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Rechtsanwaltsvergütung; Gebührenhöhe Die Höhe der ...

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<strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>; <strong>Gebührenhöhe</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Höhe</strong> <strong>der</strong> anwaltlichen Gebühren richtet sich entwe<strong>der</strong> nach dem Gesetz<br />

(<strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>sgesetz = RVG; http://bundesrecht.juris.de/rvg/) o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />

Vergütungsvereinbarung, die Sie mit Ihrem Rechtsanwalt treffen.<br />

Das RVG kennt bildlich gesehen drei „Phasen“ <strong>der</strong> Vergütung:<br />

1. Beratung (d.h. kein Auftreten des Rechtsanwalts nach außen)<br />

Für die Beratung sieht § 34 RVG ausdrücklich vor, dass Sie und <strong>der</strong> Rechtsanwalt eine Vereinbarung<br />

über die diesbezüglichen Gebühren treffen. Üblicher Weise wird dabei entwe<strong>der</strong> eine<br />

Stundensatzvereinbarung getroffen, o<strong>der</strong> aber ein Pauschalhonorar vereinbart. Rechtlich zulässig<br />

wäre es aber auch, auf gesetzlich festgelegte Gebühren zu verweisen. Wie eine sog.<br />

Vergütungsvereinbarung auszusehen hat, ist in den §§ 3a, 4, 4a und 4b RVG geregelt. Zu beachten ist,<br />

dass die Grenze <strong>der</strong> Beratung auch dann überschritten sein kann, wenn <strong>der</strong> Rechtsanwalt zwar nicht<br />

selbst nach außen für Sie auftritt, Sie ihn aber damit beauftragen, für Sie Schreiben zu entwerfen<br />

o<strong>der</strong> zu prüfen, die Sie Ihrerseits nach außen, d.h. gegenüber Dritten verwenden wollen. Bereits<br />

dadurch kann die Grenze zur nächsten „Phase“ überschritten sein.<br />

2. Außergerichtliche Vertretung<br />

In außergerichtlichen Angelegenheiten ergeben sich in <strong>der</strong> Regel die Gebühren aus zwei<br />

Komponenten. Zum einen ist <strong>der</strong> Gegenstandswert zu berücksichtigen. Auf diese Tatsache hat <strong>der</strong><br />

Rechtsanwalt gemäß §§ 49 b Abs. 5 BRAO hinzuweisen; er muss jedoch von sich aus nicht auf die sich<br />

daraus ergebende <strong>Gebührenhöhe</strong> hinweisen. Der konkrete Gegenstandswert ist teilweise gesetzlich<br />

für bestimmte Konstellationen vorgegeben. Steht <strong>der</strong> Gegenstandswert fest, kann anhand <strong>der</strong> im<br />

RVG festgelegten Tabelle festgestellt werden, wie hoch die tatsächliche Gebühr ist. Dabei gibt es zum<br />

einen so genannte Rahmengebühren. So entsteht z.B. in zivilrechtlichen Angelegenheiten, in denen<br />

außergerichtlich korrespondiert wird, eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5. <strong>Die</strong> so genannte<br />

Regelgebühr beträgt dabei 1,3.<br />

3. Gerichtsverfahren<br />

In gerichtlichen Angelegenheiten gibt es demgegenüber sogenannte "Festgebühren". Auch für diese<br />

ist zunächst <strong>der</strong> Gegenstandswert festzulegen, wobei dieser in aller Regel vom Gericht festgesetzt<br />

wird. Als Gebühren können entstehen: Eine sogenannte Verfahrensgebühr in <strong>Höhe</strong> von 1,3, eine<br />

sogenannte Terminsgebühr in <strong>Höhe</strong> von 1,2 und ggf. eine Einigungsgebühr in <strong>Höhe</strong> von 1,0.<br />

Zu allen Gebühren können noch unterschiedliche Auslagen entstehen und ist immer die<br />

