im</strong> Unternehmen als Teilnehmer an einer Haupttat<br />

durch Unterlassen in Frage kommt. Bei der vorliegenden Arbeit steht die Frage einer<br />

Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO, mithin seine persönliche <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht,<br />

<strong>im</strong> Fokus. Dabei wird der Bogen gespannt von dem zuweilen als „Modethema“ 3<br />

bezeichneten Themengebiet „<strong>Compliance</strong>“ und den Voraussetzungen der Unterlassenstrafbarkeit<br />

nach dem allgemeinen Teil <strong>des</strong> StGB. Der weite Bereich der allgemeinen<br />

<strong>Compliance</strong> wird vorliegend allerdings, bis auf wenige einführende Ausführungen, auf<br />

den Teilaspekt der so genannten „Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>“ (<strong>strafrechtliche</strong> <strong>Compliance</strong>)<br />

begrenzt. So sind etwa Voraussetzungen, Inhalte und Einführung von <strong>Compliance</strong> Programmen<br />

nicht Gegenstand der Untersuchung; vielmehr steht die individuelle Strafbar-<br />

1 <strong>im</strong> Folgenden CO bzw. CO´s.<br />

2 BGH Urt. v. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173 ff.<br />

3 so Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, S. 61; beispielhaft für die zuletzt in Österreich<br />

erschienenen <strong>Compliance</strong>- Handbücher: Barbist/Ahammer (Hrsg.) <strong>Compliance</strong> in der Unternehmenspraxis,<br />

2009; Napokoj (Hrsg.) Risikomin<strong>im</strong>ierung durch Corporate <strong>Compliance</strong>, 2010; Lucius/Oppitz/Pachinger<br />

(Hrsg.) <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Finanzdienstleistungsbereich, 2010. Im LexisNexis- Verlag<br />

wurde für Österreich eine eigene <strong>Compliance</strong>- Zeitschrift ins Leben gerufen (<strong>Compliance</strong> und Praxis).<br />

In Deutschland begann die <strong>Compliance</strong>- Diskussion etwas früher. Grundlegen<strong>des</strong> Standardwerk zum<br />

Thema ist Hauschka (Hrsg.) Corporate <strong>Compliance</strong>, 2010; vgl. auch: Görling/Inderst/Bannenberg,<br />

<strong>Compliance</strong>: Aufbau, Management, Risikobereiche, 2010; Moosmayer, <strong>Compliance</strong>: Praxisleitfaden für<br />

Unternehmen, 2012; Wieland/Steinmeyer/Grüninger, Handbuch <strong>Compliance</strong>- Management, 2010; Jäger/Rödl/Campos,<br />

Praxishandbuch Corporate <strong>Compliance</strong>, 2009; Mengel, <strong>Compliance</strong> und Arbeitsrecht,<br />

2009; Baron/Federle/Jürgens, <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Kartellrecht, 2012; Tobescu/Holzner, <strong>Compliance</strong> und<br />

Datenschutz, 2010; Schmidt, <strong>Compliance</strong> in Kapitalgesellschaften, 2010; Behringer, <strong>Compliance</strong> kompakt,<br />

2010. Zudem gibt es bereits diverse Zeitschriften, die sich mit dem Thema eigens befassen: Corporate<br />

<strong>Compliance</strong> Zeitschrift (CCZ); Zeitschrift risk, fraud & compliance (ZRFC); Zeitschrift Risk, <strong>Compliance</strong><br />

and Audit (RC&A), Publikationsorgan der Berufsvereinigung Risk Management Association<br />

(RMA) e.V.; <strong>Compliance</strong>- Magazin, online Publikationsreihe zu finden unter www.compliancemagazin.de.<br />

Auch in der Wissenschaft ist <strong>Compliance</strong> mittlerweile angekommen: Beispielhaft die Studiengänge<br />

„<strong>Compliance</strong>“ an der Deutschen Universität für Weiterbildung (DUW), der Frankfurt School of<br />

Finance & Management, der Steinbeis Hochschule Berlin oder jüngst an der Hochschule Konstanz (Konstanz<br />

Institute for Corporate Governance). Weiterhin hat sich an der Universität Augsburg 2010 das<br />

„Center for Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>“ etabliert.<br />

1


keit der Figur eines CO <strong>im</strong> Vordergrund, welcher durch Unterlassen eingetretene<br />

Rechtsverletzungen nicht verhindert hat. Dabei soll der Blick auf Rechtsprechung und<br />

Gesetzgebung in Deutschland und Österreich gerichtet und die Frage beantwortet wer-<br />

den, ob die für Deutschland gefundenen Ergebnisse auf die österreichische Rechtsord-<br />

nung übertragbar sind. Der Grund für eine vergleichende Betrachtung der Fragestellung<br />

zwischen Österreich und Deutschland, liegt in der sehr ähnlich ausgestalteten gesetzli-<br />

chen Regelung zur Unterlassensstrafbarkeit <strong>im</strong> deutschen bzw. österreichischen StGB.<br />

<strong>Die</strong> Bearbeitung schließt mit einer rechtsvergleichenden Zusammenfassung der gefun-<br />

denen Ergebnisse und einem Ausblick zu weiteren möglichen Entwicklungen.<br />

<strong>Die</strong> Anforderungen an eine „gute“, also vor allem auch rechtskonforme Unternehmensführung<br />

sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. <strong>Die</strong> Unternehmen sind einer Flut<br />

nationaler und internationaler Ge- und Verbote ausgesetzt, die eine Vielzahl von Pflichten<br />

begründen. Ge- und Verbote finden sich vor allem in den Bereichen Gesellschafts-<br />

recht (u.a. aktienrechtliche Vorschriften), Bilanzrecht, Steuerrecht, Geldwäsche, Arbeitsrecht<br />

(u.a. Gleichbehandlungsgesetz, Betriebsverfassung), Insolvenzrecht (Insolvenzverschleppung)<br />

und Umweltrecht. 4 Auf der anderen Seite sprechen zahlreiche Verurteilungen<br />

von Unternehmen 5 zu empfindlichen Geldbußen wegen strafbarer Handlungen<br />

der Geschäftsleitung und einzelner Mitarbeiter ihre eigene Sprache.<br />

Um eine sachgerechte und rechtskonforme Unternehmensführung zu gewährleisten,<br />

wird daher von den Lenkungs- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens faktisch die<br />

Einführung einer professionellen „Corporate <strong>Compliance</strong>“ - Organisation verlangt, in<br />

deren Zentrum meist ein CO als Kontrollorgan steht. 6 Gesetzliche Verpflichtungen zur<br />

Implementierung einer solchen unabhängigen <strong>Compliance</strong> Funktion finden sich beispielsweise<br />

für Österreich in § 18 WAG, § 82 Abs. 5 BörseG sowie in der Emittenten-<br />

<strong>Compliance</strong>- Verordnung (§ 13 ECV) und den Standard <strong>Compliance</strong> Co<strong>des</strong> (SCC) verschiedener<br />

Unternehmensbereiche. In Deutschland ist ebenfalls der Trend zur gesetzlichen<br />

Verpflichtung zu <strong>Compliance</strong> deutlich sichtbar. Entsprechende Vorschriften sind<br />

4<br />

Passarge in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § 82 Rn 124.<br />

5<br />

Beispielsweise Siemens Korruptionsskandal 2006, Geldbuße von rd. 200 Mio. EUR; Da<strong>im</strong>ler Schmiergeldaffäre<br />

2009, 185 Mio. Dollar Strafe.<br />

6<br />

Nave/Vogel, BB 09, 2546.<br />

2


u.a. in § 33 WpHG, in § 25a KWG enthalten. In dem seit dem 18.06.2009 geltenden<br />

deutschen Corporate Governance Codex sind (noch) keine rechtlich verbindlichen<br />

Handlungsanweisungen enthalten. <strong>Die</strong> <strong>Compliance</strong> Grundsätze besitzen dort nur emp-<br />

fehlenden Charakter. Gleiches gilt beispielsweise für den branchenspezifischen FSA-<br />

Kodex 7 . Nicht zuletzt hat aber auch der Europäische Gesetzgeber mit der MiFID 8 ein<br />

gesetzliches Erfordernis zur Einführung einer <strong>Compliance</strong> Organisation aufgestellt, um<br />

dem Rechtsverstoß- und Strafbarkeitspotential in der Unternehmenspraxis zu begegnen.<br />

<strong>Die</strong> Darstellung der spezifischen Rechtsgrundlagen für die Schaffung von <strong>Compliance</strong>-<br />

Mechanismen bzw. konkreter für die Installation eines CO, sollen <strong>im</strong> Laufe der Untersuchung<br />

noch genau herausgearbeitet werden.<br />

Das Aufgabengebiet <strong>des</strong> CO, der zentrales Element einer <strong>Compliance</strong>- Funktion ist,<br />

umfasst die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere von Straftaten, die aus<br />

dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch<br />

Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können. 9 Aus dieser Aufgabenstellung<br />

wiederum erwachsen für den jeweiligen CO vielschichtige Strafbarkeitsrisiken. Der CO<br />

kann nach deutschem Recht ganz grundsätzlich <strong>im</strong> Rahmen seiner Tätigkeit für ein<br />

strafrechtlich relevantes Handeln oder Unterlassen verantwortlich sein und zwar entweder<br />

als Täter oder Teilnehmer. Im Bereich <strong>des</strong> Unterlassens kann er bei Vorliegen einer<br />

rechtlichen Einstandspflicht entweder selbst Unterlassenstäter sein, er kann ferner Teil-<br />

nehmer (durch Unterlassen oder Tun) an einem Unterlassen eines anderen Haupttäters,<br />

oder aber Teilnehmer an einer Haupttat durch Unterlassen sein. 10<br />

Ob ein CO strafrechtlich verpflichtet ist, aus dem Unternehmen heraus durch Mitarbeiter<br />

begangene Straftaten zum Nachteil <strong>des</strong> Unternehmens oder gar zum Nachteil von<br />

Dritten zu verhindern, wurde bis zu dem genannten BGH Urteil vom 17.07.2009 11 in<br />

der höchstrichterlichen Judikatur und Literatur nicht diskutiert. 12 <strong>Die</strong>s hat sich nach dem<br />

Urteil schlagartig geändert, so dass die Fülle an Schrifttum zum Thema kaum noch<br />

7 Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzne<strong>im</strong>ittelindustrie.<br />

8 Art. 13 Abs. 2 RL 2004/39/EG v. 21.04.2004, Abl. L 145 (MiFID).<br />

9 Vgl. Spindler/Stilz, AktG, § 91, Rn. 55ff mwN; Dann/Mengel, NJW 10, 3265 mwN; anderer Auffassung<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 41.<br />

10 MüKo/Freund § 13, Rn. 246; vgl. auch Schaefer/Baumann, NJW 11, 3604.<br />

11 BGH NJW 09, 3173.<br />

12 In Ansätzen aber bereits Hoyer, <strong>Die</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> innerhalb von Weisungsverhältnissen,<br />

S. 183 (200), 2000; Bottke, Haftung aus Nichtverhütung von Straftaten Untergebener in Wirtschaftsunternehmen<br />

de lege lata, 1994.<br />

3


überschaubar ist. 13 Der BGH hat in seinem viel beachteten Urteil jetzt erstmals festge-<br />

legt, dass den CO regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht i. S. <strong>des</strong> § 13 I StGB<br />

trifft, solche <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Tätigkeit <strong>des</strong> Unternehmens stehende Straftaten<br />

von Unternehmensangehörigen zu verhindern. 14 Dem CO wird demnach ein<br />

Unterlassensvorwurf wegen der Nichtverhinderung von Straftaten anderer Unternehmensangehöriger<br />

gemacht. Der Unterlassensvorwurf resultiert aus der Bejahung einer<br />

(sogar regelmäßigen) Garantenstellung. In der Konsequenz könnte ein CO strafrechtlich<br />

durch das Unterlassen als Teilnehmer an der Haupttat eines anderen verantwortlich sein;<br />

denkbar wäre allerdings auch, dass er durch die Nichtverhinderung der Strafbarkeit eines<br />

Dritten als (mittelbarer) Haupttäter in den Fokus rückt. Der notwendigen Abgren-<br />

zung zwischen einem Beitrag durch Unterlassen an der Haupttat eines anderen und der<br />

täterschaftlichen Verwirklichung <strong>des</strong> jeweiligen Delikts durch Unterlassen, soll eben-<br />

falls in dem Hauptteil der Bearbeitung näher getreten werden. In der vorliegenden Arbeit<br />

soll allerdings der Fokus auf jene CO´s gerichtet werden, die - an sich redlich- ne-<br />

13 Beispielhaft für die überwiegend kritische Betrachtung <strong>des</strong> BGH- Urteils: Geiger, CCZ 11, 170;<br />

Nave/Vogel, BB 09, 2546; Berndt, StV 09, 689; Jahn, JuS 09, 1142; Wybitul, BB 09, 2590;<br />

Wybitul/Koyuncu, PHi 09, 202; ders., MPJ, 246; Rotsch, ZIS 09, 712; ders., ZIS 10, 614;<br />

Rönnau/Schneider, ZIP 10, 53; Kraft, wistra 10, 81; Kraft/Winkler, CCZ 09, 29; Mosbacher/<strong>Die</strong>rlamm,<br />

NStZ 10, 268; Bürkle, CCZ 10, 4; Ransiek, AG 10, 147; Spring, GA 10, 222; Warneke, NStZ 10, 312;.<br />

Dannecker G./Dannecker C., JZ 10, 981; Dann/Mengel, NJW 10, 3265; Michalke, AnwBl 10, 666; Krüger,<br />

ZIS 11, 1; Reichert, ZIS 11, 113; Mittelsdorf, ZIS 11, 123; Barton, RDV 10, 19; Deutscher, WM 10,<br />

1387; Favoccia/Richter, AG 10, 137; Fecker/Kinzl, CCZ 10, 13; Kretschmer, JR 09, 474; Krieger/Günther,<br />

NZA 10, 367; Lackhoff/Schulz, CCZ 10, 81; Rieble, CCZ 10, 1; Rolshoven/Hense, BKR 09,<br />

425; Rübenstahl, NZG 09, 1341; Stoffers, NJW 09, 3176; Satzger, JK 2/10; Thomas, CCZ 09, 239;<br />

Momsen, FS- Puppe 11, S. 751; Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 573; Koch, WM 09, 1013; Bock, Cr<strong>im</strong>inal<br />

<strong>Compliance</strong>, 2011; ders., wistra 11, 201; Passarge, NZI 09, 86; Stober, NJW 10, 1573;<br />

Klindt/Pelz/Theusinger, NJW 10, 2385; Klümper/<strong>Die</strong>ner, A&R 10, 147; Schaefer/Baumann, NJW 11,<br />

3601; Meier, NZA 11, 779; Meier-Greve, CCZ 10, 216; Grau/Blechschmidt, DB 09, 2143;<br />

Gößwein/Hohmann, BB 11, 963; Hastenrath, CCZ 11, 32; Held, CCZ 09, 231; Giesen, CCZ 09, 102;<br />

Wolf, BB 11, 1353; Lösler, WM 07, 676; ders., WM 08, 1098; Powilleit, GWR 10, 28; Krause, StraFo<br />

11, 437; ders., NStZ 11, 57; Wiederholt/Walter, BB 11, 968; Schwark/Z<strong>im</strong>mer, KMRK WpHG § 33, Rn.<br />

21ff.; Eisele/Faust in Sch<strong>im</strong>ansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 109, Rn. 97ff; Göpfert/Landauer,<br />

NZA-Beil. 11, 16; Schemmel/Ruhmannseder, AnwBl 10, 647; Hauschka, AnwBl 10, 629;<br />

Moosmayer, AnwBl 10, 634; Marschlich, CCZ 10, 110; Casper, FS- Schmidt 09, S. 199; Wind in Internationales<br />

Handelsrecht II, 2008, S. 93; Dreher, FS- Hüffer 10, S. 161; Z<strong>im</strong>mermann, BB 11, 634; Held,<br />

CCZ 09, 231. Zust<strong>im</strong>mend nur: Thiel van Herff, BB 09, 1985. Vgl. zum Thema auch folgende weitere<br />

vielbeachtete Rechtsprechungsbeispiele: ArbG Berlin, Urt. v. 18.02.10, FD-StrafR 10, 302973; BGH<br />

NJW 09, 89 („Bildung verdeckter Kassen als Untreue“); OLG Jena NZG 10, 226 („Einrichtung eines<br />

konzernweiten Kontrollsystems“); OLG Düsseldorf NJW 10, 1537; OLG Köln AG 09, 416; OLG Brandenburg<br />

ZIP 09, 866 („Informationsversorgung <strong>des</strong> Aufsichtsrates“); OLG Celle NStZ-RR 10, 207; OLG<br />

Frankfurt/Main (Folgen unterlassener Berichterstattung durch den Vorstand mit Anmerkung Henze), Der<br />

Aufsichtsrat 11, 163. In der österreichischen Literatur wird die Problemstellung bislang nur vereinzelt<br />

diskutiert: Hinterhofer, ZFR 10, 104; ders. in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und<br />

Finanzmarktrecht 2011; Feltl/Pucher, wbl 10, 265; Lucius, ÖBA 08, 456; Schirmer/Uitz, RdW 10, 200;<br />

zum Bilanzstrafrecht Schrank/Mascha, CFOaktuell 11, 24.<br />

14 BGH NJW 09, 3173.<br />

4


en einem eigenverantwortlich und vorsätzlich handelnden Haupttäter, durch die<br />

schlichte Nichtverhinderung von strafbarem Verhalten als Unterlassensgarant in Form<br />

der Teilnahme- bzw. Beitragstäterschaft in den Blickpunkt rücken.<br />

Ausgehend davon soll der Frage nachgegangen werden, ob tatsächlich regelmäßig eine<br />

Garantenstellung <strong>des</strong> CO und somit eine Unterlassenstrafbarkeit sowohl nach deutschem<br />

als auch nach österreichischem Recht in Betracht kommt und ob die Recht-<br />

sprechung auf die österreichische Rechtsordnung, wo es bislang keine höchstrichterlich<br />

festgestellte regelmäßige Strafbarkeit <strong>des</strong> CO gibt, übertragbar ist.<br />

A. Problemstellung<br />

1. Grundsatzentscheidung <strong>des</strong> BGH<br />

Ausgangspunkt der Problemstellung und Idee für diese wissenschaftliche Bearbeitung<br />

war die bereits oben genannte erstmalige deutsche Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zur Strafbarkeit<br />

<strong>des</strong> CO. 15 <strong>Die</strong> Arbeit soll allerdings nicht zum Rezipienten der BGH Rechtsprechung<br />

werden, vor allem weil die höchstrichterlichen Feststellungen zum Zeitpunkt<br />

der Fertigstellung der Arbeit veraltet sein werden. Dennoch gehört die BGH Entschei-<br />

dung in die Reihe der jüngsten Entwicklungen zum Thema <strong>Compliance</strong> und Strafbarkeit.<br />

Insofern sind die Feststellungen <strong>des</strong> BGH als „Aufhänger“ der Problemstellung<br />

anzusehen und später an den eigenen wissenschaftlichen Ergebnissen zur Strafbarkeit<br />

<strong>des</strong> CO zu messen.<br />

Der BGH hatte <strong>im</strong> Sommer 2009 über die <strong>strafrechtliche</strong> Haftung eines Leiters der<br />

Rechtsabteilung und Innenrevision der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, einer Anstalt<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts, zu entscheiden 16 . Der Angeklagte war Leiter der Tarif- Projektgruppe,<br />

welche die Abrechnung der Straßenreinigungsgebühren u.a. <strong>im</strong> Zeitraum<br />

1999/2000 vorzunehmen hatte. Der Projektgruppe unterlief bei der Bemessung der Gebühren<br />

ein Rechenfehler, der zwar später vom dem Angeklagten (nachdem dieser bereits<br />

aus der Projektgruppe ausgeschieden war) und dem ebenfalls angeklagten Vor-<br />

15<br />

BGH NJW 09, 3173.<br />

16<br />

Zusammenfassend statt vieler: Michalke, AnwBl. 10, 666; Rotsch, ZJS 09, 712; Krüger, ZIS 11, 1<br />

mwN.<br />

5


standsmitglied erkannt, allerdings nicht korrigiert wurde. Das Vorstandsmitglied erteilte<br />

sogar die Weisung den Fehler nicht zu korrigieren. In der Konsequenz wurden überhöh-<br />

te Gebührenbescheide an die entsprechenden Bürger übersandt und es trat ein Schaden<br />

in Folge der Überzahlung von insgesamt 23 Mio. Euro ein. Das Landgericht Berlin ver-<br />

urteilte das Vorstandsmitglied wegen Betrug durch aktives Tun und den Leiter Innenre-<br />

vision wegen Beihilfe zu diesem Betrug durch Unterlassen. <strong>Die</strong> Revision <strong>des</strong> angeklag-<br />

ten Innenrevisors blieb erfolglos. Der BGH bestätigte <strong>des</strong>sen Verurteilung wegen Bei-<br />

hilfe durch Unterlassen zum Betrug <strong>des</strong> Vorstandsmitglieds.<br />

Im Anschluss an diese Feststellungen trifft der BGH darüber hinaus höchstrichterliche<br />

Aussagen zur Garantenpflicht <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- <strong>Officers</strong>, welche ohne konkreten Anlass<br />

(zu entscheiden war nur über den Leiter der Innenrevision einer öffentlichen Anstalt)<br />

nahezu „nebenbei“ als „regelmäßig“ gegeben bejaht wurde. 17<br />

a) Kernaussagen <strong>des</strong> BGH<br />

aa) Garantenstellung <strong>des</strong> Innenrevisors<br />

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.07.2009 die Garantenstellung eines Leiters der<br />

Innenrevision und Rechtsabteilung bejaht und zwar mit der Begründung, dass eine<br />

rechtliche Einstandspflicht <strong>im</strong> Sinne einer Garantenstellung <strong>im</strong> zu entscheidenden Fall<br />

kraft Übernahme von Überwachungs- und Schutzpflichten auf Grund <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvertra-<br />

ges gegeben sei. Der hierdurch übernommene Pflichtenkreis best<strong>im</strong>me Inhalt und Umfang<br />

der Garantenpflicht. <strong>Die</strong> Übernahme entsprechender Überwachungs- und Schutz-<br />

pflichten durch einen arbeitsrechtlichen <strong>Die</strong>nstvertrag führt laut BGH zu einer <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Haftung in den Fällen, in denen dem Verpflichteten auf Grund eines beson-<br />

deren Vertrauensverhältnisses besondere Schutzpflichten überantwortet wurden. 18 <strong>Die</strong>s<br />

sei bei dem angeklagten Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision der Fall gewesen.<br />

<strong>Die</strong>ser habe darüber hinaus, <strong>im</strong> Gegensatz zu vergleichbaren Positionen in privatrechtlichen<br />

Betrieben, auch die Garantenpflicht gehabt Straftaten aus dem Unternehmen gegen<br />

Dritte zu unterbinden. <strong>Die</strong>s resultiere aus der Tatsache, dass der Angeklagte Leiter der<br />

17 Rotsch, ZJS 09, 712.<br />

18 BGH NJW 09, 3173; an dieser Stelle zitiert der BGH: BGHSt 46, 196, 202 f.; 39, 392, 399.<br />

6


Rechtsabteilung einer Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts gewesen sei, er eine weitergehen-<br />

de Drittschutzpflicht tatsächlich übernommen und sich sein Unterlassen auf eine hoheit-<br />

liche Aufgabe mit Schutzpflichten gegenüber Dritten bezogen habe. Damit stellt der<br />

BGH Maßstäbe auf, wann sich Garantenpflichten aus arbeitsrechtlichen Verträgen erge-<br />

ben und zudem in welchen Fällen die Garantenstellung sogar Drittschutzverpflichtung<br />

beinhaltet.<br />

bb) obiter dictum<br />

Noch weitergehend und für die vorliegende Bearbeitung bedeutsam ist allerdings das<br />

über den zu beurteilenden Fall hinausgehende obiter dictum <strong>des</strong> BGH in Bezug auf den<br />

CO. Nachdem das Gericht die oben genannten weitreichenden Feststellungen zur Garanten-<br />

und Drittschutzverpflichtung in Bezug auf den Leiter der Innenrevision gemacht<br />

hat, kommt das Gericht unvermittelt – unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 52,<br />

323 (335) 19 - auf den CO zu sprechen und führt folgen<strong>des</strong> aus:<br />

„(…) Eine solche neuerdings in Großunternehmen als „<strong>Compliance</strong>“ bezeichnete Ausrichtung,<br />

wird <strong>im</strong> Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umgesetzt, dass so genannte<br />

„<strong>Compliance</strong>- Officer“ geschaffen werden (…). Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung<br />

von Rechtsverstößen insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen<br />

heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken und<br />

Ansehensverlust bringen können (…).“<br />

Auf Grund <strong>des</strong>sen bejaht der BGH in der Folge eine <strong>im</strong> Unterschied zum Leiter der In-<br />

nenrevision eines gewerblichen Unternehmens „regelmäßig“ bestehende Garantenpflicht<br />

<strong>des</strong> CO mit der Argumentation, dass dieser gegenüber der Unternehmensleitung<br />

faktisch die Pflicht übernommen habe, vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße<br />

und insbesondere Straftaten zu unterbinden. 20 Insoweit sei die Garantenpflicht die<br />

„notwendige Kehrseite zu der vom CO übernommenen Verpflichtung“. 21 Zur Untermauerung<br />

dieser Auffassung werden Kraft/Winkler 22 zitiert, die erstmals bereits vor<br />

dem Urteil die Frage einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO problematisierten, diese allerdings<br />

19 BGH NJW 09, 89, 91 (Fall Siemens).<br />

20 Kraft, wistra 10, 82.<br />

21 BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173 ff.<br />

22 Kraft/Winkler, CCZ 09, 29.<br />

7


nur in absoluten Ausnahmefällen bejahen wollten. 23<br />

Hinsichtlich Art und Umfang der Garantenstellung <strong>des</strong> CO misst der BGH der konkre-<br />

ten Stellenbeschreibung maßgebende Bedeutung zu und führt in diesem Zusammenhang<br />

weiter aus:<br />

„Entscheidend kommt es auf die Zielrichtung der Beauftragung an, ob sich die Pflichtenstellung<br />

<strong>des</strong> Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse<br />

zu opt<strong>im</strong>ieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und<br />

zukünftig zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten dergestalt hat,<br />

dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden<br />

hat. Unter diesen Gesichtspunkten ist gegebenenfalls die Beschreibung <strong>des</strong><br />

<strong>Die</strong>nstpostens zu bewerten.“<br />

Damit trifft der BGH grundlegende Aussagen zu den Voraussetzungen einer Garanten-<br />

pflicht auf Grund der rechtlichen Position <strong>des</strong> Betroffenen und tangiert damit u.a. den<br />

äußerst umstrittenen Bereich der Schnittstelle von allgemeiner Strafrechtsdogmatik und<br />

Unternehmensstrafrecht 24 . Man könnte meinen, dass der BGH neue Rahmenbedingungen<br />

für das <strong>strafrechtliche</strong> Haftungssystem in Großunternehmen schaffen und aufzeigen<br />

wollte, wie künftig dort aus <strong>strafrechtliche</strong>r Hinsicht gegen eine vermeintlich existierende<br />

„organisierte Unverantwortlichkeit“ vorgegangen werden soll. 25 Zudem wird der<br />

weite Bereich der „<strong>Compliance</strong>“ angeschnitten und die These aufgestellt, dass sich be-<br />

reits aus der Aufgabenstellung von <strong>Compliance</strong>, in deren Zentrum der CO gesehen<br />

wird, und <strong>im</strong> Zusammenhang mit der konkreten Pflichtenstellung, eine Verpflichtung<br />

zum Tätigwerden zwecks Verhinderung von Straftaten (auch gegenüber Dritten) ergibt.<br />

b) Kritik an der Rechtsprechung und Meinungsstand<br />

Das obiter dictum <strong>des</strong> BGH ist durchaus kritikwürdig und wurde, wie oben dargestellt,<br />

bereits zahlreich und überwiegend kritisch kommentiert. Im Zentrum der Kritik stehen<br />

vor allem die „regelmäßige“ Bejahung einer Garantenpflicht <strong>des</strong> CO und die Auswei-<br />

23 Kraft/Winkler, CCZ 09, 33.<br />

24 Rotsch, ZJS 09, 712.<br />

25 Vgl. Momsen, FS- Puppe 11, 751, 757; so auch Berndt, StV 09, 691.<br />

8


tung <strong>des</strong> Pflichtenkreises nach außen. Soweit ersichtlich bejaht nur eine St<strong>im</strong>me in der<br />

Literatur die dogmatischen Feststellungen <strong>des</strong> BGH vollumfänglich und begrüßt die<br />

Entscheidung dahingehend, als dass dadurch der „Wandel der <strong>Compliance</strong> vom Lippenbekenntnis<br />

zur gelebten Integrität weiter beschleunigt wird“. 26 <strong>Die</strong> Wirkungen <strong>des</strong> Urteils<br />

werden darüber hinaus unterschiedlich bewertet: Während die einen in den Feststellungen<br />

<strong>des</strong> BGH zur Reichweite einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO wenig Aussagekraft<br />

erkennen, da das obiter dictum zum einen kein weiteres Gericht binde 27 , die pauschalen<br />

Formulierungen „nur als Aufforderung zur näheren Auseinandersetzung“ angesehen<br />

werden können“ und insgesamt „nur wenig überraschend oder gar sensationell“ seien 28 ,<br />

sehen andere <strong>im</strong> Urteil <strong>des</strong> BGH „eine ganz erhebliche Tragweite für <strong>Compliance</strong>- Officer<br />

der in Deutschland agierenden Unternehmen“ 29 sowie eine <strong>im</strong>mense Bedeutung für<br />

Praxis und Ausbildung. <strong>Die</strong>s vor allem <strong>des</strong>halb, weil der BGH grundlegende Aussagen<br />

zur Garantenpflicht durch Präzisierung der Voraussetzungen und Fortentwicklung der<br />

der bisherigen Rechtsprechung getroffen habe. 30<br />

Im Folgenden sollen die Kritikpunkte an den Feststellungen <strong>des</strong> BGH kurz skizziert<br />

werden, wobei insofern eine Differenzierung zwischen systematischen und verfassungs-<br />

rechtlichen Einwänden sowie <strong>im</strong> Hinblick auf die Zwecksetzung von <strong>Compliance</strong>- Systemen<br />

erfolgt. <strong>Die</strong> Kernfrage nach einer dogmatisch begründbaren Herleitung einer (regelmäßigen)<br />

Garantenstellung <strong>des</strong> CO unter Überprüfung der Feststellungen <strong>des</strong> BGH,<br />

ist Herzstück der Bearbeitung und soll weiter unten als eigenständiges Kapitel untersucht<br />

werden.<br />

aa) Systematische Einwände<br />

Betrachtet man die Feststellungen <strong>des</strong> BGH zum CO zunächst unabhängig von <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Maßstäben <strong>im</strong> Hinblick auf das Entstehen von Garantenpflichten, so steht<br />

<strong>im</strong> Raume, dass <strong>Compliance</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> gerade erst entstehen<br />

26<br />

Thiel von Herff, BB 09, 1985.<br />

27<br />

So Michalke, AnwBl 10, 668.<br />

28<br />

So Kraft, wistra 10, 82<br />

29<br />

So Deutscher, WM 10, 1393; ebenso Berndt, StV 09, 689; Kraft, wistra 10, 85; Deutscher, WM 10,<br />

1393.<br />

30<br />

So Rotsch, ZIS 09, 712.<br />

9


lässt bzw. diese für mit <strong>Compliance</strong> befasste Personen erheblich verschärft. 31 Geht man<br />

zu den Wurzeln von <strong>Compliance</strong> in der Kreditwirtschaft zurück, so ergibt sich ein exakt<br />

konträres Bild: <strong>Compliance</strong> war zunächst ein freiwilliges Instrument 32 ; erst später fand<br />

der Gedanke –wie noch zu zeigen sein wird - langsam Niederschlag in der Gesetzgebung<br />

und nun soll <strong>Compliance</strong> sogar strafbarkeitsbegründend sein.<br />

Aus systematischer Sicht stellt sich zunächst die Frage, ob es nicht Aufgabe <strong>des</strong> Zivilbzw.<br />

Arbeitsrechts ist, Verstöße eines CO gegen die von ihm übernommenen Verpflichtungen<br />

zu ahnden. 33 Nave und Vogel argumentieren insoweit, dass das Strafrecht subsidiärer<br />

Rechtsgüterschutz sei und den CO vorrangig arbeitsrechtliche Konsequenzen<br />

treffen müssten. 34 Aus systematischer Sicht wäre weiterhin einzuwenden, dass <strong>im</strong> deut-<br />

schen Recht das Nichteinschreiten von Vorgesetzten gegen Straftaten der von ihnen zu<br />

beaufsichtigenden Personen in erster Linie auf Ebene <strong>des</strong> Ordnungswidrigkeitenrechts<br />

sanktioniert (vgl. § 130 OwiG) und gerade nicht als Straftat verfolgt wird. 35 Ob darüber<br />

hinaus <strong>im</strong> Bereich der Privatwirtschaft eine <strong>strafrechtliche</strong> Geschäftsherrenhaftung be-<br />

steht, gehört zu den umstrittensten Problemen der Garantendogmatik überhaupt. 36 Dagegen<br />

wendet Ransiek ein, dass <strong>im</strong> vorliegenden Zusammenhang mit der Problematisie-<br />

rung der Geschäftsherrenhaftung, mithin der Verpflichtung <strong>des</strong> Geschäftsherren Straftaten<br />

Untergebener zu verhindern, das eigentliche Thema verfehlt würde. 37 Denn bei § 13<br />

StGB gehe es gar nicht darum, dass Straftaten anderer zu verhindern wären, sondern<br />

allein um die Frage, ob jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht<br />

eintritt, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört. <strong>Die</strong>ser Erfolg sei aber gerade<br />

nicht die Straftat oder die Zuwiderhandlung eines (anderen) Arbeitnehmers, sondern<br />

derjenige <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong>, der durch Unterlassen verwirklicht worden sein kann. Ob<br />

andere autonom handeln und für die Herbeiführung <strong>des</strong> Erfolges ihrerseits verantwortlich<br />

sind, sei demnach also gar nicht relevant. 38 <strong>Die</strong> Frage nach der Bedeutung der Geschäftsherrenhaftung<br />

für eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO ist demnach nicht einheitlich zu beur-<br />

31<br />

vgl. Berndt, StV 09, 689.<br />

32<br />

Vgl. Feltl/Pucher, wbl 10, 265; Lucius, ÖBA 08, 456; Bottke, in FS- Stöckel 10, S. 43.<br />

33<br />

Zur Haftung <strong>des</strong> CO gegenüber seinem Arbeitgeber: Giesen, CCZ 09, 102 ff.<br />

34<br />

Nave/Vogel, BB 09, 2547.<br />

35<br />

So auch Stoffers, NJW 09, 3176; vgl. auch Deutscher, WM 10, 1388 „kleines Unternehmensstrafrecht<br />

der §§ 30, 130 OWiG“.<br />

36<br />

Nave/Vogel, BB 09, 2549; Rübenstahl, NZG 09, 1343; zur <strong>strafrechtliche</strong>n Geschäftsherrenhaftung<br />

Überblick über den Meinungsstand bei Berndt, StV 09, 689.<br />

37<br />

Ransiek, AG 10, 150.<br />

38<br />

Ransiek, AG 10, 150 mwN.<br />

10


teilen und soll weiter unten in einem eigenständigen Kapitel beleuchtet werden.<br />

Fraglich ist weiterhin, ob die persönliche Einstandspflicht eines CO nicht schärfer ab-<br />

gegrenzt und letztlich anders zu beurteilen ist, wie die der <strong>im</strong> Unternehmen tätigen In-<br />

nenrevisoren und Beauftragten. 39 Beauftragte sind explizit gesetzlich geregelt 40 , inso-<br />

fern kann eine rechtliche Einstandspflicht hier aus Gesetz abgeleitet werden, wohinge-<br />

gen der CO zumin<strong>des</strong>t außerhalb der gesetzlichen Regelungen in WpHG, KWG, WAG<br />

und BörseG frei best<strong>im</strong>mt werden kann und sich daher eine rechtliche Einstandspflicht<br />

nicht sofort und auch nicht regelmäßig aufdrängen muss. <strong>Die</strong> Innenrevisoren in öffentli-<br />

chen Unternehmen haben, gleich einem CO, seit dem BGH Urteil eine strafbarkeitsbe-<br />

gründende Garantenstellung inne. Wie soll aber die <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht <strong>im</strong><br />

Bereich <strong>des</strong> Unterlassens beurteilt werden, wenn der CO zugleich Leiter der Innenrevision<br />

bzw. Rechtsabteilung ist? 41 Auch diese Problemstellung <strong>im</strong> Hinblick auf Mitarbeiterstrukturen<br />

<strong>im</strong> Unternehmen klammert der BGH aus.<br />

Ebenso wird nicht thematisiert, welche Rolle die Delegation und das Tätigwerden in<br />

abgeleiteter <strong>Verantwortlichkeit</strong> für das Entstehen von Garantenpflichten einnehmen.<br />

Wenn ein CO auf Grund der Aufgabenübertragung seines Arbeitgebers tätig wird, so<br />

wäre zu diskutieren gewesen, ob von einer akzessorischen Haftung bzw. abgeleiteten<br />

Garantenpflicht ausgegangen werden muss und damit zusammenhängend, welche Aufgaben<br />

und Befugnissen dem CO überhaupt übertragen werden können. 42<br />

Durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH taucht der CO insgesamt erstmals <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Garantendogmatik auf. Der BGH verweist zur Untermauerung der Annahme einer Ga-<br />

rantenpflicht <strong>des</strong> CO in dem Urteil auf seine bisherige Rechtsprechung <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit der Garantenstellung aus der Übernahme von best<strong>im</strong>mten Funktionen. <strong>Die</strong><br />

zitierten Entscheidungen betrafen Interventionspflichten <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />

43 , die Duldung von Schüssen an der innerdeutschen Grenze 44 , den Leiter <strong>des</strong> Ordnungsamtes<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die Förderung von Prostitution 45 sowie Bedienstete <strong>im</strong><br />

39<br />

Zum Thema Lösler, WM 08, 1100.<br />

40<br />

Bspw. in Deutschland: Gewässerschutz § 21 WHG, Immissionsschutz § 53 ff BImSchG.<br />

41<br />

Vgl. Kraft/Winkler, CCZ 09, 31.<br />

42<br />

Vgl. Berndt, StV 09, 690; Bürkle, CCZ 10, 5; Kraft, wistra 10, 84.<br />

43<br />

BGHSt 38, 325.<br />

44<br />

BGHSt 48, 77.<br />

45<br />

BGH NJW 87, 199.<br />

11


Maßregelvollzug 46 , die in einem psychiatrischen Krankenhaus das Trinken von Alkohol<br />

tolerierten. Zu Recht wird kritisiert, dass diese Verweisungen nicht überzeugen kön-<br />

nen. 47 <strong>Die</strong> Rechtsprechung zur Garantenpflicht <strong>des</strong> CO ist schon insofern einmalig, als<br />

dass sie auch eine finanzielle Schädigung von Dritten mit einer Garantenpflicht belegen<br />

will. 48 <strong>Die</strong>sen Drittschutzaspekt tangierten die zitierten Entscheidungen aber gerade<br />

nicht.<br />

Im Zusammenhang mit Organen und Amtsträgern als Garanten, wurde höchstrichterlich<br />

weiterhin u.a. 49 über den Leiter eines Ordnungsamts, der Vorschriften <strong>des</strong> Gaststätten-<br />

gesetzes zu überwachen hat 50 , über Pflichten von Polizeibeamten bei privater Kenntniserlangung<br />

von Straftaten 51 und insbesondere über Organe von Wasserbehörden <strong>im</strong> Hin-<br />

blick auf die Verunreinigung von Gewässern 52 entschieden. Insofern stellt sich die Frage,<br />

wie der CO hier eingeordnet werden kann. Der BGH ordnet die Tätigkeit <strong>des</strong> CO<br />

zwar ganz allgemein der Fallgruppe der Garantenstellung aufgrund der Übernahme eines<br />

Pflichtenkreises zu, lässt allerdings offen, ob es sich um eine Überwachungs- oder<br />

Beschützergarantenstellung handelt und bleibt somit eine Einordnung in die bereits<br />

entwickelte Fallgruppen schuldig. Ebenso wenig wird deutlich, ob und warum gerade<br />

der CO unter eine der entwickelten Fallgruppen zu subsumieren ist. 53 <strong>Die</strong>se Fragen sollen<br />

später in dem Kapitel zur Unterlassenstrafbarkeit einer Klärung zugeführt werden.<br />

bb) Zweckargument<br />

Wirft man weiterhin einen Blick auf die Zwecksetzung eines <strong>Compliance</strong>- Systems, so<br />

ist wohl grundsätzlich festzustellen, dass eine <strong>Compliance</strong>- Funktion Rechtsgüter <strong>des</strong><br />

46<br />

BGH NJW 83, 462.<br />

47<br />

Joecks in MüKo GmbHG, vor § 82, Rn. 219.<br />

48<br />

Joecks in MüKo GmbHG, vor § 82, Rn. 219.<br />

49<br />

Vgl. weitere deutsche Rechtsprechung zur Garantenstellung aus Übernahme von spezifischen Funktionen<br />

in staatlichen oder privaten Organisationen: BGHSt 38, 388 und BGH NJW 83, 462. Österreichische<br />

Judikatur zum Thema: OGH 17.05.1983, 12 Os 121/82 in JBl 83, 545; OGH 05.09.2001, 30.12-17/2001.<br />

Zum „Whistleblowing“ vgl. Datenschutzkommission 25.02.2009, K178.296/0006-DSK/2009.<br />

50<br />

BGH NJW 87, 199.<br />

51<br />

BGH NStZ 00, 147.<br />

52<br />

OLG Frankfurt JR 88, 168.<br />

53<br />

Stoffers, NJW 09, 3176; Deutscher, WM 10, 1390; anderer Auffassung ist Kraft, wistra 10, 85, der eine<br />

Differenzierung zwischen Überwachungs- und Schutzpflichten in Bezug auf den CO für entbehrlich hält.<br />

12


Unternehmens schützen soll. 54 Eine andere bzw. zusätzliche Zwecksetzung drängt sich<br />

allenfalls <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Kapitalmarktrechts auf, wo beispielsweise die Vorschriften<br />

zum Insiderhandel und zur Geldwäsche in erster Linie den Schutz <strong>des</strong> Kapitalmarktes<br />

selbst und in der Konsequenz den Anlegerschutz <strong>im</strong> Blick haben. Abseits <strong>des</strong> besonde-<br />

ren Kapitalmarktrechts, erscheint allerdings die These, dass ein CO bzw. Innenrevisor<br />

für den Schutz fremder Rechtsgüter vor Angriffen aus der Unternehmenssphäre einzu-<br />

stehen hat, diskussionswürdig. 55 Der BGH dehnt die Garantenpflicht <strong>des</strong> Leiters der<br />

Innenrevision (und letztlich auch die eines CO) auf den Rechtsgüterschutz Dritter aus,<br />

mit der Begründung, dass sich in einer Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts die Aufgaben<br />

auch auf den Schutz Dritter beziehen. <strong>Die</strong> <strong>im</strong> Fall der fehlerhaften Gebührenkalkulation<br />

durch den Innenrevisor nicht unterbundene Tätigkeit betraf nach dem BGH den hoheit-<br />

lichen Bereich <strong>des</strong> Unternehmens. Hinter diesen Feststellungen steht die angreifbare<br />

These, dass das was zu überwachen ist, <strong>im</strong> privaten und hoheitlichen Bereich unterschiedlich<br />

ausgestaltet sei, weil <strong>im</strong> hoheitlichen Bereich die Trennung zwischen den<br />

Interessen <strong>des</strong> eigenen Unternehmens und denen außenstehender Dritter entfalle. 56 Einen<br />

Grund für diese Differenzierung gibt der BGH nicht an. Ebenso bleibt die Frage<br />

offen, warum überhaupt eine Vergleichbarkeit zwischen <strong>Compliance</strong>- Strukturen und<br />

hoheitlichen Aufgaben in Anstalten <strong>des</strong> öffentlichen Rechts mit dem Ergebnis einer<br />

(generellen) Drittschutzverpflichtung angenommen wird.<br />

cc) Verfassungsrechtliche Einwände<br />

Im Hinblick auf den Umfang der festgestellten Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Sinne von §<br />

13 dStGB, ist die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH auch verfassungsrechtlich am Be-<br />

st<strong>im</strong>mtheitsgrundsatz zu messen. Es muss die Frage aufgeworfen werden, welche Anforderungen<br />

Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB an die Best<strong>im</strong>mtheit einer strafrechtlich<br />

relevanten Verpflichtung stellen. 57 <strong>Die</strong>se Frage stellt sich insbesondere angesichts <strong>des</strong><br />

völlig ungeregelten Berufsbil<strong>des</strong> eines CO, welches von Unternehmen zu Unternehmen<br />

in der Reichweite der übertragenen Rechte und Pflichten stark variiert mit der Konse-<br />

54 Deutscher, WM 10, 1388 mwN.<br />

55 Grau/Blechschmidt, DB 09, 2143; Ransiek, AG 10, 148.<br />

56 Stoffers, NJW 09, 3176.<br />

57 Berndt, StV 09, 691; Kraft, wistra 10, 84.<br />

13


quenz, dass für einen CO die Best<strong>im</strong>mbarkeit von rechtlicher Einstandspflicht nur<br />

schwer bzw. unter Umständen sogar unmöglich ist. 58 <strong>Die</strong> Generalklausel artigen Fest-<br />

stellungen <strong>des</strong> BGH bergen daher wegen ihrer Reichweite große Gefährlichkeit. In dieser<br />

Reichweite ist das Urteil auch vornehmlich zu kritisieren. 59<br />

Neben der aus rein <strong>strafrechtliche</strong>r Hinsicht zu beantwortenden Frage einer persönlichen<br />

Einstandspflicht <strong>des</strong> CO und der konkreten Ausgestaltung seiner Strafbarkeitsverhinde-<br />

rungspflicht, stellt sich nach dem BGH Urteil allerdings noch eine weitere grundlegende,<br />

außer<strong>strafrechtliche</strong> Frage: Weshalb besteht überhaupt eine Notwendigkeit zur<br />

Schaffung eines privaten „Kontrollorgans“ in Unternehmen? Warum müssen bzw. sollen<br />

überhaupt für die Bereiche Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention und Strafverfahrensvorsorge<br />

Privatpersonen zuständig sein? Wo positioniert sich hier der Staat? Und liegt nicht zuletzt<br />

in der vom BGH dem CO zugeschriebenen Tätigkeit eine verkappte Aufklärungshilfe<br />

zu Gunsten <strong>des</strong> Staates? 60 <strong>Die</strong>sen außer(straf)rechtlichen Aspekt tangiert der BGH<br />

nicht ansatzweise. Dabei erscheint zumin<strong>des</strong>t fraglich, warum der BGH Existenz und<br />

Notwendigkeit eines CO in Unternehmen „ungesehen“ feststellt und ann<strong>im</strong>mt.<br />

Wessing beantwortet die Frage nach der Notwendigkeit „privater Aufpasser“ <strong>im</strong> Unternehmen<br />

dahingehend, dass der Staat Verbrechensprävention <strong>im</strong> Wirtschaftsstrafrecht<br />

durch eigene Kontrolle und Überwachung nicht mehr leisten kann und sie <strong>des</strong>halb sozusagen<br />

auslagert. 61 Den Grund hierfür sieht Wessing in einer <strong>im</strong>mer komplexer, global<br />

agierenden Wirtschaftswelt mit schwer einzusehenden Produktionsabläufen sowie verzweigten<br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong>en innerhalb der Unternehmen. 62 Staatliche Kontrolle und<br />

Einflussnahme sei auf Grund dieser Entwicklung <strong>im</strong>mer schwieriger, weshalb der Staat<br />

dazu übergegangen ist, die Unternehmen selbst in die Kr<strong>im</strong>inalprävention einzubinden<br />

und eben diese zu privatisieren. <strong>Die</strong>se Privatisierung erfolge nach Wessing insofern, als<br />

dass der Staat auf die Etablierung von <strong>Compliance</strong>- Programmen und damit auf Prävention<br />

von Unternehmenskr<strong>im</strong>inalität durch die Unternehmen selbst setzt. Wessing fasst<br />

diese Erkenntnis mit folgendem Fazit zusammen: „<strong>Die</strong> Durchsetzung der Gesetzesbe-<br />

58<br />

Vgl. Berndt, StV 09, 691; Deutscher, WM 10, 1391; Rolshoven/Hense, BKR 09, 425f.<br />

59<br />

Deutscher, WM 10, 1393.<br />

60<br />

Vgl. zu dieser Fragstellung: Wessing, FS- Volk 09 S. 867; Sieber, FS- Tiedemann 08, 449, 473; Bürkle,<br />

CCZ 10, 4.<br />

61<br />

Wessing, FS- Volk 09 S. 867.<br />

62<br />

Wessing, FS- Volk 09 S. 867.<br />

14


folgung ist <strong>im</strong>mer mehr Sache <strong>des</strong> potentiellen Gesetzesbrechers geworden“ 63 .<br />

Dem ist zuzust<strong>im</strong>men. Der Staat ist tatsächlich nicht in der Lage Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention<br />

in Unternehmen zu leisten. <strong>Die</strong>s liegt u.a. an der zunehmenden Spezialisierung der<br />

Unternehmen und der Einbindung von diversen Beteiligten in die wirtschaftlichen Abläufe.<br />

Allein in die Prozesse der Herstellung, <strong>des</strong> Vertriebs und <strong>des</strong> Verkaufs, sind Zulieferer,<br />

Subunternehmer und andere Personen eingebunden. Innerhalb <strong>des</strong> Unternehmens<br />

wird es durch vielfältige Zuständigkeitsbereiche, Delegation, Auslandsbezug und<br />

Vernetzung generell schwierig überhaupt Zurechenbarkeit und <strong>Verantwortlichkeit</strong>en<br />

nachzuweisen. Kurz: <strong>Die</strong> Lokalisierung und Individualisierung von <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

in (großen) Unternehmen ist für den Staat „von außen“ schwer, wenn nicht gar unmöglich<br />

geworden. 64 Aus diesem Gründen ist der Staat auf die Mithilfe derer angewiesen,<br />

die überwacht werden sollen. Eine andere Alternative wäre nur ein Strafrecht welches<br />

das Unternehmen selbst in die Verantwortung n<strong>im</strong>mt. In Deutschland wurde dies aber,<br />

mit Ausnahme der Regelungen in §§ 30, 130 OwiG, nicht verwirklicht.<br />

Es ist nun eine Sache festzustellen, dass der Staat zur Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention aus den<br />

genannten Gründen <strong>im</strong> Wirtschaftsstrafecht nicht (mehr) in der Lage ist; aber ist er nicht<br />

hierzu in der Pflicht?<br />

Eine generelle Pflicht <strong>des</strong> Staates zum Schutz von Grundrechten ist heute allgemein<br />

anerkannt. 65 Begründet wird eine solche Pflicht entweder konkret verfassungsrechtlich<br />

oder prinzipiell staatstheoretisch. 66 Aus der Pflicht zum Schutz von Grundrechten kann<br />

in der Folge auch eine staatliche Pflicht zur Kr<strong>im</strong>inalprävention hergeleitet werden. 67<br />

Kr<strong>im</strong>inologisch betrachtet ist die staatliche Pflicht zur Kr<strong>im</strong>inalprävention wiederum<br />

allerdings keineswegs nur auf den Einsatz <strong>des</strong> Strafrechts beschränkt. Vielmehr zählt<br />

hierzu die Gesamtheit aller Maßnahmen, die Kr<strong>im</strong>inalität verhindern können. 68 Das<br />

Strafrecht stellt erst die so genannte „tertiäre“ Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention dar und ist somit<br />

ein Teil der Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention als Ganzes, welche sich pr<strong>im</strong>är auf Sozialpolitik<br />

und sekundär auf Gefahrenabwehr stützt. Vor diesem Hintergrund erscheint es erstaun-<br />

63<br />

Wessing, FS- Volk 09 S. 882.<br />

64<br />

Vgl. Wessing, FS- Volk 09 S. 869.<br />

65<br />

Klein, NJW 89, 1633, 1643 ff mwN; zum Ganzen siehe Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der<br />

Grundrechte 1996.<br />

66<br />

Ausführlicher hierzu Wessing, FS- Volk 09 S. 877.<br />

67<br />

Wessing, FS- Volk 09 S. 878.<br />

68<br />

Vgl. Kaiser, Kr<strong>im</strong>inologie. Eine Einführung in die Grundlagen, 10 Aufl. (1997), § 13, S. 75f.<br />

15


lich, dass der Staat <strong>im</strong> Bereich der Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität allein auf die Wirksamkeit<br />

<strong>des</strong> Strafrechts setzt und sogar noch weitergehender die Prävention und Überwachung<br />

fast vollständig aus den Händen gibt. Es existieren zwar staatliche Institutionen wie<br />

Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Gewerbeaufsicht und Umweltämter,<br />

eine „allgemeine Wirtschaftspolizei“ ist allerdings nie etabliert worden. 69<br />

Nach dem bisher Gesagten bleibt die Erkenntnis, dass der Staat <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention in der (verfassungsrechtlich begründbaren) Pflicht wäre, sich<br />

allerdings <strong>im</strong> Bereich der Wirtschaft hieraus zurückgezogen hat. 70 Übrig bleibt die Methode<br />

der Verlagerung der Pflicht auf die Unternehmen. Hier schließt sich der Kreis<br />

wiederum zu der Figur <strong>des</strong> CO, welcher unternehmensintern für die Gefahrenabwehr,<br />

Prävention und Reaktion zuständig sein soll. Allein diese Feststellung mutet schon befremdlich<br />

an, denn der Staat selbst könnte niemals, mangels Befugnis, alle drei Bereiche<br />

der Prävention, Reaktion und Gefahrenabwehr aus einer Hand vornehmen.<br />

Der Staat schafft, anstatt selbst kr<strong>im</strong>inalpräventiv tätig zu werden, compliance- rechtli-<br />

che Reglungswerke, die Unternehmen zur Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention verpflichten. Exemplarisch<br />

genannt seien hier nur die Regelungen <strong>des</strong> § 25 a dKWG; § 9 dGWG (Geldwä-<br />

schebeauftragter); § 33 dWpHG i.Vm. § 12 dWpDVerOV; § 53 BImSchG. <strong>Die</strong> Überwachung<br />

der Gesetze erfolgt durch den Überwachten selbst. 71<br />

Was kontrolliert der Staat <strong>im</strong> Bereich der Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität dann überhaupt noch?<br />

<strong>Die</strong> Antwort erscheint s<strong>im</strong>pel: Überprüft wird, ob die Überwachten ihrerseits geeignete<br />

Überwachungsmechanismen eingerichtet haben, um „ihrer“ Aufgabe der Kr<strong>im</strong>inalitäts-<br />

prävention nachzukommen. <strong>Die</strong> Pflicht <strong>des</strong> Staates erscheint spätestens hier ab absurdum<br />

geführt. Doch in der Tat hat das LG Mannhe<strong>im</strong> 72 bereits judiziert, dass das Vor-<br />

handensein eines ernsthaften <strong>Compliance</strong>- Programms zu Strafmilderung führt, auch<br />

wenn es letztlich nicht gegriffen hat. 73<br />

Zurückkommend auf die BGH Entscheidung bleibt festzuhalten, dass auch der BGH das<br />

Thema „<strong>Compliance</strong>“ justitiabel, mithin bewusst zum Gegenstand der Rechtsprechung<br />

69 Wessing, FS- Volk 09 S. 879.<br />

70 Anderer Auffassung Theile, wistra 10, 457.<br />

71 Wessing, FS- Volk 09 S. 880.<br />

72 LG Mannhe<strong>im</strong> Urteil vom 22.01.2003.<br />

73 Vgl. Wessing, FS- Volk 09 S. 876.<br />

16


gemacht und somit kr<strong>im</strong>inalpolitisch privater Strafverfolgung <strong>im</strong> Unternehmen weiter<br />

Vorschub gegeben hat. Rotsch äußert <strong>im</strong> Zusammenhang mit den konkretisierungsbe-<br />

dürftigen Feststellungen <strong>des</strong> BGH zum CO insoweit den Wunsch, dass der BGH in sei-<br />

ner „zweifellos in nächster Zukunft anstehenden Grundsatzentscheidung nicht ausschließlich<br />

das vermeintlich kr<strong>im</strong>inalpolitisch Notwenige, sondern auch das dogmatisch<br />

Machbare <strong>im</strong> Blick behält“. 74 Benz/Klindt prognostizieren in diesem Zusammenhang,<br />

dass es eine weitere Zunahme <strong>des</strong> Phänomens „interne Untersuchungen“ geben wird<br />

und damit einhergehend gesetzliche Änderungen <strong>im</strong> Hinblick auf Fragen <strong>des</strong> Strafprozessrechts,<br />

Strafrechts und Arbeitnehmerdatenschutzrechts anstehen werden. 75<br />

2. Unterlassenstrafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

In Bezug auf die Unterlassensstrafbarkeit, vor allem hinsichtlich einer möglicherweise<br />

anzunehmenden Garantenstellung <strong>des</strong> CO, sind folgende Überlegungen näher zu untersuchen:<br />

Ein CO kann Garant auf Grund gesetzlicher Pflichten, aber eben auch unterhalb<br />

der Ebene <strong>des</strong> Gesetzes auf Grund Vertrags, also auf Grund Übernahme eines Geschäfts,<br />

sein. Grenzen der Einstandspflicht müssen sich aus der Auslegung <strong>des</strong> Vertrages<br />

ergeben. 76 Hierzu soll insbesondere herausgearbeitet werden, welche Arten von<br />

Pflichtverletzungen einen Unterlassensvorwurf gemäß § 13 StGB bzw. § 2 öStGB gegen<br />

den CO begründen. Denn die Annahme einer Garantenstellung bei Organen juristischer<br />

Personen und Amtsträgern ist anders ausgestaltet als Obhutspflichten etwa aus<br />

familiärer Verbundenheit oder Lebens-/Gefahrengemeinschaften. Für den CO ist u.a. zu<br />

fragen: Lassen sich Grundsätze für die zentrale Aufgabe der Strafbarkeitsvermeidung<br />

aufstellen? Welche Kriterien gelten <strong>im</strong> Falle der Delegation von Aufgaben an nachgeordnete<br />

Mitarbeiter? 77<br />

Einen Schritt zuvor kann sich unter Umständen hinsichtlich <strong>des</strong> CO auch schon die Frage<br />

stellen, wann sein Verhalten als Tun oder als Unterlassen gewertet werden kann,<br />

denn wann genau liegt etwa „willful blindness“, mithin ein Unterlassen vor? Es sind<br />

74 Rotsch, ZIS 09, 718.<br />

75 Benz/Klindt, BB 10, 2979.<br />

76 Kudlich SSW-StGB § 13 Rn 21.<br />

77 <strong>Die</strong>ners, FS- Doepner 08, 84.<br />

17


Fallkonstellationen denkbar, bei denen eine Abgrenzung schwer fällt. In der deutschen<br />

Unterlassensstrafbarkeit ist diesbezüglich auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab-<br />

zustellen. 78 Weiterhin ist zu fragen: Wie sind Umfang und Grenzen der Erfolgsabwendungspflicht<br />

zu best<strong>im</strong>men? Was versteht man in der Unternehmenspraxis unter Ver-<br />

hinderung und Vermeidung von Straftaten, Verstoß gegen Melde-<br />

/Beanstandungspflichten und Unterlassen der Verfolgung? Welches Gewicht hat das<br />

Zutun bzw. Unterlassen eines Dritten? Kommt ein Wegfall der Garantenstellung in Frage?<br />

Wie verhält sich arbeitsrechtliche Delegierung zur Garantenstellung? Insgesamt soll<br />

für jede Rechtsordnung gesondert die Strafbarkeit <strong>des</strong> CO überprüft werden. Im Rahmen<br />

eines Rechtsvergleichs sollen Unterschiede <strong>im</strong> Hinblick auf die allgemeinen Unterlassens-<br />

Strafbarkeitsvoraussetzungen herausgearbeitet werden. Am Ende soll die Beantwortung<br />

der Frage einer „regelmäßigen“ Strafbarkeit <strong>des</strong> CO und der Übertragbarkeit<br />

<strong>des</strong> deutschen obiter dictums auf die österreichische Rechtslage stehen.<br />

Aber auch die sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen einer Unterlassenstrafbarkeit<br />

müssen für die Beantwortung der Frage einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO beleuchtet werden.<br />

Insbesondere die Beitragsstrafbarkeit bzw. Teilnahmestrafbarkeit <strong>des</strong> CO sollen<br />

eingehend besprochen werden. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2009<br />

den CO ohne Zweifel als Teilnehmer in Form eines Gehilfen qualifiziert. Es ist allerdings<br />

nicht unumstritten, ob und nach welchen Gesichtspunkten be<strong>im</strong> Unterlassen zwi-<br />

schen einer täterschaftlichen Mitwirkung an der Tat und bloßer Beihilfe unterschieden<br />

werden kann. 79 Es ist weiterhin zu diskutieren, ob beispielsweise eine strafbare Beteili-<br />

gung an abstrakten Gefährdungsdelikten bzw. schlichten Tätigkeitsdelikten möglich<br />

ist? 80 Und wie stellen sich Täterschaft und Teilnahme durch Unterlassen <strong>im</strong> Fahrlässig-<br />

keitsbereich dar? 81 Es ist nämlich ebenso denkbar, dass CO´s ihre Aufsichts- und Organisationspflichten<br />

„nur“ fahrlässiger Weise nicht erfüllt haben. Insofern wird vertreten,<br />

dass be<strong>im</strong> fahrlässigen unechten Unterlassensdelikt <strong>im</strong> Gegensatz zu den Begehungsdelikten<br />

häufiger nur eine bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen sei, da be<strong>im</strong> sich bloß pas-<br />

siv verhaltenen Täter ein Vertrauen auf den guten Ausgang trotz Kenntnis der drohen-<br />

78 Joecks, StGB § 13 Rn. 15.<br />

79 LK- Jescheck § 13 Rn 57.<br />

80 Hilf WK-StGB § 2 Rz 162.<br />

81 Otto, Jura 98, 411.<br />

18


den Gefahr vergleichsweise häufiger der Fall sei. 82 <strong>Die</strong>se Auffassung könnte auf den<br />

CO <strong>im</strong> Rahmen der Teilnahmestrafbarkeit übertragbar sein. Am Rande ist auch zu fra-<br />

gen, was die Kriterien einer Mittäterschaft durch Unterlassen sind? <strong>Die</strong>s ist wiederum in<br />

Fallgestaltungen denkbar, in denen Geschäftsleitung und CO ein gemeinsamer<br />

Unterlassensvorwurf gemacht werden kann. Auch Irrtumskonstellationen und die <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

für Exzesstaten sind <strong>im</strong> Hinblick auf den CO zu hinterfragen. Für die<br />

österreichische Rechtslage ist <strong>im</strong> Hinblick auf Verwaltungsübertretungen durch den CO<br />

zu untersuchen, ob <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> VStG überhaupt ein strafbarer Beitrag durch Unterlassen<br />

in Frage kommt.<br />

Daneben sind für beide Rechtsordnungen Kausalitätsfragen und Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten<br />

zu untersuchen. Zumin<strong>des</strong>t bei Delikten die eine fahrlässige Begehungsweise<br />

nicht unter Strafe stellen, entfällt schon per se eine <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO. Zu<br />

überlegen ist auch, ob eine Beschränkung auf betriebsbezogene Delikte (also nicht etwa<br />

Beleidigungen, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz etc) die Strafbarkeit <strong>des</strong> CO sinn-<br />

voll begrenzen kann.<br />

3. Deliktsbereiche<br />

Neben der Behandlung der rechtlichen Voraussetzungen, Problemstellungen und<br />

rechtsvergleichender Aspekte <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO in der<br />

jeweiligen Rechtsordnung, ist zu fragen und darzustellen, welche Deliktsbereiche für<br />

eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO überhaupt in Frage kommen. Insofern ist zunächst das StGB<br />

der jeweiligen Rechtsordnung heranzuziehen. Der Fokus liegt auf den Wirtschaftsstraftatbeständen<br />

z.B.: Betrug, Untreue, Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsnahme, Vor-<br />

teilsgewährung, Insolvenzverschleppung, Insiderhandel, Falschbilanzierung, Steuerhinterziehung.<br />

Daneben sind die bereits oben aufgeführten Nebengesetzte auf eine Strafbarkeit<br />

<strong>des</strong> CO hin zu untersuchen. Vor allem aber ist herauszuarbeiten, welche gesetzlichen<br />

Tatbestände für den CO eine Handlungs- bzw. Unterlassensverpflichtung begründen<br />

und wann sich seine Haftung, wenn überhaupt, nur aus vertraglicher Pflichtenfestlegung<br />

ergeben kann.<br />

82 Kudlich SSW-StGB § 13 Rn 48.<br />

19


B. Adressatenkreis<br />

Der Adressatenkreis der Dissertation besteht gleichermaßen aus Wissenschaft und Praxis.<br />

<strong>Die</strong> konkrete Frage einer Garantenpflicht <strong>des</strong> CO ist bislang lebhaft umstritten. Das<br />

bereits erwähnte Urteil <strong>des</strong> BGH <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben<br />

hat bislang eine beispielslose Publikationswelle ausgelöst 83 . So finden sich<br />

derzeit in etwa 47 Fachzeitschriften Publikationen in Form von Urteilsanmerkungen<br />

und Besprechungsaufsätzen. <strong>Die</strong> Datenbank „juris“ zitiert in diesem Zusammenhang<br />

Fundstellen <strong>im</strong> dreistelligen Bereich. Eine ganzheitliche wissenschaftliche Auseinandersetzung<br />

mit einer individuellen Strafbarkeit <strong>des</strong> CO hat allerdings bislang, soweit<br />

ersichtlich, nicht stattgefunden; vor allem nicht in rechtsvergleichender Sicht. Der wis-<br />

senschaftliche Mehrwert der vorliegenden Arbeit liegt daher neben einer Zusammenfassung<br />

<strong>des</strong> Stands der Diskussion in der Beantwortung der Frage einer <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Einstandspflicht <strong>des</strong> CO und zwar sowohl nach der österreichischen als auch nach der<br />

deutschen Rechtsordnung.<br />

Aus praktischer Hinsicht, ergibt sich vor allem für Unternehmen mit <strong>Compliance</strong>- Abteilungen,<br />

dort beschäftigte CO, externe CO, Ombudsmänner, Rechtsanwälte, Revisionsabteilungen,<br />

Wirtschaftsprüfer und möglicherweise sogar auch für Strafverfolgungs-<br />

organe und zur Entscheidung berufene Gerichte ein Mehrwert aus der vorliegenden Arbeit.<br />

C. Methodische Vorgehensweise<br />

Um die Frage einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO für beide Rechtsordnungen zu beantworten, ist<br />

vordergründig ein rechtsdogmatischer Ansatz zu wählen. <strong>Die</strong> in Frage kommenden<br />

Normen, sowohl hinsichtlich der Unterlassensstrafbarkeit als auch <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

verschiedenen Rechtsgrundlagen für die Schaffung und Aufgabenbereiche eines CO,<br />

sollen vor allem nach den Auslegungskriterien Wortlaut und Systematik, für jede<br />

83 Zusammenfassend Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 573.<br />

20


Rechtsordnung gesondert, untersucht werden. Hierdurch soll <strong>im</strong> Ergebnis der Untersu-<br />

chung feststehen, ob anhand der Normen eine Strafbarkeit begründbar ist und welchen<br />

max<strong>im</strong>alen Haftungsumfang die Normen zulassen. Um sich weiterhin der Frage der<br />

Strafbarkeit <strong>des</strong> CO zu nähern sind aber auch außerdogmatische Ansätze heranzuziehen.<br />

Hinsichtlich der Paragraphen 2 öStGB bzw. 13 StGB und den Rechtsgrundlagen auf<br />

denen ein CO basiert, ist rechtsvergleichend vorzugehen, um zum einen die Frage einer<br />

Strafbarkeit <strong>des</strong> CO in Österreich zu beantworten, und zum anderen um darzulegen, ob<br />

eine Übertragbarkeit der für Deutschland gefundenen Ergebnisse in Betracht kommt.<br />

Hinsichtlich der vorhandenen Rechtsprechung und <strong>des</strong> aktuellen Meinungs- und Streitstan<strong>des</strong><br />

ist berichtend-darstellerisch vorzugehen.<br />

D. Gang der Untersuchung<br />

<strong>Die</strong> Grobgliederung der Arbeit unterteilt sich in sechs große Abschnitte, wobei das<br />

Herzstück der Bearbeitung aus zwei Kernbereichen besteht: <strong>Die</strong>s sind zum einen die<br />

individuelle <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO, <strong>im</strong> Besonderen die Frage einer<br />

Garantenstellung untersucht für beide Rechtsordnungen und zweitens, <strong>im</strong> Sinne eines<br />

Forschungsergebnisses, die Darstellung eines zusammenfassenden Rechtsvergleichs.<br />

Der grundsätzliche Aufbau der Arbeit folgt der Überlegung, dass die Strafbarkeit <strong>des</strong><br />

CO für beide Rechtsordnungen nacheinander dargestellt wird, nachdem zunächst eine<br />

Einführung mit generellen Ausführungen zu <strong>Compliance</strong>, insbesondere der „Cr<strong>im</strong>inal<br />

<strong>Compliance</strong>“, die Funktion <strong>des</strong> CO und die Darstellung relevanter Deliktsbereiche quasi<br />

vor die Klammer gezogen werden. Danach ist der Weg dann frei für eine Rechtsver-<br />

gleichung bzw. für die Frage einer Übertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse.<br />

<strong>Die</strong> sechs Hauptabschnitte gliedern sich wie folgt:<br />

I. Einführung<br />

II. Der <strong>Compliance</strong> Officer (CO)<br />

III. Strafrechtliche <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO – relevante Deliktsbereiche<br />

IV. Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> deutschen Recht<br />

21


V. Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach österreichischem Recht<br />

VI. Zusammenfassender Rechtsvergleich und Ausblick<br />

In der Einführung ist zunächst die Problemstellung ausgehend von der Grundsatzent-<br />

scheidung <strong>des</strong> BGH 84 , methodische Vorgehensweise, Relevanz <strong>des</strong> Themas sowie der<br />

Adressatenkreis darzulegen. Vor allem das Urteil <strong>des</strong> BGH v. 17.07.09 wird als Aufhä-<br />

nger zur Frage einer Unterlassenstrafbarkeit <strong>des</strong> CO kurz skizziert.<br />

Im Abschnitt zwei wird der CO umfassend beleuchtet, denn die Frage einer Garanten-<br />

stellung lässt sich nur beantworten, wenn zunächst der CO hinsichtlich Stellung, Funktion,<br />

Aufgabenbereich und Ziel seiner Beauftragung untersucht und der Meinungsstand<br />

dargestellt wird. Weiterhin wird für beide Rechtsordnungen ganz grundsätzlich die<br />

Entwicklung von <strong>Compliance</strong> unter einem <strong>strafrechtliche</strong>n Blickwinkel beleuchtet, da<br />

der CO nicht losgelöst von dem Gesamtkonzept <strong>Compliance</strong> betrachtet werden kann.<br />

Angefangen von dem Finanz- und Kreditbereich und der ursprünglichen Freiwilligkeit<br />

von <strong>Compliance</strong>, wird die Entwicklung und der Status Quo von <strong>Compliance</strong> in beiden<br />

Rechtsordnungen in den Blick genommen. Der weitere Unterabschnitt in diesem Kapitel<br />

zur so genannten „Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>“ soll den Bogen zur Frage der strafrechtli-<br />

chen Haftung eines CO herstellen. Denn die hier gegenständliche Frage der individuellen<br />

Strafbarkeit ist <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> vielschichtigen Begriffs der (allgemeinen) <strong>Compliance</strong><br />

ein abgrenzbarer, spezieller Bereich. Insofern verfolgt die Arbeit nicht das Ziel<br />

den weiten Bereich der <strong>Compliance</strong> etwa mit Ausführungen zu <strong>Compliance</strong>- Programmen,<br />

Umsetzung und Maßnahmen etc. darzustellen. Ein wichtiger Unterabschnitt dieses<br />

Kapitels ist <strong>des</strong> Weiteren auch die Darlegung der Rechtsgrundlagen für die Schaffung<br />

und Installation eines CO. Hierbei werden, neben internationalen Vorgaben, sowohl<br />

deutsche als auch österreichische Rechtsgrundlagen dargestellt mit dem Ziel der Gegenüberstellung,<br />

sowie um einen Überblick über Rechte und Pflichten <strong>des</strong> CO zu bekommen.<br />

Der dritte Abschnitt beleuchtet relevante Deliktsbereiche, die Strafbarkeitspotential für<br />

den CO haben. Es soll wiederum für beide Rechtsordnungen untersucht werden, aus<br />

welchen gesetzlichen Tatbeständen sich überhaupt eine Handlungsverpflichtung für den<br />

CO bzw. eine Unterlassensstrafbarkeit ergeben kann. Dabei steht vor allem das jeweili-<br />

84 BGH Urt. v. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173 ff.<br />

22


ge Strafgesetzbuch <strong>im</strong> Blickpunkt und <strong>im</strong> Besonderen die Wirtschaftsstraftatbestände.<br />

Aber auch <strong>strafrechtliche</strong> Nebengesetze wie das AktG, KWG, BörseG, HGB, WAG<br />

oder das OwiG sind <strong>im</strong> Hinblick auf die individuelle <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

<strong>des</strong> CO zu untersuchen. Demgegenüber soll auch herausgearbeitet werden, welche Verpflichtungen<br />

<strong>des</strong> CO sich nur aus vertraglichen Grundlagen, mithin kraft freiwilliger<br />

Pflichtenübernahme, ergeben und welches Strafbarkeitspotential hieraus resultiert.<br />

Der vierte Abschnitt behandelt den ersten Schwerpunkt der Arbeit, nämlich die Strafbarkeit<br />

und <strong>im</strong> speziellen die Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach deutschem Recht. Als Unterabschnitt<br />

und nach dem Prinzip vom Generellen zum Speziellen, werden abstrakt<br />

zunächst die allgemeinen <strong>strafrechtliche</strong>n Voraussetzungen einer<br />

Unterlassensstrafbarkeit dargestellt, um dann anschließend genauer auf die Frage der<br />

Garantenstellung einzugehen. Im Rahmen der Darstellung der verschiedenen Arten der<br />

Garantenstellung, ist dann <strong>im</strong> Hinblick auf das BGH- Urteil insbesondere die Garantenstellung<br />

kraft freiwilliger Pflichtenübernahme auf den <strong>Compliance</strong>- Fall hin zu untersuchen.<br />

Hier soll der Meinungsstand verarbeitet, sämtliche Problembereiche rund um die<br />

Begründbarkeit einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO dargestellt und neue wissenschaftliche<br />

Erkenntnisse gewonnen werden. Am Ende dieses Unterabschnittes steht dann ein Zwischenergebnis,<br />

was eine Aussage darüber trifft, ob nach dargelegter Stellung und Aufgabe<br />

<strong>des</strong> CO und unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 13 StGB eine Garantenstellung <strong>des</strong><br />

CO angenommen werden kann. <strong>Die</strong> weiteren Unterabschnitte dieses vierten Teils besprechen<br />

dann noch die sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen wie Kausalität und Zu-<br />

rechnung, aber vor allem auch Fragen der Teilnahmestrafbarkeit bei Unterlassen.<br />

Im fünften Abschnitt folgt dann die Untersuchung der Strafbarkeit <strong>des</strong> CO nach österrei-<br />

chischem Recht. Dabei werden ebenfalls zunächst die allgemeinen<br />

Unterlassensstrafbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 2 öStGB dargestellt, stets <strong>im</strong> Bezug<br />

auf den <strong>Compliance</strong> Fall. Anschließend wird die Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach dem<br />

Gesetz untersucht, wobei auf die Ausführungen in Abschnitt drei zurückgegriffen werden<br />

kann hinsichtlich <strong>des</strong> Umfangs seiner Einstandspflicht. Schließlich gilt es zu überprüfen,<br />

ob auch eine „regelmäßige“ Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus freiwilliger Pflichtenübernahme<br />

in Österreich denkbar ist.<br />

Im Sechsten und letzten Teil werden die Ergebnisse in rechtsvergleichender Sicht zu-<br />

23


sammengefasst und ein Ausblick gewagt <strong>im</strong> Hinblick auf mögliche weitere <strong>Compliance</strong><br />

Regelungen und Entwicklungen. <strong>Die</strong> rechtsvergleichende Zusammenfassung soll in<br />

Form von Thesen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO in<br />

den beiden untersuchten Ländern herausarbeiten und insoweit das Forschungsergebnis,<br />

mithin die durch die vorliegende wissenschaftliche Arbeit gewonnenen, neuen Erkenntnisse<br />

darstellen.<br />

II. Der <strong>Compliance</strong> Officer (CO)<br />

A. Bedeutung und Rechtsgrundlagen von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

Der CO ist Element einer <strong>Compliance</strong> Funktion und somit untrennbar mit dem Thema<br />

<strong>Compliance</strong> verbunden. Um das Institut <strong>des</strong> CO und damit die aus <strong>des</strong>sen Aufgaben und<br />

Funktionen möglicherweise resultierende Garantenstellung zu begutachten, ist es notwendig<br />

einen Blick auf die Erscheinungsform „<strong>Compliance</strong>“ zu richten, denn Comp-<br />

liance ist der Rahmengeber für je<strong>des</strong> Handeln eines CO. Historische Entwicklung, Bedeutung,<br />

Begrifflichkeit und die Rechtsgrundlagen von <strong>Compliance</strong> sollen daher <strong>im</strong><br />

Folgenden dargestellt werden, freilich nicht ohne den Blick auf den CO zu verlieren.<br />

Eine umfassende Begutachtung zu <strong>Compliance</strong> und Funktionen an sich soll dabei den<br />

<strong>Compliance</strong>- Handbüchern vorbehalten bleiben.<br />

1. Ursprünge<br />

<strong>Compliance</strong> 85 ist zunächst einmal ein Begriff, den Juristen und Betriebswirte aus der<br />

Medizin übernommen haben. 86 Dort bezeichnet <strong>Compliance</strong> „Therapietreue“ 87 . N<strong>im</strong>mt<br />

ein Patient die vom Arzt verschriebene Dosis Tabletten ohne Abweichungen ein, verhält<br />

85<br />

Eingehend zu Begriff und Geschichte von <strong>Compliance</strong>: Bürkle, BB 05, 565, Hauschka, Corporate<br />

<strong>Compliance</strong>, § 1; ders. NJW 04, 257; Sieber, FS- Tiedemann 08, S. 454.<br />

86<br />

Passarge in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § 82 Rn 122.<br />

87<br />

Hauschka, AnwBl 10, 629 mwN.<br />

24


er sich „compliant“ <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> angedachten Therapieverlaufs. 88 <strong>Die</strong> Entlehnung <strong>des</strong><br />

Begriffs aus der Medizin für die Beschreibung von regelkonformen Verhalten und die<br />

Befolgung von Richtlinien in Bezug auf juristische Personen und Organverantwortliche<br />

ist insofern durchaus nachvollziehbar. Juristische Personen, die mit Verhaltensregeln<br />

von gesetzgeberischer Seite konfrontiert sind, müssen Maßnahmen entwickeln, um genau<br />

diesen gesetzgeberischen Best<strong>im</strong>mungen und auch eigenen unternehmensinternen<br />

Richtlinien zu entsprechen. 89 Der CO soll dabei für die Einhaltung aller relevanten<br />

Maßgaben zuständig sein. 90 Längst ist erkannt worden, dass die Pflicht zu Befolgung<br />

von Rechtsnormen zwar trivial ist und auch bereits aus dem grundlegenden Geltungsanspruch<br />

von Recht folgt 91 , die Umsetzbarkeit in der Unternehmenspraxis mittlerweile<br />

allerdings unterstützender Maßnahmen bedarf.<br />

Betrachtet man zunächst die Gegenwart, so kann festgestellt werden, dass <strong>Compliance</strong><br />

heute als Teil einer modernen Unternehmensführung verstanden wird 92 und dabei vor<br />

allem ein Thema für Großkonzerne ist. Aber auch der Mittelstand hat bereits die Gefah-<br />

ren und Notwendigkeit von <strong>Compliance</strong> erkannt. 93 <strong>Die</strong> Unternehmen müssen sich mit<br />

<strong>Compliance</strong>- Fragen und Maßnahmen auf Grund zunehmender gesetzlicher Anforde-<br />

rungen und dem damit zusammenhängenden gestiegenen Strafbarkeitspotential beschäftigen.<br />

Das bereits beschriebene obiter dictum <strong>des</strong> BGH <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem CO<br />

hat der aktuellen <strong>Compliance</strong> Diskussion weiteren Antrieb gegeben. <strong>Die</strong> Auswirkungen<br />

<strong>des</strong> BGH Urteils in der Unternehmenswirklichkeit können als beachtlich bezeichnet<br />

werden. Eine Umfrage 94 von ca. 50 befragten Unternehmen bzw. <strong>Compliance</strong>- Verant-<br />

wortlichen hat ergeben, dass das Urteil fast durchweg (96%) in den Unternehmen bekannt<br />

ist und bereits eine große Anzahl (48%), wenn auch nicht die Mehrheit, mit An-<br />

passungen <strong>im</strong> <strong>Compliance</strong>- Management- System auf die Feststellungen <strong>des</strong> BGH reagiert<br />

hat.<br />

Das in den Unternehmen befürchtete Strafbarkeitspotential resultiert nicht nur aus der<br />

88<br />

Vgl. Hauschka, AnwBl 10, 629.<br />

89<br />

Vgl. Hauschka, AnwBl 10, 630.<br />

90<br />

Feltl/Pucher, wbl 10, 270, 271; Rotsch, ZJS 09, 718; Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 573, 577 mwN.<br />

91<br />

Schirmer/Uitz, RdW 10, 200.<br />

92<br />

Hauschka, AnwBl 10/2010, 629.<br />

93<br />

Siehe die Studie von KPMG „Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität in Deutschland 2010- Fokus Mittelstand“, abrufbar<br />

unter: http://www.kpmg.de/docs/20091220_Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet.pdf.<br />

94<br />

Hastenrath, CCZ 11, 32.<br />

25


Nichterfüllung zwingender gesetzlicher Vorschriften, sondern ebenso aus subjektiven<br />

Rechtsverletzungen durch Unternehmensorgane und Mitarbeiter zum Nachteil der juris-<br />

tischen Person. <strong>Die</strong>se Befürchtung ist nicht unbegründet. Blick man auf die gegenwärti-<br />

gen Strafbarkeitsrisiken, so standen in der deutschen Unternehmenswirklichkeit die<br />

Vermögensdelikte, mit 32 Prozent aller Wirtschaftsstraftaten <strong>im</strong> Jahr 2011 an der Spitze.<br />

95 Relativ häufig kommen aber auch Verstöße gegen Patent- und Markenrechte (17<br />

Prozent), Korruption und Bestechung (12 Prozent) sowie <strong>Die</strong>bstahl vertraulicher Kunden-<br />

und Unternehmensdaten (12 Prozent) vor. 96<br />

Nicht erforscht sind die Auswirkungen der Wirtschaftsstraftaten auf Privatpersonen,<br />

denn die beispielsweise durch Korruption entstanden Kosten werden mittelbar auf die<br />

Bürger umgelegt, etwa durch erhöhte Produktpreise, geringere Gehaltssteigerungen oder<br />

niedrigere Dividenden. 97 Auch der volkswirtschaftliche Schaden ist <strong>im</strong>mens. Jüngst<br />

wurde der volkswirtschaftliche Schaden von Korruption in Österreich in 2011 auf 25<br />

Mrd. Euro geschätzt. 98 Das deutsche Bun<strong>des</strong>kr<strong>im</strong>inalamt (BKA) bezifferte den Scha-<br />

den, welcher der deutschen Volkswirtschaft <strong>im</strong> Jahre 2010 jährlich insgesamt durch<br />

Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität entstand, zuletzt auf 4,6 Mrd. Euro. 99 Und die Unternehmen<br />

haben reagiert: Noch <strong>im</strong> Jahre 2007 berichteten in Österreich nur 21 % der befragten<br />

Unternehmen, ein Anti-Korruptionsprogramm eingeführt zu haben; heute sind es bereits<br />

mehr als die Hälfte (53 %). 100<br />

Angesichts dieser Tatsachen ist evident, dass sich die Bedeutung von <strong>Compliance</strong> dynamisch<br />

entwickelt hat und dass das Thema „in aller Munde“ ist. Als Mode - Erschei-<br />

nung kann <strong>Compliance</strong> allerdings nicht eingestuft werden, vielmehr liegen die Wurzeln<br />

bereits in 1960er Jahren, wo die Finanz- und Kapitalmarktbranche in den USA erkann-<br />

95 PWC- Studie Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2011, abrufbar unter: http://www.pwc.de/de/risikomanagement/studie-zur-wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet-2011-kommissar-zufall-deckt-am-meisten-auf.jhtml.<br />

96 PWC- Studie Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2011, abrufbar unter: http://www.pwc.de/de/risikomanagement/studie-zur-wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet-2011-kommissar-zufall-deckt-am-meisten-auf.jhtml.<br />

97 Passarge in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § 82 Rn 4,5.<br />

98 Schneider, Der Einfluss der Weltwirtschaftskrise auf die Schattenwirtschaft und Korruption in Deutschland<br />

und in Österreich in 2011, abrufbar unter:<br />

http://www.economics.jku.at/members/Schneider/files/publications/2011/SchattKorrDOe.pdf.<br />

99 Bun<strong>des</strong>kr<strong>im</strong>inalamt Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität – Bun<strong>des</strong>lagebild, abrufbar unter:<br />

http://www.bka.de/nn_193360/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet/<br />

wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet__node.html?__nnn=true.<br />

100 PWC- Studie Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2011 – Sicherheitslage in österreichischen Unternehmen, abrufbar<br />

unter: http://www.pwc.com/at/de/publikationen/wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet/wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet-<br />

2011-sicherheitslage-in-oesterreichischen-unternehmen-studie.jhtml.<br />

26


te, dass sich durchgängige Rechtstreue in größeren Unternehmen nicht unbedingt von<br />

selbst einstellt und dass für Rechtstreue und Strafbarkeitsvermeidung Maßnahmen zu<br />

<strong>im</strong>plementieren sind 101 .<br />

Blick man zurück auf die Ursprünge von <strong>Compliance</strong>, so ist festzustellen, dass Comp-<br />

liance zunächst weder branchenübergreifend noch Teil einer Best- Practice Unterneh-<br />

mensführung, oder gar <strong>im</strong> <strong>strafrechtliche</strong>n (Unterlassens-) Zusammenhang zu sehen<br />

war. Der Begriff hat sich vielmehr nur auf die Finanzmarktbranche bezogen und war<br />

Ausdruck freiwilligen Handelns der Unternehmen, um Redlichkeit und Gesetzestreue<br />

nach außen zu demonstrieren. 102<br />

Der juristische Anwendungsbereich von <strong>Compliance</strong> wird erstmals um 1960 in der an-<br />

glo- amerikanischen Wirtschaftsterminologie deutlich; dort war der Begriff <strong>Compliance</strong><br />

ein Fachterminus <strong>des</strong> Kapitalmarktbereichs und der Wertpapierbranche 103 . In den<br />

1960er Jahren führten amerikanische (Finanz-) Unternehmen aus Anlass einer breit an-<br />

gelegten <strong>strafrechtliche</strong>n Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Straftaten (Electrical<br />

Cases 104 ) so genannte Corporate <strong>Compliance</strong> Co<strong>des</strong> 105 ein. <strong>Die</strong>s waren unternehmens-<br />

interne Richtlinien, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Mitarbei-<br />

ter sicherstellen sollten und somit präventiv die <strong>strafrechtliche</strong> Verantwortung aus-<br />

schließen oder zumin<strong>des</strong>t strafmildernd wirken sollten. <strong>Die</strong> Electrical Cases waren die<br />

Folge wettbewerbswidriger Preisabsprachen, Kartellverstößen und betrügerischen<br />

Handlungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen 106 .<br />

<strong>Die</strong> Unternehmen erkannten enormes Strafbarkeitspotential <strong>im</strong> Rahmen ihrer wirtschaft-<br />

lichen Tätigkeit und bedienten sich <strong>des</strong> Instruments der Selbstregulierung, indem sie<br />

versuchten durch selbstgesetzte Normen und Regeln dem Haftungsrisiko zu entgehen<br />

und sich gegenüber Wettbewerbern positiv abzugrenzen. Es wird hierbei deutlich, dass<br />

der ursprüngliche Gedanke hinter <strong>Compliance</strong> „Freiwilligkeit“ war, getrieben von dem<br />

pr<strong>im</strong>ären Wunsch, den eventuellen Missbrauch von Insiderinformationen <strong>im</strong> Finanz-<br />

101<br />

Vgl. Spindler/Stilz, AktG, § 91 Rn. 48 mwN; Linklater/McElyea, RIW 94, 117.<br />

102<br />

Lucius, ÖBA 08, 456.<br />

103<br />

Vgl. Passarge in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § 82 Rn 122.<br />

104<br />

Vgl. Feltl/Pucher, wbl 10, 265,266 mwN.<br />

105<br />

Feltl/Pucher, wbl 10, 265,266; Linklater/McElyea, RIW 94, 117.<br />

106<br />

Feltl/Pucher, wbl 10, 265,266 mwN.<br />

27


dienstleistungsunternehmen möglichst zu verhindern. 107<br />

Schon bald fand eine Ausdehnung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong> Gedankens auch auf andere Ge-<br />

schäftsbereiche von Finanzdienstleistungsunternehmen statt, wie beispielsweise die Be-<br />

kämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die ebenfalls in das Tätig-<br />

keitsfeld von <strong>Compliance</strong> integriert wurden. 108 Deutlichere Konturen nahm <strong>Compliance</strong><br />

erkennbar dann Ende der 1980er Jahren an, denn Banken und andere Unternehmen ha-<br />

ben sich <strong>im</strong>mer häufiger – weiterhin aus eigenem Antrieb- zur Einrichtung von Comp-<br />

liance- Systemen verpflichtet, um vor allem Insidergeschäfte, Geldwäsche und Interes-<br />

senkonflikte zu verhindern, aber auch um die Befolgung arbeitsrechtlicher Anordnungen<br />

zu gewährleisten 109 .<br />

Zu einer legislativen Verankerung von <strong>Compliance</strong> kam es in den USA erstmals mit der<br />

Einführung bzw. Revision der Federal Sentencing Guidelines (FSG) 110 <strong>im</strong> November<br />

1991. 111 Hiernach war in best<strong>im</strong>mten Fällen ein milderes Strafmaß möglich, wenn die<br />

Geschäftsleitung das Vorhandensein eines Corporate <strong>Compliance</strong> Programms nachwei-<br />

sen konnte, und den Mitarbeitern die wichtigsten Regelungen zugänglich gemacht sowie<br />

deren Einhaltung überwacht hatte. 112 Das Ziel der U.S. Sentencing Guidelines war<br />

demnach die Einrichtung eines <strong>Compliance</strong> Systems. <strong>Die</strong>se Guidelines sahen ausdrücklich<br />

die Funktion eines „Chief Ethics <strong>Officers</strong>“ bzw. „Chief <strong>Compliance</strong> <strong>Officers</strong>“ vor.<br />

Ausgestattet mit allen Kompetenzen, um seine „Aufgaben“ erfüllen zu können, sollte er<br />

darüber hinaus direkten Zugang zur Vorstandsebene <strong>des</strong> Unternehmens haben und Berichts-<br />

und Kontrollfunktion übernehmen. 113 Nach dem US- amerikanischem Verständ-<br />

nis war also ein CO zwingen<strong>des</strong> Element einer <strong>Compliance</strong> Organisation.<br />

Viele amerikanische Firmen vermieden Risiken, indem sie sich vor dem Hintergrund<br />

dieser Guidelines und der verschärften Verfolgungspraxis selbst zu <strong>Compliance</strong> Maß-<br />

107<br />

Lucius, ÖBA 08, 456.<br />

108<br />

Vgl. Lucius, ÖBA 08, 457 mwN.<br />

109<br />

Feltl/Pucher, wbl 10,266 mwN.<br />

110<br />

<strong>Die</strong> jüngste Modifikation der Federal Sentencing Guidelines erfolgte durch den <strong>im</strong> Juli 2002 in Kraft<br />

getretenen Sarbanes-Oxley Act, der als Reaktion auf Bilanzskandale von Unternehmen wie Enron oder<br />

Worldcom die Verlässlichkeit der Berichterstattung von Unternehmen, die den öffentlichen Kapitalmarkt<br />

der USA in Anspruch nehmen, verbessern soll, vgl. Feltl/Pucher, wbl 10, 266; weitergehender Strauch,<br />

NZG 03, 952.<br />

111<br />

Bürkle, BB 05, 565 mwN.<br />

112<br />

Linklater/McElyea, RIW 94, 119.<br />

113<br />

Brigham, The Metropolitan Corporate Counsel June 05, S. 50.<br />

28


nahmen verpflichteten, insbesondere was die Bereiche Geldwäsche, Korruption und<br />

Insiderhandel betraf. 114 <strong>Die</strong> Gerichte waren bei der Strafzumessung an diese Guidelines<br />

gebunden, was sie zu echten Strafzumessungsvorschriften machte. 115 Es ist bis heute so,<br />

dass die amerikanischen Behörden, hier sind insbesondere die US- amerikanische Bör-<br />

senaufsicht SEC und das Department of Justice (DOJ) zu nennen, eine strikte Vorge-<br />

hensweise an den Tag legen in Bezug auf die Bekämpfung von Wirtschaftskr<strong>im</strong>inali-<br />

tät. 116<br />

<strong>Die</strong> FSG, die erstmals in legislativer Form die Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems<br />

forcierten, wenngleich sie „nur“ eine Strafzumessungsvorschrift darstellten, konnten die<br />

verheerenden Bilanzskandale <strong>im</strong> Jahre 2002 in den USA, wie beispielsweise von Enron<br />

und Worldcom nicht verhindern. Als Konsequenz dieser Wirtschaftsskandale wurden<br />

am 30.07.2002 <strong>Compliance</strong> Pflichten <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Sarbanes-Oxley Acts (SOX) und<br />

<strong>des</strong> Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) in der amerikanischen Rechnungslegung<br />

verbindlich; mit anderen Worten, <strong>Compliance</strong> wurde durch diese beiden amerikanischen<br />

Gesetze erstmals verpflichtend. 117 Der SOX gilt als Modifikation der in den 90er Jahren<br />

eingeführten FSG. 118 SOX und FCPA schreiben die Einrichtung eines internen Kont-<br />

rollsystems zur Vermeidung von Gesetzesverstößen vor. Der SOX sieht beispielsweise<br />

vor, dass ein internes Kontrollsystem die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung<br />

(Financial Reporting), die Wirksamkeit der Geschäftsführung (Operations) und die Ein-<br />

haltung gesetzlicher und sonstiger Regelungen umfassen muss. <strong>Die</strong> Einrichtung eines<br />

Beschwerdemanagements (Whistleblower-System) sowie die Dokumentation der Wirk-<br />

samkeit der Kontrollsysteme, sind weitere zwingende Vorgaben. Der FCPA stellt Bestechungszahlungen<br />

unter Strafe (anti-bribery provisions) und enthält Best<strong>im</strong>mungen,<br />

die diesen Zweck durch best<strong>im</strong>mte Buchhaltungs- und Organisationsregeln (accounting<br />

and record- keeping provisons) erreichen sollen. Bei Verstößen gegen den FCPA sind<br />

für natürliche und juristische Personen pro Verstoß Geldstrafen bis zu US$ 25 Mio.<br />

möglich. 119 Aus diesen ersten gesetzgeberischen Best<strong>im</strong>mungen kann abgeleitet wer-<br />

den, dass das „System“ <strong>Compliance</strong> als Ganzes verpflichtend war, innerhalb dieses Sys-<br />

114<br />

Vgl. Spindler/Stilz, AktG, § 91 Rn. 48; Hauschka, NJW 04, 257.<br />

115<br />

Bürkle, BB 05, 565.<br />

116<br />

Bürkle, BB 05, 565.<br />

117<br />

Passarge in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § 82 Rn 123.<br />

118<br />

Feltl/Pucher, wbl 10, 266.<br />

119<br />

Passarge in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § 82 Rn 93.<br />

29


tems aber beispielsweise nicht etwa das Vorhandensein eines spezifischen CO voraus-<br />

gesetzt wurde. So ist beispielsweise in Section 302 <strong>des</strong> SOX normiert, dass die<br />

„principal officers“ <strong>des</strong> Unternehmens die Integrität der Bilanz- Berichte überprüfen uns<br />

sicherstellen sollen. Zu diesen „principal officers“ zählen vor allem CEO und CFO <strong>des</strong><br />

Unternehmens. <strong>Die</strong> Variante eines nur die Kontrollfunktion innehabenden weiteren<br />

<strong>Officers</strong> in Form eines CO, war demnach nicht in Erwägung gezogen worden. Einzig<br />

unter dem sowohl in FCPA also auch in SOX normierten Gesichtspunkt <strong>des</strong> Beschwer-<br />

demanagements könnte man vermuten, dass der Gesetzgeber dort die Bereitstellung<br />

eines „Adressaten“ für die eingehenden Beschwerden vorausgesetzt hat, der personen-<br />

verschieden zu den Vorstandsmitgliedern sein sollte. Erst später hat sich die Figur <strong>des</strong><br />

CO in den Unternehmen herausgebildet, der ausschließlich installiert wurde, um das<br />

Kontrollsystem, bzw. einzelne Teilbereiche, zu überwachen.<br />

Der europäische Rechts- und Wirtschaftsraum konnte sich den US- amerikanischen<br />

<strong>Compliance</strong>- Entwicklungen nicht verschließen, denn die strengen Vorgaben und Sank-<br />

tionen von SOX und FCPA waren auch für europäische Unternehmen zu beachten, die<br />

Geschäfte in den USA tätigen, an einer US-Börse notiert sind oder etwa Vorgaben der<br />

ausländischen Muttergesellschaft umsetzen müssen.<br />

Seit den frühen 1990er Jahren etablierte sich dann der Begriff <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong>mer mehr<br />

<strong>im</strong> deutschen Sprachraum. <strong>Compliance</strong> fand zu dieser Zeit noch ohne Einschreiten <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers aus dem Unternehmen selbst heraus statt. <strong>Die</strong> erstmalige legislative Be-<br />

griffsbest<strong>im</strong>mung und Verankerung von <strong>Compliance</strong> fand in Deutschland <strong>im</strong> Jahre 2007<br />

<strong>im</strong> Zuge der Weiterentwicklung <strong>des</strong> Deutschen Corporate Governance Codexes<br />

(DCGK) statt. 120 Das Werk selbst wurde bereits <strong>im</strong> Februar 2002 unter der Schirmherr-<br />

schaft der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ durch den<br />

Bun<strong>des</strong>gesetzgeber erstveröffentlicht und beschreibt <strong>im</strong> Wesentlichen Grundsätze der<br />

Unternehmensführung, Unternehmenskontrolle und Modernisierung <strong>des</strong> Aktienrechts.<br />

121 Best<strong>im</strong>mungen, die den Begriff „<strong>Compliance</strong>“ betrafen, fanden aber erst <strong>im</strong><br />

Jahre 2007 Einzug in den Kodex.<br />

Der österreichische Rechtsraum hatte sich dem Thema <strong>Compliance</strong> etwas früher ange-<br />

120 Hauschka, AnwBl 10, 629.<br />

121 Vgl. Hoffmann- Becking, FS- Hüffer 10, 337.<br />

30


nommen; die Emittenten- <strong>Compliance</strong>- Verordnung (ECV), welche ursprünglich am<br />

01.04.2002 durch die Bun<strong>des</strong>- Wertpapieraufsicht in Kraft trat, sah bereits Begriff und<br />

Funktionen von <strong>Compliance</strong> vor. Zielsetzungen der ECV waren u.a. die Hintanhaltung<br />

von Insidergeschäften, Vermeidung von Insiderinformationsweitergabe sowie Stärkung<br />

<strong>des</strong> Investorvertrauens. 122 <strong>Die</strong> Installation eines <strong>Compliance</strong>- Verantwortlichen wurde<br />

in dieser Verordnung sogar ausdrücklich vorgesehen: § 13 ECV schreibt die Bestellung<br />

eines direkt der Geschäftsleitung unterstehenden <strong>Compliance</strong>- Verantwortlichen vor.<br />

<strong>Die</strong> Handlungspflichten dieses <strong>Compliance</strong>- Verantwortlichen sind darüber hinaus in<br />

der Verordnung explizit aufgezählt; so treffen ihn beispielsweise Aufsichts- Melde-<br />

Berichts- und Informationspflichten.<br />

Am 1.10.2002 wurde der Österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK) der<br />

Öffentlichkeit vorgestellt, der auch in den darauf folgenden Jahren stets Geltung bean-<br />

spruchte und weiterentwickelt wurde. Anders als der oben bereits genannte DCGK empfiehlt<br />

der Österreichische Corporate Governance Kodex dem Vorstand börsennotierter<br />

Gesellschaften allerdings nichts ausdrücklich die Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems,<br />

sondern erwähnt den Begriff der <strong>Compliance</strong> lediglich <strong>im</strong> Zusammenhang mit der<br />

ECV, deren Best<strong>im</strong>mungen von den dem ÖCGK unterworfenen Unternehmen umzusetzen<br />

und einzuhalten sind. 123<br />

Eine breitere bun<strong>des</strong>gesetzliche Normierung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- Begriffes in Österreich<br />

erfolgte dann <strong>im</strong> Zuge der Umsetzung europäischen Rechts. Das bedeutende europäische<br />

Regelwerk für den Kapitalmarkt, die EU- Finanzmarktrichtlinie MiFID (Markets<br />

in Finacial Instruments Directive) 124 , setzte Österreich <strong>im</strong> Jahre 2007 mit Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> WAG um. Das WAG 2007 125 verpflichtet in § 18 Absatz 3 WAG den Rechtsträger<br />

zur Einrichtung einer dauerhaften, unabhängigen „<strong>Compliance</strong>- Funktion“.<br />

Neben der zentralen Norm <strong>des</strong> § 18 Absatz 3 WAG findet sich weiterhin heute in § 82<br />

Absatz 5 BörseG eine verbindliche <strong>Compliance</strong>- Vorschrift. Den <strong>Compliance</strong>- Begriff<br />

in der österreichischen Gesetzeswelt verwenden auch das österreichische Übernahmege-<br />

122<br />

Resch/Sidlo, ÖBA 05, 300.<br />

123<br />

Feltl/Pucher, wbl 10, 268.<br />

124<br />

Richtlinie 2004/39/EG, Abl. EU L 145/1 v. 21.04.2004.<br />

125<br />

öBGBl I 2007/60.<br />

31


setz (ÜbG) 126 sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) 127 , welches<br />

z.B. den Vorstand zur Errichtung einer internen <strong>Compliance</strong>- Ordnung verpflichtet.<br />

Folgen dieser geschilderten gesetzlichen Verankerung von <strong>Compliance</strong> in Österreich,<br />

waren die Zurückdrängung der bis dato herrschenden Selbstregulierungswerke <strong>im</strong> Ban-<br />

ken- und Versicherungsbereich. 128 Bedeutendstes Selbstregulierungswerk der Markt-<br />

teilnehmer <strong>im</strong> Wertpapierbereich ist der Standard <strong>Compliance</strong> Code (SCC) <strong>des</strong> österrei-<br />

chischen Bankenwesens 129 , der bereits erstmals Ende 1992/ Anfang 1993 von der öster-<br />

reichischen Kreditwirtschaft, unter Federführung der österreichischen Bankenwissen-<br />

schaftlichen Gesellschaft ausgearbeitet wurde. <strong>Die</strong>ses Instrument der Selbstregulierung<br />

entwickelte sich zu einem überwiegend als Handelsbrauch anerkannten Marktstandard<br />

und beschreibt vor allem die Grundsätze ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong>. <strong>Die</strong> Nichteinhaltung<br />

dieser Grundsätze stellte einen verwaltungsrechtlichen relevanten Verstoß dar,<br />

<strong>im</strong> Innenverhältnis zum Arbeitgeber ein Verstoß gegen Weisungen. 130 Der SCC hat<br />

nach seiner völligen Neukonzeption <strong>im</strong> Zuge <strong>des</strong> WAG 2007 bis heute Geltungskraft.<br />

In Deutschland hat, wie bereits oben erwähnt, das Thema <strong>Compliance</strong> erstmals <strong>im</strong> Jahre<br />

2007 Eingang in die legislative Gesetzgebung gefunden, und zwar mit dem DCGK 131 .<br />

Ebenfalls <strong>im</strong> Jahre 2007 setzt Deutschland die EU- Finanzmarktrichtlinie MiFiD 132<br />

durch Inkrafttreten <strong>des</strong> Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) 133 um. In<br />

diesem Gesetzeswerk findet sich unter Art. 1 „Änderungen <strong>des</strong> Wertpapierhandelsge-<br />

setzes“ der Begriff <strong>Compliance</strong>, denn dieser wurde in § 33 WpHG integriert.<br />

<strong>Compliance</strong> in Deutschland war allerdings nicht erst seit der gesetzlichen Verankerung<br />

<strong>im</strong> Jahre 2007 ein Thema. Eine normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in Form<br />

einer „<strong>Compliance</strong>- Vorschrift“ 134 , welche vom Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für den Wertpa-<br />

126 öBGBl I 2006/75.<br />

127 öBGBl I 2002/97.<br />

128 Feltl/Pucher, wbl 10, 267.<br />

129 Zu den Hintergründen Lucius, ÖBA 08, 456ff.<br />

130 Lucius, ÖBA 08, 458.<br />

131 Siehe: http://www.corporate-governance-code.de/ger/kodex/index.html<br />

132 Richtlinie 2004/39/EG, Abl. EU L 145/1 v. 21.04.2004.<br />

133 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie<br />

der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 19.07.2007, BGBl. I 2007, S. 1330.<br />

134 Richtlinie zur Konkretisierung der Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

gemäß § 33 Abs. 1 WpHG vom 25.10.1999, zu finden unter:<br />

http://www.bafin.de/cln_171/nn_722758/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Rundschreiben/Anlagen/rs<br />

__1004__MaComp__<strong>Compliance</strong>-<br />

32


pierhandel (BaWe) herausgegeben wurde, existierte bereits <strong>im</strong> Jahre 1999. Ziel dieser<br />

„Richtlinie zur Konkretisierung der Organisationspflichten von Wertpapierdienstleis-<br />

tungsunternehmen“ war es, eine faire Behandlung der Kunden durch die Kreditinstitute<br />

herzustellen und den § 33 Absatz 1 WpHG zu konkretisieren. Im Hinblick auf den CO<br />

sehen „<strong>Compliance</strong>- Richtlinie“ und DCGK in seiner Erstfassung <strong>im</strong> Jahre 2002 unter-<br />

schiedliche Regelungsinhalte vor: Anders als in dem DCGK ist in der genannten Richt-<br />

linie die Einrichtung einer „<strong>Compliance</strong>- Stelle“ explizit vorgesehen, vgl. dort 4. Ab-<br />

schnitt, 4.2. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass bereits 1998 das Instrument eines <strong>Compliance</strong>- Verant-<br />

wortlichen als Bestandteil einer <strong>Compliance</strong>- Funktion vorgesehen wurde.<br />

Ebenfalls ausschlaggebend und bis heute auch in Deutschland bedeutend für <strong>Compliance</strong>-<br />

rechtliche Regelungen, war Basel II, die Gesamtheit aller Eigenkapitalvorschriften,<br />

die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht insgesamt vorgeschlagen wurden. Nach<br />

den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG mussten diese Regelungen bis zum<br />

01.01.2007 in den jeweiligen Ländern umgesetzt werden. Deutschland erfüllte diese<br />

Pflicht u.a. durch Erlass der sog. Min<strong>des</strong>tanforderungen an das Risikomanagement<br />

(MaRisk) für die Wertpapier 135 - und Versicherungsbranche 136 . Hierin wird geregelt,<br />

dass die Institute ein angemessenes Risikomanagement einrichten müssen, was u.a.<br />

durch die Festlegung angemessener interner Kontrollverfahren erfolgt. Auch hier wird<br />

der Gedanke eines <strong>Compliance</strong>- Beauftragten deutlich, der Kern eines internen Kont-<br />

rollsystems ist. Unter der Überschrift Basel III wurde <strong>im</strong> Dezember 2010, auch aus Anlass<br />

der Wirtschaftskrise, ein neues Regelwerk veröffentlicht, das ab 2013 schrittweise<br />

in Kraft treten soll.<br />

2. Bedeutung<br />

Das Thema <strong>Compliance</strong> ist virulenter denn je. Es vergeht kaum ein Tag, an dem die<br />

Richtlinie,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rs_1004_MaComp_<strong>Compliance</strong>-Richtlinie.pdf.<br />

135 MaRisk Banken siehe:<br />

http://www.bafin.de/cln_179/SharedDocs/Downloads/DE/Unternehmen/Konsultationen/2010/kon__0510<br />

__entwuf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/kon_0510_entwuf.pdf.<br />

136 MaRisk Versicherungen siehe:<br />

http://www.bafin.de/cln_179/nn_722760/SharedDocs/Downloads/DE/Unternehmen/Konsultationen/2008<br />

/kon__0808__marisk,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/kon_0808_marisk.pdf.<br />

33


Presse nicht über Korruptionsfälle, Kartellabsprachen, Datenschutzverstöße, Steuerde-<br />

likte, Umweltverstöße, Sicherheitsprobleme und andere Vergehen in Unternehmen be-<br />

richtet. 137 <strong>Die</strong> Unternehmen und Vorstände können und wollen dieser Entwicklung<br />

nicht mehr tatenlos zusehen und fortlaufend Risiken eingehen. Schutz gegen Wirt-<br />

schaftskr<strong>im</strong>inalität wird erreicht durch Kontrolle und Prävention. <strong>Die</strong> periodisch her-<br />

ausgegebene Studie von PricewaterhouseCoopers, zuletzt aus dem Jahr 2011 138 , belegt<br />

die Anstrengungen der Unternehmen in Bezug auf die Vermeidung von Gesetzesverstö-<br />

ßen: <strong>Die</strong> Mehrheit der befragten 500 deutschen Großunternehmen verfügen neben einer<br />

internen (81%) und externen Revision (80%) über interne Kontrollmaßnahmen (84%).<br />

Im Bereich der Prävention ist sogar ein Anstieg gegenüber den Vorjahren zu verzeich-<br />

nen; <strong>Die</strong>s betrifft vor allem die wachsende Zahl von <strong>Compliance</strong>- Beauftragten und –<br />

Programmen (52%), ethischen Richtlinien (72%), Maßnahmen <strong>des</strong> Risikomanagements<br />

(58%) sowie von Anti-Korruptionsprogrammen (59%). Wenn in 52% der interviewten<br />

Unternehmen bereits <strong>Compliance</strong>- Programme bzw. die Funktion eines CO eingerichtet<br />

wurde, so ist evident, dass die Frage nach <strong>des</strong>sen Strafbarkeitspotential größer denn je<br />

ist. Exemplarisch zeigen auch die Zahlen <strong>des</strong> periodische erscheinenden Kodex- Re-<br />

ports, zuletzt aus dem Jahr 2011 139 , welcher die Umsetzung der in dem DCGK enthaltenen<br />

nicht rechtsverbindlichen Anregungen und Empfehlungen durch Unternehmen untersucht,<br />

dass die befragten 30 deutschen DAX- Unternehmen <strong>Compliance</strong> umsetzten,<br />

indem sie eine hohe Akzeptanz <strong>des</strong> DCGK zeigen. 96 % der Unternehmen akzeptieren<br />

die 82 Kodexempfehlungen. Der Akzeptanzwert der 16 Anregungen <strong>des</strong> Kodexes liegt<br />

bei rund 86 %.<br />

<strong>Compliance</strong> ist also in der Unternehmenswirklichkeit angekommen. <strong>Die</strong> Österreichische<br />

Literatur gibt sich diesbezüglich dagegen etwas zurückhaltender: Nach Feltl und Pucher<br />

befindet sich die Diskussion um Corporate <strong>Compliance</strong> in Österreich <strong>im</strong> Jahre 2010<br />

noch „in einem frühen Stadium“ 140 . Gleiches empfinden Schirmer und Uitz, welche<br />

gegenwärtig nur eine „spärliche Rezeption <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- Gedankens aus den USA<br />

137 Hauschka, AnwBl 10, 630.<br />

138 Studie PricewaterhouseCoopers Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2011, abrufbar unter:<br />

http://www.pwc.de/de/risiko-management/studie-zur-wirtschaftskr<strong>im</strong>inalitaet-2011-kommissar-zufalldeckt-am-meisten-auf.jhtml.<br />

139 Veröffentlichung <strong>des</strong> Reports 2010: v. Werder/Talaulicar, DB 10, 853ff.; „Kodexakzeptanz 2011-<br />

Analyse der Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex“, abrufbar unter:<br />

http://www.hhl.de/fileadmin/texte/center-corpgovernance/Kodexakzeptanz_2011_CCG_20110401.pdf.<br />

140 Feltl/Pucher, wbl 10, 272.<br />

34


und Deutschland“ erkennen können. 141 <strong>Die</strong> Behandlung von <strong>Compliance</strong>- Themen be-<br />

schränke sich <strong>im</strong> Österreichischen Raum vorwiegend auf einzelne Rechtsbereiche wie<br />

Kartellrecht und Bankenrecht, wohingegen allgemeine Betrachtungen <strong>des</strong> Themas der<br />

deutschen Literatur vorbehalten blieben.<br />

Dennoch gibt es auch für den österreichischen Rechtsraum seit 2010 erstmals repräsentative<br />

Studien zur Umsetzung von <strong>Compliance</strong> in österreichischen Unternehmen, die<br />

Aussagen zur Verbreitung von <strong>Compliance</strong> treffen. Ernst & Young führte beispielsweise<br />

telefonische Befragungen von insgesamt 1.409 Unternehmen in 36 Ländern (darunter<br />

auch bei 50 österreichische Unternehmen) für die „11th Global Fraud Survey 2010“<br />

Studie 142 durch. Befragt wurden vorwiegend CFO´s oder Leiter der Abteilungen für<br />

interne Revision, Recht oder <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Zeitraum November 2009 bis Februar<br />

2010. Ziel der Studie war es, aufzuzeigen wie Unternehmen mit dem steigenden Kor-<br />

ruptions- und Fraud Risiko während der Finanzkrise und dem steigenden Druck auf<br />

CFO´s, die interne Revision sowie Recht- und <strong>Compliance</strong>- Funktionen umgehen. Für<br />

Österreich wurden folgende Ergebnisse festgestellt: Immerhin 20% der befragten Unternehmen<br />

erlebten in den letzten zwei Jahren einen Fraud- Fall. 48 % der Unternehmen<br />

haben daraufhin in den letzten 6 Monaten Frau Risiken definiert/best<strong>im</strong>mt. 88 % wollen<br />

Fraud, Betrug und Korruption durch die interne Revision aufdecken. Erklärungsbedürftig<br />

ist dagegen wohl die Tatsache, dass beträchtliche 44 % der befragten österreichi-<br />

schen Unternehmen, über die persönliche Haftung <strong>des</strong> Top- Managements in diesem<br />

Zusammenhang unbesorgt sind. Sollte sich herausstellen, dass eine persönliche<br />

Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO in Frage kommt, so muss für eine große Anzahl österreichischer<br />

Unternehmen in diesem Punkt ein gravieren<strong>des</strong> Umdenken stattfinden.<br />

Konkret in Bezug auf den CO löst seit Juli 2009 die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung<br />

in Österreich Diskussionsbedarf hervor. Nachdem der BGH in seinem Urteil<br />

vom 17.07.2009 festgestellt hat, dass die Position <strong>des</strong> CO keine bloße Feigenblatt-<br />

Funktion erfüllt 143 , sondern vielmehr Strafbarkeitspotential mit sich bringt, überlegt nun<br />

auch die österreichische (Strafrechts-) Literatur, ob mit Eventualvorsatz begangene Un-<br />

