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Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

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Harmonisierung 2004<br />

und<br />

Budgetbegleitgesetz 2003<br />

<strong>Verschlechterungen</strong><br />

<strong>im</strong><br />

<strong>Beamtenpensionsrecht</strong><br />

für BeamtInnen die<br />

ab 1.1.1955<br />

geboren sind<br />

www.goedfsg.at<br />

Stand 04.07.2007<br />

1


ÄNDERUNG IM BDG<br />

Anhebung des Regelpensionsalters auf 65 Jahre (§ 13 Abs.1 BDG)<br />

BeamtInnen die nach dem 1.10.1952 geboren sind haben als Regelpensionsalter<br />

das 65. Lebensjahr.<br />

BeamtInnen, die nicht mindestens eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450<br />

Monaten aufweisen, haben kein Wahlrecht der Ruhestandsversetzung. Beamte<br />

treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer Geburt kraft Gesetz in den<br />

Ruhstand.<br />

Auf Wunsch des Ministers und mit Einwilligung des Beamten kann der<br />

Ruhestandsantritt über das 65. Lebensjahr um jeweils höchstens 1 Jahr, insgesamt<br />

aber höchstens um 5 Jahre hinausgeschoben werden.<br />

Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter:<br />

Es gibt drei Möglichkeiten eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter<br />

zu erwirken (Schwerarbeitsregelung, Pensionskorridor und Hacklerregelung).<br />

1. Schwerarbeitsregelung (15b BDG) ab 1.1.2007:<br />

Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge.<br />

Voraussetzungen:<br />

Bei Vorliegen<br />

einer nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten<br />

ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 504 Monaten<br />

(42 Jahre),<br />

davon mindestens 120 „Schwerarbeitsmonate“ (10 Jahre) innerhalb der<br />

letzten 240 Monate (20 Jahre) vor der Ruhestandsversetzung,<br />

kann eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter durch Erklärung<br />

erwirkt werden.<br />

Schwerarbeitszeiten zwischen dem 18. und dem 40. Lebensjahr finden durch diese<br />

Regelung keine Berücksichtigung.<br />

Abschläge (§ 5 Abs. 2a PG):<br />

Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem<br />

Regelpensionsalter zwischen 0,12 Prozentpunkte.<br />

Definition von Schwerarbeit (§ 15b Abs. BDG):<br />

Ein Monat Schwerarbeit liegt vor, wenn in einem Kalendermonat mindestens 15<br />

Tage Schwerarbeit geleistet wurde.<br />

Die Definition von Schwerarbeit wird durch eine Verordnung der Bundesgierung<br />

(siehe Anhang) geregelt.<br />

2


Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b Abs.3 BDG):<br />

Beamte können ab dem 59. Lebensjahr eine einmalige bescheidmäßige Feststellung<br />

beantragen.<br />

2. Pensionskorridor (§ 15c BDG):<br />

Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 62. Lebensjahres.<br />

Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge, die<br />

nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fallen (§ 90a PG).<br />

Voraussetzungen:<br />

Bei Vorliegen einer ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 450<br />

Monaten (37,5 Jahre), kann eine Ruhestandsversetzung vor dem<br />

Regelpensionsalter, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, durch<br />

Erklärung erwirkt werden.<br />

Abschläge (§ 5 Abs. 2 PG):<br />

Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem<br />

Regelpensionsalter 0,14 Prozentpunkte (=1,68 Prozentpunkte pro Jahr).<br />

3. Hacklerregelung (§ 236b BDG):<br />

Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

Auswirkung auf die Pensionshöhe:<br />

.) Bei Erreichen der Voraussetzungen bis spätestens mit 31.12.2010<br />

keine Abschläge (§ 5 Abs. 2b PG iVm § 109 Abs. 48 PG),<br />

.) Bei Erreichen der Voraussetzungen ab 1.1.2011 geringerer Ruhebezug durch<br />

Abschläge.<br />

Voraussetzungen:<br />

BeamtInnen, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, können bei Erreichen einer<br />

beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung<br />

erwirken.<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1951 und 31.12.1951 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 61. Lebensjahres,<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1952 und 31.12.1952 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 62. Lebensjahres,<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1953 und 31.12.1953 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres,<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1954 und 31.12.1954 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 64. Lebensjahres,<br />

Abschläge (§ 5 Abs. 2 PG):<br />

Der Abschlag beträgt bei Erreichen der Voraussetzungen ab 1.1.2011 für jeden<br />

Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,28 Prozentpunkte<br />

(=3,36 Prozentpunkte pro Jahr), max<strong>im</strong>al jedoch 12 Prozentpunkte.<br />

