An Herrn - SPÖ Stadt Mödling
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1. 3. Grundlegende Überlegungen zur Frage der Zuerkennung von Ehrungen<br />
4<br />
Seit der Gründung der Zweiten Republik werden Ehrungen oder Preise auf kommunaler<br />
Ebene vornehmlich an besondere Verdienste für das lokale Gemeinwesen geknüpft,<br />
vorzugsweise in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Sport, Politik und<br />
Verwaltung, Philanthropie, Lebensrettung und Katastrophenhilfe. Ferner werden häufig auch<br />
gemeinnützige bzw. karitative und ehrenamtliche Tätigkeiten, die über einen längeren<br />
Zeitraum ausgeübt wurden, von Gemeinden ausgezeichnet.<br />
Da es auf Gemeindeebene erfahrungsgemäß meist keine verbindlichen Richtlinien bzw.<br />
rechtlichen Vorschriften für die Verleihung von Ehrungen gibt, erlaubt sich der Gutachter im<br />
Folgenden einige Kriterien zur Diskussion zu stellen, die bei der Zuerkennung von Ehrungen<br />
seitens der dafür zuständigen Gemeindeorgane hinkünftig als Entscheidungs- und<br />
Orientierungshilfe dienen könnten: 4<br />
-) Unvereinbar mit der Zuerkennung von Ehrungen sollten grundsätzlich Personen sein, deren<br />
Aussagen und Handlungen in eklatantem Widerspruch zu den Werten eines humanistischen<br />
Menschen- und Weltbildes, zu den Prinzipien einer humanen Universalethik im Sinn von<br />
Immanuel Kant, zu Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten stehen.<br />
-) Des Weiteren erscheinen nach Auffassung des Gutachters Personen, die schwerwiegende –<br />
auch nach heutigen Maßstäben relevante – strafrechtliche Delikte begangen haben, die an NS-<br />
oder Kriegsverbrechen, die an antidemokratischen Maßnahmen und an der Repression von<br />
politisch <strong>An</strong>dersdenkenden beteiligt waren, als im Prinzip nicht ehrenwürdig, wobei bei der<br />
Beurteilung einer Ehrenwürdigkeit die ganze Persönlichkeit und das gesamte Lebenswerk<br />
eines Menschen ins Kalkül gezogen werden sollen.<br />
-) Von einer Ehrung ausgenommen sollte auch jener Personenkreis sein, der sich durch<br />
allfällige NS-Aktivitäten und -Zugehörigkeiten sowie überlieferte rassistische, antisemitische,<br />
minderheiten- und frauenfeindliche Äußerungen insofern disqualifiziert hat, als er sich nicht<br />
als Vorbild für das Gemeinwesen unserer auf dem Boden der Demokratie, des Rechtsstaats<br />
4 In diesem Zusammenhang sei auf die vom Amtsführenden <strong>Stadt</strong>rat für Kultur und Wissenschaft der <strong>Stadt</strong><br />
Wien, Dr. <strong>An</strong>dreas Mailath-Pokorny, im Juni 2011 eingesetzte Historikerkommission (Vorsitz: OSR Dr. Kurt<br />
Scholz) hingewiesen, die die Grabwidmungen der <strong>Stadt</strong> Wien im Zeitraum 1934 bis 1938 einer kritischen<br />
Überprüfung unterzogen hat. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Kommission auch Kriterien und Richtlinien<br />
erarbeitet bzw. zum Vorschlag gebracht, die hinkünftig bei der Verleihung eines Ehrengrabes seitens der <strong>Stadt</strong><br />
Wien berücksichtigt werden sollen. Vgl. Kommissionsbericht: Die Grabwidmungen der Wiener<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung 1934-1938. Kommissionsbericht an den Amtsführenden <strong>Stadt</strong>rat für Kultur und Wissenschaft,<br />
Wien 2012, S. 7 f. [Red.: Peter Schwarz]. Dieser Bericht ist auch im Internet als Pdf-Datei veröffentlicht und<br />
unter folgendem Link nachzulesen: http://www.wien.gv.at/kultur/abteilung/pdf/ehrengraeber-bericht2012.pdf.