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14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ<br />

<strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung<br />

... tes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />

(LFAG)<br />

A. Problem und Regelungsbedürfnis<br />

Bezüglich der gegenwärtigen Verteilung der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer<br />

besteht Korrekturbedarf. Dieser beruht auf einem bestehenden Ungleichgewicht in<br />

der Finanzausstattung von Land und kommunalen Gebietskörperschaften sowie auf<br />

den unsystematischen Verteilungswirkungen bei der Grunderwerbsteuer.<br />

Eine vergleichende Analyse der Finanzlage des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und seiner<br />

kommunalen Gebietskörperschaften hat ergeben, dass ein Ungleichgewicht zulasten<br />

des Landes besteht. Dieses Ungleichgewicht in der Finanzausstattung ist maßvoll zugunsten<br />

des Landes zu korrigieren, ohne dabei die kommunalen Gebietskörperschaften<br />

zu überlasten und ihre Aufgabenerfüllung zu gefährden.<br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> ist das einzige Bundesland, das bislang die alte Grunderwerbsteuer<br />

von 2 v. H. (= 4 /7 des heutigen Steueraufkommens) in voller Höhe unmittelbar den<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten überließ. Andererseits ist die Grunderwerbsteuer<br />

eine originäre Landessteuer (Artikel 106 Abs. 2 Nr. 4 des Grundgesetzes), die<br />

dem Land bei der Berechnung des Länderfinanzausgleichs als Einnahme finanzkrafterhöhend<br />

zugerechnet wird. Aufkommensschwankungen fallen deshalb bisher zu 4 /7<br />

bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an, während die davon ausgelösten Ausgleichszahlungen<br />

im Länderfinanzausgleich vornehmlich den Landeshaushalt betreffen.<br />

Diese unsystematischen Verteilungswirkungen sind zu korrigieren.<br />

B. Lösung<br />

Der bisherige 4 /7-Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte am Grunderwerbsteueraufkommen<br />

wird auf das Land übertragen. Zum teilweisen Ausgleich der kommunalen<br />

Einnahmenverluste sowie zur Herstellung eines angemessenen horizontalen<br />

Belastungsausgleichs unter den kommunalen Gebietskörperschaften wird die<br />

Grunderwerbsteuer in vollem Umfang in die Verbundmasse einbezogen, der Verbundsatz<br />

um 0,75 v. H.-Punkte auf insgesamt 21 v. H. angehoben, die Schlüsselzuweisungen<br />

B 1 zugunsten der Landkreise und kreisfreien Städte erhöht und für besonders<br />

belastete Landkreise und kreisfreie Städte zusätzlich ein Härteausgleich eingeführt.<br />

Daneben wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, kommunale Gebietskörperschaften<br />

in Fällen außergewöhnlicher Belastungen bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten<br />

aus Mitteln des Ausgleichsstocks unterstützen zu können. Im Übrigen<br />

werden der Zweckzuweisungstatbestand des §18 Abs. 1 Nr. 8 um die Merkmale<br />

„Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler“ erweitert und einige kleinere Anpassungen<br />

vorgenommen, die überwiegend der Klarstellung dienen oder redaktioneller<br />

Art sind.<br />

Druck: <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, 9. Januar 2002<br />

Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />

18. 12. 2001


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Kosten<br />

Der Wegfall der bisherigen Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der<br />

Grunderwerbsteuer führt zu einer Änderung in der Finanzverteilung zwischen Land<br />

und kommunalen Gebietskörperschaften, die jedoch im Gegenzug durch die komplette<br />

Einbeziehung der Grunderwerbsteuereinnahmen in den Steuerverbund sowie<br />

die Erhöhung des Verbundsatzes deutlich abgemildert wird. Insgesamt ergibt sich auf<br />

der Grundlage der für das Jahr 2001 maßgeblichen Zahlen eine dauerhafte Belastung<br />

der kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe von rund 40 Mio. EUR.<br />

E. Zuständigkeit<br />

Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.<br />

2


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>.Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />

Der Ministerpräsident des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

Mainz, den 18. Dezember 2001<br />

An den<br />

Herrn Präsidenten<br />

des <strong>Landtag</strong>s <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

55116 Mainz<br />

Entwurf eines .. . ten Landesgesetzes zur Änderung des<br />

Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)<br />

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung<br />

beschlossenen Gesetzentwurf.<br />

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem <strong>Landtag</strong> zur Beratung<br />

und Beschlussfassung vorzulegen.<br />

Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.<br />

Kurt Beck<br />

3


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

. . . tes Landesgesetz<br />

zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />

Der <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999<br />

(GVBl. S. 415), geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom<br />

6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:<br />

4<br />

1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.<br />

2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Einleitung wird die Angabe „20,25 v. H.“ durch<br />

die Angabe „21 v. H.“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 7 werden die Worte „abzüglich des den<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 1 Abs. 4<br />

