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14/932 - Landtag Rheinland-Pfalz

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ<br />

<strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Kleine Anfrage<br />

des Abgeordneten Carsten Pörksen (SPD)<br />

und<br />

Antwort<br />

des Ministeriums des Innern und für Sport<br />

Rufbereitschaftsvergütung<br />

Die Kleine Anfrage 496 vom 21. Februar 2002 hat folgenden Wortlaut:<br />

Drucksache <strong>14</strong>/<strong>932</strong><br />

13. 03. 2002<br />

Gerüchteweise plant die Landesregierung eine Veränderung in der Rufbereitschaftsvergütung. Derzeit erhält ein zum Bereitschaftsdienst<br />

eingeteilter Polizeibeamter/eine Polizeibeamtin für acht Stunden Rufbereitschaft eine Arbeitsstunde vergütet.<br />

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:<br />

1. Gibt es Bestrebungen, die Rufbereitschaftsvergütung zu verändern?<br />

2. Wenn ja, aus welchen Gründen?<br />

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Belastungssituation der Beamtinnen und Beamten durch die Rufbereitschaft?<br />

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. März 2002<br />

wie folgt beantwortet:<br />

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) ist für die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel Freizeitausgleich<br />

oder Dienstbefreiung zu gewähren. Für die Gewährung und den Umfang von Freizeitausgleich oder Dienstbefreiung bei Rufbereitschaft<br />

mit mobilen Empfangsgeräten lässt die ArbZVO abweichende Regelungen zu.<br />

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:<br />

Zu 1.:<br />

Nein. Im Rahmen der Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift „Flexible Arbeitszeit im Polizeidienst, Rufbereitschaft“ bestand im<br />

Ministerium des Innern und für Sport lediglich die Überlegung, für eine Rufbereitschaft mit mobilen Empfangsgeräten eine vom<br />

Grundsatz abweichende Regelung aufzunehmen. Davon wurde nach Anhörung der Polizeibehörden und -einrichtungen aber abgesehen.<br />

Zu 2.:<br />

Entfällt.<br />

Zu 3.:<br />

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, mit welcher Häufigkeit und in welchem Umfang Rufbereitschaft im<br />

Polizeibereich zu tatsächlicher dienstlicher Inanspruchnahme führt. Die Frage kann daher nur allgemein beantwortet werden.<br />

Durch Rufbereitschaft wird die Freizeitsouveränität der Beamtinnen und Beamten eingeschränkt. Sie müssen sich in ihrer Wohnung<br />

oder einem anderen Ort ihrer Wahl bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.<br />

Druck: <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, 9. April 2002<br />

b. w.


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>932</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Die damit verbundene Belastung orientiert sich an den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere an Art, Dauer und Zeitpunkt<br />

(Tages- oder Nachtzeit) der Rufbereitschaft sowie an Regenerationsmöglichkeiten. Die o. g. Verwaltungsvorschrift sieht daher für<br />

Rufbereitschaften, die mit erhöhten Einschränkungen für die Polizeibeamtinnen und -beamten verbunden sind, eine über ein Achtel<br />

hinausgehende Ausgleichmöglichkeit vor.<br />

Walter Zuber<br />

Staatsminister

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