14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
– örtliche Arbeitsgemeinschaften (§ 2 Abs. 1 AGBtG)<br />
– Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege<br />
– regionale Arbeitsgemeinschaften<br />
– Fachtagungen und Fortbildungen der überörtlichen Betreuungsbehörde.<br />
8. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Urteils des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2001<br />
(Aktenzeichen VGH B 8/00), wonach die rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet sind, ortsansässige Betreuungsvereine<br />
finanziell zu fördern?<br />
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> bestätigte die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Absatz 2 des Landesgesetzes<br />
über die Ausführung des Betreuungsgesetzes, wonach die Landkreise und kreisfreien Städte den anerkannten Betreuungsvereinen<br />
grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren sollen. Sowohl die gesetzliche Aufgabenübertragung der<br />
Förderung als auch die gesetzliche Ausgestaltung des Förderanspruchs verletzen nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes<br />
den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht. Das in § 4 des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />
ausgestaltete Fördermodell ist bei zweckentsprechender Auslegung verfassungskonform, und zwar sowohl, was den Kreis der<br />
Förderberechtigten anlangt, als auch im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden kommunalen Zuschüsse entsprechend der Landesförderung.<br />
Die normierte kommunale Förderverpflichtung der anerkannten Betreuungsvereine wurde auch unter Bezug auf die bundesrechtlichen<br />
Vorschriften und die bestehende Mitverantwortung der örtlichen Gemeinschaft in den Kommunen als sachgerecht und<br />
angemessen bewertet. Bestehende Rechtsunsicherheiten, bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Förderanspruchs der anerkannten<br />
Betreuungsvereine, wurden mit der Gesetzesnovelle des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes vom<br />
7. November 2000 (siehe hierzu Ausführungen zu IV. 5) bereits vor Verkündung des Urteils bereinigt. Dabei blieb allerdings die<br />
bisherige sinnvolle und angemessene Förderkonzeption im Kern unverändert, worauf der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil<br />
auch noch einmal hinwies.<br />
Insoweit hat das Urteil, abgesehen von dem entschiedenen Einzelfall, keine weiteren Auswirkungen auf die übrigen Kommunen,<br />
die ihren Förderverpflichtungen nachgekommen sind und auch nachkommen.<br />
V. Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes<br />
1. Sieht die Landesregierung die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an?<br />
Die Landesregierung sieht die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an.<br />
Den mit dem Aufbau der notwendigen Betreuungsinfrastrukturen betrauten Behörden, Institutionen und Personen, das sind im<br />
Einzelnen<br />
– die Vormundschaftsgerichte bei den Amtsgerichten (Vormundschaftsrichterinnen und -richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger),<br />
– die Betreuungsbehörden (örtliche und überörtliche Betreuungsbehörden),<br />
– die Betreuungsvereine (ehrenamtliche Funktionäre und haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),<br />
– die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wie auch<br />
– die Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und<br />
– die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten und die örtlichen Arbeitsgemeinschaften auf Kreis- und kreisfreier<br />
Stadtebene,<br />
ist es gelungen, ein funktionierendes Netzwerk Betreuung in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> einzurichten.<br />
Das aufeinander abgestimmte gemeinsame Engagement und Handeln aller Beteiligten, das durch die überörtliche Betreuungsbehörde<br />
im Benehmen mit der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> auf Landesebene und<br />
durch die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten im Benehmen mit den örtlichen Arbeitsgemeinschaften<br />
in den Kommunen koordiniert wird, waren der Grundstein für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Betreuungsrechts<br />
in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />
2. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung den Bedarf an Betreuern und Betreuerinnen<br />
in den kommenden Jahren?<br />
Die Zahl der Betreuungsverfahren wird trotz der Entwicklung von Alternativen zur Betreuung steigen. Möglicherweise lässt sich<br />
eine Zunahme der Zahl der Verfahren – wenn gleich deutlich geringer – selbst dann nicht vermeiden, wenn die jetzt diskutierten<br />
Vorschläge umgesetzt werden. Dementsprechend wird auch der Bedarf an Betreuerinnen und Betreuern wachsen. Eine genaue<br />
Zahlenschätzung ist allerdings nicht möglich.<br />
Als Ursachen für die Zunahme von Verfahren lassen sich folgende Gesichtspunkte anführen:<br />
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