Satz 1 zufließenden Anteils,“ gestrichen.<br />

3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch<br />

das Wort „Euro“ ersetzt.<br />

4. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Angaben ersetzt:<br />

a) in Buchstabe c „11,50 EUR“ durch „41,93 EUR“ und<br />

b) in Buchstabe d „8,44 EUR“ durch „23,01 EUR“.<br />

5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Sätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<br />

„Bei Schulverbänden (§ 63 Abs. 2 des Schulgesetzes)<br />

werden die Schülerinnen und Schüler nach<br />

ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt,<br />

es sei denn, dass ausdrücklich eine andere<br />

Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen<br />

wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten<br />

Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,<br />

so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen<br />

und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen<br />

Kostenregelung.“<br />

bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende<br />

Schulen oder Sonderschulen eines anderen<br />

Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen<br />

erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung<br />

der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend<br />

von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen<br />

zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend.“<br />

b) In Nummer 6 werden die Worte „heilklimatischer<br />

Kurort, Kneipp- oder Felkekurort“ durch die Worte<br />

„Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort<br />

oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ ersetzt.<br />

6. § 12 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 wird gestrichen.


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>.Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

7. § 15 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Schülerinnen und Schüler an den Schulen für<br />

Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige sowie<br />

an Schulen mit den Förderschwerpunkten motorische<br />

Entwicklung und Sprache werden fünffach gewichtet.“<br />

8. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

„(2) Ferner können aus dem Ausgleichsstock Mittel bewilligt<br />

werden zur<br />

1. Finanzierung von Ausgaben, die andernfalls von einer<br />

Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften geleistet<br />

werden, soweit die Umlegung unzweckmäßig<br />

ist,<br />

2. Durchführung von Musterprozessen sowie<br />

3. Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher<br />

Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten.“<br />

9. § 18 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 werden die Worte „heilklimatischer<br />

Kurort, Kneipp- oder Felkekurort“ durch<br />

die Worte „Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer<br />

Kurort oder Ort mit Heilquellen-<br />

Kurbetrieb“ ersetzt.<br />

bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:<br />

„8. kommunale Theater, Orchester, Musikschulen,<br />

Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler,“.<br />

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />

„(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen<br />

Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem<br />

fachlich zuständigen Ministerium und dem für den<br />

Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren<br />

jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen<br />

und das Verfahren der Bewilligung<br />

zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten<br />

die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel;<br />

sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere<br />

Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium<br />

verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7<br />

und 11.“<br />

10. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.<br />

11. In § 21 Satz 1 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 4“<br />

durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 9“ ersetzt.<br />

12. § 23 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach<br />

§ 13.“<br />

13. § 24 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nummer 4 wird gestrichen.<br />

5


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und<br />

wie folgt geändert:<br />

Die Verweisung „§ 12 Abs. 4“ wird durch die Verweisung<br />

„§ 12 Abs. 3“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 wird die Verweisung<br />

„Satz 2 Nr. 3“ durch die Verweisung „Satz 3 Nr. 3“ ersetzt.<br />

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:<br />

„(5) § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“<br />

<strong>14</strong>. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung „§ 12 Abs. 4“<br />

durch die Verweisung „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.<br />

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:<br />

„§ 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“<br />

15. § 27 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird gestrichen.<br />

