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Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

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Der Grundsatz des APG:<br />

Ziel ist nach 45 Versicherungsjahren/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen<br />

Versicherten <strong>im</strong> Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 Prozent des<br />

Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.<br />

45 Versicherungsjahre x 1,78% = 80%<br />

Bei einem Pensionsantritt ab Vollendung des 65. Lebensjahres und Vorliegen von 45<br />

Versicherungsjahren gebührt die Pensionskontogutschrift zu 100 Prozent.<br />

Abschläge:<br />

Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit beträgt<br />

das Ausmaß der Kürzung der Gesamtgutschrift 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat<br />

(=4,2 Prozent für jedes Jahr), der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der<br />

Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte<br />

sein 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />

z.B.: Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

= 36 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

= 36 Monate x 0,35 Prozent = 12,6 Prozent Abschlag<br />

= 100% - 12,6 Prozent<br />

= 87,4 Prozent von der Gesamtgutschrift = Pension<br />

ÄNDERUNG IM GEHALTSGESTZ:<br />

Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 1a GehG):<br />

Beamte leisten derzeit einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 bzw. 11,05<br />

Prozent. Darüber hinaus wird vom gesamten ruhegenussfähigen Monatsbezug ohne<br />

Höchstbeitragsgrenze abgeführt.<br />

Im APG beträgt der monatliche Pensionsbeitrag 10,25 Prozent bei einer jährlich<br />

festgelegten monatlichen Höchstbeitragsgrenze (<strong>im</strong> Jahr 2004 = 3.450 €).<br />

Im Rahmen der Parallelrechnung fließt die Pension nach dem APG zu einem<br />

best<strong>im</strong>mten Teil in die Gesamtpensionsversorgung ein. Die neue Beitragsregelung<br />

geht davon aus, dass auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage<br />

zum Teil in den nach dem Pensionsgesetz zu berechnenden Teil der<br />

Gesamtpensionsversorgung einfließen. Die Höchstbeitragsgrundlage gilt daher für<br />

Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, nicht. Die Beitragssätze werden jedoch<br />

entsprechend den zu erwartenden Anteilen der Beamtenpension und der APG-<br />

Pension an der Gesamtpension reduziert.<br />

Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, der in der<br />

Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle<br />

ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:<br />

anstelle des für sie <strong>im</strong> Jahr 2004 für<br />

den Monatsbezug maßgeblichen<br />

anstelle des für sie <strong>im</strong> Jahr 2004<br />

für den Monatsbezug<br />

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