03.11.2013 Aufrufe

14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz

14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz

14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ<br />

<strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

zu Drucksache <strong>14</strong>/2351<br />

25. 08. 2003<br />

Antwort<br />

des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit<br />

auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD<br />

– Drucksache <strong>14</strong>/2351 –<br />

Betreuungsrecht in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

Die Große Anfrage vom 10. Juli 2003 hat folgenden Wortlaut:<br />

Das neue Betreuungsrecht gilt seit dem 1. Januar 1992. Es hat die Entmündigung, Vormundschaft<br />

und Pflegschaft für Erwachsene durch die Betreuung ersetzt und diese somit zum<br />

Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für den schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen<br />

Recht gemacht.<br />

Die Rechte der Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht oder nicht mehr völlig allein<br />

regeln können, sind durch das Betreuungsrecht ausgebaut und gestärkt worden.<br />

Meist handelt es sich um ältere, oft hochbetagte Menschen. Das Betreuungsrecht sorgt dafür,<br />

dass für eine hilfsbedürftige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem vom Gericht festzulegenden<br />

Umfang für diese handelt. Dabei soll den betroffenen Personen der notwendige<br />

Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährleistet werden. Zugleich soll ihnen auch ein größtmögliches<br />

Maß an Selbstbestimmung zuteil werden. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen<br />

Menschen steht dabei im Vordergrund.<br />

I. Betreuungsrecht<br />

1. Welche Änderungen sind mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und<br />

Pflege für Volljährige verbunden?<br />

2. Welche Erfahrungen konnten seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

gesammelt werden?<br />

3. Welche Auswirkungen sind durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni<br />

1998, welches am 1. Januar 1999 in Kraft trat, im Land erkennbar?<br />

II. Organisation, Personal und Kosten der Betreuung<br />

1. Wie viele Betreuungen wurden im Land in den vergangenen elf Jahren angeordnet, aufgeschlüsselt<br />

nach Geschlecht und Alter sowie kommunaler Gebietskörperschaft?<br />

2. Wie viele erfolgten dabei auf Antrag der Betroffenen bzw. ohne oder gegen den Willen der<br />

Betroffenen?<br />

3. Welche Aufgaben haben Betreuerin und Betreuer bzw. welche Auswirkungen gehen mit<br />

der Betreuung für den Betreuten einher?<br />

4. Wie viele gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht?<br />

5. Sieht die Landesregierung dieses Verfahren als zu bürokratisch an?<br />

6. Wie viele Betreuerinnen und Betreuer gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach<br />

natürlichen Personen, Vereinsbetreuern, Anwaltsbetreuern und Behördenbetreuern?<br />

7. Hat sich das Instrument des Verfahrenspflegers bei der Bestellung der Betreuer bewährt?<br />

8. Wie oft wurden in den Jahren 2000 bis 2002 Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger eingesetzt?<br />

9. Welche Qualifikationen sind dazu nötig?<br />

10. Finden für die haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungen<br />

statt? Wenn ja, welche?<br />

Druck: <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, 10. Oktober 2003


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

11. Wie häufig fand ein Wechsel der Betreuer statt?<br />

12. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob bei Fragen der Entschädigung und Vergütung<br />

der Betreuer und Betreuerinnen Unklarheiten vorliegen bzw. wie gestaltet sich die<br />

Vergütung für die Betreuerinnen und Betreuer?<br />

13. Bei wie vielen Betreuungen wurde nach Fristablauf eine Verlängerung der Betreuung angeordnet?<br />

<strong>14</strong>. Wie hoch sind bzw. waren die Betreuungskosten in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach<br />

Jahren seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes?<br />

15. Ist der Landesregierung bekannt, ob es an qualifizierten Betreuern und Betreuerinnen im<br />

Land fehlt?<br />

16. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Familienangehörige<br />

als Betreuer fungieren?<br />

17. Sieht die Landesregierung mit Blick auf die Anzahl der Betreuungsfälle und den damit verbundenen<br />

Kosten zum heutigen Zeitpunkt Reformbedarf?<br />

III. Betreuungsstellen<br />

1. Wie viele Betreuungsstellen gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und wo sind sie angesiedelt?<br />

2. Welche Aufgabe hat die überörtliche Betreuungsbehörde im Land?<br />

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Installierung der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten<br />

vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, in der alle<br />

mit der Durchführung des Betreuungsrechts betrauten Behörden und Institutionen vertreten<br />

sind?<br />

4. Wie ist die Zusammensetzung dieser Landesarbeitsgemeinschaft und welche Aufgaben hat<br />

sie?<br />

IV. Betreuungsvereine<br />

1. Wie viele anerkannte Betreuungsvereine gibt es im Land und wer sind die Träger bzw.<br />

Dachorganisationen, aufgeschlüsselt nach kommunalen Gebietskörperschaften?<br />

2. Welche Aufgaben haben diese Vereine?<br />

3. Wie schätzt die Landesregierung die ehrenamtliche Tätigkeit dieser Vereine ein?<br />

4. Welche Fortbildungsangebote gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> für ehrenamtliche Betreuerinnen<br />

und Betreuer?<br />

5. Welche Förderung des Landes kommt den anerkannten Betreuungsvereinen zu, aufgeschlüsselt<br />

nach Jahren und Einrichtungen?<br />

6. Sind in diesem Bereich Einsparungen geplant?<br />

7. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob und welche Formen der Koordination<br />

unter den einzelnen Vereinen untereinander bestehen? Welche Art des Erfahrungsaustausches<br />

ist der Landesregierung bekannt?<br />

8. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Urteils des rheinland-pfälzischen<br />

Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2001 (Aktenzeichen VGH B 8/00), wonach die rheinland-pfälzischen<br />

Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet sind, ortsansässige Betreuungsvereine<br />

finanziell zu fördern?<br />

V. Weiterentwicklung der Betreuung<br />

1. Sieht die Landesregierung die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an?<br />

2. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung<br />

den Bedarf an Betreuern und Betreuerinnen in den kommenden Jahren?<br />

3. Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich mit der Umsetzung und Entwicklung<br />

des Betreuungsrechtes auseinander setzen, stützt sich die Politik der Landesregierung?<br />

4. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die eine Änderung von einer justizförmigen<br />

zu einer sozialen Betreuung beinhalten?<br />

5. Wie sieht die Landesregierung die Vorschläge eines Eckpunktepapiers, das die im Jahr 2002<br />

initiierte interfraktionelle Arbeitsgruppe des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages<br />

erarbeitet hat?<br />

6. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die mit Blick auf die Kostenreduzierung<br />

eine Verlagerung von Aufgaben der Vormundschaftsgerichte auf die Betreuungsbehörden<br />

vorsieht?<br />

7. Wie beurteilt die Landesregierung die so genannten Betreuungsverfügungen sowie die<br />

Altersvorsorge-Vollmachten? Welche Chancen und Risiken sieht die Landesregierung darin?<br />

2


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

8. Die Justizministerkonferenz hat im Juni 2001 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Vorsitz<br />

Nordrhein-Westfalens eingesetzt, die sich mit verschiedenen Aspekten des Themas<br />

schwerpunktmäßig befasst. Welche Ergebnisse lieferte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe in<br />

ihrem Zwischenbericht, der zur 73. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am<br />

10. bis 12. Juni 2002 in Weimar vorgelegt wurde?<br />

9. Die Justizministerinnen und -minister haben die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht<br />

im Rahmen ihrer Konferenz am <strong>14</strong>. November 2002 gebeten, bis zur Frühjahrskonferenz<br />

2003 einen Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen für die Länder<br />

vorzulegen, die darauf zielen, die Kosten im Betreuungswesen einzudämmen. Was sind die<br />

Hauptergebnisse dieses Berichtes, der auf der 74. Konferenz Anfang Juni 2003 vorgelegt<br />

wurde, und welche Empfehlungen werden darin geäußert?<br />

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben<br />

des Chefs der Staatskanzlei vom 25. August 2003 – wie folgt beantwortet:<br />

Das neue Betreuungsrecht ist am 1. Januar 1992 nach einem großen und langwierigen Reformprozess in Kraft getreten. Durch das<br />

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) wurden mit der Einführung<br />

des Rechtsinstitutes der rechtlichen Betreuung Volljähriger die Vormundschaft und Pflegschaft über Erwachsene abgelöst.<br />

Das Betreuungsgesetz mit seinen rechtsstaatlichen Weichenstellungen wurde damals als eines der wichtigsten rechtspolitischen Vorhaben<br />

der letzten Jahre bezeichnet.<br />

Das sich aus den Grundzügen des neuen Betreuungsrechts ergebende Leitbild von Würde und Selbstbestimmung für behinderte,<br />

psychisch kranke und alte Menschen und der Schutz ihrer Rechte sowie das Gebot der persönlichen Betreuung traten an die Stelle<br />

von Entmündigung und „anonymer Verwaltung“ im bis dahin von Entrechtung geprägten Vormundschaftswesen. Zur Umsetzung<br />

des neuen Betreuungsrechtes bedurfte es gemeinsamer Anstrengungen der Vormundschaftsgerichte, der Betreuungsbehörden, der<br />

Betreuungsvereine sowie der haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, um den Geist des neuen Gesetzes zur sozialen<br />

Wirklichkeit werden zu lassen.<br />

Die Umsetzung des neuen Rechts verlangte eine neue Sensibilität im Umgang mit Menschen. Vor allem galt es, eine neue Infrastruktur<br />

in Form von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen aufzubauen und weiterzuentwickeln, deren vordringliche Aufgabe<br />

es war und ist, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen und zu begleiten. Wo hohe Fachlichkeit gefordert<br />

war, sollten Berufsbetreuerinnen und -betreuer tätig werden, die ihr Berufsbild finden mussten.<br />

Zur Erreichung der hochgesteckten Ziele des neuen Betreuungsrechts hatte es der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen, die<br />

für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörden zu bestimmen und das Nähere über die Anerkennung und Unterstützung<br />

der Betreuungsvereine zu regeln. So erfolgte die Umsetzung des Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> durch das Landesgesetz über<br />

die Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG), das von der Landesregierung parallel vorbereitet wurde und gleichzeitig mit dem<br />

Betreuungsgesetz des Bundes am 1. Januar 1992 in Kraft trat.<br />

Im Mittelpunkt der Bemühungen der Landesregierung stand dabei neben der Festlegung der behördlichen Zuständigkeiten von Anfang<br />

an die Förderung der anerkannten Betreuungsvereine und somit auch die Unterstützung des vorrangigen ehrenamtlichen Engagements<br />

im Betreuungswesen. <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat der wichtigen Stellung der Betreuungsvereine im Landesgesetz über die Ausführung<br />

des Betreuungsgesetzes Rechnung getragen. Ein Kernpunkt des Gesetzes war die Festlegung eines gesetzlichen Förderanspruchs<br />

der anerkannten Betreuungsvereine gegenüber dem Land und den kreisfreien Städten und Landkreisen, eine bis heute beispielhafte<br />

und in der bestehenden Ausgestaltung einzigartige Förderregelung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Förderung<br />

dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und trägt dem personellen Element der Betreuung als einem der Hauptanliegen<br />

der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts besonders Rechnung.<br />

Die Entwicklung der Betreuungszahlen, insbesondere der erhebliche Anstieg der Kosten in Betreuungssachen in den Justizhaushalten<br />

der Länder, die den wesentlichen Ausgangspunkt für die zurzeit in Vorbereitung befindlichen weitergehenden Strukturreformansätze<br />

des Betreuungsrechts auf Bundesebene darstellen, waren zum damaligen Zeitpunkt nicht in dem Ausmaße absehbar.<br />

I. Betreuungsrecht<br />

1. Welche Änderungen sind mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflege für Volljährige verbunden?<br />

Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene neue Betreuungsrecht hatte zum Ziel, die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich,<br />

geistig oder seelisch behinderter Menschen zu verbessern. Die Entmündigung, die die betroffenen Menschen entrechtete, wurde<br />

abgeschafft, ebenso die Gebrechlichkeitspflegschaft, die oftmals als Zwangspflegschaft angeordnet wurde und so zu einer ähnlichen<br />

Entrechtung führte wie die Entmündigung. An die Stelle von Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft trat ein neues einheitliches<br />

Rechtsinstitut: die Betreuung.<br />

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird, die in einem<br />

vom Gericht genau festgelegten Umfang deren Angelegenheiten rechtlich besorgen.<br />

3


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Der Betroffene wird nicht in seinen Rechten beschränkt. Das Betreuungsrecht gewährleistet vielmehr das Selbstbestimmungsrecht<br />

dadurch, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers keine Auswirkungen auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der<br />

oder des Betreuten hat. Es bleibt für die Betroffenen – ebenso wie für nicht betreute Personen – bei dem Grundsatz, dass die Geschäftsfähigkeit<br />

sich nach den allgemeinen Regeln über die „natürliche Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 Nr. 2 BGB) bestimmt, also allein<br />

vom tatsächlichen Geisteszustand abhängig ist. Nur dort, wo es im Einzelfall notwendig ist, ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt<br />

an; dann benötigt die oder der Betroffene in dem entsprechenden Bereich die Einwilligung seiner Betreuerin oder<br />

seines Betreuers (§ 1903 BGB).<br />

Die Betreuung ist nicht umfassend. Die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers erfolgt nur für Aufgabenkreise, in denen der<br />

Betroffene selbst nicht handeln kann. Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist ausdrücklich im Gesetz festgelegt (§ 1896 Abs. 2 Satz 1<br />

BGB). Die umfassende Übertragung aller Aufgabenkreise soll nach Möglichkeit nicht erfolgen. Dem zu Betreuenden sollen die<br />

Freiräume bleiben, die er selbst noch ausfüllen kann.<br />

Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz folgt zudem die Subsidiarität der Betreuung gegenüber anderen Hilfen. Insbesondere kann eine<br />

zuvor erteilte Vollmacht die Anordnung einer Betreuung entbehrlich machen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vollmacht als Ausdruck<br />

der Selbstbestimmung erhält Vorrang vor der staatlichen Fürsorge eines Betreuungsverfahrens.<br />

Entsprechend dem Anliegen, die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als kranke oder behinderte Mitbürgerinnen und Mitbürger ernst<br />

zu nehmen, wurde festgelegt, dass Wünsche der Betreuten verbindlich sind, soweit dies verantwortet werden kann (§ 1901 Abs. 2<br />

Satz 1 BGB i. d. F. d. BtG). Dies gilt auch für Wünsche, die die oder der Betreute zu einem früheren Zeitpunkt geäußert hat (§ 1901<br />

Abs. 3 Satz 2 BGB i. d. F. d. BtG). Die so genannte Betreuungsverfügung ist ebenso wie die oben erwähnte Vorsorgevollmacht Ausdruck<br />

der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Menschen. Mit dieser Willensäußerung „in gesunden Tagen“<br />

kann jeder für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit seine Vorstellungen und Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben<br />

durch die Betreuerin oder den Betreuer äußern. Auch Wünsche für die Betreuerauswahl können auf diese Weise im Voraus verbindlich<br />

festgelegt werden (§ 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB).<br />

Allgemeine Richtschnur für das Handeln der Betreuerin oder des Betreuers ist die Orientierung am Wohl des Betreuten (§ 1901<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB i. d. F. d BtG, heute § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine nähere Konkretisierung erschien nicht möglich. Klargestellt<br />

wurde allerdings, dass zum Wohl der Betreuten auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen der verbliebenen Fähigkeiten das<br />

Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB i. d. F. d. BtG, heute § 1901 Abs. 2 Satz 2<br />

BGB).<br />

Ein großes Anliegen des Reformgesetzes war, dass der Betreute künftig stärker als früher persönlich betreut wird. Betreuerinnen<br />

und Betreuer sollen den persönlichen Kontakt mit den Betreuten suchen und durch persönliche Gespräche ihre Wünsche herausfinden.<br />

