31.10.2013 Aufrufe

Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...

Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...

Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />

<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />

Lösungshinweise <strong>zu</strong> Fall 9: Doping<br />

Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt.<br />

1, Nr. 2 Alt. 2 StGB<br />

A könnte sich wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2<br />

Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem B ein leistungsförderndes Mittel spritzte.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Tatbestand des Grunddelikts (§ 223 I StGB)<br />

a. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />

Da<strong>zu</strong> müsste A den B gem. § 223 I StGB körperlich misshandelt oder an der Gesundheit<br />

geschädigt haben.<br />

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche<br />

Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Der<br />

Einstich mit der Nadel führte <strong>zu</strong>, wenn auch nur kurzfristigen, Schmerzen. Schmerzen<br />

beeinträchtigen das Wohlergehen. Die Erheblichkeitsschwelle ist aus der maßgeblichen Sicht<br />

eines objektiven <strong>Dr</strong>itten in der Lage des Betroffenen deshalb überschritten, weil die Injektion<br />

mit einer Spritze durch einen Nicht-Arzt nicht als Bagatelle ein<strong>zu</strong>ordnen ist. Somit liegt eine<br />

körperliche Misshandlung vor.<br />

Des Weiteren könnte eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Unter einer<br />

Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur<br />

unerheblichen – krankhaften Zustandes. Krankhaft ist der vom Normal<strong>zu</strong>stand der<br />

körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Die Verabreichung des Mittels war<br />

medizinisch nicht indiziert und führte bei B <strong>zu</strong> einer Erhöhung der Pulsfrequenz sowie <strong>zu</strong><br />

einem leichten Rausch. Aus medizinischer Sicht lag demnach ein vom Normal<strong>zu</strong>stand negativ<br />

abweichender Zustand vor. A hat den B somit durch Verabreichung des Mittels an der<br />

Gesundheit geschädigt.<br />

Fraglich ist, ob die Erfolge der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung<br />

dem A objektiv <strong>zu</strong>rechenbar sind. Objektiv <strong>zu</strong>rechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter eine<br />

rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Dies<br />

setzt voraus, dass zwischen der Gefahr und dem Erfolg ein Risiko<strong>zu</strong>sammenhang besteht.<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />

http://hoernle.rewi.hu-berlin.de<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!