DIE NUTZUNG VON ALPWEIDEN IM WANDEL - ETH Zürich
DIE NUTZUNG VON ALPWEIDEN IM WANDEL - ETH Zürich
DIE NUTZUNG VON ALPWEIDEN IM WANDEL - ETH Zürich
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Eidgenössische<br />
Technische Hochschule<br />
<strong>Zürich</strong><br />
Ecole polytechnique fédérale de Zurich<br />
Politecnico federale di Zurigo<br />
Swiss Federal Institute of Technology Zurich<br />
Professur Forstpolitik und Forstökonomie<br />
<strong>DIE</strong> N UTZUNG <strong>VON</strong> A LPWEIDEN <strong>IM</strong> <strong>WANDEL</strong><br />
Fallstudie Brischern<br />
Autoren:<br />
Volken, Thomas, dipl. Forsting., lic. oec. publ.<br />
Kissling-Näf, Ingrid, Prof. Dr.<br />
Zimmermann, Willi, Prof. Dr.<br />
<strong>Zürich</strong>, November 2002
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einleitung _____________________________________________________________ 4<br />
2 Beschreibung der Alpe Brischern __________________________________________ 6<br />
3 Entstehung der Alpgenossenschaft Brischern________________________________ 10<br />
4 Analyseraster__________________________________________________________ 14<br />
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950____________________________________ 16<br />
5.1 Nutzung der Alp __________________________________________________________ 16<br />
5.1.1 Alpweiden ___________________________________________________________________ 16<br />
5.1.2 Mähmatten __________________________________________________________________ 18<br />
5.1.3 Alphütten____________________________________________________________________ 18<br />
5.2 Akteure__________________________________________________________________ 19<br />
5.3 Erklärungsvariablen _______________________________________________________ 22<br />
5.3.1 Gesellschaftliches Umfeld_______________________________________________________ 22<br />
5.3.2 Landwirtschaftspolitik__________________________________________________________ 23<br />
5.3.3 Naturschutzpolitik _____________________________________________________________ 24<br />
5.4 Fazit ____________________________________________________________________ 24<br />
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970__________________ 25<br />
6.1 Nutzung der Alp __________________________________________________________ 25<br />
6.1.1 Alpweiden ___________________________________________________________________ 25<br />
6.1.2 Mähmatten __________________________________________________________________ 27<br />
6.1.3 Alphütten____________________________________________________________________ 27<br />
6.2 Akteure__________________________________________________________________ 27<br />
6.3 Erklärungsvariablen _______________________________________________________ 28<br />
6.3.1 Gesellschaftliches Umfeld_______________________________________________________ 28<br />
6.3.2 Landwirtschaftspolitik__________________________________________________________ 31<br />
6.3.3 Naturschutzpolitik _____________________________________________________________ 33<br />
6.4 Fazit ____________________________________________________________________ 33<br />
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970 bis 2000___ 35<br />
7.1 Nutzung der Alp __________________________________________________________ 35<br />
7.1.1 Alpweiden ___________________________________________________________________ 35<br />
7.1.2 Mähmatten __________________________________________________________________ 38<br />
7.1.3 Alphütten____________________________________________________________________ 38<br />
7.2 Akteure__________________________________________________________________ 41<br />
7.3 Erklärungsvariablen _______________________________________________________ 44<br />
7.3.1 Gesellschaftliches Umfeld_______________________________________________________ 44<br />
7.3.2 Landwirtschaftspolitik 1970 bis 2000 ______________________________________________ 50<br />
