Download - Nonnenmacher Rechtsanwälte Karlsruhe
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<strong>Nonnenmacher</strong><br />
<strong>Rechtsanwälte</strong><br />
nach Lebensaltersstufen bemisst. Dies aber stellt eine Diskriminierung aufgrund<br />
des Alters dar, welche grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden kann. Die Höhe<br />
der Besoldung in den Richterämtern der Besoldungsstufe R 1 und R 2 ist in Hessen<br />
nämlich ausschließlich am Lebensalter des jeweiligen Richters bzw. der jeweiligen<br />
Richterin orientiert und verstößt daher gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.<br />
Es kann insoweit auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen<br />
werden, dass das jeweilige konkrete Lebensalter mit einer bestimmten Erfahrungsstufe<br />
deckungsgleich ist. Das alleinige Abstellen auf das bloße Lebensalter<br />
stellt jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung des<br />
EuGH dar, der ausnahmsweise geeignet ist, eine Altersdiskriminierung zu rechtfertigen.<br />
2.<br />
Selbstverständlich bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, eine gesetzliche (diskriminierungsfreie)<br />
Neuregelung zu treffen, beispielsweise durch die Einführung<br />
von Erfahrungsstufen, bei welchen das Erreichen der nächst höheren Besoldungsstufe<br />
von einer gewissen Dienstzeit abhängig gemacht wird.<br />
3.<br />
Zum jetzigen Zeitpunkt kann den Beamten, bei welchen die Staffelung des<br />
Grundgehalts nach Lebensaltersstufen erfolgt, angeraten werden, möglichst zeitnahe<br />
einen Antrag auf dem Dienstwege zu stellen, mit welchem sowohl rückwirkend<br />
als auch zukünftig die Besoldung nach der höchsten Lebensaltersstufe beantragt<br />
wird. Sollte der Antrag abschlägig beschieden werden, müsste der Anspruch<br />
dann ggf. klageweise weiter verfolgt werden.<br />
Insoweit ist selbstverständlich darauf hinzuweisen, dass trotz der ergangenen Entscheidung<br />
des Verwaltungsgerichts Frankfurt die Erfolgsaussichten eines auf eine<br />
altersdiskriminierungsfreie Berechnung der Bezüge gerichteten Rechtsmittels derzeit<br />
offen sind. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen die Verfahren<br />
ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Klärungsbedürftig wird<br />
darüber hinaus weiter die Frage sein, in welchem Umfang eine rückwirkende Geltendmachung<br />
von Besoldungsansprüchen in Betracht kommt und ob die Voraussetzung<br />
der zeitnahen Geltendmachung – d.h. Antragstellung im laufenden Haus-<br />
Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />
Sekretariat Kordula Merstorf<br />
+49 (721) 98522-32<br />
sennekamp@nonnenmacher.de<br />
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