Download - Nonnenmacher Rechtsanwälte Karlsruhe
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<strong>Nonnenmacher</strong><br />
<strong>Rechtsanwälte</strong><br />
I.<br />
Sachverhalt<br />
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt begehrte der Kläger die<br />
Besoldung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 Bundesbesoldungsordnung.<br />
Der Kläger wurde im Jahr 2006 in das Richterverhältnis<br />
auf Probe und im Jahr 2010 in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen und<br />
zum Richter am Arbeitsgericht ernannt.<br />
Im Jahr 2011 beantragte er, dass ihm rückwirkend sowie zukünftig die Besoldung<br />
aus der Stufe 12 (Lebensalter 49) der Besoldungsgruppe R 1 zu zahlen sei. Die<br />
Bemessung der Besoldung nach dem Lebensalter stelle nämlich eine Diskriminierung<br />
wegen des Alters dar, wie der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom<br />
08.09.2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10) zum vergleichbaren Bundesangestelltentarifvertrag<br />
entschieden habe. Rechtsfolge dieses Verstoßes sei eine Anpassung<br />
nach oben.<br />
Während Durchlaufen des Vorverfahrens erhob der Kläger – auch aus Gründen<br />
der Verjährungshemmung – Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt und<br />
begehrte dort zum einen die Feststellung, dass ihm künftig die Besoldung aus der<br />
höchsten Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 Bundesbesoldungsordnung<br />
zustehe. Zum andern begehrte er zuletzt rückwirkend ab dem Jahr 2008 die Zahlung<br />
eines Betrages von zuletzt € 70.528,49.<br />
II.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Klage vollumfänglich entsprochen. In<br />
seiner Entscheidung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Staffelung des<br />
Grundgehalts in den Besoldungsstufen R 1 und R 2 nach Lebensaltersstufen nach<br />
Maßgabe des § 38 Bundesbesoldungsgesetz in der zum 31.08.2006 geltenden Fassung<br />
eine unmittelbare Diskriminierung des Beamten wegen Alters im Sinne des<br />
Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 2000/78/EG bewirke. Diese Diskriminierung<br />
könne weder nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG noch nach<br />
Rechtsanwalt Peter Sennekamp<br />
Sekretariat Kordula Merstorf<br />
+49 (721) 98522-32<br />
sennekamp@nonnenmacher.de<br />
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