14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz
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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ<br />
<strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
zu Drucksache <strong>14</strong>/2351<br />
25. 08. 2003<br />
Antwort<br />
des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit<br />
auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD<br />
– Drucksache <strong>14</strong>/2351 –<br />
Betreuungsrecht in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
Die Große Anfrage vom 10. Juli 2003 hat folgenden Wortlaut:<br />
Das neue Betreuungsrecht gilt seit dem 1. Januar 1992. Es hat die Entmündigung, Vormundschaft<br />
und Pflegschaft für Erwachsene durch die Betreuung ersetzt und diese somit zum<br />
Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für den schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen<br />
Recht gemacht.<br />
Die Rechte der Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,<br />
geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht oder nicht mehr völlig allein<br />
regeln können, sind durch das Betreuungsrecht ausgebaut und gestärkt worden.<br />
Meist handelt es sich um ältere, oft hochbetagte Menschen. Das Betreuungsrecht sorgt dafür,<br />
dass für eine hilfsbedürftige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem vom Gericht festzulegenden<br />
Umfang für diese handelt. Dabei soll den betroffenen Personen der notwendige<br />
Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährleistet werden. Zugleich soll ihnen auch ein größtmögliches<br />
Maß an Selbstbestimmung zuteil werden. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen<br />
Menschen steht dabei im Vordergrund.<br />
I. Betreuungsrecht<br />
1. Welche Änderungen sind mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und<br />
Pflege für Volljährige verbunden?<br />
2. Welche Erfahrungen konnten seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
gesammelt werden?<br />
3. Welche Auswirkungen sind durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni<br />
1998, welches am 1. Januar 1999 in Kraft trat, im Land erkennbar?<br />
II. Organisation, Personal und Kosten der Betreuung<br />
1. Wie viele Betreuungen wurden im Land in den vergangenen elf Jahren angeordnet, aufgeschlüsselt<br />
nach Geschlecht und Alter sowie kommunaler Gebietskörperschaft?<br />
2. Wie viele erfolgten dabei auf Antrag der Betroffenen bzw. ohne oder gegen den Willen der<br />
Betroffenen?<br />
3. Welche Aufgaben haben Betreuerin und Betreuer bzw. welche Auswirkungen gehen mit<br />
der Betreuung für den Betreuten einher?<br />
4. Wie viele gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht?<br />
5. Sieht die Landesregierung dieses Verfahren als zu bürokratisch an?<br />
6. Wie viele Betreuerinnen und Betreuer gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach<br />
natürlichen Personen, Vereinsbetreuern, Anwaltsbetreuern und Behördenbetreuern?<br />
7. Hat sich das Instrument des Verfahrenspflegers bei der Bestellung der Betreuer bewährt?<br />
8. Wie oft wurden in den Jahren 2000 bis 2002 Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger eingesetzt?<br />
9. Welche Qualifikationen sind dazu nötig?<br />
10. Finden für die haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungen<br />
statt? Wenn ja, welche?<br />
Druck: <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, 10. Oktober 2003
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
11. Wie häufig fand ein Wechsel der Betreuer statt?<br />
12. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob bei Fragen der Entschädigung und Vergütung<br />
der Betreuer und Betreuerinnen Unklarheiten vorliegen bzw. wie gestaltet sich die<br />
Vergütung für die Betreuerinnen und Betreuer?<br />
13. Bei wie vielen Betreuungen wurde nach Fristablauf eine Verlängerung der Betreuung angeordnet?<br />
<strong>14</strong>. Wie hoch sind bzw. waren die Betreuungskosten in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach<br />
Jahren seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes?<br />
15. Ist der Landesregierung bekannt, ob es an qualifizierten Betreuern und Betreuerinnen im<br />
Land fehlt?<br />
16. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Familienangehörige<br />
als Betreuer fungieren?<br />
17. Sieht die Landesregierung mit Blick auf die Anzahl der Betreuungsfälle und den damit verbundenen<br />
Kosten zum heutigen Zeitpunkt Reformbedarf?<br />
III. Betreuungsstellen<br />
1. Wie viele Betreuungsstellen gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und wo sind sie angesiedelt?<br />
2. Welche Aufgabe hat die überörtliche Betreuungsbehörde im Land?<br />
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Installierung der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten<br />
vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, in der alle<br />
mit der Durchführung des Betreuungsrechts betrauten Behörden und Institutionen vertreten<br />
sind?<br />
4. Wie ist die Zusammensetzung dieser Landesarbeitsgemeinschaft und welche Aufgaben hat<br />
sie?<br />
IV. Betreuungsvereine<br />
1. Wie viele anerkannte Betreuungsvereine gibt es im Land und wer sind die Träger bzw.<br />
Dachorganisationen, aufgeschlüsselt nach kommunalen Gebietskörperschaften?<br />
2. Welche Aufgaben haben diese Vereine?<br />
3. Wie schätzt die Landesregierung die ehrenamtliche Tätigkeit dieser Vereine ein?<br />
4. Welche Fortbildungsangebote gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> für ehrenamtliche Betreuerinnen<br />
und Betreuer?<br />
5. Welche Förderung des Landes kommt den anerkannten Betreuungsvereinen zu, aufgeschlüsselt<br />
nach Jahren und Einrichtungen?<br />
6. Sind in diesem Bereich Einsparungen geplant?<br />
7. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob und welche Formen der Koordination<br />
unter den einzelnen Vereinen untereinander bestehen? Welche Art des Erfahrungsaustausches<br />
ist der Landesregierung bekannt?<br />
8. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Urteils des rheinland-pfälzischen<br />
Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2001 (Aktenzeichen VGH B 8/00), wonach die rheinland-pfälzischen<br />
Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet sind, ortsansässige Betreuungsvereine<br />
finanziell zu fördern?<br />
V. Weiterentwicklung der Betreuung<br />
1. Sieht die Landesregierung die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an?<br />
2. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung<br />
den Bedarf an Betreuern und Betreuerinnen in den kommenden Jahren?<br />
3. Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich mit der Umsetzung und Entwicklung<br />
des Betreuungsrechtes auseinander setzen, stützt sich die Politik der Landesregierung?<br />
4. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die eine Änderung von einer justizförmigen<br />
zu einer sozialen Betreuung beinhalten?<br />
5. Wie sieht die Landesregierung die Vorschläge eines Eckpunktepapiers, das die im Jahr 2002<br />
initiierte interfraktionelle Arbeitsgruppe des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages<br />
erarbeitet hat?<br />
6. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die mit Blick auf die Kostenreduzierung<br />
eine Verlagerung von Aufgaben der Vormundschaftsgerichte auf die Betreuungsbehörden<br />
vorsieht?<br />
7. Wie beurteilt die Landesregierung die so genannten Betreuungsverfügungen sowie die<br />
Altersvorsorge-Vollmachten? Welche Chancen und Risiken sieht die Landesregierung darin?<br />
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<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
8. Die Justizministerkonferenz hat im Juni 2001 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Vorsitz<br />
Nordrhein-Westfalens eingesetzt, die sich mit verschiedenen Aspekten des Themas<br />
schwerpunktmäßig befasst. Welche Ergebnisse lieferte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe in<br />
ihrem Zwischenbericht, der zur 73. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am<br />
10. bis 12. Juni 2002 in Weimar vorgelegt wurde?<br />
9. Die Justizministerinnen und -minister haben die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht<br />
im Rahmen ihrer Konferenz am <strong>14</strong>. November 2002 gebeten, bis zur Frühjahrskonferenz<br />
2003 einen Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen für die Länder<br />
vorzulegen, die darauf zielen, die Kosten im Betreuungswesen einzudämmen. Was sind die<br />
Hauptergebnisse dieses Berichtes, der auf der 74. Konferenz Anfang Juni 2003 vorgelegt<br />
wurde, und welche Empfehlungen werden darin geäußert?<br />
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben<br />
des Chefs der Staatskanzlei vom 25. August 2003 – wie folgt beantwortet:<br />
Das neue Betreuungsrecht ist am 1. Januar 1992 nach einem großen und langwierigen Reformprozess in Kraft getreten. Durch das<br />
Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) wurden mit der Einführung<br />
des Rechtsinstitutes der rechtlichen Betreuung Volljähriger die Vormundschaft und Pflegschaft über Erwachsene abgelöst.<br />
Das Betreuungsgesetz mit seinen rechtsstaatlichen Weichenstellungen wurde damals als eines der wichtigsten rechtspolitischen Vorhaben<br />
der letzten Jahre bezeichnet.<br />
Das sich aus den Grundzügen des neuen Betreuungsrechts ergebende Leitbild von Würde und Selbstbestimmung für behinderte,<br />
psychisch kranke und alte Menschen und der Schutz ihrer Rechte sowie das Gebot der persönlichen Betreuung traten an die Stelle<br />
von Entmündigung und „anonymer Verwaltung“ im bis dahin von Entrechtung geprägten Vormundschaftswesen. Zur Umsetzung<br />
des neuen Betreuungsrechtes bedurfte es gemeinsamer Anstrengungen der Vormundschaftsgerichte, der Betreuungsbehörden, der<br />
Betreuungsvereine sowie der haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, um den Geist des neuen Gesetzes zur sozialen<br />
Wirklichkeit werden zu lassen.<br />
Die Umsetzung des neuen Rechts verlangte eine neue Sensibilität im Umgang mit Menschen. Vor allem galt es, eine neue Infrastruktur<br />
in Form von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen aufzubauen und weiterzuentwickeln, deren vordringliche Aufgabe<br />
es war und ist, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen und zu begleiten. Wo hohe Fachlichkeit gefordert<br />
war, sollten Berufsbetreuerinnen und -betreuer tätig werden, die ihr Berufsbild finden mussten.<br />
Zur Erreichung der hochgesteckten Ziele des neuen Betreuungsrechts hatte es der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen, die<br />
für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörden zu bestimmen und das Nähere über die Anerkennung und Unterstützung<br />
der Betreuungsvereine zu regeln. So erfolgte die Umsetzung des Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> durch das Landesgesetz über<br />
die Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG), das von der Landesregierung parallel vorbereitet wurde und gleichzeitig mit dem<br />
Betreuungsgesetz des Bundes am 1. Januar 1992 in Kraft trat.<br />
Im Mittelpunkt der Bemühungen der Landesregierung stand dabei neben der Festlegung der behördlichen Zuständigkeiten von Anfang<br />
an die Förderung der anerkannten Betreuungsvereine und somit auch die Unterstützung des vorrangigen ehrenamtlichen Engagements<br />
im Betreuungswesen. <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat der wichtigen Stellung der Betreuungsvereine im Landesgesetz über die Ausführung<br />
des Betreuungsgesetzes Rechnung getragen. Ein Kernpunkt des Gesetzes war die Festlegung eines gesetzlichen Förderanspruchs<br />
der anerkannten Betreuungsvereine gegenüber dem Land und den kreisfreien Städten und Landkreisen, eine bis heute beispielhafte<br />
und in der bestehenden Ausgestaltung einzigartige Förderregelung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Förderung<br />
dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und trägt dem personellen Element der Betreuung als einem der Hauptanliegen<br />
der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts besonders Rechnung.<br />
Die Entwicklung der Betreuungszahlen, insbesondere der erhebliche Anstieg der Kosten in Betreuungssachen in den Justizhaushalten<br />
der Länder, die den wesentlichen Ausgangspunkt für die zurzeit in Vorbereitung befindlichen weitergehenden Strukturreformansätze<br />
des Betreuungsrechts auf Bundesebene darstellen, waren zum damaligen Zeitpunkt nicht in dem Ausmaße absehbar.<br />
I. Betreuungsrecht<br />
1. Welche Änderungen sind mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflege für Volljährige verbunden?<br />
Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene neue Betreuungsrecht hatte zum Ziel, die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich,<br />
geistig oder seelisch behinderter Menschen zu verbessern. Die Entmündigung, die die betroffenen Menschen entrechtete, wurde<br />
abgeschafft, ebenso die Gebrechlichkeitspflegschaft, die oftmals als Zwangspflegschaft angeordnet wurde und so zu einer ähnlichen<br />
Entrechtung führte wie die Entmündigung. An die Stelle von Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft trat ein neues einheitliches<br />
Rechtsinstitut: die Betreuung.<br />
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird, die in einem<br />
vom Gericht genau festgelegten Umfang deren Angelegenheiten rechtlich besorgen.<br />
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Der Betroffene wird nicht in seinen Rechten beschränkt. Das Betreuungsrecht gewährleistet vielmehr das Selbstbestimmungsrecht<br />
dadurch, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers keine Auswirkungen auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der<br />
oder des Betreuten hat. Es bleibt für die Betroffenen – ebenso wie für nicht betreute Personen – bei dem Grundsatz, dass die Geschäftsfähigkeit<br />
sich nach den allgemeinen Regeln über die „natürliche Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 Nr. 2 BGB) bestimmt, also allein<br />
vom tatsächlichen Geisteszustand abhängig ist. Nur dort, wo es im Einzelfall notwendig ist, ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt<br />
an; dann benötigt die oder der Betroffene in dem entsprechenden Bereich die Einwilligung seiner Betreuerin oder<br />
seines Betreuers (§ 1903 BGB).<br />
Die Betreuung ist nicht umfassend. Die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers erfolgt nur für Aufgabenkreise, in denen der<br />
Betroffene selbst nicht handeln kann. Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist ausdrücklich im Gesetz festgelegt (§ 1896 Abs. 2 Satz 1<br />
BGB). Die umfassende Übertragung aller Aufgabenkreise soll nach Möglichkeit nicht erfolgen. Dem zu Betreuenden sollen die<br />
Freiräume bleiben, die er selbst noch ausfüllen kann.<br />
Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz folgt zudem die Subsidiarität der Betreuung gegenüber anderen Hilfen. Insbesondere kann eine<br />
zuvor erteilte Vollmacht die Anordnung einer Betreuung entbehrlich machen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vollmacht als Ausdruck<br />
der Selbstbestimmung erhält Vorrang vor der staatlichen Fürsorge eines Betreuungsverfahrens.<br />
Entsprechend dem Anliegen, die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als kranke oder behinderte Mitbürgerinnen und Mitbürger ernst<br />