Der früher häufig anzutreffenden anonymen Verwaltung von Fällen vom Schreibtisch aus wurde eine klare Absage erteilt.<br />

Zur Betreuerin oder zum Betreuer wird deshalb in erster Linie eine natürliche Person bestellt, die zu einem solchen persönlichen<br />

Kontakt in der Lage ist (§ 1897 Abs. 1 BGB).<br />

Erstmals wurden für besonders wichtige Angelegenheiten der Personensorge eigene Regelungen geschaffen. Die Einwilligung einer<br />

Betreuerin oder eines Betreuers in schwerwiegende ärztliche Eingriffe erfordert nunmehr die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

(§ 1904 BGB). Die für eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt schon früher festgelegte Erfordernis einer gerichtlichen<br />

Genehmigung wurde auf so genannte unterbringungsähnliche Maßnahmen ausgedehnt (§ 1906 Abs. 4 BGB). Darunter<br />

sind Maßnahmen wie etwa Fixierung am Stuhl, Bettgitter, sedierende Medikamente und Ähnliches zu verstehen, die die betroffenen<br />

Menschen nicht selten noch einschneidender in ihrer Freiheit beschränken, als es eine Unterbringung selbst mit sich bringt. Alle<br />

Maßnahmen mit dem Ziel einer Wohnraumaufgabe sind nunmehr ebenfalls vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen (§ 1907<br />

BGB). Damit trug das Gesetz dem Gedanken Rechnung, dass die Wohnung als räumlicher Mittelpunkt des Lebens von überragender<br />

Bedeutung ist.<br />

Die Voraussetzungen für eine Einwilligung des Betreuers zu einer Sterilisation wurden detailliert geregelt (§§ 1631 c, 1899 Abs. 2,<br />

1905 BGB, §§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 69 d Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG).<br />

Die Betreuung soll keine Dauereinrichtung sein. Sie bleibt vielmehr nur so weit und so lange aufrechterhalten, wie dies erforderlich<br />

ist (§ 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Betreuerbestellungen enden nach einer Höchstdauer von fünf Jahren, wenn sie nicht verlängert<br />

werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG).<br />

Die verfahrensrechtlichen Regelungen stellen sicher, dass die Grundgedanken des materiellen Rechts umgesetzt werden. Entsprechend<br />

wurde die verfahrensrechtliche Position der Betreuten deutlich gestärkt. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers<br />

setzt die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 68 FGG) und eine genaue Sachaufklärung voraus. Hier ist insbesondere<br />

die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu nennen (§ 68 b FGG). Soweit es erforderlich ist, wird dem Betroffenen eine<br />

Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt, die die Wahrung seiner Belange gewährleisten und ihn in Verfahren<br />

unterstützen sollen (§ 67 FGG).<br />

Im Zusammenhang mit der Reform des Betreuungsrechts erfolgte die vom Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1980 geforderte<br />

gesetzliche Regelung der Vergütung von Berufsvormündern. Die Bestimmungen über die Vormundschaft sind auch für die<br />

Betreuung anwendbar (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB). In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde fest-<br />

4


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

gelegt, dass Vormünder nach Stunden abrechnen können. Für die Höhe des Stundensatzes wurde auf das Gesetz über die Entschädigung<br />

von Zeugen und Sachverständigen zurückgegriffen. Dabei wurde ein Rahmen eröffnet, der von der Grundvergütung der<br />

Zeugenentschädigung je nach Schwierigkeit des Falles bis zum Dreifachen dieses Satzes reichte, in ganz besonderen Ausnahmefällen<br />

bis zum Fünffachen dieses Satzes (§ 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB i. d. F. d. BtG). Die Beträge beliefen sich bei In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes<br />

auf 20 bis 60 DM (ab 1. Juli 1994 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz auf 25 bis 75 DM).<br />

Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer erhalten Aufwendungsersatz. Es wurde festgelegt, dass sie zur Abgeltung geringfügiger<br />

Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung geltend machen können (§ 1836 a Satz 1 BGB i. d. F. d. BtG). Dadurch wollte<br />

der Gesetzgeber die Rechtsstellung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer verbessern. Es sollte ihnen erspart bleiben, einzelne<br />

Aufwendungen aufzulisten und entsprechende Belege zu sammeln. Die Pauschale betrug ursprünglich 300 DM jährlich (ab 1. Juli<br />

1994 aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes dann 375 DM jährlich).<br />

Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich gegen den Betreuten, bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen<br />

die Staatskasse (§§ 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB i. d .F. d. BtG).<br />

Es war von Anfang an klar, dass die neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen nur den Rahmen für eine angestrebte Umsteuerung<br />

im Bereich des Betreuungswesens bilden konnten. Für das wirkliche Gelingen der Reform kam es entscheidend darauf an, dass genügend<br />

engagierte und qualifizierte Betreuerinnen und Betreuer zur Verfügung stehen. Dementsprechend wurde der Tätigkeit von<br />

Behörden und Vereinen große Bedeutung beigemessen.<br />

Das Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG),<br />

das Teil des Betreuungsgesetzes ist, regelte die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde. Es legt fest, dass die Behörde die Betreuer<br />

berät und unterstützt (§ 4 BtBG) und dafür sorgt, dass ein ausreichendes Angebot vorhanden ist (§ 5 BtBG). Aufgabe der Behörde<br />

ist es darüber hinaus, die Tätigkeit einzelner Personen und gemeinnütziger und freier Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger<br />

anzuregen (§ 6 BtBG). Normiert wurde ferner die Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch die Behörde (§ 8<br />

BtBG).<br />

Die Rechte und Pflichten der anerkannten Vereine wurden im Betreuungsgesetz mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers nur<br />

unvollständig geregelt. Hier blieb alles Weitere den Landesgesetzgebern überlassen. Die entsprechende Festlegung erfolgte in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

durch das Landesgesetz der Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 20. Dezember<br />

1991.<br />

2. Welche Erfahrungen konnten seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> gesammelt werden?<br />

Die Umsetzung des Betreuungsgesetzes gestaltete sich anfangs nicht unproblematisch. Allerdings war dies bei einem Reformvorhaben<br />

dieses Umfangs auch kaum anders zu erwarten. Insgesamt kann aber festgestellt werden, dass der angestrebte Perspektivwechsel<br />

stattgefunden hat. Es wurden neue Wege beim Umgang mit den hilfsbedürftigen Menschen beschritten, die zwischenzeitlich<br />

auch in der Politik der Landesregierung für behinderte Menschen mit einem entsprechenden Paradigmenwechsel fortgesetzt<br />

wurden, beispielsweise mit dem Modell „Selbstbestimmt leben, Hilfe nach Maß für behinderte Menschen“.<br />

Schon kurze Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes zeigte sich in einigen Bereichen Korrekturbedarf. Das galt zum<br />

einen für den Komplex der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern, zum anderen für das gerichtliche Verfahren.<br />

Der vom Betreuungsgesetz in § 1836 Abs. 2 BGB i. d.F. d. BtG eröffnete Rahmen bei der Festsetzung der Stundensätze der Berufsbetreuerinnen<br />

und -betreuer erwies sich als außerordentlich konfliktträchtig. Die Frage, ob die Führung der konkreten Betreuung<br />

besondere Fachkenntnisse erforderte oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist – mit der Folge eines Stundensatzes<br />

von 20 DM, 40 DM oder 60 DM (ab 1. Juli 1994: 25 DM, 50 DM oder 75 DM) –, war in den meisten Fällen streitig. Diese<br />

Situation war zum einen für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer und für die Berufsbetreuungsvereine, die eine sichere Kalkulationsgrundlage<br />

benötigten, unbefriedigend. Eine große Belastung stellte sie aber auch für die Gerichte dar. Dort wurde viel Arbeitskraft<br />

gebunden für Fragen, die eigentlich nicht im Vordergrund stehen sollten.<br />

Beim Verfahrensrecht bemängelten Praktiker eine gewisse Überregulierung, namentlich soweit es um Anhörungen oder die Bestellung<br />

einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers ging.<br />

Vor allem diese beiden Bereiche gaben den Anstoß für die Arbeiten am Betreuungsrechtsänderungsgesetz.<br />

Zu Bedenken Anlass gab daneben schon wenige Jahre nach In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes der enorme Anstieg der Kosten<br />

(siehe auch die Antwort zu Frage II. <strong>14</strong>). Deshalb wurde die Frage, wie man die Zahl der Betreuungsfälle reduzieren und die explosionsartig<br />

gestiegenen Kosten begrenzen kann, zum notwendigen Gegenstand der Überlegungen bei den Gesetzgebungsarbeiten<br />

zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz.<br />

3. Welche Auswirkungen sind durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998, welches am 1. Januar 1999 in Kraft trat,<br />

im Land erkennbar?<br />

Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz brachte einige Korrekturen, ohne die Grundkonzeption des Betreuungsrechts anzugreifen.<br />

5


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

In § 1901 Abs. 1 BGB erfolgte eine Klarstellung, dass die Betreuung alle Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten<br />

des Betreuten rechtlich zu besorgen. Damit sollten rein karitative oder pflegerische Tätigkeiten einfacher von den<br />

eigentlich vergütungspflichtigen Betreuungstätigkeiten abgegrenzt werden können.<br />

Es wurden besondere Sicherungen geschaffen, nach denen eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter nicht ohne Kontrolle in<br />

risikoreiche Heilbehandlungen oder die Unterbringung einwilligen darf. Hierfür benötigt die oder der Bevollmächtigte nun die<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB). Dies sollte den Schutz der Betroffenen verbessern<br />

und das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung stärken.<br />

Die Regelungen über die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern wurden auf eine neue Grundlage gestellt, um die eingetretenen<br />

Unsicherheiten auszuräumen. Es blieb zwar beim Stundensatzsystem des früheren Rechts. Die Höhe der Stundensätze<br />

bestimmte sich aber nunmehr anhand der nach der Ausbildung typisierten Qualifikation der Betreuerin oder des Betreuers. Die<br />

weiteren Einzelheiten werden bei Frage II. 12 dargestellt. Geschaffen wurde die Möglichkeit, Vergütungspauschalen festzusetzen<br />

und die für die Führung der Betreuung aufgewendete Zeit zu begrenzen (§ 1836 b BGB).<br />

Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz stellt in einer Reihe von Bestimmungen weiterhin den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung<br />

vor der Betreuung durch Berufsbetreuerinnen und -betreuer heraus. Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit im Betreuungswesen,<br />

die nach Auffassung der Landesregierung nach wie vor ein unverzichtbares Element im Betreuungswesen darstellt, wurde hervorgehoben.<br />

So wurde beispielsweise die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer auf 600 DM jährlich<br />

erhöht. Zur Erhöhung des Anteils der ehrenamtlich geführten Betreuungen wurde ausdrücklich verankert, dass derjenige, der<br />

Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden darf, wenn keine andere geeignete<br />

Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB).<br />

Erstmals wurde in Anlehnung an die Bestimmungen über die Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen näher geregelt, in welchem<br />

Umfang Betroffene und deren Erben zu den Kosten der Betreuung beizutragen haben (§§ 1836 d, 1836 e BGB).<br />

Im Verfahrensrecht wurden einzelne Modifizierungen vorgenommen, die unnötigen Verfahrensaufwand vermeiden helfen sollten,<br />

ohne dabei die mit dem Betreuungsgesetz angestrebten Reformziele oder den Kern gesetzlicher Verfahrensgarantien anzutasten.<br />

Bei Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes herrschte bereits eine gewisse Skepsis vor, ob nun alle Probleme gelöst<br />

seien. Deshalb fasste der Bundesrat folgende Entschließung (Bundesratsdrucksache 517/98):<br />

„Die mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige verfolgten Ziele haben sich durch das am 1. Januar<br />

1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz nur unzureichend verwirklichen lassen. Die Zahl der Betreuungsfälle ist kontinuierlich<br />

gestiegen. Alternativen zur gesetzlichen Betreuung, die gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten subsidiär ist, stehen entweder<br />

nicht zur Verfügung oder werden nicht hinreichend genutzt. Dem Ehrenamt kommt noch nicht die erhoffte Bedeutung zu.<br />

Der immense von den Ländern zu finanzierende Kosten- und Verwaltungsaufwand steht zu den erreichten Verbesserungen der<br />

Rechtsposition und Lebenssituation der Betroffenen außer Verhältnis.<br />

Der Bundesrat sieht im Betreuungsrechtsänderungsgesetz nur einen ersten Schritt, die bei Umsetzung des neuen Rechts in die Praxis<br />

zutage getretenen Unzulänglichkeiten zu reduzieren. Er hält es für unverzichtbar, die Reformüberlegungen alsbald fortzusetzen<br />

und insbesondere Möglichkeiten zu entwickeln, wie die Zahl der Betreuungsfälle durch Alternativlösungen verringert, der Verwaltungsaufwand<br />

im Betreuungswesen reduziert und durch Stärkung des Ehrenamtes der Kostenaufwand für beruflich tätige Betreuer<br />

in Grenzen gehalten werden kann. Es ist sicherzustellen, dass bislang fehlgeleitete Ressourcen sowohl bei Gericht als auch<br />

bei den Betreuern selbst im Interesse der Betroffenen für die eigentliche Betreuungsarbeit freigesetzt werden.“<br />

Dass die Befürchtungen des Bundesrates nicht unbegründet waren, zeigt die seitherige Entwicklung. Die Zahl der Betreuungsverfahren<br />

steigt weiterhin kontinuierlich an. Die Vorsorgevollmacht als Alternative wird nicht in dem gewünschten Umfang genutzt.<br />

Die neue Struktur der Vergütung von Berufsvormündern hat zwar dazu geführt, dass die Vergütungsstreitverfahren geringer geworden<br />

sind. Allerdings ist nicht erreicht worden, dass die Ausgabenentwicklung auch nur zum Stillstand gekommen ist. Die Zahl<br />

der von ehrenamtlich tätigen Personen geführten Betreuungen hat nicht signifikant zugenommen. Die Kosten für die von Berufsbetreuerinnen<br />

und -betreuern geführten Betreuungen steigen weiterhin, wobei sich feststellen lässt, dass jede einzelne Betreuung<br />

kostenintensiver wird. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Vergütungspauschale und der Zeitlimitierung haben sich als zu<br />

schwerfällig erwiesen und deshalb in der Praxis keine Akzeptanz gefunden.<br />

II. Organisation, Personal und Kosten der Betreuung<br />

1. Wie viele Betreuungen wurden im Land in den vergangenen elf Jahren angeordnet, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter sowie<br />

kommunaler Gebietskörperschaft?<br />

In den vergangenen Jahren wurden folgende Betreuungen neu angeordnet:<br />

6


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

1992 4 570<br />

1993 5 469<br />

1994 5 782<br />

1995 6 136<br />

1996 6 898<br />

1997 8 306<br />

1998 8 325<br />

1999 9 336<br />

2000 10 009<br />

2001 10 722<br />

2002 11 644<br />

Die bei der Justizverwaltung geführte Statistik dient der Erfassung des gerichtlichen Arbeitsaufwands für Betreuungen. Es wird daher<br />

davon abgesehen, nach Geschlecht, Alter oder Wohnsitz der Betroffenen zu differenzieren. Eine weitergehende Beantwortung<br />

der Frage ist der Landesregierung daher nicht möglich.<br />

2. Wie viele erfolgten dabei auf Antrag der Betroffenen bzw. ohne oder gegen den Willen der Betroffenen?<br />

Aus den vorgenannten Gründen unterbleibt für die bei der Justizverwaltung geführte Statistik auch die Erfassung, ob die Betroffenen<br />

selbst den Antrag gestellt haben und ob die Anordnung ohne oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgt, so dass die Landesregierung<br />

auch hierzu keine weitergehenden Ausführungen machen kann.<br />

3. Welche Aufgaben haben Betreuerin und Betreuer bzw. welche Auswirkungen gehen mit der Betreuung für den Betreuten einher?<br />

Die Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer ist es, den Betroffenen in dem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis rechtlich zu vertreten<br />

