DIE UNFALL- VERSICHERUNG - AAA
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unFALLAnZeiGe<br />
Außer im Falle ordnungsgemäß begründeter, außer-<br />
gewöhnlicher Umstände hat jeder Versicherte, der<br />
einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, umgehend<br />
seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen.<br />
Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall bei der<br />
<strong>AAA</strong> melden und ihr alle auf dem Unfallanzeigeformular<br />
geforderten Angaben erteilen.<br />
Bei Unfällen, die Schülern oder Studierenden in<br />
einer Bildungseinrichtung zugestoßen sind, muss<br />
die Unfallanzeige durch den Bürgermeister oder den<br />
Schulleiter erfolgen. Unfälle, die sich im Rahmen von<br />
außerschulischen Aktivitäten ereignet haben, sind<br />
von dem Vertreter der luxemburgischen Einrichtung,<br />
welche die Aktivität organisiert hat, zu melden.<br />
Das Formular zur Anzeige eines Arbeits- oder Wegeunfalls<br />
sowie das Formular zur Anzeige eines Unfalls,<br />
der sich im Rahmen der Schulausbildung oder einer<br />
außerschulischen Aktivität ereignet hat, können von<br />
der Internetseite der <strong>AAA</strong> heruntergeladen werden:<br />
www.aaa.lu (Muster: siehe Seite 13 bis 16).<br />
Sofern eine Person, die behauptet Opfer eines Arbeitsunfalls<br />
geworden zu sein, binnen Jahresfrist<br />
schriftlich Beschwerde einlegt, holt die <strong>AAA</strong> die Stellungnahme<br />
der für die Meldung zuständigen Person<br />
ein und trifft anschließend eine Entscheidung.<br />
Die Weigerung, einen vom Arbeitgeber als Arbeitsoder<br />
Wegeunfall gemeldeten Unfall als solchen anzuerkennen<br />
oder eine vom Arzt als Berufskrankheit<br />
gemeldete Krankheit als solche anzuerkennen, ist Gegenstand<br />
eines im Widerspruchsverfahren anfechtbaren<br />
Bescheids der <strong>AAA</strong>. Dieser Bescheid wird dem<br />
Unfallopfer zugestellt.