3


ÄNDERUNG IM PENSIONSGESETZ<br />

Durch den Entwurf zur Pensionsharmonisierung wird für Beamte, die ab dem<br />

1.1.1955 geboren sind, bei der Berechnung des Ruhebezuges die Parallelrechnung<br />

eingeführt.<br />

Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden<br />

Anteile der ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% der gesamten<br />

ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit beträgt.<br />

Bei der Parallelrechnung wird ein Ruhebezug nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

Pensionsgesetz (PG) und eine Pension nach dem neuen, ab 1.1.2005 in Kraft<br />

tretenden, Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet.<br />

Sowohl vom Ruhebezug als auch von der APG-Pension gebührt dem Beamten<br />

jeweils der Anteil, der dem Anteil der bis zum 31.12.2004 beziehungsweise ab dem<br />

1.1.2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten<br />

ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Die Summe beider Anteile bildet die<br />

Gesamtpension.<br />

<strong>Verschlechterungen</strong> <strong>im</strong> Pensionsgesetz durch das<br />

Budgetbegleitgesetz 2003<br />

Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes (§ 4 Abs. 1 PG)<br />

Der Durchrechnungszeitraum wird bis zum Jahr 2028 auf 40 Jahre angehoben.<br />

Übergangsbest<strong>im</strong>mung (§ 91 Abs. 3 bis 6 PG)<br />

Die Anhebung des Durchrechnungszeitraumes erfolgt schrittweise und wird <strong>im</strong> Jahr<br />

2028 abgeschlossen. Die bisherige Regelung, eine Erhöhung der Durchrechnung um<br />

jährlich 12 Monate wird zunächst bis zum Jahr 2010 fortgesetzt.<br />

Ab 2011 erfolgt eine drastische Anhebung des Durchrechnungszeitraumes.<br />

Abhängig vom Ruhestandsversetzungstermin ist für die Ruhegenussberechnungsgrundlage<br />

somit folgender Durchrechnungszeitraum anzuwenden:<br />

Jahr<br />

2004<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

2008<br />

2009<br />

2010<br />

2011<br />

2012<br />

2013<br />

2014<br />

2015<br />

2016<br />

2017<br />

Durchrechnungsmonate<br />

24<br />

36<br />

48<br />

60<br />

72<br />

84<br />

96<br />

110<br />

126<br />

144<br />

164<br />

186<br />

208<br />

230<br />

Aufwertung der Beitragsgrundlagen<br />

Jahr<br />

2018<br />

2019<br />

2020<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

Durchrechnungsmonate<br />

252<br />

274<br />

296<br />

319<br />

342<br />

365<br />

388<br />

411<br />

434<br />

457<br />

4


Die für die Durchrechnung erforderlichen Beitragsgrundlagen sind mit dem<br />

Aufwertungsfaktor nach § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten. Zu bemerken ist, dass die<br />

Aufwertungsfaktoren keine 1:1 Aufwertung für die in der Vergangenheit liegenden<br />

Beitragsgrundlagen ermöglichen und davon auszugehen ist, dass eine Verlängerung<br />

des Durchrechnungszeitraumes <strong>im</strong> Schnitt pro Verlängerungsjahr eine<br />

Pensionsminderung <strong>im</strong> Ausmaß von einem Prozent nach sich zieht.<br />

Anrechnung von Kindererziehungszeiten<br />

Kindererziehungszeiten und Zeiten der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz<br />

vermindern den Durchrechnungszeitraum, wobei die Anzahl von 180<br />

Beitragsmonaten durch die Verminderung nicht unterschritten werden darf. Im Fall<br />

der Kindererziehungszeiten beträgt die Verminderung max<strong>im</strong>al 36 Monate pro Kind,<br />

wobei keine Überschneidungsverluste entstehen. Im Fall der Familienhospizkarenz<br />

entspricht die Verminderung deren Dauer. In beiden Fällen bleiben Bruchteile von<br />

Monaten unberücksichtigt.<br />

Deckelung des Durchrechnungsverlustes<br />

Die Übergangsregelung aus dem Jahr 1997 für die Deckelung des<br />

Durchrechnungsverlustes gilt nur für Ruhestandsversetzungen die bis 2025 erfolgen.<br />