(§ 1902 BGB). Sie sollen die Tätigkeiten, die zur Rechtsfürsorge für den Betroffenen erforderlich sind, organisieren. Die<br />

eigenhändige Erbringung tatsächlicher Hilfsleistungen (Pflegeleistungen, Haushaltstätigkeiten) oder die ständig begleitende Lebensgestaltung<br />

des Betreuten (tägliche Spaziergänge, Begleitung zu Feierlichkeiten) gehört daher nicht zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten.<br />

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Betreuerinnen und Betreuer am Wohl der Betreuten zu orientieren (§ 1901 Abs. 2<br />

BGB). Dabei müssen sie die individuelle Lebenssituation der Betreuten und deren subjektive Sicht einbeziehen. Betreuerinnen und<br />

Betreuer dürfen also nicht ihre eigenen – möglicherweise vernünftigeren – Vorstellungen anstelle die der Betreuten setzen. Sie haben<br />

sich vielmehr so weit wie möglich nach den Wünschen der Betreuten zu richten (§ 1901 Abs. 3 BGB). Um diese in Erfahrung zu<br />

bringen, müssen sie entsprechende Gespräche führen (§ 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eventuelle Rehabilitationschancen müssen sie zugunsten<br />

der Betreuten nutzbar machen (§ 1901 Abs. 4 BGB).<br />

Diese Beschreibung gilt für alle von Betreuerinnen und Betreuern auszuübenden Tätigkeiten.<br />

Die Aufgaben von Betreuerinnen und Betreuern im Einzelnen bestimmen sich nach dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.<br />

Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte ist hier eine umfassende Aufzählung nicht möglich. Nachfolgend sollen<br />

nur einige häufig vorkommende Bereiche skizziert werden:<br />

Bei Ausübung der Vermögenssorge sind von der Betreuerin beziehungsweise dem Betreuer Ansprüche auf staatliche Leistungen<br />

und Leistungen von Sozialversicherungsträgern zu prüfen und geltend zu machen. Die Betreuerinnen und Betreuer müssen die<br />

Modalitäten der Geldeinteilung hinsichtlich der Einkünfte der Betroffenen festlegen. Werden im Haushalt des Betreuten Haushaltshilfen<br />

oder Pflegekräfte beschäftigt, so sind von der Betreuerin oder dem Betreuer deren Aufgaben abzuklären, die notwendigen<br />

Arbeitsverträge abzuschließen und die Vergütung der Hilfskräfte sicherzustellen. Beim Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat<br />

die Betreuerin oder der Betreuer, sofern der Betreute für die konkret anstehende Untersuchung oder den konkret bevorstehenden<br />

Eingriff nicht mehr selbst einwilligungsfähig ist, die Notwendigkeit zu prüfen und eventuell die notwendige Zustimmung zu geben.<br />

Bei lebensbedrohlichen Eingriffen ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen. Im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung<br />

hat die Betreuerin oder der Betreuer zu entscheiden, ob der Betreute in der Lage ist, eine eigene Wohnung zu bewohnen.<br />

Wenn die Betreuerin oder der Betreuer eine geschlossene Unterbringung für notwendig erachtet, muss sie beziehungsweise er einen<br />

Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung stellen. Im Rahmen des Aufenthalts in einem Altenheim oder im Krankenhaus<br />

wird an die Betreuerin oder den Betreuer oft die Frage herangetragen, ob sie beziehungsweise er die Zustimmung zu unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahmen erteilt. Auch hier muss gegebenenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt<br />

werden.<br />

Betreuerinnen und Betreuer sind gegenüber dem Gericht verpflichtet, mindestens einmal jährlich über die persönlichen Lebensverhältnisse<br />

der Betroffenen zu berichten (§§ 1908 i, 1840 BGB). Sie sind zudem zur Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung<br />

verpflichtet (§ 1908 i, 1840 Abs. 2 BGB); nahe Angehörige sind hiervon befreit (§§ 1908 i Abs. 2 Satz 2, 1857 a BGB). Weitere<br />

Befreiungen kann das Gericht bestimmen.<br />

Wie unter I. 1 schon kurz dargestellt, ist eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, nicht aufgrund der Betreuung<br />

automatisch rechtlich handlungsunfähig. Die Befugnis, selbstverantwortlich zu handeln, ist durch die Bestellung einer Be-<br />

7


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

treuerin oder eines Betreuers nicht eingeschränkt. Die Handlungsfähigkeit bestimmt sich allein danach, ob der Betreute zu dem<br />

Zeitpunkt, in dem ein Vertrag abgeschlossen wird, in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu<br />

machen, im Rechtssinne „natürlich geschäftsfähig“ ist. Ist dies der Fall, kommt es rechtlich zu der Situation, dass sowohl der Betreute<br />

als auch seine Betreuerin oder sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter handeln können (sog. Doppelzuständigkeit).<br />

Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das<br />

Gericht einen Einwilligungsvorbehalt an (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtswirksamkeit von Willenserklärungen des Betreuten<br />

ist dann an die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers gebunden. Ein Einwilligungsvorbehalt kann sinnvoll sein, wenn<br />

die Geschäftsfähigkeit einer Person starken Schwankungen unterliegt oder im Einzelfall schwer festzustellen ist. In solchen Fällen<br />

besteht die Gefahr, dass der Betreute an Verträgen festgehalten wird, weil er seine Geschäftsunfähigkeit nicht beweisen kann, und<br />

so Schaden entsteht. In der Praxis ist der Einwilligungsvorbehalt selten. Dies beruht darauf, dass nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz<br />

der Einwilligungsvorbehalt dann nicht angeordnet werden darf, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Betreute sich<br />

durch den Abschluss von Verträgen schädigt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Krankheit so offensichtlich ist, dass der Rechtsverkehr<br />

die Willenserklärung des Betreuten ohnehin nicht akzeptiert, ferner wenn nach Art der Krankheit oder Behinderung der<br />

Antrieb des Betreuten fehlt, sich mit Willenserklärungen am Rechtsverkehr zu beteiligen. Es gibt Bereiche, in denen ein Einwilligungsvorbehalt<br />

nicht angeordnet werden darf. Dazu gehören wegen des höchstpersönlichen Charakters der entsprechenden Erklärungen<br />

die Eingehung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie die Errichtung letztwilliger Verfügungen (§ 1903 Abs. 2 BGB).<br />

Bei Handlungen und Maßnahmen im Bereich der Personensorge, insbesondere bei ärztlichen Maßnahmen, ist die Betreuung ebenfalls<br />

ohne Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Betreuten. Hier kommt es allein auf die Einwilligungsfähigkeit an. Entscheidend<br />

ist, ob der Betreute fähig ist, das Wesen und die Bedeutung einer konkreten ärztlichen Maßnahme zu begreifen. Nur<br />

dann, wenn der Betreute nicht in der Lage ist, die bei einem Arztgespräch gegebene Aufklärung nachzuvollziehen und die sich daraus<br />

ergebenen Schlussfolgerungen zu verstehen, trifft nicht er die Entscheidung, sondern die Betreuerin oder der Betreuer, der beziehungsweise<br />

dem der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge übertragen ist.<br />

4. Wie viele gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht?<br />

Im Jahr 2002 waren 54 797 Betreuungsverfahren anhängig. Die Zahl der dabei eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer wird nicht<br />

erfasst. Auch weitere Differenzierungen nach Alter und Geschlecht werden in den Statistiken der Justizverwaltung nicht vorgenommen.<br />

5. Sieht die Landesregierung dieses Verfahren als zu bürokratisch an?<br />

Es war ein großes Anliegen des Betreuungsgesetzes, das Verfahren zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für eine hilfsbedürftige<br />

Person mit besonderen rechtsstaatlichen Garantien auszustatten. Man ging davon aus, dass es im Wesentlichen von der<br />

Gestaltung des Verfahrensrechts abhängt, ob die mit der Neuregelung des materiellen Rechts verfolgten Ziele, die Betroffenen und<br />

ihre Wünsche ernst zu nehmen und ihnen Hilfe statt Bevormundung zu bieten, erreicht werden. Deshalb wurde großer Wert auf<br />

angemessene Verfahrensregelungen gelegt, die in der Lage sind, die Reform in der Gerichtspraxis zu verwirklichen und insbesondere<br />

den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten. Dies erfordert in gewissem Umfang zwingende Verfahrensabläufe. Gestaltet man das<br />

Verfahren zu flexibel, besteht die Gefahr – dies haben die Erfahrungen mit dem alten Vormundschaftsrecht gezeigt –, dass die erwünschten<br />

Standards nicht in der gebotenen Weise eingehalten werden. Einige Überregulierungen hat das Betreuungsrechtsänderungsgesetz<br />

beseitigt. Weitere Korrekturen stehen bevor (siehe auch Frage V. 8). Darüber hinausgehende tiefgreifende Einschnitte<br />

würden den Rechtsschutz der betroffenen Menschen schmälern.<br />

6. Wie viele Betreuerinnen und Betreuer gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, Vereinsbetreuern, Anwaltsbetreuern<br />

und Behördenbetreuern?<br />

Von den in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> im Jahr 2002 neu bestellten Betreuerinnen und Betreuern waren<br />

Familienangehörige 7 648 63,8 %<br />

Sonstige ehrenamtliche Betreuerinnen/Betreuer 896 7,5 %<br />

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte 431 3,6 %<br />

Sonstige Berufsbetreuerinnen/-betreuer<br />

(freiberuflich) 1 604 13,4 %<br />

Vereinsbetreuerinnen/-betreuer 1 323 11,0 %<br />

Behördenbetreuerinnen/-betreuer 33 0,3 %<br />

Verein 31 0,2 %<br />

Behörde 28 0,2 %<br />

Die Aufschlüsselung der als Betreuerinnen und Betreuer bestellten Privatpersonen in Familienangehörige, sonstige ehrenamtliche<br />

Betreuerinnen und Betreuer und freiberufliche Berufsbetreuerinnen und -betreuer erfolgt erst seit 1997. In den Jahren vor 2002<br />

wurde noch keine Trennung zwischen Rechtsanwälten und anderen freiberuflichen Berufsbetreuerinnen und -betreuern vorgenommen.<br />

Die Entwicklung in diesen Jahren stellt sich wie folgt dar:<br />

8


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

Betreuerstatus: 1997 1998 1999 2000 2001<br />

Familienangehörige 60,7 % 64,2 % 67,0 % 63,0 % 63,5 %<br />

Sonstige ehrenamtliche Betreuerinnen/-betreuer 13,3 % 11,0 % 9,2 % 10,2 % 9,7 %<br />

zusammen 74,0 % 75,2 % 76,2 % 73,2 % 73,2 %<br />

Berufsbetreuer/-betreuer<br />

(freiberuflich) 13,9 % 13,0 % 13,0 % 15,7 % 15,1 %<br />

Vereinsbetreuerinnen/-betreuer 8,2 % 9,7 % 9,0 % 9,8 % 8,9 %<br />

Behördenbetreuerinnen/-betreuer 1,5 % 0,9 % 0,7 % 0,5 % 2,2 %<br />

Verein 0,9 % 0,4 % 0,2 % 0,1 % 0,2 %<br />

Behörde 1,6 % 0,8 % 0,9 % 0,7 % 0,5 %<br />

zusammen 12,2 % 11,8 % 10,8 % 11,1 % 11,8 %<br />

7. Hat sich das Instrument des Verfahrenspflegers bei der Bestellung der Betreuer bewährt?<br />

Mit dem Betreuungsgesetz wurde das Institut der Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen eingeführt. Die Grundregelung in § 67<br />

Abs. 1 Satz 1 FGG lautet: „Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem<br />

Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren.“ Hierdurch soll der Schutz des Betroffenen gestärkt und die Wahrung seiner Belange<br />

im Verfahren gewährleistet werden. Verfahrenspflegerinnen und -pfleger werden dem Betroffenen zur Seite gestellt, um ihn zu<br />

unterstützen. Durch ihre Bestellung wird die in Betreuungssachen stets gegebene Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 66 FGG)<br />

nicht berührt. Verfahrenspflegerinnen und -pfleger haben im gerichtlichen Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des<br />

Betroffenen. Sie haben die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Dabei unterliegen sie weder der Aufsicht des Gerichts,<br />

noch haben sie einen Willensvorrang oder eine Weisung des Betroffenen zu beachten. Soweit erkennbare Anliegen des Betroffenen<br />

mit dessen objektiven Interessen vereinbar sind, hat die Verfahrenspflegerin beziehungsweise der Verfahrenspfleger sie<br />

vorzubringen, damit das Gericht sie berücksichtigen kann. Das Gericht hat die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger bei<br />

allen Verfahrensschritten zu beteiligen. Die Verfahrenspflegerin beziehungsweise der Verfahrenspfleger kann unabhängig vom Betroffenen<br />

für diesen Rechtsmittel einlegen. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung der Verfahrenspflegerinnen und -pfleger<br />

sind aus der Staatskasse zu leisten. Die Staatskasse kann die gezahlten Beträge bei Leistungsfähigkeit des Betroffenen von diesem erheben.<br />

Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers hat nach der Grundregelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG zu<br />

erfolgen, wenn dies nach der konkreten Verfahrenssituation erforderlich ist. Dabei kommt es unter anderem auf den Grad der<br />

Krankheit oder Behinderung und auf die Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes an. Je eingeschränkter der Betroffene<br />

in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen, und je größer das Gewicht der zu treffenden Entscheidung ist,<br />

umso eher ist die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers zu veranlassen. Auch das Vorliegen gegenläufiger<br />

Interessen anderer Beteiligter kann einen besonderen verfahrensrechtlichen Schutz des Betroffenen nahe legen.<br />

In den folgenden Fällen war zunächst durch das Betreuungsgesetz die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers<br />

zwingend vorgeschrieben:<br />

a) Wenn das Gericht nach § 68 Abs. 2 FGG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absieht, weil hiervon erhebliche Nachteile<br />

für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts<br />

offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun (§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGG a.F.),<br />

b) wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen ist (§ 67<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG a. F.).<br />

Im Fall a) wurde die obligatorische Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers im Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

als notwendig angesehen, um die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sicherzustellen. Im Fall b) beruhte<br />

die Regelung auf dem schwerwiegenden Charakter der Maßnahme.<br />

In der gerichtlichen Praxis hat die obligatorische Pflegerstellung alsbald Kritik ausgelöst. Sie richtete sich insbesondere auf die Fälle,<br />

in denen von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen wird, weil er offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.<br />

Hier wurde für eine zwingende, den Betroffenen nicht selten finanziell erheblich belastende Verfahrenspflegschaft kein Bedürfnis<br />

gesehen, weil es in diesen Fällen zur Errichtung einer Betreuung keine Alternative gebe. Das rechtliche Gehör, das sich in<br />

diesen Fällen nur auf die Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers beziehen könne, werde durch die Einschaltung einer Verfahrenspflegerin<br />

oder eines Verfahrenspflegers allenfalls fiktiv gewahrt, da sich der Betroffene auch ihnen gegenüber nicht äußern<br />

könne. Im Übrigen könne die Betreuungsbehörde zur Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers umfassend berichten.<br />

Auf der Grundlage dieser Argumentation wurde § 67 Abs. 1 Satz 2 FGG durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni<br />

1998 geändert. Die bisher zwingenden Fälle einer Pflegerbestellung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 FGG alte Fassung (vgl.<br />

9


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

oben unter a) und b)) wurden zu Regelbeispielen herabgestuft. Gemäß einem neu eingefügten § 67 Abs. 2 Satz 3 FGG kann in diesen<br />

Regelfällen (Nichtanhörung des Betroffenen wegen seiner Äußerungsunfähigkeit, Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers<br />

zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen) von einer Verfahrenspflegschaft abgesehen werden, wenn ein Interesse<br />

des Betroffenen an der Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die<br />

