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Erläuterungen zum Vernehmlassungsverfahren - Gemeinde Davos

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2<br />

2.2 Grundkonzept<br />

Das Konzept, welches der nun präsentierten Vorlage zu Grunde liegt, kann mit folgenden Stichworten<br />

beschrieben werden:<br />

- klare und einfache Struktur für Gebühren und Beiträge<br />

- Gesamtertrag aus Gebühren und Beiträgen wird nicht angepasst, das mit der Tarifrevision<br />

1999 beschlossenen Ertragspotential reicht aus<br />

- Abschaffung der FEWO-Zuschläge<br />

- Abschaffung der Minimalgebühren<br />

- Beiträge werden auf dem amtlichen Verkehrswert bemessen (Vorteile: einfach, amtlich<br />

erhoben, allg. Praxis in der Landschaft <strong>Davos</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

- Grundgebühr für die Bezüger mit Wasserrechten<br />

- Gebühren gemäss Wasserbezug nach Wasserzählerverbrauch<br />

3. Stellungnahme Preisüberwacher<br />

Der Preisüberwacher hat am 17. August 1999 zur damaligen Erhöhung der Wasser- und Abwassergebühren<br />

Stellung genommen. Er hatte keine Einwendungen zur Preisanpassung, machte<br />

aber auf folgende Punkte aufmerksam:<br />

- Die Minimalgebühr ist mittelfristig abzuschaffen. Sie ist weder verursachergerecht noch<br />

ökologisch. Kleinkonsumenten werden gegenüber von Grossbezügern benachteiligt.<br />

Einzuführen ist eine Tarifstruktur mit einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr.<br />

- Bei einer Neugestaltung der Tarife empfiehlt die Preisüberwachung die Spezialtaxe für<br />

Ferienwohnungen aufzuheben, da in der Grundgebühr bereits die Kosten für die Bereitstellung<br />

der Anlagen (Kapitalkosten) enthalten sind.<br />

- Die Abschreibungsmethode, wonach die Investitionen direkt abgeschrieben werden, ohne<br />

dass sie in der Bilanz aktiviert werden, entspricht keineswegs der üblichen buchhalterischen<br />

Praxis. Mittelfristig ist diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen.<br />

Im Dezember 2003 wurden die Entwürfe der Wasserversorgungs- und Abwassergesetze inkl.<br />

Gebührentarife dem eidgenössischen Preisüberwacher zur Prüfung zugestellt. Gemäss Schreiben<br />

vom 11. März 2004 teilt dieser mit, dass er aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen<br />

Hinweis auf einen Preismissbrauch fand. Er verzichtete daher auf eine vertiefte Analyse.<br />

4. <strong>Erläuterungen</strong> der gesetzlichen Bestimmungen<br />

4.1 Bemerkungen für beide Gesetze<br />

4.1.1 Generelle Bemerkungen<br />

Die beiden neuen Gesetze, das Wasserversorgungsgesetz und das Abwassergesetz der Landschaft<br />

<strong>Davos</strong> <strong>Gemeinde</strong>, sind vom Aufbau und der Struktur, soweit vom Regelungsbereich her<br />

möglch, identisch aufgebaut. Die Gesetze sind auch so knapp wie möglich formuliert. Es besteht<br />

auch nicht die Absicht, zu den Gesetzen noch lange und detaillierte Ausführungsbestimmungen<br />

zu erlassen. Die Gebühren sollen, wie schon bisher, in zwei separaten Gebührentarifen, welche<br />

vom Grossen Landrat erlassen werden können, geregelt werden.<br />

Die beiden Gesetze enthalten darüberhinaus Vorschriften über den Bau und Unterhalt der Wasser-<br />

bzw. Abwasserleitungen, insbesondere der Anlagen in den Gebäuden selber. Diese Bestimmungen<br />

sind nötig, damit jederzeit die Sicherheit des gesamten Versorgungs- bzw. Entsorgungssystems<br />

gewährleistet ist. Eine nähere Kommentierung dieser Bestimmungen erübrigt sich, da<br />

diese detaillierten Bestimmunngen selbstredend sind.<br />

In den Schlussbestimmungen werden die bisherigen Erlasse aufgehoben, wobei eine Regel vorgesehen<br />

ist, wenn eines der beiden neuen Gesetze nicht angenommen werden sollte.

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