Erhöhung der Abschläge (§ 5 Abs. 2 PG)<br />

Ab 1.1.2004 werden die Abschläge bei Versetzungen in den Ruhestand vor dem<br />

Regelpensionsalter wie folgt erhöht:<br />

für jedes Monat von derzeit<br />

0,25 Prozentpunkte auf 0,28 Prozentpunkte<br />

für jedes Jahr von derzeit<br />

3 Prozentpunkte auf 3,36 Prozentpunkte<br />

Die Erhöhung der Abschläge erfolgt ohne Übergangsregelung ab 1.1.2004.<br />

Steigerungsprozentsatz (§ 7 Abs. 1 und § 90 Abs. 1 PG)<br />

Durch eine Veränderung des Steigerungsprozentsatzes soll der höchstmögliche<br />

Ruhegenuss erst nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren<br />

(derzeit 35 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die vor dem<br />

1.5.1995 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind bzw. 40 Jahre ruhegenussfähige<br />

Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die nach dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis<br />

eingetreten sind.) gebühren.<br />

Höhe des Steigerungsbetrages<br />

5


Ab 1.1.2004 beträgt der neue Steigerungsbetrag für<br />

jedes erworbene Dienstjahr 2,2222 Prozent<br />

und<br />

für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 Prozent.<br />

Der neue Steigerungsbetrag wird darüber hinaus linear gestaltet, d.h. jedes<br />

Dienstjahr zählt gleich, wodurch das Ziel, erst nach 45 Versicherungsjahren den<br />

höchstmöglichen Pensionsanspruch zu erreichen (45 x 2,2222 = 100 Prozent),<br />

umgesetzt wird.<br />

Von dieser Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes sind alle BeamtInnen nicht<br />

betroffen, die mit Stichtag 31.12.2003<br />

.<br />

• ein ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren (bei Aufnahme in ein<br />

öffentliches Dienstverhältnis vor 1.5.1995)<br />

bzw.<br />

• eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (bei Aufnahme in ein<br />

öffentliches Dienstverhältnis nach 1.5.1995)<br />

aufweisen.<br />

Für diese BeamtInnen gilt:<br />

Für BeamtInnen, die mit Stichtag 31.12.2003 eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit<br />

von 10 bzw. 15 Jahren (Aufnahme vor bzw. nach dem 1.5.1995) aufweisen, und<br />

somit bereits einen Pensionsanspruch nach der derzeit geltenden Rechtslage <strong>im</strong><br />

Ausmaß von 50 % erworben haben, werden durch eine Sonderbest<strong>im</strong>mung<br />

geringere Steigerungsbeträge festgelegt. Durch diese Maßnahme verlängert sich die<br />

notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für die Erreichung des<br />

höchstmöglichen Pensionsanspruches.<br />

Es gilt Folgendes:<br />

BeamtInnen die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind:<br />

für Zeiten die vor dem 1.1.2004 erworben wurden:<br />

Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit<br />

die vor dem 1.1.2004 erworben wurden<br />

für die ersten 10 Jahre:<br />

für jedes weitere Jahr:<br />

für jedes weitere Monat:<br />

50 Prozent<br />

2 Prozent<br />

0,167 Prozent<br />

Für Zeiten die ab dem 1.1.2004 erworben werden:<br />

6


Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem 31.12.2003 erworben<br />

werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der<br />

Steigerungsbetrag beträgt<br />

für jedes weitere Jahr:<br />

für jedes weitere Monat:<br />

1,429 Prozent<br />

0,119 Prozent<br />

Daraus ergibt sich, dass für die Erreichung der höchstmöglichen Pension, über die<br />

zum Stichtag 31.12.2003 bereits erworbenen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten,<br />

eine in folgender Tabelle zu entnehmende weitere Dienstzeit notwendig ist:<br />

A B A B A B<br />

Erforderliche<br />

Erforderliche<br />

weitere Gesamtdienstzeit weitere Gesamtdienstzeit<br />

Dienstzeit zum 31.12.2003 Dienstzeit zum 31.12.2003<br />

Gesamtdienstzeit<br />

zum 31.12.2003<br />

35<br />

34<br />

33<br />

32<br />

31<br />

30<br />

29<br />

28<br />

27<br />

0,0<br />

1,4<br />

2,8<br />

4,2<br />

5,6<br />

7,0<br />

8,4<br />

9,8<br />

11,2<br />

26<br />

25<br />

24<br />

23<br />

22<br />

21<br />

20<br />

19<br />

18<br />

12,6<br />

14,0<br />

15,4<br />

16,8<br />

18,2<br />

19,6<br />

21,0<br />

22,4<br />

23,8<br />

17<br />

16<br />

15<br />

14<br />

13<br />

12<br />

11<br />

10<br />

Erforderliche<br />

weitere<br />

Dienstzeit<br />

25,2<br />

26,6<br />

28,0<br />

29,4<br />

30,8<br />

32,2<br />

33,6<br />

35,0<br />

Beispiel:<br />

Ein Beamter ist am 1.4.1975 in ein öffentliches Dienstverhältnis eingetreten und<br />

weist mit Stichtag 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit <strong>im</strong> Ausmaß<br />

von 30 Jahren auf. Nach altem Recht würde ein Anspruch <strong>im</strong> Ausmaß von 100 % der<br />