141 Schirmer/Uitz, RdW 10, 200.<br />

142 Vgl. Studie Ernst & Young 11th Global Fraud Survey 2010,<br />

(http://www.ey.com/AT/de/Newsroom/News-releases/PM_2010-Global_Fraud_Survey_2010).<br />

143 Vgl. Studie PricewaterhouseCoopers <strong>Compliance</strong> und Unternehmenskultur, Zur aktuellen Situation in<br />

deutschen Großunternehmen, 2010 (http://www.pwc.de/de/risiko-management/assets/studie_<strong>Compliance</strong>und-Unternehmenskultur.pdf).<br />

35


terlassungen <strong>des</strong> CO zu einer Mittäterschaft führen, wenn die Funktionsübernahme eine<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Garantenstellung begründet. 144<br />

<strong>Die</strong> Diskussion rund um <strong>Compliance</strong> wird auch in Deutschland weiter vorangetrieben.<br />

<strong>Compliance</strong> beschränkt sich dabei keineswegs nur auf den (straf-)rechtlichen Bereich.<br />

So wird beispielsweise anlässlich der aufgedeckten Missbrauchsskandale in der katholischen<br />

Kirche <strong>im</strong> Jahre 2010, der vatikanische Kodex zum Schutz von Kindern be<strong>im</strong><br />

Einsatz von vorbelasteten Klerikern als Kirchen- <strong>Compliance</strong> bezeichnet. Und auch<br />

Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Transparency International beschäftigen sich<br />

mit <strong>Compliance</strong>- Themen. Der zuletzt am 01.12.2011 von der Antikorruptionsorganisation<br />

Transparency International veröffentlichte Korruptionswahrnehmungskodex<br />

(CPI) 145 misst den Grad der <strong>im</strong> öffentlichen Sektor - bei Beamten und Politikern -<br />

wahrgenommenen Korruption. Es wird also deutlich, dass <strong>Compliance</strong> in zahlreichen<br />

Bereichen bereits Niederschlag gefunden hat und insbesondere die Funktion eines<br />

<strong>Compliance</strong>- Aufsichtsorgans unverzichtbarer Faktor bei der Bewältigung und Einhal-<br />

tung der gesetzlichen Anforderungen und sonstigen relevanten Best<strong>im</strong>mungen geworden<br />

ist.<br />

Auch die <strong>im</strong> Rahmen der externen Revision compliance- rechtlich relevanten Wirtschaftsprüfer,<br />

haben mit ihrem Entwurf „Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von<br />

<strong>Compliance</strong> Management Systemen“ 146 ein Zeichen gesetzt. Und nicht zuletzt die hier<br />

<strong>im</strong> Fokus stehenden CO´s haben jüngst eine Interessenvertreter- Plattform gegründet:<br />

Sie haben sich in dem Verein „Netzwerk- <strong>Compliance</strong>“ 147 zusammengeschlossen und<br />

organisiert.<br />

3. Begrifflichkeit<br />

Jeder CO ist Teil <strong>des</strong> Gesamtkonzepts <strong>Compliance</strong>. Genauer gesagt ein Teil der von<br />

Unternehmen eingeführten Konzepte zur besseren Unternehmensführung. In der<br />

Rechtswirklichkeit existieren diverse Bezeichnungen und Programme, die <strong>Compliance</strong><br />

144<br />

Schirmer/Uitz, RdW 10, 200; Hinterhofer, ZFR 10, 104.<br />

145<br />

CPI abrufbar unter: http://www.transparency.de/Tabellarisches-Ranking.2021.0.html.<br />

146<br />

Entwurf IDW Prüfungsstandard „IDW EPS 980“, Stand 11.03.2010, zu finden unter:<br />

http://www.compliance-net.de<br />

147<br />

Siehe: www.netzwerk-compliance.de.<br />

36


zum Inhalt haben. Mit Blick auf den CO und seine Aufgabenbereiche erscheint es loh-<br />

nenswert die unterschiedlichen Begrifflichkeiten dieser Unternehmens- Konzepte zu<br />

beleuchten.<br />

<strong>Die</strong> Begriffe „<strong>Compliance</strong>-Programs“, „Risk Management“, “Value Management“,<br />

“Corporate Governance“, „Business Ethics”, “Integrity Co<strong>des</strong>”, “Co<strong>des</strong> of Conduct”,<br />

und “Corporate Social Responsibility” beschreiben allesamt Konzepte der Unterneh-<br />

mensführung. 148 Während die Begriffe „Business Ethics”, “Integrity Co<strong>des</strong>” und “Corporate<br />

Social Responsibility” einen Leitfaden für die Orientierung <strong>des</strong> Unternehmens an<br />

dort festgelegte Ziele und Werte darstellen, so beschreiben die Begriffe „<strong>Compliance</strong>-<br />

Programs“ und “Co<strong>des</strong> of Conduct” das erforderliche Verfahren für den Schutz der de-<br />

finierten Werte. Genau in diese „Verfahrensvorschriften“ ist auch der CO eingegliedert.<br />

Der sich hieraus ergebende konkrete Pflichtenkreis <strong>des</strong> CO soll an späterer Stelle her-<br />

ausgearbeitet werden. Allen <strong>Compliance</strong>- Programmen ist jedenfalls gemein, dass sie<br />

zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten und zur Gewährleistung normkonformen<br />

Verhaltens eingerichtet wurden. Dabei erfassen die <strong>Compliance</strong> Programme nicht nur<br />

Unternehmensinteressen, mithin Belange der Anteilseigner, leitenden Angestellten und<br />

sonstigen Mitarbeitern, sondern teilweise auch Interessen von Geschäftspartnern, dritten<br />

Personen (Verbraucher etc) und ggfs. auch soziale Interessen (z.B. Umweltschutz). 149<br />

Im Hinblick auf den CO ist zu fragen, ob dieser, angesichts dieser Vielfalt an Zielen und<br />

Schutzbereichen, für die Überwachung und Kontrolle sämtlicher <strong>Compliance</strong>- Zwecke<br />

<strong>des</strong> Unternehmens einstehen kann/muss.<br />

Rein begrifflich muss hier weiter differenziert werden zwischen Risikomanagement,<br />

<strong>Compliance</strong> und interner Revision. Es wäre zu kurz gegriffen den CO unter den Begriff<br />

„<strong>Compliance</strong>“ zu subsumieren oder gar diesem die komplette „<strong>Compliance</strong>- Kontrolle“<br />

<strong>im</strong> Unternehmen aufzuerlegen. Unter „Risikomanagement“ oder auch „Risikocontrolling“<br />

wird die aktive Steuerung von Risikopositionen verstanden, die dem operativen<br />

Bereich zuzuordnen ist. 150 Hierunter fallen die gebündelte Risikoidentifikation, -<br />

analyse, -bewertung und -überwachung sowie die Informationsversorgung. Innerhalb<br />

dieser Differenzierung kann weiter getrennt werden zwischen der Aufgabe – Risiko-<br />

148 Sieber, FS- Tiedemann 08, 451.<br />

149 Sieber, FS- Tiedemann 08, 455.<br />

150 Dreher, FS- Hüffer 10, 163.<br />

37


früherkennung- bzw. Risikomanagement und der strategischen Wahrnehmung durch die<br />

Risikokontrollfunktion. Angesichts dieser Begriffsbest<strong>im</strong>mung müsste der CO unter die<br />

Unternehmensfunktion „Risikomanagement“ subsumiert werden.<br />

Doch wozu dient die Unternehmensfunktion „<strong>Compliance</strong>“? Aufgabe der <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion <strong>im</strong> Unternehmen ist es für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu sorgen,<br />

vgl. Ziffer 4.1.3 <strong>des</strong> DCGK. Hier muss zunächst eine teleologische Reduktion er-<br />

folgen <strong>im</strong> Hinblick darauf, dass die Einhaltung unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit<br />

und Zumutbarkeit steht und zum anderen dahingehend, dass es keine generelle Pflicht<br />

geben kann, Vorkehrungen gegen jeden unbedeutenden Rechtsverstoß (etwa Verstöße<br />

gegen Halteverbote etc.) zu treffen. 151 <strong>Die</strong>ser Reduktion kommt enorme Bedeutung <strong>im</strong><br />

Hinblick auf eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO zu. Weitere Aufgabe der „<strong>Compliance</strong>- Funktion“<br />

ist die Einhaltung der unternehmensinternen Regeln. Um eine Angrenzung von Risiko-<br />

management und <strong>Compliance</strong> herzustellen, lässt sich folgen<strong>des</strong> festhalten: Wenn <strong>Compliance</strong><br />

<strong>im</strong> Unternehmen die Einhaltung aller Best<strong>im</strong>mungen bedeutet, so ist zwangsläu-<br />

fig die Rechtskonformität <strong>des</strong> Risikomanagements- bzw. Risikocontrollings seinerseits<br />

Gegenstand der <strong>Compliance</strong>. <strong>Die</strong>s würde bedeuten, dass die beiden Funktionen strikt<br />

voneinander getrennt werden müssten und nicht <strong>im</strong> Sinne einer „Doppelfunktion“ <strong>im</strong><br />

Unternehmen wahrgenommen werden könnten. 152 Kann also der CO ein Risikomanagement<br />

<strong>im</strong>plantieren und gleichzeitig für die Überprüfung der Rechtskonformität dieser<br />

Funktion zuständig sein?<br />

Zwischen der internen Revision und der Risikokontrollfunktion auf der einen sowie der<br />

<strong>Compliance</strong>- Funktion auf der anderen Seite, bestehen ebenfalls enge Beziehungen.<br />

Ganz allgemein unterstützt die interne Revision den Vorstand bei der Beurteilung und<br />

Verbesserung von Maßnahmen zur Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung.<br />

Aber auch Effektivität und Effizienz der betrieblichen Abläufe werden durch die<br />

interne Revision beurteilt. Interne Revision bedeutet also Überwachungstätigkeit sowohl<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf <strong>Compliance</strong>- Organisation als auch, was die Funktion <strong>des</strong> Risikomanagements<br />

anbelangt. Hier stellt sich schon die Frage, wie die Kompetenzverteilung<br />

aussehen soll, wenn ein CO beispielsweise zugleich Innenrevisor ist.<br />

151 Vgl. Dreher, FS- Hüffer 10, 174.<br />

152 So Dreher, FS- Hüffer 10, 172.<br />

38


<strong>Die</strong> gezeigte Begriffsbest<strong>im</strong>mung und Abgrenzung der drei Funktionen erschwert die<br />

Einordnung und Aufgabenzuordnung <strong>des</strong> CO. Es gilt <strong>im</strong> Folgenden demnach heraus zu<br />

arbeiten, welche Aufgabenbereiche dem CO sachlich und rechtlich zufallen und aus<br />

welchen Aufgabenverletzungen schließlich Strafbarkeitspotential erwächst.<br />

Wie oben bereits erwähnt findet der CO seine Begriffsbest<strong>im</strong>mung in den unterneh-<br />

menseigenen „Co<strong>des</strong> of Conduct“ bzw. „<strong>Compliance</strong>-Co<strong>des</strong>“. Immer mehr Unterneh-<br />

men best<strong>im</strong>men einen <strong>Compliance</strong>- Verantwortlichen. <strong>Die</strong> PricewaterhouseCoopers-<br />

Studie 2010 153 zu <strong>Compliance</strong> und Unternehmenskultur belegt, dass mittlerweile die<br />

Mehrheit (63 %) der befragten 500 Unternehmen einen <strong>Compliance</strong>- Beauftragten ein-<br />

gerichtet hat. <strong>Die</strong> Unternehmen erkennen auch, dass der CO bzw. die <strong>Compliance</strong>- Ab-<br />

teilung unabhängig agieren muss. Infolge<strong>des</strong>sen haben über zwei Drittel (69 %) der<br />

Unternehmen die Funktion der <strong>Compliance</strong>- Abteilung direkt der Unternehmensleitung<br />

zugeordnet. Der CO ist vorwiegend auch nicht etwa allein für die <strong>Compliance</strong>- Funktion<br />

verantwortlich; in den 500 befragten Unternehmen sind <strong>im</strong> Schnitt 10 Mitarbeiter für<br />

den Bereich <strong>Compliance</strong> tätig. Anders stellt sich die Lage allerdings in kleineren Unternehmen<br />

dar mit 1000-5000 Mitarbeitern; hier ist bei etwa einem Drittel (34 %) der Un-<br />

ternehmen nur ein Mitarbeiter für <strong>Compliance</strong> vorgesehen. <strong>Die</strong>se Personalverteilung<br />

muss für die Untersuchung einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO auch eine Rolle spielen. Sind<br />

mehrere Personen für <strong>Compliance</strong> abgestellt und gemäß Arbeitsvertrag hierfür verant-<br />

wortlich, muss dies Auswirkungen auf den Grad der Verantwortung <strong>des</strong> Einzelnen haben.<br />

Es ist zu überlegen, ob Delegation und Aufgabenverteilung unter mehreren Comp-<br />

liance- Verantwortlichen Exkulpationsmöglichkeiten eröffnet. Anders wird die Situation<br />

demgegenüber zu beurteilen sein, wenn nur ein verantwortlicher Mitarbeiter für<br />

<strong>Compliance</strong> zuständig ist.<br />

4. Rechtsgrundlagen für die Einrichtung von <strong>Compliance</strong> Funktionen<br />

Ausgehend von nationalen Vorschriften, existieren für den deutschen Rechtsraum nur<br />

eine Handvoll gesetzlich normierter Pflichten <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>Compliance</strong>. Der<br />

deutsche Gesetzgeber hat hier unterschieden zwischen Aktiengesellschaften <strong>im</strong> Banken-<br />

153 Vgl. Studie PricewaterhouseCoopers <strong>Compliance</strong> und Unternehmenskultur, Zur aktuellen Situation in<br />

deutschen Großunternehmen, 2010 (http://www.pwc.de/de/risiko-management/assets/studie_<strong>Compliance</strong>und-Unternehmenskultur.pdf).<br />

39


Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht und den „normalen“ Aktiengesellschaften<br />

außerhalb dieser besonders zu beaufsichtigenden Bereiche.<br />

<strong>Die</strong> Pflicht zur Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems <strong>im</strong> Allgemeinen wird <strong>im</strong> beson-<br />

deren Wirtschaftsrecht, also für die deutsche Kredit- und Versicherungsbranche, über-<br />

wiegend aus § 25a Abs. 1, S. 3 KWG, § 33 Abs. 1 WpHG 154 und § 64a Abs. 1, S. 1<br />

VAG hergeleitet. Hiernach haben Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen über<br />

eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen, welche „die Einhaltung der<br />

vom (Kredit-)Institut zu beachtenden Best<strong>im</strong>mungen und betriebswirtschaftlichen Not-<br />

wendigkeiten“ bzw. „die Einhaltung der von den Versicherungsunternehmen zu beach-<br />

tenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen ge-<br />

währleistet“. § 33 WpHG konkretisiert weiter, dass ein Wertpapierdienstleistungsunter-<br />

nehmen „angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrich-<br />

ten“ soll, wobei „insbesondere eine dauerhafte und wirksame <strong>Compliance</strong>- Funktion<br />

einzurichten ist, die ihre Aufgabe unabhängig wahrnehmen kann.“ Zweck dieser und<br />

anderer organisatorischer Vorkehrungen ist die Vermeidung gesetzlicher Verstöße insbesondere<br />

be<strong>im</strong> Wertpapierhandel (z.B. Insidergeschäfte). Auffällig ist, dass der Begriff<br />

<strong>Compliance</strong> in § 33 WpHG, anders als in KWG bzw. VAG, explizit genannt wird. Hintergrund<br />

<strong>des</strong> § 33 WpHG ist die Umsetzung der EU- Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente<br />

(MiFiD) 155 durch das Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) 156 .<br />

Neben dem DCGK findet sich in dem WpHG die einzige ausdrückliche Erwähnung <strong>des</strong><br />

<strong>Compliance</strong>- Begriffs. Aus den genannten Best<strong>im</strong>mungen wird deutlich, dass die Ein-<br />

richtung einer <strong>Compliance</strong>- Funktion <strong>im</strong> Prinzip schon aus der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation<br />

heraus folgt.<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die in §§ 25a KWG<br />

bzw. 64a VAG normierten Anforderungen weiter konkretisiert in den so genannten<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen an das Risikomanagement für Banken und Versicherungen<br />

(„MaRisk Kreditwirtschaft 157 “ bzw. „MaRisk Versicherungen 158 “). Hinsichtlich der<br />

154 Konkretisiert durch Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen in Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln<br />

und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) v.<br />

20.07.2007.<br />

155 Richtlinie 2004/39/EG, Abl. EU L 145/1 v. 21.04.2004.<br />

156 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie<br />

der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 19.07.2007, BGBl. I 2007, S. 1330.<br />

157 MaRisk Banken siehe: http://www.bafin.de/cln_179/SharedDocs/Downloads/DE/Unternehmen/ Kon-<br />

40


Verantwortung <strong>des</strong> Gesamtvorstan<strong>des</strong> ist die Aussage in Ziffer 6.2 der MaRisk auf-<br />

schlussreich, in der es heißt, dass die Geschäftsleitung eine Geschäftsstrategie und eine<br />

dazu konsistente Risikostrategie festzulegen hat und die Verantwortung für diese Festlegung<br />

nicht delegierbar ist. <strong>Die</strong>s könnte relevant sein in Bezug auf die Einstandspflichten<br />

<strong>des</strong> CO. An anderer Stelle ist zu beantworten, für welche Bereiche eine (gesetzliche)<br />

Verantwortung <strong>des</strong> CO auf Grund vorrangiger Einstandspflicht der Geschäftsleitung<br />

ausgeschlossen oder zumin<strong>des</strong>t reduziert ist (siehe Unterabschnitt F. 1. dieses Kapitels).<br />

Eine weitere Vorschrift <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>Compliance</strong> für Kreditinstitute sieht §<br />

14 Abs. 2 Nr. 2 Geldwäschegesetz vor: Hier wird die Entwicklung „angemessener Sicherungssysteme<br />

und Kontrollen“ verlangt zum Zwecke der Geldwäscheprävention.<br />

Dazu gehört, dass die „Beschäftigten zuverlässig sind“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 3), dass sie regelmäßig<br />

über die „Methoden der Geldwäsche“ unterrichtet werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4)<br />

und dass eine „verantwortliche leitende Person als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden<br />

best<strong>im</strong>mt wird“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 1).<br />

Jenseits <strong>des</strong> oben genannten besonderen Wirtschaftsrechts (Kreditwirtschaft, Versicherungen)<br />

fehlen ausdrückliche <strong>Compliance</strong>- spezifische Anordnungen <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers.<br />

Für Vorstände von Aktiengesellschaften außerhalb von KWG und VAG<br />

existiert keine Verpflichtung zur Einrichtung eines alle Risiken einbeziehenden Risikomanagements.<br />

Für die Herleitung von <strong>Compliance</strong> Pflichten der sonstige Aktiengesellschaften<br />

wird daher allgemein nur ein Rückgriff auf § 91 Abs. 2 AktG, den DCGK sowie<br />

auf §§ 100, 107 AktG in der Fassung <strong>des</strong> BilMoG 159 angenommen. 160 Im Zentrum<br />

steht hier die allgemeine aktienrechtliche Norm <strong>des</strong> § 91 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand<br />

verpflichtet ist geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs-<br />

system einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen<br />

früh erkannt werden. Es existiert ein akademischer Streit darüber, ob die Vorschrift<br />

restriktiv auszulegen ist und daher unter dem eingeforderten Überwachungssystem nicht<br />

etwa die Einrichtung eines umfassenden Risikomanagementsystems sondern lediglich<br />

sultationen/2010/kon__0510__entwuf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/kon_0510_entwuf.pd<br />

f.<br />

158<br />

MaRisk Versicherungen siehe: http://www.bafin.de/cln_179/nn_722760/SharedDocs/Downloads<br />

/DE/Unternehmen/Konsultationen/2008/kon__0808__marisk,templateId=raw,property=publicationFile.p<br />

df/kon_0808_marisk.pdf.<br />

159<br />

Vgl. den Regierungsentwurf <strong>des</strong> BilMoG, BT- Drucks. 16/10067 v. 30.07.2008.<br />

160<br />

Dreher, FS- Hüffer 10, 161.<br />

41


das Vorhandensein eines Risikofrüherkennungssystems zu verstehen ist. 161 N<strong>im</strong>mt man<br />

an, dass sich aus dem in § 91 Abs. 2 AktG geforderten Überwachungssystem weitge-<br />

hende Risikoprüfpflichten und die Einrichtung eines umfassenden Risikomanagementsystems<br />

für die Geschäftsleitung ergeben, ist diese gezwungen unternehmensinterne<br />

Netzwerke, Informationsschienen und <strong>Verantwortlichkeit</strong>en auszudehnen. Hiervon<br />

könnte der meist der Geschäftsleitung direkt unterstellte CO wiederum betroffen sein,<br />

da sich für ihn in diesem Falle der Pflichten- und <strong>Verantwortlichkeit</strong>skreis erweitern<br />

dürfte.<br />

<strong>Die</strong> weite Auslegung von § 91 Abs. 2 AktG soll sich nach einer Ansicht aus dem <strong>im</strong><br />

Zuge <strong>des</strong> BilMoG 162 neu vorgesehenen § 289 Abs. 5 HGB-E ergeben. 163 <strong>Die</strong>se Norm<br />

verpflichtet kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften <strong>im</strong> Lagebericht die wesentlichen<br />

Merkmale „<strong>des</strong> internen Kontroll- und Risikomanagementsystems“ <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf den Rechnungsprozess zu beschreiben. Aus dem Terminus „internes Risikomanagementsystem“<br />

wird die Verpflichtung zum Ausbau eines umfassenden Risikomanage-<br />

mentsystems i.S. eines Überwachungssystems gemäß Art. 91 Abs. 2 AktG abgeleitet.<br />

Dagegen spricht die Regierungsbegründung zu § 289 HBG i.d.F. BilMoG 164 , in der eine<br />

Verpflichtung zum Ausbau eingerichteter Risikofrüherkennungssysteme zu umfassenden<br />

Risikomanagementsystemen abgelehnt wird. <strong>Die</strong> Einrichtung weitergehender<br />

Strukturen sei dem Vorstand überlassen. <strong>Die</strong>ser Auffassung ist zu folgen, da für eine<br />

<strong>im</strong>plizite Extension <strong>des</strong> Terminus „Überwachungssystem“ in § 91 Abs. 2 AktG kein<br />

Raum bleibt und der unternehmerische Ermessensspielraum zu sehr verkürzt würde. Da<br />

sich nach zutreffender Ansicht eine extensive Auslegung <strong>des</strong> § 91 Abs. 2 AktG verbietet,<br />

dürften sich für den CO hieraus auch keine zusätzlichen Risiken in Bezug auf seine<br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong>en ergeben.<br />

Anerkannter Auffassung nach erweitern die oben dargestellten Spezialnormen § 25a<br />

KWG und § 64a VAG in Bezug auf Kreditwirtschaft und Versicherung § 91 Abs. 2<br />

AktG nicht und sind auch nicht etwa als Konkretisierungen dieser Norm zu verste-<br />

hen. 165 <strong>Die</strong> Tätigkeits- und Geschäftsbereiche von kreditwirtschaftlich- bzw. versiche-<br />

161<br />

Vgl. Dreher, FS- Hüffer 10, 162; Spindler, FS- Hüffer 10, 986.<br />

162<br />

BilMoG, BT- Drucks. 16/10067 v. 30.07.2008, S. 76.<br />

163<br />

Vgl. Lösler, WM 08, 1098, 1099.<br />

164<br />

BilMoG, BT- Drucks. 16/10067 v. 30.07.2008, S. 76.<br />

165<br />

Pietzke, CCZ 10, 48.<br />

42


ungsrechtlich tätigen Aktiengesellschaften zu anderen branchenfremden und daher in<br />

weniger sensibleren Bereichen tätigen juristischen Personen, sind zu unterschiedlich<br />

und daher muss sich eine entsprechende Anwendung verbieten. Insofern bleibt es allgemein<br />

dabei, dass sich <strong>Compliance</strong>- Pflichten für alle sonstigen Aktiengesellschaften<br />

<strong>im</strong> Wesentlichen aus § 91 AktG ableiten. Für die Frage einer <strong>strafrechtliche</strong>n <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

<strong>des</strong> CO kann dahingestellt bleiben, ob § 91 Abs. 2 AktG Ausstrahlungswirkung<br />

auch auf andere juristische Personen, wie etwa die GmbH, hat. 166<br />

Für den österreichischen Rechtsraum kann ebenfalls unterschieden werden zwischen<br />

Bank- und Kapitalmarktrechtlicher <strong>Compliance</strong> und <strong>Compliance</strong> als allgemeine Vorstandspflicht<br />

abseits besonderer bank- und kapitalmarktrechtlicher Regelungen. Bereits<br />

<strong>im</strong> Kapitel II.A.1. wurde für den österreichischen Rechtsraum dargestellt, dass eine gesetzliche<br />

Normierung von <strong>Compliance</strong> in der ECV, dem WAG, dem BörseG, den<br />

SCC´s 167 und in dem ÖCGK stattgefunden hat. <strong>Die</strong> wohl zentralste compliance- spezifische<br />

Rechtsvorschrift ist § 18 WAG. Gemäß Absatz 3 hat ein Rechtsträger i.S.d WAG<br />

eine unabhängige <strong>Compliance</strong> Funktion dauerhaft einzurichten. Hinter der <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion verbergen sich zwei grundsätzliche Aufgabenbereiche: zum einen eine Über-<br />

wachungs- und Bewertungsfunktion und zu anderen eine Beratungsfunktion. 168 Vergleichbar<br />

wie <strong>im</strong> deutschen Recht wird auch in Österreich zwischen den drei Funktionen<br />

<strong>Compliance</strong>, interne Revision und Risikomanagement unterschieden, siehe §§ 19<br />

und 20 WAG. Der CO ist unter die <strong>Compliance</strong>- Funktion zu subsumieren und wird in §<br />

18 Absatz 4 Ziff. 2 explizit genannt. Das WAG gilt <strong>im</strong> Allgemeinen für österreichische<br />

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Ausnahmen beschreibt § 15 WAG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:<br />

<strong>Die</strong>se sind nach diesem Gesetz zur Einrichtung einer<br />

unabhängigen <strong>Compliance</strong>-, Risikomanagement- und internen Revisions- Funktion<br />

nicht verpflichtet. <strong>Die</strong>s mag verwundern. Ähnlich verhält es sich allerdings mit dem<br />

Anwendungsbereich der ECV, welcher ebenfalls nur sehr begrenzt ist. <strong>Die</strong> ECV gilt<br />

nämlich nur für Emittenten von börsennotierten Aktien oder aktienähnlichen Wertpapieren.<br />

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen<br />

166 Vgl. Dreher, FS- Hüffer 10, 162.<br />

167 Namentlich: Standard <strong>Compliance</strong> Code der österreichischen Kreditwirtschaft; Standard <strong>Compliance</strong><br />

Code der österreichischen Versicherungswirtschaft; Standard <strong>Compliance</strong> Code der österreichischen<br />

Pensionskassen.<br />

168 Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18 Rz 43.<br />

43


sind vom persönlichen Anwendungsbereich der ECV ausgenommen. 169 <strong>Die</strong>se Unter-<br />

nehmen sind allerdings nicht von <strong>Compliance</strong>- Aufgaben befreit; die Regelwerke WAG<br />

und SCC binden diese an dort normierte <strong>Compliance</strong>- Verpflichtungen. 170 Weiterhin<br />

schreibt § 48b BörseG bzw. § 48s BörseG vor, dass Banken i.S.d. KWG, Versiche-<br />

rungsunternehmen i.S.d. VAG und Pensionskassen i.S.d. PKG, zur Hintanhaltung von<br />

Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Ziff. 1-3 BörseG genannten Maßnahmen zu treffen<br />

haben. 171<br />

Abseits <strong>des</strong> österreichischen Bank- und Kapitalmarktrechts lässt sich aus dem ÖCGK<br />

eine allgemeine Vorstandspflicht zur Einrichtung von <strong>Compliance</strong>- Systemen ableiten.<br />

172 In L- Regel 15 <strong>des</strong> Kodexes wird der <strong>Compliance</strong>- Gedanke insofern formuliert,<br />

als dass der Vorstand, „geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der<br />

für das Unternehmen relevanten Gesetze“ zu treffen hat. In den L- Regeln 9 und 18 fin-<br />

den sich weiterhin Best<strong>im</strong>mungen zu Risikomanagement und interner Revision. Sieht<br />

man die Einrichtung eines so genannten internen Kontrollsystems (IKS) als weiteren<br />

Teilaspekt funktionierender <strong>Compliance</strong> an 173 , so ergibt sich aus § 82 AktG (Ö) eine<br />

weitere Verpflichtung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zu <strong>Compliance</strong>. Hiernach ist der Vorstand ver-<br />

pflichtet, für die Einrichtung eines internen Kontrollsystems zu sorgen, dass den jeweiligen<br />

Anforderungen <strong>des</strong> Unternehmens gerecht wird. Bestandteile eines IKS nach dem<br />

IRÄG 1997 sind sämtliche aufeinander abgest<strong>im</strong>mte Methoden und Maßnahmen die<br />

dazu dienen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Abrechnungsmodi und die Einhaltung<br />

der vorgeschriebenen Geschäftspolitik zu unterstützen. 174<br />

B. Funktion von <strong>Compliance</strong> und <strong>Compliance</strong>- Systeme<br />

Betrachtet man die Ziele einer <strong>Compliance</strong>- Organisation so werden <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

stets die gleichen Parameter genannt. Es geht um den Schutz der Reputation <strong>des</strong> Unternehmens,<br />

um wirksame Frühwarnsysteme und effektives Risikomanagement, um<br />

Überwachung, um Abwendung von Schäden von Unternehmen, Anteilseignern, Mitar-<br />

169 Hinterhofer, ZFR 10, 105; Feltl/Pucher, wbl 10, 267.<br />

170 Feltl/Pucher, wbl 10, 267.<br />

171 Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18 Rz 14.<br />

172 Vgl. Feltl/Pucher, wbl 10, 268.<br />

173 So Feltl/Pucher, wbl 10, 269.<br />

174 Feltl/Pucher, wbl 10, 269.<br />

44


eitern etc, um Qualitätssicherung und Innovation, um die Gewährleistung fairen Wett-<br />

bewerbs und um Beratung und Information der Mitarbeiter, die <strong>im</strong> In- und Ausland die<br />

einschlägigen Normen kennen und respektieren müssen. 175 <strong>Die</strong> gemeinsamen Nenner<br />

dieser Ziele könnten folgendermaßen zusammengefasst werden: Regeltreue und redli-<br />

che Geschäftsführung, Einhaltung externer und interner Regeln und Prinzipien, vor al-<br />

lem die Verhinderung von Unternehmenskr<strong>im</strong>inalität, Wertemanagement und Corporate<br />

Values. 176<br />

<strong>Compliance</strong> gilt neben Risikomanagement und interner Revision als eine von drei Funk-<br />

tionen, die in Unternehmen eingerichtet werden, um Rechtstreue zu gewährleisten. Da-<br />

bei wird die <strong>Compliance</strong>- Funktion überwiegend als Teil der Risikomanagement- Funk-<br />

tion angesehen 177 , wobei die <strong>Compliance</strong>- Funktion auch weit über nur risikobezogene<br />

Elemente hinausgeht. Bestandteile der <strong>Compliance</strong>- Funktion sind nämlich <strong>im</strong> Wesent-<br />

lichen Prävention, Instruktion und Repression. 178 <strong>Die</strong>se Bestandteile finden sich wieder<br />

in organisatorischen Standards, die sich mit der Zeit herausgebildet haben und die <strong>im</strong>-<br />

mer wiederkehrende Elemente einer <strong>Compliance</strong>- Organisation enthalten. Folgende<br />

Elemente sind Teile einer effektiven unternehmensinternen <strong>Compliance</strong>- Funktion: 179<br />

umfassende Risikobewertung, Einrichtung von <strong>Compliance</strong>- Standards (hierunter zäh-<br />

len alle denkbaren Verhaltensregeln wie Verhaltenskodizes, Ethik- Richtlinien, Code of<br />

Conducts, Code of Business Ethics etc.), sachkundige Führung und klare Zuständig-<br />

keitsregelungen, Due Dilligence - Prüfung von Funktionsträgern, Kommunikation und<br />

Schulung, Einrichtung von Monitoring-, Prüfungs-, Selbstbewertungs-, und Berichtssys-<br />

temen (Whistleblower-Funktion, Hotlines, e- learning Programme etc.); konsequente<br />

Disziplin und Schaffung geeigneter Anreize sowie angemessene Reaktion und Ände-<br />

rung bisheriger Verhaltensweisen.<br />

Um diese Elemente umzusetzen, bedarf es einiger organisatorischer Vorkehrungen <strong>im</strong><br />

Unternehmen. Im Zentrum steht in diesem Zusammenhang stets der <strong>Compliance</strong>- Be-<br />

auftragte bzw. der CO. Neben der Schaffung von unternehmensinternen <strong>Compliance</strong> –<br />

Leitlinien, wird die Schaffung einer eigenständigen institutionalisierten organisatori-<br />

175 Hauschka, AnwBl 10, 631.<br />

176 Vgl. Preusche, AnwBl 10, 638.<br />

177 Dreher, FS- Hüffer 10, 171.<br />

178 Vgl. Wessing in Strafverteidigung <strong>im</strong> Rechtsstaat, S. 910.<br />

179 Siehe Hauschka, AnwBl 10, 632.<br />

45


schen Einheit in Form der Bestellung eines CO als zentrales Strukturelement angese-<br />

hen. 180 Zurückzuführen ist dies auf das Ursprungsland von <strong>Compliance</strong>. Das amerikani-<br />

sche Verständnis von <strong>Compliance</strong> ist dadurch gekennzeichnet, dass die für <strong>Compliance</strong><br />

zuständigen Personen – in der Regel der zentrale CO – als eine Art Staatsanwalt <strong>im</strong> Un-<br />

ternehmen begriffen wird, der das Fehlverhalten der Mitarbeiter unnachgiebig aufdeckt<br />

und verfolgt. 181 Viele CO´s in den USA sind dementsprechend ehemalige Staatsanwäl-<br />

te, und auch in deutschen Unternehmen findet sich dieses Phänomen. 182 Ob die der<br />

Funktion <strong>Compliance</strong> zugrunde liegende Strategie der Prävention vornehmlich durch<br />

Repression erreicht werden kann, sei dahingestellt. In jedem Falle war es, wie bereits <strong>im</strong><br />

Kapitel II.A.1. dargestellt, der US- amerikanische Rechtstraum, der den <strong>Compliance</strong><br />

Gedanken nach Europa gebracht hat. Insofern fußt das europäische <strong>Compliance</strong>- Verständnis<br />

maßgeblich auf dem amerikanischen und somit darf der CO auch hierzulande<br />

als Kernfigur einer <strong>Compliance</strong>- Funktion begriffen werden. Dennoch gibt es in Europa<br />

bisher noch keine geschlossenen <strong>Compliance</strong>- Regelwerke wie in den USA oder bei-<br />

spielsweise auch in Australien 183 . Anders als die repressiv ausgerichtete <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion in den USA, beschränkt sich <strong>Compliance</strong> in Europa, insbesondere wie hier<br />

gezeigt in Deutschland und Österreich, in seiner bisherigen gesetzgeberischen Tendenz<br />

darauf, Gesetzesverstöße zu vermeiden. 184 <strong>Die</strong> Funktion von <strong>Compliance</strong> liegt hier also<br />

in der Prävention und nicht pr<strong>im</strong>är in der Aufklärung und Verfolgung von kr<strong>im</strong>inellen<br />

Verhalten.<br />

Der CO ist wie gezeigt, trotz oder gerade wegen dem vordergründigen Präventionsaspekt,<br />

Kernelement einer <strong>Compliance</strong>- Funktion; dieser Umstand darf allerdings nicht<br />

darüber hinweg täuschen, dass die grundsätzliche Einrichtung von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Un-<br />

ternehmen <strong>im</strong> Sinne der gesetzlichen Standards eine Leitungsaufgabe der Geschäftsführung<br />

ist. 185 Insofern kommen Delegationsentscheidungen Bedeutung zu. Es wird zu<br />

überprüfen sein, ob eine umfassende und haftungsbefreiende Delegation von Geschäfts-<br />

180<br />

Für Österreich siehe Feltl/Pucher, wbl 10, 271; für Deutschland siehe Wessing in Strafverteidigung <strong>im</strong><br />

Rechtsstaat, S. 910 ff.<br />

181<br />

Wessing in Strafverteidigung <strong>im</strong> Rechtsstaat, S. 910.<br />

182<br />

Z.B.:<br />

http://www.doppelklicker.de/Daniel_Noa_n<strong>im</strong>mt_Arbeit_als_neuer_Chief_<strong>Compliance</strong>_Officer_bei_Sie<br />

mens_auf.13468.0.html.<br />

183<br />

Australien Standard on <strong>Compliance</strong> Programms 1998:<br />

http://www.saiglobal.com/PDFTemp/Previews/OSH/As/as3000/3800/3806.pdf.<br />

184<br />

Wessing in Strafverteidigung <strong>im</strong> Rechtsstaat, S. 912.<br />

185<br />

Bürkle, CCZ 10, 5; Pietzke, CCZ 10, 49, 51.<br />

46


leitung auf den CO in Frage kommt, oder ob eine Letztverantwortung stets bei der Ge-<br />

schäftsführung verbleibt, was wiederum maßgebliche Auswirkung in Bezug auf den<br />

Verantwortungskreis <strong>des</strong> CO haben muss. Denkbar <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Frage<br />

der organisatorischen Umsetzung von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Unternehmen, ist neben einer<br />

grundsätzlichen Verantwortung der Geschäftsleitung aber auch das sog.<br />

Ombudsmannsystem. Hier werden externe Spezialisten, meist Anwaltskanzleien, zur<br />

Implementierung und Regulierung der unternehmensspezifischen <strong>Compliance</strong>- Aufgaben<br />

herangezogen. Ob diese Variante den CO von seiner zentralen Funktion entlastet<br />

oder gar befreit, wird ebenfalls zu überprüfen sein.<br />

C. Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong><br />

Nachdem bislang Bedeutung und Rechtsgrundlagen von <strong>Compliance</strong> sowie die Funktion<br />

von <strong>Compliance</strong> und <strong>Compliance</strong>- Systeme <strong>im</strong> Allgemeinen beleuchtet wurden, ist<br />

es nun notwendig eine Differenzierung vorzunehmen und Begriff und Bedeutung der so<br />

genannten „Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>“ zu untersuchen. <strong>Die</strong> Strafbarkeit eines CO ist nämlich<br />

diesem Spezialbereich der allgemeinen <strong>Compliance</strong> zuzuordnen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Compliance</strong> (Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>) kann nicht losgelöst von dem<br />

Grundbegriff „<strong>Compliance</strong>“ betrachtet werden. Da allerdings bereits die begriffsdogmatische<br />

Einordnung dieses Grundbegriffs nicht leicht fällt und diesbezüglich diverse Definitionsversuche<br />

bereits zu verzeichnen sind 186 , liegt auch die Beantwortung der Frage,<br />

was sich hinter dem Begriff Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> verbirgt, nicht unbedingt auf der<br />

Hand. Wirft man nochmals einen Blick auf die grundlegende Einordnung <strong>des</strong> Oberbegriffs<br />

<strong>Compliance</strong>, so wird ganz grundsätzlich vertreten, dass es hierbei um die Einhaltung<br />

von bestehenden Gesetzen und Regeln gehe. 187 Andere vertreten Definitionsansätze,<br />

die sich auf Organisationssysteme beziehen, indem unter <strong>Compliance</strong> „die <strong>im</strong> Un-<br />

186 Vgl. nur Michalke, StV 11, 245ff.; Hüffer/Schneider, ZIP 10, 55; Powilleit, GWR 10, 28; Spring, GA<br />

10, 222; Passarge, NZI 09, 86; Rübenstahl, NZG 09, 1341; Nave, BB 09, 2059; Kort, NZG 08, 81; Bürkle,<br />

BB 05, 565; Hauschka, NJW 04, 257; Schneider, ZIP 03, 645, 646; Bock, Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>, 2011,<br />

S. 19ff.<br />

187 Hauschka formuliert insofern in Seinem Werk „Corporate <strong>Compliance</strong>“, dass es bei <strong>Compliance</strong> um<br />

„Einhaltung, Befolgung, Übereinst<strong>im</strong>mung, Einhaltung best<strong>im</strong>mter Gebote“ gehe. <strong>Compliance</strong> verlange<br />

daher zunächst nur, dass sich Unternehmen und Organe <strong>im</strong> Einklang mit dem geltenden Recht bewegen<br />

müssen. <strong>Die</strong>s sein nicht mehr und nicht weniger als ein schon <strong>im</strong>mer in allen Rechtsstaaten selbstverständliches<br />

Prinzip, Hauschka, Corporate <strong>Compliance</strong>, 2010, § 1 Rn. 2.<br />

47


ternehmen strategisch gewollte und durchgeführte Gesetzesbefolgung mit einem Siche-<br />

rungssystem, das vor Gesetzesverstößen und ihren Folgen schützen soll“ verstanden<br />

wird. 188 Herrschend dürfte die Auffassung sein, dass <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Kern die Pflicht<br />

der Leitung von Wirtschaftsunternehmen darstellt, durch geeignete organisatorische<br />

Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass <strong>im</strong> Betrieb bzw. aus ihm heraus keine Gesetzesverstöße<br />

begangen werden. Der tragende Gedanke von <strong>Compliance</strong> soll dabei in der<br />

präventiven Vorsorge gegen Gesetzesverletzungen durch innerbetriebliche Kontrolle<br />

und Überwachung sowie durch Aufklärung und Ahndung begangener Verstöße lie-<br />

gen. 189<br />

In dieser Begriffsbest<strong>im</strong>mung liegt auch der Zugang zur „Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>“. <strong>Die</strong>se<br />

bezieht sich auf ein spezielles Segment der allgemeinen <strong>Compliance</strong>, nämlich darauf<br />

Maßnahmen zu ergreifen, welche die Begehung von Straftaten durch Entscheidungsträger<br />

und Mitarbeiter eines Unternehmens verhindern sollen. 190 Es geht also um die<br />

Summe aller unternehmerischen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten innerhalb<br />

<strong>des</strong> Unternehmens. 191 Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> ist demnach ein Präventivkonzept 192 und<br />

n<strong>im</strong>mt die Strafbarkeitsrisiken der <strong>im</strong> Unternehmen handelnden Mitarbeiter in den<br />

Blickpunkt. Anders als bei dem übergeordneten <strong>Compliance</strong>- Begriff, der alle drei<br />

Grundfunktionen Prävention, Aufdeckung und Reaktion abdeckt, geht es bei der <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

<strong>Compliance</strong> allein um Strafbarkeitsvermeidung innerhalb <strong>des</strong> Unterneh-<br />

mens. Das Aufkommen der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> als Thema in Unternehmen stellt insgesamt<br />

eine Entwicklung dar weg vom traditionellen Strafrecht als Instrument der Reaktion,<br />

hin zu einem Steuerungsmittel zur Prävention <strong>strafrechtliche</strong>r Verantwortung. 193<br />

<strong>Die</strong>se Zielsetzung ist auch umfassend zu verstehen in der Hinsicht, dass nicht nur die<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Haftung der Geschäftsführung vermieden, sondern das gesamte Unternehmen,<br />

mithin sämtliche Mitarbeiter vor <strong>strafrechtliche</strong>r Einstandspflicht geschützt<br />

188 Streck/Binnewies, DStR 09, 229; Passarge, NZI 09, 86.<br />

189 Vgl. zum Ganzen Krause, StraFO 11, 438 mwN; siehe auch Bock, Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> 2011, S. 21<br />

und BGH in NJW 09, 3173, 3175.<br />

190 Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S. 63<br />

mwN.<br />

191 Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S.<br />

63; eingrenzender Bock, HRRS 10, 316: „Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> sind (…) strafbewehrte Aufsichtspflichten<br />

zur Verhinderung von Mitarbeiterstraftaten.<br />

192 Zum Begriff vgl.: Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanz-<br />

marktrecht 2011, S. 62.<br />

193 Rotsch, ZIS 10, 617.<br />

48


werden sollen. 194<br />

Rotsch n<strong>im</strong>mt allerdings eine weitere Differenzierung vor, in dem er die Cr<strong>im</strong>inal<br />

<strong>Compliance</strong> von ureigenen Fragen <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts unterscheidet. 195 Bei der<br />

Frage etwa nach der Garantenpflicht eines CO handele es sich nach Rotsch zunächst<br />

einmal um ein originär wirtschafts<strong>strafrechtliche</strong>s Problem, ohne dass die hier beste-<br />

henden besonderen Problemstellungen der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> geschuldet seien; nur<br />

der Bezugsgegenstand, mithin das Beschäftigungsfeld, sei der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong><br />

zuzuordnen. 196 Ähnlich verhalte es sich bei Fragen nach der <strong>Verantwortlichkeit</strong> der Un-<br />

ternehmensführung i.S.v. § 25ff. StGB. <strong>Die</strong>se Problemstellungen sind nach Rotsch je-<br />

denfalls keinen neuen, eigenständigen und originär Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>- spezifischen<br />

Phänomene. <strong>Die</strong> spezifischen Probleme der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> selbst sieht er viel-<br />

mehr u.a. in der Notwendigkeit zur Antizipation <strong>strafrechtliche</strong>r <strong>Verantwortlichkeit</strong>, die<br />

sich zum Teil schlicht nicht mit der nötigen Sicherheit vorhersagen lässt und wiederum<br />

für die Beratungspraxis großes Haftungspotential mit sich bringt. 197 Neben der Antizi-<br />

pation sei ein weiteres spezifisch Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>- technisches Problem die unter-<br />

nehmensinterne Formulierung von einzuhaltenden (Sorgfalts-) Standards. Indem die<br />

Unternehmen insbesondere in gesetzlich nicht durch normierten Bereichen selbst Stan-<br />

dards entwickeln, bestehe nach Rotsch die Gefahr, dass diese sich selbst insbesondere<br />

<strong>im</strong> Fahrlässigkeitsbereich in die Strafbarkeit hinein reglementieren. 198<br />

Der Auffassung von Rotsch <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Einordnung von Cr<strong>im</strong>inal<br />

<strong>Compliance</strong> ist zuzust<strong>im</strong>men. <strong>Die</strong> hier <strong>im</strong> Vordergrund stehende Frage nach einer Ga-<br />

rantenpflicht bzw. Unterlassenstrafbarkeit eines CO, betrifft zunächst einmal den urei-<br />

genen Bereich <strong>des</strong> StGB und dort den Allgemeinen Teil. Dadurch dass es weiterhin um<br />

die Strafbarkeit einer in Wirtschaftsbereichen eingesetzten Figur geht, ist Rahmengeber<br />

der Fragestellung nach einer <strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht das Wirtschaftsstrafrecht<br />

in seiner Gesamtheit. Vor dem Hintergrund <strong>des</strong> „Phänomens“ <strong>Compliance</strong> muss der<br />

Bogen allerdings weiter gespannt werden; <strong>im</strong> Ergebnis ist die Frage der Strafbarkeit<br />

eines CO thematisch unter die Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> zu subsumieren und die strafrecht-<br />

194 Rotsch, ZIS 10, 615.<br />

195 Rotsch, ZIS 10, 615.<br />

196 Rotsch, ZIS 10, 615.<br />

197 Rotsch, ZIS 10, 616.<br />

198 Rotsch, ZIS 10, 616; zum Thema auch Hauschka/Greve, BB 07, 165.<br />

49


liche Haftung eines <strong>Compliance</strong> Mitarbeiters ist daher kein allgemeines „<strong>Compliance</strong>-<br />

Problem“, sondern vielmehr eine Verknüpfung zwischen dem Strafrecht und Complian-<br />

ce- Strukturen, mithin ein Teilrechtsgebiet, welches als spezifische Besonderheit aus<br />

dem Oberbegriff <strong>Compliance</strong> heraus zu arbeiten ist. 199<br />

Blickt man in die Literatur, so ist festzustellen, dass bislang (vor allem in Österreich)<br />

nur eine spärliche Auseinandersetzung mit dem Gedanken der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong><br />

stattgefunden hat. 200 In der deutschen Literatur fand bislang eine etwas breitere Auseinandersetzung<br />

zum Spezialbereich der allgemeinen <strong>Compliance</strong> statt 201 , vor allem vor<br />

dem Hintergrund <strong>des</strong> BGH Urteils <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem obiter dictum zum<br />

<strong>Compliance</strong>- Officer. Rotsch stellt allerdings auch hier zu Recht fest, dass eine grundlegende<br />

Problematisierung <strong>des</strong> Phänomens <strong>Compliance</strong> und Strafrecht in dogmatischer<br />

und kr<strong>im</strong>inalpolitischer Hinsicht noch nicht stattgefunden hat. 202 Der Schwerpunkt der<br />

Publikationen liegt <strong>im</strong>mer noch auf Problemstellungen rund um den Zentralbegriff<br />

„<strong>Compliance</strong>“.<br />

Neben der Begriffsbest<strong>im</strong>mung und Einordnung erscheinen die Ziele von Cr<strong>im</strong>inal<br />

<strong>Compliance</strong>, die besondere Relevanz <strong>des</strong> Themas für Österreich und schließlich die<br />

Verknüpfung mit dem CO erwähnenswert.<br />

Vordergründigste und bereits benannte Zielsetzung von Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> ist die<br />

Vermeidung von Strafbarkeit. In diesem Zusammenhang drängt sich allerdings die Fra-<br />

ge auf, warum überhaupt durch Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> versucht werden muss insbesondere<br />

Führungspersonen von <strong>strafrechtliche</strong>r <strong>Verantwortlichkeit</strong> frei zu zeichnen. <strong>Die</strong><br />

Antwort könnte in dem Paradigmenwechsel 203 zur <strong>strafrechtliche</strong>n Zurechnung liegen.<br />

Indem der BGH in diversen Entscheidungen 204 gesellschaftsrechtliche mit strafrechtli-<br />

cher Verantwortung gleichsetzte und somit der Weg frei wurde für einen direkten Zu-<br />

199<br />

So Rotsch, ZIS 10, 614.<br />

200<br />

Exemplarisch Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht<br />

2011, S. 62ff. mwN.<br />

201<br />

Vgl. Bock, Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>, 2011, S. 21 ff (erste Habilitationsschrift zum Thema); ders. in wistra<br />

11, 201ff; Rotsch, ZIS 10, 614 mwN; Krause, StraFo 11, 438 mwN; Sieber, <strong>Compliance</strong>- Programme <strong>im</strong><br />

Unternehmensstrafrecht. Ein neues Konzept zur Kontrolle von Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität, FS- Tiedemann<br />

08, S. 449.<br />

202<br />

Rotsch, ZIS 10, 614.<br />

203<br />

So Rotsch, Individuelle Haftung in Großunternehmen, 1998, S. 152ff., 161, 163.<br />

204<br />

Z.B. BGHSt 37, 106 („Lederspray-Fall“); BGHSt 40, 218 („Mauerschützen- Fall); siehe auch Rotsch,<br />

ZIS 10, 616 mwN: „moderne „top down“- Zurechnungsrechtsprechung“.<br />

50


griff auf führende Unternehmensmitarbeiter, entstand das Bedürfnis sich bereits unter-<br />

nehmensintern vor <strong>strafrechtliche</strong>r Haftung zu schützen. 205 Einen Schritt weiter lässt<br />

sich allerdings feststellen, dass die Haftung der Unternehmensleitung trotz Übertragung<br />

und Delegierung an untergeordnete Mitarbeiter wieder zurückfällt, indem der Vorwurf<br />

der Organisations- oder Aufsichtsverletzung bleibt, welcher in Deutschland mit der<br />

Norm <strong>des</strong> § 130 OwiG erfasst wird. 206<br />

Im Hinblick auf das Ziel der Strafbarkeitsvermeidung kommt für Österreich eine zusätzliche<br />

Nuance hinzu. Aus spezifisch österreichischer Sicht ist weiteres zentrales Ziel der<br />

Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> die Vermeidung einer Strafbarkeit <strong>des</strong> Unternehmens selbst, mithin<br />

einer Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG. 207 Anders als in Deutschland<br />

sieht es der österreichische Gesetzgeber vor, die juristischen Person an sich der Strafbarkeit<br />

zu unterwerfen. 208 Insofern soll durch eine Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> in österreichi-<br />

schen Unternehmen die individuelle Strafbarkeit von Führungskräften und Mitarbeitern<br />

ebenso angewendet werden wie eine das Unternehmen als Ganzes treffende Verbands-<br />

verantwortlichkeit. 209<br />

<strong>Die</strong> weiteren Ziele der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> sind weitgehend deckungsgleich mit denen<br />

der allgemeinen <strong>Compliance</strong>. Genannt werden in diesem Zusammenhang der Schutz <strong>des</strong><br />

Unternehmens (vor allem in Hinblick auf Verbandsgeldbußen als zu befürchtende Repression<br />

in österreichischen Unternehmen bzw. finanziellen Schäden in Folge der Tat-<br />

handlung an sich wie bspw. Betrug, Untreue, Veruntreuung etc), Marketing- und Reputationsschutz<br />

runden die Zielsetzungen ab. 210<br />

Der CO ist Teil eines Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>- Programms und sorgt für eine effektive<br />

Umsetzung insbesondere der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>. 211 Vertreten wird, dass er in diesem<br />

Zusammenhang auch für die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden und Strafver-<br />

205 Rotsch, ZIS 10, 616.<br />

206 Siehe hierzu Krause, StraFo 11, 440.<br />

207 Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S.<br />

64.<br />

208 Vgl. zum Thema: Knopp/Rathmann, JR 05, 359; Zirm/L<strong>im</strong>berg, ÖJZ 09, 708 mwN.<br />

209 Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S.<br />

64.<br />

210 Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S.<br />

64.<br />

211 Vgl. Dann/Mengel, NJW 10, 3265, 3266; Krieger, NZA 10, 367ff; weitergehender Hauschka, AnwBl<br />

10, 632: „ (…) wobei die Reduktion der Aufgabe auf die Vermeidung von Straftaten sicherlich nur einen<br />

schmalen Ausschnitt <strong>des</strong> gesamten Aufgabengebiets (<strong>des</strong> CO) zeigen kann.“<br />

51


folgungsorganen zuständig sein sollte. 212 In jedem Falle erwächst gerade aus der Stel-<br />

lung innerhalb eines Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> Programms für den CO das hier gegenständ-<br />

liche Haftungsrisiko einer möglichen Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten.<br />

Schließlich sei noch auf ausgewählte praktische Problemfelder <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> hingewiesen, die auch Rückschlüsse auf das Haftungspotential<br />

<strong>des</strong> CO zulassen. Das wohl größte praktische Problem innerhalb der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong><br />

ist die Zielsetzung selbst. Das Ziel der Strafbarkeitsvermeidung ist ein Präventivkonzept<br />

und fußt auf Präventionsberatung und Fehlererkennung vor Schadenseinstritt,<br />

mithin die Beurteilung aus einer ex ante Perspektive. 213 Rotsch führt insoweit aus, „dass<br />

der BGH aus einer bequemen ex post- Sichtweise und unter dem Eindruck <strong>des</strong> ja<br />

schließlich eingetretenen Schadens stets eher dazu neigen wird, von <strong>des</strong>sen<br />

Vermeidbarkeit und <strong>im</strong> Ergebnis von einer Strafbarkeit auszugehen“. 214 Im Hinblick auf<br />

die Beratung <strong>im</strong> Zusammenhang mit Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong> Konzepten sieht Rotsch ein<br />

weiteres Haftungsproblem darin, dass trotz, nach bestem Wissen und Gewissen durch-<br />

geführter <strong>Compliance</strong>- Beratung und Umsetzung der Maßnahmen, der BGH diese<br />

schlussendlich (wiederum aus einer ex post- Perspektive) nicht für ausreichend hält. 215<br />

Rotsch ist zuzust<strong>im</strong>men. Strafbarkeitspotentiale überhaupt zu erkennen bzw. vorherzusehen<br />

und anschließend die Maßnahmen zu ergreifen, die zielführend sind, stellt nicht<br />

nur eine große Schwierigkeit dar, sondern birgt Haftungspotential. Der CO ist exakt in<br />

dieses Pflichtendilemma einzuordnen. Sinnvolle Haftungsbegrenzung muss auf rechtlicher<br />

Ebene, mithin <strong>im</strong> Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen von Garantenstellung<br />

und Zurechnung erfolgen.<br />

Eine Begrenzung der <strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht <strong>im</strong> Rahmen der Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong><br />

wird allerdings auch in der Rechtsfigur <strong>des</strong> Verbotsirrtums gesehen. 216 Österreichische<br />

Unternehmen könnten sich, um einer Verbandsverantwortlichkeit zu entgehen,<br />

darauf berufen, dass sie sich auf eine vertrauenswürdige Rechtsauskunft eines Beraters<br />

212<br />

Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S. 73<br />

mwN; anderer Auffassung Casper in FS- Schmidt 2009, S. 211: „Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte ist kein<br />

<strong>im</strong> Unternehmen ansässiger Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“.<br />

213<br />

Vgl. Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011,<br />

S. 76; Rotsch, ZIS 10, 616; Krause, StraFo 11, 438.<br />

214<br />

Rotsch, ZIS 10, 616; vgl. auch Bock, Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>, 2011, S. 445.<br />

215<br />

Rotsch, ZIS 10, 616.<br />

216<br />

Vgl. Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011,<br />

S. 77; Rotsch, ZIS 10, 617.<br />

52


verlassen haben, die sich am Ende als unrichtig herausstellte und sich somit <strong>im</strong> nicht<br />

vorwerfbaren, zur Straflosigkeit führenden Verbotsirrtum (gemäß § 9 öStGB) befunden<br />

haben. 217 Auch ein deutscher <strong>Compliance</strong> Beauftragter könnte in der konkreten Situati-<br />

on, in der er - aus einer späteren ex post Sicht- zur Handlung verpflichtet gewesen wäre,<br />

den konkreten Normappell nicht gekannt haben, entweder mangels Vorhersehbarkeit<br />

eines Strafbarkeitsrisikos für das Unternehmen, oder aber <strong>im</strong> Fahrlässigkeitsbereich<br />

mangels Vorwerfbarkeit auf Grund nicht vorhandener unternehmensinterner Regelun-<br />

gen. 218<br />

D. Funktion und Aufgaben <strong>des</strong> CO<br />

1. Allgemeine Aufgaben und Ziele seiner Beauftragung<br />

Das Berufsbild <strong>des</strong> CO und seine Aufgaben lassen sich nicht ohne weiteres skizzieren.<br />

Denn ein feststehen<strong>des</strong> oder gar definiertes Berufsbild <strong>des</strong> CO gibt es bislang nicht,<br />

weder in Form einer Ausbildungsverordnung noch <strong>im</strong> Sinne eines allgemein gültigen<br />

Pflichtenrahmens. 219 Wie oben bereits gezeigt, bilden <strong>im</strong> Wesentlichen die Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>des</strong> § 25a Absatz 1 und 4 KWG sowie § 33 Absatz 1 WpHG und für den österrei-<br />

chischen Rechtsraum § 18 WAG und §§ 48b, 82 Absatz 5 BörseG eine Rechtsgrundlage<br />

für die Einrichtung einer unabhängigen und dauerhaften <strong>Compliance</strong>- Funktion. <strong>Die</strong><br />

konkrete gesetzliche Ausgestaltung ist allerdings begrenzt. Nach § 48b BörseG trifft<br />

den CO eine spezifische Erfolgsabwendungspflicht in Hinblick auf ein Delikt, nämlich<br />

<strong>des</strong> Insiderhandels. 220 § 18 WAG nennt in Absatz 3 folgende Aufgabenbereiche in Bezug<br />

auf eine <strong>Compliance</strong>- Funktion: Überwachung, Bewertung, Beratung und Unterstützung.<br />

In direktem Zusammenhang mit dem CO wird in Absatz 4 Ziffer 2 der „Tätigkeitsbericht“,<br />

mithin eine Berichtsfunktion und in Ziffer 3 die Überwachungsfunktion<br />

genannt. Fast identisch ausgestaltet ist der Aufgabenkatalog in § 33 Absatz 1 WpHG<br />

217<br />

in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S. 77.<br />

218<br />

Vgl. Rotsch, ZIS 10, 616, 617.<br />

219<br />

Vgl. Fecker/Kinzl, CCZ 10, 15.<br />

220<br />

Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011, S.<br />

74.<br />

53


i.V.m. § 12 Absatz 3 und 4 WpDVerOV. Hier werden folgende Aufgaben definiert:<br />

Einhaltung der Verpflichtungen aus WpHG, Überwachung und Bewertung (§ 12 Absatz<br />

3 Ziffer 1 WpDVerOV), Beratung und Unterstützung (§ 12 Absatz 3 Ziffer 2<br />

WpDVerOV), Bericht, Beseitigung von Risiken und Behebung von Rechtsverstößen (§<br />

33 Absatz 1 Ziffer 5 WpHG). Angesichts der dargestellten gesetzlichen Regelungen gibt<br />

es demnach einen „WAG- bzw. BörseG- CO“ und aus deutscher Sicht einen „WpHG-<br />

CO“, <strong>des</strong>sen Pflichten sich aus dem Gesetz ableiten lassen. Doch was gilt für den „allgemeinen“,<br />

nicht in diesen Bereichen tätigen CO? Außerhalb <strong>des</strong> Kredit und Wertpapierrechts<br />

gibt es sowohl in Deutschland als auch in Österreich keine einheitliche Meinung<br />

dazu, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Sys-<br />

tems besteht und somit auch kein Aufgabenkatalog für den CO. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass es<br />

keinen feststehenden Pflichten- Standardkatalog für den „allgemeinen“ CO gibt. Für die<br />

Rechtspraxis problematisch ist allerdings die Tatsache, dass, ausgehend von der in der<br />

Einleitung bereits geschilderten BGH Entscheidung, schon eine einvernehmliche (ar-<br />

beitsvertragliche) Übernahme der Funktion <strong>des</strong> CO eine Garantenstellung trotz unklarer<br />

Pflichtenlage auslöst. Insofern besteht dringender Bedarf die Aufgaben <strong>des</strong> CO anhand<br />

der vorhandenen Best<strong>im</strong>mungen möglichst genau zu definieren.<br />

Betrachtet man zunächst die oben angesprochenen vereinzelten gesetzgeberischen Regelungen<br />

zum Aufgabenbereich <strong>des</strong> CO, so könnte man meinen, dass der deutsche und<br />

österreichische Gesetzgeber eine ausfüllungsbedürftige Lücke akzeptieren: Während der<br />

„WpHG-, BörseG,- und WAG- CO“ definierte Aufgabenbereiche hat, soll der nicht<br />

geregelte „allgemeine CO“ nach allgemeinen <strong>Compliance</strong>- Grundsätzen zuständig sein<br />

für die Einhaltung aller geltenden internen und externen Gesetze und Vorschriften und<br />

somit denknotwendig auch für die Einhaltung <strong>des</strong> WpHG, BörseG und WAG. 221 Das<br />

hieße, dass der „allgemeine CO“ ein Mehr an Aufgaben hätte gegenüber den Verant-<br />

wortlichen aus dem vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen Bereich <strong>des</strong><br />

Kredit- und Wertpapierrechts. Gesetzliche Regelungen oder Auslegungsgrundsätze aus<br />

denen sich etwas anderes ergibt, sind bislang nicht ersichtlich. In der praktischen Konsequenz<br />

muss sich daher ein „allgemeiner CO“ mit dieser Pflichtenlage auseinanderset-<br />

zen.<br />

221 Vgl. Meier-Greve, CCZ 10, 221.<br />

54


Blickt man auf die vorhandene deutsche Rechtsprechung, so verlangt der BGH die<br />

„Verhinderung“ von Rechtsverstößen zu Lasten <strong>des</strong> Unternehmens; es sind konkreter<br />

die vom Unternehmen ausgehenden Rechtsverstöße zu „beanstanden“ und zu „unterbinden“.<br />

222 Hier stellt sich aber schon die Frage, ob der BGH so verstanden werden<br />

will, dass der CO selbständig Abhilfemaßnahmen anordnen muss, oder ob „zu unterbinden“<br />

nur <strong>im</strong> Sinne zumutbarer (interner) Beanstandungen gemeint ist. Für letztere Aus-<br />

legung spricht, dass nach dem 5. Strafsenat die betrügerische Handlung <strong>des</strong> Vorstandsmitglieds<br />

ohne weiteres durch die Unterrichtung <strong>des</strong> Vorstands- oder Aufsichtsratsvor-<br />

sitzenden hätte unterbunden werden können und dies auch zumutbar war. 223 Daher ist<br />

von einer (internen) Beanstandungspflicht auszugehen. Es stellen sich allerdings weitere<br />

Fragen: Umfasst die „Beanstandungspflicht“ auch eine externe Anzeigepflicht <strong>des</strong> CO<br />

<strong>im</strong> Falle festgestellter Verstöße? In Frage käme hier eine Anzeigepflicht an externe Ver-<br />

folgungsbehörden oder zwischengeschaltete Ombudsmänner <strong>des</strong> Unternehmens oder<br />

aber <strong>im</strong> Kredit- und Wertpapierbereich an die Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungs-<br />

aufsicht (BaFin). Eine Anzeigepflicht <strong>des</strong> CO wird aber überwiegend verneint. 224 <strong>Die</strong>s<br />

wird zum einen durch einen Vergleich mit dem gesetzlichen vorgesehenen Beauftragten<br />

und zum anderen mit der unternehmensinternen-, gesellschafts-, und kapitalmarktrechtlich<br />

determinierten Rechtsstellung <strong>des</strong> CO begründet. Beauftragte, wie beispielsweise<br />

der Geldwäschebeauftragte gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 1 GwG, sind gesetzlich geregelt<br />

und nehmen <strong>im</strong> öffentlichen Interesse Aufgaben war, die als besonders schützenswert<br />

erachteten Allgemeinbelangen dienen. <strong>Die</strong> Bestellung eines Beauftragten soll gerade der<br />

Beschleunigung und Erleichterung der Kommunikation zwischen Behörde und Unternehmen<br />

dienen. 225 Der CO hingegen n<strong>im</strong>mt seine Aufgaben in von der Geschäftsleitung<br />

abgeleiteter <strong>Verantwortlichkeit</strong> war, sodass die Unternehmensleitung Letztverantwortung<br />

behält und pr<strong>im</strong>ärer Ansprechpartner für externe Stellen ist. 226 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass<br />

zumin<strong>des</strong>t eine Pflicht <strong>des</strong> CO zum funktionellen Außenkontakt nicht begründbar ist<br />

und insofern der Pflichtenkreis eingeschränkt werden kann.<br />

Bis hierher kann festgehalten werden, dass ein (gesetzlicher) Aufgabenkatalog für den<br />

222<br />

BGH, Urteil v. 17.07.2009 5 StR 394/08, NJW Spezial 09, 585.<br />

223<br />

Fecker/Kinzl, CCZ 10, 15.<br />

224<br />

Lösler, WM 08, 1101; Lösler, WM 07, 678; Krieger/Günther, NZA 10, 372.<br />

225<br />

Lösler, WM 08, 1101.<br />

226<br />

Vgl. Pietzke, CCZ 10, 49.<br />

55


CO nicht besteht und auch die Rechtsprechung diesbezüglich nur Pauschalformulierungen<br />

nennt. Weiterhin werden weder in WpHG, WpDVerOV noch in WAG und BörseG<br />

über das Vorhandensein erforderlicher „Fachkenntnisse“ hinausgehende Anforderungen<br />

an die Person <strong>des</strong> CO definiert. Nichts<strong>des</strong>totrotz haben sich in der Unternehmenspraxis<br />

Standards <strong>im</strong> Hinblick auf Funktion und Aufgabenbereich <strong>des</strong> CO herausgebildet.<br />

In praktischer Hinsicht steht zu Beginn die Überlegung, dass sich die Aufgaben und<br />

Qualifikationen <strong>des</strong> CO nicht durchweg standardmäßig beschreiben lassen, denn Ausgangspunkt<br />

jeder CO- Einrichtung ist die Analyse der konkreten <strong>Compliance</strong>- Risiken.<br />

Erst danach lassen sich die zu ergreifenden Maßnahmen und somit die Anforderungen<br />

an Expertise und Profil <strong>des</strong> CO best<strong>im</strong>men. 227 Trotz unterschiedlicher Organisations-<br />

formen von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Unternehmen, muss der CO zumin<strong>des</strong>t drei Grundfunktionen<br />

von <strong>Compliance</strong> nämlich, Prävention, Aufdeckung und Reaktion, koordinierend <strong>im</strong><br />

Fokus haben. Aus Sicht der <strong>strafrechtliche</strong>n Garantenstellung ist fraglich, in welcher<br />

dieser Grund- Aufgabe Unterlassens- Strafbarkeitspotential steckt. Am nächsten liegen<br />

wohl Fehler <strong>des</strong> CO in der Reaktion. Unterlässt er diese nach bekannt gewordenem<br />

Verstoß, so könnte dies unterlassenrechtlich relevant sein, ohne dass das Vorliegen ei-<br />

ner rechtlichen Einstandspflicht (Garantenstellung) bisher begründet ist. Wie verhält es<br />

sich weiter mit der Grund- Aufgabe der Aufdeckung? Der Unterlassenstäter in der gegenständlichen<br />

BGH- Entscheidung hat einen ihm bekannt gewordenen Fehler nicht an<br />

die Geschäftsführung weitergeleitet; hätte er es getan, wäre der Verstoß „aufgedeckt“,<br />

mithin bekannt gemacht worden. Tangiert auch die unterlassene Aufdeckung die Unter-<br />

lassenstrafbarkeit bzw. fallen nicht Aufdeckung und Reaktion zwingend zusammen?<br />

<strong>Die</strong> Beantwortung der Frage hängt wohl maßgeblich mit der arbeitsvertraglich dem CO<br />

zugedachten Aufgabenbeschreibung zusammen. <strong>Die</strong>s verkennt auch der BGH in seiner<br />

Entscheidung nicht; hiernach hat die konkrete Stellenbeschreibung eine maßgebende<br />

Rolle bei der Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Ob und Wie einer <strong>strafrechtliche</strong>n Garantenstellung. Der<br />

BGH führt in diesem Zusammenhang aus: „Entscheidend kommt es auf die Zielrichtung<br />

der Beauftragung an, ob sich die Pflichtenstellung <strong>des</strong> Beauftragten allein darin erschöpft,<br />

die unternehmensinternen Prozesse zu opt<strong>im</strong>ieren und gegen das Unternehmen<br />

gerichtete Verstöße aufzudecken und zukünftig zu verhindern, oder ob der Beauftragte<br />

weitergehende Pflichten dergestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende<br />

227 Moosmayer, AnwBl 10, 635.<br />

56


Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat.“ <strong>Die</strong>se Darstellung <strong>des</strong> BGH ist<br />

kritikwürdig; denn wenn einerseits die arbeitsrechtliche Aufgabenstellung <strong>des</strong> CO für<br />

eine Unterlassensstrafbarkeit relevant ist, andererseits aber <strong>Compliance</strong> und somit der<br />

hierfür Beauftragte schon qua definitione und „als Kehrseite seiner gegenüber dem Un-<br />

ternehmen übernommenen Pflicht“ die Verpflichtung beinhalte, Rechtsverstöße, vor<br />

allem Straftaten, zu unterbinden, dann schwankt der BGH zwischen Generalverantwortlichkeit<br />

und Maßgeblichkeit <strong>des</strong> Aufgabenbereichs. 228<br />

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der CO für die Koordinierung der<br />

drei Grundfunktionen Prävention, Aufdeckung und Reaktion verantwortlich ist und dass<br />

die Erfüllung dieser Grundaufgaben sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Zu dem Aufga-<br />

benprofil <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Speziellen finden sich in der Literatur aber auch bereits konkrete<br />

vereinheitlichte Vorgaben 229 : Der CO hat die Aufgabe eine professionelle <strong>Compliance</strong>-<br />

Organisation aufzubauen. Er erstellt <strong>Compliance</strong> Regelwerke und macht diese bekannt.<br />

Er baut für die Mitarbeiter Trainingsprogramme auf und setzt diese um. Er ist verant-<br />

wortlich für Einführung und Umsetzung erforderlicher Präventionsmaßnahmen (Überprüfung<br />

von Geschäftspartnern, Redlichkeit der Vertragspartner bei Unternehmenskäu-<br />

fen, interne Hinweisgebersysteme). Der CO koordiniert geeignete Kontrollen und arbeitet<br />

eng mit der unternehmensinternen Revision zusammen. Bei Hinweisen auf Fehlverhalten<br />

n<strong>im</strong>mt er Untersuchung selbst vor, oder stellt ordnungsgemäßen Ablauf und<br />

Ahndung sicher, in jedem Falle hat er Anzeige und Eskalationspflicht. Er berichtet über<br />

<strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Unternehmen, bestehende Risiken und Maßnahmen zur Abwehr an die<br />

Geschäftsleitung. Schließlich überwacht der CO das <strong>Compliance</strong> Programm fortlaufend.<br />

Um diesen Aufgaben überhaupt gerecht werden zu können muss der CO auch in persön-<br />

licher Hinsicht geeignet sein. Meist erfüllt ein ausgebildeter Jurist als CO die gestellten<br />

Aufgaben, da Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Kenntnis <strong>des</strong> Geschäfts<br />

zwingende Voraussetzungen auf der „Wissens-Seite“ hinsichtlich <strong>des</strong> Anforderungsprofils<br />

eines CO sind. Es wird sogar die These vertreten, dass die Bestellung von<br />

Nicht- Juristen zur Wahrnehmung einer „ureigenen juristischen“ Aufgabe – wie der<br />

<strong>Compliance</strong> – fehlerhaft sei und als Verletzung der Organisationspflichten <strong>des</strong> Vorstan-<br />

228 Ebenso Michalke, AnwBl 10, 668.<br />

229 Statt Vieler: Moosmayer, AnwBl 10, 635 mwN.<br />

57


<strong>des</strong> angesehen werden müsse. 230 <strong>Die</strong>ser Gedanke erscheint interessant <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

<strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong>en. Handelt bzw. unterlässt der CO als nicht Jurist in<br />

strafrechtlich verantwortlicher Weise, kommt für ihn dann eine Exculpation wegen<br />

Auswahlverschulden der Geschäftsleitung in Frage? <strong>Die</strong>s wird man wohl verneinen<br />

müssen, da es (auch) auf die arbeitsvertragliche Pflichtenfestlegung ankommt, <strong>des</strong>sen<br />

Erfüllungspflicht der CO mit seiner Unterschrift bekräftigt hat. Verpflichtet er sich aber<br />

zur Erfüllung seiner Aufgaben, kann eine <strong>strafrechtliche</strong> Unterlassens- Haftung aber<br />

nicht per se ausgeschlossen werden.<br />

Anhand der oben dargestellten Pflichtenbeschreibung ausgehend von gesetzlichen Normierungen,<br />

Rechtsprechung und in der Literatur herausgebildeten Praxisstandards, gelingt<br />

eine garantenspezifische Einordnung <strong>des</strong> CO insgesamt noch nicht. Ob und in welchem<br />

Umfang den CO Schutzpflichten treffen, d.h. ob er als „Beschützergarant“ unmit-<br />

telbar eine Obhutspflicht für Rechtsgüter <strong>des</strong> Unternehmens und weitergehend sogar<br />

auch für Rechtsgüter Dritter hat, oder ob er lediglich als „Überwachungsgarant“ zu qua-<br />

lifizieren ist, <strong>des</strong>sen Schutzpflichten sich lediglich darauf beschränken, das <strong>Compliance</strong>-<br />

Management ordnungsgemäß zu administrieren, ist bisher noch ungeklärt. 231 <strong>Die</strong>s liegt<br />

<strong>im</strong> Wesentlichen an fehlenden gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen und der <strong>im</strong>mer wiederkehrenden<br />

Maßgeblichkeit der konkreten Aufgabenzuweisung.<br />

Geht man von einer Beanstandungs-, Anzeige-, und Eskalationspflicht aus, so liegt eine<br />

weitergehende Beschützgarantenstellung näher, denn wer verfolgen und ahnden muss,<br />

steht für das zu schützende Rechtsgut ein. Rein administrative Aufgaben und Berichts-<br />

funktionen dagegen, dürften den CO kaum in die Situation einer Übernahme von<br />

Obhutspflichten für best<strong>im</strong>mte Rechtsgüter bringen. Im Hinblick auf die österreichi-<br />

schen Vorschriften <strong>des</strong> Börse- und Wertpapieraufsichtsrechts wird vertreten, dass sich<br />

aus diesen für den CO Überwachungs-, Berichts-, und Meldepflichten sowie anderer-<br />

seits Einsichts-, Zugangs-, und Auskunftsrechte ergeben und dass diese Parameter eindeutig<br />

für eine Garantenpflicht <strong>des</strong> betreffenden CO sprächen. 232<br />

Steckt in den oben genannten Parametern aber auch die speziellen Aufgabe der Straf-<br />

230<br />

Hüffer/Schneider, ZIP 10, 55.<br />

231<br />

So auch Barton, RDV 10, 22; nähere Ausführungen hierzu unten in dem Kapitel „Garantenstellung <strong>des</strong><br />

CO kraft freiwilliger Pflichtenübernahme“.<br />

232<br />

Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, S. 74.<br />

58


arkeitsvermeidung? Eine solche ergibt sich gesetzlich für den CO zumin<strong>des</strong>t <strong>im</strong> Hin-<br />

blick auf die Verhinderung von Insiderhandel (§ 48b BörseG). Ist demgegenüber aber<br />

der „allgemeine CO“ auch für die generelle Verhinderung von Straftaten aller Art zu-<br />

ständig? Und für welche Rechtsgüter muss er einstehen?<br />

2. Spezielle Aufgabe der Strafbarkeitsvermeidung<br />

Wie oben bereits angesprochen, konstatiert der BGH in seiner Entscheidung, dass es<br />

zum Pflichtenkreis <strong>des</strong> CO gehört „vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu<br />

beanstanden und zu unterbinden“. Oben wurde bereits herausgearbeitet, dass es ein feststehen<strong>des</strong><br />

Berufsbild <strong>des</strong> CO nicht gibt, angesichts fehlender gesetzlicher Definitionen.<br />

Insofern ist fraglich, ob die spezielle Aufgabe der „Strafbarkeitsvermeidung“ ohne weiteres<br />

und zwingend dem CO zuzuschreiben ist. Ausgehend von der These <strong>des</strong> BGH ist<br />

weiterhin kritisch zu fragen, ob der vom BGH dem CO zugedachte Pflichtenkreis tatsächlich<br />

nicht parteidisponibel 233 ist, also zwingend ausschließlich dem CO obliegt.<br />

Einige St<strong>im</strong>men in der Literatur lehnen dies mit dem Argument ab, dass in Unternehmen<br />

außerhalb <strong>des</strong> Anwendungsbereichs <strong>des</strong> WpHG bzw. für Österreich WAG und<br />

BörseG, Stellung und Funktion eines CO innerhalb arbeitsrechtlicher Grenzen <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>des</strong> unternehmerischen Organisationsermessens frei best<strong>im</strong>mt werden könne. 234<br />

Wenn die Arbeitsvertragsparteien den Pflichtenkreis frei regeln können, so ist auch die<br />

hierfür eingesetzte Person disponibel. Und auch der BGH lässt keinen Zweifel daran,<br />

dass Inhalt und Umfang der Garantenpflicht durch den mit <strong>Die</strong>nst- oder Arbeitsvertrag<br />

übertragenen Pflichtenkreis best<strong>im</strong>mt werden 235 und dass also die Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong><br />

Pflichtenkreises <strong>des</strong> CO der Regelungsmacht der Vertragsparteien nicht entzogen ist.<br />

Nach dem oben gesagten liegt eine Mischsituation bzgl. <strong>des</strong> CO vor: Einerseits soll sich<br />

schon die Pflicht zur Unterbindung und Verhinderung von Rechtsverstößen aus der<br />

Schaffung der Funktion <strong>des</strong> CO und per Funktionsübernahme selbst ergeben, andererseits<br />

aber ist der zwischen CO und Arbeitgeber ausgehandelte arbeitsvertragliche Aufgabenbereich<br />

maßgeblich für Inhalt und Umfang der Garantenstellung. <strong>Die</strong>ser (scheinbare)<br />

Widerspruch muss für die Praxis gelöst werden. Zieht man eine Parallele zu Poli-<br />

233 So auch Fecker/Kinzl, CCZ 10, 15.<br />

234 Fecker/Kinzl, CCZ 10, 15; Kraft/Winkler, CCZ 09, 29,31; Grau/Blechschmidt, DB 09, 2145f.<br />

235 BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173 ff.<br />

59


zeibeamten, deren sogar hoheitliche Aufgabe es ist, Straftaten zu verhindern, so kann<br />

festgestellt werden, dass es selbstverständlich keine generelle per Funktionsübernahme<br />

begründete Unterlassensstrafbarkeit der Beamten gibt, <strong>im</strong> Falle von nicht verhinderten<br />

Straftaten. Der BGH hat insofern bereits <strong>im</strong> Jahre 1992 erkannt, dass die Frage einer<br />

Garantenstellung von Polizeibeamten für alle der durch das Strafrecht geschützten<br />

Rechtsgüter umstritten ist. 236 In dem entschiedenen Fall hat der BGH eine Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> Polizeibeamten, der sein privat erlangtes Wissen über eine Straftat nicht weiter<br />

gegeben hat, verneint. Auch für den CO ist eine rein durch Funktionsübernahme begründbare<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Unterlassenshaftung nicht plausibel. Der zugrunde liegende<br />

Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtliche Delegation sind die entscheidenden Parameter<br />

auf dem Weg zur Unterlassensstrafbarkeit. So muss auch der BGH in seinem Urteil<br />

vom 17.07.2009 verstanden werden. Garant zur Verhinderung von Straftaten ist der CO<br />

hiernach nicht durch alleinige Funktionsübernahme, sondern durch freiwillige Übernahme<br />

arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. 237 Der Delegation kommt hierbei eine wei-<br />

tere entscheidende Rolle zu: Allgemeiner Auffassung nach sind Verantwortung und die<br />

dadurch entstehenden Haftungsrisiken <strong>des</strong> CO abgeleitet von weisungsbefugten Ge-<br />

schäftsleitungsorganen. 238 <strong>Die</strong>se Delegierenden können nicht mehr <strong>Compliance</strong>- Verantwortung<br />

weiterreichen, als sie selbst innehaben. Vor diesem Hintergrund wurde das<br />

obiter dictum <strong>des</strong> BGH in seinem oben genannten Urteil sogar als „wenig spektakulär“<br />

eingestuft, mit der Begründung, dass eine besondere Pflichtenstellung <strong>des</strong> CO hieraus<br />

gerade nicht folge, da ein CO „lediglich“ – wie auch die Unternehmensleitung – Rechts-<br />

treue <strong>des</strong> Unternehmens und seiner Mitarbeiter bei geschäftlichem Handeln zu gewährleisten<br />

habe. 239 <strong>Die</strong> Pflichtenstellung bedarf einer genauen Konkretisierung, der <strong>im</strong> Fol-<br />

genden weiter nachgegangen werden soll.<br />

Um die Frage zu beantworten, inwiefern der CO für die „Strafbarkeitsvermeidung“ <strong>im</strong><br />

Unternehmen überhaupt verantwortlich sein könnte, muss unterschieden und gefragt<br />

werden, für welche Rechtsgüter eine Schutzpflicht durch den CO in Frage kommt. Im<br />

Hinblick auf die Garantenstallung ist dies eine wesentliche Frage, denn strafrechtlich<br />

relevantes Unterlassen hängt zwingend mit der <strong>Verantwortlichkeit</strong> für den Schutz eines<br />

236<br />

BGHSt 38, 388.<br />

237<br />

So auch Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

238<br />

Statt vieler: Gößwein/Hohmann, BB 11, 963; Rübenstahl, NZG 09, 1342 f mwN.<br />

239<br />

Gößwein/Hohmann, BB 11, 963.<br />

60


Rechtsguts, mithin dem Bestehen einer rechtlichen Einstandspflicht, zusammen.<br />

a) Verhinderung von Taten aus dem Unternehmen gegen das Unternehmen<br />

<strong>Die</strong> Schutzpflicht Straftaten aus dem Unternehmen gegen das Unternehmen zu verhindern,<br />

erscheint die naheliegenste Pflichtaufgabe und dürfte der Grundidee der Schaffung<br />

eines CO entsprechen, denn pr<strong>im</strong>äre Zwecksetzung eines <strong>Compliance</strong> Systems ist der<br />

Schutz der Unternehmensrechtsgüter. Der BGH nennt auch diesen Aufgabenkreis explizit,<br />

indem er in Bezug auf den CO Folgen<strong>des</strong> ausführt: „ (…) Deren Aufgabengebiet ist<br />

die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem<br />

Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haf-<br />

tungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können (…).“ Betrachtet man die Funktionen<br />

eines <strong>Compliance</strong>- Systems, so steht wohl die Schutzfunktion <strong>im</strong> Zentrum; denn<br />

<strong>Compliance</strong> soll Regelverletzungen vorbeugen und das Unternehmen vor Sanktionen<br />

schützen. 240 Insofern ist es schon ureigener Zweck eines <strong>Compliance</strong>- Systems und so-<br />

mit auch zentrale Aufgabe <strong>des</strong> CO, das Unternehmen vor eigens begangenen Rechtsverletzungen<br />

zu schützen.<br />

Ein CO wird eingesetzt, um den Rechtsgüterschutz zu organisieren. Insofern ist die Einrichtung<br />

und Figur eines CO das genaue Gegenteil von der in manchen Branchen zu<br />

beobachtenden „organisierten Unverantwortlichkeit“. Warteschleifensysteme, ausschließlich<br />

online existierende Firmen sowie für den Kunden nicht erkennbare Ansprechpartner<br />

und Firmenorganisation, sind mitunter Ausdruck einer solchen organisierten<br />

Unverantwortlichkeit. <strong>Die</strong> Einrichtung eines CO stellt das genaue Gegenteil dar,<br />

indem bewusst unter Verwendung eines „Titels“ (alleinige) <strong>Verantwortlichkeit</strong> geschaffen<br />

wird. Schon vor diesem Hintergrund wäre der CO somit nicht bloßer „Überwachungsgarant“,<br />

der lediglich ein funktionieren<strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- Management administriert,<br />

sonder er ist vielmehr für den Schutz der Unternehmensrechtsgüter verantwortlich,<br />

was ihn <strong>im</strong> Falle eines Unterlassens tatsächlich in den strafbaren Bereich bringen<br />

könnte. Der CO muss also Straftaten verhindern, die aus dem Unternehmen heraus begangen<br />

werden.<br />

240 Lösler, WM 07, 677.<br />

61


„Aus dem Unternehmen heraus“ können nur die Unternehmensangehörigen, also Mitar-<br />

beiter jeder hierarchischen Stufe, Geschäftsführung und Aufsichtsrat Gesetzesverlet-<br />

zungen verüben. Folglich ist der CO dafür verantwortlich, dass von sämtlichen Unter-<br />

nehmensangehörigen die geltenden Gesetze eingehalten werden. Aus dieser Verant-<br />

wortlichkeit resultiert spiegelbildlich die Pflicht zur Verhinderung von Gesetzesverlet-<br />

zungen. Ob für den CO daraus auch automatisch eine Garantenstellung erwächst, soll<br />

weiter unter geklärt werden.<br />

Betrachtet man die Reichweite seiner Strafbarkeitsvermeidungspflicht, so ließe sich<br />

zunächst kritisch fragen, ob ein CO tatsächlich das Verhalten aller Unternehmensangehörigen<br />

<strong>im</strong> Blick haben muss. <strong>Die</strong>sbezüglich lohnt sich ein Vergleich mit den Pflichten<br />

von Aufsichtsratsmitgliedern. <strong>Die</strong> überwiegende deutsche Literatur geht davon aus, dass<br />

Aufsichtsräte eine Garantenstellung innehaben. 241 <strong>Die</strong>se wird überwiegend aus den<br />

Einwirkungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Aufsichtsrats auf die Vorstandstätigkeit abgeleitet, die<br />

eine effektive Beherrschung auch von Einzelsachverhalten eröffnet. 242 Bemerkenswer-<br />

terweise wird aber angenommen, dass sich die Reichweite von Handlungspflichten der<br />

Aufsichtsräte auf die Überwachung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> beschränkt und somit eine Einwir-<br />

kung bei Rechtsverstößen unterhalb der Vorstandsebene nicht in Betracht kommt bzw.<br />

den Aufsichtsräten sogar „verwehrt“ ist. 243<br />

<strong>Die</strong>s kann für den CO nach dem oben gesagten nicht gelten. <strong>Die</strong> Figur <strong>des</strong> CO muss<br />

ganz grundsätzlich so verstanden werden, dass dieser eine Tätigkeit <strong>im</strong> Unternehmen<br />

ausübt, die (auch) auf den generellen Zweckbezug der Straftaten- Prävention gerichtet<br />

ist. <strong>Die</strong> Vermeidung von Rechtsverstößen zu Lasten <strong>des</strong> Unternehmens und die Sicherstellung<br />

normkonformen Verhaltens, ist daher originäre Zielsetzung der Einrichtung<br />

einer <strong>Compliance</strong>- bzw. CO- Funktion. Insofern wäre denknotwendige Folge, dass er<br />

für das gesetzestreue Verhalten aller Unternehmensangehörigen und nicht nur für das<br />

<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> oder etwa nur untergeordneter Mitarbeiter verantwortlich ist. Ob aus<br />

dieser grundsätzlichen Aufgabendefinition allerdings auch eine strafbewehrte Garanten-<br />

pflicht für den CO erwächst, ist eine andere Frage und soll weiter untern geklärt werden.<br />

Denn gegen eine Überwachungspflicht und damit gegen eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

241<br />

Cramer in FS- Stree/Wessels, S. 564f.; Schilha 2008, S. 181; Krause, NStZ 11, 60 mwN.<br />

242<br />

Krause, NStZ 11, 60.<br />

243<br />

Krause, NStZ 11, 60.<br />

62


in Bezug auf das Handeln übergeordneter Vorstandsmitglieder ist bereits einzuwenden,<br />

dass der CO seinen Aufgabenkatalog von der Geschäftsleitung via Delegation zugewie-<br />

sen bekommt und sich Erfolgsabwendungspflichten „nach oben“ somit nur schwer be-<br />

gründen lassen dürften. Im Hinblick auf eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO in Bezug auf das<br />

Verhalten untergeordneter Mitarbeiter ließe sich weiter kritisch fragen, ob aus der er-<br />

folgten Delegation von Handlungspflichten auch eine „Herrschaft über Untergebene“<br />

insoweit entsteht, dass ein CO rechtswidriges Verhalten anderer überhaupt unterbinden<br />

kann. Voraussetzung hierfür wären jedenfalls Weisungsbefugnisse und Delegations-<br />

rechte; diese ergeben sich aber nicht per se schon aus der grundsätzlichen Funktion eines<br />

CO. Insgesamt ist daher die Definition <strong>des</strong> Aufgabenkatalogs eines CO, von der<br />

Frage einer daraus ableitbaren Garantenstellung strikt zu trennen. <strong>Die</strong> Annahme, dass<br />

die originäre Aufgabe eines CO die Verhinderung von Straftaten aller Unternehmensangehöriger<br />

ist, rückt diesen daher noch lange nicht in die Position eines Schutz- oder<br />

Überwachungsgaranten. In jedem Falle muss, zwecks eindeutiger Zuordnung der Ve-<br />

rantwortungsbereiche und Begrenzung etwaiger Garantenpflichten, der Arbeitsvertrag<br />

eines jeden CO Regelungen in Bezug auf die Reichweite der Handlungspflichten enthalten.<br />

Ausgehend von der Tatsache, dass der CO ganz grundsätzlich strafbares Verhalten aller<br />

Unternehmensangehörigen <strong>im</strong> Blick haben muss, so ist weiterhin fraglich, ob er auch<br />

alle denkbaren Gesetzesverletzungen von diesen zu verhindern hat. Trifft den CO eine<br />

allumfassende Schutzpflicht und persönliche Verantwortung zur Verhinderung jedweder<br />

Straftaten 244 , von Parkverstoß und Unterschlagung von Firmeninventar über sexuelle<br />

Belästigungen am Arbeitsplatz bis hin zur Korruptionsverhinderung? <strong>Die</strong>s muss wohl<br />

verneint werden. In praktischer Hinsicht würde sich niemand finden, der eine solche<br />

unzumutbare und faktisch unlösbare Aufgabe übernehmen würde, die zudem noch mit<br />

<strong>strafrechtliche</strong>m Haftungspotential belastet ist. 245 Endgültige und allumfassende Ausmerzung<br />

von Strafbarkeit kann niemand versprechen und gewähren. Eine dahingehende<br />

vertragliche Verpflichtung wäre wohl auch als treuwidrig einzustufen, mangels Erfüllbarkeit.<br />

Des Weiteren würde die Annahme einer solchen „Superüberwachungsinstanz“<br />

das eigentliche Konzept von <strong>Compliance</strong> konterkarieren: <strong>Die</strong> Unternehmensangehöri-<br />

244 Michalke, AnwBl 10, 669.<br />

245 Vgl. Michalke, AnwBl 10, 669.<br />

63


gen würden sich nicht zu Offenheit und Transparenz veranlasst fühlen, wenn sie befürchten<br />

müssten, dass der CO, um „seine eigene Haut zu retten“, lieber einmal zu viel<br />

tut und womöglich unbewiesene Denunziationen in die Welt setzt, als sich dem Vorwurf<br />

einer Unterlassung auszusetzen. 246<br />

<strong>Die</strong> Lösung muss daher in der Begrenzung der Erfolgsabwendungspflicht liegen. Ausführungen<br />

hierzu macht der BGH in seinem Urteil vom 17.07.2009 nicht. Insofern obliegt<br />

es der Literatur Grundsätze zu formulieren. Der CO kann nur die Taten verhindern,<br />

auf deren Ausübung er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Einfluss<br />

nehmen kann. Es versteht sich von selbst, dass ein CO <strong>im</strong> Konzern mit Mitarbeitern<br />

zahlenmäßig <strong>im</strong> vier- bis fünfstelligen Bereich, keinen umfassende Kontrollpflicht hinsichtlich<br />

aller Straftaten leisten kann. <strong>Die</strong> Grenzen müssten insofern entweder bereichsspezifisch<br />

und/oder aber anhand Erheblichkeitsschwellen gezogen werden, vergleichbar<br />

mit Einstellungsbeschlüssen der Staatsanwaltschaften. <strong>Die</strong> Pflicht zur Verhinderung von<br />

Straftaten dürfte den CO (nur) bereichsspezifisch bei allen Vermögens-, Kapital-, Wert-<br />

papier-, Wettbewerbsdelikten etc., jeweils abhängig von der Ausrichtung <strong>des</strong> konkreten<br />

Unternehmens treffen. Denn über diese sensiblen Bereiche mit hoher Rechtsgutsgefährdung<br />

muss ein CO, auch auf Grund seiner Nähe zu Vorstand und Revision, wachen.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> konkreten Pflichtenrahmens bilden Arbeitsvertrag und Delegation die<br />

Grundlage. Betriebsbezogenes Bagatellunrecht 247 bzw. Verstöße von geringem Gewicht<br />

außerhalb dieser „Hot Spots“, mithin solche, die die Unternehmensrechtsgüter nur unbedeutend<br />

betreffen und bei denen kein „unternehmerisches Interesse“ zur Ahndung<br />

wegen Geringfügigkeit besteht, müssten <strong>im</strong> Ermessen <strong>des</strong> CO und wenn sie ihm bekannt<br />

werden, ohne dass ihn Nachforschungspflichten oder<br />

Unterlassensstrafbarkeitspotential treffen, zu behandeln sein.<br />

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass den CO die spezielle Pflicht trifft<br />

Straftaten aus dem Unternehmen zu verhindern. <strong>Die</strong>se Pflicht ist, vorbehaltlich notwendiger<br />

arbeitsvertraglicher Regelungen, unbegrenzt <strong>im</strong> Hinblick auf den potentiellen Täterkreis,<br />

mithin alle Unternehmensangehörigen, andererseits aber begrenzt auf die Begehung<br />

best<strong>im</strong>mter Tatbestände. Das Vorliegen einer rechtlichen Einstandspflicht in<br />

Form einer Garantenstellung, kann hieraus allerdings noch nicht abgeleitet werden.<br />

246 Michalke, AnwBl 10, 669.<br />

247 Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

64


Betrachtet man weiterhin den Rechtsgüterschutz, so ist der CO für den Schutz der „Un-<br />

ternehmensrechtsgüter“ verantwortlich. Der BGH leitet die „regelmäßige“ Garanten-<br />

pflicht <strong>des</strong> CO aus seiner gegenüber dem Unternehmen übernommenen Pflicht ab,<br />

Schaden abzuwehren. 248 Fraglich ist, wo hier die Grenzen gezogen werden können und<br />

ob der CO tatsächlich für den Schutz <strong>des</strong> Unternehmensvermögens einstehen muss. Insofern<br />

führt ein weiterer Vergleich mit Aufsichtsräten zu einer wesentlichen Differen-<br />

zierung: Nach allgemeiner Auffassung sind Aufsichtsräte Beschützergaranten zugunsten<br />

<strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens gegenüber Schädigungen durch den Vorstand. 249 Begründ-<br />

bar ist dies mit der Tatsache, dass Aufsichtsräte zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft<br />

bestellt sind und sich ausschließlich an den Interessen und dem Wohl der Gesell-<br />

schaft zu orientieren haben. <strong>Die</strong>se Pflichtenstellung kann allerdings nicht inhaltsgleich<br />

auf den CO übertragen werden, weshalb dem CO auch nicht originär der Schutz <strong>des</strong><br />

Gesellschaftsvermögens obliegen kann. Der CO wird nicht bestellt, um die wirtschaftlichen,<br />

finanziellen und personellen Interessen <strong>des</strong> Unternehmens zu überwachen. Seine<br />

Beauftragung entspringt dem Gedanken, Gefahren, dem das Unternehmen von innen<br />

und außen ausgesetzt ist (z.B. durch neue gesetzliche Anforderungen, Korruption, Be-<br />

stechung etc.) zu begegnen. Nur mittelbar gehört der Schutz <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens<br />

in seinen Aufgabenbereich, und zwar nur insoweit, als er z.B. Untreuehandlungen,<br />

Geldwäsche, Insiderhandel unterbinden und verhindern muss. <strong>Die</strong> Sicherstellung einer<br />

„gesunden Unternehmensführung“ zwecks Erhalts und Vermehrung <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens,<br />

fällt anders als bei Aufsichtsräten, nicht in den Aufgabenbereich eines CO.<br />

Unter dem durch den CO zu verhindernden Unternehmensschaden ist daher die Abwehr<br />

von beispielsweise Abschöpfungsmaßnahmen (§§ 73ff. dStGB) und Geldbußen (§§ 29<br />

ff., 130 OwiG) zu verstehen. 250<br />

Der CO ist also nach allem dafür verantwortlich Straftaten aus dem Unternehmen gegen<br />

das Unternehmen zu verhindern mit den oben genannten bereichsspezifischen- bzw.<br />

Erheblichkeitseinschränkungen. Neben seinen oben dargestellten allgemeinen Aufgaben,<br />

trifft ihn daher tatsächlich die spezielle Pflicht Straftaten zu vermeiden. Für sein<br />

Handeln muss er folgende Zielrichtungen <strong>im</strong> Blick haben: <strong>Die</strong> Pflicht zur Verhinderung<br />

248 BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173 ff.<br />

249 Cramer in FS- Stree/Wessels, S. 585 mwN.<br />

250 Vgl. Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

65


von Gesetzesverletzungen korrespondiert mit der Pflicht <strong>des</strong> CO zum Einschreiten. <strong>Die</strong>-<br />

ser Pflicht mit dem Ziel der Verhinderung von Straftaten wird der CO nur gerecht, wenn<br />

er sowohl einschreitet, um aktives Tun zu unterbinden, also die Unternehmensangehörigen<br />

zum Unterlassen anhält und diese andererseits zu positivem Handeln veranlasst,<br />

wenn durch Unterlassungen <strong>strafrechtliche</strong> Haftung resultieren könnte. Der CO ist demnach<br />

dafür verantwortlich zu erkennen, wann sich aus Handlungen bzw. wann sich aus<br />

Unterlassungen Strafbarkeitspotential für die Unternehmensrechtsgüter ergibt.<br />

b) Verhinderung von Taten gegen das Unternehmen<br />

Es stellt sich weiterhin die Frage, ob der CO auch (Straf-) Taten verhindern muss, die<br />

von außen zum Nachteil der Unternehmensrechtsgüter begangen werden. Der Gedanke<br />

ist nicht per se auszuschließen, da der CO- wie oben dargestellt- allgemein für den<br />

Schutz der Unternehmensrechtsgüter verantwortlich ist. <strong>Die</strong>sen Rechtsgütern kann nicht<br />

nur von innen (durch die Unternehmensangehörigen), sondern auch durch außenstehen-<br />

de Dritte Schaden zugefügt werden. Zu bedenken ist hinsichtlich der Frage einer Strafbarkeitsvermeidungspflicht<br />

ganz generell, dass es hier um eine Pflicht mit präventivem<br />

Charakter geht und somit, anders als bei den Anforderungen hinsichtlich der Reaktion<br />

auf einen festgestellten Verstoß, andere Maßstäbe anzusetzen sind. Es ist unmöglich auf<br />

alle denkbaren Gefahren von innen und außen präventiv zu reagieren. Insofern ist ein-<br />

zugrenzen, in welchen Fällen überhaupt eine präventive Verhinderungspflicht anzunehmen<br />

ist.<br />

Hinsichtlich einer Rechtsgütergefährdung durch außenstehende Dritte, ist beispielsweise<br />

an den Tatbestand der Bestechung zu denken. Es wäre nicht konsequent würde man<br />

annehmen, dass der CO nur für die Verhinderung <strong>des</strong> spiegelbildlichen Pendants „Bestechlichkeit“<br />

verantwortlich ist. Letztlich ist hieran allerdings die aufgeworfene Frage<br />

nicht zu entscheiden, da einer tatbestandsmäßigen Bestechlichkeit auf Seiten der Unternehmensangehörigen<br />

<strong>im</strong>mer eine Bestechungshandlung „von außen“ gegenüber steht<br />

und insofern der CO diesbezüglich eine „umfassende“ Verhinderungs- und<br />

Intervenierpflicht hat. Zu überlegen ist daher weiter, ob und welche anderen einseitig<br />

von außen verübten (strafbewährten) Handlungen der CO verhindern muss.<br />

Dritte spielen vor allem <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> unternehmerischen Vertragsrechts eine Rolle.<br />

66


Hier könnte man annehmen, dass der CO beispielsweise <strong>im</strong> Rahmen eines Unternehmenskaufs<br />

den Vertragspartner auf seine Redlichkeit untersuchen und prüfen muss, ob<br />

durch den abzuwickelnden Deal dem eigenen Unternehmen Schaden zugefügt werden<br />

kann. Begrifflich wird diese Funktion als „Cr<strong>im</strong>e Due Diligence“ bezeichnet und in<br />

Konzernen tatsächlich durchgeführt, um bei Finanzoperationen mögliche kr<strong>im</strong>inelle<br />

Machenschaften und Täuschungshandlungen <strong>des</strong> Vertragspartners aufzudecken. 251 Üblicherweise<br />

wird die Due Diligence <strong>im</strong> Rahmen der unternehmensinternen Rechtsabteilung<br />

durchgeführt, wobei die Cr<strong>im</strong>e Due Diligence mit umfasst ist. Denkbar ist, dass<br />

dem CO speziell diese Aufgabe zugeschrieben wird und er insofern auch strafbares<br />

Verhalten Dritter in sein Prüfungsprogramm aufzunehmen hat. Eine solche die Garan-<br />

tenstellung auslösende Verhinderungspflicht existiert allerdings für den CO auch diesbezüglich<br />

nicht per Funktionsübernahme, sondern vielmehr durch arbeitsvertragliche<br />

Pflichtenübertragung; denn eine Cr<strong>im</strong>e Due Diligence ist nicht (gesetzlich) zwingender<br />

Bestandteil einer Finanztransaktion und kann individuell eingeführt werden. Folglich<br />

kann diese auch nicht per se Pflichtprogramm eines CO sein. Festgehalten werden kann,<br />

dass der CO grundsätzlich auch für Rechtsgütergefährdungen durch außenstehende<br />

Dritte verantwortlich sein kann. Auch diese Verhinderungspflicht muss allerdings begrenzt<br />

werden auf zumutbare, tatsächlich mögliche und gebotene Erfolgsabwendungshandlungen.<br />

c) Verhinderung von Taten aus dem Unternehmen gegen Dritte<br />

Der BGH macht in seinem Urteil vom 17.07.2009 252 Feststellungen zu der Aufgabenstellung<br />

von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang mit Drittschutz. In der Urteilsbegründung<br />

wird festgehalten, dass den Leiter einer Rechtsabteilung und Innenrevision in einem<br />

privaten Unternehmen in der Regel keine Garantenpflicht trifft, Straftaten zu Lasten<br />

Dritter zu verhindern. <strong>Die</strong>s gelte allerdings nicht für dieselbe Position in einer Anstalt<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts, wenn sich das Unterlassen auf eine hoheitliche Aufgabe mit<br />

Schutzpflichten gegenüber Dritten beziehe und der Betreffende diesen weitergehenden<br />

Drittschutz tatsächlich (und nicht nur durch Vertragsschluss) übernommen hat. 253 Für<br />

251 Vgl. Fischer, ZStR 03, 218.<br />

252 BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173.<br />

253 BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173; Michalke, AnwBl 10, 667.<br />

67


den <strong>Compliance</strong> Officer hingegen gibt der BGH zu verstehen, dass bereits aus der all-<br />

gemeinen Aufgabestellung von „<strong>Compliance</strong>“ eine Verpflichtung zum Tätigwerden<br />

bestehe, Straftaten aus dem Unternehmen auch gegenüber Dritten zu verhindern. 254<br />

Damit ist aus Sicht der deutschen Rechtsprechung eine Drittschutzverpflichtung für den<br />

CO denkbar. Einer weitergehenden Begründung dieser generellen Drittschutz- These in<br />

Bezug auf den CO geht der BGH aber leider nicht nach. Insofern sind eigenständige<br />

Grundsätze für und gegen eine Drittschutzverpflichtung <strong>des</strong> CO zu entwickeln. Es stellen<br />

sich vordergründig folgende Fragen: Können Garantenpflichten auch gegenüber<br />

Dritten wirken? Kommt eine <strong>Compliance</strong>- Funktion überhaupt Dritten zu Gute? Und ist<br />

ein CO auch öffentlichen Interessen verpflichtet?<br />

In der Literatur wir die These vertreten, dass ein <strong>Compliance</strong>- System auch außenstehenden<br />

Dritten zu Gute kommen könne, es sich dabei allerdings eher um eine Neben-<br />

folge handele, da ein solches System grundsätzlich vorrangig <strong>im</strong> Interesse <strong>des</strong> Unternehmens<br />

selbst errichtet würde. 255 Dass Öffentlichkeit, Vertragspartner und sonstige<br />

Personen ebenfalls von einem <strong>Compliance</strong>- Programm profitieren können, sei lediglich<br />

beabsichtigte Folge, nicht aber Zweck eines solchen Systems. 256 Daher sei die Ansicht<br />

<strong>des</strong> BGH kritikwürdig. Den kritischen Literaturst<strong>im</strong>men ist grundsätzlich zuzust<strong>im</strong>men,<br />

denn <strong>Compliance</strong> bedeutet unternehmerische Selbstkontrolle und nicht Drittschutz nach<br />

außen. <strong>Die</strong> Begründung einer strafrechtlich relevanten <strong>Verantwortlichkeit</strong> auch nach<br />

außen, bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung und kann nicht per se angenommen<br />

werden. Aus dem Gesetz ist jedenfalls eine solche Drittschutz- Zwecksetzung nicht<br />

festzustellen. Wie oben bereits dargestellt, gibt es schon kein Gesetz, was Aufgaben und<br />

Funktion eines CO bzw. vielmehr die konkrete Ausgestaltung eines <strong>Compliance</strong>- Sys-<br />

tems näher regelt. Es recht kann daher nicht per se von Drittschutz ausgegangen werden.<br />

Zuzugeben ist allerdings, dass zum Beispiel <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Kapitalmarktrechts,<br />

<strong>Compliance</strong> überwiegend dem Schutz <strong>des</strong> Kapitalmarkts bzw. seiner Akteure dient und<br />

somit Anleger- bzw. Kapitalmarktschutz Reflex einer <strong>Compliance</strong>- Organisation ist. 257<br />

Wenn der CO beispielsweise innerhalb <strong>des</strong> börsennotierten Unternehmens dafür verantwortlich<br />

ist, Insiderhandel und Marktmanipulation zu verhindern, dann kommt diese<br />

254<br />

Michalke, AnwBl 10, 667.<br />

255<br />

Barton, RDV 10, 24; Campos Nave/Vogel, BB 09, 2548; Grau/Blechschmidt, DB 09, 2145.<br />

256<br />

Campos Nave/Vogel, BB 09, 2548.<br />

257<br />

Vgl. Lösler, WM 08, 1102.<br />

68


Verhinderungspflicht unmittelbar dem Kapitalmarkt und seiner Anleger und (nur) mit-<br />

telbar dem Unternehmen in Form von Ansehens- und Reputationsschutz zu Gute. Aber<br />

rechtfertigt diese Überlegung eine generelle Drittschutzpflicht als Pflichtaufgabe eines<br />

CO? Wohl nicht, denn <strong>Compliance</strong> bedeutet – auch <strong>im</strong> Kapitalmarktbereich – „Einhal-<br />

tung“ und „Befolgung“ 258 der jeweiligen gesetzlichen Standards und nicht „Vermeidung<br />

von Schädigungen Dritter“.<br />

Richtigerweise kann somit einzig die Stellenbeschreibung <strong>Verantwortlichkeit</strong> auch für<br />

den Schutz Rechtsgüter Dritter schaffen. 259 Wird demnach <strong>im</strong> Arbeitsvertrag eines CO<br />

„expressis verbis“ der Drittschutz verankert und st<strong>im</strong>mt der CO zu, diese zusätzliche<br />

Schutzfunktion zu übernehmen, kommt eine rechtliche Einstandspflicht für Rechtsgüter<br />

Dritter per vertraglicher Übernahme in Frage. 260<br />

<strong>Die</strong> Verneinung einer grundsätzlichen Einstandspflicht <strong>des</strong> CO für Rechtsgüter Dritter,<br />

kann wiederum aus einer Parallele mit der Reichweite der Garantenpflicht von Aufsichtsräten<br />

untermauert werden. Aufsichtsräte werden zur Wahrung der Interessen der<br />

Gesellschaft bestellt und haben sich allein am Wohl der Gesellschaft zu orientieren.<br />

Hieraus muss folgen, dass Garantenpflichten nur gegenüber (Vermögens-)Interessen<br />

und Rechtsgütern der Gesellschaft bestehen können und nicht auch gegenüber Dritten<br />

und deren Rechtsgütern. 261 Ein CO hat unter Umständen zugegebenermaßen eine etwas<br />

weiterreichende Schutzrichtung als Aufsichtsräte. Am oben dargestellten Beispiel <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit „cr<strong>im</strong>e due diligence“ und Risiken bei vertraglichen Beziehungen<br />

zu Dritten, wurde deutlich, dass ein CO durchaus auch das Verhalten Dritter prüfen und<br />

bewerten muss. <strong>Die</strong>s tut ein CO allerdings nicht um Rechtsgüter <strong>des</strong> Dritten zu schützen,<br />

sondern um Schaden für das Unternehmen von außen abzuwenden, womit wiede-<br />

rum die vordergründige Zweckbest<strong>im</strong>mung von <strong>Compliance</strong>, nämlich Unternehmensrechtsgüterschutz,<br />

in den Vordergrund tritt.<br />

Nach dem oben gesagten, kann festgehalten werden, dass ein <strong>Compliance</strong>- System und<br />

konkret die Funktion eines CO nicht per se den Rechtsgüterschutz von Dritten umfasst.<br />

Der BGH selbst verkennt allerdings nicht, dass es auch Zweck einer <strong>Compliance</strong> Funk-<br />

258<br />

Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18 Rz 2.<br />

259<br />

Campos Nave/Vogel, BB 09, 2548.<br />

260<br />

So auch Barton, RDV 10, 24.<br />

261<br />

Krause, NStZ 11, 61.<br />

69


tion ist, Haftungsrisiken und Ansehensverlust für das Unternehmen zu verhindern. 262<br />

Indem der BGH aber zu verstehen gibt, dass bereits aus der allgemeinen Aufgabenstel-<br />

lung von <strong>Compliance</strong> auch die Verpflichtung zum Tätigwerden zwecks Verhinderung<br />

von Straftaten gegenüber Dritten erwächst und CO´s in öffentlichen Anstalten in beson-<br />

derer Weise verpflichtet sind und ähnlich weitreichende Pflichten haben, geht der BGH<br />

davon aus, dass ein CO auch Vertreter unternehmensexterner Allgemeinwohlinteressen<br />

ist. Bildlich gesehen hätte der CO hiernach eine „janusköpfige Doppelfunktion“ bestehend<br />

aus Schutzpflichten gegenüber Rechtsgütern Dritter sowie <strong>des</strong> Allgemeinwohls<br />

einerseits und Unternehmensrechtsgüterschutz andererseits. <strong>Die</strong>se Doppelfunktion kann<br />

richtigerweise nur dann begründet werden, wenn ein CO gegenüber Dritten und dem<br />

Gemeinwohl tatsächlich in besondere Weise verpflichtet ist. <strong>Die</strong>s mag auf einen Leiter<br />

der Rechtsabteilung eines öffentlichen Stadtreinigungsbetriebes zutreffen, da dieser<br />

gegenüber der Allgemeinheit für die Richtigkeit der Gebühren und Abgaben zu sorgen<br />

hat, die wiederum <strong>im</strong> Allgemeinwohlinteresse erhoben werden. Ein CO eines privat-<br />

rechtlichen Unternehmens demgegenüber, gleich welcher Branche, ist aber nicht dem<br />

Allgemeinwohl verpflichtet.<br />

Im Übrigen ist ganz generell der Allgemeinwohlbezug <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Aufgaben<br />

eines CO nicht zu erkennen. <strong>Die</strong>s wird vor allem durch einen Vergleich mit den<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Unternehmensbeauftragten (z.B. Geldwäschebeauftragter<br />

gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 1 GwG) deutlich. Der CO unterscheidet sich von einem solchen<br />

Beauftragten durch drei wesentliche Merkmale: Bei einem gesetzlichen Beauftrag-<br />

ten besteht Bestellungszwang, eine gesetzliche Zuweisung von Pflichtaufgaben und<br />

Kompetenzen sowie die Ausrichtung auf den unternehmensinternen Schutz von Allge-<br />

meinwohlbelangen. 263 Der gesetzlich vorgesehene Beauftragte hat explizit und von gesetztes<br />

wegen für Allgemeinwohlbelange einzustehen. Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte<br />

dagegen nicht. Der Umstand der bereits oben dargestellten spezialgesetzlichen Konkretisierung<br />

von <strong>Compliance</strong>- Organisation in beispielsweise WpHG, BörseG oder WAG,<br />

macht den <strong>Compliance</strong> Beauftragten allerdings noch lange nicht zum Vertreter unternehmensexterner<br />

Allgemeinwohlinteressen. 264<br />

262 BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173f.<br />

263 Lösler, WM 08, 1100.<br />

264 Vgl. Lösler, WM 08, 1102.<br />

70


<strong>Die</strong> <strong>Compliance</strong>- Funktion kann, mangels Anknüpfungspunkt für besondere Verant-<br />

wortlichkeit nach außen, nicht Belangen <strong>des</strong> Allgemeinwohls dienen. Ein CO ist dem-<br />

nach, anders als der BGH, auch nicht per se öffentlichen Allgemeinwohlinteressen ver-<br />

pflichtet.<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob Garantenpflichten in Bezug auf den CO auch gegenüber Dritten wirken<br />

können, ist nach dem oben gesagten dahingehend zu beantworten, dass eine rechtliche<br />

Einstandspflicht für Rechtsgüter außerhalb <strong>des</strong> Unternehmens nur bei Vorliegen einer<br />

besonderen Einstandspflicht gegeben sein kann. Eine solche kann entweder aus vertrag-<br />

licher Verpflichtung resultieren und/oder aus besonderen Schutzpflichten, die sich aus<br />