Nichtbestellung hat das Gericht zu begründen (§ 67 Abs. 1 Satz 4 FGG).<br />

Auch in dieser Neufassung ist das Institut der Verfahrenspflegerin beziehungsweise des Verfahrenspflegers noch Gegenstand kritischer<br />

Meinungsäußerungen. Im Schrifttum wird die Frage gestellt, ob nicht durch die Eröffnung der Möglichkeit, in den Regelfällen<br />

von der Bestellung einer Pflegerin oder eines Pflegers abzusehen, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)<br />

bereits tangiert werde. Gerade wenn der Betroffene sich nicht äußern und somit seine Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen<br />

könne, sei die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten. In<br />

den Verfahren auf Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für alle Angelegenheiten spreche zumindest eine Vermutung<br />

dafür, dass der Betroffene auch hier sein Recht auf Gehör nicht mehr ausreichend selbst wahrnehmen könne. Fälle solcher Art, in<br />

denen gleichwohl ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers offensichtlich<br />

nicht gegeben sei, seien kaum denkbar. Demgegenüber wird von Seiten der Gerichte zum Teil eine noch weitergehende<br />

Einschränkung der Verfahrenspflegschaft etwa in Form einer Kann-Regelung gefordert. Hierzu wird über die von der Praxis früher<br />

bereits erhobenen Einwände hinaus geltend gemacht, dass es auf Grund der Tätigkeit einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers<br />

zu keiner anderen Entscheidung komme, als sie vom Gericht ohnehin getroffen worden wäre. Zum Verfahrenspfleger<br />

geeignete Personen seien oft schwer zu finden. Demgegenüber sei die Bestellung von Verfahrenspflegerinnen und -pflegern<br />

häufig mit einer höheren Arbeitsbelastung, einer Verzögerung des Verfahrens und vor allem mit zusätzlichen Kosten verbunden.<br />

Nach Auffassung der Landesregierung erfüllt das Institut der Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen in seiner jetzigen Ausgestaltung<br />

die ihm vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen, nämlich den Betroffenen als eigenständigen Verfahrensbeteiligten und<br />

nicht als „Verfahrensobjekt“ zu behandeln, in diesem Sinne seine verfahrensrechtliche Position zu stärken und, soweit Art. 103<br />

Abs. 1 GG hierzu die Errichtung einer Verfahrenspflegschaft erfordert, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör abzusichern. Der<br />

Einwand, dass Verfahrenspflegerinnen und -pfleger auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung kaum Einfluss nehmen und dass<br />

geeignete Personen hierfür schwer zu finden seien, steht dieser Bewertung nicht grundsätzlich entgegen. Die Stärke einer verfahrensrechtlichen<br />

Position kann nicht ohne weiteres am Grad einer erkennbaren Einflussnahme auf das Verfahrensergebnis abgelesen<br />

werden. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör hängt nicht davon ab, wie sich die Wahrnehmung des<br />

Gehörs im konkreten Fall auswirkt. Gemessen an den gesetzgeberischen Zielsetzungen kann somit die Regelung der Verfahrenspflegschaft<br />

als bewährt angesehen werden.<br />

8. Wie oft wurden in den Jahren 2000 bis 2002 Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger eingesetzt?<br />

Nach der bei der Justiz geführten Statistik ergeben sich die Verfahrenspflegschaften in Betreuungssachen und seit dem Jahr 2002<br />

auch die Zahl der zu Verfahrenspflegern bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der nachstehenden Übersicht:<br />

1997 1998 1999 2000 2001 2002<br />

Anhängige Betreuungen 39 566 42 655 43 879 47 788 50 867 54 797<br />

bestellte Verfahrenspflegerinnen/-pfleger 2 129 2 087 1 716 2 313 2 377 2 717<br />

davon Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte 1 130<br />

9. Welche Qualifikationen sind dazu nötig?<br />

Das Gesetz gibt bestimmte Qualifikationen für Verfahrenspflegerinnen und -pfleger in Betreuungssachen nicht vor. Die Auswahl<br />

der Verfahrenspflegerin oder des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie hat sich am konkreten<br />

Fall zu orientieren. Soweit es auf besondere Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen oder formellen Rechts ankommt, wird das<br />

Gericht eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zu bestellen haben. In anderen Fällen kann es mit<br />

Blick auf den Zustand und die Verhältnisse des Betroffenen angebracht sein, eine im Umgang mit psychisch Kranken besonders erfahrene<br />

Person zu bestellen. Im Übrigen kommen Personen in Betracht, die die Lebensverhältnisse des Betroffenen kennen und<br />

sein Vertrauen genießen.<br />

10. Finden für die haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungen statt? Wenn ja, welche?<br />

Die erfolgreiche Umsetzung des Betreuungsrechts in der Praxis, die notwendigen Grundkenntnisse und auch die unterschiedlichen<br />

Anforderungen an eine jede einzelne Betreuerin und einen jeden einzelnen Betreuer erforderten von Anfang an die Schaffung und<br />

Vorhaltung adäquater Fortbildungsangebote. So geben bereits die gesetzlichen Regelungen des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)<br />

vor, dass die örtlichen Betreuungsbehörden in ihrem Bezirk für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und<br />

Betreuer in ihre Aufgaben und zur ihrer Fortbildung zu sorgen haben. Nach § 1908 f BGB obliegt den anerkannten Betreuungsvereinen<br />

neben den planmäßigen Bemühungen um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, deren Aufgabeneinführung<br />

und Beratung auch deren Fortbildung.<br />

Für Betreuerinnen und Betreuer werden in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> regelmäßig unterschiedliche und vielschichtige Fortbildungen angeboten<br />

und durchgeführt:<br />

10


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

Für die hauptamtlichen Betreuerinnen und Betreuer werden von den örtlichen Arbeitsgemeinschaften in den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten, von den Fachverbänden der Betreuungsvereine und deren Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Fortbildungen<br />

beispielsweise zum Betreuungsrecht, zum Sozialrecht, über Krankheitsbilder, zu Widerspruchs- und Klageverfahren und<br />

auch Erfahrungsaustausche vorgehalten und von ihnen genutzt. Auch werden Fortbildungsangebote bei privatrechtlich orientierten<br />

Fortbildungsinstituten oder in den Fachhochschulen des Landes in Anspruch genommen.<br />

Die Gruppe der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wird im Wesentlichen und regelmäßig durch die Betreuungsvereine,<br />

vielfach auch unterstützt durch die örtlichen Betreuungsbehörden und Vormundschaftsgerichte, fortgebildet. Andere Fortbildungsinstitute<br />

werden von den Ehrenamtlichen eher nachrangig in Anspruch genommen.<br />

Der Fortbildungsbedarf ist sehr vielfältig. Die Fortbildungsveranstaltungen finden – dem Ehrenamt angepasst – an mehreren<br />

Abenden und an Wochenenden statt. Oft sind es ganze Reihen von Themenkomplexen, die angeboten werden. Diese Fortbildungsreihen<br />

werden aus den Bedarfen der Betreuerinnen und Betreuer und aus der täglichen Praxis der Betreuungsvereine heraus<br />

entwickelt und ständig angepasst. Eine große Rolle spielen dabei zurzeit die Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.<br />

Beispielhaft für die komplexen Fortbildungsthemen steht das Jahresprogramm 2002 eines rheinland-pfälzischen<br />

Betreuungsvereins:<br />

1. Haftung des gesetzlichen Betreuers<br />

2. „Selbst bestimmen – Hilfe nach Maß für behinderte Menschen“<br />

3. Mündelsichere Geldanlage<br />

4. Ältere Menschen im Alltag<br />

5. Bedarfsorientierte Grundsicherung<br />

6. Epilepsie und deren Medikation<br />

7. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patiententestament<br />

8. Aktuelles zur Sozialhilfe und seinen Bedingungen<br />

9. Schwerbehindertengesetz<br />

Darüber hinaus bietet auch die Überörtliche Betreuungsbehörde <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> regelmäßige jährlich diverse Fortbildungsveranstaltungen<br />

an, die thematisch von den Entwicklungen rund um das Betreuungsrecht geprägt sind und von Vertreterinnen und Vertretern<br />

aller mit der Durchführung des Betreuungsrechtes betrauten Behörden, Gerichte und Institutionen gut in Anspruch genommen<br />

werden. Die Veranstaltungen wenden sich einerseits an alle mit der Umsetzung des Betreuungsrechtes befassten Beteiligten,<br />

wobei allgemeine Themenschwerpunkte aufbereitet werden. Zusätzlich findet auch für die unterschiedlichen Gruppierungen,<br />

das heißt für die Vormundschaftsgerichte, für die Betreuungsbehörden sowie für die Betreuungsvereine und deren hauptund<br />

ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, jährlich jeweils eine auf deren Fortbildungsbedürfnisse zugeschnittene, spezielle<br />

Veranstaltung der Überörtlichen Betreuungsbehörde statt.<br />

11. Wie häufig fand ein Wechsel der Betreuer statt?<br />

Im Jahr 2002 wurde in 1 839 Fällen die betreuende Person gewechselt. In den Vorjahren erfolgte ein Betreuerwechsel in folgender<br />

Anzahl:<br />

2001 1 496<br />

2000 1 292<br />

1999 1 527<br />

1998 1 085<br />

1997 1 392<br />

12. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob bei Fragen der Entschädigung und Vergütung der Betreuer und Betreuerinnen<br />

Unklarheiten vorliegen bzw. wie gestaltet sich die Vergütung für die Betreuerinnen und Betreuer?<br />

Die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer war durch das Betreuungsgesetz in § 1836 a BGB geregelt<br />

worden. Diese Bestimmung besagte, dass die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen<br />

als Aufwandsentschädigung einen festen Betrag verlangen kann. Der Betrag belief sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Betreuungsgesetzes<br />

auf 300 DM jährlich.<br />

Schwierigkeiten machte hier in der Folgezeit die Frage, wann der Anspruch geltend gemacht werden muss. Die Rechtslage war<br />

durch die Verweisung auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen unübersichtlich, so dass nicht<br />

wenige Betreuerinnen und Betreuer ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht und damit verloren haben.<br />

Probleme bereitete ferner die Frage, ob die Aufwandsentschädigung auch Verwandten, die den Betreuten unterhaltspflichtig waren,<br />

zustand. Hier kamen die Gerichte zu unterschiedlichen Bewertungen. Einige Gerichte entschieden, dass auf Grund bestehender<br />

Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie sowie der gegenseitigen Unterstützungs- und Rücksichtspflicht insbesondere<br />

die Eltern, die zum Betreuer ihres volljährigen Kindes bestellt werden, keinen Anspruch auf die Pauschale haben.<br />

Die Frage, wann der Anspruch geltend zu machen ist, wurde durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ohne Verweisung auf das<br />

Gesetz über die Regelung von Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eigenständig geregelt. Der Anspruch erlischt hiernach<br />

dann, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, geltend gemacht wird (§ 1835 a Abs. 4<br />

BGB). Diese Frist scheint nun ausreichend lang.<br />

11


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Die Streitfrage, ob auch unterhaltspflichtigen Verwandten die Aufwandsentschädigung zusteht, entschied der Bundesgerichtshof<br />

durch Beschluss vom 2. Oktober 1996 zu Gunsten der Familienangehörigen. Die durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz erfolgte<br />

Neufassung des § 1835 a BGB regelt unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung nunmehr, dass etwaige<br />

Unterhaltsansprüche bei der Inanspruchnahme der Aufwandspauschale aus der Staatskasse nicht zu berücksichtigen sind, so dass<br />

auch Familienangehörige als Betreuer die Pauschale in Anspruch nehmen können (§ 1835 a Abs. 3 2. Halbsatz BGB).<br />

Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1998, das den Grundsatz des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung vor der Berufsbetreuung<br />

in mehreren Bestimmungen weiter bekräftigte, wurde die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und<br />

Betreuer mit Wirkung ab 1. Januar 1999 auf 600 DM jährlich erhöht (seit 1. Januar 2002: 312 Euro jährlich).<br />

Die Schwierigkeiten, die mit der im Betreuungsgesetz erfolgten Regelung über die Vergütung von Berufsvormündern entstanden<br />

waren, wurden bereits oben dargelegt (siehe Frage I. 2). Das Berufsvormündervergütungsgesetz schaffte, wie oben (Frage I. 3) kurz<br />

angesprochen, eine neue Vergütungsstruktur. Eingeführt wurden drei Vergütungsstufen. Der Stundensatz für Berufsbetreuerinnen<br />

und -betreuer ohne besondere Ausbildung wurde auf 30 DM festgelegt, für Berufsbetreuerinnen und -betreuer mit abgeschlossener<br />

Lehre auf 45 DM und für Berufsbetreuerinnen und -betreuer mit Fachhochschul- oder Hochschulstudium 60 DM. Den Ländern<br />

wurde die Möglichkeit gegeben, langjährig tätige Berufsbetreuerinnen und -betreuer, die bei der neuen Struktur Verluste erleiden<br />

und möglicherweise abspringen würden, nachzuqualifizieren beziehungsweise die Nachqualifikation in anderen Bundesländern anzuerkennen.<br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> entschied sich dafür, lediglich die Nachqualifikation in anderen Bundesländern anzuerkennen (Erstes<br />

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 6. Februar 2001, jetzt § 24 a<br />

AGBGB). Die Stundensätze sind durch Artikel 7 Nr. 10 des Fernabsatzgesetzes von DM auf Euro umgestellt worden. Die Grundvergütung<br />

beträgt hiernach 18 Euro pro Stunde. Verfügt die Betreuerin oder der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung<br />

nutzbare Fachkenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben<br />

sind, so erhält er einen Stundensatz von 23 Euro. Sind diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule<br />

oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung erworben, beträgt der Stundensatz 31 Euro.<br />

Probleme bereitet hier nicht selten die Frage, welche Ausbildung Fachkenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung<br />

nutzbar sind. Auch kommt es immer wieder zu Unklarheiten, was eine der abgeschlossenen Lehre oder einem abgeschlossenen<br />

Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung ist, wenngleich hier eine gewisse Festlegung durch Gerichtsentscheidungen inzwischen<br />

erfolgt ist. Abgrenzungsprobleme treten in der Praxis nach wie vor trotz oben geschilderter Klarstellung in § 1901 Abs. 1<br />

BGB bei einzelnen Tätigkeiten auf, die eine Betreuerin oder einen Betreuer der Rechtsfürsorge zuordnet, die Gerichte aber den allgemeinen<br />

Hilfsleistungen. Die Abgrenzung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der persönlichen Betreuung<br />

fließend, so dass auch für die Zukunft keine Klarheit zu erwarten ist. Gelegentlich entsteht ferner Streit über die Frage, ob die von<br />

der Betreuerin oder dem Betreuer in Ansatz gebrachten Stunden anzuerkennen sind. Zwar hat die Betreuerin oder der Betreuer<br />

hier einen Ermessensspielraum und das Gericht ist auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. Gleichwohl kann man verschiedener<br />

Auffassung darüber sein, wo die Missbrauchsgrenze anfängt.<br />

13. Bei wie vielen Betreuungen wurde nach Fristablauf eine Verlängerung der Betreuung angeordnet?<br />

Die Verlängerungen der Betreuung werden statistisch nicht festgehalten, so dass die Landesregierung hierzu keine Angaben machen<br />

kann.<br />

<strong>14</strong>. Wie hoch sind bzw. waren die Betreuungskosten in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, aufgeschlüsselt nach Jahren seit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes?<br />

In den Jahren 1992 bis 2003 wurden in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> an Auslagen in Betreuungssachen (insbesondere Aufwendungsersatz und<br />