zu nehmen, wurde festgelegt, dass Wünsche der Betreuten verbindlich sind, soweit dies verantwortet werden kann (§ 1901 Abs. 2<br />
Satz 1 BGB i. d. F. d. BtG). Dies gilt auch für Wünsche, die die oder der Betreute zu einem früheren Zeitpunkt geäußert hat (§ 1901<br />
Abs. 3 Satz 2 BGB i. d. F. d. BtG). Die so genannte Betreuungsverfügung ist ebenso wie die oben erwähnte Vorsorgevollmacht Ausdruck<br />
der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Menschen. Mit dieser Willensäußerung „in gesunden Tagen“<br />
kann jeder für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit seine Vorstellungen und Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben<br />
durch die Betreuerin oder den Betreuer äußern. Auch Wünsche für die Betreuerauswahl können auf diese Weise im Voraus verbindlich<br />
festgelegt werden (§ 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB).<br />
Allgemeine Richtschnur für das Handeln der Betreuerin oder des Betreuers ist die Orientierung am Wohl des Betreuten (§ 1901<br />
Abs. 1 Satz 1 BGB i. d. F. d BtG, heute § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine nähere Konkretisierung erschien nicht möglich. Klargestellt<br />
wurde allerdings, dass zum Wohl der Betreuten auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen der verbliebenen Fähigkeiten das<br />
Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB i. d. F. d. BtG, heute § 1901 Abs. 2 Satz 2<br />
BGB).<br />
Ein großes Anliegen des Reformgesetzes war, dass der Betreute künftig stärker als früher persönlich betreut wird. Betreuerinnen<br />
und Betreuer sollen den persönlichen Kontakt mit den Betreuten suchen und durch persönliche Gespräche ihre Wünsche herausfinden.<br />
Der früher häufig anzutreffenden anonymen Verwaltung von Fällen vom Schreibtisch aus wurde eine klare Absage erteilt.<br />
Zur Betreuerin oder zum Betreuer wird deshalb in erster Linie eine natürliche Person bestellt, die zu einem solchen persönlichen<br />
Kontakt in der Lage ist (§ 1897 Abs. 1 BGB).<br />
Erstmals wurden für besonders wichtige Angelegenheiten der Personensorge eigene Regelungen geschaffen. Die Einwilligung einer<br />
Betreuerin oder eines Betreuers in schwerwiegende ärztliche Eingriffe erfordert nunmehr die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
(§ 1904 BGB). Die für eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt schon früher festgelegte Erfordernis einer gerichtlichen<br />
Genehmigung wurde auf so genannte unterbringungsähnliche Maßnahmen ausgedehnt (§ 1906 Abs. 4 BGB). Darunter<br />
sind Maßnahmen wie etwa Fixierung am Stuhl, Bettgitter, sedierende Medikamente und Ähnliches zu verstehen, die die betroffenen<br />
Menschen nicht selten noch einschneidender in ihrer Freiheit beschränken, als es eine Unterbringung selbst mit sich bringt. Alle<br />
Maßnahmen mit dem Ziel einer Wohnraumaufgabe sind nunmehr ebenfalls vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen (§ 1907<br />
BGB). Damit trug das Gesetz dem Gedanken Rechnung, dass die Wohnung als räumlicher Mittelpunkt des Lebens von überragender<br />
Bedeutung ist.<br />
Die Voraussetzungen für eine Einwilligung des Betreuers zu einer Sterilisation wurden detailliert geregelt (§§ 1631 c, 1899 Abs. 2,<br />
1905 BGB, §§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 69 d Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG).<br />
Die Betreuung soll keine Dauereinrichtung sein. Sie bleibt vielmehr nur so weit und so lange aufrechterhalten, wie dies erforderlich<br />
ist (§ 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Betreuerbestellungen enden nach einer Höchstdauer von fünf Jahren, wenn sie nicht verlängert<br />
werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG).<br />
Die verfahrensrechtlichen Regelungen stellen sicher, dass die Grundgedanken des materiellen Rechts umgesetzt werden. Entsprechend<br />
wurde die verfahrensrechtliche Position der Betreuten deutlich gestärkt. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers<br />
setzt die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 68 FGG) und eine genaue Sachaufklärung voraus. Hier ist insbesondere<br />
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu nennen (§ 68 b FGG). Soweit es erforderlich ist, wird dem Betroffenen eine<br />
Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt, die die Wahrung seiner Belange gewährleisten und ihn in Verfahren<br />
unterstützen sollen (§ 67 FGG).<br />
Im Zusammenhang mit der Reform des Betreuungsrechts erfolgte die vom Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1980 geforderte<br />
gesetzliche Regelung der Vergütung von Berufsvormündern. Die Bestimmungen über die Vormundschaft sind auch für die<br />
Betreuung anwendbar (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB). In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde fest-<br />
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<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
gelegt, dass Vormünder nach Stunden abrechnen können. Für die Höhe des Stundensatzes wurde auf das Gesetz über die Entschädigung<br />
von Zeugen und Sachverständigen zurückgegriffen. Dabei wurde ein Rahmen eröffnet, der von der Grundvergütung der<br />
Zeugenentschädigung je nach Schwierigkeit des Falles bis zum Dreifachen dieses Satzes reichte, in ganz besonderen Ausnahmefällen<br />
bis zum Fünffachen dieses Satzes (§ 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB i. d. F. d. BtG). Die Beträge beliefen sich bei In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes<br />
auf 20 bis 60 DM (ab 1. Juli 1994 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz auf 25 bis 75 DM).<br />
Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer erhalten Aufwendungsersatz. Es wurde festgelegt, dass sie zur Abgeltung geringfügiger<br />
Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung geltend machen können (§ 1836 a Satz 1 BGB i. d. F. d. BtG). Dadurch wollte<br />
der Gesetzgeber die Rechtsstellung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer verbessern. Es sollte ihnen erspart bleiben, einzelne<br />
Aufwendungen aufzulisten und entsprechende Belege zu sammeln. Die Pauschale betrug ursprünglich 300 DM jährlich (ab 1. Juli<br />
1994 aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes dann 375 DM jährlich).<br />
Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich gegen den Betreuten, bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen<br />
die Staatskasse (§§ 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB i. d .F. d. BtG).<br />
Es war von Anfang an klar, dass die neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen nur den Rahmen für eine angestrebte Umsteuerung<br />
im Bereich des Betreuungswesens bilden konnten. Für das wirkliche Gelingen der Reform kam es entscheidend darauf an, dass genügend<br />
engagierte und qualifizierte Betreuerinnen und Betreuer zur Verfügung stehen. Dementsprechend wurde der Tätigkeit von<br />
Behörden und Vereinen große Bedeutung beigemessen.<br />
Das Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG),<br />
das Teil des Betreuungsgesetzes ist, regelte die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde. Es legt fest, dass die Behörde die Betreuer<br />
berät und unterstützt (§ 4 BtBG) und dafür sorgt, dass ein ausreichendes Angebot vorhanden ist (§ 5 BtBG). Aufgabe der Behörde<br />
ist es darüber hinaus, die Tätigkeit einzelner Personen und gemeinnütziger und freier Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger<br />
anzuregen (§ 6 BtBG). Normiert wurde ferner die Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch die Behörde (§ 8<br />
BtBG).<br />
Die Rechte und Pflichten der anerkannten Vereine wurden im Betreuungsgesetz mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers nur<br />
unvollständig geregelt. Hier blieb alles Weitere den Landesgesetzgebern überlassen. Die entsprechende Festlegung erfolgte in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
durch das Landesgesetz der Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 20. Dezember<br />
1991.<br />
2. Welche Erfahrungen konnten seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> gesammelt werden?<br />
Die Umsetzung des Betreuungsgesetzes gestaltete sich anfangs nicht unproblematisch. Allerdings war dies bei einem Reformvorhaben<br />
dieses Umfangs auch kaum anders zu erwarten. Insgesamt kann aber festgestellt werden, dass der angestrebte Perspektivwechsel<br />
stattgefunden hat. Es wurden neue Wege beim Umgang mit den hilfsbedürftigen Menschen beschritten, die zwischenzeitlich<br />
auch in der Politik der Landesregierung für behinderte Menschen mit einem entsprechenden Paradigmenwechsel fortgesetzt<br />
wurden, beispielsweise mit dem Modell „Selbstbestimmt leben, Hilfe nach Maß für behinderte Menschen“.<br />
Schon kurze Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes zeigte sich in einigen Bereichen Korrekturbedarf. Das galt zum<br />
einen für den Komplex der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern, zum anderen für das gerichtliche Verfahren.<br />
Der vom Betreuungsgesetz in § 1836 Abs. 2 BGB i. d.F. d. BtG eröffnete Rahmen bei der Festsetzung der Stundensätze der Berufsbetreuerinnen<br />
und -betreuer erwies sich als außerordentlich konfliktträchtig. Die Frage, ob die Führung der konkreten Betreuung<br />
besondere Fachkenntnisse erforderte oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist – mit der Folge eines Stundensatzes<br />
von 20 DM, 40 DM oder 60 DM (ab 1. Juli 1994: 25 DM, 50 DM oder 75 DM) –, war in den meisten Fällen streitig. Diese<br />
Situation war zum einen für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer und für die Berufsbetreuungsvereine, die eine sichere Kalkulationsgrundlage<br />
benötigten, unbefriedigend. Eine große Belastung stellte sie aber auch für die Gerichte dar. Dort wurde viel Arbeitskraft<br />
gebunden für Fragen, die eigentlich nicht im Vordergrund stehen sollten.<br />
Beim Verfahrensrecht bemängelten Praktiker eine gewisse Überregulierung, namentlich soweit es um Anhörungen oder die Bestellung<br />
einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers ging.<br />
Vor allem diese beiden Bereiche gaben den Anstoß für die Arbeiten am Betreuungsrechtsänderungsgesetz.<br />
Zu Bedenken Anlass gab daneben schon wenige Jahre nach In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes der enorme Anstieg der Kosten<br />
(siehe auch die Antwort zu Frage II. <strong>14</strong>). Deshalb wurde die Frage, wie man die Zahl der Betreuungsfälle reduzieren und die explosionsartig<br />
gestiegenen Kosten begrenzen kann, zum notwendigen Gegenstand der Überlegungen bei den Gesetzgebungsarbeiten<br />
zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz.<br />
3. Welche Auswirkungen sind durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998, welches am 1. Januar 1999 in Kraft trat,<br />
im Land erkennbar?<br />
Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz brachte einige Korrekturen, ohne die Grundkonzeption des Betreuungsrechts anzugreifen.<br />
5
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
In § 1901 Abs. 1 BGB erfolgte eine Klarstellung, dass die Betreuung alle Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten<br />
des Betreuten rechtlich zu besorgen. Damit sollten rein karitative oder pflegerische Tätigkeiten einfacher von den<br />
eigentlich vergütungspflichtigen Betreuungstätigkeiten abgegrenzt werden können.<br />
Es wurden besondere Sicherungen geschaffen, nach denen eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter nicht ohne Kontrolle in<br />
risikoreiche Heilbehandlungen oder die Unterbringung einwilligen darf. Hierfür benötigt die oder der Bevollmächtigte nun die<br />
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB). Dies sollte den Schutz der Betroffenen verbessern<br />
und das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung stärken.<br />
Die Regelungen über die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern wurden auf eine neue Grundlage gestellt, um die eingetretenen<br />
Unsicherheiten auszuräumen. Es blieb zwar beim Stundensatzsystem des früheren Rechts. Die Höhe der Stundensätze<br />
bestimmte sich aber nunmehr anhand der nach der Ausbildung typisierten Qualifikation der Betreuerin oder des Betreuers. Die<br />
weiteren Einzelheiten werden bei Frage II. 12 dargestellt. Geschaffen wurde die Möglichkeit, Vergütungspauschalen festzusetzen<br />
und die für die Führung der Betreuung aufgewendete Zeit zu begrenzen (§ 1836 b BGB).<br />
Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz stellt in einer Reihe von Bestimmungen weiterhin den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung<br />
vor der Betreuung durch Berufsbetreuerinnen und -betreuer heraus. Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit im Betreuungswesen,<br />
die nach Auffassung der Landesregierung nach wie vor ein unverzichtbares Element im Betreuungswesen darstellt, wurde hervorgehoben.<br />
So wurde beispielsweise die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer auf 600 DM jährlich<br />
erhöht. Zur Erhöhung des Anteils der ehrenamtlich geführten Betreuungen wurde ausdrücklich verankert, dass derjenige, der<br />
Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden darf, wenn keine andere geeignete<br />
Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB).<br />
Erstmals wurde in Anlehnung an die Bestimmungen über die Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen näher geregelt, in welchem<br />
Umfang Betroffene und deren Erben zu den Kosten der Betreuung beizutragen haben (§§ 1836 d, 1836 e BGB).<br />
Im Verfahrensrecht wurden einzelne Modifizierungen vorgenommen, die unnötigen Verfahrensaufwand vermeiden helfen sollten,<br />
ohne dabei die mit dem Betreuungsgesetz angestrebten Reformziele oder den Kern gesetzlicher Verfahrensgarantien anzutasten.<br />
Bei Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes herrschte bereits eine gewisse Skepsis vor, ob nun alle Probleme gelöst<br />
seien. Deshalb fasste der Bundesrat folgende Entschließung (Bundesratsdrucksache 517/98):<br />
„Die mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige verfolgten Ziele haben sich durch das am 1. Januar<br />
1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz nur unzureichend verwirklichen lassen. Die Zahl der Betreuungsfälle ist kontinuierlich<br />
gestiegen. Alternativen zur gesetzlichen Betreuung, die gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten subsidiär ist, stehen entweder<br />
nicht zur Verfügung oder werden nicht hinreichend genutzt. Dem Ehrenamt kommt noch nicht die erhoffte Bedeutung zu.<br />
Der immense von den Ländern zu finanzierende Kosten- und Verwaltungsaufwand steht zu den erreichten Verbesserungen der<br />
Rechtsposition und Lebenssituation der Betroffenen außer Verhältnis.<br />
Der Bundesrat sieht im Betreuungsrechtsänderungsgesetz nur einen ersten Schritt, die bei Umsetzung des neuen Rechts in die Praxis<br />
zutage getretenen Unzulänglichkeiten zu reduzieren. Er hält es für unverzichtbar, die Reformüberlegungen alsbald fortzusetzen<br />
und insbesondere Möglichkeiten zu entwickeln, wie die Zahl der Betreuungsfälle durch Alternativlösungen verringert, der Verwaltungsaufwand<br />
im Betreuungswesen reduziert und durch Stärkung des Ehrenamtes der Kostenaufwand für beruflich tätige Betreuer<br />
