23.12.2014 Aufrufe

Download - Nonnenmacher Rechtsanwälte Karlsruhe

Download - Nonnenmacher Rechtsanwälte Karlsruhe

Download - Nonnenmacher Rechtsanwälte Karlsruhe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Nonnenmacher</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong><br />

nach Lebensaltersstufen bemisst. Dies aber stellt eine Diskriminierung aufgrund<br />

des Alters dar, welche grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden kann. Die Höhe<br />

der Besoldung in den Richterämtern der Besoldungsstufe R 1 und R 2 ist in Hessen<br />

nämlich ausschließlich am Lebensalter des jeweiligen Richters bzw. der jeweiligen<br />

Richterin orientiert und verstößt daher gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.<br />

Es kann insoweit auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen<br />

werden, dass das jeweilige konkrete Lebensalter mit einer bestimmten Erfahrungsstufe<br />

deckungsgleich ist. Das alleinige Abstellen auf das bloße Lebensalter<br />

stellt jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung des<br />

EuGH dar, der ausnahmsweise geeignet ist, eine Altersdiskriminierung zu rechtfertigen.<br />

2.<br />

Selbstverständlich bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, eine gesetzliche (diskriminierungsfreie)<br />

Neuregelung zu treffen, beispielsweise durch die Einführung<br />

von Erfahrungsstufen, bei welchen das Erreichen der nächst höheren Besoldungsstufe<br />

von einer gewissen Dienstzeit abhängig gemacht wird.<br />

3.<br />

Zum jetzigen Zeitpunkt kann den Beamten, bei welchen die Staffelung des<br />

Grundgehalts nach Lebensaltersstufen erfolgt, angeraten werden, möglichst zeitnahe<br />

einen Antrag auf dem Dienstwege zu stellen, mit welchem sowohl rückwirkend<br />

als auch zukünftig die Besoldung nach der höchsten Lebensaltersstufe beantragt<br />

wird. Sollte der Antrag abschlägig beschieden werden, müsste der Anspruch<br />

dann ggf. klageweise weiter verfolgt werden.<br />

Insoweit ist selbstverständlich darauf hinzuweisen, dass trotz der ergangenen Entscheidung<br />

des Verwaltungsgerichts Frankfurt die Erfolgsaussichten eines auf eine<br />

altersdiskriminierungsfreie Berechnung der Bezüge gerichteten Rechtsmittels derzeit<br />

offen sind. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen die Verfahren<br />

ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Klärungsbedürftig wird<br />

darüber hinaus weiter die Frage sein, in welchem Umfang eine rückwirkende Geltendmachung<br />

von Besoldungsansprüchen in Betracht kommt und ob die Voraussetzung<br />

der zeitnahen Geltendmachung – d.h. Antragstellung im laufenden Haus-<br />

Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Sekretariat Kordula Merstorf<br />

+49 (721) 98522-32<br />

sennekamp@nonnenmacher.de<br />

Seite 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!