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14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz

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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen verbunden ist (Art. 13 Abs. 2 GG). Zur Sicherung eines wirkungsvollen Grundrechtsschutzes<br />

hält sie einen Richtervorbehalt aber auch dann für erforderlich, wenn schwerwiegende betreuungsrechtliche Maßnahmen<br />

aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit sofort vollzogen werden müssen und somit eine (nachfolgende) gerichtliche Entscheidung<br />

ins Leere laufen würde. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass es außerhalb der Entscheidungen nach §§ 1903 bis 1906 BGB<br />

(Einwilligungsvorbehalt, schwerwiegende ärztliche Eingriffe, Sterilisation, Unterbringung) solche irreversiblen und schwerwiegenden<br />

Eingriffe in der Praxis nicht gibt. Eine Aufgabenverlagerung anderer Bereiche verstößt deshalb nicht gegen die Verfassung<br />

und sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch erfolgen.<br />

Alle diese Empfehlungen sollen nach Vorstellung der Arbeitsgruppe schnell umgesetzt werden. Angestrebt wird die Erarbeitung<br />

von Gesetzesvorschlägen, die der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister vorgelegt werden sollen. Zuvor soll eine<br />

Verbände- und Expertenanhörung stattfinden; die gerichtliche Praxis erhält ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Die Überlegungen zur Reform der Betreuungsstruktur durch stärkere Einbindung der Betreuungsbehörden sind noch nicht abgeschlossen.<br />

Hierzu hat die Arbeitsgruppe zwei Modelle entwickelt:<br />

Modell 1:<br />

Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz<br />

Wenn die Frage eines Betreuungsbedürfnisses auftritt, ermittelt zunächst die Betreuungsbehörde. Sie prüft dabei auch betreuungsvermeidende<br />

soziale Alternativen. Das Vormundschaftsgericht wird grundsätzlich nur auf einen umfassend vorbereiteten Antrag<br />

der Betreuungsbehörde tätig. In Ausnahmefällen kann der Betroffene das Vormundschaftsgericht anrufen.<br />

Modell 2:<br />

Verlagerung aller betreuungsrechtlichen Aufgaben auf die Betreuungsbehörde mit Ausnahme der verfassungsrechtlich dem Richter<br />

vorbehaltenen Zuständigkeiten.<br />

Der Versuch der Arbeitsgruppe, zur Ermittlung der personellen und kostenmäßigen Auswirkungen im Bereich der Kommunen<br />

den Status quo aller deutschen Betreuungsbehörden festzustellen, ist an der fehlenden Mitarbeit der kommunalen Spitzenverbände<br />

gescheitert.<br />

Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die notwendige weitere Diskussion im politischen Raum zu führen und gegebenfalls die Fachministerkonferenzen<br />

zu beteiligen.<br />

Die Justizministerinnen und -minister haben den Abschlussbericht in ihrer Konferenz im Juni 2003 zur Kenntnis genommen und<br />

die Arbeitsgruppe gebeten, nach Durchführung einer Verbände- und Expertenanhörung bis zur Herbstkonferenz, die im November<br />

2003 stattfinden wird, Gesetzentwürfe zu folgenden Themen vorzulegen: Gesetzliche Vertretungsmacht, Erforderlichkeit der<br />

Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers, Verfahrensrecht, Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes,<br />

Stärkung der Aufsicht im Betreuungsrecht, Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger,<br />

Vorsorgevollmacht und Verbesserung der Kontrolldichte.<br />

Sie haben darin übereingestimmt, dass das von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene bundeseinheitliche Formular einer Vorsorgevollmacht<br />

mit der dazu gehörenden Informationsbroschüre Verwendung finden soll.<br />

Die Vorsitzende der Justizministerkonferenz wurde gebeten, den Abschlussbericht den anderen Fachministerkonferenzen sowie<br />

der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis zu bringen. Dies ist durch Schreiben der Ministerin für<br />

Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Juli 2003 inzwischen geschehen.<br />

Malu Dreyer<br />

Staatsministerin<br />

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