öffentlich rechtlichen Unternehmen zu Gunsten der Allgemeinheit ergeben.<br />

d) Verhinderung von Taten gegen ausländische Tochtergesellschaften <strong>des</strong> Unternehmens<br />

Konzerne, die ausländische Tochtergesellschaften haben, dürften in der Regel ein umfassen<strong>des</strong><br />

<strong>Compliance</strong>- Management eingerichtet haben, an deren Spitze womöglich ein<br />

„Chief- CO“ steht. Im Übrigen sind eine Vielzahl von Verantwortlichen in den einzelnen<br />

Tochtergesellschaften für die Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens und die<br />

Vermeidung von Handlungen zum Nachteil <strong>des</strong> Unternehmens zuständig. Existieren<br />

mehrere CO, kommt den Aspekten der Delegation und Überwachung entscheidende<br />

Bedeutung <strong>im</strong> Hinblick auf die Frage einer Strafbarkeitsvermeidungspflicht zu. Ein<br />

Chief- CO müsste sein <strong>Compliance</strong>- System so aufbauen und führen, dass auch in den<br />

Tochtergesellschaften Rechtsverstöße zum Nachteil <strong>des</strong> Unternehmens verhindert und<br />

geahndet werden. Vor diesem Hintergrund wäre eine auf Konzerngesellschaften erwei-<br />

terte Strafbarkeitsvermeidungspflicht eines CO denkbar. Allerdings müsste diese haftungsauslösende<br />

Position eines Chief- CO wiederum arbeitsvertraglich geregelt sein;<br />

eine solch weitgehende Strafbarkeitsvermeidungspflicht kann sich keinesfalls per Funktionsübernahme<br />

ergeben. Einem Chief- CO kann dann mangelnde Delegation, Auswahl<br />

und Beaufsichtigung vorgeworfen werden. Zu bedenken ist, dass auch bei der Delegation<br />

keine vollständig exkulpierende Haftungsbefreiung stattfindet. Strafbares Unterlas-<br />

sen <strong>des</strong> vor Ort tätigen CO, könnte daher dem Chief- CO in der Konzernzentrale zugerechnet<br />

werden.<br />

71


Insgesamt ist daher eine Strafbarkeitsvermeidungspflicht <strong>des</strong> CO auch <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

Straftaten zum Nachteil der Rechtsgüter von Tochtergesellschaften eines Unternehmens<br />

grundsätzlich denkbar. Arbeitsvertraglich müssten allerdings Fragen der Haftungsbe-<br />

grenzung und Exculpation zu Gunsten <strong>des</strong> Chief- CO geregelt werden.<br />

e) Vermeidung eigener <strong>Verantwortlichkeit</strong> durch aktives Tun <strong>im</strong> Zusammen<br />

hang mit Verhinderungsmaßnahmen<br />

Im Vordergrund steht zwar die Untersuchung der Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO, nicht<br />

unerwähnt sollen allerdings die Strafbarkeitsrisiken bleiben, die wiederum aus den eigenen<br />

Handlungen <strong>des</strong> CO zur Verhinderung unternehmensbezogener Straftaten erwachsen<br />

könnten. Will der CO Straftaten verhindern, muss er zunächst aufklären. <strong>Die</strong><br />

Auswertung der Telekommunikationsdaten (E- Mails, Telefon) ist hierfür ein Ansatzpunkt.<br />

Sollte das Unternehmen den Mitarbeitern auch die private Kommunikation gestattet<br />

haben, so eröffnet dies für den CO <strong>im</strong> Rahmen seiner Aufklärungsmaßnahmen<br />

den Tatbestand der Verletzung <strong>des</strong> Fernmeldegehe<strong>im</strong>nisses gemäß § 206 dStGB. Bringt<br />

der CO von ihm ermittelte Rechtsverstöße zur Anzeige, obwohl ihm womöglich in<br />

Sachverhaltserhebung und Einschätzung der rechtlicher Relevanz Fehler unterlaufen<br />

sind, droht z.B. weiterhin der Tatbestand der falschen Verdächtigung, § 164 dStGB. 265<br />

<strong>Die</strong>se zwei Beispiele seien nur exemplarisch genannt für das Haftungsrisiko <strong>des</strong> CO aus<br />

positivem Tun als Kehrseite seiner Aufgabe der Strafbarkeitsvermeidung. <strong>Die</strong>se Erkenntnis<br />

führt allerdings zu folgender Situation: Der CO kann strafrechtlich verantwort-<br />

lich sein durch Unterlassen, wenn er Straftaten aus dem Unternehmen heraus nicht vermeidet;<br />

und er kann andererseits strafrechtlich durch aktives Tun verantwortlich sein,<br />

weil wiederum eigens aus seinen Verhinderungsmaßnahmen Strafbarkeitspotential erwächst.<br />

Ist dies nun eine loose-loose- Situation? Ist der CO also in jedem Fall strafrecht-<br />

lich verantwortlich? Nein, denn eine <strong>Verantwortlichkeit</strong> aus aktivem Tun in Folge<br />

durchgeführter Verhinderungsmaßnahmen, kommt nur dann in Betracht, wenn gesetzli-<br />

che Tatbestände tatsächlich verletzt werden; eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung<br />

lässt sich aber vermeiden, genauso wie eine missbräuchliche Auswertung von<br />

Telekommunikationsdaten. Anders verhält es sich aber mit einem Unterlassensvorwurf.<br />

265 Vgl. Z<strong>im</strong>mermann, BB 11, 635.<br />

72


Unterlässt der CO die Verhinderung von Straftaten, so ist dieses Unterlassens in jedem<br />

Falle relevant, entweder arbeitsvertraglich und/oder strafrechtlich. <strong>Die</strong> Schwelle zum<br />

strafrechtlich relevanten Unterlassen ist jedenfalls niedriger als die Gefahr in Folge von<br />

korrektem Verhalten in Form der positiven Entscheidung zur Reaktion, durch Aufklä-<br />

rungsmaßnahmen Gesetze zu verletzen. Anders gesagt erwachsen aus seinen kraft sei-<br />

nes Amtes übernommenen und/oder sogar eine Garantenstellung begründenden Über-<br />

wachungs- und Handlungspflichten mehr Strafbarkeitsrisiken, als aus der Sicherstellung<br />

der Gesetzmäßigkeit seines eigenen Verhaltens aus positivem Tun.<br />

E. Rechtsgrundlagen für die Schaffung eines CO in Deutschland und Österreich<br />

In den vorangegangen Kapiteln wurde untersucht, in welchen gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

ganz grundsätzlich eine <strong>Compliance</strong>- Funktion vorgesehen und weiterhin, in welchem<br />

Umfang gesetzlich ein Pflichtenkatalog speziell für den CO erkennbar ist. Nun<br />

soll zur weiteren Einordnung der Figur <strong>des</strong> CO herausgearbeitet werden, aus welchen<br />

gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen sich eine Rechtsgrundlage speziell für die Installation eines<br />

CO ergibt.<br />

1. Internationale Vorgaben<br />

a) MiFiD<br />

<strong>Die</strong> EU Finanzmarktrichtlinie vom 21.04.2004 266 regelt und harmonisiert die Bedin-<br />

gungen für den Wertpapierhandel europaweit und hat dabei zentral vor allem den Anlegerschutz<br />

<strong>im</strong> Blick. In Deutschland wurde die MiFiD durch das Finanzmarktrichtlinien-<br />

Umsetzungsgesetz (FRUG) umgesetzt, welches seinerseits Auswirkungen auf § 33<br />

WpHG hatte. <strong>Die</strong> Umsetzung der EU- Finanzmarktrichtlinie erfolgte in Österreich<br />

durch die Neufassung <strong>des</strong> WAG „WAG 2007“. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG<br />

i.V.m. § 12 Absatz 4 Satz 1 WpDVerOV findet sich die explizit normierte Pflicht der<br />

266 Richtlinie 2004/39/EG v. 21.04.2004,<br />

http://www.bafin.de/cln_161/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Aufsichtsrecht/mifid,templateId=raw,p<br />

roperty=publicationFile.pdf/mifid.pdf.<br />

73


Bestellung eines CO. Das österreichische Pendant ist diesbezüglich § 18 Absatz 4 Nr. 2<br />

WAG.<br />

Durchsucht man die Regelungen <strong>des</strong> Ursprungswerks MiFiD auf das Vorkommen von<br />

„<strong>Compliance</strong>“, so fällt auf, dass dieser Begriff nicht verwendet wurde. Entsprechend<br />

nennt die MiFiD auch keinen <strong>Compliance</strong>- Beauftragten explizit. Allerdings ergeben<br />

sich aus dieser Richtlinie die Grundsätze ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong> und auch -<br />

umschrieben- die Installation eines CO: In Art. 13 der Richtlinie sind die „organisatorischen<br />

Anforderungen“ an Wertpapierfirmen geregelt. In Absatz 4 und 5 ist die Rede<br />

von „Vorkehrungen“, die „Kontinuität und Regelmäßigkeit“ der Wertpapierdienstleistung<br />

gewährleisten und „zusätzliche unnötige Geschäftsrisiken“ vermeiden sollen. Hierzu<br />

sollen gemäß Absatz 6 „Aufzeichnungen“ geführt werden, um sich „vor allem zu<br />

vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen gegenüber den<br />

Kunden oder potentiellen Kunden nachgekommen ist“. Hierin kommt wohl am deutlichsten<br />

der Gedanke eines „<strong>Compliance</strong>- Beauftragten“ zum Ausdruck, <strong>des</strong>sen Pflichtaufgabe<br />

die Kontrolle der Einhaltung der Best<strong>im</strong>mung ist. <strong>Die</strong> MiFiD ist aber noch weitergehender.<br />

Wenn dort die Rede von „potentiellen Kunden“ ist, so liegt darin sowohl<br />

der Gedanke <strong>des</strong> Drittschutzes als auch die Aufgabe der Strafbarkeitsverhinderungspflicht.<br />

Übertragen auf den CO ist demnach bereits in der MiFiD eine Pflicht zur Reaktion<br />

und Prävention angelegt. <strong>Die</strong> Präventionspflicht beinhaltet wiederum ebenfalls<br />

Unterlassensstrafbarkeitspotential. Ist der CO zur Verhinderung potentieller, künftig<br />

eintretender Gefahren verpflichtet, und obliegt ihm also nicht nur die Reaktion auf bereits<br />

eingetretene Verstöße, so ist die Unterlassenshaftung um einen weiteren Bereich<br />

eröffnet.<br />

Wenngleich die MiFID, wie soeben dargestellt, den <strong>Compliance</strong>- Beauftragten nicht<br />

explizit nennt, so findet sich allerdings in Art. 6 Absatz 3 lit. b der Durchführungsrichtlinie<br />

zur MiFID 267 eine Vorgabe, die sich konkret auf den <strong>Compliance</strong>- Beauftragten<br />

bezieht: Hier wird gefordert, dass ein <strong>Compliance</strong>- Beauftragter benannt wird, der für<br />

die <strong>Compliance</strong>- Funktion und die Berichte an die Geschäftsleitung verantwortlich ist.<br />

<strong>Die</strong>se Vorgabe wiederum setzt die bereits oben benannte WpDVerOV in § 12 Absatz 4<br />

267 Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG<br />

<strong>des</strong> europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen<br />

und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition<br />

best<strong>im</strong>mter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie v. 10.08.2006, ABl. L 241/26 v. 2.09.2006.<br />

74


Satz 1 um. Somit hat der europäische Gesetzgeber nicht nur den Gedanken der Installa-<br />

tion eines CO in den Vorschriften verankert, sondern vielmehr die Figur <strong>des</strong> CO in einer<br />

Durchführungsrichtlinie konkret für erforderlich gehalten und benannt.<br />

b) Basel II<br />

Unter Basel I und II werden umfangreiche Empfehlungen und Aufsichtsstandards <strong>des</strong><br />

Basler Ausschusses für Bankenaufsicht verstanden, aus welchen Anforderungen an die<br />

Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten hervorgehen. Der Basler Ausschuss für<br />

Bankenaufsicht, dem Mitglieder aus 13 Ländern der Mitgliedstaaten angehören, wurde<br />

gegründet durch die Zentralbanken der G10-Staaten <strong>im</strong> Jahre 1974, kurz nach dem Zusammenbruch<br />

<strong>des</strong> Kölner Bankhauses Herstatt. <strong>Die</strong> Umsetzung der Empfehlungen in<br />

nationales Recht regeln die EU- Richtlinien 2006/48/EG 268 (Bankenrichtlinie) und<br />

2006/49/EG 269 (Kapitaladäquanzrichtlinie). In Deutschland erfolgte die Umsetzung<br />

durch die Regelungen <strong>des</strong> KWG und die Min<strong>des</strong>tanforderungen an das Risikomanage-<br />

ment (MaRisk). In Österreich finden Basel I und II und die europäischen Richtlinien<br />

durch das Bankwesengesetz Einzug.<br />

Untersucht man die vom dem Basler Ausschuss ausgesprochen Empfehlungen 270 <strong>im</strong><br />

Hinblick auf <strong>Compliance</strong>- Normierungen und speziell den CO, so lässt sich ebenfalls<br />

nicht der Terminus „<strong>Compliance</strong>“ feststellen. Im Hinblick auf die Funktion eines<br />

<strong>Compliance</strong>- Beauftragten ist allerdings die „zweite Säule“ mit dem Titel<br />

„Aufsichtliches Überprüfungsverfahren“ relevant. Der Baseler Ausschuss legt fünf<br />

Elemente eines ordnungsgemäßen Verfahrens fest:<br />

Überwachung durch Geschäftsleitung und oberstes Verwaltungsorgan; gut fundierte<br />

Beurteilung der Kapitalausstattung; umfassende Einschätzung der Risiken; Überwachung<br />

und Berichtswesen und Überprüfung <strong>des</strong> internen Kontrollsystems.<br />

In den Termini „Überprüfung, Überwachung, Einschätzung und Beurteilung“ lässt sich<br />

268<br />

Richtlinie 2006/48/EG v. 14.06.2006, http://www.bun<strong>des</strong>bank.de/download/bankenaufsicht/pdf/-<br />

2006_48_eg.pdf.<br />

269<br />

Richtlinie 2006/49/EG v. 14.06.2006, http://www.bun<strong>des</strong>bank.de/download/bankenaufsicht/pdf/-<br />

2006_49_eg.pdf.<br />

270<br />

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht – Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen<br />

zu finden unter: http://www.oenb.at/de/<strong>im</strong>g/eigenkapitalempfehlung_de_tcm14-<br />

13370.pdf.<br />

75


ganz generell <strong>Compliance</strong> und noch weitergehender, auch die Implementierung eines<br />

CO verorten. Es ist den Verpflichtungen zur Überwachung, Kontrolle und Überprüfung<br />

<strong>im</strong>manent, dass hierfür die <strong>Verantwortlichkeit</strong> natürlicher Personen begründet werden<br />

muss. Wenn weiterhin von der Überwachung durch Geschäftsleitung und oberste Verwaltungsorgane<br />

die Rede ist, so lässt sich in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die<br />

personelle Verantwortung von <strong>Compliance</strong> und die hierarische Verortung <strong>im</strong> Unternehmen<br />

entnehmen.<br />

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht sprach allerdings nicht nur die oben genannten<br />

Empfehlungen aus. <strong>Die</strong> vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in Zusammenarbeit<br />

mit anderen Aufsichtsinstanzen entwickelten Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht<br />

(„Basler Grundsätze“) 271 sind das Standardwerk für eine solide Beaufsichtigung<br />

und Überwachung, in der die <strong>Compliance</strong>- Funktion und auch der CO explizit<br />

erwähnt werden. In dem „Grundsatz 17“ mit dem Titel „Interne Kontrolle und Prüfung“<br />

werden „angemessene, unabhängige und wirksame <strong>Compliance</strong>- Funktionen“ erwähnt.<br />

Der Begriff „<strong>Compliance</strong>- Funktion“ wird in einer Fußnote weiter konkretisiert und der<br />

CO legal definiert: „Der Begriff „<strong>Compliance</strong>-Funktion“ bezeichnet nicht notwendi-<br />

gerweise eine Organisationseinheit. Mitarbeiter mit <strong>Compliance</strong>- Funktionen (<strong>Compliance</strong>-<br />

Beauftragte) können in operativen Bereichen oder in örtlichen Niederlassungen<br />

angesiedelt sein und berichten dem operativen Linienmanagement oder dem örtlichen<br />

Management; sie sollten aber parallel dazu über eine Berichtslinie zum Leiter <strong>Compliance</strong><br />

verfügen.“ <strong>Die</strong> „Basler Grundsätze“ zeigen, dass eine <strong>Compliance</strong>- Funktion und<br />

weitergehender, auch ein CO, international vorausgesetzt wurde. Konsequenterweise<br />

verweisen zahlreiche nationale Regelungen in ihren Gesetzesbegründungen auf die<br />

„Basler Grundsätze“. So auch beispielhaft § 25 a KWG. In dieser Gesetzesbegründung<br />

272 wird unter Verweis auf die „Basler Grundsätze“ festgehalten, dass die Normie-<br />

rung der <strong>Compliance</strong>- Funktion in § 25 a Absatz 1 Nr.1 KWG in Form von „Einhaltung<br />

der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen“ nur der Klarstellung diene, da international das Beste-<br />

hen einer solchen Regelung ohnehin vorausgesetzt würde.<br />

271 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Methodik der Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht, zu<br />

finden unter: http://www.bis.org/publ/bcbs130ger.pdf.<br />

272 Vgl. BT-Drucks. 14/8017, S. 124.<br />

76


2. Nationale Vorgaben<br />

a) Gesetze<br />

aa) WpHG<br />

Das WpHG nennt in § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 12 Absatz 4 Satz 1<br />

WpDVerOV explizit die Benennung eines <strong>Compliance</strong>- Beauftragten. Das WpHG richtet<br />

sich ausschließlich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen. In diesem Bereich hat<br />

der deutsche Gesetzgeber augenscheinlich ein gesetzliches Regelungsbedürfnis <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf <strong>Compliance</strong> gesehen. Eingeordnet ist die <strong>Compliance</strong>- rechtliche Regelung <strong>im</strong><br />

WpHG unter dem 6. Abschnitt mit der Überschrift: „Verhaltenspflichten, Organisationspflichten,<br />

Transparenzpflichten“.<br />

Es findet sich <strong>im</strong> WpHG in Bezug auf <strong>Compliance</strong> ein prinzipienorientierter Regelungsansatz.<br />

Ausgehend von dem in § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 normierten Grundprin-<br />

zip der „Aufstellung angemessener Grundsätze, Vorhalten von Mitteln und Einrichtung<br />

von Verfahren, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienst-<br />

leistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen <strong>des</strong> WpHG<br />

nachkommen“, findet eine weitere Konkretisierung der <strong>Compliance</strong>- Anforderungen -<br />

und auch die Notwendigkeit eines CO- in der WpDVerOV und den Rundschreiben der<br />

BaFin statt.<br />

Während § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zunächst nur die Einrichtung einer „<strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion“ fordert, wird in der „Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln<br />

und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ (Wertpa-<br />

pierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung - WpDVerOV) 273 , der<br />

„<strong>Compliance</strong>- Beauftragte“ explizit genannt. <strong>Die</strong> WpDVerOV setzt, wie oben bereits<br />

geschildert, eine Vorgabe in Art. 6 Absatz 3 lit. b Durchführungsrichtlinie zur MiFID<br />

um. Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte ist gemäß § 12 Absatz 4 WpDVerOV für die Comp-<br />

liance- Funktion verantwortlich. Weiterhin kann <strong>im</strong> Wesentlichen die Rechtsstellung<br />

eines CO abgelesen werden: Er muss gemäß Absatz 3 der Verordnung „berechtigt sein,<br />

273<br />

WpDVerOV vom 20.07.2007 zu finden unter: http://www.gesetze-<strong>im</strong>-internet.de/bun<strong>des</strong>recht/wpdverov/gesamt.pdf.<br />

77


geeignete und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu treffen, um eine konkrete Gefahr<br />

der Beeinträchtigung von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienst-<br />

leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen abzuwenden.“ Hieraus kann zunächst<br />

geschlossen werden, dass ein CO in abgeleiteter Kompetenz tätig wird, nämlich inso-<br />

weit, als er per Delegationsentscheidung („Benennung“) der Geschäftsleitung dazu „berechtigt“<br />

ist, geeignete Maßnahmen zu treffen. Des Weiteren kommt dem Begriff der<br />

„konkreten Gefahr“ Bedeutung zu. Hier ließe sich argumentieren, dass den CO nach<br />

dem WpHG eine Pflicht zum Einschreiten, nur bei konkreter Gefahrenlage trifft. Hat<br />

der Gesetzgeber hier Konstellationen der abstrakten Gefährdung und potentiell eintretenden<br />

Gefahrenlagen, mithin die präventive Strafbarkeitsverhinderungspflicht bewusst<br />

ausgespart? Wohl nicht, denn der Pflichtenkatalog <strong>des</strong> CO umfasst nach der Verordnung<br />

auch geeignete „vorläufige“ Maßnahmen. Hierin könnte der Gesetzgeber die<br />

Pflicht zu präventiven Strafbarkeitsvermeidungspflicht verortet haben. Zieht man den<br />

Bogen zu der hier gegenständlichen Frage <strong>des</strong> strafrechtlich relevanten Unterlassen eines<br />

CO, so ist die von dem BGH in seiner Entscheidung unterstrichene generelle Pflicht<br />

eines CO zur Verhinderung von Straftaten, auch aus Sicht <strong>des</strong> WpHG nicht per se fern<br />

liegend.<br />

Im Hinblick auf die Aufgabenstellung eines CO wird in WpHG und WpDVerOV weiterhin<br />

normiert, dass den CO Berichtspflichten treffen, sowohl gegenüber dem Auf-<br />

sichtsrat, als auch gegenüber der Geschäftsleitung, § 12 Absatz 4 WpDVerOV, § 33<br />

Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 WpHG. <strong>Die</strong> Berichtspflicht orientiert dich dabei an den Anforde-<br />

rungen <strong>des</strong> Art. 6 Absatz 3 lit. b der Richtlinie 2006/73/EG (Durchführungsrichtlinie<br />

der MiFID). Hiernach ist der CO „für die Erstellung der in Artikel 9 Absatz 2 vorge-<br />

schriebenen Berichte verantwortlich“. In Artikel 9 Absatz 2 findet sich ein Verweis auf<br />

die Artikel 6, 7 und 8, mit den Überschriften „<strong>Compliance</strong>, Risikomanagement und In-<br />

nenrevision“. Wenn der CO gemäß § 12 Absatz 4 WpDVerOV für die <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion „sowie die Berichte an die Geschäftsleitung verantwortlich ist“, so trifft den<br />

CO demnach eine Berichtspflicht in allen drei Bereichen. <strong>Die</strong> Umsetzung <strong>des</strong> Art. 6<br />

Absatz 3 lit. b der Richtlinie wurde durch den österreichischen Gesetzgeber <strong>im</strong> WAG<br />

anders gelöst, mit der Folge, dass den österreichischen CO weniger Berichtspflichten<br />

treffen, wie unten noch zu zeigen sein wird.<br />

Abzulesen ist aus den genannten Best<strong>im</strong>mungen der WpDVerOV insgesamt, dass ein<br />

78


CO „benannt“ und für die Aufgabenwahrnehmung „berechtigt“ sein muss und dass ihn<br />

darüber hinaus Berichtspflichten treffen. Wie verhält es sich allerdings mit dem, <strong>im</strong> Be-<br />

reich <strong>des</strong> Unterlassens nicht unwesentlichen Merkmal der Unabhängigkeit? Unabhängig<br />

in fachlicher, organisatorischer und disziplinarischer Sicht sollen gemäß § 12 Absatz 3-<br />

5 WpDVerOV „nur“ die mit der <strong>Compliance</strong>- Funktion betrauten Personen sein. Ist dies<br />

ein Hinweis auf die Verneinung der Unabhängigkeit eines CO, oder ist dieser von dem<br />

genannten Personenkreis selbstverständlich mit umfasst? Man könnte mit dem Wortlaut<br />

argumentieren, dass die in Absatz 4 vorgesehene „Benennung“ eines CO, anders als<br />

eine „Bestellung“, auf mangelnde Unabhängigkeit hindeutet. 274 Im Sinne eines Erstrecht-<br />

Schlusses ließe sich demgegenüber aber auch vertreten, dass zu dem mit „Comp-<br />

liance betrauten Personenkreis“ erst recht der zuvor explizit herausgegriffene CO zählen<br />

muss. Einigen könnte man sich darauf, dass der CO zumin<strong>des</strong>t kein Organ der Gesell-<br />

schaft ist und nur auf Grund akzessorischer, mithin abgeleiteter Verantwortung tätig<br />

wird. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung muss er allerdings unabhängig sein, da er<br />

ansonsten die ihm, auch vom europäischen Gesetzgeber zugedachten Aufgaben, wie<br />

Überprüfung, Überwachung, Einschätzung und Beurteilung, nicht sachgerecht ausfüllen<br />

kann.<br />

Eine weitere Konkretisierung erfährt die Ausgestaltung von <strong>Compliance</strong> und die Position<br />

<strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem WpHG durch die „Min<strong>des</strong>tanforderungen an die<br />

<strong>Compliance</strong>- Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und<br />

Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen“,<br />

kurz „MaComp“ 275 . <strong>Die</strong> MaComb wird durch Rundschreiben der Bafin herausgebracht<br />

und konkretisiert einzelne Regelungen <strong>des</strong> WpHG und gibt zudem Orientie-<br />

rungshilfen. <strong>Die</strong> MaComb hat keinen Gesetzescharakter, sondern dient als Kompendium,<br />

das die Verwaltungspraxis der BaFin zu einzelnen Regelungen zusammenfasst.<br />

Nach der MaComb ist der CO „unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung<br />

für die <strong>Compliance</strong>- Funktion, sowie für die Berichte an die Geschäftsleitung und<br />

das Aufsichtsorgan verantwortlich“. Hieraus kann wiederum geschlossen werden, dass<br />

die unternehmerische Letztverantwortung stets bei der Geschäftsleitung verbleiben soll.<br />

274 so Casper in FS- Schmidt, S. 203.<br />

275 Rundschreiben der BaFin 4/2010, MaComb Stand 16.06.2011 zu finden unter:<br />

http://www.bafin.de/cln_152/nn_721216/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/20<br />

10/rs__1004__wa__macomp.html#Start; siehe auch Schaefer/Baumann, NJW 11, 3602.<br />

79


<strong>Die</strong>s müsste sich dann auch konsequenterweise auf die <strong>strafrechtliche</strong><br />

Unterlassenshaftung beziehen. Wenn der CO in „akzessorischer“, abgeleiteter Verant-<br />

wortung tätig wird, so können die strafrechtlich relevanten Handlungspflichten nicht<br />

weitergehender sein als, diejenigen <strong>des</strong> delegierenden Organs. Weiterhin hat die<br />

MaComb vor allem die Unabhängigkeit <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Blick. Der CO soll ausschließlich<br />

gegenüber der Geschäftsleitung weisungsgebunden sein. Bemerkenswert erscheint in<br />

diesem Zusammenhang die Handlungsempfehlung der BaFin bei kleineren Unternehmen,<br />

bei denen auf Grund von Art, Umfang oder Risikogehalt die Bestellung eines CO<br />

nicht erforderlich ist. <strong>Die</strong> BaFin sieht in diesen Fällen die Möglichkeit einer Personalunion<br />

von Geschäftsleitung und <strong>Compliance</strong>- Beauftragtem. <strong>Die</strong>s widerspricht in erster<br />

Linie dem Gebot der Unabhängigkeit, da die Geschäftsleitung denknotwenig in das operative<br />

Geschäft eingebunden ist, und eine Vermischung mit der Position eines CO gerade<br />

nicht gewollt sein kann. Technisch müsste dann ein Insichgeschäft angenommen<br />

werden, würde der CO als Geschäftsleitungsorgan zugleich die Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> un-<br />

ternehmerischen Handelns prüfen. <strong>Die</strong> Unterlassenshaftung wäre in der Folge nicht<br />

mehr begrenzbar durch das Handeln in abgeleiteter, delegierter Verantwortung. <strong>Die</strong><br />

Bafin löst diesen Widerspruch wenig schlüssig mit der Anforderung, <strong>im</strong> Falle von Personalunion<br />

einen (weiteren) <strong>Compliance</strong>- Beauftragten zu benennen. <strong>Die</strong> personale Bestellung<br />

eines CO <strong>im</strong> Unternehmen mit den entsprechenden Haftungsauswirkungen soll<br />

weiter unten in diesem Kapitel ausführlicher erörtert werden (Unterabschnitt F.)<br />

Blickt man über die Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem WpHG hinaus, so ist<br />

insgesamt festzustellen, dass insbesondere <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Kapitalmarktrechts in<br />

Deutschland eine Kodifizierung von <strong>Compliance</strong>- rechtlichen Vorschriften anlässlich<br />

der Finanzkrise 2008 stattgefunden hat. 276 Neben WpHG und MaComb ist zuletzt am<br />

01.07.2011 das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) 277 in Kraft<br />

getreten, das eine Qualitätskontrolle unter anderem auch der <strong>Compliance</strong>- Beauftragten<br />

vorsieht. Zielsetzung dieses Gesetzes war eine spürbare Verbesserung der internen<br />

Rechtsmäßigkeitskontrolle bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 278 Auch hier ist<br />

der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte unverzichtbares Regelungsinstrument und mit dem neu<br />

276<br />

Überblick bei Eisele in Sch<strong>im</strong>ansky/Bunte/Lwowski, § 109 Rn. 7ff.<br />

277<br />

dBGBl I 2011, 538.<br />

278<br />

RegE AnsFuG, BT-Drucks. 17/3628, S. 22.<br />

80


erlassenen § 34d WpHG zukünftig selbst verankert. 279 Ausdruck der weiteren Verbrei-<br />

tung von compliance- relevanten Regelungen insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf die Figur<br />

<strong>des</strong> CO, stellt auch das ergänzte Bewertungssystem der weltweit führenden Rating<br />

Agentur Standard & Poors dar. <strong>Die</strong>se hat das Merkmal „enterprice risk management“<br />

als eigene Bewertungsklasse erkannt und eingeführt und legt diesen Maßstab bei der<br />

Bewertung von Unternehmen zu Grunde. 280 Auch hier rücken die <strong>Compliance</strong>- Verant-<br />

wortlichen in den Blickpunkt. Kaum ein Unternehmen wird es sich „leisten“ können<br />

wichtige Bewertungspunkte zu verschenken bei unzureichend eingerichteten Risikoma-<br />

nagement Systemen. Diametral steigen Bedeutung und <strong>Verantwortlichkeit</strong>en von in<br />

diesen Bereichen abgestellten Personen, namentlich <strong>Compliance</strong>- Beauftragten.<br />

Schließlich stellt sich bei den genannten Regelungen <strong>im</strong> Kapitalmarktrecht noch die<br />

Frage der Reichweite der vom CO übernommenen Handlungsverpflichtung. <strong>Die</strong> Funk-<br />

tion von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Wertpapieraufsichtsrecht, ist die Verhinderung von Marktmissbrauch,<br />

Anlegerschutz und auch die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte. 281 Am<br />

Rande wird der Schutz <strong>des</strong> Unternehmens und seiner Mitarbeiter selbst erwähnt. 282<br />

Wenn es allerdings vordergründig um Anleger- und Funktionsschutz geht, handelt der<br />

CO dann auch <strong>im</strong> öffentlichen Interesse mit korrespondierender Garantenpflicht und<br />

Haftung für Rechtsgüter Dritter? Man könnte meinen, dass die öffentlichen Interessen<br />

<strong>im</strong> Kapitalmarktbereich, wie bspw. der Anlegerschutz, lediglich „Regelungsreflex“ statt<br />

pr<strong>im</strong>äres Ziel darstellen. 283 Andererseits geht aus den WpHG- Vorschriften gerade diese<br />

Schutzrichtung hervor. Und auch die Regelungen der BaFin nehmen die „Wahrung der<br />

Kundeninteressen“ ausdrücklich <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Aufgaben der <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion in den Blick. Da der Anlegerschutz nicht wegzudenken ist aus dem Kapital-<br />

marktrecht und der WpHG- CO (auch) <strong>im</strong> Interesse best<strong>im</strong>mter Außenstehender, namentlich<br />

Anleger, mit der Verhinderung von Rechtsverstößen betraut ist, wird ein CO<br />

in diesem Bereich ein um das Schutzgut der öffentlichen Interessen erweiterten Aufgabenkatalog<br />

haben.<br />

279<br />

Gemäß Art. 9 Abs. 4 <strong>des</strong> AnsFuG tritt § 34d WpHG erst am 1.11.2012 in Kraft.<br />

280<br />

Einzelheiten unter www.standardandpoors.com.<br />

281<br />

Vgl. Richter in Brinkmann/Haußwald/Marbeiter/Petersen/Richter/Schäfer, Konsequenzen aus der<br />

MiFiD, S. 274, Rn. 770.<br />

282<br />

Schaefer/Baumann, NJW 11, 3603 mwN.<br />

283<br />

So Casper, FS- Schmidt 09, S. 208.<br />

81


) KWG<br />

Auch <strong>im</strong> Kreditwesengesetz lassen sich <strong>Compliance</strong>- rechtliche Regelungen finden,<br />

wenngleich der Begriff <strong>Compliance</strong> nicht verwendet wird. Ein Grund hierfür könnte<br />

darin liegen, dass die Aufgabe der Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Funktion bereits aus<br />

den übergeordneten Anforderungen an die Geschäftsorganisation resultiert. 284 Dass das<br />

KWG allerdings den <strong>Compliance</strong>- Gedanken beinhaltet und somit auch die Einrichtung<br />

eines CO, zeigt der oben dargestellte Zusammenhang mit den „Basler Grundsätzen“.<br />

<strong>Die</strong> Pflicht zur Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Funktion wird aus §25a Abs. 1 Satz 1<br />

KWG hergeleitet. Hiernach muss ein Institut über „eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet“. Aus<br />

dem Wortlaut „Einhaltung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen“ geht zweifelsfrei die<br />

<strong>Compliance</strong>- Funktion hervor. <strong>Die</strong> Erforderlichkeit der Benennung eines CO ergibt sich<br />

aus dieser Best<strong>im</strong>mung allerdings nicht wörtlich. <strong>Die</strong>ser ist <strong>im</strong> KWG schlicht nicht vor-<br />

gesehen. Eine Erklärung hierfür könnte wiederum die Verknüpfung zum Geldwäschegesetz<br />

sein. Ein gesetzlich vorgeschriebener Geldwäschebeauftragter in Kreditinstituten<br />

hat <strong>im</strong> Sinne von § 9 Absatz 2 Nr. 1 Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz<br />

(GwBekErgG) 285 entsprechende Verdachtsfälle den Behörden zu melden.<br />

Dennoch verzichtet auch das KWG nicht auf ein Min<strong>des</strong>tmaß an <strong>Compliance</strong>- rechtli-<br />

cher Regelungen. In §25a Abs. 1 Satz 3 KWG sind Begriff und Vorgaben für ein „Risikomanagement“<br />

geregelt. In den Sätzen 6 und 7 wird die besondere bankaufsichtsrecht-<br />

liche <strong>Compliance</strong> weiter konkretisiert. Im Zusammenhang mit einer <strong>Compliance</strong>- Funktion<br />

verlangt § 25c Abs. 1 KWG „interne Sicherungsmaßnahmen“ zur Verhinderung<br />

von betrügerischen Handlungen zu Lasten der Kreditinstitute. Spätestens hier dürfte<br />

eine Einordnung <strong>des</strong> CO in das KWG gelingen, obwohl eine solche interne Kontrollin-<br />

stanz, anders als für den abgrenzbaren Bereich der Geldwäsche, <strong>im</strong> KWG nicht vorgeschrieben<br />

ist.<br />

284 Dreher, FS- Hüffer 10, S. 170.<br />

285 GwBekErgG vom 13.08.2008 zu finden unter: http://esolution.lexisnexis.de/dokumente/kyc/GwBekErgG.pdf.<br />

82


cc) VAG<br />

Ähnliche Regelungsinhalte wie das KWG wurden auch <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Versicherungs-<br />

rechts getroffen. <strong>Die</strong> jüngste Änderung erfuhr das deutsche Versicherungsaufsichtsge-<br />

setz (VAG) durch die 9. Gesetzesnovelle <strong>im</strong> November 2007. 286 Neu eingefügt wurde §<br />

64a, welcher best<strong>im</strong>mt, dass Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße<br />

Geschäftsorganisation verfügen müssen. <strong>Die</strong> konkreten Anforderungen an das Risiko-<br />

management werden in einem Katalog aufgeführt. Hierin wird die Figur <strong>des</strong> CO zwar<br />

nicht ausdrücklich genannt, gefordert wird allerdings „die Einrichtung eines geeigneten<br />

internen Steuerungs- und Kontrollsystems“. Zur weiteren Präzisierung dieser Anforderungen<br />

trägt der aktuelle „Solvency- II -Prozess“ der EU bei. <strong>Die</strong> Rahmenrichtlinie<br />

„Solvency II“ 287 , die zum 01.01.2013 in Krafft tritt und binnen drei Jahren umgesetzt<br />

werden soll, konkretisiert und erweitert die <strong>Compliance</strong>- Best<strong>im</strong>mungen für Versiche-<br />

rungsunternehmen erheblich. So werden hiernach die Versicherungsunternehmen verpflichtet,<br />

ihr internes Risikomanagement zu opt<strong>im</strong>ieren, indem u.a. sicherzustellen ist,<br />

dass die Einhaltung der Rechtsregelungen für das Versicherungsunternehmen überwacht,<br />

Risiken identifiziert und bewertet und die Geschäftsleitung entsprechend beraten<br />

wird. <strong>Die</strong>se Aufzählung entspricht dem Tätigkeitsfeld eines CO, sodass auch aus den<br />

versicherungsrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen die Notwendigkeit zur Installation eines CO<br />

abgelesen werden kann.<br />

dd) AktG<br />

<strong>Die</strong> oben dargestellten gesetzlichen Normierungen aus den Vorschriften <strong>des</strong> WpHG,<br />

KWG, VAG, MiFID und der MaComb zeigen, dass es ein <strong>Compliance</strong>- rechtliches Re-<br />

gelungsbedürfnis in besonderen Wirtschaftsbereichen gibt. Wie verhält es sich allerdings<br />

mit den Anforderungen an den CO <strong>im</strong> Bereich der Nicht- Finanzinstitute, mithin<br />

der sonstigen Aktiengesellschaften? Angesichts der vielschichtigen gesetzlichen Anforderungen<br />

könnte man meinen, dass es auch eine Pflicht für sonstige Aktiengesellschaf-<br />

ten gibt Risikomanagement, <strong>Compliance</strong> und interne Revision als Funktionen und darunter<br />

auch den CO innerhalb der Gesellschaft einzurichten. Jenseits <strong>des</strong> besonderen<br />

286 BT- Drucks. 599/07.<br />

287 Richtlinie 2009/138/EG.<br />

83


Wirtschaftsrechts fehlen allerdings ausdrückliche Anordnungen. 288 Hier bedarf es eines<br />

Rückgriffs auf § 91 Absatz 2 AktG, wonach „der Vorstand geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen (hat), insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbe-<br />

stand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Über die Fra-<br />

ge, ob es eine generelle Rechtspflicht zur Vorhaltung einer <strong>Compliance</strong>- Organisation<br />

einschließlich der Installation eines CO auch für Nicht- Finanzinstitute gibt, besteht<br />

Uneinigkeit. 289 Als herrschend kann die Auffassung bezeichnet werden, dass den Ge-<br />

schäftsleiter einer Aktiengesellschaft jedenfalls bei Erreichen gewisser Risikoschwellen<br />

die Pflicht zur Errichtung einer <strong>Compliance</strong>- Organisation als Teil seiner Organisationsverantwortung<br />

gemäß § 93 Absatz 1 AktG trifft. 290 In diesem Zusammenhang spielt<br />

auch die Unternehmenspraxis in der Vergangenheit eine Rolle: Hat es in der Vergangenheit<br />

Unregelmäßigkeiten oder sogar Schadensfälle gegeben auf Grund von Comp-<br />

liance- Verstößen, so muss ein System errichtet werden, das geeignet ist, solche Verstöße<br />

in Zukunft abzustellen. 291 Auch in der Literatur ist damit einhellig anerkannt, dass es<br />

„Systeme“ geben muss, die geeignet sind „Verstöße in Zukunft“ abzustellen. Hier<br />

kommt unmittelbar die Figur <strong>des</strong> CO zum Ausdruck; darüber hinaus wird seine Aufga-<br />

bestellung deutlich: <strong>Die</strong> Handlungsverpflichtung <strong>des</strong> CO bezieht sich sowohl auf die<br />

Beseitigung bereits eingetretener Störungen, als auch auf die zukünftige Verhinderung<br />

gleichartiger Gefahrenquellen. Der Unterlassensstrafbarkeitsbereich für den CO ist da-<br />

her unzweifelhaft auch <strong>im</strong> Bereich der Nicht- Finanzinstitute eröffnet. Eine Garantenstellung<br />

aus dem AktG selbst ist allerdings mangels Best<strong>im</strong>mtheit der gerade einen CO<br />

treffenden Handlungsverpflichtung nicht herzuleiten. Eine Garantenstellung kraft vertraglicher<br />

Übernahme kommt dagegen in Frage.<br />

ee) BörseG (Ö)<br />

Der österreichische Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der gesetzlichen Verankerung<br />

von präventiven Organisationsmaßnahmen früh erkannt und bereits <strong>im</strong> Jahre 1993 mit<br />

Inkrafttreten der Börsegesetznovelle durch § 82 Absatz 5 BörseG eine verbindliche<br />

288<br />

Schaefer/Baumann NJW 11, 3601 mwN.<br />

289<br />

Vgl. Fleischer, AG 03, 292, 300; Bürkle, BB 05, 565; Hauschka/Greeve, BB 07, 165, 167 mwN.<br />

290<br />

Winter, FS- Hüffer 10, S. 1105.<br />

291<br />

Winter, FS- Hüffer 10, S. 1105, 1106.<br />

84


<strong>Compliance</strong>- Vorschrift geschaffen. 292 Hier werden Emittenten börsennotierter Wertpa-<br />

piere verpflichtet, Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften <strong>im</strong> Sinne von §<br />

48b BörseG zu ergreifen. Der CO findet über die in § 82 Absatz 6 enthaltene Ermächtigungsgrundlage<br />

Eingang in die börsenrechtlichen Regelungen. Absatz 6 der Vorschrift<br />

legt fest, dass die FMA durch Verordnung Grundsätze u.a. für organisatorische Maßnahmen<br />

in Unternehmen festlegen kann. Davon hat die FMA auch gebraucht gemacht<br />

und mit Erlass der ECV die Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Funktion vorgeschrieben zu<br />

der auch gemäß § 13 ECV die Bestellung eines CO gehört. 293<br />

Für den deutschen Rechtsraum stellte sich, wie oben dargestellt, die Frage, ob die <strong>im</strong><br />

Finanzmarktbereich normierten Vorschriften auch für andere Gesellschaften außerhalb<br />

dieser Branche gelten. <strong>Die</strong>s hat der österreichische Gesetzgeber durch eindeutige gesetzliche<br />

Normierungen klargestellt: Während die ECV nur für Emittenten börsennotier-<br />

ter Aktien oder Wertpapiere gilt, führt die Verweisungsnorm in § 48 s BörseG dazu,<br />

dass § 82 Absatz 5 BörseG auch auf sonstige Kreditinstitute, Versicherungsunterneh-<br />

men und Pensionskassen anzuwenden ist. Somit gelten zwar für diese Branchen nicht<br />

die Best<strong>im</strong>mungen der ECV, der Gesetzgeber wollte aber ausdrücklich auch für Nicht-<br />

Finanzinstitute einen Bogen zu der <strong>Compliance</strong>- Vorschrift in § 82 Absatz 5 spannen.<br />

Allerdings ist der CO nicht in dieser Vorschrift, sondern nur in der ECV explizit genannt.<br />

Das führt zu der Frage, ob speziell ein CO, trotz der gesetzestechnischen Verweisung<br />

in § 48 s BörseG, nach wie vor nur <strong>im</strong> Anwendungsbereich der ECV vorgesehen<br />

ist, oder ob der Gesetzgeber mit Verweis auf die „<strong>Compliance</strong>- Vorschrift“ in § 82 Ab-<br />

satz 5 BörseG den Gedanken der Bestellung eines CO mit aufgenommen hat. Davon ist<br />

<strong>im</strong> Ergebnis auszugehen. Denn zum einen ist in § 82 Absatz 5 BörseG die Verpflich-<br />

tung enthalten, „geeignete organisatorische Maßnahmen“ zur Verhinderung der missbräuchlichen<br />

Informationsweitergabe zu errichten. Blickt man auf die oben dargestellten<br />

europäischen Normierungen, so wird auch hier der CO stets unter „organisatorische<br />

Vorkehrungen“ und „Überprüfungsverfahren“ subsumiert. Zum anderen gilt § 82 Ab-<br />

satz 6 BörseG als eine auf den Absatz 5 „aufbauende“ Vorschrift. 294 Aus dem Wortlaut<br />

ergibt sich, dass „die FMA durch Verordnung Grundsätze (auch) für organisatorische<br />

292 Zuffer/Karollus-Bruner, ecolex 02, 252.<br />

293 Vgl. Hinterhofer, ZFR 10, 106.<br />

294 Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 12.<br />

85


Maßnahmen gemäß § 82 Absatz 5 Satz 3 BörseG festlegen kann“. Somit wollte der Ge-<br />

setzgeber <strong>Compliance</strong> umfassend regeln unter Zuhilfenahme der FMA als Verord-<br />

nungsgeberin. Insgesamt ist in § 82 BörseG die Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Funkti-<br />

on und damit zusammenhängend auch die Installation eines CO vorgesehen. Inwiefern<br />

hieraus für den CO eine Garantenstellung, die aus einer Rechtsvorschrift resultiert, abzuleiten<br />

ist, soll unten erörtert werden.<br />

ff) WAG<br />

Den oben bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit der deutschen WpDVerOV genannten Art. 6<br />

Absatz 3 lit. b der EU Richtlinie 2006/73/RG, hat der österreichische Gesetzgeber in §<br />

18 Absatz 4 Ziffer 2 WAG umgesetzt. 295 Hier wird explizit der „<strong>Compliance</strong>- Beauftragte“<br />

genannt, „der für die <strong>Compliance</strong>- Funktion und die Erstellung eines Tätigkeits-<br />

berichts verantwortlich ist“. Der österreichische Gesetzgeber sieht demnach auch ganz<br />

grundsätzlich die Installation eines CO vor, verlangt von dem CO aber „nur“ einen Tä-<br />

tigkeitsbericht über die <strong>Compliance</strong>- Funktion. 296 <strong>Die</strong>se Normierung stellt eine Abweichung<br />

vom Richtlinientext dar, da gemäß Art 6 Absatz 3 lit. b i.V.m. Art 9 Absatz 2 der<br />

CO umfassend für die Erstellung der Berichte aus den Bereichen Risikomanagement,<br />

Innenrevision und <strong>Compliance</strong> verantwortlich sein soll (s.o.). <strong>Die</strong> österreichische Regelung<br />

in § 18 Absatz 4 Ziffer 2 WAG unterscheidet sich auch hinsichtlich <strong>des</strong> Pflichten-<br />

kreises eines CO <strong>im</strong> Vergleich zu der deutschen Umsetzung der Richtlinie in § 12 Absatz<br />

4 WpDVerOV: Während das WAG dem <strong>Compliance</strong>- Beauftragten nur den Tätig-<br />

keitsbericht der <strong>Compliance</strong>- Funktion auferlegt hat, und nicht auch eine Berichterstattung<br />

über die Risikomanagement- Funktion und über die interne Revision verlangt, geht<br />

der deutsche Gesetzgeber über den schlichten „Tätigkeitsbericht“ hinaus und normiert<br />

eine umfassende <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO für „die Berichte“. <strong>Die</strong> österreichische<br />

Abweichung vom Richtlinientext wird mit Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigt;<br />

es soll eine Berichtsmonopolstellung der <strong>Compliance</strong>- Funktion vermieden werden. 297<br />

Adressat der Berichtspflicht <strong>des</strong> CO gemäß WAG ist die Geschäftsleitung bzw. das<br />

Aufsichtsorgan, §§ 18 Absatz 4 Ziffer 2, 21 Absatz 2 WAG. Deutlich wird hier, dass<br />

295 Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 1 mwN.<br />

296 Vgl. Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 58.<br />

297 Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 58.<br />

86


das WAG geschäftsintern keine Weisungs-, und Auskunftspflichten und extern auch<br />

keine Anzeige- und Meldepflichten etwa an die FMA für den CO vorgesehen hat. Das<br />

bedeutet, dass für den österreichischen CO der strafbare Unterlassensbereich durch den<br />

reduzierten Pflichtenkreis zumin<strong>des</strong>t eingeschränkt sein muss. Der Pflichtenkreis <strong>des</strong><br />

CO nach dem WAG unterscheidet sich <strong>des</strong> Weiteren auch von den Normierungen in der<br />

ECV, die einen erweiterten Pflichtenkreis für den CO vorsehen, wie <strong>im</strong> Folgenden noch<br />

zu zeigen sein wird. Ob aus WAG und BörseG letztlich eine Rechtspflicht zur Erfolgsverhinderung,<br />

mithin eine Garantenstellung für den CO erwächst, soll ebenfalls unten<br />

untersucht werden.<br />

b) Emittenten <strong>Compliance</strong> Verordnung<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>- Wertpapieraufsicht, deren Aufgaben und Befugnisse mittlerweile von der<br />

FMA wahrgenommen werden, hat die ECV in der Fassung vom 01.April 2002 erlassen.<br />

Zielsetzung dieses Werkes war neben der Schaffung einer „<strong>Compliance</strong>- Kultur“ 298 <strong>im</strong><br />

österreichischen Kapitalmarktrecht, die Aufstellung eines Pflichtenkataloges für börsennotierte<br />

Gesellschaften zur Hintanhaltung von Insidergeschäften. 299 <strong>Die</strong> systematische<br />

Weiterentwicklung der ECV fand <strong>im</strong> Zuge der Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie<br />

<strong>im</strong> BörseG statt. <strong>Die</strong> Umsetzung der Tranzparenzrichtlinie (RL<br />

2004/109/EG 300 ) und der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie „MiFID“ (RL<br />

2004/39/EG 301 ) in österreichisches Recht erfolgte durch eine Novellierung <strong>des</strong><br />

Börsegesetztes 1989 und die Erlassung <strong>des</strong> WAG 2007. Dadurch wurden auch Änderungen<br />

in der ECV aus dem Jahre 2002 notwendig. Es kam in der Folge zum Erlass der<br />

ECV 2007 (neu), die am 1. November 2007 in Kraft trat. 302 In der aktuellen ECV sind<br />

demnach auch die europäischen Anforderungen an <strong>Compliance</strong> verankert. Vor allem<br />

der CO ist explizit geregelt worden. § 13 der ECV trägt sogar die Überschrift „Comp-<br />

liance- Verantwortlicher“.<br />

§ 13 Absatz I ECV beschreibt die Installation eines CO durch „Bestellung“ und seine<br />

298 Resch/Sidlo, ÖBA 05, 300.<br />

299 Resch/Sidlo, ÖBA 05, 300.<br />

300 durch öBGBl. I Nr. 19/2007.<br />

301 durch öBGBl. I Nr. 60/2007.<br />

302 ECV 2007 öBGBl. II Nr. 213/2007<br />

87


hierarische Stellung „direkt“ unter der Geschäftsleitung. Bemerkenswert ist, dass ein<br />

CO nach der ECV nicht zwingend bestellt werden muss, sondern vielmehr Größe und<br />

Struktur <strong>des</strong> Unternehmens hierfür maßgeblich sein sollen. Aus der Begründung zur<br />

ECV 07, § 13 Absatz 1 303 geht noch weitergehender hervor, dass ein CO auch als ver-<br />

waltungsstrafrechtlich Verantwortlicher <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> VStG bestellt werden kann und<br />

infolge<strong>des</strong>sen für den Bereich der ECV eine Strafbarkeit nach dem VStG in Betracht<br />

kommt. Der österreichische Gesetzgeber hat somit eine <strong>strafrechtliche</strong> Haftung <strong>des</strong> CO<br />

(zumin<strong>des</strong>t nach dem VStG) bereits <strong>im</strong> Blick gehabt. Um die (<strong>strafrechtliche</strong>) Verant-<br />

wortlichkeit <strong>des</strong> CO aber weiter einzugrenzen, wird in § 13 Absatz 3 ECV normiert,<br />

dass der CO die Einhaltung der Best<strong>im</strong>mungen „stichprobenartig“ laufend zu überprü-<br />

fen hat. In der Begründung zur ECV wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass<br />

von dem CO keine lückenlose Überwachungstätigkeit „hinsichtlich sämtlicher Personen<br />

aus Vertraulichkeitsbereichen und sonst für den Emittenten tätiger Personen“ gefordert<br />

wird. 304 <strong>Die</strong>se Formulierung lässt zum einen eine Eingrenzung <strong>des</strong> Pflichtenkreises er-<br />

kennen: die Bürde der allumfassenden Prüfung wird dem CO genommen. Zudem wird<br />

der Kreis der vom dem CO zu schützenden Personen umrissen. Aus der Formulierung<br />

„für den Emittenten tätige Personen“ geht hervor, dass gerade nicht, <strong>im</strong> Sinne einer<br />

Drittschutzverpflichtung, Anleger oder sonstige außerhalb <strong>des</strong> Unternehmens agierende<br />

Personen gemeint sind. Schließlich werden in § 13 Absatz 4 ECV die weiteren Aufga-<br />

ben <strong>des</strong> CO aufgezählt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, was durch Verwendung<br />

<strong>des</strong> Wortes „insbesondere“ klargestellt wurde. Hier fällt auf, dass der Aufga-<br />

benkatalog <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Vergleich zu den Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> WAG 2007 erweitert ist. Es<br />

wird in § 13 Absatz 4 Ziffer 2 und 3 ebenfalls ein „Tätigkeitsbericht“ an die Geschäfts-<br />

leitung gefordert, der sich allerdings nicht nur auf den Bereich der <strong>Compliance</strong>- Funktion<br />

beschränkt; vielmehr soll der CO „über die Angelegenheiten dieser Verordnung“<br />

Bericht erstatten. Aus der Begründung der ECV 2007 zu Absatz 4 geht noch weitergehender<br />

hervor, dass der CO auch Berichts- bzw. Meldepflichten an die FMA hat. 305<br />

303 Begründung ECV 2007, zu finden unter: http://www.fma.gv.at/de/rechtliche-grundlagen/gesetzlichegrundlagen/verordnungen/boersegesetz-boerseg/emittenten-compliance-verordnung-2007-ecv-2007.html.<br />

304 Begründung ECV 2007 zu § 13, zu finden unter: http://www.fma.gv.at/de/rechtlichegrundlagen/gesetzliche-grundlagen/verordnungen/boersegesetz-boerseg/emittenten-complianceverordnung-2007-ecv-2007.html.<br />

305 Begründung ECV 2007 zu § 13 Abs. 4, zu finden unter: http://www.fma.gv.at/de/rechtlichegrundlagen/gesetzliche-grundlagen/verordnungen/boersegesetz-boerseg/emittenten-complianceverordnung-2007-ecv-2007.html.<br />

88


Für jede Unterlassenstrafbarkeit ist der Umfang <strong>des</strong> Pflichtenkreises relevant. Während<br />

eine mögliche Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> WAG nur eingeschränkt in Fra-<br />

ge kommt, hat ein CO nach der ECV Berichts-, Auskunft- und Meldepflichten zu be-<br />

achten, was unmittelbar Auswirkung auf seine <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht haben<br />

muss.<br />

c) Kodizes<br />

Im Gegensatz zu den bisher dargestellten gesetzlichen Regelungen in Bezug auf <strong>Compliance</strong><br />

und den CO, existieren auch Normierungen, die keinen Gesetzescharakter haben.<br />

Kodizes sind Instrumente der Selbstregulierung; sie werden <strong>im</strong> Wege der Selbstverpflichtung<br />

erlassen mit dem Ziel Min<strong>des</strong>tstandards festzulegen. Nicht selten wird dadurch<br />

eine gesetzliche Normierung obsolet, weil das Regelungsbedürfnis für den Gesetzgeber<br />

wegfällt. 306 Sowohl in Deutschland als auch in Österreich ist die Bedeutung<br />

von Handelsbräuchen und freiwilligen Selbstverpflichtungen stetig gestiegen. Kaum ein<br />

größeres Unternehmen verzichtet heute noch auf „soft law“ in Form von „<strong>Compliance</strong>-<br />

Kodizes“ oder „Co<strong>des</strong> of Conduct“. In diesen Regelwerken findet sich regelmäßig auch<br />

der CO, der für die Einhaltung der selbst gesetzten Min<strong>des</strong>tstandards verantwortlich ist.<br />

Im geschäftlichen Verkehr kann es vorkommen, dass Vertragspartner den Verhaltens-<br />

kodex <strong>des</strong> jeweils anderen <strong>im</strong> Wege <strong>des</strong> Vertragsschlusses akzeptieren müssen, insoweit<br />

kommt auch eine branchenübergreifende Geltung der Kodizes in Frage mit der Mög-<br />

lichkeit der Erweiterung <strong>des</strong> Pflichtenkreises für den CO. Aus deutscher Sicht beinhalten<br />

vor allem folgende, in der geschäftlichen Praxis anerkannte Verbandskodizes,<br />

<strong>Compliance</strong>- Themen: Code of Conduct <strong>des</strong> Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie<br />

e.V. – ZVEI 307 , Code of Conduct <strong>des</strong> Verbands der Bahnindustrie in<br />

Deutschland e.V. – VDB 308 und der Code of Conduct <strong>des</strong> Industrieverband Textil Service<br />

309 . Im Folgenden soll aus deutscher Sicht nur der Deutsche Corporate Governance<br />

306 vgl. Lucius, ÖBA 08, 457.<br />

307 ZVEI- Code of Conduct, zu finden unter: http://www.bdi.eu/download_content/RechtUndOeffentlichesAuftragswesen/Code_of_Conduct_ZVEI.pdf.<br />

308 VDB e.V. Code of Conduct, zu finden unter: http://www.bahnindustrie.info/fileadmin-/Dokumente/Publikationen/Leitlinien/VDB_CoC_web.pdf.<br />

309 Textil Service- Code of Conduct, zu finden unter: http://www.bdi.eu/download_content-<br />

89


Kodex und beispielhaft der FSA- Kodex in Bezug auf den CO beleuchtet werden. Für<br />

den österreichischen Rechtsraum sind die SCC´s der österreichischen Kreditwirtschaft,<br />

der Pensionskassen und der Versicherungswirtschaft bedeutendste Selbstregulierungs-<br />

werke.<br />

aa) Standard <strong>Compliance</strong> Co<strong>des</strong><br />

(1) SCC der österreichischen Kreditwirtschaft<br />

Der ursprüngliche Anwendungsbereich von <strong>Compliance</strong> lag <strong>im</strong> Wertpapierbereich. 310<br />

Von dort aus ging erstmals das Bestreben <strong>Compliance</strong> auf freiwilliger Basis zu erwirken<br />

und dem <strong>Compliance</strong> Officer eine klar definierte Rolle zuzuweisen. 311 Insofern ist der<br />

SCC, den sämtliche in Österreich tätigen Kreditinstitute unterzeichnet haben, das erste<br />

Selbstregulierungswerk einer Branche, wobei deren Rechtsnatur noch umstritten ist. 312<br />

Der SCC 2008 (Fassung vom 28.12.2007 313 ) stellt nach Umsetzung der MiFID in das<br />

österreichische Recht durch das WAG 2007 die aktuellste Fassung dar.<br />

Der CO ist <strong>im</strong> „Modul 1“ mit der Überschrift „Grundsätze ordnungsgemäßer Complian-<br />

ce (GoC)“ ausdrücklich und umfassend geregelt. Bemerkenswert ist zunächst, dass der<br />

SCC auf eine Legaldefinition <strong>des</strong> CO verzichtet. Der „<strong>Compliance</strong>- Officer“ wird erstmals<br />

in Modul 1 unter Ziffer 4, schon fast beiläufig genannt, indem normiert wird, dass<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit der „Managementverantwortung und der „<strong>Compliance</strong>- Organisation“,<br />

„der CO ausschließlich dem Gesamtvorstand unterstellt“ ist. <strong>Die</strong> Installation<br />

eines CO steht nach den GoC unter dem Grundsatz der Proportionalität und der Gesamtverantwortung<br />

<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. Es wird zwar in Modul 1 Ziffer 7 gefordert, dass<br />

je<strong>des</strong> Kreditinstitut für die Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Funktion Sorge zu tragen hat,<br />

Ausmaß und Umfang einer solchen Funktion sind allerdings von der Größe <strong>des</strong> Unter-<br />

/RechtUndOeffentlichesAuftragswesen/Code_of_Conduct_<strong>des</strong>_Industrieverband_Textil_Service.pdf.<br />

310<br />

Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 10.<br />

311<br />

Lucius, ÖBA 08, 457.<br />

312<br />

Für Handelsbrauch: VwGH 5.11.2003, 2003/17/0212; Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer (Hrsg)<br />

WAG § 18 Rz. 15; Lucius/Resch, ÖBA 05, 590; für Verordnung: Filzmoser, ÖBA 94, 437, 439ff.<br />

313<br />

SCC 2008 zu finden unter: http://www.fma.gv.at/de/rechtliche-grundlagen/wohlverhaltensregelncompliance/standard-compliance-code-der-oesterreichischen-kreditwirtschaft.html<br />

90


nehmens abhängig. Weiterhin soll die Letztverantwortung bei der Geschäftsleitung lie-<br />

gen, woraus in haftungsrechtlicher Sicht wiederum an eine akzessorische Einstands-<br />

pflicht zu denken ist. Insgesamt begründet der SCC 08 keine allgemeine Pflicht für die<br />

Installation eines CO. Dennoch verdeutlicht der SCC 08 den Stellenwert einer Comp-<br />

liance- Organisation samt CO durch die Platzierung der Best<strong>im</strong>mungen zu Beginn in<br />

Modul 1.<br />

Für den Fall der Installation eines CO sind Aufgabenstellung, Rechte und Pflichten weiterhin<br />

sehr konkret geregelt. Den <strong>Compliance</strong> Officer treffen Aufsichts- Melde- Beanstandungs-<br />

und sogar Weisungspflichten; 314 der Pflichtenkreis <strong>des</strong> CO ist ähnlich weit<br />

ausgestaltet wie in der ECV. Der CO agiert „weisungsfrei und unabhängig“ und für seine<br />

Funktionsdauer soll er „unversetzbar und unkündbar“ sein. Er hat weiterhin die zentrale<br />

Verantwortung für die compliance- relevante Kommunikation mit der FMA (vgl.<br />

Abschnitt 1 Ziffer 5.1.3.) sowie Entscheidungsbefugnis in Fragen der Anwendung und<br />

Auslegung von Normen. 315 Unbeschränkte Einsichts-, Zugangs- und Auskunftsrechte<br />

vervollständigen sein Portfolio. Der Aufgabenkatalog <strong>des</strong> CO nach dem SCC findet<br />

schließlich in Modul 1 Ziffer 10 die haftungsrechtlich gefährlichste Ausdehnung: Hier<br />

werden die Aufgaben <strong>des</strong> CO normiert in Falle der Auslagerung von Geschäftsfeldern<br />

und der Beteiligung Dritter: „Be<strong>im</strong> Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher<br />

Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung bzw. Ausübung<br />

von <strong>Die</strong>nstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind,<br />

sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken<br />

zu vermeiden. Trotz der Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben muss der <strong>Compliance</strong>-<br />

Officer in der Lage sein zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anfor-<br />

derungen genügt.“ Demnach werden auch außerhalb <strong>des</strong> Unternehmens zum einen „angemessene<br />

Vorkehrungen“ und zum anderen eine „Überprüfung“ von dem CO verlangt.<br />

Hier stellt sich vor dem Hintergrund der Garantenpflicht die Frage nach Art und Umfang<br />

der Einstandspflicht. Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> SCC umfasst <strong>Compliance</strong> den Schutz<br />

von Unternehmen, Kunden und Mitarbeiter. In Ziffer 10 ist ebenfalls die Rede von Dritten,<br />

die für Kunden <strong>Die</strong>nstleistungen erbringen. Demnach hat der CO nicht nur innerbetrieblich<br />

zu überprüfen und zu überwachen, sondern auch <strong>im</strong> Sinne eines Drittschutzes<br />

314 Lucius, ÖBA 08, 460.<br />

315 Lucius, ÖBA 08, 460.<br />

91


Anleger- bzw. Drittinteressen zu berücksichtigen. Wenn er eine Prüfpflicht hat in Bezug<br />

auf hinzugezogene Dritte, so dehnt sich seine Handlungspflicht, über die Schaffung und<br />

Kontrolle von geeigneten Vorkehrungsmaßnahmen hinaus, zur Kontrolle redlichen<br />

Handelns Dritter aus. Spiegelbildlich rückt daher eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO für<br />

rechtskonformes Verhalten Dritter näher.<br />

(2) SCC der österreichischen Versicherungswirtschaft<br />

Auch die österreichischen Versicherungsunternehmen haben die Notwendigkeit der<br />

Schaffung von allgemeingültigen Integritätsstandards erkannt und sich auf für die Branche<br />

geltende Min<strong>des</strong>tstandards auf Basis der §§ 82 Absatz 5 i.V.m. 48s BörseG geeinigt.<br />

Der SCC der österreichischen Versicherungswirtschaft liegt derzeit in der Fassung<br />

4.0 vom 08. Oktober 2009 316 vor. Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte ist mit eigener Über-<br />

schrift in Ziffer 6.2 <strong>im</strong> Rahmen der „organisatorischen Maßnahmen“ geregelt. <strong>Die</strong> Installation<br />

eines CO wird auch hier dem Proportionalitätsgrundsatz unterworfen. Der CO<br />

soll weiterhin „unabhängig und weisungsfrei“ handeln, wenngleich er dem Vorstand<br />

„untersteht“. Der hat CO hat weiterhin Auskunfts- und Einsichtsrechte, wobei die hierdurch<br />

erlangten Informationen gehe<strong>im</strong> zu halten sind und nur soweit es zu Erfüllung der<br />

entsprechenden Aufgaben notwendig ist, verwendet oder <strong>im</strong> Auftrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

oder <strong>des</strong> Gerichtes offen gelegt werden dürfen, Ziffer 6.2. <strong>Die</strong>se Regelung erscheint<br />

bemerkenswert <strong>im</strong> Hinblick auf die (<strong>strafrechtliche</strong>) Einstandspflicht <strong>des</strong> CO. Stellt der<br />

CO nach Durchsicht der Unterlagen Verstöße von oder durch Mitarbeiter fest, so steht<br />

zunächst einmal die Offenlegung der Unterlagen unter dem Vorbehalt der Notwenigkeit<br />

und/oder der Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. Im Rahmen einer garantenspezifischen Ein-<br />

standspflicht ist aber stets nach zumutbaren und möglichen Verhalten <strong>des</strong> Pflichtigen zu<br />

fragen. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung könnte einen CO unter dem SCC der Versicherungswirt-<br />

schaft möglicherweise entlasten. <strong>Die</strong>se Intention wird auch in Ziffer 7 deutlich, indem<br />

normiert wird, dass es dem CO ermöglicht werden muss, die Unterlassung von Insider-<br />

geschäften zu kontrollieren.<br />

Der SCC der Versicherungswirtschaft ist aber noch in einem weiteren Punkt mit Blick<br />

316 SCC der österreichischen Versicherungswirtschaft, zu finden unter: http://www.fma.gv.at/de/rechtliche-grundlagen/wohlverhaltensregeln-compliance/standard-compliance-code-deroesterreichischen-versicherungswirtschaft.html.<br />

92


auf die Frage einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO interessant: In Ziffer 7 wird dem CO aufer-<br />

legt, dass dieser „sofern ihm das Vorliegen von Insider- Informationen bekannt wird,<br />

(…) ein Verbot von Unternehmens- und/oder Mitarbeitergeschäften der betreffenden<br />

Titel zu verfügen“ hat. <strong>Die</strong> Formulierung „sofern ihm bekannt wird“ lässt nicht auf ak-<br />

tive Nachforschungspflichten schließen, wohingegen eine Handlungsverpflichtung hin-<br />

sichtlich der zu treffenden Maßnahmen ausdrücklich normiert ist. Werden ihm Hinwei-<br />

se erteilt oder ist ein Verstoß offensichtlich, dürfte sein Unterlassen strafrechtlich relevant<br />

sein. Was gilt aber in den Fällen ohne ausdrückliche Hinweise? Und wann ist ein<br />

Verstoß überhaupt offensichtlich bzw. erkennbar? <strong>Die</strong> Handlungsverpflichtung <strong>des</strong> CO<br />

ist hier nicht klar best<strong>im</strong>mbar, weshalb auch eine Einordnung als Garant nicht ohne wei-<br />

teres gelingen dürfte.<br />

(3) SCC der österreichischen Pensionskassen<br />

Der SCC der österreichischen Pensionskassen (Stand März 2010) 317 wurde von den<br />

Pensionskassen als Basis für ihre Geschäftstätigkeit insbesondere <strong>im</strong> Bereich Verwaltung<br />

und Vermögensmanagement der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der<br />

Pensionskasse eingeführt und versteht sich als Rahmenregelung, welche Grundlage für<br />

unternehmensinterne Richtlinien ist. <strong>Die</strong>ser SCC hat große Ähnlichkeiten <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf Aufbau und Inhalt zu dem oben dargestellten SCC der Versicherungswirtschaft.<br />

Basis ist auch hier § 82 Absatz 5 i.V.m. 48s BörseG.<br />

Der CO ist unter eigener Überschrift <strong>im</strong> Abschnitt III.2. geregelt. Neben den bekannten<br />

Regelungen zu Unabhängigkeit, Benennung und Stellung unterhalb <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

enthält der SCC der Pensionskassen ungewöhnlicher weise Ausführungen zur Ahndung<br />

von Verfehlungen. So ist beispielsweise normiert, dass ein CO nur dann versetzt oder<br />

abgesetzt werden kann, wenn ihm „dienstlich zu ahndende Verfehlungen“ zu Last zu<br />

legen sind. Worin diese dienstlichen Verfehlungen gesehen werden können, und ob<br />

auch der <strong>strafrechtliche</strong> Bereich hier tangiert ist, was zumin<strong>des</strong>t arbeitsrechtlich in Frage<br />

käme, bleibt Auslegungssache. Weiterhin wird unter Ziffer 3 nicht personenbezogen<br />

normiert, dass es bei „Nichtbeachtung der Richtlinien gegebenenfalls auch zu strafrecht-<br />

317 SCC der österreichischen Pensionskassen, zu finden unter: http://www.fma.gv.at/de/rechtlichegrundlagen/wohlverhaltensregeln-compliance/standard-compliance-code-der-oesterreichischenpensionskassen.html.<br />

93


lichen Maßnahmen kommen kann“. Auch der CO ist den Richtlinien <strong>des</strong> SCC unterworfen.<br />

Wurde hier bereits der <strong>strafrechtliche</strong> Unterlassensbereich in Bezug auf den CO<br />

gesehen? Fest steht, dass ein CO nach dem SCC der Pensionskassen für die „Umsetzung<br />

und laufende Überwachung“ <strong>des</strong> SCC verantwortlich ist. Der Kreis der zu kontrollierenden<br />

Personen wird allerdings, <strong>im</strong> Gegensatz zu den anderen SCC´s, erheblich eingeschränkt:<br />

Der CO hat (nur) Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands, Mandatsträger und Mitarbeiter<br />

in Vertraulichkeitsbereichen zu kontrollieren. Der Drittschutzgedanke und die damit<br />

verbundene Ausdehnung einer möglichen Garantenstellung kann hierdurch ausgeschlossen<br />

werden. Weiterhin stehen als Handlungspflichten „Umsetzung und Überwachung“<br />

<strong>im</strong> Vordergrund, wohingegen „alle einer Person zur Kenntnis gelangenden Verstöße<br />

(…) ausnahmslos dem CO zu melden sind“. Soll der CO nur gemeldete Verstöße<br />

entgegennehmen, ist auch hier eine garantenspezifische Pflicht zur allumfassenden Ver-<br />

hinderung von Rechtsverstößen per se fraglich.<br />

bb) Deutscher Corporate Governance Codex<br />

Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden<br />

Regeln in Bezug auf Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale<br />

Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung<br />

deutscher Gesellschaften zu stärken. Der DCGK hat einerseits nur Emp-<br />

fehlungscharakter, andererseits besitzt er über die Entsprechenserklärung in § 161 AktG<br />

eine gesetzliche Grundlage.<br />

In der Fassung vom 14.06.2007 wurde erstmals das Wort „<strong>Compliance</strong>“ eingefügt und<br />

definitorisch präzisiert. So lautet Ziffer 4.1.3 <strong>des</strong> Kodexes in Bezug auf den Vorstand:<br />

„Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen und der unternehmensinternen<br />

Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen<br />

hin (<strong>Compliance</strong>). “In Ziff. 3.4 Abs. 2 wird weiter konkretisiert: "Der<br />

Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für<br />

das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage,<br />

<strong>des</strong> Risikomanagements und der <strong>Compliance</strong>. (…)". Relevant in Bezug auf die<br />

Einrichtung von Kontrollfunktionen ist Ziffer 5.3.2: "Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss<br />

(Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der<br />

94


Rechnungslegung, <strong>des</strong> Risikomanagements und der <strong>Compliance</strong>, der erforderlichen Un-<br />

abhängigkeit <strong>des</strong> Abschlussprüfers, der Erteilung <strong>des</strong> Prüfungsauftrags an den Ab-<br />

schlussprüfer, der Best<strong>im</strong>mung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinba-<br />

rung befasst. (...)". Weiterhin wird <strong>im</strong> Sinne einer „Soll- Vorschrift“ die Empfehlung<br />

ausgesprochen, dass der Vorsitzende <strong>des</strong> Prüfungsausschusses „über besondere Kenntnisse<br />

und Erfahrungen bzgl. interner Kontrollverfahren verfügen soll“ und darüber hin-<br />

aus „unabhängig“ und „kein ehemaliges Vorstandsmitglied sein soll, <strong>des</strong>sen Bestellung<br />

vor weniger als zwei Jahren endete“.<br />

Vor allem die Termini „Prüfungsausschuss und Unabhängigkeit“ lassen die Funktion<br />

eines CO vermuten. Anders aber als beispielsweise in dem österreichischen SCC wurde<br />

die Installation eines CO <strong>im</strong> DCGK nicht explizit vorgesehen. Vielmehr wird allgemein<br />

ein „Audit Committee“ benannt, welches Kontrollaufgaben wahrnehmen soll. Aus haf-<br />

tungsrechtlicher Hinsicht ist allerdings die Nennung einer „D&O- Versicherung“ in<br />

Ziffer 3.8 interessant. Eine D&O- Versicherung wird zuweilen als Möglichkeit der Risikobegrenzung<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit der <strong>Verantwortlichkeit</strong> eines CO genannt. 318<br />

Allerdings bezieht der DCGK die D&O- Versicherung nur auf den Vorstand der Gesell-<br />

schaft. Ein Bezug zu einem explizit installierten CO kann nicht hergestellt werden. <strong>Die</strong><br />

<strong>Compliance</strong>- Pflichten sollen insgesamt vielmehr zwischen Aufsichtsrat und Vorstand<br />

verteilt werden. <strong>Die</strong> Notwendigkeit eines separaten Kontrollorgans in Form eines Mit-<br />

arbeiters mit entsprechendem Aufgabenprofil, wird <strong>im</strong> DCGK (noch) nicht gesehen.<br />

cc) Österreichischer Corporate Governance Codex (ÖCGK)<br />

Herausgeber <strong>des</strong> ÖCGK ist der österreichische Arbeitskreis für Corporate Governance<br />

mit Sitz in Wien. Erstmals wurde der ÖCGK der Öffentlichkeit am 01.10.2002 vorgestellt.<br />

Er ist mittlerweile unverzichtbarer Bestandteil <strong>des</strong> österreichischen Corporate<br />

Governance Systems geworden und stellt den Maßstab für gute Unternehmensführung<br />

und Unternehmenskontrolle am österreichischen Kapitalmarkt dar. Der ÖCGK wird<br />

jährlich überprüft und ggfs. angepasst. <strong>Die</strong> derzeit aktuellste Version liegt in der Fassung<br />

vom Jänner 2010 319 vor.<br />

318 Held, CCZ 09, 231.<br />

319 ÖCGK 2010 zu finden unter: http://www.corporate-governance.at/.<br />

95


Bemerkenswert ist, dass der ÖCGK einen „<strong>Compliance</strong> Officer“ nicht explizit vorsieht.<br />

Allerdings finden sich die Grundsätze ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong> in den einzelnen<br />

Regelungen wieder, worunter auch die Installation eines CO fällt. Der Kernaspekt <strong>des</strong><br />

<strong>Compliance</strong>- Gedankens kommt in L- Regel 15 zum Ausdruck. Hiernach sind „geeignete<br />

Vorkehrungen“ zu treffen zur Sicherstellung der Einhaltung der für das Unternehmen<br />

relevanten Gesetze. Der <strong>Compliance</strong> Gedanke wird vervollständigt durch die Verpflich-<br />

tungen zu Risikomanagement und interner Revision in den L- Regeln 9 und 18. Der CO<br />

kommt <strong>im</strong> Folgenden spätestens durch die C- Regel 21 zum Ausdruck, denn hiernach<br />

hat der Vorstand Vorkehrungen zu treffen, dass die Best<strong>im</strong>mungen der ECV <strong>im</strong> Unternehmen<br />

umgesetzt werden. Wie oben bereits dargestellt ist in § 13 Absatz 1 ECV die<br />

Bestellung eines CO ausdrücklich vorgesehen. Anders als die L- Regeln, die zwingende<br />

Rechtsvorschriften darstellen, stehen die C- Regeln unter dem Grundsatz „comply or<br />

explain“, was bedeutet, dass diese Regelungen zwar nicht zwingend sind, Abweichungen<br />

von diesen Grundsätzen allerdings vom Unternehmen erklärt werden müssen.<br />

Demnach wurden in dem ÖCGK die Best<strong>im</strong>mungen der ECV zumin<strong>des</strong>t nicht als zwingen<strong>des</strong><br />

Recht angesehen.<br />

Durchsucht man den ÖCGK weiterhin auf CO- spezifische Normierungen, so fällt hier<br />

die C- Regel 82 ins Auge. <strong>Die</strong> Regelung befindet sich in dem Unterabschnitt „Abschlussprüfung“<br />

und normiert, dass „der Abschlussprüfer neben dem gesetzlich vorge-<br />

schriebenen Prüfungsbericht und der Ausübung der Redepflicht einen Management Letter<br />

an den Vorstand mit Hinweisen auf Schwachstellen <strong>im</strong> Unternehmen verfasst.“ <strong>Die</strong>s<br />

ist, nach dem bisher Festgestellten, doch der eigentliche Aufgabenkern eines CO. <strong>Die</strong>ser<br />

hat auch „Tätigkeitsberichte“ zu verfassen, und übergeordneter Zweck seiner Bestellung<br />

ist gerade die Verhinderung, Aufdeckung und Prävention von Unternehmensrisiken.<br />

Warum aber schafft der ÖCGK eine geradezu „CO- spezifische“ Regelung und benennt<br />

als Verantwortlichen den Abschlussprüfer? <strong>Die</strong>s verwundert vor allem <strong>des</strong>halb, weil der<br />

Abschlussprüfer zumeist als externer Berichterstatter Einblick in das Unternehmen ge-<br />

winnt und anders als ein CO gerade nicht von innen heraus, vor allem mit Blick auf<br />

rechtskonformes Verhalten der Mitarbeiter, prüft. Aus der Interpretation zum ÖCGK<br />

2010 320 lässt sich diese Frage nicht beantworten. Hier wird vielmehr konkretisiert, wel-<br />

320 Interpretationen zum Österreichischen Corporate Governance Kodex (Fassung Jänner 2010), zu finden<br />

unter: http://www.wienerborse.at/corporate/pdf/CG%20interpretationen%202010%201.pdf.<br />

96


che Inhalte der Management Letter haben soll und dass die Inhalte mit Geschäftsfüh-<br />

rung und Vorstand kommuniziert werden müssen.<br />

Insgesamt gibt sich der ÖCGK, ähnlich wie der DCGK, sehr zurückhaltend in Bezug<br />

auf CO- spezifische Regelungen. Weder Legaldefinition noch die Erforderlichkeit der<br />

Bestellung bzw. Aufgabenkreise werden explizit genannt. <strong>Die</strong> österreichischen Unternehmen<br />

dürften daher die Notwenigkeit für unternehmensinterne <strong>Compliance</strong>- Co<strong>des</strong><br />

und die Installation eines CO wohl ausschließlich aus den Best<strong>im</strong>mungen der ECV und<br />

der FMA herleiten, was wiederum bedeutet, dass ein CO, wenn überhaupt, nur in den<br />

von ECV, WAG, BörseG und den SCC´s umfassten Branchen, vorbehaltlich einer<br />

freiwilligen Installation, vorkommt.<br />

dd) FSA- Kodex<br />

Beispielhaft für best<strong>im</strong>me branchenspezifische Normierungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

<strong>Compliance</strong>- Beauftragten, abseits vom Kapitalmarktrecht, ist der so genannte „FSA-<br />

Kodex zur Zusammenarbeit mit Fachkreisen“ (FSA- Kodex) aus der Medizinprodukteund<br />

Pharmaindustrie 321 . Unter „FSA“ wird begrifflich die „Freiwillige Selbstkontrolle<br />

für die Arzne<strong>im</strong>ittelindustrie“ verstanden. Das Bun<strong>des</strong>kartellamt hat den FSA- Kodex<br />

mit seinen selbst gesetzten Best<strong>im</strong>mungen offiziell als Wettbewerbsregeln anerkannt. 322<br />

Das Gesundheitswesen gilt fortdauernd als besonders intransparent und anfällig für<br />

Rechtsverstöße, weshalb in diesen Unternehmen zunehmend <strong>Compliance</strong>- Standards<br />

und vor allem die Funktion eines CO eingerichtet werden. 323 Der CO wurde in dem<br />

branchenspezifischen FSA- Kodex in § 28 Absatz 1 explizit verankert: „<strong>Die</strong> Mitgliedsunternehmen<br />

haben ihre Mitarbeiter (…) auf die Einhaltung dieses Kodex zu verpflichten<br />

und durch geeignete organisatorische Vorkehrungen <strong>des</strong>sen Einhaltung zu sichern,<br />

wozu auch die Etablierung und Ausgestaltung der Funktion eines ‚<strong>Compliance</strong>-<br />

<strong>Officers</strong>’ durch einen oder mehrere Mitarbeiter zählt“. Anerkannt ist, dass der CO auch<br />

über den FSA- Kodex hinaus die Aufgabe hat durch Implementierung, Pflege und Wei-<br />

terentwicklung einer betriebsbezogenen <strong>Compliance</strong>- Organisation die Einhaltung aller<br />

321 FSA- Kodex Fachkreise, bekannt gemacht <strong>im</strong> dt. Bun<strong>des</strong>anzeiger vom 10. Februar 2010, BAnz. Nr.<br />

22, S. 499, siehe auch: http://www.fs-arzne<strong>im</strong>ittelindustrie.de/kodex-fachkreise.html.<br />

322 Schaefer/Baumann, NJW 11, 3604.<br />

323 Koyuncu/Wybitul, MPJ 09, 246; weiterführend zu Ganzen: Klümper/<strong>Die</strong>ner, A&R 10, 147.<br />

97


für das Unternehmen geltenden gesetzlichen und außergesetzlichen Regelungen zu<br />

überwachen und Verstöße zu melden. 324 Am Beispiel <strong>des</strong> Pharmakonzerns Hoffmann-<br />

La Roche wird die Umsetzung dieser Aufgabenstellung <strong>des</strong> CO deutlich: Der Chief<br />

<strong>Compliance</strong>- Officer ist hier nicht nur für die konzernweite Umsetzung und Einhaltung<br />

<strong>des</strong> Roche Verhaltenskodex zuständig, er hat auch mit Informationen umzugehen, die<br />

sich aus dem konzerninternen Hinweisgebersystem „Roche Group SpeakUp Line“ er-<br />

geben. 325 Ob und wie diese Pflichtenstellung die <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht, vor<br />

allem die Garantenstellung, erweitert, wird <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Kapitels zur Unterlassen-<br />

strafbarkeit zu untersuchen sein.<br />

Neben dem beschriebenen FSA- Kodex existieren zwei weitere branchenspezifische<br />

Verhaltensstandards: Der Arbeitskreis Kooperation <strong>im</strong> Gesundheitswesen e.V. (AKG)<br />

und der Verband der Diagnostica Industrie (VDGH) haben ebenfalls „Co<strong>des</strong> of<br />

Conduct“ entwickelt und darin die Einrichtung von <strong>Compliance</strong>- Organisationen <strong>im</strong><br />

Pharmaunternehmen vorgesehen.<br />

d) (Arbeits-) Verträge<br />

Nachdem oben die gesetzlichen Grundlagen und branchenspezifische Normierungen für<br />

die Funktion eines CO dargestellt wurden, lohnt nun ein Blick auf die denkbaren individualvertraglichen<br />

Rechtsgrundlagen für die Schaffung eines CO. Im Zusammenhang<br />

mit der zentralen Frage einer <strong>strafrechtliche</strong>n Garantenpflicht sind die arbeitsvertraglichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen von CO´s nicht wegzudenken; sie können vielmehr sogar eine spe-<br />

zifische Garantenpflicht <strong>des</strong> CO begründen. Der BGH hat in dem viel beachteten Urteil<br />

vom 17.07.2009 326 in Bezug auf den CO festgestellt, dass neben gesetzlichen Schutz-<br />

pflichten die Übernahme entsprechender Überwachungs- und Schutzpflichten auch<br />

durch einen arbeitsvertraglichen <strong>Die</strong>nstvertrag erfolgen könne. Der CO übern<strong>im</strong>mt, so<br />

der BGH, auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses besondere Schutzpflichten,<br />

wobei sich Inhalt und Umfang dieser so begründeten Garantenpflicht aus der Ziel-<br />

richtung der Beauftragung und der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung ergäben. Vo-<br />

324<br />

Koyuncu/Wybitul, MPJ 09, 246.<br />

325<br />

http://www.roche.com/de/about_roche/corporate_governance/code_of_conduct/complianceofficer-<br />

.htm.<br />

326<br />

BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173.<br />

98


aussetzung für eine so begründete Einstandspflicht und Übertragung der Handlungs-<br />

verantwortung ist demnach, dass Aufgaben und Kompetenzen <strong>des</strong> CO in einem Ar-<br />

beitsvertrag geregelt werden.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> Umfanges der arbeitsvertraglichen Delegation werden allerdings unter-<br />

schiedliche Auffassungen vertreten. Zum Teil wird argumentiert, dass <strong>im</strong> Arbeitsvertrag<br />

nur <strong>im</strong> Sinne einer „Generalklausel“ festzulegen sei, dass der CO die Aufgabe hat, „die<br />

<strong>Compliance</strong>- Organisation zu leiten und für eine Corporate <strong>Compliance</strong> zu sorgen“. 327<br />

Aus arbeitsvertraglicher Sicht sei diese generalklauselartige Aufgabenübertragung empfehlenswert,<br />

da detaillierte Festlegungen nach Vertragsschluss nicht mehr einseitig<br />

durch das Unternehmen geändert werden könnten und sich das Unternehmen damit der<br />

Flexibilität berauben würde, Aufgaben und Befugnisse <strong>des</strong> CO jeweils der aktuellen<br />

Situation und den betrieblichen Notwendigkeiten anpassen zu können. 328 <strong>Die</strong>se Auffas-<br />

sung verkennt allerdings, dass eine solche arbeitsvertragliche Ausgestaltung für den CO<br />

erhebliche Haftungsrisiken birgt, da eine Generalzuständigkeit <strong>im</strong> Lichte der BGH-<br />

Rechtsprechung gerade zu einer umfassenden Garantenpflicht führen kann. 329 Hier wird<br />

die „unheilvolle Wechselwirkung“ zwischen arbeitsrechtlichen Bedürfnissen einerseits<br />

und den haftungsrechtlichen Folgen andererseits deutlich. 330<br />

Aus Sicht <strong>des</strong> Geschäftsführungsorgans ergibt sich ein weiteres Spannungsverhältnis:<br />

Während das Geschäftsleitungsorgan ein Bedürfnis nach einem generalsklauselartigen,<br />

möglichst umfassenden Pflichtenkatalog <strong>des</strong> CO hat, damit eine weitgehende Haftungsbefreiung<br />

stattfindet, wird der CO durch detaillierte Regelungen <strong>im</strong> Arbeitsvertrag eine<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Garantenstellung nach Möglichkeit ausschließen wollen. 331<br />

Im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Aufgabenbeschreibung muss trotz der genannten<br />

Problemstellungen richtigerweise gelten, dass nur eine größtmögliche Präzisierung und<br />

sachgerechte Eingrenzung der Verantwortungsbereiche <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Arbeitsvertrag und<br />

in der Stellenbeschreibung eine garantenspezifische Haftungsgefahr wirkungsvoll begrenzen<br />

kann. 332<br />

327 Krieger/Günther, NZA 10, 370.<br />

328 Krieger/Günther, NZA 10, 370.<br />

329 Vgl. Z<strong>im</strong>mermann, BB 11, 636; Kraft, wistra 10, 84.<br />

330 Z<strong>im</strong>mermann, BB 11, 636, 637.<br />

331 Fecker/Kinzl, CCZ 10, 16.<br />

332 So auch Fecker/Kinzl, CCZ 10, 16; Kraft, wistra 10, 85; Schirmer/Uitz, RdW 10, 203;<br />

99


Folgende Regelungsinhalte sind <strong>im</strong> Interesse eines CO angesichts der BGH- Entschei-<br />

dung in Anstellungsverträgen aufzunehmen, wobei hier nur ein kursorischer Überblick<br />

erfolgen soll: 333<br />

Der CO hat die „Systemverantwortung“ für die <strong>Compliance</strong>- Funktion und ist für die<br />

100<br />

Implementierung, Dokumentation und Weiterentwicklung zuständig. <strong>Die</strong> Letztverantwortung<br />

verbleibt bei der Geschäftsführung. Pauschale Aufgabenzuweisungen sind unbedingt<br />

zu vermeiden. Für jeden Geschäftsbereich ist weiterhin genau festzulegen, welche<br />

Überwachungsaufgaben der CO in Abgrenzung zu anderen Fachabteilungen oder<br />

dezentralen Beauftragten hat und ob regionale, länderspezifische oder konzernspezifische<br />

Zuständigkeitsgrenzen existieren. <strong>Die</strong> Definition der Überwachungsaufgaben ist<br />

Kernelement <strong>im</strong> Hinblick auf die Garantenstellung; unterlässt der CO in vorwerfbarer<br />

Weise die ihm (arbeitsvertraglich) obliegende Überwachungsfunktion, so wird er straf-<br />

rechtliche als Garant einzuordnen sein. Ferner sind angesichts der weitreichenden BGH-<br />

Rechtsprechung Regelungen für den „Krisenfall“ zu treffen. Es muss feststehen, wie,<br />

wann und wo der CO vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden hat<br />

und wie diese Beanstandungspflicht aussieht. Zu regeln ist auch, welche Pflichten den<br />

CO <strong>im</strong> Falle der Kenntnis von Verstößen zum Nachteil <strong>des</strong> Unternehmens durch außen<br />

stehende Dritte treffen. Auch Regelungen zu Erheblichkeitsschwellen und Wesentlichkeitsmerkmalen<br />

bekannt gewordener Verstöße sind unumgänglich, um die die Garan-<br />

tenstellung auslösende Melde- und Beanstandungspflicht einzugrenzen. Selbstverständlich<br />

muss auch definiert werden, wann den CO externe Anzeige- und Meldepflichten<br />

etwa an Ermittlungs- oder Aufsichtsbehörden treffen, abseits der bestehenden gesetzlichen<br />

Regelungen (vgl. § 138 dStGB). Damit der CO seinen Beanstandungspflichten<br />

überhaupt nachkommen kann, ihm mithin die Pflicht zu Handlung auch möglich und<br />

zumutbar ist, müssen ihm konkret definierte Einsichts- und Zugangsrechte in Dokumen-<br />

te sowie Delegationsbefugnisse gegenüber anderen Mitarbeitern eingeräumt werden.<br />

Wird eine solche Regelung versäumt, könnte unter Umständen eine <strong>strafrechtliche</strong><br />

Unterlassensstrafbarkeit an dem Merkmal der Möglichkeit normkonformen Verhaltens<br />

scheitern. Nicht zuletzt wird auch überwiegend die vertragliche Einräumung eines be-<br />

Grau/Blechschmidt, DB 09, 2145; Wybitul, BB 09, 2593.<br />

333 Zusammenfassend Fecker/Kinzl, CCZ 10, 16ff; Meier, NZA 11, 781 mwN.


sonderen Kündigungsschutzes für den CO erwogen. 334 Hintergrund ist die Überlegung,<br />

101<br />

dass der CO seine Tätigkeit ohne Furcht vor Entlassung ausüben und Konflikten mit<br />

dem Arbeitsgeber gelassen entgegensehen können muss. Andererseits soll sich die Geschäftsleitung<br />

nicht einfach eines unbequemen Funktionsträgers entledigen können. Ob<br />

das Fehlen eines besonderen Kündigungsschutzes Auswirkungen auf die Garantenstellung<br />

hat, darf allerdings bezweifelt werden. Strafrechtliche Einstandspflicht <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer Unterlassenshaftung orientiert sich ausschließlich an vorwerfbarem Unterlassen<br />

mangels Vornahme einer möglichen und zumutbaren Handlung und fragt nicht nach der<br />

Komfortabilität <strong>des</strong> Handelns für den Pflichtigen.<br />

Nach allem ist die Bedeutung arbeitsvertraglicher Regelungen für die<br />

Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO <strong>im</strong>mens und kann sowohl strafbarkeitsbegründend also<br />

auch haftungsentlastend sein. In jedem Falle ist der jeweilige Arbeitsvertrag eines CO<br />

bei der Frage nach dem Bestehen einer Garantenpflicht heranzuziehen. Ohne Ansicht<br />

der arbeitsvertraglichen Best<strong>im</strong>mungen kann jedenfalls nicht <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> BGH von<br />

einer „regelmäßigen Garantenstellung derartiger Beauftragter als notwenige Kehrseite<br />

ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht Straftaten zu verhindern“<br />

ausgegangen werden. Vielmehr kann diese „Kehrseite“ bei entsprechender Regelung<br />

eine Strafbarkeit ausschließen.<br />

e) Innerbetriebliche Richtlinien<br />

<strong>Die</strong> Pflicht zur Bestellung eines CO ausgehend von Gesetz bzw. Selbstregulierungswerk<br />

sowie die Relevanz von arbeitsvertraglichen Best<strong>im</strong>mungen, wurde oben dargestellt.<br />

Das Kapitel wäre allerdings nicht vollständig, würde nicht noch ein Blick in die gelebte<br />

Unternehmenspraxis in Bezug auf den CO gewagt werden. Im Folgenden sollen daher<br />

nur exemplarisch die „Co<strong>des</strong> of Conduct“ ausgewählter deutscher und österreichischer<br />

Unternehmen auf die Existenz von den CO betreffenden Regelungen untersucht werden.<br />

Der „Code of Conduct“ der österreichischen Nationalbank (OeNB) 335 erwähnt den CO<br />

nicht. In dem Verhaltenskodex für Mitarbeiter wird unter der Überschrift „Schlussbemerkungen“<br />

normiert, dass diese sich bei „Unklarheiten, Zweifel- und Interpretations-<br />

334 Fecker/Kinzl, CCZ 10, 19.<br />

335 zu finden unter: http://www.oenb.at/de/ueber_die_oenb/CG/CoC/code_of_conduct.jsp.


102<br />

fragen“ an die zuständigen Führungskräfte und/oder an den Leiter der Innenrevision<br />

wenden sollen. Im Übrigen bekennt sich die OENB zu den <strong>im</strong> ÖCGK aufgestellten<br />

Grundregeln der Corporate Governance. <strong>Die</strong> Position eines CO könnte hier in Personalunion<br />

mit der Leitung der Innenrevision geschaffen worden sein.<br />

Anders formuliert das österreichische Unternehmen „Brain Force Holding AG“ die<br />

Umsetzung <strong>des</strong> ÖCGK. In dem Corporate Governance Bericht normiert das Unterneh-<br />

men, dass zur Vermeidung von Insiderhandel ein <strong>Compliance</strong> Code <strong>im</strong> Unternehmen<br />

installiert wurde, der die Best<strong>im</strong>mungen der ECV der österreichischen Finanzmarktauf-<br />

sicht umsetzt und dass seine Einhaltung vom <strong>Compliance</strong> Officer kontinuierlich überwacht<br />

wird. 336<br />

<strong>Die</strong> Bestellung eines CO wird auch von der Wirtschaftskammer Österreich ausdrücklich<br />

als Empfehlung genannt. In dem von der Wirtschaftskammer herausgegeben „Ratgeber<br />

zum Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ 337 ist unter der Überschrift „Strafrechtliches<br />

Risikomanagement“ der <strong>Compliance</strong> Officer unter Ziffer 2.3. namentlich beschrieben.<br />

Allerdings soll es den Unternehmen überlassen bleiben, ob diese für die beschriebene<br />

Aufgabenwahrnehmung interne oder externe Personen einsetzen. Demnach ist die Figur<br />

<strong>des</strong> CO auch in Österreich vollständig anerkannt. <strong>Die</strong> innerbetriebliche Eingliederung<br />

<strong>des</strong> CO hat allerdings viele Facetten.<br />

In deutschen Konzernen wird auch überwiegend die Funktion eines CO vorgesehen,<br />

wobei auf die unterschiedlichen Ausgestaltungen hier nicht näher eingegangen werden<br />

soll. Beispielhaft sei hier der MAN SE Konzern genannt, der in seinem Code of<br />

Conduct 338 einen <strong>Compliance</strong> Officer vorsieht, welcher Hinweise auf Korruption entgegen<br />

nehmen soll. Auch die Deutsche Bank 339 und der Konzern ThyssenKrupp AG 340<br />

haben einen CO und übergeordnet einen „Chief <strong>Compliance</strong> Officer“ installiert. Bemerkenswert<br />

bei der ThyssenKrupp AG ist der Umstand, dass <strong>im</strong> Zusammenhang mit der<br />

eingerichteten „Whistleblower Hotline Meldungen der Mitarbeiter über strafbares oder<br />

Richtlinien verletzen<strong>des</strong> Verhalten bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei S<strong>im</strong>-<br />

336<br />

Corporate Governance Bericht Brain Force Group, zu finden unter:<br />

http://www.brainforce.com/holding/de/cg-bericht.htm.<br />

337<br />

zu finden unter: www.wko.at.<br />

338<br />

zu finden unter: http://www.man.eu/MAN-Downloadgalleries/All/1Unternehmen/Code_of_Conduct/-<br />

MAN_CoC_2011_de.pdf.<br />

339<br />

www.deutsche-bank.de.<br />

340<br />

www.thyssenkrupp.com.


103<br />

mons & S<strong>im</strong>mons oder einer von dieser beauftragten Partnerkanzlei eingehen und von<br />

dort zur weiteren unternehmensinternen Prüfung weitergegeben werden. <strong>Die</strong>ses Modell<br />

zeigt, dass auch eine Auslagerung von typischen CO- Aufgaben praktiziert wird. <strong>Die</strong><br />

<strong>strafrechtliche</strong> Haftung kann hier nur bezogen auf den Einzelfall untersucht werden.<br />

F. Inhalt und Umfang der Beauftragung <strong>des</strong> CO<br />

Oben wurde bereits auf die Notwendigkeit von konkreten arbeitsvertraglichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

eingegangen, welche für die Beurteilung einer <strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht,<br />

abgesehen von der Funktionsübernahme, wesentliches Merkmal sind. Anknüpfend daran,<br />

soll <strong>im</strong> Folgenden noch der eigentliche Übertragungsakt von <strong>Compliance</strong>- Aufgaben<br />

an den CO durch die Unternehmensleitung näher beleuchtet und Inhalt und Umfang<br />

der Beauftragung eines CO dargestellt werden.<br />

Beginnend mit der Frage, wie die Position eines CO <strong>im</strong> Unternehmen überhaupt geschaffen<br />

wird, kann zunächst auf die wenigen gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf<br />

den CO zurückgegriffen werden. § 12 Absatz 4 Satz 1 WpDVerOV sieht vor, dass in<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen <strong>Compliance</strong>- Beauftragte „benannt“ werden<br />

müssen. Exakt den gleichen Wortlaut verwendet das österreichische Recht in § 18 Absatz<br />

4 Ziffer 2 WAG. Eine Benennung kann <strong>im</strong> Wege der üblichen Zuweisung von<br />

Funktion und Aufgaben durch entsprechend dokumentierte Delegation geschehen. 341<br />

Wie die Position eines CO ausgestaltet wird, ist darüber hinaus eine Ermessensentscheidung<br />

der Unternehmensleitung. 342 In jedem Falle bedeutet die Einrichtung eines<br />

<strong>Compliance</strong>- Verantwortlichen die Ableitung von Pr<strong>im</strong>ärverantwortung durch das Geschäftsleitungsorgan.<br />

343 Denn die Verhinderung von Rechtsverstößen aus dem Unternehmen<br />

gehört auch zur Leitungsaufgabe <strong>des</strong> Gesamtvorstan<strong>des</strong> (vgl. § 76 Absatz 1<br />

AktG) und mit der Delegation dieser Aufgabe n<strong>im</strong>mt der CO einen Teilbereich aus dem<br />

Aufgabenbereich <strong>des</strong> Gesamtvorstan<strong>des</strong> wahr. Gleiches geht auch aus der österreichischen<br />

Literatur zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong> hervor; hiernach ist<br />

<strong>Compliance</strong> eine Verpflichtung der Geschäftsleitung 344 und die Ausfüllung der Comp-<br />

341 Lösler, WM 08, 1101.<br />

342 Meier-Greve, CCZ 10, 217.<br />

343 Lösler, WM 07, 679.<br />

344 Lucius, ÖBA 08, 460.


liance- Funktion wird delegiert. Entlastung von Haftung auf der einen und Belastung<br />

mit Haftung auf der anderen Seite korrespondieren daher. 345 Unstreitig findet allerdings<br />

nie eine vollständige, haftungsbefreiende Delegation <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> an einen CO statt;<br />

es bleibt stets bei der Letztverantwortung der Geschäftsleitung für das rechtskonforme<br />

Unternehmensverhalten. 346<br />

104<br />

Aus den oben genannten gesetzlichen Normierungen geht weiterhin das Merkmal der<br />

„Unabhängigkeit“ hervor. In § 18 Absatz 3 WAG wird eine „unabhängige“ <strong>Compliance</strong>-<br />

Organisation gefordert. 347 Und auch aus deutscher Sicht wird in § 33 Absatz 1 Ziffer<br />

1 eine <strong>Compliance</strong>- Funktion normiert, die ihre Aufgaben „unabhängig“ wahrnehmen<br />

kann. <strong>Die</strong>s bedeutet dass die oben beschriebene Delegation so erfolgen muss, dass der<br />

gewählte CO in seiner Aufgabenerfüllung (weisungs-)unabhängig ist. 348 Für die Beurteilung<br />

<strong>des</strong> Umfangs einer Garantenpflicht ist dieses Merkmal durchaus entscheidend,<br />

da bei völliger Handlungs- und Weisungsunabhängigkeit der Pflichtenrahmen eines CO<br />

deutlich erweitert scheint. Andersherum gewährleistet wiederum gerade die Unabhän-<br />

gigkeit, dass ein CO auch – organisatorisch- in der Lage ist, die Verantwortung für die<br />

Verhinderung von Rechtsverstößen <strong>im</strong> Unternehmen überhaupt zu übernehmen, insbesondere<br />

weil über ihm das „Damoklesschwert“ der <strong>strafrechtliche</strong>n Garantenpflicht<br />

schwebt. 349 Daher käme es auf die genaue Definition von Unabhängigkeit an, die dem<br />

CO kraft seines Amtes gewährt werden muss. In Frage käme eine disziplinarische-, arbeitsrechtliche-<br />

(Kündigungsschutz) oder auch organisatorische Unabhängigkeit. In<br />

Österreich wird vertreten, dass der CO auf zwei Jahre zu bestellen und für seine Funkti-<br />

onsdauer unversetzbar und unkündbar sein müsse. 350 Richtigerweise muss der CO einerseits<br />

personell so unabhängig sein, dass er seine <strong>Compliance</strong>- Funktion effektiv aus-<br />

üben kann 351 und andererseits muss die <strong>Compliance</strong>- Funktion organisatorisch von den<br />

Geschäfts-, Handels-, und Abwicklungsabteilungen <strong>des</strong> Unternehmens getrennt sein. 352<br />

Zusammengefasst bedeutet die Unabhängigkeit einer <strong>Compliance</strong> Funktion und somit<br />

die <strong>des</strong> CO, dass dieser seine Aufgaben unabhängig von der Geschäftsentwicklung <strong>des</strong><br />

345 Fecker/Kinzl, CCZ 10, 14.<br />

346 Bürkle, CCZ 10, 5; Hauschka, AnwBl 10, 632.<br />

347 Vgl. Lucius, ÖBA 08, 460.<br />

348 Lösler, WM 08, 1103.<br />

349 Vgl. Meier-Greve, CCZ 10, 218.<br />

350 Lucius, ÖBA 08, 460.<br />

351 So auch Meier-Greve, CCZ 10, 217.<br />

352 Lösler, WM 08, 1103.


Unternehmens, weitgehend selbstbest<strong>im</strong>mt und ausgestattet mit den für eine effektive<br />

105<br />

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Rechten wahrnehmen können<br />

muss. 353 Ob dafür eine Unkündbarkeit bzw. Unversetzbarkeit notwendige Voraussetzung<br />

ist, kann dahin gestellt bleiben, erscheint aber jedenfalls nicht zwingend<br />

Nach dem oben gesagten ist für die Frage einer Garantenstellung das Merkmal der Unabhängigkeit<br />

<strong>des</strong> CO entscheiden<strong>des</strong> Kriterium; denn eine Garantenpflichtigkeit kann<br />

nur dann überhaupt in Frage kommen, wenn der betreffende CO diese auch ausfüllen<br />

bzw. tragen kann. Dazu ist er wiederum nur in der Lage, wenn er handlungsfähig ist.<br />

Und die Handlungsfähigkeit wird durch die Gewährung unabhängiger Aufgabenerfüllung<br />

gewährleistet. Das bedeutet, dass die (vertraglich delegierte) Unabhängigkeit <strong>des</strong><br />

CO entscheidend ist für die Frage <strong>des</strong> Bestehens einer Garantenstellung. Wird dem CO<br />

keine unabhängige Aufgabenerfüllung eingeräumt, kann dieser kaum Garant für die<br />

Verhinderung von Straftaten zu Lasten <strong>des</strong> Unternehmens sein. Aus Sicht der Geschäftsleitung<br />

wiederum, ist die Übertragung von <strong>Compliance</strong> an einen nicht unabhän-<br />

gigen und somit handlungsunfähigen CO geradezu wirkungslos und nicht zum Wohle<br />

der Gesellschaft. 354<br />

Entscheidend für Inhalt und Umfang der Beauftragung eines CO ist neben der Benennung<br />

<strong>im</strong> Wege der Delegation und dem Aspekt der Unabhängigkeit auch die Tatsache,<br />

dass ein CO kein mit öffentlichen Aufgaben betrautes Aufsichtsorgan, also nicht etwa<br />

verlängerter Arm der Aufsichtsbehörden ist. 355 Der CO ist ein „Mann <strong>des</strong> Unternehmens“<br />

ohne öffentlich rechtliche Pflichtenstellung gegenüber einer Behörde. 356 Ausschließlich<br />

das gesellschafts- bzw. arbeitsvertragliche Grundverhältnis gestaltet daher<br />

Rechte und Pflichten eines CO. Daraus folgt auch, dass ein CO (<strong>im</strong> Gegensatz zu einem<br />

gesetzlichen geregelten Unternehmensbeauftragten) ohne funktionellen Außenkontakt<br />

handelt, mithin kein Ansprechpartner für Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden ist.<br />

In der Unternehmenspraxis wird faktisch ein CO jedoch Ansprechpartner für Behörden<br />

sein, dies ist allerdings auf die tatsächlichen Sachkunde bzw. Delegationsentscheidung<br />

der Geschäftsleitung zurückzuführen und resultiert nicht aus einem in seiner Funktion<br />

353 Lösler, WM 08, 1104.<br />

354 Vgl. Meier-Greve, CCZ 10, 219.<br />

355 Lösler, WM 08, 1101; Casper, FS-Schmidt, S. 215.<br />

356 Lösler, WM 08, 1101.


angelegten Außenkontakt. 357 Auch dieser Aspekt zeigt, dass für die Beurteilung von<br />

Rechten und Pflichten eines CO ausschließlich die Delegationsentscheidung der Ge-<br />

schäftsleitung auf arbeitsvertraglicher Grundlage maßgebend und letztlich für den Rah-<br />

men der Garantenpflichten entscheidend ist.<br />

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die <strong>im</strong> Grundsatz verbindliche Aufga-<br />

106<br />

benzuweisung erweitert und somit auch die Garantenpflichten ausgedehnt werden können:<br />

Der Funktionsbereich <strong>des</strong> CO erfährt exakt dann eine Erweiterung, wenn dieser<br />

über den Vertrag hinaus tatsächlich, also durch eine faktische Gewährsübernahme, weitere<br />

Schutzfunktionen (eigenständig) übern<strong>im</strong>mt. 358 <strong>Die</strong>sen Aspekt hat auch der BGH in<br />

seine Entscheidungsgründe der viel besprochenen „Berliner Stadtreinigungsbetriebe-<br />

Entscheidung“ 359 aufgenommen. Hier heißt es, dass „für Inhalt und Umfang der Garantenstellung<br />

der tatsächlich übernommene Pflichtenkreis entscheidend ist, wobei insbe-<br />

sondere auf den Zweck der Beauftragung abzustellen ist“. Der bloße Vertragsschluss<br />

mit seinen Inhalten ist demnach nicht ausschließlich ausschlaggebend. <strong>Die</strong> Anknüpfung<br />

<strong>des</strong> BGH an das individuelle Aufgabengebiet und das konkrete Verhalten <strong>des</strong> CO zeigt,<br />

dass es ein einheitlicher Verantwortungsbereich <strong>des</strong> CO wohl nicht angenommen wer-<br />

den kann. 360 <strong>Die</strong>s eröffnet allerdings eine gefährliche Erweiterung <strong>des</strong> Katalogs der<br />

Garantenpflichten <strong>des</strong> CO. Festzuhalten ist allerdings, dass diese Erweiterung durch<br />

eigenes Handeln <strong>des</strong> CO verursacht wird und somit letztlich kontrollierbar bleibt. Ent-<br />

scheidend für die Inhalt und Umfang der Beauftragung eines CO ist daher auch die Tatsache,<br />

dass strafrechtlich relevante zusätzliche Pflichten aus eigenem, vertraglich nicht<br />

geregelten, Handeln entstehen können.<br />

Zurückkommend zu den Inhalten der vertraglichen Pflichtenregelung <strong>des</strong> CO, kommt<br />

dem Umstand der Weisungs- und Anordnungsbefugnis <strong>des</strong> CO weitere entscheidende<br />

Bedeutung zu. In der Literatur wird dieser Aspekt regelmäßig aufgegriffen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit den Garantenpflichten eines CO. Nach allgemeiner Auffassung besitzt der<br />

CO keine eigenständige, umfassende Weisungs- bzw. Anordnungsbefugnis. 361 Es wird<br />

vertreten, dass der CO zunächst (nur) ein „Gesamtkonzept“ für das <strong>Compliance</strong>- Mana-<br />

357 Vgl. Lösler, WM 08, 1101.<br />

358 Barton, RDV 10, 23.<br />

359 BGH Urt. v. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173f.<br />

360 Vgl. Bürkle, CCZ 10, 5.<br />

361 Vgl. Barton, RDV 10, 23; Kraft/Winkler, CCZ 09, 32; Lösler, WM 08, 1102.


gement <strong>im</strong> Unternehmen schulde und ihn <strong>im</strong> Wesentlichen lediglich Kontroll-, Informa-<br />

tions- und Initiativpflichten träfen, weshalb er auch nur „Überwachungsgarant“ <strong>des</strong> von<br />

ihm <strong>im</strong>plementierten Systems sein könne. 362 Noch weitergehender wir sogar argumen-<br />

tiert, dass die fehlende Anordnungs- und Weisungskompetenz zum vollständigen Aus-<br />

schluss einer Garantenstellung führen könne. 363 Unter Anordnungs- und Weisungskom-<br />

petenz werden solche Befugnisse verstanden, die es ermöglichen einen gefährlichen<br />

Zustand oder Mangel in geeigneter Weise abzustellen. Würden einem CO beispielswei-<br />

se solche Befugnisse nicht zustehen, sondern müsste er nur den rechtswidrigen, rechts-<br />

107<br />

gutgefährdenden Umstand der Geschäftsleitung melden, so wäre vertretbar, dass eine<br />

Garantenstellung in diesem Falle nicht auf die Beherrschung einer Gefahrenquelle ge-<br />

stützt werden könnte. 364 Ungeachtet der Tatsache, dass der BGH die Garantenstellung<br />

eines CO aus vertraglicher Pflichtenübernahme (und weniger aus der <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

für eine Gefahrenquelle) ableitet und somit sich die Frage nach dem Ob und Wie einer<br />

rechtlichen Einstandspflicht weiterhin stellt, soll die Frage <strong>des</strong> Bestehens einer Garan-<br />

tenstellung weiter unten ausführlich erörtert werden.<br />

Für die Frage <strong>des</strong> Inhalts und Umfangs der Aufgabenübertragung an den CO ist wesent-<br />

lich, ob diesem tatsächlich Anordnungs- und Weisungskompetenz übertragen wird. <strong>Die</strong>s<br />

muss sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergeben, per Funktionsübernahme sind<br />

derart weitgehende Kompetenzen jedenfalls nicht begründbar. Je allgemeingültiger die<br />

vertraglichen Regelungen gehalten sind, <strong>des</strong>to gefährlicher sind die Best<strong>im</strong>mungen in<br />

Hinblick auf die Frage der <strong>strafrechtliche</strong>n Haftung <strong>des</strong> CO. Negativbeispiele wären<br />

insofern: „Der CO hat für die Verhinderung von Korruption zu sorgen.“ Oder „Der CO<br />

garantiert für die Einhaltung rechtlicher Best<strong>im</strong>mungen.“ Umgekehrt ließe sich vertre-<br />

ten, je allgemeiner die Aufgabenstellung gefasst ist, <strong>des</strong>to wahrscheinlicher ist auch eine<br />

Anordnungs- und Weisungskompetenz in den Regelungen „enthalten“, da der CO in<br />

diesem Falle ja „umfassend“ regeln und somit auch abhelfen soll. Anzuraten wäre demnach<br />

beispielsweise <strong>im</strong> Arbeitsvertrag „negativ“ das Fehlen von Anordnungs- und Wei-<br />

sungskompetenz festzustellen.<br />

In Bezug auf die Beauftragung <strong>des</strong> CO erscheint schließlich die Rollenverteilung zwi-<br />

362<br />

Kraft/Winkler, CCZ 09, 32.<br />

363<br />

Vgl. für die Thematik <strong>des</strong> Betriebsbeauftragten Böse, NStZ 03, 640.<br />

364<br />

Böse, NStZ 03, 640.


schen CO und Geschäftsleitung erwähnenswert. Es wird zu überlegen sein, ob sich ein<br />

CO notwendigerweise von der Unternehmensleitung unterscheiden sollte, oder ob viel-<br />

mehr auch Personalunion in Frage kommt. Sollte ein Über-Unterordnungsverhältnis<br />

gegeben sein, so bleibt der CO arbeitsvertraglich, trotz der oben erwähnten „Unabhän-<br />

108<br />

gigkeit“, Arbeitnehmer, wohingegen die Geschäftsleitung Arbeitgeberin und Organ der<br />

juristischen Person ist. In Bezug auf Inhalt und Umfang der dem CO zugewiesenen<br />

Aufgaben muss ein deutlicher Rest an Rechtsgutsverantwortung bei der Unternehmensleitung<br />

verbleiben. Der CO wäre ansonsten faktisch auf Ebene der Geschäftsleitung<br />

angesiedelt, was ihn uneingeschränkt in den Verantwortungsbereich <strong>des</strong> § 14 Absatz 2<br />

dStGB bringen würde. 365 <strong>Die</strong> Vorschrift bewirkt eine allgemeine Strafausdehnung, indem<br />

sie bei Sonder- und Pflichtdelikten den Anwendungsbereich derjenigen Tatbestände,<br />

die sich an einen best<strong>im</strong>mten Normadressaten (hier Geschäftsleitungsorgan) richten,<br />

auf Personen ausdehnt, die stellvertretend für diesen haften. 366 Somit wäre neben der<br />

<strong>strafrechtliche</strong>n Unterlassenshaftung für den CO ein weiterer Haftungskreis eröffnet. Im<br />

Verhältnis zur Geschäftsleitung wird daher vertreten, dass der CO so eingebunden sein<br />

müsse, dass er auf der einen Seite das Vertrauen der Mitarbeiter <strong>des</strong> Unternehmens ge-<br />

nießt, auf der anderen Seite aber auch gewährleistet ist, dass er seinen Überwachungsaufgaben<br />

nachkommen und dabei in „deutlicher Abgrenzung zu der Geschäftsleitung“<br />

seine Arbeit verrichten kann. 367 Noch weitergehender wird vertreten, dass die Ge-<br />

schäftsleitung <strong>im</strong> Gegensatz zu dem CO auf Grund ihrer Funktion als „geborene Garanten“<br />

anzusehen seien, die zum Wohl <strong>des</strong> Unternehmens tätig sind; zwischen dem Organ<br />

und der juristischen Person bestehe zudem eine „personale Beziehung“, die auf einem<br />

„besonderen Vertrauensakt“ gründet. 368 Auch nach dieser Auffassung ist der CO not-<br />

wendigerweise hierarisch von der Geschäftsleitung abzugrenzen. Somit kann festgehalten<br />

werden, dass <strong>im</strong> Rahmen der Beauftragung <strong>des</strong> CO auch der Tatsache der hierarchi-<br />

schen Stellung zwischen Unternehmensleitung und CO Aufmerksamkeit zu widmen ist,<br />

um nicht weitere haftungserweiternde Tatsachen zu schaffen.<br />

365 So auch Barton, RDV 10, 24.<br />

366 Fischer- StGB, § 14, Rn. 1b.<br />

367 Michalke, AnwBl 10, 670.<br />

368 Barton, RDV 10, 24.


G. Stellung innerhalb <strong>des</strong> Unternehmens<br />

<strong>Die</strong> Frage der personellen Stellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Unternehmen stellt sich vor allem <strong>des</strong>-<br />

halb, da die Unternehmen - vor allem Aktiengesellschaften - in der Regel die drei Funk-<br />

tionen „Risikomanagement“, „<strong>Compliance</strong>“ und „interne Revision“ innerhalb der Ge-<br />

sellschaft einzurichten haben. <strong>Die</strong>se Funktionen sind strikt voneinander zu trennen, um<br />

Wirksamkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus kontrollieren die Funktionen sich gegen-<br />

seitig. So ist beispielsweise die Rechtskonformität <strong>des</strong> Risikomanagementsystems Ge-<br />

genstand der <strong>Compliance</strong>- Prüfung; wohingegen die interne Revision Effektivität <strong>des</strong><br />

Risikomanagementsystems sowie der <strong>Compliance</strong> überprüft. 369 Der CO ist unter diese<br />

Funktionen personell einzuordnen. <strong>Die</strong> oben bereits benannte Rollenverteilung <strong>des</strong> CO<br />

<strong>im</strong> Unternehmen - und speziell zwischen CO und Geschäftsleitung – bedarf daher ge-<br />

nauerer Konkretisierung. Schließlich muss sich die Frage nach dem Ob und Wie einer<br />

109<br />

<strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht auch daran orientieren, in welcher Position der Pflichtige<br />

gehandelt hat. Es ist an dieser Stelle zu untersuchen, ob sich, abhängig von der je-<br />

weiligen Position <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Unternehmen, sein Haftungsrahmen in Bezug auf eine<br />

Unterlassensstrafbarkeit erweitern oder gar beschränken kann.<br />

1. CO ist der Unternehmensleitung unterstellt<br />

<strong>Die</strong> „Benennung“ eines CO erfolgt in der Regel per Delegationsentscheidung durch die<br />

hierarisch übergeordnete Geschäftsleitung. <strong>Die</strong>s wird in großen Konzernen mit eigens<br />

geschaffenen <strong>Compliance</strong>- Abteilungen die Regel sein. Wie verhält es sich aber in klei-<br />

nen, mittelständischen Betrieben? Hier ist zunächst, unabhängig von der Einordnung<br />

<strong>des</strong> CO in eine der drei Funktionen, die Frage aufzuwerfen, ob ein CO – soweit vorhan-<br />

den - stets der Geschäftsleitung unterstellt sein muss, oder ob ganz grundsätzlich auch<br />

eine Personalunion von CO und Geschäftsleitung denkbar bzw. möglich wäre und ob<br />

sich daraus Haftungsveränderungen ergeben können.<br />

Insoweit wird vertreten, dass für die Frage, ob ein Geschäftsleiter gleichzeitig als CO<br />

fungiert, in erster Linie Größe, Art und Beschaffenheit <strong>des</strong> jeweiligen Unternehmens<br />

entscheidend seien 370 , womit eine Personalunion nicht per se ausgeschlossen wird. An-<br />

369 Vgl. zum Ganzen Dreher, FS- Hüffer, S. 176.<br />

370 Lucius, ÖBA 08, 460.


110<br />

dere gehen stillschweigend von einer „Delegationsentscheidung“ und somit zwingend<br />

von einem unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelten „Head of <strong>Compliance</strong>“ in Form<br />

<strong>des</strong> CO aus. 371 Betrachtet man die gesetzlichen Normierungen, so geht aus deutscher<br />

Sicht weder aus § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 noch aus § 12 Absatz 4 Satz 1 WpDVerOV<br />

ein direkter Hinweis auf die unternehmensinterne Stellung <strong>des</strong> CO hervor. 372 Eine Ausnahme<br />

stellt allerdings § 14 Absatz 2 Nr. 1 GWG in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten<br />

dar. Hiernach muss dieser der „Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet sein“.<br />

Ein Beauftragter ist allerdings aus den bereits weiter oben genannten Gründen nicht<br />

einem CO gleichzusetzen, weshalb aus dieser Regelung keine Indizwirkung für die<br />

hierarische Stellung <strong>des</strong> CO abgeleitet werden kann. Im Hinblick auf den „WpHG- CO“<br />

wird allerdings argumentiert, dass diesem gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 WpDVerOV die<br />

Aufgabe zuteilwird, die i.S.v. § 33 Absatz 1 Nr. 5 WpHG zu erstattenden <strong>Compliance</strong>-<br />

Berichte anzufertigen. Da der CO somit an die Geschäftsleitung berichtet, deute die<br />

gesetzliche Normierung darauf hin, dass der CO organisatorisch direkt an die Geschäfts-<br />

leitung angebunden sein soll. 373 <strong>Die</strong>s würde bedeuten, dass eine Personalunion von Geschäftsleitung<br />

und CO - zumin<strong>des</strong>t <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> WpHG – nicht anzunehmen ist.<br />

Auch aus § 25a KWG lässt sich dieser Schluss ziehen: Obwohl hier der CO nicht explizit<br />

genannt ist, beinhaltet ein funktionieren<strong>des</strong> Risikomanagement nach KWG, in das<br />

ein CO eingeordnet werden kann, aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit<br />

„klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche“. Insgesamt ist daher eine Personalunion<br />

von CO und Geschäftsleitung zumin<strong>des</strong>t <strong>im</strong> Kredit- und Wertpapierbereich nicht<br />

begründbar und würde auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong> widersprechen,<br />

die maßgeblich auf Unabhängigkeit und abgegrenzte Verantwortungsbereiche<br />

abstellen.<br />

Betrachtet man die Regelungen <strong>im</strong> Deutschen Corporate Governance Kodex, welcher<br />

sich an deutsche börsennotierte Gesellschaften richtet, so ergibt sich aus der Regel<br />

5.3.2. dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten soll,<br />

der sich insbesondere mit Fragen <strong>des</strong> Risikomanagements und <strong>Compliance</strong> befasst. Der<br />

Vorsitzende dieses Prüfungsausschusses wiederum soll „unabhängig und kein ehemali-<br />

371<br />

Vgl. Krieger/Günther, NZA 10, 369; Meier-Greve, CCZ 10, 217f.; Fecker/Kinzl, CCZ 10, 16.<br />

372<br />

Vgl. Lösler, WM 08, 1102.<br />

373<br />

Lösler, WM 08, 1103.


