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RK Verjährung und Vertragssicherung - Lernender.ch

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Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />

2.8 Die <strong>Verjährung</strong><br />

<strong>Verjährung</strong> bedeutet, dass die Forderung ni<strong>ch</strong>t mehr eingetrieben werden kann. Die<br />

Forderung wird unklagbar, d.h. sie ist ni<strong>ch</strong>t mehr erzwingbar. Somit ist handelt es si<strong>ch</strong><br />

um eine unklagbare oder unvollkommene Obligation = Naturobligation.<br />

Für die <strong>Verjährung</strong> bestimmte Fristen, die zwingendes Re<strong>ch</strong>t sind <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t abgeändert<br />

werden dürfen.<br />

• 10 Jahre beträgt die allgemeine <strong>Verjährung</strong>sfrist.<br />

Wenn Gesetz ni<strong>ch</strong>ts anderes bestimmt.<br />

• 5 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist gilt für die meisten Forderungen im Alltag.<br />

- periodis<strong>ch</strong> wiederkehrende Forderungen (Zinsen, Miete, AHV, Alimente, …)<br />

- Forderungen aus der Lieferung von Lebensmitteln <strong>und</strong> aus Handwerksarbeit<br />

- Forderungen aus Detailhandel (Guthaben der Verkaufsges<strong>ch</strong>äfte aus<br />

Warenlieferung an Verbrau<strong>ch</strong>er) <strong>und</strong> von Restaurants<br />

- Lohnforderungen<br />

- Honorarforderung von Arzt, Zahnarzt, Anwalt, Notar<br />

• 3 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />

S<strong>ch</strong>adenersatzanspru<strong>ch</strong> aus der Produktehaftpfli<strong>ch</strong>t<br />

• 2 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />

- Ansprü<strong>ch</strong>e aus einer Versi<strong>ch</strong>erungspolice gegenüber Versi<strong>ch</strong>erung<br />

- S<strong>ch</strong>adenersatzansprü<strong>ch</strong>e aus Motorfahrzeugunfällen<br />

- Haftpfli<strong>ch</strong>t der Post für einges<strong>ch</strong>riebene Sendungen<br />

• 1 Jahr <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />

- Forderung aus unerlaubter Handlung (Haftpfli<strong>ch</strong>tansprü<strong>ch</strong>e)<br />

- Forderung aus ungere<strong>ch</strong>tfertigter Berei<strong>ch</strong>erung<br />

seit Kenntnis des Anspru<strong>ch</strong>s = relative <strong>Verjährung</strong><br />

in jedem Falle na<strong>ch</strong> 10 Jahren = absolute <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />

• 20 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />

- Verlusts<strong>ch</strong>einforderungen gegenüber S<strong>ch</strong>uldner<br />

gegenüber der Erben verjähren Verlusts<strong>ch</strong>eine na<strong>ch</strong> Ablauf eines Jahres seit<br />

dem Tod des Erblassers<br />

• Unverjährbare Forderungen<br />

- Bestehen solange bis sie bezahlt werden, au<strong>ch</strong> wenn di es 10, 20 Jahre dauert.<br />

- Als unverjährbar gelten Gr<strong>und</strong>pfandforderungen (Hypotheken)<br />

Der S<strong>ch</strong>uldner muss Quittungen <strong>und</strong> sonstige Beweismittel mindestens 10 Jahre lang<br />

aufbewahren. Die Geltendma<strong>ch</strong>ung der <strong>Verjährung</strong> (<strong>Verjährung</strong>seinrede) muss in jedem<br />

Fall vom S<strong>ch</strong>uldner ausgehen.<br />

Die <strong>Verjährung</strong>sfrist..<br />

..beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des<br />

Zahlungstermins resp. mit Beendigung der Arbeit falls Re<strong>ch</strong>nung fehlt).<br />

..beginnt ni<strong>ch</strong>t zu laufen bzw. steht still unter bestimmten Voraussetzungen.<br />

..wird unterbro<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> beginnt wieder von vorne, wenn der S<strong>ch</strong>uldner seine S<strong>ch</strong>uld<br />

anerkennt (z.B. dur<strong>ch</strong> Abzahlung, Zinszahlung, St<strong>und</strong>ungsgesu<strong>ch</strong>) oder wenn der<br />

Gläubiger die Betreibung einleitet (mit Betreibungsbegehren) bzw. eine geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Klage einrei<strong>ch</strong>t. Blosse Mahnung hingegen genügt ni<strong>ch</strong>t.


Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />

2.9 Die Si<strong>ch</strong>erung der Vertragserfüllung<br />

- Fahrnispfand<br />

- Gr<strong>und</strong>pfand<br />

- Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />

Die Si<strong>ch</strong>erungsmittel:<br />

Realsi<strong>ch</strong>erheiten Personalsi<strong>ch</strong>erheiten<br />

Sa<strong>ch</strong>e / Geldsumme Vermögen einer natürli<strong>ch</strong>en<br />

- Kaution oder juristis<strong>ch</strong>en Person<br />

- Reugeld - Konventionalstrafe<br />

- Retentionsre<strong>ch</strong>t - Zession<br />

- Eigentumsvorbehalt - Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />

- Fahrnispfand<br />

- Gr<strong>und</strong>pfand<br />

2.9.1 Die Kaution<br />

Kaution nennt man die Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme an einer neutralen<br />

Stelle (z.B. auf ein Sperrkonto bei einer Bank). Bei Vertragsverletzung kann diese<br />

Kaution zur Deckung allfälliger Ansprü<strong>ch</strong>e verwendet werden. Angestellte wel<strong>ch</strong>e mit<br />

grossen Geldbeträgen zu tun haben müssen gelegentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> eine Kaution<br />

hinterlegen. Ebenso kann der Vermieter von Wohn- oder Ges<strong>ch</strong>äftsräumen eine<br />

Mietkaution (Mietzinsdepot) verlangen. Im Bedarffall kann die Kaution au<strong>ch</strong> von<br />

Drittpersonen geleistet werden, als sogenannte Bankgarantie der Kautionsversi<strong>ch</strong>erung.<br />

2.9.2 Die Konventionalstrafe<br />

Die Konventionalstrafe ist eine Vertragsstrafe (Busse) die bezahlt werden muss, bei<br />

Verletzung des Vertrages. Die Ni<strong>ch</strong>teinhaltung der vertragli<strong>ch</strong>en Abma<strong>ch</strong>ungen<br />

(Vertragsbru<strong>ch</strong>) genügt. Die Konventionalstrafe muss au<strong>ch</strong> bezahlt werden, wenn kein<br />

S<strong>ch</strong>aden entstanden ist. Sie wird vor allem vereinbart, wenn dem Gläubiger sehr viel an<br />

der ri<strong>ch</strong>tigen Vertragserfüllung liegt. Die Konventionalstrafe wird im Hauptvertrag<br />

geregelt <strong>und</strong> tritt anstelle des gewöhnli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>adenersatzes. Der Beweis der<br />

Verletzung des Vertrages genügt. Der Gläubiger ist jedo<strong>ch</strong>, anders als bei der Kaution,<br />

auf die Zahlungsfähigkeit des Vertragsbrü<strong>ch</strong>igen angewiesen.<br />

2.9.3 Das Reugeld<br />

Das Reugeld ist der Preis, den die eine Vertragspartei bei Vertragsrücktritt der anderen<br />

bezahlt. Muss im Voraus vereinbart werden!<br />

2.9.4 Retentionsre<strong>ch</strong>t<br />

Das Retentions- oder Zurückbehaltungsre<strong>ch</strong>t ist das Re<strong>ch</strong>t des Gläubigers, eine dem<br />

S<strong>ch</strong>uldner gehörende bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>e zurückzubehalten. Diese Sa<strong>ch</strong>e muss<br />

verkaufbar sein. Wenn der S<strong>ch</strong>uldner seine S<strong>ch</strong>uld immer no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beglei<strong>ch</strong>en will<br />

oder kann, darf der Gläubiger (na<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebener Mahnung) die zurückbehaltene<br />

