14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
A. Allgemeines<br />
Bezüglich der gegenwärtigen Verteilung der Einnahmen aus<br />
der Grunderwerbsteuer besteht Korrekturbedarf. Dieser beruht<br />
auf einem bestehenden Ungleichgewicht in der Finanzausstattung<br />
von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
sowie auf den unsystematischen Verteilungswirkungen<br />
bei der Grunderwerbsteuer.<br />
In jedem Haushaltsaufstellungsverfahren sind die Finanzbeziehungen<br />
zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
einer Prüfung zu unterziehen. Ziel dieser Prüfung<br />
muss es sein, eine – bei Gleichrangigkeit der staatlichen und<br />
der kommunalen Aufgabenerfüllung – symmetrische Finanzausstattung<br />
von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
zu erreichen.<br />
Eine vergleichende Analyse der Finanzlage des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
und seiner kommunalen Gebietskörperschaften,<br />
unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungssalden,<br />
der Verschuldung und dem Vergleich des Nettotransfers der<br />
alten Bundesländer in Verbindung mit dem jeweiligen Kommunalisierungsgrad,<br />
hat ergeben, dass ein Ungleichgewicht<br />
zulasten des Landes besteht. Dieses Ungleichgewicht ist<br />
maßvoll zugunsten des Landes zu korrigieren, ohne dabei die<br />
kommunalen Gebietskörperschaften zu überlasten und ihre<br />
Aufgabenerfüllung zu gefährden.<br />
Die bisherige Verteilung der Grunderwerbsteuereinnahmen<br />
führt zu unsystematischen Ergebnissen. Einerseits ist <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
das einzige Bundesland, das bislang die alte Grunderwerberbsteuer<br />
von 2 v. H. (= 4 /7 des heutigen Steueraufkommens)<br />
in voller Höhe unmittelbar den Landkreisen und<br />
kreisfreien Städten überließ. Andererseits ist die Grunderwerbsteuer<br />
eine originäre Landessteuer (Artikel 106 Abs. 2<br />
Nr. 4 des Grundgesetzes), die dem Land bei der Berechnung<br />
des Länderfinanzausgleichs als Einnahme finanzkrafterhöhend<br />
zugerechnet wird. Aufkommensschwankungen<br />
fallen deshalb bisher zu 4 /7 bei den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten an, während die davon ausgelösten Ausgleichszahlungen<br />
im Länderfinanzausgleich vornehmlich den Landeshaushalt<br />
betreffen.<br />
Die unsystematischen Verteilungswirkungen bei der Grunderwerbsteuer<br />
werden insbesondere vor dem Hintergrund<br />
jährlicher Aufkommensschwankungen deutlich. Dabei gilt<br />
im Grunde genommen folgende „Faustregel“: Die im bundesweiten<br />
Vergleich unterdurchschnittlichen Grunderwerbsteuereinnahmen<br />
von <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> werden im Länderfinanzausgleich<br />
auf letztlich 95 v. H. des Bundesdurchschnitts<br />
aufgestockt und die entsprechenden Einnahmen gehen mit<br />
20,25 v. H. in die Ausgleichsmassen des kommunalen Finanzausgleichs<br />
ein. Schematisch stellen sich die Wirkungen wie<br />
folgt dar:<br />
1 000 000 DM Mehreinnahmen bei der Grunderwerbsteuer<br />
fließen in Höhe von 571 429 DM den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten ( 4 /7) sowie zu 428 571 DM dem Land ( 3 /7) zu.<br />
Unter sonst gleichen Bedingungen im Länderfinanzausgleich<br />
8<br />
Begründung<br />
reduzieren sich die Länderfinanzausgleichsleistungen an<br />
das Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> um 950 000 DM. Davon entfallen<br />
197 125 DM (20,25 v. H.) auf die kommunalen Gebietskörperschaften<br />
und 752 875 DM auf das Land. Für den Landeshaushalt<br />
ergeben sich so Mindereinnahmen von (+428 571<br />
DM –752 875 DM =) –324 304 DM, für die kommunalen<br />
Haushalte dagegen Mehreinnahmen von (+571 429 DM<br />
–197 125 DM =) +374 304 DM.<br />
Nimmt dagegen das Grunderwerbsteueraufkommen um<br />
1 000 000 DM ab, kehren sich die Vorzeichen um, d. h. das<br />
Land verzeichnet Mehr-, die kommunalen Gebietskörperschaften<br />
Mindereinnahmen.<br />
Die Korrektur des Ungleichgewichts in der Finanzausstattung<br />
von Land und kommunalen Gebietskörperschaften sowie<br />
der unsystematischen Verteilungswirkungen bei der<br />
Grunderwerbsteuer erfolgt in der Weise, dass das Grunderwerbsteueraufkommen<br />
sowie die entsprechenden Einnahmen<br />
aus dem Länderfinanzausgleich zukünftig vollständig<br />
dem Land zufallen, sodass dann letztlich nur die Differenz<br />
zwischen beiden Größen nach Maßgabe des jeweiligen Verbundsatzes<br />
zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
aufgeteilt wird. Auf diese Weise wird auch eine Verstetigung<br />
der Einnahmen von Land und kommunalen Gebietskörperschaften<br />
erreicht, die eine verlässliche Finanzplanung<br />
erleichtert.<br />
Zur Kompensation eines wesentlichen Teils der Verluste<br />
durch den Wegfall der kommunalen Beteiligung an der Grunderwerbsteuersowie<br />
zur Herstellung eines angemessenen horizontalen<br />
Belastungsausgleichs unter den kommunalen Gebietskörperschaften<br />
wird im Gegenzug die Grunderwerbsteuer<br />
in vollem Umfang in die Verbundmasse einbezogen,<br />
der Verbundsatz um 0,75 v. H.-Punkte auf insgesamt 21 v. H.<br />
angehoben,die Schlüsselzuweisungen B1 zugunsten der Landkreise<br />
und kreisfreien Städte erhöht und für besonders belastete<br />
Landkreise und kreisfreie Städte zusätzlich ein Härteausgleich<br />
eingeführt.<br />
Stellt man dem tatsächlichen Finanzausgleich 2001 den fiktiven<br />
Finanzausgleich 2001 gegenüber, der sich ergeben hätte,<br />
wenn die jetzt vorgesehenen Änderungen zu der Zeit schon<br />
in Kraft gewesen wären, so verbleibt per Saldo ein Finanzierungsbeitrag<br />
der kommunalen Gebietskörperschaften zur<br />
Entlastung des Landes in Höhe von rund 80 Mio. DM (rund<br />
41 Mio. EUR), der sich wie folgt errechnet:<br />
Nach dem Haushaltsplan 2001 beläuft sich die Verbundmasse<br />
(§ 5 Abs. 1) auf 15 136 440 000 DM, wovon sich bei dem bisherigen<br />
Verbundsatz von 20,25 v. H. ein kommunaler Anteil<br />
von 3 065 129 100 DM errechnet. Wären die gesamten Grunderwerbsteuereinnahmen<br />
bereits im Finanzausgleichsjahr 2001<br />
in die Verbundmasse gelangt – nicht nur der Landesanteil in<br />
Höhe von 3 /7 oder 216 000 000 DM, sondern 7 /7 in Höhe von<br />
504 000 000 DM –, so würde die Verbundmasse 15 424 440 000<br />
DM betragen, woraus sich auf der Grundlage des neuen Verbundsatzes<br />
von 21 v. H. ein kommunaler Anteil von<br />
3 239 132 400 DM ergäbe. Dem danach um 174 003 300 DM