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Gegenüber Banken ist - aber nur bei Wertpapieren (also z.B. Zertifikaten, nicht<br />

jedoch Fonds-Beteiligungen) - daneben noch der frühere § 37 a WpHG zu<br />

beachten. Nach dieser inzwischen aufgehobenen Vorschrift verjähren<br />

Schadensersatzansprüche wegen unzureichender oder fehlerhafter Beratung im<br />

Zusammenhang mit Wertpapieren, die in der Zeit zwischen dem 01.04.1998 und<br />

dem 04.08.2009 erworben wurden, ebenfalls innerhalb von 3 Jahren. Jedoch hat<br />

diese Frist - im Gegensatz zu der obigen regelmäßigen Verjährungsfrist - bereits<br />

mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere zu laufen begonnen. Bei von<br />

einer Bank verschwiegenen Rückvergütungen geht der Bundesgerichtshof<br />

allerdings regelmäßig von einem vorsätzlichen Beratungsfehler aus, auf den<br />

§ 37 a WpHG von vornherein nicht anwendbar ist. Ein solcher Beratungsfehler ist<br />

deshalb unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs in nahezu allen Fällen aktuell<br />

noch nicht verjährt. Für Wertpapiere, die nach dem 04.08.2009 erworben wurden,<br />

gilt dann ohnehin wieder die eingangs genannte kenntnisabhängige Verjährung.<br />

Rechtsanwalt Thomas Hess<br />

Sekretariat Frau Katrin Körsgen +49 (721) 98522-11<br />

hess@nonnenmacher.de<br />

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<strong>Nonnenmacher</strong><br />

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