14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz
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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ<br />
<strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung<br />
... tes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />
(LFAG)<br />
A. Problem und Regelungsbedürfnis<br />
Bezüglich der gegenwärtigen Verteilung der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer<br />
besteht Korrekturbedarf. Dieser beruht auf einem bestehenden Ungleichgewicht in<br />
der Finanzausstattung von Land und kommunalen Gebietskörperschaften sowie auf<br />
den unsystematischen Verteilungswirkungen bei der Grunderwerbsteuer.<br />
Eine vergleichende Analyse der Finanzlage des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und seiner<br />
kommunalen Gebietskörperschaften hat ergeben, dass ein Ungleichgewicht zulasten<br />
des Landes besteht. Dieses Ungleichgewicht in der Finanzausstattung ist maßvoll zugunsten<br />
des Landes zu korrigieren, ohne dabei die kommunalen Gebietskörperschaften<br />
zu überlasten und ihre Aufgabenerfüllung zu gefährden.<br />
<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> ist das einzige Bundesland, das bislang die alte Grunderwerbsteuer<br />
von 2 v. H. (= 4 /7 des heutigen Steueraufkommens) in voller Höhe unmittelbar den<br />
Landkreisen und kreisfreien Städten überließ. Andererseits ist die Grunderwerbsteuer<br />
eine originäre Landessteuer (Artikel 106 Abs. 2 Nr. 4 des Grundgesetzes), die<br />
dem Land bei der Berechnung des Länderfinanzausgleichs als Einnahme finanzkrafterhöhend<br />
zugerechnet wird. Aufkommensschwankungen fallen deshalb bisher zu 4 /7<br />
bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an, während die davon ausgelösten Ausgleichszahlungen<br />
im Länderfinanzausgleich vornehmlich den Landeshaushalt betreffen.<br />
Diese unsystematischen Verteilungswirkungen sind zu korrigieren.<br />
B. Lösung<br />
Der bisherige 4 /7-Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte am Grunderwerbsteueraufkommen<br />
wird auf das Land übertragen. Zum teilweisen Ausgleich der kommunalen<br />
Einnahmenverluste sowie zur Herstellung eines angemessenen horizontalen<br />
Belastungsausgleichs unter den kommunalen Gebietskörperschaften wird die<br />
Grunderwerbsteuer in vollem Umfang in die Verbundmasse einbezogen, der Verbundsatz<br />
um 0,75 v. H.-Punkte auf insgesamt 21 v. H. angehoben, die Schlüsselzuweisungen<br />
B 1 zugunsten der Landkreise und kreisfreien Städte erhöht und für besonders<br />
belastete Landkreise und kreisfreie Städte zusätzlich ein Härteausgleich eingeführt.<br />
Daneben wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, kommunale Gebietskörperschaften<br />
in Fällen außergewöhnlicher Belastungen bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten<br />
aus Mitteln des Ausgleichsstocks unterstützen zu können. Im Übrigen<br />
werden der Zweckzuweisungstatbestand des §18 Abs. 1 Nr. 8 um die Merkmale<br />
„Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler“ erweitert und einige kleinere Anpassungen<br />
vorgenommen, die überwiegend der Klarstellung dienen oder redaktioneller<br />
Art sind.<br />
Druck: <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, 9. Januar 2002<br />
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />
18. 12. 2001
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
C. Alternativen<br />
Keine.<br />
D. Kosten<br />
Der Wegfall der bisherigen Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der<br />
Grunderwerbsteuer führt zu einer Änderung in der Finanzverteilung zwischen Land<br />
und kommunalen Gebietskörperschaften, die jedoch im Gegenzug durch die komplette<br />
Einbeziehung der Grunderwerbsteuereinnahmen in den Steuerverbund sowie<br />
die Erhöhung des Verbundsatzes deutlich abgemildert wird. Insgesamt ergibt sich auf<br />
der Grundlage der für das Jahr 2001 maßgeblichen Zahlen eine dauerhafte Belastung<br />
der kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe von rund 40 Mio. EUR.<br />
E. Zuständigkeit<br />
Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.<br />
2
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>.Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />
Der Ministerpräsident des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
Mainz, den 18. Dezember 2001<br />
An den<br />
Herrn Präsidenten<br />
des <strong>Landtag</strong>s <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
55116 Mainz<br />
Entwurf eines .. . ten Landesgesetzes zur Änderung des<br />
Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG)<br />
Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung<br />
beschlossenen Gesetzentwurf.<br />
Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem <strong>Landtag</strong> zur Beratung<br />
und Beschlussfassung vorzulegen.<br />
Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.<br />
Kurt Beck<br />
3
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
. . . tes Landesgesetz<br />
zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />
Der <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999<br />
(GVBl. S. 415), geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom<br />
6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:<br />
4<br />
1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.<br />
2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Einleitung wird die Angabe „20,25 v. H.“ durch<br />
die Angabe „21 v. H.“ ersetzt.<br />
b) In Nummer 7 werden die Worte „abzüglich des den<br />
Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 1 Abs. 4<br />
Satz 1 zufließenden Anteils,“ gestrichen.<br />
3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch<br />
das Wort „Euro“ ersetzt.<br />
4. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Angaben ersetzt:<br />
a) in Buchstabe c „11,50 EUR“ durch „41,93 EUR“ und<br />
b) in Buchstabe d „8,44 EUR“ durch „23,01 EUR“.<br />
5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Sätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<br />
„Bei Schulverbänden (§ 63 Abs. 2 des Schulgesetzes)<br />
werden die Schülerinnen und Schüler nach<br />
ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt,<br />
es sei denn, dass ausdrücklich eine andere<br />
Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen<br />
wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten<br />
Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,<br />
so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen<br />
und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen<br />
Kostenregelung.“<br />
bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende<br />
Schulen oder Sonderschulen eines anderen<br />
Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen<br />
erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung<br />
der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend<br />
von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen<br />
zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend.“<br />
b) In Nummer 6 werden die Worte „heilklimatischer<br />
Kurort, Kneipp- oder Felkekurort“ durch die Worte<br />
„Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort<br />
oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ ersetzt.<br />
6. § 12 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 3 wird gestrichen.
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>.Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />
7. § 15 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Schülerinnen und Schüler an den Schulen für<br />
Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige sowie<br />
an Schulen mit den Förderschwerpunkten motorische<br />
Entwicklung und Sprache werden fünffach gewichtet.“<br />
8. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Ferner können aus dem Ausgleichsstock Mittel bewilligt<br />
werden zur<br />
1. Finanzierung von Ausgaben, die andernfalls von einer<br />
Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften geleistet<br />
werden, soweit die Umlegung unzweckmäßig<br />
ist,<br />
2. Durchführung von Musterprozessen sowie<br />
3. Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher<br />
Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten.“<br />
9. § 18 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 1 werden die Worte „heilklimatischer<br />
Kurort, Kneipp- oder Felkekurort“ durch<br />
die Worte „Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer<br />
Kurort oder Ort mit Heilquellen-<br />
Kurbetrieb“ ersetzt.<br />
bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:<br />
„8. kommunale Theater, Orchester, Musikschulen,<br />
Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler,“.<br />
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen<br />
Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem<br />
fachlich zuständigen Ministerium und dem für den<br />
Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren<br />
jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen<br />
und das Verfahren der Bewilligung<br />
zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten<br />
die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel;<br />
sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere<br />
Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium<br />
verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7<br />
und 11.“<br />
10. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.<br />
11. In § 21 Satz 1 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 4“<br />
durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 9“ ersetzt.<br />
12. § 23 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach<br />
§ 13.“<br />
13. § 24 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nummer 4 wird gestrichen.<br />
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und<br />
wie folgt geändert:<br />
Die Verweisung „§ 12 Abs. 4“ wird durch die Verweisung<br />
„§ 12 Abs. 3“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 wird die Verweisung<br />
„Satz 2 Nr. 3“ durch die Verweisung „Satz 3 Nr. 3“ ersetzt.<br />
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:<br />
„(5) § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“<br />
<strong>14</strong>. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung „§ 12 Abs. 4“<br />
durch die Verweisung „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.<br />
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“<br />
15. § 27 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird gestrichen.<br />
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />
16. § 35 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 35<br />
Härteausgleich<br />
(1) Landkreise und kreisfreie Städte, die durch die ab<br />
1. Januar 2002 geltende Rechtslage nach diesem Gesetz,<br />
insbesondere durch den Wegfall der Beteiligung an der<br />
Grunderwerbsteuer, besonders belastet werden, erhalten<br />
in den Jahren 2002 bis 2004 einen Härteausgleich nach<br />
näherer Maßgabe des Absatzes 2. Die hierzu erforderlichen<br />
Mittel werden der Schlüsselmasse nach § 7 Nr. 1<br />
vorweg entnommen.<br />
(2) Für die Ermittlung der besonderen Belastung eines<br />
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1<br />
Satz 1 werden in Euro je Einwohner den Einnahmen aus<br />
der Grunderwerbsteuer und den Schlüsselzuweisungen B<br />
abzüglich der Finanzausgleichsumlage im Finanzausgleichsjahr<br />
2001 diejenigen Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen<br />
B abzüglich der Finanzausgleichsumlage<br />
gegenübergestellt, die sich im Finanzausgleichsjahr 2001<br />
ergeben hätten, wenn die ab 1. Januar 2002 geltende<br />
Rechtslage nach diesem Gesetz bereits anwendbar gewesen<br />
wäre. Liegt der sich ergebende Unterschiedsbetrag<br />
zulasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt höher<br />
als 10,20 EUR je Einwohner, so wird der 10,20 EUR je<br />
Einwohner übersteigende Betrag<br />
1. im Jahr 2002 zu 75 v. H.,<br />
2. im Jahr 2003 zu 50 v. H. und<br />
3. im Jahr 2004 zu 25 v. H.<br />
als Härteausgleich gezahlt. Für die Gewährung der<br />
Härteausgleichsleistungen gelten die §§ 30 und 31 Abs. 1<br />
und 2 entsprechend.“<br />
17. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden<br />
Nummer 16 geändert.<br />
6
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>.Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />
Artikel 2<br />
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in<br />
Kraft.<br />
(2) Auf die Grunderwerbsteuer aus Erwerbsvorgängen, die bis<br />
zum Ablauf des 31. Dezember 2001 verwirklicht wurden,<br />
finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden<br />
Vorschriften Anwendung.<br />
7
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
A. Allgemeines<br />
Bezüglich der gegenwärtigen Verteilung der Einnahmen aus<br />
der Grunderwerbsteuer besteht Korrekturbedarf. Dieser beruht<br />
auf einem bestehenden Ungleichgewicht in der Finanzausstattung<br />
von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
sowie auf den unsystematischen Verteilungswirkungen<br />
bei der Grunderwerbsteuer.<br />
In jedem Haushaltsaufstellungsverfahren sind die Finanzbeziehungen<br />
zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
einer Prüfung zu unterziehen. Ziel dieser Prüfung<br />
muss es sein, eine – bei Gleichrangigkeit der staatlichen und<br />
der kommunalen Aufgabenerfüllung – symmetrische Finanzausstattung<br />
von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
zu erreichen.<br />