-entschädigung sowie Vergütung der Betreuerinnen und Betreuer, Entschädigungen für Sachverständige, Vergütungen der Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte, die dem Betroffenen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet sind, Vergütung der Verfahrenspflegerinnen<br />

und -pfleger) verausgabt:<br />

Jährliche Millionen Millionen<br />

Aufwendungen DM Euro<br />

1992 0,23 0,12<br />

1993 1,25 0,64<br />

1994 3,75 1,92<br />

1995 7,15 3,66<br />

1996 10,99 5,62<br />

1997 13,70 7,00<br />

1998 16,50 8,44<br />

1999 20,80 10,63<br />

2000 25,40 12,99<br />

2001 28,70 <strong>14</strong>,67<br />

2002 16,71 Angaben über die bei den Gerichten selbst entstehenden Kosten (Personal,<br />

bis 30. Juni 2003 9,70 sonstige Sachkosten) sind nicht möglich.<br />

12


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

15. Ist der Landesregierung bekannt, ob es an qualifizierten Betreuern und Betreuerinnen im Land fehlt?<br />

Nach Kenntnis der Landesregierung gibt es keinen Mangel an qualifizierten Betreuerinnen und -betreuern. Allerdings wird seitens<br />

der Amtsgerichte vorgetragen, dass es in bestimmten Bereichen des Landes nicht immer gelingt, für eine Betreuung qualifizierte<br />

ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer zu finden.<br />

16. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Familienangehörige als Betreuer fungieren?<br />

Auf die Antwort zu Frage II. 6 wird verwiesen.<br />

17. Sieht die Landesregierung mit Blick auf die Anzahl der Betreuungsfälle und den damit verbundenen Kosten zum heutigen Zeitpunkt<br />

Reformbedarf?<br />

Der Anstieg der Zahl der Betreuungsverfahren bedeutet für die Justizverwaltung eine erhebliche Belastung. Mit dem vorhandenen<br />

Personalbestand bei den Gerichten lässt sich eine weitere Steigerung von Verfahren nicht bewältigen. Ebenso ist eine Steigerung<br />

der Kosten in Betreuungssachen für den Justizhaushalt nicht verkraftbar. Scheidet eine Personalverstärkung bei den Gerichten aus<br />

und können für den Bereich der Betreuung nicht mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind Änderungen des geltenden Rechts<br />

unausweichlich.<br />

III. Betreuungsstellen<br />

1. Wie viele Betreuungsstellen gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und wo sind sie angesiedelt?<br />

In <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> gibt es 36 örtliche Betreuungsbehörden. Sie sind bei den 36 Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt.<br />

Regelmäßig sind die örtlichen Betreuungsbehörden in ihren Verwaltungen als Teilbereiche der Sozialabteilungen organisiert. Zudem<br />

ist im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine überörtliche Betreuungsbehörde eingerichtet.<br />

2. Welche Aufgabe hat die überörtliche Betreuungsbehörde im Land?<br />

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für die Anerkennung, Förderung<br />

und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen und die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes<br />

über die Ausführung des Betreuungsgesetzes und sorgt im Grunde für einen landeseinheitlichen Vollzug des Betreuungsrechtes.<br />

Die überörtliche Betreuungsbehörde wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen<br />

und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, dass im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung<br />

steht, und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes.<br />

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Installierung der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten vom Landesamt<br />

für Soziales, Jugend und Versorgung, in der alle mit der Durchführung des Betreuungsrechts betrauten Behörden und Institutionen<br />

vertreten sind?<br />

Auch die im § 2 des Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz gesetzlich festgelegte Institutionalisierung der Arbeitsgemeinschaften<br />

auf örtlicher und überörtlicher Ebene in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> ist eine wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Umsetzung<br />

des Betreuungsrechts im Lande. Sie dienen der Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten aller mit der Betreuung<br />

Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie von Betreuerinnen und Betreuern in den örtlichen<br />

Netzwerken Betreuung der Landkreise und kreisfreien Städte und im globalen Netzwerk Betreuung des Landes.<br />

So hat sich die Einrichtung und Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in der bestehenden<br />

Zusammensetzung (siehe Antwort zu Frage IV. 4) sehr bewährt. Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten<br />

arbeiten unter der bewährten Geschäftsführung der überörtlichen Betreuungsbehörde kooperativ und konstruktiv<br />

zusammen und haben die Entwicklung des Betreuungsrechtes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, zum Beispiel durch die Verabschiedung von Empfehlungen,<br />

positiv beeinflusst.<br />

4. Wie ist die Zusammensetzung dieser Landesarbeitsgemeinschaft und welche Aufgaben hat sie?<br />

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten setzt sich wie folgt zusammen:<br />

– fünf Mitglieder aus den Reihen der Betreuungsvereine<br />

– zwei Mitglieder aus den Reihen der freiberuflichen Betreuerinnen oder Betreuer<br />

– drei Mitglieder aus den Reihen der Richterinnen oder Richter der Vormundschaftsgerichte<br />

– drei Mitglieder aus den Reihen der Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger der Vormundschaftsgerichte<br />

– vier Mitglieder der örtlichen Betreuungsbehörden<br />

– zwei Mitglieder der überörtlichen Betreuungsbehörde<br />

– zwei Mitglieder aus Forschung und Lehre<br />

13


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

– ein Mitglied der Gesundheitsbehörden<br />

– Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit<br />

nehmen als Gäste regelmäßig an den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten teil.<br />

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten hat das Ziel, die Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten<br />

zwischen allen hiermit befassten Stellen und Personen zu fördern, um diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Aufgaben<br />

der Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere:<br />

– Erarbeitung grundsätzlicher Aussagen zum Betreuungsrecht.<br />

– Empfehlungen für die Unterstützung und Förderung von Betreuungsvereinen.<br />

– Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Betreuung.<br />

– Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber <strong>Landtag</strong>, Landesregierung und anderen Stellen.<br />

IV. Betreuungsvereine<br />

1. Wie viele anerkannte Betreuungsvereine gibt es im Land und wer sind die Träger bzw. Dachorganisationen, aufgeschlüsselt nach<br />

kommunalen Gebietskörperschaften?<br />

Mit Unterstützung des Landes und der Kommunen durch den in § 4 des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />

festgelegten gesetzlichen Förderanspruch konnte in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> überwiegend in Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege<br />

auf der örtlichen Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ein weitestgehend flächendeckendes Netz von zurzeit 113 anerkannten<br />

Betreuungsvereinen geschaffen werden, von denen 104 Vereine eine Förderung des Landes beantragt und erhalten haben. In diesen<br />

113 Betreuungsvereinen engagieren sich rund 300 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und rund 6 000<br />

Ehrenamtliche. Die Anzahl der Betreuungsvereine ist seit Jahren fast konstant, ein weiterer Zuwachs wird nicht erwartet.<br />

Die Aufschlüsselung der Betreuungsvereine nach ihren Wirkungskreisen in den kommunalen Gebietskörperschaften und deren<br />

Träger beziehungsweise Verbände ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:<br />

Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />

fachnummer zahl Verband<br />

1 Stadt Koblenz Betreuungsverein der AWO Karthäuserhof- 56075 Koblenz AWO<br />

Koblenz e. V.<br />

weg 23 a<br />

2 Stadt Koblenz SKF Koblenz e. V. Kurfürsten- 56068 Koblenz SKF<br />

straße 87<br />

3 Stadt Koblenz Betreuungsverein Mainzer 56068 Koblenz Diakonie<br />

im Diakonischen Werk Straße 73 a<br />

des evang. Kirchenkreises<br />

Koblenz e. V.<br />

4 Stadt Koblenz SKM Koblenz e. V. Emser 56076 Koblenz SKM<br />

– Betreuungen – Straße 68<br />

5 Kreis Ahrweiler SKFM e. V. Johannis- 53474 Bad Neuenahr- SKFM<br />

straße 24<br />

Ahrweiler<br />

6 Kreis Ahrweiler Betreuungsverein der Peter-Jansen- 53474 Bad Neuenahr- Diakonie<br />

ev. Kirchengemeinde in der Straße 20 Ahrweiler<br />

Rhein-Ahr-Region<br />

Außenstelle Ahrweiler<br />

7 Kreis Altenkirchen SKFM im Kreis Alten- Burgstraße 23 57518 Betzdorf SKFM<br />

kirchen e. V.<br />

8 Kreis Altenkirchen Betreuungsverein im Stadthallenweg 16 57610 Altenkirchen Diakonie<br />

Diakonischen Werk<br />

Altenkirchen e. V.<br />

9 Kreis Altenkirchen Betreuungsverein der AWO Klotzbach- 57548 Kirchen AWO<br />

Kreisverwaltung Alten- straße 21<br />

kirchen e. V.<br />

<strong>14</strong>


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />

fachnummer zahl Verband<br />

10 Kreis Bad Kreuznach Sozialdienst Katholischer Bahnstraße 24 55543 Bad Kreuznach SKF<br />

Frauen e. V.<br />

11 Kreis Bad Kreuznach Betreuungsverein im Kurhausstraße 8 55543 Bad Kreuznach Diakonie<br />

Diakonischen Werk im<br />

Kirchenkreis an Nahe und<br />

Glan<br />

12 Kreis Bad Kreuznach SKM Katholischer Verein Ringstraße 15 55543 Bad Kreuznach SKM<br />

für soziale Dienste im Kreis<br />

Bad Kreuznach e. V.<br />

13 Kreis Bad Kreuznach AWO Betreuungsverein Übergasse 55606 Kirn AWO<br />

Wilhelm-Dröscher-Haus<br />

<strong>14</strong> Kreis Bad Kreuznach Betreuungsverein der Planiger 55543 Bad Kreuznach Parität<br />