111<br />

ges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, <strong>des</strong>sen Stellung vor weniger als zwei Jahren<br />

endete“. 374 Deutlich werden auch hier die bereits oben beschriebenen Merkmale der<br />

„Benennung“ und „Unabhängigkeit“; <strong>des</strong> Weiteren ist auch hier eine Abgrenzung zwischen<br />

Geschäftsleitung in Form von Aufsichtsrat und Vorstand und den von diesen Or-<br />

ganen eingerichteten <strong>Compliance</strong>- Funktionen zu erkennen. Auch hiernach wäre demnach<br />

eine Personalunion von CO und Geschäftsleitung dem Wortlaut nach wohl nicht<br />

umfasst.<br />

Der Österreichische Gesetzgeber demgegenüber lässt keinen Zweifel an der hierari-<br />

schen Stellung <strong>des</strong> CO: Nach § 13 Absatz 1 ECV hat die Geschäftsleitung einen eigenen<br />

<strong>Compliance</strong>- Verantwortlichen zu bestellen, der in dieser Funktion „direkt der Ge-<br />

schäftsleitung untersteht“, und <strong>des</strong>sen Tätigkeitsbereich festzulegen. In § 18 Absatz 4<br />

Nr. 2 WAG ist die „Benennung“ eines CO geregelt, woraus ebenfalls ein Über- Unte-<br />

rordnungsverhältnis abzuleiten ist, da sich Benennung und Personalunion schon begrifflich<br />

ausschließen. Der Österreichische Corporate Governance Kodex ist vom Wortlaut<br />

her nahezu identisch mit der oben beschriebenen Regel 5.3.2. <strong>des</strong> DCGK. <strong>Die</strong> Regel L<br />

41 <strong>des</strong> ÖCGK normiert in Hinblick auf eingerichtete Prüfungsausschüsse: „Der Prü-<br />

fungsausschuss hat die Wirksamkeit <strong>des</strong> unternehmensweiten internen Kontrollsystems,<br />

gegebenenfalls <strong>des</strong> internen Revisionssystems und <strong>des</strong> Risikomanagementsystems der<br />

Gesellschaft zu überwachen. Vorsitzender <strong>des</strong> Prüfungsausschusses oder Finanzexperte<br />

darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter<br />

oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unter-<br />

fertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.“<br />

Nach allem ist die Ausübung der Position <strong>des</strong> CO in Personalunion mit einer Ge-<br />

schäftsführungsposition nicht denkbar und <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Börse-, Kredit- und Wertpapierrechts<br />

sogar ausgeschlossen. Und auch in kleinen, nicht börsennotierten und in anderen<br />

Branchen tätigen Unternehmen würde es dem Sinn von <strong>Compliance</strong> widersprechen,<br />

würde die Geschäftsleitung bildlich <strong>im</strong> Sinne eines „Insichgeschäfts“ selbst die<br />

rechtskonforme Unternehmensführung sicherstellen. <strong>Die</strong>s würde zumin<strong>des</strong>t zwei anerkannten<br />

Schutzfunktionen von <strong>Compliance</strong> widersprechen: <strong>Die</strong> Beratungs- und Informationsfunktion<br />

sowie die Überwachungsfunktion wären quasi ausgehebelt. Dass tat-<br />

374 DCGK in der Fassung vom 18.06.09.


sächlich abhängig von der Größe <strong>des</strong> Unternehmens unter Umständen gar keine voll-<br />

ständige <strong>Compliance</strong>- Abteilung eingerichtet wird, ist eine andere Frage. Sobald aber<br />

112<br />

eine auch nur in Ansätzen in irgendeiner Weise für die rechtskonforme Unternehmensführung<br />

verantwortliche Person abgestellt werden soll, kann diese jedenfalls nicht aus<br />

dem Kreise der Geschäftsleitung entstammen.<br />

<strong>Die</strong> Haftung <strong>des</strong> CO und somit auch seine <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht muss sich<br />

daher an dem oben festgestellten Über- Unterordnungsverhältnis orientieren. Fraglich<br />

ist, ob eine (<strong>strafrechtliche</strong>) <strong>Verantwortlichkeit</strong> durch die Geschäftsleitung vollständig<br />

delegiert werden kann? Zu differenzieren ist zwischen horizontaler und vertikaler Aufgabenzuweisung.<br />

Bei der horizontalen Delegation von <strong>Compliance</strong> unter den Geschäftsleitungsorganen<br />

selbst, geht die Handlungsverantwortung auf das auserwählte<br />

Organmitglied über, mit der Folge, dass die <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> der übri-<br />

gen Vorstandsmitglieder in Bezug auf das übertragene Gebiet ausgeschlossen ist, wobei<br />

diese nicht von einer <strong>strafrechtliche</strong>n Gesamtverantwortung in Krisen- und Ausnahmesituationen<br />

befreit sind. 375 In Bezug auf den CO findet eine vertikale Aufgabenverteilung<br />

statt, da der CO nach dem oben Gesagtem nicht auf der Geschäftsleitungsebene<br />

anzusiedeln ist. <strong>Die</strong>se zeichnet sich dadurch aus, dass ein Vorstandsmitglied einen Teil<br />

seiner Pflichten an eine andere sachgerecht ausgewählte, eingewiesene und überwachte<br />

Fachkraft delegiert. 376 Ist diese Delegation wirksam, ergeht sie also an einen sachgerecht<br />

ausgewählten, kompetenten, belehrten und eingearbeiteten CO, der die zur Erfüllung<br />

der delegierten Pflicht notwendigen Mittel hat, geht die Handlungsverantwortung<br />

auf diesen über und der rückt in die <strong>strafrechtliche</strong> Garantenstellung ein. 377 <strong>Die</strong> Geschäftsleitung<br />

wird zwar nicht vollständig haftungsbefreit, ist allerdings spürbar entlas-<br />

tet, da sie nur noch für die ordnungsgemäße Auswahl, Einweisung und Überwachung<br />

<strong>des</strong> CO verantwortlich ist. 378<br />

Demnach gelangt der CO durch die vertikale Delegation vollständig in den Bereich der<br />

<strong>strafrechtliche</strong>n Haftung. Von diesem Grundsatz ausgehend, müssen allerdings zahlreiche<br />

die <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>im</strong> Einzelfall einschränkende Umstände beachtet werden. Es<br />

wird in diesem Zusammenhang zunächst argumentiert, dass den CO nur eine „akzesso-<br />

375 Krieger/Günther, NZA 10, 369; Fecker/Kinzl, CCZ 10, 13.<br />

376 Fecker/Kinzl, CCZ 10, 13.<br />

377 Krieger/Günther, NZA 10, 369.<br />

378 So auch: Pietzke, CCZ 10, 47; Krieger/Günther, NZA 10, 369; Fecker/Kinzl, CCZ 10, 13.


ische“, weil abgeleitete <strong>Compliance</strong>- Verantwortung trifft und er somit nur eine be-<br />

schränkte Garantenpflicht habe, die jedenfalls nicht über die <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong><br />

delegierenden Geschäftsleitungsorgans hinausgehen könne. 379 <strong>Die</strong>s ist zutreffend, wo-<br />

113<br />

bei die <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> Geschäftsleitungsorgans definiert werden muss. Geht<br />

man davon aus, dass die Geschäftsleitung nur die Verantwortung für ein funktionieren<strong>des</strong><br />

<strong>Compliance</strong>- System hat und nicht auch alle denkbaren Gesetzesverstöße <strong>im</strong> Unternehmen<br />

zu verhindern hat, so gäbe es demnach für den CO gleichfalls keine Pflicht alle<br />

Straftaten sämtlicher Mitarbeiter aufzudecken und zu unterbinden. 380 <strong>Die</strong>s kann allerdings<br />

nicht zutreffen, da es zu den Leitungsaufgaben der Geschäftsführung gehört<br />

Rechtskonformität <strong>im</strong> Unternehmen zu gewährleisten; bei vertikaler Delegation dieser<br />

Aufgabe, trifft den CO somit diese umfassende Pflicht. Insoweit haftet der CO zwar<br />

akzessorisch und in abgeleiteter Verantwortung, ihn trifft allerdings durch die Delegation<br />

der gesamte Verantwortungsbereich <strong>des</strong> jeweiligen Geschäftsführungsorgans, welche<br />

sich nicht nur auf die Einrichtung eines funktionierenden <strong>Compliance</strong>- Systems be-<br />

schränkt.<br />

<strong>Die</strong> vertikale Übertragung von Teilen der unternehmerischen Funktion auf den CO führt<br />

weiterhin dazu, dass dieser sich, wie zuvor die Geschäftsleitung, auf die Haftungsprivilegierung<br />

durch die „Business Judgement Rule“ i.S.v. § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG berufen<br />

kann. 381 Der CO würde demnach nicht „pflichtwidrig“ handeln, wenn er „bei einer<br />

unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage<br />

angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. Der Wegfall<br />

<strong>des</strong> Merkmals der Pflichtwidrigkeit schützt den CO allerdings nicht vor <strong>strafrechtliche</strong>r<br />

Unterlassens- Haftung, da die Frage der die Garantenpflicht auslösenden Unterlassung<br />

nicht an das Merkmal der Pflichtwidrigkeit geknüpft ist. Handelt ein CO <strong>im</strong> Sinne positiven<br />

Tuns, was als nicht pflichtwidrig einzustufen ist, so ist der Bereich <strong>des</strong> strafrechtlich<br />

relevanten Unterlassens gar nicht eröffnet. Für die Strafbarkeit <strong>des</strong> Unterlassens ist<br />

relevant, ob dem Unterlassenden die Verhinderung <strong>des</strong> Erfolgseintritts durch pflichtgemäßes<br />

Handeln möglich und zumutbar gewesen wäre. 382 <strong>Die</strong> Berufung auf die „Business<br />

Judgement Rule“ nützt dem CO daher <strong>im</strong> Zusammenhang mit zivilrechtlicher Haf-<br />

379 Bürkle, CCZ 10, 6.<br />

380 So Bürkle, CCZ 10, 6.<br />

381 Bürkle, CCZ 10, 6; vgl. Meier-Greve, CCZ 10, 217.<br />

382 Fischer- StGB, § 13, Rn 6.


tung.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO wird weiterhin dann reduziert, wenn die Geschäftslei-<br />

tung weitere unternehmensinterne Personen mit <strong>Compliance</strong>- Aufgaben installiert und<br />

Verantwortungsbereiche aufspaltet. Darüber hinaus erstreckt sich die <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

eines CO zwangsläufig auch nicht auf die Bereiche, über deren Einhaltung gesetzlich<br />

geregelte Beauftragte exklusiv wachen. 383 Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammen-<br />

hang ist die Installation eines Ombudsmannes. <strong>Compliance</strong>- Organisation kann auch so<br />

verstanden werden, dass best<strong>im</strong>mte <strong>Compliance</strong>- Funktionen an externe Rechtsanwalts-<br />

kanzleien ausgelagert werden. Ein der Verschwiegenheit verpflichteter Rechtsanwalt<br />

fungiert als Ombudsmann und koordiniert beispielsweise „Hinweisgeber- Hotlines“<br />

oder übern<strong>im</strong>mt gar das gesamte <strong>Compliance</strong>- Office mit all seinen Aufgaben. 384 <strong>Die</strong><br />

für diese Funktionen bestellten Rechtsanwälte agieren auf der Grundlage von (Berater-)<br />

Verträgen, aus denen sich auch die rechtliche Einstandspflicht ergibt. Spiegelbildlich<br />

wäre der CO <strong>im</strong> Rahmen so vergebener Verantwortungsbereiche entlastet.<br />

114<br />

Wie oben in dem Kapitel <strong>im</strong> Zusammenhang mit Inhalt und Umfang der Beauftragung<br />

<strong>des</strong> CO bereits angesprochen, muss die (zivil- und) <strong>strafrechtliche</strong> Haftung eines CO<br />

weiterhin zumin<strong>des</strong>t dann ausgeschlossen bzw. reduziert sein, wenn die Geschäftsleitung<br />

den CO nicht mit den notwendigen Mitteln und Ressourcen zur Aufgabenwahrnehmung<br />

ausstattet. Denn ist er in seinen Aktivitäten faktisch l<strong>im</strong>itiert, muss dies Aus-<br />

wirkungen auf die Haftungsfrage haben. Ist es für den CO überdies unmöglich und unzumutbar<br />

seine übertragenen Aufgaben <strong>im</strong> Einzelfall zu erfüllen, muss ebenfalls eine<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Haftung entfallen.<br />

Schließlich ist zu bedenken, dass auch eine Subdelegation durch den CO selbst wiede-<br />

rum seine Haftung begrenzt. Es ist denkbar, dass dieser an nachgeordnete Mitarbeiter<br />

Verantwortungsbereiche abgibt und damit erneut eine teilweise Verlagerung der Garantenpflicht<br />

stattfindet. In diesem Falle würde der CO „nur“ für sorgfältige Auswahl,<br />

Schulung, Ausstattung und Überwachung haften.<br />

Insgesamt kann festgehalten werden, dass der CO durch vertikale Delegation eines Geschäftsleitungsorgans<br />

in abgeleiteter <strong>Verantwortlichkeit</strong> in die haftungsauslösende,<br />

383 Bürkle, CCZ 10, 6.<br />

384 Vgl. Moosmayer, AnwBl. 10, 636; Passarge in Handbuch <strong>des</strong> Vertriebsrechts § 82 Rn 141.


<strong>strafrechtliche</strong> Garantenstellung einrückt. Voraussetzung ist, dass die Delegation wirk-<br />

115<br />

sam erfolgt, was vor allem die Ausstattung <strong>des</strong> CO mit geeigneten Ressourcen erfordert.<br />

Eine Letztverantwortung verbleibt stets bei dem delegierenden Organ, wobei diese erheblich<br />

verkürzt ist und sich nur noch auf Überwachungs- und Kontrollpflichten bezieht.<br />

Ein Ausschluss bzw. Reduktion der <strong>strafrechtliche</strong>n Haftung <strong>des</strong> CO kommt in<br />

den zuletzt genannten Fällen in Frage. Der Übertragungsakt der <strong>Compliance</strong>- Verantwortung<br />

von der Geschäftsleitung an den CO ist insgesamt Einfallstor für die Beurteilung<br />

der <strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht <strong>des</strong> CO und muss stets Maßstab für die Frage<br />

einer Garantenstellung sein.<br />

2. CO ist (Rechts-) Abteilungsleiter bzw. diesem unterstellt<br />

Nachdem oben festgestellt wurde, dass der CO durch Delegationsentscheidung und Benennung<br />

durch die Geschäftsleitung installiert wird und dieser in der Regel unmittelbar<br />

nachgeordnet ist, ist weiter zu fragen, in welche der drei oben genannten Funktionen der<br />

CO eingegliedert werden muss und was dies für seinen Haftungsrahmen bedeutet. Nahe<br />

liegend ist insofern, dass ein CO an die Spitze der <strong>Compliance</strong>- und Risikokontrollfunktion<br />

Funktion gestellt wird mit direkter Berichtspflicht an die Geschäftsleitung. Zu beobachten<br />

ist, dass die <strong>Compliance</strong>- Funktion meist an die unternehmensinterne Rechtsabteilung<br />

angegliedert ist. <strong>Die</strong>s ist nicht unproblematisch, da sich Rechtsabteilung und<br />

<strong>Compliance</strong>- Funktion in ihrer Aufgabenstellung unterscheiden. Während sich die<br />

<strong>Compliance</strong>- Stelle auf organisatorische Elemente konzentriert, ist die Rechtsabteilung<br />

aktiv in Entscheidungsprozesse eingebunden. 385 Darüber hinaus wäre auch die <strong>Compliance</strong>-<br />

Abteilung für die Richtigkeit der Prüfungen und Entscheidungen der Rechtsabteilung<br />

verantwortlich, weil auch auf diesem Sektor rechtskonformes Unternehmenshandeln<br />

gesichert sein muss. Auf der anderen Seite ist ein Leiter der Rechtsabteilung,<br />

ebenso wie der CO, ein potentieller Garant, der gleichfalls mit Erkenntnissen über<br />

rechtswidriges Verhalten <strong>im</strong> Unternehmen konfrontiert sein kann. 386 Insofern ist die<br />

Stellung <strong>des</strong> CO innerhalb einer Rechtsabteilung nicht per se nahe liegend. Wäre der<br />

CO zugleich Rechtsabteilungsleiter so würde dies eine Haftungserweiterung bedeuten,<br />

385 So auch Schirmer/Uitz, RdW 10, 202.<br />

386 Bürkle, CCZ 10, 8.


da er in seiner Funktion als Rechtsabteilungsleiter die Rechtskonformität der unterneh-<br />

116<br />

merischen Rechtsangelegenheiten und als Head of <strong>Compliance</strong> zugleich ein funktionsfähiges<br />

<strong>Compliance</strong>- Management samt Verhinderung Rechtsgut- beeinträchtigender<br />

Handlungen gewährleisten muss.<br />

Zu überlegen ist weiter, ob der CO innerhalb einer Rechtsabteilung dem Rechtsabteilungsleiter<br />

unterstellt sein kann. <strong>Die</strong>s setzt die Beantwortung der Frage voraus, ob ein<br />

CO überhaupt in weiter nachgeordneten Unternehmensebenen angesiedelt sein kann<br />

und neben der Geschäftsleitung eine Weisungsbefugnis anderer Unternehmensangehö-<br />

riger gegenüber dem CO in Frage kommt. <strong>Die</strong>s ist zu verneinen. Eine Weisungsbefugnis<br />

nachgeordneter Unternehmensangehöriger gegenüber dem CO, würde schon dem<br />

Grundsatz der Unabhängigkeit der <strong>Compliance</strong>- Funktion widersprechen. Der CO kann<br />

nicht für die allumfassende Prüfung rechtskonformen Verhaltens verantwortlich sein,<br />

wenn er seinerseits den von ihm zu überprüfenden Mitarbeitern unterstellt ist. Insofern<br />

ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnete personelle Stellung <strong>des</strong> CO<br />

unabdingbar. <strong>Die</strong> gleichzeitige Bekleidung <strong>des</strong> Amtes <strong>des</strong> Rechtsabteilungsleiters ist<br />

nach dem oben gesagtem nicht unmöglich, aber potentiell haftungserweiternd für den<br />

CO.<br />

3. CO ist zugleich (Rechts-) Abteilungsleiter/ Innenrevisor<br />

<strong>Die</strong>se Konstellation ist insbesondere vor dem Hintergrund der BGH Entscheidung vom<br />

17.07.2009 387 diskussionswürdig, da der BGH über die <strong>strafrechtliche</strong> Haftung eines<br />

Rechtsabteilungsleiters der zugleich das Amt <strong>des</strong> Innenrevisors bekleidete, entschieden<br />

hat. Eine Personalunion von Innenrevisor und <strong>Compliance</strong>- Beauftragter ist grundsätz-<br />

lich denkbar, da beide die Einhaltung von Normen zu überwachen haben. Der wesentliche<br />

Unterschied liegt allerdings darin, dass die Kontrollaktivitäten eines CO in unter-<br />

nehmensinterne Prozesse integriert sind, wohingegen die Prüfungsaktivitäten <strong>des</strong> Revisionsleiters<br />

prozessunabhängig und rückblickend erfolgen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass die Akti-<br />

vitäten <strong>des</strong> Innenrevisors zeitlich später erfolgen als diejenigen <strong>des</strong> CO. 388 <strong>Die</strong>s muss<br />

für die <strong>strafrechtliche</strong> Unterlassenshaftung Auswirkungen haben. Auf Grund der zeitlich<br />

387 BGH Urt. v. 17.07.2009 in NJW 09, 3173.<br />

388 Bürkle, CCZ 10, 8.


versetzten Erforderlichkeit von gebotenem Handeln, verlagern sich die Anknüpfungs-<br />

punkte für strafrechtlich relevantes Unterlassen. Während das (Nicht-) Handeln <strong>des</strong> In-<br />

nenrevisors, der Rechtsverstöße erst zeitlich spät, nämlich bei Vornahme der Prüfung<br />

117<br />

entdeckt, auch erst ab diesem Zeitpunkt unterlassensrechtlich relevant werden kann,<br />

setzt die <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht <strong>des</strong> CO weit früher ein. <strong>Die</strong>ser hat <strong>im</strong> Grunde<br />

die Verstöße frühzeitig zu verhindern, so dass diese gar nicht mehr zur Revision gelan-<br />

gen. Gelangen sie zur Revision, müsste denknotwenig eine Unterlassenshaftung <strong>des</strong> CO<br />

schon in Gang gesetzt sein.<br />

Unabhängig von dem zeitlichen Aspekt <strong>des</strong> Haftungseintritts, ist auch die inhaltliche<br />

Handlungsverantwortung von CO und Innenrevisor eine andere. Während der Innenre-<br />

visor erkannte Rechtsverstöße intern aufklären muss, so ist der CO bereits schon für die<br />

Verhinderung <strong>des</strong> Eintritts der Verstöße verantwortlich. <strong>Die</strong>s hat der BGH anders gese-<br />

hen: Der BGH hat weder den soeben dargestellten zeitlichen noch den inhaltlichen Unterscheid<br />

zwischen CO und Innenrevisor bei der Beurteilung der Strafbarkeit <strong>des</strong> Innen-<br />

revisors berücksichtigt. Nach dem BGH trifft den Innenrevisor, gleich wie den CO, insoweit<br />

eine Garantenpflicht, als dass er Rechtsverstöße zum Nachteil <strong>des</strong> Unternehmens<br />

zu verhindern hat. Es kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob die Haftung <strong>des</strong> Innenrevisors<br />

zeitlich gleichgesetzt werden kann, mit der <strong>des</strong> CO. Für die Frage der Stellung<br />

<strong>des</strong> CO kann festgehalten werden, dass dieser durchaus auch Innenrevisor sein<br />

kann mit entsprechend - zeitlich nachgelagerten (Handlungs-) Pflichten - und eine <strong>strafrechtliche</strong><br />

Unterlassenshaftung auf beiden Positionen möglich ist.<br />

Im Zusammenhang mit der haftungsträchtigen Frage <strong>des</strong> Rechtsgüterschutzes Dritter,<br />

hat der BGH festgestellt, dass nur den in öffentlichen Unternehmen beschäftigte Innen-<br />

revisor die Pflicht trifft auch Rechtsverstöße zu Lasten Dritter zu verhindern. Auch diese<br />

Auffassung ist kritikwürdig. Denn das Wesen der Innenrevision liegt schon nach dem<br />

Wortlaut nur darin, mit nach innen gerichteten Aufgaben betraut zu sein und gerade<br />

keine Rechtswirkungen nach außen zu entfalten. 389 Demgegenüber wurde in Bezug auf<br />

den CO oben bereits herausgearbeitet, dass dieser u.U. auch für den Rechtsgüterschutz<br />

Dritter verantwortlich sein kann bei entsprechender Delegierung. Bei einer Personaluni-<br />

on von CO und Innenrevisor stellt sich in Bezug auf die gebotenen Handlungspflichten<br />

389 Vgl. Kraft, wistra 10, 83.


demnach das Problem <strong>des</strong> Drittschutzes.<br />

Übern<strong>im</strong>mt der CO nach allem das Amt <strong>des</strong> Innenrevisors, muss er ebenfalls mit einer<br />

Haftungserweiterung rechnen, da die Aufgabenbereiche und Handlungsverpflichtungen<br />

anders gelagert sind. Zudem stellt sich (unabhängig von der Frage <strong>des</strong> Rechtsgüter-<br />

schutzes Dritter) das noch ungelöste Problem <strong>des</strong> Zeitpunkts der Handlungspflicht.<br />

III. Strafrechtliche <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO – relevante Deliktsbereiche<br />

118<br />

Unverzichtbares Kapitel auf dem Weg zur Frage einer Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO,<br />

ist die Beleuchtung der denkbaren (Straf-)Tatbestände, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem<br />

Unterlassen eines CO in Frage kommen. Der Fokus soll hier nur auf auserwählten Tatbeständen<br />

der jeweiligen Rechtsordnung liegen, die konkret mit einer <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Einstandspflicht <strong>des</strong> CO korrespondieren, wobei die einschlägigen gesetzlichen Vor-<br />

schriften, um den Rahmen zu begrenzen, auf ihre Grundlagen reduziert werden. Dabei<br />

soll auch nicht länderweise verglichen, sondern nur die in der jeweiligen Rechtsordnung<br />

in Bezug auf den CO relevanten Tatbestände herausgearbeitet werden. Weiterhin soll<br />

hier der Frage näher getreten werden, wann sich eine <strong>strafrechtliche</strong> (Unterlassens-)<br />

Haftung <strong>des</strong> CO aus gesetzlichen Tatbeständen ergibt, und in welchen Fällen überhaupt<br />

(nur) aus arbeitsvertraglicher Grundlage Strafbarkeitspotential resultiert. Schließlich<br />

sind auch die tatbestandsmäßigen Kriterien <strong>des</strong> Vorsatzes und der Fahrlässigkeit inner-<br />

halb der Tatbestände in Bezug auf den CO zu untersuchen. <strong>Die</strong> Haftung <strong>des</strong> CO wird<br />

bei den reinen „Absichts-Tatbeständen“ in der Praxis wohl regelmäßig auszuschließen<br />

sein. <strong>Die</strong> grundsätzliche Frage, ob durch die Nichtverhinderung eines Gesetzesverstoßes<br />

eine täterschaftliche Verwirklichung <strong>des</strong> jeweiligen Delikte durch den CO in Frage<br />

kommt, oder aber ob der CO jeweils Teilnehmer durch Unterlassen ist, soll dagegen<br />

dem Kapitel rund um die Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO vorbehalten bleiben.<br />

A. Individuelle <strong>Verantwortlichkeit</strong> aus Gesetz<br />

<strong>Die</strong> Frage einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO, die aus gesetzlichen Vorschriften resultiert, stellt<br />

sich in erster Linie <strong>des</strong>halb, weil in den letzten Jahren und Jahrzehnten die Strafbarkeitsrisiken<br />

für die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen und Unternehmen stetig ange-


stiegen sind. 390 Es ist <strong>im</strong> Allgemeinen ein Zuwachs von straf- bzw. bußgeldbewehrten<br />

Vorschriften auf nationaler Ebene sowie eine Internationalisierung <strong>des</strong> Strafrechts zu<br />

beobachten, mit der Folge, dass die handelnden Personen in den <strong>strafrechtliche</strong>n Blick-<br />

punkt rücken. 391 Beispielhaft sei hier auf dem Gebiet <strong>des</strong> Kapitalmarkts sowohl in Ös-<br />

terreich als auch in Deutschland die Einführung <strong>des</strong> Insiderstrafrechts genannt. In die-<br />

sem Bereich ist die Frage einer <strong>strafrechtliche</strong>n Verantwortung <strong>des</strong> CO besonders au-<br />

genscheinlich, da ein CO hier meist gerade zum Zwecke der Verhinderung von Insider-<br />

handel installiert wird.<br />

In internationaler Hinsicht beruhen zusätzliche Strafbarkeitsrisiken beispielsweise auf<br />

dem OECD- Übereinkommen, welches das „Gesetz zur Bekämpfung internationaler<br />

Bestechung“ (IntBestG) 392 aus dem Jahre 1998 hervorbrachte. Hiernach erfolgte eine<br />

Gleichstellung von ausländischen und inländischen Amtsträgern bei Bestechungshand-<br />

119<br />

lungen. In prozessualer Hinsicht ist weiterhin Ausdruck der Europäisierung, die Intensivierung<br />

der Zusammenarbeit der einzelnen Länder <strong>im</strong> Bereich der Strafverfolgung. Ein<br />

„Chief- <strong>Compliance</strong> Officer“ etwa, der konzernweit und länderübergreifend für die<br />

Redlichkeit <strong>des</strong> unternehmerischen Handelns verantwortlich ist, hat es unter Umständen<br />

mit supranationalen Behörden wie beispielsweise OLAF 393 zu tun, die eigene Ermittlungen<br />

<strong>im</strong> Konzern anstellen können und weitreichende Untersuchungsbefugnisse haben.<br />

<strong>Die</strong> neuere Entwicklung <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts zeigt weiterhin auch, dass die Anzahl<br />

der weit gestreuten Gesetze mit Strafrechtsannex sowie <strong>strafrechtliche</strong> Nebengesetze<br />

mit Wirtschaftsbezug stetig steigen. 394 <strong>Die</strong> Liste ist beinahe unendlich. Beispielhaft<br />

seien hier die klassischen <strong>strafrechtliche</strong> Nebengesetze aus den Bereichen <strong>des</strong> Steuer 395 -<br />

, Bilanz 396 - und Wettbewerbsrechts 397 genannt. Auch dies macht die Lage für den CO in<br />

390<br />

Wessing, FS- Volk 09, S. 870.<br />

391<br />

Wessing, FS- Volk 09, S. 870.<br />

392<br />

Deutsche Umsetzung zu finden unter: http://www.gesetze-<strong>im</strong>-internet.de/intbestg/BJNR232729998.html#BJNR232729998BJNG000100305;<br />

Österreich hat die Vorgaben bislang nicht konkret umgesetzt,<br />

vgl.: http://www.ti-austria.at/ti-allgemein/corruption-perceptions-index.html, http://www.wirtschaftsanwaelte.at/archives/3071.<br />

393<br />

Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung, gegründet 1999.<br />

394<br />

Wessing, FS- Volk 09, S. 870.<br />

395<br />

Für den deutschen Rechtsraum §§ 370 ff AO; für den österreichischen §§ 32 ff FinStrG.<br />

396<br />

Für den deutschen Rechtsraum §§ 331 ff HGB; für den österreichischen § 255 AktG, § 122 GmbHG,<br />

siehe hierzu Schrank/Mascha, CFO aktuell 11, 24ff.<br />

397<br />

Für den deutschen Rechtsraum §§ 16, 17 dUWG; für den österreichischen § 11 öUWG.


<strong>strafrechtliche</strong>r Hinsicht sehr haftungsträchtig. Nicht zuletzt ist zu beobachten, dass zu-<br />

min<strong>des</strong>t in Deutschland <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Wirtschaftsrechts eine Vorverlagerung der<br />

Strafbarkeit durch die verstärkte Einführung von abstrakten Gefährdungsdelikten in das<br />

StGB zum Schutz von Kollektivrechtsgütern vollzogen wurde. 398 <strong>Die</strong>s zeigt sich am<br />

Beispiel der Einführung der Straftatbestände <strong>des</strong> Subventions- (§ 264 dStGB), <strong>des</strong> Ka-<br />

pitalanlage- (§ 264a dStGB) und <strong>des</strong> Kreditbetruges (§ 265 dStGB) <strong>im</strong> Zuge <strong>des</strong> ersten<br />

und zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität in den siebziger-<br />

bzw. achtziger Jahren. 399 Gemeinsam haben diese Strafvorschriften einen Verzicht auf<br />

120<br />

die meisten Betrugsvoraussetzungen, da schon die Erfüllung der jeweils beschriebenen<br />

Tathandlungen die Strafbarkeit begründet. Es kommt gerade nicht mehr auf das Vorlie-<br />

gen eines Irrtums, Vermögensschadens, oder eine Bereicherungsabsicht an. 400 Für den<br />

CO ist hier zu fragen, aus welchen Verhaltensweisen, die weder eine Rechtsgutsverletzung<br />

noch eine konkrete Gefährdung darstellen, eine <strong>strafrechtliche</strong> Haftung erwachsen<br />

kann.<br />

1. Täterprofil<br />

In der <strong>Compliance</strong>- Literatur findet bislang die Frage nach dem grundsätzlichen „Täterprofil“<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität wenig Beachtung. Der CO als<br />

Teilnehmer an einer Haupttat wurde bislang nur anlässlich der genannten BGH Ent-<br />

scheidung diskutiert. Insofern sind hier eigene Ansätze für die Einordnung und Bewertung<br />

von strafbewährtem Handeln <strong>des</strong> CO zu finden. Interessante Ansatzpunkte liefern<br />

insofern die beiden KPMG- Studien „Who ist the typical fraudster?“, aus dem Jahre<br />

2011 und „Profile of a fraudster“, aus dem Jahre 2007 401 . Obwohl hier nicht die „sekun-<br />

där- Ebene“, mithin die Figur <strong>des</strong> CO untersucht wurde, sondern der Focus auf den<br />

Haupttätern mit den entsprechenden Deliktsbereichen, Mustern und Entwicklungen lag,<br />

lassen sich in Bezug auf den CO interessante Erkenntnisse ableiten.<br />

Beide Studien waren international angelegt, für die Studie 2011 wurden insgesamt 348<br />

398 Vgl. Wessing, FS- Volk 09, S. 871, 872.<br />

399 Wessing, FS- Volk 09, S. 872.<br />

400 Wessing, FS- Volk 09, S. 872.<br />

401 KPMG Studie „Who ist he typical fraudster?, 2011“, abrufbar unter: http://www.kpmg.com/IS-<br />

/is/utgefidefni/greinar-og-utgefid/Documents/Who_is_the_typical_fraudster.pdf; KPMG Studie „Profile<br />

of a fraudster, 2007“, abrufbar unter: http://www.kpmg.de/docs/Profile_of_a_Fraudster_2007.pdf.


Sonderuntersuchungen zwischen Januar 2008 und Dezember 2010 in 69 Ländern<br />

121<br />

durchgeführt. <strong>Die</strong> Studien stellen zunächst fest, dass die häufigsten Deliktsarten die<br />

Veruntreuung von Vermögenswerten, regelwidriges Verhalten bei Einkauf und <strong>Die</strong>nstleistung,<br />

Anlage von fiktiven Lieferantenkonten und fiktiven Überweisungen, sowie die<br />

Annahme von Bestechungsgeldern sind. Somit stehen die Deliktsbereiche <strong>des</strong> Betrugs<br />

und der Untreue <strong>im</strong> Zentrum. Eine der wesentlichsten Erkenntnisse der Studien ist die<br />

Tatsache, dass die Täter in 74 % aller Fälle Schwächen <strong>im</strong> internen Kontrollsystem ausnutzen.<br />

Hier ist eine Verbindung zum CO zu knüpfen. Wenn dieser an der Spitze <strong>des</strong><br />

unternehmensinternen Kontrollsystems steht und 74 % der strafbewährten Handlungen<br />

durch Schwächen ebensolchen zustande kommen, so muss der verantwortliche CO in<br />

74 % der Fälle zumin<strong>des</strong>t ganz grundsätzlich in den <strong>strafrechtliche</strong>n Fokus rücken.<br />

Denn es ist seine ureigene Aufgabe Strafbarkeitsrisiken und Unternehmensschaden zu<br />

verhindern. Ob ein CO <strong>im</strong> Einzelfall die tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung von<br />

beispielsweise regelwidrigem Verhalten be<strong>im</strong> Einkauf hatte, muss allerdings der Beur-<br />

teilung <strong>im</strong> Einzelfall vorbehalten bleiben. Eine Teilnahme- Haftung <strong>des</strong> CO dem Grunde<br />

nach ist zu bejahen.<br />

<strong>Die</strong>se Annahme wird auch dadurch gestützt, indem die Studie weiter zeigt, dass weltweit<br />

in 56 % der von KPMG untersuchten Fälle Warnsignale <strong>im</strong> Unternehmen ignoriert<br />

wurden. Auch hier rückt der CO ins Blickfeld. Selbst wenn die Reaktion auf festgestell-<br />

te Verstöße, mithin Sanktionierung und Behebung festgestellter Lücken, nicht pr<strong>im</strong>är in<br />

seinem Verantwortungsbereich liegt, so stellen Prävention und Aufdeckung Kernmerk-<br />

male seiner Installation dar. Be<strong>im</strong> „Übersehen“ von Warnsignalen durch den hierfür<br />

explizit verantwortlichen CO, kommt der Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz<br />

und bewusster Fahrlässigkeit besondere Bedeutung zu. Übersieht ein CO beispielsweise<br />

<strong>im</strong> Falle eines Betruges durch einen Mitarbeiter Warnsignale, die sich etwa durch Lü-<br />

cken <strong>im</strong> System, auffallender Lebensstil <strong>des</strong> Mitarbeiters etc. äußern können, so liegt in<br />

subjektiver Hinsicht die Annahme bedingten Vorsatzes nah. Zu bedenken ist allerdings,<br />

dass ein Teilnehmer stets doppelt vorsätzlich, nämlich sowohl hinsichtlich der Haupttat,<br />

als auch hinsichtlich der Teilnahmehandlung, handeln muss. <strong>Die</strong>s wird eine Frage der<br />

Beweisbarkeit <strong>im</strong> Prozess sein. <strong>Die</strong> objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen dürften<br />

allerdings für einen CO nach dem oben gesagtem erfüllt sein.<br />

Was die Teilnahmestrafbarkeit anbelangt, so stellt die Studie weiterhin fest, dass es in


61 % der Fälle Beteiligte an den Straftaten gibt. <strong>Die</strong> dort gemeinten Mittäter beziehen<br />

122<br />

sich allerdings auf vorsätzlich handelnde „Mitwisser“, wie Kollegen, Geschäftspartner,<br />

Kunden, Lieferanten und Berater, mithin solche, die sich vorsätzlich entschlossen haben,<br />

fremden Tatbeitrag zu fördern. <strong>Die</strong>s ist bei einem CO selbstverständlich auch<br />

denkbar, wie an dem vom BGH zu entscheidenden Fall <strong>im</strong> Zusammenhang mit bewusst<br />

nicht korrigierten Rechenfehlern bei der Berliner Stadtreinigung zu sehen war. Weit<br />

schwieriger und nur mit Blick auf den Einzelfall, wird die Frage zu beantworten sein,<br />

wann und wie ein an sich redlicher CO bereits in den Haftungsfokus gerät.<br />

2. Relevante Rechtsvorschriften<br />

a) Deutschland<br />

aa) Betrug § 263 dStGB<br />

Der objektive Tatbestand <strong>des</strong> § 263 Absatz 1 StGB ist mehrgliedrig aufgebaut. 402 Tathandlung<br />

ist das Täuschen einer natürlichen Person über Tatsachen. Erfolg dieser Handlung<br />

muss ein Irrtum <strong>des</strong> Täuschungsadressaten sein; dieser muss nach ganz h.M. auf<br />

Grund einer Verfügung über Vermögensbestandteile zu einem Vermögensschaden bei<br />

dem Getäuschten oder Dritten führen und zwischen allen Gliedern dieser Kette muss<br />

Kausalität bestehen. 403<br />

Blickt man zurück auf den vom BGH 404 zu entscheidenden Fall <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

einem Leiter der Innenrevision der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, so stand hier eine<br />

Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen <strong>im</strong> Zentrum. Zu überlegen<br />

ist nun, ob diese Tat, begangen durch einen CO, auch als eine vorsätzliche Beihilfe-<br />

handlung zum Betrug zu beurteilen gewesen wäre. <strong>Die</strong>s ist <strong>im</strong> Ergebnis zu bejahen.<br />

Geht man von den bereits oben skizzierten klassischen Aufgabenstellungen eines CO<br />

aus, so gehört, neben Schulung, Information und Berichterstattung, zu seinem wesentlichen<br />

Aufgabengebiet die Überwachung und Einhaltung unternehmensspezifischer Vor-<br />

402 Fischer-StGB § 263, Rn. 5.<br />

403 Fischer-StGB § 263, Rn. 5.<br />

404 BGH NJW 09, 3173.


gaben und die Meldung von Verstößen. Für diese Aufgabenbereiche übern<strong>im</strong>mt er zu-<br />

min<strong>des</strong>t Überwachungspflichten. Der Bereich der Garantenstellung ist dem Grunde<br />

nach eröffnet. Ein „unredlicher“ CO, der einen (bewussten) Rechenfehler bzw. eine<br />

sonstige Handlung oder auch Unterlassung eines Mitarbeiters, welche zu einem täu-<br />

schungsbedingten Schaden Dritter oder <strong>des</strong> Unternehmens führt, erkennt und nicht mel-<br />

det, unterlässt in pflichtwidriger Weise und leistet objektiv zumin<strong>des</strong>t Beihilfe zu einem<br />

Betrug zu Lasten <strong>des</strong> Dritten oder <strong>des</strong> Unternehmens. <strong>Die</strong> Betrugsmerkmale Täuschung,<br />

123<br />

Irrtum, Vermögensverfügung und der Eintritt eines kausalen Schadens sind erfüllt und<br />

vom Vorsatz <strong>des</strong> CO, der bewusst den Fehler nicht korrigierte, umfasst. Ein CO wäre<br />

demnach in dem vom dem BGH zu entscheidenden Falle auch strafrechtlich verantwort-<br />

lich gewesen. 405 <strong>Die</strong>ses Ergebnis muss allerdings unter dem Vorbehalt der Fragen stehen,<br />

ob den CO zum einen <strong>im</strong> Rahmen seiner Garantenstellung auch eine Drittschutz-<br />

verpflichtung trifft (denn hier trat der Betrugsschaden nicht zu Lasten <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherren,<br />

sondern zu Lasten Dritter ein) und zum anderen, ob er überhaupt kraft ihm übertragener<br />

Weisungsbefugnisse, die Mittel zur Verhinderung einer Betrugsstrafbarkeit hatte. <strong>Die</strong><br />

Beantwortung dieser Frage soll dem Kapitel rund um die Garantenstellung vorbehalten<br />

bleiben.<br />

Bei einem redlichen CO demgegenüber, der einen Fehler nicht erkannt hat und ihn auch<br />

durch gehörige Gewissensanspannung und Kontrollmaßnahmen nicht hätte erkennen<br />

können und dem das deliktische Handeln <strong>des</strong> Mitarbeiters auch nicht bekannt war, ist<br />

subjektiv allerdings, trotz Vorliegen aller Betrugsvoraussetzungen <strong>des</strong> Haupttäters, der<br />

doppelte Gehilfenvorsatz fraglich, der zum Ausschluss der Strafbarkeit führen dürfte.<br />

Denn der Betrugstatbestand stellt fahrlässiges Verhalten gerade nicht unter Strafe. Zu<br />

bedenken ist allerdings, dass der Abgrenzungsbereich zwischen bedingtem Vorsatz und<br />

bewusster Fahrlässigkeit oft sehr eng und fließend ist. Unterlässt der CO also beispiels-<br />

weise Nachforschungen, obwohl ihm Unregelmäßigkeiten aufgefallen oder etwa durch<br />

interne Hinweisgebersysteme bekannt gemacht wurden, dürfte der Bereich der Fahrlässigkeit<br />

überschritten sein.<br />

<strong>Die</strong> Möglichkeiten <strong>des</strong> Erkennens bzw. der Kenntnisnahme sind allerdings zu differenziert<br />

zu betrachten: Zum einen muss der CO rein tatsächlich in der Lage sein, Fehlver-<br />

405 So auch Kraft, wistra 10, 85.


124<br />

halten zu erkennen, mithin die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Zum<br />

anderen muss er in subjektiver Hinsicht, <strong>im</strong> Zusammenhang mit vorwerfbarem Unter-<br />

lassen, Inhalt und Umfang seiner Aufklärungspflicht kennen 406 , sowie überhaupt in der<br />

Lage sein, betrügerisches Verhalten <strong>des</strong> Haupttäter zu identifizieren. Hieraus könnte<br />

man kritisch folgern, dass das Erkennen von (Betrugs-) relevantem Fehlverhalten bei<br />

einem CO das Vorhandensein von spezifischen (rechtlichen) Kenntnissen erfordert.<br />

Denn in subjektiver Hinsicht handelt auch nur bedingt vorsätzlich, wer das Vorliegen<br />

eines Betruges wissentlich und willentlich gedanklich zumin<strong>des</strong>t ansatzweise verinner-<br />

licht hat. Können daher die Voraussetzungen für eine rechtsfehlerfreie Ausübung der<br />

Aufgabenstellungen eines CO, überhaupt nur bei Juristen gegeben sein? <strong>Die</strong>se Vermu-<br />

tung ist sicherlich zu weitgehend; die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deliktischem<br />

Verhalten durch den CO, ist ein rein tatsächliches Problem. Der <strong>strafrechtliche</strong> Vorwurf<br />

resultiert aus der mangelnden Organisation der Fehlererkennung und Vermeidung. Das<br />

anders gelagerte Problem der Unkenntnis von Inhalt und Umfang seiner Aufklärungs-<br />

pflicht dagegen dürfte bei einem CO gegen Null tendieren, denn die Aufklärungspflicht<br />

ist zentrales Merkmal seiner Installation und in der Regel sogar arbeitsvertraglich gere-<br />

gelt. Kennt ein CO tatsächlich seine Handlungspflichten nicht, so wäre von einem Tatbestandsirrtum<br />

auszugehen, der wiederum in vorwerfbarer Weise vermeidbar gewesen<br />

wäre. <strong>Die</strong> Fähigkeit der rechtlichen Einordnung schließlich wird nicht nur von einem<br />

CO mit juristischer Ausbildung zu verlangen sein. Der Betrugstatbestand ist weder in<br />

der österreichischen noch in der deutschen Rechtsordnung ein Sonderdelikt, welches,<br />

ähnlich wie Amtsträgerdelikte, nur von einem best<strong>im</strong>mten Personenkreis verwirklicht<br />

werden kann. Es muss hier unterstellt werden, dass die Position eines CO nur von sol-<br />

chen Personen überhaupt bekleidet wird, welche subjektiv in der Lage sind, die Aufgabenstellung<br />

zu bewältigen. Im Übrigen gilt untechnisch, dass Unwissenheit nicht vor<br />

Strafe schützt.<br />

Schließlich entfällt eine Teilnahmehandlung <strong>des</strong> CO an einem Betrug auch, wenn eine<br />

pflichtgemäße Meldung an den Vorstand den durch den Haupttäter geschaffenen Erfolg<br />

(Vermögensschaden) nicht verhindert hätte. <strong>Die</strong>s ist regelmäßig dann der Fall, wenn<br />

mangels Anordnungs- und Ahndungsbefugnissen <strong>des</strong> CO ein Handeln <strong>des</strong> Geschäftsführungsorgans<br />

zur Verhinderung <strong>des</strong> Schadens erforderlich ist. <strong>Die</strong>s wird vor<br />

406 AnwK- StGB/Gaede, § 263 Rn. 152.


allem in Fällen von notwendigen und vorrangigen Gesellschafterbeschlüssen gegeben<br />

sein. Der Ursachenzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Unterlassen und uner-<br />

wünschtem Erfolg ist dann nicht mehr gegeben. 407 Eine Haftungsbefreiung <strong>des</strong> CO<br />

125<br />

kommt allerdings wiederum auch nur dann in Frage, wenn die Geschäftsführung auf<br />

Grundlage der Informationen <strong>des</strong> CO eine informierte Entscheidung <strong>im</strong> guten Glauben<br />

treffen konnte. Sobald Tatsachen unvollständig wiedergegeben, verschleiert oder gar<br />

verschwiegen werden, dürfte der CO als Teilnehmer die Betrugsvoraussetzungen, vor<br />

allem das Täuschungselement, in seinen Vorsatz aufgenommen haben.<br />

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall ist ein Vermögensschaden auf Seiten eines<br />

Dritten und gerade nicht für das Unternehmen eingetreten. Anders betrachtet, ent-<br />

stand durch das betrügerische Vorgehen sogar ein Vermögenszuwachs auf Seiten <strong>des</strong><br />

Unternehmens. Selbstverständlich lässt dies den Betrugstatbestand aber nicht entfallen.<br />

<strong>Die</strong> Pflichtwidrigkeit von Gesetzesverstößen entfällt nicht <strong>des</strong>halb, weil sie <strong>im</strong> vermeintlichen<br />

Unternehmensinteresse begangen wurden. 408 <strong>Die</strong> Herausforderung für den<br />

CO, die zugleich Haftungsvermeidung bedeutet, ist es, das „normale“ Erscheinungsbild<br />

potentieller Täter zu hinterfragen, Lücken <strong>im</strong> betriebseigenen Abwehrsystem zu schlie-<br />

ßen, fortwährend Möglichkeiten zur Prävention und Aufdeckung auszuloten und<br />

schnell(er) und angemessen(er) auf Warnsignale zu reagieren. 409 Insgesamt dürfte die<br />

größte <strong>strafrechtliche</strong> „Sollbruchstelle“, vor allem bei dem in der Wirtschaftswelt häufig<br />

auftretenden Delikt <strong>des</strong> Betruges, regelmäßig die unterlassene Meldung eines Regelverstoßes<br />

an die Geschäftsleitung sein. 410 Der CO ist, insbesondere nach den Feststellungen<br />

<strong>des</strong> BGH, zur Tätigkeit <strong>im</strong> Zweifel verpflichtet. 411<br />

bb) Untreue § 266 dStGB<br />

Untreuerelevantes Verhalten steht, ebenso wie der oben dargestellte Betrug, <strong>im</strong> Zentrum<br />

der wirtschafts<strong>strafrechtliche</strong>n Delikte. Der Untreuetatbestand gemäß § 266 dStGB<br />

407 Vgl. Kraft, wistra 10, 85.<br />

408 Vgl. Bayer, FS- Schmidt 09, 91 mwN.<br />

409 Hülsberg/Engels, ZWH 11, 18.<br />

410 Kraft, wistra 10, 86.<br />

411 Weitergehender Thomas, CCZ 09, 239, 240, der die Informations- und Meldepflicht <strong>des</strong> CO auch in<br />

den Fällen bejaht, in denen eine Tatbestandsverwirklichung nur wahrscheinlich ist.


adressiert den auf frem<strong>des</strong> Vermögen bezogenen Fehlgebrauch bestehender Entschei-<br />

dungsmacht, indem durch Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis<br />

bzw. die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht das Vermögen <strong>des</strong> Verletzten<br />

von innen heraus geschädigt wird. 412 Im Gegensatz zum Betrug ist die Untreue kein<br />

Selbst- sondern ein Fremdschädigungsdelikt. 413 Der durch die Tathandlungen entste-<br />

hende Vermögensnachteil <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong> kann dabei nicht nur in der Verur-<br />

sachung einer Vermögensminderung bestehen, sondern auch in dem Unterlassen der<br />

Durchführung einer Vermögensmehrung liegen. 414 Hier rückt bereits ein CO in den<br />

Blickpunkt. Denn sobald diesem Prüf- und auch Hinweispflichten zukommen, wäre<br />

126<br />

eine Einstandspflicht auch dahingehend denkbar, dass er auf die Geltendmachung von<br />

Ansprüchen <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Unternehmens zu achten hat um den Eintritt von Strafbarkeit<br />

zu verhindern. Ob er letztlich überhaupt für den Schutz <strong>des</strong> Unternehmensvermögens<br />

einzustehen hat und ob daraus auch eine Garantenstellung resultiert, wird an anderer<br />

Stelle zu erörtern sein.<br />

Zu überlegen ist zunächst, wann ein CO <strong>im</strong> Rahmen der Untreue als Täter und wann als<br />

Teilnehmer in Frage kommt. Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwi-<br />

schen Täterschaft und Teilnahme ist die sog. Vermögensbetreuungspflicht, denn die<br />

Untreue ist ein Sonderdelikt. 415 Täter kann nur sein, wer in einem besonderen Pflichtenverhältnis<br />

steht. Das Treueverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal <strong>im</strong> Sinne<br />

von § 28 Absatz 1 dStGB. 416 Fehlt die Vermögensbetreuungspflicht, mithin das Treueverhältnis,<br />

so kommt nur eine Teilnahme an der Untreue <strong>des</strong> Haupttäters in Frage. Das<br />

Vorhandensein einer Vermögensbetreuungspflicht ist vor allem nach dem jeweiligen<br />

Einzelfall, <strong>im</strong> Hinblick auf die vertragliche Ausgestaltung und tatsächliche Stellung <strong>im</strong><br />

Unternehmen zu beurteilen. 417 Sollten die arbeitsvertraglichen Best<strong>im</strong>mungen eines CO<br />

bspw. vorsehen, dass dieser (pauschal) für die Einhaltung der rechtlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

zuständig ist, so könnte man vertreten, dass in diesem Fall den CO eine<br />

fremdnützige Vermögensbetreuung von einigem Gewicht mit gewisser Eigenständigkeit<br />

412 Theile, wistra 10, 458 mwN.<br />

413 Theile, wistra 10, 458.<br />

414 Schemmel/Ruhmannseder, AnwBl 10, 648.<br />

415 Fischer- StGB § 266, Rn. 79ff.<br />

416 Fischer- StGB § 266, Rn. 80.<br />

417 Vgl. Theile, wistra 10, 459.


als Hauptpflicht <strong>des</strong> Vertrauensverhältnisses trifft. 418 Denn wer zuständig dafür ist Ge-<br />

setzesverletzungen <strong>im</strong> Unternehmen zu verhindern, der übern<strong>im</strong>mt zumin<strong>des</strong>t mittelbar<br />

auch die Verantwortung für den Schutz der Vermögensinteressen, die gerade <strong>im</strong> Falle<br />

von rechtswidrigen Verhaltensweisen gefährdet sind. Demgegenüber ließe sich einwen-<br />

127<br />

den, dass eine über die Überwachung von gesetzeskonformen Verhalten hinausgehende<br />

Kontrollaufgabe, die sich auch auf die Leitungsfunktionen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> bezieht und<br />

somit auch die Vermögensinteressen beinhaltet, zu weit gehend ist. 419 <strong>Die</strong>se These wird<br />

gerade <strong>im</strong> Vergleich mit Aufsichtsräten besonders plastisch. Nach allgemeiner Auffassung<br />

sind Aufsichtsräte Beschützergaranten zugunsten <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens gegenüber<br />

Schädigungen durch den Vorstand. 420 Der Vermögensschutz ist hier pr<strong>im</strong>ärer<br />

Schutzzweck. Der Pflichtenkreis eines CO ist allerdings anders gelagert, als der von<br />

Aufsichtsräten. 421 Eine abschließende Beurteilung muss insgesamt dem Einzelfall vor-<br />

behalten bleiben, mit der Maßgabe, dass sich die Bejahung einer Vermögensbetreuungspflicht,<br />

die den CO in die Position eines Haupttäters der Untreue bringt, nach<br />

dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis richtet. 422<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> objektiven Tatbestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> § 266 dStGB ist weiter zu prüfen, wie sich<br />

die viel diskutierte Unbest<strong>im</strong>mtheit <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong> auf eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO auswirkt.<br />

423 Theile wirft mit Blick auf die Unternehmensführung in diesem Zusammenhang<br />

die Frage auf, ob, angesichts <strong>des</strong> schwer möglichen Nachweises individuellen Fehlver-<br />

haltens auf Mitarbeiterebene, allein schon die Nichteinrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems<br />

den Treubruchtatbestand und somit eine strafbare Untreue begründen könne. 424 Im<br />

Ergebnis scheidet allerdings für ihn eine Untreuestrafbarkeit unter dem Gesichtspunkt<br />

der Nichteinrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems aus, da sich eine solche generelle Ver-<br />

pflichtung dem Gesellschaftsrecht nicht entnehmen ließe. 425 Nach Ansicht Theile könnte<br />

allenfalls aus einer untergeordneten Fortbestandssicherungspflicht, die sich für die<br />

418<br />

Zur Definition der Vermögensbetreuungspflicht: Fischer-StGB, § 266, Rn. 18ff.<br />

419<br />

Vgl. Casper, FS- Schmidt 09, S. 207, 219.<br />

420<br />

Cramer in FS- Stree/Wessels, S. 585 mwN.<br />

421<br />

Siehe hierzu oben die Ausführungen in dem Kapitel „Spezielle Aufgabe der Strafbarkeitsvermeidung“.<br />

422<br />

Vgl. BGH NJW 02, 1585.<br />

423<br />

Zur Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> Untreuetatbestan<strong>des</strong> zuletzt BVerfGE v. 23.06.2010, NJW 10, 3209;<br />

Tsambikakis/Corsten, StRR 11, 454; weiterführender Kraatz, ZStW 11, 450ff; Theile, wistra 10, 457<br />

mwN; LG Düsseldorf, NJW 04, 3275, 3276; BVerfG, NJW 10, 3209, 3213; BGH NJW 02, 1211; 02,<br />

1585.<br />

424<br />

Theile, wistra 10, 458.<br />

425<br />

Theile, wistra 10, 462.


Unternehmensleitung aus § 91 Absatz 2 AktG ergeben könnte und die unter den Treu-<br />

bruchtatbestand zu subsumieren wäre, ein untreuerelevanter Pflichtverstoß resultieren,<br />

dieser könne aber keinen unmittelbaren Vermögensnachteil begründen. 426 Den Grund<br />

hierfür sieht Theile darin, dass der Vermögensnachteil als Folge einer fehlerhaften Fort-<br />

bestandssicherungspflicht, allenfalls in Bußgeld- bzw. Schadensersatzansprüchen durch<br />

Sanktionsbehörden oder Geschädigten zu sehen sei. <strong>Die</strong>s wiederum könne nur eine<br />

128<br />

Vermögensgefährdung darstellen, auf Grund der notwendigen Zwischenschritte in Form<br />

einer Realisierung <strong>des</strong> Schadensersatzes bzw. der Bußgeldandrohung durch Behörden<br />

oder Geschädigte. 427<br />

<strong>Die</strong>ser Auffassung ist zuzust<strong>im</strong>men. Vermögensgefährdungen, die in einen endgültigen<br />

Schaden und Vermögensverlust erst durch Zutun der Geschädigten münden, also einen<br />

Zwischenschritt voraussetzen, stellen vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Unmittelbarkeitsmerk-<br />

mals keinen untreuerelevanten Gefährdungsschaden dar. 428 <strong>Die</strong>s hat <strong>im</strong> Übrigen auch<br />

der BGH in seiner Entscheidung <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Berliner Stadtreinigungs-<br />

betrieben so gesehen. 429 Demnach stellt die Nicht- Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems,<br />

ungeachtet der (pr<strong>im</strong>ären) <strong>Verantwortlichkeit</strong> der Geschäftsleitung, kein Strafbar-<br />

keitsrisiko für den CO bezogen auf den Untreuetatbestand dar.<br />

In subjektiver Hinsicht muss die strenge Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zur subjektiven Tatseite<br />

beachtet werden, wonach es der weite Rahmen <strong>des</strong> objektiven Tatbestan<strong>des</strong> erfor-<br />

derlich macht, strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen.<br />

430 Dem BGH ist bewusst, dass Wagnisse dem wirtschaftlichen Leben <strong>im</strong>manent<br />

sind und dass § 266 dStGB kaufmännischem Unternehmergeist nicht <strong>im</strong> Wege stehen<br />

soll. 431 Aus teilnahme- spezifischer Sicht muss sich der Vorsatz <strong>des</strong> CO als Gehilfen<br />

auch auf den für die Verwirklichung der Haupttat jeweils erforderlichen Vorsatz beziehen.<br />

432 Für die Untreuestrafbarkeit bedeutet dies, dass ein CO nicht nur die wesentli-<br />

chen Merkmale der Haupttat (gravierende Pflichtwidrigkeit) zunächst erkannt und eingeordnet,<br />

sondern auch das Wissen <strong>des</strong> Haupttäters um das Bestehen einer Pflichtenstel-<br />

426<br />

Theile, wistra 10, 462.<br />

427<br />

Theile, wistra 10, 462.<br />

428<br />

So auch BGHSt 51, 29, 33.<br />

429<br />

BGH NJW 09, 3175.<br />

430<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 243.<br />

431<br />

BGH NJW 90, 319.<br />

432<br />

Fischer- StGB § 27, Rn. 22.


lung, in seinen Vorsatz aufgenommen haben muss. Hier entsteht das Problem, dass ei-<br />

129<br />

nem CO insbesondere in großen Konzerngesellschaften die notwendige Nähe zu dem<br />

jeweiligen Mitarbeiter fehlen wird. Selbst wenn ein CO Kenntnis von Vermögensgefährdungen<br />

erhält, die das übliche Geschäftsrisiko übersteigen, kann eine vorsatzbegründende<br />

Billigung nicht allein aus dieser Kenntnis hergeleitet werden; vielmehr muss,<br />

anhand der Motiv- und Interessenlage <strong>des</strong> CO eine Billigung substantiiert nachgewiesen<br />

werden. 433 <strong>Die</strong>s erscheint, zumin<strong>des</strong>t in den Fällen von „redlichen“ CO´s, die um die<br />

wirksame Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems bemüht sind, fraglich. Das subjektive<br />

Strafbarkeitsrisiko für den CO bei der Untreue erscheint nach allem <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Teilnahmestrafbarkeit zumin<strong>des</strong>t sehr reduziert.<br />

cc) Korruptionsstrafrecht §§ 331 ff, § 299 dStGB<br />

Das Korruptionsstrafrecht hat sich in den vergangenen Jahren <strong>im</strong>mer mehr zu einem<br />

Teil <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. 434 Unter Korruptionsstrafrecht <strong>im</strong> engeren<br />

Sinne werden vor allem die Amtsdelikte gemäß §§ 331–335 dStGB, die Wettbewerbsdelikte<br />

nach § 298 und §§ 299, 300 dStGB sowie die Wählerbestechung gemäß § 108b<br />

dStGB und die Abgeordnetenbestechung nach § 108e dStGB verstanden. Das Korruptionsstrafrecht<br />

ist wie kein anderes <strong>strafrechtliche</strong>s Teilgebiet mit der Figur eines CO<br />

verbunden. Eines der wesentlichsten Bearbeitungsgebiete aller CO´s dürften die unternehmensinternen<br />

Anti- Korruptionsmaßnahmen darstellen. 435 Und das Anforderungs-<br />

profil in diesem Bereich ist vielfältig: In diesem Zusammenhang müssen bspw. Einkaufskonditionen,<br />

Verkaufsprovisionen, Beraterverträge und Buchungsprozesse unter<br />

die Lupe genommen, Wertgrenzen aufgestellt und ggfs. durch Verhaltensregeln und<br />

Kontrollstandards ergänzt werden. 436 Besondere Gefährlichkeit erlangt dieser Bereich<br />

<strong>des</strong> Strafrechts durch die bereits oben erwähnte Internationalisierung. So hat bspw. das<br />

EU- Bestechungsgesetz (EU-BestG) 437 vom 10.09.98 gemäß Art. 2 die §§ 332, 334-336<br />

433<br />

So BGH wistra 00, 305, 306 ff.<br />

434<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 321.<br />

435<br />

Marschlich, CCZ 10, 110.<br />

436<br />

Marschlich, CCZ 10, 111.<br />

437<br />

EU-BestG: BGBl 1998 II S. 2340.


dStGB auf Auslandstaten ausgedehnt, mit der Konsequenz, dass ausländische Amtsträ-<br />

ger inländischen gleichgestellt werden. 438 Inzwischen sind praktisch alle Korruptions-<br />

130<br />

tatbestände strafrechtlich relevant, einschließlich der Auslandssachverhalte und der<br />

Vorgänge <strong>im</strong> rein geschäftlichen Verkehr (§ 299 dStGB). 439 Ein CO hat durch die Inter-<br />

nationalisierung und durch das Strafbarkeitspotential <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr einen<br />

vergrößerten Prüfungsrahmen.<br />

Anders als bei den beiden zuvor dargestellten Tatbestände der Untreue und <strong>des</strong> Betruges<br />

handelt es sich bei den §§ 311ff dStGB um Sonderdelikte in Form von Amtsträgerdelik-<br />

ten. Bei solchen Sonderdelikten ergeben sich bei der Zurechnung von deliktischem<br />

Verhalten Besonderheiten. 440 Täter kann zunächst nur der Sonderpflichtige sein, der die<br />

Sondereigenschaft <strong>des</strong> Delikts (Amtsträger) erfüllt. 441<br />

Geschütze Rechtsgüter <strong>im</strong> Sinne von §§ 331ff. dStGB sind die Lauterkeit <strong>des</strong> öffentli-<br />

chen <strong>Die</strong>nstes sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit. 442 Strafbewehrt<br />

sind zum einen die Vorteilsgewährung (§ 333 dStGB) sowie die Bestechung (§<br />

334 dStGB). Beide Tatbestände haben ein spiegelbildliches Pendant in Form der Vorteilsnahme<br />

(§ 331 dStGB) und Bestechlichkeit (§ 332 dStGB), sodass sowohl die Straf-<br />

barkeit der Vorteilgeber (§§ 333, 334 dStGB) sowie die der Vorteilsempfänger (§§ 331,<br />

332 dStGB) erfasst wird. 443 Entscheidend für die Einordnung eines CO ist hier zunächst<br />

der Umstand, dass sowohl die Vorteilsnahme als auch die Bestechlichkeit auf Täterseite<br />

einen Amtsträger voraussetzen und somit Sonderdeliktsnatur haben. 444 Eine Teilnahme<br />

sowohl auf Vorteilsgeber-, als auch auf Vorteilsnehmerseite ist jeweils ohne Amtsträ-<br />

gereigenschaft möglich. 445 <strong>Die</strong> Strafbarkeit der Vorteilsempfänger nach §§ 331, 332<br />

dStGB und die der Vorteilsgeber nach §§ 333, 334 dStGB ist selbständig und abschlie-<br />

ßend geregelt, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Vorteilsgeber nicht zugleich<br />

Teilnehmer an der Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit ist. 446<br />

Ein CO, welcher zwar eine Straftat nach den §§ 331 ff dStGB mangels ausreichender<br />

438<br />

Vgl. zum Thema: Taschke, NZWiSt 12, 89.<br />

439<br />

Hauschka, NJW 04, 259.<br />

440<br />

Vgl. zum Ganzen Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 33.<br />

441<br />

Hierzu Wabnitz/Janovsky/Bannenberg, 10. Kap., Rn. 54 ff.<br />

442<br />

Fischer- StGB § 331, Rn. 3.<br />

443<br />

Wabnitz/Janovsky/Bannenberg, 10. Kap., Rn. 58.<br />

444<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 323.<br />

445<br />

Heintschel-Heinegg/Trüg, § 331, Rn. 49.<br />

446<br />

Fischer- StGB § 331, Rn. 38; Heintschel-Heinegg/Trüg, § 331, Rn. 50.


<strong>Compliance</strong>- Organisation nicht verhindert hat, aber seinerseits nicht die Tatbestandsvo-<br />

raussetzungen der §§ 331 ff dStGB erfüllt, ist ein außenstehender Teilnehmer. <strong>Die</strong> Fra-<br />

131<br />

ge nach der Strafbarkeit solcher außenstehender Teilnehmer ist in Rechtsprechung und<br />

Literatur noch nicht abschließend geklärt. 447 Bei außenstehenden Dritten kommt es da-<br />

rauf an, ob ihre Beteiligung dem Empfänger oder Vorteilsgeber gilt. 448 Nach hM wäre<br />

darauf abzustellen, ob die Beteiligung pr<strong>im</strong>är der Geberseite gilt (dann Anstiftung oder<br />

Beihilfe zu §§ 333 bzw. § 334 dStGB ohne dass dem Teilnehmer die Milderung aus §<br />

28 dStGB zu Gute kommt), oder aber pr<strong>im</strong>är der Nehmerseite (dann Anstiftung oder<br />

Beihilfe zu §§ 331 bzw. § 332 dStGB mit Milderung aus § 28 dStGB). 449 <strong>Die</strong> Behandlung<br />

der Konstellation, dass ein Teilnehmer in gleicher Weise Nehmer- und Geberseite<br />

fördern will, wurde durch den BGH bislang offen gelassen. 450 Ein CO, der Korruptionsfälle<br />

<strong>im</strong> Unternehmen, bei denen Mitarbeiter auf der Geberseite stehen, nicht verhindert,<br />

käme demnach durch seine Unterlassung als Teilnehmer der Geberseite in den <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Fokus. Strafrechtliche Realität dürfte demgegenüber allerdings vielmehr<br />

eine Haftung wegen vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OwiG<br />

sein. 451<br />

Das Strafbarkeitsrisiko bei einem CO wird spätestens <strong>im</strong> subjektiven Tatbestand begrenzt.<br />

<strong>Die</strong> §§ 331ff erfordern allesamt min<strong>des</strong>ten bedingten Vorsatz, wobei sich der<br />

Vorsatz insbesondere auf die Unrechtsvereinbarung beziehen muss. Ein CO als Teil-<br />

nehmer muss die vorsatzbegründenden Umstände <strong>des</strong> Haupttäters ebenfalls in seinen<br />

Vorsatz aufgenommen haben. Eine fahrlässige Beihilfe ist nicht denkbar. Dass ein CO<br />

durch ein mangelhaft geführtes <strong>Compliance</strong>- System bzw. mangelnde Schulung und<br />

Warnung seiner Mitarbeiter den Umstand einer Unrechtsvereinbarung zwischen Vor-<br />

teilsgeber- und Nehmer in sein Wissen aufgenommen haben soll, erscheint nur schwer<br />

begründbar. 452<br />

Geschütze Rechtsgüter <strong>des</strong> § 299 dStGB (Bestechlichkeit und Bestechung <strong>im</strong> geschäft-<br />

447<br />

Heintschel-Heinegg/Trüg, § 331, Rn. 51 mwN.<br />

448<br />

So BGH 37, 212.<br />

449<br />

Heintschel-Heinegg/Trüg, § 331, Rn. 51.<br />

450<br />

BGH NJW 91, 576.<br />

451<br />

Vgl. Verfahren gegen den ehemaligen Siemens- Konzernvorstand Thomas Ganswindt vom Mai<br />

2011,Link zu finden unter: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/siemens-prozess-ganswindt-verfahreneingestellt-1.1099610.<br />

452<br />

So auch Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 38.


lichen Verkehr) sind der freie, lautere Wettbewerb sowie die Vermögensinteressen der<br />

Mitbewerber. 453 <strong>Die</strong> Tatbestandsmerkmale entsprechen spiegelbildlich den Tatbestän-<br />

den der Bestechlichkeit und Bestechung bezogen auf den geschäftlichen Verkehr. 454<br />

132<br />

Durch Absatz 3 der Vorschrift gelten die Tatbestände der Absätze I und II auch für<br />

Handlungen <strong>im</strong> ausländischen Wettbewerb, was bedeutet, dass die Angestelltenbestechung<br />

weltweit ohne Tatort- und Täterbeschränkung gilt. 455 Haupttäter dieses Straftatbestan<strong>des</strong><br />

sind Angestellte oder Beauftrage eines Betriebes. Zu überlegen ist, ob der<br />

Personenkreis der Vorschrift auch auf einen CO zutreffen könnte, so dass dieser schon<br />

qua definitione in den Kreis der potentiellen Täter rückt, ohne dass es auf Teilnahmegrundsätze<br />

ankommen müsste.<br />

Ein Angestellter <strong>im</strong> Sinne von § 299 dStGB muss den Weisungen <strong>des</strong> Geschäftsherren<br />

unterworfen sein und <strong>im</strong> Rahmen der Tätigkeit Einfluss auf die geschäftliche Betäti-<br />

gung <strong>des</strong> Betriebs nehmen können. 456 Unter den Begriff der Beauftragten fallen alle<br />

Personen, die, ohne angestellt zu sein, Kraft ihrer Stellung <strong>im</strong> Betrieb berechtigt und<br />

verpflichtet sind für das Unternehmen geschäftlich zu handeln, wie z.B. Vorstands- und<br />

Aufsichtsratsmitglieder, Vertreter, Buchprüfer, Treuhänder etc. 457 Ein CO, der über die<br />

Einhaltung der Gesetze zu wachen hat und in diesem Zusammenhang u.a. Einsichts-,<br />

Auskunfts-, und Beanstandungsrechte hat, n<strong>im</strong>mt mittelbar auch Einfluss auf die geschäftliche<br />

Betätigung <strong>des</strong> Betriebes und käme m.E. nach jedenfalls als „Angestellter“<br />

i.S.d. Vorschrift in Frage. Unterlässt es ein CO geeignete Richtlinien bspw. zum Umgang<br />

mit Geschäftspartnern aufzustellen oder unterlässt er in diesem Zusammenhang<br />

geeignete Kontrollen, wodurch einem Mitarbeiter die Bestechung <strong>im</strong> geschäftlichen<br />

Verkehr gerade ermöglicht wird, wäre m.E. sogar an eine täterschaftliche Verwirkli-<br />

chung <strong>des</strong> § 299 dStGB zu denken.<br />

In subjektiver Hinsicht erscheinen <strong>im</strong> Vergleich zu den §§ 331 ff dStGB die Anforde-<br />

rungen m.E. nach ebenfalls etwas erleichtert. Während sich bei der Bestechung bzw.<br />

Vorteilsgewährung von Amtsträgern der Vorsatz (auch <strong>des</strong> Gehilfen) auf eine Un-<br />

rechtsvereinbarung beziehen muss (s.o.), fordert der subjektive Tatbestand <strong>des</strong> § 299<br />

453 Heintschel-Heinegg/Momsen, § 299, Rn. 2.<br />

454 Fischer- StGB § 299, Rn. 3.<br />

455 Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 324.<br />

456 Fischer- StGB § 299, Rn. 10.<br />

457 Fischer- StGB § 299, Rn. 10ff.


dStGB einen (bedingten) Vorsatz <strong>im</strong> Hinblick auf die Bevorzugung <strong>im</strong> Rahmen eines<br />

133<br />

geschäftlichen Betriebs und der Wettbewerbslage sowie die Kenntnis der Umstände, die<br />

die Bevorzugung als unlauter erscheinen lassen. 458 <strong>Die</strong>se subjektive Schwelle, die zwar<br />

auch auf eine Unrechtsvereinbarung gerichtet ist, sich aber mehr auf die Wettbewerbslage<br />

als Ganzes bezieht und bei der sicheres Wissen bzgl. der Schädigung von Mitbewerbern<br />

nicht erforderlich ist 459 , erscheint für einen CO leichter zu verwirklichen sein,<br />

als die positive Kenntnis einer gezielten Unrechtsvereinbarung. Denn entsprechende<br />

Handlungsanweisungen und Kontrollmechanismen, deren Installation von einem CO<br />

erwartet werden, dienen als Warnfunktion und konkretisieren das Merkmal der<br />

Unlauterkeit, welches sachwidrige von sachgerechten Motiven der Bevorzugung abgrenzt.<br />

460 Unterlässt der CO nun die Aufstellung geeigneter Grundsätze, liegt es nicht<br />

mehr fern, ihm die Kenntnis der Unlauterkeit der Zuwendungen zu unterstellen, da er ja<br />

umgekehrt keine entsprechenden Definitionsversuche unternommen hat. Plastisch wird<br />

diese These vor dem Hintergrund, dass anerkanntermaßen bei der Unkenntnis der tat-<br />

sächlichen Voraussetzungen der Unlauterkeit Straffreiheit eintritt, da eine fahrlässige<br />

Begehung <strong>des</strong> Delikts nicht strafbar ist. 461 Bei einem CO aber, der gerade installiert<br />

wird, um insbesondere <strong>im</strong> Bereich der Korruption „unlautere Zuwendungen“ zu unterbinden,<br />

darf aber theoretisch überhaupt keine Unkenntnis der die Unlauterkeit begründenden<br />

Umstände gegeben sein. Ein CO muss die Grenzen sozialadäquater Zuwendun-<br />

gen innerhalb seines Geschäftsbereiches kennen und definiert haben.<br />

dd) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgeld § 266a dStGB<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts rückt häufig auch der Tatbestand <strong>des</strong> § 266a<br />

dStGB in den Blickpunkt. Strafbar ist hier die Nichtzahlung fälliger Beiträge der Ar-<br />

beitnehmer zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber trotz zumutbarer Handlungsmöglichkeit.<br />

462 Täter <strong>des</strong> § 266a dStGB in all seinen Varianten kann ausschließlich der<br />

458 Fischer- StGB § 299, Rn. 22.<br />

459 Heintschel-Heinegg/Momsen, § 299, Rn. 21.<br />

460 Fischer- StGB § 299, Rn. 18.<br />

461 Fischer- StGB § 299, Rn. 22.<br />

462 Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 212.


Arbeitgeber, seine Vertreter gemäß § 14 dStGB oder eine in Absatz 5 ausdrücklich ge-<br />

nannte Person sein, was den Tatbestand zu einem echten Sonderdelikt macht. 463 Da an<br />

das Unterlassen <strong>des</strong> Arbeitgebers angeknüpft wird, handelt es sich bei § 266a dStGB<br />

zudem noch um ein echtes Unterlassensdelikt. 464 <strong>Die</strong> Nichtzahlung der fälligen Beträge<br />

an Sozialversicherungsträger ist meist <strong>im</strong> Rahmen der Unternehmensinsolvenz zu be-<br />

obachten. Der CO rückt bei diesem Delikt in den Fokus, da <strong>im</strong> Zusammenhang mit der<br />

Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen häufig Probleme der internen Geschäftsauftei-<br />

lung und somit mit der Zuordnung <strong>strafrechtliche</strong>r <strong>Verantwortlichkeit</strong> auftreten. 465 Da<br />

134<br />

der Tatbestand Sonderdeliktsnatur hat, steht zunächst die Geschäftsleitung <strong>im</strong> <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Fokus. Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört es, sich, insbesondere in<br />

der finanziellen Krise <strong>des</strong> Unternehmens, über die Einhaltung von erteilten Weisungen<br />

zur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch<br />

geeignete Maßnahmen zu vergewissern. 466 <strong>Die</strong> „geeigneten Maßnahmen“ dürften das<br />

Einfallstor für den CO und evtl. Haftungsentlastung auf Seiten der Geschäftsleitung<br />

sein.<br />

Zu überlegen ist zunächst, ob eine (vollständige) Delegation dieses Pflichtenkreises an<br />

einen CO überhaupt denkbar ist und somit Unterlassungen tatsächlich strafrechtlich<br />

relevant würden. <strong>Die</strong>s ist <strong>im</strong> Ergebnis zu verneinen. Könnte sich die Unternehmensleitung<br />

von jeglicher Pflichtenstellung befreien und somit exkulpieren, so liefe der CO<br />

Gefahr, über § 14 Absatz 2 dStGB anstelle der Geschäftsleitung in den tauglichen Täterkreis<br />

der Vorschrift zu rücken. 467 Im Ergebnis ist dies nicht möglich, denn die Ver-<br />

antwortlichkeit <strong>im</strong> Sinne einer Pflichtenstellung verbleibt bei der Geschäftsleitung. Eine<br />

totale Haftungsentlassung ist hier nicht denkbar, da die Geschäftsleitung eine Kontroll-<br />

und Überwachungsobliegenheit über die von ihr delegierten Personen behält. 468 <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass eine täterschaftliche Verwirklichung <strong>des</strong> § 266a dStGB durch einen CO<br />

nicht in Frage kommt, auch wenn er verantwortlich ist für die Einrichtung geeigneter<br />

Maßnahmen.<br />

463<br />

Heintschel-Heinegg/Wittig, § 266a, Rn. 4.<br />

464<br />

Heintschel-Heinegg/Wittig, § 266a, Rn. 15.<br />

465<br />

Vgl. Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 217.<br />

466<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 217.<br />

467<br />

Vgl. Kraft/Winkler, CCZ 09, 31.<br />

468<br />

Vgl. Bürkle, CCZ 10, 5 mwN.


Eine Teilnahme an § 266 Absatz 1-3 dStGB ist allerdings grundsätzlich möglich. 469 Das<br />

Unterlassen eines CO dürfte dann relevant werden, wenn er es trotz Delegation unter-<br />

lässt, angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die Zahlung von Arbeitnehmer- bzw.<br />

Arbeitgeberbeiträgen zu treffen. Mit Blick auf den Arbeitgeber hat der BGH bereits<br />

festgestellt, dass sich nach § 266a dStGB auch strafbar macht, wer zwar nicht leistungs-<br />

fähig ist, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, geeignete<br />

135<br />

und angemessene Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Beiträge zu treffen, und<br />

dabei billigend in Kauf n<strong>im</strong>mt, dass diese später nicht mehr erbracht werden können. 470<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsprechung beinhaltet eine gefährliche Vorverlagerung der Strafbarkeit, da<br />

bereits mangelnde Sicherungsvorkehrungen für die Tatbestandserfüllung ausreichen.<br />

Eine weitere Vorverlagerung <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong> mit Relevanz für den CO entsteht durch<br />

die so genannte „omissio libera in causa“ 471 . § 266a dStGB kann auch verwirklicht wer-<br />

den, indem ein die Zahlungsunfähigkeit verursachen<strong>des</strong> vorwerfbares Verhalten (Beiseiteschaffen<br />

von Geldern, überzogene Entnahmen aus der Firmenkasse, nachrangige<br />

Befriedigung anderer Gläubiger etc. 472 ) vorgelagert ist, welches der CO möglicherweise<br />

nicht ausreichend verhindert hat. 473<br />

ee) Bilanzstrafrecht §§ 331 -333 Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

Auch <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Bilanzstrafrechts ist denkbar, dass ein CO in den <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Fokus rückt. Ähnlich wie der oben skizzierte Tatbestand <strong>des</strong> § 266a dStGB, betrifft das<br />

Bilanzstrafrecht das Handeln der Geschäftsleitung <strong>im</strong> weitesten Sinne. Da ein CO zwar<br />

von der Geschäftsleitung installiert wird, er allerdings <strong>des</strong>halb nicht von einer Kontrollpflicht<br />

auch „nach oben“ befreit ist, sind auch diese Delikte <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem<br />

CO zu untersuchen, die ausschließlich von der Geschäftsleitung verübt werden können.<br />

<strong>Die</strong> §§ 331ff. HGB enthalten 3 Straftatbestände, namentlich die unrichtige Darstellung,<br />

469 Heintschel-Heinegg/Wittig, § 266a, Rn. 33.<br />

470 BGH NJW 02, 2480, 2482.<br />

471 Vgl. Heintschel-Heinegg/Wittig, § 266a, Rn. 17.<br />

472 Heintschel-Heinegg/Wittig, § 266a, Rn. 17.<br />

473 Heintschel-Heinegg/Wittig, § 266a, Rn. 17.


die Verletzung der Berichtspflicht und die Verletzung der Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht. 474<br />

136<br />

Schutzgut dieser Tatbestände ist das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

best<strong>im</strong>mter Informationen über die Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft bzw. <strong>des</strong><br />

Konzerns. 475 Taugliche Täter <strong>des</strong> § 331 HGB sind nur die Mitglieder vertretungsberech-<br />

tigter Organe, Mitglieder <strong>des</strong> Aufsichtsrats und vertretungsberechtigte Gesellschafter,<br />

woraus sich erneut Sonderdeliktsnatur ergibt. 476 Der CO als Außenstehender kann dem-<br />

nach allenfalls als Teilnehmer <strong>des</strong> § 331 HGB in Frage kommen. Täter der §§ 332 und<br />

333 HGB können nur die zum Abschluss- Prüfer bestellten Wirtschaftsprüfer oder Ge-<br />

hilfen dieser Personen sein. <strong>Die</strong>se beiden Vorschriften sind mit Blick auf den CO zu<br />

vernachlässigen. Dass ein CO als Gehilfe <strong>des</strong> Abschlussprüfers fungiert, erscheint nicht<br />

denkbar.<br />

Tathandlung <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> § 331 HGB ist die objektive Unrichtigkeit oder verschlei-<br />

ernde Darstellung der Verhältnisse über die Kapitalgesellschaft bzw. <strong>des</strong> Konzerns, wobei<br />

nur erhebliche und eindeutige Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften tatbestandsmäßig<br />

sind. 477 Hinzukommen muss vorsätzliches Verhalten, da eine fahrlässige<br />

oder leichtfertige Begehungsweise nicht unter Strafe steht. Kernfrage mit Blick auf den<br />

CO ist auch hier, ob er durch unterlassene Einführung geeigneter Kontrollen bzw. Einrichtung<br />

entsprechender Sicherungssysteme als Teilnehmer in Frage kommt. Dadurch<br />

dass, der subjektive Tatbestand leichtfertiges Verhalten nicht ausreichen lässt, ein Teil-<br />

nehmer aber wiederum die wesentlichen Unrechtsmerkmale und auch den Vorsatz <strong>des</strong><br />

Haupttäters in sein Wissen mit aufgenommen haben muss, erscheint eine Teilnahme-<br />

strafbarkeit <strong>des</strong> CO hier sehr begrenzt. Im Übrigen erscheint auch mit Blick auf die<br />

Schutzrichtung der Bilanzdelikte, Vertrauen <strong>des</strong> Kapitalmarktes in die Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit best<strong>im</strong>mter Informationen, eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO nicht begründbar,<br />

da dieser für die Vertrauenswürdigkeit <strong>des</strong> Kapitalmarktes weder Beschützernoch<br />

Überwachungsgarant ist. 478<br />

474<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 310.<br />

475<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 311.<br />

476<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 311.<br />

477<br />

Waßmer, ZIS 11, 648 ff mwN.<br />

478<br />

Zur Garantenstellung von Aufsichtsräten Krause, NStZ 11, 57, 60, 64 der eine Haftung <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit § 331 HGB ebenfalls ablehnt.


ff) Insolvenzdelikte<br />

Strafbares Handeln der Unternehmensangehörigen ist auch in der Phase der Unterneh-<br />

menskrise, namentlich in der Unternehmensinsolvenz, denkbar. Es sollen <strong>im</strong> Folgenden<br />

mit Blick auf den CO vor allem der Bankrott i.S.v. § 283 dStGB und die Insolvenzver-<br />

schleppung gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) genauer untersucht werden.<br />

(1) Bankrott § 283 ff dStGB<br />

137<br />

<strong>Die</strong> Taten nach den §§ 283 ff dStGB schützen als Insolvenzdelikte vorrangig die Insolvenzmasse<br />

und somit die Interessen der Gläubiger. 479 Das Rechtsgut wird verletzt durch<br />

Bankrotthandlungen und zwar ausschließlich durch einen Täter, der in der Krise, namentlich<br />

in einer Situation der Überschuldung, eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit,<br />

handelt. 480 <strong>Die</strong> §§ 283ff dStGB sind mit Ausnahme von § 283 d dStGB<br />

daher Sonderdelikte. 481 Hinsichtlich Mittäterschaft und Teilnahme gelten folgende Besonderheiten:<br />

An dem Sonderdelikt <strong>des</strong> § 283 Abs. 1 dStGB kann Mittäter nur sein, wer<br />

selbst von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit betroffen ist und in dieser Phase<br />

Bankrotthandlungen verübt. 482 Für Außenstehende, mithin für diejenigen, die nicht die<br />

Krisenmerkmale in Person vereinen, kann nur eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder<br />

Beihilfe oder eine Strafbarkeit nach § 283d dStGB in Frage kommen. 483 An den Taten<br />

nach § 283 Abs. 2 und 4 dStGB kann sich hingegen jedermann, auch als Mittäter, betei-<br />

ligen. 484<br />

Zu überlegen ist zunächst, ob ein CO überhaupt (Mit-)Täter der Bankrotthandlungen<br />

innerhalb einer Krise sein kann. Voraussetzung für die Bankrotthandlungen nach § 283<br />

Abs. 1, 4 und 5 dStGB, sowie in abgewandelter Form für die §§ 283c und 283d dStGB,<br />

479 Heintschel-Heinegg/Beukelmann, § 283, Rn. 1,3.<br />

480 Heintschel-Heinegg/Beukelmann, § 283, Rn. 5.<br />

481 Heintschel-Heinegg/Beukelmann, § 283, Rn. 86.<br />

482 Fischer-StGB § 283, Rn. 38.<br />

483 Fischer-StGB § 283, Rn. 38 mwN.<br />

484 Fischer-StGB § 283, Rn. 38.


ist ein Handeln <strong>des</strong> Täters innerhalb einer Krise. 485 Eine täterschaftliche Begehungswei-<br />

se ist m.E. nach für den hier zu untersuchenden CO insgesamt zu verneinen. Ein CO,<br />

dem als angestellter Unternehmensmitarbeiter, die Kontrolle über die Einhaltung der<br />

138<br />

Gesetze <strong>im</strong> Wege der Delegation übertragen worden ist, kann nicht selbst in Person die<br />

Krisenmerkmale vereinen. <strong>Die</strong>s zeigt sich bereits an der Begriffsdefinition der „Überschuldung“.<br />

Eine solche liegt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vor,<br />

wenn das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr<br />

deckt. 486 Das (nicht vorhandene) Unternehmenskapital, stellt aber zum einen nicht<br />

„Vermögen“ <strong>des</strong> CO, welcher nur Angestellter <strong>des</strong> Unternehmens ist, dar und zum anderen<br />

ist dieser auch nicht Schuldner gegenüber den Gläubigern der Unternehmensver-<br />

bindlichkeiten. Hier rücken vielmehr die Geschäftsleitung bzw. die Anteilseigner in den<br />

<strong>strafrechtliche</strong>n Fokus.<br />

Eine andere Frage ist die Möglichkeit einer täterschaftliche Begehung <strong>des</strong> § 283 Abs. 2<br />

dStGB. Hier wird bestraft, wer durch eine Bankrotthandlung seine Überschuldung oder<br />

Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt, wobei eine Krise hier gerade nicht Tatbestandsmerkmal<br />

ist, sondern Tathandlungserfolg. 487 Der CO ist nach hiesiger Auffassung aber<br />

auch bei dieser Variante nicht tauglicher Haupttäter. Zum einen kann die unterlassene<br />

Einrichtung geeigneter Sicherungssysteme bzw. die Verhinderung von strafbarem Verhalten<br />

nicht eine Bankrotthandlung <strong>im</strong> Sinne von § 283 Abs. 1 Ziffer1-8 begründen. <strong>Die</strong><br />

Bankrotthandlung, die kausal zu einer Krise geführt haben muss, ist in § 283 Abs. 2<br />

dStGB unter Verweis auf § 283 Abs. 1 dStGB konkretisiert. <strong>Die</strong> hier aufgezählten Tat-<br />

bestände erfassen nicht bloße Unterlassungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit Kontrollsystemen,<br />

bzw. präventive Strafbarkeitsverhinderungspflichten. Darüber hinaus muss sich in sub-<br />

jektiver Hinsicht bei § 283 Abs. 2 dStGB der (bedingte) Vorsatz darauf beziehen, dass<br />

die Krise als Taterfolg eintritt. 488 <strong>Die</strong>s erscheint bei den hier zu untersuchenden „redli-<br />

chen“ CO´s fern liegend.<br />

Eine verbleibende Teilnahmestrafbarkeit <strong>des</strong> CO dürfte entweder am subjektiven Ele-<br />

ment oder an dem Fahrlässigkeitsmerkmal scheitern. Eine Teilnahme an § 283 Abs. 1<br />

bzw. 2 dStGB setzt, wie bereits erwähnt, Vorsatz <strong>im</strong> Hinblick auf die Herbeiführung<br />

485 Fischer-StGB vor § 283, Rn. 4,5.<br />

486 Heintschel-Heinegg/Beukelmann, § 283, Rn. 6.<br />

487 Fischer-StGB § 283, Rn. 31.<br />

488 Fischer-StGB § 283, Rn. 32.


139<br />

bzw. das Vorliegen einer Krise voraus, woran es regelmäßig bei dem unterlassenden CO<br />

fehlen wird. Bei § 238 Abs. 4 Ziff.1 dStGB ist eine Teilnahmestrafbarkeit ausgeschlos-<br />

sen, da als Haupttat eine zwar vorsätzliche Bankrotthandlung vorausgesetzt wird, allerdings<br />

bzgl. der Überschuldungssituation bzw. Zahlungsunfähigkeit Fahrlässigkeit aus-<br />

reicht. Gleiches gilt bei § 283 Abs. 5 Ziff. 2, da hier sogar nur eine fahrlässige Bankrotthandlung<br />

sowie Leichtfertigkeit <strong>im</strong> Hinblick auf die Überschuldungssituation bzw.<br />

Zahlungsunfähigkeit vorliegen muss. Übrig bleibt eine Teilnahme an § 283 Abs. 4 Ziff.<br />

2. Der Haupttäter macht sich strafbar, wenn er eine vorsätzliche Bankrotthandlung<br />

leichtfertig verursacht. <strong>Die</strong> Tat ist eine Vorsatztat, so dass auch eine strafbare Teilnahme<br />

möglich ist. 489 Der CO als Teilnehmer müsste wiederum die vorsatzbegründenden<br />

Umstände <strong>des</strong> Haupttäters in sein Wissen aufgenommen haben. Unterlassene Präventivmaßnahmen<br />

oder auch „willful blindness“ <strong>im</strong> Hinblick auf Liquiditätsprobleme <strong>des</strong><br />

Unternehmens könnten den CO in den Bereich <strong>des</strong> Merkmals der Leichtfertigkeit bringen.<br />

Zudem müsste allerdings auch Kenntnis von vorsätzlichen Bankrotthandlungen<br />

vorliegen, die ein CO bewusst ignoriert. <strong>Die</strong>s erscheint wiederum eher fern liegend.<br />

Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Bankrottstraftatbeständen <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

eine Teilnahmestrafbarkeit <strong>des</strong> CO nicht herleiten, dass eine Verpflichtung zur Feststellung<br />

bzw. Definition <strong>des</strong> Merkmals „Krise“ besteht und dass sich bereits aus unterlassenen<br />

Feststellungen hierzu eine Teilnahmestrafbarkeit ergibt.<br />

(2) Insolvenzverschleppung §15a Insolvenzordnung (InsO)<br />

Im Umfeld der unternehmerischen Krise kommt noch einem weiteren Tatbestand häufig<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Relevanz zu: Aus den unterschiedlichsten Motiven versuchen Leitungspersonen<br />

oder Geschäftsinhaber das Ende der unternehmerischen Tätigkeit und den Bestand<br />

der Gesellschaft hinauszuzögern, womit die Insolvenzverschleppung in den Fokus<br />

der Ermittlungsbehörden rückt. 490 Wegen Insolvenzverschleppung ist strafbar, wer als<br />

Vertreter <strong>des</strong> Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstand, etc.) nicht ohne schuldhaftes<br />

Zögern, spätestens aber binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder<br />

489 Fischer-StGB § 283, Rn. 36; ders. § 27, Rn. 3.<br />

490 Wegner in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 7. Teil, 2. Kapitel, Rn. 1.


140<br />

Überschuldung <strong>des</strong> Unternehmens den nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften<br />

erforderlichen Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens stellt, § 15 a Abs. 1, 4 und<br />

5 InsO. <strong>Die</strong> unrichtige oder nicht rechtzeitige Antragstellung, sowie Fahrlässigkeit in<br />

diesem Zusammenhang erfassen die Absätze 4 und 5. <strong>Die</strong> jeweiligen gesellschaftsrechtlichen<br />

Verpflichtung zur Antragstellung ergeben sich aus § 84 GmbHG bzw. § 401<br />

AktG. 491 Dem Wortlaut <strong>des</strong> § 15a InsO ist bereits zu entnehmen, dass es sich hier um<br />

ein Sonderdelikt handelt, da nur Mitglieder <strong>des</strong> Vertretungsorgans bzw. die Abwickler<br />

als taugliche Täter genannt werden. Mit Blick auf den CO ist allerdings eine Teilnahmestrafbarkeit<br />

zu diskutieren. <strong>Die</strong> Teilnahme an der Insolvenzverschleppung war bereits<br />

mehrfach in Bezug auf außenstehende Rechtsanwälte bzw. Berater <strong>im</strong> gerichtlichen<br />

Fokus. 492 Es ging hier jeweils um die Frage, inwiefern die in der Krise eingeschalteten<br />

Rechtsanwälte eine Verpflichtung dahingehend haben, den Geschäftsführer über<br />

<strong>des</strong>sen relevante Verpflichtung, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, zu informieren.<br />

<strong>Die</strong> Annahme einer solchen Verpflichtung ist mittlerweile ständige Recht-<br />

sprechung. 493<br />

<strong>Die</strong>se Grundsätze lassen sich auf einen CO übertragen. Vergleichbar mit einem beauf-<br />

tragten (externen) Rechtsanwalt hat auch ein CO eine Prüf- und Hinweisfunktion <strong>im</strong><br />

Hinblick auf strafrechtlich relevantes Verhalten der Geschäftsleitung. <strong>Die</strong> unterlassene<br />

oder verzögerte Insolvenzantragstellung ist strafrechtlich expliziert normiert, sodass der<br />

Pflichtenkreis <strong>des</strong> CO dem Grunde nach eröffnet ist. <strong>Die</strong> Kenntnis einer Überschuldungssituation<br />

bzw. Zahlungsunfähigkeit <strong>des</strong> Unternehmens wäre allerdings notwendi-<br />

ge Voraussetzung für eine Handlungsverpflichtung <strong>des</strong> CO. Im Rahmen der oben genannten<br />

Bankrottdelikte wurde ein entsprechender Vorsatz <strong>im</strong> Hinblick auf die Herbei-<br />

führung bzw. Existenz einer Krise aber verneint und zudem eine Verpflichtung <strong>des</strong> CO<br />

zur Feststellung der „Krise“ abgelehnt. Ein CO, der der Geschäftsleitung meist unmit-<br />

telbar unterstellt ist, wird regelmäßig aber die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der die<br />

„Krise“ begründenden Umstände haben. Insofern wäre ihm <strong>im</strong> Hinblick auf seine Hin-<br />

weisverpflichtung zur Insolvenzantragstellung zumin<strong>des</strong>t vermeidbare Unkenntnis vor-<br />

491 Vgl. zu den Änderungen nach Einführung <strong>des</strong> Gesetzes zur Modernisierung <strong>des</strong> GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) m.W.v. 01.11.2008,<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 204 mwN.<br />

492 Vgl. BGH NJW 01, 517; BGH StV 00, 479; BGH BB 01, 172.<br />

493 Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 209 mwN.


zuwerfen, die ihn von seiner Hinweispflicht den Antrag betreffend m.E. nicht entbindet.<br />

Da Schutzgut der Insolvenzverschleppung die Vermögensinteressen der Gesellschafts-<br />

gläubiger sind 494 , wäre eine Garantenstellung allerdings wiederum nur bei Annahme<br />

einer entsprechenden Drittschutzverpflichtung gegeben.<br />

Zu überlegen ist weiterhin, ob ein CO, der die Antragstellung selbst und die Rechtzei-<br />

141<br />

tigkeit überprüfen muss, auch hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit Prüfpflichten hat.<br />

In § 15a Abs. 4 InsO wird nämlich auch die fehlerhafte Antragstellung strafrechtlich<br />

erfasst. <strong>Die</strong> Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung <strong>des</strong> Antrages, würde aber für den CO<br />

zum einen Zugangsrechte und zum anderen notwendige inhaltliche (rechtliche) Kenntnisse<br />

voraussetzen. Im Ergebnis wäre es nicht konsequent eine grundsätzliche Hinweispflicht<br />

zu bejahen, allerdings die inhaltliche Richtigkeit vom Pflichtenkreis herauszunehmen.<br />

Abhilfe können und müssen hier wiederum explizite arbeitsvertragliche Regelungen<br />

schaffen.<br />

Nach allem besteht für den CO eine Hinweisverpflichtung <strong>im</strong> Rahmen von § 15 InsO.<br />

Das Unterlassen wäre strafrechtlich relevant bei Vorliegen einer Garantenstellung, die<br />

allerdings <strong>im</strong> Hinblick auf die Schutzrichtung <strong>des</strong> § 15a InsO (Vermögensschutz Drit-<br />

ter) fraglich ist.<br />

(3) Nichtanzeige § 55 Kreditwesengesetz (KWG)<br />

<strong>Die</strong> Funktion eines CO ist auch <strong>im</strong> Rahmen der Kreditwirtschaft von großer Bedeutung.<br />

Bereits oben wurde Bezug genommen auf §25a Abs. 1 Satz 1 KWG, woraus die Pflicht<br />

zur Installation einer <strong>Compliance</strong>- Organisation abzulesen ist. Hiernach muss ein Institut<br />

über eine „ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der<br />

vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen und der betriebswirtschaftlichen<br />

Notwendigkeiten gewährleistet“. Das KWG richtet sich an Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

und enthält in den §§ 54- 60a eigene Strafvorschriften.<br />

Auch § 55 KWG rückt in Anknüpfung an § 15a InsO <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem CO<br />

in den Blickpunkt, da § 55 KWG quasi ein Sondertatbestand der Insolvenzverschlep-<br />

494 Achenbach/Ransiek/Wegner, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 7. Teil, 2. Kapitel, Rn. 5.


pung ist. 495 Strafbar ist hier allerdings nicht das Unterlassen der Konkursantragsstel-<br />

lung, dies ist bei Banken ausschließlich der BaFin vorbehalten gemäß § 46b Satz 2<br />

KWG, sondern vielmehr das Unterlassen der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit bzw.<br />

Überschuldung <strong>des</strong> Kreditinstituts durch die Geschäftsleitung an die BaFin. 496 Für einen<br />

CO <strong>im</strong> Banken- bzw. Kreditwirtschaftsbereich stellt sich hier zum einen die Frage, ob<br />

142<br />

er, ähnlich wie <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> § 15a InsO, einer Hinweispflicht an die Geschäftsleitung<br />

unterliegt und somit Unterlassungen in diesem Bereich relevant werden und weitergehend,<br />

ob er möglicherweise selbst eine Anzeige gegenüber der BaFin vornehmen müsste.<br />

In Bezug auf die Hinweispflicht wäre <strong>im</strong> Wege eines Erst- recht- Schlusses zu argumentieren,<br />

das ein CO, der außerhalb <strong>des</strong> Bank- und Kreditwesens in der Unternehmensinsolvenz<br />

bereits Hinweispflichten unterliegt, diese erst recht inne hat, in dem spezialge-<br />

setzlich geregelten Kreditwirtschaftsbereich, wo in § 25c KWG auf eine <strong>Compliance</strong>-<br />

Organisation sogar Bezug genommen wird. Eine andere Frage ist es allerdings, ob einen<br />

CO externe Meldepflichten an außenstehende Behörden oder Institutionen treffen. <strong>Die</strong>s<br />

ist wohl zu verneinen. 497 <strong>Die</strong>se Annahme wird durch die bereits mehrfach erwähnte<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH 498 zur Strafbarkeit eines Leiters der Innenrevision bestätigt.<br />

Der BGH erwähnt hier <strong>im</strong> Hinblick auf das geforderte Unterbinden nur die interne Information<br />

<strong>des</strong> restlichen Vorstands und Aufsichtsrates. <strong>Die</strong>s deutet bereits darauf hin,<br />

dass weitergehende externe Informationspflichten auch vom BGH nicht erwartet werden<br />

und darüber hinaus auch ggf. mit dem Zumutbarkeitserfordernis kollidieren würden.<br />

499 Insofern ist eine Selbstvornahme der Anzeige durch den CO an die BaFin nicht<br />

erforderlich, weshalb sich hieraus auch keine <strong>strafrechtliche</strong> Unterlassenshaftung erge-<br />

ben kann.<br />

495<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 269.<br />

496<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 269.<br />

497<br />

Statt vieler: Schwark/Z<strong>im</strong>mer- KMRK § 33 WpHG, Rn. 21-27 mwN; Casper, FS- Schmidt, S. 212;<br />

Lösler, WM 08, 1098, 1101.<br />

498<br />

BGH NJW 09, 3173.<br />

499<br />

Vgl. Bürkle, CCZ 10, 10 mwN.


gg) Insiderstrafrecht §§ 38, 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)<br />

143<br />

In § 14 WpHG finden sich Verbotstatbestände, die den Insiderhandel konkretisieren.<br />

<strong>Die</strong> (Insider-)Strafvorschrift <strong>des</strong> § 38 WpHG ist als mehrstufige Blankettnorm ausgestaltet<br />

und bezieht sich auf das Insiderhandelsverbot (§ 14 Abs. 1 Nr. 1), das Insiderempfehlungsverbot<br />

(§ 14 Abs. 1 Nr. 3) und auf das (verwaltungsakzessorische) Verschwiegenheitsgebot<br />

(§ 14 Abs. 1 Nr. 2). 500 Es gilt zunächst zu klären, welche Tatbegehungsformen<br />

§ 38 WpHG umfasst, um dann <strong>im</strong> Anschluss eine Teilnahmestrafbarkeit<br />

am Insiderhandel in Bezug auf den CO zu konkretisieren.<br />

§ 38 WpHG enthält sowohl ein echtes Unterlassensdelikt gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. §<br />

20a Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 2 WpHG („verschweigen“) 501 als auch schlichte Tätigkeitsdelikte<br />

gemäß § 38 Abs. 1 Ziff. 1 („erwerben“, „veräußern“) und Ziff. 2 („verfügen“) sowie<br />

gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 20a Abs. 1 Ziff. 1 Alt.1 („unrichtige Angaben machen“), §<br />

20a Abs. 1 Ziff.. 2 („Geschäfte vornehmen“) und § 20a Abs. 1 Ziff. 3 („sonstige Täuschungshandlungen“).<br />

<strong>Die</strong> Verbotsnorm wendet sich an alle Personen, die Kenntnis von<br />

einer Insiderinformation haben und erfasst in den Tätigkeitsvarianten sowohl <strong>im</strong> Sinne<br />

der Insider- als auch Marktmissbrauchsrichtlinie einen aktiven Erwerb oder eine tat-<br />

sächliche Veräußerung von Insiderpapieren. 502 Im Hinblick auf ein strafbares Unterlassen<br />

kann festgestellt werden, dass in § 38 Abs. 2 i.V.m. § 20a Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 2<br />

WpHG einzig das „Verschweigen“ von relevanten Informationen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit Finanztransaktionen unterlassensrechtlich relevant ist; der durch Insiderwissen bewirkte<br />

Entschluss aber bspw., eine zuvor geplante Wertpapiertransaktion zu unterlassen,<br />

ist dagegen nicht vom Tatbestand erfasst womit das Unterlassen <strong>des</strong> Erwerbs bzw. der<br />

Veräußerung straflos ist. 503<br />

Hinsichtlich der Begehungsform <strong>des</strong> Unterlassens, die für eine CO zu untersuchen ist,<br />

ist zunächst festzustellen, dass nach hM nicht nur Erfolgs- sondern auch schlichte Tä-<br />

tigkeitsdelikte durch garantenpflichtiges Unterlassen grundsätzlich begangen werden<br />

500 Wabnitz/Janovsky/Benner, Handbuch <strong>des</strong> Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 9. Kap., Rn. 51.<br />

501 Für die Einordnung als echtes Unterlassensdelikt: Fuchs, WpHG- Kommentar/Waßmer, § 38, Rn. 71;<br />

aA „<strong>im</strong> materiellen Sinne unechtes Unterlassensdelikt“: Assmann/Schneider/Vogel, WpHG- Kommentar,<br />

§ 20a, Rn. 98.<br />

502 Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 62.<br />

503 Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 62.


können. 504 Allerdings muss die Begehung durch Unterlassen auch der Verwirklichung<br />

<strong>des</strong> gesetzlichen Tatbestan<strong>des</strong> durch ein Tun entsprechen (Modalitätenäquivalenz). 505<br />

144<br />

Mit Blick auf die oben geschilderten Begehungsvarianten <strong>des</strong> § 38 WpHG, kommt damit<br />

eine Begehung durch garantenpflichtiges Unterlassen, neben dem echten<br />

Unterlassensdelikt <strong>des</strong> § 38 Abs. 2 i.V.m. § 20a Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 2 WpHG, nur noch<br />

in der Variante <strong>des</strong> § 38 Abs. 2 i.V.m. § 20a Abs. 1 Ziff. 3 WpHG in Betracht. Alle an-<br />

deren Tatbestandsalternativen fordern Handlungen, die nicht <strong>im</strong> Falle eines Unterlassens<br />

dem Tun gleichgestellt werden können („erwerben, veräußern“), sodass damit für<br />

die Möglichkeit der Begehung durch Unterlassen kein Raum mehr bleibt. 506<br />

Mit Blick auf einen CO stellt sich weiterhin die Frage, ob eine strafbare Teilnahme<br />

durch Unterlassen an Tätigkeits- oder Gefährdungsdelikten wie dem Insiderhandel möglich<br />

ist. 507 <strong>Die</strong>s ist zu bejahen, da der Erfolg, der zum Tatbestand gehört nur die Wir-<br />

kung beschreibt, die vom tatbestandlichen Ereignis ausgeht und die der Garant nicht<br />

verhindert hat. 508 Aus Sicht <strong>des</strong> Teilnehmers stellt daher die Deliktsverwirklichung <strong>des</strong><br />

Haupttäters den Erfolg dar, den er bei Bestehen einer Garantenpflicht verhindern muss.<br />

<strong>Die</strong> zweite Frage, die an diese Problemstellung gekoppelt ist die, ob bei Nichtverhinde-<br />

rung eines Begehungsdeliktes eher Täterschaft oder Beihilfe in Frage kommt. 509 <strong>Die</strong>ser<br />

grundsätzlichen Fragestellung soll weiter unten <strong>im</strong> Rahmen der Unterlassenstrafbarkeit<br />

nachgegangen werden.<br />

Bis hierher kann festgestellt werden, dass eine Teilnahme <strong>des</strong> CO durch Unterlassen an<br />

den schlichten Tätigkeitsvarianten <strong>des</strong> Insiderhandels durch Unterlassen möglich ist.<br />

<strong>Die</strong> Tatvariante <strong>des</strong> „Verschweigens“ gemäß § 20a Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 2 WpHG ist jedenfalls<br />

bei Annahme eines unechten Unterlassensdelikts (s.o.) für den CO teilnahme-<br />

fähig. Im Falle <strong>des</strong> Unterlassens von Erwerb- oder Veräußerungshandlungen kommt<br />

keine Teilnahme durch Nichtverhinderung in Betracht, da bereits die Haupttat straflos<br />

ist.<br />

Nachdem die dogmatischen Besonderheiten herausgearbeitet wurden, stellt sich nun die<br />

504 Zum Streitstand: Fischer- StGB § 13, Rn. 2 mwN.<br />

505 BGHSt 28, 300, 307; Fischer- StGB § 13, Rn. 46 mwN.<br />

506 Fuchs, WpHG- Kommentar/Waßmer, § 38, Rn. 71 mwN.<br />

507 Zum Streitstand: Lackner/Kühl § 27, Rn. 5 mwN; Fischer- StGB § 13, Rn. 2 mwN.<br />

508 Fischer- StGB § 13, Rn. 2 mwN; Fuchs, WpHG- Kommentar/Waßmer, § 38, Rn. 71.<br />

509 Vgl. zum Streitstand: Lackner/Kühl § 27, Rn. 5 mwN; in Österreich wird die gleiche Diskussion geführt:<br />

vgl.: Höpfel/Ratz/Hilf, Wiener Kommentar StGB, § 2, Rn. 162.