Umsatzsteuer in <strong>Höhe</strong> von <strong>der</strong>zeit 19 % hinzuzurechnen. <strong>Die</strong> in ihrer konkreten Angelegenheit<br />

entstehenden Auslagen erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt.<br />

Im Internet finden Sie verschiedene und kostenfreie Rechenhilfen, wenn Sie nach den Stichworten<br />

„Prozesskostenrechner“ o<strong>der</strong> „Gebühren und RVG“ suchen.<br />

Falls Sie im Zusammenhang mit einer Abrechnung durch Ihren Rechtsanwalt Fragen haben, die sich<br />

nicht direkt klären lassen, können wir womöglich im Rahmen einer „Schlichtung“ behilflich sein.


Ein etwaiges Schlichtungsverfahren ist kostenfrei und setzt in <strong>der</strong> Regel voraus, dass dessen<br />

Durchführung von beiden Seiten gewünscht wird. Weitere Informationen finden Sie unter dem<br />

Stichwort „Schlichtung“.<br />

<strong>Die</strong> nachfolgenden Informationen zu dem Thema „<strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>“ haben wir den<br />

Veröffentlichungen des Bundesministeriums <strong>der</strong> Justiz (BMJ) und <strong>der</strong> Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) entnommen.<br />

Anwaltshonorare sind Verhandlungssache (Text BMJ; siehe<br />

http://www.bmj.de/enid/73c3881963e216cf8773f6908ecc4bb3,0/Kostenrecht/Fragen___Antwort<br />

en_zum_Anwaltsverguetungsrecht_xz.html)<br />

Mandanten sollten bereits vor Auftragserteilung mit ihrem Anwalt über die <strong>Höhe</strong> <strong>der</strong> Gebühren für<br />

Beratung und Gutachten sprechen und eine Vereinbarung treffen. Das <strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>sge‐<br />

setz enthält hierfür keine bestimmten Gebührensätze o<strong>der</strong> Gebührenbeträge, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

Höchstbeträge für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen worden ist und <strong>der</strong> Mandant Verbrau‐<br />

cher ist.<br />

<strong>Die</strong> Gebühren für die an<strong>der</strong>en Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung vor Gericht o<strong>der</strong> die<br />

Korrespondenz mit dem Gegner sind im Gesetz geregelt. Mandant und Anwalt können aber etwas<br />

an<strong>der</strong>es vereinbaren.<br />

Anwälte und Mandaten sollten auch in Beratungsfällen darauf achten, die Vergütung ausdrücklich<br />

und möglichst schriftlich zu vereinbaren. So lässt sich ein späterer Streit vermeiden. Eine solche indi‐<br />

viduelle Vereinbarung hat den großen Vorteil, dass <strong>der</strong> Mandant schon vorher weiß, welche Rech‐<br />

nung ihn am Ende erwartet.<br />

Wir haben für Sie eine Übersicht häufig gestellter Fragen & Antworten zu Anwaltshonoraren erstellt.<br />

Wann kann ich mit dem Anwalt Honorarvereinbarungen aushandeln?<br />

Für die außergerichtliche Beratung, also etwa die Erstellung eines Gutachtens o<strong>der</strong> die Prüfung eines<br />

Mietvertrages, sollten Sie immer eine Vereinbarung treffen. Aber auch bei einer Vertretung kann <strong>der</strong><br />

Mandant mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung treffen. Von einer Vertretung spricht man je‐<br />

denfalls dann, wenn <strong>der</strong> Rechtsanwalt nach außen auftritt, z. B. Kontakt mit <strong>der</strong> Gegenseite o<strong>der</strong><br />

dem Gericht aufnimmt. In diesem Fall bedarf die Vereinbarung <strong>der</strong> Textform. Das heißt: Sie muss<br />

schriftlich abgefasst sein und die Person des Erklärenden nennen. Sie kann deshalb nicht nur in Pa‐<br />

pierform, son<strong>der</strong>n auch per E‐Mail o<strong>der</strong> per Telefax abgegeben werden. Da erkennbar sein muss,<br />

dass es sich um eine abgeschlossene Erklärung handelt, empfiehlt es sich, den Namen am Ende <strong>der</strong><br />