Eine vergleichende Analyse der Finanzlage des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
und seiner kommunalen Gebietskörperschaften,<br />
unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungssalden,<br />
der Verschuldung und dem Vergleich des Nettotransfers der<br />
alten Bundesländer in Verbindung mit dem jeweiligen Kommunalisierungsgrad,<br />
hat ergeben, dass ein Ungleichgewicht<br />
zulasten des Landes besteht. Dieses Ungleichgewicht ist<br />
maßvoll zugunsten des Landes zu korrigieren, ohne dabei die<br />
kommunalen Gebietskörperschaften zu überlasten und ihre<br />
Aufgabenerfüllung zu gefährden.<br />
Die bisherige Verteilung der Grunderwerbsteuereinnahmen<br />
führt zu unsystematischen Ergebnissen. Einerseits ist <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
das einzige Bundesland, das bislang die alte Grunderwerberbsteuer<br />
von 2 v. H. (= 4 /7 des heutigen Steueraufkommens)<br />
in voller Höhe unmittelbar den Landkreisen und<br />
kreisfreien Städten überließ. Andererseits ist die Grunderwerbsteuer<br />
eine originäre Landessteuer (Artikel 106 Abs. 2<br />
Nr. 4 des Grundgesetzes), die dem Land bei der Berechnung<br />
des Länderfinanzausgleichs als Einnahme finanzkrafterhöhend<br />
zugerechnet wird. Aufkommensschwankungen<br />
fallen deshalb bisher zu 4 /7 bei den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten an, während die davon ausgelösten Ausgleichszahlungen<br />
im Länderfinanzausgleich vornehmlich den Landeshaushalt<br />
betreffen.<br />
Die unsystematischen Verteilungswirkungen bei der Grunderwerbsteuer<br />
werden insbesondere vor dem Hintergrund<br />
jährlicher Aufkommensschwankungen deutlich. Dabei gilt<br />
im Grunde genommen folgende „Faustregel“: Die im bundesweiten<br />
Vergleich unterdurchschnittlichen Grunderwerbsteuereinnahmen<br />
von <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> werden im Länderfinanzausgleich<br />
auf letztlich 95 v. H. des Bundesdurchschnitts<br />
aufgestockt und die entsprechenden Einnahmen gehen mit<br />
20,25 v. H. in die Ausgleichsmassen des kommunalen Finanzausgleichs<br />
ein. Schematisch stellen sich die Wirkungen wie<br />
folgt dar:<br />
1 000 000 DM Mehreinnahmen bei der Grunderwerbsteuer<br />
fließen in Höhe von 571 429 DM den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten ( 4 /7) sowie zu 428 571 DM dem Land ( 3 /7) zu.<br />
Unter sonst gleichen Bedingungen im Länderfinanzausgleich<br />
8<br />
Begründung<br />
reduzieren sich die Länderfinanzausgleichsleistungen an<br />
das Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> um 950 000 DM. Davon entfallen<br />
197 125 DM (20,25 v. H.) auf die kommunalen Gebietskörperschaften<br />
und 752 875 DM auf das Land. Für den Landeshaushalt<br />
ergeben sich so Mindereinnahmen von (+428 571<br />
DM –752 875 DM =) –324 304 DM, für die kommunalen<br />
Haushalte dagegen Mehreinnahmen von (+571 429 DM<br />
–197 125 DM =) +374 304 DM.<br />
Nimmt dagegen das Grunderwerbsteueraufkommen um<br />
1 000 000 DM ab, kehren sich die Vorzeichen um, d. h. das<br />
Land verzeichnet Mehr-, die kommunalen Gebietskörperschaften<br />
Mindereinnahmen.<br />
Die Korrektur des Ungleichgewichts in der Finanzausstattung<br />
von Land und kommunalen Gebietskörperschaften sowie<br />
der unsystematischen Verteilungswirkungen bei der<br />
Grunderwerbsteuer erfolgt in der Weise, dass das Grunderwerbsteueraufkommen<br />
sowie die entsprechenden Einnahmen<br />
aus dem Länderfinanzausgleich zukünftig vollständig<br />
dem Land zufallen, sodass dann letztlich nur die Differenz<br />
zwischen beiden Größen nach Maßgabe des jeweiligen Verbundsatzes<br />
zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
aufgeteilt wird. Auf diese Weise wird auch eine Verstetigung<br />
der Einnahmen von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
erreicht, die eine verlässliche Finanzplanung<br />
erleichtert.<br />
Zur Kompensation eines wesentlichen Teils der Verluste<br />
durch den Wegfall der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuersowie<br />
zur Herstellung eines angemessenen horizontalen<br />
Belastungsausgleichs unter den kommunalen Gebietskörperschaften<br />
wird im Gegenzug die Grunderwerbsteuer<br />
in vollem Umfang in die Verbundmasse einbezogen,<br />
der Verbundsatz um 0,75 v. H.-Punkte auf insgesamt 21 v. H.<br />
angehoben,die Schlüsselzuweisungen B1 zugunsten der Landkreise<br />
und kreisfreien Städte erhöht und für besonders belastete<br />
Landkreise und kreisfreie Städte zusätzlich ein Härteausgleich<br />
eingeführt.<br />
