RK Verjährung und Vertragssicherung - Lernender.ch
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Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />
2.8 Die <strong>Verjährung</strong><br />
<strong>Verjährung</strong> bedeutet, dass die Forderung ni<strong>ch</strong>t mehr eingetrieben werden kann. Die<br />
Forderung wird unklagbar, d.h. sie ist ni<strong>ch</strong>t mehr erzwingbar. Somit ist handelt es si<strong>ch</strong><br />
um eine unklagbare oder unvollkommene Obligation = Naturobligation.<br />
Für die <strong>Verjährung</strong> bestimmte Fristen, die zwingendes Re<strong>ch</strong>t sind <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t abgeändert<br />
werden dürfen.<br />
• 10 Jahre beträgt die allgemeine <strong>Verjährung</strong>sfrist.<br />
Wenn Gesetz ni<strong>ch</strong>ts anderes bestimmt.<br />
• 5 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist gilt für die meisten Forderungen im Alltag.<br />
- periodis<strong>ch</strong> wiederkehrende Forderungen (Zinsen, Miete, AHV, Alimente, …)<br />
- Forderungen aus der Lieferung von Lebensmitteln <strong>und</strong> aus Handwerksarbeit<br />
- Forderungen aus Detailhandel (Guthaben der Verkaufsges<strong>ch</strong>äfte aus<br />
Warenlieferung an Verbrau<strong>ch</strong>er) <strong>und</strong> von Restaurants<br />
- Lohnforderungen<br />
- Honorarforderung von Arzt, Zahnarzt, Anwalt, Notar<br />
• 3 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />
S<strong>ch</strong>adenersatzanspru<strong>ch</strong> aus der Produktehaftpfli<strong>ch</strong>t<br />
• 2 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />
- Ansprü<strong>ch</strong>e aus einer Versi<strong>ch</strong>erungspolice gegenüber Versi<strong>ch</strong>erung<br />
- S<strong>ch</strong>adenersatzansprü<strong>ch</strong>e aus Motorfahrzeugunfällen<br />
- Haftpfli<strong>ch</strong>t der Post für einges<strong>ch</strong>riebene Sendungen<br />
• 1 Jahr <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />
- Forderung aus unerlaubter Handlung (Haftpfli<strong>ch</strong>tansprü<strong>ch</strong>e)<br />
- Forderung aus ungere<strong>ch</strong>tfertigter Berei<strong>ch</strong>erung<br />
seit Kenntnis des Anspru<strong>ch</strong>s = relative <strong>Verjährung</strong><br />
in jedem Falle na<strong>ch</strong> 10 Jahren = absolute <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />
• 20 Jahre <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />
- Verlusts<strong>ch</strong>einforderungen gegenüber S<strong>ch</strong>uldner<br />
gegenüber der Erben verjähren Verlusts<strong>ch</strong>eine na<strong>ch</strong> Ablauf eines Jahres seit<br />
dem Tod des Erblassers<br />
• Unverjährbare Forderungen<br />
- Bestehen solange bis sie bezahlt werden, au<strong>ch</strong> wenn di es 10, 20 Jahre dauert.<br />
- Als unverjährbar gelten Gr<strong>und</strong>pfandforderungen (Hypotheken)<br />
Der S<strong>ch</strong>uldner muss Quittungen <strong>und</strong> sonstige Beweismittel mindestens 10 Jahre lang<br />
aufbewahren. Die Geltendma<strong>ch</strong>ung der <strong>Verjährung</strong> (<strong>Verjährung</strong>seinrede) muss in jedem<br />
Fall vom S<strong>ch</strong>uldner ausgehen.<br />
Die <strong>Verjährung</strong>sfrist..<br />
..beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des<br />
Zahlungstermins resp. mit Beendigung der Arbeit falls Re<strong>ch</strong>nung fehlt).<br />
..beginnt ni<strong>ch</strong>t zu laufen bzw. steht still unter bestimmten Voraussetzungen.<br />
..wird unterbro<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> beginnt wieder von vorne, wenn der S<strong>ch</strong>uldner seine S<strong>ch</strong>uld<br />
anerkennt (z.B. dur<strong>ch</strong> Abzahlung, Zinszahlung, St<strong>und</strong>ungsgesu<strong>ch</strong>) oder wenn der<br />
Gläubiger die Betreibung einleitet (mit Betreibungsbegehren) bzw. eine geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Klage einrei<strong>ch</strong>t. Blosse Mahnung hingegen genügt ni<strong>ch</strong>t.
Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />
2.9 Die Si<strong>ch</strong>erung der Vertragserfüllung<br />
- Fahrnispfand<br />
- Gr<strong>und</strong>pfand<br />
- Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />
Die Si<strong>ch</strong>erungsmittel:<br />
Realsi<strong>ch</strong>erheiten Personalsi<strong>ch</strong>erheiten<br />
Sa<strong>ch</strong>e / Geldsumme Vermögen einer natürli<strong>ch</strong>en<br />
- Kaution oder juristis<strong>ch</strong>en Person<br />
- Reugeld - Konventionalstrafe<br />
- Retentionsre<strong>ch</strong>t - Zession<br />
- Eigentumsvorbehalt - Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />
- Fahrnispfand<br />
- Gr<strong>und</strong>pfand<br />
2.9.1 Die Kaution<br />
Kaution nennt man die Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme an einer neutralen<br />
Stelle (z.B. auf ein Sperrkonto bei einer Bank). Bei Vertragsverletzung kann diese<br />
Kaution zur Deckung allfälliger Ansprü<strong>ch</strong>e verwendet werden. Angestellte wel<strong>ch</strong>e mit<br />
grossen Geldbeträgen zu tun haben müssen gelegentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> eine Kaution<br />
hinterlegen. Ebenso kann der Vermieter von Wohn- oder Ges<strong>ch</strong>äftsräumen eine<br />
Mietkaution (Mietzinsdepot) verlangen. Im Bedarffall kann die Kaution au<strong>ch</strong> von<br />
Drittpersonen geleistet werden, als sogenannte Bankgarantie der Kautionsversi<strong>ch</strong>erung.<br />
2.9.2 Die Konventionalstrafe<br />
Die Konventionalstrafe ist eine Vertragsstrafe (Busse) die bezahlt werden muss, bei<br />
Verletzung des Vertrages. Die Ni<strong>ch</strong>teinhaltung der vertragli<strong>ch</strong>en Abma<strong>ch</strong>ungen<br />
(Vertragsbru<strong>ch</strong>) genügt. Die Konventionalstrafe muss au<strong>ch</strong> bezahlt werden, wenn kein<br />
S<strong>ch</strong>aden entstanden ist. Sie wird vor allem vereinbart, wenn dem Gläubiger sehr viel an<br />
der ri<strong>ch</strong>tigen Vertragserfüllung liegt. Die Konventionalstrafe wird im Hauptvertrag<br />
geregelt <strong>und</strong> tritt anstelle des gewöhnli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>adenersatzes. Der Beweis der<br />
Verletzung des Vertrages genügt. Der Gläubiger ist jedo<strong>ch</strong>, anders als bei der Kaution,<br />
auf die Zahlungsfähigkeit des Vertragsbrü<strong>ch</strong>igen angewiesen.<br />
2.9.3 Das Reugeld<br />
Das Reugeld ist der Preis, den die eine Vertragspartei bei Vertragsrücktritt der anderen<br />
bezahlt. Muss im Voraus vereinbart werden!<br />
2.9.4 Retentionsre<strong>ch</strong>t<br />
Das Retentions- oder Zurückbehaltungsre<strong>ch</strong>t ist das Re<strong>ch</strong>t des Gläubigers, eine dem<br />
S<strong>ch</strong>uldner gehörende bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>e zurückzubehalten. Diese Sa<strong>ch</strong>e muss<br />
verkaufbar sein. Wenn der S<strong>ch</strong>uldner seine S<strong>ch</strong>uld immer no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beglei<strong>ch</strong>en will<br />
oder kann, darf der Gläubiger (na<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebener Mahnung) die zurückbehaltene<br />
Sa<strong>ch</strong>e betreibungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verwerten.<br />
Das Retentionsre<strong>ch</strong>t entsteht automatis<strong>ch</strong>.<br />
Bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>e oder Wertpapiere<br />
Forderung muss fällig sein,<br />
Sa<strong>ch</strong>e mit Einverständnis des S<strong>ch</strong>uldners in Besitz des Gläubigers<br />
direkter Zusammenhang zwis<strong>ch</strong>en Forderung <strong>und</strong> Retentionsgegenstand
Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />
2.9.5 Der Eigentumsvorbehalt<br />
Das Eigentum geht normalerweise auf dem Käufer über…<br />
… bei bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en mit der Übergabe.<br />
… bei unbewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en mit dem Eintrag ins Gr<strong>und</strong>bu<strong>ch</strong>.<br />
Damit der Verkäufer ni<strong>ch</strong>t weder die Ware no<strong>ch</strong> das Geld hat, kann er beim Verkauf<br />
einer bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>e den Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Das heisst, dass der<br />
Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung behält.<br />
Der Eigentumsvorbehalt kommt aus praktis<strong>ch</strong>en Gründen nur beim Abzahlungsges<strong>ch</strong>äft<br />
vor!<br />
Die Vereinbarung zum Eigentumsvorbehalt muss re<strong>ch</strong>tzeitig erfolgen (Vor oder<br />
spätestens bei der Übergabe des Kaufgegenstandes).<br />
Wird gegenüber Dritten erst wirksam bei Eintag ins Eigentumsvorbehaltsregister.<br />
Der eingetragene Eigentumsvorbehalt hat folgende Wirkungen:<br />
1. Käufer nur Besitzer. Er kann Kaufgegenstand ledigli<strong>ch</strong> benützen aber ni<strong>ch</strong>t<br />
veräussern.<br />
2. Bei Ni<strong>ch</strong>tbezahlung kann der Verkäufer die verkaufte Sa<strong>ch</strong>e vom Käufer<br />
zurückverlangen.<br />
3. Im Falle von Pfändung oder Konkurs des Käufers kann der Verkäufer die<br />
verkaufte Sa<strong>ch</strong>e aus der Pfändungs- bzw. Konkursmasse herausverlangen.<br />
4. Ein mitgeteilter Eigentumsvorbehalt geht dem Retentionsre<strong>ch</strong>t des Vermieters<br />
von Ges<strong>ch</strong>äftsräumen vor.<br />
2.9.6 Die Zession<br />
Zession oder Abtretung Gläubigerwe<strong>ch</strong>sel: Eine Forderung wird auf einen neuen<br />
Gläubiger übertragen.<br />
Der Abtretungsvertrag wird zwis<strong>ch</strong>en dem alten <strong>und</strong> dem neuen Gläubiger<br />
abges<strong>ch</strong>lossen <strong>und</strong> bedarf der S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit. Muss nur vom alten Gläubiger<br />
unters<strong>ch</strong>rieben werden, da Abtretung ein einseitiger Vertrag ist.<br />
Die Re<strong>ch</strong>tstellung des S<strong>ch</strong>uldners darf si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Zession ni<strong>ch</strong>t vers<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tern!<br />
2.9.7 Das Fahrnispfand (bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en)<br />
Das Fahrnispfand entsteht dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag. Dem Gläubiger wird ein<br />
Pfandre<strong>ch</strong>t an einer bestimmten Sa<strong>ch</strong>e eingeräumt. Wenn der S<strong>ch</strong>uldner ni<strong>ch</strong>t zahlt,<br />
darf der Gläubiger das Pfand verwerten <strong>und</strong> si<strong>ch</strong> aus dem Erlös des Pfandes<br />
befriedigen. Beim Fahrnispfand gibt es 2 Mögli<strong>ch</strong>keiten:<br />
Faustpfand Übergabe an den Gläubiger ist notwenig<br />
Bevorzugte Faustpfänder<br />
- Werts<strong>ch</strong>riften<br />
