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Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

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Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b Abs.3 BDG):<br />

Beamte können ab dem 59. Lebensjahr eine einmalige bescheidmäßige Feststellung<br />

beantragen.<br />

2. Pensionskorridor (§ 15c BDG):<br />

Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 62. Lebensjahres.<br />

Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge, die<br />

nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fallen (§ 90a PG).<br />

Voraussetzungen:<br />

Bei Vorliegen einer ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 450<br />

Monaten (37,5 Jahre), kann eine Ruhestandsversetzung vor dem<br />

Regelpensionsalter, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, durch<br />

Erklärung erwirkt werden.<br />

Abschläge (§ 5 Abs. 2 PG):<br />

Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem<br />

Regelpensionsalter 0,14 Prozentpunkte (=1,68 Prozentpunkte pro Jahr).<br />

3. Hacklerregelung (§ 236b BDG):<br />

Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

Auswirkung auf die Pensionshöhe:<br />

.) Bei Erreichen der Voraussetzungen bis spätestens mit 31.12.2010<br />

keine Abschläge (§ 5 Abs. 2b PG iVm § 109 Abs. 48 PG),<br />

.) Bei Erreichen der Voraussetzungen ab 1.1.2011 geringerer Ruhebezug durch<br />

Abschläge.<br />

Voraussetzungen:<br />

BeamtInnen, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, können bei Erreichen einer<br />

beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung<br />

erwirken.<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1951 und 31.12.1951 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 61. Lebensjahres,<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1952 und 31.12.1952 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 62. Lebensjahres,<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1953 und 31.12.1953 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres,<br />

• wenn sie zwischen 1.1.1954 und 31.12.1954 geboren sind frühestens mit<br />

Vollendung des 64. Lebensjahres,<br />

Abschläge (§ 5 Abs. 2 PG):<br />

Der Abschlag beträgt bei Erreichen der Voraussetzungen ab 1.1.2011 für jeden<br />

Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,28 Prozentpunkte<br />

(=3,36 Prozentpunkte pro Jahr), max<strong>im</strong>al jedoch 12 Prozentpunkte.<br />

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