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Satzung der Muster- und Dienstleistungsgenossenschaft eG

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c) Abschluss von Verträgen mit beson<strong>der</strong>er Bedeutung, insbeson<strong>der</strong>e von solchen Verträgen,<br />

durch die wie<strong>der</strong>kehrende Verpflichtungen in Höhe von mehr als 10.000<br />

Euro/Jahr für die Genossenschaft begründet werden;<br />

d) Verwendung von Rücklagen (§ 30);<br />

e) Beitritt zu <strong>und</strong> Austritt aus Organisationen <strong>und</strong> Verbänden;<br />

f) Hereinnahme von Genussrechtskapital, Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten<br />

<strong>und</strong> stiller Beteiligungen;<br />

g) Erteilung <strong>und</strong> Wi<strong>der</strong>ruf einer Prokura;<br />

h) Festlegung des Tagungsorts <strong>der</strong> Generalversammlung, soweit diese nicht am Sitz <strong>der</strong><br />

Genossenschaft stattfindet.<br />

i) die Erhebung eines Eintrittsgeldes einschließlich seiner Höhe <strong>und</strong> Einzahlungsweise<br />

j) die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n in den Fällen des § 3 Abs. 3<br />

k) Pauschalerstattungen von Auslagen an Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>.<br />

C. Die Generalversammlung<br />

§ 20<br />

Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedsrechte<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> üben ihre Rechte in den Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft in <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

aus.<br />

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />

3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften<br />

durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en gesetzliche Vertreter o<strong>der</strong> zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter<br />

können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen<br />

Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten<br />

ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter<br />

kann nicht mehr als zwei Mitglie<strong>der</strong> vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geschwister eines Mitgliedes sein o<strong>der</strong><br />

müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- o<strong>der</strong> Anstellungsverhältnis stehen.<br />

Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 4), können<br />

nicht bevollmächtigt werden.<br />

5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter o<strong>der</strong> Bevollmächtigte müssen<br />

ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.<br />

6. Niemand kann für sich o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss<br />

gefasst wird, ob er o<strong>der</strong> das vertretene Mitglied zu entlasten o<strong>der</strong> von einer Verbindlichkeit<br />

zu befreien ist, o<strong>der</strong> ob die Genossenschaft gegen ihn o<strong>der</strong> das vertretene<br />

Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor <strong>der</strong> Beschlussfassung zu<br />

hören.<br />

§ 21<br />

Frist <strong>und</strong> Tagungsort<br />

1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb <strong>der</strong> ersten 6 Monate nach Ablauf des<br />

Geschäftsjahres stattzufinden.<br />

2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

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