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<strong>Nonnenmacher</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong><br />

_<br />

Altersdiskriminierung bei der Besoldung: Lebensaltersstufen bei der<br />

Beamtenbesoldung europarechtswidrig<br />

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20.08.2012,<br />

AZ: 9 K 5034/11.F<br />

von Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 08.09.2011 das<br />

Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) als altersdiskriminierend<br />

angesehen hatte, weil der Bundesangestelltentarifvertrag<br />

eine Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Lebensalter vorgesehen<br />

hatte und somit jüngere Arbeitnehmer benachteiligt wurden, hatte nun das<br />

Verwaltungsgericht Frankfurt in der oben zitierten Entscheidung die Frage<br />

zu beantworten, ob auch die Richterbesoldung eine unmittelbare Diskriminierung<br />

wegen des Alters darstellt, weil auch in den Besoldungsgruppen<br />

R 1 und R 2 nach Lebensaltersstufen unterschieden wird. Das<br />

Verwaltungsgericht Frankfurt hat insoweit der Klage eines Richters stattgegeben<br />

und festgestellt, dass die Staffelung des Grundgehalts in den<br />

Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Lebensaltersstufen nach Maßgabe<br />

des § 38 Bundesbesoldungsgesetz in der zum 31.08.2006 geltenden Fassung<br />

eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des<br />

Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a RL 2000/78/EG darstelle. Als Folge der<br />

unzulässigen Diskriminierung sei das Grundgehalt den Besoldungsgruppen<br />

R 1 und R 2 nach der höchsten Lebensaltersstufe zu bemessen, da nur<br />

insoweit die Besoldungsordnung R keine Diskriminierung bewirke und<br />

die sonstigen Regelungen zur Bemessung des Grundgehalts in dieser Besoldungsgruppe<br />

wegen des Vorrangs des Unionsrechts außer Anwendung<br />

bleiben müssten.<br />

Dr. Hellmut <strong>Nonnenmacher</strong><br />

Dr. Walter Martin<br />

Arno Stengel<br />

Harald Federle<br />

Thomas Hess<br />

Fachanwalt für<br />

Bau- und Architektenrecht<br />

Fachanwalt für<br />

Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

Stefan Wahlen<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Karlheinz Linke<br />

Hannes Linke<br />

Fachanwalt für Strafrecht<br />

Dr. Stefan Jäger<br />

Fachanwalt für Sozialrecht<br />

Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Stefan Neumann<br />

Diplom Finanzwirt (FH)<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Nicolai Funk<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Fachanwalt für Erbrecht<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

zert. Testamentsvollstrecker (AGT)<br />

Susanne Bellemann-Ruppel<br />

Fachanwältin für<br />

Gewerblichen Rechtsschutz<br />

Heiko Graß<br />

Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />

Fachanwalt für Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Mediator<br />

Peter Sennekamp<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Andrea Kleinhans<br />

Tobias Hepperle<br />

<strong>Nonnenmacher</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong><br />

Partnerschaft, Sitz <strong>Karlsruhe</strong><br />

AG Mannheim PR 700214<br />

<strong>Karlsruhe</strong><br />

Wendtstraße 17<br />

D-76185 <strong>Karlsruhe</strong><br />

Fon +49 (0) 721 - 98522-0<br />

Fax +49 (0) 721 - 98522-50<br />

St. Leon-Rot<br />

Opelstraße 8a<br />

D-68789 St. Leon-Rot<br />

Fon +49 (0) 6227 - 841529-0<br />

Fax +49 (0) 6227 - 841529-5<br />

Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Sekretariat Kordula Merstorf<br />

+49 (721) 98522-32<br />

sennekamp@nonnenmacher.de<br />

e-mail: rechtsanwaelte@<br />

nonnenmacher.de<br />

www.nonnenmacher.de<br />

Ust-IdNr.: DE 143615900


<strong>Nonnenmacher</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong><br />

I.<br />

Sachverhalt<br />

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt begehrte der Kläger die<br />

Besoldung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 Bundesbesoldungsordnung.<br />

Der Kläger wurde im Jahr 2006 in das Richterverhältnis<br />

auf Probe und im Jahr 2010 in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen und<br />

zum Richter am Arbeitsgericht ernannt.<br />

Im Jahr 2011 beantragte er, dass ihm rückwirkend sowie zukünftig die Besoldung<br />

aus der Stufe 12 (Lebensalter 49) der Besoldungsgruppe R 1 zu zahlen sei. Die<br />