Erklärung zu nennen. <strong>Die</strong>s kann durch die Unterzeichnung eines Schreibens o<strong>der</strong> einer Faxvorlage ge‐<br />

schehen. Es reicht aber auch die bloße Nennung des Namens am Ende eines Schreibens o<strong>der</strong> einer E‐<br />

Mail aus.<br />

Was muss ich bei Honorarvereinbarungen beachten?<br />

Sie können dem Anwalt Ihr Anliegen schil<strong>der</strong>n und sich erkundigen, was eine Beratung in Ihrem Fall<br />

kostet. Der Anwalt kann Ihnen dann ein Angebot machen. Natürlich können Sie auch bereits vorher<br />

festlegen, was Ihnen die Rechtsberatung wert ist und hierüber mit Ihrem Anwalt verhandeln.<br />

Beachten Sie jedoch, dass eine Vereinbarung, wonach <strong>der</strong> Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar er‐


hält o<strong>der</strong> die Vergütung einen Teil <strong>der</strong> umstrittenen For<strong>der</strong>ung ausmacht, nur in Ausnahmefällen zu‐<br />

lässig ist.<br />

Wann ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig?<br />

Seit Juli 2008 ist es möglich, mit dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Erfolgshonorar zu ver‐<br />

einbaren.<br />

Voraussetzung für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist, dass <strong>der</strong> Mandant aufgrund seiner<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von <strong>der</strong> Rechtsverfolgung<br />

abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber un‐<br />

sicheren Wie<strong>der</strong>gutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht auf‐<br />

bringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldfor<strong>der</strong>ung kann für einen Geschädigten unter<br />

Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Ge‐<br />

richtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.<br />

Wird ein Erfolgshonorar vereinbart, treffen den Anwalt zum Schutz <strong>der</strong> Rechtsuchenden eine Reihe<br />

von Aufklärungs‐ und Hinweispflichten. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar<br />

zu vereinbaren, nicht überstürzt o<strong>der</strong> in Unkenntnis <strong>der</strong> wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist<br />

<strong>der</strong> Rechtsanwalt insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet, in <strong>der</strong> Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben,<br />

die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.<br />

Wenn man ein Erfolgshonorar mit seinem Anwalt vereinbaren möchte, muss in <strong>der</strong> Vergütungsver‐<br />

einbarung von Anwalt und Mandant genau festgelegt werden, welche Vergütung in welchem Falle<br />

verdient sein soll.<br />

Zu bedenken ist stets, dass man im Misserfolgsfall nur von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Vergütung des eigenen<br />

Anwalts entlastet wird. <strong>Die</strong> Verpflichtung, Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners zu tra‐<br />

gen, wird durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht berührt.<br />

Was passiert, wenn keine Vereinbarung getroffen wird?<br />

Bei außergerichtlichen Beratungen erhält <strong>der</strong> Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften<br />

des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. <strong>Die</strong> konkrete<br />

<strong>Höhe</strong> regelt das BGB aber nicht. Als übliche Vergütung kommen sowohl Wertgebühren in Anlehnung<br />

an das <strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>sgesetz als auch eine Berechnung nach Stundensätzen in Betracht.<br />

<strong>Die</strong> konkrete <strong>Höhe</strong> kann regional unterschiedlich sein.<br />

Für Verbraucher enthält das Gesetz eine Deckelung, um sie vor unverhältnismäßigen For<strong>der</strong>ungen zu<br />

schützen. So darf <strong>der</strong> Anwalt in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als 190 Euro und<br />

bei einer darüber hinausgehenden Beratung nicht mehr als 250 Euro, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer,<br />

for<strong>der</strong>n.<br />

Bei einer Vertretung gelten die Sätze des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG).<br />

