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Anlage & Kapital aktuell:<br />

Verjährung<br />

von Rechtsanwalt Thomas Hess<br />

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

Zeichnen sich aufgrund einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung<br />

seitens einer Bank oder eines privaten Finanzdienstleisters, z.B. im<br />

Zusammenhang mit Zertifikaten oder offenen/geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Schadensersatzansprüche gegen diese ab, so ist die Frage einer<br />

möglichen Verjährung zu beachten.<br />

Nach dem Gesetz gilt hier grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3<br />

Jahren, die allerdings erst mit Beginn desjenigen Kalenderjahres zu<br />

laufen beginnt, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Anleger Kenntnis<br />

von dem Beratungsfehler erlangt. Hat ein Anleger also beispielsweise<br />

irgendwann im Jahr 2010 von einem Beratungsfehler erfahren, so hat die<br />

dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2011 zu laufen begonnen und endet<br />

demgemäß mit Ablauf des 31.12.2013.<br />

Allerdings gibt es im Gesetz darüber hinaus eine absolute Verjährungsfrist,<br />

nach der kenntnisunabhängig Schadensersatzansprüche in<br />

jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren verjähren. Diese Frist wurde -<br />

ebenso wie die oben genannte dreijährige Frist - mit der am 01.01.2002 in<br />

Kraft getretenen Schuldrechtsreform eingeführt und hat deshalb auch<br />

frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Dies bedeutet<br />

allerdings für sämtliche Kapitalanlagen, die bis einschließlich 31.12.2001<br />

abgeschlossen wurden, dass daraus resultierende Schadensersatzansprüche<br />

zwingend mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren. Betroffene<br />

Anleger müssen deshalb unbedingt noch vor Jahresende verjährungshemmende<br />

Maßnahmen in die Wege leiten, um ihre Schadensersatzansprüche<br />

nicht zu verlieren.<br />

Rechtsanwalt Thomas Hess<br />

Sekretariat Frau Katrin Körsgen +49 (721) 98522-11<br />

hess@nonnenmacher.de<br />

Seite 1 von 2<br />

<strong>Nonnenmacher</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong><br />

Dr. Hellmut <strong>Nonnenmacher</strong><br />

Dr. Walter Martin<br />

Arno Stengel<br />

Harald Federle<br />

Thomas Hess<br />

Fachanwalt für<br />

Bau- und Architektenrecht<br />

Fachanwalt für<br />

Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

Stefan Wahlen<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Karlheinz Linke<br />

Hannes Linke<br />

Fachanwalt für Strafrecht<br />

Dr. Stefan Jäger<br />

Fachanwalt für Sozialrecht<br />

Stefan Neumann<br />

Diplom Finanzwirt (FH)<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Nicolai Funk<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Fachanwalt für Erbrecht<br />

zert. Testamentsvollstrecker (AGT)<br />

Susanne Bellemann-Ruppel<br />

Fachanwältin für<br />

Gewerblichen Rechtsschutz<br />

Heiko Graß<br />

Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />

Peter Sennekamp<br />

Andrea Kleinhans<br />

Wendtstraße 17<br />

76185 <strong>Karlsruhe</strong><br />

Telefon 0721 / 98522-0<br />

Telefax 0721 / 98522-50<br />

e-mail: rechtsanwaelte@<br />

nonnenmacher.de<br />

www.nonnenmacher.de


Gegenüber Banken ist - aber nur bei Wertpapieren (also z.B. Zertifikaten, nicht<br />

jedoch Fonds-Beteiligungen) - daneben noch der frühere § 37 a WpHG zu<br />

beachten. Nach dieser inzwischen aufgehobenen Vorschrift verjähren<br />

Schadensersatzansprüche wegen unzureichender oder fehlerhafter Beratung im<br />

Zusammenhang mit Wertpapieren, die in der Zeit zwischen dem 01.04.1998 und<br />

dem 04.08.2009 erworben wurden, ebenfalls innerhalb von 3 Jahren. Jedoch hat<br />

diese Frist - im Gegensatz zu der obigen regelmäßigen Verjährungsfrist - bereits<br />

mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere zu laufen begonnen. Bei von<br />

einer Bank verschwiegenen Rückvergütungen geht der Bundesgerichtshof<br />

allerdings regelmäßig von einem vorsätzlichen Beratungsfehler aus, auf den<br />

§ 37 a WpHG von vornherein nicht anwendbar ist. Ein solcher Beratungsfehler ist<br />

deshalb unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs in nahezu allen Fällen aktuell<br />

noch nicht verjährt. Für Wertpapiere, die nach dem 04.08.2009 erworben wurden,<br />

gilt dann ohnehin wieder die eingangs genannte kenntnisabhängige Verjährung.<br />

Rechtsanwalt Thomas Hess<br />

Sekretariat Frau Katrin Körsgen +49 (721) 98522-11<br />

hess@nonnenmacher.de<br />

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