7.3.3 Naturschutzpolitik _____________________________________________________________ 57<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
7.4 Befragung im Untersuchungsgebiet___________________________________________ 63<br />
7.4.1 Motivation für Schafhaltung im Allgemeinen________________________________________ 64<br />
7.4.2 Motivation für die Sömmerung der Schafe auf Brischern_______________________________ 64<br />
7.4.3 Handel von Alprechten _________________________________________________________ 65<br />
7.4.4 Auflagen des Tierschutzes ______________________________________________________ 65<br />
7.4.5 Szenarien einer restriktiveren Subventionspolitik_____________________________________ 66<br />
7.4.6 Die Zukunft der Alpe Brischern aus Sicht der Schäfer _________________________________ 66<br />
7.5 Fazit ____________________________________________________________________ 66<br />
8 Ausblick: quo vadis? ____________________________________________________ 69<br />
9 Schlussbemerkungen und Zusammenfassung _______________________________ 76<br />
Literatur _________________________________________________________________ 79<br />
Anhang __________________________________________________________________ 82<br />
3
1 Einleitung<br />
Zahlreiche natürliche Ressourcen im Alpenraum werden als Gemeinschaftsgüter, so<br />
genannte common-property-Güter, genutzt (Mathieu 1998: 147). Nutzungsgemeinschaften<br />
bestehen in vielen Fällen bereits seit dem Mittelalter und haben bis in unsere Zeit Bestand.<br />
Während sich die gemeinsame Nutzung von Ressourcen in der Agrargesellschaft aus<br />
ökonomischen Zwängen bis in die Mitte des letzten Jahrhunderts aufdrängte 1 , ist die<br />
Bearbeitung und Nutzung der Alpweiden heute selten existentiell motiviert. Zudem sehen<br />
sich die Gemeinschaften in der heutigen Zeit einer Vielzahl unterschiedlicher Interessen von<br />
aussen konfrontiert. Mit dem Wandel zur Industrie- und Kommunikationsgesellschaft hat sich<br />
in den letzten Jahrzehnten eine massive Veränderung vollzogen. Sie bezieht sich auf die Art<br />
der Nutzung, die Intensität der Nutzung, die Zusammensetzung der Nutzergruppe und deren<br />
Motivation. Ausserhalb des engen Kreises von nutzungsberechtigten Genossenschaftern<br />
entsteht ein grösser werdender Kreis unterschiedlichster Interessengruppen. Die Interessen<br />
können sich auf unterschiedlichen Ebenen artikulieren und schliesslich als eigenständige<br />
Policy oder als Teil davon Einfluss nehmen auf die Ausgestaltung der Nutzung. Der Wandel<br />
bewirkt somit eine Rückkoppelung auf die Ressource selber, wobei das ökologische,<br />
ökonomische und soziale Umfeld der Ressourcennutzung beeinflusst wird.<br />
In der vorliegenden Fallstudie wird der Wandel, den viele landwirtschaftlich geprägten<br />
Nutzungsregime typischerweise im zwanzigsten Jahrhundert durchgemacht haben, am<br />
Beispiel der Alpe Brischern 2 untersucht. Das Gewicht wird auf Güter und Leistungen der<br />
Ressource Alp sowie auf die jeweils relevanten Akteure gelegt. Die Tätigkeiten des<br />
Menschen zeigen dabei Spuren in der Natur (z.B. Zusammensetzung der Pflanzenarten), in<br />
der Gestaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen (z.B. Regelung der Nutzungsrechte)<br />
und wirken auf sein Verhalten und seine Gewohnheiten zurück (z.B. Verlust an Identität und<br />
Verbundenheit der Dorfbevölkerung mit dem eigenen Land). Diese Auswirkungen werden<br />
anhand der Alpe Brischern analysiert. Mit Hilfe von Erklärungsvariablen wird versucht, den<br />
Ursachen des Wandels auf den Grund zu gehen. Spezielles Gewicht wird dem<br />
gesellschaftlichen Umfeld beigemessen und den verschiedenen Policyfeldern, die in<br />
irgendeiner Art und Weise Einfluss nehmen auf die Ausgestaltung der Nutzungsformen. Es<br />
wird die Hypothese vertreten, dass eine bis in die heutige Zeit überwiegend<br />
landwirtschaftliche Nutzung der Alpe Brischern durch die Landwirtschaftspolitik am meisten<br />
1<br />
2<br />