Wie hoch sind die Gebühren nach dem RVG?<br />

Das Honorar des Rechtsanwaltes richtet sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert sei‐<br />

ner Tätigkeit. Streiten sich die Parteien z.B. um Geld, entspricht <strong>der</strong> Wert dem Betrag <strong>der</strong> geltend ge‐<br />

machten o<strong>der</strong> abzuwehrenden For<strong>der</strong>ung. Bei Streitigkeiten, bei denen es nicht vor<strong>der</strong>gründig um<br />

eine bestimmte Summe geht (etwa bei Scheidungen, Baugenehmigungen o<strong>der</strong> Kündigungen) ist <strong>der</strong>


Wert teilweise den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar, teilweise <strong>der</strong> Rechtsprechung zu entneh‐<br />

men. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Richter festgesetzt.<br />

Dem jeweiligen Gegenstandswert ist jeweils eine bestimmte Gebühr zugeordnet.<br />

Beispiel: Bei einem Streitwert bis 300,00 Euro beträgt eine 1,0‐Gebühr 25,00 Euro, bei einem Wert<br />

von 5.000,00 Euro: 301,00 Euro. Je nach Art <strong>der</strong> anwaltlichen Tätigkeit, können die <strong>Höhe</strong> des Gebüh‐<br />

rensatzes und die Anzahl <strong>der</strong> zu zahlenden Gebühren variieren. So kann <strong>der</strong> Anwalt bei manchen Tä‐<br />

tigkeiten lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von nur 0,3 berechnen, bei an<strong>der</strong>en Tätigkei‐<br />

ten bis zu 3,0. Fallen mehrere Gebühren an, können insbeson<strong>der</strong>e in Rechtsmittelverfahren in <strong>der</strong><br />

Summe Gebühren von mehr als 4,0 anfallen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e in Straf‐ und Bußgeldsachen sowie in den meisten Sozialrechtssachen erhält <strong>der</strong><br />

Rechtsanwalt Rahmengebühren. In diesem Fall ist im Gesetz die Mindest‐ und die Höchstgebühr be‐<br />

stimmt. <strong>Die</strong> <strong>Höhe</strong> <strong>der</strong> Gebühr im Einzelfall bestimmt <strong>der</strong> Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände, vor allem des Umfangs und <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> anwaltlichen Tätigkeit, <strong>der</strong> Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Angelegenheit sowie <strong>der</strong> Einkommens‐ und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.<br />

Außergerichtliche Tätigkeit: Bei außergerichtlicher Tätigkeit durch Vertretung nach außen hin, etwa<br />

<strong>der</strong> Korrespondenz mit dem Gegner, können eine Geschäftsgebühr in <strong>Höhe</strong> von 0,5 bis 2,5 anfallen<br />

und ggf. eine Einigungsgebühr von 1,5 (sofern <strong>der</strong> Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt<br />

hat, durch den <strong>der</strong> Streit beigelegt wird). Ist die Tätigkeit des Anwalts we<strong>der</strong> umfangreich noch<br />

schwierig ist die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf 1,3 begrenzt.<br />

Gerichtliche Tätigkeit: Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so erhält <strong>der</strong> Anwalt für die erste In‐<br />

stanz bis zu 3,5 Gebühren ‐ berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. <strong>Die</strong><br />

Vergütung setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr, einer Termingebühr und eventuell <strong>der</strong><br />

Einigungsgebühr (für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den <strong>der</strong> Streit beigelegt<br />

wird), hinzu kommen eine Auslagenpauschale und Steuern: Neben den Gebühren erhält <strong>der</strong> Anwalt<br />

für gezahlte Entgelte für Post‐ und Telekommunikationsdienstleistungen eine Pauschale von maximal<br />

20 Euro und Ersatz sonstiger von ihm getätigter Aufwendungen. Außerdem muss die Mehrwertsteu‐<br />

er hinzugerechnet werden.<br />

Zu beachten ist, dass bei einem gerichtlichen Verfahren in <strong>der</strong> Regel auch Gerichtskosten anfallen.<br />

Hatte <strong>der</strong> gleiche Anwalt auch die Beratung übernommen, so muss er die Gebühren hierfür auf die<br />

