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Anlage & Kapital aktuell:<br />
Verjährung<br />
von Rechtsanwalt Thomas Hess<br />
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht<br />
Zeichnen sich aufgrund einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung<br />
seitens einer Bank oder eines privaten Finanzdienstleisters, z.B. im<br />
Zusammenhang mit Zertifikaten oder offenen/geschlossenen Immobilienfonds,<br />
Schadensersatzansprüche gegen diese ab, so ist die Frage einer<br />
möglichen Verjährung zu beachten.<br />
Nach dem Gesetz gilt hier grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3<br />
Jahren, die allerdings erst mit Beginn desjenigen Kalenderjahres zu<br />
laufen beginnt, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Anleger Kenntnis<br />
von dem Beratungsfehler erlangt. Hat ein Anleger also beispielsweise<br />
irgendwann im Jahr 2010 von einem Beratungsfehler erfahren, so hat die<br />
dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2011 zu laufen begonnen und endet<br />
demgemäß mit Ablauf des 31.12.2013.<br />
Allerdings gibt es im Gesetz darüber hinaus eine absolute Verjährungsfrist,<br />
nach der kenntnisunabhängig Schadensersatzansprüche in<br />
jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren verjähren. Diese Frist wurde -<br />
ebenso wie die oben genannte dreijährige Frist - mit der am 01.01.2002 in<br />
Kraft getretenen Schuldrechtsreform eingeführt und hat deshalb auch<br />
frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Dies bedeutet<br />
allerdings für sämtliche Kapitalanlagen, die bis einschließlich 31.12.2001<br />
abgeschlossen wurden, dass daraus resultierende Schadensersatzansprüche<br />
zwingend mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren. Betroffene<br />
Anleger müssen deshalb unbedingt noch vor Jahresende verjährungshemmende<br />
Maßnahmen in die Wege leiten, um ihre Schadensersatzansprüche<br />
nicht zu verlieren.<br />
Rechtsanwalt Thomas Hess<br />
Sekretariat Frau Katrin Körsgen +49 (721) 98522-11<br />
hess@nonnenmacher.de<br />
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Telefax 0721 / 98522-50<br />
e-mail: rechtsanwaelte@<br />
nonnenmacher.de<br />
www.nonnenmacher.de
Gegenüber Banken ist - aber nur bei Wertpapieren (also z.B. Zertifikaten, nicht<br />
jedoch Fonds-Beteiligungen) - daneben noch der frühere § 37 a WpHG zu<br />
beachten. Nach dieser inzwischen aufgehobenen Vorschrift verjähren<br />
Schadensersatzansprüche wegen unzureichender oder fehlerhafter Beratung im<br />
Zusammenhang mit Wertpapieren, die in der Zeit zwischen dem 01.04.1998 und<br />
dem 04.08.2009 erworben wurden, ebenfalls innerhalb von 3 Jahren. Jedoch hat<br />
diese Frist - im Gegensatz zu der obigen regelmäßigen Verjährungsfrist - bereits<br />
mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere zu laufen begonnen. Bei von<br />
einer Bank verschwiegenen Rückvergütungen geht der Bundesgerichtshof<br />
allerdings regelmäßig von einem vorsätzlichen Beratungsfehler aus, auf den<br />
§ 37 a WpHG von vornherein nicht anwendbar ist. Ein solcher Beratungsfehler ist<br />
deshalb unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs in nahezu allen Fällen aktuell<br />
noch nicht verjährt. Für Wertpapiere, die nach dem 04.08.2009 erworben wurden,<br />
gilt dann ohnehin wieder die eingangs genannte kenntnisabhängige Verjährung.<br />
Rechtsanwalt Thomas Hess<br />
Sekretariat Frau Katrin Körsgen +49 (721) 98522-11<br />
hess@nonnenmacher.de<br />
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