Frage, unter welchen Umständen <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Insiderhandels eine, auch für die Teil-<br />

nahme notwendige Garantenstellung, gerade für den CO in Betracht kommt. Für die<br />

Angehörigen der Führungsebene eines Kreditinstituts wird bereits in der Literatur mit<br />

Rückgriff auf § 130 OwiG eine Garantenpflicht dahingehend angenommen, nachgeord-<br />

145<br />

nete Mitarbeiter an der Vornahme strafbarer Insidergeschäfte oder Marktmanipulationen<br />

zu hindern. 510<br />

Ungeachtet der umstrittenen Figur der Geschäftsherrenhaftung, ergeben sich <strong>im</strong> Bereich<br />

<strong>des</strong> WpHG bereits gesetzliche Normierungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Figur <strong>des</strong> CO,<br />

die eine Garantenstellung begründen könnten. Im Zentrum steht hier § 33 Abs. 1 Ziff. 3<br />

i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4 WpDVerOV. <strong>Die</strong> beiden Vorschriften verpflichten<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten,<br />

um Verstößen gegen das WpHG entgegenzuwirken, wobei in § 12 WpDVerOV<br />

der CO explizit genannt wird. Hinsichtlich der Reichweite der hier genannten <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion fällt bereits auf, dass diese auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus<br />

dem WpHG beschränkt ist. 511 Eine Garantenpflicht <strong>des</strong> CO kommt daher allenfalls nur<br />

in Bezug auf die Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> WpHG in Betracht. Es stellt sich nun die Frage,<br />

inwiefern dieser bei Insiderstrafraten verpflichtet ist einzuschreiten und wann sich eine<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Unterlassenshaftung hier überhaupt ergibt.<br />

Durch die Normierungen in §§ 33 WpHG und § 12 WpDVerOV ergibt sich zunächst<br />

für die Geschäftsleitung <strong>des</strong> Wertpapierdienstleistungsunternehmens eine Verpflichtung<br />

auch zur Bekämpfung <strong>des</strong> Insiderhandels. <strong>Die</strong> Pflicht zur Einrichtung einer Kontrollor-<br />

ganisation wäre sinnlos, wenn bei der Kontrolle Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften<br />

zwar entdeckt, diese dann aber nicht unterbunden werden müssten. 512 Eine vorsätz-<br />

lich unterlassene Verhinderung <strong>des</strong> Insiderhandels durch die Geschäftsleitung kann<br />

demnach eine Beihilfe zum Insiderhandel begründen. 513 Wird die Kontrolle über die<br />

Einhaltung der Vorschriften <strong>des</strong> WpHG per Delegation dem CO übertragen, kommt<br />

sowohl durch das Nichteinschreiten, als auch durch das – vorgelagerte – nicht verhin-<br />

dern von aktivem Insiderhandel eine Beihilfestrafbarkeit <strong>des</strong> CO in Frage. <strong>Die</strong> Geschäftsleitung<br />

wäre pr<strong>im</strong>är entlastet. Im Rahmen der Garantenstellung <strong>des</strong> CO wird es<br />

510 Fuchs, WpHG- Kommentar/Waßmer, § 38, Rn. 72 mwN.<br />

511 Vgl. Wolf, BB 11, 1355 f.<br />

512 Vgl. Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 64.<br />

513 Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 64 mwN.


allerdings dann auf das Vorhandensein notwendiger Mittel und Befugnisse <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Möglichkeit entsprechenden Einschreitens ankommen. 514 Eine Pflichtenstellung<br />

<strong>des</strong> CO ist aber dem Grunde nach gegeben auf Grund der oben genannten gesetzlichen<br />

Anordnung. Ob sich letztlich aus § 33 WpHG i.V.m. § 12 WpDVerOV eine Garanten-<br />

146<br />

stellung für den CO zur Verhinderung <strong>des</strong> Insiderhandels ergibt, soll unten <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Unterlassensstrafbarkeit näher untersucht werden.<br />

Es stellt sich nun weiterhin die Frage, wie die Pflichtenstellung von CO´s <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Verhinderung von Insiderstraftaten in solchen Unternehmen eingeordnet werden<br />

kann, deren Geschäftsgegenstand zwar der regelmäßige Umgang mit Insiderwissen ist,<br />

die aber selbst keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind und für die demzufol-<br />

ge auch nicht die Anforderungen aus § 33 WpHG bzw. § 12 WpDVerOV gelten. Beispielhaft<br />

sei hier ein Unternehmen genannt, welches für einen Emittenten Prospekte<br />

druckt und diesen Wissensvorsprung etwa für Insidergeschäfte nutzt. In diesen Fallgruppen<br />

wird das Unternehmen durch den Haupttäter dazu genutzt Insiderstraftaten zu<br />

begehen. Eine Handlungsverpflichtung und letztlich Garantenstellung eines dort beschäftigten<br />

CO kann hier nicht begründet werden, mangels gesetzlicher Anordnung.<br />

Denn Schutzgut <strong>des</strong> Insiderhandels ist die Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Kapitalmarktes. Besteht<br />

aber keine gesetzliche Anordnung diese Funktionsfähigkeit sicherzustellen, kann<br />

ein Unterlassen in diesem Bereich zu keiner Strafbarkeit wegen Beilhilfe zum Insiderhandel<br />

führen, mangels Garantenstellung. 515<br />

<strong>Die</strong>se Auffassung ist allerdings nicht unstreitig. So wird auch die These vertreten, dass<br />

<strong>im</strong> Wege einer Gesamtanalogie für die Nicht- Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

aus den zahlreich bestehenden zivil-, gesellschafts-, und wertpapieraufsichtsrechtlichen<br />

Organisationspflichten eine generelle Pflicht der Unternehmen abzuleiten sei, Insiderverstöße<br />

in ihrem Einflussbereich zu verhindern. 516 Nach dieser Auffassung würde eine<br />

Garantenstellung <strong>des</strong> CO begründbar sein. <strong>Die</strong>s kann jedoch nicht überzeugen, da die<br />

jeweilige Schutzrichtung der Einzelpflichten entscheidend ist. 517 Aus gesellschaftlichen<br />

Organisationspflichten lässt sich möglicherweise die Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>-<br />

Systems samt CO ableiten, allerdings gerade nicht auch die kapitalmarktrechtliche Or-<br />

514 Schwark/Z<strong>im</strong>mer KMRK, § 33 WpHG, Rn. 21-27.<br />

515 So auch Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 66.<br />

516 Schneider, Sven, Informationspflichten, S. 225ff., 306.<br />

517 Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 67.


ganisationspflicht zur Verhinderung von Insiderhandel. 518 Auf gerade diese Verpflich-<br />

147<br />

tung, die ein CO in abgeleiteter Kompetenz wahrnehmen soll, würde es aber in Bezug<br />

auf die Herleitung einer Handlungsverpflichtung und somit einer Garantenstellung ankommen.<br />

Eine weitere Ansicht <strong>im</strong> Schrifttum will für alle Unternehmen eine generelle Verpflichtung<br />

zur Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Organisation aus einer Gesamtanalogie zu öffentlich-<br />

rechtlichen Einzelvorschriften herleiten. 519 <strong>Die</strong>s müsste in der Konsequenz<br />

auch zu einer rechtlichen Einstandspflicht der Geschäftsleitung bzw. <strong>des</strong> CO in Bezug<br />

auf die Verhinderung <strong>des</strong> Insiderhandels führen. Auch dieser Auffassung kann allerdings<br />

nicht gefolgt werden, da hier schon offen bleibt, ob aus der Einrichtung einer<br />

<strong>Compliance</strong>- Organisation überhaupt gerade die Pflicht zur Verhinderung <strong>des</strong> Insiderhandels<br />

hervorgeht. 520<br />

Insgesamt gilt daher für CO´s in Unternehmen außerhalb <strong>des</strong> WpHG, die allerdings auf<br />

Grund ihrer Tätigkeit mit Insiderinformationen umgehen, dass eine Teilnahmestrafbarkeit<br />

wegen der unterlassenen Verhinderung von Insiderhandel mangels Garantenstellung<br />

nicht in Frage kommt. Ein Unterlassen in diesem Bereich kommt in diesen Kons-<br />

tellationen allenfalls über § 130 OwiG in Frage, der sich allerdings wiederum nur an<br />

den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmen richtet. 521<br />

b) Österreich<br />

aa) Betrug § 146 öStGB, Untreue § 153 öStGB<br />

<strong>Die</strong> Strafvorschriften <strong>des</strong> Betrugs und der Untreue sind in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

mit denjenigen der deutschen Rechtsordnung vergleichbar, so dass <strong>im</strong><br />

Hinblick auf eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO auf die Ausführungen <strong>im</strong> deutschen Teil verwiesen<br />

werden kann.<br />

518 Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 67.<br />

519 Schneider, Uwe, ZIP 03, 645, 648.<br />

520 Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 68.<br />

521 Assmann/Schütze/Sethe, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 12, Rn. 68.


) Insiderhandel § 48b BörseG und WAG- <strong>Compliance</strong> § 18 WAG<br />

148<br />

In dem Kapitel rund um die Rechtsvorschriften, die eine Installation eines CO vorsehen,<br />

wurden bereits die Vorschriften aus WAG und BörseG in Bezug auf den CO skizziert.<br />

Ob der CO auf Grund der dort normierten Handlungspflichten als Garant einzustufen ist<br />

und somit als Unterlassenstäter in Form <strong>des</strong> Beitrags an dem Insiderhandel <strong>des</strong> Haupttäters<br />

bzw. an den Verstößen gegen das WAG beteiligt ist, ist Kernfrage der Bearbeitung<br />

und soll weiter unten <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Kapitels zur Unterlassensstrafbarkeit nach österreichischem<br />

Recht vertieft dargestellt werden.<br />

cc) Gehe<strong>im</strong>nisschutz §§ 38, 101 Bankwesengesetz (BWG)<br />

Das österreichische Bankgehe<strong>im</strong>nis gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz normiert eine<br />

Verschwiegenheitspflicht für Kreditinstitute. 522 Hiernach dürfen Kreditinstitute, ihre<br />

Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen<br />

Gehe<strong>im</strong>nisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit<br />

Kunden oder auf Grund <strong>des</strong> § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht<br />

worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgehe<strong>im</strong>nis). Gemäß § 101 BWG ist<br />

die Verletzung <strong>des</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nisses eine Straftat, die vom Gericht mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.<br />

Der CO rückt über den SCC der Kreditwirtschaft <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Bankgehe<strong>im</strong>nis<br />

in den Haftungsfokus. Zu überlegen ist zunächst, ob sich eine Handlungsverpflichtung,<br />

mithin eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Bankgehe<strong>im</strong>nisschutz,<br />

bereits aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.<br />

In dem Modul 2 „Insiderrecht und Marktmanipulation“ <strong>des</strong> SCC (Stand 07.12.2007) 523<br />

werden die Rechte und Pflichten <strong>des</strong> CO explizit benannt. Als Präambel vor dem Abschnitt<br />

1 „Insiderrecht“ wird angeordnet, dass in Verfolgung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

<strong>Compliance</strong> (GoC) der CO sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Vorschrif-<br />

522 Weiterführend Marchgraber, GES 11, 78.<br />

523 SCC der österreichischen Kreditwirtschaft 2007, „Insiderrecht und Marktmanipulation“, Modul 2.


ten zum Marktmissbrauch (Insider- und Marktmanipulationsverbote) eingehalten wer-<br />

den, und zwar von den Instituten selbst sowie von deren einzelnen Mitarbeitern, Ge-<br />

schäftsleitern und externen Personen, die <strong>im</strong> Auftrag <strong>des</strong> Kreditinstituts tätig sind. Hie-<br />

raus ergibt sich eine Strafbarkeitsverhinderungspflicht und jedenfalls eine Überwa-<br />

chungspflicht. Auffällig ist hier bereits, dass der Kreis der zu überwachenden Personen<br />

auf Dritte ausgedehnt wird.<br />

Im Hinblick auf das Bankgehe<strong>im</strong>nis ist der Unterabschnitt 5 „Beobachtungs- und Sperr-<br />

listen“ relevant. Hiernach stehen dem CO „zwecks Erfassung und Verfolgung der ihm<br />

bezüglich börsennotierter Unternehmen und den davon betroffenen Finanzinstrumenten<br />

gemeldeten insider- relevanten Informationen bzw. Geschäftsvorgängen sowie zur<br />

Steuerung bzw. Dokumentation der diesbezüglich von ihm gesetzten <strong>Compliance</strong> Maß-<br />

nahmen nachfolgend angeführte wesentliche Instrumentarien zur Verfügung: Beobach-<br />

tungsliste („watch list“), unternehmensweite Sperrliste („companywide restricted list“)<br />

oder selektive Sperrliste („selective restricted list“).“ Unter Punkt 5.2.2.3. findet sich<br />

daran anknüpfend folgende Gehe<strong>im</strong>haltungsbest<strong>im</strong>mung: „<strong>Die</strong> Sperrliste ist als Be-<br />

triebsgehe<strong>im</strong>nis streng vertraulich zu behandeln. Im Übrigen unterliegt die Sperrliste<br />

149<br />

dem Bankgehe<strong>im</strong>nis gemäß § 38 BWG. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen darf<br />

auch die Tatsache, dass ein Finanzinstrument auf die Sperrliste <strong>des</strong> Kreditinstituts gesetzt<br />

worden ist, keinem Bankfremden mitgeteilt werden. Im Falle einer selektiven<br />

Sperrliste wird dieser Umstand ausschließlich gegenüber den betroffenen Organisationseinheiten<br />

bzw. Personen(gruppen) kommuniziert und darf neben der nach außen<br />

geltenden Schweigepflicht daher auch von diesem Personenkreis intern keinen anderen<br />

Bankmitarbeitern mitgeteilt werden.“<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass die in dem SCC der Kreditwirtschaft genannten Sperrlisten unter §<br />

38 BWG zu subsumieren sind. Einem CO wiederum obliegt kraft ausdrücklicher Be-<br />

st<strong>im</strong>mung die Verantwortung und Nutzungsbefugnis über diese Listen. Dadurch dass,<br />

die Verletzung <strong>des</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nisses einen gerichtlichen Straftatbestand darstellt und<br />

der CO kraft gesetzlicher Best<strong>im</strong>mung in den von dem SCC der Kreditwirtschaft best<strong>im</strong>mten<br />

Bereichen die Verantwortung für die Gehe<strong>im</strong>haltung best<strong>im</strong>mter Informationen<br />

trägt, ist der Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 2 öStGB eröffnet. Anerkannt ist, dass die §§<br />

2 und 12 3. Fall öStGB auch <strong>im</strong> Nebenstrafrecht gelten. <strong>Die</strong>s ergibt sich ausdrücklich


aus Art. 1 Abs. 1 Strafrechtsanpassungsgesetz 524 . Einen CO trifft auf Grund der ange-<br />

ordneten <strong>Verantwortlichkeit</strong> in Bezug auf die Listen und deren Inhalte eine gesetzliche<br />

150<br />

festgelegte Erfolgsabwendungspflicht und somit eine Garantenpflicht i.S.v. § 2 öStGB.<br />

Unterlässt es demnach ein CO das Bekannt werden geschützter Informationen zu ver-<br />

hindern, so kann diese Nichtverhinderung eine Beitragshandlung zur Verletzung <strong>des</strong><br />

Bankgehe<strong>im</strong>nisses begründen.<br />

In subjektiver Hinsicht ist allerdings erforderlich, dass Tatsachen <strong>des</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nisses<br />

offenbart werden, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,<br />

oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen gemäß § 101 Abs. 1 BWG. Auch der<br />

CO als Beitragstäter muss daher mit Bereicherungsvorsatz unterlassen, wobei es genügt,<br />

wenn er einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen will.<br />

dd) Bilanzstrafrecht § 255 AktG/§ 122 GmbHG<br />

Der österreichische Gesetzgeber hat <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Bilanzstrafrechts mit § 255 AktG<br />

und der gleichlautenden Vorschrift <strong>des</strong> § 122 GmbHG eine vergleichbare Strafbarkeit<br />

wie der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 331ff HGB geschaffen in Bezug auf Tatbestände,<br />

die das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit best<strong>im</strong>mter Informatio-<br />

nen über die Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft bzw. <strong>des</strong> Konzerns betreffen. Der<br />

gesetzliche Tatbestand <strong>des</strong> § 255 Abs. 1 AktG verbietet es in fünf explizit genannten<br />

Erklärungsformen die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unter-<br />

nehmen oder erhebliche Umstände unrichtig wieder zu geben, zu verschleiern oder zu<br />

verschweigen. 525 Der Sondertatbestand <strong>des</strong> § 255 Abs. 2 pönalisiert das gänzliche Un-<br />

terlassen eines wegen Liquiditätsgefährdung gebotenen Berichts an den Aufsichtsrat<br />

durch Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands bzw. Abwickler. <strong>Die</strong> Vorschrift ist für einen CO nicht<br />

ohne Haftungsrisiko, da sich auf Grund unscharfer Begrifflichkeiten Probleme in der<br />

<strong>strafrechtliche</strong>n Zuordnung sowie hinsichtlich <strong>des</strong> Anwendungsbereichs ergeben. 526<br />

Es stellt sich bereits die Frage, ob ein CO begrifflich unter den Adressatenkreis der Vor-<br />

524 StRAG, BGBl 1974/422.<br />

525 Eingehender hierzu Schrank/Mascha, CFO aktuell 11, 24.<br />

526 Schrank/Mascha, CFO aktuell 11, 24.


schrift subsumiert werden kann mit einem entsprechenden bereits täterschaftlichen Haf-<br />

tungsrisiko. Der Begriff „Beauftragter“ <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 255 AktG ist gesetzlich nicht<br />

definiert, darunter zu verstehen sind nach allgemeiner Ansicht aber Personen, die vom<br />

Vorstand, Aufsichtsrat oder Abwicklern beauftragt wurden, Informationen über die Ge-<br />

sellschaft abzugeben. 527 Neben Prokuristen, Analysten, Anschlussprüfern und mit der<br />

Prospekterstellung betrauten Personen können demnach auch Rechtsanwälte und Steu-<br />

151<br />

erberater als „Beauftragte“ gelten, wenn sie mit der Emission neuer Aktien oder mit<br />

dem Erstellen von Jahresabschlüssen, Bilanzen etc. betraut sind. 528 <strong>Die</strong>se unscharfe<br />

Begriffsbegrenzung ist problematisch in Hinblick auf einen CO, zumal der Gesetzgeber<br />

offensichtlich (von einer allfälligen Beitragstäterschaft gemäß § 12 öStGB abgesehen)<br />

eine eigenständige Strafbarkeit von Personen anstrebt, die gegenüber Erklärungsadressaten<br />

einen Informationsvorsprung haben. 529<br />

Ein CO ist wohl nicht mit der Emission neuer Aktien oder mit dem Erstellen von Jahresabschlüssen<br />

oder Bilanzen betraut, sodass in dieser Hinsicht eine Strafbarkeit gemäß<br />

§ 255 AktG nicht auf der Hand liegt. Wie verhält es sich aber bspw. mit der Erstellung<br />

eines Corporate Governance Berichts? <strong>Die</strong>ser jedenfalls dürfte ureigene Aufgabe eines<br />

CO sein. Denn dass ein CO auch und gerade Berichtspflichten über das <strong>Compliance</strong><br />

System an sich gegenüber der Geschäftsleitung hat, dürfte unstreitig sein. Stellt man<br />

nun eine Verknüpfung zu dem bereits oben dargestellten ÖCGK her, <strong>des</strong>sen Einhaltung<br />

zwar nicht verpflichtend ist, <strong>im</strong> Falle einer sog. Entsprechenserklärung diese aber vollständig<br />

inhaltlich richtig sein muss 530 , so wäre eine Fallkonstellation denkbar, in der ein<br />

CO in eine Berichtspflicht durch Informationsvorsprung kommt, wobei es zugleich auf<br />

die inhaltliche Richtigkeit ankäme. Eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO dürfte letztlich allerdings<br />

wiederum an dem erforderlichen Vorsatzelement scheitern. Denn eine fahrlässige Begehungsweise<br />

erfasst § 255 AktG gerade nicht. Ein CO müsste demnach zumin<strong>des</strong>t be-<br />

dingt vorsätzlich hinsichtlich der Unrichtigkeit, <strong>des</strong> Verschleierns bzw. Verschweigens<br />

der Erklärungstatsachen handeln.<br />

Hinsichtlich einer möglichen Beitragstäterschaft bspw. an der unrichtigen Erstellung<br />

von Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten, fällt die Annahme einer Garantenstel-<br />

527 Schrank/Mascha, CFO aktuell 11, 24.<br />

528 Gelbmann, GesRZ 03, 20, 27.<br />

529 Schrank/Mascha, CFO aktuell 11, 24.<br />

530 Vgl. hierzu Schrank/Mascha, CFO aktuell 11, 26.


lung schwer. Denn Schutzgut <strong>des</strong> Bilanzstrafrechts ist u.a. auch das Vertrauen der All-<br />

gemeinheit in den Kapitalmarkt. 531 Für ein solches Schutzgut wird allerdings ein CO,<br />

der in erster Linie zum Schutz der Unternehmensinteressen installiert wird, nicht einste-<br />

152<br />

hen müssen, sodass eine Handlungsverpflichtung mit der Folge einer Garantenstellung<br />

fern liegend ist.<br />

ee) Umweltstrafrecht §§ 180- 183 öStGB<br />

Abseits <strong>des</strong> Bank-, Kredit- und Wirtschaftsstrafrechts stellt sich die Frage nach einer<br />

Einstandspflicht <strong>des</strong> CO auch <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Umweltrechts. Das Umweltstrafrecht ist<br />

Teil <strong>des</strong> öStGB und dort in den §§ 177b, 177c und §§ 180- 183 geregelt. Der Fokus soll<br />

hier weniger auf den Tatbestandsmerkmalen, als auf den grundsätzlichen Voraussetzun-<br />

gen einer <strong>strafrechtliche</strong>n Verantwortung für den CO liegen.<br />

<strong>Die</strong> Straftatbestände der §§ 180 ff öStGB sind fast ausschließlich als Gefährdungsdelik-<br />

te ausgestaltet, haben keine Sonderdeliktsnatur und sind demnach durch Jedermann begehbar.<br />

532 Das einzige Erfolgsdelikt unter den Umweltdelikten ist § 181a öStGB, der<br />

die schwere Beeinträchtigung durch Lärm pönalisiert. 533 <strong>Die</strong> Begehung durch Unterlassen<br />

kommt ebenfalls hinsichtlich aller Delikte in Frage, bei Vorliegen einer entsprechenden<br />

Einstandspflicht. Im Zentrum steht dann regelmäßig die Verletzung von Auf-<br />

sichts- und Überwachungspflichten. 534 Im Hinblick auf eine strafbare Teilnahme <strong>des</strong><br />

CO, unabhängig von der Frage nach einer rechtlichen Einstandspflicht und Garanten-<br />

stellung, kann vorab festgestellt werden, dass eine solche bei den Fahrlässigkeitstatbeständen<br />

der §§ 181c, 181e, 181, 183 öStGB ausscheidet.<br />

Für die Frage nach einem strafrechtlich relevanten Unterlassen <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Bereich der<br />

Umweltdelikte und einer damit zusammenhängenden Garantenstellung, ist zunächst zu<br />

untersuchen, welche Rolle die sog. Verwaltungsakzessorietät spielt. <strong>Die</strong> Besonderheit<br />

<strong>des</strong> Umweltstrafrechts liegt in der Verwaltungsakzessorietät. Verwaltungsakzessorietät<br />

531 Schrank/Mascha, CFO aktuell 11, 26.<br />

532 Schwaighofer, ÖJZ 94, 229, 231.<br />

533 Schwaighofer, ÖJZ 94, 229.<br />

534 Schwaighofer, ÖJZ 94, 232 mwN.


153<br />

bedeutet, dass nur Handeln „entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen<br />

Auftrag“ gerichtlich strafbar ist, mit anderen Worten: ohne Verstoß gegen Verwaltungs-<br />

recht gibt es auch keine Strafbarkeit nach den Umweltdelikten <strong>des</strong> StGB. 535 <strong>Die</strong>s ist für<br />

eine grundsätzliche (Beitrags-) Täterschaft eines CO insofern bereits relevant, als dass<br />

für die Verwaltungsakzessorietät nicht von Bedeutung ist, ob bloße Melde- oder Überwachungspflichten<br />

bestehen, die gar nicht darauf gerichtet sind etwa Umweltbeeinträch-<br />

tigungen zu verhindern 536 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass es nicht ausreicht für die Begründung von<br />

Strafbarkeit, wenn eine Person „nur“ Überwachungspflichten <strong>im</strong> Hinblick auf umwelt-<br />

relevante Sachverhalte hat, ohne dass gesetzliche Verbotsvorschriften oder gesetzliche<br />

Regelungen die Existenz eines Beauftragten mit explizit normierten Überwachungs-<br />

pflichten vorschreiben. 537 Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Österreich derzeit<br />

aber noch keine gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen, die zur Bestellung eines Umweltbeauf-<br />

tragten verpflichten. 538 Für die unternehmensintern bestellten (Umwelt-) Verantwortlichen<br />

bedeutet dies, dass, sofern sie weder handels- noch gewerberechtliche Geschäfts-<br />

führer sind und sie nicht <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 9 VStG für best<strong>im</strong>mte räumlich oder sachlich<br />

abgegrenzte Unternehmensbereiche als verantwortliche Beauftragte bestellt wurden,<br />

kommt ihnen derzeit noch keine besondere verwaltungs<strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

zu. 539<br />

Ein CO in einem Unternehmen mit Umweltbezug, der entweder <strong>im</strong> Wege einer Generalzuweisung<br />

gesetzmäßiges Handeln <strong>des</strong> Unternehmens in allen Bereichen sichern soll<br />

oder aber konkreter die Aufgabe hat, die für die Einhaltung der Umweltschutzvorschrif-<br />

ten Verantwortlichen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen, kann weder<br />

verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher noch Beitragstäter durch unterlassene Ver-<br />

hinderung eingetretener Rechtsverstöße sein. Weder in der ersten noch in der zweiten<br />

Variante existiert eine gesetzliche Erfolgsabwendungspflicht. Zudem erscheint weiter<br />

fraglich, ob ein CO überhaupt einem Beauftragten gleichgestellt werden könnte. Bereits<br />

oben an anderer Stelle wurden die Unterschiede herausgearbeitet mit dem Ergebnis,<br />

535 Schwaighofer, ÖJZ 94, 227.<br />

536 Schwaighofer, ÖJZ 94, 228.<br />

537 Vgl. Wirtschaftskammer Wien, „Der Beauftragte <strong>im</strong> Betrieb“, S. 27, 2004, abrufbar unter:<br />

http://www.wkw.at/docextern/abtwipol/refumwelt/publikationen/beauf.pdf.<br />

538 Wirtschaftskammer Wien, „Der Beauftragte <strong>im</strong> Betrieb“, S. 27, 2004, abrufbar unter:<br />

http://www.wkw.at/docextern/abtwipol/refumwelt/publikationen/beauf.pdf.<br />

539 Wirtschaftskammer Wien, „Der Beauftragte <strong>im</strong> Betrieb“, S. 27, 2004, abrufbar unter:<br />

http://www.wkw.at/docextern/abtwipol/refumwelt/publikationen/beauf.pdf.


154<br />

dass eine analoge Anwendung ausscheidet. Eine Einstandspflicht <strong>des</strong> CO, die zu einer<br />

Garantenstellung führen kann, kommt daher <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Umweltstrafrechts nur auf<br />

Grund freiwilliger Pflichtenübernahme durch Arbeitsvertrag in Frage.<br />

B. Individuelle <strong>Verantwortlichkeit</strong> aus (Arbeits-) Vertrag<br />

Nachdem oben die Haftungsrisiken <strong>des</strong> CO untersucht wurden, die sich aus gesetzlich<br />

geregelten Tatbeständen ergeben, so soll nun der Frage nachgegangen werden, wie<br />

strafbares Verhalten eines CO aus arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist, mithin<br />

welche Rolle arbeitsvertragliche Best<strong>im</strong>mungen einnehmen. In vorangegangen Kapiteln<br />

(siehe Rechtsgrundlagen für die Installation eines CO und die Ausführungen zu Inhalt<br />

und Umfang seiner Beauftragung) wurden bereits unverzichtbare arbeitsvertragliche<br />

Best<strong>im</strong>mungen in den Blick genommen. Erforderlich ist allerdings darüber hinausge-<br />

hend noch eine ganzheitliche Betrachtung <strong>des</strong> Themas „Arbeitsstrafrecht“ und <strong>Compliance</strong>.<br />

540 <strong>Die</strong> Frage nach einer <strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht <strong>des</strong> CO, welcher <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit seiner Berufsausübung in einen <strong>strafrechtliche</strong>n Fokus rückt, berührt<br />

nämlich nicht ausschließlich <strong>strafrechtliche</strong> Aspekte, sondern ist denknotwendig<br />

auch untrennbar mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen verbunden. Ungeachtet <strong>des</strong> spe-<br />

ziellen Problems der inhaltlichen Ausgestaltung von Arbeitsverträgen der CO´s, ist daher<br />

zunächst das Verhältnis, bzw. die Wechselwirkungen von Arbeits- und Strafrecht<br />

als Ausgangspunkt genauer zu betrachten.<br />

Göpfert und Landauer kommen in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass die<br />

Strafbarkeit von Mitarbeitern den Arbeitgeber ganz grundsätzlich vor eine Vielzahl<br />

rechtlicher Probleme stellt. <strong>Die</strong>se ergäben sich vor allem auf Grund der widersprechenden<br />

Wertungen, die dem Strafrecht einerseits und dem Arbeitsrecht andererseits zu<br />

Grunde lägen. 541 Dem ist grundsätzlich zuzust<strong>im</strong>men. Der grundlegende Wertungswi-<br />

540 Vgl. Göpfert/Landauer, NZA-Beil. 11, 16 mwN; Meier, NZA 11, 779; Krieger/Günther, NZA 10,<br />

367; generell zum Arbeitsrecht und <strong>Compliance</strong> Müller-Bonanni, AnwBl 10, 651mwN.<br />

541 Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 21.


derspruch zeigt sich bereits in der Beurteilung <strong>strafrechtliche</strong>n Verhaltens. Arbeitsrecht-<br />

lich hat der deutsche Arbeitgeber binnen einer Zweiwochenfrist (§ 626 BGB) zu ent-<br />

155<br />

scheiden, ob eine Kündigung wegen <strong>des</strong> Verdachts einer Straftat auszusprechen ist.<br />

Schon dies dürfte in den allermeisten Fällen <strong>im</strong> komplexen Bereich <strong>des</strong> Wirtschaftrechts<br />

mit verzweigten <strong>Verantwortlichkeit</strong>en und diversen hierarchischen Strukturen Probleme<br />

mit sich bringen, insbesondere was die Bewertung <strong>des</strong> Handelns bzw. -schwieriger<br />

noch- <strong>des</strong> Unterlassens eines CO oder der sonstigen Mitarbeiter anbelangt. Neben dem<br />

zeitlichen Aspekt erschweren die sowohl in Deutschland als auch in Österreich beste-<br />

henden restriktiven datenschutzrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen zusätzlich die Verifikation<br />

von Verdachtsmomenten 542 .<br />

Aus <strong>strafrechtliche</strong>r Hinsicht n<strong>im</strong>mt demgegenüber aber schon bereits die Subsumtion<br />

unter einen Tatbestand unter Umständen einen langen, weit über zwei Wochen andau-<br />

ernden, Zeitraum in Anspruch. Zu Recht verweisen Göpfert und Landauer insofern auf<br />

Rechtsprechungsbeispiele, die belegen, dass die Beurteilung der <strong>strafrechtliche</strong>n Rele-<br />

vanz best<strong>im</strong>mter Verhaltensweisen unter Umständen über Jahre hinweg <strong>im</strong> Unklaren<br />

bleiben kann. 543 Insofern entsteht die Situation, dass ein Arbeitgeber ein strafrechtlich<br />

relevantes Verhalten innerhalb einer Frist arbeitsrechtlich einordnen muss, wohingegen<br />

die <strong>strafrechtliche</strong> Beurteilung an sich unter Umständen gar nicht (abschließend) und<br />

mit Sicherheit zu beantworten ist.<br />

Besonders plastisch werden Wertungswidersprüche zwischen dem Arbeits- und Strafrecht<br />

weiterhin <strong>im</strong> Bereich der Verdachtskündigungen. Bei eben solchen ist eine Über-<br />

zeugung <strong>des</strong> Arbeitgebers von der Strafbarkeit <strong>des</strong> Arbeitnehmers nicht erforderlich;<br />

umgekehrt trägt der Arbeitgeber allerdings bis zum Abschluss der Ermittlungen ein<br />

Prognoserisiko. 544 Während es bei Verdachtskündigungen arbeitsrechtlich auf eine<br />

Prognoseentscheidung über die Chancen für eine vertrauensvolle, den Betriebszwecken<br />

dienliche Fortsetzung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses ankommt 545 , hat die Sanktionierung von<br />

Straftaten u.a. den generalpräventiven Zweck, das Vertrauen der Allgemeinheit von der<br />

542<br />

Vgl Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 18.<br />

543<br />

Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 17 mwN; beispielhaft BGH Urt. zur Unterhaltung verdeckter Kassen<br />

<strong>im</strong> Rahmen von § 266 dStGB in NJW 2009, 89; Verfassungsbeschwerde BVerfG in NJW 10, 3209.<br />

544<br />

Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 18.<br />

545<br />

Siehe § 1 Abs. 2 und § 9 S. 2 dKschG.


Wirksamkeit der Strafrechtspflege aufrecht zu erhalten. 546 <strong>Die</strong> arbeitsrechtliche Beurtei-<br />

lung einer Straftat hat aber stets nur eine rein relative, nicht über die schuldrechtliche<br />

Austauschbeziehung hinausgehende Bedeutung. 547<br />

Ein weiterer Wertungswiderspruch ist erkennbar <strong>im</strong> Zusammenhang mit Bagatellgren-<br />

zen. Der in Deutschland viel diskutierte Fall „Emmely“ 548 befasste sich arbeitsrechtlich<br />

156<br />

mit dieser Thematik. Einer seit über 30 Jahren beschäftigten Kassiererin wurde fristlos<br />

gekündigt, da sie gefundene Pfandbons in der Größenordnung von 1,30 € pflichtwidrig<br />

zum eigenen Vorteil eingelöst hatte. Das deutsche Bun<strong>des</strong>arbeitsgericht (BAG) entschied,<br />

dass dieses Verhalten keinen Pflichtverstoß darstelle, der das erworbene Vertrauen<br />

innerhalb eines über 3 Jahrzehnte andauernden Beschäftigungsverhältnisses vollständig<br />

zerstören kann. Blick man in das Strafrecht, so stellt man demgegenüber fest,<br />

dass die Existenz von Bagatellgrenzen längst eingeführt ist und keiner höchstrichterlichen<br />

Rechtsfortbildung mehr bedarf. Bagatellgrenzen <strong>im</strong> Strafrecht sind Ausdruck eines<br />

fehlenden Strafverfolgungsinteresses. Überträgt man den (<strong>strafrechtliche</strong>n) Rechtsgedanken<br />

der Bagatellgrenze allerdings auf das „Arbeitsstrafrecht“ so ergäbe sich eine<br />

unheilvolle Wechselwirkung: Eine verankerte Bagatellgrenze <strong>im</strong> Arbeitsrecht käme<br />

einem kündigungsrechtlichen Freibrief für Arbeitnehmer gleich. 549<br />

<strong>Die</strong> gezeigten Wertungswidersprüche in den Bereichen Subsumtion, Verdachtskündigung<br />

und Bagatellgrenzen führen vor Augen, dass Arbeitsrecht und Strafrecht keinesfalls<br />

denkungsgleich sind und sich eine schematische Anwendung verbietet. Zu überlegen<br />

ist nun vor diesem Hintergrund welche Schlüsse in Bezug auf die <strong>strafrechtliche</strong><br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong> eines CO gezogen werden müssen.<br />

Der CO wird eingesetzt um Straftaten zu verhindern. Aus Sicht <strong>des</strong> Kündigungsrechts<br />

soll durch seine Installation interessengerecht mit <strong>Compliance</strong> Verstößen umgegangen<br />

werden, damit es gar nicht zu Bewertungsschwierigkeiten nach festgestellten Verfeh-<br />

lungen kommt. 550 Versagt ein CO in der Erfüllung dieser Aufgabe, so tritt automatisch<br />

ein Schaden ein, was seine Funktion und Tätigkeit daher in hohem Maße schadensge-<br />

546 Beispielhaft Fischer- StGB § 46, Rn. 10.<br />

547 Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 19 mwN.<br />

548 BAG in NJW 11, 167.<br />

549 Rieble, NJW 09, 2101, 2105.<br />

550 Vgl. Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 19, 21.


neigt erscheinen lässt. 551 Wie soll daher seine eigene Strafbarkeit arbeitsrechtlich ge-<br />

handhabt werden? Um dieser Frage näher zu treten, sind zum einen die möglichen<br />

Strafbarkeitsrisiken in den Blick zu nehmen und zum anderen ist die Rolle der Ge-<br />

schäftsleitung, mithin <strong>des</strong> Arbeitsgebers, einzuordnen.<br />

157<br />

Im Hinblick auf die Strafbarkeitsrisiken nehmen vor allem (strafbare) Handlungen <strong>des</strong><br />

CO, die „zu Gunsten“ <strong>des</strong> Unternehmens begangen werden, arbeitsrechtlich eine besondere<br />

Rolle ein. 552 Anders als bei Verfehlungen oder bewussten Unterlassungen, die der<br />

Arbeitgeber unstreitig zu missbilligen hat, können strafbewehrte Handlungen auch auf<br />

Veranlassung <strong>des</strong> Arbeitgebers geschehen. <strong>Die</strong> arbeits- und <strong>strafrechtliche</strong> Bewertung<br />

muss daher differenzierter ausfallen. Beispiele für Straftaten <strong>im</strong> (vermeintlichen) Unternehmensinteresse<br />

sind die Einrichtung und Unterhaltung „schwarzer Kassen“, um Entscheidungsträger<br />

zur Auftragsakquirierung zu bestechen, die Entsorgung angefallener<br />

Chemikalien durch Einleitung in öffentliche Gewässer oder auch die Steuerverkürzung<br />

zu Gunsten <strong>des</strong> Arbeitsgebers. 553 Ein CO würde in diesen Fallgestaltungen die Mitarbei-<br />

ter passiv gewähren lassen und somit durch sein Unterlassen den Taterfolg zu Gunsten<br />

<strong>des</strong> Unternehmens fördern.<br />

Wie solche Fallgestaltungen demgegenüber arbeitsrechtlich eingeordnet werden, zeigt<br />

eine Entscheidung <strong>des</strong> Arbeitsgerichts München. 554 In dem hier zu Grunde liegenden<br />

Fall hatte ein Arbeitnehmer auf Veranlassung <strong>des</strong> Arbeitgebers und ausschließlich in<br />

<strong>des</strong>sen Interesse <strong>im</strong> Rahmen eines ansonsten störungsfrei verlaufenden Arbeitsverhältnisses<br />

Schmiergelder entgegen genommen und in den Buchkreislauf weitergeleitet. <strong>Die</strong><br />

auf dieses Verhalten gestützte Kündigung <strong>des</strong> Arbeitgebers wertete das Arbeitsgericht<br />

München allerdings als treuwidrig, weil der Arbeitgeber an der Entstehung <strong>des</strong> Kündi-<br />

gungsgrun<strong>des</strong> selbst mitgewirkt bzw. das vorgeworfene Verhalten <strong>des</strong> Mitarbeiters<br />

selbst initiiert bzw. geduldet hatte. 555 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass in arbeitsrechtlicher Hinsicht<br />

dem Mitarbeiter kein Vorwurf zu machen ist, auf der anderen Seite aber eine <strong>strafrechtliche</strong><br />

Bewertung <strong>des</strong> Sachverhalts zur Einstandspflicht führt.<br />

551 Meier, NZA 11, 782.<br />

552 Vgl. zum Thema nützliche Gesetzesverstöße („efficient breach of public law“) Bayer, FS- Schmidt 09,<br />

S. 85ff.<br />

553 Siehe hierzu die Rechsprechungsbeispiele: BGH in NJW 09, 89; LAG Rheinland- Pfalz in NZA-RR<br />

04, 473; OLG Stuttgart in NJW 77, 1408.<br />

554 ArbG München in NZA-RR 09, 134; siehe auch Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 19, 20 mwN.<br />

555 Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 20.


Auch hier werden wiederum Wertungswidersprüche zwischen dem Arbeits- und Straf-<br />

recht in aller Konsequenz deutlich. Bedeutet dies nun <strong>im</strong> Hinblick auf den CO, dass für<br />

ihn arbeitsrechtliche Konsequenzen ebenfalls ausbleiben für den Fall, dass er (strafbe-<br />

wehrtes) Verhalten eines Mitarbeiters „für“ das Unternehmen zwar erkennt, es aber <strong>im</strong><br />

158<br />

Unternehmensinteresse und mit Billigung <strong>des</strong> Arbeitgebers unterlässt zu ahnden oder zu<br />

melden? In jedem Falle kann seine <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht nicht entfallen, da<br />

diese nicht an arbeitsrechtliche Bewertungen geknüpft ist. Umgekehrt orientieren sich<br />

aber gerade arbeitsrechtliche Tat- und Verdachtskündigungen an <strong>strafrechtliche</strong>n Be-<br />

wertungsmaßstäben mit den oben bereits geschilderten Problemstellungen.<br />

Im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Einordnung <strong>im</strong> Zusammenhang mit strafbarem<br />

Verhalten eines CO, erscheint ein weiteres Urteil erwähnenswert, welches das Arbeitsgericht<br />

Berlin <strong>im</strong> Februar 2010 gefällt hat. 556 Der Klägerin, beschäftigt als Leiterin der<br />

Abteilung „Korruptionsbekämpfung Ermittlungen“ bei einer Konzerngesellschaft der<br />

Deutschen Bahn AG, wurde gekündigt, mit der Begründung sie habe unter Verletzung<br />

von Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen und anderen rechtlichen Vorgaben Überwachungsmaßnahmen<br />

von Mitarbeitern der DB veranlasst. <strong>Die</strong> gegen die Wirksamkeit der Kündigung<br />

gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin stellte fest, dass diese Vorwürfe<br />

angesichts der Funktion, die die Klägerin innehatte, nicht nachvollziehbar seien. Es läge<br />

vielmehr bei begründetem Verdacht nahe, dass die Klägerin als Leiterin der Abteilung<br />

Korruptionsbekämpfung Überwachungsmaßnahmen gegenüber verdächtigen Mitarbeitern<br />

oder außenstehenden Dritten veranlasst. Der Vorhalt <strong>des</strong> Arbeitgebers, der Mitar-<br />

beiter habe Überwachungsmaßnahmen veranlasst, die damals gewollt, heute aber möglicherweise<br />

nicht mehr opportun erscheinen, gehe kündigungsrechtlich fehl, so das Ar-<br />

beitsgericht weiter in der Urteilsbegründung. Schließlich stellt das Arbeitsgericht <strong>im</strong><br />

Hinblick auf die subjektive Vorwerfbarkeit fest, dass der Arbeitgeber insbesondere hätte<br />

darlegen müssen, dass die Klägerin als Nichtjuristin besser als die anderen Beschäftigten<br />

in der <strong>Compliance</strong>- Abteilung, darunter zahlreiche Juristen, hätte wissen müssen,<br />

dass best<strong>im</strong>mte Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sein sollen.<br />

Das Arbeitsgericht hat damit einen mit <strong>Compliance</strong> Aufgaben betrauten Arbeitnehmer<br />

vor einer Kündigung geschützt und zugleich Grundsätze <strong>im</strong> Hinblick auf die Überwa-<br />

556 ArbG Berlin Urt. v. 18.02.10 in Beck- Rechtsprechung 2010, 68681 mit Anmerkung Z<strong>im</strong>mermann.


159<br />

chungspflichten aufgestellt. Wohl nicht in der Form beabsichtigt dürften die Erwähnung<br />

<strong>des</strong> Drittschutzes gewesen sein. Indem das Arbeitsgericht ausführt, dass die Klägerin -<br />

bei begründetem Verdacht – Überwachungsmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern oder<br />

auch außenstehenden Dritten zu veranlassen hat, gerät hier der Aspekt <strong>des</strong> Drittschutzes<br />

in den Blickpunkt. Ob es aber zu den Aufgaben von <strong>Compliance</strong>- Beauftragten gehört<br />

auch die Interessen und Rechtsgüter Dritter zu beachten und zu schützen, stellt eine um-<br />

strittene Fragestellung dar, die später <strong>im</strong> Rahmen der Unterlassensstrafbarkeit beantwortet<br />

werden soll. Indem das Gericht weiterhin eine Unterscheidung macht zwischen mit<br />

<strong>Compliance</strong> beauftragten Juristen und Nichtjuristen, erkennt es zutreffend, dass <strong>im</strong><br />

Rahmen der Frage, ob pflichtgemäßes Verhalten dem jeweiligen CO möglich und zu-<br />

mutbar war, auch Ausbildung und Vorkenntnisse berücksichtigungsfähige Merkmale<br />

sind.<br />

Sowohl in arbeits- als auch in <strong>strafrechtliche</strong>r Hinsicht zentral sind allerdings die Feststellungen<br />

<strong>des</strong> Arbeitsgerichts Berlin zu den Strafbarkeitsrisiken eines CO in Folge der<br />

pflichtgemäßen Vornahme der arbeitsrechtlich geschuldeten Überwachungspflichten.<br />

Bereits weiter oben wurde das Strafbarkeitspotential eines CO aus aktivem Tun in Folge<br />

durchgeführter Verhinderungsmaßnahmen thematisiert. Das Arbeitsgericht stellt insofern<br />

Maßstäbe auf, die die Einordnung erleichtern. So „dürfen zur Aufdeckung von<br />

Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur erhoben, verarbeitet oder<br />

genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der<br />

Betroffene <strong>im</strong> Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Ver-<br />

arbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse<br />

<strong>des</strong> Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung<br />

nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß <strong>im</strong> Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig<br />

sind“. 557 Ein CO hat demnach einen umfassenden Prüfungskatalog vorzunehmen:<br />

Er hat zunächst zu beurteilen, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen und in<br />

der Folge eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und Ermessensabwägung vorzunehmen.<br />

Nur bei Beachtung dieser Prüfungskriterien schützt sich ein CO vor Strafbarkeitspotential,<br />

welches sich aus positivem Tun zwecks Erfüllung seines Aufgabenbereichs ergibt.<br />

Bislang kann insgesamt festgestellt werden, dass neben den benannten Wertungswider-<br />

557 ArbG Berlin Urt. v. 18.02.10 in Beck- Rechtsprechung 2010, 68681.


sprüchen die arbeitsgerichtlichen Urteile (gezwungenermaßen) <strong>strafrechtliche</strong> relevante<br />

Aspekte mit ein zu beziehen haben und Grundsätze aufstellen müssen in Bezug auf die<br />

Pflichtenstellung eines CO. Göpfert und Landauer kritisieren insofern, dass sich die<br />

160<br />

Arbeitsgerichte in den betreffenden Kündigungsschutzverfahren als „vermeintliche<br />

Strafgerichte“ 558 gerieren, was dazu führe, dass <strong>strafrechtliche</strong> Wertungen anstatt die<br />

Auseinandersetzung mit den innerbetrieblichen Konflikten <strong>im</strong> Vordergrund ständen. 559<br />

Eine Loslösung von <strong>strafrechtliche</strong>r Determination 560 ist allerdings nur schwer vorstellbar.<br />

Aus arbeitsrechtlicher Hinsicht ist ein CO an seinen arbeitsvertraglich beschriebenen<br />

Aufgaben zu messen. Erfüllt er diese, bleibt strafrechtlich nur Raum für die Überprüfung<br />

der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Handelns. Kommt es hier zu vorwerfbaren <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Verstößen, so wird eine arbeitsrechtliche Reaktion folgen, wobei der Prüfungsmaßstab,<br />

wie vom Arbeitsgericht Berlin beschrieben, angewandt werden muss. Nichts<br />

anderes kann gelten bei der Nicht- oder Schlechterfüllung der ihm obliegenden Aufgaben,<br />

namentlich der Überwachungsfunktion. Ein Unterschied wird lediglich für den<br />

Arbeitgeber in der Beweisführung, mithin <strong>im</strong> Erkennen strafrechtlich relevantem Unterlassen<br />

liegen.<br />

Das Thema Strafbarkeit und Arbeitsvertrag <strong>des</strong> CO kann <strong>des</strong> Weiteren nicht losgelöst<br />

von der Pr<strong>im</strong>ärverantwortung <strong>des</strong> Geschäftsleitungsorgans gesehen werden. Eine volle<br />

straf- und arbeitsrechtliche <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO kann in der Regel nur dann an-<br />

genommen werden, wenn der Arbeitgeber sich von jedweder Einstandspflicht befreit<br />

hat. Insofern lohnt ein Blick auf Rechtsprechungsbeispiele <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

denkbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Arbeitgeber.<br />

Dass einem GmbH- Geschäftsführer rechtmäßiger weise gekündigt werden kann, wegen<br />

mangelnder Konzernkontrolle, zeigt das Urteil <strong>des</strong> OLG Jena 561 vom August 2009, in<br />

welchem die Rechtsmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines GmbH- Geschäftsfüh-<br />

rers festgestellt wurde. Vorwerfbare und zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung<br />

war der Umstand, dass der Geschäftsführer kein Kontrollsystem zur Unterbindung<br />

von Scheinrechnungen eingerichtet hat. Das OLG Jena führt insoweit aus, das es nicht<br />

darauf ankomme, ob Scheinrechnungen als solche erkennbar sind; maßgeblich sei al-<br />

558 Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 19.<br />

559 Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 19.<br />

560 Göpfert/Landauer, NZA- Beil. 11, 20.<br />

561 OLG Jena Urt. v. 12.08.2009 in NZG 10, 226.


161<br />

lein, dass der Geschäftsführer kein Kontrollsystem installiert habe, das es ermöglichte,<br />

das Fehlen der in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen unabhängig von den<br />

Formalien einer ausgestellten Rechnung aufzudecken. 562 <strong>Die</strong> Existenz von Scheinrechnungen<br />

<strong>im</strong> Unternehmen und die Vernichtung von Lieferscheinen hätte der Geschäftsführer<br />

bereits bei einer einfachen Innenrevision erkennen können, deren Unterbleiben<br />

nur als grob nachlässig angesehen werden könne. Der Geschäftsführer habe durch sein<br />

Unterlassen gezeigt, dass er grundlegende Pflichten nicht wahrn<strong>im</strong>mt und angesichts<br />

der Größe <strong>des</strong> Unternehmens erhebliche finanzielle Risiken einzugehen bereit sein, argumentiert<br />

das OLG weiterhin. 563 Im Übrigen wird grundsätzlich festgestellt, dass einem<br />

Geschäftsführer der Muttergesellschaft unzweifelhaft auch die Überwachung der<br />

Tochtergesellschaften obliege. 564<br />

Festgestellt werden kann in diesem Fall, dass neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen<br />

der GmbH- Geschäftsführer in doppelter Hinsicht haftet: Er hat seine Obliegenheiten<br />

<strong>im</strong> Sinne § 43 GmbHG verletzt und ist somit dem Unternehmen für den Ersatz <strong>des</strong><br />

entstanden Schadens zivilrechtlich verpflichtet. Zum anderen ergeben sich aus der Billigung<br />

von Scheinrechnungen und der Veruntreuung von Firmengeldern <strong>strafrechtliche</strong><br />

Konsequenzen.<br />

Für den CO ergeben sich aus diesem Urteil zwei wesentliche Feststellungen: Nur <strong>im</strong><br />

Rahmen der ihm von der Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben kommt ein strafbares<br />

Unterlassen in Betracht. Unterlässt es der Arbeitgeber selbst geeignete Kontrollmaßnahmen<br />

einzurichten und Aufgaben zu übertragen, ist eine Haftungsbefreiung für den<br />

Arbeitgeber bei eingetreten Verstößen denknotwenig ausgeschlossen. Eine <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

der Mitarbeiter für rechtskonformes unternehmerisches Verhalten kann auch<br />

nicht dort entstehen, wo die Geschäftsleitung naturgemäße keine direkten Kontrollmöglichkeiten<br />

hat, etwa bei <strong>im</strong> Ausland befindlichen Konzerngesellschaften, da auch hier<br />

eine grundsätzliche Pr<strong>im</strong>ärverantwortung der Geschäftsleitung besteht. Man könnte nun<br />

meinen, dass die Feststellung „ohne Aufgabenübertragung- keine <strong>Compliance</strong>- Pflichten<br />

und somit keine Unterlassenstrafbarkeit“ selbstverständlich und geradezu trivial erscheint.<br />

In diesem Zusammenhang lohnt allerdings ein genauerer Blick in die Voraus-<br />

562 OLG Jena in NZG 10, 227.<br />

563 OLG Jena in NZG 10, 229.<br />

564 OLG Jena in NZG 10, 227.


setzungen der (zivilrechtlichen) Haftungsprivilegierung von Geschäftsleitungsorganen.<br />

In diesem Zusammenhang hat der BGH 565 bereits Grundsätze aufgestellt, aus denen sich<br />

Erkenntnisse für das Handeln eines CO ableiten lassen. Der BGH führt aus: „Eine Haf-<br />

162<br />

tungsprivilegierung eines Geschäftsführers <strong>im</strong> Sinne von § 43 GmbHG <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong><br />

ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische<br />

Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das<br />

erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen<br />

tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die<br />

Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den<br />

erkennbaren Risiken Rechnung trägt“. 566 Ein Geschäftsführer muss demnach einen gewissen<br />

Kenntnisstand erreichen, um überhaupt ermessensfehlerfrei und informiert eine<br />

Entscheidung treffen zu können.<br />

An dieser Stelle rückt der CO in den Blickpunkt. Könnte ein CO auch abseits eines eingerichteten<br />

Kontrollsystems, mithin ohne explizit übertragener Strafbarkeitsverhinderungspflicht,<br />

dafür verantwortlich sein den Geschäftsführer über gewisse Risikoschwellen<br />

<strong>im</strong> Unternehmen aufzuklären? Einem Geschäftsführer ist jedenfalls nur dann eine<br />

Haftungsprivilegierung zu versagen, wenn dieser nach Ausschöpfung aller Informationsquellen<br />

in vorwerfbarer Weise falsch entscheidet.<br />

Im Ergebnis muss für den CO gelten, dass eine <strong>Verantwortlichkeit</strong>, aus der auch Strafbarkeitspotential<br />

erwachsen kann, vor allem durch Übertragung eines Pflichtenkreises,<br />

der tatsächliche Ausführung und Wahrnehmung von Tätigkeiten oder aus gesetzlichen<br />

Vorschriften resultieren kann. Nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens ist per se<br />

verpflichtet dem Geschäftsleitungsorgan fortlaufend Informationen unaufgefordert be-<br />

reitzustellen. Anders dürfte es sich verhalten, wenn zwar keine <strong>Compliance</strong>- Organisation<br />

besteht, allerdings ein Mitarbeiter, beispielsweise aus dem Bereich der internen Revision,<br />

damit beauftragt wurde zuvor definierte Risikoschwellen mitzuteilen. <strong>Die</strong>s wiederum<br />

würde einem Teilaufgabenbereich eines explizit benannten CO entsprechen, sodass<br />

es bei der These bleibt, dass in erster Linie die Aufgabenübertragung für eine <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

<strong>des</strong> CO maßgebend ist.<br />

565 BGH Beschluss vom 14.7.2008 in NJW 08, 3361.<br />

566 BGH in NJW 08, 3361.


IV. Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> deutschen Recht<br />

A. Der CO und die Unterlassensstrafbarkeit<br />

163<br />

Herzstück der Bearbeitung ist die Frage einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO nach<br />

Unterlassensgrundsätzen in Form der Teilnahme. Warum gerade das Unterlassen sowie<br />

die Tatbestandsverwirklichung der Teilnahme in Bezug auf den CO <strong>im</strong> Fokus stehen,<br />

soll <strong>im</strong> Folgenden kurz beschrieben und die wesentlichen Problemstellungen skizziert<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Sanktionierung von Straftaten verlangt <strong>im</strong> deutschen Recht ein schuldhaftes Handeln<br />

einer natürlichen Person. 567 Gerade in Wirtschaftsunternehmen ist allerdings die<br />

Begründung von Täterschaft oder Teilnahme als Voraussetzung für die Annahme<br />

schuldhaften Handelns oft problematisch. Dabei ist der Eintritt einer Rechtsgutverletzung<br />

meist eindeutig festzustellen. Schwerer zu beantworten ist die Frage, wer in der<br />

Unternehmenshierarchie dafür (auch) zur Verantwortung zu ziehen ist. <strong>Die</strong> Zurechnung<br />

von <strong>strafrechtliche</strong>r Verantwortung erfolgt ganz grundsätzlich <strong>im</strong> Verhältnis der Ge-<br />

schäftsleitung zu nachgeordneten Mitarbeitern, mithin von oben nach unten, gemäß § 14<br />

dStGB bzw. 9 OwiG. 568 In diesen Fällen geht es darum, dass strafbarkeitsbegründende<br />

Sondereigenschaften nach § 14 dStGB <strong>im</strong> Strafrecht und nach dem gleichlautenden § 9<br />

OwiG <strong>im</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht auf die stellvertretend für die Vereinigung handelnden<br />

Organe, Vertreter oder Beauftragten „überwälzt“ werden, mit dem Ergebnis,<br />

dass Strafnormen auf diesem Weg auch für die natürliche Personen gelten, denen Sondereigenschaften<br />

eigentlich fehlen 569 . Relevante Tatbestände in diesem Bereich sind<br />

bspw. die §§ 283 dStGB (Bankrott) und 266a dStGB (Vorenthalten von Arbeitsentgeld),<br />

deren Normadressat die Geschäftsleitung ist.<br />

<strong>Die</strong> Zurechnung von unten nach oben demgegenüber, mithin das Handeln von in der<br />

Hierarchie untergeordneten Mitarbeitern nach oben auf die Leistungsebene, erfolgt nach<br />

den allgemeinen Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme, insbesondere über die<br />

Organisationsherrschaft als mögliche Form der mittelbaren Täterschaft oder auch über<br />

567 Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 4.<br />

568 Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 5.<br />

569 Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 6.


eine Garantenstellung <strong>des</strong> Geschäftsherren oder anderer Leitungspersonen. 570 An dieser<br />

Stelle kommt der CO in den Fokus der Betrachtung. <strong>Die</strong> vorliegende Bearbeitung hat<br />

eigenmächtige Straftaten eigenverantwortlicher Mitarbeiter <strong>im</strong> Blick und stellt die Fra-<br />

ge, wie einem CO, der für die Verhinderung von Straftaten innerhalb <strong>des</strong> Unternehmens<br />

verantwortlich sein soll, Normverstöße der Mitarbeiter zuzurechnen sind. Ausgeklam-<br />

mert werden in der Bearbeitung „bösgläubige“ CO´s, denen bereits auf Grund eines<br />

164<br />

gemeinsamen Tatentschlusses als Mittäter oder Anstifter strafbares Handeln zugerechnet<br />

werden muss. Nicht <strong>im</strong> Fokus der Betrachtung stehen auch CO´s, die über eine Zu-<br />

rechnung von oben nach unten gemäß § 14 dStGB in den Normadressatenkreis für<br />

Straftaten der Geschäftsleitung bzw. der juristischen Person rücken, da hier die Strafta-<br />

ten untergeordneter Mitarbeiter eines Unternehmens vordergründig betrachtet werden<br />

sollen. Straftaten der Geschäftsleitung und korrespondierende Erfolgsabwendungs-<br />

pflichten eines CO, wurden bereits auszugsweise <strong>im</strong> vorangegangenen Kapitel zu den<br />

Deliktsbereichen untersucht.<br />

<strong>Die</strong> für einen CO hier grundsätzlich relevante Zurechnung von „unten nach oben“ beantwortet<br />

bisher allerdings noch nicht die Frage, warum für einen CO gerade die Begehungsformen<br />

der Teilnahme und <strong>des</strong> Unterlassens <strong>im</strong> Fokus stehen. Eine abschließende<br />

Antwort soll an dieser Stelle allerdings noch offen bleiben, da insbesondere die Abgrenzung<br />

zwischen Täterschaft und Teilnahme <strong>im</strong> Falle der Beteiligung an fremden Straftaten<br />

eines der umstrittensten Probleme <strong>des</strong> Allgemeinen Teils darstellt und weiter unten<br />

erörtert werden soll.<br />

Vorliegend stehen CO´s <strong>im</strong> Blickpunkt, die es nicht verhindert haben, dass es innerhalb<br />

<strong>des</strong> Unternehmens zu vorsätzlichen Rechtsverletzungen durch Unternehmensangehörige<br />

gekommen ist. Insofern steht ein Untätig sein, mithin ein Unterlassen <strong>im</strong> Zentrum der<br />

Fragestellungen und daran anknüpfend die Frage nach dem Vorliegen einer Garanten-<br />

stellung. Eine Garantenstellung ist wiederum Voraussetzung sowohl für die<br />

Unterlassenstäterschaft, als auch für eine bloße Teilnahme durch Unterlassen. Für den<br />

untätigen Garanten stellt sich die Frage, ob er Teilnehmer durch Unterlassen an der Tat<br />

eines anderen ist oder ob er vielmehr selbst Unterlassenstäter der Haupttat ist. Folgende<br />

Zurechnungsmodelle und Abgrenzungsfragen sind <strong>im</strong> Zusammenhang mit einem untä-<br />

570 Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 5.


tigen CO relevant:<br />

Das Zurechnungsmodell der mittelbaren Täterschaft wurde vom BGH 571 in der hier<br />

relevanten Entscheidung <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben<br />

(BSR) angewandt. Mittelbarer Täter ist gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt dStGB, wer die Tat<br />

durch einen anderen begeht, wobei der andere in der Regel selbst nicht Täter ist. 572 Der<br />

Vorstand der BSR billigte einen Berechnungsfehler in der Tariffestsetzung der Straßen-<br />

reinigungsgebühren. <strong>Die</strong> eigentliche Betrugshandlung traf mit dem Absenden der Zah-<br />

lungsaufforderungen ein, wobei die mit der Rechnungsstellung und Forderungseinzie-<br />

hung befassten Mitarbeiter gutgläubig waren. Deren Verhalten wurde dem angeklagten<br />

Vorstand in Form der mittelbaren Täterschaft als Irrtumsherrschaft zugerechnet. 573 Ei-<br />

165<br />

ne Zurechnung von strafbarem Verhalten der Mitarbeiter in Form der mittelbaren Täterschaft<br />

scheidet allerdings bei den hier zu untersuchenden CO´s aus folgendem Grund<br />

aus: Zum einen geht es hier um Straftaten eigenverantwortlich und vorsätzlich handelnder<br />

Mitarbeiter, sodass schon das Vorliegen eines dolosen Werkzeuges verneint werden<br />

muss. Zum anderen sollen hier CO´s begutachtet werden, die sich ohne<br />

Irrtumsherrschaft bzw. kraft überlegenen Wissens an der Straftat eines anderen beteili-<br />

gen.<br />

Ebenfalls nicht einschlägig für die hier <strong>im</strong> Fokus stehenden CO´s ist die Zurechnungsfigur<br />

der Organisationsherrschaft als Form der mittelbaren Täterschaft. 574 Bei diesem<br />

Modell geht man von der Konstellation eines „Täters hinter dem Täter“ aus, wobei der<br />

Hintermann durch Organisationsstrukturen die vorsätzliche Tat eines anderen ermög-<br />

licht, sodass Straftaten gerade unter Schaffung und Ausnutzung einer Organisationsstruktur<br />

„organisiert“ begangen werden. 575 Ein CO ist zwar ebenfalls für die Schaffung<br />

einer (<strong>Compliance</strong>-) Struktur verantwortlich, allerdings schafft er diese nicht, um etwa<br />

die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten zu fördern, sondern das Gegenteil ist der<br />

Fall.<br />

Mit dem CO als unterlassenen Garanten ist das Modell der Geschäftsherrenhaftung am<br />

571<br />

BGH NJW 09, 3173 ff.<br />

572<br />

Fischer- StGB § 25, Rn. 4 mwN.<br />

573<br />

BGH NJW 09, 3173.<br />

574<br />

Weiterführend und zum Streitstand: Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011,<br />

Rn. 28 ff. mwN.<br />

575<br />

Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 31.


engsten verknüpft. Hinter diesem Stichwort verbirgt sich das Problem einer Pflicht zur<br />

Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Mitarbeiter eines Unter-<br />

nehmens durch das Leitungspersonal. 576 <strong>Die</strong> Frage, ob und inwiefern es eine Erfolgs-<br />

abwendungspflicht <strong>des</strong> Betriebsinhabers gibt, wobei der abzuwendende Erfolg die<br />

Straf- oder Ordnungswidrigkeit eines Mitarbeiters ist, kann als weitgehend ungeklärt<br />

bezeichnet werden. 577 In wie fern die Grundsätze auf einen CO übertragbar sind und in<br />

166<br />

welchem Verhältnis § 130 OwiG und § 13 dStGB zueinander stehen, soll in diesem<br />

Kapitel untersucht werden.<br />

Zweiter Schwerpunkt neben der Frage einer garantenpflichtigen Unterlassung durch<br />

Nichtverhinderung von Straftaten anderer, ist die Frage nach der Begehungsform. Der<br />

BGH in der oben bereits genannten BSR- Entscheidung hat das angeklagte Vorstandsmitglied<br />

wegen Betrug in mittelbarer Täterschaft und den Leiter der Abteilung „Tarifkalkulation“,<br />

welcher trotz Kenntnis <strong>des</strong> Fehlers untätig blieb, wegen Beihilfe durch<br />

Unterlassen an dem Betrug in mittelbarer Täterschaft <strong>des</strong> Vorstandsmitglieds verurteilt.<br />

578 Eine Beihilfe wurde mit der schlichten Begründung angenommen, dass der Abteilungsleiter<br />

„lediglich mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat“. 579 Demgegenüber gibt es<br />

aber eine beachtliche Auffassung in der Literatur, die untätige Garanten stets als Täter<br />

behandelt wissen will. 580 <strong>Die</strong> Standpunkte sollen <strong>im</strong> Folgenden herausgearbeitet und auf<br />

den CO angewandt werden. Eine andere bislang ungeklärte Problematik liegt in der<br />

Frage, inwiefern eine Garantenpflicht <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 13 dStGB sich überhaupt auch auf<br />

ein Tätigwerden von „unten nach oben“ bezieht. 581 In der BSR- Entscheidung <strong>des</strong> BGH<br />

wird ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass Überwachungspflichten auch<br />

von unten (Abteilungsleiter Tarifkalkulation) nach oben (Vorstandsmitglied) bestehen.<br />

576<br />

Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 34; MüKo- GmbHG/Joecks vor §<br />

82, Rn. 213 ff.<br />

577<br />

Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 35 mwN.<br />

578<br />

BGH NJW 09, 3173.<br />

579<br />

BGH NJW 09, 3175.<br />

580<br />

Vgl. die von Roxin entwickelte Pflichtdeliktslehre, Roxin, Strafrecht AT, Bd. 2, § 31 Rn. 140ff.<br />

581<br />

Vgl. Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 573.


B. Allgemeine Voraussetzungen der Unterlassenstrafbarkeit gemäß § 13 StGB<br />

in Anwendung auf den <strong>Compliance</strong> Fall<br />

Im Folgenden Abschnitt sollen zunächst kurz die Voraussetzungen einer<br />

Unterlassensstrafbarkeit <strong>im</strong> Überblick dargestellt werden, um den Rahmen zu skizzie-<br />

ren, in welchem eine Untersuchung zum CO erfolgt. Vor die Klammer gezogen werden<br />

hierbei die allgemeinen Tatbestandsmerkmale <strong>des</strong> § 13 dStGB, mithin die Strafbarkeit<br />

<strong>des</strong> Unterlassens an sich, der Abgrenzung von Tun und Unterlassen sowie die<br />

Entsprechensklausel und die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung bzw. Zumutbarkeit<br />

der Erfolgsabwendung. <strong>Die</strong> beiden zentralen Fragen nach einer Garantenpflicht <strong>des</strong> CO<br />

und der Beteiligungsform durch Unterlassen werden <strong>im</strong> Anschluss in eigenen Kapiteln<br />

untersucht.<br />

1. Strafbarkeit <strong>des</strong> Unterlassens<br />

167<br />

Derjenige, der den Eintritt eines von ihm nicht durch aktives Tun herbeigeführten Erfolgs<br />

nicht verhindert, kann dem aktiv handelnden nur gleichgestellt werden, wenn er<br />

rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern. 582 <strong>Die</strong>s ist der<br />

Fall wenn er eine Garantenstellung innehat, wenn ihm die Verhinderung <strong>des</strong> Erfolgseintritts<br />

durch pflichtgemäßes Handeln möglich und zumutbar wäre und wenn sein Unterlassen<br />

einem aktiven Tun entspricht. 583 Anhand dieser Kriterien wird eine persönliche<br />

Einstandspflicht <strong>des</strong> CO in Bezug auf die Verhinderung von Straftaten Unternehmensangehöriger<br />

<strong>im</strong> Folgenden zu prüfen sein.<br />

2. Abgrenzung Tun/Unterlassen<br />

Der Regelungsbereich <strong>des</strong> § 13 dStGB umfasst die Strafbarkeit der Deliktsbegehung<br />

durch Unterlassen. 584 § 13 dStGB gilt allerdings nicht für die echten<br />

Unterlassensdelikte, deren Tatbestand sich <strong>im</strong> Nicht- Ausführen einer gesetzlich beschriebenen<br />

Handlung erschöpft, ohne dass es auf einen best<strong>im</strong>mten Erfolg ankommt<br />

582 Heintschel-Heinegg/Heuchemer, § 13, Rn. 1.<br />

583 Fischer- StGB § 13, Rn. 6.<br />

584 Fischer- StGB § 13, Rn. 2.


(bspw. unterlassene Hilfeleistung), sowie für die besonders geregelten unechten<br />

Unterlassensdelikte wie bspw. § 225 dStGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen). 585<br />

Für einen CO <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts wird eine Berührung mit den echten<br />

sowie den besonders geregelten unechten Unterlassensdelikte sehr begrenzt sein, so<br />

dass sich eine nähere Erörterung erübrigt.<br />

Das Unterlassensdelikt unterscheidet sich vom Begehungsdelikt dadurch, dass der Be-<br />

168<br />

teiligte untätig bleibt, wobei die Abgrenzung nach streitiger Rechtsprechung nach dem<br />

Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit vorzunehmen ist. 586 Eine Auseinandersetzung mit dem<br />

Streitstand ist hier entbehrlich, da sich bei dem hier zu untersuchenden CO keine Abgrenzungsfragen<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf das Unterlassen ergeben. Das Vorliegen eines Unter-<br />

lassens ist bei CO´s, die eingetretene Straftaten der Unternehmensangehörigen nicht<br />

verhindert haben, <strong>im</strong>manent. Das Untätig bleiben differenziert sich lediglich dahinge-<br />

hend, ob bspw. eine unterlassene Meldung an den Vorstand, ein unterlassenes Einschreiten<br />

gegenüber dem handelnden Mitarbeiter oder aber bereits die unterlassenen<br />

Einrichtung geeigneter Sicherungsvorkehrungen dem CO vorzuwerfen ist. <strong>Die</strong>s allerdings<br />

sind Fragen in Bezug auf Vorhandensein und Umfang einer Erfolgsabwendungs-<br />

pflicht. Der Anwendungsbereich der Unterlassensdelikte <strong>im</strong> Sinne von § 13 dStGB in<br />

Bezug auf den hier zu untersuchenden CO, ist dem Grunde nach eröffnet.<br />

3. Gefährdungs-/Erfolgsdelikte<br />

§ 13 dStGB bezieht sich auf das Unterlassen eines zum Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

gehörenden Erfolges. 587 <strong>Die</strong> Erfolgsabwendungspflicht eines CO könnte demnach auf<br />

die Verhinderung tatbestandsmäßiger Erfolge <strong>im</strong> Sinne der Erfolgsdelikte beschränkt<br />

sein. 588 <strong>Die</strong>se Frage wurde bereits oben <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Insiderstrafrechts <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Tätigkeitsdelikte thematisiert.<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Literatur und Rechtsprechung legt das Merkmal <strong>des</strong> Erfolges in § 13<br />

585<br />

Fischer- StGB § 13, Rn. 3.<br />

586<br />

Fischer- StGB § 13, Rn. 5; Joecks StGB § 13, Rn. 15 mwN; zum Streitstand auch MüKo-<br />

StGB/Freund § 13, Rn. 1ff; Streng, ZStW 10, 1.<br />

587<br />

Heintschel-Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 4.<br />

588<br />

Vgl. Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 575.


dStGB dahingehend aus, dass hierunter allgemein die Verletzung oder Gefährdung ei-<br />

nes Rechtsguts zu verstehen ist, so dass eine Unterlassensstrafbarkeit auch bei schlich-<br />

ten Tätigkeitsdelikten möglich ist. 589 Nach der Gegenansicht überschreitet eine derartige<br />

Auslegung <strong>des</strong> § 13 dStGB die Grenzen rechtlicher Best<strong>im</strong>mtheit. 590 Nach dieser An-<br />

sicht können schlichte Tätigkeitsdelikte nicht täterschaftlich durch Unterlassen began-<br />

gen werden; für unterlassende Garanten, die gegen ein Tätigkeitsdelikt eines Bege-<br />

hungstäters nicht einschreiten, komme hiernach allerdings Beilhilfe durch Unterlassen<br />

in Frage. 591<br />

Insgesamt bejahen beide Ansichten eine Unterlassensstrafbarkeit auch bei Tätigkeitsde-<br />

likten. Nach der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur ist eine Beteiligung<br />

durch Unterlassen an Tätigkeitsdelikten ohnehin unproblematisch, es ist lediglich eine<br />

Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme vorzunehmen. Bei der Gegenansicht<br />

kommt <strong>im</strong> Falle der unterlassenen Verhinderung von Tätigkeitsdelikten, nur eine Teil-<br />

nahmestrafbarkeit in Form der Beihilfe in Betracht. <strong>Die</strong> Einordnung eines CO als Täter<br />

169<br />

oder Teilnehmer an der Haupttat infolge eines vorwerfbares Untätigseins, soll unten<br />

eingehender beleuchtet werden; bereits hier kann allerdings vorweg genommen werden,<br />

dass in der Praxis bei einem CO wohl regelmäßig, <strong>im</strong> Übrigen auch bei der BSR- Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BGH, die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen gegeben sein<br />

wird. 592 Da nach beiden Ansichten eine Unterlassensstrafbarkeit auch bei Tätigkeitsde-<br />

likten möglich ist und eine Einordnung <strong>des</strong> CO als Teilnehmer an dem Begehungsdelikt<br />

<strong>des</strong> anderen nahe liegt, was ebenfalls nach beiden Ansichten möglich ist, ist insgesamt<br />

daher der dogmatische Streit um die Auslegung <strong>des</strong> Erfolgsmerkmals bei Tätigkeitsdelikten<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> § 13 dStGB für die Frage einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO von unterge-<br />

ordneter Bedeutung.<br />

4. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung<br />

§ 13 Abs. 1 dStGB pönalisiert das Unterlassen der Erfolgsabwendung. <strong>Die</strong>se Erfolgs-<br />

589 BayOLG JR 79, 289,291; OLG Stuttgart NuR 97, 281; Fischer- StGB § 13, Rn. 2 mwN.<br />

590 Zusammenfassend Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 575 mwN.<br />

591 Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 576.<br />

592 So auch Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 576.


abwendungspflicht wird von Literatur und Rechtsprechung auf die „physisch reale<br />

170<br />

Möglichkeit“ der zur Rettung <strong>des</strong> bedrohten Rechtsguts erforderlichen Rettungshandlung<br />

begrenzt. 593 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass der objektive Tatbestand jedenfalls dann bereits<br />

entfällt, wenn der Garant die erforderliche Handlung gar nicht vollziehen kann. 594 Ist<br />

der Garant also bspw. handlungsunfähig oder setzt die erforderliche Rettungshandlung<br />

Fähigkeiten voraus, über die der Garant nicht verfügt, liegt eine Unmöglichkeit der Er-<br />

folgsabwendung vor.<br />

Bezogen auf den CO, wird in der Regel eine Unmöglichkeit wegen Handlungsunfähig-<br />

keit in Form von körperlichen Mängeln fern liegend sein; der Umstand mangelnder Fertigkeiten<br />

oder Fähigkeiten käme allerdings durchaus für eine Handlungsunfähigkeit in<br />

Betracht. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob generell nur juristisch<br />

geschulte CO´s die jeweils konkrete Möglichkeit zur Erfolgsabwendung haben<br />

können. <strong>Die</strong>s muss allerdings verneint werden. <strong>Die</strong> Unmöglichkeit der Erfolgsverhinderung<br />

i.S.v. § 13 Abs. 1 dStGB bezieht sich darauf, dass unmögliches Handeln nicht ver-<br />

langt werden kann. 595 In die Fallgruppe unmöglichen Handelns fällt u.a. die Kollision<br />

zweier gleichwertiger Handlungspflichten 596 , wie bspw. die Rettung von nur einem der<br />

insgesamt zwei Ertrinkenden. Es muss also eine tatsächliche, unüberwindbare Unmöglichkeit<br />

vorliegen. Der Umstand, dass ein Garant auf Grund von Wissensdefiziten, die<br />

korrigierbar wären, den Erfolg nicht abwendet, kann demnach keine Unmöglichkeit<br />

darstellen.<br />

Eine Zurechnung <strong>des</strong> Erfolges wird allerdings nach hM auch trotz vorliegender Unmög-<br />

lichkeit der Erfolgsabwendung angenommen, wenn den Garanten ein Vorverschulden<br />

trifft, dieser also bspw. seine Handlungsunfähigkeit durch zurechenbares Verhalten her-<br />

beigeführt hat (sog. omissio libera in causa). 597 <strong>Die</strong>se Fallgestaltung kann letztlich allerdings<br />

auch keine Relevanz bzgl. eines CO haben. Besonders <strong>im</strong> Bereich der Delikte,<br />

die in der Unternehmenskrise begangen werden, sind zwar Verhaltensweisen <strong>des</strong> CO<br />

denkbar, die ein Vorverschulden begründen könnten. Im Rahmen <strong>des</strong> § 266a dStGB<br />

(Vorenthalten von Arbeitsentgeld) wäre z.B. denkbar, dass den CO eine Verpflichtung<br />

593 BGHSt 15, 18, 22; 47, 318, 320; BGH NStZ 98, 192, 193.<br />

594 Fischer- StGB § 13, Rn. 42.<br />

595 Fischer- StGB § 13, Rn. 42.<br />

596 Fischer- StGB § 13, Rn. 42.<br />

597 BGHSt 38, 79; Fischer- StGB § 13, Rn. 43 mwN.


dahingehend trifft, die Geschäftsleitung in der Situation der (finanziellen) Krise <strong>des</strong><br />

Unternehmens auf die Abführung der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeträge hinzu-<br />

weisen, oder jedenfalls geeignete Prüfsysteme zu installieren, damit eine Abführung der<br />

171<br />

Beiträge sichergestellt wird. <strong>Die</strong> eigentliche Tathandlung, das Vorenthalten von<br />

Arbeitsentgeld, hat Sonderdeliktscharakter, weshalb die Vornahme durch einen CO<br />

nicht möglich ist. <strong>Die</strong> Annahme einer omissio libera in causa dürfte allerdings trotz eines<br />

etwaigen Vorverschuldens zu verneinen sein, da ein CO durch das Vorverschulden<br />

nicht seine Handlungsunfähigkeit herbeiführt. Denn <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Sonderdelikts <strong>des</strong> §<br />

266a dStGB ist allein die Geschäftsleitung handlungsfähig.<br />

Insgesamt ist die physisch reale Unmöglichkeit der Erfolgsabwendung <strong>im</strong> Rahmen einer<br />

Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO, vorbehaltlich <strong>des</strong> Einzelfalls, gar nicht bzw. nur in<br />

engen Grenzen überhaupt denkbar.<br />

Eine Einschränkung bzw. sogar Verneinung der Erfolgsabwendungspflicht könnte für<br />

einen CO allerdings aus einer rechtlichen Unmöglichkeit, mithin aus dem Umstand her-<br />

vorgehen, dass die Erfolgsabwendungspflicht auf vertraglich geschuldete oder gesetzlich<br />

vorgesehene Handlungsoptionen beschränkt ist. 598 Der Garant darf eine ihm physisch<br />

mögliche um zum Schutz <strong>des</strong> Rechtsguts erforderliche Rettungshandlung unterlassen,<br />

wenn seine Überwachungs- und Schutzpflichten nur best<strong>im</strong>mte Handlungen vorsehen,<br />

zu denen die akut gebotene Handlung aber nicht gehört. 599 Darüber hinaus setzt das<br />

Möglichkeitsurteil neben der Erkennbarkeit der Gefahr auch das Vorhandensein der<br />

erforderlichen Mittel zu deren Beseitigung voraus. 600 Bezogen auf den CO bedeutet<br />

dies, dass er sich nicht nach Unterlassensgrundsätzen strafbar macht, wenn er seinen<br />

zivilrechtlichen bzw. vertraglichen Handlungspflichten entspricht, da <strong>strafrechtliche</strong><br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong> nicht weitergehen kann, als die zivilrechtliche Haftung. 601 <strong>Die</strong> rechtlichen<br />

Grenzen der Erfolgsabwendungspflicht ergeben sich daher vor allem aus dem<br />

Arbeitsvertrag und den einem CO zur Verfügung gestellten Instrumentarien und Befugnissen.<br />

602 Besondere Relevanz haben in diesem Zusammenhang Weisungsbefugnisse.<br />

Wurden sie einem CO nicht übertragen, ist die Unmöglichkeit einer faktischen Pflicht-<br />

598 Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 576.<br />

599 Vgl. Zur Frage der rechtlichen Unmöglichkeit Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 576 mwN.<br />

600 Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 143.<br />

601 Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 576.<br />

602 Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 577; Rübenstahl, NZG 09, 1342.


erfüllung (Verhinderung von Strafbarkeit) umso wahrscheinlicher. Eine bejahte Pflich-<br />

tenstellung <strong>des</strong> CO wird hierdurch allerdings nicht beseitigt, vielmehr ist ihm dann der<br />

Erfolg nicht zurechenbar, da die objektiven Voraussetzungen <strong>des</strong> § 13 dStGB nicht vor-<br />

liegen. 603<br />

<strong>Die</strong> arbeitsvertraglichen Best<strong>im</strong>mungen werden auch bei der Frage nach einer Unzu-<br />

mutbarkeit relevant. Grundsätzlich ist eine gravierende Selbstschädigung bei geringer<br />

Rettungschance unzumutbar. 604 Daraus ist zu folgern, dass der CO nicht strafbewehrt zu<br />

Direktmaßnahmen <strong>im</strong> Unternehmen verpflichtet sein kann, die seinem Arbeits- bzw.<br />

172<br />

<strong>Die</strong>nstvertrag zuwiderlaufen und er dadurch möglicherweise noch arbeitsrechtliche<br />

Konsequenzen fürchten müsste. 605<br />

Im Rahmen der Erfolgsabwendungspflicht ist schließlich noch ein zeitlicher Aspekt<br />

relevant. Zu überlegen ist, wann ein CO zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und<br />

wann eine solche durch Zeitablauf unmöglich bzw. entbehrlich wird. Ganz grundsätzlich<br />

steht dem Garanten dann ein zeitlicher Spielraum zur Verfügung, wenn auch eine<br />

spätere Pflichtenerfüllung ohne Vergrößerung der Gefahr den gleichen Erfolg haben<br />

würde. 606 Schneider und Gottschaldt grenzen die einem CO obliegenden Erfolgsabwen-<br />

dungspflichten auf den Zeitraum zwischen unmittelbaren Ansetzen und Vollendung<br />

bzw. (bei Bejahung der sukzessiven Beihilfe 607 ) der materiellen Beendigung der Tat<br />

durch den Begehungstäter ein. 608 Bei Erfolgsdelikten fällt der Vollendungszeitraum<br />

meist mit dem Beendigungszeitpunkt zusammen, sodass das Ende der Handlungspflicht<br />

leicht zu best<strong>im</strong>men ist. Nach Schneider und Gottschaldt bestünde bspw. <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>des</strong> Betruges demnach für den CO keine strafbewehrte Handlungspflicht, sofern er erst<br />

nach Eintritt <strong>des</strong> Vermögensschadens von dem betrügerischen Vorgehen erfährt. 609 <strong>Die</strong>-<br />

ser Sichtweise könnte kritisch entgegengehalten werden, dass eine Handlungspflicht <strong>des</strong><br />

CO möglicherweise bereits in der Einrichtung geeigneter Sicherungssysteme liegt und<br />

somit weit vor Beginn der Tatausführung <strong>des</strong> Haupttäters bereits angelegt ist. Erkennt<br />

603<br />

Vgl. Ransiek, AG 10, 152.<br />

604<br />

BGH NJW 94, 1357; BGHSt 4, 23.<br />

605<br />

Vgl. Rübenstahl, NZG 09, 1343.<br />

606<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 153.<br />

607<br />

Zum Ganzen BGHSt 6, 248, 251; BGH NJW 90, 654, 655; BGH NStZ-RR 99, 208; BGH NStZ 07,<br />

35, 36.<br />

608<br />

Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 577.<br />

609<br />

So Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 577.


er die Ausführung eines Betruges durch einen Mitarbeiter erst nach Schadenseinstritt<br />

173<br />

könnte ihm der Vorwurf vermeidbarer Unkenntnis gemacht werden, welche ihn nicht<br />

von einer Erfolgsabwendungspflicht befreit, die zudem auch nicht unmöglich gewesen<br />

ist.<br />

5. Entsprechensklausel<br />

§ 13 Abs. 1 dStGB sieht vor, dass das Unterlassen der Verwirklichung <strong>des</strong> gesetzlichen<br />

Tatbestan<strong>des</strong> durch ein Tun entsprechen muss. Bei den reinen Erfolgsdelikten, bei denen<br />

es auf spezifische Begehungsweisen nicht ankommt, sondern allein auf die Verur-<br />

sachung <strong>des</strong> tatbestandsmäßigen Erfolges, entfällt nach überwiegender Auffassung die<br />

Gleichwertigkeitsprüfung, da bereits die mögliche Nichtabwendung <strong>des</strong> Erfolges seitens<br />

<strong>des</strong> Garanten dem Tun entspricht. 610 Das Merkmal erhält allerdings Relevanz bei den<br />

verhaltensgebundenen Delikten, also bei solchen Tatbeständen, die besondere Hand-<br />

lungsweisungen voraussetzen, wie etwa die Täuschung be<strong>im</strong> Betrug. 611 In solchen Fällen<br />

entspricht das Unterlassen dem Tun nur, wenn es in gleichwertiger Weise die be-<br />

sonderen Handlungsmodalitäten verwirklicht, es also dem Tun eine vergleichbare Prägung<br />

besitzt. 612 Für Schutz- bzw. Überwachungsgaranten gilt folgen<strong>des</strong>: Ist ein Garant<br />

Schutzpflichtiger, so entspricht sein Unterlassen bereits dann dem Tun, wenn es sich um<br />

Tatmodalitäten handelt, die sich aus einer intensiven Verletzung oder gesteigerten Gefährlichkeit<br />

ergeben, sodass auch eine Gleichwertigkeit angenommen wird, wenn der<br />

Garant bspw. einen grausamen Tod oder eine lebensgefährdende Behandlung nicht vereitelt.<br />

613 Für einen CO wird dies, unabhängig von der Annahme einer Überwachungs-<br />

bzw. Schutzgarantenstellung, wenig praktische Bedeutung haben, da eine<br />

Unterlassensstrafbarkeit bei Gewaltdelikten für ihn praktisch fern liegend ist. Der<br />

Überwachungspflichtige demgegenüber, der einer Tat der zu beaufsichtigenden Person<br />

nicht entgegentritt, hat auch dafür zu sorgen, dass der Beaufsichtigte nicht mit beson-<br />

610 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4; Fischer- StGB § 13, Rn. 47 mwN.<br />

611 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4.<br />

612 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4.<br />

613 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4.


ders kr<strong>im</strong>ineller Intensität vorgeht. 614 <strong>Die</strong>s könnte für einen CO Bedeutung entfalten <strong>im</strong><br />

Hinblick auf Qualifikationstatbestände der verhaltensgebundenen Delikte. Begeht der<br />

zu beaufsichtigende Mitarbeiter einen besonders schweren Fall <strong>des</strong> Betruges (bspw.<br />

Vermögensverlust großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Ziff. 2 dStGB) so kommt, bei<br />

Vorliegen aller anderen Voraussetzungen, auch eine Unterlassensstrafbarkeit an dem<br />

erhöhten Unrecht in Frage, ohne dass die Entsprechungsklausel dem entgegensteht. Zu<br />

prüfen bliebe allerdings, ob für den unterlassenden Garanten eine Tatbestandsverschie-<br />

bung gemäß § 28 Abs. 2 dStGB greift.<br />

C. <strong>Die</strong> Garantenstellung<br />

1. Garantenstellung und unechte Unterlassensdelikte<br />

Im Rahmen der Unterlassensdelikte wird zwischen den echten und unechten<br />

Unterlassensdelikten unterschieden. Während es sich bei den echten<br />

174<br />

Unterlassensdelikten nach hM um das Pendant zu den schlichten Tätigkeitsdelikten<br />

handelt, stellen die unechten Unterlassensdelikte das Gegenstück zu den Erfolgsdelikten<br />

dar. 615 Plastisch wird dies an dem echten Unterlassensdelikt der unterlassenen Hilfeleistung<br />

gemäß § 323c dStGB. Wer bei einem Unfall nicht Hilfe leistet, wird bereits <strong>des</strong>halb<br />

bestraft, weil er schlicht untätig geblieben ist, obwohl er <strong>im</strong> Rahmen seiner allge-<br />

meinen Solidaritätspflicht zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. 616 Umgekehrt aber<br />

muss der Nicht- Hilfeleistende nicht auch etwa für die Abwendung der To<strong>des</strong>folge ein-<br />

stehen, da er hierfür gerade nicht rechtlich zuständig ist. 617 Aus der allgemeinen, Jedermann<br />

treffenden Solidaritätspflicht Hilfe zu leisten, geht eine solch weitergehende Zuständigkeit<br />

für den Schutz <strong>des</strong> Rechtsguts nicht hervor. 618 Hier beginnt der Anwendungsbereich<br />

der unechten Unterlassensdelikte, die eine Garantenstellung voraussetzen<br />

und wonach nur der Garant für die Abwendung <strong>des</strong> tatbestandsmäßigen Erfolges zu-<br />

614<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4.<br />

615<br />

Rotsch, ZIS 09, 715; vgl. auch Schmidhäuser, FS- Müller-<strong>Die</strong>tz 01, S. 761.<br />

616<br />

Rotsch, ZIS 09, 715.<br />

617<br />

Rotsch, ZIS 09, 715.<br />

618<br />

Rotsch, ZIS 09, 715.


ständig ist und sich wegen der Verwirklichung eines unechten Unterlassensdelikts straf-<br />

bar machen kann. 619 In Bezug auf den CO stehen hier ausschließlich die unechten<br />

Unterlassensdelikte <strong>im</strong> Fokus und die Frage inwiefern ein CO außerhalb einer für Je-<br />

dermann geltenden Solidaritätspflicht für Straftaten anderer als Unterlassensgarant ein-<br />

zustehen hat.<br />

175<br />

Zu differenzieren ist <strong>des</strong> Weiteren zwischen einer Garantenstellung und der Garantenpflicht.<br />

<strong>Die</strong> Garantenstellung kennzeichnet das aus einem faktischen Umstand entstanden<br />

Verhältnis zwischen dem Garanten und dem Rechtsgut und ist Voraussetzung für<br />

die hieraus entstehende rechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung, die Garantenpflicht.<br />

620<br />

Für den CO soll <strong>im</strong> Folgenden zunächst herausgearbeitet werden, aus welchem Umstand<br />

eine Garantenstellung erwächst und anschließend wie die Pflicht zur Erfolgsabwendung<br />

inhaltlich ausgestaltet ist.<br />

2. Differenzierung Beschützer-/ Überwachungsgarant<br />

Im Folgenden sollen zunächst die dogmatischen Voraussetzungen für die Begründung<br />

einer Garantenstellung herausgearbeitet werden. Dabei sollen die zwei in der Strafrechtsdogmatik<br />

herrschenden Arten von Garantenstellungen kurz vorgestellt werden,<br />

sodass anschließend der Weg frei wird für eine Einordnung <strong>des</strong> CO.<br />

<strong>Die</strong> Dogmatik der unechten Unterlassensdelikte ist ausschließlich von Rechtsprechung<br />

und Lehre entwickelt worden, mit der Folge, dass insbesondere hinsichtlich der Entstehungsgründe<br />

einer Garantenstellung Uneinigkeit besteht und bis heute um Eingrenzung<br />

gerungen wird. 621 Nach der für die Rechtsprechung noch heute maßgebenden älteren<br />

Lehre kann die Garantenstellung auf Gesetz, Vertrag, vorangegangenem gefährdendem<br />

Tun (Ingerenz) und auf enger Lebensgemeinschaft beruhen. 622 <strong>Die</strong>se klassische Einteilung<br />

wird von der Lehre kritisiert, da sie sich nur am Entstehungsgrund der Garanten-<br />

619<br />

Rotsch, ZIS 09, 715.<br />

620<br />

Rotsch, ZIS 09, 715; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 7.<br />

621<br />

Vgl. zum Ganzen Lackner/Kühl § 13, Rn. 1, 7, 12; Fischer- StGB § 13, 8 ff.; Heintschel-Heinegg § 13,<br />

Rn. 33 ff.<br />

622<br />

BGHSt 2, 153; 19, 168; Fischer- StGB § 13, Rn. 8.


stellung orientiert und dabei materielle Kriterien vernachlässigt. 623 <strong>Die</strong> neuere Funkti-<br />

onslehre, die auch von der Rechtsprechung in Teilen angewandt wird, stellt demgegen-<br />

über auf materielle Kriterien ab und unterscheidet zwischen Beschützer- und Überwa-<br />

chungsgaranten. 624 Beschützergarant ist, wer eine Obhutspflicht für ein best<strong>im</strong>mtes<br />

Rechtsgut innehat, dem er Beistand und Sicherheit zu gewähren hat. 625 Dem Überwa-<br />

chungsgarant obliegen demgegenüber auf Grund seiner <strong>Verantwortlichkeit</strong> für be-<br />

st<strong>im</strong>mte Gefahrenquellen Sicherungspflichten gegenüber dem Rechtsgut. 626 Der Über-<br />

wachungsgarant hat demnach die Gefahr an ihrem Ursprungsort einzudämmen, der<br />

Beschützergarant ihre Verwirklichung am Verwirklichungsort zu verhindern. 627<br />

176<br />

Quelle für die Annahme einer Schutzgarantenstellung kann enge persönliche Verbundenheit,<br />

eine andere Lebens- oder Gefahrengemeinschaft, die tatsächliche Übernahme<br />

von Schutz- und Beistandspflichten oder die Stellung als Amtsträger oder als Organ<br />

juristischer Personen sein. 628 Fallgruppen der Überwachungsgarantenstellung sind vorangegangenes<br />

gefährden<strong>des</strong> Handeln, sog. Ingerenz, die Herrschaft über best<strong>im</strong>mte<br />

Gefahrenquellen, die <strong>Verantwortlichkeit</strong> über best<strong>im</strong>mte Räumlichkeiten sowie die<br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong> für frem<strong>des</strong> Verhalten. Daneben spielt innerhalb der Garantendog-<br />

matik die Lehre von der Geschäftsherrenhaftung eine zentrale Rolle, wobei die Begründungsansätze<br />

dieser Lehre vielfältig sind. Während manche die Figur aus der Überwachungsgarantenstellung<br />

und dort aus der Untergruppe „<strong>Verantwortlichkeit</strong> für Verhalten<br />

Dritter“ ableiten 629 , gibt es <strong>im</strong> Schrifttum diverse andere Begründungsansätze wie z.B.<br />

über die Auslegung <strong>des</strong> § 130 OwiG, die in einem gesonderten Kapitel in Bezug zu dem<br />

CO behandelt werden sollen. 630<br />

Nach Darstellung dieser theoretischen Voraussetzungen ist nun der Bezug zum CO her-<br />

zustellen. Beginnend mit den Ausführungen <strong>des</strong> BGH zu Garantenstellung und -Pflicht<br />

<strong>des</strong> CO und dem sich hieraus gebildeten kritischen Meinungsstand in der Literatur, sollen<br />

<strong>im</strong> Folgenden die für den CO in Frage kommenden Garantenstellungen, sowie Aus-<br />

623<br />

Heintschel-Heinegg § 13, Rn. 34.1.<br />

624<br />

Heintschel-Heinegg § 13, Rn. 35 ff.<br />

625<br />

Heintschel-Heinegg § 13, Rn. 36; Fischer- StGB § 13, Rn. 9.<br />

626<br />

Fischer- StGB § 13, Rn. 9.<br />

627<br />

Rotsch, ZIS 09, 715 mwN.<br />

628<br />

Geiger, CCZ 11, 171.<br />

629<br />

Vgl. nur Geiger, CCZ 11, 172; Berndt, StV 09, 690.<br />

630<br />

Vgl. zum Ganzen Beulke, FS- Geppert, 2011, S. 28ff.


gestaltung und Reichweite der Garantenpflicht erörtert werden.<br />

3. Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach dem BGH Urteil vom 17.07.2009<br />

a) Keine Differenzierung Beschützer-/ Überwachungsgarant<br />

Bevor der BGH zu dem obiter dictum in Bezug auf den CO gelangt, begründet er die<br />

177<br />

Garantenstellung <strong>des</strong> angeklagten Innenrevisors mit der „Übernahme eines Pflichtenkreises“<br />

und der „Sonderverantwortlichkeit für die Integrität <strong>des</strong> vom Betroffenen über-<br />

nommenen Verantwortungsbereichs“. 631 Explizit hervorgehoben wird die Tatsache,<br />

dass es „dahinstehen kann, ob der verbreitenden Unterscheidung zwischen Schutz- und<br />

Überwachungspflichten wesentliches Gewicht zukommen kann, weil die Überwachungspflicht<br />

gerade dem Schutz best<strong>im</strong>mter Rechtsgüter dient und umgekehrt ein<br />

Schutz ohne entsprechende Überwachung <strong>des</strong> zu schützenden Objekts kaum denkbar<br />

erscheint“. 632 Damit erteilt der BGH allen Angrenzungskriterien eine Absage. Kennzeichnend<br />

für die weiteren Ausführungen sind dementsprechend auch inhaltliche Vermischungen<br />

der Garantenstellungen. So sprechen die Richter <strong>im</strong> Folgenden ohne weitere<br />

Konkretisierung von der Übernahme entsprechender „Überwachungs- und Schutzpflichten“.<br />

633 Und schließlich wird weiter ausgeführt: „Der konkrete <strong>Die</strong>nstposten (…)<br />

umfasse die Aufgabe, die Straßenanlieger vor betrügerisch überhöhten Gebühren zu<br />

schützen und begründe so auch eine entsprechende Garantenpflicht.“ 634 <strong>Die</strong> Garantenpflicht<br />

beziehe sich als „Überwachungspflicht“ 635 dann „auf die Einhaltung <strong>des</strong>sen, was<br />

Gegenstand der Tätigkeit <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherren ist, nämlich den gesetzmäßigen Vollzug der<br />

Straßenreinigung, der auch eine gesetzmäßige Abrechnung der angefallenen Kosten<br />

einschließt.“ 636 In Bezug auf den CO lassen sich die Ausführungen <strong>des</strong> BGH dahingehend<br />

zusammenfassen, dass <strong>im</strong> betrieblichen Leben derjenige Aufsichtsgarant i.S.d. §<br />

13 dStGB und somit zur Abwehr rechtswidriger Taten Dritter ist, der einen entspre-<br />

631 BGH NJW 09, 3174, Rn. 23.<br />

632 BGH NJW 09, 3174, Rn. 23.<br />

633 BGH NJW 09, 3174, Rn. 25; vgl. auch Rotsch, ZIS 09, 717.<br />

634 BGH NJW 09, 3175, Rn. 30.<br />

635 BGH NJW 09, 3175, Rn. 30.<br />

636 BGH NJW 09, 3175, Rn. 30.


chenden Pflichtenkreis übernommen hat, also <strong>im</strong> Unternehmen gerade die Aufgabe in-<br />

nehat, das Handeln anderer zu kontrollieren. 637 Eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO wird<br />

demnach ohne die Vornahme einer Einteilung in Überwachungs- bzw. Schutzgaranten-<br />

stellung oder Differenzierung der Aufgabenbereiche aus der freiwilligen Übernahme<br />

eines Pflichtenkreises hergeleitet.<br />

b) Kritik und Meinungsstand in der Literatur<br />

178<br />

<strong>Die</strong> vom BGH bewusst unterlassene Differenzierung zwischen Beschützer- und<br />

Obhutsgarantenstellung wird in der Literatur unterschiedlich kommentiert. Kraft äußert<br />

in diesem Zusammenhang, dass „nach durchaus nachzuvollziehender Auffassung eine<br />

Differenzierung zwischen Überwachungs- und Schutzpflichten dahinstehen“ könne, und<br />

beruft sich auf die vom BGH abgegebene Begründung. 638 Im Hinblick auf eine Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> CO rügt Kraft zwar, dass der BGH die unterschiedlichen Berufsbilder<br />

und Pflichtenstellungen <strong>des</strong> CO „nicht hinreichend differenziert“ 639 habe, bejaht allerdings<br />

<strong>im</strong> Ergebnis bei der vom BGH „skizzierten klassischen Ausgestaltung der Positi-<br />

on <strong>des</strong> CO“ die Annahme einer Garantenstellung zur Verhinderung unternehmensinterner<br />

Straftaten, die auch nach außen gerichtet ist, aus der faktischen und freiwilligen<br />

Übernahme von Pflichten. 640<br />

Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch Ransiek, der feststellt, dass sich „die Auffassung<br />

<strong>des</strong> 5. Strafsenats nahtlos in die vorhandene Rechtsprechung zur Überwachung<br />

von Gefahrenquellen <strong>im</strong> Unternehmen einfügt.“ 641 Seiner Auffassung nach werde „der<br />

CO, der eine solche Aufgabe übernommen hat, zutreffend als Garant i.S.d. § 13 dStGB<br />

zur Verhinderung <strong>strafrechtliche</strong>r Erfolge angesehen; es werde „nur verlangt, dass die<br />

Aufgabe wahrgenommen wird. (…) Besonderes werde von dem CO daher gerade nicht<br />

verlangt“. 642 <strong>Die</strong>se Garantenstellung besteht nach Ranisek darüber hinaus auch gegenüber<br />

außenstehenden Dritten, denn „durch die Übernahme einer Tätigkeit werden die<br />

637 Beulke, FS- Geppert 2011, S. 26.<br />

638 Kraft, wistra 10, 84.<br />

639 Kraft, wistra 10, 84.<br />

640 Kraft, wistra 10, 84; ders., CCZ 09, 32.<br />

641 Ransiek, AG 10, 147.<br />

642 Ransiek, AG 10, 147, 153.


Unternehmenspflichten in einem Teilbereich gegenüber außenstehenden Dritten vom<br />

jeweils intern zuständigen Mitarbeiter übernommen“. 643 Ransiek geht weiter von einer<br />

„Schutzpflicht <strong>des</strong> Unternehmens“ aus, die „durch Übernahme der Tätigkeit mit über-<br />

nommen und dadurch zur Schutzpflicht gegenüber Außenstehenden“ werde. 644 Fraglich<br />

sei dann allenfalls „was das vom BGH verlangte besondere Vertrauensverhältnis aus-<br />

machen soll (…)“, überzeugender sei es daher, „schon die Übernahme der Tätigkeit<br />

selbst für ausreichend zu erachten.“ 645<br />

Rotsch und Berndt kritisieren demgegenüber die fehlende Unterscheidung <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Garantenstellung. 646 Nach Rotsch zeige die Argumentation <strong>des</strong> BGH „in welche<br />

Schwierigkeiten man gerät, wenn man Schutz- und Überwachungspflichten nicht ausei-<br />

nander hält.“ 647 In Bezug auf den angeklagten Leiter der Innenrevision hält Rotsch al-<br />

lerdings die Begründung einer Garantenpflicht bei „stringenter Systematisierung der in<br />

179<br />

Betracht kommenden Garantenpflichten“ für tragbar. 648 Er kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass es sich bei „der hier relevanten Pflicht zur Unterbindung von Straftaten der <strong>im</strong> Un-<br />

ternehmen beschäftigten Sachbearbeiter um eine Überwachungsgarantenpflicht handelt“.<br />

649 Darüber hinaus schließt er zudem die Annahme einer ebenfalls in Betracht<br />

kommenden Beschützergarantenpflicht nicht aus. Für den Angeklagten Leiter der Innenrevision,<br />

der Kenntnis von der fehlerhaften Berechnung erlangt und nichts unternommen<br />

hat, „ließe sich über eine auf seiner dienstlichen Stellung gründende Rechts-<br />

pflicht zur Erfolgsvermeidung diskutieren und mit der Argumentation <strong>des</strong> BGH eine<br />

Rechtspflicht begründen.“ 650 Eine Argumentation in Hinblick auf den CO lässt Rotsch<br />

dahinstehen. Angesichts seiner Ausführungen zur Garantenstellung <strong>des</strong> Leiters der Innenrevision,<br />

wäre möglicherweise aber auch eine Bejahung der Garantenstellung <strong>des</strong><br />

CO zu vermuten. Immerhin kommentiert er das obiter dictum <strong>des</strong> BGH dahingehend,<br />

dass „die Sorge, dass eine Unterlassenshaftung <strong>des</strong> CO zukünftig in Folge der Entschei-<br />

dung <strong>des</strong> 5. Senats ohne weitere dogmatische Unterfütterung fortgeschrieben wird, nicht<br />

643 Ransiek, AG 10, 152.<br />

644 Ransiek, AG 10, 152.<br />

645 Ransiek, AG 10, 152.<br />

646 Rotsch, ZIS 09, 717; Berndt, StV 09, 690.<br />

647 Rotsch, ZIS 09, 717.<br />

648 Rotsch, ZIS 09, 717.<br />

649 Rotsch, ZIS 09, 717.<br />

650 Rotsch, ZIS 09, 717.


ganz unberechtigt“ sei. 651<br />

Berndt unterstreicht ebenfalls, dass „gerade eine differenzierte Betrachtung der Elemen-<br />

te von Schutz und Obhut“, hilfreich bei der Ermittlung <strong>des</strong> Pflichtenkreises eines CO<br />

und zudem relevant sei bei der Einordnung der Frage, inwiefern der CO gerade gegen-<br />

über dem Unternehmen die Pflicht übernommen hat Rechtsverstöße zu unterbinden. 652<br />

Hinsichtlich einer Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO untersucht Berndt die Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BGH zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Garantenpflicht, erst später sucht er<br />

nach der Quelle einer solchen und diskutiert hierbei die Geschäftsherrenhaftung. 653 Hin-<br />

sichtlich <strong>des</strong> Pflichtenkreises differenziert er grundlegend zwischen einer originären und<br />

abgeleiteten Garantenpflicht. 654 Eine originäre Garantenpflicht, mithin eine normativ<br />

ausdrücklich best<strong>im</strong>mte Pflicht, ähnlich der Gewässerschutz- oder Immissionsschutzbe-<br />

auftragten existiere für den CO nach Berndt nicht. 655 Eine originäre Beschützer- oder<br />

180<br />

Obhutsgarantenstellung könne allenfalls dann auf den CO zukommen, soweit die Unternehmensleitung<br />

diese auf den CO überträgt, ansonsten fehle es an einer Herrschaftsbeziehung<br />

zu der Sachgefahr, die wiederum nur die Unternehmensleitung inne habe. 656<br />

Eine bloße Übernahme einer Schutzfunktion reiche nicht aus. Aus dem gleichen Grund<br />

verneint Berndt letztlich für den CO, neben der Garantenpflicht, auch eine Garantenstellung<br />

aus der Figur der Geschäftsherrenhaftung. 657 Aber auch die Annahme einer abgeleiteten<br />

Garantenhaftung lehnt Berndt schlussendlich ab. Selbst unter Anwendung <strong>des</strong> §<br />

130 OwiG fehle es bei dem CO an den notwendigen Kriterien wie der „Herrschaft über<br />

den Grund <strong>des</strong> Erfolges“, „Mittel der Verbandsdisziplin“ oder auch der „Befehlsge-<br />

walt“. 658 Vor diesem Hintergrund wäre es nach Berndt „unerträglich den CO strafrechtlich<br />

haften zu lassen“. 659<br />

Ähnlich argumentiert Rübenstahl, der ebenfalls die fehlenden Eingriffs- oder Weisungsbefugnisse<br />

als Hinderungsgrund für die Annahme einer Garantenpflicht ansieht. 660<br />

651<br />

Rotsch, ZIS 09, 718.<br />

652<br />

Berndt, StV 09, 690.<br />

653<br />

Berndt, StV 09, 690.<br />

654<br />

So auch Gößwein/Hohmann, BB 11, 966; Dann/Mengel, NJW 10, 3268.<br />

655<br />

Berndt, StV 09, 690.<br />

656<br />

Berndt, StV 09, 690.<br />

657<br />

Berndt, StV 09, 691.<br />

658<br />

Berndt, StV 09, 691.<br />

659<br />

Berndt, StV 09, 691.<br />

660<br />

Rübenstahl, NZG 09, 1342.


Zunächst betont er aber <strong>im</strong> Rahmen seiner Urteilsanmerkung, dass „eine Garanten-<br />

181<br />

pflicht <strong>des</strong> CO nicht angenommen werden kann, wenn es sich um Taten bei Gelegenheit<br />

und nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit handelt“, da der Betriebsbezug entscheiden<strong>des</strong><br />

und eigens vom BGH aufgestelltes Kriterium sei. 661 Des weiteren sei aus<br />

dem BGH Urteil, welches von „erheblichen Nachteilen“ spricht, zu folgern, dass bei<br />

„betriebsbezogenem Bagatellunrecht zu Lasten Dritter“ eine Garantenstellung ebenfalls<br />

schon grundsätzlich entfallen müsse. 662 <strong>Die</strong> Annahme <strong>des</strong> BGH, CO´s würden es gegenüber<br />

dem Unternehmen freiwillig übernehmen alle außengerichteten, betriebsbezogenen<br />

Straftaten zu verhindern, sei, so Rübenstahl weiter, „regelmäßig praxisfern, verkürzt<br />

und daher unzutreffend.“ 663 Der CO sei nach seiner Stellenbeschreibung typischerweise<br />

für die Planung, Einrichtung, Implementierung und Überwachung einer unternehmensspezifischen<br />

pr<strong>im</strong>ären <strong>Compliance</strong>- Organisation zuständig, woraus bereits<br />

abzuleiten sei, dass schon die arbeitsvertraglichen Pflichten <strong>des</strong> CO sich nicht auf die<br />

Wahrung aller für das Unternehmen relevanten Teile der Rechtsordnung richten, son-<br />

dern vielmehr auf die Integrität, Eignung und Vollständigkeit <strong>des</strong> unternehmensinternen<br />

<strong>Compliance</strong>- Systems. 664 Schließlich kommt Rübenstahl zu dem Ergebnis, dass, soweit<br />

dem CO keine Eingriffs- oder Weisungsbefugnisse zustehen, sondern er bezüglich drohender<br />

Straftaten nur berichtspflichtig ist, ihn entweder gar keine Garantenpflicht <strong>im</strong><br />

Sinne einer Pflicht zur Erfolgsabwendung treffe, oder aber sein gebotenes Handeln auf<br />

die Ausübung seiner dienstvertraglichen Befugnisse beschränkt sei, wobei <strong>im</strong> Falle der<br />

Erfüllung § 13 dStGB ebenfalls ausscheiden müsse. 665<br />

<strong>Die</strong> vom BGH angenommene Garantenhaftung <strong>des</strong> CO wird nicht zuletzt auch von<br />

Beulke kritisiert und vollständig abgelehnt. 666 Seiner Auffassung nach überzeuge es<br />

nicht, wenn für die Garantenhaftung maßgeblich auf die übernommene Aufgabe <strong>des</strong><br />

Betroffenen abgestellt werde. 667 <strong>Die</strong>s gehe schon <strong>des</strong>halb fehl, „(…) weil die Schutzbe-<br />

dürftigkeit einer best<strong>im</strong>mten Person, mit der Überwachung betrieblicher Gefahrenherde<br />

661 Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

662 Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

663 Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

664 Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

665 Rübenstahl, NZG 09, 1342.<br />

666 Beulke, FS- Geppert 2011, S. 23ff; So <strong>im</strong> Ergebnis auch von Campos Nave/Vogel, BB 09, 3546, 2549;<br />

Michalke, AnwBl. 10, 666, 668; Rolshoven/Hense, BKR 09, 422; Warneke, NStZ 10, 312, 316.<br />

667 Beulke, FS- Geppert 2011, S. 27.


kaum etwas gemein“ habe. 668 Tatsächlich handele es sich um zwei grundlegend unter-<br />

182<br />

schiedliche Garantengruppen, weshalb es schon unzulässig sei eine Person als Garant<br />

anzusehen, nur weil diese ein „Einschreiten zugesagt“ habe. Überspitzt formuliert<br />

Beulke weiter: „Niemand wird allein durch das Versprechen eine andere Person zu<br />

überwachen -und sei es noch so innig abgegeben- zu deren Aufsichtsgarant.“ 669 Eine<br />

Garantenstellung <strong>des</strong> CO kommt für Beulke allerdings auch nicht aus einer Geschäfts-<br />

herrenhaftung oder Aufsichtsgarantenstellung in Frage. Eine Geschäftsherrenhaftung<br />

muss nach Beulke letztlich ausscheiden, da Straftaten, auch <strong>im</strong> betrieblichen Umfeld<br />

Ausfluss der Entscheidung <strong>des</strong> Handelnden bleiben und daher nicht mit betrieblichen<br />

Gefahrenherden vergleichbar seien; eine Aufsichtsgarantenstellung <strong>des</strong> CO scheitere am<br />

fehlenden Weisungsrecht <strong>des</strong> CO als potentiellen Garanten. 670 Übrig bleibt nach Beulke<br />

einzig eine Haftung <strong>des</strong> CO aus Ingerenz bei gefährlicher Betriebsorganisation. 671 Eine<br />

solche komme insbesondere dann in Betracht, wenn zwar die unmittelbare Gefahr von<br />

einem untergeordneten Mitarbeiter ausgeht, sich aber mittelbar Gefahren realisieren, die<br />

aus pflichtwidriger Betriebsorganisation rühren; das Autonomieprinzip stünde dabei<br />

nicht <strong>im</strong> Wege, da es pr<strong>im</strong>är nicht um die Verhinderung fremder Taten, sondern um die<br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong> für eigenes Tun gehe. 672<br />

Nach Darstellung der nur auszugweisen und nach den Hauptargumentationssträngen<br />

ausgewählten Meinungslage in der Literatur, wird deutlich in welcher Spannbreite über<br />

eine Garantenhaftung <strong>des</strong> CO diskutiert wird. Während die einen bereits die „Übernahme<br />

der Tätigkeit selbst“ für eine Garantenhaftung <strong>des</strong> CO ausreichend erachten 673 , ist<br />

für andere eine Garantenstellung quasi aus „Zusage“ unter keinen Umständen begründbar.<br />

674 Dazwischen findet eine Diskussion über das Bestehen von Weisungs- und<br />

Anordnungsbefugnissen, der Begründung einer Geschäftsherrenhaftung und <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Hierarchieebene in Bezug auf von der Geschäftsleitung abgeleitete Pflichten<br />

statt. Immer wiederkehrende Begründungsansätze für eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

sind Überwachungsgarantenpflichten aus den Gruppen der Geschäftsherrenhaftung, der<br />

668<br />

Beulke, FS- Geppert 2011, S. 28.<br />

669<br />

Beulke, FS- Geppert 2011, S. 28; mit Verweisen auf Berndt, StV 09, 689 und Spring, GA 10, 222, 226.<br />

670<br />

Beulke, FS- Geppert 2011, S. 35, 37.<br />

671<br />

Beulke, FS- Geppert 2011, S. 39 ff.<br />

672<br />

Beulke, FS- Geppert 2011, S. 40.<br />

673<br />

So Ransiek, AG 10, 152.<br />

674<br />

So Beulke, FS- Geppert 2011, S. 27, 39 mwN.