Gebühren für seine weitergehende Arbeit anrechnen, es sei denn, es ist etwas an<strong>der</strong>es vereinbart<br />

worden. Hat er für die außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr verdient, wird diese Ge‐<br />

bühr zum Teil angerechnet.<br />

Muss ich die Gebühren immer selbst bezahlen?<br />

Wenn man vor Gericht verliert, muss man in <strong>der</strong> Regel neben seinen Anwaltskosten die Gerichtskos‐<br />

ten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen. Es sei denn man hat eine Rechtsschutzver‐<br />

sicherung abgeschlossen, welche die Kosten übernimmt. Gewinnt man den Rechtsstreit, trägt die Ge‐<br />

genseite regelmäßig die Kosten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht: Hier trägt jede Par‐<br />

tei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst.<br />

Für Menschen mit niedrigem Einkommen sichert das Beratungshilfegesetz gegen eine geringe Eigen‐<br />

leistung die Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im<br />

so genannten obligatorischen Güteverfahren. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Eini‐


gung scheitern und ein Gericht mit <strong>der</strong> Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in An‐<br />

spruch genommen werden.<br />

Wenn <strong>der</strong> Anwalt seinen Auftrag schlecht erfüllt und eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt,<br />

kann <strong>der</strong> Mandant einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Anwalt muss dann unter Umstän‐<br />

den eine bereits bezahlte Vergütung herausgeben.<br />

Gibt es Alternativen zum Anwalt?<br />

Es gibt öffentlich geför<strong>der</strong>te Verbraucherzentralen, die Rechtssuchenden Rat bieten. <strong>Die</strong>se lassen<br />

sich ihre Rechtsberatung mitunter ebenfalls bezahlen. Für einige Streitigkeiten, etwa rund um Ban‐<br />

ken o<strong>der</strong> Versicherungen, gibt es Ombudsleute, die als neutrale Schlichter vermitteln sollen. Einigt<br />

man sich nicht, können Ombudsleute Entscheidungen treffen, die für die Unternehmen bindend sind,<br />

nicht aber für die Verbraucher. Schiedsleute kümmern sich hauptsächlich um Nachbarschaftsstreitig‐<br />

keiten und können Streitigkeiten per Vergleich beenden und einen vollstreckbaren Titel ausstellen.<br />

<strong>Die</strong> Gebühr liegt bei 20 bis 40 Euro (www.schiedsstellen.de).<br />

Geht es etwa um Familien‐ o<strong>der</strong> Erbrecht, Vertragsentwürfe o<strong>der</strong> Wohneigentum, kann <strong>der</strong> Notar<br />

günstiger sein. <strong>Die</strong> Gebühren steigen je nach Geschäftswert in kleineren Schritten an. Außerdem<br />

sieht das Gesetz bei bestimmten Rechtsgeschäften den Gang zum Notar zwingend vor.<br />

Allgemeine Grundlagen (Text BRAK, siehe<br />

http://www.brak.de/seiten/pdf/RVG/GrundlagenAnwGeb.kurz.pdf)<br />

In Deutschland erfolgt die Abrechnung <strong>der</strong> anwaltlichen Vergütung entwe<strong>der</strong> nach dem Gesetz (ab<br />

dem 1.7.2004 RVG = <strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>sgesetz) o<strong>der</strong> aufgrund von Honorarvereinbarungen.<br />

Honorarvereinbarungen sind statt <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es<br />

sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung<br />

höherer als <strong>der</strong> gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten. Ferner können<br />

die gesetzlichen Gebühren im Falle <strong>der</strong> gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung<br />

nicht unterschritten werden. <strong>Die</strong> Vereinbarung einer höheren als <strong>der</strong> gesetzlichen Gebühr ist<br />

je<strong>der</strong>zeit möglich.<br />

Das <strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>sgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem<br />

Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften<br />

enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.<br />

Das <strong>Rechtsanwaltsvergütung</strong>sgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entwe<strong>der</strong> sind Fest‐ o<strong>der</strong><br />

