(BR) 408/13 - Umwelt-online
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Drucksache <strong>408</strong>/<strong>13</strong> -24-<br />
(36c) Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen,<br />
sollte die EZB verpflichtet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Durch die Einrich-<br />
tung der Stelle und insbesondere durch ihre Zusammensetzung sollte sichergestellt werden,<br />
dass Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise und im Interesse der Union als<br />
Ganzes beigelegt werden.<br />
(37) Das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die Mitarbeiter der EZB, die<br />
Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, sollten angemessenen Geheimhaltungspflichten<br />
unterliegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für den Informationsaustausch mit<br />
Mitarbeitern der EZB gelten, die nicht an den Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies sollte<br />
die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den einschlägigen EU-Rechtsakten fest-<br />
gelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen<br />
auszutauschen, einschließlich mit der Kommission für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß<br />
den Artikeln 107 und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte<br />
wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung.<br />
(38) Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB bei der<br />
Erfüllung der ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig sein, insbesondere<br />
von einer ungebührlichen politischen Einflussnahme sowie von Einmischungen der<br />
Branche, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen würden.<br />
(38a) Die Anwendung von Karenzzeiten in Aufsichtsbehörden trägt wesentlich dazu bei, die<br />
Wirksamkeit und Unabhängigkeit der von diesen Behörden durchgeführten Beaufsichtigung<br />
sicherzustellen. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften sollte die<br />
EZB zu diesem Zweck umfassende und formelle Verfahren, einschließlich verhältnis-<br />
mäßiger Überprüfungszeiträume, einrichten und beibehalten, um mögliche Konflikte mit<br />
den berechtigten Interessen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus/der EZB bereits im<br />
Voraus zu beurteilen und abzuwenden, wenn ein früheres Mitglied des Aufsichtsgremiums<br />
eine Stelle im Bankensektor antritt, der zuvor von diesem Mitglied beaufsichtigt wurde.<br />
7776/1/<strong>13</strong> REV 1 do/GT/ij 24<br />
DG G 1 LIMITE DE