Lebenshilfe Straße 81<br />

15 Kreis Birkenfeld SKFM im Kreis Hauptstraße 17 55765 Birkenfeld SKFM<br />

Birkenfeld e. V.<br />

16 Kreis Birkenfeld Betreuungsverein im Wasenstraße 21 55743 Idar-Oberstein Diakonie<br />

Diakonischen Werk<br />

Idar-Oberstein<br />

17 Kreis Birkenfeld Caritasverband für die Friedrichstraße 1 55743 Idar-Oberstein Caritas<br />

Region Rhein-Hunsrück-<br />

Nahe e. V.<br />

18 Kreis Birkenfeld Betreuungsverein Land- Postfach 12 40 55760 Birkenfeld kommualer<br />

kreis Birkenfeld e. V.<br />

BtV<br />

19 Kreis Cochem-Zell Katholischer Verein für Ravenéstraße 37 56862 Cochem kath. Verein<br />

soziale Dienste im Landkreis<br />

Cochem-Zell<br />

20 Kreis Cochem-Zell Betreuungsverein der AWO Am Eichenhain 1 56812 Cochem AWO<br />

Cochem e. V.<br />

21 Kreis Mayen-Koblenz SKM Andernach Werftstraße 30 56626 Andernach SKM<br />

Katholischer Verin für<br />

soziale Dienste e. V.<br />

22 Kreis Mayen-Koblenz Caritasverband für die Ludwig-Hilles- 56626 Andernach Caritas<br />

Region Rhein-Mosel- heim-Str. 3<br />

Ahr e. V.<br />

23 Kreis Mayen-Koblenz Sozialdienst Katholischer Im Rosenthal 28 56626 Andernach SKF<br />

Frauen Andernach e. V.<br />

24 Kreis Mayen-Koblenz Betreuungsverein der AWO Berliner Str. 2 a 56575 Weißenthurm AWO<br />

25 Kreis Mayen-Koblenz SKM für Mayen und Schillerstraße <strong>14</strong> 56727 Mayen SKM<br />

Umgebung e. V.<br />

26 Kreis Mayen-Koblenz Sozialdienst Katholischer Postfach 12 05 56012 Koblenz SKF<br />

Frauen e. V. für den<br />

Kreis Mayen-Koblenz<br />

27 Kreis Mayen-Koblenz Betreuungsverein der Geisbach- 56072 Koblenz Parität<br />

Lebenshilfe e. V. straße 24<br />

28 Kreis Neuwied SKFM Neuwied e. V. Hermann- 56564 Neuwied SKFM<br />

straße 40<br />

29 Kreis Neuwied Betreuungsverein der AWO Marktstraße 96 56564 Neuwied AWO<br />

Kreisverband Neuwied e. V.<br />

15


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />

fachnummer zahl Verband<br />

30 Rhein-Hunsr.-Kreis SKFM im Rhein-Hunsrück- Koblenzer Str. 3 55469 Simmern SKFM<br />

Kreis e. V.<br />

31 Rhein-Hunsr.-Kreis Betreuungsverein der Postfach 12 34 56285 Kastellaun Parität<br />

Lebenshilfe Rhein-<br />

Hunsrück e. V.<br />

32 Rhein-Hunsr.-Kreis Betreuungsverein der Argenthaler 55469 Simmern AWO<br />

AWO Rhein-Huns-. Straße 6 a<br />

rück e. V.<br />

33 Rhein-Lahn-Kreis Betreuungsverein der Adolfstraße 3 56112 Lahnstein AWO<br />

AWO Kreisverband<br />

Rhein-Lahn e. V.<br />

34 Rhein-Lahn-Kreis Betreuungsverein Nassau Gerhard- 56377 Nassau AWO<br />

AWO e. V.<br />

Hauptmann-<br />

Straße 11<br />

35 Rhein-Lahn-Kreis Betreuungsverein des Auf der Pütz 6 56130 Bad Ems DRK<br />

DRK im Kreisverband<br />

Rhein-Lahn e. V.<br />

36 Westerwaldkreis Betreuungsverein für Hergenrother 56457 Westerburg Diakonie<br />

Jugend- und Erwachsenen- Straße 2<br />

hilfe Westerwald<br />

37 Westerwaldkreis Lotsendienst Bleichstraße 2 56462 Höhn Parität<br />

Betreuungen e. V.<br />

38 Westerwaldkreis Betreuungsverein der Chr.-Heibel- 56422 Wirges AWO<br />

AWO Westerwald e. V. Straße 52<br />

39 Westerwaldkreis Betreuungsverein des Philip-Gehling- 56410 Montabaur Caritas<br />

Caritasverbandes für den Straße 4<br />

Bezirk Westerwald e. V.<br />

40 Westerwaldkreis Betreuungsverein Im Mücken- 56112 Lahnstein ohne<br />

Westerwald-Lahn e. V. berg 6 a<br />

41 Stadt Trier SKM Katholischer Verein Göbenstraße 6 54292 Trier SKM<br />

für soziale Dienste Diözesanverein<br />

Trier<br />

42 Stadt Trier Betreuungsverein im Theobald- 54292 Trier Diakonie<br />

Diakonischen Werk straße 10<br />

Kirchenkreis Trier e. V.<br />

43 Stadt Trier Betreuungsverein der Südallee 31 54290 Trier AWO<br />

AWO Kreisverband<br />

Trier e. V.<br />

44 Stadt Trier SKM Katholischer Röntgenstraße 4 54292 Trier SKM<br />

Verein für soziale Dienste<br />

Trier e. V.<br />

45 Stadt Trier Sozialdienst Katholischer Krahnen- 54290 Trier SKF<br />

Frauen e. V. straße 33 – 34<br />

46 Kreis Bernk.-Wittlich SKFM Wittlich e. V. Bergweiler 54516 Wittlich SKFM<br />

weg 18<br />

47 Kreis Bernk.-Wittlich Betreuungsverein der Bahnhof- 54497 Morbach AWO<br />

AWO KV Bernkastel- straße 44<br />

Wittlich<br />

16


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />

fachnummer zahl Verband<br />

48 Kreis Bitburg-Prüm SKFM Prüm e. V. Kalvarienberg- 54595 Prüm SKFM<br />

straße 4<br />

49 Kreis Bitburg-Prüm SKFM Bitburg e. V. Saarstraße 15 54634 Bitburg SKFM<br />

50 Kreis Daun SKFM Daun e. V. Michel- 54550 Daun SKFM<br />

Reineke-Str. 10<br />

51 Kreis Daun Betreuungsverein Postfach 11 66 54561 Gerolstein ohne<br />

Westeifel e. V.<br />

52 Kreis Trier-Saarburg SKFM Saarburg e. V. Heckingstraße 7 54439 Saarburg SKFM<br />

53 Kreis Trier-Saarburg Lebenshilfe Kreisver- Granatstraße 113 54329 Konz Parität<br />

einigung Trier-Saarburg e. V.<br />

54 Kreis Trier-Saarburg Betreuungsverein der Am Dörren- 54411 Hermeskeil AWO<br />

AWO Kreisverband bach 11<br />

Trier-Saarburg<br />

55 Kreis Trier-Saarburg Betreuungsverein des Konstantin- 54329 Konz DRK<br />

DRK Kreisverbandes straße 50 – 52<br />

Trier-Saarburg e. V.<br />

56 Stadt Frankenthal AWO Ortsverein Schmiedgasse 47 67227 Frankenthal AWO<br />

Frankenthal e. V.<br />

57 Stadt Kaiserslautern SKFM für die Stadt Klosterstraße 6 67655 Kaiserslautern SKFM<br />

Kaiserslautern e. V.<br />

58 Stadt Kaiserslautern Deutsches Rotes Kreuz Augusta- 67655 Kaiserslautern DRK<br />

Kreisverband Kaiserslautern straße 16 – 24<br />

Stadt e. V.<br />

59 Stadt Kaiserslautern Lebenshilfe für Menschen Pariser Str. 18 67655 Kaiserslautern Parität<br />

mit geistiger Behinderung<br />

Kaiserslautern<br />

60 Stadt Kaiserslautern Arbeiterwohlfahrt Fischerstraße 47 67655 Kaiserslautern AWO<br />

Betreuungsverein e. V.<br />

61 Stadt Kaiserslautern Betreuungsverein Maxstraße 17 –19 67653 Kaiserslautern kommunaler<br />

Stadt Kaiserslautern e. V.<br />

BtV<br />

62 Stadt Landau SKFM für die Stadt Queichheimer 76829 Landau/<strong>Pfalz</strong> SKFM<br />

Landau e. V. Hauptstraße 36<br />

63 Stadt Landau AWO Stadt Landau e. V. Eutzinger 76829 Landau/<strong>Pfalz</strong> AWO<br />

Straße 16<br />

64 Stadt Ludwigshafen Betreuungsverein der Maxstraße 65 67059 Ludwigshafen AWO<br />

AWO Vorderpfalz e. V.<br />

65 Stadt Ludwigshafen SKFM für die Stadt Kaiser-Wilhelm- 67059 Ludwigshafen SKFM<br />

Ludwigshafen e. V. Straße 60<br />

66 Stadt Ludwigshafen Lebenshilfe Betreuungs- Am Weiden- 67071 Ludwigshafen Parität<br />

verein Frankenthal- schlag 5<br />

Ludwigshafen e. V.<br />

67 Stadt Ludwigshafen Betreuungsverein der Sternstraße 195 67071 Ludwigshafen Johanniter<br />

Johanniter-Unfall-<br />

Hilfe e. V. in der <strong>Pfalz</strong><br />

68 Stadt Ludwigshafen Kommunaler Betreuungs- Bismarck- 67063 Ludwigshafen kommunaler<br />

verein Ludwigshafen am straße 116 BtV<br />

Rhein<br />

17


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />

fachnummer zahl Verband<br />

69 Stadt Ludwigshafen Betreuungsverein im Falkenstraße 19 67063 Ludwigshafen Diakonie<br />

Diakonischen Werk e. V.<br />

70 Stadt Mainz Sozialtherapeutische Rheinallee 17 55118 Mainz Parität<br />

Beratungsstelle Betreuungsverein<br />

e. V.<br />

71 Stadt Mainz Caritas-Betreuungsverein Wallaustraße 26 55118 Mainz Caritas<br />

Mainz e. V.<br />

72 Stadt Mainz Betreuungsverein für Wallstraße 13 55122 Mainz Diakonie<br />

Jugend- und Erwachsenenhilfe<br />

e. V.<br />

73 Stadt Mainz Paritätischer Betreuungs- Drechslerweg 25 55128 Mainz Parität<br />

verein <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> e. V.<br />

74 Stadt Mainz Betreuungsverein der Am Juden- 55122 Mainz AWO<br />

AWO Kreisverband sand 69<br />

Mainz-Stadt e. V.<br />

75 Stadt Mainz Betreuungsverein der Drechslerweg 25 55128 Mainz Parität<br />

Lebenshilfe Mainz e. V.<br />

76 Stadt Mainz Eigenleben e. V. Be- Wallaustraße 75 55118 Mainz Parität<br />

treuungsverein des<br />

Commit-Club Mainz e. V.<br />

77 Stadt Mainz Betreuungsverein Magen Postfach 32 05 55022 Mainz Jüdische<br />

Abraham e. V.<br />

Wohlfahrt<br />

78 Stadt Neustadt/W. AWO Betreuungsverein Hohenzollern- 67433 Neustadt an der AWO<br />

Mittelhaardt e. V. str. 3 Weinstraße<br />

79 Stadt Pirmasens Diözesancaritasverband Obere Lang- 67346 Speyer Caritas<br />

Speyer Betreuungsverein gasse 2<br />

CS Pirmasens<br />

80 Stadt Pirmasens Betreuungsverein der Turnstraße 31 66953 Pirmasens AWO<br />

AWO Stadt Pirmasens e. V.<br />

81 Stadt Speyer SKFM Speyer e. V. Bahnhof- 67346 Speyer SKFM<br />

straße 31<br />

82 Stadt Worms Betreuungsverein im Seminariums- 67547 Worms Diakonie<br />

Diakonischen Werk gasse 4 – 6<br />

83 Stadt Worms Caritasverband Am Bergkloster 2 67547 Worms Caritas<br />

Worms e. V.<br />

84 Stadt Worms Lebenshilfe für Menschen Kurfürsten- 67549 Worms Parität<br />

mit geistiger Be- straße 1<br />

hinderung e. V.<br />

85 Stadt Worms Betreuungsverein der Bruckner- 67549 Worms AWO<br />

AWO KV Worms straße 3 a<br />

Stadt e. V .<br />

86 Stadt Zweibrücken STK Betreuungsverein e. V. Jakob-Leyser- 66482 Zweibrücken AWO<br />

Betreuungsvereine für den Straße 1<br />

Bereich Zweibrücken<br />

87 Kreis Alzey-Worms Betreuungsverein der Hellgasse 20 55232 Alzey AWO<br />

AWO Kreisverband<br />

Alzey-Worms e. V.<br />

18


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />

fachnummer zahl Verband<br />

88 Kreis Bad Dürkheim SKFM für den Landkreis Eichstraße 2 – 3 67098 Bad Dürkheim SKFM<br />

Bad Dürkheim<br />

89 Kreis Bad Dürkheim Verein für Selbstbe- Eichstraße 2 a 67098 Bad Dürkheim ohne<br />

stimmung und Betreuung<br />

in der Lebenshilfe für geistig<br />

behinderte Menschen<br />

90 Kreis Bad Dürkheim STK-BV e. V. Betreuungs- Langgasse 24 67454 Haßloch AWO<br />

verein der AWO Haßloch<br />

91 Kreis Bad Dürkheim Betreuungsverein Land- Philipp-Fauth- 67098 Bad Dürkheim kommunaler<br />

kreis Bad Dürkheim e. V. Straße 11 BtV<br />

92 Donnersbergkreis Betreuungsverein Donners- Kreuznacher 67806 Rockenhausen ohne<br />

berg e. V. Straße 36<br />

93 Donnersbergkreis Betreuungsverein Kirch- Dannenfelser 67292 Kirchheimbolanden AWO<br />

heimbolanden e. V. Str. 40 b<br />

94 Kreis Germersheim SKFM Germersheim e. V. Königstr. 25 a 76726 Germersheim SKFM<br />

95 Kreis Germersheim Betreuungsverein der AWO Röntgen- 76870 Kandel AWO<br />

Kreisverband Germersheim straße 18<br />

96 Kreis Germersheim Betreuungsverein der Luitpold- 76770 Hatzenbühl Parität<br />

Lebenshilfe für Menschen straße 27<br />

mit geistiger Behinderung<br />

gGmbH<br />

97 Kreis Kaiserslautern Betreuungsverein Land- Lauterstraße 8 67657 Kaiserslautern kommunaler<br />

kreis Kaiserslautern e. V.<br />

BtV<br />

98 Kreis Kaiserslautern Betreuungsverein der AWO Lindenstraße 15 66849 Landstuhl AWO<br />

KV Kaiserslautern e. V.<br />

99 Kreis Kaiserslautern DRK-Betreuungsverein Am Feuerwehr- 66849 Landstuhl DRK<br />

KV Kaiserslautern turm 6<br />

Land e. V.<br />

100 Kreis Kaiserslautern Betreuungsverein der Langwiedener 66849 Landstuhl ohne<br />

Behindertenhilfe West- Straße 12<br />

pfalz e. V.<br />

101 Kreis Kusel Betreuungsverein der Trierer 66869 Kusel AWO<br />

AWO im Kreis Kusel e. V. Straße 60<br />

102 Kreis Südl. Weinstr. SKFM Speyer e. V. Queichheimer 76829 Landau SKFM<br />

Zweigstelle Südl. Wein- Hauptstraße 59<br />

straße<br />

103 Kreis Südl. Weinstr. Betreuungsverein der Im Seegarten 2 76877 Offenbach/Queich Parität<br />

Lebenshilfe für Behinderte<br />

Landau<br />

104 Kreis Südl. Weinstr. Betreuungsverein der AWO Eutzinger 76829 Landau AWO<br />

Kreis SÜW e. V. Straße 16<br />

105 Kreis Südl. Weinstr. SKFM für den Landkreis Queichheimer 76829 Landau SKFM<br />

Südliche Weinstraße e. V. Hauptstraße 36<br />

106 Kreis Ludwigshafen Betreuungsverein Sozial- Bahnhof- 67346 Speyer SKFM<br />

dienst Kath. Frauen und straße 31<br />

Männer e. V.<br />

19


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Kommune Betreuungsverein Straße/Post- Postleit- Ort Träger bzw.<br />

fachnummer zahl Verband<br />

107 Kreis Mainz-Bingen Deutsches Rotes Kreuz Mitternachts- 55116 Mainz DRK<br />

Kreisverband Mainz- gasse 6<br />

Bingen e. V.<br />

108 Kreis Mainz-Bingen Caritasverband e. V. Rochusstraße 8 55411 Bingen Caritas<br />

Außenstelle Bingen<br />

109 Kreis Mainz-Bingen Betreuungsverein der Drechslerweg 25 55128 Mainz Parität<br />

Lebenshilfe Mainz-<br />

Bingen e. V.<br />

110 Kreis Mainz-Bingen Verein für Jugend- und Binger 55218 Ingelheim Diakonie<br />

Erwachsenenhilfe Ingel- Straße 218<br />

heim e. V.<br />

111 Kreis Mainz-Bingen Betreuungsverein der Gaustraße 23 55411 Bingen AWO<br />

AWO Kreisverband Mainz-<br />

Bingen e. V.<br />

112 Kreis Südwestpfalz SKFM für den Land- Klosterstraße 9 a 66953 Pirmasens SKFM<br />

kreis Südwestpfalz<br />

113 Kreis Südwestpfalz Betreuungsverein der Turnstraße 31 66953 Pirmasens AWO<br />

AWO im Kreis Südwestpfalz<br />

2. Welche Aufgaben haben diese Vereine?<br />

Aufgabe der Betreuungsvereine ist es, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer zu bemühen,<br />

sie in ihre Aufgaben einzuführen, sie zu beraten und ihnen Fortbildungsmöglichkeiten zu bieten. Es handelt sich dabei um die so<br />

genannte Querschnittsarbeit nach § 1908 f Absatz 1 Nr. 2 BGB. Darüber hinaus klären sie die Bürgerinnen und Bürger über Vorsorgevollmachten,<br />

Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen auf und übernehmen durch geeignete hauptamtliche Fachkräfte<br />

auch eigene Betreuungen. Sie haben als Anlauf- und Kontaktstellen eine wichtige Aufgabe bei der Umsetzung des Betreuungsrechtes.<br />

3. Wie schätzt die Landesregierung die ehrenamtliche Tätigkeit dieser Vereine ein?<br />

Mit dem gesetzlich normierten rheinland-pfälzischen Fördersystem ist es gelungen, im Lande eine ehrenamtlich geprägte Struktur<br />

der Betreuung durch in Betreuungsvereinen zusammengeschlossene Betreuerinnen und Betreuern zu schaffen und ein großes<br />

Potential an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu haben. Eine im Jahre 2001 durch das Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />

Familie und Gesundheit bei den Betreuungsvereinen durchgeführte Erhebung über ehrenamtliche Betreuungen und Vereinsbetreuungen<br />

bestätigt im Grunde das rheinland-pfälzische Konzept. Denn die anerkannten und geförderten Betreuungsvereine betreiben<br />

durchweg eine konstruktive und erfolgreiche Querschnittsarbeit und kommen ihrer Grundaufgabenstellung nach dem Betreuungsrecht<br />

vorbildlich nach, indem sie zur Sicherstellung eines großen Potentials an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern<br />

im Lande beitragen. Darüber hinaus begleiten und beraten sie die Ehrenamtlichen – auch Familienangehörige – bei der<br />

schwierigen Aufgabe der rechtlichen Betreuung.<br />

4. Welche Fortbildungsangebote gibt es in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer?<br />

Alle Netzwerke bieten auf jeder Ebene vielfältige Fortbildungsangebote an. Auf die Ausführungen zur Frage II.10 wird in diesem<br />

Zusammenhang hingewiesen.<br />

Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörden – meist in Arbeitsgemeinschaften – bieten regelmäßig Fortbildungen für ehrenamtliche<br />

Betreuerinnen und Betreuer zu Themen an, die sich aus der Praxis ergeben. Häufige Themen sind Krankheitsbilder, Pflegebedingungen,<br />

Heimrecht und Unterbringungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Sozialhilfe und vieles andere mehr.<br />

5. Welche Förderung des Landes kommt den anerkannten Betreuungsvereinen zu, aufgeschlüsselt nach Jahren und Einrichtungen?<br />

Das Land gewährte den anerkannten Betreuungsvereinen auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 des Landesgesetzes über die Ausführung<br />

des Betreuungsgesetzes und der dazu erlassenen Förderverwaltungsvorschrift seit 1992 bis zum 31. Dezember 1999 jährliche Zuwendungen<br />

in Höhe von 40 vom Hundert der angemessenen Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft bis zu einer<br />

Förderobergrenze bei den Personalkosten bis maximal 34 200 DM und bei den Sachkosten bis maximal 10 000 DM pro Jahr, zusammen<br />

maximal 44 200 DM oder 22 599,10 Euro (zuletzt gültiger, angepasster Jahresbetrag 1999).<br />

20


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

Im Herbst 2000 wurde die Förderung der Betreuungsvereine durch eine Änderung des Landesausführungsgesetzes über die Ausführung<br />

des Betreuungsgesetzes (Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />

vom 7. November 2000) auf eine moderne und zeitgemäße Fördergrundlage umgestellt. Die Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen<br />

Fachkraft des anerkannten Betreuungsvereins werden rückwirkend ab 1. Januar 2000 pauschal gefördert. Die Fördervoraussetzungen<br />

sind im Gesetz selbst und in der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales,<br />

Familie und Gesundheit vom <strong>14</strong>. September 2001 konkret festgelegt. Die einheitliche Förderpauschale des Landes für eine ganzjährig<br />

vollzeitbeschäftigte Fachkraft des Betreuungsvereins wurde auf 42 000 DM (21 474,26 Euro) jährlich festgesetzt. Die Pauschale wird<br />

jährlich angepasst. Sie beläuft sich ab 1. Januar 2001 auf 42 670 DM (21 816,82 Euro) und ab 1. Januar 2002 auf 22 250 Euro. Die<br />

Anpassung der Förderpauschale für das Jahr 2003 wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit noch im<br />

