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14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz

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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

A. Allgemeines<br />

Bezüglich der gegenwärtigen Verteilung der Einnahmen aus<br />

der Grunderwerbsteuer besteht Korrekturbedarf. Dieser beruht<br />

auf einem bestehenden Ungleichgewicht in der Finanzausstattung<br />

von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

sowie auf den unsystematischen Verteilungswirkungen<br />

bei der Grunderwerbsteuer.<br />

In jedem Haushaltsaufstellungsverfahren sind die Finanzbeziehungen<br />

zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

einer Prüfung zu unterziehen. Ziel dieser Prüfung<br />

muss es sein, eine – bei Gleichrangigkeit der staatlichen und<br />

der kommunalen Aufgabenerfüllung – symmetrische Finanzausstattung<br />

von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

zu erreichen.<br />

Eine vergleichende Analyse der Finanzlage des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

und seiner kommunalen Gebietskörperschaften,<br />

unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungssalden,<br />

der Verschuldung und dem Vergleich des Nettotransfers der<br />

alten Bundesländer in Verbindung mit dem jeweiligen Kommunalisierungsgrad,<br />

hat ergeben, dass ein Ungleichgewicht<br />

zulasten des Landes besteht. Dieses Ungleichgewicht ist<br />

maßvoll zugunsten des Landes zu korrigieren, ohne dabei die<br />

kommunalen Gebietskörperschaften zu überlasten und ihre<br />

Aufgabenerfüllung zu gefährden.<br />

Die bisherige Verteilung der Grunderwerbsteuereinnahmen<br />

führt zu unsystematischen Ergebnissen. Einerseits ist <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

das einzige Bundesland, das bislang die alte Grunderwerberbsteuer<br />

von 2 v. H. (= 4 /7 des heutigen Steueraufkommens)<br />

in voller Höhe unmittelbar den Landkreisen und<br />

kreisfreien Städten überließ. Andererseits ist die Grunderwerbsteuer<br />

eine originäre Landessteuer (Artikel 106 Abs. 2<br />

Nr. 4 des Grundgesetzes), die dem Land bei der Berechnung<br />

des Länderfinanzausgleichs als Einnahme finanzkrafterhöhend<br />

zugerechnet wird. Aufkommensschwankungen<br />

fallen deshalb bisher zu 4 /7 bei den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten an, während die davon ausgelösten Ausgleichszahlungen<br />

im Länderfinanzausgleich vornehmlich den Landeshaushalt<br />

betreffen.<br />

Die unsystematischen Verteilungswirkungen bei der Grunderwerbsteuer<br />

werden insbesondere vor dem Hintergrund<br />

jährlicher Aufkommensschwankungen deutlich. Dabei gilt<br />

im Grunde genommen folgende „Faustregel“: Die im bundesweiten<br />

Vergleich unterdurchschnittlichen Grunderwerbsteuereinnahmen<br />

von <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> werden im Länderfinanzausgleich<br />

auf letztlich 95 v. H. des Bundesdurchschnitts<br />

aufgestockt und die entsprechenden Einnahmen gehen mit<br />

20,25 v. H. in die Ausgleichsmassen des kommunalen Finanzausgleichs<br />

ein. Schematisch stellen sich die Wirkungen wie<br />

folgt dar:<br />

1 000 000 DM Mehreinnahmen bei der Grunderwerbsteuer<br />

fließen in Höhe von 571 429 DM den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten ( 4 /7) sowie zu 428 571 DM dem Land ( 3 /7) zu.<br />

Unter sonst gleichen Bedingungen im Länderfinanzausgleich<br />

8<br />

Begründung<br />

reduzieren sich die Länderfinanzausgleichsleistungen an<br />

das Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> um 950 000 DM. Davon entfallen<br />

197 125 DM (20,25 v. H.) auf die kommunalen Gebietskörperschaften<br />

und 752 875 DM auf das Land. Für den Landeshaushalt<br />

ergeben sich so Mindereinnahmen von (+428 571<br />

DM –752 875 DM =) –324 304 DM, für die kommunalen<br />

Haushalte dagegen Mehreinnahmen von (+571 429 DM<br />

–197 125 DM =) +374 304 DM.<br />

Nimmt dagegen das Grunderwerbsteueraufkommen um<br />

1 000 000 DM ab, kehren sich die Vorzeichen um, d. h. das<br />

Land verzeichnet Mehr-, die kommunalen Gebietskörperschaften<br />

Mindereinnahmen.<br />

Die Korrektur des Ungleichgewichts in der Finanzausstattung<br />

von Land und kommunalen Gebietskörperschaften sowie<br />

der unsystematischen Verteilungswirkungen bei der<br />

Grunderwerbsteuer erfolgt in der Weise, dass das Grunderwerbsteueraufkommen<br />

sowie die entsprechenden Einnahmen<br />

aus dem Länderfinanzausgleich zukünftig vollständig<br />

dem Land zufallen, sodass dann letztlich nur die Differenz<br />

zwischen beiden Größen nach Maßgabe des jeweiligen Verbundsatzes<br />

zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

aufgeteilt wird. Auf diese Weise wird auch eine Verstetigung<br />

der Einnahmen von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />

erreicht, die eine verlässliche Finanzplanung<br />

erleichtert.<br />

Zur Kompensation eines wesentlichen Teils der Verluste<br />

durch den Wegfall der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuersowie<br />

zur Herstellung eines angemessenen horizontalen<br />

Belastungsausgleichs unter den kommunalen Gebietskörperschaften<br />

wird im Gegenzug die Grunderwerbsteuer<br />

in vollem Umfang in die Verbundmasse einbezogen,<br />

der Verbundsatz um 0,75 v. H.-Punkte auf insgesamt 21 v. H.<br />

angehoben,die Schlüsselzuweisungen B1 zugunsten der Landkreise<br />

und kreisfreien Städte erhöht und für besonders belastete<br />

Landkreise und kreisfreie Städte zusätzlich ein Härteausgleich<br />

eingeführt.<br />

Stellt man dem tatsächlichen Finanzausgleich 2001 den fiktiven<br />

Finanzausgleich 2001 gegenüber, der sich ergeben hätte,<br />

wenn die jetzt vorgesehenen Änderungen zu der Zeit schon<br />

in Kraft gewesen wären, so verbleibt per Saldo ein Finanzierungsbeitrag<br />

der kommunalen Gebietskörperschaften zur<br />

Entlastung des Landes in Höhe von rund 80 Mio. DM (rund<br />

41 Mio. EUR), der sich wie folgt errechnet:<br />

Nach dem Haushaltsplan 2001 beläuft sich die Verbundmasse<br />

(§ 5 Abs. 1) auf 15 136 440 000 DM, wovon sich bei dem bisherigen<br />

Verbundsatz von 20,25 v. H. ein kommunaler Anteil<br />

von 3 065 129 100 DM errechnet. Wären die gesamten Grunderwerbsteuereinnahmen<br />

bereits im Finanzausgleichsjahr 2001<br />

in die Verbundmasse gelangt – nicht nur der Landesanteil in<br />

Höhe von 3 /7 oder 216 000 000 DM, sondern 7 /7 in Höhe von<br />

504 000 000 DM –, so würde die Verbundmasse 15 424 440 000<br />

DM betragen, woraus sich auf der Grundlage des neuen Verbundsatzes<br />

von 21 v. H. ein kommunaler Anteil von<br />

3 239 132 400 DM ergäbe. Dem danach um 174 003 300 DM

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