14/2447 - Landtag Rheinland-Pfalz
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>2447</strong><br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
In § 1901 Abs. 1 BGB erfolgte eine Klarstellung, dass die Betreuung alle Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten<br />
des Betreuten rechtlich zu besorgen. Damit sollten rein karitative oder pflegerische Tätigkeiten einfacher von den<br />
eigentlich vergütungspflichtigen Betreuungstätigkeiten abgegrenzt werden können.<br />
Es wurden besondere Sicherungen geschaffen, nach denen eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter nicht ohne Kontrolle in<br />
risikoreiche Heilbehandlungen oder die Unterbringung einwilligen darf. Hierfür benötigt die oder der Bevollmächtigte nun die<br />
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB). Dies sollte den Schutz der Betroffenen verbessern<br />
und das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung stärken.<br />
Die Regelungen über die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern wurden auf eine neue Grundlage gestellt, um die eingetretenen<br />
Unsicherheiten auszuräumen. Es blieb zwar beim Stundensatzsystem des früheren Rechts. Die Höhe der Stundensätze<br />
bestimmte sich aber nunmehr anhand der nach der Ausbildung typisierten Qualifikation der Betreuerin oder des Betreuers. Die<br />
weiteren Einzelheiten werden bei Frage II. 12 dargestellt. Geschaffen wurde die Möglichkeit, Vergütungspauschalen festzusetzen<br />
und die für die Führung der Betreuung aufgewendete Zeit zu begrenzen (§ 1836 b BGB).<br />
Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz stellt in einer Reihe von Bestimmungen weiterhin den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung<br />
vor der Betreuung durch Berufsbetreuerinnen und -betreuer heraus. Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit im Betreuungswesen,<br />
die nach Auffassung der Landesregierung nach wie vor ein unverzichtbares Element im Betreuungswesen darstellt, wurde hervorgehoben.<br />
So wurde beispielsweise die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer auf 600 DM jährlich<br />
erhöht. Zur Erhöhung des Anteils der ehrenamtlich geführten Betreuungen wurde ausdrücklich verankert, dass derjenige, der<br />
Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden darf, wenn keine andere geeignete<br />
Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB).<br />
Erstmals wurde in Anlehnung an die Bestimmungen über die Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen näher geregelt, in welchem<br />
Umfang Betroffene und deren Erben zu den Kosten der Betreuung beizutragen haben (§§ 1836 d, 1836 e BGB).<br />
Im Verfahrensrecht wurden einzelne Modifizierungen vorgenommen, die unnötigen Verfahrensaufwand vermeiden helfen sollten,<br />
ohne dabei die mit dem Betreuungsgesetz angestrebten Reformziele oder den Kern gesetzlicher Verfahrensgarantien anzutasten.<br />
Bei Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes herrschte bereits eine gewisse Skepsis vor, ob nun alle Probleme gelöst<br />
seien. Deshalb fasste der Bundesrat folgende Entschließung (Bundesratsdrucksache 517/98):<br />
„Die mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige verfolgten Ziele haben sich durch das am 1. Januar<br />
1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz nur unzureichend verwirklichen lassen. Die Zahl der Betreuungsfälle ist kontinuierlich<br />
gestiegen. Alternativen zur gesetzlichen Betreuung, die gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten subsidiär ist, stehen entweder<br />
nicht zur Verfügung oder werden nicht hinreichend genutzt. Dem Ehrenamt kommt noch nicht die erhoffte Bedeutung zu.<br />
Der immense von den Ländern zu finanzierende Kosten- und Verwaltungsaufwand steht zu den erreichten Verbesserungen der<br />
Rechtsposition und Lebenssituation der Betroffenen außer Verhältnis.<br />
Der Bundesrat sieht im Betreuungsrechtsänderungsgesetz nur einen ersten Schritt, die bei Umsetzung des neuen Rechts in die Praxis<br />
zutage getretenen Unzulänglichkeiten zu reduzieren. Er hält es für unverzichtbar, die Reformüberlegungen alsbald fortzusetzen<br />
und insbesondere Möglichkeiten zu entwickeln, wie die Zahl der Betreuungsfälle durch Alternativlösungen verringert, der Verwaltungsaufwand<br />
im Betreuungswesen reduziert und durch Stärkung des Ehrenamtes der Kostenaufwand für beruflich tätige Betreuer<br />
in Grenzen gehalten werden kann. Es ist sicherzustellen, dass bislang fehlgeleitete Ressourcen sowohl bei Gericht als auch<br />
bei den Betreuern selbst im Interesse der Betroffenen für die eigentliche Betreuungsarbeit freigesetzt werden.“<br />
Dass die Befürchtungen des Bundesrates nicht unbegründet waren, zeigt die seitherige Entwicklung. Die Zahl der Betreuungsverfahren<br />
steigt weiterhin kontinuierlich an. Die Vorsorgevollmacht als Alternative wird nicht in dem gewünschten Umfang genutzt.<br />
Die neue Struktur der Vergütung von Berufsvormündern hat zwar dazu geführt, dass die Vergütungsstreitverfahren geringer geworden<br />
sind. Allerdings ist nicht erreicht worden, dass die Ausgabenentwicklung auch nur zum Stillstand gekommen ist. Die Zahl<br />
der von ehrenamtlich tätigen Personen geführten Betreuungen hat nicht signifikant zugenommen. Die Kosten für die von Berufsbetreuerinnen<br />
und -betreuern geführten Betreuungen steigen weiterhin, wobei sich feststellen lässt, dass jede einzelne Betreuung<br />
kostenintensiver wird. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Vergütungspauschale und der Zeitlimitierung haben sich als zu<br />
schwerfällig erwiesen und deshalb in der Praxis keine Akzeptanz gefunden.<br />
II. Organisation, Personal und Kosten der Betreuung<br />
1. Wie viele Betreuungen wurden im Land in den vergangenen elf Jahren angeordnet, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter sowie<br />
kommunaler Gebietskörperschaft?<br />
In den vergangenen Jahren wurden folgende Betreuungen neu angeordnet:<br />
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