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Import von Aushubmaterial von der Schweiz nach Deutschland zur ...

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Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 5 · 79083 Freiburg i. Br.<br />

REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG<br />

ABTEILUNG UMWELT<br />

Freiburg i. Br. 12.08.2009<br />

Name Dr. Hans-Joachim<br />

Kunzendorf<br />

Durchwahl 0761 208-2123<br />

Aktenzeichen 54.2-8972.00/14.1CH<br />

(Bitte bei Antwort angeben)<br />

<strong>Import</strong> <strong>von</strong> <strong>Aushubmaterial</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>nach</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>zur</strong> Rekultivierung<br />

<strong>von</strong> Kiesgruben;<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> eingeführten Regelungen zum 01.01.2009<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das seit dem Jahr 2001 durchgeführte Verfahren für die grenzüberschreitende Verbringung<br />

<strong>von</strong> Erdaushub aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> in deutsche Kiesgruben entlang des Hochrheins<br />

wurde zum 01.01.2009 geringfügig geän<strong>der</strong>t. Insbeson<strong>der</strong>e wurde ein neues<br />

Deklarationsformular (s. Homepage des Regierungspräsidiums Freiburg:<br />

www.rp-freiburg.de/serblet/PB/menu/1154321/index.html) eingeführt, um das Verfahren<br />

weiter zu optimieren.<br />

Das neue Deklarationsformular ist grundsätzlich vollständig für jede Verbringung<br />

auszufüllen!<br />

Da es in <strong>der</strong> Vergangenheit immer wie<strong>der</strong> bei den Zollämtern Probleme mit unvollständigen<br />

o<strong>der</strong> nicht vorhandenen Begleitpapieren gegeben hat, möchte das<br />

Regierungspräsidium Freiburg Sie mit diesem Schreiben darüber informieren, wie zukünftig<br />

diese Probleme an den Zollstellen vermieden werden können.<br />

Das Regierungspräsidium Freiburg weist zunächst darauf hin, dass Erdaushub Abfall<br />

ist, <strong>der</strong> nicht in <strong>der</strong> sog. grünen Abfallliste <strong>der</strong> EG-Verordnung Nr. 1013/2006 steht<br />

Dienstgebäude Schwendistraße 12 · 79102 Freiburg i. Br. · Telefon 0761 208-0 · Telefax 0761 208-394273 · abteilung5@rpf.bwl.de<br />

www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de<br />

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- 2 -<br />

und deshalb einer Notifizierung bei <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abfallagentur Baden-Württemberg<br />

GmbH bedarf. Für die grenzüberschreitende Verbringung ist entsprechend<br />

§ 10 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) das A-Schild <strong>zur</strong> Kennzeichnung eines<br />

Abfalltransportes an das Transportfahrzeug an zu bringen. Wird bei Kontrollen ein<br />

Verstoß gegen die Bestimmungen <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 o<strong>der</strong> des<br />

Abfallverbringungsgesetzes festgestellt, wird die Ladung sichergestellt, entsprechend<br />

§ 11 Abs. 3 AbfVerbrG die zuständige Landesbehörde informiert und ggf. ein Bußgeldverfahren<br />

eingeleitet.<br />

Wurde vorab im Rahmen des Deklarationsverfahrens gegenüber dem Regierungspräsidium<br />

Freiburg plausibel dargelegt, das <strong>der</strong> Erdaushub unbelastet ist, kann er als<br />

Produkt angesehen werden und bedarf dementsprechend keiner Notifizierung. Beim<br />

Transport (auch bei <strong>der</strong> grenzüberschreitenden Verbringung) ist dann kein A-Schild<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Voraussetzung ist, dass das Regierungspräsidium Freiburg <strong>der</strong> Verbringung<br />

zugestimmt hat und beim Transport entwe<strong>der</strong> eine schriftliche Zustimmung<br />

o<strong>der</strong> ein vom Regierungspräsidium abgestempeltes und unterschriebenes Deklarationspapier<br />

mitgeführt wird. Im Ausnahmefall einer Verbringung <strong>von</strong> maximal<br />

150 m³ Erdaushub <strong>von</strong> einer einzelnen Baustelle in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> in eine grenznahe<br />

Kiesgrube in <strong>Deutschland</strong>, kann <strong>der</strong> Kiesgrubenbetreiber selbst diese Prüfung auf<br />

Unbelastetheit durchführen. In diesem Fall muss mindestens ein ausgefülltes und<br />

vom Kiesgrubenbetreiber bestätigtes Deklarationspapier mitgeführt werden, in dem<br />

unter Ziffer 2.4.6 eine Aushubmenge ≤ 150 m³ eingetragen ist.<br />

Sofern beim grenzüberschreitenden Transport <strong>von</strong> Erdaushub die o. g. Papiere nicht,<br />

nicht vollständig ausgefüllt mitgeführt o<strong>der</strong> die mitgeführten Papiere nicht <strong>der</strong> Ladung<br />

zugeordnet werden können, kann da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass es sich bei <strong>der</strong><br />

Ladung um Abfall handelt. In diesem Fall kann <strong>von</strong> <strong>der</strong> Zollstelle die Ladung sichergestellt<br />

und entsprechend § 11 Abs. 3 AbfVerbrG die zuständige Landesbehörde informiert<br />

werden. Es ist dann mit <strong>der</strong> Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu rechnen.


- 3 -<br />

Sie werden deshalb gebeten, darauf zu achten, dass bei <strong>der</strong> Verbringung <strong>von</strong> <strong>Aushubmaterial</strong><br />

aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>nach</strong> <strong>Deutschland</strong> grundsätzlich die o. g. erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Papiere mitgeführt werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Hans-Joachim Kuzendorf


II.<br />

54.2, Hosp und Rau z. Ktn.<br />

III.<br />

DSV<br />

IV.<br />

Stat. 0<br />

V.<br />

Z. d. A. 54.2-8972.00/14.1CH<br />

erstellt:<br />

gelesen:<br />

abgesandt:<br />

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