Herrschaft über eine Gefahrenquelle sowie der freiwilligen Übernahme von Pflichten;<br />

diese Garantengruppen sollen nachfolgend jeweils gesondert untersucht werden. Zuvor<br />

soll allerdings überprüft werden, ob eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO schon aus Gesetz<br />

bzw. Ingerenz denkbar ist.<br />

4. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Gesetz<br />

183<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Kapitels rund um die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung einer<br />

<strong>Compliance</strong>- Organisation wurde bereits herausgearbeitet, dass aus diesen keine zwingenden<br />

Maßgaben für die Bestellung und den Pflichtenkreis eines CO abzuleiten sind.<br />

Im aufsichtsrechtlichen Bereich statuieren die §§ 25a KWG, 33 WpHG bzw. 64a VAG<br />

für Unternehmen der deutschen Versicherungs- und Finanzbranche zwar Anforderungen<br />

an die Geschäftsorganisation zur Sicherstellung der Rechtstreue. 675 <strong>Die</strong> von den Normen<br />

vorgeschriebene Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Funktion ist allerdings strikt zu<br />

trennen von der Frage der organisatorischen Ausgestaltung dieser Funktion innerhalb<br />

<strong>des</strong> Unternehmens, wozu die Vorschriften gerade keine Maßgaben aufstellen. 676 Das<br />

Leitungsorgan <strong>des</strong> Unternehmens hat demnach einen Gestaltungsspielraum und installiert<br />

geeignete Funktionen innerhalb der <strong>Compliance</strong>- Funktion nach dem Prinzip der<br />

Selbstverpflichtung. Daraus geht hervor, dass das „Ob“ der Einrichtung speziell eines<br />

CO, als auch sein Pflichtenstatus, mithin das „Wie“ der Aufgabenerfüllung für das Unternehmen<br />

grundsätzlich 677 frei disponibel ist. 678 <strong>Die</strong> Frage nach einer bereits aus dem<br />

Gesetz ableitbaren Garantenstellung <strong>des</strong> CO muss daher negativ beantwortet werden. In<br />

der Literatur wird dies ebenfalls so gesehen; hier wird entweder eine Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> CO unmittelbar aus Gesetz gar nicht diskutiert, oder eine „originäre“ Garantenpflicht<br />

<strong>des</strong> CO mit der Argumentation verneint, dass der aus Gesetz pr<strong>im</strong>är verpflichtete<br />

Adressat stets die Geschäftsleitung sei und jedenfalls nicht der in abgeleiteter Kompetenz<br />

tätige CO. 679<br />

Zu überlegen ist allerdings, ob eine gesetzliche Garantenpflicht aus den Besonderheiten<br />

<strong>des</strong> WpHG abgeleitet werden kann. Bereits oben wurden die Regelungsinhalte <strong>des</strong><br />

WpHG und damit zusammenhängend die WpDVerOV sowie die Maßgaben der BaFin<br />

675<br />

Wolf, BB 11, 1354 mwN.<br />

676<br />

Vgl. Wolf, BB 11, 1354.<br />

677<br />

Zu den aufsichtsrechtlichen Besonderheiten <strong>des</strong> WpHG siehe unten.<br />

678<br />

Wolf, BB 11, 1356.<br />

679<br />

Vgl. statt vieler: Berndt, StV 09, 690; Wolf, BB 11, 1358; Gößwein/Hohmann, BB 11, 963.


(MaComb) dargelegt. Das deutsche Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss gemäß<br />

184<br />

§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 12 Absatz 4 Satz 1 WpDVerOV einen<br />

<strong>Compliance</strong>- Beauftragten bestellen, der für die <strong>Compliance</strong>- Funktion sowie die Berichte<br />

an die Geschäftsleitung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 WpHG verantwortlich ist.<br />

Damit sind Bestellung und Aufgabenkatalog eines CO dem Grunde nach rechtsverbindlich<br />

vorgeschrieben, weshalb über eine originäre Garantenpflicht <strong>des</strong> CO zu diskutieren<br />

ist. Im Zuge <strong>des</strong> bereits oben genannten Gesetzes zur Stärkung <strong>des</strong> Anlegerschutzes und<br />

Verbesserung der Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Kapitalmarktes (AnsFuG) 680 soll in § 34d<br />

WpHG n.F. sogar der CO eigens verankert werden.<br />

Gegen das Bestehen einer Garantenstellung ließe sich zunächst vorbringen, dass zwar<br />

auch nach dem Inkrafttreten <strong>des</strong> § 34d WpHG n.F. der Pflichtenkatalog <strong>des</strong> CO dahingeht,<br />

repressive und präventive Kontrolle der Einhaltung der WpHG- Vorschriften aus-<br />

zuüben. 681 <strong>Die</strong>se Pflichten könnten aber dem Grunde nach Kernaufgaben der Leitungspflicht<br />

der Geschäftsleitung darstellen. Es wird daher vertreten, dass die aufsichtsrecht-<br />

liche Pflicht zur Bestellung eines CO diese Kompetenzverteilung und die Grenzen zulässiger<br />

Delegation nicht beeinträchtigen und etwa neue originäre <strong>Verantwortlichkeit</strong>en<br />

schaffen will. 682 Ihre Zielrichtung sei vielmehr allein eine Begrenzung der Delegationsrichtung,<br />

indem vorgeschrieben wird, dass die übertragbaren Teile einer <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion zentral auf eine nachgelagerte, sachkundige Stelle delegiert werden. 683 Darü-<br />

ber hinaus müsse auch gegen eine gesetzlich ableitbare Garantenpflicht <strong>des</strong> CO aus dem<br />

WpHG sprechen, dass selbst der neu einzuführende § 34d WpHG n.F. nur einen allge-<br />

meinen Rahmen für die Zuständigkeit <strong>des</strong> CO festlegen will und somit darüber hinaus<br />

gehend erhebliche Gestaltungsspielräume für die konkreten Kompetenzregelungen und<br />

Haftungslagen seitens der Geschäftsleitung verbleiben. 684<br />

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Gesetz in § 12 Absatz 4 Satz 1<br />

WpDVerOV die Benennung eines CO konkret vorsieht und durch diese personelle Zuordnung<br />

eine individuelle <strong>Verantwortlichkeit</strong> schaffen möchte, unabhängig davon, dass<br />

die Ausgestaltung <strong>des</strong> <strong>Compliance</strong>- Systems aus der allgemeinen Leitungsaufgabe der<br />

680 BT Drucks. v. 25.02.2011; BGBl. 2011, 538 ff.<br />

681 Wolf, BB 11, 1357.<br />

682 Casper, FS- Schmidt 09, S. 213.<br />

683 Casper, FS- Schmidt 09, S. 213.<br />

684 Wolf, BB 11, 1357.


Geschäftsleitung erwächst. Zuzugeben ist in diesem Zusammenhang nur, dass, wenn der<br />

CO in „akzessorischer“, mithin abgeleiteter Verantwortung tätig wird, die strafrechtlich<br />

185<br />

relevanten Handlungspflichten nicht weitergehender sein können als, diejenigen <strong>des</strong><br />

delegierenden Organs.<br />

An einer individuellen <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO ändert auch nichts der Umstand, dass<br />

die Anforderung zur Bestellung eines CO gemäß § 12 Abs. 5 WpDVerOV dann entfal-<br />

len kann, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darlegen kann, dass die Anforderungen<br />

nach Absatz 4 Satz 3 aufgrund Art, Umfang und Komplexität seiner Ge-<br />

schäftstätigkeit oder der Art und <strong>des</strong> Spektrums seiner Wertpapierdienstleistungen unverhältnismäßig<br />

sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der <strong>Compliance</strong>- Funktion<br />

nicht gefährdet ist. <strong>Die</strong> Tatsache, dass die Bestellung eines CO von den Verhältnissen in<br />

dem konkreten Unternehmen abhängig ist, ändert nichts an seiner zugedachten persönli-<br />

chen <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>im</strong> Falle seiner Installation.<br />

Für das Bestehen einer garantenpflichtigen Einstandspflicht <strong>des</strong> CO nach WpHG spricht<br />

ferner, dass der CO gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WpDVerOV „berechtigt sein muss, geeignete<br />

und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu treffen, um eine konkrete Gefahr<br />

der Beeinträchtigung von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen<br />

oder Wertpapiernebendienstleistungen abzuwenden“. Hieraus lassen sich,<br />

vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses <strong>im</strong> Einzelfall, sogar<br />

Weisungs- und Anordnungsrechte ableiten. Denn ein CO ist nur dann „berechtigt“ geeignete<br />

und erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn er hierzu auch die erforderlichen<br />

arbeitsrechtlichen Befugnisse hat.<br />

Ein CO, der nach der WpDVerOV i.V.m. § 33 WpHG für die <strong>Compliance</strong>- Funktion<br />

verantwortlich ist, einer Berichtspflicht unterliegt und zudem mit Rechten ausgestattet<br />

werden muss, um seiner Funktion nachzukommen, muss als Garant <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong><br />

WpHG angesehen werden. Der materielle Gehalt seiner Handlungsverpflichtung aus<br />

dem WpHG ist auch nicht zu unbest<strong>im</strong>mt und bezieht sich jedenfalls darauf sicherzu-<br />

stellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den<br />

Verpflichtungen dieses Gesetzes nachkommen und dass eine Strafbarkeit nach dem<br />

WpHG gemäß den eigenen Buß- und Strafvorschriften aus §§ 38 ff WpHG vermieden<br />

wird. Ein WpHG- CO kann daher als Garant <strong>im</strong> Sinne von § 13 dStGB angesehen wer-


den.<br />

5. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Ingerenz<br />

186<br />

Zu prüfen ist weiter, ob den CO eine Garantenpflicht aus Ingerenz trifft, welche <strong>im</strong>mer<br />

dann in Frage kommt, wenn zwar die unmittelbare Gefahr von einem untergeordneten<br />

Mitarbeiter ausgeht, sich aber mittelbare Gefahren realisieren, die selbst geschaffenen<br />

wurden und etwa aus pflichtwidriger Betriebsorganisation herrühren. 685 Wer durch ein<br />

Handeln oder garantenpflichtiges Unterlassen die Gefahr für den Eintritt schädlicher<br />

Erfolge geschaffen hat (sog. Ingerenz), ist verpflichtet, die drohenden Schäden zu ver-<br />

hindern. 686 <strong>Die</strong>ser Grundsatz ist in Rechtsprechung und Literatur weitestgehend anerkannt,<br />

lediglich über die Qualität <strong>des</strong> Vorverhaltens wird streitig diskutiert. 687 Bevor die<br />

inhaltlichen Besonderheiten einer Ingerenzhaftung näher beleuchtet werden, soll zunächst<br />

grundsätzlich geklärt werden, ob diese garantenspezifische Fallgruppe für einen<br />

CO überhaupt in Betracht kommt.<br />

<strong>Die</strong>sbezüglich werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Beulke sieht in Bezug<br />

auf den CO, nach Ausschluss von <strong>Verantwortlichkeit</strong>en aus Geschäftsherrenhaftung und<br />

Aufsichtsgarantenstellung, als einzig denkbare Haftungsgrundlage eine solche aus<br />

Ingerenz. 688 In Fällen, in denen der Geschäftsherr selbst geschaffenen Gefahren nicht<br />

unter Kontrolle gehalten hat, sei es gerechtfertigt, neben dem unmittelbar Handelnden,<br />

den Vorgesetzten in Haftung zu nehmen, da die Gefahr bei wertender Betrachtung maß-<br />

geblich auch von diesem geschaffen wurde. 689 Als Beispiel führt Beulke hier etwa einen<br />

Lebensmittelkonzern an, bei dem eine Verschmutzung <strong>im</strong> konkreten Fall einem Arbeitnehmer<br />

zuzuordnen war, allerdings von der Geschäftsleitung ausgehend Hygienestandards<br />

missachtet wurden. 690 Das Autonomieprinzip stehe einer Ingerenzhaftung nicht<br />

entgegen, da es pr<strong>im</strong>är nicht um die Verhinderung fremder Taten, sondern um die Ver-<br />

685 Beulke, FS- Geppert 11, S. 40.<br />

686 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 32; BGHSt 19, 167; 38, 356.<br />

687 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 32 mwN; Wolf, CCZ 11, 171.<br />

688 Beulke, FS- Geppert 11, S. 39 ff.<br />

689 Beulke, FS- Geppert 11, S. 40; so auch generell Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer<br />

Handlungsäquivalenz der Unterlassung, 1968, S. 235 ff.<br />

690 Beulke, FS- Geppert 11, S. 40.


antwortlichkeit für eigenes Tun gehe. 691<br />

Geiger lehnt dagegen eine Haftung speziell <strong>des</strong> CO aus vorangegangenem gefährden-<br />

dem Handeln mit der Begründung ab, dass diese Haftungsgruppe zwar unter Umständen<br />

in Bezug auf best<strong>im</strong>mte aus dem Unternehmen heraus begangene Straftaten einmal an-<br />

zunehmen sei, jedoch nicht generell für die strukturell- grundsätzliche Begründung ei-<br />

ner Verantwortung für Straftaten Dritter <strong>im</strong> Unternehmen herangezogen werden kön-<br />

ne. 692 Es läge auf der Hand, dass allein der Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens ohne<br />

das Hinzutreten weiterer einzelfallbedingter Umstände kein eine Garantenstellung be-<br />

gründen<strong>des</strong> gefährden<strong>des</strong> Tun darstelle. 693<br />

Schließlich lehnte auch der BGH in der hier bereits vielfach zitierten BSR- Entschei-<br />

dung 694 eine Ingerenzhaftung in Bezug auf den Innenrevisor ab, da jedenfalls das Auto-<br />

nomieprinzip dagegen spreche. 695 Wörtlich heißt es: „Schon die ausschließliche Ver-<br />

antwortlichkeit der neuen Tarifkommission steht (…) der Annahme einer Garantenstel-<br />

lung aus Ingerenz entgegen.“ Eine Garantenhaftung <strong>des</strong> CO wird von dem BGH in der<br />

genannten Entscheidung in der Folge konsequenterweise auch nur unter dem Aspekt<br />

einer Haftung aus freiwilliger Übernahme von Pflichten diskutiert, sodass auch hier eine<br />

Haftung aus Ingerenz für die Rechtsprechung entfällt.<br />

187<br />

Auf Grund der unterschiedlichen Meinungslage ist eine Streitentscheidung und nähere<br />

Auseinandersetzung mit den Merkmalen der Ingerenzhaftung erforderlich. Wesentliches<br />

Kriterium für eine Haftung aus Ingerenz ist das Vorliegen eines pflichtwidrigen Vorverhaltens<br />

oder garantenpflichtigen Unterlassens, welches nach ständiger Recht-<br />

sprechung <strong>des</strong> BGH „die nahe liegende Gefahr <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> konkret untersuchten,<br />

tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht“ haben muss. 696 Das relevante Vorverhalten<br />

wird demnach durch das Merkmal der Pflichtwidrigkeit und durch das Erfordernis einer<br />

adäquaten Gefahr begrenzt. 697 Weiteres Ausschlusskriterium ist die Alleinverantwort-<br />

lichkeit <strong>des</strong> unmittelbar Handelnden. 698 Hierauf haben sich, wie gezeigt, bereits Recht-<br />

691 Beulke, FS- Geppert 11, S. 40.<br />

692 Geiger, CCZ 11, 172.<br />

693 Geiger, CCZ 11, 172.<br />

694 BGH NJW 09, 3173.<br />

695 BGH NJW 09, 3174, Rn. 21; vgl. auch Krüger, ZIS 11, 6.<br />

696 BGH NStZ 09, 381; BGHSt 38, 356, 358; BGH NStZ 98, 83, 84.<br />

697 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 34 ff.<br />

698 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 39.


sprechung und Literatur in Bezug auf den CO bzw. Innenrevisor berufen. Im Hinblick<br />

auf die Zurechenbarkeit macht es <strong>im</strong> Ergebnis allerdings keinen Unterschied, ob es <strong>im</strong><br />

konkreten Fall an einer nahen Gefahr fehlt, oder ob die Vorhandlung dem Verursacher<br />

188<br />

objektiv <strong>des</strong>halb nicht zuzurechnen ist, weil die durch sie heraufbeschworene Gefahr <strong>im</strong><br />

alleinigen Verantwortungsbereich eines anderen liegt. 699<br />

In Bezug auf den CO und eine Ingerenzhaftung stellt sich allerdings ein anders gelagertes,<br />

bislang unbeachtetes Problem. Sowohl Beulke als auch der BGH <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit der Ingerenzhaftung <strong>des</strong> Innenrevisors stellen innerhalb <strong>des</strong> Kriteriums <strong>des</strong> Vorverhaltens<br />

auf ein Tun ab. Im Beispielsfall von Beulke wendet die Geschäftsleitung unzureichende<br />

Hygienestandards an; der Innenrevisor aus der BSR- Entscheidung muss sich<br />

einen durch aktives Tun verursachten Rechenfehler eines Mitarbeiters zurechnen lassen.<br />

Bei den hier <strong>im</strong> Fokus stehenden CO`s tritt allerdings durch ein Unterlassen der uner-<br />

wünschte Erfolg ein, in Form von strafbarem Handeln eines anderen. Grundlage für ein<br />

Vorverhalten <strong>im</strong> Rahmen der Ingerenz, welches die oben genannte Gefahr herbeiführt,<br />

kann zwar auch ein Unterlassen sein. 700 <strong>Die</strong>ses Unterlassen muss allerdings seinerseits<br />

wiederum garantenpflichtig sein. 701 Hierin könnte bereits das entscheidende Argument<br />

gegen eine Haftung <strong>des</strong> unterlassenden CO aus Ingerenz liegen. <strong>Die</strong> hier zu untersuchenden<br />

CO´s geraten in den Haftungsfokus, weil sie es unterlassen haben, etwa durch<br />

geeignete Vorkehrungen, strafbares Verhalten Dritter zu verhindern. <strong>Die</strong>ses Unterlassen<br />

ist aber bereits Gegenstand und Grundlage für die Untersuchung einer Garantenstellung<br />

überhaupt. Würde man also das Verhalten der unterlassenden Strafbarkeitsvermeidung<br />

sowohl der Frage nach einer Garantenstellung <strong>im</strong> Generellen, als auch der spezifischen<br />

Fallgruppe der „Ingerenz“ <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> relevanten Vorverhaltens unterordnen, so<br />

ergäbe sich ein nicht aufzulösender Zirkelschluss. Denn die Ingerenz setzt in der Variante<br />

<strong>des</strong> Unterlassens seinerseits ein „garantenpflichtiges“ Unterlassen voraus. <strong>Die</strong>ses<br />

steht aber in Bezug auf den CO noch gar nicht fest. Für den CO bedeutet dies, dass diesem,<br />

sofern er strafbares Verhalten eines untergeordneten Mitarbeiters nicht erkannt,<br />

verhindert oder aufgedeckt hat, zumin<strong>des</strong>t solange keine Ingerenzhaftung vorgeworfen<br />

werden kann, bis nicht das pflichtwidrige Vorverhalten seinerseits - etwa kraft Herr-<br />

699 So Rotsch, ZIS 09, 716.<br />

700 RG 68, 104; Fischer- StGB § 13, Rn. 27; Heintschel-Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 54.<br />

701 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 32.


schaft über Untergebene oder kraft Übernahme von Pflichten - als garantenspezifisches<br />

Unterlassen qualifiziert ist. Dann jedenfalls käme es aber auf eine (hinzutretende) Ga-<br />

rantenpflicht aus Ingerenz gar nicht mehr an.<br />

Eine originär aus Ingerenz stammende Garantenpflicht <strong>des</strong> CO aus positivem Tun käme<br />

aber möglicherweise dann in Betracht, wenn das unmittelbar rechtsgutgefährdende Ver-<br />

halten <strong>des</strong> Dritten (auch) dem Verantwortungsbereich <strong>des</strong> CO zuzurechnen ist. <strong>Die</strong>s<br />

dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn durch die zu beaufsichtigende Person eine<br />

solche Rechtsgutsverletzung begangen wird, deren Verhinderung (auch) gerade Zweck<br />

eines von dem CO zu installierenden <strong>Compliance</strong>- Systems gewesen wäre, wobei die<br />

genauen Handlungsverpflichtungen <strong>des</strong> CO einzelfallabhängig und anhand <strong>des</strong> Arbeits-<br />

vertrages zu beurteilen wären. Zu denken ist bspw. an die unzureichende Schulung von<br />

Mitarbeitern, Herausgabe fehlerhafte Handlungsanweisungen, Falschberatung der Ge-<br />

schäftsleitung <strong>im</strong> <strong>Compliance</strong>- Fall etc. In diesen Fällen dürfte <strong>im</strong> Einklang mit der<br />

Auffassung Beulkes auch das Autonomieprinzip nicht gegen eine Ingerenzhaftung spre-<br />

chen, da die <strong>Verantwortlichkeit</strong> für eigens Tun (fehlerhafte bzw. unzureichende Maß-<br />

nahmen durch den CO) dann eine etwaige Strafbarkeitsvermeidungspflicht und das ei-<br />

genverantwortliche Handeln Dritter überlagert.<br />

6. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Herrschaft für Untergebene<br />

Ganz grundsätzlich kann sich eine Pflicht, Schäden zu verhindern, auch daraus ergeben,<br />

189<br />

dass jemand für das Verhalten anderer Personen verantwortlich ist und <strong>des</strong>halb diese so<br />

zu beaufsichtigen hat, dass sie Dritten keinen Schaden zufügen. 702 Im Hinblick auf ei-<br />

nen CO erscheint diese Fallgruppe zunächst nicht unmittelbar einschlägig, da Zweck der<br />

Installation eines CO in erster Linie weniger Dritt- als Unternehmensschutz ist und sich<br />

die originäre Aufgabenstellung eines CO sachlich auf die Gewährleistung von Rechtstreue<br />

und nur mittelbar auf die Kontrolle von Einzelpersonen bezieht. <strong>Die</strong> strafrechtli-<br />

che <strong>Verantwortlichkeit</strong> für Straftaten anderer kann sich innerhalb dieser Garantengruppe<br />

allerdings auch aus Autoritätsstellungen ergeben, auf Grund derer dem Unterlassenden<br />

702 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 51.


eine Aufsichtspflicht obliegt. 703 Zu überlegen ist, ob sich <strong>im</strong> Hinblick auf die Stellung<br />

eines CO <strong>im</strong> Betrieb aus einem Über- Unterordnungsverhältnis eine Garantenstellung<br />

herleiten lässt, die den CO dazu verpflichtet, gegen Straftaten anderer einzuschreiten. Es<br />

wird vertreten, dass derjenige, der durch eine Vorgesetztenrolle gesteigerte Wirkungs-<br />

möglichkeiten hat, als Kehrseite dieser Medaille nach außen hin als Garant strafrecht-<br />

lich haftbar sei. 704<br />

Gegen die Annahme einer solchen Garantenstellung bestehen, ungeachtet der Frage, ob<br />

190<br />

ein CO tatsächlich eine Herrschaftsposition <strong>im</strong> Unternehmen inne hat und ob sich diese<br />

auch auf eine Prüfpflicht „nach oben“, mithin auf die übergeordnete Geschäftsleitung<br />

bezieht, zunächst grundsätzliche dogmatische Bedenken. Dem „Herrschaftsargument“<br />

ist zunächst entgegenzuhalten, dass betriebsbezogene Straftaten, die ein Vorgesetzter<br />

nicht verhindert hat, nicht in erster Linie Ausfluss einer gesteigerten Betätigungsmög-<br />

lichkeit sind, sondern Folge eines unmittelbaren Tatentschlusses eines Dritten. 705 Zum<br />

anderen ist kein allgemein <strong>strafrechtliche</strong>r Grundsatz erkennbar, wonach je<strong>des</strong><br />

privatnützige, den eigenen Einflussbereich steigernde Verhalten, zugleich eine strafbewehrte<br />

Überwachungsgarantenpflicht zur Folge haben müsste. 706 Beulke vertritt in die-<br />

sem Zusammenhang die These, dass allein die besonders gute Möglichkeit, eine Tat zu<br />

verhindern, noch niemand zum Garanten macht und dass letztlich die Einordnung <strong>des</strong><br />

Geschäftsherren als Aufsichtsgarant mit Blick auf das auch hier zu berücksichtigende<br />

Autonomieprinzip großen Rechtfertigungsbedarf nach sich ziehe. 707 Da die Garantenstellung<br />

aus Herrschaft über Untergebene auch als Begründungsansatz für die sog. Ge-<br />

schäftsherrenhaftung ins Feld geführt wird, sollen die weiteren Argumentationsstränge<br />

für und gegen eine solche Haftung in dem Unteranschnitt zur Geschäftsherrenhaftung<br />

weiter vertieft werden.<br />

Mit Blick auf den CO kommt eine Garantenstellung aus der Herrschaft über Untergebene,<br />

ungeachtet der dargestellten dogmatischen Bedenken, <strong>im</strong> Ergebnis letztlich nicht in<br />

Betracht mangels Vorliegen einer Herrschaftsposition.<br />

703<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 52.<br />

704<br />

Vgl. Beulke, FS- Geppert 11, S. 32 mwN.<br />

705<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 32.<br />

706<br />

So Bosch, Organisationsverschulden <strong>im</strong> Unternehmen 2002, S. 175, der i.E. allerdings eine Haftung<br />

aus Organisationsverschulden ann<strong>im</strong>mt.<br />

707<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 33.


191<br />

Ein CO hat eine Stabsposition unterhalb der Geschäftsleitung inne und agiert von dieser<br />

zwar unabhängig, aber nicht weisungsfrei. 708 <strong>Die</strong>s ergibt sich schon daraus, dass seine<br />

Pflichten ihm durch Delegation <strong>im</strong> Rahmen seines Arbeitsvertrages übertragen werden<br />

und auch arbeitsrechtlich jederzeit abänderbar sind. Entscheidende Merkmale gegen<br />

eine „Herrschaftsposition“ innerhalb seiner delegierten Pflichten sind allerdings, vorbehaltlich<br />

anderweitiger arbeitsvertraglicher Regelungen, fehlende Weisungs- und Anord-<br />

nungsrechte außerhalb seiner Abteilung. 709 Wesentliche Regelungsbereiche, wie etwa<br />

die Ahndung von Mitarbeitern nach eingetretenen Verstößen, oder auch Entscheidungs-<br />

befugnisse über Vorgehensweisen nach Aufdeckung von Straftaten, stehen dem CO<br />

nicht zu und verbleiben bei der Unternehmensleitung. 710 Ein vergleichbar weitgehender<br />

Pflichtenkatalog lässt sich aus der allgemeinen <strong>Compliance</strong>- Funktion und der Installation<br />

der Figur eines CO nicht herleiten. 711 Hierfür spricht nicht zuletzt auch die in ent-<br />

sprechenden Gesetzen (s.o.) geregelte Berichterstattungspflicht <strong>des</strong> CO, welche letztlich<br />

Grundlage der endgültigen Entscheidungsbefugnis der Geschäftsleitung sein soll. 712<br />

Soweit dem CO keine Eingriffs- oder Weisungsbefugnisse zustehen, sondern er bezüglich<br />

drohender Straftaten nur berichtspflichtig ist, trifft ihn jedenfalls keine Garantenpflicht<br />

aus einer Herrschaftsposition über Untergebene. 713<br />

Auch ein Vergleich mit den Grundsätzen zu Aufsichtsratsmitgliedern kann zu keinem<br />

anderen Ergebnis führen. Aufsichtsratsmitglieder besitzen ebenfalls keine Befehlsge-<br />

walt, sodass eine Garantenstellung aus einer personalen Herrschaftsposition ebenfalls<br />

abgelehnt wird. 714 Ungeachtet <strong>des</strong>sen geht allerdings die überwiegende Literatur davon<br />

aus, dass Aufsichtsratsmitglieder eine Garantenstellung innehaben, die aus den Einwirkungsmöglichkeiten<br />

auf die Vorstandstätigkeit und aus einer daraus folgenden Beherr-<br />

schung von Einzelsachverhalten abgeleitet wird. 715 <strong>Die</strong>se Position ist allerdings mit der<br />

eines CO nicht vergleichbar. Aufsichtsräte beherrschen Einzelsachverhalte bezogen auf<br />

(strafbares) Verhalten <strong>des</strong> von ihnen zu beaufsichtigenden Vorstan<strong>des</strong> und haben dies-<br />

708<br />

Vgl. Kraft/Winkler, CCZ 09, 32.<br />

709<br />

So auch Barton, RDV 10, 23; Geiger, CCZ 11, 173.<br />

710<br />

Vgl. Kraft/Winkler, CCZ 09, 31.<br />

711<br />

Vgl. hier die Ausführungen oben in dem Kapitel „Funktion und Aufgaben <strong>des</strong> CO“.<br />

712<br />

Kraft/Winkler, CCZ 09, 31.<br />

713<br />

Vgl. Rübenstahl, NZG 09, 1342; Berndt, StV 09, 689; Warneke, NStZ 10, 312. A.A.: Dannecker/Dannecker,<br />

JZ 10, 981, 989f.; Kraft, wistra 10, 81, 84, der eine „nicht unerhebliche Herrschaftsbefugnis“<br />

bereits aus dem <strong>Die</strong>nstvertrag ableitet.<br />

714<br />

Vgl. Krause, NStZ 11, 61 mwN.<br />

715<br />

Krause, NStZ 11, 61 mwN.


ezüglich auch gesetzlich geregelte Vetorechte. 716 Bei einem CO ist der Kreis der zu<br />

kontrollierenden Personen (Unternehmensleitung, Mitarbeiter, Tochterunternehmen,<br />

Vertragspartner etc.) aber schon grundsätzlich viel weiter, sodass es bereits an einem<br />

klar abgrenzbaren Bereich der Beherrschung von Einzelsachverhalten fehlt. Darüber<br />

192<br />

hinaus ist die Überwachungstätigkeit, <strong>im</strong> Gegensatz zu Aufsichtsräten, nicht pr<strong>im</strong>äre<br />

Zwecksetzung seiner Installation. <strong>Die</strong> Überwachung ist neben der Schutzfunktion eine<br />

der insgesamt fünf spezifischen <strong>Compliance</strong>- Funktionen, derentwegen ein CO <strong>im</strong> Unternehmen<br />

installiert wird. Eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus einer Herrschaftsposition<br />

oder aus der Möglichkeit der Beherrschung von Einzelsachverhalten muss nach allem<br />

ausscheiden.<br />

7. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Herrschaft über best<strong>im</strong>mte Gefahrenquellen<br />

Handlungspflichten ergeben sich weiterhin aus der Verantwortung für best<strong>im</strong>mte in den<br />

eigenen Zuständigkeitsbereich fallende Gefahrenquellen. 717 <strong>Die</strong>se Theorie vom „Gefahrenherd<br />

<strong>im</strong> Betrieb“ erfasst die Gesamtheit aller sachlichen und durch Mitarbeiter verur-<br />

sachten Gefahren. 718 Fraglich ist <strong>im</strong> Rahmen dieser Garantengruppe bereits die Anwendbarkeit<br />

bzw. Übertragbarkeit auf „personale“ Gefahrenquellen. 719 Denn <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit einer Garantenpflicht <strong>des</strong> CO, geht es um die Frage einer Pflicht zur<br />

Vermeidung strafbaren Verhaltens Dritter und nicht etwa um die Verhinderungspflicht<br />

von Sachgefahren innerhalb <strong>des</strong> Unternehmens.<br />

<strong>Die</strong> Literatur hält unterschiedliche Begründungsansätze für die grundsätzliche Anwendbarkeit<br />

dieser Garantengruppe in Bezug auf den CO bereit. Beulke hält es nicht für<br />

überzeugend <strong>im</strong> betrieblichen Umfeld die Unterscheidung zwischen Sach- und Personalgefahren<br />

aufzugeben und eine generelle Garantenpflicht <strong>des</strong> Vorgesetzten zum Ein-<br />

schreiten gegen „Betriebsgefahren“ anzunehmen, da Straftaten auch <strong>im</strong> betrieblichen<br />

Umfeld Ausfluss der Entscheidung <strong>des</strong> Handelnden blieben und daher nicht mit Sachge-<br />

716<br />

So z.B. § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG.<br />

717<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 43.<br />

718<br />

Vgl. Dannecker/Dannecker, JZ 10, 981, 990; Mosbacher/<strong>Die</strong>rlamm, NStZ 10, 268, 269; Beulke, FS-<br />

Geppert 11, S. 33 ff. mwN.<br />

719<br />

Vgl. Beulke, FS- Geppert 11, S. 33 ff.


fahrenherden vergleichbar seien. 720 Plastisch wird diese Auffassung bei einem direkten<br />

Vergleich zwischen gefährlichen Sachen und menschlichem Handeln. Während bei der<br />

Sachgefahr der Inhaber der tatsächlichen Herrschaft allein das nötige Wissen hinsicht-<br />

193<br />

lich Existenz und Gefahrenintensität hat, sodass er die Sache bereits auf Grund dieser<br />

überlegen Herrschaft überwachen muss, ist menschliches Handeln demgegenüber willensgetragen<br />

und bedarf - von Ausnahmen abgesehen - nicht der Überwachung durch<br />

Dritte. 721 Neben der als notwendig erachteten Differenzierung zwischen Sach- und Personalgefahren,<br />

scheitert für ein Teil der Literatur die Anwendung der Garantengruppe<br />

„Herrschaft über eine Gefahrenquelle“ demnach jedenfalls an dem Autonomieprinzip.<br />

Ransiek argumentiert demgegenüber, dass es „wenig einleuchtend“ sei, danach zu differenzieren,<br />

ob ausschließlich von einer Sache selbst oder vom Umgang eines Menschen<br />

mit der Sache Gefahr ausgehe, da in der Regel nicht schon die Sache selbst, sonder erst<br />

der Umgang mit ihr gefährlich sei. 722 <strong>Die</strong> grundsätzliche Anwendbarkeit der Garantengruppe<br />

„Herrschaft über Gefahrenquellen“ bzgl. <strong>des</strong> CO wird letztlich von Ransiek mit<br />

der Begründung bejaht, dass es hierbei nicht nur um drohende Gefahren durch Tiere<br />

oder Sachen ginge, sonder „allgemein um Gefahren, die durch eine Organisation her-<br />

vorgerufen werden (…).“ 723 Daraus folge, dass der Verpflichtete auch dafür zu sorgen<br />

hat, dass sich keine rechtswidrigen Gefahren aus dem Betrieb <strong>des</strong> Unternehmens realisieren.<br />

724 Im Ergebnis konstruiert Ransiek allerdings keine Garantenpflicht <strong>des</strong> CO aus<br />

der „Herrschaft über Gefahrenquellen“, sondern folgt dem Begründungsansatz <strong>des</strong> BGH<br />

und hält es für „überzeugender“ schon ein Pflicht gemäß § 13 dStGB aus der unternehmensinternen<br />

tatsächlichen Übernahme von Überwachungspflichten anzunehmen. 725<br />

Insgesamt erscheint die Begründung einer Garantenstellung aus der Herrschaft über<br />

Gefahrenquellen in Bezug auf den CO systemfremd. 726 Dass ein potentieller Garant<br />

nicht nur über eine Sache selbst, sondern auch ggfs. über den Umgang einer anderen<br />

720 Beulke, FS- Geppert 11, S. 35.<br />

721 So Beulke, FS- Geppert 11, S. 34, 35.<br />

722 Ransiek, AG 10, 150.<br />

723 Ransiek, AG 10, 150.<br />

724 Ransiek, AG 10, 151.<br />

725 Ransiek, AG 10, 152.<br />

726 Aa Rönnau/Schneider, ZIP 10, 53, 58, die die „Herrschaftsmacht über die Gefahrenquelle“ Betrieb <strong>im</strong><br />

Informationsvorsprung <strong>des</strong> CO gegenüber der Geschäftsleitung sehen. Siehe hierzu Warneke, NStZ 10,<br />

312, 316, der zu Recht einwendet, dass ein „Wissensvorsprung“ um eine Gefahrenquelle nicht per se zu<br />

einer strafbewährten Pflicht erwächst.


Person mit einer Sache (<strong>im</strong> Betrieb) wachen muss, erscheint gerade noch begründbar.<br />

Warum sich aber aus einer solchen Überwachungspflicht ergeben soll, dass auch „all-<br />

gemein“ Gefahren, die durch Organisation hervorgerufen werden, in die Überwa-<br />

chungspflicht hineinfallen, erschließt sich nicht. <strong>Die</strong> potentiell eine Garantenpflicht aus-<br />

lösende Aufgabe der hier zu untersuchenden CO´s, bezieht sich auf die Verhinderung<br />

strafbaren Verhaltens Dritter und hat nicht <strong>im</strong> Ansatz Sachgefahren <strong>im</strong> Blick. CO´s die<br />

194<br />

in Branchen tätig sind, in denen von den Mitarbeitern <strong>des</strong> Unternehmens vordergründig<br />

Gefahrenherde aus dem Umgang mit Sachen hervorgehen, sind weniger potentielle Ga-<br />

ranten auf Grund der Herrschaft über die Gefahrenquelle, als vielmehr auf Grund <strong>des</strong><br />

übernommenen Pflichtenkreises, unternehmensspezifische und <strong>im</strong> Arbeitsvertrag kon-<br />

kretisierte Gefahrenkreise zu verhindern. Unterlässt es ein CO pflichtwidrig etwa geeignete<br />

Handlungsanweisungen für den Umgang mit sensiblen Gegenständen herauszuge-<br />

ben, käme allenfalls, vorbehaltlich einer Eintrittspflicht der Geschäftsleitung und der<br />

Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Pflichtenfestlegung, nach dem oben Gesagten<br />

eine Ingerenzhaftung in Betracht. <strong>Die</strong> konkrete <strong>strafrechtliche</strong> Beurteilung muss allerdings<br />

dem Einzelfall vorbehalten bleiben.<br />

8. Aufsichtsgarantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

<strong>Die</strong> Gruppe der Aufsichtsgaranten könnte, <strong>im</strong> Gegensatz zu den oben dargestellten Garantengruppen,<br />

tatsächlich auf den CO anwendbar sein. Denn Personen, die rechtlich<br />

dafür einzustehen haben, dass ein anderer keine Straftat begeht, werden gemeinhin als<br />

Aufsichtsgaranten bezeichnet, wobei das Autonomieprinzip <strong>im</strong> Interesse eines nicht<br />

anders zu erzielenden Rechtsgüterschutzes durchbrochen wird und es auf die evtl. hinzutretende<br />

Haftung <strong>des</strong> Aktivtäters nicht ankommt. 727 Über die Existenz einer solchen<br />

Aufsichtspflicht diverser Personengruppen herrscht wohl Einigkeit 728 , wobei die strafrechtsdogmatischen<br />

Grundlagen hier als weitgehend ungeklärt bezeichnet werden können.<br />

729 Notwendig für eine Aufsichtsgarantenstellung ist jedenfalls eine rechtlich aner-<br />

727 Beulke, FS- Geppert 11, S. 36; vgl. auch Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 31.<br />

728 Vgl. statt vieler: Bottke, Haftung aus Nichtverhütung von Straftaten Untergebener in Wirtschaftsunternehmen<br />

de lege lata, 1994; Rönnau/Schneider, ZIP 10, 53 ff.; Schall, FS- Rudolphi 04, S. 268 ff. mwN.<br />

729 In der Rechsprechung etwa n<strong>im</strong>mt man zwar Aufsichtsgarantenstellungen an, ohne diese jedoch ge-


kannte Autoritätsstellung, die es dem potentiellen Garanten gestattet, das Verhalten ei-<br />

ner anderen Person zu best<strong>im</strong>men. 730 In der Konsequenz dieses Verhaltensbest<strong>im</strong>-<br />

195<br />

mungsrechts auf der einen und der Einschränkung <strong>des</strong> Selbstbest<strong>im</strong>mungsrechts auf der<br />

anderen Seite, trifft den Aufsichtspflichtigen als Ausgleich auch die Pflicht Straftaten<br />

<strong>des</strong> Untergeordneten zu verhindern. 731<br />

Aus diesen dogmatischen Min<strong>des</strong>tvoraussetzungen ist in Bezug auf den CO bereits<br />

schon abzulesen, dass es eines Direktionsrechts bzw. eines Über- Unterordnungsverhältnisses<br />

bedarf. Genau dieses wurde aber mit Blick auf Stellung und Aufgabenbereich<br />

<strong>des</strong> CO bereits innerhalb der Garantengruppe „Herrschaft über Untergebene“ abgelehnt.<br />

Ein weiteres Argument gegen die Einordnung eines CO in die Gruppe der Aufsichtsgaranten,<br />

ergibt sich aus der genaueren Betrachtung der erfassten Personengruppen und<br />

dem Zweck einer Aufsichtsgarantenstellung. Ein Verhaltensbest<strong>im</strong>mungsrecht bzw. die<br />

Herrschaft über eine Person in Form einer Autoritätsstellung kann schon begrifflich<br />

nicht bloß ihrer selbst Willen bestehen, sondern soll nur dort gewährt werden, wo es zur<br />

Eindämmung von Gefahren notwendig ist. 732 Klassische Aufsichtsgarantenpositionen<br />

sind etwa Eltern und Lehrer in Bezug auf die zu beaufsichtigen Kinder; Ärzte in einer<br />

geschlossenen psychiatrischen Klinik oder auch Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt.<br />

733 Allen Personengruppen ist gemein, dass sie notwendige Verhaltensbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />

haben, um Gefahren von oder für die untergebenen Personen abzuwenden,<br />

die wiederum gerade <strong>des</strong>halb untergeben sind, weil sie auf Grund geistiger, moralischer<br />

oder tatsächlicher Gründe selbst nicht in der Lage sind, Gefahren zu verhindern. Beulke<br />

ist insoweit auch hier zuzust<strong>im</strong>men, dass schon die Aufzählung dieser Aufsichtsgarantenpositionen<br />

Zweifel daran aufkommen lässt, dass sich die Reihe durch CO´s <strong>im</strong> Un-<br />

ternehmen nahtlos fortsetzten lässt. 734 Beulke argumentiert, dass es angesichts der Tatsache,<br />

dass ein Großteil der Bevölkerung <strong>im</strong> Berufsleben steht, schwer nachzuvollziehen<br />

sei, dass Berufstätige als eine <strong>im</strong> Vergleich zur Allgemeinheit besonders gefahrenträchtige<br />

Personengruppe einzustufen sein sollen. 735 Erwachsene und voll verantwort-<br />

sondert zu begründen, vgl. BGH JR 69, 26, 28; BGH StV 82, 342; BGH JR 87, 335.<br />

730<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 37 mwN.<br />

731<br />

So Beulke, FS- Geppert 11, S. 37.<br />

732<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 37 ff.<br />

733<br />

Vgl. Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 31; Beulke, FS- Geppert 11, S. 37 ff.<br />

734<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 37.<br />

735<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 38.


lich handelnde Menschen sind nach Auffassung Beulkes nicht überwachungsbedürftig,<br />

da sie selbst und allein für die Folgen ihres Handelns verantwortlich seien, was in der<br />

Konsequenz auch bedeute, dass sich eine „allgemeine Überwachungsbedürftigkeit“ <strong>im</strong><br />

Sinne einer „kr<strong>im</strong>inogenen Wirkung der Berufstätigkeit“ nicht erkennen lasse. 736<br />

196<br />

Dem ist <strong>im</strong> Ergebnis zuzust<strong>im</strong>men. Selbst wenn man ann<strong>im</strong>mt, dass einem CO in engen<br />

Grenzen Direktionsrechte übertragen werden, so handelt es sich hierbei allenfalls um<br />

Mittel zur Aufgabenerfüllung, die allerdings keine rechtlich anerkannte Form der Autoritätsstellung<br />

begründen können, schon <strong>des</strong>halb nicht, weil leitende Unternehmensangehörige<br />

keine Aufseher- oder Polizisten- Funktion erfüllen, auch wenn dies in manchen<br />

Unternehmen gewünscht sein mag. <strong>Die</strong> Position eines CO oder übergeordneten Mitarbeiters<br />

<strong>im</strong> Unternehmen ist ein Weniger zum einem Aufsichtsgaranten mit den oben<br />

skizzierten Verantwortungskreisen. Wenn St<strong>im</strong>men in der Literatur schon aus dem ar-<br />

beitsrechtlichen <strong>Die</strong>nstvertrag eine „nicht unerhebliche Herrschaftsbefugnis“ herleiten<br />

möchten 737 , so greift dies zu kurz. Eine privatrechtliche Aufgabenzuweisung schafft<br />

übergeordnete Befugnisse innerhalb <strong>des</strong> zugedachten Aufgabenkreises <strong>im</strong> Unternehmen,<br />

kann aber nicht zugleich den Betroffenen in eine strafrechtlich relevante Auf-<br />

sichtsgarantenstellung mit besonderer Pflichtenstellung gegenüber den untergebenen<br />

Mitarbeitern rücken. Daher ist insgesamt eine Aufsichtsgarantenstellung <strong>des</strong> CO zu verneinen.<br />

9. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Geschäftsherrenhaftung<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob ein Betriebsinhaber Straftaten von Betriebsangehörigen entgegenzutreten<br />

hat, wird <strong>im</strong> Schrifttum ganz grundsätzlich unter dem Themenkomplex der „Geschäftsherrenhaftung“<br />

738 diskutiert, wobei der Meinungsstand hier, auch nach mittlerweile<br />

mehr als 40 Jahren lebhafter Diskussion 739 , als weitgehend ungeklärt bezeichnet werden<br />

736 Beulke, FS- Geppert 11, S. 38.<br />

737 So Kraft, wistra 10, 84.<br />

738 Dannecker/Dannecker, JZ 10, 981; Deutscher, WM 10, 1387, 1389; Lackhoff/Schulz, CCZ 10, 81, 83;<br />

Mosbacher/<strong>Die</strong>rlamm, NStZ 10, 268, 269; Ransiek, AG 10, 147, 151; Warneke, NStZ 10, 312, 315;<br />

Lackner/Kühl StGB § 13, Rn. 14 mwN; Schall, FS- Rudolphi 04, S. 267.<br />

739 So Beulke, FS- Geppert 11, S. 25 mwN.


kann. 740 Im Schrifttum wird eine derartige <strong>Verantwortlichkeit</strong> Vorgesetzter überwie-<br />

gend bejaht 741 , wenngleich es auch triftige Argumente gibt diese abzulehnen. 742 In die-<br />

197<br />

sem Unterabschnitt soll der Frage nachgegangen werden, ob eine <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

<strong>des</strong> CO aus der Figur der Geschäftsherrenhaftung überhaupt hergeleitet werden kann,<br />

wobei auf die Wiedergabe <strong>des</strong> Streitstan<strong>des</strong> verzichtet und die Anerkennung <strong>des</strong> Modells<br />

der Geschäftsherrenhaftung <strong>im</strong> Grundsatz unterstellt werden soll.<br />

Nach überwiegender Auffassung wird die Geschäftsherrenhaftung von den Befürwortern<br />

dieser Figur aus der Garantengruppe der „Herrschaft über Untergebene“ abgeleitet<br />

und begründet Überwachungspflichten gegenüber den als Gefahrenquelle für Rechtsgüter<br />

<strong>des</strong> Unternehmens und Dritter thematisierten Mitarbeitern. 743 Innerhalb dieses<br />

Schrifttums gibt es hinsichtlich <strong>des</strong> Inhalts und Umfangs der Aufsichtspflicht weitergehende<br />

und einschränkende Auffassungen. So wird einerseits eine weite Garantenstel-<br />

lung <strong>des</strong> Inhabers eines Unternehmens angenommen zur Abwendung aller betriebsbezogenen<br />

Straftaten der Mitarbeiter, die diese in Erfüllung der ihnen übertragenen Auf-<br />

gaben begehen, was letztlich zu einer Kontrollgarantenstellung hinsichtlich <strong>des</strong> Unternehmens<br />

insgesamt als Gefahrenquelle führt. 744 <strong>Die</strong> einschränkende Sichtweise knüpft<br />

dagegen die Erfolgsabwendungspflicht an den Betrieb als spezifische Gefahrenquelle,<br />

womit das Leitungspersonal (nur) solche Handlungen abwenden muss, die aus der Gefährlichkeit<br />

<strong>des</strong> Betriebes selbst folgen. 745<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex ist rar. 746 Der BGH hat schon sehr früh<br />

etwa die Garantenstellung eines Vorgesetzten <strong>im</strong> Hinblick auf <strong>Die</strong>bstähle zu Lasten <strong>des</strong><br />

Unternehmens bejaht. 747 Ähnlich behandelte das OLG Karlsruhe einen Vorarbeiter, der<br />

740<br />

Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 35 mwN.<br />

741<br />

Schall, FS- Rudolphi 04, 268 ff.; Rönnau/Schneider, ZIP 10, 53, 56; differenzierend Bosch, Organisationsverschulden<br />

<strong>im</strong> Unternehmen, 2002, S. 216 ff.; Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht,<br />

2011, Rn. 35 mwN.<br />

742<br />

Vgl. Beulke, FS- Geppert 11, S. 25 mwN.<br />

743<br />

Grundlegend Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage der Handlungsäquivalenz der Unterlassung,<br />

1968, S. 235ff.; Spring, <strong>Die</strong> <strong>strafrechtliche</strong> Geschäftsherrenhaftung. Unterlassenshaftung betrieblich Vorgesetzter<br />

für Straftaten Untergebener, 2009, S. 259 ff; Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574; Geiger, CCZ<br />

11, 172.<br />

744<br />

So Schall, FS- Rudolphi 04, S. 277.<br />

745<br />

So Kretschmer, JR 09, 474, 476; zusammenfassend Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht,<br />

2011, Rn. 35 mwN.<br />

746<br />

Zusammenfassend MüKo- GmbHG/Joecks vor § 82, Rn. 213 ff.<br />

747<br />

BGH NJW 54, 320.


den <strong>Die</strong>bstahl eines ihm unterstellten Mitarbeiters nicht verhinderte. 748 Im Lederspray-<br />

Fall, indem es um den unterlassenen Rückruf von gesundheitsschädlichen Produkten<br />

ging, wurde dagegen eine Garantenhaftung aus Ingerenz angenommen. 749 In einer wei-<br />

198<br />

teren Entscheidung, in der es um To<strong>des</strong>fälle nach Bluttransfusionen mit verseuchten<br />

Blutkonserven ging, betont der BGH, dass es nicht auf die Stellung in der Unternehmenshierarchie,<br />

sondern auf eine etwaige Pflichtenübernahme durch fortlaufen<strong>des</strong> entsprechen<strong>des</strong><br />

Handeln ankomme. 750<br />

Zu überlegen ist, was nach dem oben Gesagtem <strong>im</strong> Hinblick auf den CO gilt. Im Ergebnis<br />

muss eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus der Figur der Geschäftsherrenhaftung ausscheiden.<br />

Entscheiden<strong>des</strong> Argument gegen eine solche Garantenstellung ist die bereits<br />

oben problematisierte, fehlende disziplinarische Gewalt <strong>des</strong> CO über die Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Unternehmens. 751 Damit fehlt es dem CO an dem für die Lehre der Geschäftsherrenhaf-<br />

tung konstitutiven Merkmal der „Herrschaft über Untergebene“ bzw. an der „Befehlsgewalt<br />

von Leitungspersonen“. 752 Im Fall der Delegation von Handlungspflichten von<br />

der Geschäftsleitung auf den CO, kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt von einer<br />

Garantenstellung <strong>des</strong> CO ausgegangen werden, da eine solche Delegation <strong>im</strong> Sinne ei-<br />

ner Herrschaft über Untergebene jedenfalls keine Erfolgsabwendungspflichten gegenüber<br />

den übergeordneten Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> begründet. 753 Gegenüber den untergebenen<br />

Mitarbeitern wird ein CO trotz Delegation nur in Ausnahmefällen überhaupt<br />

Herrschaft ausüben können, da er jedenfalls gegenüber Mitarbeitern außerhalb seiner<br />

<strong>Compliance</strong>- Abteilung in der Regel gerade nicht weisungsbefugt sein wird. 754 Noch<br />

weitergehender muss auch eine Garantenstellung aus Geschäftsherrenhaftung eines CO<br />

in großen Konzerngesellschaften in Bezug auf Tochterunternehmen ausscheiden, da<br />

diese Tochterunternehmen gegenüber der Konzernmutter in der Regel selbstständige<br />

juristische Personen darstellen und insoweit kein Durchgriffsrecht und somit auch keine<br />

748<br />

OLG Karlsruhe, GA 71, 281.<br />

749<br />

BGH NJW 90, 2560.<br />

750<br />

BGH Urt. v. 19.04.2000 – 3 StR 442/99, Juris.<br />

751<br />

So auch Geiger, CCZ 11, 172; Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574; Berndt, StV 09, 691; Deutscher,<br />

WM 10, 1390.<br />

752<br />

Geiger, CCZ 11, 172 mwN.<br />

753<br />

Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574.<br />

754<br />

So auch Berndt, StV 09, 689, 691; Deutscher, WM 10, 1387, 1390; Rönnau/Schneider, ZIP 10, 53, 57;<br />

Warneke, NStZ 10, 312, 316.


Herrschaft über Untergebene angenommen werden kann. 755 Schließlich fehlt es an dem<br />

zentralen Element der „Herrschaft über Untergebene“ auch in Fällen, in denen der CO<br />

eine Berichtspflicht gegenüber der Geschäftsleitung hat. Eine Berichtspflicht begründet<br />

kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern und hebt den CO nicht in eine Position der<br />

Befehlsgewalt. 756<br />

199<br />

Zu überlegen ist allerdings, ob eine Geschäftsherrenhaftung, abseits von Weisungsbefugnissen,<br />

als Begründungsansatz für eine Schutzpflicht <strong>des</strong> CO gegenüber Rechtsgütern<br />

<strong>des</strong> Unternehmens (Eigentum, Vermögen etc.), die durch außen stehende Dritte<br />

gefährdet werden, herangezogen werden kann. 757 Auch dies muss allerdings verneint<br />

werden. Für eine Geschäftsherrenhaftung ist relevant, ob die Leitungsperson Abhilfe<br />

schaffen kann. <strong>Die</strong>s ist bei einem CO gerade nicht der Fall. Selbst wenn er Rechtsgutverletzungen<br />

zu Lasten <strong>des</strong> Unternehmens erkennt, kann er diese nicht durch ein<br />

„Machtwort“ abschalten. 758 Eine etwaige Pflicht <strong>des</strong> CO solche Rechtsgutsverletzungen<br />

erst gar nicht entstehen zu lassen, ist keine Frage einer Garantenstellung aus Geschäfts-<br />

herrenhaftung. Vielmehr rückt nach allem eine Haftung <strong>des</strong> CO aus der freiwilligen<br />

Übernehme von Pflichten in den Blickpunkt. Eine solche kraft Vertrag begründete<br />

Pflicht kommt auf allen Hierarchieebenen in Betracht, so dass es auf Weisungsbefugnisse<br />

nicht zwingend ankommt. Darüber hinaus können hierdurch sowohl Überwachungs-<br />

als auch Schutzpflichten ausgelöst werden. <strong>Die</strong>se einzig verbleibende Garan-<br />

tenstellung in Bezug auf den CO soll nachfolgend erörtert werden.<br />

10. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus freiwilliger Pflichtenübernahme<br />

a) Voraussetzungen und Meinungsstand<br />

Eine Rechtspflicht zur Abwendung von Gefahren kann kraft Übernahme von Pflichten<br />

755<br />

So auch Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574.<br />

756<br />

Geiger, CCZ 11, 172; Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574; Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht,<br />

2011, Rn. 37.<br />

757<br />

Siehe hierzu Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574.<br />

758<br />

So auch Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574.


entstehen. 759 <strong>Die</strong>se Garantenpflicht aus Gewährsübernahme ist u.a. möglich auf vertrag-<br />

licher Grundlage, wobei der bloße Abschluss eines Vertrages nicht genügend ist; erfor-<br />

derlich ist vielmehr die tatsächliche Übernahme <strong>des</strong> Rechtsgüterschutzes. 760 Ebenfalls<br />

ausreichend für eine Garantenstellung aus Gewährsübernahme ist – auch ohne das Vor-<br />

handensein einer vertraglichen Grundlage – die Übernahme einer Sicherungspflicht von<br />

einem anderen Garantenpflichtigen, wobei es auch hier auf die tatsächliche Übernahme<br />

<strong>des</strong> Pflichtenkreises für die Bejahung der Garantenpflicht ankommt. 761 In Bezug auf den<br />

200<br />

CO kommt, neben einer Garantenpflicht aus dem WpHG, diese Garantengruppe als<br />

Begründungsansatz einer rechtlichen Einstandspflicht in Frage. Zu überlegen ist, ob und<br />

inwiefern eine Gewährsübernahme <strong>des</strong> CO durch Arbeitsvertrag erfolgt und ob, außer-<br />

halb vertraglicher Best<strong>im</strong>mungen, der CO eine von der Geschäftsleitung abgeleitete<br />

Garantenpflicht einn<strong>im</strong>mt und somit <strong>strafrechtliche</strong>r Unterlassensgarant ist.<br />

Der BGH in der hier zugrunde liegenden BSR- Entscheidung 762 n<strong>im</strong>mt eine Garantenstellung<br />

zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten aus der tatsächlichen Über-<br />

nahme von Pflichten an und hält als einleitenden Satz zur Entstehung einer solchen Garantenstellung<br />

in den Urteilsgründen fest, „dass demjenigen, dem Obhutspflichten für<br />

eine best<strong>im</strong>mte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine Sonderverantwortlichkeit<br />

für die Integrität <strong>des</strong> von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft“. 763 In<br />

der Literatur wird demgegenüber überwiegend eine pauschale Garantenpflicht <strong>des</strong> CO<br />

aus der (vertraglichen) Übernahme von Pflichten abgelehnt. Eine Haftung <strong>des</strong> CO aus<br />

dieser Garantengruppe kommt nach überwiegender Auffassung nur in engen Grenzen<br />

und ausschließlich einzelfallbezogen in Betracht.<br />

Geiger verneint eine Überwachungsgarantenstellung <strong>des</strong> CO aus der freiwilligen Übernahme<br />

von Pflichten vollständig bereits aus verfassungsrechtlichen Überlegungen. 764<br />

<strong>Die</strong> freiwillige Übernahme von Pflichten setzte deren Existenz außerhalb der eigentli-<br />

chen Vereinbarung voraus. Fehle es an solchen bereits existenten Pflichten, können Privatrechtssubjekte,<br />

auf Grund fehlender verfassungsrechtlicher Legit<strong>im</strong>ation, keine ori-<br />

759<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 26.<br />

760<br />

Fischer- StGB § 13, Rn. 20 ff mwN.<br />

761<br />

Vgl. BGH 47, 224 (Wuppertaler Schwebebahn- Fall).<br />

762<br />

BGH NJW 09, 3174.<br />

763<br />

BGH NJW 09, 3174, Rn. 23.<br />

764<br />

Geiger, CCZ 11, 170.


ginäre <strong>strafrechtliche</strong> Verantwortung begründen. 765 Eine gesetzlich definierte drittschüt-<br />

zende Pflicht statuiert nach Geiger bspw. die in § 33 WpHG i.V.m. § 12 WpDVerOV<br />

festgelegte „<strong>Compliance</strong>- Funktion“. Außerhalb solcher gesetzlich festgelegter Verant-<br />

201<br />

wortungsbereiche existiere für einen nicht weisungsbefugten CO keine weitere, von<br />

Privatrechtssubjekten originär begründete Überwachungsgarantenstellung, mangels<br />

Dispositionsbefugnis. 766 <strong>Die</strong>se Auffassung überzeugt in letzter Konsequenz allerdings<br />

nicht, da die grundsätzliche Begründung einer Garantenstellung kraft Übernahme von<br />

Pflichten nicht von der Existenz gesetzlich normierter Verantwortungsbereiche abhängt.<br />

Eine Garantenstellung kann sich bereits aus der tatsächlichen Übernahme von Pflichten<br />

ergeben, ohne dass der Gesetzgeber zuvor eine ähnliche (<strong>strafrechtliche</strong>) Verantwortung<br />

determiniert hat. Wäre dies tatsächlich eine notwendige Voraussetzung, so müsste die<br />

Figur einer Garantenstellung aus Gesetz entbehrlich sein.<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Ansicht in der Literatur schließt eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus<br />

der freiwilligen und faktischen Übernahme von Pflichten nicht grundsätzlich aus, macht<br />

sie aber von dem Eintritt eines missbilligten Erfolges auf Grund der pflichtwidrigen<br />

Verletzung eines spezifischen Pflichtenkreises durch den CO, der aus dem individuellen<br />

Arbeitsvertrag und der Stellenbeschreibung resultiert, abhängig. 767 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass<br />

eine generelle Pflichtenstellung <strong>des</strong> CO, so wie sie der BGH in der BSR- Entscheidung<br />

768 pauschal nominiert, abgelehnt wird. Dem ist uneingeschränkt zuzust<strong>im</strong>men, da<br />

sich, angesichts <strong>des</strong> bislang völlig ungeregelten Berufsbil<strong>des</strong> und der von dem jeweiligen<br />

Unternehmenstyp abhängigen und somit einzelfallabhängigen Pflichtenkreise eines<br />

CO, die pauschale Zuweisung einer Garantenstellung verbieten muss. Entscheiden<strong>des</strong><br />

Merkmal auf dem Weg zu einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO, ist der <strong>im</strong> konkreten Einzel-<br />

fall übernommene Pflichtenkreis.<br />

Aus der Meinungslage lässt sich weiterhin entnehmen, dass eine etwaige Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> CO kraft faktischer Pflichtenübernahme stets nur eine abgeleitete und keine<br />

originäre Garantenstellung begründen kann und diese nicht weiterreicht, als die Pflich-<br />

765 Geiger, CCZ 11, 173.<br />

766 Geiger, CCZ 11, 173.<br />

767 Kraft/Winkler, CCZ 09, 32; Barton, RDV 10, 24; Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 574; Deutscher, WM<br />

10, 1393; Rübenstahl, NZG 09, 1343; Wolf, BB 11, 1359 ff. mwN.<br />

768 BGH NJW 09, 3173.


tenstellung der Geschäftsleitung selbst. 769 Auch dem ist zuzust<strong>im</strong>men, da der CO zum<br />

einen durch die Geschäftsleitung als Mittel zur eigenen Pflichterfüllung eingesetzt wird,<br />

mithin ureigene Aufgabenkreise der Geschäftsleitung übern<strong>im</strong>mt. 770 Zum anderen kann<br />

dadurch eine über die strafbewehrte Pflichtenstellung der Geschäftsleitung hinausrei-<br />

chende arbeitsrechtliche Pflicht <strong>des</strong> CO allenfalls bei entsprechender vertraglicher Re-<br />

gelung entstehen. 771 Es ist weiterhin davon auszugehen, dass dem CO eine bestehende<br />

Garantenstellung der Geschäftsleitung nicht dergestalt übertragen wird, dass dieser für<br />

den übertragenen Teil vollumfänglich in die Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung<br />

einsteigt, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 dStGB 772 Denn der CO übt eine beratende Funktion<br />

aus und hat eher koordinierende Aufgabenkreise; dies spricht deutlich gegen die Über-<br />

202<br />

tragung einer originär der Geschäftsleitung zukommenden Garantenstellung über das<br />

Vehikel <strong>des</strong> § 14 Abs. 2 Nr. 2 dStGB. 773 In jeder Hinsicht kommt für einen CO daher<br />

nur eine „sekundäre“ Garantenstellung in Betracht.<br />

Was die inhaltliche Ausgestaltung einer unter den oben genannten Einschränkungen<br />

anzunehmenden Garantenpflicht <strong>des</strong> CO aus der Übernahme von Pflichten anbelangt, so<br />

wird in der Literatur überwiegend vertreten, dass allenfalls von einer „fragmentari-<br />

schen“ Garantenstellung ausgegangen werden könne, da die Garantenstellung jedenfalls<br />

materiell beschränkt sei auf den jeweiligen Aufgabenkreis, der dem CO übertragen<br />

wurde. 774 Auch dieser Auffassung ist zuzust<strong>im</strong>men, da die Annahme <strong>des</strong> BGH, CO´s<br />

würden es gegenüber dem Unternehmen freiwillig übernehmen, alle außengerichteten,<br />

betriebsbezogenen Straftaten zu verhindern, als praxisfern eingestuft werden dürfte. 775<br />

Zum einen würde sich in der Unternehmenswirklichkeit regelmäßig niemand finden, der<br />

freiwillig eine solch unzumutbare und auch faktisch unmögliche Aufgabe übernehmen<br />

würde und zum anderen würde mit dieser Auffassung die <strong>strafrechtliche</strong> Rechtsfolge<br />

einhergehen, dass eine Garantenpflicht <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 13 dStGB dem Grunde nach regelmäßig<br />

angenommen werden müsste; denn wer die endgültige und umfassende Aus-<br />

769<br />

Vgl. Rübenstahl, NZG 09, 1343; Kraft/Winkler, CCZ 09, 32; Bürkle, CCZ 10, 6.<br />

770<br />

So auch Rübenstahl, NZG 09, 1343 mwN.<br />

771<br />

Rübenstahl, NZG 09, 1344.<br />

772<br />

So Kraft/Winkler, CCZ 09, 30; Deutscher, WM 10, 1390 mwN.<br />

773<br />

Vgl. Kraft/Winkler, CCZ 09, 32; Rübenstahl, NZG 09, 1344.<br />

774<br />

Vgl. Rübenstahl, NZG 09, 1342; Bürkle, CCZ 10, 6 ff.; Wolf, BB 11, 1359 mwN.<br />

775<br />

So Rübenstahl, NZG 09, 1342.


merzung von Strafbarkeit verspricht, muss sich an § 13 dStGB festhalten lassen. 776 Eine<br />

solche regelmäßige und umfassende Garantenstellung würde nicht zu Letzt auch das<br />

absurde Ergebnis hervorbringen, dass mit der Besetzung der Stelle eines CO, bislang<br />

evtl. noch gar nicht existierende, strafbewehrte Handlungspflichten erst geschaffen<br />

würden. 777 <strong>Die</strong>s widerspräche <strong>im</strong> Ergebnis auch der - <strong>im</strong> Übrigen auch vom BGH nicht<br />

bestrittenen - Feststellung, dass der CO erst nach Pflichtendelegierung durch die Ge-<br />

schäftsleitung, mithin in abgeleiteter Pflichtenstellung, tätig wird.<br />

Nach allem kommt eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus der freiwilligen Übernahme von<br />

Pflichten grundsätzlich in Betracht, die jedoch nur einzelfallbezogen festgestellt werden<br />

kann und sich inhaltlich in dem übertragenen Aufgabenkreis erschöpft. <strong>Die</strong> Garanten-<br />

stellung <strong>des</strong> CO aus der Garantengruppe der „freiwilligen Übernahme von Pflichten“<br />

besteht hierbei auf Grund <strong>Die</strong>nstvertrages bzw. in Folge der Übernahme einer Siche-<br />

203<br />

rungspflicht von einem anderen Garantenpflichtigen, mithin der Geschäftsleitung, welche<br />

stets pr<strong>im</strong>är garantenpflichtig bleibt und die Pflichten per Delegation überträgt. Auf<br />

eine Differenzierung kommt es hier nicht an, da das Vorhandensein einer vertraglichen<br />

Vereinbarung für die Begründung einer Garantenstellung innerhalb dieser Gruppe nicht<br />

entscheidend ist, solange die Schutzfunktionen tatsächlich übernommen werden. 778<br />

Bei dem Merkmal der „tatsächlichen Übernahme“ <strong>des</strong> Pflichtenkreises wird einerseits<br />

vertreten, dass es sich hierbei um ein konstitutives Merkmal der Garantenstellung handelt,<br />

mit der Folge, dass hierin das entscheidende Moment für die Begründung einer<br />

Garantenstellung liegt. 779 Ein förmlicher „<strong>Die</strong>nstantritt“ sei zwar nicht zu verlangen, es<br />

genüge, dass der zu Schützende <strong>im</strong> Vertrauen auf die Hilfszusage es unterlässt andere<br />

Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 780 Durch den bloßen Abschluss eines Vertrages oder<br />

das Bestehen einer abgeleiteten Pflichtenstellung entstehe jedenfalls, nach dieser wohl<br />

herrschenden Auffassung, noch keine Pflichtenbegründung. 781 Demgegenüber wird<br />

vertreten, dass es sich bei der „tatsächlichen Übernahme“ von Pflichten um ein bloßes<br />

„Haftungskorrektiv“ handele, welches zusätzlich zu der Rechtspflicht herangezogen<br />

werden könne und bloß sicherstellen solle, dass nicht bloße Vertragsverletzungen, son-<br />

776 So auch Michalke, AnwBl 10, 669.<br />

777 Vgl. Rübenstahl, NZG 09, 1344.<br />

778 Vgl. Lackner/Kühl § 13, Rn. 9.<br />

779 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 28; Bürkle, CCZ 10, 5; Barton, RDV 10, 24.<br />

780 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 28.<br />

781 BGH 47, 229; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 28 mwN.


204<br />

dern nur tatsächlich übernommene Pflichten strafbewehrte Erfolgsabwendungspflichten<br />

auslösen können. 782 Für den CO dürfte diese dogmatische Frage keine entscheidende<br />

Rolle spielen, da bereits aus dem Zweck seiner Beauftragung und seiner Einzelposition<br />

<strong>im</strong> Unternehmen einhergeht, dass er die ihm übertragenen Aufgabenkreise inhaltlich<br />

ausfüllt und somit tatsächlich übernehmen muss. Das hinzutreten eines besonderen Vertrauensverhältnisses<br />

nach Übernahme <strong>des</strong> Pflichtenkreises 783 kann kein entscheiden<strong>des</strong><br />

Merkmal sein, da dieses bereits aus der Funktion eines CO und der Notwendigkeit seiner<br />

Installation hervorgeht. Konstellationen, in denen die tatsächliche Übernahme der<br />

Pflichtenkreise durch einen CO fraglich sind, sind kaum denkbar, schon allein <strong>des</strong>halb,<br />

weil er in der Regel als einzige Figur <strong>im</strong> Unternehmen überhaupt für die Wahrnehmung<br />

der <strong>Compliance</strong>- Pflichtenkreise in Frage kommt und sich somit die <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

für die tatsächliche Übernahme von übertragenen Pflichten personell sehr eingrenzen<br />

lässt.<br />

b) Übernahme Überwachungs- und Schutzpflichten durch <strong>Die</strong>nstvertrag<br />

Nach dem oben das „Ob“ einer Garantenstellung herausgearbeitet und das Bestehen<br />

einer Garantenpflicht <strong>des</strong> CO nach erfolgter Pflichtendelegierung und tatsächlichen<br />

Übernahme definierter Aufgabenkreise <strong>im</strong> Grundsatz angenommen wurde, ist <strong>im</strong> Fol-<br />

genden darzulegen, wie sich die Reichweite der Handlungsverpflichtungen <strong>des</strong> CO,<br />

mithin das „Wie“ einer Garantenstellung, darstellt.<br />

Aus fehlenden Anordnungs- und Weisungsrechten <strong>des</strong> CO und einem Vergleich zu Betriebsbeauftragten<br />

könnte bereits der Umfang der Garantenstellung näher best<strong>im</strong>mt<br />

werden. Betriebsbeauftragte etwa <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Umweltschutzes 784 sind ganz grundsätzlich,<br />

wie oben bereits angesprochen, nicht mit der Figur eines CO vergleichbar, da<br />

sie in erster Linie öffentlichen Interessen dienen. Was den Aufgabenkreis dieser Beauftragten<br />

und die daraus ableitbaren Feststellungen zur Garantenpflicht anbelangt, kommen<br />

allerdings Parallelen in Betracht. Anerkannter Auffassung nach treffen solche Be-<br />

782 Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 575 mwN.<br />

783 So Deutscher, WM 10, 1390.<br />

784 Spezialgesetzlich geregelt vgl., Immissionsschutzbeauftragter §§ 53 ff BImSchG, Gewässerschutzbeauftragter<br />

§§ 21 ff. WHG, Abfallbeauftragten §§ 54 ff KrW-/AbfG.


auftragte regelmäßig nur Kontroll-, Informations- und Initiativpflichten, was dazu führt,<br />

dass nur eine eingeschränkte Garantenpflicht angenommen wird, die sich auf die Über-<br />

205<br />

wachung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen bezieht und gerade keine<br />

Beschützergarantenstellung <strong>im</strong> Hinblick auf das jeweilige Rechtsgut begründet. 785 Ein<br />

CO, der ebenfalls nur mit Kontroll-, jedenfalls aber mit keinen Weisungsrechten ausgestattet<br />

ist, wäre demnach ebenfalls kraft seines übernommenen Pflichtenkreises nicht<br />

Beschützergarant <strong>des</strong> Rechtsguts „Integrität <strong>des</strong> Unternehmens“, sondern vielmehr nur<br />

Überwachungsgarant <strong>des</strong> von ihm <strong>im</strong>plementierten Systems. 786<br />

Um diese These zu überprüfen, müssen die durch <strong>Die</strong>nstvertrag bzw. die von der Unternehmensleitung<br />

übernommenen denkbaren Pflichtenkreise genauer untersucht werden.<br />

Leitgedanke muss in diesem Zusammenhang der Umstand sein, dass der Handlungsrahmen<br />

<strong>des</strong> CO, korrespondierend zu der oben dargestellten Entstehung der Garanten-<br />

pflicht, allein durch die erfolgte Delegation best<strong>im</strong>mt werden kann. Das heißt, dass allein<br />

die (vertraglich) übernommenen Aufgaben maßgeblich sein können und die über-<br />

nommenen Pflichten wiederum auch nicht weiter reichen können, als die eingeräumten<br />

Rechte, denn dies würde technisch gesehen eine „rechtliche Unmöglichkeit“ für den CO<br />

begründen.<br />

Denkbar ist, dass einem CO jedenfalls die Pflicht zur Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhalts übertragen<br />

wurde und er somit jeder, nicht völlig fern liegenden Regelmissachtung nachzu-<br />

gehen hat, indem er unter Ausschöpfung aller ihm übertragenen Rechte den Verdacht<br />

ausräumt bzw. bekräftigt. Nachdem eine Verdachtskonkretisierung stattgefunden hat,<br />

wäre notwendige weitere Kernpflicht <strong>des</strong> CO die Informationsweitergabe. <strong>Die</strong>se dürfte<br />

sich wiederum aufspalten in eine interne und externe Informationsweitergabe. Ob ein<br />

CO in diesem Zusammenhang das zuständige Vorstandsmitglied, das gesamte Gremium,<br />

oder vielmehr (auch) den Aufsichtsrat informieren muss und auch berichtspflichtig<br />

innerhalb einer einzuberufenden Hauptversammlung ist, kann letztlich nur <strong>im</strong> konkreten<br />

Einzelfall anhand der Pflichtenfestlegung beurteilt werden. <strong>Die</strong> Aufgabe der Informationspflicht<br />

stellt jedenfalls aber die Schnittstelle zwischen der Unterscheidung von<br />

Überwachungs- und Schutzgarantenstellung dar. Denn schuldet der CO nach<br />

Sachverhaltsaufklärung und Informationsweitergabe keine weitergehenden Eskalations-<br />

785 Kraft/Winkler, CCZ 09, 32; OLG Frankfurt MDR 88, 160, 161.<br />

786 Kraft/Winkler, CCZ 09, 32; aA MüKo- GmbHG/Joecks vor § 82, Rn. 221.


handlungen, hat er, vergleichbar einem Umweltbeauftragten, „lediglich“ Kontroll-, In-<br />

formations- und Initiativpflichten, die für eine Überwachungsgarantenstellung sprächen.<br />

206<br />

Geht man davon aus, dass ein CO gegen Mitarbeiter vorzugehen hat, oder sogar externe<br />

Anzeige- und somit auch mittelbar „Verfolgungs-„ pflichten hat, könnte von einer<br />

Schutzgarantenstellung auszugehen sein. <strong>Die</strong> besseren Argumente sprechen allerdings<br />

für eine Überwachungsgarantenstellung, da ein CO, jedenfalls bei Verneinung von Wei-<br />

sungs- und Anordnungsrechten, keine Abhilfe schaffen kann und somit mangels<br />

Schutzmöglichkeit auch nicht für die Schutzbedürftigkeit best<strong>im</strong>mter Unternehmens-<br />

rechtsgüter eintreten kann. 787 <strong>Die</strong>se fehlende Schutzmöglichkeit muss jedenfalls zur<br />

Verneinung der Zurechenbarkeit mangels Erfolgsabwendungsmöglichkeit bei bestehender<br />

Pflichtenstellung führen. 788 Eine vollständige Ablehnung einer Schutzgarantenpflicht<br />

als solche und somit bereits Verneinung einer Pflichtenstellung, erscheint nicht<br />

einschlägig, da der Umstand fehlender Anordnungs- und Weisungsrechte nicht die Entstehung<br />

einer Pflichtenstellung tangiert, sondern sich vielmehr nur auf die Handlungs-<br />

möglichkeiten bezieht.<br />

Eine abschließende Einordnung <strong>des</strong> CO als Schutz- oder Überwachungsgarant muss <strong>im</strong><br />

Ergebnis der Einzelfallbeurteilung vorbehalten bleiben, wobei die Weisungskompetenzen<br />

eines CO Hinweisgeber für die garantenspezifische Einordnung in Schutz und/oder<br />

Überwachungspflichten sind. Das Bestehen einer Pflichtenstellung <strong>des</strong> CO kraft freiwil-<br />

liger Pflichtenübernahme wird von dieser Frage allerdings nicht berührt, da jedenfalls<br />

Überwachungspflichten begründet werden. Letztlich können sich Beschützer- und<br />

Überwachungsgarantenstellung aber auch überschneiden 789 , sodass für den CO eine<br />

Haftungsbegrenzung zwingend auf vertraglicher Ebene stattfinden muss. Eine darüber<br />

hinaus gehende außervertragliche Pflichtendelegation der Geschäftsleitung an den CO<br />

etwa <strong>im</strong> Rahmen arbeitsrechtlicher Weisungskompetenzen sollte <strong>im</strong> Interesse <strong>des</strong> CO<br />

unterbleiben, da der Haftungsrahmen hierdurch erheblich erweitert werden kann.<br />

Zur Reichweite der Garantenstellung gehört nicht zu Letzt auch die Frage, inwiefern<br />

787<br />

So auch Barton, RDV 10, 24; Kraft/Winkler, CCZ 09, 32; aA Ransiek, AG 10, 152, der aus der Pflichtenübernahme<br />

sowohl Überwachungs- als auch Schutzpflichten begründet; Schneider/Gottschaldt, ZIS<br />

11, 575 machen das Bestehen von Schutz- und/oder Überwachungspflichten dagegen ausschließlich von<br />

den konkreten arbeitsvertraglichen Best<strong>im</strong>mungen abhängig.<br />

788<br />

So Ransiek, AG 10, 152; aA BGH StV 98, 126, wonach bei nicht möglicher Handlung nur die Vorwerfbarkeit<br />

entfällt.<br />

789<br />

Fischer- StGB § 13, Rn. 10 mwN.


207<br />

Hierarchieebenen eine Rolle spielen für die Pflichterfüllung <strong>des</strong> CO. Im Zusammenhang<br />

mit einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus der Figur der Geschäftsherrenhaftung wurde<br />

bereits festgestellt, dass <strong>im</strong> Fall der Delegation von Handlungspflichten von der Geschäftsleitung<br />

auf den CO, wenn überhaupt, nur eingeschränkt von einer Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> CO ausgegangen werden kann, da eine solche Delegation <strong>im</strong> Sinne einer Herrschaft<br />

über Untergebene jedenfalls keine Erfolgsabwendungspflichten gegenüber den<br />

übergeordneten Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> begründet. <strong>Die</strong>s stellt sich innerhalb der<br />

Garantengruppe kraft freiwilliger (vertraglicher) Pflichtenübernahme anders da. Schneider/Gottschaldt<br />

790 argumentieren insofern zu Recht, dass die <strong>Die</strong>nstverträge bei juristischen<br />

Personen regelmäßig mit dem Unternehmen abgeschlossen werden und somit<br />

Pflichten nicht gegenüber dem Geschäftsleitungsorgan, sondern gegenüber der juristischen<br />

Person selbst begründet würden. <strong>Die</strong>s habe die notwenige Konsequenz, dass die<br />

übernommenen Überwachungs- und/oder Schutzpflichten <strong>des</strong> CO auch ein Fehlverhalten<br />

der Geschäftsführung mit einschließen. Dass der Pflichtenkreis eines CO innerhalb<br />

dieser Garantengruppe nicht an Hierarchieebenen gekoppelt sein kann, muss sich auch<br />

aus der Zwecksetzung der vertraglichen Installation eines CO ergeben. <strong>Die</strong> Einrichtung<br />

eines CO zum Unternehmensschutz, wäre in sich unvollständig und dem Zweck zuwider<br />

laufend, würde von der Überwachungspflicht per se ein Teil herausgenommen werden.<br />

Denn Schutzmaßnahmen machen nur Sinn, wenn sie umfassend greifen sollen und<br />

können. Man stelle sich plastisch <strong>im</strong> Vergleich einen Rauchmeldermechanismus vor,<br />

bei dem entsprechende Mel<strong>des</strong>ysteme in den Vorstandsetagen bewusst nicht installiert<br />

werden. Ein Abbrennen <strong>des</strong> Hauses wäre auf Grund der unvollständigen Sicherung<br />

nicht zu verhindern. Ob ein CO <strong>im</strong> konkreten Einzelfall auch tatsächlich auf die Ge-<br />

schäftsleitung einwirken und den entsprechenden Erfolg abwenden kann, ist wiederum<br />

keine Frage <strong>des</strong> Bestehens einer Garantenpflicht, sondern der Möglichkeit und Zumutbarkeit<br />

der Erfolgsabwendung. 791<br />

790 Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 575.<br />

791 Vgl. Ransiek, AG 10, 152.


c) Vorrang Haftung Unternehmensleitung<br />

208<br />

Im Rahmen der hier zu untersuchenden Garantenstellung <strong>des</strong> CO darf Stellung und<br />

Aufgabenkreis der Geschäftsleitung nicht außer Acht gelassen werden. Denn sowohl die<br />

allgemeine gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Sicherstellung der Normenkonformität <strong>im</strong><br />

unternehmerischen Handeln, als auch die speziellen aufsichtsrechtlichen <strong>Compliance</strong>-<br />

Pflichten (vgl. §§ 33 WpHG, 25a KWG, 64a VAG), obliegen in der Regel allein der<br />

Gesamtverantwortung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. 792 Insofern sind Umfang und Auswirkung der<br />

Delegation von <strong>Compliance</strong>- Pflichten auf den CO in Bezug auf das Entstehen einer<br />

Garantenstellung näher zu untersuchen.<br />

In den Kreis der Organisationskompetenzen <strong>des</strong> Gesamtvorstan<strong>des</strong> bzw. der Geschäftsleitung<br />

gehört originär die Pflicht für interne Mechanismen zur Sicherstellung der<br />

Normbefolgung zu sorgen, das installierte System zu überwachen und <strong>im</strong> Bedarfsfall<br />

anzupassen. 793 <strong>Die</strong> Pflicht zur Durchsetzung von <strong>Compliance</strong> kann für den Vorstand in<br />

drei Verantwortungsbereiche aufgegliedert werden: Pflicht zur Aufklärung <strong>des</strong> Sach-<br />

verhalts, Pflicht zur Abstellung <strong>des</strong> rechtswidrigen Verhaltens sowie die Pflicht zur<br />

Sanktionierung von Verstößen. 794 Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem<br />

Zusammenhang, dass solch originären Leistungsaufgaben durch den Vorstand dem<br />

Grunde nach weder horizontal auf einzelne Vorstandsmitglieder noch vertikal vollständig<br />

auf Mitarbeiter <strong>des</strong> Unternehmens delegiert werden dürfen. 795 Eine zulässige Dele-<br />

gation kann nur in Bezug auf Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen erfolgen,<br />

sofern sichergestellt ist, dass die Entscheidungshoheit be<strong>im</strong> Vorstand verbleibt. 796 Eine<br />

Letztverantwortung verbleibt daher stets bei der Geschäftsleitung. Für die Delegation<br />

und die Haftung eines CO hat dies folgende Konsequenzen: Vertikal auf einen CO<br />

delegierbar sind Vorbereitungs-, Unterstützungs-, und Durchführungsaktivitäten, wobei<br />

die Geschäftsleitung den Pflichtenrahmen eines CO frei best<strong>im</strong>men kann. 797 Soweit die<br />

Installation eines CO gesetzlich geregelt ist (s.o.), ist über das „Ob“ der Delegation<br />

durch die Legislative bereits verbindlich entscheiden, wobei auch hier bezüglich <strong>des</strong><br />

„Wie“ ein Entscheidungsspielraum innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bei der Ge-<br />

792 Wolf, BB 11, 1355 mwN.<br />

793 Bürkle, CCZ 10, 5 mwN; Wolf, BB 11, 1355.<br />

794 Reichert/Ott, ZIP 09, 2176 ff.<br />

795 Wolf, BB 11, 1356 mwN.<br />

796 Fleischer, AG 03, 292; Pietzke, CCZ 10, 52.<br />

797 Wolf, BB 11, 1356.


schäftsleitung verbleibt. 798 Wenn der CO in seiner Aufgabenerfüllung von der Ge-<br />

209<br />

schäftsleitung frei best<strong>im</strong>mt werden kann, so haftet er auch nur dem Organ gegenüber<br />

<strong>im</strong> Innenverhältnis; dies muss in Bezug auf Dritte bedeuten, dass die Pflichtendelegation<br />

und der Arbeitsvertrag insoweit keine Schutzwirkung nach außen entfalten können.<br />

799 Das Bestehen einer zivilrechtlichen Haftung (auch gegenüber Dritten) aus unerlaubter<br />

Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB in Verbindung mit dem Bestehen<br />

einer Garantenstellung ist allerdings nicht ausgeschlossen. 800 Umgekehrt schafft<br />

allerdings, eine zivilrechtliche Haftung, welche durch Aufgabenübertragung durch die<br />

Geschäftsleitung entsteht, nicht zwangsläufig auch eine <strong>strafrechtliche</strong> Garantenstellung<br />

für den CO. 801 An dieser Stelle kommen die oben herausgearbeiteten Grundsätze zur<br />

Begründung einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO zum Tragen. Insbesondere der Umstand,<br />

dass eine Letztverantwortung stets bei der Unternehmensführung verbleibt, unterstreicht<br />

<strong>im</strong> Ergebnis die Feststellung einer stets nur abgeleiteten Garantenpflicht <strong>des</strong> CO. 802<br />

d) Verfassungsgemäße Auslegung <strong>des</strong> § 13 StGB<br />

Bereits in der Einleitung wurde der Blick <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Strafbarkeit <strong>des</strong><br />

CO auch auf verfassungsrechtliche Überlegungen gelenkt und die Frage aufgeworfen,<br />

welche Anforderungen Art. 103 Abs. 2 dGG und § 1 dStGB an die Best<strong>im</strong>mtheit einer<br />

strafrechtlich relevanten Verpflichtung stellt. 803 <strong>Die</strong>se Frage stellt sich insbesondere<br />

angesichts <strong>des</strong> völlig ungeregelten Berufsbil<strong>des</strong> eines CO, welches zudem, abhängig<br />

von dem jeweiligen Unternehmen, in der Reichweite der übertragenen Rechte und<br />

Pflichten stark variiert mit der Konsequenz, dass für einen CO die Best<strong>im</strong>mbarkeit von<br />

rechtlicher Einstandspflicht nur schwer bzw. unter Umständen sogar unmöglich sein<br />

könnte. 804 Eine Thematisierung dieser Problematik in Bezug auf den CO fand bislang<br />

798<br />

Bürkle, CCZ 10, 5.<br />

799<br />

Wolf, BB 11, 1356.<br />

800<br />

Wolf, BB 11, 1356; vgl. hierzu auch Beulke, FS- Geppert 11, S. 41, der einen Rückgriff auf § 823 Abs.<br />

2 BGB ablehnt, da sich eine Haftung bereits aus § 831 BGB ergebe.<br />

801<br />

Campos Nave/Vogel, BB 09, 2547; Wolf, BB 11, 1358.<br />

802<br />

Gößwein/Hohmann, BB 11, 963.<br />

803<br />

Berndt, StV 09, 691; Kraft, wistra 10, 84.<br />

804<br />

Vgl. Berndt, StV 09, 691; Deutscher, WM 10, 1391; Rolshoven/Hense, BKR 09, 425f.


kaum statt. 805<br />

Ausgangspunkt der Überlegung ist der verfassungsrechtlich bereits in den Fokus gera-<br />

tene § 13 dStGB, der eine Garantenstellung <strong>des</strong> Unterlassenden fordert, ohne diese in-<br />

haltlich zu konkretisieren. 806 Anerkannter Auffassung nach ist daher § 13 dStGB auf<br />

Grund seiner offenen Formulierungen restriktiv auszulegen. 807 Denn nur durch restrikti-<br />

210<br />

ve Anforderungen an die Umstände, die eine strafbewehrte Pflicht auslösen sollen, kann<br />

ausgeglichen werden, dass § 13 dStGB selbst keine ausreichend klaren Restriktionen<br />

vorsieht. 808 Für einen CO bedeutet dies, dass anhand der delegierten Pflichten für diesen<br />

klar best<strong>im</strong>mbar sein muss, ob er, ausgehend von dem Umfang seiner Rechte und<br />

Pflichten, bereits eine „Funktion“ für das zu schützende Rechtsgut wahrn<strong>im</strong>mt, welche<br />

ursprünglich <strong>im</strong> Verantwortungsbereich <strong>des</strong> Unternehmensinhabers lag. 809 Ist dies nicht<br />

gegeben und lässt sich der konkrete Zuschnitt der vom CO übernommenen Aufgaben<br />

nicht klar best<strong>im</strong>men, müsste die Subsumtion <strong>des</strong> Unterlassens <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> § 13<br />

dStGB <strong>im</strong> konkreten Einzelfall zumin<strong>des</strong>t am verfassungsrechtlichen Gebot der restrik-<br />

tiven Auslegung <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Analogieverbot 810 gemessen werden.<br />

Hiervon strikt zu trennen ist allerdings die Frage einer möglicherweise fahrlässigen Tat-<br />

begehung in Folge fahrlässiger Unkenntnis der Pflichtenstellung. Denn die Garantenstellung<br />

bedeutet grundsätzlich nur eine objektiv, rechtliche Beziehung <strong>des</strong> Unterlassenden<br />

zum Erfolg, mit der Konsequenz, dass es für die Garantenstellung unerheblich<br />

ist, ob der Täter die sie begründende Situation kennt. 811 Kennt er sie nicht, scheidet<br />

zwar Vorsatz aus, eine fahrlässige Tatbegehung dagegen aber nicht. 812 In Bezug auf den<br />

CO ist demnach zu differenzieren, ob dieser, nach Übertragung und freiwilliger Übernahme<br />

von definierten Pflichten diese fahrlässiger Weise übersieht, oder ob bereits der<br />

Übertragungsakt keine hinreichend best<strong>im</strong>mbaren Verhaltenspflichten determiniert, so<br />

dass eine garantenspezifische Pflichtenstellung auch nach Übernahme mangels Be-<br />

st<strong>im</strong>mtheit gar nicht entstehen konnte.<br />

805<br />

Soweit ersichtlich nur Kraft, wistra 10, (81), 84; Berndt, StV 09, (689), 691; in Ansätzen Barton, RDV<br />

10, 22.<br />

806<br />

Zur Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> § 13 dStGB <strong>im</strong> Hinblick auf das Best<strong>im</strong>mtheitsgebot vgl. BVerfG,<br />

Beschluss vom 21.02.2002 – 2 BVR 2202/01; zusammenfassend statt vieler Lackner/Kühl § 13, Rn. 21.<br />

807<br />

Vgl. Kraft, wistra 10, 84 mwN.<br />

808<br />

Berndt, StV 09, 691.<br />

809<br />

Berndt, StV 09, 691.<br />

810<br />

Vgl. Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 5 mwN.<br />

811<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 60 mwN.<br />

812<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 60.


<strong>Die</strong> Überprüfung einer <strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht <strong>des</strong> CO anhand <strong>des</strong> verfas-<br />

sungsrechtlichen Best<strong>im</strong>mtheitsgebotes ist für diesen jedenfalls <strong>des</strong>halb geboten, weil<br />

bislang sein Berufsbild und seine Rechtsposition unbest<strong>im</strong>mt und in keiner Weise „in-<br />

stitutionalisiert“ sind. 813 Anders als bspw. bei gesetzlich geregelten Beauftragten 814 ist<br />

die Rechtsposition eines CO gerade nicht best<strong>im</strong>mt, was dazu führt, dass seine Pflich-<br />

211<br />

tenkreise nicht feststehen. Undefinierte Pflichtenkreise stehen <strong>im</strong> Konflikt mit dem<br />

Grundsatz, dass eine Strafbarkeit <strong>im</strong> Zeitpunkt der Tat hinreichend gesetzlich best<strong>im</strong>mt<br />

sein muss, damit der Täter die Strafbarkeit seines Verhaltens hätte erkennen und sich<br />

daher für das Recht entscheiden können. 815 Für den CO bedeutet dies, dass durch konkrete<br />

Aufgabenbegrenzung hinsichtlich Aufgabenbreite (für welche Bereiche ist er zuständig)<br />

und auch bzgl. der Aufgabentiefe (welche Rechte und Pflichten hat er in diesen<br />

Bereichen) 816 , einerseits die <strong>strafrechtliche</strong> Garantenstellung begrenzt wird, anderseits<br />

aber ein Ausschluss der Strafbarkeit per se mangels Best<strong>im</strong>mtheit der Handlungsverpflichtung<br />

und etwaigen Verstoß gegen das Gebot der restriktiven Auslegung dann nicht<br />

mehr in Frage kommt.<br />

e) Umfang und Grenzen der Erfolgabwendungspflicht<br />

Bereits oben wurde die Möglichkeit der Erfolgsabwendung durch den CO bei fehlenden<br />

Anordnungs- und Weisungskompetenzen diskutiert und abgelehnt. <strong>Die</strong> Relevanz der<br />

Frage nach Zumutbarkeit und Möglichkeit der geforderten Handlung <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Unterlassensstrafbarkeit, hat auch der BGH in seiner BSR- Entscheidung bestätigt, in<br />

dem er diese Merkmale gesondert prüfte. 817 Zu den konstitutiven Merkmalen <strong>des</strong> Unter-<br />

lassens, als eine die <strong>Verantwortlichkeit</strong> auslösenden Verhaltensform, gehört, dass die<br />

erforderliche Handlung dem Unterlassenden möglich gewesen wäre, dieser also <strong>im</strong><br />

813<br />

So Berndt, StV 09, 691; aA Beulke, FS- Geppert 11, S. 41, der das notwenige Maß rechtlicher Verantwortung<br />

in der Ingerenzhaftung bzw. in §§ 323c dStGB (unterlassene Hilfeleistung), § 130 OwiG<br />

sowie § 831 BGB sieht.<br />

814<br />

Bspw. Gewässerschutzbeauftragter §§ 21a und b WHG.<br />

815<br />

So die Definition <strong>des</strong> Schuldvorwurfs BGHSt 2, 194, 200; weiterführender Kraatz, ZStW 11, 447 (Fn.<br />

28).<br />

816<br />

So Wolf, BB 11, 1360.<br />

817<br />

BGH NJW 09, 3173, 3175, Rn. 31.


Stande gewesen ist, in der geforderten Weise tätig zu werden. 818 Das Möglichkeitsurteil<br />

setzt hierbei objektive Erkennbarkeit der Gefahr und Mittel zu deren Beseitigung vo-<br />

raus. 819 Darüber hinaus ist auch sinnloses Handeln nicht Gegenstand einer Handlungs-<br />

verpflichtung, so dass nicht tatbestandsmäßig handelt, wer trotz möglicherweise gege-<br />

bener Handlungsfähigkeit, nicht <strong>im</strong> Stande ist, in sinnvoller Weise das Erforderliche zu<br />

tun. 820<br />

Aus diesen Grundätzen ist für den CO folgen<strong>des</strong> abzuleiten: <strong>Die</strong> objektive Erkennbar-<br />

keit einer Gefahr hängt zunächst maßgeblich vom Delegationsrahmen und den übertra-<br />

genen Befugnissen ab. Kommt er seinen auferlegten Pflichten nach, so kommt es auf<br />

die Frage, ob der CO damit wirksam den tatbestandsmäßigen Erfolg <strong>des</strong> seitens <strong>des</strong> Be-<br />

gehungstäters verwirklichten Delikts verhindert, nicht mehr an. 821<br />

Ein CO an der Spitze eines konzernweiten und ggfs. Tochtergesellschaften umfassenden<br />

<strong>Compliance</strong>- Systems ist regelmäßig schon tatsächlich nicht in der Lage, Gefahrenherde<br />

außerhalb seines Wirkungsbereiches zu erkennen. Eine Handlungsverpflichtung ist aber<br />

212<br />

dann nicht unmöglich, wenn seine Aufgabenübertragung Subdelegation bzw. die Einrichtung<br />

geeigneter Meldemechanismen umfasst, so dass ein CO seinerseits den Informationsfluss<br />

sicherstellen und in der Folge Kenntnisnahmemöglichkeiten schaffen<br />

muss.<br />

Ein CO muss aber auch die notwendigen Mittel zur Erfolgsverhinderung haben. Soweit<br />

er keine eigenständigen Weisungs- oder Eingriffsmöglichkeiten hat, ist er durch rechtliche<br />

Unmöglichkeit an der Erfolgsabwendung gehindert und wird <strong>strafrechtliche</strong> frei,<br />

sofern er jedenfalls seiner Berichtspflicht genügt. 822<br />

Im Zusammenhang mit einer verbleibenden Kompetenz der übergeordneten Geschäfts-<br />

leitung, ist das geforderte Handeln <strong>des</strong> CO darüber hinaus auch an der Sinnhaftigkeit zu<br />

messen. Sinnlos ist ein Tätigwerden bspw. dann, wenn stärkere Kräfte der Erfolgsab-<br />

wendung entgegenstehen, der Unterlassende zu weit von der Gefahrenstelle entfernt ist<br />

oder nicht die Fähigkeiten für eine Gefahrenabwehr besitzt. 823 „Stärke Kräfte“ in Bezug<br />

818<br />

RG 57, 197; BGH NJW 97, 132, 134; Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 141 mwN.<br />

819<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 143.<br />

820<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 142.<br />

821<br />

Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 577.<br />

822<br />

So auch Rübenstahl, NZG 09, 1342; Bürkle, CCZ 10, 7; Deutscher, WM 10, 1392.<br />

823<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 142.


auf den CO <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>Compliance</strong>- Falles könnten jedenfalls dann vorliegen,<br />

wenn erst ein Tätigwerden bzw. eine Entscheidung der Geschäftsleitung den Erfolg ab-<br />

wenden kann. Ein Tätigwerden <strong>des</strong> CO nach erfolgter Berichterstattung wäre dann sinn-<br />

los und bezogen auf die Erfolgsabwendung unmöglich. Noch vor der Berichterstattung<br />

könnte eine weitere Handlungsunmöglichkeit <strong>des</strong> CO darin liegen, dass ein Mitarbeiter<br />

als „Kronzeuge“ oder „Mitwisser“ über die für die Aufdeckung eines <strong>Compliance</strong>- Ver-<br />

stoßes zentralen Informationen verfügt, diese aber nicht preisgibt und es in der Folge<br />

zum Eintritt oder einer Verschärfung <strong>des</strong> Schadenseintritts kommt. 824 Hat ein CO hier<br />

keine Weisungs- und vor allem Sanktionsrechte <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Aufklärung<br />

von <strong>Compliance</strong>- Fällen, ungeachtet <strong>des</strong> übergeordneten Selbstbelastungsverbots, sind<br />

213<br />

seine Handlungen sinnlos und <strong>im</strong> Ergebnis eine Erfolgsabwendung für ihn unmöglich.<br />

Das Gleiche gilt, wenn der CO gegenüber den Mitarbeitern rechtlich keine Handhabe<br />

zur Informationsbeschaffung hat, etwa bei zu verneinenden Auskunfts- oder<br />

Herausgabepflichten in Bezug auf relevante Dokumente 825 , oder aber wenn der Verwendung<br />

der erlangten Information sonstige rechtliche Schranken, wie allgemeine Persönlichkeitsrechte<br />

<strong>des</strong> „Verdächtigen“, datenschutzrechtliche Restriktionen oder auch<br />

arbeits- und mitbest<strong>im</strong>mungsrechtliche Einschränkungen entgegenstehen. 826 Solche<br />

Restriktionen sind darüber hinaus <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Merkmals der Zumutbarkeit relevant,<br />

wie <strong>im</strong> folgenden Kapitel zu zeigen sein wird.<br />

f) Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens<br />

Außer der Erforderlichkeit und Möglichkeit begrenzt die Zumutbarkeit <strong>des</strong> Handelns<br />

die Pflicht, zum Schutz gefährdeter Rechtsgüter tätig zu werden. 827 Unzumutbar ist eine<br />

Handlung, wenn sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang beeinträchtigt<br />

und diese in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Erfolg stehen. 828<br />

Hieraus folgt zum einen, dass ein CO nicht strafbewehrt zu Direktmaßnahmen <strong>im</strong> Un-<br />

824<br />

Vgl. zum Thema „Mitarbeiter als Wissensträger“, Göpfert/Merten/Siegrist, NJW 08, 1703.<br />

825<br />

Vgl. Göpfert/Merten/Siegrist, NJW 08, 1705 ff.<br />

826<br />

So Bürkle, CCZ 10, 7.<br />

827<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 155.<br />

828<br />

Vgl. BGH NStZ 84, 164.


ternehmen verpflichtet ist, die entweder seinem Arbeitsvertrag bzw. seiner Stellenbe-<br />

schreibung zuwiderlaufen oder die er, bei fehlender vertraglicher Grundlage, nicht tat-<br />

sächlich übernommen hat. 829 Darüber hinaus muss sich seine Handlungsverpflichtung<br />

jedenfalls auf betriebsbezogenes Handlungsunrecht beschränken, da eine Einstands-<br />

214<br />

pflicht für alle denkbaren Gesetzesverletzungen durch Dritte nicht zumutbar wäre. Auch<br />

der BGH hebt hervor, dass (nur) Straftaten <strong>im</strong> Fokus stehen, die „aus dem Unternehmen<br />

heraus“ begangen werden und „erhebliche Nachteile“ begründen. 830 Hieraus ist zu<br />

schließen, dass sich eine zumutbare Erfolgsabwendungspflicht <strong>des</strong> CO nur auf Strafta-<br />

ten mit Unternehmensbezug beziehen kann, die zudem eine gewisse<br />

Erheblichkeitsschwelle erreichen. Parkverstöße, Belästigungen am Arbeitsplatz oder<br />

andere nicht <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit stehende Taten mit<br />

geringem Strafpotential, sind demnach aus der Erfolgsabwendungspflicht <strong>des</strong> CO her-<br />

ausgenommen.<br />

Schließlich muss auf Zumutbarkeitsebene die Subsumtion <strong>des</strong> Unterlassens unter den<br />

Tatbestand entfallen, wenn sich der CO durch Erfolgsabwendungsmaßnahmen in erheblicher<br />

Weise selbst strafbar machen würde und damit das Gewicht der Interessen, die<br />

preiszugeben wären, dem Gewicht <strong>des</strong> drohenden Erfolges entspricht oder dieses sogar<br />

überlagert. 831 Vor allem gesetzliche Vorgaben und/oder arbeitsrechtliche Verschwiegenheits-<br />

oder Loyalitätspflichten sind demnach Kriterien <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Zumutbar-<br />

keitserfordernisses, wobei nur eine Abwägung <strong>im</strong> Einzelfall konkrete Antworten geben<br />

kann. Gesetzliche Vorgaben, die Grenzen der Handlungspflicht eines CO darstellen<br />

können, sind <strong>im</strong> Rahmen der Unternehmensorganisation bspw. Datenschutz- bzw. Telekommunikationsrechtliche<br />

Best<strong>im</strong>mungen 832 , betriebliche Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte 833 ,<br />

das allgemeines Persönlichkeitsrecht 834 und in <strong>strafrechtliche</strong>r Hinsicht der Schutz von<br />

Privat- und Geschäftsgehe<strong>im</strong>nissen und Telekommunikationsdaten 835 , betrieblicher Datenschutz<br />

836 , Beachtung <strong>des</strong> Fernmeldegehe<strong>im</strong>nisses 837 etc. In jedem Falle sollten die<br />

829<br />

Rübenstahl, NZG 09, 1343; Schneider/Gottschaldt, ZIS 11, 576.<br />

830<br />

BGH NJW 09, 3173, 3175, Rn. 27.<br />

831<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch vor § 13, Rn. 156.<br />

832<br />

§§ 4, 6, 27 ff. Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz (BDSG); §§ 88 ff, 91 ff. Telekommunikationsgesetz (TKG).<br />

833<br />

§ 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).<br />

834<br />

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).<br />

835<br />

§§ 201 ff, 206 dStGB.<br />

836<br />

§§ 43 ff. BDSG.<br />

837<br />

§§ 148 f. TKG.


215<br />

vertraglichen Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> CO das Zumutbarkeitskriterium durch entsprechende<br />

Vorschriften näher determinieren und eingrenzen, wobei hier besonderes Augenmerk<br />

auf Erheblichkeitsschwellen („erhebliche Nachteile für das Unternehmen“) gelegt werden<br />

sollte, da sich hieraus ablesen lässt, inwiefern der CO <strong>im</strong> Einzelfall <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Interessenabwägung zur Preisgabe eigener Interessen verpflichtet ist. Das Unternehmen<br />

selbst sollte <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr auf die Vereinbarung von sog. Integritätsklau-<br />

seln 838 , die für die Vertragspartner die wechselseitige Verpflichtung beinhalten, Maßnahmen<br />

gegen die Begehung von Straftaten zu ergreifen, verzichten auch <strong>im</strong> Interesse<br />

ihrer CO´s. Denn solche Klauseln best<strong>im</strong>men Inhalt und Umfang der unternehmerischen<br />

<strong>Compliance</strong> und beeinflussen Verantwortung und mögliche Garantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

und auch der Geschäftsleitung. 839<br />

D. Wegfall der Garantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

Nachdem bisher die Verantwortungsbereiche <strong>des</strong> CO und die daraus resultierende Garantenpflicht<br />

beleuchtet wurde, soll nun der Blick auf die Geschäftsleitung gerichtet und<br />

der Frage nachgegangen werden, ob und inwiefern deren Verhalten Einfluss auf die<br />

<strong>strafrechtliche</strong> Haftung <strong>des</strong> CO haben kann. Denkbar ist in diesem Zusammenhang, dass<br />

die Geschäftsleitung von den Vorschlägen <strong>des</strong> CO abweicht oder aber in Verantwor-<br />

tungsbereiche <strong>des</strong> CO eingreift, sodass es dadurch erst zu einem Schadenseintritt<br />

kommt. Das Verhalten <strong>des</strong> Geschäftsleitung könnte für eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

<strong>des</strong> weiteren <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Informationsweitergabe eine Rolle spielen,<br />

sodass zu fragen ist, wann Informationsdefizite bzw. Irrtümer be<strong>im</strong> CO eine Garanten-<br />

stellung begrenzen oder ausschließen. Das Problem <strong>des</strong> „Hinzutretens Dritter“ bzw. die<br />

Einordnung von „Kollegialenscheidungen“ <strong>im</strong> Rahmen der Unterlassensstrafbarkeit<br />

ließe sich dogmatisch als Zurechnungs- bzw. Kausalitätsproblem einstufen. 840 Andererseits<br />

wird das Hinzutreten eines weiteren Garanten auch unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong><br />

838<br />

Weiterführend hierzu Gilch/Pelz, CCZ 08, 131; Fischer- StGB § 13, Rn. 21, 38.<br />

839<br />

Vgl. Bürkle, CCZ 10, 8.<br />

840<br />

Vgl. Heintschel-Heinegg/Heuchemer, § 13, Rn. 21, der dogmatisch hier eine Kausalitäts- und weniger<br />

eine Zurechrechnungsproblematik sieht.