Ruhegenussbemessungsgrundlage nach fünf Jahren (35 Jahre ruhegenussfähige<br />

Gesamtdienstzeit) gebühren. Auf Grund der Übergangsbest<strong>im</strong>mung bzw. der<br />

Reduzierung des Steigerungsprozentsatzes benötigt der Beamte eine weitere<br />

Gesamtdienstzeit von sieben Jahren.<br />

Rechnung: Am 31.12.2003 hat der Beamte auf Grund der 30jährigen<br />

ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit einen Anspruch auf 90 % der<br />

Bemessungsgrundlage erworben (für die ersten 10 Jahre 50 %, für jedes weitere<br />

Jahr 2 %).<br />

Dem Beamten fehlen für den höchstmöglichen Ruhebezug (100 % der<br />

Bemessungsgrundlage) 10 %. Durch den neuen Steigerungsprozentsatz von 1,429<br />

Prozent für jedes Jahr benötigt der Beamte für die fehlenden 10 % eine weitere<br />

Dienstzeit <strong>im</strong> Ausmaß von sieben Jahren. (10 % : 1,429 = 7 Jahre)<br />

BeamtInnen die nach dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind und<br />

mit Stichtag 31.12.2003 15 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen:<br />

für Zeiten die vor dem 1.1.2004 erworben wurden:<br />

Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit<br />

die vor dem 1.1.2004 erworben wurden<br />

für die ersten 15 Jahre: 50 Prozent<br />

für jedes weitere Jahr: 2 Prozent<br />

für jedes weitere Monat: 0,167 Prozent<br />

für Zeiten die ab dem 1.1.2004 erworben werden:<br />

7


Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem 31.12.2003 erworben<br />

werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der<br />

Steigerungsbetrag beträgt<br />

für jedes weitere Jahr:<br />

für jedes weitere Monat:<br />

1,667 Prozent<br />

0,139 Prozent<br />

Deckelung des Verlustes (§ 90a PG):<br />

Durch eine Sonderbest<strong>im</strong>mung werden die Verluste, die durch die<br />

<strong>Verschlechterungen</strong> (geringere Steigerungsbeträge, höhere Abschläge, höhere<br />

Durchrechnungszeiträume) eintreten zwischen 5 und 10 Prozentpunkten gedeckelt.<br />

Zu diesem Zweck ist ein (weiterer) Vergleichsruhebezug auf der Basis der am 31.<br />

Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu berechnen. Der Ruhebezug<br />

hat mindestens zwischen 90 und 95 Prozent des (weiteren) Vergleichsruhebezuges<br />

zu betragen.<br />

Die Höhe des Deckels richtet sich nach jenem Zeitpunkt in dem frühestens die<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der „Hacklerregelung, des<br />

Pensionskorridors oder der Schwerarbeiterregelung“ erfüllt werden.<br />

Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz<br />

2004 oder früher 95,00% 2015 92,25%<br />

2005 94,75% 2016 92,00%<br />

2006 94,50% 2017 91,75%<br />

2007 94,25% 2018 91,50%<br />

2008 94,00% 2019 91,25%<br />

2009 93,75% 2020 91,00%<br />

2010 93,50% 2021 90,75%<br />

2011 93,25% 2022 90,50%<br />

2012 93,00% 2023 90,25%<br />

2013 92,75% 2024 90,00%<br />

2014 92,50%<br />

Sonderbest<strong>im</strong>mung für exekutiven Außendienst (§ 83a Abs.1 GG)<br />

Bei der Sonderbest<strong>im</strong>mung für Beamte des Exekutivdienstes, hinsichtlich der<br />

Abschläge <strong>im</strong> Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund vorliegender<br />

Dienstunfähigkeit, tritt ebenfalls eine Verschlechterung ein. Die Abschläge für<br />

max<strong>im</strong>al drei Jahre bei Ruhestandsversetzungen vor dem Regelpensionsalter<br />

werden auf 2,35 Prozentpunkte bei 15jähriger Außendiensttätigkeit bzw. 1,34<br />