Stellt man dem tatsächlichen Finanzausgleich 2001 den fiktiven<br />
Finanzausgleich 2001 gegenüber, der sich ergeben hätte,<br />
wenn die jetzt vorgesehenen Änderungen zu der Zeit schon<br />
in Kraft gewesen wären, so verbleibt per Saldo ein Finanzierungsbeitrag<br />
der kommunalen Gebietskörperschaften zur<br />
Entlastung des Landes in Höhe von rund 80 Mio. DM (rund<br />
41 Mio. EUR), der sich wie folgt errechnet:<br />
Nach dem Haushaltsplan 2001 beläuft sich die Verbundmasse<br />
(§ 5 Abs. 1) auf 15 136 440 000 DM, wovon sich bei dem bisherigen<br />
Verbundsatz von 20,25 v. H. ein kommunaler Anteil<br />
von 3 065 129 100 DM errechnet. Wären die gesamten Grunderwerbsteuereinnahmen<br />
bereits im Finanzausgleichsjahr 2001<br />
in die Verbundmasse gelangt – nicht nur der Landesanteil in<br />
Höhe von 3 /7 oder 216 000 000 DM, sondern 7 /7 in Höhe von<br />
504 000 000 DM –, so würde die Verbundmasse 15 424 440 000<br />
DM betragen, woraus sich auf der Grundlage des neuen Verbundsatzes<br />
von 21 v. H. ein kommunaler Anteil von<br />
3 239 132 400 DM ergäbe. Dem danach um 174 003 300 DM
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />
höheren kommunalen Anteil an der Verbundmasse stünde<br />
der Wegfall der kommunalen Grunderwerbsteuereinnahmen<br />
in Höhe von 254 468 003 DM (hier für Zwecke des Finanzausgleichs<br />
vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000) gegenüber,<br />
sodass sich per Saldo aufgrund der Änderungen für<br />
die kommunale Ebene insgesamt eine Belastung von 80 464 703<br />
DM (41 <strong>14</strong>0949 EUR) errechnen würde, der eine entsprechende<br />
Entlastung des Landes gegenüberstünde.<br />
Die Belastungen verteilen sich auf die einzelnen Gruppen der<br />
kommunalen Gebietskörperschaften wie folgt:<br />
Körper- Wegfall der Veränderung Belastung<br />
schafts- Grund- der in DM<br />
gruppe erwerb- Schlüsselsteuer<br />
zuweisungen<br />
in DM in DM<br />
kreisfreie<br />
Städte – 91 943 827 + 81 042 795 – 10 901 032<br />
Landkreise – 162 524 176 +124 337 425 – 38 186 751<br />
Gemeinden 0 – 31 381 422 – 31 381 422<br />
Summe –254468003 +173998799 – 80469204<br />
Körper- Belastung Belastung<br />
schafts- in DM in DM/Eingruppe<br />
wohner<br />
kreisfreie<br />
Städte – 10 901 032 – 10,96<br />
Landkreise – 38 186 751 – 12,60<br />
Gemeinden – 31 381 422 – 10,35<br />
Summe – 80469204 – 19,99<br />
Neben den geschilderten, im Zusammenhang mit der Änderung<br />
bei der Grunderwerbsteuer stehenden Maßnahmen wird<br />
nunmehr die Möglichkeit eröffnet, kommunale Gebietskörperschaften<br />
in Fällen außergewöhnlicher Belastungen bei<br />
der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten aus Mitteln<br />
des Ausgleichsstocks unterstützen zu können. Im Übrigen<br />
werden der Zweckzuweisungstatbestand des § 18 Abs. 1<br />
Nr. 8 um die Merkmale „Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler“<br />
erweitert sowie einige kleinere Anpassungen vorgenommen,<br />
die überwiegend der Klarstellung dienen oder redaktioneller<br />
Natur sind. Dies betrifft die Umstellung der<br />
Währungsbezeichnung in § 8 Abs. 2, die Klarstellungen bezüglich<br />
der Aufteilung von Schülerzahlen in § 11 Abs. 4 Nr. 4,<br />
die Aufnahme der Orte mit Heilquellen-Kurbetrieb in § 11<br />
Abs. 4 Nr. 6 und § 18 Abs. 1 Nr. 1, die Harmonisierung der<br />
Bezeichnung der Sonderschulen in § 15 Abs. 3 Satz 2 mit den<br />
Regelungen in der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen,<br />
die Überarbeitung des § 18 Abs. 3, die Angleichung<br />
des § 21 Satz 1 an das geänderte Gesetz über den Finanzausgleich<br />
zwischen Bund und Ländern und die Klarstellung<br />
durch den neuen § 24 Abs. 5 betreffend die Umlage zur Finanzierung<br />
des Fonds „Deutsche Einheit“.<br />
Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände gemäß<br />
§ 129 der Gemeindeordnung und § 72 der Landkreisordnung<br />
ist erfolgt. Sie haben zu dem Entwurf schriftlich Stellung ge-<br />
nommen. Zudem hat eine mündliche Erörterung stattgefunden.<br />
Die kommunalen Spitzenverbände lehnen sämtliche<br />
im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen finanziellen Belastungen<br />
der kommunalen Gebietskörperschaften ab. Dies<br />
gilt insbesondere für den Wegfall des kommunalen Anteils an<br />
der Grunderwerbsteuer sowie die Ausdehnung der Zweckzuweisungstatbestände<br />
um die kommunalen Büchereien,<br />
Museen und Kulturdenkmäler. Aus den zuvor beschriebenen<br />
Erwägungen ist die volle Vereinnahmung der Grunderwerbsteuer<br />