Wegfalls bzw. der Grenzen der Garantenstellung diskutiert. 841 An dieser Stelle soll,<br />

ohne dogmatische Einordnung, das Verhalten der Geschäftsleitung zunächst vor die<br />

Klammer gezogen und die Besonderheiten und Folgen skizziert werden.<br />

1. Hinzutreten der Geschäftsleitung<br />

216<br />

Eine Garantenstellung entfällt ganz grundsätzlich mit dem Wegfall, der sie begründenden<br />

Umstände. 842 <strong>Die</strong> Garantenstellung, die nach den Regeln der tatsächlichen Gewährsübernahme<br />

begründet wurde, wird allerdings durch das bloße Hinzutreten eines<br />

weiteren Garanten nicht ohne weiteres beendet, sie kann sich allerdings in eine bloße<br />

Kontrollpflicht umwandeln. 843 Da die Geschäftsleitung <strong>im</strong> Hinblick auf <strong>Compliance</strong>rechtliche<br />

Fragestellung eine Letztverantwortung und zumin<strong>des</strong>t auch eine garantenspe-<br />

zifische Auswahl- und Überwachungspflicht behält 844 , kommt sie als weiterer Garant<br />

neben dem CO grundsätzlich in Frage. Folgende Konstellationen <strong>des</strong> „Hinzutretens“ der<br />

Geschäftsleitung sind denkbar:<br />

<strong>Die</strong> Geschäftsleitung reagiert nach Mitteilung eines <strong>Compliance</strong>- Verstoßes durch den<br />

CO nicht, hat eine divergierende Auffassung über die rechtliche Einordnung oder hat<br />

selbst eine strafrechtlich relevante Handlung begangen, so dass es in der Folge zu einem<br />

Schadenseintritt kommt, der bei pflichtgemäßen Verhalten, richtiger Reaktion und Einschätzung<br />

ausgeblieben wäre. In diesem Falle müsste konsequenterweise jedenfalls nur<br />

noch eine Kontrollpflicht <strong>des</strong> CO anzunehmen sein, die vorausgesetzt, dass er <strong>im</strong> Rah-<br />

men der Garantenstellung nach Erfüllung seiner Berichtspflicht auch die weiteren Eskalationsstufen<br />

beachtet. 845 Der CO muss zunächst die Geschäftsleitung auf den <strong>Compliance</strong>-<br />

Fall hinweisen und auf eine Reaktion drängen. Bleibt die Geschäftsleitung untätig,<br />

muss eine Information an den Aufsichtsrat erfolgen. Denn der CO genügt seiner<br />

Verantwortung nicht, wenn er nur schematisch an ein übergeordnetes Organ berichtet,<br />

in Kenntnis, dass eine Erfolgsabwendung nicht erfolgen wird. <strong>Die</strong>s würde auch der ar-<br />

841 Heintschel-Heinegg/Heuchemer, § 13, Rn. 67 mwN.<br />

842 Fischer- StGB § 13, Rn. 41.<br />

843 BGH NStZ 02, 421, 423; Fischer- StGB § 13, Rn. 41.<br />

844 So Bürkle, CCZ 10, 5.<br />

845 Vgl. Bürkle, CCZ 10, 9.


eitsvertraglichen Nebenpflicht zu wider laufen, die eine (umfassende) Anzeigepflicht<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf drohende Schäden umfasst. 846 Tritt die Geschäftsleitung demnach in<br />

der oben geschilderten Weise in Erscheinung, so kommt zwar kein Wegfall der Garan-<br />

tenstellung <strong>des</strong> CO, mangels Wegfalls der Voraussetzungen der freiwilligen Gewährs-<br />

übernahme an sich, zumin<strong>des</strong>t aber eine Umwandlung in eine nicht garantenspezifische<br />

Kontrollpflicht in Betracht, die eine weitergehende Berichtspflicht beinhaltet. Nur wenn<br />

217<br />

der CO die gezeigten Eskalationsstufen verwirklicht, käme demnach eine <strong>strafrechtliche</strong><br />

Haftungsbefreiung in Betracht.<br />

Ein CO kann sich allerdings demgegenüber <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Unterlassens einer gebotenen<br />

Handlungsverpflichtung nicht auf den Einwand berufen, dass die Geschäftsleitung<br />

eine pflichtwidrige Entscheidung getroffen hätte, die den Erfolgseintritt nicht verhindert<br />

hätte. <strong>Die</strong>ses potentielle „Hinzutreten“ führt, anders als die oben geschilderten Beispie-<br />

le, nicht zum Wegfall der Garantenstellung, da die Strafbarkeit aus einem unechten<br />

Unterlassensdelikt voraussetzt, dass bei gebotenem Verhalten der Erfolg mit an Sicher-<br />

heit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. 847 <strong>Die</strong>s kann bei der Vermutung<br />

einer pflichtwidrigen Entscheidung aber nicht sicher festgestellt werden. Insofern bliebe<br />

für den CO jedenfalls der Vorwurf eines versuchten Unterlassens übrig, sofern der Versuch<br />

<strong>im</strong> konkreten Fall mit Strafe bedroht ist.<br />

2. Informationsmängel/Defizite be<strong>im</strong> CO<br />

Zu untersuchen ist weiterhin, wie sich Defizite <strong>des</strong> CO auf der Wissensseite, die auch<br />

durch die Geschäftsleitung verursacht werden können, auf die <strong>strafrechtliche</strong> Haftung<br />

auswirken.<br />

Der Irrtum über das Bestehen einer Garantenstellung an sich, mithin ein Irrtum über die<br />

eigene Möglichkeit zu handeln und den Schaden zu verhindern, ist als vorsatzausschließender<br />

Tatbestandsirrtum gemäß § 16 dStGB zu bewerten. 848 Ein Irrtum über das Be-<br />

stehen und den Umfang der Garantenpflicht bei Kenntnis der Umstände, die sie tatsäch-<br />

846 Bürkle, CCZ 10, 9 mwN.<br />

847 Heintschel-Heinegg/Heuchemer, § 13, Rn. 11 ff.<br />

848 Rotsch, ZIS 09, 715; Heintschel-Heinegg/Heuchemer, § 13, Rn. 71.


218<br />

lich begründen, führt jedoch nur zu einem Rechtsirrtum gemäß § 17 Satz 1 dStGB, der<br />

die Frage nach der Vermeidbarkeit aufwirft. 849 In Bezug auf den CO ist ein Irrtum hin-<br />

sichtlich <strong>des</strong> Bestehens einer Garantenstellung kaum denkbar. <strong>Die</strong> Modalitäten der vertraglichen<br />

Pflichtenübernahme durch den CO und das Erfordernis der tatsächlichen<br />

Wahrnehmung, machen Irrtümer in Bezug auf das Bestehen einer Garantenpflicht<br />

schwer begründbar. Denn ein CO weiß spätestens bei tatsächlicher Übernahme von<br />

<strong>Compliance</strong>- Funktionen, dass er in eine besondere Pflichtenstellung eingetreten ist,<br />

zumal die <strong>Compliance</strong>- Funktion und in kleineren Unternehmen auch der CO selbst,<br />

Alleinstellungsmerkmal besitzt. Der Einwand eines CO, er sei über den Umfang der<br />

übernommenen Pflichten in Unkenntnis gewesen, könnte demgegenüber wahrscheinlicher<br />

sein. Es ist durchaus denkbar, dass die Geschäftsleitung <strong>im</strong> Rahmen der Pflichtendelegation<br />

Aufgabenbereiche pauschal überträgt, aus denen Haftungspotential erwachsen<br />

kann, die aber zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht „gefahrengeneigt“ gewesen<br />

sind, sodass auch die erforderlichen Handlungspflichten (noch) nicht eingrenzbar<br />

waren. Hier wäre an Unternehmensbereiche zu denken, die sich noch <strong>im</strong> Entwicklungsstadium<br />

befinden, deren gesetzmäßige Entwicklung der CO <strong>im</strong> Rahmen der Aufgaben-<br />

übertragung aber schuldet. Ungeachtet eines Gebotsirrtums käme in solchen Fallgestaltungen<br />

bereits das oben angesprochene Best<strong>im</strong>mtheitsgebot dem CO zu Gute. Eine<br />

nicht hinreichend deutliche Handlungsverpflichtung führt mangels Best<strong>im</strong>mtheit gar<br />

nicht zur <strong>strafrechtliche</strong>n Einstandspflicht. Auf die Vermeidbarkeit der Unkenntnis käme<br />

es dann gar nicht mehr an. Um Irrtumsfragen <strong>im</strong> Rahmen der <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Unterlassenshaftung zu vermeiden, kommt nur eine differenzierte arbeitsvertragliche<br />

Ausgestaltung in Betracht, auf die ein CO hinwirken muss. Zudem sollten regelmäßige<br />

Berichtslinien und ein Informationsaustausch zwischen Geschäftsleitung und CO stattfinden,<br />

um die Einstandspflicht <strong>des</strong> CO bei Auftreten neuer Risikofelder zu begrenzen<br />

und vorwerfbare Unkenntnis zu vermeiden.<br />

E. Kausalität, Zurechnung, vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten <strong>des</strong> CO<br />

Gelangt man nach den oben herausgearbeiteten Grundsätzen zur Feststellung einer Ga-<br />

849 Heintschel-Heinegg/Heuchemer, § 13, Rn. 71; BGHSt 16, 155.


antenstellung und entsprechenden Garantenpflichten eines CO, so ist der Prüfungskata-<br />

log noch nicht beendet. Im Falle eines <strong>Compliance</strong>- Verstoßes durch den CO gilt es<br />

219<br />

weitere objektive und subjektive Tatbestandsvoraussetzungen <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Unterlassensstrafbarkeit zu prüfen. Auf der Ebene <strong>des</strong> objektiven Tatbestan<strong>des</strong> sind die<br />

Merkmale der Kausalität sowie der objektiven Zurechnung eines Erfolgseintritts näher<br />

zu beleuchten. In subjektiver Hinsicht bleibt der Vorsatz und <strong>im</strong> Rahmen der Teilnah-<br />

mestrafbarkeit der sog. Doppelvorsatz zu prüfen. Im Folgenden sollen diese Merkmale<br />

in Bezug auf den CO untersucht werden.<br />

1. Kausalität<br />

Das Vorliegen einer Garantenstellung führt bei Eintritt eines strafrechtlich relevanten<br />

Erfolges nicht per se zu einer Strafbarkeit <strong>des</strong> Unterlassenden. Je<strong>des</strong> Verhalten eines<br />

Täters muss grundsätzlich auch kausal in Hinblick auf den Erfolgseintritt gewesen sein,<br />

da ansonsten eine <strong>strafrechtliche</strong> Einstandspflicht nicht denkbar ist. 850 Das Kausalitätserfordernis<br />

zwischen der vorzuwerfenden Unterlassung und dem Erfolgseintritt redu-<br />

ziert daher das Risiko einer <strong>strafrechtliche</strong>n Haftung. Im Bereich <strong>des</strong> Unterlassens geht<br />

man von einer sog. „Quasi- Kausalität“ bzw. von einem hypothetischen Kausalverlauf<br />

aus. 851 Da dem Täter in diesem Bereich vorgeworfen wird, dass er nicht durch Setzten<br />

einer hindernden Bedingung in eine laufende Kausalkette eingegriffen hat, kommt es<br />

auf eine hypothetische Kausalität an, mit der Folge, dass eine Unterlassung nur dann für<br />

den Erfolg ursächlich ist, wenn die unterbliebene Handlung ihn verhindert hätte. 852 <strong>Die</strong>ses<br />

hypothetische Urteil setzt eine Bewertung hypothetisch „hinzu denkbaren“ Handelns<br />

voraus und ist an die Feststellung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit<br />

gebunden. 853 Aus dieser Definition ergibt sich bereits, dass die Feststellung dieser<br />

Merkmale höchst einzelfallabhängig ist und in Bezug auf den CO keine allgemeingültigen<br />

Aussagen getroffen werden können. Für den CO können <strong>im</strong> Hinblick auf das Kau-<br />

salitätserfordernis aber folgende Grundsätze festgestellt werden:<br />

850 Vgl. zum Ganzen Heintschel- Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 11 ff.<br />

851 Fischer- StGB vor § 13, Rn. 39 mwN; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 61 mwN.<br />

852 BGH 6, 2; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 61 mwN.<br />

853 Fischer- StGB vor § 13, Rn. 39 mwN.


220<br />

Eine kausale <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO kann grundsätzlich nur in den<br />

Fällen begründet werden, in denen festgestellt werden kann, dass ein nicht defizitäres<br />

Verhalten <strong>des</strong> CO - etwa durch erfolgte Meldung eines <strong>Compliance</strong>- Falles an die Geschäftsleitung<br />

- das strafrechtlich relevante Verhalten Dritter verhindert hätte, bzw. in<br />

Falle einer noch zu klärenden Teilnahmestrafbarkeit, dass das Unterlassen <strong>des</strong> CO die<br />

erfolgsursächliche Handlung <strong>des</strong> Täters irgendwie gefördert hat. 854 Gerade in Fallgestal-<br />

tungen, in denen dem CO eine unterlassene Meldung vorgeworfen wird, ist <strong>im</strong> Sinne<br />

einer Quasi- Kausalität zu prüfen, ob die Meldung den durch den eigentlichen Täter<br />

geschaffenen Erfolg auch tatsächlich verhindert hätte. 855 <strong>Die</strong>s umfasst auch die zweifelsfreie<br />

Feststellung, dass die Erfüllung der Informationspflicht bei der Geschäftslei-<br />

tung auch eine Reaktion ausgelöst hätte, die das deliktische Verhalten <strong>des</strong> Täters unterbunden<br />

hätte. 856 <strong>Die</strong>s dürfte in der Praxis aber regelmäßig nur schwer nachzuweisen<br />

sein, da zu einen bei dem „Drei- Personen- Verhältnis“ (strafrechtlich verantwortlicher<br />

Mitarbeiter, CO und Unternehmensleitung) von einer mehrstufigen Kausalkette 857 aus-<br />

gegangen werden kann, die die Feststellung <strong>des</strong> Ursachenzusammenhangs zumin<strong>des</strong>t<br />

erschwert und zum anderen in diesem Zusammenhang kein Erfahrungssatz erkennbar<br />

ist, warum die Betriebsleitung allen Wünschen und Anregungen von Beauftragten sofort<br />

nachkommen sollte. 858 Es kann jedenfalls keinesfalls stets davon ausgegangen werden,<br />

dass die strafbare Handlung eines Unternehmensangehörigen bei einem Einschreiten<br />

<strong>des</strong> CO abgewendet worden wäre. 859 In jedem Falle muss <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Kausalitätserfordernisses<br />

zudem geprüft werden, welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten<br />

der CO zur Abwendung der in Rede stehenden Delikte tatsächlich zur Verfügung standen<br />

und mit welcher Wahrscheinlichkeit deren Eingreifen zur Abwendung <strong>des</strong> straf-<br />

rechtlichen Erfolges geführt hätte. 860 Orientiert man sich an der obigen Definition, so<br />

muss das Wahrscheinlichkeitsurteil darüber hinaus eine gewisse Qualität erreichen, indem<br />

eine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ gefordert wird.<br />

<strong>Die</strong> Frage der Kausalität hängt insgesamt mit Blick auf den CO maßgeblich vom Han-<br />

854 Kraft, wistra 10, 85.<br />

855 Vgl. Kraft, wistra 10, 85; Kraft/Winkler, CCZ 09, 33.<br />

856 Kraft/Winkler, CCZ 09, 33.<br />

857 So Dahs, NStZ 86, 97, 101.<br />

858 Dahs, NStZ 86, 97, 101.<br />

859 Deutscher, WM 10, 1393.<br />

860 Vgl. Geiger, CCZ 11, 173.


deln dritter Personen ab, womit eine zurechenbare kausale Verknüpfung für die Straf-<br />

verfolgungsbehörden äußerst schwierig bzw. sogar beinahe unmöglich sein dürfte. 861<br />

Der BGH in der genannten BSR- Entscheidung 862 hält sich dagegen nicht lange an dem<br />

Kausalitätserfordernis auf, es wird vielmehr nur knapp festgestellt, dass „der Angeklag-<br />

221<br />

te die betrügerische Handlung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ohne Weiteres durch die Unterrichtung<br />

<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Aufsichtsratsvorsitzenden hätte unterbinden können und ihm<br />

dies auch zumutbar war“ 863 . <strong>Die</strong>s ist nach den oben genannten Grundsätzen eine zu pauschale<br />

und somit angreifbare Subsumtion <strong>des</strong> Kausalitätserfordernisses. Und auch in<br />

dogmatischer Hinsicht ergeben sich unüberwindbare Konflikte. Rotsch hat bereits zu<br />

Recht darauf hingewiesen, dass der BGH „den Tatbestandsbezug der Garantenpflicht<br />

aus den Augen verliert“ 864 . Momsen kritisiert weiter, dass die Tat bzw. die strafrechtlich<br />

relevante Verhaltensweise, die zugerechnet werden soll, aus der Perspektive der Person,<br />

der zugerechnet werden soll, <strong>im</strong>mer stärker an Konturen verliert und somit die Entfernung<br />

zwischen Zurechnungsobjekt und Zurechnungssubjekt bedenklich anwächst. 865<br />

Für den CO eröffnet das Kausalitätserfordernis bei korrekter Anwendung großes Haftungsausschlusspotential<br />

und <strong>im</strong> Sinne der oben genannten dogmatischen Kritik letzt-<br />

lich Verteidigungspotential.<br />

2. Zurechnung<br />

Das Unterlassen eines CO ist in objektiver Hinsicht darüber hinaus an den Lehre der<br />

objektiven Zurechnung 866 zu messen. Das Merkmal der objektiven Zurechnung gibt der<br />

Weite <strong>des</strong> Kausalitätserfordernisses eine weitere haftungsbeschränkende Struktur 867 ,<br />

wobei diese Lehre seitens der Rechtsprechung bislang nicht übernommen wurde, sondern<br />

die Fragen hier vielmehr begrifflich unter dem Kausalitätsaspekt diskutiert wer-<br />

861<br />

So auch Kraft/Winkler, CCZ 09, 33.<br />

862<br />

BGH NJW 09, 3173.<br />

863<br />

BGH NJW 09, 3175, Rn. 31.<br />

864<br />

Rotsch, ZIS 09, 718.<br />

865<br />

Momsen, FS- Puppe 11, S. 758.<br />

866<br />

Zur objektiven Zurechnung Heintschel-Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 23 ff; Fischer- StGB vor § 13,<br />

Rn. 24 ff.<br />

867<br />

Heintschel-Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 23.


den. 868 Inhalt der Zurechnungslehre ist der Grundsatz, dass ein Erfolg dem Täter nur<br />

dann zugerechnet werden soll, wenn sich ein von ihm geschaffenes unerlaubtes Risiko<br />

<strong>im</strong> Erfolg auch tatsächlich verwirklicht hat. 869 Für den CO bedeutsam erscheinen die<br />

Fallgruppen der Risikoverringerung und <strong>des</strong> Pflichtwidrigkeitszusammenhangs inner-<br />

halb der Zurechnungslehre, die <strong>im</strong> Folgenden dargestellt werden sollen.<br />

222<br />

<strong>Die</strong> Haftung für einen Erfolg entfällt in Fällen der Risikomin<strong>im</strong>ierung, wenn der Täter<br />

durch den Eingriff in den Kausalverlauf bewirkt hat, dass der entstandene Schaden geringer<br />

war, als der drohende. 870 In Bezug auf den CO wäre hier denkbar, dass dieser<br />

zwar seiner Berichtspflicht an die Geschäftsleitung pflichtwidrig nicht nachkommt, er<br />

andererseits aber durch positives Tun, bspw. durch geeignete Präventionsmaßnahmen,<br />

Mitarbeiterschulungen, geeignete Subdelegation etc., erreicht hat, dass ein Schaden<br />

durch strafrechtlich relevantes Mitarbeiterhandeln nur in geringerem Umfang, als ohne<br />

diese Maßnahmen entstanden ist. Der Eintritt <strong>des</strong> Schadens beruht in der Folge entweder<br />

gar nicht auf der unterlassenen Mitteilung an die Geschäftsleitung, oder ist zumin-<br />

<strong>des</strong>t <strong>im</strong> Rahmen der Zurechnung wegen der erfolgten Risikomin<strong>im</strong>ierung durch Handeln<br />

<strong>des</strong> CO diesem nicht mehr zurechenbar.<br />

Haftungsbegrenzend ist auch ein fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang, welcher<br />

dann gegeben ist, wenn der Erfolg auch bei normgemäßen Verhalten <strong>des</strong> Täters eingetreten<br />

wäre 871 , bezogen auf den CO also auch dann, wenn er seinen Handlungspflichten<br />

nachgekommen wäre. <strong>Die</strong>s ist insbesondere denkbar <strong>im</strong> Falle sog. „Reserveursachen“,<br />

über deren Eintritt der Pflichtige keine Verfügungsgewalt besitzt. 872 Hier spielt das<br />

Verhalten der Geschäftsleitung eine entscheidende Rolle. Unterlässt der CO bspw. die<br />

Meldung eines relevanten Verstoßes, an dem die Geschäftsleitung möglicherweise auch<br />

selbst beteiligt ist und diesen auch nicht auf Grund der Mitteilung <strong>des</strong> CO unterlässt, so<br />

liegt der Eintritt der Rechtsgutsverletzung außerhalb <strong>des</strong> Einflussbereichs <strong>des</strong> CO, was<br />

zu seiner eigenen Haftungsbegrenzung führen muss. Denn zurechenbar ist ein Erfolg<br />

nur, wenn er gerade auf der Pflichtwidrigkeit <strong>des</strong> Unterlassens beruht. 873<br />

868 Vgl. BGH 11, 1; 33, 61, 63; 49, 1, 4.<br />

869 Heintschel-Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 23.<br />

870 Heintschel-Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 25.<br />

871 Heintschel-Heinegg/Heuchemer § 13, Rn. 27 f.<br />

872 Vgl. BGHSt 30, 228.<br />

873 BGHSt 37, 106, 116.


Nach allem ist also auch das Kriterium der objektiven Zurechnung geeignet eine straf-<br />

rechtliche Haftungsbegrenzung für den CO darzustellen.<br />

3. Vorsätzliches und fahrlässiges Unterlassen<br />

223<br />

Auf subjektiver Tatbestandebene ist stets zu prüfen, ob das Unterlassen <strong>des</strong> CO auch<br />

von einem Wissen- und Willenselement, mithin von einem Vorsatz getragen war. Der<br />

Vorsatz unechter Unterlassensdelikte muss neben dem Erfolg auch die tatsächlichen<br />

Umstände umfassen, welche die Handlungspflicht begründen, weiterhin die Umstände,<br />

aus denen sich die Zumutbarkeit <strong>des</strong> Handelns ergibt sowie die Möglichkeit der Er-<br />

folgsverhinderung. 874 Daraus folgt bereits, dass die Annahme, ein CO nähme sämtliche<br />

aus dem Unternehmen heraus begangene vorhersehbaren Wirtschaftsdelikte bereits<br />

„ganz allgemein“ in Kauf, sodass von einem (Eventual-) Vorsatz auszugehen ist, als<br />

verfehlt angesehen werden muss. 875 Denn es erscheint geradezu systemfremd und ab-<br />

wegig einem CO, <strong>des</strong>sen zentrale Aufgabe es ist, strafbares Verhalten gerade zu vermeiden,<br />

zu unterstellen, dass er jedenfalls bei Eintreten einer strafbaren Handlung diese<br />

per se in seinen Vorsatz mit aufgenommen haben soll. 876<br />

Eine andere D<strong>im</strong>ension erreicht die Beurteilung der Vorsatzvoraussetzungen allerdings<br />

<strong>im</strong> Falle von sog. „willful blindness“. 877 Hier verfolgt der CO eine Strategie <strong>des</strong> be-<br />

wussten Wegsehens, so dass er in vorwerfbarer Weise in Unkenntnis über best<strong>im</strong>mte<br />

<strong>strafrechtliche</strong> relevante Vorgänge <strong>im</strong> Unternehmen geblieben ist. 878 <strong>Die</strong>s könnte zum<br />

einen für den CO zu der Annahme zumin<strong>des</strong>t eines Eventualvorsatzes führen, zum anderen<br />

aber dürfte auch die Geschäftsleitung ein vorwerfbares Organisationsverschulden<br />

treffen, da die Einrichtung eines CO <strong>im</strong> Falle <strong>des</strong> bewussten Wegsehens nur die viel<br />

benannte „Feigenblatt- Funktion“ erfüllt und somit unzureichend ist. 879 <strong>Die</strong> Annahme<br />

eines Vorsatzes bei dem CO kann darüber hinaus auch nicht dadurch entfallen, dass der<br />

874<br />

Fischer- StGB § 13, Rn. 48 mwN.<br />

875<br />

Vgl. Geiger, CCZ 11, 174; aA Wybitul, BB 09, 2590, 2591, der zwar verfassungsrechtliche Bedenken<br />

bei einer solchen Vorsatzbegründung sieht, diese seitens der Gerichte allerdings für wahrscheinlich hält.<br />

876<br />

So auch Geiger, CCZ 11, 174.<br />

877<br />

Vgl. zum Begriff Deutscher, WM 10, 1393.<br />

878<br />

Vgl. Deutscher, WM 10, 1393; Berndt, StV 09, 689, 691.<br />

879<br />

Deutscher, WM 10, 1393.


unterlassende CO die Haupttat an sich missbilligt, denn ein bewusstes Wegsehen ent-<br />

bindet ihn - auch wenn nur vage Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten Dritter be-<br />

stehen – keinesfalls von der eigenen Verantwortung. 880<br />

Praxisrelevanter dürfte aber letztlich die Frage nach einem fahrlässigen Unterlassen <strong>des</strong><br />

224<br />

CO sein. Ein solches kommt nur in täterschaftlicher Hinsicht und nicht <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Beihilfestrafbarkeit in Frage, denn fahrlässige Unterstützungshandlungen sind grundsätzlich<br />

bereits nicht strafbar, auch wenn sie die Haupttat gefördert haben. 881<br />

In Bezug auf fahrlässiges Verhalten findet zunächst eine Haftungsbeschränkung durch<br />

das Gesetz selbst insofern statt, als dass das durch fahrlässiges Unterlassen <strong>des</strong> CO herbeigeführte<br />

Delikt auch tatsächlich fahrlässig begehbar sein muss. 882 <strong>Die</strong> Bereiche der<br />

Vermögensdelikte bzw. <strong>des</strong> Korruptionsstrafrechts stellen somit für den CO, wie bereits<br />

oben gezeigt, keine Gefahr dar, mangels fahrlässiger Begehungsmöglichkeiten. Im Üb-<br />

rigen kann auch <strong>im</strong> Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte nicht schon qua Ausübung der<br />

Funktion <strong>des</strong> CO eine Strafbarkeit in Frage kommen, erforderlich ist vielmehr, dass eine<br />

objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung dem CO vorwerfbar ist und dass vor<br />

allem auch nach Abgrenzung der (<strong>strafrechtliche</strong>n) Verantwortungsbereiche Dritter <strong>im</strong><br />

Unternehmen noch ein Fahrlässigkeitsvorwurf übrig bleibt, der dem CO zu machen<br />

ist. 883<br />

4. Versuch <strong>des</strong> Unterlassens<br />

Bislang wurde die Strafbarkeit <strong>des</strong> CO durch Nichtverhinderung von Straftaten bei eingetretenem<br />

Erfolg, mithin bei vollendeten strafbaren Verhalten Dritter betrachtet. Ebenfalls<br />

denkbar sind allerdings Konstellationen, in denen zu beaufsichtigende Dritte zu<br />

einem strafbaren Verhalten unmittelbar ansetzen, ohne dass es allerdings in der Konse-<br />

quenz zu einem Schadenseintritt bzw. strafrechtlich relevanten Erfolg kommt, wobei<br />

das Ausblieben <strong>des</strong> Erfolges nicht auf erfolgreiche Verhinderungsmaßnahmen durch<br />

880<br />

Barton, RDV 10, 25 mwN.<br />

881<br />

Fischer- StGB § 27, Rn. 20 ff; Barton, RDV 10, 25.<br />

882<br />

Vgl. Kraft, wistra, 10, 85 mwN; Kraft/Winkler, CCZ 09, 33; Z<strong>im</strong>mermann, BB 11, 635.<br />

883<br />

Deutscher, WM 10, 1393.


den CO zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist das Untätig bleiben <strong>des</strong> CO unter dem<br />

Blickwinkel <strong>des</strong> versuchten Unterlassens zu betrachten. Der Versuch <strong>des</strong> Unterlassens<br />

ist allerdings nur täterschaftlich denkbar, da ein Versuch der Beihilfe, anders als eine<br />

(vollendete) Beihilfe an einer versuchten Tat, straflos ist. 884 Ohne bereits eine Einord-<br />

225<br />

nung in Täterschaft oder Teilnahme vorzunehmen, soll <strong>im</strong> Folgenden die Konstellation<br />

<strong>des</strong> versuchten Unterlassensdelikts mit Blick auf den CO beleuchtet werden.<br />

<strong>Die</strong> Möglichkeit unechte Unterlassensdelikte auch durch Versuch zu verwirklichen wird<br />

allgemein für möglich gehalten. 885 Der für den Versuchsbeginn maßgebliche Zeitpunkt<br />

ist allerdings strittig. 886 <strong>Die</strong> zwei wesentlichen Meinungslagen differenzieren für den<br />

Beginn <strong>des</strong> Versuchs <strong>des</strong> Unterlassens nach dem Zeitpunkt der möglichen Rettungs-<br />

handlung: Während einerseits der Unterlassensversuch bei Verstreichen lassen der<br />

letztmöglichen Rettungshandlung angenommen wird, wird andererseits bereits schon<br />

auf den Zeitpunkt der ersten Rettungsmöglichkeit abgestellt. 887<br />

In Bezug auf den CO soll vorliegend auf eine Streitdarstellung verzichtet und die Streit-<br />

entscheidung dem Einzelfall vorbehalten bleiben. Grundsätzlich gilt allerdings, dass bei<br />

Nichtverhinderung einer Straftat durch den CO, zumin<strong>des</strong>t bis zur Vollendung der Tat<br />

durch den Haupttäter, das Unterlassen <strong>des</strong> CO - bei Vorliegen aller sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen<br />

- ebenfalls als Versuch angesehen werden muss, soweit nicht<br />

von einer Beihilfe und somit von einer Strafbarkeit nach Teilnahmegrundsätzen auszu-<br />

gehen ist. 888 In diesem Falle läge dann Straflosigkeit vor, da ein Versuch der Beihilfe<br />

weder durch Tun noch durch Unterlassen möglich ist. 889 Im Hinblick auf das vorwerf-<br />

bare Verhalten, kommt ein Versuch <strong>des</strong> Unterlassens für den CO dann in Betracht,<br />

wenn er erstmals in gefahrbegründender- bzw. erhöhender Weise eine Erfolgsabwen-<br />

dungsmöglichkeit versäumt oder verzögert, oder aber auch wenn er durch Zuwarten,<br />

bspw. durch Aufschieben einer gebotenen und notwendigen Aktion, die Gefahr vergrö-<br />

ßert. 890<br />

884<br />

Fischer- StGB § 27, Rn. 29 mwN.<br />

885<br />

Schönke/Schröder/Eser vor § 22, Rn. 27; Fischer- StGB § 13, 49 mwN.<br />

886<br />

Zum Streitstand vgl. Schönke/Schröder/Eser § 22, Rn. 47 ff. mwN.<br />

887<br />

Vgl. zum Ganzen Schönke/Schröder/Eser § 22, Rn. 48 ff.<br />

888<br />

Vgl. Schönke/Schröder/Eser § 22, Rn. 48.<br />

889<br />

Fischer- StGB § 27, 29.<br />

890<br />

Schönke/Schröder/Eser § 22, Rn. 50 mwN.


5. Rücktritt vom Versuch <strong>des</strong> Unterlassens<br />

226<br />

In der oben geschilderten Fallkonstellation, in der ein CO bis zur Vollendung der<br />

Haupttat eines anderen an dieser in Folge der Nichtverhinderung nach Versuchskriterien<br />

täterschaftlich beteiligt ist, vorausgesetzt er erfüllt alle Tatbestandsvoraussetzungen,<br />

insbesondere das Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitselement, ist auch ein strafbefreiender<br />

Rücktritt vom Versuch <strong>des</strong> unechten Unterlassensdelikt in Betracht zu ziehen. Der<br />

BGH 891 hat insofern bereits Grundsätze zu den Voraussetzungen aufgestellt:<br />

Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 dStGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch<br />

eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nach dem BGH nicht voraus, dass der<br />

Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter<br />

mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder opt<strong>im</strong>ale gewählt<br />

hat. 892 War das auf Rettung <strong>des</strong> bedrohten Rechtsguts abzielende Handeln <strong>des</strong> Unterlassenden,<br />

der eine als möglich erkannte Vollendung der Tat jedenfalls nicht mehr billigte,<br />

für die Verhinderung der Vollendung kausal, kommt es nach Auffassung <strong>des</strong> Senats für<br />

§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz dStGB be<strong>im</strong> durch Unterlassen begangenen Versuch<br />

nicht darauf an, ob dem Unterlassenden schnellere oder sicherere Möglichkeiten der<br />

Rettung zur Verfügung gestanden hätten. Erforderlich ist allein, dass der Täter seinen<br />

Vollendungsvorsatz vollständig aufgibt, also <strong>im</strong> Falle bedingten Vorsatzes, den als wei-<br />

terhin möglich erkannten Taterfolg nicht mehr billigt, und dass er - erfolgreich - eine<br />

solche Rettungsmöglichkeit wählt, die er für geeignet hält, die Vollendung zu verhin-<br />

dern.<br />

Zu überlegen ist, welche Rückschlüsse hieraus bzgl. der Figur <strong>des</strong> Rücktritts <strong>im</strong> Zu-<br />

sammenhang mit dem CO gezogen werden können. Im Vordergrund steht zunächst die<br />

Überlegung, dass Kernaufgabe eines CO ja bereits die Verhinderung <strong>des</strong> Eintritts eines<br />

strafbaren Erfolges ist und sein Unterlassen an dieser Aufgabe gemessen wird. <strong>Die</strong>s<br />

muss die weitere Frage aufwerfen, ob der Entschluss <strong>des</strong> CO zur Verhinderung eines<br />

erkannten aber noch nicht eingetretenen <strong>strafrechtliche</strong>n Erfolges, bereits zur Verneinung<br />

der Voraussetzungen eines versuchten Unterlassensdelikts, oder aber zur Straffrei-<br />

891 BGH NJW 03, 1058.<br />

892 BGH NJW 03, 1058.


heit erst auf Ebene der Rücktrittsvoraussetzungen führt. <strong>Die</strong> Beantwortung der Frage<br />

227<br />

muss von dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Willensentschlusses eines CO abhängen. Verhält sich ein<br />

CO nach dem Prinzip einer „willful blindness“, n<strong>im</strong>mt er also eine strafbare Verhaltensweise<br />

<strong>im</strong> Unternehmen durch Dritte in sein Wissen auf und entscheidet sich aber<br />

vor Tatbestandsvollendung gegen eine Billigung <strong>des</strong> Erfolges und für eine Erfolgsverhinderung,<br />

so kommt der Strafausschließungsgrund <strong>des</strong> § 24 Abs. 1 dStGB in Betracht.<br />

Bereits zu einer Verneinung der dogmatischen Voraussetzungen eines versuchten<br />

Unterlassensdelikts - trotz Vorliegen einer Garantenstellung - muss man demgegenüber<br />

jedenfalls dann kommen, wenn ein CO mangels Kenntnis von einer Rechtsgutsgefährdung<br />

und Möglichkeit der Erfolgsverhinderung, eine Billigung <strong>des</strong> Erfolgseintritts<br />

schon gar nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hat. <strong>Die</strong>s wiederum ist aber dann anders<br />

zu beurteilen, wenn ein CO zwar zunächst die Gefahr der Erfolgsverwirklichung<br />

nicht erkannt hat, diese später aber in ihren wesentlichen Zügen erkennt und dann aber<br />

zu spät bzw. bis zum Erfolgseintritt nicht die geeigneten Verhinderungsbemühungen<br />

anstrengt. In diesem Falle kommen die oben geschilderten Rücktrittsmaßstäbe <strong>des</strong> BGH<br />

zum Tragen. <strong>Die</strong> Situation stellt sich danach für einen CO insofern günstig dar, als dass<br />

von dem Pflichtigen nicht die sicherste und schnellste Rettungsmöglichkeit verlangt<br />

wird, sondern schon allein die Wahl derjenigen Rettungsmöglichkeit, die der Pflichtige<br />

für die Vollendungsverhinderung geeignet hält, als ausreichend erachtet wird. Insgesamt<br />

sind mit Blick auf den CO demnach vor allem die subjektiven Feststellungen maßgeblich<br />

<strong>im</strong> Bereich der Rücktrittsvoraussetzungen, wobei der BGH hier <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

den Rücktrittshorizont geringe Anforderungen aufstellt.<br />

F. Teilnahmestrafbarkeit<br />

In den vorangegangenen Kapiteln wurde die Garantenstellung <strong>des</strong> CO untersucht und<br />

die dogmatischen Fragen herausgearbeitet. Mit der Annahme einer Garantenstellung ist<br />

es allerdings nicht getan, denn eine Garantenstellung ist sowohl Voraussetzung für die<br />

Unterlassenstäterschaft, als auch für eine bloße Teilnahme durch Unterlassen. 893 Bislang<br />

unerörtert geblieben ist die Frage nach der Beteiligungsform, die für den CO in<br />

893 Krüger, ZIS 11, 2.


Betracht kommt. Wie bereits oben angedeutet, kommt der Einordnung <strong>des</strong> CO als Täter<br />

oder Teilnehmer entscheidende Bedeutung zu, insbesondere <strong>im</strong> Bereich der Versuchs-<br />

strafbarkeit oder auch <strong>im</strong> Hinblick auf die in Frage kommenden Delikte. Im Folgenden<br />

soll daher eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in Bezug auf den CO<br />

stattfinden. Hierbei sind folgende Fragestellungen zu differenzieren: Ausgangspunkt der<br />

228<br />

Fragestellung sind die grundsätzlichen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und<br />

Teilnahme, wobei in einem zweiten Schritt <strong>im</strong> Hinblick auf den CO das Wie der Abgrenzung<br />

speziell bei der Beteiligung durch Unterlassen an fremden Straftaten <strong>im</strong> Vordergrund<br />

stehen muss. Dabei handelt es sich um eine der umstrittensten Problematiken<br />

aus dem Allgemeinen Teil <strong>des</strong> StGB. 894 Im Rahmen der täterschaftlichen Begehungsweise<br />

soll schließlich auch der Abgrenzung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Täterschaft<br />

nachgegangen und Rückschlüsse auf den CO gezogen werden. <strong>Die</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> BGH in Bezug auf die Teilnahmeform in der benannten BSR Entscheidung<br />

895 und auch die dogmatische Kritik, sollen Ausgangspunkt der Fragestellung sein.<br />

Kann dem CO eine Beteiligung an einer fremden Tat nach Teilnahmegrundsätzen zugeordnet<br />

werden, ist weiterhin zu differenzieren, zwischen einer Beteiligung durch Unter-<br />

lassen an dem Tun eines anderen und einer Beteiligung durch Unterlassen an dem Unterlassen<br />

eines anderen.<br />

1. Der CO als Täter oder Gehilfe<br />

Der BGH hat in seiner BSR- Entscheidung vom 17.07.2009 den angeklagten Innenrevisor<br />

W, der den Rechenfehler in der Tarifkalkulation erkannte, aber nicht an eine übergeordnete<br />

Stelle meldete, wegen Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug <strong>des</strong> Haupttäters<br />

G, welcher in mittelbarer Täterschaft handelte, verurteilt. 896 Der Senat übern<strong>im</strong>mt damit<br />

die Bewertung <strong>des</strong> Landgerichts, W habe Beihilfe zum Betrug <strong>des</strong> G geleistet, mit der<br />

Begründung, W habe „lediglich mit Gehilfenvorsatz gehandelt und sich dem Haupttäter<br />

G ersichtlich untergeordnet (…).“ 897 <strong>Die</strong> äußerst kontroverse Diskussion um die Mög-<br />

894 Krüger, ZIS 11, 2.<br />

895 BGH NJW 09, 3173.<br />

896 BGH NJW 09, 3173.<br />

897 BGH NJW 09, 3175, Rn. 31.


lichkeit einer Beteiligung durch Unterlassen 898 wird vom BGH mit keinem Wort er-<br />

wähnt. 899 Statt<strong>des</strong>sen rekurrieren die Richter ohne weiteres auf den Willen <strong>des</strong> Beteilig-<br />

229<br />

ten und grenzen täterschaftliche und teilnehmerschaftliche Beteiligung subjektiv von<br />

einander ab. 900<br />

<strong>Die</strong>se rechtliche Einordnung gilt es mit Blick auf den CO nun einer Überprüfung zu<br />

unterziehen. Unabhängig von dem noch darzustellenden dogmatischen Streit um die<br />

grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme durch Unterlassen, wird in der Literatur der<br />

schlichte Hinweis <strong>des</strong> BGH auf den Gehilfenvorsatz für die Ablehnung einer<br />

täterschaftlichen Begehungsweise, als „wenig überzeugend“ angesehen, wenngleich die<br />

rechtliche Einordnung als Gehilfe <strong>im</strong> Ergebnis als zutreffend beurteilt wird. 901 Es wird<br />

kritisch geäußert, dass das bereits <strong>im</strong> subjektiven Element zu Tage tretende „Bestreben,<br />

jedem Haupttäter um jeden Preis stets einen Gehilfen ´beizuordnen`, den fragmentarischen<br />

Charakter <strong>des</strong> Strafrechts und <strong>des</strong>sen ult<strong>im</strong>a- ratio- Funktion verkenne.“ 902<br />

In dogmatischer Hinsicht existiert das Problem, ob ein unterlassender Garant als Teil-<br />

nehmer an der Begehungstat eines Dritten, oder aber vielmehr durch sein Unterlassen<br />

täterschaftlich an der Haupttat verantwortlich ist. 903 Nach einer Ansicht kommt dem<br />

untätigen Garanten nur die Bedeutung einer Beihilfehandlung zu, da die Tatherrschaft<br />

erst auf den Unterlassenden übergehe, wenn der Handelnde das Geschehen nicht mehr<br />

beherrsche. 904 <strong>Die</strong> von Roxin entwickelte „Pflichtdeliktslehre“ will den untätigen Ga-<br />

ranten dagegen stets als Täter behandelt wissen, da die Verletzung der aus der Garantenstellung<br />

folgenden Erfolgsabwendungspflicht Täterschaftskriterium sei. 905 <strong>Die</strong> von<br />

der Rechtsprechung vertretene subjektive Theorie stellt ausschließlich auf die innere<br />

Haltung <strong>des</strong> Unterlassenden zur Begehungstat ab und ordnet dann das Untätig bleiben<br />

898 Vgl. nur Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25 ff., Rn. 101 ff.<br />

899 Vgl. Rotsch, ZIS 09, 714.<br />

900 Vgl. Rotsch, ZIS 09, 714; Krüger, ZIS 11, 2; Ransiek, AG 10, 152 f.<br />

901 Ransiek, AG 10, 152 f.; Rotsch, ZIS 09, 714; Krüger, ZIS 11, 2, der in der Einteilung in Beschützer-<br />

und Überwachungsgarant eine Indiz- und Leitbildfunktion für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme<br />

sieht.<br />

902 So Geiger, CCZ 11, 174.<br />

903 Zum Streitstand Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25 ff., Rn. 101 mwN; Krüger, ZIS 11, 1 mwN; vgl.<br />

auch Bottke, FS- Rudolphi 04, S. 15; zur Beihilfe durch Unterlassen der Verhinderung eines Begehungsdelikts:<br />

Lackner/Kühl, § 27, Rn. 5 mwN.<br />

904 Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25 ff., Rn. 101 mwN.<br />

905 Vgl. Krüger, ZIS 11, 2 mwN; Bottke, FS- Rudolphi 04, S. 15, 24 ff.


als Täterschaft oder Teilnahme zu. 906 Auf dieser Linie bewegte sich <strong>im</strong> Übrigen auch<br />

der BGH in seiner BSR- Entscheidung. Anhänger der sog. Tatherrschaftstheorie 907<br />

wenden das Kriterium der Tatherrschaft auch bei den Unterlassensdelikten zur Abgren-<br />

230<br />

zung von Täterschaft und Teilnahme an und differenzieren danach be<strong>im</strong> wem, bei bestehender<br />

Möglichkeit der Erfolgsverhinderung, die maßgebliche Entschließung zur<br />

Tatausführung und die Tatherrschaft liegt. Schließlich stellt eine differenzierende Auf-<br />

fassung 908 für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme darauf ab, ob der<br />

Unterlassende Obhuts- oder Beschützergarant und somit Täter, oder aber nur Siche-<br />

rungs- oder Überwachungsgarant und somit lediglich Gehilfe ist.<br />

Im Hinblick auf den CO muss eine Streitentscheidung dahingehend erfolgen, dass je-<br />

denfalls die von der Rechtsprechung verfolgte subjektive Theorie, die einseitigen Täterschafts-<br />

bzw. Teilnahmetheorien und die Tatherrschaftstheorie ausscheiden müssen.<br />

<strong>Die</strong> subjektive Theorie muss der Kritik ausgesetzt werden, dass man hierbei bei konsequenter<br />

Anwendung <strong>im</strong> Unterlassensbereich nahezu zwangsläufig durchweg zur An-<br />

nahme von Täterschaft kommen müsste, da der Unterlassende ja schließlich regelmäßig<br />

seine höchstpersönliche Garantenstellung verletzt und diese nicht als fremde, sondern<br />

als höchst eigene Tat angesehen werden muss. 909 Anders gewendet spricht gerade die<br />

Erkenntnis <strong>des</strong> unterlassenden CO von der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung dafür,<br />

diesen als Täter zu qualifizieren, denn derjenige der den Erfolg verhindern kann und<br />

dies auch weiß, ist Täter; derjenige, der ihn allenfalls erschweren kann, ist Gehilfe. 910<br />

Zu einer anderen Bewertung muss man jedoch dann kommen, wenn mangels Wei-<br />

sungsbefugnissen, keine Möglichkeit der Erfolgsverhinderung für den CO bestand.<br />

Dann ist es konsequent ihn, trotz der Erkenntnis der Rettungsmöglichkeit, nicht als Tä-<br />

ter, sondern allenfalls als Gehilfen durch Unterlassen anzusehen, weil nur der Garant,<br />

der durch eigenes Tätigwerden, insbesondere durch Weisungen, den Erfolg verhindern<br />

kann, Täter durch Unterlassen ist. 911<br />

Blickt man auf die von BGH in seiner BSR- Entscheidung angewandte subjektive Theo-<br />

906 Vgl. Krüger, ZIS 11, 3 mwN.<br />

907 MüKo-StGB/Joecks § 25, Rn. 236 mwN.<br />

908 Hoffmann-Holland, ZStW 118, 620, 633 ff.<br />

909 So auch Krüger, ZIS 11, 3.<br />

910 Ransiek, AG 10, 152.<br />

911 So auch Ransiek, AG 10, 152 mwN.


ie, so erscheint auch die Argumentation angreifbar. Wenn nämlich der BGH ann<strong>im</strong>mt,<br />

dass der von dem Angeklagten erkannte Rechenfehler nicht korrigiert wurde und sich<br />

der Angeklagte daher „ersichtlich dem Haupttäter, (der die Weisung für die Nichtkor-<br />

rektur <strong>des</strong> Fehlers erteilt hat), untergeordnet“ 912 hätte, was wiederum zur Annahme ei-<br />

ner Gehilfenstellung führen musste, so ist diese Schlussfolgerung mehr eine Behaup-<br />

tung als eine Begründung. 913 Denn in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war der als<br />

Gehilfe verurteilte W als Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision ersichtlich dem<br />

Projektgruppenverantwortlichen, dem der Rechenfehler unterlief, übergeordnet, so dass<br />

eine Einwirkungsmöglichkeit durchaus hätte stattfinden können. 914 Eine Tatherrschaft<br />

hat der BGH allerdings dem angeklagten W gerade abgesprochen und ihn nach Teil-<br />

nahmegrundsätzen verurteilt, was in sich unschlüssig ist. 915 Denn der BGH spricht ei-<br />

231<br />

nem Unterlassenden die Tatherrschaft ab, weil er sich einem anderen ersichtlich untergeordnet<br />

haben will, ohne zu hinterfragen, ob nicht darin eine Tatherrschaft liegt, dass<br />

er einem Dritten Beschuldigten bzw. dolosen Werkzeug übergeordnet ist. 916 Ob der<br />

BGH insofern an tatrichterliche Feststellungen aus der ersten Instanz gebunden war,<br />

entzieht sich allerdings der Kenntnis und muss offen bleiben. Insgesamt ist die subjekti-<br />

ve Theorie, auch unter Anwendung von Tatherrschaftskriterien, nicht geeignet eine Abgrenzung<br />

von Täterschaft und Teilnahme zu begründen, da die Stellung <strong>des</strong> Pflichten<br />

und die Möglichkeiten zur Erfolgsverhinderung keine Berücksichtigung finden, für die<br />

Einordnung als Täter oder Teilnehmer aber elementar sind.<br />

<strong>Die</strong> einseitigen Täterschafts- bzw. Teilnahmetheorien kommen zur Abgrenzung der<br />

Beteiligungsformen ebenfalls nicht in Betracht, da eine vollständige Negierung einer<br />

Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme <strong>im</strong> Unterlassensbereich, zum ei-<br />

nen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht 917 und zum anderen Täterschaft und<br />

Teilnahme <strong>im</strong> Unterlassensbereich eine eigenständige Form strafrechtlich relevanten<br />

Verhaltens ist 918 und sich insofern bereits eine pauschaler Ausschluss von Täterschaft<br />

oder Teilnahme <strong>im</strong> Unterlassensbereich verbietet. Es drängt sich vielmehr auf, dass hier<br />

912 BGH NJW 09, 3175, Rn. 31.<br />

913 Krüger, ZIS 11, 3.<br />

914 Vgl. Krüger, ZIS 11, 3.<br />

915 Vgl. Krüger, ZIS 11, 3, 4.<br />

916 Dahingehend auch Krüger, ZIS 11, 4.<br />

917 So Krüger, ZIS 11, 2, der auf die §§ 8 und 9 dStGB hinweist, in denen zum Ausdruck gebracht wird,<br />

dass der Gesetzgeber auch eine Teilnahme durch Unterlassen kennt.<br />

918 Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25, Rn. 102 mwN.


differenzierende Lösungen gefunden werden müssen. 919<br />

232<br />

Auch die ausschließliche Anwendung der Tatherrschaftstheorie ist <strong>im</strong><br />

Unterlassensbereich nicht geeignet eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme<br />

zu begründen. Denn wenn man die Tatherrschaft als das „vom Vorsatz umfasste<br />

In-den-Händen-Halten <strong>des</strong> Tatgeschehens begreift, muss man sie verneinen, da der unterlassende<br />

CO regelmäßig gerade nichts in den Händen hält, sondern allenfalls eine<br />

entfernte, von der Kenntnis und den Möglichkeiten abhängige, Erfolgsabwendungsmöglichkeit<br />

hat. 920<br />

N<strong>im</strong>mt man allerdings unter zu Grunde Legung der Tatherrschaftslehre eine Differenzierung<br />

nach dem Inhalt der Garantenpflichten und Garantenstellungen vor, dürften<br />

dogmatisch sachgerechte Ergebnisse erreicht werden. <strong>Die</strong> überwiegend <strong>im</strong> Schrifttum<br />

verbreitete Ansicht n<strong>im</strong>mt eine solche Unterscheidung nach dem Inhalt der verletzten<br />

Garantenpflichten vor, wobei die Einteilung in Beschützer- bzw. Überwachungsgarant<br />

als Unterscheidungskriterium bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme<br />

<strong>im</strong> Unterlassensbereich herangezogen wird. 921 Danach gilt der Beschützergarant als<br />

Täter, wohingegen der Überwachungsgarant <strong>im</strong> Verhältnis zum aktiv handelnden Dritten<br />

bloß als Gehilfe angesehen wird. 922<br />

Damit stellt sich die Frage, ob diese Unterscheidung zur Einordnung <strong>des</strong> CO als Täter<br />

oder Teilnehmer herangezogen werden kann und, wenn ja, in welche Kategorie der CO<br />

<strong>im</strong> Ergebnis fällt. Blickt man zunächst auf die Ausführungen <strong>des</strong> BGH zur Schutz- bzw.<br />

Überwachungsgarantenstellung <strong>des</strong> angeklagten Innenrevisors, so wurde bereits an an-<br />

derer Stelle festgestellt, dass der BGH keine eindeutige Differenzierung vorn<strong>im</strong>mt und<br />

diese auch für entbehrlich hält, „da eine Überwachungspflicht gerade dem Schutz be-<br />

st<strong>im</strong>mter Rechtsgüter dient und umgekehrt ein Schutz ohne entsprechende Überwachung<br />

<strong>des</strong> zu schützenden Objekts kaum denkbar erscheint.“ 923 Einer Differenzierung<br />

zwischen Schutz- und Überwachungsgarantenstellung wird seitens der Rechtsprechung<br />

daher eine klare Absage erteilt; zur Verwendung der Differenzierung bei der Einord-<br />

919<br />

Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25, Rn. 102.<br />

920<br />

So auch Krüger, ZIS 11, 4.<br />

921<br />

Vgl. Krüger, ZIS 11, 5 mwN.<br />

922<br />

Herzberg, Unterlassung <strong>im</strong> Strafrecht und Garantenprinzip, 1972, S. 257 ff.; Schönke/Schröder/Heine<br />

vor §§ 25, Rn. 104 ff mwN.<br />

923<br />

BGH NJW 09, 3174, Rn. 23.


nung von Täterschaft oder Teilnahme kommt der BGH konsequenterweise <strong>des</strong>halb<br />

schon gar nicht, zumal er, wie oben gezeigt, hier einsilbig die subjektive Theorie zur<br />

Feststellung von Teilnahmestrafbarkeit bemüht.<br />

Gegen eine Übertragbarkeit der Differenzierung zwischen Beschützer- und Überwa-<br />

chungsgarant auf die Frage der Beteiligungsform ließe sich zunächst kritisch einwen-<br />

den, dass es Situationen gibt, in denen der Unterlassende sowohl Beschützer- als auch<br />

Überwachungsgarant ist. 924 <strong>Die</strong> Wirtin bspw., die gegen eine Köperverletzung zum<br />

Nachteil ihres Gastes nicht eintritt, ist zum einen Beschützergarantin, weil sie kraft Be-<br />

wirtungsvertrags verpflichtet ist, die Rechtsgüter <strong>des</strong> Gastes zu schützen, andererseits<br />

233<br />

ist sie kraft öffentlichen Rechts Überwachungsgarantin, da sie die (gaststättenrechtliche)<br />

Pflicht hat, in den Räumen, über die sie Verfügungsgewalt hat, für Ordnung zu sorgen.<br />

925 Es wäre hier nicht begründbar, warum nun das Strafrecht entscheiden soll, welche<br />

Pflicht höher anzusiedeln ist, um anschließend Täter und Teilnehmer zuzuordnen. 926<br />

<strong>Die</strong> in der Literatur vertretene Auffassung, dass aus einer Beschützergarantenstellung<br />

durchweg eine Unterlassenstäterschaft folge, ist darüber hinaus der Kritik auszusetzen,<br />

dass nicht recht einsichtig ist, warum <strong>im</strong> Falle der Verletzung der<br />

Beschützergarantenstellung eine täterschaftliche Begehungsweise vorliegen soll, ohne<br />

dass es überhaupt auf den Schwerpunkt <strong>des</strong> Unrechtsvorwurfs ankommt. 927 Krüger kritisiert<br />

insoweit zu Recht, dass sich auch ein gegenteiliges Ergebnis begründen ließe,<br />

nämlich dahingehend, dass ein Überwachungsgarant Täter und der Beschützergarant nur<br />

Teilnehmer ist. 928 Denn wenn man davon ausgeht, dass dem Überwachungsgaranten die<br />

Pflicht obliegt best<strong>im</strong>mte Gefahrenquellen zu überwachen, die in seinem Herrschaftsbereich<br />

liegen, 929 so muss damit auch die Annahme verknüpft sein, ohne den Begriff ab<br />

absurdum zu führen, dass diese Überwachungsgaranten über ihren Herrschaftsbereich<br />

Herrschaft besitzen, die wiederum auch als Tatherrschaft ausgelegt werden kann. 930<br />

924<br />

MüKo-StGB/Freund § 13, Rn. 255.<br />

925<br />

Vgl. das Beispiel in Krüger, ZIS 11, 7; dazu auch Lackner/Kühl StGB § 13, Rn. 15 mwN, der jedoch<br />

für den Rauminhaber letztlich keine Pflicht sieht dafür einzustehen, dass keine Straftaten begangen werden.<br />

Es mangele jedenfalls an einer Vertrauenslage, in der sich der Bedrohte auf das verhindernde<br />

Tätigwerden eines anderen verlassen durfte.<br />

926<br />

So auch Krüger, ZIS 11, 7.<br />

927<br />

Krüger, ZIS 11, 7.<br />

928<br />

Krüger, ZIS 11, 7 ff.<br />

929<br />

Fischer- StGB § 13, Rn. 9.<br />

930<br />

So Krüger, ZIS 11, 8.


Krüger geht allerdings noch einen Schritt weiter und argumentiert, dass eine Überwa-<br />

chungsgarantenstellung gegenüber einer Beschützerfunktion „leichter zu erfüllen“ sei,<br />

da sich der Überwachungsgarant nur auf die Gefahrenstelle beschränken und diese <strong>im</strong><br />

234<br />

Auge behalten und sich nicht wie der Beschützergarant (aktiv) vor das Rechtsgut stellen<br />

muss; aus einer leicht zu erfüllenden Pflicht müsse in der Konsequenz auch die härtere<br />

Strafandrohung, nämlich die Unterlassenstäterschaft, resultieren, weshalb Überwa-<br />

chungsgaranten „regelmäßig“ Unterlassenstäter seien. 931 <strong>Die</strong>ser Argumentation kann<br />

in<strong>des</strong> nicht überzeugen, da eine Überwachungsgarantenstellung nicht per se „leichter zu<br />

erfüllen“ ist, wie eine Beschützerfunktion. Im Gegenteil, kann die Überwachung einer<br />

Gefahrenquelle gerade in einer Unternehmensstruktur aus tatsächlichen Gründen (Un-<br />

übersichtlichkeit, überschneidende bzw. wechselnde Zuständigkeiten, Hierarchieebenen,<br />

Subdelegation etc.) bedeutend schwieriger sein, als der Schutz eines hinreichend<br />

best<strong>im</strong>mten Rechtsgutes.<br />

Insgesamt rekurriert Krüger <strong>im</strong> Rahmen der Abgrenzung zwischen Täterschaft und<br />

Teilnahme <strong>im</strong> Unterlassensbereich auf die differenzierte Auffassung und stellt auf die<br />

Einordnung <strong>des</strong> Pflichtigen als Beschützer- bzw. Überwachungsgarant ab. Im Ergebnis<br />

kommt er allerdings zu einer anderen Beteiligungsform, wie das überwiegende Schrifttum.<br />

Im Hinblick auf den CO erscheint die Anwendung der differenzierten Theorie unter<br />

Einordnung <strong>des</strong> Unterlassenden in Beschützer- bzw. Überwachungsgarant als der<br />

dogmatisch richtigste Weg, um zu einer korrekten Beteiligungsform zu gelangen. <strong>Die</strong><br />

Schwäche dieser Theorie liegt allerdings zum einen darin, dass be<strong>im</strong><br />

Beschützergaranten der nicht abgewendete Erfolg und dagegen be<strong>im</strong> Überwachungsgaranten<br />

die unterlassende Handlung zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnah-<br />

me herangezogen wird und somit zwei unterschiedliche Aspekte eine Rolle spielen.<br />

Zum anderen bleibt die Situation einer Kumulation von Überwachungs- und<br />

Beschützergarantenstellung <strong>im</strong> Hinblick auf die Beteiligungsform unklar. Dass ein CO<br />

beide Funktionen erfüllt, erscheint insbesondere bei CO´s in öffentlich rechtlichen An-<br />

stalten oder <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Umweltrechts, wo auch in Privatrechtsverhältnisse öffentlich<br />

rechtliche Aufgaben und Befugnisse eingreifen können, durchaus denkbar. <strong>Die</strong>se<br />

Schwächen können nur dadurch ausgeglichen werden, dass <strong>im</strong> Einzelfall auf den<br />

Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abgestellt werden muss und erst danach eine Einord-<br />

931 Krüger, ZIS 11, 8.


nung <strong>des</strong> CO als Täter oder Teilnehmer erfolgen kann. Eine pauschale Qualifizierung<br />

<strong>des</strong> Beschützergaranten als Unterlassenstäter, oder nach Krüger als bloßen Gehilfen an<br />

der Tat <strong>des</strong> aktiv Handelnden, muss sich angesichts der dogmatischen Bedenken verbie-<br />

ten. Für eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO gilt demnach, dass eine, ohnehin von den jeweiligen<br />

Aufgabenbereichen und innerbetrieblichen Stellung abhängige Qualifizierung als Be-<br />

schützer- bzw. Überwachungsgarant, allenfalls eine Indizfunktion für die Best<strong>im</strong>mung<br />

der Beteiligungsform begründen kann. In der weiteren Folgen muss die konkrete Aus-<br />

gestaltung der Herrschaft <strong>des</strong> CO über einen Gefahrenbereich best<strong>im</strong>mt und insbesonde-<br />

235<br />

re auf die Handlungsmöglichkeiten <strong>des</strong> CO abgestellt werden. Denn unabhängig von<br />

einer Überwachungs- oder Schutzfunktion kann nur derjenige Täter durch Unterlassen<br />

sein, der den Erfolg auch tatsächlich verhindern kann. 932<br />

Neben der oben dargestellten Abgrenzungsfrage ist weiterhin zu erörtern, <strong>im</strong> Falle der<br />

Einordnung <strong>des</strong> CO als Täter, in welcher Form der unterlassende CO täterschaftlich<br />

neben einem Begehungstäter strafbar sein kann. Hier stehen drei verschiedene Bege-<br />

hungsformen zur Auswahl. Zunächst ist eine täterschaftliche Beteiligung gemäß § 25<br />

Abs. 1 Var. 1 dStGB denkbar, wonach der CO „selbst“ handelt. Dogmatisch ist diese<br />

Form der „Nebentäterschaft“ auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zum einen ein<br />

weiterer Beteiligter die Tat täterschaftlich begeht und dass zum anderen Begehungsund<br />

Unterlassenstäterschaft zusammentreffen. 933 Des Weiteren kann ein CO, bei Vor-<br />

liegen aller anderen Voraussetzungen, auch in der Variante <strong>des</strong> § 25 Abs. 1 Var. 2<br />

dStGB täterschaftlich verantwortlich sein, indem man die Figur der mittelbaren Täter-<br />

schaft kraft Organisationsherrschaft auch in Unterlassensfällen anwendet. 934 In der<br />

BSR- Entscheidung <strong>des</strong> BGH 935 wurde für den verurteilten Haupttäter eine solche mit-<br />

telbare Täterschaft angenommen, da der Mitarbeiter der Tarifgruppe hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Fehlers und seiner Fortsetzung ein doloses Werkzeug war und der Haupttäter somit die<br />

Tat „durch einen anderen“ begangen hat. <strong>Die</strong> Rechtsprechung geht <strong>im</strong> Übrigen davon<br />

aus, dass eine mittelbare Täterschaft <strong>des</strong> handelnden Hintermannes insbesondere bei<br />

Organisationsstrukturen in Frage kommt, bei denen der Hintermann best<strong>im</strong>mte Rahmenbedingungen<br />

ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag Abläufe auslöst, die zu der<br />

932 Vgl. Ransiek, AG 10, 152.<br />

933 Rotsch, ZIS 09, 714 mwN.<br />

934 So Rotsch, ZIS 09, 714.<br />

935 BGH NJW 09, 1373.


236<br />

vom Hintermann bezweckten Tatbestandsverwirklichung durch das dolose Werkzeug<br />

führen. 936 Hier werden Straftaten unter Ausnutzung einer Unternehmensstruktur organi-<br />

siert begangen, wobei zur endgültigen Festlegung der Begehungsweise auch alle sonstigen<br />

mehrgliedrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. 937 Nichts<strong>des</strong>totrotz<br />

bleibt die Figur <strong>des</strong> „Täters hinter dem Täter“ dogmatisch insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

das Verantwortungsprinzip umstritten. 938 Für den CO dürfte diese Figur letztlich nur<br />

dann Relevanz entfalten, wenn das von ihm geschaffene Organisationssystem derart<br />

lückenhaft ist, so dass gerade dadurch strafbares Verhalten veranlasst wird, bzw. wenn<br />

sein neutrales, berufstypisches Verhalten dadurch seinen sozialadäquaten Charakter<br />

verliert, dass es der Begehung einer Haupttat angepasst wird und der CO zudem sicheres<br />

Wissen vom deliktischen Bezug hat. 939<br />

Nicht zuletzt wäre auch denkbar, dass ein unterlassender CO auch mittäterschaftlich<br />

gemäß § 25 Abs. 2 dStGB handelt, sofern sich ein gemeinsamer Tatentschluss mit dem<br />

Begehungstäter nachweisen ließe, was bei den „redlichen“ CO´s regelmäßig ausge-<br />

schlossen sein dürfte. Es wird allerdings auch vertreten, dass bereits ein sog. „einseitiger<br />

Einpassungsentschluss“ genügen kann mit dem der nicht unmittelbar ausführende Betei-<br />

ligte seine gestaltende Mitwirkung als Tatbeitrag mit dem Verhalten <strong>des</strong> Ausführenden<br />

verbindet. 940 <strong>Die</strong>se Konstruktion soll Strafbarkeitslücken in den Fällen schließen, in<br />

denen eine Mittäterschaft mangels gemeinsamen Tatenschlusses ausscheidet und es für<br />

die Annahme von mittelbarer Täterschaft an einer Tatbeherrschung kraft überlegenen<br />

Wissens fehlt, sodass <strong>im</strong> Ergebnis nur eine Strafbarkeit wegen Beilhilfe übrig bliebe. 941<br />

Für einen CO wäre durchaus denkbar, dass er einen Beitrag (<strong>im</strong> Vorbereitungsstadium)<br />

leistet, der dem Haupttäter zur Tatbestandsverwirklichung nutzt, ohne dass eine gemein-<br />

same Unrechtsvereinbarung vorliegt. Ob in diesen Fällen Mittäterschaft vorliegt, indem<br />

man die Figur einer fahrlässigen bzw. sukzessiven Mittäterschaft anerkennt 942 , bzw.<br />

Handlugen <strong>im</strong> Vorbereitungsstadium ausreichen lässt 943 , oder aber, ob nur eine Bestra-<br />

936<br />

So BGHSt 40, 218, 236.<br />

937<br />

Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 29 ff.<br />

938<br />

Vgl. Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 32 mwN.<br />

939<br />

Vgl. Tsambikakis/Kretschmer in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, Rn. 32 mwN.<br />

940<br />

Siehe hierzu Rotsch, ZIS 09, 714 mwN.<br />

941<br />

Vgl. hierzu Kühl, Strafrecht AT § 20, Rn. 106, der den „Einpassungsentschluss“ für die Begründung<br />

von Mittäterschaft nicht ausreichen lässt.<br />

942<br />

Dazu Wessels/Beulke Strafrecht AT, Rn. 527; Weißer, JZ 98, 230.<br />

943<br />

Hierzu Zieschang, ZStW 95, 361.


fung nach Teilnahmegrundsätzen in Frage kommt, muss dem jeweiligen Einzelfall vor-<br />

behalten bleiben.<br />

2. Beteiligung durch Unterlassen<br />

237<br />

Nach den oben dargestellten Abgrenzungsfragen bedarf es nun besonderer Erörterung,<br />

in welcher Weise für den CO eine Beteiligung durch Unterlassen an der Begehungstat<br />

eines anderen möglich ist und zum anderen, ob auch eine Teilnahme (durch Unterlassen)<br />

am Unterlassensdelikt eines anderen in Frage kommt. 944 <strong>Die</strong> Begehungsform der<br />

Teilnahme soll <strong>im</strong> Folgenden <strong>im</strong> Fokus stehen, da nach den oben geschilderten Abgrenzungsfragen<br />

und auch mit Blick auf die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH in der BSR- Entscheidung<br />

945 davon ausgegangen wird, dass ein „redlicher“ CO, wenn überhaupt, nur<br />

nach Teilnahmegrundsätzen in den <strong>strafrechtliche</strong>n Fokus rückt. 946<br />

Bereits oben wurde dargestellt, dass eine Teilnahme durch Unterlassen an dem Begehungsdelikt<br />

eines anderen eine eigenständige Form strafrechtlich relevanten Unterlassens<br />

darstellt und grundsätzlich anzuerkennen ist. Hinsichtlich der (streitigen) 947 Ei-<br />

nordnung <strong>des</strong> Unterlassenden als Täter oder Teilnehmer wird hier eine einzelfallabhängige,<br />

differenzierte Auffassung vertreten, die sich an einer Beschützer- bzw.<br />

Obhutsgarantenstellung orientiert und zugleich auf die Handlungsmöglichkeiten sowie<br />

auf den Schwerpunkt <strong>des</strong> Unrechtsvorwurfs abstellt. Fraglich ist nun zunächst, wann die<br />

Voraussetzungen einer Beihilfe durch Unterlassen bei dem CO vorliegen.<br />

Definitionsgemäß ist Beihilfe, die vorsätzliche Unterstützung einer fremden, vorsätzlich<br />

begangenen und rechtswidrigen Tat. 948 Daraus ergibt sich bereits, dass fahrlässige und<br />

auch versuchte Beihilfehandlungen nicht tatbestandsmäßig und daher straflos sind. 949<br />

Im konkreten Einzelfall ist daher nach den obigen Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob<br />

ein fahrlässiges täterschaftliches Unterlassen vorliegt, oder aber, ob das konkrete Ver-<br />

944<br />

Hierzu grundlegend MüKo-StGB/Freund § 13, Rn. 246 ff.; LK-Jescheck § 13, Rn. 51, 55 ff mwN.<br />

945<br />

BGH NJW 09, 1373.<br />

946<br />

So i.E. auch Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 55.<br />

947<br />

Vgl. zusammenfassend zum Streitstand MüKo-StGB/Freund § 13, Rn. 253 ff. mwN.<br />

948<br />

Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 1-3 mwN.<br />

949<br />

Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 19, 33 mwN.


halten <strong>des</strong> CO dem Teilnahmebereich zuzuordnen ist. In einem weiteren Schritt gilt es<br />

dann festzustellen, ob die als Beihilfe qualifizierte Handlung den Vorsatzkriterien ent-<br />

spricht, oder aber dem straflosen Fahrlässigkeitsbereich innerhalb der Teilnahme zuzu-<br />

ordnen ist.<br />

238<br />

Eine Beihilfe durch Unterlassen setzt <strong>im</strong> Übrigen objektiv neben dem Bestehen einer<br />

Rechtspflicht zum Tätigwerden die Feststellung voraus, welche konkrete Handlung die<br />

Tat verhindert hätte und ob gerade dieses Verhalten zumutbar war. 950 Wie bereits oben<br />

erwähnt steckt in diesem Kriterium für den CO die größte Entlastungsmöglichkeit, da<br />

insbesondere das Kausalitätserfordernis zwischen der Unterlassung <strong>des</strong> CO und der eingetretenen<br />

Rechtsverletzung innerhalb <strong>des</strong> Unternehmen unter Umständen schwer<br />

nachweisbar sein wird.<br />

In subjektiver Hinsicht erfordert eine Beihilfehandlung - auch bezogen auf ein Unterlas-<br />

sen - einen sog. doppelten Gehilfenvorsatz, der sich einerseits auf das Wissen beziehen<br />

muss eine fremde Tat zu fördern, auch wenn dem Gehilfen der Eintritt <strong>des</strong> Erfolges an<br />

sich unerwünscht ist, und andererseits die Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter<br />

umfasst. 951 Mit Blick auf den CO erscheint der Konkretisierungsgrad 952 der Vorstellung<br />

hinsichtlich der Haupttat entscheiden<strong>des</strong> Merkmal innerhalb <strong>des</strong> in der Regel<br />

schwer begründbaren Vorsatzes. Nach der Rechtsprechung ist die Erfassung der „D<strong>im</strong>ension<br />

<strong>des</strong> Unrechts der ins Auge gefassten Tat“ maßgebend. 953 Bemerkenswert hier-<br />

bei ist, dass der Gehilfe Einzelheiten der Tat nicht kennen muss, ebenso wenig ist die<br />

genaue Kenntnis der Person <strong>des</strong> Täters notwendig. 954 <strong>Die</strong>s könnte für einen CO Gefah-<br />

renpotential bergen, denn dieser wird <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Unternehmens zwar regelmäßig<br />

keine konkrete Tätervorstellung haben, es ist allerdings durchaus denkbar, dass er <strong>im</strong><br />

Rahmen seines zu beaufsichtigenden <strong>Compliance</strong>- Systems Lücken bzw. Strafbarkeitspotential<br />

erkennt, oder aber hätte erkennen können und so eine Vorsatzbegründung<br />

durchaus denkbar erscheint. Aber auch hier verbieten sich Pauschalierungen und insbesondere<br />

die Annahme, der CO habe in Bezug auf Straftaten anderer einen allgemein<br />

950 Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 15.<br />

951 Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 19 mwN; Fischer- StGB § 27, Rn. 31.<br />

952 Hierzu Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 19 mwN.<br />

953 Vgl. BGH 34, 64; 42, 137 ff.<br />

954 BGH 3, 65, NStZ 02, 146; Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 19 mwN.


vorhandenen Eventualvorsatz. 955<br />

239<br />

Schließlich sind <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Gehilfenvorsatzes Exzesse <strong>des</strong> Haupttäters zu berücksichtigen.<br />

Liegt ein Exzess <strong>des</strong> Haupttäters vor, so kann dies den Gehilfenvorsatz ausschließen,<br />

weil die Tat sich dann nicht mehr <strong>im</strong> Rahmen der Vorstellung <strong>des</strong> Gehilfen<br />

bewegt. 956 Ein Exzess ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Haupttäter ein anderes Delikt<br />

(z.B. Erpressung statt Betrug) oder eine völlige andere Tat (aliud) begeht, als vom<br />

Vorsatz <strong>des</strong> Gehilfen umfasst. 957 Für einen CO wird die Figur <strong>des</strong> Exzesses dann relevant,<br />

wenn dieser bspw. auf Grund <strong>des</strong> lückenhaften <strong>Compliance</strong>- Systems oder aber<br />

auf Grund einer Meldung (whistleblowing) es für möglich hält, dass zum Nachteil <strong>des</strong><br />

Unternehmens ein Betrug begangen wird, statt<strong>des</strong>sen stellt sich die Haupttat allerdings<br />

als betrügerische Erpressung (anderes Delikt, in welchem aber die vom Gehilfen umfassten<br />

Vorsatzvoraussetzungen erfasst sind) oder als völlig anders gelagertes Umwelt-<br />

delikt (aliud) dar. In diesen Fällen kann das Vorsatzelement be<strong>im</strong> CO als Gehilfen entfallen,<br />

wenn nicht <strong>im</strong> konkreten Einzelfall noch eine strafbare Beihilfe zur vorgestellten<br />

Tat begründbar bleibt.<br />

Insgesamt dürfte neben dem Kausalitätserfordernis das subjektive Element für den CO<br />

Einfallstor für eine Haftungsbefreiung sein, insbesondere <strong>des</strong>halb, weil hier zweifelsfreie<br />

tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und diese in der Unternehmenswirklichkeit<br />

unter Umständen schwer nachweisbar sein dürften. Im Gegensatz dazu hat der<br />

CO <strong>im</strong> Unternehmen diverse Möglichkeiten die Annahme von (Eventual-) Vorsatz zu<br />

verhindern. Durch fortlaufende Dokumentation etwa in Bezug auf die Kenntniserlan-<br />

gung von best<strong>im</strong>mten Sachverhalten und den daraufhin veranlassten Maßnahmen bzw.<br />

Begründung <strong>des</strong> Unterlassens gewisser Aktivitäten, dürfte das Vorsatzelement <strong>im</strong> Rah-<br />

men der Teilnahmevoraussetzungen nahezu ausschließen.<br />

955 Vgl. Geiger, CCZ 11, 174.<br />

956 Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 20.<br />

957 Schönke/Schröder/Heine § 27, Rn. 20 ff.


3. Beteiligung am Unterlassen<br />

240<br />

Neben der oben behandelten Teilnahme durch Unterlassen an der Begehungstat eines<br />

anderen, ist zu untersuchen, inwiefern eine Teilnahme <strong>des</strong> CO auch an<br />

Unterlassensdelikten in Frage kommt. Anerkannter Auffassung nach ist eine Teilnahme<br />

an Unterlassensdelikten möglich, mit der Einschränkung, dass eine Beihilfe allerdings<br />

nur in Form der psychischen Beihilfe (Bestärkung <strong>des</strong> Tatentschlusses) möglich ist. 958<br />

Eine Beihilfehandlung durch Unterlassen an einem Unterlassensdelikt ist ebenfalls<br />

möglich, wobei in diesem Falle dem Gehilfen eine Aufsichtspflicht gegenüber dem Unterlassenstäter<br />

obliegen muss. 959 <strong>Die</strong>s ist <strong>im</strong> Hinblick auf den CO eine relevante Einschränkung.<br />

Grundsätzlich kommt die Konstellation einer Beihilfe <strong>des</strong> CO durch Unterlassen<br />

an dem Unterlassen <strong>des</strong> Haupttäters dann in Frage, wenn etwa der CO es unterlässt<br />

den zu beaufsichtigenden zur Erfüllung seiner Handlungspflicht anzuhalten. <strong>Die</strong>s<br />

setzt allerdings zum einen voraus, dass der CO tatsächlich eine Aufsichtspflicht gegenüber<br />

dem Unterlassenden hat und dass dieser zum anderen eine Handlungspflicht hat,<br />

von der der CO wiederum Kenntnis haben konnte. Hier kumulieren sowohl tatsächliche<br />

(Vorliegen einer Aufsichtspflicht) als auch subjektive Merkmale.<br />

Zunächst ist zu überlegen, ob den CO tatsächlich eine Aufsichtspflicht trifft. Bereits<br />

oben wurde eine Aufsichtsgarantenstellung <strong>des</strong> CO diskutiert und abgelehnt. Denn für<br />

eine Aufsichtsgarantenstellung ist jedenfalls eine rechtlich anerkannte Autoritätsstellung<br />

notwendig, die es dem potentiellen Garanten gestattet, das Verhalten einer anderen Person<br />

zu best<strong>im</strong>men. 960 Aus diesen dogmatischen Min<strong>des</strong>tvoraussetzungen ist in Bezug<br />

auf den CO bereits schon abzulesen, dass es eines Direktionsrechts bzw. eines Über-<br />

Unterordnungsverhältnisses bedarf. Genau dieses wurde aber mit Blick auf Stellung und<br />

Aufgabenbereich <strong>des</strong> CO bereits innerhalb der Garantengruppe „Herrschaft über Untergebene“<br />

abgelehnt. Daran ändert auch nichts die Feststellung, dass für den CO dem<br />

Grunde nach eine Garantenstellung bejaht werden kann. <strong>Die</strong>se resultiert nach der hier<br />

vertretenen Auffassung aber aus der tatsächlichen freiwilligen Übernahme von Pflichten<br />

kraft <strong>Die</strong>nstvertrag, aus dem aber keine „Herrschaftsbefugnis“ über Dritte hergeleitet<br />

958<br />

Schönke/Schröder/Heine vor § 25 ff, Rn. 99 ff, 110 mwN; MüKo-StGB/Freund § 13, Rn. 247; LK-<br />

Jescheck § 13, Rn. 51 ff mwN.<br />

959<br />

Schönke/Schröder/Heine vor § 25 ff, Rn. 99, 110.<br />

960<br />

Beulke, FS- Geppert 11, S. 37 mwN.


werden kann. 961 Eine privatrechtliche Aufgabenzuweisung schafft übergeordnete Be-<br />

241<br />

fugnisse innerhalb <strong>des</strong> zugedachten Aufgabenkreises <strong>im</strong> Unternehmen, kann aber nicht<br />

zugleich den Betroffenen in eine strafrechtlich relevante Aufsichtsgarantenstellung mit<br />

besonderer Pflichtenstellung gegenüber den untergebenen Mitarbeitern rücken. In der<br />

Konsequenz ist daher für den CO die Möglichkeit einer Teilnahme am<br />

Unterlassensdelikt eines anderen durch Unterlassen auszuschließen.<br />

4. Zwischenergebnis: Strafbarkeit <strong>des</strong> CO wegen Beihilfe durch Unterlassen<br />

Nachdem bisher gesagten kann <strong>im</strong> Hinblick auf eine <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

<strong>des</strong> CO nach deutschem Recht folgen<strong>des</strong> zusammenfassend festgestellt werden:<br />

Eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO kann nach hiesiger Auffassung aus der freiwilligen (ver-<br />

traglichen) Übernahme von Pflichten hergeleitet werden, wobei die Aufgaben auch tatsächlich<br />

übernommen sein müssen. Der Umfang <strong>des</strong> Pflichtenkreises orientiert sich an<br />

den <strong>im</strong> konkreten Einzelfall kraft Arbeitsvertrag bzw. Delegierung übernommen Aufgaben.<br />

<strong>Die</strong> Garantenstellung <strong>des</strong> CO ist mehr eine Überwachungs- als eine<br />

Beschützergarantenstellung, was <strong>im</strong> Einzelfall maßgeblich anhand der eingeräumten<br />

Weisungs- Beanstandungs- und Anordnungsrechten zu beurteilen ist. Eine Aufsichtsgarantenstellung<br />

<strong>des</strong> CO kommt, jedenfalls bei fehlenden Weisungsbefugnissen, nicht in<br />

Betracht, mit der Konsequenz, dass auch eine Teilnahmestrafbarkeit <strong>des</strong> CO durch Unterlassen<br />

an dem Unterlassen eines Dritten ausscheidet. Hinsichtlich der Beteiligungs-<br />

form wird eine Beteiligung durch Unterlassen an der Begehungstat eines anderen<br />

grundsätzlich für möglich gehalten, wobei eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und<br />

Teilnahme <strong>im</strong> Sinne einer differenzierten Auffassung erfolgen soll anhand <strong>des</strong> Vorliegens<br />

einer Beschützer- bzw. Obhutsgarantenstellung und unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Schwerpunkts <strong>des</strong> Unrechtsvorwurfs.<br />

Eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO kommt <strong>des</strong> Weiteren aus Gesetz, mithin gemäß § 33<br />

WpHG i.V.m. § 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV in Betracht. Der CO ist hier persönlich<br />

verpflichtet Straftaten nach dem WpHG und die Verletzung <strong>des</strong> WpHG zu unterbinden<br />

961 So aber Kraft, wistra 10, 84.


und hat in diesem Zusammenhang auf das Funktionieren der <strong>Compliance</strong>- Funktion zu<br />

achten. Er hat Berichtspflichten und notwenige Rechte, um erforderliche Maßnahmen<br />

<strong>im</strong> Unternehmen zu treffen. Eine solche Garantenpflicht trifft allerdings nur solche<br />

CO´s, die in den Anwendungsbereich <strong>des</strong> WpHG fallen.<br />

V. Strafbarkeit und Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach österreichischem Recht<br />

242<br />

Das zweite Herzstück der vorliegenden Bearbeitung ist die Untersuchung der Strafbarkeit<br />

<strong>des</strong> CO für das österreichische Recht. Hierbei soll dem gleichen Aufbauschemata,<br />

wie in dem oben behandelten deutschen Teil gefolgt und zunächst die grundsätzliche<br />

Frage nach einer Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO aufgeworfen werden. Im Folgenden<br />

werden dann – vor die Klammer gezogen – die allgemeinen<br />

Unterlassensstrafbarkeitsvoraussetzungen dargestellt und <strong>im</strong> Anschluss die Frage einer<br />

Garantenstellung <strong>des</strong> CO nach österreichischem Recht beantwortet. Nach den für den<br />

österreichischen Rechtsraum gefundenen Ergebnissen, soll schließlich mit Blick auf die<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH in der BSR- Entscheidung 962 die Frage beantwortet werden,<br />

ob sich der Standpunkt einer „regelmäßigen Garantenstellung“ von CO´s auch auf den<br />

österreichischen Rechtsraum übertragen lässt.<br />

A. Der CO und die Unterlassensstrafbarkeit<br />

<strong>Die</strong> vorliegende Bearbeitung n<strong>im</strong>mt speziell die Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO in den<br />

Blick. Freilich werden auch in Österreich rund um das Thema <strong>Compliance</strong> bereits viel-<br />

fältige andere Fragestellungen aufgeworfen. So ist <strong>Compliance</strong> insbesondere <strong>im</strong> Bankund<br />

Kreditwirtschaftsbereich 963 ein viel diskutiertes Thema. Bereits oben wurden die<br />

entsprechenden Rechtsgrundlagen aus WAG, BörseG und den SCC´s der verschiedenen<br />

österreichischen Branchen skizziert. <strong>Compliance</strong> und die <strong>Verantwortlichkeit</strong> natürlicher<br />

962<br />

BGH NJW 09, 1373.<br />

963<br />

Hierzu Feltl/Pucher, wbl 10, 265; Lucius, ÖBA 08, 456; Resch/Sidlo, ÖBA 05, 299; Zuffer/Karollus-<br />

Bruner, ecolex 02, 251.


Personen ist ebenfalls ein Thema <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Unternehmensstrafrechts (VbVG) 964<br />

und damit korrespondierend <strong>im</strong> Verwaltungsstrafrecht (VstG). Und auch <strong>im</strong> öffentlich<br />

rechtlichen Kontext ist das Thema <strong>Compliance</strong> bereits aufgeworfen worden. 965 Vorlie-<br />

243<br />

gend soll der Blick allerdings ausschließlich auf das Strafrecht natürlicher Personen<br />

geworfen und gefragt werden, wie sich ein <strong>Compliance</strong>- Verantwortlicher strafbar machen<br />

kann. Hierbei wird wiederum der Blick ausschließlich auf die Begehungsform <strong>des</strong><br />

Unterlassens gerichtet, da anlässlich der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung,<br />

insbesondere die Frage nach einer unterlassenen Strafbarkeitsverhinderung für die österreichischen<br />

CO´s von Relevanz ist. Daran anknüpfend ist innerhalb <strong>des</strong> Strafrechts natürlicher<br />

Personen noch die Beteiligungsform zu klären und zu fragen unter welchen<br />

Voraussetzungen eine Strafbarkeit <strong>des</strong> CO wegen Beitrags 966 durch Unterlassen in Frage<br />

kommt und wann sogar eine mit Eventualvorsatz begangene Unterlassung <strong>des</strong> CO zu<br />

einer Mittäterschaft 967 führt.<br />

B. Allgemeine Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2 öStGB in Anwendung auf den <strong>Compliance</strong><br />

Fall<br />

Eine Strafbarkeit wegen Beitrags durch Unterlassen ist <strong>im</strong> österreichischen Strafrecht<br />

nur in Gestalt eines unechten Unterlassensdelikts denkbar. 968 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass ein<br />

Beitrag durch Unterlassen allein dann strafbar ist, wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2<br />

öStGB, der allein die unechten Unterlassensdelikte behandelt, erfüllt sind. 969 Zur Straf-<br />

barkeit ist hierfür eine Garantiepflicht zur Erfolgsabwendung erforderlich, d.h. nur wer<br />

durch die Rechtsordnung <strong>im</strong> Besonderen zur Erfolgsabwendung aufgerufen ist, ist Ga-<br />

rant und handelt tatbestandsmäßig i.S.d. § 2 öStGB, wenn er diese Erfolgsabwendung<br />

unterlässt und diese Nichtabwendung der Tatbestandsverwirklichung durch ein aktives<br />

964<br />

Hierzu Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht<br />

2011, S. 61.<br />

965<br />

Hierzu N. Raschauer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht<br />

2011, S. 37.<br />

966<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 104 ff; ders. in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht<br />

2011, S. 74 ff.<br />

967<br />

So in Ansätzen Schirmer/Uitz, RdW 10, 200.<br />

968<br />

Fabrizy StGB § 2, Rn. 2; Hinterhofer, ZFR 10, 105.<br />

969<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 105.


Tun gleichzuhalten ist (Gleichwertigkeitskorrektiv). 970 Aus der gesetzlichen Definition<br />

244<br />

„durch die Rechtsordnung“ folgt zum einen, dass auch <strong>im</strong> österreichischen Strafrecht<br />

eine „Rechtspflicht“ vorliegen muss, wobei hier nicht nur ausdrückliche Rechtspflichten<br />

in Betracht kommen, sondern auch solche, die sich aus Gesetz oder Rechtsanalogie er-<br />

geben. 971 Zum anderen muss die Verpflichtung zur Erfolgsabwendung den Täter „<strong>im</strong><br />

Besonderen“ treffen, woraus zu folgern ist, dass eine Garantenstellung bei dem Pflichti-<br />

gen vorliegen muss. 972 Seit jeher unbestrittene Quellen einer Garantenstellung sind gemäß<br />

der formalen Pflichtenlehre Gesetz, Vertrag und vorangegangenes Tun<br />

(Ingerenz). 973 Hinzugetretene, aber insbesondere <strong>im</strong> Schrifttum nicht unumstrittene<br />

Quellen der Garantenstellung, sind besondere Vertrauensverhältnisse, insbesondere bei<br />

Lebens- und Gefahrengemeinschaften, wobei die hier zugrunde gelegte Systematik versucht<br />

materielle mit formalen Aspekten zu verknüpfen und somit weiter ist als die formale<br />

Rechtspflichtenlehre. 974<br />

Mit Blick auf den CO sind allerdings die letztgenannten Quellen einer Garantenstellung<br />

zu vernachlässigen, da vorliegend nur solche aus Gesetz bzw. vertraglicher Übernahme<br />

in Frage kommen und dargestellt werden sollen.<br />

Im Folgenden sollen die allgemeinen Voraussetzungen einer Unterlassenstrafbarkeit mit<br />

Blick auf den CO kurz skizziert werden, um dann zum Vorliegen einer Garantiepflicht<br />

zur Erfolgsverhinderung und Beitragsstrafbarkeit <strong>des</strong> CO zu kommen.<br />

1. Tatbild<br />

Der objektive Tatbestand <strong>des</strong> mittelbar vertypten unechten Unterlassensdelikts setzt sich<br />

jeweils aus den <strong>im</strong> entsprechenden Begehungstatbestand sowie den in § 2 öStGB geschriebenen<br />

Tatbestandsmerkmalen sowie aus den ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen<br />

der tatsächlichen Möglichkeit der Vornahme <strong>des</strong> gebotenen Tuns sowie der hy-<br />

970 Statt vieler Hilf WK-StGB § 2, Rn. 37; Fuchs AT I 37/64.<br />

971 Fabrizy StGB § 2, Rn. 2; Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz 4 mwN.<br />

972 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 68 ff. mwN.<br />

973 Fabrizy StGB § 2, Rn. 3; Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz 7 mwN; Triffterer AT 14/30ff.<br />

974 Hierzu statt vieler Hilf WK-StGB § 2, Rn. 119 ff. mwN; Hinterhofer, ZFR 10, 106 mwN.


pothetischen Kausalität und objektiven Zurechnung zusammen. 975<br />

a) Vorliegen einer die Erfolgsabwendungspflicht begründenden Situation<br />

245<br />

Grundlegende Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäß § 2 öStGB ist zunächst das<br />

Vorliegen einer Situation, die eine besondere Handlungspflicht zur Abwendung <strong>des</strong><br />

Erfolges begründet, sog. tatbestandsmäßige Situation. 976 Es muss also ein Sachverhalt<br />

gegeben sein, in dem vom Unterlassenden ein Eingreifen erwartet bzw. gefordert wird,<br />

wobei dies stets dann der Fall ist, sobald die Gefahr <strong>des</strong> Erfolgseintritts besteht, denn<br />

dann entsteht die individuelle Handlungspflicht. 977 In Hinblick auf den CO ist dieses<br />

Merkmal nicht problematisch, da sich eine Gefahr für ein Rechtsgut <strong>im</strong> Unternehmen,<br />

aus der Strafbarkeitspotential erwächst, in der Regel leicht identifizieren lässt. <strong>Die</strong> Er-<br />

kennbarkeit dieser Gefahr und eine rechtliche Einstandspflicht in Form einer Garantiepflicht<br />

zur Erfolgsabwendung, die gerade den CO betrifft, ist an anderer Stelle zu disku-<br />

tieren und somit keine Frage <strong>des</strong> Vorliegens einer die Erfolgsabwendungspflicht begründenden<br />

Situation.<br />

b) Nichtvornahme der gebotenen Handlung<br />

Für den Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 2 öStGB sind die gebotenen Handlungen nicht ausdrücklich<br />

<strong>im</strong> Gesetz beschrieben. Sie ergeben sich daraus, was auf Grund <strong>des</strong> ex- ante<br />

Urteils eines objektiven Beobachters in der jeweiligen tatbestandsmäßigen Situation,<br />

nach dem jeweiligen Delikt und <strong>des</strong>sen Schutzzweck zur möglichst raschen und sicheren<br />

Abwendung <strong>des</strong> Erfolges erforderlich ist. 978 Für einen CO ist hier entscheidend,<br />

dass den Unterlassenstäter eine Handlungspflicht zwar persönlich trifft, er jedoch nicht<br />

gehalten ist, die Erfolgsabwendungspflicht zwingend selbst bzw. direkt zu bewerkstelli-<br />

975 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 41.<br />

976 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 42.<br />

977 Fuchs AT I 37/20.<br />

978 Kienapfel/Höpfel AT Z 28, Rz 4; Z 29, Rz. 3.


gen. 979 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass in Gefahrensituationen der Täter Dritte zur Hilfe holen darf<br />

bzw. muss, wobei die Übertragung seiner eigenen Handlungspflicht auf den Dritten, den<br />

Täter wiederum nicht von seiner eigenen Handlungsverpflichtung befreit, sondern<br />

Überwachungspflichten weiter bestehen. 980 Im <strong>Compliance</strong>- Fall ist der CO demnach -<br />

bei Vorliegen einer Garantenstellung - nicht unbedingt zum persönlichen Einschreiten<br />

verpflichtet, er hat aber in jedem Falle Dritte, in der Regel die Geschäftsführung, zu<br />

informieren. Dabei endet jedoch seine Handlungsverpflichtung nicht, denn er hat jeden-<br />

246<br />

falls auch das tatsächliche Eingreifen der Geschäftsleitung zu überwachen. In Fällen<br />

also, in denen der CO einen Verstoß erkennt und meldet, kann er sich nicht auf ein Untätig<br />

sein der Geschäftsleitung berufen, sofern er nicht mit allen (zumutbaren) Mitteln<br />

auf die endgültige Erfolgsverhinderung gedrängt und diese überwacht hat.<br />

Richtigerweise wird in diesem Zusammenhang allerdings vertreten, dass die Anforderungen<br />

an den Unterlassenstäter nicht überspannt werden dürfen. 981 So wird es als ausreichend<br />

angesehen, wenn der Täter eine Handlung mit Erfolgsabwendungstendenz ge-<br />

setzt hat, wenn er also alles getan hat, was nach objektiver Sachlage zur best- und<br />

raschestmöglichen Erfolgsabwendung geboten war. 982 Für den CO dürfte es hier ausrei-<br />

chen, wenn er ohne schuldhaftes Zögern seiner Überwachungsfunktion nachkommt und<br />

die Geschäftsleitung zum Handeln anhält. Anders dürfte es sich allerdings in solchen<br />

Gefahrenlagen verhalten, in denen eine bloße Meldung an eine übergeordnete Stelle,<br />

den Schaden auf Grund zeitlicher Verzögerung erst entstehen bzw. vertiefen lässt. Begnügt<br />

sich hier ein CO, bei Kenntnis der Unmittelbarkeit <strong>des</strong> Schadenseintritts, mit ei-<br />

ner bloßen formelhaften Mitteilung, so genügt er seiner Handlungsverpflichtung nicht.<br />

In der österreichischen Literatur hat man mit den Merkmalen der „objektiven Sachlage“<br />

bzw. „ex ante Perspektive“ ein notwendiges Korrektiv in die Definition der Handlungsverpflichtung<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> § 2 öStGB installiert, um die Handlungsverpflichtung an<br />

der konkreten Situation zu messen.<br />

979<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 43.<br />

980<br />

Vgl. Hilf WK-StGB § 2, Rn. 43 mit Verweis auf die deutsche Kommentierung Schönke/Schröder/Stree/Bosch<br />

vor §§ 13 ff Rn. 152.<br />

981<br />

So Hilf WK-StGB § 2, Rn. 44; Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong><br />

und Finanzmarktrecht 2011, S. 75 mwN.<br />

982<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 44.


c) Tatsächliche Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung<br />

247<br />

Weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal <strong>des</strong> § 2 öStGB ist die tatsächliche<br />

Handlungsmöglichkeit (physisch- reale Möglichkeit) <strong>des</strong> Unterlassenden, die mitunter<br />

auch als individuelle Handlungsfähigkeit bezeichnet wird. 983 <strong>Die</strong>ses Merkmal entspricht<br />

inhaltsgleich der auch in der deutschen Rechtsordnung geforderten physisch- realen<br />

Handlungsmöglichkeit, weshalb an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen<br />

wird. Dort wurde in Bezug auf den CO herausgearbeitet, dass individuelle Mängel<br />

in Form von mangelnden Fähigkeiten oder Kenntnissen bei diesem nur schwer begründbar<br />

erscheinen, da ein CO über die konkrete Ausgestaltung seiner Position und<br />

somit auch über die Pflichtenkreise nicht unwissend sein dürfte. Eine andere Frage sind<br />

allerdings die objektiven Handlungsmöglichkeiten, die auch die vertraglichen Vereinba-<br />

rungen mit einschließen. Ermangelung notwendiger Hilfsmittel, räumliche Distanz oder<br />

auch vertragliche Weisungen können bei dem CO Auswirkungen auf die Beurteilung<br />

seiner individuellen Handlungsfähigkeit in der konkreten Situation haben. Hinsichtlich<br />

der Voraussetzungen der Handlungsmöglichkeit werden in der österreichischen Rechts-<br />

ordnung allerdings verschiedene Ansätze vertreten; während einerseits die objektive<br />

Erkennbarkeit sowohl der Gefahr als auch der verfügbaren Rettungsmittel als Voraussetzung<br />

der Handlungsmöglichkeit angesehen wird, 984 verlangt demgegenüber der OGH<br />

die subjektive Kenntnis der tatbestandsmäßigen Situation als Voraussetzung der individuellen<br />

Handlungsfähigkeit. 985 Das Abstellen auf die rein subjektive Kenntnis der Si-<br />

tuation dürfte insbesondere für CO´s in Großkonzernen eine Haftungserleichterung darstellen,<br />

da hier auf Grund diverser Hierarchieebenen und Subdelegation bspw. ein<br />

Chief- CO meist sehr entfernt von der konkreten Gefahrensituation sein wird und somit<br />

die Möglichkeit der subjektiven Kenntnis einzelner Rechtsverstöße min<strong>im</strong>iert ist. Kann<br />

sich ein CO aber damit entlasten, dass die Gefahrensituation zu weit entfernt und somit<br />

eine physisch- reale Handlungsmöglichkeit nicht gegeben war, droht die bereits ange-<br />

sprochene „Feigenblatt“- Funktion eines <strong>Compliance</strong>- Verantwortlichen. Ist eine Person<br />

zwar (personell) verantwortlich aber subjektiv in der Regel nicht in der Lage zur Gefah-<br />

983 Hierzu Hilf WK-StGB § 2, Rn. 46 mwN zur Reichweite der Handlungsfähigkeit.<br />

984 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 46 mit Verweis auf die deutsche Kommentierung Schönke/Schröder/Stree/Bosch<br />

vor §§ 13 ff, Rn. 143.<br />

985 14 Os 73/90.


enbeseitigung, so ist bereits die Bestellung eines CO zweifelhaft und die Frage nach<br />

<strong>strafrechtliche</strong>r <strong>Verantwortlichkeit</strong> in der Folge eine gekünstelte Konstruktion.<br />

d) Unterlassenskausalität und objektive Zurechnung <strong>des</strong> Erfolges<br />

248<br />

§ 2 öStGB setzt weiterhin für das vollendete unechte Unterlassensdelikt neben dem Eintritt<br />

<strong>des</strong> Erfolges die Ursächlichkeit der Unterlassung für den konkreten Erfolgseintritt<br />

voraus, wobei der konkrete Erfolg darüber hinaus mit dem tatbestandsmäßigen Verhalten<br />

spezifisch normativ verknüpft sein muss (objektive Zurechnung). 986 <strong>Die</strong> Kriterien<br />

<strong>des</strong> Erfolgseintritts, der Unterlassenskausalität sowie der objektiven Zurechnung <strong>des</strong><br />

Erfolgs sind wiederum identisch ausgestaltet wie die entsprechenden deutschen<br />

Unterlassensstrafbarkeitsvoraussetzungen. Auch insofern wird auf die obigen Ausfüh-<br />

rungen <strong>im</strong> deutschen Teil Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> Erfolgseintritts bleibt zu erwähnen, dass <strong>im</strong> Falle <strong>des</strong> Ausbleibens <strong>des</strong><br />

Erfolges, mangelnder Kausalität oder Zurechnung eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht<br />

zu ziehen ist, denn auch in der österreichischen Rechtsordnung ist diese bei unechten<br />

Unterlassensdelikten möglich. 987 Hinsichtlich <strong>des</strong> Beginns <strong>des</strong> Versuchsstadiums nach<br />

Ablauf einer Überlegungsfrist 988 , wird in der österreichischen Literatur ebenso wie in<br />

Deutschland zwischen dem Verstreichen lassen der ersten bzw. letzten Rettungsmög-<br />

lichkeit diskutiert. 989 In Bezug auf den CO wird die Beurteilung der Versuchsstrafbarkeit<br />

dem Einzelfall obliegen. Setzt er jedenfalls Aktivitäten <strong>im</strong> Rahmen seiner Überwa-<br />

chungs- Berichts- oder Meldefunktion, so ist von einem gebotenen Verhalten auszugehen,<br />

was zum Ausschluss einer Strafbarkeit wegen Beitrags durch Unterlassen führen<br />

muss, selbst dann wenn die Handlungen nicht geeignet waren den Erfolg abzuwen-<br />

den. 990<br />

In Bezug auf das Kausalitätserfordernis stellt auch die österreichische Rechtsordnung<br />

986<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 53 ff., 61.<br />

987<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 52, 153 ff.<br />

988<br />

Hierzu Hilf WK-StGB § 2, Rn. 154 ff. mwN.<br />

989<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 154 ff. mit Verweis auf Roxin AT II § 29, Rn. 280ff.<br />

990<br />

Vgl. Hinterhofer in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, <strong>Compliance</strong> und Finanzmarktrecht 2011,<br />

S. 75.


auf eine „hypothetische bzw Quasi- Kausalität“ 991 ab und n<strong>im</strong>mt das Vorliegen eines<br />

249<br />

Unterlassungskausalzusammenhangs dann an, wenn die unterlassende Handlung den<br />

konkret eingetreten Erfolg „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ abgewendet<br />

hätte. 992 Vertreter dieser strengen Kausalitätsprüfung legen die Kriterien der<br />

Risikoerhöhungslehre in Bezug auf rechtmäßiges Alternativverhalten gar nicht mehr zu<br />

Grunde. 993 Nach der Risikominderungstheorie genügt aber bereits schon für die Beja-<br />

hung der Unterlassenskausalität der Nachweis, dass die gebotswidrig unterlassende<br />

Handlung das dem Rechtsgut drohende Risiko, das sich schließlich verwirklicht hat,<br />

wesentlich bzw. eindeutig vermindert hätte. 994 Damit wird der Schwerpunkt der Kausalitätsprüfung<br />

vom tatsächlichen Erfolgseintritt auf die bloße Gefahr jenen Ereignisses<br />

verschoben, was eine erhebliche Strafbarkeitsausweitung bedeutet. 995<br />

Für den CO liegt in der Kausalität, unabhängig von dem umstrittenen Wahrscheinlich-<br />

keitsgrad, großes Enthaftungspotential, da eine an „Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“<br />

in der Unternehmenswirklichkeit in der Regel nur schwer nachweisbar sein<br />

dürfte. Immer wiederkehrende Fragestellung für den CO <strong>im</strong> Rahmen der Kausalität wird<br />

die Information an die Geschäftsleitung, mithin die Einschaltung notwendiger Dritter<br />

sein. Es wird vertreten, dass Kausalität gegeben ist, wenn der Täter es unterlässt einen<br />

zur Erfolgsabwendung notwendigen Dritten einzuschalten. 996 Anders zu beurteilen ist<br />

dies allerdings, wenn der Pflichtige weiß bzw. erkennt, dass der erforderliche Dritte<br />

nicht eingreifen wird und es <strong>des</strong>halb unterlässt den Dritten herbei zu holen. In diesem<br />

Falle wird auch in der österreichischen Literatur vertreten, dass mangels Möglichkeit<br />

der Rettung die Tatbestandsmäßigkeit entfällt. 997 Für den CO wird diese Konstellation<br />

in den Fällen relevant, in denen die Geschäftsführung selbst an einem Rechtsverstoß<br />

beteiligt ist, oder aber jedenfalls unmissverständlich ein Einschreiten abgelehnt hat.<br />

Bei den mittelbar vertypten unechten Unterlassensdelikten genügt für die vollständige<br />

Bejahung <strong>des</strong> Unterlassenstatbestan<strong>des</strong> nicht allein die Feststellung, dass der Erfolg<br />

durch die Unterlassung (quasi) verursacht worden ist, vielmehr muss der konkrete Er-<br />

991<br />

Hierzu Fuchs AT I 37/25.<br />

992<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 57 mwN.<br />

993<br />

Vgl. Fabrizy StGB § 2, Rn. 10 mwN.<br />

994<br />

Fuchs AT I 37/33 ff mwN.<br />

995<br />

Kritisch Hilf WK-StGB § 2, Rn. 59; Kienapfel/Höpfel AT Z 29, Rz. 13.<br />

996<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 59.<br />

997<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 59 mit Verweis auf Roxin AT II § 13, Rn. 64.


250<br />

folg darüber hinaus mit dem Verhalten <strong>des</strong> Unterlassenden „normativ verknüpft<br />

sein“. 998 Im österreichischen Schrifttum sind allerdings viele Fragen der objektiven Zu-<br />

rechnung <strong>des</strong> Erfolgs noch ungeklärt. 999 Unabhängig von dogmatischen Streitigkeiten<br />

sind für eine Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO folgenden Kriterien maßgebend: Eine<br />

Zurechnung <strong>des</strong> Erfolges auch bei Unterlassenstaten wird grundsätzlich in den Fallgruppen<br />

<strong>des</strong> atypischen Kausalverlaufs 1000 , <strong>des</strong> fehlenden Risikozusammenhangs sowie<br />

in Fällen der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten 1001 relevant.<br />

Für den CO ist insbesondere die letztgenannte Gruppe von Bedeutung. Zu prüfen ist, ob<br />

die Vornahme der gebotenen Handlung zweifelsfrei (mit an Sicherheit grenzender<br />

Wahrscheinlichkeit) die Chancen zur Erhaltung <strong>des</strong> gefährdeten Rechtsguts wesentlich<br />

erhöht hätte. 1002 Wie bereits <strong>im</strong> deutschen Teil ausgeführt, sind hier insbesondere die<br />

dem CO in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Mittel und vor allem bestehende<br />

Weisungsbefugnisse zu untersuchen und zu fragen, ob diese, bei pflichtgemäßer<br />

Anwendung, überhaupt taugliche Mittel zur Erfolgsverhinderung gewesen wären.<br />

e) Garantenstellung allgemein<br />

Bevor eine Garantenstellung in Bezug auf den CO untersucht wird, soll <strong>im</strong> Folgenden<br />

zunächst die gesetzliche Systematik zur Begründung einer solchen dargestellt werden,<br />

damit eine Einordnung bzgl. <strong>des</strong> CO gelingt. Das österreichische StGB bezeichnet die<br />

einzelnen Garantenstellungen nicht näher, sondern überlässt deren Systematisierung,<br />

Ausdeutung und Begrenzung Wissenschaft und Praxis. 1003 Dabei sind allerdings zwei<br />

durch § 2 öStGB explizit vorgegebene restriktive Richtlinien zu beachten, die eine star-<br />

ke Differenzierung der Betrachtungsweise bedingen. <strong>Die</strong>s sind zum einen eine „Rechtspflicht“<br />

und zum anderen die Frage nach einer Erfolgsabwendungspflicht, die den Betroffenen<br />

„<strong>im</strong> Besonderen“ trifft.<br />

998 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 61.<br />

999 So Hilf WK-StGB § 2, Rn. 61 mwN.<br />

1000 Hierzu Kienapfel/Höpfel AT Z 29, Rz. 12 a.<br />

1001 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 64 ff. mwN.<br />

1002 Vgl. Kienapfel/Höpfel AT Z 29, Rz. 12 c mwN.<br />

1003 Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 3.


aa) Rechtspflicht und besondere Verpflichtung zur Erfolgsabwendung<br />

Eine Garantenstellung kann nur durch Rechtspflichten begründet werden. 1004 <strong>Die</strong>se er-<br />

251<br />

geben sich häufig unmittelbar aus Gesetz, können aber auch aus der Rechtsordnung als<br />

solcher, bspw. mittels Rechts- oder Gesetzesanalogie abgeleitet werden. 1005 Moralische,<br />

sittliche, vom Anstand gebotene, übliche, gesellschaftliche oder auch religiöse Pflichten<br />

genügen nicht zur Begründung einer Rechtspflicht <strong>im</strong> Sinne von § 2 öStGB. 1006 Bzgl.<br />

<strong>des</strong> CO kommen Rechtspflichten aus Gesetz und aus Vertrag in Frage. Im gesetzlichen<br />

Bereich sind vor allem die Vorschriften aus WAG, BWG und BörseG für die Begründung<br />

einer Garantenstellung relevant. Aber auch Normierungen ohne gesetzlichen Charakter<br />

wie beispielsweise die branchenspezifischen SCC´s und die ECV können eine<br />

Rechtspflicht <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 2 öStGB begründen, wie unten noch zu zeigen sein wird.<br />

Hinsichtlich der Ermittlung und Konkretisierung von Garantenpflichten ist zu berücksichtigen,<br />

dass nicht je<strong>des</strong> gesetzliche oder in anderen Rechtsvorschriften normierte<br />

Handlungsgebot ausreicht, um eine Garantenstellung zu begründen. 1007 <strong>Die</strong> Existenz<br />

und in weiterer Folge der Umfang der besonderen persönlichen Erfolgsabwendungspflicht<br />

ist vielmehr stets durch Auslegung zu ermitteln. 1008 Im Hinblick auf den CO bedeutet<br />

dies, dass die vorhanden Normierungen explizit auf eine gerade den CO treffende<br />

Handlungsverpflichtung untersucht werden müssen. Was den Umfang der festgestellten<br />

Rechtspflicht anbelangt, so hat der OGH <strong>im</strong> Einklang mit dem Schrifttum weiterhin<br />

festgestellt, dass „der Umfang einer Garantenpflicht <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 2 an sich nicht unbegrenzt<br />

ist, sondern von Fall zu Fall einer spezifischen Prüfung in Bezug auf Inhalt<br />

und Zielsetzung <strong>des</strong> jeweiligen Schutzzwecks bedarf (…), denn der <strong>im</strong> Anwendungsbe-<br />

reich <strong>des</strong> § 2 als Garant in Frage kommende haftet für den eingetretenen Erfolg nur insoweit,<br />

als es dem spezifischen Zweck der Garantenpflicht entspricht.“ 1009 Hieraus ist<br />

abzuleiten, dass die gesetzlichen Normierungen in Bezug auf den CO einer Art Verhältnismäßigkeitsprüfung,<br />

die auch den angestrebten Schutzzweck ins Auge fasst, unterzo-<br />

gen werden müssen. Es muss also insbesondere die Frage gestellt werden, warum gera-<br />

1004 Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 4.<br />

1005 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 71.<br />

1006 Vgl. Fuchs AT I 37/37.<br />

1007 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 75.<br />

1008 Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 11, 23, die eine „restriktive Auslegung“ fordern; Fuchs AT I 37/42.<br />

1009 GrundsatzE SSt 54/21 = JBl 83, 494; Fabrizy § 2, Rz. 3.


252<br />

de der CO zum Schutz eines best<strong>im</strong>mten Rechtsgutes aufgerufen ist und, <strong>im</strong> Falle eines<br />

Handlungsgebotes, ob es <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> (vom Gesetz oder Arbeitsvertrag) angestrebten<br />

Schutzzwecks liegt, <strong>im</strong> konkreten Einzelfall gerade den CO zum Eingreifen zu verpflichten,<br />

oder ob vielmehr nur eine generelle Verpflichtung normiert werden soll, die<br />

den CO allenfalls pr<strong>im</strong>är auf Grund seiner Betriebsangehörigkeit trifft. 1010<br />

Für die inhaltliche Konkretisierung der aus Gesetz oder Vertrag ableitbaren Garantenpflicht<br />

spielt darüber hinaus die Unterscheidung der Rechtspflicht in Obhuts- oder<br />

Überwachungspflichten eine Rolle. 1011 Es wird vertreten, dass bloße Meldepflichten, die<br />

bspw. den Informationsbedürfnissen von Behörden etc. oder sonst das Funktionieren<br />

der Verwaltung gewährleisten sollen, als Rechtspflichten <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 2 öStGB aus-<br />

scheiden. 1012 Auch hier ist in Bezug auf den CO jeweils konkret aus den Rechtspflichten<br />

herauszuarbeiten, welcher Art von Meldepflichten dieser nachkommen soll.<br />

bb) aus Gesetz<br />

Rechtsvorschriften, die als Entstehungsgrund für eine Garantenstellung in Betracht<br />

kommen, sind nicht nur Gesetze, sondern auch Verordnungen oder behördliche Anordnungen<br />

wie zum Beispiel Auflagen. 1013 Für den CO kommen die Rechtsvorschriften aus<br />

BWG, WAG, BörseG, SCC´s und ECV als Quellen einer Garantenstellung in Frage.<br />

Darüber hinaus ist die Stellung als Organ einer juristischer Personen mit einer<br />

Obhutsgarantenstellung verbunden, die aus Gesetz sowie zum Teil aus freiwilliger<br />

Pflichtenübernahme entsteht und den Schutz der Rechtsgüter der juristischen Person<br />

betrifft. 1014 Ist demnach ein CO zugleich Organ einer juristischen Person, kommen bereits<br />

kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung (gesetzliche) Garantenpflichten in<br />

Betracht. Es wird darüber hinaus vertreten, dass die Organe nicht nur Schutzgaranten <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit dem Schutz der Rechtsgüter der Unternehmens sind, sondern dane-<br />

1010<br />

Vgl. Hilf WK-StGB § 2, Rn. 75.<br />

1011<br />

<strong>Die</strong> von der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertretene materielle Einteilung der Garantenpflichten<br />

hat mittlerweile auch in das österreichische Schrifttum, sowie in gewissem Umfang, auch in die<br />

Rechtsprechung Eingang gefunden, Hilf WK-StGB § 2, Rn. 76 ff.<br />

1012<br />

Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 11; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 76 ff.<br />

1013<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 84; Beispiele bei Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 10 ff.<br />

1014<br />

Fuchs AT I 37/49; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 89 mit Verweis auf §§ 84 f, 99 AktG, §§ 10, 22, 24a, 25<br />

GmbHG.


en eine Überwachungsgarantenstellung inne haben, die sich <strong>im</strong> Sinne einer „Personen-<br />

überwachungspflicht“ darauf bezieht, Dritte gegen Straftaten zu schützen, die dem Un-<br />

ternehmen als „Täter“ zurechenbar sind. 1015 <strong>Die</strong>se Rechtspflicht korrespondiert mit ei-<br />

ner Garantenstellung aus der Verantwortung für eine Gefahrenquelle, die sich in Recht-<br />

sprechung und Literatur aus der Gruppe der Ingerenz gelöst und sich als eigene Garan-<br />

tengruppe verselbständigt hat. 1016 Eine solche Überwachungspflicht ergibt sich wiede-<br />

rum vielfach ebenfalls aus dem Gesetz. 1017<br />

Für den CO ist vor allem Inhalt und Umfang einer „Personenüberwachungspflicht“ von<br />

großer Relevanz. Es wird zu prüfen sein, ob sich eine solche tatsächlich aus den ein-<br />

schlägigen gesetzlichen Vorschriften ergibt und, falls ja, welche Schutzrichtung anzu-<br />

253<br />

nehmen ist. Es erscheint fraglich, ob ein CO auch Rechtsgutsverletzungen, die von dem<br />

Unternehmen „als Täter“ ausgehen, verhindern muss. Auch ist aus den Rechtsvorschrif-<br />

ten, die den CO betreffen herauszufiltern, ob von Schutz- und/oder Überwachungsgarantenstellungen<br />

auszugehen ist.<br />

cc) aus Vertrag<br />

Grundsätzlich kann sowohl eine Schutzfunktion gegenüber einem Dritten zu Gunsten<br />

<strong>des</strong> Gefährdeten als auch eine Überwachungsfunktion über best<strong>im</strong>mte Gefahrenquellen<br />

von einer Person (vertraglich) übernommen werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob<br />

eine solche Pflicht ausdrücklich oder konkludent, entgeltlich oder unentgeltlich, vorü-<br />

bergehend oder auf Dauer übernommen wurde. 1018 Auf die Kenntnis <strong>des</strong> Gefährdeten<br />

von der Übernahme der Garantenpflicht und darauf, ob dieser daher <strong>im</strong> Vertrauen auf<br />

die Einsatzbereitschaft der Aufsichtsperson sich einer größeren Gefahr aussetzt hat, als<br />

er es sonst getan hätte oder auf sonstige Schutzmöglichkeiten verzichtet hat, kommt es<br />

für die Annahme dieser Garantenstellung nicht an. 1019 <strong>Die</strong>s ist für einen CO entscheidend,<br />

da sich <strong>im</strong> Unternehmen eine umgekehrte Situation darstellt: <strong>Die</strong> vom CO zu<br />

1015 So Hilf WK-StGB § 2, Rn. 89.<br />

1016 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 119.<br />

1017 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 119.<br />

1018 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 90; Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 14 ff.<br />

1019 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 90 mwN.


schützenden Rechtsgüter (<strong>des</strong> Unternehmens bzw. Dritter) sind Rechtsgutsverletzungen<br />

durch die Unternehmensangehörigen ausgesetzt, die es gerade zu verhindern gilt. Es ist<br />

254<br />

nicht denkbar, dass sich das Unternehmen selbst, mit der Gewissheit, dass eine Aufsichtsperson<br />

existiert, in größere Gefahr bringt. Das Unternehmen erwartet vielmehr,<br />

dass diese Gefahren gar nicht erst entstehen. Auf die Frage der Kenntnis von der Existenz<br />

eines Überwachungs- bzw. Schutzgaranten kommt es daher in diesen Fallgestaltungen<br />

gar nicht an. Denkbar ist allerdings, dass das zu schützende Unternehmen in<br />

Kenntnis der Installation eines CO auf anderweitige Schutzmöglichkeiten verzichtet.<br />

<strong>Die</strong>s hat allerdings, wie oben gezeigt, auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der Garantengruppe<br />

„freiwillige Pflichtenübernahme“ keinen Einfluss.<br />

Wie auch in der deutschen Rechtsordnung ist Garant aus freiwilliger Pflichtenübernahme,<br />

wer auf Grund eines Vertrages best<strong>im</strong>mte Obhuts- bzw. Schutzpflichten oder<br />

Überwachungspflichten freiwillig und vor allem tatsächlich übernommen hat. 1020 Eine<br />

Vereinbarung bzw. der Vertragsabschluss als solcher genügen nach überwiegender Ansicht<br />

nicht, erforderlich ist eine tatsächliche Übernahme. 1021<br />

Uneinigkeit herrscht allerdings in der österreichischen Wissenschaft über die Frage nach<br />

dem Erfordernis der zivilrechtlichen Gültigkeit <strong>des</strong> Vertrages. 1022 <strong>Die</strong>se Frage ist auch<br />

für den hier zu untersuchenden CO relevant, da vertragliche Mängel, Nichtigkeit bzw.<br />

Anfechtbarkeit <strong>des</strong> Vertrages in der Unternehmenswirklichkeit denkbar sind und die<br />

Auswirkungen auf die Garantenstellung geklärt sein müssen. Nach herrschender Meinung<br />

liegt eine Garantenstellung nach tatsächlicher Übernahme der Pflichten auch bei<br />

mangelnder Gültigkeit <strong>des</strong> Vertrages vor. 1023 Kritiker wenden dagegen ein, dass eine<br />

Vorschrift, nach der schon die bloße faktische Übernahme eines Vertrauensverhältnisses<br />

eine rechtliche Schutzpflicht begründe, nicht ersichtlich sei; ausschlaggebend sei vielmehr<br />

die zivilrechtliche Verpflichtung, wobei es dann ohne Bedeutung sei, ob diese<br />

Verpflichtung auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhe. 1024 Für den CO muss <strong>im</strong><br />

Zweifel der herrschenden Auffassung folgend, davon ausgegangen werden, dass nach<br />

tatsächlicher Übernahme von Pflichten, eine Berufung auf die Ungültigkeit <strong>des</strong> (Ar-<br />

1020<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 91.<br />

1021<br />

Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 14; kritisch Triffterer AT 14/38; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 91 mwN.<br />

1022<br />

Zum Streitstand Hilf WK-StGB § 2, Rn. 93 ff.<br />

1023<br />

So Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 14; Fuchs AT I 37/53; differenzierend Triffterer AT 14/36 ff.<br />

1024<br />

Triffterer AT 14/36 ff.


eits-)Vertrages, eine möglicherweise bestehende Garantenstellung nicht beseitigt.<br />

255<br />

Der Umfang der Garantenpflicht richtet sich, wie <strong>im</strong> deutschen Rechtskreis, nach den<br />

tatsächlich übernommenen Schutz- bzw. Überwachungsaufgaben und ist <strong>im</strong> Einzelfall<br />

zu best<strong>im</strong>men. 1025 Inwiefern eine Garantenstellung kraft freiwilliger Pflichtenübernahme<br />

für einen österreichischen CO konkret in Frage kommt, soll unten vertieft erörtert<br />

werden.<br />

dd) aus Ingerenz<br />

<strong>Die</strong> Garantenstellung aus Ingerenz beruht auf der Tatsache der Schaffung einer neuen<br />

Gefahrenquelle und bezieht sich nicht auf Sicherung, sondern auf die Rettung einer vom<br />

Garanten geschaffenen Gefahr. 1026 Was die Anforderungen an die Art bzw. Qualität <strong>des</strong><br />

Vorverhaltens betrifft, so herrscht in der Wissenschaft nur insoweit Einigkeit, als dass<br />

jemand durch ein objektiv sorgfaltswidriges und rechtswidriges, jedoch nicht notwendi-<br />

gerweise schuldhaftes, Verhalten eine nahe Gefahr für fremde Rechtsgüter herbeigeführt<br />

haben muss, woraus er in der Konsequenz verpflichtet ist den Erfolgseintritt abzuwenden.<br />

1027 Vorliegend ist das Augenmerk allerdings auf CO´s gerichtet, die nicht<br />

selbst rechtswidrig eine Gefahr für Rechtsgüter herbeiführen, so dass auf die Untersuchung<br />

einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Ingerenz verzichtet und <strong>im</strong> Übrigen auf die<br />

obigen Ausführungen hierzu <strong>im</strong> deutschen Teil verwiesen werden soll.<br />

2. Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen<br />

In der österreichischen Wissenschaft wird die Frage, ob die unterlassene Erfolgsverhinderung<br />

einer Verwirklichung <strong>des</strong> gesetzlichen Tatbestan<strong>des</strong> durch ein Tun entspricht<br />

bzw. gleichzuhalten ist, als „Gleichwertigkeitskorrektiv“ bezeichnet. 1028 <strong>Die</strong>ses Gleichwertigkeitskorrektiv<br />

sieht § 2 öStGB als zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzung neben<br />

der Garantenstellung vor. 1029 Insofern st<strong>im</strong>men hier die deutsche und österreichische<br />

Rechtsordnung erneut überein, denn in § 13 dStGB wird die sog. „Entsprechensklausel“<br />

1025<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 96 mwN.<br />

1026<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 104; Fabrizy § 2, Rz. 3; Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 18 ff. mwN.<br />

1027<br />

Zum Streitstand Hilf WK-StGB § 2, Rn. 105 ff. mwN.<br />

1028<br />

Hierzu Hilf WK-StGB § 2, Rn. 104; Fabrizy § 2, Rz. 12.<br />

1029<br />

Fuchs AT I 37/64.


herangezogen zur Vergleichbarkeit zwischen Tun und Unterlassen. Einziger Unter-<br />

256<br />

schied zwischen den beiden Rechtsordnungen in dieser Frage ist der Abwendungsbereich<br />

dieses Korrektivs. Während, wie oben dargestellt, die Bedeutung der<br />

Entsprechensklausel <strong>im</strong> deutschsprachigen Raum auf verhaltensgebundene Delikte re-<br />

duziert wird, prüft die überwiegende österreichische Ansicht in Rechtsprechung und<br />

Schrifttum das Gleichwertigkeitskorrektiv unabhängig davon, ob es sich <strong>im</strong> konkreten<br />

Fall um ein Verursachungsdelikt (reines Erfolgsdelikt) oder um ein verhaltensgebundenes<br />

Erfolgsdelikt handelt. 1030 Es wird zwar zugegeben, dass sich bei den reinen Verursachungsdelikten<br />

die Gleichwertigkeit bereits aus der Garantenstellung ergibt, da jedermann<br />

verpflichtet ist, Handlungen, die den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführen,<br />

zu unterlassen. 1031 Daraus wir allerdings in Österreich nicht abgeleitet, dass das<br />

Gleichwertigkeitskorrektiv nicht gesondert zu prüfen bzw. stets positiv festzustellen<br />

wäre. 1032 Für den CO bekommt das Gleichwertigkeitskorrektiv jedenfalls bei den verhaltensgebundenen<br />

Delikten Relevanz, also bei solchen Tatbeständen, die besondere<br />

Handlungsweisungen voraussetzen, wie etwa die Täuschung be<strong>im</strong> Betrug. 1033 In solchen<br />

Fällen entspricht das Unterlassen dem Tun nur, wenn es in gleichwertiger Weise<br />

die besonderen Handlungsmodalitäten verwirklicht, es also dem Tun eine vergleichbare<br />

Prägung besitzt. 1034 Insgesamt wird für den österreichischen CO <strong>im</strong> konkreten Einzelfall<br />

zu prüfen sein, wie sich sein Unterlassen <strong>im</strong> Verhältnis zum dem gebotenen Tun dar-<br />

stellt und ob ihm insbesondere Qualifikationsmerkmale, mithin ein be<strong>im</strong> Begehungstäter<br />

gegebener besonderer Handlungsunwert, zuzurechnen ist.<br />

3. Subjektive Anforderungen: Unterlassensvorsatz, Fahrlässigkeit<br />

Auch für die mittelbar vertypten unechten Unterlassensdelikte gilt § 7 Abs. 1 öStGB,<br />

sodass nur vorsätzliches Unterlassen strafbar ist, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich<br />

1030<br />

Triffterer AT 14/66; tendenziell Fabrizy § 2, Rz. 12f.; bei Verursachungsdelikten nur ausnahmsweise:<br />

Fuchs AT I 37/ 65, 66; die österreichische Rechtsprechung neigt dazu die Gleichwertigkeitsprüfung in<br />

Form einer Gesamtbewertung sämtlicher fallspezifischer Umstände durchzuführen, EvBl 2004/104 = JBl<br />

04, 742; EvBl 2000/101 = RZ 2000/43.<br />

1031<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 129.<br />

1032<br />

So Hilf WK-StGB § 2, Rn. 129.<br />

1033<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4.<br />

1034<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4; „Prüfung der Modalitätenäquivalenz“, Fuchs AT I 37/66.