Prozentpunkte bei 35jähriger Außendiensttätigkeit erhöht. Diese Sonderbest<strong>im</strong>mung<br />

findet nur Anwendung, <strong>im</strong> Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund<br />

Dienstunfähigkeit nicht jedoch <strong>im</strong> Fall der Inanspruchnahme der „Hacklerregelung“.<br />

Ab 1.1.2004 gelten für Exekutivbeamte folgende Sonderabschläge:<br />

8


Exekutiver Außendienst %-Abschlag/Jahr Faktor/Monat<br />

15 Jahre 2,35 0,196<br />

16 Jahre 2,30 0,1918<br />

17 Jahre 2,25 0,1876<br />

18 Jahre 2,20 0,1834<br />

19 Jahre 2,15 0,1792<br />

20 Jahre 2,10 0,175<br />

21 Jahre 2,05 0,1708<br />

22 Jahre 2,00 0,1666<br />

23 Jahre 1,95 0,1624<br />

24 Jahre 1,90 0,1582<br />

25 Jahre 1,85 0,154<br />

26 Jahre 1,80 0,1498<br />

27 Jahre 1,75 0,1456<br />

28 Jahre 1,70 0,1414<br />

29 Jahre 1,65 0,1372<br />

30 Jahre 1,60 0,133<br />

31 Jahre 1,55 0,1288<br />

32 Jahre 1,50 0,1246<br />

33 Jahre 1,44 0,1204<br />

34 Jahre 1,39 0,1162<br />

35 Jahre 1,34 0,112<br />

Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages (§ 13a Abs. 2a PG)<br />

Durch einen Eingriff in bestehende Pensionen wird ab 1.1.2004 zum bereits<br />

bestehenden Pensionssicherungsbeitrag (Beitrag gemäß § 13a Abs. 2 PG) ein<br />

weiterer Beitrag (Beitrag gemäß § 13a Abs. 2a PG) in der Höhe von einem Prozent<br />

auf alle bestehenden und künftig anfallenden Ruhebezüge eingeführt.<br />

Die Höhe des Beitrages gemäß § 13a PG ist abhängig vom Zeitpunkt des Bezuges<br />

der erstmaligen Pension.<br />

Der „Pensionsbeitrag“ gemäß § 13a Abs. 2 und Abs. 2a PG beträgt:<br />

Ruhebezüge die erstmals § 13a Abs. 2 PG § 13 Abs. 2a PG Gesamt<br />

vor dem 1.1.1999 gebühren 2,1 % 1 % 3,1 %<br />

nach dem 31.12.1998 gebühren 2,3 % 1 % 3,3 %<br />

ab 1.1.2004 gebühren 2,04 % 1 % 3,04 %<br />

ab 1.1.2005 gebühren 1,92 % 1 % 2,92 %<br />

ab 1.1.2006 gebühren 1,79 % 1 % 2,79 %<br />

ab 1.1.2007 gebühren 1,66 % 1 % 2,66 %<br />

ab 1.1.2008 gebühren 1,53 % 1 % 2,53 %<br />

ab 1.1.2009 gebühren 1,41 % 1 % 2,41 %<br />

ab 1.1.2010 gebühren 1,28 % 1 % 2,28 %<br />

ab 1.1.2011 gebühren 1,15 % 1 % 2,15 %<br />

ab 1.1.2012 gebühren 1,02 % 1 % 2,02 %<br />

ab 1.1.2013 gebühren 0,89 % 1 % 1,89 %<br />

ab 1.1.2014 gebühren 0,77 % 1 % 1,77 %<br />

ab 1.1.2015 gebühren 0,64 % 1 % 1,64 %<br />

ab 1.1.2016 gebühren 0,51 % 1 % 1,51 %<br />

ab 1.1.2017 gebühren 0,38 % 1 % 1,38 %<br />

ab 1.1.2018 gebühren 0,26 % 1 % 1,26 %<br />

ab 1.1.2019 gebühren 0,13 % 1 % 1,13 %<br />

ab 1.1.2020 gebühren 0 % 1 % 1 %<br />

Die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages gilt für alle bis 2025 angefallenen<br />

bzw. anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden<br />

sind bzw. unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung („Deckelung des<br />