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />

16. § 35 erhält folgende Fassung:<br />

㤠35<br />

Härteausgleich<br />

(1) Landkreise und kreisfreie Städte, die durch die ab<br />

1. Januar 2002 geltende Rechtslage nach diesem Gesetz,<br />

insbesondere durch den Wegfall der Beteiligung an der<br />

Grunderwerbsteuer, besonders belastet werden, erhalten<br />

in den Jahren 2002 bis 2004 einen Härteausgleich nach<br />

näherer Maßgabe des Absatzes 2. Die hierzu erforderlichen<br />

Mittel werden der Schlüsselmasse nach § 7 Nr. 1<br />

vorweg entnommen.<br />

(2) Für die Ermittlung der besonderen Belastung eines<br />

Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1<br />

Satz 1 werden in Euro je Einwohner den Einnahmen aus<br />

der Grunderwerbsteuer und den Schlüsselzuweisungen B<br />

abzüglich der Finanzausgleichsumlage im Finanzausgleichsjahr<br />

2001 diejenigen Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen<br />

B abzüglich der Finanzausgleichsumlage<br />

gegenübergestellt, die sich im Finanzausgleichsjahr 2001<br />

ergeben hätten, wenn die ab 1. Januar 2002 geltende<br />

Rechtslage nach diesem Gesetz bereits anwendbar gewesen<br />

wäre. Liegt der sich ergebende Unterschiedsbetrag<br />

zulasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt höher<br />

als 10,20 EUR je Einwohner, so wird der 10,20 EUR je<br />

Einwohner übersteigende Betrag<br />

1. im Jahr 2002 zu 75 v. H.,<br />

2. im Jahr 2003 zu 50 v. H. und<br />

3. im Jahr 2004 zu 25 v. H.<br />

als Härteausgleich gezahlt. Für die Gewährung der<br />

Härteausgleichsleistungen gelten die §§ 30 und 31 Abs. 1<br />

und 2 entsprechend.“<br />

17. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden<br />

Nummer 16 geändert.<br />

6


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>.Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />

Artikel 2<br />

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in<br />

Kraft.<br />

(2) Auf die Grunderwerbsteuer aus Erwerbsvorgängen, die bis<br />

zum Ablauf des 31. Dezember 2001 verwirklicht wurden,<br />

finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden<br />

Vorschriften Anwendung.<br />

7


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

A. Allgemeines<br />

Bezüglich der gegenwärtigen Verteilung der Einnahmen aus<br />

der Grunderwerbsteuer besteht Korrekturbedarf. Dieser beruht<br />

auf einem bestehenden Ungleichgewicht in der Finanzausstattung<br />

von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

sowie auf den unsystematischen Verteilungswirkungen<br />

bei der Grunderwerbsteuer.<br />

In jedem Haushaltsaufstellungsverfahren sind die Finanzbeziehungen<br />

zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

einer Prüfung zu unterziehen. Ziel dieser Prüfung<br />

muss es sein, eine – bei Gleichrangigkeit der staatlichen und<br />

der kommunalen Aufgabenerfüllung – symmetrische Finanzausstattung<br />

von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

zu erreichen.<br />

Eine vergleichende Analyse der Finanzlage des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

und seiner kommunalen Gebietskörperschaften,<br />

unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungssalden,<br />

der Verschuldung und dem Vergleich des Nettotransfers der<br />

alten Bundesländer in Verbindung mit dem jeweiligen Kommunalisierungsgrad,<br />

hat ergeben, dass ein Ungleichgewicht<br />

zulasten des Landes besteht. Dieses Ungleichgewicht ist<br />

maßvoll zugunsten des Landes zu korrigieren, ohne dabei die<br />

kommunalen Gebietskörperschaften zu überlasten und ihre<br />

Aufgabenerfüllung zu gefährden.<br />

Die bisherige Verteilung der Grunderwerbsteuereinnahmen<br />

führt zu unsystematischen Ergebnissen. Einerseits ist <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

das einzige Bundesland, das bislang die alte Grunderwerberbsteuer<br />

von 2 v. H. (= 4 /7 des heutigen Steueraufkommens)<br />

in voller Höhe unmittelbar den Landkreisen und<br />

kreisfreien Städten überließ. Andererseits ist die Grunderwerbsteuer<br />

eine originäre Landessteuer (Artikel 106 Abs. 2<br />

Nr. 4 des Grundgesetzes), die dem Land bei der Berechnung<br />

des Länderfinanzausgleichs als Einnahme finanzkrafterhöhend<br />

zugerechnet wird. Aufkommensschwankungen<br />

fallen deshalb bisher zu 4 /7 bei den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten an, während die davon ausgelösten Ausgleichszahlungen<br />

im Länderfinanzausgleich vornehmlich den Landeshaushalt<br />

betreffen.<br />

Die unsystematischen Verteilungswirkungen bei der Grunderwerbsteuer<br />

werden insbesondere vor dem Hintergrund<br />

jährlicher Aufkommensschwankungen deutlich. Dabei gilt<br />

im Grunde genommen folgende „Faustregel“: Die im bundesweiten<br />

Vergleich unterdurchschnittlichen Grunderwerbsteuereinnahmen<br />

von <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> werden im Länderfinanzausgleich<br />

auf letztlich 95 v. H. des Bundesdurchschnitts<br />

aufgestockt und die entsprechenden Einnahmen gehen mit<br />

20,25 v. H. in die Ausgleichsmassen des kommunalen Finanzausgleichs<br />

ein. Schematisch stellen sich die Wirkungen wie<br />

folgt dar:<br />

1 000 000 DM Mehreinnahmen bei der Grunderwerbsteuer<br />

fließen in Höhe von 571 429 DM den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten ( 4 /7) sowie zu 428 571 DM dem Land ( 3 /7) zu.<br />