in Grenzen gehalten werden kann. Es ist sicherzustellen, dass bislang fehlgeleitete Ressourcen sowohl bei Gericht als auch<br />
bei den Betreuern selbst im Interesse der Betroffenen für die eigentliche Betreuungsarbeit freigesetzt werden.“<br />
Dass die Befürchtungen des Bundesrates nicht unbegründet waren, zeigt die seitherige Entwicklung. Die Zahl der Betreuungsverfahren<br />
steigt weiterhin kontinuierlich an. Die Vorsorgevollmacht als Alternative wird nicht in dem gewünschten Umfang genutzt.<br />
Die neue Struktur der Vergütung von Berufsvormündern hat zwar dazu geführt, dass die Vergütungsstreitverfahren geringer geworden<br />
sind. Allerdings ist nicht erreicht worden, dass die Ausgabenentwicklung auch nur zum Stillstand gekommen ist. Die Zahl<br />
der von ehrenamtlich tätigen Personen geführten Betreuungen hat nicht signifikant zugenommen. Die Kosten für die von Berufsbetreuerinnen<br />
und -betreuern geführten Betreuungen steigen weiterhin, wobei sich feststellen lässt, dass jede einzelne Betreuung<br />
kostenintensiver wird. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Vergütungspauschale und der Zeitlimitierung haben sich als zu<br />
schwerfällig erwiesen und deshalb in der Praxis keine Akzeptanz gefunden.<br />
II. Organisation, Personal und Kosten der Betreuung<br />
1. Wie viele Betreuungen wurden im Land in den vergangenen elf Jahren angeordnet, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter sowie<br />
kommunaler Gebietskörperschaft?<br />
In den vergangenen Jahren wurden folgende Betreuungen neu angeordnet:<br />
6
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
1992 4 570<br />
1993 5 469<br />
1994 5 782<br />
1995 6 136<br />
1996 6 898<br />
1997 8 306<br />
1998 8 325<br />
1999 9 336<br />
2000 10 009<br />
2001 10 722<br />
2002 11 644<br />
Die bei der Justizverwaltung geführte Statistik dient der Erfassung des gerichtlichen Arbeitsaufwands für Betreuungen. Es wird daher<br />
davon abgesehen, nach Geschlecht, Alter oder Wohnsitz der Betroffenen zu differenzieren. Eine weitergehende Beantwortung<br />
der Frage ist der Landesregierung daher nicht möglich.<br />
2. Wie viele erfolgten dabei auf Antrag der Betroffenen bzw. ohne oder gegen den Willen der Betroffenen?<br />
Aus den vorgenannten Gründen unterbleibt für die bei der Justizverwaltung geführte Statistik auch die Erfassung, ob die Betroffenen<br />
selbst den Antrag gestellt haben und ob die Anordnung ohne oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgt, so dass die Landesregierung<br />
auch hierzu keine weitergehenden Ausführungen machen kann.<br />
3. Welche Aufgaben haben Betreuerin und Betreuer bzw. welche Auswirkungen gehen mit der Betreuung für den Betreuten einher?<br />
Die Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer ist es, den Betroffenen in dem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis rechtlich zu vertreten<br />
(§ 1902 BGB). Sie sollen die Tätigkeiten, die zur Rechtsfürsorge für den Betroffenen erforderlich sind, organisieren. Die<br />
eigenhändige Erbringung tatsächlicher Hilfsleistungen (Pflegeleistungen, Haushaltstätigkeiten) oder die ständig begleitende Lebensgestaltung<br />
des Betreuten (tägliche Spaziergänge, Begleitung zu Feierlichkeiten) gehört daher nicht zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten.<br />
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Betreuerinnen und Betreuer am Wohl der Betreuten zu orientieren (§ 1901 Abs. 2<br />
BGB). Dabei müssen sie die individuelle Lebenssituation der Betreuten und deren subjektive Sicht einbeziehen. Betreuerinnen und<br />
Betreuer dürfen also nicht ihre eigenen – möglicherweise vernünftigeren – Vorstellungen anstelle die der Betreuten setzen. Sie haben<br />
sich vielmehr so weit wie möglich nach den Wünschen der Betreuten zu richten (§ 1901 Abs. 3 BGB). Um diese in Erfahrung zu<br />
bringen, müssen sie entsprechende Gespräche führen (§ 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eventuelle Rehabilitationschancen müssen sie zugunsten<br />
der Betreuten nutzbar machen (§ 1901 Abs. 4 BGB).<br />
Diese Beschreibung gilt für alle von Betreuerinnen und Betreuern auszuübenden Tätigkeiten.<br />
Die Aufgaben von Betreuerinnen und Betreuern im Einzelnen bestimmen sich nach dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.<br />
Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte ist hier eine umfassende Aufzählung nicht möglich. Nachfolgend sollen<br />
nur einige häufig vorkommende Bereiche skizziert werden:<br />
Bei Ausübung der Vermögenssorge sind von der Betreuerin beziehungsweise dem Betreuer Ansprüche auf staatliche Leistungen<br />
und Leistungen von Sozialversicherungsträgern zu prüfen und geltend zu machen. Die Betreuerinnen und Betreuer müssen die<br />
Modalitäten der Geldeinteilung hinsichtlich der Einkünfte der Betroffenen festlegen. Werden im Haushalt des Betreuten Haushaltshilfen<br />
oder Pflegekräfte beschäftigt, so sind von der Betreuerin oder dem Betreuer deren Aufgaben abzuklären, die notwendigen<br />
Arbeitsverträge abzuschließen und die Vergütung der Hilfskräfte sicherzustellen. Beim Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat<br />
die Betreuerin oder der Betreuer, sofern der Betreute für die konkret anstehende Untersuchung oder den konkret bevorstehenden<br />
Eingriff nicht mehr selbst einwilligungsfähig ist, die Notwendigkeit zu prüfen und eventuell die notwendige Zustimmung zu geben.<br />
Bei lebensbedrohlichen Eingriffen ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen. Im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung<br />
hat die Betreuerin oder der Betreuer zu entscheiden, ob der Betreute in der Lage ist, eine eigene Wohnung zu bewohnen.<br />
Wenn die Betreuerin oder der Betreuer eine geschlossene Unterbringung für notwendig erachtet, muss sie beziehungsweise er einen<br />
Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung stellen. Im Rahmen des Aufenthalts in einem Altenheim oder im Krankenhaus<br />
wird an die Betreuerin oder den Betreuer oft die Frage herangetragen, ob sie beziehungsweise er die Zustimmung zu unterbringungsähnlichen<br />
Maßnahmen erteilt. Auch hier muss gegebenenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt<br />
werden.<br />
Betreuerinnen und Betreuer sind gegenüber dem Gericht verpflichtet, mindestens einmal jährlich über die persönlichen Lebensverhältnisse<br />
der Betroffenen zu berichten (§§ 1908 i, 1840 BGB). Sie sind zudem zur Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung<br />
verpflichtet (§ 1908 i, 1840 Abs. 2 BGB); nahe Angehörige sind hiervon befreit (§§ 1908 i Abs. 2 Satz 2, 1857 a BGB). Weitere<br />
Befreiungen kann das Gericht bestimmen.<br />
Wie unter I. 1 schon kurz dargestellt, ist eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, nicht aufgrund der Betreuung<br />
automatisch rechtlich handlungsunfähig. Die Befugnis, selbstverantwortlich zu handeln, ist durch die Bestellung einer Be-<br />
7
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
treuerin oder eines Betreuers nicht eingeschränkt. Die Handlungsfähigkeit bestimmt sich allein danach, ob der Betreute zu dem<br />
Zeitpunkt, in dem ein Vertrag abgeschlossen wird, in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu<br />
machen, im Rechtssinne „natürlich geschäftsfähig“ ist. Ist dies der Fall, kommt es rechtlich zu der Situation, dass sowohl der Betreute<br />
als auch seine Betreuerin oder sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter handeln können (sog. Doppelzuständigkeit).<br />
Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das<br />
Gericht einen Einwilligungsvorbehalt an (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtswirksamkeit von Willenserklärungen des Betreuten<br />
ist dann an die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers gebunden. Ein Einwilligungsvorbehalt kann sinnvoll sein, wenn<br />
die Geschäftsfähigkeit einer Person starken Schwankungen unterliegt oder im Einzelfall schwer festzustellen ist. In solchen Fällen<br />
besteht die Gefahr, dass der Betreute an Verträgen festgehalten wird, weil er seine Geschäftsunfähigkeit nicht beweisen kann, und<br />
so Schaden entsteht. In der Praxis ist der Einwilligungsvorbehalt selten. Dies beruht darauf, dass nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz<br />
der Einwilligungsvorbehalt dann nicht angeordnet werden darf, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Betreute sich<br />
durch den Abschluss von Verträgen schädigt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Krankheit so offensichtlich ist, dass der Rechtsverkehr<br />
die Willenserklärung des Betreuten ohnehin nicht akzeptiert, ferner wenn nach Art der Krankheit oder Behinderung der<br />
Antrieb des Betreuten fehlt, sich mit Willenserklärungen am Rechtsverkehr zu beteiligen. Es gibt Bereiche, in denen ein Einwilligungsvorbehalt<br />
nicht angeordnet werden darf. Dazu gehören wegen des höchstpersönlichen Charakters der entsprechenden Erklärungen<br />
die Eingehung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie die Errichtung letztwilliger Verfügungen (§ 1903 Abs. 2 BGB).<br />
Bei Handlungen und Maßnahmen im Bereich der Personensorge, insbesondere bei ärztlichen Maßnahmen, ist die Betreuung ebenfalls<br />
ohne Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Betreuten. Hier kommt es allein auf die Einwilligungsfähigkeit an. Entscheidend<br />
ist, ob der Betreute fähig ist, das Wesen und die Bedeutung einer konkreten ärztlichen Maßnahme zu begreifen. Nur<br />
dann, wenn der Betreute nicht in der Lage ist, die bei einem Arztgespräch gegebene Aufklärung nachzuvollziehen und die sich daraus<br />
ergebenen Schlussfolgerungen zu verstehen, trifft nicht er die Entscheidung, sondern die Betreuerin oder der Betreuer, der beziehungsweise<br />
dem der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge übertragen ist.<br />
4. Wie viele gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht?<br />
Im Jahr 2002 waren 54 797 Betreuungsverfahren anhängig. Die Zahl der dabei eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer wird nicht<br />
erfasst. Auch weitere Differenzierungen nach Alter und Geschlecht werden in den Statistiken der Justizverwaltung nicht vorgenommen.<br />
5. Sieht die Landesregierung dieses Verfahren als zu bürokratisch an?<br />
Es war ein großes Anliegen des Betreuungsgesetzes, das Verfahren zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für eine hilfsbedürftige<br />
Person mit besonderen rechtsstaatlichen Garantien auszustatten. Man ging davon aus, dass es im Wesentlichen von der<br />
Gestaltung des Verfahrensrechts abhängt, ob die mit der Neuregelung des materiellen Rechts verfolgten Ziele, die Betroffenen und<br />
ihre Wünsche ernst zu nehmen und ihnen Hilfe statt Bevormundung zu bieten, erreicht werden. Deshalb wurde großer Wert auf<br />
angemessene Verfahrensregelungen gelegt, die in der Lage sind, die Reform in der Gerichtspraxis zu verwirklichen und insbesondere<br />
den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten. Dies erfordert in gewissem Umfang zwingende Verfahrensabläufe. Gestaltet man das<br />
Verfahren zu flexibel, besteht die Gefahr – dies haben die Erfahrungen mit dem alten Vormundschaftsrecht gezeigt –, dass die erwünschten<br />
Standards nicht in der gebotenen Weise eingehalten werden. Einige Überregulierungen hat das Betreuungsrechtsänderungsgesetz<br />
beseitigt. Weitere Korrekturen stehen bevor (siehe auch Frage V. 8). Darüber hinausgehende tiefgreifende Einschnitte<br />
würden den Rechtsschutz der betroffenen Menschen schmälern.<br />
6. Wie viele Betreuerinnen und Betreuer gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, Vereinsbetreuern, Anwaltsbetreuern<br />
und Behördenbetreuern?<br />
Von den in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> im Jahr 2002 neu bestellten Betreuerinnen und Betreuern waren<br />
Familienangehörige 7 648 63,8 %<br />
Sonstige ehrenamtliche Betreuerinnen/Betreuer 896 7,5 %<br />
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte 431 3,6 %<br />
Sonstige Berufsbetreuerinnen/-betreuer<br />
(freiberuflich) 1 604 13,4 %<br />
Vereinsbetreuerinnen/-betreuer 1 323 11,0 %<br />
Behördenbetreuerinnen/-betreuer 33 0,3 %<br />
Verein 31 0,2 %<br />
Behörde 28 0,2 %<br />
Die Aufschlüsselung der als Betreuerinnen und Betreuer bestellten Privatpersonen in Familienangehörige, sonstige ehrenamtliche<br />
Betreuerinnen und Betreuer und freiberufliche Berufsbetreuerinnen und -betreuer erfolgt erst seit 1997. In den Jahren vor 2002<br />
wurde noch keine Trennung zwischen Rechtsanwälten und anderen freiberuflichen Berufsbetreuerinnen und -betreuern vorgenommen.<br />
Die Entwicklung in diesen Jahren stellt sich wie folgt dar:<br />
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<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
Betreuerstatus: 1997 1998 1999 2000 2001<br />
Familienangehörige 60,7 % 64,2 % 67,0 % 63,0 % 63,5 %<br />
Sonstige ehrenamtliche Betreuerinnen/-betreuer 13,3 % 11,0 % 9,2 % 10,2 % 9,7 %<br />
zusammen 74,0 % 75,2 % 76,2 % 73,2 % 73,2 %<br />
Berufsbetreuer/-betreuer<br />
(freiberuflich) 13,9 % 13,0 % 13,0 % 15,7 % 15,1 %<br />
Vereinsbetreuerinnen/-betreuer 8,2 % 9,7 % 9,0 % 9,8 % 8,9 %<br />
Behördenbetreuerinnen/-betreuer 1,5 % 0,9 % 0,7 % 0,5 % 2,2 %<br />
Verein 0,9 % 0,4 % 0,2 % 0,1 % 0,2 %<br />
Behörde 1,6 % 0,8 % 0,9 % 0,7 % 0,5 %<br />
zusammen 12,2 % 11,8 % 10,8 % 11,1 % 11,8 %<br />
7. Hat sich das Instrument des Verfahrenspflegers bei der Bestellung der Betreuer bewährt?<br />
Mit dem Betreuungsgesetz wurde das Institut der Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen eingeführt. Die Grundregelung in § 67<br />
Abs. 1 Satz 1 FGG lautet: „Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem<br />
Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren.“ Hierdurch soll der Schutz des Betroffenen gestärkt und die Wahrung seiner Belange<br />
im Verfahren gewährleistet werden. Verfahrenspflegerinnen und -pfleger werden dem Betroffenen zur Seite gestellt, um ihn zu<br />
unterstützen. Durch ihre Bestellung wird die in Betreuungssachen stets gegebene Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 66 FGG)<br />
nicht berührt. Verfahrenspflegerinnen und -pfleger haben im gerichtlichen Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des<br />
Betroffenen. Sie haben die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Dabei unterliegen sie weder der Aufsicht des Gerichts,<br />
noch haben sie einen Willensvorrang oder eine Weisung des Betroffenen zu beachten. Soweit erkennbare Anliegen des Betroffenen<br />
mit dessen objektiven Interessen vereinbar sind, hat die Verfahrenspflegerin beziehungsweise der Verfahrenspfleger sie<br />
vorzubringen, damit das Gericht sie berücksichtigen kann. Das Gericht hat die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger bei<br />
allen Verfahrensschritten zu beteiligen. Die Verfahrenspflegerin beziehungsweise der Verfahrenspfleger kann unabhängig vom Betroffenen<br />
für diesen Rechtsmittel einlegen. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung der Verfahrenspflegerinnen und -pfleger<br />
sind aus der Staatskasse zu leisten. Die Staatskasse kann die gezahlten Beträge bei Leistungsfähigkeit des Betroffenen von diesem erheben.<br />
Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers hat nach der Grundregelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG zu<br />
erfolgen, wenn dies nach der konkreten Verfahrenssituation erforderlich ist. Dabei kommt es unter anderem auf den Grad der<br />