Durchrechnungsverlustes“) fallen.<br />

9


Zukünftige Pensionserhöhung (§ 41 Abs. 2 PG u. 3 PG):<br />

Erstmalige Pensionserhöhung:<br />

Ruhebezüge die ab 1.1.2004 erstmalig anfallen, werden in Zukunft erst ab dem<br />

zweitfolgenden Kalenderjahr erhöht.<br />

ALLGEMEINES PENSIONSGESETZ (APG)<br />

Das Pensionskonto<br />

Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem<br />

seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen<br />

Leistungsansprüche (z.B. Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen<br />

werden.<br />

Folgende Vorgangsweise findet Anwendung:<br />

• 1,78% vom jährlichen Gesamteinkommen werden, bis zur jeweiligen<br />

Höchstbeitragsgrundlage (2004 = 3.450), auf dem Pensionskonto gutgeschrieben<br />

• diese Gutschriften werden mit einem Aufwertungsfaktor jährlich aufgewertet<br />

• das Bundespensionsamt informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal<br />

jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung)<br />

• die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres<br />

relevanten Daten<br />

Darstellung eines Pensionskontos:<br />

Aufwertungsjährliches<br />

Gutschrift Aufgewertete zahl des<br />

Erwerbsein- Kontoprozent- laufendes Gutschrift nachfolgenden Gesamt<br />

Beitragsjahr kommen satz Jahr aus Vorjahren Jahres Gutschrift<br />

2005 24.074 1,78 429 0 1,0385 429<br />

2006 25.511 1,78 454 445 1,0385 899<br />

2007 26.758 1,78 476 934 1,0385 1.410<br />

2008 28.338 1,78 504 1464 1,0385 1.969<br />

2009 29.715 1,78 529 2045 1,0385 2.573<br />

2010 31.156 1,78 555 2673 1,0385 3.227<br />

Aufwertungszahl:<br />

Die Aufwertung erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen<br />

Beitragsgrundlagensteigerung. Die Aufwertungszahlen vor dem Jahr 2005 werden <strong>im</strong><br />

APG in der Anlage 3 festgelegt.<br />

10


Der Grundsatz des APG:<br />

Ziel ist nach 45 Versicherungsjahren/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen<br />

Versicherten <strong>im</strong> Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 Prozent des<br />

Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.<br />

45 Versicherungsjahre x 1,78% = 80%<br />

Bei einem Pensionsantritt ab Vollendung des 65. Lebensjahres und Vorliegen von 45<br />

Versicherungsjahren gebührt die Pensionskontogutschrift zu 100 Prozent.<br />

Abschläge:<br />

Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit beträgt<br />

das Ausmaß der Kürzung der Gesamtgutschrift 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat<br />

(=4,2 Prozent für jedes Jahr), der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der<br />

Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte<br />

sein 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />

z.B.: Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

= 36 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

= 36 Monate x 0,35 Prozent = 12,6 Prozent Abschlag<br />

= 100% - 12,6 Prozent<br />

= 87,4 Prozent von der Gesamtgutschrift = Pension<br />

ÄNDERUNG IM GEHALTSGESTZ:<br />

Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 1a GehG):<br />

Beamte leisten derzeit einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 bzw. 11,05<br />

Prozent. Darüber hinaus wird vom gesamten ruhegenussfähigen Monatsbezug ohne<br />

Höchstbeitragsgrenze abgeführt.<br />

Im APG beträgt der monatliche Pensionsbeitrag 10,25 Prozent bei einer jährlich<br />

festgelegten monatlichen Höchstbeitragsgrenze (<strong>im</strong> Jahr 2004 = 3.450 €).<br />

Im Rahmen der Parallelrechnung fließt die Pension nach dem APG zu einem<br />

best<strong>im</strong>mten Teil in die Gesamtpensionsversorgung ein. Die neue Beitragsregelung<br />

geht davon aus, dass auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage<br />

zum Teil in den nach dem Pensionsgesetz zu berechnenden Teil der<br />

Gesamtpensionsversorgung einfließen. Die Höchstbeitragsgrundlage gilt daher für<br />

Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, nicht. Die Beitragssätze werden jedoch<br />