Sa<strong>ch</strong>e betreibungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verwerten.<br />

Das Retentionsre<strong>ch</strong>t entsteht automatis<strong>ch</strong>.<br />

Bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>e oder Wertpapiere<br />

Forderung muss fällig sein,<br />

Sa<strong>ch</strong>e mit Einverständnis des S<strong>ch</strong>uldners in Besitz des Gläubigers<br />

direkter Zusammenhang zwis<strong>ch</strong>en Forderung <strong>und</strong> Retentionsgegenstand


Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />

2.9.5 Der Eigentumsvorbehalt<br />

Das Eigentum geht normalerweise auf dem Käufer über…<br />

… bei bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en mit der Übergabe.<br />

… bei unbewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en mit dem Eintrag ins Gr<strong>und</strong>bu<strong>ch</strong>.<br />

Damit der Verkäufer ni<strong>ch</strong>t weder die Ware no<strong>ch</strong> das Geld hat, kann er beim Verkauf<br />

einer bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>e den Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Das heisst, dass der<br />

Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung behält.<br />

Der Eigentumsvorbehalt kommt aus praktis<strong>ch</strong>en Gründen nur beim Abzahlungsges<strong>ch</strong>äft<br />

vor!<br />

Die Vereinbarung zum Eigentumsvorbehalt muss re<strong>ch</strong>tzeitig erfolgen (Vor oder<br />

spätestens bei der Übergabe des Kaufgegenstandes).<br />

Wird gegenüber Dritten erst wirksam bei Eintag ins Eigentumsvorbehaltsregister.<br />

Der eingetragene Eigentumsvorbehalt hat folgende Wirkungen:<br />

1. Käufer nur Besitzer. Er kann Kaufgegenstand ledigli<strong>ch</strong> benützen aber ni<strong>ch</strong>t<br />

veräussern.<br />

2. Bei Ni<strong>ch</strong>tbezahlung kann der Verkäufer die verkaufte Sa<strong>ch</strong>e vom Käufer<br />

zurückverlangen.<br />

3. Im Falle von Pfändung oder Konkurs des Käufers kann der Verkäufer die<br />

verkaufte Sa<strong>ch</strong>e aus der Pfändungs- bzw. Konkursmasse herausverlangen.<br />

4. Ein mitgeteilter Eigentumsvorbehalt geht dem Retentionsre<strong>ch</strong>t des Vermieters<br />

von Ges<strong>ch</strong>äftsräumen vor.<br />

2.9.6 Die Zession<br />

Zession oder Abtretung Gläubigerwe<strong>ch</strong>sel: Eine Forderung wird auf einen neuen<br />

Gläubiger übertragen.<br />

Der Abtretungsvertrag wird zwis<strong>ch</strong>en dem alten <strong>und</strong> dem neuen Gläubiger<br />

abges<strong>ch</strong>lossen <strong>und</strong> bedarf der S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit. Muss nur vom alten Gläubiger<br />

unters<strong>ch</strong>rieben werden, da Abtretung ein einseitiger Vertrag ist.<br />

Die Re<strong>ch</strong>tstellung des S<strong>ch</strong>uldners darf si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Zession ni<strong>ch</strong>t vers<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tern!<br />

2.9.7 Das Fahrnispfand (bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en)<br />

Das Fahrnispfand entsteht dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag. Dem Gläubiger wird ein<br />

Pfandre<strong>ch</strong>t an einer bestimmten Sa<strong>ch</strong>e eingeräumt. Wenn der S<strong>ch</strong>uldner ni<strong>ch</strong>t zahlt,<br />

darf der Gläubiger das Pfand verwerten <strong>und</strong> si<strong>ch</strong> aus dem Erlös des Pfandes<br />

befriedigen. Beim Fahrnispfand gibt es 2 Mögli<strong>ch</strong>keiten:<br />

Faustpfand Übergabe an den Gläubiger ist notwenig<br />

Bevorzugte Faustpfänder<br />

- Werts<strong>ch</strong>riften<br />

- Lebensversi<strong>ch</strong>erungspolicen<br />

- Waren aller Art wie S<strong>ch</strong>muck, Gold, eingelagerte Rohstoffe<br />