Gemäss Mathieu (1998:147) brauchen gemeinsame Nutzungs- und Besitzformen nicht soziale Vorzüge<br />
aufzuweisen oder besonders alt zu sein, sondern sind aus einer rein ökonomischen Perspektive Ausdruck des<br />
extensiven Charakters der Berglandwirtschaft.<br />
Je nach Quelle werden für die untersuchte Alp unterschiedliche Ausprägungen des Namens verwendet:<br />
Brischeru, Brischeren, Brischernalp oder Brischern. Der Autor verwendet in der vorliegenden Arbeit ohne<br />
Begründung einheitlich letztere Form.<br />
4
1 Einleitung<br />
beeinflusst wurde und beeinflusst wird und deshalb als Erklärungsvariable von zentraler<br />
Bedeutung ist. Im Zusammenhang mit der heutigen Nutzung werden rechtliche,<br />
ökonomische, soziale und institutionelle Probleme dargestellt, mit denen sich die heutige<br />
Organisations- und Bewirtschaftungsform konfrontiert sieht. Im Sinne eines Ausblicks auf<br />
eine zukünftige Entwicklung der Alpnutzung ist das letzte Kapitel verfasst.<br />
5
2 Beschreibung der Alpe Brischern<br />
Die Alpe Brischern steht im Zentrum der vorliegenden Fallstudie. Die Wahl lässt sich primär<br />
mit den vorhandenen Ortskenntnissen am Lehrstuhl Forstpolitik und Forstökonomie der <strong>ETH</strong><br />
<strong>Zürich</strong> begründen, andererseits wurde aus den Vorkenntnissen geschlossen, dass die<br />
Entwicklung auf der Alp Brischern kein Einzelfall darstellt. Die geographische Nähe zweier<br />
unabhängiger Alpgenossenschaften, nämlich Brischern eggerbergerseits und Brischern<br />
munderseits, sollte zudem Vergleichsmöglichkeiten bieten.<br />
Die Alpe Brischern befindet sich zwar vollständig auf dem Gemeindegebiet von Mund, der<br />
Nachbargemeinde von Eggerberg, ist aber seit 1871 nach mehrmaligen Zwistigkeiten in den<br />
westlichen Eggerbergerteil und in den östlichen Munderteil getrennt worden 3 . Das Dorf<br />
Eggerberg ist eng verbunden mit der Alp Brischern und seiner Entwicklung. Es befindet sich<br />
im oberen Teil des Wallis, ein Kanton im Südwesten der Schweiz.<br />
Abbildung 1: Übersicht über das Untersuchungsgebiet der Fallstudie<br />
Quelle: Bratt 1995 (links) und Sonnige Halden am Lötschberg, Tourismusbroschüre.<br />
Eggerberg befindet sich rund 200m über dem Talgrund, oberhalb der drittgrössten<br />
Oberwalliser Gemeinde Visp. Das Dorf fügt sich heute aus dreizehn Weilern zusammen. Der<br />
Dorfkern liegt auf rund 850m ü.M., der am höchsten gelegene bewohnte Weiler befindet sich<br />
3<br />
Früher nannte man den Munderteil der Alpe Brischern „Kurzstafel“ und der Stafel eggerbergerseits wurde in<br />
den oberen „Langstafel“ und den unteren „Lorustafel“ unterteilt (Jossen 1989: 155).<br />
6
2 Beschreibung der Alpe Brischern<br />
auf rund 1150m ü.M. 4 . Visp und Umgebung gehört mit durchschnittlich 500 bis 600mm<br />
Jahresniederschlag zu den trockensten Regionen der Schweiz.<br />
Die vorliegende Untersuchung beschränkt sich auf ersteren Teil der Alpe. Die<br />
Bewirtschaftung der Westalp ist eng mit der Gemeinde Eggerberg verknüpft. So<br />
konzentrieren sich die Alpnutzungsrechte zum überwiegenden Teil auf Einwohner und<br />
Burger von Eggerberg 5 .<br />
Das Weidegebiet von Brischern oberhalb von Eggerberg breitet sich zur Hauptsache<br />
oberhalb der Waldzone in einer Höhenlage von ca. 2000-2500m ü.M. und auf einer Fläche<br />
von rund 165ha (95ha munderseits, 70ha eggerbergerseits (EVD1969b: Anhang) 6 aus. Die<br />
Vegetationszeit dauert höchstens 80 bis 100 Tage. Das Gelände ist süd-/südwestlich<br />
exponiert und damit stark der Trockenheit ausgesetzt. Die Niederschlagsmenge pro Jahr<br />
beträgt nur gerade 600 bis 800mm. Das mehrheitlich üppige Futterangebot ist teilweise mit<br />
steinigen, felsigen Partien durchsetzt. Während im Munderteil zwischen einer Kuhalp und<br />
einer Rinderalp unterschieden wird, besteht eggerbergerseits nur ein Alpteil (Schmidhalter<br />
1998: 3). Schafe und Geissen werden strikt von den Kuhalpen getrennt in den höheren<br />
