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Satzung der Muster- und Dienstleistungsgenossenschaft eG

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1. Die Beschlüsse <strong>der</strong> Generalversammlung bedürfen <strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> gültig abgegebenen<br />

Stimmen, soweit nicht das Gesetz o<strong>der</strong> die <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit<br />

vorschreibt.<br />

2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz <strong>und</strong> in dieser<br />

<strong>Satzung</strong> bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e über<br />

a) Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> mit dreiviertel Mehrheit,<br />

b) Umfang <strong>der</strong> Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,<br />

c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses o<strong>der</strong> Deckung<br />

des Jahresfehlbetrages,<br />

d) Entlastung des Vorstands <strong>und</strong> des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ geson<strong>der</strong>t abzustimmen<br />

ist;<br />

e) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats sowie Festsetzung <strong>der</strong> Vergütung an den Aufsichtsrat<br />

im Sinne von § 17 Abs. 5,<br />

f) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung von Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,<br />

g) Ausschluss von Vorstands- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> Genossenschaft mit<br />

dreiviertel Mehrheit,<br />

h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,<br />

i) Festsetzung <strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> Kreditgewährung (insbeson<strong>der</strong>e Warenkredite)<br />

gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes,<br />

j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen <strong>und</strong> Vereinigungen,<br />

k) Verschmelzung <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsform mit dreiviertel<br />

Mehrheit,<br />

l) Aufnahme, Ausglie<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufgabe eines Geschäftsbereichs, <strong>der</strong> den Kernbereich<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,<br />

m) Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft <strong>und</strong> ggf. Fortsetzung <strong>der</strong> Genossenschaft nach beschlossener<br />

Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.<br />

3. Eine Mehrheit von neun Zehntel <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen ist erfor<strong>der</strong>lich für eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>, durch die eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Inanspruchnahme<br />

von Einrichtungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> zur Leistung von<br />

Sachen o<strong>der</strong> Diensten eingeführt o<strong>der</strong> erweitert wird.<br />

§ 25<br />

Abstimmungen <strong>und</strong> Wahlen<br />

1. Abstimmungen <strong>und</strong> Wahlen werden mit Handzeichen o<strong>der</strong> mit Stimmzetteln durchgeführt.<br />

Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn <strong>der</strong> Vorstand, <strong>der</strong> Aufsichtsrat o<strong>der</strong> mindestens<br />

<strong>der</strong> vierte Teil <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen<br />

es verlangt.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja<strong>und</strong><br />

Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen <strong>und</strong> ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet<br />

in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme<br />

abgegeben werden.

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