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(BR) 408/13 - Umwelt-online

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Drucksache <strong>408</strong>/<strong>13</strong> -6-<br />

(10) Als erster Schritt zur Schaffung der Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichts-<br />

mechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsicht-<br />

lich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass<br />

das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen<br />

betroffenen Mitgliedstaaten gleichermaßen angewandt wird und dass bei der Beaufsich-<br />

tigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeein-<br />

flusste Standards Anwendung finden. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus sollte<br />

insbesondere mit den Abläufen im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und dem freien<br />

Kapitalverkehr im Einklang stehen. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grund-<br />

lage für die nächsten Schritte zur Schaffung der Bankenunion. Dies entspricht dem Grund-<br />

satz, dass der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit haben wird, Banken<br />

direkt zu rekapitalisieren, sobald ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus<br />

eingerichtet worden ist. Der Europäische Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom<br />

<strong>13</strong>./14. Dezember 2012 Folgendes fest: "In einem Umfeld, in dem die Bankenaufsicht<br />

effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen wird, ist auch ein einheit-<br />

licher Abwicklungsmechanismus erforderlich, der mit den notwendigen Befugnissen<br />

ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass jede Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten<br />

mit geeigneten Instrumenten abgewickelt werden kann", und "[der einheitliche Abwick-<br />

lungsmechanismus] sollte auf Beiträgen des Finanzsektors selbst basieren und eine<br />

geeignete und wirksame Letztsicherung ("Backstop") einschließen".<br />

(11) Als Zentralbank des Euro-Währungsgebiets verfügt die EZB über umfangreiche Kenntnisse<br />

in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen und damit über gute<br />

Voraussetzungen für die Wahrnehmung von eindeutig festgelegten Aufsichtsaufgaben,<br />

insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des europäischen Finanzsystems. In<br />

vielen Mitgliedstaaten sind die Zentralbanken bereits für die Bankenaufsicht zuständig. Der<br />

EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kredit-<br />

institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden.<br />

7776/1/<strong>13</strong> REV 1 do/GT/ij 6<br />

DG G 1 LIMITE DE

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