257<br />

Fahrlässigkeit genügen lässt. Für den Unterlassensvorsatz sind wie in der deutschen<br />

Rechtsordnung „Wissen und Wollen“ konstituierend. 1035 Grundsätzlich besteht der Vor-<br />

satz <strong>des</strong> Unterlassenden in dem Entschluss, untätig zu bleiben <strong>im</strong> Bewusstsein der drohenden<br />

Rechtsgutsbeeinträchtigung und deren Abwendbarkeit. 1036 Für den CO ist <strong>im</strong><br />

Hinblick auf vorsätzliches Unterlassen zu prüfen, ob dieser Kenntnis von der tatbestandsmäßigen<br />

Situation sowie von seiner tatsächlichen Handlungsmöglichkeit hatte,<br />

wobei es hier ausreicht, wenn ein „Mitbewusstsein am Rande“ bestand. 1037 Was die<br />

Rettungshandlung anbelangt, so muss (nur) ein Bewusstsein dahingehend bestehen, dass<br />

er erfolgsabwendend tätig werden könnte und sich entschließt dies zu unterlassen. 1038<br />

Für den CO bedeutet <strong>im</strong> Rahmen der Vorsatzmerkmale das Ausreichen eines generellen<br />

Bewusstseins über die Situation und eigene Handlungsmöglichkeit ein gewisses Haftungsrisiko,<br />

da er ja bereits kraft seiner Installation gerade dazu bestellt ist, strafbare<br />

Handlungsweisen und somit Rechtsgutsgefährdungen zu verhindern und somit bereits<br />

<strong>im</strong> Ansatz auf Gefahrensituationen „gepolt“ ist. Oben <strong>im</strong> deutschen Teil wurde aller-<br />

dings bereits festgestellt, dass seine Position allein noch nicht zur generellen Annahme<br />

eines Eventualvorsatzes führen darf. <strong>Die</strong>s wäre eine unzulässige Ausweitung der Vor-<br />

satzvoraussetzungen. Denn auch in Österreich gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz<br />

dahingehend dass Personen, die besonders „gefahrgeneigt“ positioniert sind, per se<br />

ein Vorsatzelement auf sich vereinen. Gesonderte Feststellungen <strong>im</strong> Einzelfall sind da-<br />

her notwendig.<br />

In Bezug auf den CO ist <strong>im</strong> Rahmen der Vorsatzvoraussetzungen weiterhin zu prüfen,<br />

wie sich sein Entschluss untätig zu sein, dargestellt hat. Denn in der österreichischen<br />

Literatur wird insoweit vertreten, dass der (vorsatzbegründende) Entschluss untätig zu<br />

bleiben, so lange noch nicht getroffen ist, als der Unterlassende in der konkreten tatbestandsmäßigen<br />

Situation diesen noch nicht vollständig erfasst hat oder aber mögliche<br />

Rettungshandlungen noch erwägt. 1039 <strong>Die</strong>s ist bei einem CO durchaus denkbar. Stehen<br />

insbesondere mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung (Meldung an Geschäftsleitung,<br />

Subdelegation, Information <strong>des</strong> Aufsichtsrates/FMA etc.), die zunächst von dem<br />

1035 14 Os 73/90; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 132 ff.<br />

1036 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 133.<br />

1037 Triffterer AT 14/87.<br />

1038 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 136 mwN.<br />

1039 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 138; Fuchs AT I 37/68 ff.


258<br />

CO auf ihre Wirksamkeit zur Erfolgsverhinderung geprüft werden müssen, oder aber<br />

erkennt der CO zwar eine tatbestandsmäßige Situation, erfasst aber die unternehmeri-<br />

schen Auswirkungen hiervon noch nicht, deren Kenntnis für die Auswahl der Handlungsoption<br />

aber wiederum entscheidend ist, so muss dies Auswirkungen auf die Beurteilung<br />

<strong>des</strong> Vorsatzelementes haben. Bewusste Gleichgültigkeit bzw. „willful blindness“<br />

dagegen dürften stets, bei entsprechender Nachweisbarkeit, zur Bejahung <strong>des</strong><br />

Vorsatzes führen.<br />

Fahrlässiges Unterlassen ist nur dann strafbar, wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich<br />

vorsieht und überall dort, wo das entsprechende Begehungsdelikt die fahrlässige Verwirklichung<br />

für strafbar erklärt. 1040 Für den CO ist zu fragen, ob es durch die sorgfaltswidrige<br />

Nichtabwendung der Gefahr zum Eintritt <strong>des</strong> tatbestandsmäßigen Erfolges gekommen<br />

ist. 1041 Hier kommen insbesondere Fallgestaltungen in Frage, in denen ein CO<br />

möglicherweise eine Gefahr bzw. Lücken <strong>im</strong> <strong>Compliance</strong>- System erkennt, aber darauf<br />

vertraut, dass diese Gefahr auch ohne seine Intervention vorübergehen würde. In diesen<br />

Fällen wäre bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen. 1042 Dem CO wäre hier zu raten, in<br />

jedem Falle seine Erwägungen zu dokumentieren, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf<br />

möglichst auszuschließen.<br />

C. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Gesetz<br />

Nachdem oben die allgemeinen Unterlassensstrafbarkeitsvoraussetzungen dargestellt<br />

wurden, soll nun untersucht werden, inwiefern sich eine Garantenstellung für den CO<br />

aus spezifischen gesetzlichen Vorschriften ergibt. Eine Garantenstellung könnte sich auf<br />

Grund jener Normen ergeben, die einzelnen Rechtsträgern die Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion vorschreiben und hierbei den CO als wesentliches Strukturelement mit<br />

Handlungsverpflichtungen ausstatten.<br />

1040 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 141.<br />

1041 Vgl. Hilf WK-StGB § 2, Rn. 141.<br />

1042 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 143.


1. Gehe<strong>im</strong>nisschutz §§ 38, 101 BWG<br />

259<br />

Bereits oben wurde festgestellt, dass den CO eine Erfolgsabwendungsverpflichtung,<br />

mithin eine Garantenstellung gemäß § 2 öStGB <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Bankge-<br />

he<strong>im</strong>nisschutz trifft. <strong>Die</strong>s ergibt sich daraus, dass in dem SCC der österreichischen Kreditwirtschaft<br />

<strong>im</strong> Modul 2 „Insiderrecht und Marktmanipulation“ in dem Unterabschnitt<br />

5 „Beobachtungs- und Sperrlisten“ dem CO „zwecks Erfassung und Verfolgung der ihm<br />

bezüglich börsennotierter Unternehmen und den davon betroffenen Finanzinstrumenten<br />

gemeldeten insider- relevanten Informationen bzw. Geschäftsvorgängen sowie zur<br />

Steuerung bzw. Dokumentation der diesbezüglich von ihm gesetzten <strong>Compliance</strong> Maß-<br />

nahmen“ die Beobachtungsliste („watch list“), eine unternehmensweite Sperrliste<br />

(„companywide restricted list“) sowie die selektive Sperrliste („selective restricted list“)<br />

als Instrumentarium zur Verfügung stehen. Gemäß Unterpunkt 5.2.2.3. ist die Sperrliste<br />

als Betriebsgehe<strong>im</strong>nis streng vertraulich zu behandeln und unterliegt dem Bankgehe<strong>im</strong>-<br />

nis i.S.v. § 38 BWG. Einem CO wiederum obliegt kraft ausdrücklicher Best<strong>im</strong>mung die<br />

Verantwortung und Nutzungsbefugnis über diese Listen. Dadurch dass, die Verletzung<br />

<strong>des</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nisses einen gerichtlichen Straftatbestand darstellt und der CO kraft<br />

gesetzlicher Best<strong>im</strong>mung in den von dem SCC der Kreditwirtschaft best<strong>im</strong>mten Bereichen<br />

die Verantwortung für die Gehe<strong>im</strong>haltung best<strong>im</strong>mter Informationen trägt, ist der<br />

Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 2 öStGB eröffnet. Unterlässt der CO demnach pflichtwidrig<br />

die Verhinderung <strong>des</strong> Bekanntwerdens von Insiderinformationen, so kommt eine<br />

Unterlassensstrafbarkeit in Frage.<br />

2. Börsenrechtliche <strong>Compliance</strong> (§ 82 Abs. 5 BörseG; § 13 ECV; SCC´s)<br />

Der Insiderhandel ist in Österreich als Strafvorschrift ausgestaltet und <strong>im</strong> Börsegesetz<br />

(BörseG) unter § 48b normiert. Unter Strafe steht gemäß § 48b BörseG eine Person, die<br />

Insiderinformationen vorsätzlich ausnützt, um Finanzinstrumente zu kaufen, verkaufen,<br />

einem Dritten anzubieten, zu empfehlen oder zugänglich zu machen. Das Unterlassen<br />

einer Kaufoption bspw. durch Insiderwissen bleibt straflos.<br />

Ein CO, <strong>des</strong>sen Aufgabe es ist, an der Verhinderung von Insiderhandel <strong>im</strong> Unternehmen<br />

mitzuwirken bzw. Strafbarkeit in diesem Zusammenhang durch geeignete Maßnahmen


260<br />

zu vermeiden, kommt als Unterlassensgarant und Teilnehmer an dem Insiderhandel <strong>des</strong><br />

Haupttäters in Frage. 1043<br />

In der österreichischen Rechtsordnung ergibt sich eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Bereich<br />

<strong>des</strong> BörseG bereits aus gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen: Aus § 82 Abs. 5 BörseG<br />

ergibt sich zunächst nur eine allgemeine Pflicht für Emittenten zur Hintanhaltung von<br />

Insiderstraftaten durch Schaffung geeigneter Maßnahmen, ohne dass ein CO hier bereits<br />

als ausdrücklich Verpflichteter genannt wird. § 82 Abs. 6 BörseG legt allerdings darauf<br />

aufbauend fest, dass die FMA durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe<br />

<strong>im</strong> Unternehmen gemäß § 82 Abs. 5 Z 2 BörseG und für organisatorische Maßnahmen<br />

gemäß § 82 Abs. 5 Z 3 BörseG festlegen kann. 1044 <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>- Wertpapieraufsicht<br />

hat in der Folge die bereits oben dargestellte Emittenten <strong>Compliance</strong> Verordnung<br />

(ECV) erlassen, welche am 01. April 2002 in Kraft trat. Zielsetzung der ECV war einer-<br />

seits Stärkung <strong>des</strong> Investorenvertrauens in den österreichischen Kapitalmarkt einerseits<br />

und andererseits die Konkretisierung <strong>des</strong> § 82 Abs. 5 Z 2 und 3 BörseG. 1045<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben eines CO werden in dieser ECV definiert. Gemäß § 13 Abs. 3 ECV hat<br />

ein CO die Einhaltung der Best<strong>im</strong>mungen über die Weitergabe von Insiderinformatio-<br />

nen sowie die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen<br />

Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen laufend zu überprüfen. Hieraus<br />

ergibt sich bereits eine umfassende Prüf- bzw. Überwachungspflicht <strong>des</strong> CO sowohl in<br />

Bezug auf die „Einhaltung der Best<strong>im</strong>mungen“ als auch bzgl. der damit zusammenhängenden<br />

„organisatorischen Maßnahmen“. Mit Blick auf die oben dargestellten objekti-<br />

ven Voraussetzungen an eine Garantenstellung kann bereits hier festgestellt werden,<br />

dass in der ECV eine persönlichen Erfolgsabwendungspflicht den CO betreffend nor-<br />

miert ist. Auch der Schutzzweck ist hinreichend umrissen; es geht konkret um die Verhinderung<br />

von missbräuchlicher Verwendung von Insiderinformationen.<br />

In der ECV ist gemäß § 12 weiterhin normiert, dass jeder Emittent in seinem Unternehmen<br />

eine <strong>Compliance</strong>- Richtlinie zu erlassen hat und diese der Geschäftsleitung, den<br />

Mitarbeitern und sonstigen Personen mit Insiderinformationen zur Kenntnis zu bringen<br />

1043 Hinterhofer, ZFR 10, 106.<br />

1044 Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 12.<br />

1045 Resch/Sidlo, ÖBA 05, 300.


hat. 1046 Der CO wiederum hat gemäß § 13 Abs. 5 ECV ihm zur Kenntnis gelangte Ver-<br />

stöße gegen diese <strong>Compliance</strong>- Richtlinie einer zur Setzung der erforderlichen arbeits-<br />

rechtlichen Schritte zuständigen Stelle unverzüglich zu melden. Auch diese Melde-<br />

pflicht ist derart konkretisiert, dass hieraus eine Garantenstellung erwächst. Zudem wird<br />

261<br />

eine Konkretisierung hinsichtlich der <strong>im</strong> Rahmen der Garantenstellung zu prüfenden<br />

Überlegungsfrist vorgenommen: Der CO hat „unverzüglich“ zu handeln. Damit ist auch<br />

eine Best<strong>im</strong>mung hinsichtlich Art und Umfang der Garantenstellung möglich.<br />

Insgesamt existiert daher eine gesetzliche Normierung die den Pflichtenkreis eines CO<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf den Insiderhandel näher best<strong>im</strong>mt. Der Umstand, dass die ECV nicht<br />

für Rechtsträger gilt, die keine börsennotierten Aktien oder Wertpapiere emittiert haben,<br />

ist auf Grund § 48s BörseG unschädlich. Denn hiernach sollen auch nicht emittierte<br />

Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen zur Einhaltung von § 82<br />

Absatz 5 BörseG verpflichtet sein. <strong>Die</strong> Nicht- emittierten Unternehmen haben sich wiederum<br />

auf Grund § 82 Abs. 5 BörseG eigene Verhaltenskodizes auferlegt, die einen CO<br />

konkret benennen. <strong>Die</strong>s sind die SCC´s der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie<br />

Pensionskassen (s.o.). Auch hier wird der CO benannt und mit der zentralen Aufgabe<br />

bedacht das „ordnungsgemäße Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen, Regelverstöße<br />

festzustellen und Abhilfe zu schaffen“. 1047 Über die ECV hinaus hat der CO nach dem<br />

SCC der Kreditwirtschaft daher noch weitergehende Weisungsrechte, die ihn jedenfalls<br />

in eine Überwachungsgarantenstellung bringen. Der SCC der österreichischen Kreditwirtschaft<br />

gewährt dem CO jederzeitige Zugangs-, Einsichts-, und Auskunftsrechte hin-<br />

sichtlich aller einschlägigen Unterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Personaldaten sowie<br />

Tonbandaufzeichnungen. 1048 <strong>Die</strong> Einräumung dieser Rechte ist <strong>im</strong> Hinblick auf die dem<br />

CO übertragene Überwachungspflicht auch konsequent, da er diese ohne die notwendigen<br />

Mittel nicht ausüben könnte. Im Hinblick auf eine Garantenstellung wird angesichts<br />

dieser Befugnisse daher auch die (tatsächliche) Möglichkeit zur pflichtgemäßen Handlung<br />

bejaht werden müssen.<br />

Im Modul 2 <strong>des</strong> SCC der österreichischen Kreditwirtschaft werden <strong>im</strong> Abschnitt 2<br />

1046<br />

Zuffer/Karollus-Brunner, ecolex 02, 254.<br />

1047<br />

SCC der österreichischen Kreditwirtschaft 2007, „Grundsätze ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong>“, Unterpunkt<br />

3.<br />

1048<br />

SCC der österreichischen Kreditwirtschaft 2007, „Grundsätze ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong>“, Unterpunkt<br />

6.


„Marktmanipulation“ weitere Pflichten <strong>des</strong> CO geregelt, wobei sich hinsichtlich der<br />

Aufklärungspflicht eine besondere Situation ergibt. 1049 Gemäß Unterpunkt 3 sind näm-<br />

262<br />

lich die Mitarbeiter verpflichtet dem CO „nahe liegenden Verdacht auf Marktmanipulation<br />

unverzüglich mitzuteilen“. Daraus ergibt sich, dass dem CO insofern keine Nach-<br />

forschungspflichten obliegen. In jedem Falle hat er allerdings „bei begründetem Verdacht,<br />

dass eine Transaktion eine Marktmanipulation darstellen könnte“, eine Meldung<br />

an die FMA zu veranlassen. 1050 Somit hat er jedenfalls auch eine garantenspezifische<br />

Meldepflicht.<br />

Zu klären bleibt die Frage, ob schon aus den Best<strong>im</strong>mungen der SCC allein eine Garantenstellung<br />

<strong>im</strong> Sinne einer Rechtspflicht kraft Rechtsvorschrift hergeleitet werden kann.<br />

Bereits oben wurde festgestellt, dass die Rechtsnatur der SCC´s nicht einheitlich beurteilt<br />

wird. N<strong>im</strong>mt man Verordnungscharakter an 1051 , so fallen die SCC´s unproblema-<br />

tisch unter eine „Rechtsvorschrift“ <strong>im</strong> Sinne einer Garantenpflicht gemäß § 2 öStGB, da<br />

hierunter neben Gesetze und Auflagen auch Verordnungen subsumiert werden. 1052 Geht<br />

man mit dem VwGH 1053 davon aus, dass diese als herrschender Handelsbrauch zu bewerten<br />

sind, so erscheint die Einstufung als „Rechtsvorschrift“ für die originäre Be-<br />

gründung einer Garantenstellung nicht denkbar. Für einen CO allerdings gelten die Vorschriften<br />

der SCC´s flankierend <strong>im</strong> Zusammenhang mit § 48s BörseG bzw. § 82 BörseG<br />

in Verbindung mit der ECV. In diesem Zusammenhang hat er Weisungs- und Anordnungsbefugnisse<br />

sowie Melde- und Überwachungspflichten. 1054 Der SCC ist daher nicht<br />

isoliert zu betrachten. In Bezug auf den Insiderhandel ist der CO insgesamt durch eine<br />

ihn <strong>im</strong> besonderen treffende Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verpflichtet,<br />

ihm bekannt gewordene Fälle von Insiderhandel bzw. Richtlinien- Verstöße zu verhin-<br />

dern.<br />

Insofern kommt eine Garantenstellung bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften in<br />

Frage. Unterlässt der CO gebotene Handlungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit festgestellten<br />

1049<br />

SCC der österreichischen Kreditwirtschaft 2007, „Grundsätze ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong>“, Modul<br />

2 Abschnitt 2.<br />

1050<br />

SCC der österreichischen Kreditwirtschaft 2007, „Grundsätze ordnungsgemäßer <strong>Compliance</strong>“, Modul<br />

2 Abschnitt 2, Unterpunkt 3.2..<br />

1051<br />

So Filzmoser, ÖBA 94, 437, 439 ff.<br />

1052<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 84.<br />

1053<br />

VwGH, 5.11.2003, 2003/17/0212.<br />

1054<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 107.


Insiderverstößen käme eine Teilnahme durch Unterlassen in Betracht.<br />

<strong>Die</strong> Diskussion, ob eine strafbare Teilnahme durch Unterlassen an abstrakten Gefähr-<br />

263<br />

dungsdelikten wie dem Insiderhandel gemäß § 48b BörseG überhaupt möglich ist, ist<br />

rein theoretischer Natur und gleicht inhaltlich der oben bereits für den deutschen<br />

Rechtskreis dargestellten Fragestellung. 1055 Dem vorgelagert ist die Frage, ob neben<br />

Erfolgsdelikten auch schlichte Tätigkeits- oder Gefährdungsdelikte täterschaftlich durch<br />

garantenpflichtiges Unterlassen begangenen werden können. 1056 <strong>Die</strong>s ist anerkannt, da<br />

der „Erfolg“ <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 2 öStGB, der zum Tatbestand gehört nur die Wirkung beschreibt,<br />

die von dem tatbestandlichen Ereignis ausgeht, das der Garant nicht abwendet.<br />

1057 Demzufolge ist auch eine Beitragstäterschaft durch Unterlassen bei Tätigkeitsdelikten<br />

möglich, weil die Deliktsverwirklichung durch den unmittelbaren Täter aus<br />

Sicht <strong>des</strong> Beitragenden einen Erfolg darstellt, den er <strong>im</strong> Falle einer Garantenstellung<br />

verhindern muss. 1058 Im Ergebnis ist eine Beitragstäterschaft <strong>des</strong> CO zum Insiderhandel<br />

gemäß §§ 48b BörseG, 2, 12, 3. Fall öStGB, objektiv dadurch möglich, dass dieser das<br />

in der konkreten Situation zur Verhinderung <strong>des</strong> Insiderhandels gebotene Verhalten<br />

unterlässt. 1059<br />

<strong>Die</strong> Konstellation einer Beitragstäterschaft durch Unterlassen an dem Unterlassen <strong>des</strong><br />

Haupttäters ist demgegenüber be<strong>im</strong> Insiderhandel nicht möglich, da die Haupttat, nicht<br />

durch Unterlassen verwirklicht werden kann. <strong>Die</strong> Annahme, dass auch Tätigkeits- oder<br />

Gefährdungsdelikte durch Unterlassen verwirklicht werden können, steht nämlich unter<br />

dem Vorbehalt, dass die Begehung durch Unterlassen der Verwirklichung <strong>des</strong> gesetzli-<br />

chen Tatbestan<strong>des</strong> durch Tun entspricht (Gleichwertigkeit). 1060 <strong>Die</strong>s ist aber bei § 48b<br />

Abs. 1-3 BörseG ausgeschlossen, da der Tatbestand Handlungen wie „kaufen“, „verkau-<br />

fen“, „anbieten“, „empfehlen“, „zugänglich machen“ und „verschaffen“ voraussetzt und<br />

somit einer Begehung durch Unterlassen eine Grenze gesetzt ist.<br />

In subjektiver Hinsicht setzt eine Beitragstäterschaft zum Insiderhandel gemäß § 48 b<br />

Abs. 1 und 2 BörseG durch Unterlassen voraus, dass der CO vorsätzlich und zudem mit<br />

1055<br />

Vgl. Hinterhofer, ZFR 10, 107 mwN; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 162.<br />

1056<br />

Fuchs, WpHG- Kommentar/Waßmer, § 38, Rn. 71 mwN.<br />

1057<br />

Fuchs, WpHG- Kommentar/Waßmer, § 38, Rn. 71 mwN. Für Österreich: Hinterhofer, ZFR 10, 107<br />

mwN; Hilf WK- StGB § 2, Rz. 162.<br />

1058<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 107 mwN.<br />

1059<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 107.<br />

1060<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 127.


Bereicherungsvorsatz handelt, wobei Drittbereicherungsabsicht ausreicht. 1061 Ein Bei-<br />

264<br />

trag zu § 48 b Abs. 3 BörseG setzt demgegenüber keinen Bereicherungsvorsatz voraus,<br />

weil dieser schon nicht tatbestandsmäßig ist. In Bezug auf die Tatsache, dass es sich um<br />

eine Insiderinformation handelt, genügt daher bereits fahrlässige Unkenntnis, was für<br />

den CO in subjektiver Hinsicht ein erhöhtes Strafbarkeitspotential darstellt. 1062<br />

Insgesamt ist eine Garantenstellung <strong>des</strong> österreichischen CO aus dem BörseG zu bejahen.<br />

3. WAG- <strong>Compliance</strong> (§ 18 WAG)<br />

Eine Garantenstellung könnte sich für den österreichischen CO <strong>des</strong> Weiteren auch aus<br />

den Vorschriften <strong>des</strong> WAG ergeben. In 18 Absatz 4 Ziffer 2 WAG wird explizit der<br />

„<strong>Compliance</strong>- Beauftragte“ genannt, „der für die <strong>Compliance</strong>- Funktion und die Erstellung<br />

eines Tätigkeitsberichts verantwortlich ist“. Aus dieser Formulierung ergibt sich<br />

bereits, dass das WAG geschäftsintern keine Einsichts-, und Auskunftsrechte und extern<br />

auch keine Anzeige- und Meldepflichten etwa an die FMA für den CO vorgesehen hat.<br />

Inwiefern er durch die Normierung in § 18 Absatz 4 Ziffer 2 WAG Weisungsbefugnisse<br />

gegenüber Mitarbeitern hat, wird unterschiedlich beurteilt. 1063 Eine Beurteilung muss<br />

dem konkreten Einzelfall vorbehalten blieben. Insgesamt sieht das WAG für den CO<br />

einen gegenüber ECV, SCC´s und BörseG eingeschränkten Zuständigkeitsbereich vor,<br />

sodass für den WAG- CO der strafbare Unterlassensbereich durch den reduzierten<br />

Pflichtenkreis zumin<strong>des</strong>t eingeschränkt sein muss. 1064<br />

Betrachtet man § 18 Abs. 4 Ziffer 2 WAG <strong>im</strong> Hinblick auf eine gesetzliche Garanten-<br />

pflicht, so fällt auf, dass in § 18 die Verhinderung von Straftaten nicht <strong>im</strong> Vordergrund<br />

steht. 1065 Mit der Einrichtung einer <strong>Compliance</strong> Funktion soll es vielmehr gelingen, das<br />

Risiko einer Verletzung von Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> WAG zu reduzieren und Folgerisiken<br />

1061<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 107.<br />

1062<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 107.<br />

1063<br />

Keine Weisungs- und Anordnungskompetenzen: Hinterhofer, ZFR 10, 108; aA: Kapfer/Resch in<br />

Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 56, hiernach soll eine Weisungskompetenz <strong>des</strong> CO wenigstens<br />

gegenüber den Mitarbeitern, die <strong>Compliance</strong> Aufgaben wahrnehmen, bestehen.<br />

1064<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 108.<br />

1065<br />

Hinterhofer, ZFR 10, 108.


aus solchen Verletzungen hintan zu halten. 1066 Demnach ließe sich keine Garanten-<br />

pflicht <strong>des</strong> CO direkt aus den Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> WAG ableiten. Es wird allerdings ver-<br />

treten, dass sich zumin<strong>des</strong>t eine eingeschränkte Garantenstellung <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> §<br />

2 öStGB aus dem WAG ableiten lässt. 1067 Begründet wird dies durch zwei Argumenta-<br />

265<br />

tionsstränge: Zum einen spräche dafür, dass das WAG selbst Straftatbestände, namentlich<br />

Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 94, 95 WAG, enthält und eine allfällige Straf-<br />

barkeit nach dem WAG als ein Folgerisiko einzustufen ist, das es i.S.d. § 18 WAG zu<br />

vermeiden gilt. 1068 <strong>Die</strong> Verbindung zu einem garantenpflichtigen CO stellt Hinterhofer<br />

zum zweiten über die in § 18 Abs. 3 Ziff. 1 WAG normierte Überwachungsfunktion <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit seiner Berichtspflicht her. Hieraus ergebe sich, dass gerade ein CO<br />

<strong>im</strong> Sinne der normierten Überwachungsfunktion gegen Verletzungen der Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>des</strong> WAG durch Mitarbeiter vorzugehen hat, wobei seine Handlungsverpflichtung<br />

auf eine ad-hoc- Berichtspflicht an die Geschäftsleitung beschränkt sei. 1069<br />

<strong>Die</strong>ser Ansicht ist <strong>im</strong> Ergebnis zuzust<strong>im</strong>men. Man könnte zunächst gesetzessystema-<br />

tisch kritisch einwenden, warum <strong>im</strong> Rahmen der Überwachungsfunktion <strong>des</strong> § 18 Abs.<br />

3 Ziff. 1 WAG gerade die Figur eines CO Garant <strong>im</strong> Sinne einer Erfolgsabwendungs-<br />

pflicht sein soll und nicht das übergeordnete Leistungsorgan, welches Letztverantwortlichkeit<br />

behält. Denn <strong>im</strong>merhin hat es der Gesetzgeber, der einen CO explizit an anderer<br />

Stelle vorsieht, unterlassen diesen bereits in Absatz 3 <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Über-<br />

wachungsfunktion zu benennen. Statt<strong>des</strong>sen wird ein CO nur mit dem Tätigkeitsbericht<br />

in Verbindung gebracht. Auf der anderen Seite können die Absatze 3 und 4 <strong>des</strong> § 18<br />

WAG so verstanden werden, dass in Absatz 3 zunächst <strong>im</strong> Wege einer Begriffsdefinition<br />

die Aufgaben der „unabhängige <strong>Compliance</strong>- Funktion“ beschrieben und anschlie-<br />

ßend <strong>im</strong> Absatz 4 die notwendigen Mittel für eine solche Funktion benannt werden. Es<br />

erscheint logisch, dass die notwenigen Mittel, also auch ein CO, für die Aufgabenerfüllung<br />

verantwortlich sind, damit die unabhängige <strong>Compliance</strong> Funktion funktioniert. Aus<br />

§ 18 Abs. 3 und 4 WAG ist auch eine garantenspezifische Handlungspflicht gerade in<br />

Bezug auf den CO abzulesen, die diesen persönlich und nicht bloß als pr<strong>im</strong>är Betriebsangehörigen<br />

trifft. <strong>Die</strong> Berichtspflicht und die Anfertigung eines Tätigkeitsberichts ist<br />

1066 Kapfer/Resch in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 18, Rz. 31f.<br />

1067 Hinterhofer, ZFR 10, 108.<br />

1068 Hinterhofer, ZFR 10, 108.<br />

1069 Hinterhofer, ZFR 10, 108.


nicht eine generelle <strong>Compliance</strong>- Aufgabe der Geschäftsleitung, welche via <strong>im</strong> Ermes-<br />

sen stehende Delegation an einen (austauschbaren) Mitarbeiter übertragen werden kann.<br />

Vielmehr sieht das Gesetz direkt vor, dass der CO in persona für diese Aufgabe zustän-<br />

dig ist. Im Ergebnis trifft einen CO daher zumin<strong>des</strong>t eine eingeschränkte Garantenstel-<br />

266<br />

lung dahingehend, dass er seine Überwachungsfunktion wahrnehmen und Mitteilung an<br />

die Geschäftsleitung machen muss.<br />

Zu überlegen ist nun unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassen <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer Beitragstäterschaft überhaupt relevant wird. Dabei stellen sich <strong>im</strong> Rahmen<br />

der WAG- <strong>Compliance</strong> folgende Problemkreise: Zu überlegen ist, an welchen Tatbeständen<br />

eine Beteiligung <strong>des</strong> CO überhaupt in Betracht kommt und wie es sich mit der<br />

Beteiligung an Verwaltungsübertretungen verhält. Weiters ist zu fragen, welche subjektiven<br />

Tatbestandsmerkmale erforderlich und welche Beitragshandlungen strafrechtlich<br />

relevant sind.<br />

Eine Beitragstäterschaft kommt von vornherein nur <strong>im</strong> Hinblick auf jene Straftatbestän-<br />

de in Betracht, die <strong>im</strong> WAG normiert sind, da sich die WAG- <strong>Compliance</strong> ausdrücklich<br />

nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem WAG bezieht gemäß § 18 Abs.1<br />

i.V.m. Abs. 1WAG. 1070 Straftatbestände <strong>des</strong> WAG sind die §§ 94 und 95, wobei es sich<br />

bis auf § 95 Abs. 3 WAG, um Verwaltungsstrafbest<strong>im</strong>mungen handelt. 1071<br />

Eine Beitragstäterschaft durch Unterlassen zum gerichtlich strafbaren Tatbestand <strong>des</strong> §<br />

94 Abs. 3 WAG ist möglich, bei Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes (Bereicherungsabsicht<br />

bzw. Nachteilzufügungsabsicht). 1072 Problematisch ist eine Beitragstäter-<br />

schaft an den §§ 94 Abs.1 und 95 WAG. Denn die Möglichkeit einer Beteiligung an<br />

Verwaltungsübertretungen ist grundsätzlich umstritten, da es <strong>im</strong> VStG an einer dem § 2<br />

öStGB vergleichbaren Vorschrift fehlt. 1073 Der VwGH und Teile <strong>des</strong> verwaltungsrechtlichen<br />

Schrifttums sprechen sich gegen eine analoge Anwendung <strong>des</strong> § 2 öStGB auf<br />

Verwaltungsübertretungen aus. 1074 Ein anderer Teil der Literatur geht davon aus, dass<br />

eines Rückgriffs auf § 2 öStGB gar nicht bedarf, um eine Strafbarkeit wegen Unterlas-<br />

1070 Hinterhofer, ZFR 10, 108.<br />

1071 Hinterhofer, ZFR 10, 108.<br />

1072 Vgl. N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 94, Rz. 1 ff.<br />

1073 Hinterhofer, ZFR 10, 108.<br />

1074 Hinterhofer, ZFR 10, 108 mwN; VwGH VwSlg 13. 690 A/1992.


sens zu begründen. 1075 Nach letztgenannter Auffassung kommt eine Beitragstäterschaft<br />

<strong>des</strong> CO durch Unterlassen zu einer der in § 94 Abs. 1 bzw. § 95 WAG normierten Ver-<br />

waltungsübertretungen also grundsätzlich in Betracht. Eine Strafbarkeit ist demnach<br />

bislang ungeklärt. Für die Beurteilung einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO muss die Streitent-<br />

scheidung letztlich dem konkreten Einzelfall vorbehalten bleiben.<br />

Unabhängig vom Streitstand ist auch <strong>im</strong> Rahmen einer Beteiligung an Verwaltungs-<br />

übertretungen vorsätzliches Handeln gemäß § 7 VStG erforderlich. 1076 Ein CO wäre als<br />

267<br />

Beitragender durch Unterlassen wegen § 94 Abs. 1 bzw. § 95 WAG strafbar, wenn er<br />

vorsätzlich gegen tatbildmäßiges Verhalten <strong>des</strong> Erbringens von Wertpapierdienstleistungen<br />

(§ 94 Abs. 1 WAG) bzw. <strong>des</strong> nach § 9 VStG- Verantwortlichen (§ 95 WAG)<br />

nicht einschreitet. 1077 In jedem Falle besteht die Beitragshandlung <strong>des</strong> CO in einer<br />

Nichtvornahme <strong>des</strong> rechtlich gebotenen Verhaltens, mithin in unterlassener Berichts-<br />

pflicht oder unterlassenen Einschreitens gegen bekannt gewordene WAG- Verstöße.<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Insgesamt kann festgestellt werden, dass den österreichischen CO <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong><br />

BörseG, <strong>des</strong> WAG und <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Bankwesengesetztes i.V.m. dem SCC der österreichischen<br />

Kreditwirtschaft eine garantenspezifische Erfolgsabwendungspflicht trifft.<br />

Er ist durch eine Rechtsvorschrift verpflichtet, Verstöße gegen das WAG, Insiderhandel<br />

gemäß § 48 b BörseG, Verstöße gegen <strong>Compliance</strong> Richtlinien sowie die Bekanntgabe<br />

von Insiderinformationen, die dem Bankgehe<strong>im</strong>nis unterliegen, zu verhindern. Der Umfang<br />

seiner Erfolgsabwendungspflicht ist <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> WAG zumin<strong>des</strong>t auf eine adhoc<br />

Berichtspflicht beschränkt. Im Bereich <strong>des</strong> BörseG zur Verhinderung <strong>des</strong> Insiderhandels<br />

hat er weitergehende Handlungsverpflichtungen, da er <strong>im</strong> Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> SCC, der noch über die ECV hinausgeht, zusätzliche Weisungs- und Anordnungsrechte<br />

hat und sich sein gebotenes Handeln nicht auf eine reine Berichtspflicht reduziert.<br />

1075 Hinterhofer, ZFR 10, 108 mwN.<br />

1076 N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg) WAG § 94, Rz. 11.<br />

1077 Hinterhofer, ZFR 10, 109.


268<br />

Mit Blick auf den deutschen Rechtsraum, können in Bezug auf die Garantenstellung<br />

bereits erste Parallelen festgestellt werden: Eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Gesetz<br />

wurde für einen deutschen CO <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> WpHG bejaht (s.o.). Bemerkenswert ist<br />

hier, dass die Vorschrift aus § 12 WpDVerOV in Teilen mit den Normierungen aus § 18<br />

WAG übereinst<strong>im</strong>mt. In beiden Vorschriften ist der CO für die Erstellung eines Tätigkeitsberichts<br />

zuständig. <strong>Die</strong> Installation eines CO wird ebenfalls von Art, Umfang und<br />

Komplexität <strong>des</strong> jeweiligen Unternehmens abhängig gemacht, sodass keine zwingende<br />

Verpflichtung zur Bestellung eines CO besteht. <strong>Die</strong> deutsche Rechtsnorm beinhaltet<br />

allerdings gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WpDVerOV die Maßgabe, dass der CO „berechtigt“<br />

sein muss, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, woraus zu schließen ist, dass der<br />

deutsche Gesetzgeber den CO bewusst mit notwendigen Befugnissen ausstatten wollte.<br />

<strong>Die</strong>s sieht § 18 WAG demgegenüber explizit bezogen auf den CO nicht vor; hier sollen<br />

nur allgemein „die mit <strong>Compliance</strong> betrauten Personen“ über notwendige Befugnisse,<br />

Ressourcen und Fachkenntnisse verfügten. Welche Rechte ein CO konkret haben soll,<br />

kann aus § 18 WAG allenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Jedenfalls trifft ihn<br />

aber eine Berichtspflicht <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Verhinderung von Verstößen nach<br />

dem WAG.<br />

D. Garantenstellung <strong>des</strong> CO kraft freiwilliger Pflichtenübernahme<br />

Im Folgenden ist weiterhin die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang eine Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> österreichischen CO auch aus einer freiwilligen Pflichtenübernahme in<br />

Frage kommt. <strong>Die</strong> dogmatischen Voraussetzungen wurden oben bereits skizziert.<br />

Grundsätzlich ist <strong>im</strong> Rahmen einer Garantenstellung kraft freiwilliger Pflichtenübernahme<br />

nur der jeweilige (Arbeits-) Vertrag maßgeblich, sodass allgemeingültige Aussagen<br />

nicht getroffen werden können. Ein Anforderungskatalog in Bezug auf die erforderlichen<br />

Min<strong>des</strong>tinhalte eines Arbeitsvertrages <strong>des</strong> CO, wurde bereits oben <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>des</strong> Kapitels „Rechtsgrundlagen für die Schaffung eines CO“ skizziert. Es soll nachfolgend<br />

nun untersucht werden, ob die für den deutschen Rechtsraum gefundenen Ergebnisse<br />

und insbesondere die Auffassung <strong>des</strong> BGH <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> CO auf die österreichische Rechtsordnung übertragbar sind.


269<br />

Für den deutschen Rechtsraum wurde in Bezug auf eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO kraft<br />

freiwilliger Pflichtenübernahme festgestellt, dass die Auffassung <strong>des</strong> BGH, ein CO sei<br />

„regelmäßig“ Garant zur Verhinderung unternehmensbezogener Straftaten als notwendige<br />

Kehrseite seiner gegenüber dem Unternehmen übernommenen Verpflichtung, abgelehnt<br />

werden muss. Auf Grund <strong>des</strong> völlig ungeregelten Berufsbil<strong>des</strong> und unterschiedlicher<br />

Unternehmenszweige verbietet sich die Annahme einer pauschalen Garantenstellung,<br />

diese orientiert sich vielmehr an den <strong>im</strong> jeweiligen Einzelfall übernommenen Aufgaben,<br />

soweit nicht kraft Gesetz bereits eine Garantenstellung besteht (s.o.). Hat der CO<br />

<strong>im</strong> konkreten Einzelfall kraft Arbeitsvertrag oder Delegation „nur“ Kontrollpflichten, so<br />

wird er regelmäßig nur Überwachungsgarant in Bezug auf das von ihm <strong>im</strong>plementierte<br />

<strong>Compliance</strong>- System sein. Hat er weitergehende Rechte, insbesondere Weisungsbefugnisse<br />

und Meldepflichten, so kommt eine Schutzgarantenstellung auch für die Integrität<br />

der Unternehmensrechtsgüter und somit auch eine (allgemeine) Strafbarkeitsverhinderungspflicht<br />

in Frage. Da die obergerichtliche deutsche Rechtsprechung aber bislang<br />

anders judiziert hat, ist zu überlegen, ob eine vergleichbare Entscheidung <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf eine „regelmäßige“ Garantenstellung kraft tatsächlicher Pflichtenübernahme auch<br />

durch die österreichische Judikatur denkbar ist. Im Ergebnis ist dies zu bejahen.<br />

Sowohl die deutsche als auch die österreichische Rechtsordnung sehen eine Garantenstellung<br />

aus der freiwilligen und tatsächlichen Übernahme von Pflichten vor. 1078 In bei-<br />

den Rechtsordnungen wird eine Schutz- oder Überwachungsgarantenpflicht nicht allein<br />

durch den Abschluss <strong>des</strong> Vertrages begründet. 1079 Erforderlich ist vielmehr eine tatsäch-<br />

liche Übernahme <strong>des</strong> Rechtsgüterschutzes, mithin der tatsächliche Antritt der vereinbarungsgemäß<br />

übernommenen Verpflichtung. 1080 Beide Rechtsordnungen stellen auch<br />

nach überwiegender Ansicht nicht auf die Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrages ab. 1081 Auch der<br />

Grundgedanke der Gefahrenerhöhung durch Vertrauen <strong>im</strong> Rahmen der freiwilligen<br />

Pflichtenübernahme wird sowohl in Deutschland als auch in Österreich als wesentliches<br />

Merkmal der Garantenstellung angesehen. 1082 Was den Umfang der übernommenen<br />

Garantenpflicht anbelangt, so richten sich beide Rechtsordnungen nach den <strong>im</strong> Einzel-<br />

1078<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 26 ff.; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 90 ff.<br />

1079<br />

Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 28.; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 91.<br />

1080<br />

Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 14; BGH 47, 229.<br />

1081<br />

Vgl. für Deutschland Lackner/Kühl § 13, Rn. 9; RGSt 64, 81, 84; für Österreich Hilf WK-StGB § 2,<br />

Rn. 93 ff.<br />

1082<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 90; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 27.


fall tatsächlich übernommenen (vertraglichen) Aufgaben, wobei bloße Neben- oder Ba-<br />

gatellpflichten zur Pflichtenbegründung nicht ausreichen. 1083 <strong>Die</strong>ses Merkmal ist vor-<br />

liegend Einfallstor für die garantenspezifische Einordnung <strong>des</strong> CO. Denn der BGH geht<br />

270<br />

davon aus, dass es ein CO „regelmäßig“ übern<strong>im</strong>mt <strong>im</strong> Unternehmen Rechtsverstöße zu<br />

verhindern. 1084 Zudem wird auch von einem Vertrauensverhältnis ausgegangen, dass<br />

den Übertragenden geradezu veranlasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten<br />

zu überantworten. 1085 Dadurch dass, die österreichische Rechtsordnung ebenfalls maßgeblich<br />

sowohl auf die tatsächliche Aufgabenübernahme und ein zu Grunde liegen<strong>des</strong><br />

Vertrauensverhältnis, was den Betroffenen letztlich „<strong>im</strong> Besonderen“ verpflichtet, abstellt,<br />

wäre auch dort eine vertragliche Einstandspflicht <strong>des</strong> CO bezogen auf die Verhinderung<br />

von Straftaten begründbar.<br />

Stellt man den Wortlaut der jeweiligen Unterlassensstrafbarkeit, mithin § 2 öStGB bzw.<br />

§ 13 dStGB gegenüber, so ließe sich allerdings kritisch einwenden, dass an die „besondere<br />

Verpflichtung“ zum Tätigwerden <strong>im</strong> Rahmen der Unterlassensstrafbarkeit unterschiedliche<br />

Anforderungen gestellt werden. So verlangt § 13 öStGB, dass der Unterlassenstäter<br />

„rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“. § 2 öStGB<br />

stellt demgegenüber auf eine besondere „Verpflichtung durch die Rechtsordnung“ ab.<br />

Es wird für die österreichische Rechtsordnung nun vertreten, dass die notwendige „besondere<br />

Verpflichtung“ nicht aus § 2 öStGB abgeleitet werden könne, sondern vielmehr<br />

dort vorausgesetzt werde und demnach auch nicht (wie in Deutschland) nur auf die tatsächlich<br />

Übernahme von Pflichten <strong>im</strong> Rahmen einer Garantenstellung kraft freiwilliger<br />

Pflichtenübernahme abgestellt werden könne. 1086 <strong>Die</strong>se Ansicht geht demnach davon<br />

aus, dass das österreichische Merkmal einer Verpflichtung „durch die Rechtsordnung“<br />

weitergehender zu verstehen ist, als die in Deutschland vorausgesetzte „rechtliche Einstandspflicht“,<br />

die, wie bereits oben dargestellt, eine tatsächliche Übernahme von<br />

Pflichten, unabhängig von dem Bestehen eines Rechtsgrun<strong>des</strong> ausreichen lässt. <strong>Die</strong>se<br />

Bedenken greifen allerdings zu kurz und haben <strong>im</strong> Ergebnis für die vergleichbare Strafbarkeit<br />

eines CO keinen Auswirkungen.<br />

1083<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 96; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 28, mit dem Hinweis, dass der<br />

Vertragsinhalt für die Reichweite <strong>des</strong> tatsächlich Übernommenen maßgeblich sein kann.<br />

1084<br />

BGH NJW 09, 3175, Rn. 27.<br />

1085<br />

BGH NJW 09, 3175, Rn. 25.<br />

1086<br />

Triffterer AT 14/38.


271<br />

Das Abstellen auf die tatsächliche Übernahme von die Garantenstellung auslösenden<br />

Pflichten, stellt einerseits eine Schutzfunktion für den Unterlassenden dar, die darauf<br />

abzielt, dass nicht je<strong>des</strong> gesetzliches Handlungsgebot oder das Bestehen einer zivilrechtlichen<br />

Verpflichtung per se zu einer Einstandspflicht führt. Andererseits wird auch<br />

das gefährdete Rechtsgut geschützt, in dem dieses sich nicht auf die (zivilrechtliche)<br />

Wirksamkeit von Rechtsgrundlagen verlassen muss, um sich dem Bestehen einer<br />

Schutzpflicht sicher zu sein. 1087 <strong>Die</strong>se Gedanken einer Beschränkung der Garantenstellung,<br />

bringen gleichermaßen die österreichische und deutsche Literatur zum Ausdruck.<br />

1088 Dass eine „rechtliche Einstandspflicht“, unter die auch die tatsächliche Übernahme<br />

von Pflichten subsumiert wird, ein Weniger gegenüber einer „besonderen Verpflichtung<br />

durch die Rechtsordnung“ sein soll und in der Konsequenz eine Garantenstellung<br />

kraft freiwilliger Pflichtenübernahme in Österreich <strong>im</strong> Gegensatz zu Deutschland<br />

nur auf Grundlage eines wirksamen Rechtsgrun<strong>des</strong> bestehen kann, ist allein aus<br />

dem unterschiedlichen Wortlaut heraus nicht begründbar. Für den CO ergeben sich in<br />

Bezug auf die Garantenstellung kraft freiwilliger Pflichtenübernahme bzgl. <strong>des</strong> zu<br />

Grunde liegenden Arbeitsvertrages in Deutschland und Österreich daher letztlich keine<br />

Unterschiede. Selbst wenn man in Österreich auf die Wirksamkeit <strong>des</strong> Rechtsgrun<strong>des</strong><br />

abstellen möchte, ist die endgültige Annahme einer Garantenstellung kraft freiwilliger<br />

Pflichtenübernahme auch hier in jedem Falle noch von den Gegebenheiten <strong>des</strong> Einzelfalls<br />

abhängig. 1089<br />

Blick man in die Judikatur, so neigen die Gerichte nach Fabrizy eher dazu eine Garan-<br />

tenstellung ausdrücklich oder stillschweigend zu verneinen, als sie zu bejahen. 1090 In<br />

Bezug auf den CO kann diese Feststellung derzeit nicht überprüft werden, da in Öster-<br />

reich die Strafbarkeit eines CO oder vergleichbaren Mitarbeiters <strong>im</strong> Unternehmen<br />

(noch) nicht entschieden wurde. Der OGH hat allerdings bspw. <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

Geschäftsleitungsorganen, die Provisionsabsprachen zwischen dem Machthaber und<br />

Bediensteten billigten, eine Beihilfe durch Unterlassen und das Vorliegen einer Erfolgs-<br />

1087<br />

Bergführerbeispiel: <strong>Die</strong>ser darf seinen Schützling in der Steilwand auch dann nicht <strong>im</strong> Stich lassen,<br />

wenn der abgeschlossene (Werk-)Vertrag aus irgendeinem Grund nichtig ist, vgl. Fuchs AT I 37/43.<br />

1088<br />

Fuchs AT I 37/41 ff; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 28.<br />

1089<br />

Fuchs AT I 37/41, 51 ff.<br />

1090<br />

So Fabrizy StGB § 2, Rz. 8 mit Rechtsprechungsbeispielen.


abwendungspflicht aus der (neben-) vertraglichen Vermögensfürsorgepflicht bejaht. 1091<br />

Eine solche (vertragliche) Erfolgsabwendungspflicht liege zusätzlich neben einer<br />

Ingerenzhaftung vor. Demgegenüber hat der unabhängige Verwaltungssenat Steiermark<br />

entschieden, dass eine Thekenkraft keine Handlungsverpflichtung aus § 4 Abs. 3 Stmk<br />

JugendschutzG trifft, Jugendliche von Übertretungen dieses Gesetzes abzuhalten, da<br />

272<br />

dies keine Pflicht sei, die die Thekenkraft <strong>im</strong> Besonderen treffe. Vielmehr sei es „Sache<br />

<strong>des</strong> Gewerbetreibenden durch ein Kontrollsystem und entsprechende Anweisungen dafür<br />

zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche in seinem Lokal die Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> Ge-<br />

setztes beachten.“ 1092 Hieraus ist abzuleiten, dass <strong>im</strong> Falle der Einrichtung eines Kontrollsystems<br />

und Anweisung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherren an die Thekenkraft, die Einhaltung der<br />

Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Jugendschutzgesetztes zu überwachen, von den Gerichten konsequenterweise<br />

- bei entsprechendem Unterlassen - eine Garantenpflicht kraft vertraglicher<br />

Pflichtenübernahme angenommen werden muss. Denn in diesem Falle würde die Thekenkraft<br />

<strong>im</strong> Besonderen zur Erfolgsabwendung verpflichtet sein.<br />

In Bezug auf den CO sind die beiden nur exemplarisch dargestellten Entscheidungsbeispiele<br />

geeignet darzustellen, dass eine Garantenstellung kraft freiwilliger Pflichtenüber-<br />

nahme in der österreichischen Judikatur durchaus begründbar erscheint und den CO<br />

eine spezifische Erfolgsabwendungspflicht <strong>im</strong> Hinblick auf Straftaten treffen kann. In<br />

welchem Umfang diese angenommen werden kann und ob der CO vor allem auch alle<br />

sonstige Unterlassenstatbestandsvoraussetzungen erfüllt, muss <strong>im</strong> konkreten Einzelfall<br />

beurteilt werden.<br />

E. Beteiligungsstrafbarkeit <strong>des</strong> CO<br />

Im Rahmen der Untersuchung einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO nach österreichischem Recht<br />

bleibt die Frage zu klären, welche Begehungsform bei dem CO anzunehmen ist. Für die<br />

deutsche Rechtsordnung wurde oben festgestellt, dass eine Teilnahme durch Unterlas-<br />

sen an dem Begehungsdelikt eines anderen eine eigenständige Form strafrechtlich relevanten<br />

Unterlassens darstellt und grundsätzlich anzuerkennen ist. Hinsichtlich der Ab-<br />

1091 12 Os 121/82 = JBl 83, 545.<br />

1092 UVS Steiermark, Bescheid v. 05.09.2001 JUR_ST_20010905_3012017_01_01.


grenzungsfrage in Bezug auf den unterlassenden CO als Täter oder Teilnehmer, wurde<br />

eine einzelfallabhängige, differenzierte Auffassung vertreten, die sich an einer Beschüt-<br />

zer- bzw. Obhutsgarantenstellung orientiert und zugleich auf die Handlungsmöglichkei-<br />

ten sowie auf den Schwerpunkt <strong>des</strong> Unrechtsvorwurfs abstellt.<br />

273<br />

Für den österreichischen Rechtsraum existieren wiederum gleich gelagerte Fragestellungen.<br />

So wird auch hier in der Wissenschaft diskutiert, ob eine Beteiligung durch Un-<br />

terlassen möglich ist und darüber hinaus, welche Begehungsform für den Unterlassenden<br />

angenommen werden muss. 1093 Unter Darstellung der Voraussetzungen der Bei-<br />

tragstäterschaft, soll <strong>im</strong> Folgenden eine Einordnung <strong>des</strong> CO für den österreichischen<br />

Rechtsraum stattfinden.<br />

1. Beitragstäterschaft oder unmittelbare Täterschaft<br />

Bevor auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beitragstäterschaft eingegangen<br />

wird, soll zunächst untersucht werden, inwiefern eine Beteiligung durch Unterlassen<br />

möglich ist und anschließend welche Täterschaftsform für den CO in Frage kommt.<br />

a) Möglichkeit der Beteiligung durch Unterlassen<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung durch Unterlassen an einem mittelbar vertypten unechten<br />

Unterlassensdelikt sowie auch an der Begehung einer strafbaren Handlung durch aktives<br />

Tun, ist nach h.M. strafbar, wobei der Beteiligte stets selbst eine Garantenstellung i.S.d.<br />

§ 2 öStGB innehaben muss. 1094 Während die Möglichkeit einer Beitragstäterschaft<br />

durch Unterlassen von der überwiegenden Meinung anerkannt wird, ist dies für die Best<strong>im</strong>mungstäterschaft<br />

durch Unterlassen umstritten. 1095 Vorliegend soll allerdings nur<br />

eine Beitragstäterschaft <strong>des</strong> CO untersucht werden, da nur diese Beteiligungsform nach<br />

der deutschen Rechtsprechung <strong>im</strong> Fokus steht.<br />

Hinsichtlich einer Beteiligung durch Unterlassen wird zwischen Erfolgs- und schlichten<br />

1093 Vgl. Hilf WK-StGB § 2, Rn. 159 ff., 161 ff.; Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 23.<br />

1094 SSt 54/42; EvBl 84/18 = JBl 83, 545; SSt 30/130; 12 Os 91/84; Triffterer AT 16 /114; Fabrizy § 12,<br />

Rz 10a; Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 23; Fuchs AT I 33/56, 37/90f.<br />

1095 Zum Streitstand Hilf WK-StGB § 2, Rn. 160 mwN.


Tätigkeitsdelikten unterschieden. An Erfolgsdelikten ist eine Beteiligung durch Unter-<br />

lassen nach einhelliger Auffassung möglich. 1096 Ob eine Beteiligung durch Unterlassen<br />

an abstrakten Gefährdungsdelikten möglich ist, wird nicht einheitlich beurteilt, wobei<br />

bereits oben <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Insiderhandels gemäß § 48b BörseG die Frage erörtert und<br />

bejaht wurde. Für einen österreichischen CO kann bis hierher festgestellt werden, dass<br />

eine Beteiligung durch Unterlassen <strong>im</strong> Sinne einer Beitragstäterschaft zum einen grund-<br />

sätzlich möglich ist und dies sowohl für Erfolgs- als auch für schlichte Tätigkeitsdelikte<br />

gilt.<br />

b) Täterschaftsform<br />

274<br />

Zu überlegen ist weiterhin, wann es sich für den CO bei strafbarem Unterlassen um unmittelbare<br />

Täterschaft und wann um eine Beitragstäterschaft handelt. <strong>Die</strong> in der österreichischen<br />

Wissenschaft geführte Diskussion ist wiederum vergleichbar mit der auch in<br />

Deutschland diskutierten Streitfrage (s.o.). Einerseits wird in der österreichischen Wissenschaft<br />

vertreten, dass <strong>im</strong> Regelfall der Garant wegen seines Unterlassens als unmit-<br />

telbarer Täter zu bestrafen ist; nur wenn ausnahmsweise zwischen der Unterlassung und<br />

dem Erfolgseintritt ein Dritter an dem Erfolgseintritt in zurechenbarer Weise mitwirkt,<br />

so gelte, dass, der zuletzt objektiv zurechenbar Handelnde oder Unterlassende unmittel-<br />

barer Täter ist, während alle anderen Mitwirkenden Best<strong>im</strong>mungs- oder Beitragstäter<br />

seien. 1097 Andererseits wird ausschließlich auf den Erfolg abgestellt und derjenige als<br />

unmittelbarer Unterlassenstäter qualifiziert, der mit der gebotenen Handlung den Erfolg<br />

unmittelbar hätte verhindern können. 1098 Subjektive Kriterien seien jedenfalls für die<br />

Unterscheidung der Beteiligungsform nicht relevant. 1099<br />

Für den CO muss <strong>im</strong> Einklang mit den Ausführungen <strong>im</strong> deutschen Teil argumentiert<br />

werden, dass die Einordnung <strong>des</strong> Unterlassens als regelmäßige unmittelbare Täterschaft,<br />

dem Einzelfall nicht gerecht wird. Das ausschließliche Abstellen auf subjektive<br />

Kriterien bzw. auf den Zusammenhang zwischen gebotener Handlung und Erfolgsein-<br />

1096 Fuchs AT I 37/90; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 161 mwN.<br />

1097 Triffterer AT I 16/114 mwN.<br />

1098 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 163 mwN.<br />

1099 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 163 mwN.


tritt, verkennt, dass auch die in der konkreten Situation gegebenen, tatsächlichen Mög-<br />

275<br />

lichkeiten zur Vornahme einer Handlung bei dem Unterlassenden CO berücksichtigt<br />

werden müssen. Insofern muss sich auch in der österreichischen Rechtsordnung die Unterscheidung<br />

der Täterschaftsform an der Einordnung in Beschützer- bzw.<br />

Obhutsgarantenstellung orientieren wobei zugleich auf die Handlungsmöglichkeiten<br />

sowie auf den Schwerpunkt <strong>des</strong> Unrechtsvorwurfs abzustellen ist, um zu gerechten Ergebnissen<br />

<strong>im</strong> Einzelfall zu kommen. In der Regel wird ein CO, der die Haupttat zumin<strong>des</strong>t<br />

nicht als „eigene“ will, als Beitragstäter zu qualifizieren sein, wie dies auch in der<br />

hier gegenständlichen BGH Entscheidung der Fall war.<br />

2. Voraussetzungen <strong>des</strong> Beitrags<br />

Definitionsgemäß ist Beitragstäter i.S.d. § 12 3. Fall öStGB, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

in sonstiger Weise zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt. 1100 Im<br />

Vergleich zur deutschen Gehilfenstrafbarkeit fällt hier bereits auf, dass in der österreichischen<br />

Rechtsordnung objektiv eine fahrlässige Beitragstäterschaft möglich ist. Wer<br />

durch fahrlässiges Unterlassen „beiträgt“ haftet nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 2 öStGB als unmittelbarer Fahrlässigkeitstäter. 1101 Für einen CO als<br />

möglicher Beitragstäter führt dies zu einer Anhebung seines Strafbarkeitspotentials.<br />

Unterlässt der CO also eine ihn treffende Handlungsverpflichtung und hat er hierzu jedenfalls<br />

Vorsatz 1102 , ist eine Beitragstäterschaft durch Unterlassen anzunehmen. Unterlässt<br />

der CO fahrlässig eine gebotene Handlung, so ist er Fahrlässigkeitstäter, vorausgesetzt<br />

das jeweilige Delikt ist fahrlässig begehbar. 1103 Weiterhin kennzeichnet das österreichische<br />

Einheitstätersystem <strong>im</strong> Gegensatz zu der deutschen l<strong>im</strong>itierten Akzessorietät<br />

der Teilnahme 1104 , dass eine Best<strong>im</strong>mungs- bzw. Beitragstäterschaft auch zu nicht vor-<br />

sätzlichen (insbesondere daher auch zu fahrlässigen) strafbaren Handlungen möglich<br />

1100 Triffterer AT I 16/89, 90, 106; Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 1.<br />

1101 Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 23 mwN.<br />

1102 Triffterer AT I 16/103; SSt 06/5.<br />

1103 Angesichts der wenigen Fahrlässigkeitsdelikte insbesondere in dem für den CO relevanten „Wirtschaftsstrafrecht“,<br />

bildet die vorsätzliche Beitragtäterschaft den Regelfall, vgl.: Kienapfel/Höpfel AT E 5,<br />

Rz. 33.<br />

1104 Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25 ff, Rn. 23 ff.


ist. 1105 Auch dies dürfte für den CO zu einer Haftungsausweitung führen, da es nicht<br />

zwingend auf ein vorsätzliches Handeln <strong>des</strong> Haupttäters ankommt und der CO daher<br />

seine Überwachungs- und Prüfpflicht ggfs. auch auf jene Mitarbeiter ausdehnen muss,<br />

die ohne direkten Schädigungsvorsatz agieren. Konsequenterweise wäre von einem ös-<br />

276<br />

terreichischen CO daher auch umfassende Schulung und Unterrichtung der Mitarbeiter<br />

zu fordern, damit das Risiko von Fahrlässigkeitstaten min<strong>im</strong>iert wird. Unterlasst er dies<br />

bspw. so käme dem Grunde nach eine (fahrlässige) Beitragstäterschaft zu der fahrlässigen<br />

strafbaren Handlung in Frage.<br />

Im Hinblick auf eine Versuchsstrafbarkeit ist in Deutschland nur eine (vollendete) Beihilfe<br />

zu einer versuchten Haupttat, aber keine versuchte Beihilfehandlung möglich<br />

(s.o.); in der österreichischen Rechtsordnung wird ebenfalls ein „Beitragsversuch“ ausgeschieden<br />

und nur ein Beitrag zum versuchten Delikt diskutiert. 1106 <strong>Die</strong> Rücktrittsvo-<br />

raussetzungen vom Unterlassensversuch sind ebenfalls gleich gelagert, wie in der deutschen<br />

Rechtsordnung. Der Rücktritt vom Unterlassensversuch hat die Abwendung <strong>des</strong><br />

Erfolgs zur Voraussetzung. 1107 Unabhängig von der streitigen Unterscheidung zwischen<br />

beendetem und unbeendetem Unterlassensversuch 1108 , kommt es in der Praxis regelmäßig<br />

entscheidend darauf an, dass der Garant jedenfalls den Eintritt <strong>des</strong> Erfolges abwendet<br />

bzw. sich zumin<strong>des</strong>t ernstlich darum bemüht, damit er Straffreiheit gemäß § 16<br />

öStGB erlangt. Für einen CO ist hier <strong>im</strong> jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.<br />

<strong>Die</strong> Beitragshandlung <strong>des</strong> CO muss weiterhin kausal <strong>im</strong> Sinne der sowohl vom BGH als<br />

auch vom OGH vertretenen Handlungsförderungstheorie gewesen sein. 1109 Im Falle <strong>des</strong><br />

Beitrags durch Unterlassen ist eine hypothetische Kausalität zu prüfen und zu überlegen,<br />

ob der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung ausgeblieben wäre (s.o.).<br />

Der eingetretene Erfolg muss dem Beitragstäter schließlich auch zuzurechnen sein, wobei<br />

hier, wie in der deutschen Rechtsordnung, die Fallgruppen <strong>des</strong> atypischen Kausalverlaufs<br />

und Risikozusammenhangs eine Rolle spielen. 1110 Für einen CO ist in diesem<br />

Zusammenhang <strong>im</strong> konkreten Einzelfall stets zu prüfen, ob die Vornahme der gebote-<br />

1105 Triffterer AT I 16/106.<br />

1106 Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 4; E 6, Rz. 35 ff.<br />

1107 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 157ff.<br />

1108 zum Streitstand Hilf WK-StGB § 2, Rn. 157 mwN.<br />

1109 Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 11 mwN.<br />

1110 Vgl. Triffterer AT I 16/95; aus der Rechtsprechung SSt 06/54.


277<br />

nen Handlung den Erfolg tatsächlich verhindert hätte. Hier spielt insbesondere das Verhalten<br />

der Geschäftsleitung, das Dazwischentreten anderer Mitarbeiter oder auch die<br />

Notwendigkeit von Subdelegation oder anderer notwendiger Zwischenschritte (bspw.<br />

Gesellschafterbeschlüsse, Handlungen der FMA etc.) eine Rolle, die dem Handeln <strong>des</strong><br />

CO ggfs. vor- oder nachgelagert sind und Auswirkungen auf den Erfolgseintritt haben.<br />

Am Beispiel <strong>des</strong> Insiderhandels und der Meldepflicht <strong>des</strong> CO wird dies deutlich: Der<br />

CO ist gemäß dem SCC der österreichischen Kreditwirtschaft verpflichtet, bei begründetem<br />

Verdacht, dass eine Transaktion eine Marktmanipulation darstellen könnte, eine<br />

Meldung an die FMA zu veranlassen. 1111 Dem vorgelagert ist allerdings eine Meldung<br />

an den CO von den Abteilungen bzw. Mitarbeitern <strong>des</strong> Kreditinstituts. 1112 Stellen sich<br />

diese Mitarbeiterinformationen als fehlerhaft oder unvollständig heraus, wäre selbst die<br />

Vornahme <strong>des</strong> gebotenen Handelns <strong>des</strong> CO unter Umständen nicht zur Erfolgsverhinderung<br />

geeignet. Sein Unterlassen dürfte dann nicht kausal bzw. nicht zurechenbar sein.<br />

Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn der CO bei Zweifeln über die Mitarbeiter-<br />

informationen Nachforschungen unterlässt. Denn er ist nach dem SCC der österreichischen<br />

Kreditwirtschaft gehalten, bei „begründetem Verdacht“ tätig zu werden. <strong>Die</strong>s<br />

schließt zumin<strong>des</strong>t eine über die bloße Meldepflicht hinausgehende Naschforschungspflicht<br />

mit ein. Wäre also der Erfolg nach durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen<br />

und Vornahme der gebotenen Handlung (Meldung an FMA) ausgeblieben, so dürfte<br />

sich ein Unterlassen <strong>des</strong> CO wiederum als Tatbestandsmäßig darstellen.<br />

In subjektiver Hinsicht sind be<strong>im</strong> Beitragstäter auch die subjektiven Tatbestandsmerk-<br />

male der Haupttat zu prüfen 1113 , was für den CO insbesondere bei den Vorsatzdelikten<br />

Relevanz erhält, da bspw. der Insiderhandel gemäß § 48 b BörseG in Abs. 1 und 2 zu-<br />

min<strong>des</strong>t bedingten Vorsatz voraussetzt, wohingegen <strong>im</strong> Anwendungsbereich <strong>des</strong> Abs. 3<br />

sogar nur grobe Fahrlässigkeit genügt (s.o.). Im Hinblick auf die Teilnahme an Verwal-<br />

tungsübertretungen ist zu bedenken, dass in diesen Fällen grundsätzlich vorsätzliches<br />

Handeln <strong>des</strong> Beteiligten vorausgesetzt wird gemäß § 7 VstG. 1114<br />

1111<br />

SCC der österreichischen Kreditwirtschaft 2007 Modul 2 „Insiderrecht und Marktmanipulation“,<br />

Abschnitt 2, Unterpunkt 3.2..<br />

1112<br />

SCC der österreichischen Kreditwirtschaft 2007 Modul 2 „Insiderrecht und Marktmanipulation“,<br />

Abschnitt 2, Unterpunkt 3.1..<br />

1113<br />

Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 6; E 4, Rz. 8.<br />

1114<br />

N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.) WAG § 94, Rz. 11; Hinterhofer, ZFR 10, 107.


3. Mögliche Beitragshandlungen <strong>des</strong> CO<br />

278<br />

Als Beitragshandlung kommen grundsätzlich alle Handlungen in Betracht, welche die<br />

Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglichen, erleichtern, absichern oder in<br />

anderer Weise fördern. 1115 Bloße Mitwisserschaft begründet allerdings weder unmittelbare<br />

Mittäterschaft noch eine Beitragstäterschaft, es sei denn, der Mitwisser ist zugleich<br />

Garant i.S.d. § 2 öStGB. 1116 <strong>Die</strong> Mitwisserschaft birgt für einen CO allerdings große<br />

Gefahr. Insbesondere <strong>im</strong> Fahrlässigkeitsbereich droht für ihn hier großes Strafbarkeitspotential,<br />

da das Vorliegen von fahrlässiger Unkenntnis in Bezug auf Lücken <strong>im</strong> <strong>Compliance</strong>-<br />

System, gefahrgeneigtes Verhalten Dritter, fahrlässige Unkenntnis von Insiderinformationen<br />

oder andere Mängel leicht begründbar erscheint. Ein CO kann sich in diesem<br />

Bereich nur durch Dokumentation seiner Erkenntnisse und durchgeführter Kont-<br />

rollmaßnahmen vom Fahrlässigkeits- und in jedem Falle vom Vorsatzvorwurf entlasten.<br />

<strong>Die</strong> Beitragshandlung <strong>des</strong> CO, welche durch Unterlassen verwirklicht wird, liegt regel-<br />

mäßig in dem Unterlassen rechtlich gebotenen Handelns, d.h. dass der CO – entgegen<br />

der ihn gesetzlich treffenden bzw. vertraglich übernommenen Verpflichtung – untätig<br />

bleibt und gegen ihm bekannt gewordene tatbestandsmäßige Verstöße nicht einschreitet.<br />

1117 Welche Aktivitäten konkret geboten sind, ergibt sich aus dem Gesetz bzw. aus<br />

dem Arbeitsvertrag. Im Falle <strong>des</strong> Insiderhandels gemäß § 48 b BörseG bzw. strafbaren<br />

Verhaltens <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> §§ 94, 94 WAG bspw. muss der CO nicht selbst „eigenhändig“<br />

die Rechtsgutsverletzung verhindern, er muss aber jedenfalls Maßnahmen anordnen<br />

oder in die Wege leiten, die geeignet sind das rechtswidrige Verhalten zu beenden, wobei<br />

hierzu insbesondere eine Meldung an die Geschäftsleitung zu zählen ist. 1118<br />

a) Beteiligung durch Unterlassen an Unterlassen<br />

Wie bereits oben ausgeführt ist eine Beteiligung durch Unterlassen an einem mittelbar<br />

1115 Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 8 mwN.<br />

1116 Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 8.<br />

1117 Siehe Hinterhofer, ZFR 10, 107.<br />

1118 Vgl. Hinterhofer, ZFR 10, 109.


vertypten unechten Unterlassensdelikt dogmatisch möglich, vorausgesetzt den Beteilig-<br />

ten trifft selbst eine Garantenstellung (s.o.). Für den deutschen Rechtsraum wurde fest-<br />

gestellt, dass der Unterlassende für diese Konstellation der Teilnahmeform eine spezifi-<br />

sche Aufsichtspflicht gegenüber dem Unterlassenden Haupttäter innehaben muss, was<br />

bei dem CO gerade verneint wurde (s.o.). Eine solch vergleichbare Anforderung einer<br />

Aufsichtsgarantenstellung gegenüber dem Unterlassenden lässt sich allerdings den<br />

dogmatischen Voraussetzungen der österreichische Rechtsordnung nicht entnehmen.<br />

279<br />

Insofern ist hier für den österreichischen CO das Strafbarkeitspotential höher, als für<br />

einen deutschen CO. Zu bedenken ist allerdings, dass manche Delikte bereits tatbestandsmäßig<br />

kein Unterlassen <strong>des</strong> Haupttäters vorsehen. <strong>Die</strong>s ist bspw. wie gezeigt<br />

be<strong>im</strong> Insiderhandel der Fall, bei dem der CO zwar eine Garantenstellung inne hat, die<br />

Haupttat aber nicht durch Unterlassen verwirklicht werden kann, da die Tathandlungen<br />

„kaufen“, „verkaufen“, „anbieten“, „empfehlen“, „zugänglich machen“ und „verschaffen“<br />

vorsehen. Insofern dürfte der Anwendungsbereich dieser Beteiligungsform für ei-<br />

nen CO sehr reduziert sein.<br />

b) Beteiligung durch Unterlassen an einer Begehungstat<br />

Im Rahmen der Beteiligung <strong>des</strong> CO an aktiven strafbaren Verhalten, kommt der Unterscheidung<br />

zwischen Tätigkeits- und Erfolgsdelikten entscheidende Bedeutung zu und<br />

daran anschließend der Einordnung <strong>des</strong> CO als unmittelbarer - oder Beitragstäter. Jedenfalls<br />

dürfte für den CO diese Beitragsvariante - in Anlehnung an die Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> BGH - am häufigsten zu diskutieren sein. Im Hinblick auf die subjektiven und objektiven<br />

Beitragsvoraussetzungen gelten die obigen und auf Grund der vergleichbaren<br />

Regelungen, insbesondere die <strong>im</strong> deutschen Teil gemachten Ausführungen.<br />

c) Aktive Beteiligung an einer Unterlassung<br />

Nicht zu Letzt ist auch eine aktive Beteiligung am Unterlassen <strong>des</strong> Haupttäters denkbar,<br />

wobei sich hier wiederum die Frage nach der Begehungsform sowie nach der Strafbar-


keit <strong>des</strong> CO nach dem Begehungs- oder Unterlassensdelikt stellt. 1119 <strong>Die</strong>se Beteili-<br />

gungsform ist allerdings in Bezug auf den CO für die vorliegende Bearbeitung zu ver-<br />

nachlässigen, da nur eine Unterlassensstrafbarkeit <strong>im</strong> Fokus steht und eine aktive Betei-<br />

ligung an dem Unterlassen eines Dritten gerade keine Garantenstellung für den Bei-<br />

trags- oder Best<strong>im</strong>mungstäter voraussetzt. 1120<br />

F. Zwischenergebnis: Strafbarkeit <strong>des</strong> CO wegen Beitrags durch Unterlassen<br />

280<br />

Für den österreichischen Rechtsraum kann nach allem folgen<strong>des</strong> festgestellt werden:<br />

Ein österreichischer CO steht vor allem <strong>im</strong> Bank- und Kapitalmarktbereich, mithin <strong>im</strong><br />

Anwendungsbereich von BörseG, BWG, WAG, SCC´s und ECV in einem <strong>strafrechtliche</strong>n<br />

Haftungsfokus. Sowohl für den börsenrechtlichen, den WAG- CO und für den CO,<br />

der für die Gehe<strong>im</strong>haltung von Sperrlisten und somit für Einhaltung <strong>des</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nisses<br />

gemäß § 38 BWG zu sorgen hat, ergibt sich eine Garantenpflicht bereits aus dem<br />

Gesetz, weshalb er in diesem Bereich tatsächlich „regelmäßig“ – bei Vorliegen aller<br />

anderen Unterlassenstrafbarkeitsvoraussetzungen – eine Erfolgsabwendungspflicht hat,<br />

die ihn <strong>im</strong> Besonderen trifft. Eine Strafbarkeit wegen Beitrags durch Unterlassen<br />

kommt in der Folge ebenfalls in Betracht, wobei hier die Beteiligungsform einer Beitragstäterschaft<br />

durch Unterlassen an dem aktiven Tun eines Dritten zu diskutieren ist.<br />

<strong>Die</strong> gebotene Handlung <strong>des</strong> CO muss zumin<strong>des</strong>t Erfolgsabwendungstendenz haben,<br />

wobei sich insbesondere aus dem SCC der österreichischen Kreditwirtschaft weiterge-<br />

hende Anzeige- und Meldepflichten ergeben, an denen sein Unterlassen zu messen sein<br />

wird.<br />

Eine Garantenstellung aus freiwilliger Pflichtenübernahme ist ebenfalls denkbar, wobei,<br />

auf Grund der vergleichbaren Voraussetzungen dieser Garantenstellung mit der deut-<br />

schen Rechtsordnung, in der österreichischen Judikatur zu befürchten steht, dass das<br />

obiter dictum <strong>des</strong> BGH <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem CO auch durch den OGH vertreten<br />

werden kann. <strong>Die</strong> Annahme einer „regelmäßigen“ Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus freiwilliger<br />

Pflichtenübernahme, muss dagegen <strong>im</strong> Einklang mit den kritischen St<strong>im</strong>men aus<br />

1119 Hierzu Hilf WK-StGB § 2, Rn. 167 mwN.<br />

1120 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 166 mwN.


der deutschen Literatur abgelehnt werden, wobei in diesem Zusammenhang eine weitere<br />

wissenschaftliche Auseinandersetzung in Österreich folgen dürfte.<br />

VI. Zusammenfassender Rechtsvergleich und Ausblick<br />

1. Rechtsvergleich<br />

281<br />

Nach der in den vorangegangenen Kapiteln stattgefundenen Untersuchung zur Strafbarkeit<br />

<strong>des</strong> CO in der jeweiligen Rechtsordnung, wurde die Erkenntnis gewonnen, dass ein<br />

CO, sowohl in Deutschland als auch in Österreich, Garant auf Grund gesetzlicher Normierungen<br />

und, <strong>im</strong> jeweiligen Einzelfall, auch durch vertragliche Pflichtenübernahme<br />

sein kann, was ihn zu einem tauglicher Täter <strong>im</strong> Sinne einer Teilnahme durch Unterlassen<br />

an einer fremden Straftat macht.<br />

Herausgefunden wurde für den deutschen Rechtsraum, dass den WpHG- CO eine Garantenstellung<br />

bereits aus Gesetzt trifft (§§ 33 WpHG i.V.m. § 12 Abs. 4 WpDVerOV).<br />

<strong>Die</strong>s wurde bislang weder in Literatur noch in der Rechtsprechung erörtert. Des Weite-<br />

ren konnte festgestellt werden, dass die Annahme <strong>des</strong> BGH, den CO treffe „regelmäßig“<br />

eine Garantenstellung kraft freiwilliger Pflichtenübernahme nicht haltbar ist. Aus der<br />

vertraglichen Übernahme ergeben sich nur solche Pflichten zur Erfolgsabwendung, die<br />

<strong>im</strong> konkreten Einzelfall mit Blick auf den Unternehmensgegenstand übertragen wurden.<br />

In keinem Fall ist der CO regelmäßig und unbeschränkt <strong>im</strong> Hinblick auf Rechtsgut und<br />

Verletzungsform einstandspflichtig.<br />

Für den österreichischen Rechtsraum, in dem eine Auseinandersetzung mit einer Garantenstellung<br />

<strong>des</strong> CO bislang dogmatisch nur durch Hinterhofer stattgefunden hat, konnten<br />

die Ergebnisse Hinterhofers bestätigt werden und eine Garantenstellung <strong>des</strong> börsenrechtlichen-<br />

und WAG- CO aus Gesetz angenommen werden. Zusätzlicher Erkenntnisgewinn<br />

ist die Bejahung einer Garantenstellung <strong>des</strong> CO gemäß dem SCC der österreichischen<br />

Kreditwirtschaft i.V.m. § 38 BWG <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Bankgehe<strong>im</strong>nis<br />

und Sperrlisten, über die der CO zu wachen hat.


<strong>Die</strong> für die jeweilige Rechtsordnung gefundenen Ergebnisse zur<br />

Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO stehen sich bislang allerdings nur isoliert gegenüber, so<br />

dass schließlich noch die Frage zu beantworten wäre, welche Gemeinsamkeiten und<br />

Unterscheide in Bezug auf eine Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO zwischen Deutschland<br />

und Österreich konkret festzustellen sind. <strong>Die</strong>sbezüglich werden folgende Thesen auf-<br />

gestellt und einer näheren Begründung unterzogen:<br />

1. These: <strong>Die</strong> allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterlassensstrafbarkeit in<br />

Anwendung auf den <strong>Compliance</strong>- Fall sind in Deutschland und Österreich vergleichbar.<br />

282<br />

In beiden Rechtsordnungen ist eine Unterlassensstrafbarkeit nach § 13 dStGB bzw. § 2<br />

öStGB grundsätzlich nur in Gestalt eines unechten Unterlassensdelikts denkbar, wobei<br />

bei einem CO die Berührung mit echten Unterlassensdelikten <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts<br />

ohnehin nur eine untergeordnete Rolle spielt. In beiden Rechtsord-<br />

nungen ist weiterhin ganz grundsätzlich das Bestehen einer Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung<br />

sowie die Bejahung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, namentlich<br />

die Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen (Gleichwertigkeitskorrektiv 1121 bzw.<br />

Entsprechensklausel 1122 ), das Vorliegen einer die Erfolgsabwendungspflicht begrün-<br />

denden Situation, die Nichtvornahme der gebotenen Handlung, die tatsächliche Möglichkeit<br />

zur Vornahme der gebotenen Handlung, sowie das Vorliegen von<br />

Unterlassenskausalität und objektiver Zurechnung <strong>des</strong> Erfolgs zur Begründung einer<br />

Unterlassensstrafbarkeit erforderlich.<br />

Beide Rechtsordnungen differenzieren auch zwischen Obhuts- oder Überwachungsga-<br />

rantenpflichten. Insbesondere dieser Differenzierung kommt eine besondere Bedeutung<br />

für die Beurteilung einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO zu. Denn wie oben gezeigt, ist das Urteil<br />

<strong>des</strong> BGH vom 17.07.2009 gerade auf Grund dieser fehlenden Einordnung <strong>des</strong> verurteilen<br />

Garanten Kritik ausgesetzt gewesen.<br />

Im Hinblick auf die Erfolgsabwendungspflicht wird in beiden Rechtsordnungen diskutiert,<br />

ob eine Unterlassenstrafbarkeit auch bei schlichten Tätigkeitsdelikten möglich ist.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> CO stellt sich diese Frage für den österreichischen Rechtsraum bspw.<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> abstrakten Gefährdungsdelikts <strong>des</strong> Insiderhandels gemäß § 48b BörseG.<br />

1121 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 37.<br />

1122 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 4.


283<br />

In beiden Rechtsordnungen wird aber <strong>im</strong> Ergebnis übereinst<strong>im</strong>mend die überwiegende<br />

Auffassung vertreten, dass der „Erfolg“ <strong>im</strong> Sinne von § 2 öStGB bzw. § 13 dStGB nur<br />

die Wirkung beschreibt, die vom tatbestandlichen Ergebnis ausgeht, das der Garant<br />

nicht abwendet, mithin nur allgemein die Verletzung oder Gefährdung beschreibt, die<br />

für das jeweilige Rechtsgut besteht. 1123 Im Ergebnis kommt daher für den CO eine<br />

strafbare Teilnahme an abstrakten Gefährdungsdelikten sowohl in Deutschland als auch<br />

in Österreich grundsätzlich in Betracht.<br />

Im Rahmen der allgemeinen Unterlassensvoraussetzungen ist <strong>im</strong> Ländervergleich <strong>des</strong><br />

Weiteren festzustellen, dass bei den Kriterien der Nichtvornahme der gebotenen Handlung,<br />

der Möglichkeit zum Tätigwerden sowie <strong>im</strong> Rahmen der Unterlassenskausalität<br />

und objektiven Zurechnung, gleiche Parameter zu Grunde gelegt werden. <strong>Die</strong> von dem<br />

betreffenden Garanten zu fordernden Handlungen orientieren sich sowohl <strong>im</strong> Sinne von<br />

§ 13 dStGB als auch von § 2 öStGB an der „physisch- realen Handlungsmöglichkeit“<br />

1124 . <strong>Die</strong>ses Merkmal ist für die Beurteilung der Strafbarkeit eines CO besonders<br />

relevant, da es hier vor allem auf die vertraglich eingeräumten Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten<br />

ankommt. In beiden Ländern wird in diesem Zusammenhang<br />

streitig diskutiert, ob es auf die objektive Erkennbarkeit von Gefahr und Rettungsmittel,<br />

oder vielmehr auf die subjektive Kenntnis der tatbestandsmäßigen Situation ankommt<br />

1125 , sodass <strong>im</strong> Einzelfall eine Auseinandersetzung mit dem Streitsand erfolgen<br />

muss.<br />

<strong>Die</strong> Kriterien der Unterlassenskausalität und objektiven Zurechnung sind in Österreich<br />

ebenfalls entsprechend ausgestaltet wie in der deutschen Rechtsordnung. Für den CO<br />

liegt in dem Merkmal der „hypothetischen- bzw. Quasi- Kausalität“ 1126 , unabhängig von<br />

dogmatischen Streitigkeiten rund um den Wahrscheinlichkeitsgrand, große Prüfungsrelevanz,<br />

da <strong>im</strong> konkreten Einzelfall jeweils mit Blick auf die Unternehmensstruktur zu<br />

prüfen sein wird, ob der CO durch Vornahme der unterlassenden Handlung den Erfolg<br />

„mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte“. 1127<br />

1123<br />

Vgl. Fischer- StGB § 13, Rn. 2 mwN; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 162; Hinterhofer, ZFR 10, 107.<br />

1124<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 46.<br />

1125<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 46 mit Verweis auf die deutsche Kommentierung Schönke/Schröder/Stree/Bosch<br />

vor §§ 13 ff, Rn. 143; 14 Os 73/90.<br />

1126<br />

Vgl. Fuchs AT I 37/25.<br />

1127<br />

Hilf WK-StGB § 2, Rn. 57 mwN.


284<br />

2. These: <strong>Die</strong> Anforderungen an das Vorliegen einer Garantenpflicht sind in Deutschland<br />

und Österreich sprachlich, aber nicht, inhaltlich verschieden.<br />

Während § 2 öStGB eine „Verpflichtung durch die Rechtsordnung“ verlangt, die den<br />

Garanten „<strong>im</strong> Besonderen“ treffen muss, verlangt die deutsche Rechtsordnung „lediglich“<br />

dass der Unterlassenstäter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht<br />

eintritt“. Auf Grund dieser sprachlichen Unterschiede wäre denkbar, dass die beiden<br />

Rechtsordnungen unterschiedliche Anforderungen an die garantenspezifische Verpflichtung<br />

zum Tätigwerden stellen. Vertreten wird insoweit, dass das österreichische Merkmal<br />

„durch die Rechtsordnung“ weitergehender zu verstehen sei, als die in Deutschland<br />

vorausgesetzte „rechtliche Einstandspflicht“. Eine solche lasse die tatsächlich Übernahme<br />

von Pflichten, unabhängig vom Bestehen eines Rechtsgrun<strong>des</strong>, bereits ausreichen,<br />

während in Österreich die besondere Verpflichtung nicht aus § 2 öStGB selbst<br />

abgeleitet werden könne, sondern vielmehr dort vorausgesetzt werde, so dass eben nicht<br />

nur auf eine tatsächliche Übernahme von Pflichten abgestellt werden könne. 1128 Relevanz<br />

bekommt diese Frage vor allem <strong>im</strong> Hinblick auf eine Garantenstellung <strong>des</strong> CO<br />

kraft freiwilliger Pflichtenübernahme und der damit zusammenhängenden Frage, nach<br />

dem Erfordernis der Wirksamkeit einer vertraglichen Grundlage.<br />

Wie bereits oben an anderer Stelle ausgeführt, greifen diese Bedenken allerdings zu<br />

kurz. Das Abstellen auf die tatsächliche Übernahme von die Garantenstellung auslösenden<br />

Pflichten stellt eine Schutzfunktion gleichermaßen für den Garanten, als auch für<br />

das zu schützende Rechtsgut dar. Denn einerseits soll nicht je<strong>des</strong> gesetzliche Handlungsgebot<br />

oder jede zivilrechtliche Verpflichtung zu einer Einstandspflicht und somit<br />

einer Garantenstellung führen. <strong>Die</strong> Außerachtlassung <strong>des</strong> Einzelfalles und der konkreten<br />

Situation <strong>des</strong> Garanten würde zu untragbaren Ergebnissen führen. Andererseits soll sich<br />

aber auch das zu schützende Rechtsgut nicht allein auf die Wirksamkeit vertraglicher<br />

Vereinbarungen verlassen müssen, denn dann wäre der Schutz <strong>des</strong> Rechtsguts aus-<br />

schließlich von der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage abhängig und andersherum der<br />

Garant von einer Einstandspflicht befreit, sobald Mängel <strong>im</strong> Rechtsgrund vorliegen. 1129<br />

1128 Triffterer AT 14/38.<br />

1129 Vgl. das Bergführerbeispiel in Fuchs AT I 37/43.


285<br />

Insofern stellt das Merkmal der tatsächlichen Übernahme ein Schutzmechanismus dar,<br />

der von beiden Rechtsordnungen gleichermaßen, unabhängig vom Wortlaut <strong>des</strong><br />

Unterlassenstatbestan<strong>des</strong>, gewollt ist. 1130 <strong>Die</strong>s muss <strong>im</strong> Ergebnis dazu führen, dass die<br />

österreichischen Unterlassenstrafbarkeitsvoraussetzungen <strong>im</strong> Hinblick auf die spezifi-<br />

sche Garantenpflicht nicht weitergehender als die deutschen Tatbestandsmerkmale zu<br />

verstehen sind. In beiden Rechtsordnungen sind seit jeher unbestrittene Quellen einer<br />

Garantenstellung solche Pflichten aus Gesetz, Vertrag (freiwilliger Pflichtenübernahme)<br />

und Ingerenz. 1131 Hinzugetretene, aber insbesondere <strong>im</strong> österreichischen Schrifttum<br />

nicht unumstrittenen Quellen einer Garantenpflicht aus besonderen Vertrauensverhältnissen,<br />

wie Lebens- oder Gefahrengemeinschaften, spielen für den hier zu untersuchen-<br />

den CO keine Rolle.<br />

Für die Beurteilung der Strafbarkeit <strong>des</strong> CO <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Garanten-<br />

pflicht aus der freiwilligen Übernahme von Pflichten ist hier entscheidend, dass beide<br />

Rechtsordnungen nach überwiegender Ansicht nicht auf die Wirksamkeit <strong>des</strong> (Arbeits-<br />

)Vertrages abstellen, sondern eine tatsächliche und freiwillige Übernahme <strong>des</strong> Rechtsgüterschutzes<br />

für erforderlich halten. 1132 <strong>Die</strong>s führt i.E. auch zu der Annahme, dass die<br />

Voraussetzungen zur Begründung einer Garantenpflicht kraft freiwilliger Pflichtenübernahme<br />

in Deutschland und Österreich vergleichbar sind und eine Übertragbarkeit der<br />

für den deutschen Rechtsraum gefundenen Ergebnisse und vor allem der obergerichtli-<br />

chen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 17.07.2009) in Österreich in Frage kommt, wobei<br />

dies in der folgenden These einer näheren Begründung zugeführt werden soll.<br />

3. These: <strong>Die</strong> von dem BGH in der BSR- Entscheidung vom 17.07.2009 entwickelten<br />

Grundsätze einer Garantenpflicht <strong>des</strong> CO aus freiwilliger Pflichtenübernahme sind auf<br />

die österreichische Rechtsordnung übertragbar.<br />

Der BGH geht <strong>im</strong> Kern seiner Entscheidung davon aus, dass es ein CO „regelmäßig“<br />

übern<strong>im</strong>mt, <strong>im</strong> Unternehmen Rechtsverstöße zu verhindern, vor allem auf Grund eines<br />

bestehenden Vertrauensverhältnisses, dass den Übertragenden geradezu veranlasst, dem<br />

1130 Fuchs AT I 37/41 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 28.<br />

1131 Fabrizy StGB § 2, Rn. 3; Kienapfel/Höpfel AT Z 30, Rz. 7 mwN.<br />

1132 Schönke/Schröder/Stree/Bosch § 13, Rn. 26 ff; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 90 ff.


Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten. 1133 <strong>Die</strong>sen Ausführen liegt<br />

die rechtliche Annahme zu Grunde, dass eine Garantenstellung kraft freiwilliger Pflich-<br />

286<br />

tenübernahme in Deutschland durch (tatsächliche) Übernahme von Schutzpflichten begründet<br />

wird, wobei bloße Neben- oder Bagatellpflichten nicht ausreichend sind und<br />

zum anderen, dass das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses weitere garantenspezifische<br />

Voraussetzung ist. Unabhängig von den kritischen Einwendungen, die gegen das<br />

Urteil zweifellos zu erheben sind, ist für die Frage einer Übertragbarkeit der deutschen<br />

Rechtsprechung auf den österreichischen Rechtsraum folgen<strong>des</strong> relevant: Dadurch dass,<br />

die österreichische Rechtsordnung ebenfalls maßgeblich sowohl auf die tatsächliche<br />

Aufgabenübernahme und ein zu Grunde liegen<strong>des</strong> Vertrauensverhältnis abstellt, was<br />

den Betroffenen letztlich „<strong>im</strong> Besonderen“ verpflichtet, wäre auch dort eine vertragliche<br />

Einstandspflicht, so wie vom BGH statuiert, bezogen auf die Verhinderung von Strafta-<br />

ten, grundsätzlich begründbar.<br />

4. These: Einen österreichischen CO treffen mehr Garantenpflichten aus Rechtsvorschriften,<br />

als einen deutschen CO.<br />

In dem Kapitel zur Unterlassensstrafbarkeit <strong>des</strong> CO nach österreichischem Recht wurde<br />

festgestellt, dass den CO eine Garantenpflicht gemäß §§ 38, 101 BWG i.V.m. dem SCC<br />

der österreichischen Kreditwirtschaft, gemäß § 82 Abs. 5 BörseG i.V.m. § 13 Abs. 5<br />

ECV und gemäß § 18 WAG trifft. Im Gegensatz zu der Garantenpflicht <strong>des</strong> österreichischen<br />

CO aus WAG, bei dem sich die Erfolgsabwendungspflicht auf eine ad hoc Be-<br />

richtspflicht beschränkt, treffen den CO bei der börsenrechtlichen <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit dem Insiderhandel sogar noch weitergehende Handlungspflichten auf<br />

Grund bestehender Weisungs- und Anordnungskompetenzen. Weitere Besonderheit bei<br />

der börsenrechtlichen Garantenpflicht ist die Tatsache, dass die Konstellation einer Beitragstäterschaft<br />

<strong>des</strong> CO durch Unterlassen an dem Unterlassen eines Dritten nicht möglich<br />

ist, da der Insiderhandel selbst nicht durch Unterlassen verwirklicht werden kann<br />

und somit das Gleichwertigkeitskorrektiv fehlt.<br />

Für den deutschen Rechtsraum konnte eine gesetzliche Garantenpflicht <strong>des</strong> CO demgegenüber<br />

nur aus § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 WpDVerOV<br />

1133 BGH NJW 09, 3175, Rn. 25, 27.


abgeleitet werden. Hiernach ist ein CO verpflichtet sicherzustellen, dass das Wertpa-<br />

pierhandelsunternehmen und seine Mitarbeiter den in dem WpHG normierten Ver-<br />

pflichtungen nachkommen und ein Verstoß gegen die Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

gemäß §§ 38 ff WpHG vermieden wird. Gemäß der Auslegung <strong>des</strong> Wortlauts in § 12<br />

Abs. 4 Satz 1 WpDVerOV muss davon ausgegangen werden, dass den CO auch weiter-<br />

gehende Anordnungs- und Weisungsrechte obliegen, so dass, vorbehaltlich <strong>des</strong> konkre-<br />

ten Einzelfalls, die Gartenpflicht nicht nur auf eine ad- hoc Berichtspflicht begrenzt ist.<br />

Aus anderen deutschen gesetzlichen Normierungen konnte allerdings keine Garanten-<br />

287<br />

pflicht für den CO abgeleitet werden. Insbesondere ergaben sich aus den Vorschriften in<br />

§§ 25a KWG bzw. 64a VAG keine Garantenpflichten, da sich die Vorschriften nur auf<br />

die Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>- Funktion und nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung<br />

unter Nennung von Pflichten in Bezug auf <strong>Compliance</strong>- Verantwortliche beziehen.<br />

Während nach allem der österreichische CO in drei gesetzlichen Bereichen Garant kraft<br />

Rechtsvorschrift sein kann, ist eine Garantenstellung <strong>des</strong> deutschen CO aus Gesetz au-<br />

ßerhalb der Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> WpHG derzeit nicht gegeben. Auffällig ist in diesem<br />

Zusammenhang, dass zwischen § 12 WpDVerOV und § 18 WAG inhaltliche Überein-<br />

st<strong>im</strong>mungen festgestellt werden können. In beiden Vorschriften ist der CO für die Erstellung<br />

eines Tätigkeitsberichts zuständig, darüber hinaus wird die Bestellung <strong>des</strong> CO<br />

von Art, Umfang und Komplexität <strong>des</strong> Unternehmens angängig gemacht. Nur hinsicht-<br />

lich der dem CO zu übertragenden Rechte ist die Vorschrift <strong>des</strong> § 18 WAG zurückhaltender,<br />

indem nicht explizit ein CO, sonder nur allgemein die „mit <strong>Compliance</strong> betrau-<br />

ten Personen“ mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden sollen.<br />

5. These: <strong>Die</strong> Voraussetzungen der Beteiligungsstrafbarkeit sind in Deutschland und<br />

Österreich in Bezug auf eine fahrlässige Beitragstäterschaft und eine Beteiligung durch<br />

Unterlassen am Unterlassen eines Dritten verschieden, was in Bezug auf die Strafbarkeit<br />

eines CO allerdings nur geringe Bedeutung entfaltet.<br />

Im Fokus der Betrachtung steht vorliegend eine Beitragstäterschaft <strong>des</strong> CO durch Unterlassen.<br />

In beiden Rechtsordnungen ist nach herrschender Auffassung eine Beteiligung


durch Unterlassen <strong>im</strong> Sinne einer Beitragstäterschaft grundsätzlich möglich, sowohl in<br />

Bezug auf Erfolgs- als auch schlichte Tätigkeitsdelikte. 1134 <strong>Die</strong> Diskussion <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Unterscheidung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Beitragstäterschaft,<br />

wird in beiden Rechtsordnungen ebenfalls inhaltsgleich geführt, so dass sich auch in<br />

288<br />

Österreich die Frage nach einer strafbaren Beteiligung <strong>des</strong> CO durch Unterlassen an der<br />

Straftat eines Dritten stellt. <strong>Die</strong> Unterschiedlichkeit der Beitragsvoraussetzungen wird<br />

allerdings bereits <strong>im</strong> gesetzlichen Wortlaut deutlich: Definitionsgemäß ist Beitragstäter<br />

i.S.d. § 12 3. Fall öStGB, „wer vorsätzlich oder fahrlässig in sonstiger Weise zur Ausführungen<br />

einer strafbaren Handlung beiträgt“. In Deutschland dagegen ist Gehilfe, wer<br />

„vorsätzlich einem anderen zu <strong>des</strong>sen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe<br />

geleistet hat“. Demnach ist, anders als in der deutschen Rechtsordnung, in Österreich<br />

eine fahrlässige Beitragstäterschaft möglich. Darüber hinaus folgt aus dem österreichi-<br />

schen Einheitstätersystem <strong>im</strong> Gegensatz zu der deutschen l<strong>im</strong>itierten Akzessorietät der<br />

Teilnahme 1135 , dass eine Best<strong>im</strong>mungs- bzw. Beitragstäterschaft in Österreich auch zu<br />

nicht vorsätzlichen (und daher auch zu fahrlässigen) Handlungen möglich ist.<br />

Für die Beurteilung einer Strafbarkeit <strong>des</strong> CO kann allenfalls der letztgenannte Aspekt<br />

Relevanz <strong>im</strong> Sinne einer Haftungserweiterung entfalten. Denn die Möglichkeit einer<br />

fahrlässige Beitragstäterschaft für den österreichischen CO erhöht <strong>des</strong>sen Haftungspotential<br />

praktisch nicht, da bei fahrlässigem Unterlassen eine Strafbarkeit nur droht, wenn<br />

das Delikt auch fahrlässiger Weise begehbar ist. <strong>Die</strong>s ist bei den in der vorliegenden<br />

Arbeit gezeigten Delikten <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts aber nahezu auszu-<br />

schließen. Das Haftungsrisiko eines CO, Beitragstäter auch bei nur fahrlässigen Verhaltensweisen<br />

<strong>des</strong> Haupttäters zu werden, könnte allerdings, <strong>im</strong> Vergleich zu einem deut-<br />

schen CO, als erhöht eingestuft werden. Wenngleich es auch hier auf die Möglichkeit<br />

der fahrlässigen Begehungsweise <strong>des</strong> jeweiligen Delikts ankommt, so dürfte der öster-<br />

reichische CO jedenfalls einen erweiterten Prüfrahmen haben, der sich konsequenterweise<br />

nicht nur auf Handlungen mit direktem Schädigungsvorsatz bezieht, sondern eben<br />

auch auf (schwerer zu identifizieren<strong>des</strong>) „gefahrgeneigtes“, fahrlässiges Verhalten <strong>des</strong><br />

Dritten.<br />

Im Hinblick auf die weiteren Merkmale einer Beteiligungsstrafbarkeit ist festzustellen,<br />

1134 Fuchs AT I 37/90; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 161 mwN.<br />

1135 Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25 ff, Rn. 23 ff.


dass sowohl in der deutschen als auch in der österreichischen Rechtsordnung ein „Bei-<br />

tragsversuch“ ausgeschieden und nur die Möglichkeit eines Beitrags zum versuchten<br />

289<br />

Delikt diskutiert wird. <strong>Die</strong> Rücktrittsvoraussetzungen, sowie Kausalität und Zurechnung<br />

der Beitragshandlung sind ebenfalls gleich gelagert. Im Hinblick auf die Zurechnung<br />

<strong>des</strong> eingetreten Erfolgs sind für den CO in beiden Rechtsordnungen die jeweiligen Meldepflichten<br />

(in Österreich vor allem gemäß dem SCC der österreichischen Kreditwirtschaft)<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Beteiligungsstrafbarkeit einer genaueren Prüfung zu unterziehen<br />

und zu fragen, ob die pflichtgemäße Meldung eines (drohenden) Verstoßes zur Erfolgsverhinderung<br />

überhaupt beigetragen hätte.<br />

Im Rahmen der subjektiven Beteiligungsvoraussetzungen ist weiterhin auch in beiden<br />

Rechtsordnungen erforderlich, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat<br />

be<strong>im</strong> Beitragstäter positiv festgestellt werden. Im Hinblick auf den österreichischen CO<br />

ergeben sich in diesem Zusammenhang Besonderheiten bei der Teilnahme an Verwaltungsübertretungen;<br />

denn hier wird gemäß § 7 VstG vorsätzliches Handeln <strong>des</strong> Beteilig-<br />

ten vorausgesetzt.<br />

Einziger auch praktisch ggfs. relevanter Unterschied in den Rechtsordnungen <strong>im</strong> Rah-<br />

men der Beteiligungsstrafbarkeit, kann <strong>im</strong> Rahmen der möglichen Beitragshandlungen<br />

festgestellt werden. Eine Beteiligung am Unterlassen eines Dritten durch Unterlassen ist<br />

in Deutschland nur dann möglich, wenn der Teilnehmer gegenüber dem Haupttäter eine<br />

spezifische Aufsichtspflicht innehat. Eine vergleichbare Anforderung in Form einer<br />

Aufsichtsgarantenstellung konnte der österreichischen Rechtsordnung dogmatisch aller-<br />

dings nicht entnommen werden. Für den österreichischen CO dürfte allerdings der Anwendungsbereich<br />

dieser Beteiligungsform wiederum sehr reduziert sein, da bspw. der<br />

für den CO einschlägige Insiderhandel nicht durch Unterlassen begehbar ist.<br />

Insgesamt sind daher <strong>im</strong> Rahmen der Beteiligungsstrafbarkeit zwar Unterschiede in den<br />

Rechtsordnungen auszumachen, deren Bedeutung allerdings für die hier zu untersuchende<br />

Strafbarkeit eines CO praktisch nur gering ist


2. Schlusswort<br />

<strong>Die</strong> vorliegende Arbeit hat den Spagat gewagt eine Verbindung zwischen dem „Mode-<br />

thema“ <strong>Compliance</strong> und den <strong>im</strong> Allgemeinen Teil <strong>des</strong> StGB fest verwurzelten Grund-<br />

290<br />

sätzen <strong>strafrechtliche</strong>r <strong>Verantwortlichkeit</strong> herzustellen. Das Thema <strong>Compliance</strong> hat<br />

neue Fragestellungen <strong>im</strong> Hinblick auf individuelle <strong>strafrechtliche</strong>r <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

aufgeworfen, die anhand der alten Gesetzmäßigkeiten rechtlich eingeordnet und beurteilt<br />

werden müssen. <strong>Die</strong> oben dargestellten Ergebnisse haben gezeigt, dass ein österreichischer<br />

CO vor allem die Haftungsgefahren aus gesetzlichen Vorschriften zu vergegenwärtigen<br />

hat, wohingegen ein deutscher CO, außerhalb <strong>des</strong> WpHG, vor allem die<br />

Weiterentwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf eine <strong>strafrechtliche</strong><br />

(Unterlassens-) <strong>Verantwortlichkeit</strong> aus freiwilliger Pflichtenübernahme zu beachten<br />

hat.<br />

Im Sinne eines Ausblicks bleibt zu fragen, wo die Strafrechtswissenschaft in der aktuellen<br />

<strong>Compliance</strong>- Diskussion steht und was, insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf die Figur <strong>des</strong><br />

CO, in Rechtsprechung, Wissenschaft und evtl. sogar Gesetzgebung noch zu erwarten<br />

sein wird.<br />

Das vom BGH ausgesprochene obiter dictum ist zunächst einmal nicht bindend und<br />

man mag auch darüber streiten, ob es sachgerecht war, eine für die Praxis derart bedeutsame<br />

Frage, der Strafbarkeit eines CO, ohne Anlass und vertiefte Erörterung der Grundlagen,<br />

in den Raum zu stellen. 1136 Letztlich hat aber die Unternehmenswirklichkeit und<br />

auch die Wissenschaft durch geeignete Eingrenzungsversuche darauf zu reagieren. Dabei<br />

wird sich insbesondere der Gesetzgeber, der <strong>im</strong>mer neue <strong>Compliance</strong>- rechtliche<br />

Regelungen schafft oder dem Rechtsanwender Raum für die eigene Pflichtenstatuierung<br />

gibt, der kritischen Frage stellen müssen, wie die Sozialkontrolle <strong>im</strong> Strafrecht auszusehen<br />

hat bzw. ob eine Verlagerung der Kr<strong>im</strong>inalitätsprävention in das Unternehmen auf<br />

Privatpersonen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die das Strafrecht zu erfüllen hat,<br />

entspricht. Dabei steht nicht nur der Gedanke <strong>im</strong> Vordergrund, dass die Verhinderung<br />

von Strafbarkeit aus der Pflicht zum Schutz von Grundrechten folgt 1137 und somit dem<br />

Staat obliegt, sondern auch die Frage, inwiefern auch der verfassungsrechtliche nemo-<br />

1136 Vgl. Krause, StraFo 11, 441.<br />

1137 Wessing, FS- Volk 09 S. 878.


tenetur- Grundsatz in der <strong>Compliance</strong>- Diskussion zu berücksichtigen ist.<br />

Es ist darüber hinaus zu erwarten, dass die <strong>Compliance</strong>- Diskussion und die Frage nach<br />

der Strafbarkeit natürlicher Personen, zumin<strong>des</strong>t in Deutschland <strong>im</strong>mer stärker flankiert<br />

werden wird von der Frage nach der Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Unternehmens-<br />

strafrechts, denn die Diskussion um ein gegen die Unternehmen gerichtetes Sanktions-<br />

recht wird drängender. 1138 Wenn der Nachweis individueller Schuld mit zunehmender<br />

Unternehmensgröße schwieriger wird, müssen übergreifende <strong>Verantwortlichkeit</strong>en ge-<br />

schaffen werden. 1139 <strong>Die</strong> österreichische Rechtsordnung hat diese Fragestellung bereits<br />

gelöst. <strong>Die</strong> Erörterung inwiefern das VbVG in Wechselwirkung zu der österreichischen<br />

<strong>Compliance</strong>- Diskussion steht, soll anderen wissenschaftlichen Beiträgen vorbehalten<br />

bleiben.<br />

291<br />

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich wird sich nicht zu Letzt auch die Kr<strong>im</strong>inologie<br />

dem Thema <strong>Compliance</strong> und der Verhinderung von Unternehmenskr<strong>im</strong>inalität<br />

zuwenden müssen. Denn bislang existieren zwar Studien von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

1140 und <strong>im</strong>merhin eine bislang zu dem Thema „Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>“<br />

erschienene Habilitation 1141 , allerdings erscheint fraglich, ob hierin ein empirisch<br />

belegter Wirkungsnachweis für die Effektivität von <strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

Vermeidung von Straftaten zu sehen ist. 1142 <strong>Die</strong> aktuelle <strong>Compliance</strong>- Diskussion muss<br />

sich demnach auch die Frage gefallen lassen „Was bewirkt <strong>Compliance</strong>?“ 1143 Klar ist,<br />

dass sich eine vollständige Vermeidung von Normverletzungen nur in einer idealen<br />

Welt vollzieht. 1144 <strong>Die</strong> Wahrheit um die tatsächliche Erfüllbarkeit dieses Anspruchs<br />

liegt wohl irgendwo in der Mitte. Nähere Erkenntnisse hierzu dürften jedenfalls auch<br />

Auswirkungen auf Art und Umfang einer <strong>strafrechtliche</strong>n <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> CO<br />

haben.<br />

Insgesamt ist der vorliegende wissenschaftliche Beitrag in die Anfänge der <strong>Compliance</strong>-<br />

1138<br />

Umfassend hierzu Trüg, StraFo 11, 471 mwN.<br />

1139<br />

Vgl. Trüg, StraFo 11, 481 mwN.<br />

1140<br />

Studie PWC „Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft“, abrufbar<br />

unter: http://www.iccwbo.org/uploadedFiles/BASCAP/Pages/PWC%20studie%202007.pdf; Studie PWC<br />

„Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 2009 - Sicherheitslage in deutschen Unternehmen“, abrufbar unter:<br />

http://www.pwc.de/de/risiko-management/assets/Studie-Wirtschaftskr<strong>im</strong>inal-09.pdf.<br />

1141<br />

Bock, Cr<strong>im</strong>inal <strong>Compliance</strong>, 2011.<br />

1142<br />

Kritisch Krause, StraFo 11, 440.<br />

1143<br />

Krause, StraFo 11, 445 f; ähnlich Benz/Klindt, BB 10, 2977.<br />

1144<br />

Krause, StraFo 11, 445.


Diskussion einzuordnen, was insbesondere für die Frage der <strong>strafrechtliche</strong>n Verant-<br />

wortlichkeit <strong>des</strong> CO gilt. Es wäre mein Wunsch für Wissenschaft und Praxis sowohl für<br />

Deutschland als auch für Österreich <strong>im</strong> Hinblick auf diese Frage einen Beitrag geleistet<br />

zu haben. Für mich persönlich hat die Arbeit ohnehin bereits einen großen (ideellen)<br />

Wert geschaffen.<br />

292

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