Krankheit oder Behinderung und auf die Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes an. Je eingeschränkter der Betroffene<br />
in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen, und je größer das Gewicht der zu treffenden Entscheidung ist,<br />
umso eher ist die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers zu veranlassen. Auch das Vorliegen gegenläufiger<br />
Interessen anderer Beteiligter kann einen besonderen verfahrensrechtlichen Schutz des Betroffenen nahe legen.<br />
In den folgenden Fällen war zunächst durch das Betreuungsgesetz die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers<br />
zwingend vorgeschrieben:<br />
a) Wenn das Gericht nach § 68 Abs. 2 FGG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absieht, weil hiervon erhebliche Nachteile<br />
für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts<br />
offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun (§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGG a.F.),<br />
b) wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen ist (§ 67<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG a. F.).<br />
Im Fall a) wurde die obligatorische Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers im Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
als notwendig angesehen, um die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sicherzustellen. Im Fall b) beruhte<br />
die Regelung auf dem schwerwiegenden Charakter der Maßnahme.<br />
In der gerichtlichen Praxis hat die obligatorische Pflegerstellung alsbald Kritik ausgelöst. Sie richtete sich insbesondere auf die Fälle,<br />
in denen von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen wird, weil er offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.<br />
Hier wurde für eine zwingende, den Betroffenen nicht selten finanziell erheblich belastende Verfahrenspflegschaft kein Bedürfnis<br />
gesehen, weil es in diesen Fällen zur Errichtung einer Betreuung keine Alternative gebe. Das rechtliche Gehör, das sich in<br />
diesen Fällen nur auf die Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers beziehen könne, werde durch die Einschaltung einer Verfahrenspflegerin<br />
oder eines Verfahrenspflegers allenfalls fiktiv gewahrt, da sich der Betroffene auch ihnen gegenüber nicht äußern<br />
könne. Im Übrigen könne die Betreuungsbehörde zur Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers umfassend berichten.<br />
Auf der Grundlage dieser Argumentation wurde § 67 Abs. 1 Satz 2 FGG durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni<br />
1998 geändert. Die bisher zwingenden Fälle einer Pflegerbestellung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 FGG alte Fassung (vgl.<br />
9
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
oben unter a) und b)) wurden zu Regelbeispielen herabgestuft. Gemäß einem neu eingefügten § 67 Abs. 2 Satz 3 FGG kann in diesen<br />
Regelfällen (Nichtanhörung des Betroffenen wegen seiner Äußerungsunfähigkeit, Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers<br />
zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen) von einer Verfahrenspflegschaft abgesehen werden, wenn ein Interesse<br />
des Betroffenen an der Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die<br />
Nichtbestellung hat das Gericht zu begründen (§ 67 Abs. 1 Satz 4 FGG).<br />
Auch in dieser Neufassung ist das Institut der Verfahrenspflegerin beziehungsweise des Verfahrenspflegers noch Gegenstand kritischer<br />
Meinungsäußerungen. Im Schrifttum wird die Frage gestellt, ob nicht durch die Eröffnung der Möglichkeit, in den Regelfällen<br />
von der Bestellung einer Pflegerin oder eines Pflegers abzusehen, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)<br />
bereits tangiert werde. Gerade wenn der Betroffene sich nicht äußern und somit seine Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen<br />
könne, sei die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten. In<br />
den Verfahren auf Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für alle Angelegenheiten spreche zumindest eine Vermutung<br />
dafür, dass der Betroffene auch hier sein Recht auf Gehör nicht mehr ausreichend selbst wahrnehmen könne. Fälle solcher Art, in<br />
denen gleichwohl ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers offensichtlich<br />
nicht gegeben sei, seien kaum denkbar. Demgegenüber wird von Seiten der Gerichte zum Teil eine noch weitergehende<br />
Einschränkung der Verfahrenspflegschaft etwa in Form einer Kann-Regelung gefordert. Hierzu wird über die von der Praxis früher<br />
bereits erhobenen Einwände hinaus geltend gemacht, dass es auf Grund der Tätigkeit einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers<br />
zu keiner anderen Entscheidung komme, als sie vom Gericht ohnehin getroffen worden wäre. Zum Verfahrenspfleger<br />
geeignete Personen seien oft schwer zu finden. Demgegenüber sei die Bestellung von Verfahrenspflegerinnen und -pflegern<br />
häufig mit einer höheren Arbeitsbelastung, einer Verzögerung des Verfahrens und vor allem mit zusätzlichen Kosten verbunden.<br />
Nach Auffassung der Landesregierung erfüllt das Institut der Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen in seiner jetzigen Ausgestaltung<br />
die ihm vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen, nämlich den Betroffenen als eigenständigen Verfahrensbeteiligten und<br />
nicht als „Verfahrensobjekt“ zu behandeln, in diesem Sinne seine verfahrensrechtliche Position zu stärken und, soweit Art. 103<br />
Abs. 1 GG hierzu die Errichtung einer Verfahrenspflegschaft erfordert, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör abzusichern. Der<br />
Einwand, dass Verfahrenspflegerinnen und -pfleger auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung kaum Einfluss nehmen und dass<br />
geeignete Personen hierfür schwer zu finden seien, steht dieser Bewertung nicht grundsätzlich entgegen. Die Stärke einer verfahrensrechtlichen<br />
Position kann nicht ohne weiteres am Grad einer erkennbaren Einflussnahme auf das Verfahrensergebnis abgelesen<br />
werden. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör hängt nicht davon ab, wie sich die Wahrnehmung des<br />
Gehörs im konkreten Fall auswirkt. Gemessen an den gesetzgeberischen Zielsetzungen kann somit die Regelung der Verfahrenspflegschaft<br />
als bewährt angesehen werden.<br />
8. Wie oft wurden in den Jahren 2000 bis 2002 Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger eingesetzt?<br />
Nach der bei der Justiz geführten Statistik ergeben sich die Verfahrenspflegschaften in Betreuungssachen und seit dem Jahr 2002<br />
auch die Zahl der zu Verfahrenspflegern bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der nachstehenden Übersicht:<br />
1997 1998 1999 2000 2001 2002<br />
Anhängige Betreuungen 39 566 42 655 43 879 47 788 50 867 54 797<br />
bestellte Verfahrenspflegerinnen/-pfleger 2 129 2 087 1 716 2 313 2 377 2 717<br />
davon Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte 1 130<br />
9. Welche Qualifikationen sind dazu nötig?<br />
Das Gesetz gibt bestimmte Qualifikationen für Verfahrenspflegerinnen und -pfleger in Betreuungssachen nicht vor. Die Auswahl<br />
der Verfahrenspflegerin oder des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie hat sich am konkreten<br />
Fall zu orientieren. Soweit es auf besondere Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen oder formellen Rechts ankommt, wird das<br />
Gericht eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zu bestellen haben. In anderen Fällen kann es mit<br />
Blick auf den Zustand und die Verhältnisse des Betroffenen angebracht sein, eine im Umgang mit psychisch Kranken besonders erfahrene<br />
Person zu bestellen. Im Übrigen kommen Personen in Betracht, die die Lebensverhältnisse des Betroffenen kennen und<br />
sein Vertrauen genießen.<br />
10. Finden für die haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungen statt? Wenn ja, welche?<br />
Die erfolgreiche Umsetzung des Betreuungsrechts in der Praxis, die notwendigen Grundkenntnisse und auch die unterschiedlichen<br />
Anforderungen an eine jede einzelne Betreuerin und einen jeden einzelnen Betreuer erforderten von Anfang an die Schaffung und<br />
Vorhaltung adäquater Fortbildungsangebote. So geben bereits die gesetzlichen Regelungen des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)<br />
vor, dass die örtlichen Betreuungsbehörden in ihrem Bezirk für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und<br />
Betreuer in ihre Aufgaben und zur ihrer Fortbildung zu sorgen haben. Nach § 1908 f BGB obliegt den anerkannten Betreuungsvereinen<br />
neben den planmäßigen Bemühungen um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, deren Aufgabeneinführung<br />
und Beratung auch deren Fortbildung.<br />
Für Betreuerinnen und Betreuer werden in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> regelmäßig unterschiedliche und vielschichtige Fortbildungen angeboten<br />
und durchgeführt:<br />
10
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
Für die hauptamtlichen Betreuerinnen und Betreuer werden von den örtlichen Arbeitsgemeinschaften in den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten, von den Fachverbänden der Betreuungsvereine und deren Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Fortbildungen<br />
beispielsweise zum Betreuungsrecht, zum Sozialrecht, über Krankheitsbilder, zu Widerspruchs- und Klageverfahren und<br />
auch Erfahrungsaustausche vorgehalten und von ihnen genutzt. Auch werden Fortbildungsangebote bei privatrechtlich orientierten<br />
Fortbildungsinstituten oder in den Fachhochschulen des Landes in Anspruch genommen.<br />
Die Gruppe der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wird im Wesentlichen und regelmäßig durch die Betreuungsvereine,<br />
vielfach auch unterstützt durch die örtlichen Betreuungsbehörden und Vormundschaftsgerichte, fortgebildet. Andere Fortbildungsinstitute<br />
werden von den Ehrenamtlichen eher nachrangig in Anspruch genommen.<br />
Der Fortbildungsbedarf ist sehr vielfältig. Die Fortbildungsveranstaltungen finden – dem Ehrenamt angepasst – an mehreren<br />
Abenden und an Wochenenden statt. Oft sind es ganze Reihen von Themenkomplexen, die angeboten werden. Diese Fortbildungsreihen<br />
werden aus den Bedarfen der Betreuerinnen und Betreuer und aus der täglichen Praxis der Betreuungsvereine heraus<br />
entwickelt und ständig angepasst. Eine große Rolle spielen dabei zurzeit die Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.<br />
Beispielhaft für die komplexen Fortbildungsthemen steht das Jahresprogramm 2002 eines rheinland-pfälzischen<br />
Betreuungsvereins:<br />
1. Haftung des gesetzlichen Betreuers<br />
2. „Selbst bestimmen – Hilfe nach Maß für behinderte Menschen“<br />
3. Mündelsichere Geldanlage<br />
4. Ältere Menschen im Alltag<br />
5. Bedarfsorientierte Grundsicherung<br />
6. Epilepsie und deren Medikation<br />
7. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patiententestament<br />
8. Aktuelles zur Sozialhilfe und seinen Bedingungen<br />
9. Schwerbehindertengesetz<br />
Darüber hinaus bietet auch die Überörtliche Betreuungsbehörde <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> regelmäßige jährlich diverse Fortbildungsveranstaltungen<br />
an, die thematisch von den Entwicklungen rund um das Betreuungsrecht geprägt sind und von Vertreterinnen und Vertretern<br />
aller mit der Durchführung des Betreuungsrechtes betrauten Behörden, Gerichte und Institutionen gut in Anspruch genommen<br />
werden. Die Veranstaltungen wenden sich einerseits an alle mit der Umsetzung des Betreuungsrechtes befassten Beteiligten,<br />
wobei allgemeine Themenschwerpunkte aufbereitet werden. Zusätzlich findet auch für die unterschiedlichen Gruppierungen,<br />
das heißt für die Vormundschaftsgerichte, für die Betreuungsbehörden sowie für die Betreuungsvereine und deren hauptund<br />
ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, jährlich jeweils eine auf deren Fortbildungsbedürfnisse zugeschnittene, spezielle<br />
Veranstaltung der Überörtlichen Betreuungsbehörde statt.<br />
11. Wie häufig fand ein Wechsel der Betreuer statt?<br />
Im Jahr 2002 wurde in 1 839 Fällen die betreuende Person gewechselt. In den Vorjahren erfolgte ein Betreuerwechsel in folgender<br />
Anzahl:<br />
2001 1 496<br />
2000 1 292<br />
1999 1 527<br />
1998 1 085<br />
1997 1 392<br />
12. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob bei Fragen der Entschädigung und Vergütung der Betreuer und Betreuerinnen<br />
Unklarheiten vorliegen bzw. wie gestaltet sich die Vergütung für die Betreuerinnen und Betreuer?<br />
Die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer war durch das Betreuungsgesetz in § 1836 a BGB geregelt<br />
worden. Diese Bestimmung besagte, dass die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen<br />
als Aufwandsentschädigung einen festen Betrag verlangen kann. Der Betrag belief sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Betreuungsgesetzes<br />
auf 300 DM jährlich.<br />
Schwierigkeiten machte hier in der Folgezeit die Frage, wann der Anspruch geltend gemacht werden muss. Die Rechtslage war<br />
durch die Verweisung auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen unübersichtlich, so dass nicht<br />
wenige Betreuerinnen und Betreuer ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht und damit verloren haben.<br />
Probleme bereitete ferner die Frage, ob die Aufwandsentschädigung auch Verwandten, die den Betreuten unterhaltspflichtig waren,<br />
zustand. Hier kamen die Gerichte zu unterschiedlichen Bewertungen. Einige Gerichte entschieden, dass auf Grund bestehender<br />
Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie sowie der gegenseitigen Unterstützungs- und Rücksichtspflicht insbesondere<br />
die Eltern, die zum Betreuer ihres volljährigen Kindes bestellt werden, keinen Anspruch auf die Pauschale haben.<br />
Die Frage, wann der Anspruch geltend zu machen ist, wurde durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ohne Verweisung auf das<br />
Gesetz über die Regelung von Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eigenständig geregelt. Der Anspruch erlischt hiernach<br />
dann, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, geltend gemacht wird (§ 1835 a Abs. 4<br />
BGB). Diese Frist scheint nun ausreichend lang.<br />
11
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Die Streitfrage, ob auch unterhaltspflichtigen Verwandten die Aufwandsentschädigung zusteht, entschied der Bundesgerichtshof<br />
durch Beschluss vom 2. Oktober 1996 zu Gunsten der Familienangehörigen. Die durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz erfolgte<br />
Neufassung des § 1835 a BGB regelt unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung nunmehr, dass etwaige<br />
Unterhaltsansprüche bei der Inanspruchnahme der Aufwandspauschale aus der Staatskasse nicht zu berücksichtigen sind, so dass<br />
auch Familienangehörige als Betreuer die Pauschale in Anspruch nehmen können (§ 1835 a Abs. 3 2. Halbsatz BGB).<br />
Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1998, das den Grundsatz des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung vor der Berufsbetreuung<br />
in mehreren Bestimmungen weiter bekräftigte, wurde die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und<br />
