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14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz

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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

– örtliche Arbeitsgemeinschaften (§ 2 Abs. 1 AGBtG)<br />

– Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege<br />

– regionale Arbeitsgemeinschaften<br />

– Fachtagungen und Fortbildungen der überörtlichen Betreuungsbehörde.<br />

8. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Urteils des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2001<br />

(Aktenzeichen VGH B 8/00), wonach die rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet sind, ortsansässige Betreuungsvereine<br />

finanziell zu fördern?<br />

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> bestätigte die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Absatz 2 des Landesgesetzes<br />

über die Ausführung des Betreuungsgesetzes, wonach die Landkreise und kreisfreien Städte den anerkannten Betreuungsvereinen<br />

grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren sollen. Sowohl die gesetzliche Aufgabenübertragung der<br />

Förderung als auch die gesetzliche Ausgestaltung des Förderanspruchs verletzen nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes<br />

den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht. Das in § 4 des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes<br />

ausgestaltete Fördermodell ist bei zweckentsprechender Auslegung verfassungskonform, und zwar sowohl, was den Kreis der<br />

Förderberechtigten anlangt, als auch im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden kommunalen Zuschüsse entsprechend der Landesförderung.<br />

Die normierte kommunale Förderverpflichtung der anerkannten Betreuungsvereine wurde auch unter Bezug auf die bundesrechtlichen<br />

Vorschriften und die bestehende Mitverantwortung der örtlichen Gemeinschaft in den Kommunen als sachgerecht und<br />

angemessen bewertet. Bestehende Rechtsunsicherheiten, bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Förderanspruchs der anerkannten<br />

Betreuungsvereine, wurden mit der Gesetzesnovelle des Landesgesetzes über die Ausführung des Betreuungsgesetzes vom<br />

7. November 2000 (siehe hierzu Ausführungen zu IV. 5) bereits vor Verkündung des Urteils bereinigt. Dabei blieb allerdings die<br />

bisherige sinnvolle und angemessene Förderkonzeption im Kern unverändert, worauf der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil<br />

auch noch einmal hinwies.<br />

Insoweit hat das Urteil, abgesehen von dem entschiedenen Einzelfall, keine weiteren Auswirkungen auf die übrigen Kommunen,<br />

die ihren Förderverpflichtungen nachgekommen sind und auch nachkommen.<br />

V. Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes<br />

1. Sieht die Landesregierung die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an?<br />

Die Landesregierung sieht die Betreuungsstruktur im Land als ausreichend an.<br />

Den mit dem Aufbau der notwendigen Betreuungsinfrastrukturen betrauten Behörden, Institutionen und Personen, das sind im<br />

Einzelnen<br />

– die Vormundschaftsgerichte bei den Amtsgerichten (Vormundschaftsrichterinnen und -richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger),<br />

– die Betreuungsbehörden (örtliche und überörtliche Betreuungsbehörden),<br />

– die Betreuungsvereine (ehrenamtliche Funktionäre und haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),<br />

– die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wie auch<br />

– die Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und<br />

– die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten und die örtlichen Arbeitsgemeinschaften auf Kreis- und kreisfreier<br />

Stadtebene,<br />

ist es gelungen, ein funktionierendes Netzwerk Betreuung in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> einzurichten.<br />

Das aufeinander abgestimmte gemeinsame Engagement und Handeln aller Beteiligten, das durch die überörtliche Betreuungsbehörde<br />

im Benehmen mit der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> auf Landesebene und<br />

durch die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten im Benehmen mit den örtlichen Arbeitsgemeinschaften<br />

in den Kommunen koordiniert wird, waren der Grundstein für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Betreuungsrechts<br />

in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />

2. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung den Bedarf an Betreuern und Betreuerinnen<br />

in den kommenden Jahren?<br />

Die Zahl der Betreuungsverfahren wird trotz der Entwicklung von Alternativen zur Betreuung steigen. Möglicherweise lässt sich<br />

eine Zunahme der Zahl der Verfahren – wenn gleich deutlich geringer – selbst dann nicht vermeiden, wenn die jetzt diskutierten<br />

Vorschläge umgesetzt werden. Dementsprechend wird auch der Bedarf an Betreuerinnen und Betreuern wachsen. Eine genaue<br />

Zahlenschätzung ist allerdings nicht möglich.<br />

Als Ursachen für die Zunahme von Verfahren lassen sich folgende Gesichtspunkte anführen:<br />

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