Laufe dieses Jahres vorgenommen.<br />

Die Gewährung dieser Pauschale stellt eine angemessene Förderung für die anerkannten Betreuungsvereine dar. Sie führt zu einer<br />

weitgehenden Gleichbehandlung aller Betreuungsvereine sowie zu einer Vereinfachung der Bewilligungsverfahren. Damit wird die<br />

bisher bewährte Förderpraxis in wesentlichen Grundzügen fortgeführt. Dies bedeutet gegenüber dem bisherigen Förderverfahren<br />

für die Betreuungsvereine keine Einschnitte. Gleichermaßen wurde durch diese Gesetzesänderung unter Bezug auf die Rechtsprechung<br />

zum bisherigen Verfahren wieder Rechtssicherheit für die Betreuungsvereine hergestellt.<br />

Die Förderung der anerkannten Betreuungsvereine durch das Land stellt sich seit 1992 wie folgt dar:<br />

Haushaltsjahr Gesamtfördersummen *) Anzahl der geförderten<br />

(vergleichsweise in Euro) Betreuungsvereine<br />

1992 1 500 000 DM 52<br />

(766 937,82 Euro)<br />

1993 3 500 000 DM 79<br />

(1 789 521,58 Euro)<br />

1994 3 200 000 DM 93<br />

(1 636 134,02 Euro)<br />

1995 3 700 000 DM 95<br />

(1 891 779,96 Euro)<br />

1996 3 900 000 DM 95<br />

(1 994 038,34 Euro)<br />

1997 4 128 000 DM 96<br />

(2 110 612,89 Euro)<br />

1998 4 000 000 DM 98<br />

(2 045 167,52 Euro)<br />

1999 4 100 000 DM 98<br />

(2 096 296,71 Euro)<br />

2000 4 361 368 DM 97<br />

(2 229 932,05 Euro)<br />

2001 4 460 000 DM 98<br />

(2 280 361,79 Euro)<br />

2002 2 299 000 Euro 103<br />

2003 ** ) 2 361 000 Euro 104<br />

*) Die angeführten Gesamtfördersummen in den jeweiligen Haushaltsjahren beinhalten nicht nur die laufende Förderung der angeführten Betreuungsvereine<br />

im jeweiligen Jahr, sondern auch die aufgewendeten Mittel für Nachzahlungen aufgrund der Förderpraxis mit Abschlagszahlungen<br />

für das laufende Jahr und Endabrechnungen im folgenden Jahr. Dies gilt insbesondere für die ersten Jahre, in denen sich die Betreuungsvereine<br />

aufgebaut haben und anerkannt wurden. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die anerkannten Betreuungsvereine in<br />

ihrer Region entsprechend gefördert und somit noch einmal Förderbeträge im gleichen Umfang der Landesförderung aufgebracht.<br />

**) Gemäß Haushaltsansatz 2003 bei Kapitel 06 02 684 56 „Förderung anerkannter Betreuungsvereine nach dem Betreuungsgesetz“.<br />

6. Sind in diesem Bereich Einsparungen geplant?<br />

Bei der Förderung der anerkannten Betreuungsvereine, die wesentlich zur Umsetzung des ehrenamtlichen Betreuungswesens in<br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und zur Sicherstellung eines großen Potentials an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern beitragen, sind<br />

seitens der Landesregierung zurzeit keine Kürzungen geplant.<br />

7. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob und welche Formen der Koordination unter den einzelnen Vereinen untereinander<br />

bestehen? Welche Art des Erfahrungsaustausches ist der Landesregierung bekannt?<br />

Die Betreuungsvereine stehen in einem regen und regelmäßigen Erfahrensaustausch untereinander und innerhalb der verschiedenen<br />

Netzwerke:<br />

21


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

– örtliche Arbeitsgemeinschaften (§ 2 Abs. 1 AGBtG)<br />

– Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege<br />

– regionale Arbeitsgemeinschaften<br />

– Fachtagungen und Fortbildungen der überörtlichen Betreuungsbehörde.<br />

8. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Urteils des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2001<br />

(Aktenzeichen VGH B 8/00), wonach die rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet sind, ortsansässige Betreuungsvereine<br />

finanziell zu fördern?<br />

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> bestätigte die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Absatz 2 des Landesgesetzes<br />

über die Ausführung des Betreuungsgesetzes, wonach die Landkreise und kreisfreien Städte den anerkannten Betreuungsvereinen<br />

grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren sollen. Sowohl die gesetzliche Aufgabenübertragung der<br />

Förderung als auch die gesetzliche Ausgestaltung des Förderanspruchs verletzen nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes<br />

den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht. Das in § 4 des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />

ausgestaltete Fördermodell ist bei zweckentsprechender Auslegung verfassungskonform, und zwar sowohl, was den Kreis der<br />

Förderberechtigten anlangt, als auch im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden kommunalen Zuschüsse entsprechend der Landesförderung.<br />

Die normierte kommunale Förderverpflichtung der anerkannten Betreuungsvereine wurde auch unter Bezug auf die bundesrechtlichen<br />

Vorschriften und die bestehende Mitverantwortung der örtlichen Gemeinschaft in den Kommunen als sachgerecht und<br />

angemessen bewertet. Bestehende Rechtsunsicherheiten, bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Förderanspruchs der anerkannten<br />

Betreuungsvereine, wurden mit der Gesetzesnovelle des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes vom<br />

7. November 2000 (siehe hierzu Ausführungen zu IV. 5) bereits vor Verkündung des Urteils bereinigt. Dabei blieb allerdings die<br />

bisherige sinnvolle und angemessene Förderkonzeption im Kern unverändert, worauf der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil<br />

auch noch einmal hinwies.<br />

Insoweit hat das Urteil, abgesehen von dem entschiedenen Einzelfall, keine weiteren Auswirkungen auf die übrigen Kommunen,<br />

die ihren Förderverpflichtungen nachgekommen sind und auch nachkommen.<br />

V. Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes<br />

1. Sieht die Landesregierung die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an?<br />

Die Landesregierung sieht die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an.<br />

Den mit dem Aufbau der notwendigen Betreuungsinfrastrukturen betrauten Behörden, Institutionen und Personen, das sind im<br />

Einzelnen<br />

– die Vormundschaftsgerichte bei den Amtsgerichten (Vormundschaftsrichterinnen und -richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger),<br />

– die Betreuungsbehörden (örtliche und überörtliche Betreuungsbehörden),<br />

– die Betreuungsvereine (ehrenamtliche Funktionäre und haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),<br />

– die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wie auch<br />

– die Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und<br />

– die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten und die örtlichen Arbeitsgemeinschaften auf Kreis- und kreisfreier<br />

Stadtebene,<br />

ist es gelungen, ein funktionierendes Netzwerk Betreuung in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> einzurichten.<br />

Das aufeinander abgestimmte gemeinsame Engagement und Handeln aller Beteiligten, das durch die überörtliche Betreuungsbehörde<br />

im Benehmen mit der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> auf Landesebene und<br />

durch die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten im Benehmen mit den örtlichen Arbeitsgemeinschaften<br />

in den Kommunen koordiniert wird, waren der Grundstein für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Betreuungsrechts<br />

in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />

2. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung den Bedarf an Betreuern und Betreuerinnen<br />

in den kommenden Jahren?<br />

Die Zahl der Betreuungsverfahren wird trotz der Entwicklung von Alternativen zur Betreuung steigen. Möglicherweise lässt sich<br />

eine Zunahme der Zahl der Verfahren – wenn gleich deutlich geringer – selbst dann nicht vermeiden, wenn die jetzt diskutierten<br />

Vorschläge umgesetzt werden. Dementsprechend wird auch der Bedarf an Betreuerinnen und Betreuern wachsen. Eine genaue<br />

Zahlenschätzung ist allerdings nicht möglich.<br />

Als Ursachen für die Zunahme von Verfahren lassen sich folgende Gesichtspunkte anführen:<br />

22


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

Der immer größer werdende Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung und die zunehmende Lebensdauer haben zur<br />

Folge, dass es immer mehr Menschen gibt, die ein hohes Alter erreichen. Mit zunehmendem Alter sinkt aber vielfach die Fähigkeit,<br />

die eigenen Angelegenheiten noch selbst regeln zu können. Betreuungsbedürftigkeit ist die Folge.<br />

Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt ferner, dass sich die Zahl der im Alter Alleinstehenden erhöht. Die Zunahme von Single-<br />

Haushalten, der Anstieg der Scheidungen und der Rückgang der Geburten führen dazu, dass im Alter oft die familiäre Unterstützung<br />

fehlt, die im Normalfall viele Defizite auffängt. Auch soziale Strukturen, die früher vielfach unauffällig und zwanglos Hilfestellung<br />

geboten haben, sind nicht mehr in gleicher Weise selbstverständlich. Dies führt zu stärkerer Vereinzelung, vornehmlich in Ballungsgebieten,<br />

bei der Krisensituationen nicht – auch nicht vorübergehend – ohne Bestellung eines Betreuers bewältigt werden können.<br />

Die sozialen Sicherungssysteme sind so komplex und infolgedessen so kompliziert, dass nicht selten diejenigen Menschen, denen<br />

die entsprechenden Leistungen zukommen sollen, eine Hilfestellung benötigen. So wird gerade für alte Menschen nicht immer möglich<br />

sein, von sich aus zu erkennen, dass ihnen etwa Leistungen aus der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe zustehen. Sie werden<br />

auch keineswegs in allen Fällen in der Lage sein, das Erforderliche zu tun und gegebenenfalls bei ablehnenden Bescheiden die weiter<br />

notwendigen Schritte zu unternehmen. So wird nicht selten der Einsatz einer Betreuerin oder eines Betreuers notwendig.<br />

3. Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich mit der Umsetzung und Entwicklung des Betreuungsrechtes auseinander<br />

setzen, stützt sich die Politik der Landesregierung?<br />

Die Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige ist durch wissenschaftliche Gutachten der Abteilung Vormundschaftsrecht<br />

des 57. Deutschen Juristentages eingehend vorbereitet worden. Die derzeitigen Änderungsüberlegungen ergeben<br />

sich in erster Linie aufgrund der Probleme, die in der täglichen Arbeit mit dem geltenden Recht auftreten. Hierfür sind die Erfahrungen<br />

der gerichtlichen Praxis, der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden sowie anderer Verbände und Einrichtungen, die<br />

der Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden, die geeignete Grundlage.<br />

4. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die eine Änderung von einer justizförmigen zu einer sozialen Betreuung beinhalten?<br />

5. Wie sieht die Landesregierung die Vorschläge eines Eckpunktepapiers, das die im Jahr 2002 initiierte interfraktionelle Arbeitsgruppe<br />

des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages erarbeitet hat?<br />

6. Wie beurteilt die Landesregierung Überlegungen, die mit Blick auf die Kostenreduzierung eine Verlagerung von Aufgaben der Vormundschaftsgerichte<br />

auf die Betreuungsbehörden vorsieht?<br />

Die SPD-Bundestagsfraktion hat im April 1998 in ihrem Entschließungsantrag 13/10301 „Reform des Betreuungsrechts: Von der<br />

justizförmigen zur sozialen Betreuung“ eine neue Struktur des Betreuungsrechts gefordert. Der Hauptvorwurf gegenüber dem<br />

geltenden Recht lautete: Der Gesetzgeber habe seine Vorstellungen mit Mitteln des Zivilrechts und mit justiziellen Mitteln verwirklichen<br />

wollen; diese seien aber zur Schaffung eines fürsorgerischen Betreuungsrechts ungeeignet. Der notwendige sozialpflegerische<br />

Ansatz könne nur mit einem Betreuungshilferecht verwirklicht werden. Dies setze stark erweiterte Kompetenzen der<br />

Betreuungsbehörden und die Schaffung einer Krisenschutzstelle voraus. In dem Entschließungsantrag wurden weitere Forderungen<br />

aufgestellt, unter anderem Stärkung der Vorsorgevollmacht, Vorrang der Ehrenamtlichkeit der Betreuung, Neuordnung der Vergütung<br />

der Berufsbetreuer, bessere Finanzierung der Betreuungsvereine.<br />

Zur Erarbeitung konkreter Vorschläge auf der Grundlage dieser Entschließung wurde im Herbst 1999 eine interfraktionelle Arbeitsgruppe<br />

eingesetzt. Diese hat im Oktober 2000 den Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Strukturreform des Betreuungsrechts vorgelegt.<br />

Ausgangspunkt hierbei ist ebenfalls die Notwendigkeit eines Betreuungshilfegesetzes als Handlungsinstrumentarium zur<br />

Unterstützung von Betroffenen ohne Inanspruchnahme justizieller Eingriffe. Als weitere Möglichkeiten der Betreuungsvermeidung<br />

werden genannt: gesetzliche Vertretungsmacht von Angehörigen, Stärkung der Vorsorgevollmacht, obligatorisches Sozialgutachten<br />

mit dem Ziel der strikten Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Gefordert werden schließlich stärkere Anreize für ehrenamtliche<br />

Betreuungen, Vergütungspauschalen für Berufsbetreuer und sichere Finanzierungsgrundlagen für Betreuungsvereine.<br />

Zu weiteren Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe ist es nicht gekommen. Mit Ende der damaligen Legislaturperiode hat die<br />

Arbeitsgruppe ihre Arbeit eingestellt.<br />

Nicht wenige Ansätze sowohl des Entschließungsantrags als auch des Entwurfs eines Eckpunktepapiers finden sich in den derzeitigen<br />

Reformüberlegungen wieder und werden in Kürze in Gesetzesvorschläge münden (siehe im Einzelnen unten V. 8). Der<br />

Schwerpunkt der beiden Papiere, nämlich die Verlagerung von Aufgaben auf die Betreuungsbehörde, wurde von der Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe ebenfalls in ihr Arbeitsprogramm aufgenommen. Die sich bei einer Strukturreform ergebenden Änderungen wären<br />

allerdings so umfangreich, dass sie noch gründlicher Prüfung bedürfen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung<br />

der Kommunen. Die hierfür erforderliche breit angelegte Fachdiskussion wird, nachdem inzwischen die verfassungsrechtlichen<br />

Grenzen ausgelotet worden sind, gerade erst eingeleitet. Vor deren Abschluss ist die Bewertung einer Strukturänderung nicht möglich.<br />

7. Wie beurteilt die Landesregierung die so genannten Betreuungsverfügungen sowie die Altersvorsorge-Vollmachten? Welche Chancen<br />

und Risiken sieht die Landesregierung darin?<br />

Unter einer Betreuungsverfügung versteht man eine schriftliche Vorsorgeverfügung, eine Art Handlungsanweisung für Gericht<br />

und Betreuer für den Betreuungsfall. In ihr kann festgelegt werden, wer gegebenenfalls Betreuerin oder Betreuer sein soll be-<br />

23


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

ziehungsweise wer keinesfalls als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden sollte. Ferner kann durch Niederschreiben von<br />

Wünschen für die künftige Lebensgestaltung festgelegt werden, wie der spätere Betreuer die ihm übertragenen Angelegenheiten erledigen<br />

soll.<br />

Mit einer Vorsorgevollmacht überträgt jemand die Erledigung aller oder einzelner Aufgaben einer Vertrauensperson. Wegen des<br />

Grundsatzes der Erforderlichkeit, wonach eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten<br />

ebenso gut wie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), wird<br />

durch eine Vorsorgevollmacht ein Betreuungsverfahren in der Regel überflüssig.<br />

Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten sind nach Auffassung der Landesregierung sinnvolle Instrumentarien zur Wahrung<br />

des Selbstbestimmungsrechts. Mit ihnen kann jeder „in gesunden Tagen“ sein Schicksal selbst in die Hand nehmen und die<br />

Weichen für die Zukunft stellen. Die Landesregierung wirbt deshalb seit In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes dafür, diese Vorsorgeinstrumentarien<br />

zu nutzen. Die vom Ministerium der Justiz herausgegebene Broschüre „Wer hilft mir, wenn . . . “ bietet nach<br />

