14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
zeitig einen Antrag zur Ausgestaltung des kommunalen<br />
Finanzausgleichs beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist die<br />
Beibehaltung der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />
sowie die Ablehnung weiterer Befrachtungen<br />
im Zweckzuweisungsbereich.<br />
Der Gesetzentwurf regelt ausschließlich die Finanzbeziehungen<br />
zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften.<br />
Die Verschiebungen der Finanzströme sind dargestellt. Eine<br />
weitergehende Gesetzesfolgenabschätzung im Sinne des § 13 a<br />
der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) ist entbehrlich.<br />
B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />
Zu Artikel 1<br />
Zu Nummer 1 (§ 1)<br />
Die bisherige Beteiligung der Landkreise und kreisfreien<br />
Städte an der Grunderwerbsteuer in Höhe von vier Siebteln<br />
entfällt. Diese Änderung dient der strukturellen Verbesserung<br />
bei der Finanzverteilung zwischen Land und kommunalen<br />
Gebietskörperschaften.<br />
Zu Nummer 2 (§ 5)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Anhebung des Verbundsatzes erfolgt zur teilweisen Kompensation<br />
der Folgen des Wegfalls der kommunalen Beteiligung<br />
an der Grunderwerbsteuer.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Folgeänderung zu Nummer 1.<br />
Zu Nummer 3 (§ 8)<br />
Die Änderung der Bezeichnung erfolgt im Zuge der Umstellung<br />
des Landesrechts auf den Euro.<br />
Zu Nummer 4 (§ 9)<br />
Durch die Erhöhung der Schlüsselzuweisungen B1 an die<br />
Landkreise und kreisfreien Städte wird ein Teil der Verluste<br />
durch den Wegfall der Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />
kompensiert.<br />
Zu Nummer 5 (§ 11)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Regelungen dienen der Klarstellung. Auch bisher schon<br />
wurden die Schülerzahlen aller in § 11 Abs. 4 Nr. 4 Satz 1 genannten<br />
Schularten aufgeteilt, wenn dem jeweiligen Schulträger<br />
von anderen kommunalen Gebietskörperschaften<br />
Kostenbeiträge geleistet worden sind. Für die Aufteilung der<br />
Schülerinnen und Schüler bei Kostenerstattungen für den<br />
Besuch von berufsbildenden Schulen und Sonderschulen<br />
anderer Schulträger ohne besondere Vereinbarung ist der<br />
Stand zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend,<br />
weil jene Schülerzahlen regelmäßig erst spät zusammengestellt<br />
werden können.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die Anforderungen an die Durchführung von Kuren in Gemeinden,<br />
die als Kurort mit der Artbezeichnung „Ort mit<br />
10<br />
Heilquellen-Kurbetrieb“ (§ 7 des Kurortegesetzes) anerkannt<br />
sind, sind mit denjenigen z. B. in Heilbädern, See-Heilbädern,<br />
Kneipp-Heilbädern oder Kneipp-Kurorten vergleichbar. Es<br />
ist daher gerechtfertigt, die Orte mit Heilquellen-Kurbetrieb<br />
in die Regelung des Leistungsansatzes für Bäder aufzunehmen.<br />
Gleichzeitig wird die Reihenfolge der Kurorte der Aufzählung<br />
in § 1 des Kurortegesetzes angepasst.<br />
Zu Nummer 6 (§ 12)<br />
Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />
Zu Nummer 7 (§ 15)<br />
Anpassung der Bezeichnung der Sonderschulen an die Regelungen<br />
in § 13 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen<br />
Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219, BS 223-1-40).<br />
Zu Nummer 8 (§ 17)<br />
Die Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, kommunalen<br />
Gebietskörperschaften in Fällen außergewöhnlicher Kostenbelastungen<br />
bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten<br />
finanziell unterstützen zu können, ist sinnvoll. Wie<br />
sich in der Vergangenheit gezeigt hat, kann es bei der Wahrnehmung<br />
von Auftragsangelegenheiten in seltenen Situationen<br />
zu erheblichen finanziellen Belastungen einzelner kommunaler<br />
Gebietskörperschaften kommen, die diese ohne besondere<br />
Unterstützung nur schwer verkraften können. Dies<br />
betrifft insbesondere Fallgestaltungen im Zusammenhang mit<br />
der Ersatzvornahme von Verwaltungsakten in den Bereichen<br />
Bauaufsicht, Landespflege, Abfallbeseitigung, Wasserwirtschaft<br />
sowie Polizei- und Ordnungsrecht, bei denen keine<br />
Rückgriffsmöglichkeiten bestehen. Eine einschlägige Regelung<br />
zugunsten der Landkreise enthielt bereits § 48 Abs. 2 der<br />
Landkreisordnung in der bis zum 12. Juni 1994 geltenden Fassung.<br />
Der neue Zuweisungstatbestand im Rahmen des Ausgleichsstocks<br />
gilt nicht nur für die Landkreise, sondern auch<br />
für die anderen kommunalen Gebietskörperschaften. Einzelheiten<br />
werden in den Richtlinien gemäß § 17 Abs. 3 geregelt.<br />
Insbesondere ist dabei die Einführung einer Bagatellgrenze beabsichtigt,<br />
die nach den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände<br />
bei 400 000 EUR liegen sollte.<br />
Zu Nummer 9 (§ 18)<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa<br />
Siehe Begründung zu Nummer 5 Buchst. b.<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchst. bb<br />
Die Förderung der Kultur ist nach Artikel 40 der Verfassung<br />
für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> Aufgabe des Staates, der Gemeinden und<br />
Gemeindeverbände. Für den Kulturbereich ist bisher in § 18<br />
Abs. 1 Nr. 8 die Förderung kommunaler Theater, Orchester<br />
und Musikschulen festgeschrieben und dadurch dauerhaft gesichert.<br />
Um die Förderung der kommunalen Büchereien,<br />
Museen und Kulturdenkmäler für die Zukunft in entsprechender<br />
Weise zu gewährleisten, werden sie ebenfalls in den<br />
Katalog des § 18 Abs. 1 aufgenommen.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Der bisherige Satz 1 kann entfallen. Allgemein anwendbare<br />
Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der