durch das Land jedoch geboten. Die Ausdehnung der<br />
Zweckzuweisungstatbestände in § 18 Abs. 1 Nr. 8 sichert die<br />
betreffenden Einrichtungen und ist vom finanziellen Umfang<br />
her (jährlich 2 130 000 EUR) nur von geringer Bedeutung.<br />
Der Gemeinde- und Städtebund sowie der Städtetag fordern<br />
eine Anhebung der Zuweisungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1<br />
(Schlüsselzuweisungen B1) um 0,40 EUR für alle Meldebehörden<br />
wegen der Einführung des neuen Einwohnerinformationssystems<br />
(EWOIS-neu). Der genaue Zeitpunkt der<br />
Umstellung steht noch nicht fest. Zwar wird nach der Projektplanung<br />
der Systemwechsel zum 1. Januar 2003 angestrebt,<br />
aufgrund von technischen Unwägbarkeiten kann er<br />
sich jedoch verzögern. Eine Entscheidung über die Forderung<br />
erscheint daher im Rahmen dieses Gesetzentwurfs noch nicht<br />
erforderlich. Im Übrigen garantiert die Gewährleistung einer<br />
angemessenen Finanzausstattung in Artikel 49 Abs. 5 der Verfassung<br />
für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />
nicht zugleich eine gesonderte Erstattung ihrer<br />
Aufwendungen für den übertragenen Wirkungsbereich.<br />
Der Landkreistag schlägt eine Änderung der Bestimmung des<br />
§ 25 Abs. 3 über die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe an<br />
kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt durch<br />
die Landkreise vor. Die derzeitige Regelung begründet einen<br />
Rechtsanspruch der kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem<br />
Jugendamt gegen den Landkreis auf Erstattung der nach<br />
Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote verbleibenden<br />
Kosten der Jugendhilfe mit Ausnahme der Investitionskosten.<br />
Nach Auffassung des Landkreistages soll stattdessen<br />
lediglich eine allgemeine Vorschrift aufgenommen<br />
werden, wonach die Landkreise für die Jugendämter eine Kostenerstattung<br />
zu leisten haben und hierüber eine Vereinbarung<br />
abzuschließen ist. Eine Übernahme des Vorschlags des<br />
Landkreistages würde einen Rückfall in einen weitgehend<br />
offenen Rechtszustand bedeuten. Bei unterschiedlichen Auffassungen<br />
der Beteiligten über die angemessene Höhe der<br />
Kostenerstattung des Landkreises wird eine Einigung dadurch<br />
nicht befördert.<br />
Der Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach einer<br />
Regelung zur Erstattung von Kosten, die im Rahmen der<br />
Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten anfallen, wird<br />
im Wesentlichen entsprochen. In § 17 Abs. 2 ist nunmehr die<br />
Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Fällen Unterstützung aus<br />
dem Ausgleichsstock gewähren zu können.<br />
Die weiteren Bemerkungen und Forderungen der kommunalen<br />
Spitzenverbände stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit dem Gesetzentwurf und betreffen künftige<br />
Haushaltsgesetze.<br />
Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung<br />
am 26. November 2001 beraten und abgelehnt. Er hat gleich-<br />
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
zeitig einen Antrag zur Ausgestaltung des kommunalen<br />
Finanzausgleichs beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist die<br />
Beibehaltung der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />
sowie die Ablehnung weiterer Befrachtungen<br />
im Zweckzuweisungsbereich.<br />
Der Gesetzentwurf regelt ausschließlich die Finanzbeziehungen<br />
zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften.<br />
Die Verschiebungen der Finanzströme sind dargestellt. Eine<br />
weitergehende Gesetzesfolgenabschätzung im Sinne des § 13 a<br />
der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) ist entbehrlich.<br />
B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />
Zu Artikel 1<br />
Zu Nummer 1 (§ 1)<br />
Die bisherige Beteiligung der Landkreise und kreisfreien<br />
Städte an der Grunderwerbsteuer in Höhe von vier Siebteln<br />
entfällt. Diese Änderung dient der strukturellen Verbesserung<br />
bei der Finanzverteilung zwischen Land und kommunalen<br />
Gebietskörperschaften.<br />
Zu Nummer 2 (§ 5)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Anhebung des Verbundsatzes erfolgt zur teilweisen Kompensation<br />
der Folgen des Wegfalls der kommunalen Beteiligung<br />
an der Grunderwerbsteuer.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Folgeänderung zu Nummer 1.<br />
Zu Nummer 3 (§ 8)<br />
Die Änderung der Bezeichnung erfolgt im Zuge der Umstellung<br />
