14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz
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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />
. . . tes Landesgesetz<br />
zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />
Der <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999<br />
(GVBl. S. 415), geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom<br />
6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:<br />
4<br />
1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.<br />
2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Einleitung wird die Angabe „20,25 v. H.“ durch<br />
die Angabe „21 v. H.“ ersetzt.<br />
b) In Nummer 7 werden die Worte „abzüglich des den<br />
Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 1 Abs. 4<br />
Satz 1 zufließenden Anteils,“ gestrichen.<br />
3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch<br />
das Wort „Euro“ ersetzt.<br />
4. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Angaben ersetzt:<br />
a) in Buchstabe c „11,50 EUR“ durch „41,93 EUR“ und<br />
b) in Buchstabe d „8,44 EUR“ durch „23,01 EUR“.<br />
5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Sätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<br />
„Bei Schulverbänden (§ 63 Abs. 2 des Schulgesetzes)<br />
werden die Schülerinnen und Schüler nach<br />
ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt,<br />
es sei denn, dass ausdrücklich eine andere<br />
Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen<br />
wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten<br />
Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,<br />
so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen<br />
und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen<br />
Kostenregelung.“<br />
bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende<br />
Schulen oder Sonderschulen eines anderen<br />
Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen<br />
erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung<br />
der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend<br />
von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen<br />
zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend.“<br />
b) In Nummer 6 werden die Worte „heilklimatischer<br />
Kurort, Kneipp- oder Felkekurort“ durch die Worte<br />
„Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort<br />
oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ ersetzt.<br />
6. § 12 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 3 wird gestrichen.