- Lebensversi<strong>ch</strong>erungspolicen<br />
- Waren aller Art wie S<strong>ch</strong>muck, Gold, eingelagerte Rohstoffe<br />
Registerpfand Registereintrag<br />
In folgenden Fällen<br />
- Vieh<br />
- Flugzeuge<br />
- S<strong>ch</strong>iffe
Zusammenfassung: Einführung in die Kaufmännis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsk<strong>und</strong>e (Guido Müller)<br />
Gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> kann die Verpfändung formlos (mündli<strong>ch</strong>) abges<strong>ch</strong>lossen werden.<br />
S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit ist jedo<strong>ch</strong> die Regel.<br />
Bei einigen Fahrnispfändern wird die Übergabe ersetzt dur<strong>ch</strong> einen Eintrag in ein<br />
Pfandregister.<br />
Hauptwirkung des Pfandre<strong>ch</strong>ts ist, dass der Gläubiger im Falle der Ni<strong>ch</strong>tbefriedigung<br />
das Re<strong>ch</strong>t hat, si<strong>ch</strong> aus dem Erlös des Pfandes zu befriedigen.<br />
2.9.8 Das Gr<strong>und</strong>pfand<br />
Pfandre<strong>ch</strong>te entstehen dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag, der öffentli<strong>ch</strong> beurk<strong>und</strong>et werden sein<br />
muss (=> vertragli<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>pfandre<strong>ch</strong>te). Teilweise au<strong>ch</strong> Pfandre<strong>ch</strong>te Gesetzes<br />
wegen. In jedem Fall wird aber das Gr<strong>und</strong>pfandre<strong>ch</strong>t erst re<strong>ch</strong>tskräftig mit dem Eintrag<br />
ins Gr<strong>und</strong>bu<strong>ch</strong>. Beim Gr<strong>und</strong>pfand gibt es 3 Mögli<strong>ch</strong>keiten:<br />
Gr<strong>und</strong>pfandvers<strong>ch</strong>reibung Ledigli<strong>ch</strong> eine Bestätigung, dass ein Pfandre<strong>ch</strong>t<br />
eingetragen ist. Nur Beweisurk<strong>und</strong>e über Existenz eines Pfandre<strong>ch</strong>ts. Ledigli<strong>ch</strong> zur<br />
Si<strong>ch</strong>erstellung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Forderung bis zum angegebenen<br />
Maximalbetrag (=>Maximalhypothek).<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief Allgemein als Hypothek bekannt.<br />
Wertpapier mit grösster Bedeutung. Er verkörpert eine Gr<strong>und</strong>pfandforderung<br />
(S<strong>ch</strong>uldbrief für ganzes Vermögen <strong>und</strong> das verpfändete Gr<strong>und</strong>stück).<br />
Gült Kommt nur no<strong>ch</strong> selten vor, da sie sehr s<strong>ch</strong>werfällig ist. Ist au<strong>ch</strong> ein Wertpapier,<br />
jedo<strong>ch</strong> sehr s<strong>ch</strong>wer kündbar.<br />
Gr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>t bietet Si<strong>ch</strong>erheit für Kapitalforderung, für 3 verfallene Jahreszinsen <strong>und</strong> die<br />
Betreibungskosten.<br />
Das glei<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>stück kann mehrmals Verpfändet werden.<br />
2.9.9 Die Bürgs<strong>ch</strong>aft Personalsi<strong>ch</strong>erheit<br />
Die Bürgs<strong>ch</strong>aft ist ein wi<strong>ch</strong>tiges Si<strong>ch</strong>erungsmittel für Kredite. Bei der Bürgs<strong>ch</strong>aft haftet<br />
ni<strong>ch</strong>t eine Sa<strong>ch</strong>e sondern eine andere Person mit dem S<strong>ch</strong>uldner. Vertrag zwis<strong>ch</strong>en<br />
Bürge <strong>und</strong> Gläubiger. Nur Bürge muss unters<strong>ch</strong>reiben.