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DIE UNFALL- VERSICHERUNG - AAA

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unFALLAnZeiGe<br />

Außer im Falle ordnungsgemäß begründeter, außer-<br />

gewöhnlicher Umstände hat jeder Versicherte, der<br />

einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, umgehend<br />

seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen.<br />

Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall bei der<br />

<strong>AAA</strong> melden und ihr alle auf dem Unfallanzeigeformular<br />

geforderten Angaben erteilen.<br />

Bei Unfällen, die Schülern oder Studierenden in<br />

einer Bildungseinrichtung zugestoßen sind, muss<br />

die Unfallanzeige durch den Bürgermeister oder den<br />

Schulleiter erfolgen. Unfälle, die sich im Rahmen von<br />

außerschulischen Aktivitäten ereignet haben, sind<br />

von dem Vertreter der luxemburgischen Einrichtung,<br />

welche die Aktivität organisiert hat, zu melden.<br />

Das Formular zur Anzeige eines Arbeits- oder Wegeunfalls<br />

sowie das Formular zur Anzeige eines Unfalls,<br />

der sich im Rahmen der Schulausbildung oder einer<br />

außerschulischen Aktivität ereignet hat, können von<br />

der Internetseite der <strong>AAA</strong> heruntergeladen werden:<br />

www.aaa.lu (Muster: siehe Seite 13 bis 16).<br />

Sofern eine Person, die behauptet Opfer eines Arbeitsunfalls<br />

geworden zu sein, binnen Jahresfrist<br />

schriftlich Beschwerde einlegt, holt die <strong>AAA</strong> die Stellungnahme<br />

der für die Meldung zuständigen Person<br />

ein und trifft anschließend eine Entscheidung.<br />

Die Weigerung, einen vom Arbeitgeber als Arbeitsoder<br />

Wegeunfall gemeldeten Unfall als solchen anzuerkennen<br />

oder eine vom Arzt als Berufskrankheit<br />

gemeldete Krankheit als solche anzuerkennen, ist Gegenstand<br />

eines im Widerspruchsverfahren anfechtbaren<br />

Bescheids der <strong>AAA</strong>. Dieser Bescheid wird dem<br />

Unfallopfer zugestellt.

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