Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...
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Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />
<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />
entsprechende Angaben hinsichtlich des eingesetzten Mittels im Sachverhalt fehlen, darf nicht<br />
unterstellt werden, dass es einen solchen Wirkstoff enthält (in dubio pro reo). Da die<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 6a I i.V.m. § 95 I Nr. 2a Arzneimittelgesetz damit nicht erfüllt sind,<br />
steht auch diese mögliche Einwilligungssperre der Rechtfertigung nicht entgegen.<br />
III. Ergebnis<br />
A hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Der Fall entspricht im Wesentlichen dem Fall 3d) in: Klaus Marxen, Kompaktkurs Strafrecht,<br />
Besonderer Teil, 2004.<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />
http://hoernle.rewi.hu-berlin.de<br />
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