Unter sonst gleichen Bedingungen im Länderfinanzausgleich<br />

8<br />

Begründung<br />

reduzieren sich die Länderfinanzausgleichsleistungen an<br />

das Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> um 950 000 DM. Davon entfallen<br />

197 125 DM (20,25 v. H.) auf die kommunalen Gebietskörperschaften<br />

und 752 875 DM auf das Land. Für den Landeshaushalt<br />

ergeben sich so Mindereinnahmen von (+428 571<br />

DM –752 875 DM =) –324 304 DM, für die kommunalen<br />

Haushalte dagegen Mehreinnahmen von (+571 429 DM<br />

–197 125 DM =) +374 304 DM.<br />

Nimmt dagegen das Grunderwerbsteueraufkommen um<br />

1 000 000 DM ab, kehren sich die Vorzeichen um, d. h. das<br />

Land verzeichnet Mehr-, die kommunalen Gebietskörperschaften<br />

Mindereinnahmen.<br />

Die Korrektur des Ungleichgewichts in der Finanzausstattung<br />

von Land und kommunalen Gebietskörperschaften sowie<br />

der unsystematischen Verteilungswirkungen bei der<br />

Grunderwerbsteuer erfolgt in der Weise, dass das Grunderwerbsteueraufkommen<br />

sowie die entsprechenden Einnahmen<br />

aus dem Länderfinanzausgleich zukünftig vollständig<br />

dem Land zufallen, sodass dann letztlich nur die Differenz<br />

zwischen beiden Größen nach Maßgabe des jeweiligen Verbundsatzes<br />

zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

aufgeteilt wird. Auf diese Weise wird auch eine Verstetigung<br />

der Einnahmen von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

erreicht, die eine verlässliche Finanzplanung<br />

erleichtert.<br />

Zur Kompensation eines wesentlichen Teils der Verluste<br />

durch den Wegfall der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuersowie<br />

zur Herstellung eines angemessenen horizontalen<br />

Belastungsausgleichs unter den kommunalen Gebietskörperschaften<br />

wird im Gegenzug die Grunderwerbsteuer<br />

in vollem Umfang in die Verbundmasse einbezogen,<br />

der Verbundsatz um 0,75 v. H.-Punkte auf insgesamt 21 v. H.<br />

angehoben,die Schlüsselzuweisungen B1 zugunsten der Landkreise<br />

und kreisfreien Städte erhöht und für besonders belastete<br />

Landkreise und kreisfreie Städte zusätzlich ein Härteausgleich<br />

eingeführt.<br />

Stellt man dem tatsächlichen Finanzausgleich 2001 den fiktiven<br />

Finanzausgleich 2001 gegenüber, der sich ergeben hätte,<br />

wenn die jetzt vorgesehenen Änderungen zu der Zeit schon<br />

in Kraft gewesen wären, so verbleibt per Saldo ein Finanzierungsbeitrag<br />

der kommunalen Gebietskörperschaften zur<br />

Entlastung des Landes in Höhe von rund 80 Mio. DM (rund<br />

41 Mio. EUR), der sich wie folgt errechnet:<br />

Nach dem Haushaltsplan 2001 beläuft sich die Verbundmasse<br />

(§ 5 Abs. 1) auf 15 136 440 000 DM, wovon sich bei dem bisherigen<br />

Verbundsatz von 20,25 v. H. ein kommunaler Anteil<br />

von 3 065 129 100 DM errechnet. Wären die gesamten Grunderwerbsteuereinnahmen<br />

bereits im Finanzausgleichsjahr 2001<br />

in die Verbundmasse gelangt – nicht nur der Landesanteil in<br />

Höhe von 3 /7 oder 216 000 000 DM, sondern 7 /7 in Höhe von<br />

504 000 000 DM –, so würde die Verbundmasse 15 424 440 000<br />

DM betragen, woraus sich auf der Grundlage des neuen Verbundsatzes<br />

von 21 v. H. ein kommunaler Anteil von<br />

3 239 132 400 DM ergäbe. Dem danach um 174 003 300 DM


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />

höheren kommunalen Anteil an der Verbundmasse stünde<br />

der Wegfall der kommunalen Grunderwerbsteuereinnahmen<br />

in Höhe von 254 468 003 DM (hier für Zwecke des Finanzausgleichs<br />

vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000) gegenüber,<br />

sodass sich per Saldo aufgrund der Änderungen für<br />

die kommunale Ebene insgesamt eine Belastung von 80 464 703<br />

DM (41 <strong>14</strong>0949 EUR) errechnen würde, der eine entsprechende<br />

