Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Der Grundsatz des APG:<br />
Ziel ist nach 45 Versicherungsjahren/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen<br />
Versicherten <strong>im</strong> Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 Prozent des<br />
Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.<br />
45 Versicherungsjahre x 1,78% = 80%<br />
Bei einem Pensionsantritt ab Vollendung des 65. Lebensjahres und Vorliegen von 45<br />
Versicherungsjahren gebührt die Pensionskontogutschrift zu 100 Prozent.<br />
Abschläge:<br />
Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit beträgt<br />
das Ausmaß der Kürzung der Gesamtgutschrift 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat<br />
(=4,2 Prozent für jedes Jahr), der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der<br />
Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte<br />
sein 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />
z.B.: Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
= 36 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
= 36 Monate x 0,35 Prozent = 12,6 Prozent Abschlag<br />
= 100% - 12,6 Prozent<br />
= 87,4 Prozent von der Gesamtgutschrift = Pension<br />
ÄNDERUNG IM GEHALTSGESTZ:<br />
Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 1a GehG):<br />
Beamte leisten derzeit einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 bzw. 11,05<br />
Prozent. Darüber hinaus wird vom gesamten ruhegenussfähigen Monatsbezug ohne<br />
Höchstbeitragsgrenze abgeführt.<br />
Im APG beträgt der monatliche Pensionsbeitrag 10,25 Prozent bei einer jährlich<br />
festgelegten monatlichen Höchstbeitragsgrenze (<strong>im</strong> Jahr 2004 = 3.450 €).<br />
Im Rahmen der Parallelrechnung fließt die Pension nach dem APG zu einem<br />
best<strong>im</strong>mten Teil in die Gesamtpensionsversorgung ein. Die neue Beitragsregelung<br />
geht davon aus, dass auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage<br />
zum Teil in den nach dem Pensionsgesetz zu berechnenden Teil der<br />
Gesamtpensionsversorgung einfließen. Die Höchstbeitragsgrundlage gilt daher für<br />
Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, nicht. Die Beitragssätze werden jedoch<br />
entsprechend den zu erwartenden Anteilen der Beamtenpension und der APG-<br />
Pension an der Gesamtpension reduziert.<br />
Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, der in der<br />
Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle<br />
ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:<br />
anstelle des für sie <strong>im</strong> Jahr 2004 für<br />
den Monatsbezug maßgeblichen<br />
anstelle des für sie <strong>im</strong> Jahr 2004<br />
für den Monatsbezug<br />
11