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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Sichere Schule

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F1 F2 F3 F4<br />

Abbildung 1: Schematische Darstellung einer Lastverteilung an Traverse mit mehreren Aufhängungen<br />

Für bewegte Lasten sind <strong>bei</strong> der Festlegung der auftretenden Kräfte zusätzlich die aus<br />

der Dynamik (Beschleunigen <strong>und</strong> Abbremsen der Last) herrührenden Kräfte mit zu berücksichtigen.<br />

Als Richtwert für diese dynamischen Kräfte hat sich ein Zuschlag von mindestens 20<br />

Prozent bewährt.<br />

1.5 Anschlagen an Gebäudetragwerken<br />

Angaben zur Tragfähigkeit von Bauwerken beziehen sich in der Regel auf ruhende Lasten<br />

in vertikaler Richtung (einfache Nennlast ohne dynamische Lastanteile). Anschlagpunkte<br />

am Tragwerk gelten als Schnittstellen zum Bauwerk <strong>und</strong> müssen Lasten sicher<br />

aufnehmen können.<br />

Anschlagpunkte sind definierte Positionen des Tragwerks – zum Beispiel Knotenpunkte<br />

an Fachwerkträgern oder fest am Tragwerk angebrachte Ösen. Unterhalb dieser<br />

Schnittstelle zum Bauwerk werden alle Elemente im Laststrang eigensicher ausgeführt.<br />

Zusätzlich werden erforderlichenfalls Maßnahmen der Einfehlersicherheit durchgeführt.<br />

Das Anschlagen von Lasten an Bauwerken ist nur zulässig, wenn der Betreiber eindeutige<br />

Angaben zur Nennbelastbarkeit der Anschlagpunkte nachweisen kann. Dies sind<br />

insbesondere:<br />

• Größe der Nennbelastbarkeit<br />

• Nennbelastbarkeit in Abhängigkeit von der Kraftrichtung<br />

Es dürfen nur die vom Betreiber freigegebenen Anschlagpunkte verwendet werden. Die<br />

Angaben des Betreibers zur Nennbelastbarkeit der Aufhängepunkte dürfen weder <strong>bei</strong><br />

Auf- <strong>und</strong> Abbau noch während des Betriebes überschritten werden. Dazu kann eine zur<br />

Lastmessung geeignete Methode eingesetzt werden.<br />

Lasten über Personen<br />

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