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(BR) 408/13 - Umwelt-online

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Drucksache <strong>408</strong>/<strong>13</strong> -20-<br />

(34a) Die EZB sollte die Berichte, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet,<br />

auch den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zuleiten. Die nationalen<br />

Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bemerkungen<br />

und Fragen an die EZB bezüglich der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben zu richten, zu<br />

denen die EZB sich äußern kann. Die internen Vorschriften dieser nationalen Parlamente<br />

sollten den Einzelheiten der einschlägigen Verfahren und Regelungen für die Übermittlung<br />

von Bemerkungen und Fragen an die EZB Rechnung tragen. Hierbei sollte besonderes<br />

Augenmerk auf Bemerkungen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulas-<br />

sung von Kreditinstituten gerichtet werden, in Bezug auf die die nationalen zuständigen<br />

Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel <strong>13</strong> Absatz 2a Maßnahmen zur Abwicklung<br />

oder zum Erhalt der Finanzmarktstabilität ergriffen haben. Das Parlament eines teilnehmen-<br />

den Mitgliedstaats sollte ferner den Vorsitzenden oder einen Vertreter des Aufsichts-<br />

gremiums ersuchen können, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen zuständigen<br />

Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in<br />

diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Diese Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund der<br />

potenziellen Auswirkungen, die die Aufsichtsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, die<br />

Kreditinstitute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden<br />

Mitgliedstaaten haben können, durchaus angemessen. Ergreifen nationale Aufsichts-<br />

behörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, so sollten auch weiterhin nationale<br />

Rechenschaftspflichten Anwendung finden.<br />

(34b) Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung eines nichtständigen<br />

Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht oder<br />

Missstände bei der Anwendung desselben gemäß Artikel 226 AEUV oder auf Ausübung<br />

seiner politischen Kontrollfunktion nach Maßgabe der Verträge, einschließlich seines<br />

Rechts, Stellungnahmen abzugeben oder Entschließungen anzunehmen, wenn es dies für<br />

angemessen erachtet, bleiben von dieser Verordnung unberührt.<br />

(34b) Die EZB sollte im Einklang mit den Grundsätzen für ein ordnungsgemäßes Verfahren und<br />

für Transparenz handeln.<br />

(34ba) Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verordnung sollten gemäß dem Vertrag<br />

detaillierte Vorschriften festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten<br />

ermöglicht wird, die sich infolge der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben im Besitz der<br />

EZB befinden.<br />

7776/1/<strong>13</strong> REV 1 do/GT/ij 20<br />

DG G 1 LIMITE DE

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