Betreuer mit Wirkung ab 1. Januar 1999 auf 600 DM jährlich erhöht (seit 1. Januar 2002: 312 Euro jährlich).<br />
Die Schwierigkeiten, die mit der im Betreuungsgesetz erfolgten Regelung über die Vergütung von Berufsvormündern entstanden<br />
waren, wurden bereits oben dargelegt (siehe Frage I. 2). Das Berufsvormündervergütungsgesetz schaffte, wie oben (Frage I. 3) kurz<br />
angesprochen, eine neue Vergütungsstruktur. Eingeführt wurden drei Vergütungsstufen. Der Stundensatz für Berufsbetreuerinnen<br />
und -betreuer ohne besondere Ausbildung wurde auf 30 DM festgelegt, für Berufsbetreuerinnen und -betreuer mit abgeschlossener<br />
Lehre auf 45 DM und für Berufsbetreuerinnen und -betreuer mit Fachhochschul- oder Hochschulstudium 60 DM. Den Ländern<br />
wurde die Möglichkeit gegeben, langjährig tätige Berufsbetreuerinnen und -betreuer, die bei der neuen Struktur Verluste erleiden<br />
und möglicherweise abspringen würden, nachzuqualifizieren beziehungsweise die Nachqualifikation in anderen Bundesländern anzuerkennen.<br />
<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> entschied sich dafür, lediglich die Nachqualifikation in anderen Bundesländern anzuerkennen (Erstes<br />
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 6. Februar 2001, jetzt § 24 a<br />
AGBGB). Die Stundensätze sind durch Artikel 7 Nr. 10 des Fernabsatzgesetzes von DM auf Euro umgestellt worden. Die Grundvergütung<br />
beträgt hiernach 18 Euro pro Stunde. Verfügt die Betreuerin oder der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung<br />
nutzbare Fachkenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben<br />
sind, so erhält er einen Stundensatz von 23 Euro. Sind diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule<br />
oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung erworben, beträgt der Stundensatz 31 Euro.<br />
Probleme bereitet hier nicht selten die Frage, welche Ausbildung Fachkenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung<br />
nutzbar sind. Auch kommt es immer wieder zu Unklarheiten, was eine der abgeschlossenen Lehre oder einem abgeschlossenen<br />
Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung ist, wenngleich hier eine gewisse Festlegung durch Gerichtsentscheidungen inzwischen<br />
erfolgt ist. Abgrenzungsprobleme treten in der Praxis nach wie vor trotz oben geschilderter Klarstellung in § 1901 Abs. 1<br />
BGB bei einzelnen Tätigkeiten auf, die eine Betreuerin oder einen Betreuer der Rechtsfürsorge zuordnet, die Gerichte aber den allgemeinen<br />
Hilfsleistungen. Die Abgrenzung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der persönlichen Betreuung<br />
fließend, so dass auch für die Zukunft keine Klarheit zu erwarten ist. Gelegentlich entsteht ferner Streit über die Frage, ob die von<br />
der Betreuerin oder dem Betreuer in Ansatz gebrachten Stunden anzuerkennen sind. Zwar hat die Betreuerin oder der Betreuer<br />
hier einen Ermessensspielraum und das Gericht ist auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. Gleichwohl kann man verschiedener<br />
Auffassung darüber sein, wo die Missbrauchsgrenze anfängt.<br />
13. Bei wie vielen Betreuungen wurde nach Fristablauf eine Verlängerung der Betreuung angeordnet?<br />
Die Verlängerungen der Betreuung werden statistisch nicht festgehalten, so dass die Landesregierung hierzu keine Angaben machen<br />
kann.<br />
<strong>14</strong>. Wie hoch sind bzw. waren die Betreuungskosten in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach Jahren seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes?<br />
In den Jahren 1992 bis 2003 wurden in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> an Auslagen in Betreuungssachen (insbesondere Aufwendungsersatz und<br />
-entschädigung sowie Vergütung der Betreuerinnen und Betreuer, Entschädigungen für Sachverständige, Vergütungen der Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte, die dem Betroffenen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet sind, Vergütung der Verfahrenspflegerinnen<br />
und -pfleger) verausgabt:<br />
Jährliche Millionen Millionen<br />
Aufwendungen DM Euro<br />
1992 0,23 0,12<br />
1993 1,25 0,64<br />
1994 3,75 1,92<br />
1995 7,15 3,66<br />
1996 10,99 5,62<br />
1997 13,70 7,00<br />
1998 16,50 8,44<br />
1999 20,80 10,63<br />
2000 25,40 12,99<br />
2001 28,70 <strong>14</strong>,67<br />
2002 16,71 Angaben über die bei den Gerichten selbst entstehenden Kosten (Personal,<br />
bis 30. Juni 2003 9,70 sonstige Sachkosten) sind nicht möglich.<br />
12
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
15. Ist der Landesregierung bekannt, ob es an qualifizierten Betreuern und Betreuerinnen im Land fehlt?<br />
Nach Kenntnis der Landesregierung gibt es keinen Mangel an qualifizierten Betreuerinnen und -betreuern. Allerdings wird seitens<br />
der Amtsgerichte vorgetragen, dass es in bestimmten Bereichen des Landes nicht immer gelingt, für eine Betreuung qualifizierte<br />
ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer zu finden.<br />
16. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Familienangehörige als Betreuer fungieren?<br />
Auf die Antwort zu Frage II. 6 wird verwiesen.<br />
17. Sieht die Landesregierung mit Blick auf die Anzahl der Betreuungsfälle und den damit verbundenen Kosten zum heutigen Zeitpunkt<br />
Reformbedarf?<br />
Der Anstieg der Zahl der Betreuungsverfahren bedeutet für die Justizverwaltung eine erhebliche Belastung. Mit dem vorhandenen<br />
Personalbestand bei den Gerichten lässt sich eine weitere Steigerung von Verfahren nicht bewältigen. Ebenso ist eine Steigerung<br />
der Kosten in Betreuungssachen für den Justizhaushalt nicht verkraftbar. Scheidet eine Personalverstärkung bei den Gerichten aus<br />
und können für den Bereich der Betreuung nicht mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind Änderungen des geltenden Rechts<br />
unausweichlich.<br />
III. Betreuungsstellen<br />
1. Wie viele Betreuungsstellen gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und wo sind sie angesiedelt?<br />
In <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> gibt es 36 örtliche Betreuungsbehörden. Sie sind bei den 36 Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt.<br />
Regelmäßig sind die örtlichen Betreuungsbehörden in ihren Verwaltungen als Teilbereiche der Sozialabteilungen organisiert. Zudem<br />
ist im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine überörtliche Betreuungsbehörde eingerichtet.<br />
2. Welche Aufgabe hat die überörtliche Betreuungsbehörde im Land?<br />
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für die Anerkennung, Förderung<br />
und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen und die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes<br />
über die Ausführung des Betreuungsgesetzes und sorgt im Grunde für einen landeseinheitlichen Vollzug des Betreuungsrechtes.<br />
Die überörtliche Betreuungsbehörde wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen<br />
und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, dass im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung<br />
steht, und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes.<br />
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Installierung der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten vom Landesamt<br />
für Soziales, Jugend und Versorgung, in der alle mit der Durchführung des Betreuungsrechts betrauten Behörden und Institutionen<br />
vertreten sind?<br />
Auch die im § 2 des Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz gesetzlich festgelegte Institutionalisierung der Arbeitsgemeinschaften<br />
auf örtlicher und überörtlicher Ebene in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> ist eine wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Umsetzung<br />
des Betreuungsrechts im Lande. Sie dienen der Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten aller mit der Betreuung<br />
Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie von Betreuerinnen und Betreuern in den örtlichen<br />
Netzwerken Betreuung der Landkreise und kreisfreien Städte und im globalen Netzwerk Betreuung des Landes.<br />
So hat sich die Einrichtung und Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in der bestehenden<br />
Zusammensetzung (siehe Antwort zu Frage IV. 4) sehr bewährt. Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten<br />
arbeiten unter der bewährten Geschäftsführung der überörtlichen Betreuungsbehörde kooperativ und konstruktiv<br />
zusammen und haben die Entwicklung des Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, zum Beispiel durch die Verabschiedung von Empfehlungen,<br />
positiv beeinflusst.<br />
4. Wie ist die Zusammensetzung dieser Landesarbeitsgemeinschaft und welche Aufgaben hat sie?<br />
Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten setzt sich wie folgt zusammen:<br />
– fünf Mitglieder aus den Reihen der Betreuungsvereine<br />
– zwei Mitglieder aus den Reihen der freiberuflichen Betreuerinnen oder Betreuer<br />
– drei Mitglieder aus den Reihen der Richterinnen oder Richter der Vormundschaftsgerichte<br />
– drei Mitglieder aus den Reihen der Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger der Vormundschaftsgerichte<br />
– vier Mitglieder der örtlichen Betreuungsbehörden<br />
– zwei Mitglieder der überörtlichen Betreuungsbehörde<br />
– zwei Mitglieder aus Forschung und Lehre<br />
13
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
– ein Mitglied der Gesundheitsbehörden<br />
– Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit<br />
nehmen als Gäste regelmäßig an den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten teil.<br />
Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten hat das Ziel, die Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten<br />
zwischen allen hiermit befassten Stellen und Personen zu fördern, um diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Aufgaben<br />
der Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere:<br />
– Erarbeitung grundsätzlicher Aussagen zum Betreuungsrecht.<br />
– Empfehlungen für die Unterstützung und Förderung von Betreuungsvereinen.<br />
– Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Betreuung.<br />
– Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber <strong>Landtag</strong>, Landesregierung und anderen Stellen.<br />
IV. Betreuungsvereine<br />
1. Wie viele anerkannte Betreuungsvereine gibt es im Land und wer sind die Träger bzw. Dachorganisationen, aufgeschlüsselt nach<br />
kommunalen Gebietskörperschaften?<br />
Mit Unterstützung des Landes und der Kommunen durch den in § 4 des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />
festgelegten gesetzlichen Förderanspruch konnte in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> überwiegend in Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege<br />
auf der örtlichen Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ein weitestgehend flächendeckendes Netz von zurzeit 113 anerkannten<br />
Betreuungsvereinen geschaffen werden, von denen 104 Vereine eine Förderung des Landes beantragt und erhalten haben. In diesen<br />
113 Betreuungsvereinen engagieren sich rund 300 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und rund 6 000<br />
Ehrenamtliche. Die Anzahl der Betreuungsvereine ist seit Jahren fast konstant, ein weiterer Zuwachs wird nicht erwartet.<br />
Die Aufschlüsselung der Betreuungsvereine nach ihren Wirkungskreisen in den kommunalen Gebietskörperschaften und deren<br />
Träger beziehungsweise Verbände ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:<br />
Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />
fachnummer zahl Verband<br />
1 Stadt Koblenz Betreuungsverein der AWO Karthäuserhof- 56075 Koblenz AWO<br />
Koblenz e. V.<br />
weg 23 a<br />
2 Stadt Koblenz SKF Koblenz e. V. Kurfürsten- 56068 Koblenz SKF<br />
straße 87<br />
3 Stadt Koblenz Betreuungsverein Mainzer 56068 Koblenz Diakonie<br />
im Diakonischen Werk Straße 73 a<br />
des evang. Kirchenkreises<br />
Koblenz e. V.<br />
4 Stadt Koblenz SKM Koblenz e. V. Emser 56076 Koblenz SKM<br />
– Betreuungen – Straße 68<br />
5 Kreis Ahrweiler SKFM e. V. Johannis- 53474 Bad Neuenahr- SKFM<br />
straße 24<br />
Ahrweiler<br />
6 Kreis Ahrweiler Betreuungsverein der Peter-Jansen- 53474 Bad Neuenahr- Diakonie<br />
ev. Kirchengemeinde in der Straße 20 Ahrweiler<br />
Rhein-Ahr-Region<br />
Außenstelle Ahrweiler<br />
7 Kreis Altenkirchen SKFM im Kreis Alten- Burgstraße 23 57518 Betzdorf SKFM<br />
kirchen e. V.<br />
8 Kreis Altenkirchen Betreuungsverein im Stadthallenweg 16 57610 Altenkirchen Diakonie<br />
Diakonischen Werk<br />
Altenkirchen e. V.<br />
9 Kreis Altenkirchen Betreuungsverein der AWO Klotzbach- 57548 Kirchen AWO<br />
Kreisverwaltung Alten- straße 21<br />
kirchen e. V.<br />
<strong>14</strong>
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />
fachnummer zahl Verband<br />
10 Kreis Bad Kreuznach Sozialdienst Katholischer Bahnstraße 24 55543 Bad Kreuznach SKF<br />
Frauen e. V.<br />
11 Kreis Bad Kreuznach Betreuungsverein im Kurhausstraße 8 55543 Bad Kreuznach Diakonie<br />
Diakonischen Werk im<br />
Kirchenkreis an Nahe und<br />
Glan<br />
12 Kreis Bad Kreuznach SKM Katholischer Verein Ringstraße 15 55543 Bad Kreuznach SKM<br />
für soziale Dienste im Kreis<br />
Bad Kreuznach e. V.<br />
13 Kreis Bad Kreuznach AWO Betreuungsverein Übergasse 55606 Kirn AWO<br />
Wilhelm-Dröscher-Haus<br />
<strong>14</strong> Kreis Bad Kreuznach Betreuungsverein der Planiger 55543 Bad Kreuznach Parität<br />
Lebenshilfe Straße 81<br />
15 Kreis Birkenfeld SKFM im Kreis Hauptstraße 17 55765 Birkenfeld SKFM<br />
Birkenfeld e. V.<br />
16 Kreis Birkenfeld Betreuungsverein im Wasenstraße 21 55743 Idar-Oberstein Diakonie<br />
Diakonischen Werk<br />
Idar-Oberstein<br />
17 Kreis Birkenfeld Caritasverband für die Friedrichstraße 1 55743 Idar-Oberstein Caritas<br />
Region Rhein-Hunsrück-<br />
Nahe e. V.<br />
18 Kreis Birkenfeld Betreuungsverein Land- Postfach 12 40 55760 Birkenfeld kommualer<br />
kreis Birkenfeld e. V.<br />
BtV<br />
19 Kreis Cochem-Zell Katholischer Verein für Ravenéstraße 37 56862 Cochem kath. Verein<br />
soziale Dienste im Landkreis<br />
Cochem-Zell<br />
20 Kreis Cochem-Zell Betreuungsverein der AWO Am Eichenhain 1 56812 Cochem AWO<br />
Cochem e. V.<br />
21 Kreis Mayen-Koblenz SKM Andernach Werftstraße 30 56626 Andernach SKM<br />
Katholischer Verin für<br />
soziale Dienste e. V.<br />
22 Kreis Mayen-Koblenz Caritasverband für die Ludwig-Hilles- 56626 Andernach Caritas<br />
Region Rhein-Mosel- heim-Str. 3<br />
Ahr e. V.<br />
23 Kreis Mayen-Koblenz Sozialdienst Katholischer Im Rosenthal 28 56626 Andernach SKF<br />
Frauen Andernach e. V.<br />
24 Kreis Mayen-Koblenz Betreuungsverein der AWO Berliner Str. 2 a 56575 Weißenthurm AWO<br />
25 Kreis Mayen-Koblenz SKM für Mayen und Schillerstraße <strong>14</strong> 56727 Mayen SKM<br />
Umgebung e. V.<br />
26 Kreis Mayen-Koblenz Sozialdienst Katholischer Postfach 12 05 56012 Koblenz SKF<br />
Frauen e. V. für den<br />
Kreis Mayen-Koblenz<br />
27 Kreis Mayen-Koblenz Betreuungsverein der Geisbach- 56072 Koblenz Parität<br />
Lebenshilfe e. V. straße 24<br />
28 Kreis Neuwied SKFM Neuwied e. V. Hermann- 56564 Neuwied SKFM<br />
straße 40<br />
29 Kreis Neuwied Betreuungsverein der AWO Marktstraße 96 56564 Neuwied AWO<br />
Kreisverband Neuwied e. V.<br />
15
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />
fachnummer zahl Verband<br />