Registerpfand Registereintrag<br />

In folgenden Fällen<br />

- Vieh<br />

- Flugzeuge<br />

- S<strong>ch</strong>iffe


Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />

Gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> kann die Verpfändung formlos (mündli<strong>ch</strong>) abges<strong>ch</strong>lossen werden.<br />

S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit ist jedo<strong>ch</strong> die Regel.<br />

Bei einigen Fahrnispfändern wird die Übergabe ersetzt dur<strong>ch</strong> einen Eintrag in ein<br />

Pfandregister.<br />

Hauptwirkung des Pfandre<strong>ch</strong>ts ist, dass der Gläubiger im Falle der Ni<strong>ch</strong>tbefriedigung<br />

das Re<strong>ch</strong>t hat, si<strong>ch</strong> aus dem Erlös des Pfandes zu befriedigen.<br />

2.9.8 Das Gr<strong>und</strong>pfand<br />

Pfandre<strong>ch</strong>te entstehen dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag, der öffentli<strong>ch</strong> beurk<strong>und</strong>et werden sein<br />

muss (=> vertragli<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>pfandre<strong>ch</strong>te). Teilweise au<strong>ch</strong> Pfandre<strong>ch</strong>te Gesetzes<br />

wegen. In jedem Fall wird aber das Gr<strong>und</strong>pfandre<strong>ch</strong>t erst re<strong>ch</strong>tskräftig mit dem Eintrag<br />

ins Gr<strong>und</strong>bu<strong>ch</strong>. Beim Gr<strong>und</strong>pfand gibt es 3 Mögli<strong>ch</strong>keiten:<br />

Gr<strong>und</strong>pfandvers<strong>ch</strong>reibung Ledigli<strong>ch</strong> eine Bestätigung, dass ein Pfandre<strong>ch</strong>t<br />

eingetragen ist. Nur Beweisurk<strong>und</strong>e über Existenz eines Pfandre<strong>ch</strong>ts. Ledigli<strong>ch</strong> zur<br />

Si<strong>ch</strong>erstellung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Forderung bis zum angegebenen<br />

Maximalbetrag (=>Maximalhypothek).<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief Allgemein als Hypothek bekannt.<br />

Wertpapier mit grösster Bedeutung. Er verkörpert eine Gr<strong>und</strong>pfandforderung<br />

(S<strong>ch</strong>uldbrief für ganzes Vermögen <strong>und</strong> das verpfändete Gr<strong>und</strong>stück).<br />

Gült Kommt nur no<strong>ch</strong> selten vor, da sie sehr s<strong>ch</strong>werfällig ist. Ist au<strong>ch</strong> ein Wertpapier,<br />

jedo<strong>ch</strong> sehr s<strong>ch</strong>wer kündbar.<br />

Gr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>t bietet Si<strong>ch</strong>erheit für Kapitalforderung, für 3 verfallene Jahreszinsen <strong>und</strong> die<br />

Betreibungskosten.<br />

Das glei<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>stück kann mehrmals Verpfändet werden.<br />

2.9.9 Die Bürgs<strong>ch</strong>aft Personalsi<strong>ch</strong>erheit<br />

Die Bürgs<strong>ch</strong>aft ist ein wi<strong>ch</strong>tiges Si<strong>ch</strong>erungsmittel für Kredite. Bei der Bürgs<strong>ch</strong>aft haftet<br />

ni<strong>ch</strong>t eine Sa<strong>ch</strong>e sondern eine andere Person mit dem S<strong>ch</strong>uldner. Vertrag zwis<strong>ch</strong>en<br />

Bürge <strong>und</strong> Gläubiger. Nur Bürge muss unters<strong>ch</strong>reiben.

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