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14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz

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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

zeitig einen Antrag zur Ausgestaltung des kommunalen<br />

Finanzausgleichs beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist die<br />

Beibehaltung der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />

sowie die Ablehnung weiterer Befrachtungen<br />

im Zweckzuweisungsbereich.<br />

Der Gesetzentwurf regelt ausschließlich die Finanzbeziehungen<br />

zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften.<br />

Die Verschiebungen der Finanzströme sind dargestellt. Eine<br />

weitergehende Gesetzesfolgenabschätzung im Sinne des § 13 a<br />

der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) ist entbehrlich.<br />

B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Zu Artikel 1<br />

Zu Nummer 1 (§ 1)<br />

Die bisherige Beteiligung der Landkreise und kreisfreien<br />

Städte an der Grunderwerbsteuer in Höhe von vier Siebteln<br />

entfällt. Diese Änderung dient der strukturellen Verbesserung<br />

bei der Finanzverteilung zwischen Land und kommunalen<br />

Gebietskörperschaften.<br />

Zu Nummer 2 (§ 5)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Anhebung des Verbundsatzes erfolgt zur teilweisen Kompensation<br />

der Folgen des Wegfalls der kommunalen Beteiligung<br />

an der Grunderwerbsteuer.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Folgeänderung zu Nummer 1.<br />

Zu Nummer 3 (§ 8)<br />

Die Änderung der Bezeichnung erfolgt im Zuge der Umstellung<br />

des Landesrechts auf den Euro.<br />

Zu Nummer 4 (§ 9)<br />

Durch die Erhöhung der Schlüsselzuweisungen B1 an die<br />

Landkreise und kreisfreien Städte wird ein Teil der Verluste<br />

durch den Wegfall der Beteiligung an der Grunderwerbsteuer<br />

kompensiert.<br />

Zu Nummer 5 (§ 11)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Regelungen dienen der Klarstellung. Auch bisher schon<br />

wurden die Schülerzahlen aller in § 11 Abs. 4 Nr. 4 Satz 1 genannten<br />

Schularten aufgeteilt, wenn dem jeweiligen Schulträger<br />

von anderen kommunalen Gebietskörperschaften<br />

Kostenbeiträge geleistet worden sind. Für die Aufteilung der<br />

Schülerinnen und Schüler bei Kostenerstattungen für den<br />

Besuch von berufsbildenden Schulen und Sonderschulen<br />

anderer Schulträger ohne besondere Vereinbarung ist der<br />

Stand zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend,<br />

weil jene Schülerzahlen regelmäßig erst spät zusammengestellt<br />

werden können.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Anforderungen an die Durchführung von Kuren in Gemeinden,<br />

die als Kurort mit der Artbezeichnung „Ort mit<br />

10<br />

Heilquellen-Kurbetrieb“ (§ 7 des Kurortegesetzes) anerkannt<br />

sind, sind mit denjenigen z. B. in Heilbädern, See-Heilbädern,<br />

Kneipp-Heilbädern oder Kneipp-Kurorten vergleichbar. Es<br />

ist daher gerechtfertigt, die Orte mit Heilquellen-Kurbetrieb<br />

in die Regelung des Leistungsansatzes für Bäder aufzunehmen.<br />

Gleichzeitig wird die Reihenfolge der Kurorte der Aufzählung<br />

in § 1 des Kurortegesetzes angepasst.<br />

Zu Nummer 6 (§ 12)<br />

Folgeänderungen zu Nummer 1.<br />

Zu Nummer 7 (§ 15)<br />

Anpassung der Bezeichnung der Sonderschulen an die Regelungen<br />

in § 13 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen<br />

Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219, BS 223-1-40).<br />

Zu Nummer 8 (§ 17)<br />

Die Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, kommunalen<br />

Gebietskörperschaften in Fällen außergewöhnlicher Kostenbelastungen<br />

bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten<br />

finanziell unterstützen zu können, ist sinnvoll. Wie<br />

sich in der Vergangenheit gezeigt hat, kann es bei der Wahrnehmung<br />

von Auftragsangelegenheiten in seltenen Situationen<br />

zu erheblichen finanziellen Belastungen einzelner kommunaler<br />

Gebietskörperschaften kommen, die diese ohne besondere<br />

Unterstützung nur schwer verkraften können. Dies<br />

betrifft insbesondere Fallgestaltungen im Zusammenhang mit<br />

der Ersatzvornahme von Verwaltungsakten in den Bereichen<br />

Bauaufsicht, Landespflege, Abfallbeseitigung, Wasserwirtschaft<br />

sowie Polizei- und Ordnungsrecht, bei denen keine<br />

Rückgriffsmöglichkeiten bestehen. Eine einschlägige Regelung<br />

zugunsten der Landkreise enthielt bereits § 48 Abs. 2 der<br />

Landkreisordnung in der bis zum 12. Juni 1994 geltenden Fassung.<br />

Der neue Zuweisungstatbestand im Rahmen des Ausgleichsstocks<br />

gilt nicht nur für die Landkreise, sondern auch<br />

für die anderen kommunalen Gebietskörperschaften. Einzelheiten<br />

werden in den Richtlinien gemäß § 17 Abs. 3 geregelt.<br />

Insbesondere ist dabei die Einführung einer Bagatellgrenze beabsichtigt,<br />

die nach den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände<br />

bei 400 000 EUR liegen sollte.<br />

Zu Nummer 9 (§ 18)<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa<br />

Siehe Begründung zu Nummer 5 Buchst. b.<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. bb<br />

Die Förderung der Kultur ist nach Artikel 40 der Verfassung<br />

für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> Aufgabe des Staates, der Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände. Für den Kulturbereich ist bisher in § 18<br />

Abs. 1 Nr. 8 die Förderung kommunaler Theater, Orchester<br />

und Musikschulen festgeschrieben und dadurch dauerhaft gesichert.<br />

Um die Förderung der kommunalen Büchereien,<br />

Museen und Kulturdenkmäler für die Zukunft in entsprechender<br />

Weise zu gewährleisten, werden sie ebenfalls in den<br />

Katalog des § 18 Abs. 1 aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Der bisherige Satz 1 kann entfallen. Allgemein anwendbare<br />

Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der

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