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(BR) 408/13 - Umwelt-online

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Drucksache <strong>408</strong>/<strong>13</strong> -22-<br />

(35) Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpolitische Funktionen zur Erhaltung<br />

der Preisstabilität aus. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der Zuver-<br />

lässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Beide<br />

Funktionen sollten daher vollständig voneinander getrennt sein, um Interessenkonflikte zu<br />

vermeiden und zu gewährleisten, dass jede Funktion gemäß den jeweiligen Zielen ausgeübt<br />

wird. Die EZB sollte in der Lage sein sicherzustellen, dass der EZB-Rat seine geld-<br />

politischen und seine aufsichtlichen Funktionen in vollkommen unterschiedlicher Weise<br />

wahrnimmt. Diese Unterscheidung sollte zumindest eine strikte Trennung der Sitzungen und<br />

der Tagesordnungen umfassen.<br />

(35a) Die organisatorische Trennung des Personals sollte alle für unabhängige geldpolitische<br />

Zwecke benötigte Dienste betreffen und sicherstellen, dass die Ausübung der durch diese<br />

Verordnung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang der demokratischen Rechenschafts-<br />

pflicht und Aufsicht nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegt. Das Personal, das an der<br />

Ausübung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte<br />

dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstatten.<br />

(36) Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die<br />

Vorbereitung von Beschlüssen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig ist und sich auf<br />

die spezifischen Kenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden stützen kann. Das Gremium<br />

sollte daher einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden haben und<br />

Vertreter der EZB und der nationalen Behörden umfassen. Bei der Besetzung des Aufsichts-<br />

gremiums nach Maßgabe dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Ausgewogenheit der<br />

Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden. Alle Mitglieder des<br />

Aufsichtsgremiums sollten fristgerecht und umfassend über die Tagesordnungspunkte ihrer<br />

Sitzungen informiert werden, damit die Beratungen und die Ausarbeitung der Beschluss-<br />

entwürfe möglichst wirksam durchgeführt werden können.<br />

(36a) Bei der Ausübung seiner Aufgaben trägt das Aufsichtsgremium allen relevanten Tatsachen<br />

und Umständen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung und nimmt seine Pflichten<br />

im Interesse der Union als Ganzes wahr.<br />

7776/1/<strong>13</strong> REV 1 do/GT/ij 22<br />

DG G 1 LIMITE DE

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