Lohnsteuer 2013 - Ministerium der Finanzen
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In den Fällen, in denen im Laufe des Jahres <strong>2013</strong> ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet<br />
o<strong>der</strong> verstirbt, können Sie bei Ihrem Finanzamt bis zum 30. November <strong>2013</strong> auch noch ein<br />
weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie o<strong>der</strong> Ihr Ehegatte<br />
nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wie<strong>der</strong> ein Dienstverhältnis eingehen, nach einer Elternzeit<br />
das Dienstverhältnis wie<strong>der</strong> aufnehmen o<strong>der</strong> Sie und Ihr Ehegatte sich im Laufe des Jahres auf<br />
Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die<br />
Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.<br />
8. Berücksichtigung von Kin<strong>der</strong>n<br />
Im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr wird nur Kin<strong>der</strong>geld gezahlt. Der Kin<strong>der</strong>freibetrag und <strong>der</strong> Freibetrag<br />
für den Betreuungs- und Erziehungs- o<strong>der</strong> Ausbildungsbedarf sind bis auf einen Ausnahmefall<br />
(Seite 29) bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> <strong>Lohnsteuer</strong> nicht zu berücksichtigen. Die Freibeträge für Kin<strong>der</strong><br />
wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und <strong>der</strong> Kirchensteuer aus. Damit <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>freibeträge als<br />
ELStAM gebildet.<br />
Seit dem Kalen<strong>der</strong>jahr 2012 ist auch die mehrjährige Berücksichtigung von Kin<strong>der</strong>n im <strong>Lohnsteuer</strong>abzugsverfahren<br />
zugelassen.<br />
Kin<strong>der</strong> sind<br />
• leibliche Kin<strong>der</strong> (sofern das Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen nicht durch Annahme erloschen<br />
ist) und angenommene Kin<strong>der</strong> sowie<br />
• Pflegekin<strong>der</strong> (dazu gehören nicht Kostkin<strong>der</strong>, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden<br />
sind).<br />
Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,<br />
• wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern o<strong>der</strong> Pflegeeltern eines Kindes miteinan<strong>der</strong> verheiratet<br />
sind und nicht dauernd getrennt leben,<br />
• wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam<br />
angenommen haben,<br />
• wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil eines leiblichen o<strong>der</strong> angenommenen Kindes vor dem Beginn des<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>2013</strong> verstorben ist,<br />
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