Bemessung der Besoldung nach dem Lebensalter stelle nämlich eine Diskriminierung<br />

wegen des Alters dar, wie der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom<br />

08.09.2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10) zum vergleichbaren Bundesangestelltentarifvertrag<br />

entschieden habe. Rechtsfolge dieses Verstoßes sei eine Anpassung<br />

nach oben.<br />

Während Durchlaufen des Vorverfahrens erhob der Kläger – auch aus Gründen<br />

der Verjährungshemmung – Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt und<br />

begehrte dort zum einen die Feststellung, dass ihm künftig die Besoldung aus der<br />

höchsten Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 Bundesbesoldungsordnung<br />

zustehe. Zum andern begehrte er zuletzt rückwirkend ab dem Jahr 2008 die Zahlung<br />

eines Betrages von zuletzt € 70.528,49.<br />

II.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Klage vollumfänglich entsprochen. In<br />

seiner Entscheidung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Staffelung des<br />

Grundgehalts in den Besoldungsstufen R 1 und R 2 nach Lebensaltersstufen nach<br />

Maßgabe des § 38 Bundesbesoldungsgesetz in der zum 31.08.2006 geltenden Fassung<br />

eine unmittelbare Diskriminierung des Beamten wegen Alters im Sinne des<br />

Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 2000/78/EG bewirke. Diese Diskriminierung<br />

könne weder nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG noch nach<br />

Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Sekretariat Kordula Merstorf<br />

+49 (721) 98522-32<br />

sennekamp@nonnenmacher.de<br />

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Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, da die Besoldung<br />

nach Lebensaltersstufen in Form dieser konkreten Regelung weder in kohärenter<br />

Weise die jeweilige Berufserfahrung honoriere noch durch die richterliche<br />

Unabhängigkeit geboten sei. Als Folge dieser unzulässigen Diskriminierung sei<br />

daher das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach der höchsten<br />

Lebensaltersstufe zu bemessen, da nur insoweit die Besoldungsordnung R für die<br />

Besoldungsgruppe keine Diskriminierung bewirke und die sonstigen Regelungen<br />

zur Bemessung des Grundgehalts in dieser Besoldungsgruppe wegen des Vorrangs<br />

des Unionsrechts außer Anwendung bleiben müssten. Zudem sei auch ein<br />

Anspruch auf Nachzahlung des Klägers gegeben. Die Ansprüche auf Nachzahlung<br />

der Besoldung aus der höchsten Lebensaltersstufe würden nämlich insoweit lediglich<br />

der allgemeinen Verjährungsbestimmungen der §§ 195, 199 BGB unterliegen,<br />

wonach jedenfalls bei Kenntnis des Anspruches Besoldungsansprüche der<br />

zurückliegenden 3 Jahre nicht der Verjährung unterworfen seien. Den Einwand<br />

der Gegenseite, auch Besoldungsbestandteile müssten zeitnahe geltend gemacht<br />

werden, ließ das VG Frankfurt nicht gelten. Der vom Bundesverfassungsgericht<br />

entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung betreffe Fälle einer mit<br />

dem Grundgesetz unvereinbaren Besoldung und gebe im übrigen lediglich dem<br />

Gesetzgeber die Möglichkeit, bei den von ihm zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes<br />

erst noch zu schaffenden Regelungen eine rückwirkende Begleichung<br />

von Ansprüchen ggf. zu beschränken, ohne jedoch zum Erlass derartiger Regelungen<br />

zu verpflichten.<br />

III.<br />

Auswirkungen in der Praxis<br />

1.<br />

In der Besoldungsordnung A wurde anfangs alle 2 Jahre, dann alle 3 Jahre und<br />

später alle 4 Jahre die nächste Stufe erreicht. In der Besoldungsordnungen R und<br />

erhöht sich die Stufenzuordnung alle 2 Jahre.<br />

In den Besoldungsordnungen B und W sowie den Gruppen R3 bis R10 gibt es<br />

keine Stufeneinteilung. Das Urteil des VG Frankfurt ist insoweit konsequent, als<br />

sich die bisherige Besoldung der Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2<br />

Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Sekretariat Kordula Merstorf<br />

