14/932 - Landtag Rheinland-Pfalz
14/932 - Landtag Rheinland-Pfalz
14/932 - Landtag Rheinland-Pfalz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ<br />
<strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Kleine Anfrage<br />
des Abgeordneten Carsten Pörksen (SPD)<br />
und<br />
Antwort<br />
des Ministeriums des Innern und für Sport<br />
Rufbereitschaftsvergütung<br />
Die Kleine Anfrage 496 vom 21. Februar 2002 hat folgenden Wortlaut:<br />
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>932</strong><br />
13. 03. 2002<br />
Gerüchteweise plant die Landesregierung eine Veränderung in der Rufbereitschaftsvergütung. Derzeit erhält ein zum Bereitschaftsdienst<br />
eingeteilter Polizeibeamter/eine Polizeibeamtin für acht Stunden Rufbereitschaft eine Arbeitsstunde vergütet.<br />
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:<br />
1. Gibt es Bestrebungen, die Rufbereitschaftsvergütung zu verändern?<br />
2. Wenn ja, aus welchen Gründen?<br />
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Belastungssituation der Beamtinnen und Beamten durch die Rufbereitschaft?<br />
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. März 2002<br />
wie folgt beantwortet:<br />
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) ist für die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel Freizeitausgleich<br />
oder Dienstbefreiung zu gewähren. Für die Gewährung und den Umfang von Freizeitausgleich oder Dienstbefreiung bei Rufbereitschaft<br />
mit mobilen Empfangsgeräten lässt die ArbZVO abweichende Regelungen zu.<br />
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:<br />
Zu 1.:<br />
Nein. Im Rahmen der Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift „Flexible Arbeitszeit im Polizeidienst, Rufbereitschaft“ bestand im<br />
Ministerium des Innern und für Sport lediglich die Überlegung, für eine Rufbereitschaft mit mobilen Empfangsgeräten eine vom<br />
Grundsatz abweichende Regelung aufzunehmen. Davon wurde nach Anhörung der Polizeibehörden und -einrichtungen aber abgesehen.<br />
Zu 2.:<br />
Entfällt.<br />
Zu 3.:<br />
Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, mit welcher Häufigkeit und in welchem Umfang Rufbereitschaft im<br />
Polizeibereich zu tatsächlicher dienstlicher Inanspruchnahme führt. Die Frage kann daher nur allgemein beantwortet werden.<br />
Durch Rufbereitschaft wird die Freizeitsouveränität der Beamtinnen und Beamten eingeschränkt. Sie müssen sich in ihrer Wohnung<br />
oder einem anderen Ort ihrer Wahl bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.<br />
Druck: <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, 9. April 2002<br />
b. w.
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>932</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Die damit verbundene Belastung orientiert sich an den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere an Art, Dauer und Zeitpunkt<br />
(Tages- oder Nachtzeit) der Rufbereitschaft sowie an Regenerationsmöglichkeiten. Die o. g. Verwaltungsvorschrift sieht daher für<br />
Rufbereitschaften, die mit erhöhten Einschränkungen für die Polizeibeamtinnen und -beamten verbunden sind, eine über ein Achtel<br />
hinausgehende Ausgleichmöglichkeit vor.<br />
Walter Zuber<br />
Staatsminister