Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b Abs.3 BDG):<br />
Beamte können ab dem 59. Lebensjahr eine einmalige bescheidmäßige Feststellung<br />
beantragen.<br />
2. Pensionskorridor (§ 15c BDG):<br />
Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 62. Lebensjahres.<br />
Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge, die<br />
nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fallen (§ 90a PG).<br />
Voraussetzungen:<br />
Bei Vorliegen einer ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 450<br />
Monaten (37,5 Jahre), kann eine Ruhestandsversetzung vor dem<br />
Regelpensionsalter, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, durch<br />
Erklärung erwirkt werden.<br />
Abschläge (§ 5 Abs. 2 PG):<br />
Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem<br />
Regelpensionsalter 0,14 Prozentpunkte (=1,68 Prozentpunkte pro Jahr).<br />
3. Hacklerregelung (§ 236b BDG):<br />
Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />
Auswirkung auf die Pensionshöhe:<br />
.) Bei Erreichen der Voraussetzungen bis spätestens mit 31.12.2010<br />
keine Abschläge (§ 5 Abs. 2b PG iVm § 109 Abs. 48 PG),<br />
.) Bei Erreichen der Voraussetzungen ab 1.1.2011 geringerer Ruhebezug durch<br />
Abschläge.<br />
Voraussetzungen:<br />
BeamtInnen, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, können bei Erreichen einer<br />
beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung<br />
erwirken.<br />
• wenn sie zwischen 1.1.1951 und 31.12.1951 geboren sind frühestens mit<br />
Vollendung des 61. Lebensjahres,<br />
• wenn sie zwischen 1.1.1952 und 31.12.1952 geboren sind frühestens mit<br />
Vollendung des 62. Lebensjahres,<br />
• wenn sie zwischen 1.1.1953 und 31.12.1953 geboren sind frühestens mit<br />
Vollendung des 63. Lebensjahres,<br />
• wenn sie zwischen 1.1.1954 und 31.12.1954 geboren sind frühestens mit<br />
Vollendung des 64. Lebensjahres,<br />
Abschläge (§ 5 Abs. 2 PG):<br />
Der Abschlag beträgt bei Erreichen der Voraussetzungen ab 1.1.2011 für jeden<br />
Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,28 Prozentpunkte<br />
(=3,36 Prozentpunkte pro Jahr), max<strong>im</strong>al jedoch 12 Prozentpunkte.<br />
3