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(BR) 408/13 - Umwelt-online

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Drucksache <strong>408</strong>/<strong>13</strong> -24-<br />

(36c) Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen,<br />

sollte die EZB verpflichtet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Durch die Einrich-<br />

tung der Stelle und insbesondere durch ihre Zusammensetzung sollte sichergestellt werden,<br />

dass Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise und im Interesse der Union als<br />

Ganzes beigelegt werden.<br />

(37) Das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die Mitarbeiter der EZB, die<br />

Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, sollten angemessenen Geheimhaltungspflichten<br />

unterliegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für den Informationsaustausch mit<br />

Mitarbeitern der EZB gelten, die nicht an den Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies sollte<br />

die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den einschlägigen EU-Rechtsakten fest-<br />

gelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen<br />

auszutauschen, einschließlich mit der Kommission für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß<br />

den Artikeln 107 und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte<br />

wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung.<br />

(38) Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB bei der<br />

Erfüllung der ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig sein, insbesondere<br />

von einer ungebührlichen politischen Einflussnahme sowie von Einmischungen der<br />

Branche, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen würden.<br />

(38a) Die Anwendung von Karenzzeiten in Aufsichtsbehörden trägt wesentlich dazu bei, die<br />

Wirksamkeit und Unabhängigkeit der von diesen Behörden durchgeführten Beaufsichtigung<br />

sicherzustellen. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften sollte die<br />

EZB zu diesem Zweck umfassende und formelle Verfahren, einschließlich verhältnis-<br />

mäßiger Überprüfungszeiträume, einrichten und beibehalten, um mögliche Konflikte mit<br />

den berechtigten Interessen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus/der EZB bereits im<br />

Voraus zu beurteilen und abzuwenden, wenn ein früheres Mitglied des Aufsichtsgremiums<br />

eine Stelle im Bankensektor antritt, der zuvor von diesem Mitglied beaufsichtigt wurde.<br />

7776/1/<strong>13</strong> REV 1 do/GT/ij 24<br />

DG G 1 LIMITE DE

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