Auffassung der Landesregierung eine gute Hilfestellung für die Abfassung derartiger Verfügungen.<br />

Vorsorgevollmachten sind nicht nur für den Vollmachtgeber von Nutzen. Sie sind zudem als Alternative zu Betreuungsverfahren<br />

eine Möglichkeit, die Zahl der Verfahren zu reduzieren und so Kosten zu sparen. Bei allen Überlegungen, die die Zukunft des Betreuungsrechts<br />

betreffen, spielt deshalb die Vorsorgevollmacht eine wichtige Rolle.<br />

Allerdings haben sich in der Vergangenheit die Erwartungen, dass von dem Instrument der Vorsorgevollmacht in einer Vielzahl<br />

von Fällen Gebrauch gemacht wird, nicht erfüllt. Trotz ausreichender Information können sich viele Menschen nicht dazu durchringen,<br />

eine Vollmacht zu erteilen. Hierfür gibt es zahlreiche Gründe: Gedankenlosigkeit, Bequemlichkeit, ein Hinausschieben dessen,<br />

was man eigentlich zu tun entschlossen ist, Scheu vor Beschäftigung mit dem Thema überhaupt. Die Landesregierung wird<br />

ihre Informationspolitik zu Vorsorgevollmachten deshalb fortsetzen.<br />

Vorsorgevollmachten sind nicht frei von Risiken. Sie sollten nicht unter einer Bedingung erteilt werden, also nicht „für den Fall<br />

der eigenen Handlungsunfähigkeit“. Derartige Vollmachten sind für den Rechtsverkehr schwer zu handhaben, weil nicht überprüft<br />

werden kann, ob die Bedingung eingetreten ist. Eine unbeschränkte Außenvollmacht hat allerdings zur Folge, dass der Bevollmächtigte<br />

vor dem eigentlich ihm genannten Zeitpunkt in missbräuchlicher Weise von der Vollmacht Gebrauch machen kann.<br />

Dieses Risiko kann minimiert werden, indem der Vollmachtgeber die schriftliche Vollmachterklärung nicht sofort dem Bevollmächtigten<br />

aushändigt, sondern sie in der eigenen Wohnung sicher aufbewahrt und dem Bevollmächtigten lediglich mitteilt, wo<br />

er sie im Bedarfsfalle finden kann. Ein absoluter Schutz ist aber auch dadurch nicht erreichbar. Die Vollmacht ist deshalb Vertrauenssache.<br />

Die Missbrauchsgefahr sollte allerdings auch nicht überbewertet werden. Der Vollmachtgeber wird ohnehin nur eine<br />

Person seines absoluten Vertrauens zum Bevollmächtigten auswählen.<br />

8. Die Justizministerkonferenz hat im Juni 2001 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Vorsitz Nordrhein-Westfalens eingesetzt, die<br />

sich mit verschiedenen Aspekten des Themas schwerpunktmäßig befasst. Welche Ergebnisse lieferte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe in<br />

ihrem Zwischenbericht, der zur 73. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 10. bis 12. Juni 2002 in Weimar vorgelegt<br />

wurde?<br />

Die im Frühjahr 2001 von der Justizministerkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, Vorschläge zu erarbeiten, die<br />

dazu beitragen, die Zahl der Betreuungsfälle zu reduzieren, fehlgeleitete Ressourcen im Interesse der eigentlichen Betreuungsarbeit<br />

zu bündeln und die Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf das Notwendige zu beschränken. Der im Frühjahr<br />

2002 vorgelegte Zwischenbericht enthielt im Wesentlichen folgende Ergebnisse:<br />

– Das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht soll gestärkt werden. Die Frage der eventuellen Reformbedürftigkeit muss noch eingehend<br />

geprüft werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Rechtsverkehr Vorsorgevollmachten akzeptiert. Die Hinterlegung<br />

der Vorsorgevollmacht bei einer bundeszentralen Datei erscheint wünschenswert. Ein bundeseinheitliches Muster wird für sinnvoll<br />

erachtet.<br />

– Es muss noch näher geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine gesetzliche Vertretungsmacht naher Angehöriger<br />

eingeführt werden soll. Angedacht ist eine mit der Eheschließung eintretende gesetzliche Vertretung für weite Bereiche.<br />

– Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit soll näher konkretisiert werden. Es muss noch deutlicher herausgestellt werden,<br />

dass eine Betreuerin oder ein Betreuer nur bestellt werden darf, um Defizite bei Maßnahmen mit rechtlichem Bezug auszugleichen.<br />

– Das jetzige Vergütungssystem für Berufsbetreuungen bindet erhebliche Arbeitszeit bei Berufsbetreuerinnen und -betreuern und<br />

Gerichten. Eine effektive Prüfung der Vergütungsabrechnung ist gleichwohl nicht möglich, ebenso wenig eine Inhalts- und Qualitätskontrolle.<br />

Deshalb wird empfohlen, Vergütungspauschalen einzuführen. Für eine Bezifferung der Pauschalen fehlen derzeit<br />

noch die erforderlichen Tatsachengrundlagen.<br />

– Im Verfahrensrecht gibt es keinen nennenswerten Änderungsbedarf.<br />

– Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, alle Aufgaben, die heute den Vormundschaftsgerichten obliegen, bei<br />

diesen zu belassen. Die Möglichkeit einer Verlagerung von Aufgaben der Vormundschaftsgerichte auf die Betreuungsbehörden<br />

soll geprüft werden.<br />

24


<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

9. Die Justizministerinnen und -minister haben die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht im Rahmen ihrer Konferenz am<br />

<strong>14</strong>. November 2002 gebeten, bis zur Frühjahrskonferenz 2003 einen Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen für die Länder<br />

vorzulegen, die darauf zielen, die Kosten im Betreuungswesen einzudämmen. Was sind die Hauptergebnisse dieses Berichtes, der auf<br />

der 74. Konferenz Anfang Juni 2003 vorgelegt wurde, und welche Empfehlungen werden darin geäußert?<br />

Nach Vorlage des Zwischenberichtes wurde die Bund-Länder-Arbeitsgruppe von der Justizministerkonferenz im November 2002<br />

gebeten, einen Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen für die Länder mit dem Ziel vorzulegen, die Betreuungsleistungen<br />

auf das Erforderliche zu beschränken und die Kosten wesentlich zu senken. Der Abschlussbericht wurde zur Justizministerkonferenz<br />

im Juni 2003 vorgelegt.<br />

Er enthält im Wesentlichen folgende Empfehlungen:<br />

Die Arbeitsgruppe misst nach wie vor der Vorsorgevollmacht große Bedeutung bei. Sie sieht darin ein geeignetes Mittel zur Wahrung<br />

des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen einerseits und eine gute Möglichkeit zur Reduzierung der Betreuungsverfahren<br />

andererseits. Deshalb sollen die Rahmenbedingungen durch eine Reihe von Maßnahmen verstärkt werden:<br />

– Mustervollmacht, Informationsbroschüre,<br />

– Zentrale Registrierung durch die Bundesnotarkammer,<br />

– Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörden,<br />

– Erweiterung der Beratungskompetenz von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden.<br />

Die Arbeitsgruppe ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine mit Eheschließung begründete, alle Bereiche umfassende gesetzliche<br />

Vertretungsmacht naher Angehöriger nicht normiert werden sollte. Dies entspreche nicht mehr der Vorstellung der betroffenen<br />

Personenkreise. Sie schlägt nunmehr eine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten und Lebenspartnern für folgende Einzelbereiche<br />

vor: Gesundheitssorge, Sozialleistungen, Abschluss eines Heimvertrages, Abgabe von Steuererklärungen und begrenzter<br />

Zugriff auf ein laufendes Girokonto. Eltern und Kinder sollen zudem – gegenüber Ehegatten und Lebenspartnern nachrangige –<br />

Vertretungsbefugnisse im Bereich der Gesundheitssorge erhalten. In diesem begrenzten Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht<br />

sieht die Arbeitsgruppe ein Abbild der gelebten Realität. Die Wirksamkeit der Vertretungsmacht nach außen soll an die Vorlage<br />

eines ärztlichen Attestes geknüpft werden, aus dem sich die krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt.<br />

Der Grundsatz der Erforderlichkeit muss besser als heute dazu führen, dass Betreuungen vermieden werden. Die Bevölkerung muss<br />

über das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung deutlicher informiert werden. Die Vormundschaftsgerichte<br />

müssen über betreuungsvermeidende Hilfen Kenntnis erhalten; die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen müssen dem<br />

Vormundschaftsgericht für die Bestimmung der Aufgabenkreise einer Betreuerin oder eines Betreuers bekannt sein. Deshalb muss<br />

die Zusammenarbeit aller im Betreuungswesen tätigen Professionen verbessert werden.<br />

Die Arbeitsgruppe ist weiterhin der Auffassung, dass im Verfahrensrecht kein wesentlicher Handlungsbedarf vorliegt. Sie schlägt<br />

lediglich vor, dass im Recht der Verfahrenspflegschaft der Vorrang des Ehrenamtes herausgestellt werden soll. Ob statt des heute<br />

notwendigen Sachverständigengutachtens ein ärztliches Zeugnis bei dem speziellen Fall der Demenz ausreichen soll, hängt von der<br />

Frage ab, ob hier eine sichere medizinische Diagnose möglich ist; dies ist noch nicht abschließend geklärt.<br />

Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass aus den schon im Zwischenbericht genannten Gründen vom gegenwärtigen Stundensatzsystem<br />

bei Berufsbetreuern zur Einführung von Vergütungspauschalen gewechselt werden soll. Bei der Höhe der Pauschalen<br />

schlägt sie eine Differenzierung je nach Aufenthalt des Betroffenen und nach Dauer der Betreuung vor. Die vergütungsfähige Zeit<br />

reicht nach ihrer Empfehlung von 4,5 Stunden im Monat in der Anfangszeit gestaffelt bis zu letztlich zwei Stunden ab dem zweiten<br />

Jahr der Betreuung, wenn der Betroffene in einer Einrichtung lebt, und von sieben Stunden im Monat in der Anfangszeit gestaffelt<br />

bis zu 3,5 Stunden im Monat ab dem zweiten Jahr der Betreuung, wenn der Betroffene zu Hause lebt. Die betragsmäßige Höhe der<br />

Vergütung soll sich nach den Sätzen des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz richten. Ausnahmen soll es nicht geben.<br />

Auch der Aufwendungsersatzanspruch soll pauschaliert werden (3 Euro je abrechenbare Stunde).<br />

Die Aufwendungspauschale für ehrenamtliche Betreuer, die nach Ansicht der Mehrheit der Arbeitsgruppe ein Vergütungselement<br />

enthält, soll von derzeit 312 Euro auf 180 Euro pro Jahr reduziert werden. Auf diese Weise soll auch eine angemessene Relation<br />

zur vorgeschlagenen Aufwandspauschale für Berufsbetreuerinnen und -betreuer gewahrt bleiben. Diesen Vorschlag sieht die Landesregierung<br />

eher kritisch.<br />

Geschaffen werden sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines Kontrollsystems. Damit soll eine zentrale Erfassung<br />

für alle an eine Berufsbetreuerin oder einen -betreuer erfolgten Zahlungen möglich werden, um Missbräuche bei der Abrechnung<br />

nach dem gegenwärtigen System aufzudecken. Zur Verwirklichung einer Qualitätskontrolle der Betreuungsarbeit soll eine Betreuungsplanung<br />

institutionalisiert werden. Vorgeschlagen wird weiterhin für erstmals zu bestellende Berufsbetreuerinnen und<br />

-betreuer die Anordnung der Vorlage eines Führungszeugnisses sowie die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.<br />

Die heutige Zuständigkeitsverteilung zwischen Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern ist nach<br />

Auffassung der Arbeitsgruppe verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Richterschaft vorbehalten sind aus Sicht der Arbeitsgruppe<br />

lediglich die Unterbringung (Art. 104 Abs. 2 GG) sowie die Vorführung zur Anhörung und Untersuchung, wenn diese mit einer<br />

25


Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen verbunden ist (Art. 13 Abs. 2 GG). Zur Sicherung eines wirkungsvollen Grundrechtsschutzes<br />

hält sie einen Richtervorbehalt aber auch dann für erforderlich, wenn schwerwiegende betreuungsrechtliche Maßnahmen<br />

aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit sofort vollzogen werden müssen und somit eine (nachfolgende) gerichtliche Entscheidung<br />

ins Leere laufen würde. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass es außerhalb der Entscheidungen nach §§ 1903 bis 1906 BGB<br />

(Einwilligungsvorbehalt, schwerwiegende ärztliche Eingriffe, Sterilisation, Unterbringung) solche irreversiblen und schwerwiegenden<br />

Eingriffe in der Praxis nicht gibt. Eine Aufgabenverlagerung anderer Bereiche verstößt deshalb nicht gegen die Verfassung<br />

und sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch erfolgen.<br />

Alle diese Empfehlungen sollen nach Vorstellung der Arbeitsgruppe schnell umgesetzt werden. Angestrebt wird die Erarbeitung<br />

von Gesetzesvorschlägen, die der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister vorgelegt werden sollen. Zuvor soll eine<br />

Verbände- und Expertenanhörung stattfinden; die gerichtliche Praxis erhält ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Die Überlegungen zur Reform der Betreuungsstruktur durch stärkere Einbindung der Betreuungsbehörden sind noch nicht abgeschlossen.<br />

Hierzu hat die Arbeitsgruppe zwei Modelle entwickelt:<br />

Modell 1:<br />

Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz<br />

Wenn die Frage eines Betreuungsbedürfnisses auftritt, ermittelt zunächst die Betreuungsbehörde. Sie prüft dabei auch betreuungsvermeidende<br />

soziale Alternativen. Das Vormundschaftsgericht wird grundsätzlich nur auf einen umfassend vorbereiteten Antrag<br />

der Betreuungsbehörde tätig. In Ausnahmefällen kann der Betroffene das Vormundschaftsgericht anrufen.<br />

Modell 2:<br />

Verlagerung aller betreuungsrechtlichen Aufgaben auf die Betreuungsbehörde mit Ausnahme der verfassungsrechtlich dem Richter<br />

vorbehaltenen Zuständigkeiten.<br />

Der Versuch der Arbeitsgruppe, zur Ermittlung der personellen und kostenmäßigen Auswirkungen im Bereich der Kommunen<br />

den Status quo aller deutschen Betreuungsbehörden festzustellen, ist an der fehlenden Mitarbeit der kommunalen Spitzenverbände<br />

gescheitert.<br />

Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die notwendige weitere Diskussion im politischen Raum zu führen und gegebenfalls die Fachministerkonferenzen<br />

zu beteiligen.<br />

Die Justizministerinnen und -minister haben den Abschlussbericht in ihrer Konferenz im Juni 2003 zur Kenntnis genommen und<br />

die Arbeitsgruppe gebeten, nach Durchführung einer Verbände- und Expertenanhörung bis zur Herbstkonferenz, die im November<br />

2003 stattfinden wird, Gesetzentwürfe zu folgenden Themen vorzulegen: Gesetzliche Vertretungsmacht, Erforderlichkeit der<br />

Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers, Verfahrensrecht, Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes,<br />

Stärkung der Aufsicht im Betreuungsrecht, Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger,<br />

Vorsorgevollmacht und Verbesserung der Kontrolldichte.<br />

Sie haben darin übereingestimmt, dass das von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene bundeseinheitliche Formular einer Vorsorgevollmacht<br />

mit der dazu gehörenden Informationsbroschüre Verwendung finden soll.<br />

Die Vorsitzende der Justizministerkonferenz wurde gebeten, den Abschlussbericht den anderen Fachministerkonferenzen sowie<br />

der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis zu bringen. Dies ist durch Schreiben der Ministerin für<br />

Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Juli 2003 inzwischen geschehen.<br />

Malu Dreyer<br />

Staatsministerin<br />

26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!