31.10.2013 Aufrufe

Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...

Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...

Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />

<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />

entsprechende Angaben hinsichtlich des eingesetzten Mittels im Sachverhalt fehlen, darf nicht<br />

unterstellt werden, dass es einen solchen Wirkstoff enthält (in dubio pro reo). Da die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 6a I i.V.m. § 95 I Nr. 2a Arzneimittelgesetz damit nicht erfüllt sind,<br />

steht auch diese mögliche Einwilligungssperre der Rechtfertigung nicht entgegen.<br />

III. Ergebnis<br />

A hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Der Fall entspricht im Wesentlichen dem Fall 3d) in: Klaus Marxen, Kompaktkurs Strafrecht,<br />

Besonderer Teil, 2004.<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />

http://hoernle.rewi.hu-berlin.de<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!