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14/572 - Landtag Rheinland-Pfalz

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Drucksache <strong>14</strong>/<strong>572</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> – <strong>14</strong>. Wahlperiode<br />

. . . tes Landesgesetz<br />

zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes<br />

Der <strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999<br />

(GVBl. S. 415), geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom<br />

6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:<br />

4<br />

1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.<br />

2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Einleitung wird die Angabe „20,25 v. H.“ durch<br />

die Angabe „21 v. H.“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 7 werden die Worte „abzüglich des den<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 1 Abs. 4<br />

Satz 1 zufließenden Anteils,“ gestrichen.<br />

3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch<br />

das Wort „Euro“ ersetzt.<br />

4. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Angaben ersetzt:<br />

a) in Buchstabe c „11,50 EUR“ durch „41,93 EUR“ und<br />

b) in Buchstabe d „8,44 EUR“ durch „23,01 EUR“.<br />

5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Sätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<br />

„Bei Schulverbänden (§ 63 Abs. 2 des Schulgesetzes)<br />

werden die Schülerinnen und Schüler nach<br />

ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt,<br />

es sei denn, dass ausdrücklich eine andere<br />

Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen<br />

wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten<br />

Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,<br />

so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen<br />

und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen<br />

Kostenregelung.“<br />

bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende<br />

Schulen oder Sonderschulen eines anderen<br />

Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen<br />

erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung<br />

der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend<br />

von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen<br />

zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend.“<br />

b) In Nummer 6 werden die Worte „heilklimatischer<br />

Kurort, Kneipp- oder Felkekurort“ durch die Worte<br />

„Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort<br />

oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ ersetzt.<br />

6. § 12 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 wird gestrichen.

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