30 Rhein-Hunsr.-Kreis SKFM im Rhein-Hunsrück- Koblenzer Str. 3 55469 Simmern SKFM<br />
Kreis e. V.<br />
31 Rhein-Hunsr.-Kreis Betreuungsverein der Postfach 12 34 56285 Kastellaun Parität<br />
Lebenshilfe Rhein-<br />
Hunsrück e. V.<br />
32 Rhein-Hunsr.-Kreis Betreuungsverein der Argenthaler 55469 Simmern AWO<br />
AWO Rhein-Huns-. Straße 6 a<br />
rück e. V.<br />
33 Rhein-Lahn-Kreis Betreuungsverein der Adolfstraße 3 56112 Lahnstein AWO<br />
AWO Kreisverband<br />
Rhein-Lahn e. V.<br />
34 Rhein-Lahn-Kreis Betreuungsverein Nassau Gerhard- 56377 Nassau AWO<br />
AWO e. V.<br />
Hauptmann-<br />
Straße 11<br />
35 Rhein-Lahn-Kreis Betreuungsverein des Auf der Pütz 6 56130 Bad Ems DRK<br />
DRK im Kreisverband<br />
Rhein-Lahn e. V.<br />
36 Westerwaldkreis Betreuungsverein für Hergenrother 56457 Westerburg Diakonie<br />
Jugend- und Erwachsenen- Straße 2<br />
hilfe Westerwald<br />
37 Westerwaldkreis Lotsendienst Bleichstraße 2 56462 Höhn Parität<br />
Betreuungen e. V.<br />
38 Westerwaldkreis Betreuungsverein der Chr.-Heibel- 56422 Wirges AWO<br />
AWO Westerwald e. V. Straße 52<br />
39 Westerwaldkreis Betreuungsverein des Philip-Gehling- 56410 Montabaur Caritas<br />
Caritasverbandes für den Straße 4<br />
Bezirk Westerwald e. V.<br />
40 Westerwaldkreis Betreuungsverein Im Mücken- 56112 Lahnstein ohne<br />
Westerwald-Lahn e. V. berg 6 a<br />
41 Stadt Trier SKM Katholischer Verein Göbenstraße 6 54292 Trier SKM<br />
für soziale Dienste Diözesanverein<br />
Trier<br />
42 Stadt Trier Betreuungsverein im Theobald- 54292 Trier Diakonie<br />
Diakonischen Werk straße 10<br />
Kirchenkreis Trier e. V.<br />
43 Stadt Trier Betreuungsverein der Südallee 31 54290 Trier AWO<br />
AWO Kreisverband<br />
Trier e. V.<br />
44 Stadt Trier SKM Katholischer Röntgenstraße 4 54292 Trier SKM<br />
Verein für soziale Dienste<br />
Trier e. V.<br />
45 Stadt Trier Sozialdienst Katholischer Krahnen- 54290 Trier SKF<br />
Frauen e. V. straße 33 – 34<br />
46 Kreis Bernk.-Wittlich SKFM Wittlich e. V. Bergweiler 54516 Wittlich SKFM<br />
weg 18<br />
47 Kreis Bernk.-Wittlich Betreuungsverein der Bahnhof- 54497 Morbach AWO<br />
AWO KV Bernkastel- straße 44<br />
Wittlich<br />
16
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />
fachnummer zahl Verband<br />
48 Kreis Bitburg-Prüm SKFM Prüm e. V. Kalvarienberg- 54595 Prüm SKFM<br />
straße 4<br />
49 Kreis Bitburg-Prüm SKFM Bitburg e. V. Saarstraße 15 54634 Bitburg SKFM<br />
50 Kreis Daun SKFM Daun e. V. Michel- 54550 Daun SKFM<br />
Reineke-Str. 10<br />
51 Kreis Daun Betreuungsverein Postfach 11 66 54561 Gerolstein ohne<br />
Westeifel e. V.<br />
52 Kreis Trier-Saarburg SKFM Saarburg e. V. Heckingstraße 7 54439 Saarburg SKFM<br />
53 Kreis Trier-Saarburg Lebenshilfe Kreisver- Granatstraße 113 54329 Konz Parität<br />
einigung Trier-Saarburg e. V.<br />
54 Kreis Trier-Saarburg Betreuungsverein der Am Dörren- 54411 Hermeskeil AWO<br />
AWO Kreisverband bach 11<br />
Trier-Saarburg<br />
55 Kreis Trier-Saarburg Betreuungsverein des Konstantin- 54329 Konz DRK<br />
DRK Kreisverbandes straße 50 – 52<br />
Trier-Saarburg e. V.<br />
56 Stadt Frankenthal AWO Ortsverein Schmiedgasse 47 67227 Frankenthal AWO<br />
Frankenthal e. V.<br />
57 Stadt Kaiserslautern SKFM für die Stadt Klosterstraße 6 67655 Kaiserslautern SKFM<br />
Kaiserslautern e. V.<br />
58 Stadt Kaiserslautern Deutsches Rotes Kreuz Augusta- 67655 Kaiserslautern DRK<br />
Kreisverband Kaiserslautern straße 16 – 24<br />
Stadt e. V.<br />
59 Stadt Kaiserslautern Lebenshilfe für Menschen Pariser Str. 18 67655 Kaiserslautern Parität<br />
mit geistiger Behinderung<br />
Kaiserslautern<br />
60 Stadt Kaiserslautern Arbeiterwohlfahrt Fischerstraße 47 67655 Kaiserslautern AWO<br />
Betreuungsverein e. V.<br />
61 Stadt Kaiserslautern Betreuungsverein Maxstraße 17 –19 67653 Kaiserslautern kommunaler<br />
Stadt Kaiserslautern e. V.<br />
BtV<br />
62 Stadt Landau SKFM für die Stadt Queichheimer 76829 Landau/<strong>Pfalz</strong> SKFM<br />
Landau e. V. Hauptstraße 36<br />
63 Stadt Landau AWO Stadt Landau e. V. Eutzinger 76829 Landau/<strong>Pfalz</strong> AWO<br />
Straße 16<br />
64 Stadt Ludwigshafen Betreuungsverein der Maxstraße 65 67059 Ludwigshafen AWO<br />
AWO Vorderpfalz e. V.<br />
65 Stadt Ludwigshafen SKFM für die Stadt Kaiser-Wilhelm- 67059 Ludwigshafen SKFM<br />
Ludwigshafen e. V. Straße 60<br />
66 Stadt Ludwigshafen Lebenshilfe Betreuungs- Am Weiden- 67071 Ludwigshafen Parität<br />
verein Frankenthal- schlag 5<br />
Ludwigshafen e. V.<br />
67 Stadt Ludwigshafen Betreuungsverein der Sternstraße 195 67071 Ludwigshafen Johanniter<br />
Johanniter-Unfall-<br />
Hilfe e. V. in der <strong>Pfalz</strong><br />
68 Stadt Ludwigshafen Kommunaler Betreuungs- Bismarck- 67063 Ludwigshafen kommunaler<br />
verein Ludwigshafen am straße 116 BtV<br />
Rhein<br />
17
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />
fachnummer zahl Verband<br />
69 Stadt Ludwigshafen Betreuungsverein im Falkenstraße 19 67063 Ludwigshafen Diakonie<br />
Diakonischen Werk e. V.<br />
70 Stadt Mainz Sozialtherapeutische Rheinallee 17 55118 Mainz Parität<br />
Beratungsstelle Betreuungsverein<br />
e. V.<br />
71 Stadt Mainz Caritas-Betreuungsverein Wallaustraße 26 55118 Mainz Caritas<br />
Mainz e. V.<br />
72 Stadt Mainz Betreuungsverein für Wallstraße 13 55122 Mainz Diakonie<br />
Jugend- und Erwachsenenhilfe<br />
e. V.<br />
73 Stadt Mainz Paritätischer Betreuungs- Drechslerweg 25 55128 Mainz Parität<br />
verein <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> e. V.<br />
74 Stadt Mainz Betreuungsverein der Am Juden- 55122 Mainz AWO<br />
AWO Kreisverband sand 69<br />
Mainz-Stadt e. V.<br />
75 Stadt Mainz Betreuungsverein der Drechslerweg 25 55128 Mainz Parität<br />
Lebenshilfe Mainz e. V.<br />
76 Stadt Mainz Eigenleben e. V. Be- Wallaustraße 75 55118 Mainz Parität<br />
treuungsverein des<br />
Commit-Club Mainz e. V.<br />
77 Stadt Mainz Betreuungsverein Magen Postfach 32 05 55022 Mainz Jüdische<br />
Abraham e. V.<br />
Wohlfahrt<br />
78 Stadt Neustadt/W. AWO Betreuungsverein Hohenzollern- 67433 Neustadt an der AWO<br />
Mittelhaardt e. V. str. 3 Weinstraße<br />
79 Stadt Pirmasens Diözesancaritasverband Obere Lang- 67346 Speyer Caritas<br />
Speyer Betreuungsverein gasse 2<br />
CS Pirmasens<br />
80 Stadt Pirmasens Betreuungsverein der Turnstraße 31 66953 Pirmasens AWO<br />
AWO Stadt Pirmasens e. V.<br />
81 Stadt Speyer SKFM Speyer e. V. Bahnhof- 67346 Speyer SKFM<br />
straße 31<br />
82 Stadt Worms Betreuungsverein im Seminariums- 67547 Worms Diakonie<br />
Diakonischen Werk gasse 4 – 6<br />
83 Stadt Worms Caritasverband Am Bergkloster 2 67547 Worms Caritas<br />
Worms e. V.<br />
84 Stadt Worms Lebenshilfe für Menschen Kurfürsten- 67549 Worms Parität<br />
mit geistiger Be- straße 1<br />
hinderung e. V.<br />
85 Stadt Worms Betreuungsverein der Bruckner- 67549 Worms AWO<br />
AWO KV Worms straße 3 a<br />
Stadt e. V .<br />
86 Stadt Zweibrücken STK Betreuungsverein e. V. Jakob-Leyser- 66482 Zweibrücken AWO<br />
Betreuungsvereine für den Straße 1<br />
Bereich Zweibrücken<br />
87 Kreis Alzey-Worms Betreuungsverein der Hellgasse 20 55232 Alzey AWO<br />
AWO Kreisverband<br />
Alzey-Worms e. V.<br />
18
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />
fachnummer zahl Verband<br />
88 Kreis Bad Dürkheim SKFM für den Landkreis Eichstraße 2 – 3 67098 Bad Dürkheim SKFM<br />
Bad Dürkheim<br />
89 Kreis Bad Dürkheim Verein für Selbstbe- Eichstraße 2 a 67098 Bad Dürkheim ohne<br />
stimmung und Betreuung<br />
in der Lebenshilfe für geistig<br />
behinderte Menschen<br />
90 Kreis Bad Dürkheim STK-BV e. V. Betreuungs- Langgasse 24 67454 Haßloch AWO<br />
verein der AWO Haßloch<br />
91 Kreis Bad Dürkheim Betreuungsverein Land- Philipp-Fauth- 67098 Bad Dürkheim kommunaler<br />
kreis Bad Dürkheim e. V. Straße 11 BtV<br />
92 Donnersbergkreis Betreuungsverein Donners- Kreuznacher 67806 Rockenhausen ohne<br />
berg e. V. Straße 36<br />
93 Donnersbergkreis Betreuungsverein Kirch- Dannenfelser 67292 Kirchheimbolanden AWO<br />
heimbolanden e. V. Str. 40 b<br />
94 Kreis Germersheim SKFM Germersheim e. V. Königstr. 25 a 76726 Germersheim SKFM<br />
95 Kreis Germersheim Betreuungsverein der AWO Röntgen- 76870 Kandel AWO<br />
Kreisverband Germersheim straße 18<br />
96 Kreis Germersheim Betreuungsverein der Luitpold- 76770 Hatzenbühl Parität<br />
Lebenshilfe für Menschen straße 27<br />
mit geistiger Behinderung<br />
gGmbH<br />
97 Kreis Kaiserslautern Betreuungsverein Land- Lauterstraße 8 67657 Kaiserslautern kommunaler<br />
kreis Kaiserslautern e. V.<br />
BtV<br />
98 Kreis Kaiserslautern Betreuungsverein der AWO Lindenstraße 15 66849 Landstuhl AWO<br />
KV Kaiserslautern e. V.<br />
99 Kreis Kaiserslautern DRK-Betreuungsverein Am Feuerwehr- 66849 Landstuhl DRK<br />
KV Kaiserslautern turm 6<br />
Land e. V.<br />
100 Kreis Kaiserslautern Betreuungsverein der Langwiedener 66849 Landstuhl ohne<br />
Behindertenhilfe West- Straße 12<br />
pfalz e. V.<br />
101 Kreis Kusel Betreuungsverein der Trierer 66869 Kusel AWO<br />
AWO im Kreis Kusel e. V. Straße 60<br />
102 Kreis Südl. Weinstr. SKFM Speyer e. V. Queichheimer 76829 Landau SKFM<br />
Zweigstelle Südl. Wein- Hauptstraße 59<br />
straße<br />
103 Kreis Südl. Weinstr. Betreuungsverein der Im Seegarten 2 76877 Offenbach/Queich Parität<br />
Lebenshilfe für Behinderte<br />
Landau<br />
104 Kreis Südl. Weinstr. Betreuungsverein der AWO Eutzinger 76829 Landau AWO<br />
Kreis SÜW e. V. Straße 16<br />
105 Kreis Südl. Weinstr. SKFM für den Landkreis Queichheimer 76829 Landau SKFM<br />
Südliche Weinstraße e. V. Hauptstraße 36<br />
106 Kreis Ludwigshafen Betreuungsverein Sozial- Bahnhof- 67346 Speyer SKFM<br />
dienst Kath. Frauen und straße 31<br />
Männer e. V.<br />
19
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />
fachnummer zahl Verband<br />
107 Kreis Mainz-Bingen Deutsches Rotes Kreuz Mitternachts- 55116 Mainz DRK<br />
Kreisverband Mainz- gasse 6<br />
Bingen e. V.<br />
108 Kreis Mainz-Bingen Caritasverband e. V. Rochusstraße 8 55411 Bingen Caritas<br />
Außenstelle Bingen<br />
109 Kreis Mainz-Bingen Betreuungsverein der Drechslerweg 25 55128 Mainz Parität<br />
Lebenshilfe Mainz-<br />
Bingen e. V.<br />
110 Kreis Mainz-Bingen Verein für Jugend- und Binger 55218 Ingelheim Diakonie<br />
Erwachsenenhilfe Ingel- Straße 218<br />
heim e. V.<br />
111 Kreis Mainz-Bingen Betreuungsverein der Gaustraße 23 55411 Bingen AWO<br />
AWO Kreisverband Mainz-<br />
Bingen e. V.<br />
112 Kreis Südwestpfalz SKFM für den Land- Klosterstraße 9 a 66953 Pirmasens SKFM<br />
kreis Südwestpfalz<br />
113 Kreis Südwestpfalz Betreuungsverein der Turnstraße 31 66953 Pirmasens AWO<br />
AWO im Kreis Südwestpfalz<br />
2. Welche Aufgaben haben diese Vereine?<br />
Aufgabe der Betreuungsvereine ist es, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer zu bemühen,<br />
sie in ihre Aufgaben einzuführen, sie zu beraten und ihnen Fortbildungsmöglichkeiten zu bieten. Es handelt sich dabei um die so<br />
genannte Querschnittsarbeit nach § 1908 f Absatz 1 Nr. 2 BGB. Darüber hinaus klären sie die Bürgerinnen und Bürger über Vorsorgevollmachten,<br />
Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen auf und übernehmen durch geeignete hauptamtliche Fachkräfte<br />
auch eigene Betreuungen. Sie haben als Anlauf- und Kontaktstellen eine wichtige Aufgabe bei der Umsetzung des Betreuungsrechtes.<br />
3. Wie schätzt die Landesregierung die ehrenamtliche Tätigkeit dieser Vereine ein?<br />
Mit dem gesetzlich normierten rheinland-pfälzischen Fördersystem ist es gelungen, im Lande eine ehrenamtlich geprägte Struktur<br />
der Betreuung durch in Betreuungsvereinen zusammengeschlossene Betreuerinnen und Betreuern zu schaffen und ein großes<br />
Potential an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu haben. Eine im Jahre 2001 durch das Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />
Familie und Gesundheit bei den Betreuungsvereinen durchgeführte Erhebung über ehrenamtliche Betreuungen und Vereinsbetreuungen<br />
bestätigt im Grunde das rheinland-pfälzische Konzept. Denn die anerkannten und geförderten Betreuungsvereine betreiben<br />
durchweg eine konstruktive und erfolgreiche Querschnittsarbeit und kommen ihrer Grundaufgabenstellung nach dem Betreuungsrecht<br />
vorbildlich nach, indem sie zur Sicherstellung eines großen Potentials an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern<br />
im Lande beitragen. Darüber hinaus begleiten und beraten sie die Ehrenamtlichen – auch Familienangehörige – bei der<br />
schwierigen Aufgabe der rechtlichen Betreuung.<br />
4. Welche Fortbildungsangebote gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer?<br />
Alle Netzwerke bieten auf jeder Ebene vielfältige Fortbildungsangebote an. Auf die Ausführungen zur Frage II.10 wird in diesem<br />
Zusammenhang hingewiesen.<br />
Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörden – meist in Arbeitsgemeinschaften – bieten regelmäßig Fortbildungen für ehrenamtliche<br />
Betreuerinnen und Betreuer zu Themen an, die sich aus der Praxis ergeben. Häufige Themen sind Krankheitsbilder, Pflegebedingungen,<br />
Heimrecht und Unterbringungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Sozialhilfe und vieles andere mehr.<br />
5. Welche Förderung des Landes kommt den anerkannten Betreuungsvereinen zu, aufgeschlüsselt nach Jahren und Einrichtungen?<br />
Das Land gewährte den anerkannten Betreuungsvereinen auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 des Landesgesetzes über die Ausführung<br />
des Betreuungsgesetzes und der dazu erlassenen Förderverwaltungsvorschrift seit 1992 bis zum 31. Dezember 1999 jährliche Zuwendungen<br />
in Höhe von 40 vom Hundert der angemessenen Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft bis zu einer<br />
Förderobergrenze bei den Personalkosten bis maximal 34 200 DM und bei den Sachkosten bis maximal 10 000 DM pro Jahr, zusammen<br />
maximal 44 200 DM oder 22 599,10 Euro (zuletzt gültiger, angepasster Jahresbetrag 1999).<br />
20
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
Im Herbst 2000 wurde die Förderung der Betreuungsvereine durch eine Änderung des Landesausführungsgesetzes über die Ausführung<br />
des Betreuungsgesetzes (Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />
vom 7. November 2000) auf eine moderne und zeitgemäße Fördergrundlage umgestellt. Die Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen<br />
Fachkraft des anerkannten Betreuungsvereins werden rückwirkend ab 1. Januar 2000 pauschal gefördert. Die Fördervoraussetzungen<br />
sind im Gesetz selbst und in der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales,<br />
Familie und Gesundheit vom <strong>14</strong>. September 2001 konkret festgelegt. Die einheitliche Förderpauschale des Landes für eine ganzjährig<br />
vollzeitbeschäftigte Fachkraft des Betreuungsvereins wurde auf 42 000 DM (21 474,26 Euro) jährlich festgesetzt. Die Pauschale wird<br />
jährlich angepasst. Sie beläuft sich ab 1. Januar 2001 auf 42 670 DM (21 816,82 Euro) und ab 1. Januar 2002 auf 22 250 Euro. Die<br />
Anpassung der Förderpauschale für das Jahr 2003 wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit noch im<br />
Laufe dieses Jahres vorgenommen.<br />
Die Gewährung dieser Pauschale stellt eine angemessene Förderung für die anerkannten Betreuungsvereine dar. Sie führt zu einer<br />
weitgehenden Gleichbehandlung aller Betreuungsvereine sowie zu einer Vereinfachung der Bewilligungsverfahren. Damit wird die<br />