entsprechend den zu erwartenden Anteilen der Beamtenpension und der APG-<br />

Pension an der Gesamtpension reduziert.<br />

Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, der in der<br />

Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle<br />

ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:<br />

anstelle des für sie <strong>im</strong> Jahr 2004 für<br />

den Monatsbezug maßgeblichen<br />

anstelle des für sie <strong>im</strong> Jahr 2004<br />

für den Monatsbezug<br />

11


Beitragsgrundssatzes<br />

von 12,55%<br />

maßgeblichen<br />

Beitragsgrundssatzes<br />

von 11,05%<br />

Der Beitragssatz<br />

beträgt für<br />

Beamte der<br />

Geburtsjahrgänge<br />

ab 1986<br />

für Bezugsteile<br />

bis zur monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG<br />

für Bezugsteile<br />

über der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG<br />

für Bezugsteile<br />

bis zur monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG<br />

für Bezugsteile<br />

über der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG<br />

ab 1986 - - 10,25% 0,00%<br />

1985 - - 10,25% 0,00%<br />

1984 - - 10,25% 0,00%<br />

1983 - - 10,32% 0,98%<br />

1982 - - 10,34% 1,23%<br />

1981 - - 10,36% 1,47%<br />

1980 - - 10,37% 1,72%<br />

1979 - - 10,39% 1,96%<br />

1978 - - 10,41% 2,21%<br />

1977 - - 10,43% 2,46%<br />

1976 - - 10,45% 2,70%<br />

1975 - - 10,68% 5,90%<br />

1974 - - 10,69% 6,12%<br />

1973 - - 10,71% 6,35%<br />

1972 - - 10,73% 6,57%<br />

1971 - - 10,74% 6,79%<br />

1970 - - 10,76% 7,01%<br />

1969 - - 10,77% 7,23%<br />

1968 - - 10,79% 7,45%<br />

1967 - - 10,81% 7,67%<br />

1966 - - 10,82% 7,89%<br />

1965 - - 10,84% 8,11%<br />

1964 - - 10,85% 8,33%<br />

1963 - - 10,87% 8,56%<br />

1962 - - 10,89% 8,78%<br />

1961 - - 10,90% 9,00%<br />

1960 - - 10,92% 9,22%<br />

1959 12,21% 10,72% 10,93% 9,44%<br />

1958 12,26% 10,79% 10,95% 9,66%<br />

1957 12,31% 11.22% 10,97% 9,88%<br />

1956 12,35% 11,47% 10,98% 10,10%<br />

1955 12,40 % 11,73% 11,00% 10,32%<br />

Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2a GehG):<br />

Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt, den ruhgenussfähigen Zulagen<br />

sowie den gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren.<br />

Der Pensionsbeitrag ist auch von Teilen der Sonderzahlung zu entrichten.<br />

Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage (<strong>im</strong> Jahr 2004=3.450 / 2 = 1.725) nach § 45 ASVG, so gilt<br />

für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.<br />

Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage, so<br />

gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Prozentsatz, für den Rest der Sonderzahlung<br />

der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />

Beitragssatz.<br />

12


Parallelrechnung<br />

Summe aller Versicherungszeiten (inkl. Lehrzeit)<br />

Berechnung eines Ruhebezuges nach dem PG<br />

Berechnung einer Pension nach dem APG<br />

Anteilsmäßige Aufteilung des fiktiven Ruhebezuges bzw. der<br />

fiktiven Pension<br />

z.B.: 45 Versicherungsjahre (Beitragsjahre)<br />

davon 30 bis 31.12.2004<br />

und<br />

15 Versicherungsjahre ab 1.1.2005<br />

Gesamtpension =<br />

30<br />

Ruhegenuss PG +<br />

15<br />

Pension APG<br />

45<br />

45<br />

NEU:<br />

====<br />

Berechnung bzw. anteilsmäßige Aufteilung nach Anspruch:<br />

30 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis 31.12.2004 <strong>im</strong> Pensionsgesetz,<br />

weitere 15 Jahre, ab 1.1.2005 <strong>im</strong> neuen Pensionsgesetz:<br />

Für die ersten 10 Jahre werden 50% an Anspruch berechnet,<br />

für jedes weitere Jahr 2% = 20 x 2 = 40%.<br />

Das bedeutet, dass der Anspruch nach altem Recht, also nach dem Pensionsgesetz,<br />

90% beträgt.<br />

Gesamtpension =<br />

_9_<br />

Ruhegenuss PG +<br />

_1_<br />

Pension APG<br />

10<br />

10<br />

13


Anhang<br />

BUNDESGESETZBLATT<br />

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. März 2006 Teil II<br />

104. Verordnung: Schwerarbeitsverordnung<br />

104. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und<br />

Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten<br />

(Schwerarbeitsverordnung)<br />

Auf Grund<br />

1. des § 607 Abs. 14 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),<br />

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.<br />

155/2005;<br />

2. des § 298 Abs. 13a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG),<br />

BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.<br />

155/2005;<br />

3. des § 287 Abs. 13a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl.<br />

Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005;<br />

4. des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr.<br />

142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005,<br />

wird mit Zust<strong>im</strong>mung der Bundesregierung verordnet:<br />

Besonders belastende Berufstätigkeiten<br />

§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />

Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden<br />

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige<br />

Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils <strong>im</strong> Ausmaß von<br />

mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen <strong>im</strong><br />

Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend<br />

Arbeitsbereitschaft fällt, oder<br />

2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte <strong>im</strong> Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des<br />

Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder<br />

3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen <strong>im</strong> Sinne des Art. VII Abs. 2<br />

Z 5, 6 und 8 NSchG oder<br />

4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer<br />

achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2<br />

000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1<br />

400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder<br />

5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit<br />

besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der<br />

Hospiz- oder Palliativmedizin, oder<br />

6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des<br />

Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80 %,<br />

sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest<br />

in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr.<br />

110/1993, oder nach den Best<strong>im</strong>mungen der Landespflegegeldgesetze<br />

bestanden hat.<br />

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle<br />

Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG<br />

14


geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X<br />

NSchG entstanden ist.<br />

Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen<br />

§ 2. Eine Tätigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend,<br />

wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 203 ASVG von<br />

mindestens 10 % verursacht wurde.<br />

Schwere körperliche Arbeit<br />

§ 3. Ob eine best<strong>im</strong>mte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit <strong>im</strong> Sinne des § 1<br />

Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen<br />

Grundsätzen festzustellen.<br />

Schwerarbeitsmonat<br />

§ 4. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere<br />

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das<br />

einen Versicherungsmonat <strong>im</strong> Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet.<br />

Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die<br />

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.<br />

Meldung der Schwerarbeitszeiten<br />

§ 5. Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1.<br />

Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten,<br />

die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die<br />

bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:<br />

1. alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,<br />

2. die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach<br />

Z 1 verrichten, und<br />

3. die Dauer der Tätigkeiten nach Z 1.<br />

Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung<br />

der Tätigkeiten nach Z 1 folgt, unter sinngemäßer Anwendung des § 41 ASVG zu<br />

erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind,<br />

haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher<br />

Weise selbst zu erstatten.<br />

In-Kraft-Treten<br />

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.<br />

Anlage<br />

Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen<br />

Arbeit <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4<br />

1. Begriffsbest<strong>im</strong>mung und Kriterien<br />

Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der<br />

Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von<br />

Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird.<br />

Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit<br />

sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung<br />

auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also<br />

der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.<br />

2. Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen<br />

Belastung<br />

15


2.1. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8 374 Kilojoule (2 000<br />

Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5 862 Kilojoule (1 400<br />

Kilokalorien) pro Tag bei Frauen<br />

Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag<br />

abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom<br />

Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität<br />

unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste.<br />

Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der „Energetischen<br />

Dauerleistungsgrenze“, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist,<br />

von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag,<br />

für Frauen bei 5 862 Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete<br />

Durchschnittswerte).<br />

2.2. Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit<br />

Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als „energetische Schwerarbeit“ erfolgt<br />

nach folgenden Grundsätzen:<br />

Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards<br />

ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren<br />

Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer D<strong>im</strong>ensionen umgerechnet.<br />

Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem best<strong>im</strong>mten Beruf verbundenen<br />

Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8 374 bei Männern<br />

bzw. 5 862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.<br />

BUNDESGESETZBLATT<br />

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. März 2006 Teil II<br />

105. Verordnung: Besonders belastende Berufstätigkeiten<br />

105. Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende<br />

Berufstätigkeiten<br />

Auf Grund des § 15b Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr.<br />

333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 438/2005, des § 2e Abs. 2<br />

des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch<br />

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des § 2a Abs. 2 des Bundesbahn-<br />

Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:<br />

Anwendung von Best<strong>im</strong>mungen der Schwerarbeitsverordnung<br />

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und<br />

Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage,<br />

BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und<br />

Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass<br />

1. unter Arbeitsbereitschaft <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des<br />

Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie<br />

vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;<br />

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders<br />

belastende Tätigkeiten <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung<br />

mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat<br />

16


ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf<br />

Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;<br />

3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den<br />

Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den<br />

Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen<br />

automationsunterstützt zu verarbeiten sind;<br />

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen<br />

das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben <strong>im</strong> Einsatz die Grenze<br />

von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als<br />

solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von<br />

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem<br />

Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte<br />

ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst<br />

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit<br />

ausüben, und<br />

b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem<br />

Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der<br />

Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),<br />

BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht.<br />

In-Kraft-Treten<br />

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.<br />

(2) § 1 Z 4 tritt mit demjenigen Zeitpunkt außer Kraft, mit dem eine<br />

bundesgesetzliche dienstrechtliche<br />

Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt. Gleichzeitig wird der<br />

Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt.<br />

17

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