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<strong>Nonnenmacher</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong><br />

I.<br />

Sachverhalt<br />

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt begehrte der Kläger die<br />

Besoldung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 Bundesbesoldungsordnung.<br />

Der Kläger wurde im Jahr 2006 in das Richterverhältnis<br />

auf Probe und im Jahr 2010 in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen und<br />

zum Richter am Arbeitsgericht ernannt.<br />

Im Jahr 2011 beantragte er, dass ihm rückwirkend sowie zukünftig die Besoldung<br />

aus der Stufe 12 (Lebensalter 49) der Besoldungsgruppe R 1 zu zahlen sei. Die<br />

Bemessung der Besoldung nach dem Lebensalter stelle nämlich eine Diskriminierung<br />

wegen des Alters dar, wie der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom<br />

08.09.2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10) zum vergleichbaren Bundesangestelltentarifvertrag<br />

entschieden habe. Rechtsfolge dieses Verstoßes sei eine Anpassung<br />

nach oben.<br />

Während Durchlaufen des Vorverfahrens erhob der Kläger – auch aus Gründen<br />

der Verjährungshemmung – Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt und<br />

begehrte dort zum einen die Feststellung, dass ihm künftig die Besoldung aus der<br />

höchsten Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 Bundesbesoldungsordnung<br />

zustehe. Zum andern begehrte er zuletzt rückwirkend ab dem Jahr 2008 die Zahlung<br />

eines Betrages von zuletzt € 70.528,49.<br />

II.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Klage vollumfänglich entsprochen. In<br />

seiner Entscheidung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Staffelung des<br />

Grundgehalts in den Besoldungsstufen R 1 und R 2 nach Lebensaltersstufen nach<br />

Maßgabe des § 38 Bundesbesoldungsgesetz in der zum 31.08.2006 geltenden Fassung<br />

eine unmittelbare Diskriminierung des Beamten wegen Alters im Sinne des<br />

Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 2000/78/EG bewirke. Diese Diskriminierung<br />

könne weder nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG noch nach<br />

Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />

Sekretariat Kordula Merstorf<br />

+49 (721) 98522-32<br />

sennekamp@nonnenmacher.de<br />

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