Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...
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Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />
<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />
Lösungshinweise <strong>zu</strong> Fall 9: Doping<br />
Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt.<br />
1, Nr. 2 Alt. 2 StGB<br />
A könnte sich wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2<br />
Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem B ein leistungsförderndes Mittel spritzte.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Tatbestand des Grunddelikts (§ 223 I StGB)<br />
a. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />
Da<strong>zu</strong> müsste A den B gem. § 223 I StGB körperlich misshandelt oder an der Gesundheit<br />
geschädigt haben.<br />
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche<br />
Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Der<br />
Einstich mit der Nadel führte <strong>zu</strong>, wenn auch nur kurzfristigen, Schmerzen. Schmerzen<br />
beeinträchtigen das Wohlergehen. Die Erheblichkeitsschwelle ist aus der maßgeblichen Sicht<br />
eines objektiven <strong>Dr</strong>itten in der Lage des Betroffenen deshalb überschritten, weil die Injektion<br />
mit einer Spritze durch einen Nicht-Arzt nicht als Bagatelle ein<strong>zu</strong>ordnen ist. Somit liegt eine<br />
körperliche Misshandlung vor.<br />
Des Weiteren könnte eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Unter einer<br />
Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur<br />
unerheblichen – krankhaften Zustandes. Krankhaft ist der vom Normal<strong>zu</strong>stand der<br />
körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Die Verabreichung des Mittels war<br />
medizinisch nicht indiziert und führte bei B <strong>zu</strong> einer Erhöhung der Pulsfrequenz sowie <strong>zu</strong><br />
einem leichten Rausch. Aus medizinischer Sicht lag demnach ein vom Normal<strong>zu</strong>stand negativ<br />
abweichender Zustand vor. A hat den B somit durch Verabreichung des Mittels an der<br />
Gesundheit geschädigt.<br />
Fraglich ist, ob die Erfolge der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung<br />
dem A objektiv <strong>zu</strong>rechenbar sind. Objektiv <strong>zu</strong>rechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter eine<br />
rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Dies<br />
setzt voraus, dass zwischen der Gefahr und dem Erfolg ein Risiko<strong>zu</strong>sammenhang besteht.<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />
http://hoernle.rewi.hu-berlin.de<br />
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