14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen verbunden ist (Art. 13 Abs. 2 GG). Zur Sicherung eines wirkungsvollen Grundrechtsschutzes<br />
hält sie einen Richtervorbehalt aber auch dann für erforderlich, wenn schwerwiegende betreuungsrechtliche Maßnahmen<br />
aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit sofort vollzogen werden müssen und somit eine (nachfolgende) gerichtliche Entscheidung<br />
ins Leere laufen würde. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass es außerhalb der Entscheidungen nach §§ 1903 bis 1906 BGB<br />
(Einwilligungsvorbehalt, schwerwiegende ärztliche Eingriffe, Sterilisation, Unterbringung) solche irreversiblen und schwerwiegenden<br />
Eingriffe in der Praxis nicht gibt. Eine Aufgabenverlagerung anderer Bereiche verstößt deshalb nicht gegen die Verfassung<br />
und sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch erfolgen.<br />
Alle diese Empfehlungen sollen nach Vorstellung der Arbeitsgruppe schnell umgesetzt werden. Angestrebt wird die Erarbeitung<br />
von Gesetzesvorschlägen, die der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister vorgelegt werden sollen. Zuvor soll eine<br />
Verbände- und Expertenanhörung stattfinden; die gerichtliche Praxis erhält ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Die Überlegungen zur Reform der Betreuungsstruktur durch stärkere Einbindung der Betreuungsbehörden sind noch nicht abgeschlossen.<br />
Hierzu hat die Arbeitsgruppe zwei Modelle entwickelt:<br />
Modell 1:<br />
Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz<br />
Wenn die Frage eines Betreuungsbedürfnisses auftritt, ermittelt zunächst die Betreuungsbehörde. Sie prüft dabei auch betreuungsvermeidende<br />
soziale Alternativen. Das Vormundschaftsgericht wird grundsätzlich nur auf einen umfassend vorbereiteten Antrag<br />
der Betreuungsbehörde tätig. In Ausnahmefällen kann der Betroffene das Vormundschaftsgericht anrufen.<br />
Modell 2:<br />
Verlagerung aller betreuungsrechtlichen Aufgaben auf die Betreuungsbehörde mit Ausnahme der verfassungsrechtlich dem Richter<br />
vorbehaltenen Zuständigkeiten.<br />
Der Versuch der Arbeitsgruppe, zur Ermittlung der personellen und kostenmäßigen Auswirkungen im Bereich der Kommunen<br />
den Status quo aller deutschen Betreuungsbehörden festzustellen, ist an der fehlenden Mitarbeit der kommunalen Spitzenverbände<br />
gescheitert.<br />
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die notwendige weitere Diskussion im politischen Raum zu führen und gegebenfalls die Fachministerkonferenzen<br />
zu beteiligen.<br />
Die Justizministerinnen und -minister haben den Abschlussbericht in ihrer Konferenz im Juni 2003 zur Kenntnis genommen und<br />
die Arbeitsgruppe gebeten, nach Durchführung einer Verbände- und Expertenanhörung bis zur Herbstkonferenz, die im November<br />
2003 stattfinden wird, Gesetzentwürfe zu folgenden Themen vorzulegen: Gesetzliche Vertretungsmacht, Erforderlichkeit der<br />
Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers, Verfahrensrecht, Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes,<br />
Stärkung der Aufsicht im Betreuungsrecht, Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger,<br />
Vorsorgevollmacht und Verbesserung der Kontrolldichte.<br />
Sie haben darin übereingestimmt, dass das von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene bundeseinheitliche Formular einer Vorsorgevollmacht<br />
mit der dazu gehörenden Informationsbroschüre Verwendung finden soll.<br />
Die Vorsitzende der Justizministerkonferenz wurde gebeten, den Abschlussbericht den anderen Fachministerkonferenzen sowie<br />
der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis zu bringen. Dies ist durch Schreiben der Ministerin für<br />
Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Juli 2003 inzwischen geschehen.<br />
Malu Dreyer<br />
Staatsministerin<br />
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