Entlastung des Landes gegenüberstünde.<br />

Die Belastungen verteilen sich auf die einzelnen Gruppen der<br />

kommunalen Gebietskörperschaften wie folgt:<br />

Körper- Wegfall der Veränderung Belastung<br />

schafts- Grund- der in DM<br />

gruppe erwerb- Schlüsselsteuer<br />

zuweisungen<br />

in DM in DM<br />

kreisfreie<br />

Städte – 91 943 827 + 81 042 795 – 10 901 032<br />

Landkreise – 162 524 176 +124 337 425 – 38 186 751<br />

Gemeinden 0 – 31 381 422 – 31 381 422<br />

Summe –254468003 +173998799 – 80469204<br />

Körper- Belastung Belastung<br />

schafts- in DM in DM/Eingruppe<br />

wohner<br />

kreisfreie<br />

Städte – 10 901 032 – 10,96<br />

Landkreise – 38 186 751 – 12,60<br />

Gemeinden – 31 381 422 – 10,35<br />

Summe – 80469204 – 19,99<br />

Neben den geschilderten, im Zusammenhang mit der Änderung<br />

bei der Grunderwerbsteuer stehenden Maßnahmen wird<br />

nunmehr die Möglichkeit eröffnet, kommunale Gebietskörperschaften<br />

in Fällen außergewöhnlicher Belastungen bei<br />

der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten aus Mitteln<br />

des Ausgleichsstocks unterstützen zu können. Im Übrigen<br />

werden der Zweckzuweisungstatbestand des § 18 Abs. 1<br />

Nr. 8 um die Merkmale „Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler“<br />

erweitert sowie einige kleinere Anpassungen vorgenommen,<br />

die überwiegend der Klarstellung dienen oder redaktioneller<br />

Natur sind. Dies betrifft die Umstellung der<br />

Währungsbezeichnung in § 8 Abs. 2, die Klarstellungen bezüglich<br />

der Aufteilung von Schülerzahlen in § 11 Abs. 4 Nr. 4,<br />

die Aufnahme der Orte mit Heilquellen-Kurbetrieb in § 11<br />

Abs. 4 Nr. 6 und § 18 Abs. 1 Nr. 1, die Harmonisierung der<br />

Bezeichnung der Sonderschulen in § 15 Abs. 3 Satz 2 mit den<br />

Regelungen in der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen,<br />

die Überarbeitung des § 18 Abs. 3, die Angleichung<br />

des § 21 Satz 1 an das geänderte Gesetz über den Finanzausgleich<br />

zwischen Bund und Ländern und die Klarstellung<br />

durch den neuen § 24 Abs. 5 betreffend die Umlage zur Finanzierung<br />

des Fonds „Deutsche Einheit“.<br />

Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände gemäß<br />

§ 129 der Gemeindeordnung und § 72 der Landkreisordnung<br />

ist erfolgt. Sie haben zu dem Entwurf schriftlich Stellung ge-<br />

nommen. Zudem hat eine mündliche Erörterung stattgefunden.<br />

Die kommunalen Spitzenverbände lehnen sämtliche<br />

im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen finanziellen Belastungen<br />

der kommunalen Gebietskörperschaften ab. Dies<br />

gilt insbesondere für den Wegfall des kommunalen Anteils an<br />

der Grunderwerbsteuer sowie die Ausdehnung der Zweckzuweisungstatbestände<br />

um die kommunalen Büchereien,<br />

Museen und Kulturdenkmäler. Aus den zuvor beschriebenen<br />

Erwägungen ist die volle Vereinnahmung der Grunderwerbsteuer<br />

durch das Land jedoch geboten. Die Ausdehnung der<br />

Zweckzuweisungstatbestände in § 18 Abs. 1 Nr. 8 sichert die<br />

betreffenden Einrichtungen und ist vom finanziellen Umfang<br />

her (jährlich 2 130 000 EUR) nur von geringer Bedeutung.<br />

Der Gemeinde- und Städtebund sowie der Städtetag fordern<br />

eine Anhebung der Zuweisungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1<br />