bisher bewährte Förderpraxis in wesentlichen Grundzügen fortgeführt. Dies bedeutet gegenüber dem bisherigen Förderverfahren<br />
für die Betreuungsvereine keine Einschnitte. Gleichermaßen wurde durch diese Gesetzesänderung unter Bezug auf die Rechtsprechung<br />
zum bisherigen Verfahren wieder Rechtssicherheit für die Betreuungsvereine hergestellt.<br />
Die Förderung der anerkannten Betreuungsvereine durch das Land stellt sich seit 1992 wie folgt dar:<br />
Haushaltsjahr Gesamtfördersummen *) Anzahl der geförderten<br />
(vergleichsweise in Euro) Betreuungsvereine<br />
1992 1 500 000 DM 52<br />
(766 937,82 Euro)<br />
1993 3 500 000 DM 79<br />
(1 789 521,58 Euro)<br />
1994 3 200 000 DM 93<br />
(1 636 134,02 Euro)<br />
1995 3 700 000 DM 95<br />
(1 891 779,96 Euro)<br />
1996 3 900 000 DM 95<br />
(1 994 038,34 Euro)<br />
1997 4 128 000 DM 96<br />
(2 110 612,89 Euro)<br />
1998 4 000 000 DM 98<br />
(2 045 167,52 Euro)<br />
1999 4 100 000 DM 98<br />
(2 096 296,71 Euro)<br />
2000 4 361 368 DM 97<br />
(2 229 932,05 Euro)<br />
2001 4 460 000 DM 98<br />
(2 280 361,79 Euro)<br />
2002 2 299 000 Euro 103<br />
2003 ** ) 2 361 000 Euro 104<br />
*) Die angeführten Gesamtfördersummen in den jeweiligen Haushaltsjahren beinhalten nicht nur die laufende Förderung der angeführten Betreuungsvereine<br />
im jeweiligen Jahr, sondern auch die aufgewendeten Mittel für Nachzahlungen aufgrund der Förderpraxis mit Abschlagszahlungen<br />
für das laufende Jahr und Endabrechnungen im folgenden Jahr. Dies gilt insbesondere für die ersten Jahre, in denen sich die Betreuungsvereine<br />
aufgebaut haben und anerkannt wurden. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die anerkannten Betreuungsvereine in<br />
ihrer Region entsprechend gefördert und somit noch einmal Förderbeträge im gleichen Umfang der Landesförderung aufgebracht.<br />
**) Gemäß Haushaltsansatz 2003 bei Kapitel 06 02 684 56 „Förderung anerkannter Betreuungsvereine nach dem Betreuungsgesetz“.<br />
6. Sind in diesem Bereich Einsparungen geplant?<br />
Bei der Förderung der anerkannten Betreuungsvereine, die wesentlich zur Umsetzung des ehrenamtlichen Betreuungswesens in<br />
<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und zur Sicherstellung eines großen Potentials an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern beitragen, sind<br />
seitens der Landesregierung zurzeit keine Kürzungen geplant.<br />
7. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob und welche Formen der Koordination unter den einzelnen Vereinen untereinander<br />
bestehen? Welche Art des Erfahrungsaustausches ist der Landesregierung bekannt?<br />
Die Betreuungsvereine stehen in einem regen und regelmäßigen Erfahrensaustausch untereinander und innerhalb der verschiedenen<br />
Netzwerke:<br />
21
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
– örtliche Arbeitsgemeinschaften (§ 2 Abs. 1 AGBtG)<br />
– Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege<br />
– regionale Arbeitsgemeinschaften<br />
– Fachtagungen und Fortbildungen der überörtlichen Betreuungsbehörde.<br />
8. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Urteils des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2001<br />
(Aktenzeichen VGH B 8/00), wonach die rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet sind, ortsansässige Betreuungsvereine<br />
finanziell zu fördern?<br />
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> bestätigte die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Absatz 2 des Landesgesetzes<br />
über die Ausführung des Betreuungsgesetzes, wonach die Landkreise und kreisfreien Städte den anerkannten Betreuungsvereinen<br />
grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren sollen. Sowohl die gesetzliche Aufgabenübertragung der<br />
Förderung als auch die gesetzliche Ausgestaltung des Förderanspruchs verletzen nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes<br />
den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht. Das in § 4 des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />
ausgestaltete Fördermodell ist bei zweckentsprechender Auslegung verfassungskonform, und zwar sowohl, was den Kreis der<br />
Förderberechtigten anlangt, als auch im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden kommunalen Zuschüsse entsprechend der Landesförderung.<br />
Die normierte kommunale Förderverpflichtung der anerkannten Betreuungsvereine wurde auch unter Bezug auf die bundesrechtlichen<br />
Vorschriften und die bestehende Mitverantwortung der örtlichen Gemeinschaft in den Kommunen als sachgerecht und<br />
angemessen bewertet. Bestehende Rechtsunsicherheiten, bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Förderanspruchs der anerkannten<br />
Betreuungsvereine, wurden mit der Gesetzesnovelle des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes vom<br />
7. November 2000 (siehe hierzu Ausführungen zu IV. 5) bereits vor Verkündung des Urteils bereinigt. Dabei blieb allerdings die<br />
bisherige sinnvolle und angemessene Förderkonzeption im Kern unverändert, worauf der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil<br />
auch noch einmal hinwies.<br />
Insoweit hat das Urteil, abgesehen von dem entschiedenen Einzelfall, keine weiteren Auswirkungen auf die übrigen Kommunen,<br />
die ihren Förderverpflichtungen nachgekommen sind und auch nachkommen.<br />
V. Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes<br />
1. Sieht die Landesregierung die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an?<br />
Die Landesregierung sieht die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an.<br />
Den mit dem Aufbau der notwendigen Betreuungsinfrastrukturen betrauten Behörden, Institutionen und Personen, das sind im<br />
Einzelnen<br />
– die Vormundschaftsgerichte bei den Amtsgerichten (Vormundschaftsrichterinnen und -richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger),<br />
– die Betreuungsbehörden (örtliche und überörtliche Betreuungsbehörden),<br />
– die Betreuungsvereine (ehrenamtliche Funktionäre und haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),<br />
– die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wie auch<br />
– die Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und<br />
– die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten und die örtlichen Arbeitsgemeinschaften auf Kreis- und kreisfreier<br />
Stadtebene,<br />
ist es gelungen, ein funktionierendes Netzwerk Betreuung in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> einzurichten.<br />
Das aufeinander abgestimmte gemeinsame Engagement und Handeln aller Beteiligten, das durch die überörtliche Betreuungsbehörde<br />
im Benehmen mit der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> auf Landesebene und<br />
durch die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten im Benehmen mit den örtlichen Arbeitsgemeinschaften<br />
in den Kommunen koordiniert wird, waren der Grundstein für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Betreuungsrechts<br />
in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />
2. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung den Bedarf an Betreuern und Betreuerinnen<br />
in den kommenden Jahren?<br />
Die Zahl der Betreuungsverfahren wird trotz der Entwicklung von Alternativen zur Betreuung steigen. Möglicherweise lässt sich<br />
eine Zunahme der Zahl der Verfahren – wenn gleich deutlich geringer – selbst dann nicht vermeiden, wenn die jetzt diskutierten<br />
Vorschläge umgesetzt werden. Dementsprechend wird auch der Bedarf an Betreuerinnen und Betreuern wachsen. Eine genaue<br />
Zahlenschätzung ist allerdings nicht möglich.<br />
Als Ursachen für die Zunahme von Verfahren lassen sich folgende Gesichtspunkte anführen:<br />
22
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
Der immer größer werdende Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung und die zunehmende Lebensdauer haben zur<br />
Folge, dass es immer mehr Menschen gibt, die ein hohes Alter erreichen. Mit zunehmendem Alter sinkt aber vielfach die Fähigkeit,<br />
die eigenen Angelegenheiten noch selbst regeln zu können. Betreuungsbedürftigkeit ist die Folge.<br />
Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt ferner, dass sich die Zahl der im Alter Alleinstehenden erhöht. Die Zunahme von Single-<br />
Haushalten, der Anstieg der Scheidungen und der Rückgang der Geburten führen dazu, dass im Alter oft die familiäre Unterstützung<br />
fehlt, die im Normalfall viele Defizite auffängt. Auch soziale Strukturen, die früher vielfach unauffällig und zwanglos Hilfestellung<br />
geboten haben, sind nicht mehr in gleicher Weise selbstverständlich. Dies führt zu stärkerer Vereinzelung, vornehmlich in Ballungsgebieten,<br />
bei der Krisensituationen nicht – auch nicht vorübergehend – ohne Bestellung eines Betreuers bewältigt werden können.<br />
Die sozialen Sicherungssysteme sind so komplex und infolgedessen so kompliziert, dass nicht selten diejenigen Menschen, denen<br />
die entsprechenden Leistungen zukommen sollen, eine Hilfestellung benötigen. So wird gerade für alte Menschen nicht immer möglich<br />
sein, von sich aus zu erkennen, dass ihnen etwa Leistungen aus der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe zustehen. Sie werden<br />
auch keineswegs in allen Fällen in der Lage sein, das Erforderliche zu tun und gegebenenfalls bei ablehnenden Bescheiden die weiter<br />
notwendigen Schritte zu unternehmen. So wird nicht selten der Einsatz einer Betreuerin oder eines Betreuers notwendig.<br />
3. Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich mit der Umsetzung und Entwicklung des Betreuungsrechtes auseinander<br />
setzen, stützt sich die Politik der Landesregierung?<br />
Die Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige ist durch wissenschaftliche Gutachten der Abteilung Vormundschaftsrecht<br />
des 57. Deutschen Juristentages eingehend vorbereitet worden. Die derzeitigen Änderungsüberlegungen ergeben<br />
sich in erster Linie aufgrund der Probleme, die in der täglichen Arbeit mit dem geltenden Recht auftreten. Hierfür sind die Erfahrungen<br />
der gerichtlichen Praxis, der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden sowie anderer Verbände und Einrichtungen, die<br />
der Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden, die geeignete Grundlage.<br />
4. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die eine Änderung von einer justizförmigen zu einer sozialen Betreuung beinhalten?<br />
5. Wie sieht die Landesregierung die Vorschläge eines Eckpunktepapiers, das die im Jahr 2002 initiierte interfraktionelle Arbeitsgruppe<br />
des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages erarbeitet hat?<br />
6. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die mit Blick auf die Kostenreduzierung eine Verlagerung von Aufgaben der Vormundschaftsgerichte<br />
auf die Betreuungsbehörden vorsieht?<br />
Die SPD-Bundestagsfraktion hat im April 1998 in ihrem Entschließungsantrag 13/10301 „Reform des Betreuungsrechts: Von der<br />
justizförmigen zur sozialen Betreuung“ eine neue Struktur des Betreuungsrechts gefordert. Der Hauptvorwurf gegenüber dem<br />
geltenden Recht lautete: Der Gesetzgeber habe seine Vorstellungen mit Mitteln des Zivilrechts und mit justiziellen Mitteln verwirklichen<br />
wollen; diese seien aber zur Schaffung eines fürsorgerischen Betreuungsrechts ungeeignet. Der notwendige sozialpflegerische<br />
Ansatz könne nur mit einem Betreuungshilferecht verwirklicht werden. Dies setze stark erweiterte Kompetenzen der<br />
Betreuungsbehörden und die Schaffung einer Krisenschutzstelle voraus. In dem Entschließungsantrag wurden weitere Forderungen<br />
aufgestellt, unter anderem Stärkung der Vorsorgevollmacht, Vorrang der Ehrenamtlichkeit der Betreuung, Neuordnung der Vergütung<br />
der Berufsbetreuer, bessere Finanzierung der Betreuungsvereine.<br />
Zur Erarbeitung konkreter Vorschläge auf der Grundlage dieser Entschließung wurde im Herbst 1999 eine interfraktionelle Arbeitsgruppe<br />
eingesetzt. Diese hat im Oktober 2000 den Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Strukturreform des Betreuungsrechts vorgelegt.<br />
Ausgangspunkt hierbei ist ebenfalls die Notwendigkeit eines Betreuungshilfegesetzes als Handlungsinstrumentarium zur<br />
Unterstützung von Betroffenen ohne Inanspruchnahme justizieller Eingriffe. Als weitere Möglichkeiten der Betreuungsvermeidung<br />
werden genannt: gesetzliche Vertretungsmacht von Angehörigen, Stärkung der Vorsorgevollmacht, obligatorisches Sozialgutachten<br />
mit dem Ziel der strikten Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Gefordert werden schließlich stärkere Anreize für ehrenamtliche<br />
Betreuungen, Vergütungspauschalen für Berufsbetreuer und sichere Finanzierungsgrundlagen für Betreuungsvereine.<br />
Zu weiteren Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe ist es nicht gekommen. Mit Ende der damaligen Legislaturperiode hat die<br />
Arbeitsgruppe ihre Arbeit eingestellt.<br />
Nicht wenige Ansätze sowohl des Entschließungsantrags als auch des Entwurfs eines Eckpunktepapiers finden sich in den derzeitigen<br />
Reformüberlegungen wieder und werden in Kürze in Gesetzesvorschläge münden (siehe im Einzelnen unten V. 8). Der<br />
Schwerpunkt der beiden Papiere, nämlich die Verlagerung von Aufgaben auf die Betreuungsbehörde, wurde von der Bund-Länder-<br />
Arbeitsgruppe ebenfalls in ihr Arbeitsprogramm aufgenommen. Die sich bei einer Strukturreform ergebenden Änderungen wären<br />
allerdings so umfangreich, dass sie noch gründlicher Prüfung bedürfen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung<br />
der Kommunen. Die hierfür erforderliche breit angelegte Fachdiskussion wird, nachdem inzwischen die verfassungsrechtlichen<br />
Grenzen ausgelotet worden sind, gerade erst eingeleitet. Vor deren Abschluss ist die Bewertung einer Strukturänderung nicht möglich.<br />
7. Wie beurteilt die Landesregierung die so genannten Betreuungsverfügungen sowie die Altersvorsorge-Vollmachten? Welche Chancen<br />
und Risiken sieht die Landesregierung darin?<br />
Unter einer Betreuungsverfügung versteht man eine schriftliche Vorsorgeverfügung, eine Art Handlungsanweisung für Gericht<br />
und Betreuer für den Betreuungsfall. In ihr kann festgelegt werden, wer gegebenenfalls Betreuerin oder Betreuer sein soll be-<br />
23
Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
ziehungsweise wer keinesfalls als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden sollte. Ferner kann durch Niederschreiben von<br />
Wünschen für die künftige Lebensgestaltung festgelegt werden, wie der spätere Betreuer die ihm übertragenen Angelegenheiten erledigen<br />
soll.<br />
Mit einer Vorsorgevollmacht überträgt jemand die Erledigung aller oder einzelner Aufgaben einer Vertrauensperson. Wegen des<br />
Grundsatzes der Erforderlichkeit, wonach eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten<br />
ebenso gut wie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), wird<br />
durch eine Vorsorgevollmacht ein Betreuungsverfahren in der Regel überflüssig.<br />
Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten sind nach Auffassung der Landesregierung sinnvolle Instrumentarien zur Wahrung<br />
des Selbstbestimmungsrechts. Mit ihnen kann jeder „in gesunden Tagen“ sein Schicksal selbst in die Hand nehmen und die<br />
Weichen für die Zukunft stellen. Die Landesregierung wirbt deshalb seit In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes dafür, diese Vorsorgeinstrumentarien<br />