Rahmengebühren festgelegt. <strong>Die</strong> Rahmengebühren sind entwe<strong>der</strong> gegenstandswertabhängig,<br />

sogenannte Satzrahmengebühren, o<strong>der</strong> es werden ein Mindest‐ und ein Höchstbetrag vorgegeben,<br />

sogenannte Betragsrahmengebühren. <strong>Die</strong> <strong>Höhe</strong> <strong>der</strong> gegenstandswertabhängigen Gebühr ist <strong>der</strong><br />

Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. <strong>Die</strong> jeweils angemessene Gebühr innerhalb<br />

<strong>der</strong> vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor<br />

allem des Umfangs und <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> anwaltlichen Tätigkeit, <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong><br />

Angelegenheit sowie <strong>der</strong> Einkommens‐ und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem<br />

Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein beson<strong>der</strong>es Haftungsrisiko des<br />

Rechtsanwalts bei <strong>der</strong> Bemessung herangezogen werden.


Außergerichtliche Tätigkeit<br />

Für die außergerichtliche Beratung berechnen sich die Gebühren nach Nr. 2100 VV RVG. Ab dem<br />

1.7.2006 soll die Gebühr für die außergerichtliche Beratung vollkommen freigegeben werden. Es wird<br />

dann eine Vorschrift gelten, nach <strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken<br />

soll. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen<br />

Recht, also insbeson<strong>der</strong>e nach § 612 BGB. Ist <strong>der</strong> Auftraggeber Verbraucher und ist keine<br />

Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die<br />

außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten ab dem 1.7.2006 maximal 250<br />

Euro. <strong>Die</strong> Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem<br />

Verbraucher gekappt.<br />

<strong>Die</strong> außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nrn. 2400 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen<br />

beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Weitere Gebühren sind nicht mehr vorgesehen. Zu<br />

beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Danach kann <strong>der</strong> Rechtsanwalt eine höhere Gebühr<br />

als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich o<strong>der</strong> schwierig war. Entsprechende<br />

Schwellenwerte sind bei den Geschäftsgebühren aus den an<strong>der</strong>en Rechtsgebieten vorgesehen.<br />

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5.<br />

Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch<br />

den <strong>der</strong> Streit o<strong>der</strong> die Ungewissheit <strong>der</strong> Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.<br />

Gerichtliche Vertretung<br />

Bei <strong>der</strong> gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in <strong>der</strong> Regel eine Verfahrens‐ und<br />

eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Der Teil 3 des RVG enthält für die<br />

unterschiedlichen Verfahren jeweils geson<strong>der</strong>te Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die<br />

Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in <strong>der</strong> Regel 2,5 Gebühren entstehen.<br />

Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die<br />

Einigungsgebühr 1,0.<br />

Strafsachen<br />

<strong>Die</strong> Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die<br />

Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens‐ und ggf.<br />

eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine<br />

unterschiedliche Vergütung von Wahl‐ und Pflichtverteidiger vorgesehen. <strong>Die</strong> Gebühr des<br />

Pflichtverteidigers beträgt 80 % <strong>der</strong> Mittelgebühr des Wahlverteidigers.<br />

5. Bußgeldsachen<br />

Für Bußgeldsachen enthält <strong>der</strong> Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind<br />

den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für<br />

die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere<br />

Gebühren für Einzeltätigkeiten.<br />

Auslagen


<strong>Die</strong> Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind<br />

neben den gesetzlichen Vorschriften o<strong>der</strong> statt <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer<br />

möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind o<strong>der</strong> im<br />

Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.<br />

Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die<br />

einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entwe<strong>der</strong> durch ausdrückliche Vorschriften o<strong>der</strong> durch<br />

weitere Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind nur dort<br />

vorgesehen, wo sie aus Gründen <strong>der</strong> Kostenerstattung o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Regelung für<br />

Prozesskostenhilfe o<strong>der</strong> Pflichtverteidigung notwendig sind.

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