des Landesrechts auf den Euro.<br />
Zu Nummer 4 (§ 9)<br />
Durch die Erhöhung der Schlüsselzuweisungen B1 an die<br />
Landkreise und kreisfreien Städte wird ein Teil der Verluste<br />
durch den Wegfall der Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />
kompensiert.<br />
Zu Nummer 5 (§ 11)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Regelungen dienen der Klarstellung. Auch bisher schon<br />
wurden die Schülerzahlen aller in § 11 Abs. 4 Nr. 4 Satz 1 genannten<br />
Schularten aufgeteilt, wenn dem jeweiligen Schulträger<br />
von anderen kommunalen Gebietskörperschaften<br />
Kostenbeiträge geleistet worden sind. Für die Aufteilung der<br />
Schülerinnen und Schüler bei Kostenerstattungen für den<br />
Besuch von berufsbildenden Schulen und Sonderschulen<br />
anderer Schulträger ohne besondere Vereinbarung ist der<br />
Stand zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend,<br />
weil jene Schülerzahlen regelmäßig erst spät zusammengestellt<br />
werden können.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die Anforderungen an die Durchführung von Kuren in Gemeinden,<br />
die als Kurort mit der Artbezeichnung „Ort mit<br />
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Heilquellen-Kurbetrieb“ (§ 7 des Kurortegesetzes) anerkannt<br />
sind, sind mit denjenigen z. B. in Heilbädern, See-Heilbädern,<br />
Kneipp-Heilbädern oder Kneipp-Kurorten vergleichbar. Es<br />
ist daher gerechtfertigt, die Orte mit Heilquellen-Kurbetrieb<br />
in die Regelung des Leistungsansatzes für Bäder aufzunehmen.<br />
Gleichzeitig wird die Reihenfolge der Kurorte der Aufzählung<br />
in § 1 des Kurortegesetzes angepasst.<br />
Zu Nummer 6 (§ 12)<br />
Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />
Zu Nummer 7 (§ 15)<br />
Anpassung der Bezeichnung der Sonderschulen an die Regelungen<br />
in § 13 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen<br />
Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219, BS 223-1-40).<br />
Zu Nummer 8 (§ 17)<br />
Die Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, kommunalen<br />
Gebietskörperschaften in Fällen außergewöhnlicher Kostenbelastungen<br />
bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten<br />
finanziell unterstützen zu können, ist sinnvoll. Wie<br />
sich in der Vergangenheit gezeigt hat, kann es bei der Wahrnehmung<br />
von Auftragsangelegenheiten in seltenen Situationen<br />
zu erheblichen finanziellen Belastungen einzelner kommunaler<br />
Gebietskörperschaften kommen, die diese ohne besondere<br />
Unterstützung nur schwer verkraften können. Dies<br />
betrifft insbesondere Fallgestaltungen im Zusammenhang mit<br />
der Ersatzvornahme von Verwaltungsakten in den Bereichen<br />
Bauaufsicht, Landespflege, Abfallbeseitigung, Wasserwirtschaft<br />
sowie Polizei- und Ordnungsrecht, bei denen keine<br />
Rückgriffsmöglichkeiten bestehen. Eine einschlägige Regelung<br />
zugunsten der Landkreise enthielt bereits § 48 Abs. 2 der<br />
Landkreisordnung in der bis zum 12. Juni 1994 geltenden Fassung.<br />
Der neue Zuweisungstatbestand im Rahmen des Ausgleichsstocks<br />
gilt nicht nur für die Landkreise, sondern auch<br />
für die anderen kommunalen Gebietskörperschaften. Einzelheiten<br />
werden in den Richtlinien gemäß § 17 Abs. 3 geregelt.<br />
Insbesondere ist dabei die Einführung einer Bagatellgrenze beabsichtigt,<br />
die nach den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände<br />
bei 400 000 EUR liegen sollte.<br />
Zu Nummer 9 (§ 18)<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa<br />
Siehe Begründung zu Nummer 5 Buchst. b.<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchst. bb<br />
Die Förderung der Kultur ist nach Artikel 40 der Verfassung<br />
für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> Aufgabe des Staates, der Gemeinden und<br />
Gemeindeverbände. Für den Kulturbereich ist bisher in § 18<br />
Abs. 1 Nr. 8 die Förderung kommunaler Theater, Orchester<br />
und Musikschulen festgeschrieben und dadurch dauerhaft gesichert.<br />
Um die Förderung der kommunalen Büchereien,<br />
Museen und Kulturdenkmäler für die Zukunft in entsprechender<br />
Weise zu gewährleisten, werden sie ebenfalls in den<br />
Katalog des § 18 Abs. 1 aufgenommen.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Der bisherige Satz 1 kann entfallen. Allgemein anwendbare<br />
Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong><br />
Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen sind bereits<br />
in ausreichendem Umfang in der Verwaltungsvorschrift<br />
zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (zu § 44 Abs. 1 –<br />
Zuwendungen – Teil II) enthalten. Für darüber hinausgehende<br />
allgemeine Richtlinien besteht kein Bedürfnis. Der neue Satz 1<br />
(bisher Satz 2) beinhaltet nur eine redaktionelle Anpassung.<br />
Der neue Satz 2 entspricht dem bisherigen Satz 3.<br />
Zu Nummer 10 (§ 19)<br />
Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe b.<br />
Zu Nummer 11 (§ 21)<br />
Mit dieser Änderung wird der Erhöhung des Anteils des<br />
Landes am Aufkommen der Umsatzsteuer zum Ausgleich der<br />
zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs<br />
gemäß Artikel 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes<br />
zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I<br />
S. 2074) Rechnung getragen.<br />
Zu Nummer 12 (§ 23)<br />
Folgeänderung zu Nummer 1.<br />
Zu Nummer 13 (§ 24)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Berichtigung einer Verweisung.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Die Regelung entspricht praktischen Erfordernissen und<br />
dient der Klarstellung.<br />
Zu Nummer <strong>14</strong> (§ 25)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Anpassung an die entsprechende Verweisung in § 24 Abs. 5<br />
(vgl. Nummer 12 Buchst. c).<br />
Zu Nummer 15 (§ 27)<br />
Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />
Zu Nummer 16 (§ 35)<br />
Trotz der Anhebung des Verbundsatzes und der Schlüsselzuweisungen<br />
B1 haben die Landkreise und kreisfreien Städte<br />
durch den Wegfall der Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />
zum Teil nicht unerhebliche Einnahmeverluste zu verkraften.<br />
Landkreise und kreisfreie Städte, die durch den Wegfall der<br />
Beteiligung an der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung<br />
der übrigen vorgesehenen Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />
besonders belastet werden, sollen daher<br />
für eine Übergangszeit von drei Jahren einen – von Jahr<br />
zu Jahr abnehmenden – Härteausgleich erhalten. Für die Ermittlung<br />
der besonderen Belastungen werden in Euro je Einwohner<br />
die tatsächlichen Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen<br />
B sowie der angerechneten Grunderwerbsteuer<br />
(1. Oktober 1999 bis 30. September 2000) abzüglich der<br />
Finanzausgleichsumlage im Finanzausgleichsjahr 2001 den<br />
fiktiven Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen B abzüglich<br />
der Finanzausgleichsumlage gegenübergestellt, die sich im<br />
Finanzausgleichsjahr 2001 ergeben hätten, wenn in diesem<br />
Zeitraum das Landesfinanzausgleichsgesetz in der ab dem<br />
1. Januar 2002 geltenden Fassung bereits anwendbar gewesen<br />
wäre. Bei der Berechnung der fiktiven Schlüsselzuweisungen<br />
B2 für 2001 ist von einem Grundbetrag von 1567 DM auszugehen.<br />
Eine besondere Belastung eines Landkreises oder einer kreisfreien<br />
Stadt durch die vorgesehenen Änderungen wird dann<br />
angenommen, wenn die in der beschriebenen Weise ermittelten<br />
Belastungen höher als 10,20 EUR je Einwohner liegen. In<br />
diesen Fällen wird der 10,20 EUR je Einwohner übersteigende<br />
Betrag zu 75 v. H. im Jahr 2002, zu 50 v. H. im Jahr 2003 und<br />
zu 25 v. H. im Jahr 2004 als Härteausgleich gewährt. Die Beträge<br />
werden zusammen mit den Schlüsselzuweisungen festgesetzt<br />
und ausgezahlt.<br />
Zu Nummer 17<br />
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.<br />
Zu Artikel 2<br />
Absatz 1 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Das rückwirkende<br />
In-Kraft-Treten des Gesetzes ist geboten, weil<br />
Finanzausgleichsleistungen für ein Haushaltsjahr gewährt<br />
werden und das Haushaltsjahr am 1. Januar eines Jahres beginnt.<br />
Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begegnet<br />
das rückwirkende In-Kraft-Treten keinen Bedenken.<br />
Die kommunalen Gebietskörperschaften wurden im Rundschreiben<br />
zur Haushaltswirtschaft 2002 vom 31. Oktober<br />
2001 ausführlich über die Regelungsinhalte des Gesetzes und<br />
die dadurch bedingten Auswirkungen auf den kommunalen<br />
Finanzausgleich 2002 unterrichtet.<br />
Absatz 2 stellt klar, dass die Landkreise und kreisfreien Städte<br />
für Erwerbsvorgänge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember<br />
2001 verwirklicht wurden, noch ihren bisherigen Anteil<br />
an der Grunderwerbsteuer erhalten, auch wenn die Festsetzung<br />
der Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.<br />
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