zu nutzen. Die vom Ministerium der Justiz herausgegebene Broschüre „Wer hilft mir, wenn . . . “ bietet nach<br />
Auffassung der Landesregierung eine gute Hilfestellung für die Abfassung derartiger Verfügungen.<br />
Vorsorgevollmachten sind nicht nur für den Vollmachtgeber von Nutzen. Sie sind zudem als Alternative zu Betreuungsverfahren<br />
eine Möglichkeit, die Zahl der Verfahren zu reduzieren und so Kosten zu sparen. Bei allen Überlegungen, die die Zukunft des Betreuungsrechts<br />
betreffen, spielt deshalb die Vorsorgevollmacht eine wichtige Rolle.<br />
Allerdings haben sich in der Vergangenheit die Erwartungen, dass von dem Instrument der Vorsorgevollmacht in einer Vielzahl<br />
von Fällen Gebrauch gemacht wird, nicht erfüllt. Trotz ausreichender Information können sich viele Menschen nicht dazu durchringen,<br />
eine Vollmacht zu erteilen. Hierfür gibt es zahlreiche Gründe: Gedankenlosigkeit, Bequemlichkeit, ein Hinausschieben dessen,<br />
was man eigentlich zu tun entschlossen ist, Scheu vor Beschäftigung mit dem Thema überhaupt. Die Landesregierung wird<br />
ihre Informationspolitik zu Vorsorgevollmachten deshalb fortsetzen.<br />
Vorsorgevollmachten sind nicht frei von Risiken. Sie sollten nicht unter einer Bedingung erteilt werden, also nicht „für den Fall<br />
der eigenen Handlungsunfähigkeit“. Derartige Vollmachten sind für den Rechtsverkehr schwer zu handhaben, weil nicht überprüft<br />
werden kann, ob die Bedingung eingetreten ist. Eine unbeschränkte Außenvollmacht hat allerdings zur Folge, dass der Bevollmächtigte<br />
vor dem eigentlich ihm genannten Zeitpunkt in missbräuchlicher Weise von der Vollmacht Gebrauch machen kann.<br />
Dieses Risiko kann minimiert werden, indem der Vollmachtgeber die schriftliche Vollmachterklärung nicht sofort dem Bevollmächtigten<br />
aushändigt, sondern sie in der eigenen Wohnung sicher aufbewahrt und dem Bevollmächtigten lediglich mitteilt, wo<br />
er sie im Bedarfsfalle finden kann. Ein absoluter Schutz ist aber auch dadurch nicht erreichbar. Die Vollmacht ist deshalb Vertrauenssache.<br />
Die Missbrauchsgefahr sollte allerdings auch nicht überbewertet werden. Der Vollmachtgeber wird ohnehin nur eine<br />
Person seines absoluten Vertrauens zum Bevollmächtigten auswählen.<br />
8. Die Justizministerkonferenz hat im Juni 2001 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Vorsitz Nordrhein-Westfalens eingesetzt, die<br />
sich mit verschiedenen Aspekten des Themas schwerpunktmäßig befasst. Welche Ergebnisse lieferte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe in<br />
ihrem Zwischenbericht, der zur 73. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 10. bis 12. Juni 2002 in Weimar vorgelegt<br />
wurde?<br />
Die im Frühjahr 2001 von der Justizministerkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, Vorschläge zu erarbeiten, die<br />
dazu beitragen, die Zahl der Betreuungsfälle zu reduzieren, fehlgeleitete Ressourcen im Interesse der eigentlichen Betreuungsarbeit<br />
zu bündeln und die Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf das Notwendige zu beschränken. Der im Frühjahr<br />
2002 vorgelegte Zwischenbericht enthielt im Wesentlichen folgende Ergebnisse:<br />
– Das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht soll gestärkt werden. Die Frage der eventuellen Reformbedürftigkeit muss noch eingehend<br />
geprüft werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Rechtsverkehr Vorsorgevollmachten akzeptiert. Die Hinterlegung<br />
der Vorsorgevollmacht bei einer bundeszentralen Datei erscheint wünschenswert. Ein bundeseinheitliches Muster wird für sinnvoll<br />
erachtet.<br />
– Es muss noch näher geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine gesetzliche Vertretungsmacht naher Angehöriger<br />
eingeführt werden soll. Angedacht ist eine mit der Eheschließung eintretende gesetzliche Vertretung für weite Bereiche.<br />
– Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit soll näher konkretisiert werden. Es muss noch deutlicher herausgestellt werden,<br />
dass eine Betreuerin oder ein Betreuer nur bestellt werden darf, um Defizite bei Maßnahmen mit rechtlichem Bezug auszugleichen.<br />
– Das jetzige Vergütungssystem für Berufsbetreuungen bindet erhebliche Arbeitszeit bei Berufsbetreuerinnen und -betreuern und<br />
Gerichten. Eine effektive Prüfung der Vergütungsabrechnung ist gleichwohl nicht möglich, ebenso wenig eine Inhalts- und Qualitätskontrolle.<br />
Deshalb wird empfohlen, Vergütungspauschalen einzuführen. Für eine Bezifferung der Pauschalen fehlen derzeit<br />
noch die erforderlichen Tatsachengrundlagen.<br />
– Im Verfahrensrecht gibt es keinen nennenswerten Änderungsbedarf.<br />
– Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, alle Aufgaben, die heute den Vormundschaftsgerichten obliegen, bei<br />
diesen zu belassen. Die Möglichkeit einer Verlagerung von Aufgaben der Vormundschaftsgerichte auf die Betreuungsbehörden<br />
soll geprüft werden.<br />
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<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
9. Die Justizministerinnen und -minister haben die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht im Rahmen ihrer Konferenz am<br />
<strong>14</strong>. November 2002 gebeten, bis zur Frühjahrskonferenz 2003 einen Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen für die Länder<br />
vorzulegen, die darauf zielen, die Kosten im Betreuungswesen einzudämmen. Was sind die Hauptergebnisse dieses Berichtes, der auf<br />
der 74. Konferenz Anfang Juni 2003 vorgelegt wurde, und welche Empfehlungen werden darin geäußert?<br />
Nach Vorlage des Zwischenberichtes wurde die Bund-Länder-Arbeitsgruppe von der Justizministerkonferenz im November 2002<br />
gebeten, einen Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen für die Länder mit dem Ziel vorzulegen, die Betreuungsleistungen<br />
auf das Erforderliche zu beschränken und die Kosten wesentlich zu senken. Der Abschlussbericht wurde zur Justizministerkonferenz<br />
im Juni 2003 vorgelegt.<br />
Er enthält im Wesentlichen folgende Empfehlungen:<br />
Die Arbeitsgruppe misst nach wie vor der Vorsorgevollmacht große Bedeutung bei. Sie sieht darin ein geeignetes Mittel zur Wahrung<br />
des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen einerseits und eine gute Möglichkeit zur Reduzierung der Betreuungsverfahren<br />
andererseits. Deshalb sollen die Rahmenbedingungen durch eine Reihe von Maßnahmen verstärkt werden:<br />
– Mustervollmacht, Informationsbroschüre,<br />
– Zentrale Registrierung durch die Bundesnotarkammer,<br />
– Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörden,<br />
– Erweiterung der Beratungskompetenz von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden.<br />
Die Arbeitsgruppe ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine mit Eheschließung begründete, alle Bereiche umfassende gesetzliche<br />
Vertretungsmacht naher Angehöriger nicht normiert werden sollte. Dies entspreche nicht mehr der Vorstellung der betroffenen<br />
Personenkreise. Sie schlägt nunmehr eine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten und Lebenspartnern für folgende Einzelbereiche<br />
vor: Gesundheitssorge, Sozialleistungen, Abschluss eines Heimvertrages, Abgabe von Steuererklärungen und begrenzter<br />
Zugriff auf ein laufendes Girokonto. Eltern und Kinder sollen zudem – gegenüber Ehegatten und Lebenspartnern nachrangige –<br />
Vertretungsbefugnisse im Bereich der Gesundheitssorge erhalten. In diesem begrenzten Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht<br />
sieht die Arbeitsgruppe ein Abbild der gelebten Realität. Die Wirksamkeit der Vertretungsmacht nach außen soll an die Vorlage<br />
eines ärztlichen Attestes geknüpft werden, aus dem sich die krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt.<br />
Der Grundsatz der Erforderlichkeit muss besser als heute dazu führen, dass Betreuungen vermieden werden. Die Bevölkerung muss<br />
über das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung deutlicher informiert werden. Die Vormundschaftsgerichte<br />
müssen über betreuungsvermeidende Hilfen Kenntnis erhalten; die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen müssen dem<br />
Vormundschaftsgericht für die Bestimmung der Aufgabenkreise einer Betreuerin oder eines Betreuers bekannt sein. Deshalb muss<br />
die Zusammenarbeit aller im Betreuungswesen tätigen Professionen verbessert werden.<br />
Die Arbeitsgruppe ist weiterhin der Auffassung, dass im Verfahrensrecht kein wesentlicher Handlungsbedarf vorliegt. Sie schlägt<br />
lediglich vor, dass im Recht der Verfahrenspflegschaft der Vorrang des Ehrenamtes herausgestellt werden soll. Ob statt des heute<br />
notwendigen Sachverständigengutachtens ein ärztliches Zeugnis bei dem speziellen Fall der Demenz ausreichen soll, hängt von der<br />
Frage ab, ob hier eine sichere medizinische Diagnose möglich ist; dies ist noch nicht abschließend geklärt.<br />
Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass aus den schon im Zwischenbericht genannten Gründen vom gegenwärtigen Stundensatzsystem<br />
bei Berufsbetreuern zur Einführung von Vergütungspauschalen gewechselt werden soll. Bei der Höhe der Pauschalen<br />
schlägt sie eine Differenzierung je nach Aufenthalt des Betroffenen und nach Dauer der Betreuung vor. Die vergütungsfähige Zeit<br />
reicht nach ihrer Empfehlung von 4,5 Stunden im Monat in der Anfangszeit gestaffelt bis zu letztlich zwei Stunden ab dem zweiten<br />
Jahr der Betreuung, wenn der Betroffene in einer Einrichtung lebt, und von sieben Stunden im Monat in der Anfangszeit gestaffelt<br />
bis zu 3,5 Stunden im Monat ab dem zweiten Jahr der Betreuung, wenn der Betroffene zu Hause lebt. Die betragsmäßige Höhe der<br />
Vergütung soll sich nach den Sätzen des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz richten. Ausnahmen soll es nicht geben.<br />
Auch der Aufwendungsersatzanspruch soll pauschaliert werden (3 Euro je abrechenbare Stunde).<br />
Die Aufwendungspauschale für ehrenamtliche Betreuer, die nach Ansicht der Mehrheit der Arbeitsgruppe ein Vergütungselement<br />
enthält, soll von derzeit 312 Euro auf 180 Euro pro Jahr reduziert werden. Auf diese Weise soll auch eine angemessene Relation<br />
zur vorgeschlagenen Aufwandspauschale für Berufsbetreuerinnen und -betreuer gewahrt bleiben. Diesen Vorschlag sieht die Landesregierung<br />
eher kritisch.<br />
Geschaffen werden sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines Kontrollsystems. Damit soll eine zentrale Erfassung<br />
für alle an eine Berufsbetreuerin oder einen -betreuer erfolgten Zahlungen möglich werden, um Missbräuche bei der Abrechnung<br />
nach dem gegenwärtigen System aufzudecken. Zur Verwirklichung einer Qualitätskontrolle der Betreuungsarbeit soll eine Betreuungsplanung<br />
institutionalisiert werden. Vorgeschlagen wird weiterhin für erstmals zu bestellende Berufsbetreuerinnen und<br />
-betreuer die Anordnung der Vorlage eines Führungszeugnisses sowie die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.<br />
Die heutige Zuständigkeitsverteilung zwischen Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern ist nach<br />
Auffassung der Arbeitsgruppe verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Richterschaft vorbehalten sind aus Sicht der Arbeitsgruppe<br />
lediglich die Unterbringung (Art. 104 Abs. 2 GG) sowie die Vorführung zur Anhörung und Untersuchung, wenn diese mit einer<br />
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<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen verbunden ist (Art. 13 Abs. 2 GG). Zur Sicherung eines wirkungsvollen Grundrechtsschutzes<br />
hält sie einen Richtervorbehalt aber auch dann für erforderlich, wenn schwerwiegende betreuungsrechtliche Maßnahmen<br />
aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit sofort vollzogen werden müssen und somit eine (nachfolgende) gerichtliche Entscheidung<br />
ins Leere laufen würde. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass es außerhalb der Entscheidungen nach §§ 1903 bis 1906 BGB<br />
(Einwilligungsvorbehalt, schwerwiegende ärztliche Eingriffe, Sterilisation, Unterbringung) solche irreversiblen und schwerwiegenden<br />
Eingriffe in der Praxis nicht gibt. Eine Aufgabenverlagerung anderer Bereiche verstößt deshalb nicht gegen die Verfassung<br />
und sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch erfolgen.<br />
Alle diese Empfehlungen sollen nach Vorstellung der Arbeitsgruppe schnell umgesetzt werden. Angestrebt wird die Erarbeitung<br />
von Gesetzesvorschlägen, die der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister vorgelegt werden sollen. Zuvor soll eine<br />
Verbände- und Expertenanhörung stattfinden; die gerichtliche Praxis erhält ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Die Überlegungen zur Reform der Betreuungsstruktur durch stärkere Einbindung der Betreuungsbehörden sind noch nicht abgeschlossen.<br />
Hierzu hat die Arbeitsgruppe zwei Modelle entwickelt:<br />
Modell 1:<br />
Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz<br />
Wenn die Frage eines Betreuungsbedürfnisses auftritt, ermittelt zunächst die Betreuungsbehörde. Sie prüft dabei auch betreuungsvermeidende<br />
soziale Alternativen. Das Vormundschaftsgericht wird grundsätzlich nur auf einen umfassend vorbereiteten Antrag<br />
der Betreuungsbehörde tätig. In Ausnahmefällen kann der Betroffene das Vormundschaftsgericht anrufen.<br />
Modell 2:<br />
Verlagerung aller betreuungsrechtlichen Aufgaben auf die Betreuungsbehörde mit Ausnahme der verfassungsrechtlich dem Richter<br />
vorbehaltenen Zuständigkeiten.<br />
Der Versuch der Arbeitsgruppe, zur Ermittlung der personellen und kostenmäßigen Auswirkungen im Bereich der Kommunen<br />
den Status quo aller deutschen Betreuungsbehörden festzustellen, ist an der fehlenden Mitarbeit der kommunalen Spitzenverbände<br />
gescheitert.<br />
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die notwendige weitere Diskussion im politischen Raum zu führen und gegebenfalls die Fachministerkonferenzen<br />
zu beteiligen.<br />
Die Justizministerinnen und -minister haben den Abschlussbericht in ihrer Konferenz im Juni 2003 zur Kenntnis genommen und<br />
die Arbeitsgruppe gebeten, nach Durchführung einer Verbände- und Expertenanhörung bis zur Herbstkonferenz, die im November<br />
2003 stattfinden wird, Gesetzentwürfe zu folgenden Themen vorzulegen: Gesetzliche Vertretungsmacht, Erforderlichkeit der<br />
Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers, Verfahrensrecht, Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes,<br />
Stärkung der Aufsicht im Betreuungsrecht, Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger,<br />
Vorsorgevollmacht und Verbesserung der Kontrolldichte.<br />
Sie haben darin übereingestimmt, dass das von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene bundeseinheitliche Formular einer Vorsorgevollmacht<br />
mit der dazu gehörenden Informationsbroschüre Verwendung finden soll.<br />
Die Vorsitzende der Justizministerkonferenz wurde gebeten, den Abschlussbericht den anderen Fachministerkonferenzen sowie<br />
der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis zu bringen. Dies ist durch Schreiben der Ministerin für<br />
Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Juli 2003 inzwischen geschehen.<br />
Malu Dreyer<br />
Staatsministerin<br />
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