(BR) 408/13 - Umwelt-online
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Drucksache <strong>408</strong>/<strong>13</strong> -20-<br />
(34a) Die EZB sollte die Berichte, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet,<br />
auch den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zuleiten. Die nationalen<br />
Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bemerkungen<br />
und Fragen an die EZB bezüglich der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben zu richten, zu<br />
denen die EZB sich äußern kann. Die internen Vorschriften dieser nationalen Parlamente<br />
sollten den Einzelheiten der einschlägigen Verfahren und Regelungen für die Übermittlung<br />
von Bemerkungen und Fragen an die EZB Rechnung tragen. Hierbei sollte besonderes<br />
Augenmerk auf Bemerkungen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulas-<br />
sung von Kreditinstituten gerichtet werden, in Bezug auf die die nationalen zuständigen<br />
Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel <strong>13</strong> Absatz 2a Maßnahmen zur Abwicklung<br />
oder zum Erhalt der Finanzmarktstabilität ergriffen haben. Das Parlament eines teilnehmen-<br />
den Mitgliedstaats sollte ferner den Vorsitzenden oder einen Vertreter des Aufsichts-<br />
gremiums ersuchen können, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen zuständigen<br />
Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in<br />
diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Diese Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund der<br />
potenziellen Auswirkungen, die die Aufsichtsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, die<br />
Kreditinstitute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden<br />
Mitgliedstaaten haben können, durchaus angemessen. Ergreifen nationale Aufsichts-<br />
behörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, so sollten auch weiterhin nationale<br />
Rechenschaftspflichten Anwendung finden.<br />
(34b) Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung eines nichtständigen<br />
Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht oder<br />
Missstände bei der Anwendung desselben gemäß Artikel 226 AEUV oder auf Ausübung<br />
seiner politischen Kontrollfunktion nach Maßgabe der Verträge, einschließlich seines<br />
Rechts, Stellungnahmen abzugeben oder Entschließungen anzunehmen, wenn es dies für<br />
angemessen erachtet, bleiben von dieser Verordnung unberührt.<br />
(34b) Die EZB sollte im Einklang mit den Grundsätzen für ein ordnungsgemäßes Verfahren und<br />
für Transparenz handeln.<br />
(34ba) Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verordnung sollten gemäß dem Vertrag<br />
detaillierte Vorschriften festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten<br />
ermöglicht wird, die sich infolge der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben im Besitz der<br />
EZB befinden.<br />
7776/1/<strong>13</strong> REV 1 do/GT/ij 20<br />
DG G 1 LIMITE DE