(Schlüsselzuweisungen B1) um 0,40 EUR für alle Meldebehörden<br />

wegen der Einführung des neuen Einwohnerinformationssystems<br />

(EWOIS-neu). Der genaue Zeitpunkt der<br />

Umstellung steht noch nicht fest. Zwar wird nach der Projektplanung<br />

der Systemwechsel zum 1. Januar 2003 angestrebt,<br />

aufgrund von technischen Unwägbarkeiten kann er<br />

sich jedoch verzögern. Eine Entscheidung über die Forderung<br />

erscheint daher im Rahmen dieses Gesetzentwurfs noch nicht<br />

erforderlich. Im Übrigen garantiert die Gewährleistung einer<br />

angemessenen Finanzausstattung in Artikel 49 Abs. 5 der Verfassung<br />

für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

nicht zugleich eine gesonderte Erstattung ihrer<br />

Aufwendungen für den übertragenen Wirkungsbereich.<br />

Der Landkreistag schlägt eine Änderung der Bestimmung des<br />

§ 25 Abs. 3 über die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe an<br />

kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt durch<br />

die Landkreise vor. Die derzeitige Regelung begründet einen<br />

Rechtsanspruch der kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem<br />

Jugendamt gegen den Landkreis auf Erstattung der nach<br />

Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote verbleibenden<br />

Kosten der Jugendhilfe mit Ausnahme der Investitionskosten.<br />

Nach Auffassung des Landkreistages soll stattdessen<br />

lediglich eine allgemeine Vorschrift aufgenommen<br />

werden, wonach die Landkreise für die Jugendämter eine Kostenerstattung<br />

zu leisten haben und hierüber eine Vereinbarung<br />

abzuschließen ist. Eine Übernahme des Vorschlags des<br />

Landkreistages würde einen Rückfall in einen weitgehend<br />

offenen Rechtszustand bedeuten. Bei unterschiedlichen Auffassungen<br />

der Beteiligten über die angemessene Höhe der<br />

Kostenerstattung des Landkreises wird eine Einigung dadurch<br />

nicht befördert.<br />

Der Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach einer<br />

Regelung zur Erstattung von Kosten, die im Rahmen der<br />

Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten anfallen, wird<br />

im Wesentlichen entsprochen. In § 17 Abs. 2 ist nunmehr die<br />

Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Fällen Unterstützung aus<br />

dem Ausgleichsstock gewähren zu können.<br />

Die weiteren Bemerkungen und Forderungen der kommunalen<br />

Spitzenverbände stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit dem Gesetzentwurf und betreffen künftige<br />

Haushaltsgesetze.<br />

Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung<br />

am 26. November 2001 beraten und abgelehnt. Er hat gleich-<br />

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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

zeitig einen Antrag zur Ausgestaltung des kommunalen<br />

Finanzausgleichs beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist die<br />

Beibehaltung der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />

sowie die Ablehnung weiterer Befrachtungen<br />

im Zweckzuweisungsbereich.<br />

Der Gesetzentwurf regelt ausschließlich die Finanzbeziehungen<br />

zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften.<br />

Die Verschiebungen der Finanzströme sind dargestellt. Eine<br />

weitergehende Gesetzesfolgenabschätzung im Sinne des § 13 a<br />

der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) ist entbehrlich.<br />

B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Zu Artikel 1<br />

Zu Nummer 1 (§ 1)<br />

Die bisherige Beteiligung der Landkreise und kreisfreien<br />

Städte an der Grunderwerbsteuer in Höhe von vier Siebteln<br />

entfällt. Diese Änderung dient der strukturellen Verbesserung<br />

bei der Finanzverteilung zwischen Land und kommunalen<br />

Gebietskörperschaften.<br />

Zu Nummer 2 (§ 5)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Anhebung des Verbundsatzes erfolgt zur teilweisen Kompensation<br />

der Folgen des Wegfalls der kommunalen Beteiligung<br />

an der Grunderwerbsteuer.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Folgeänderung zu Nummer 1.<br />