+49 (721) 98522-32<br />

sennekamp@nonnenmacher.de<br />

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nach Lebensaltersstufen bemisst. Dies aber stellt eine Diskriminierung aufgrund<br />

des Alters dar, welche grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden kann. Die Höhe<br />

der Besoldung in den Richterämtern der Besoldungsstufe R 1 und R 2 ist in Hessen<br />

nämlich ausschließlich am Lebensalter des jeweiligen Richters bzw. der jeweiligen<br />

Richterin orientiert und verstößt daher gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.<br />

Es kann insoweit auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen<br />

werden, dass das jeweilige konkrete Lebensalter mit einer bestimmten Erfahrungsstufe<br />

deckungsgleich ist. Das alleinige Abstellen auf das bloße Lebensalter<br />

stellt jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung des<br />

EuGH dar, der ausnahmsweise geeignet ist, eine Altersdiskriminierung zu rechtfertigen.<br />

2.<br />

Selbstverständlich bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, eine gesetzliche (diskriminierungsfreie)<br />

Neuregelung zu treffen, beispielsweise durch die Einführung<br />

von Erfahrungsstufen, bei welchen das Erreichen der nächst höheren Besoldungsstufe<br />

von einer gewissen Dienstzeit abhängig gemacht wird.<br />

3.<br />

Zum jetzigen Zeitpunkt kann den Beamten, bei welchen die Staffelung des<br />

Grundgehalts nach Lebensaltersstufen erfolgt, angeraten werden, möglichst zeitnahe<br />

einen Antrag auf dem Dienstwege zu stellen, mit welchem sowohl rückwirkend<br />

als auch zukünftig die Besoldung nach der höchsten Lebensaltersstufe beantragt<br />

wird. Sollte der Antrag abschlägig beschieden werden, müsste der Anspruch<br />

dann ggf. klageweise weiter verfolgt werden.<br />

Insoweit ist selbstverständlich darauf hinzuweisen, dass trotz der ergangenen Entscheidung<br />

des Verwaltungsgerichts Frankfurt die Erfolgsaussichten eines auf eine<br />

altersdiskriminierungsfreie Berechnung der Bezüge gerichteten Rechtsmittels derzeit<br />

offen sind. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen die Verfahren<br />

ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Klärungsbedürftig wird<br />

darüber hinaus weiter die Frage sein, in welchem Umfang eine rückwirkende Geltendmachung<br />

von Besoldungsansprüchen in Betracht kommt und ob die Voraussetzung<br />

der zeitnahen Geltendmachung – d.h. Antragstellung im laufenden Haus-<br />

Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Sekretariat Kordula Merstorf<br />

+49 (721) 98522-32<br />

sennekamp@nonnenmacher.de<br />

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haltsjahr – erfüllt sein muss. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzung der<br />

zeitnahen Geltendmachung von der Verjährung eines Anspruchs zu unterscheiden<br />

ist. Diese beträgt in der Regel 3 Jahre. Weitere Rechtssicherheit könnte sicherlich<br />

die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bringen, welcher auf Grund<br />

zweier Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgericht Berlin vom 23.10.2012 (AZ:<br />

VG 7 K 425.12 sowie VG 7 K 343.12) sich mit der Problematik zu befassen hat.<br />

Ein Urteil ist vermutlich nicht vor Ablauf des Jahres 2013 zu erwarten.<br />

Wer aber evtl. Ansprüche wahren möchte, muss vorsorglich bei der zuständigen<br />

Stelle einen Antrag auf Neuberechnung der Bezüge stellen.<br />

Gerne sind wir dazu bereit, Sie in einem solchen Verfahren zu vertreten. <strong>Nonnenmacher</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong> ist eine u.a. im Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei.<br />

Herr Rechtsanwalt Sennekamp ist für <strong>Nonnenmacher</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> schwerpunktmäßig<br />

auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und dort auch auf dem Gebiet<br />

des Beamtenrechts tätig. In diesem Bereich betreuen die Spezialisten bei <strong>Nonnenmacher</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong> regional und überregional Mandanten zu allen Fragen<br />

des Beamten- und Besoldungsrechts.<br />

Peter Sennekamp<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

<strong>Karlsruhe</strong>, den 25.07.2013<br />

Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Sekretariat Kordula Merstorf<br />

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sennekamp@nonnenmacher.de<br />

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