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Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

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Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem 31.12.2003 erworben<br />

werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der<br />

Steigerungsbetrag beträgt<br />

für jedes weitere Jahr:<br />

für jedes weitere Monat:<br />

1,667 Prozent<br />

0,139 Prozent<br />

Deckelung des Verlustes (§ 90a PG):<br />

Durch eine Sonderbest<strong>im</strong>mung werden die Verluste, die durch die<br />

<strong>Verschlechterungen</strong> (geringere Steigerungsbeträge, höhere Abschläge, höhere<br />

Durchrechnungszeiträume) eintreten zwischen 5 und 10 Prozentpunkten gedeckelt.<br />

Zu diesem Zweck ist ein (weiterer) Vergleichsruhebezug auf der Basis der am 31.<br />

Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu berechnen. Der Ruhebezug<br />

hat mindestens zwischen 90 und 95 Prozent des (weiteren) Vergleichsruhebezuges<br />

zu betragen.<br />

Die Höhe des Deckels richtet sich nach jenem Zeitpunkt in dem frühestens die<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der „Hacklerregelung, des<br />

Pensionskorridors oder der Schwerarbeiterregelung“ erfüllt werden.<br />

Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz<br />

2004 oder früher 95,00% 2015 92,25%<br />

2005 94,75% 2016 92,00%<br />

2006 94,50% 2017 91,75%<br />

2007 94,25% 2018 91,50%<br />

2008 94,00% 2019 91,25%<br />

2009 93,75% 2020 91,00%<br />

2010 93,50% 2021 90,75%<br />

2011 93,25% 2022 90,50%<br />

2012 93,00% 2023 90,25%<br />

2013 92,75% 2024 90,00%<br />

2014 92,50%<br />

Sonderbest<strong>im</strong>mung für exekutiven Außendienst (§ 83a Abs.1 GG)<br />

Bei der Sonderbest<strong>im</strong>mung für Beamte des Exekutivdienstes, hinsichtlich der<br />

Abschläge <strong>im</strong> Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund vorliegender<br />

Dienstunfähigkeit, tritt ebenfalls eine Verschlechterung ein. Die Abschläge für<br />

max<strong>im</strong>al drei Jahre bei Ruhestandsversetzungen vor dem Regelpensionsalter<br />

werden auf 2,35 Prozentpunkte bei 15jähriger Außendiensttätigkeit bzw. 1,34<br />

Prozentpunkte bei 35jähriger Außendiensttätigkeit erhöht. Diese Sonderbest<strong>im</strong>mung<br />

findet nur Anwendung, <strong>im</strong> Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund<br />

Dienstunfähigkeit nicht jedoch <strong>im</strong> Fall der Inanspruchnahme der „Hacklerregelung“.<br />

Ab 1.1.2004 gelten für Exekutivbeamte folgende Sonderabschläge:<br />

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