Zu Nummer 3 (§ 8)<br />

Die Änderung der Bezeichnung erfolgt im Zuge der Umstellung<br />

des Landesrechts auf den Euro.<br />

Zu Nummer 4 (§ 9)<br />

Durch die Erhöhung der Schlüsselzuweisungen B1 an die<br />

Landkreise und kreisfreien Städte wird ein Teil der Verluste<br />

durch den Wegfall der Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />

kompensiert.<br />

Zu Nummer 5 (§ 11)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Regelungen dienen der Klarstellung. Auch bisher schon<br />

wurden die Schülerzahlen aller in § 11 Abs. 4 Nr. 4 Satz 1 genannten<br />

Schularten aufgeteilt, wenn dem jeweiligen Schulträger<br />

von anderen kommunalen Gebietskörperschaften<br />

Kostenbeiträge geleistet worden sind. Für die Aufteilung der<br />

Schülerinnen und Schüler bei Kostenerstattungen für den<br />

Besuch von berufsbildenden Schulen und Sonderschulen<br />

anderer Schulträger ohne besondere Vereinbarung ist der<br />

Stand zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend,<br />

weil jene Schülerzahlen regelmäßig erst spät zusammengestellt<br />

werden können.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Anforderungen an die Durchführung von Kuren in Gemeinden,<br />

die als Kurort mit der Artbezeichnung „Ort mit<br />

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Heilquellen-Kurbetrieb“ (§ 7 des Kurortegesetzes) anerkannt<br />

sind, sind mit denjenigen z. B. in Heilbädern, See-Heilbädern,<br />

Kneipp-Heilbädern oder Kneipp-Kurorten vergleichbar. Es<br />

ist daher gerechtfertigt, die Orte mit Heilquellen-Kurbetrieb<br />

in die Regelung des Leistungsansatzes für Bäder aufzunehmen.<br />

Gleichzeitig wird die Reihenfolge der Kurorte der Aufzählung<br />

in § 1 des Kurortegesetzes angepasst.<br />

Zu Nummer 6 (§ 12)<br />

Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />

Zu Nummer 7 (§ 15)<br />

Anpassung der Bezeichnung der Sonderschulen an die Regelungen<br />

in § 13 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen<br />

Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219, BS 223-1-40).<br />

Zu Nummer 8 (§ 17)<br />

Die Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, kommunalen<br />

Gebietskörperschaften in Fällen außergewöhnlicher Kostenbelastungen<br />

bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten<br />

finanziell unterstützen zu können, ist sinnvoll. Wie<br />

sich in der Vergangenheit gezeigt hat, kann es bei der Wahrnehmung<br />

von Auftragsangelegenheiten in seltenen Situationen<br />

zu erheblichen finanziellen Belastungen einzelner kommunaler<br />

Gebietskörperschaften kommen, die diese ohne besondere<br />

Unterstützung nur schwer verkraften können. Dies<br />

betrifft insbesondere Fallgestaltungen im Zusammenhang mit<br />

der Ersatzvornahme von Verwaltungsakten in den Bereichen<br />

Bauaufsicht, Landespflege, Abfallbeseitigung, Wasserwirtschaft<br />

sowie Polizei- und Ordnungsrecht, bei denen keine<br />

Rückgriffsmöglichkeiten bestehen. Eine einschlägige Regelung<br />

zugunsten der Landkreise enthielt bereits § 48 Abs. 2 der<br />

Landkreisordnung in der bis zum 12. Juni 1994 geltenden Fassung.<br />

Der neue Zuweisungstatbestand im Rahmen des Ausgleichsstocks<br />

gilt nicht nur für die Landkreise, sondern auch<br />

für die anderen kommunalen Gebietskörperschaften. Einzelheiten<br />

werden in den Richtlinien gemäß § 17 Abs. 3 geregelt.<br />

Insbesondere ist dabei die Einführung einer Bagatellgrenze beabsichtigt,<br />

die nach den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände<br />

bei 400 000 EUR liegen sollte.<br />

Zu Nummer 9 (§ 18)<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa<br />

Siehe Begründung zu Nummer 5 Buchst. b.<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. bb<br />

Die Förderung der Kultur ist nach Artikel 40 der Verfassung<br />

für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> Aufgabe des Staates, der Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände. Für den Kulturbereich ist bisher in § 18<br />

Abs. 1 Nr. 8 die Förderung kommunaler Theater, Orchester<br />

und Musikschulen festgeschrieben und dadurch dauerhaft gesichert.<br />

Um die Förderung der kommunalen Büchereien,<br />

Museen und Kulturdenkmäler für die Zukunft in entsprechender<br />

Weise zu gewährleisten, werden sie ebenfalls in den<br />

Katalog des § 18 Abs. 1 aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Der bisherige Satz 1 kann entfallen. Allgemein anwendbare<br />

Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />

Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen sind bereits<br />

in ausreichendem Umfang in der Verwaltungsvorschrift<br />

zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (zu § 44 Abs. 1 –<br />

Zuwendungen – Teil II) enthalten. Für darüber hinausgehende<br />

allgemeine Richtlinien besteht kein Bedürfnis. Der neue Satz 1<br />

(bisher Satz 2) beinhaltet nur eine redaktionelle Anpassung.<br />

Der neue Satz 2 entspricht dem bisherigen Satz 3.<br />

Zu Nummer 10 (§ 19)<br />

Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe b.<br />

Zu Nummer 11 (§ 21)<br />

Mit dieser Änderung wird der Erhöhung des Anteils des<br />

Landes am Aufkommen der Umsatzsteuer zum Ausgleich der<br />

zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs<br />

gemäß Artikel 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes<br />

zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I<br />

S. 2074) Rechnung getragen.<br />

Zu Nummer 12 (§ 23)<br />

Folgeänderung zu Nummer 1.<br />

Zu Nummer 13 (§ 24)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Berichtigung einer Verweisung.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Die Regelung entspricht praktischen Erfordernissen und<br />

dient der Klarstellung.<br />

Zu Nummer <strong>14</strong> (§ 25)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Anpassung an die entsprechende Verweisung in § 24 Abs. 5<br />

(vgl. Nummer 12 Buchst. c).<br />

Zu Nummer 15 (§ 27)<br />

Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />

Zu Nummer 16 (§ 35)<br />

Trotz der Anhebung des Verbundsatzes und der Schlüsselzuweisungen<br />

B1 haben die Landkreise und kreisfreien Städte<br />

durch den Wegfall der Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />

zum Teil nicht unerhebliche Einnahmeverluste zu verkraften.<br />

Landkreise und kreisfreie Städte, die durch den Wegfall der<br />

Beteiligung an der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung<br />

der übrigen vorgesehenen Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />

besonders belastet werden, sollen daher<br />

für eine Übergangszeit von drei Jahren einen – von Jahr<br />

zu Jahr abnehmenden – Härteausgleich erhalten. Für die Ermittlung<br />

der besonderen Belastungen werden in Euro je Einwohner<br />

die tatsächlichen Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen<br />

B sowie der angerechneten Grunderwerbsteuer<br />

(1. Oktober 1999 bis 30. September 2000) abzüglich der<br />

Finanzausgleichsumlage im Finanzausgleichsjahr 2001 den<br />

fiktiven Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen B abzüglich<br />

der Finanzausgleichsumlage gegenübergestellt, die sich im<br />

Finanzausgleichsjahr 2001 ergeben hätten, wenn in diesem<br />

Zeitraum das Landesfinanzausgleichsgesetz in der ab dem<br />

1. Januar 2002 geltenden Fassung bereits anwendbar gewesen<br />

wäre. Bei der Berechnung der fiktiven Schlüsselzuweisungen<br />

B2 für 2001 ist von einem Grundbetrag von 1567 DM auszugehen.<br />

Eine besondere Belastung eines Landkreises oder einer kreisfreien<br />

Stadt durch die vorgesehenen Änderungen wird dann<br />

angenommen, wenn die in der beschriebenen Weise ermittelten<br />

Belastungen höher als 10,20 EUR je Einwohner liegen. In<br />

diesen Fällen wird der 10,20 EUR je Einwohner übersteigende<br />

Betrag zu 75 v. H. im Jahr 2002, zu 50 v. H. im Jahr 2003 und<br />

zu 25 v. H. im Jahr 2004 als Härteausgleich gewährt. Die Beträge<br />

werden zusammen mit den Schlüsselzuweisungen festgesetzt<br />

und ausgezahlt.<br />

Zu Nummer 17<br />

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.<br />

Zu Artikel 2<br />

Absatz 1 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Das rückwirkende<br />

In-Kraft-Treten des Gesetzes ist geboten, weil<br />

Finanzausgleichsleistungen für ein Haushaltsjahr gewährt<br />

werden und das Haushaltsjahr am 1. Januar eines Jahres beginnt.<br />

Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begegnet<br />

das rückwirkende In-Kraft-Treten keinen Bedenken.<br />

Die kommunalen Gebietskörperschaften wurden im Rundschreiben<br />

zur Haushaltswirtschaft 2002 vom 31. Oktober<br />

2001 ausführlich über die Regelungsinhalte des Gesetzes und<br />

die dadurch bedingten Auswirkungen auf den kommunalen<br />

Finanzausgleich 2002 unterrichtet.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass die Landkreise und kreisfreien Städte<br />

für Erwerbsvorgänge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember<br />

2001 verwirklicht wurden, noch ihren bisherigen Anteil<br />

an der Grunderwerbsteuer erhalten, auch wenn die Festsetzung<br />

der Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.<br />

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