Lagen der Alp gehalten 7 . Zur Alp gehört auch ein ausgedehntes Waldweidegebiet mit einer<br />
Fläche von 30ha eggerbergerseits und 15ha munderseits 8 . Der Zugang zur Alp erfolgt bis<br />
Chastler (vgl. Abbildung 1) auf einer asphaltierten Strasse und von dort weg auf einem<br />
befestigten Weg, der nur noch mittels geländegängiger Fahrzeuge zu bewältigen ist. Zu Fuss<br />
wird etwa eine Stunde benötigt, um vom Chastler auf die Alp zu gelangen.<br />
Die folgende, stark simplifizierende Zeichnung soll die Verhältnisse auf der Alpe Brischern<br />
verdeutlichen:<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
Vgl. Landeskarte der Schweiz 1:25'000, Blatt 1288 (Raron), Wabern 1987.<br />
Vgl. Archiv Brischern, Aufteilung Kuhrechte Alpe Brischern – Eggerbergerseite 1997, Dokument Nr. 37.<br />
Neuere Schätzungen gehen von insgesamt 110ha aus, davon sind 95ha Weideland und 15ha Waldweide<br />
(http://www.alporama.ch, 4.1.2002). Die Reduktion geht einerseits auf die geringere Nutzung zurück,<br />
andererseits auf den Einwuchs, der sich vom Burgerwald langsam Richtung Mähmatten hinauf zieht.<br />
Mündl. Mitteilung Anna Zimmermann-In-Albon, eine der ältesten Einwohnerinnen von Eggerberg und Mutter<br />
von Willi Zimmermann, und Elisa Theler-In-Albon, Schwester von Anna Zimmermann-In-Albon und Sennerin<br />
auf Brischern bis 1947/48, 16.3.2000.<br />
Vgl. EVD (1969b), Anhang.<br />
7
2 Beschreibung der Alpe Brischern<br />
Abbildung 2: Skizze der Verhältnisse auf der Alpe Brischern<br />
Kleinviehalp<br />
(common property)<br />
Grossviehalp<br />
(common property)<br />
Alpe<br />
Brischern<br />
munderseits<br />
Alpe Brischern<br />
eggerbergerseits<br />
Alphütten<br />
(private property)<br />
„Bachtola“ = Alpgrenze<br />
Mähmatten<br />
(private/common property)<br />
Burgerwald<br />
(common property)<br />
Quelle: eigene Darstellung und Antonietti<br />
1988: 100.<br />
Ausgehend von der Ressource Alp kann folgende Unterteilung gemacht werden:<br />
• Alpweiden: Sie befinden sich oberhalb der Alphütten und sind im Besitz der<br />
Geteilschaft 9 . Die Grossvieh- und Kleinviehalp werden klar abgegrenzt 10 .<br />
• Alphütten: Sie ziehen sich entlang des Flurweges, der den Eggerberger- und<br />
Munderteil miteinander verbindet. Die Alphütten sind allesamt in<br />
Privatbesitz, der Boden jedoch, auf dem sie stehen, ist<br />
Gemeinschaftsbesitz.<br />
• Mähmatten: Sie befinden sich unterhalb der Alphütten. Die Geteilen erhalten ein<br />
Servitut, das sie zur ausschliesslichen, einmal jährlich stattfindenden<br />
9<br />
Alpgeteilschaft und Alpgenossenschaft werden in der vorliegenden Studie als identische Begriffe verwendet.<br />
Wir halten uns dabei an Arnold (1987: 88f), der darauf hinweist, dass im Walliser Recht die<br />
genossenschaftlichen Formen oft als „Geteilschaften“ oder französisch „consortages“ bezeichnet wurden und<br />
werden. Verbreitet sei nun auch der Terminus „Genossenschaft“. Eine Alpgeteilschaft bezeichnet eine<br />
Nutzergruppe, die sich über den Besitz von Alprechten definiert und Nutzungsanspruch an einer Alp hat. Sie<br />
stellt eine Selbstorganisation dar, die sowohl die operationellen als auch die kollektiven Regeln festlegt.<br />
10 Zu den Statuten von 1998 existiert ein beiliegender Plan, der die Unterteilung in Kuhalp und Schaf-/Ziegenalp<br />
schriftlich festhält (vgl. Art. 2 Statuten Alpgenossenschaft Brischern Eggerbergerseite, 1998).<br />
8
2 Beschreibung der Alpe Brischern<br />
Heuernte auf einem sogenannten „Blätz“ berechtigt. Ein Blätz ist wenige<br />
Quadratmeter gross. Nach der Heuernte werden die Mähmatten Teil des<br />
Weidezyklus und somit zum gemeinsam genutzten Gut.<br />
Der Wald, der südlich an die Mähmatten anschliesst, ist im Besitz der Burgergemeinden<br />
Mund und Eggerberg und hat direkt nichts mit der Alpgenossenschaft zu tun. Deshalb gilt im<br />
Folgenden das Augenmerk ausschliesslich der Alp, bestehend aus Weiden, Alphütten und<br />
Mähmatten.<br />
Bevor aber die Alpnutzung in all ihren Facetten in einem zeitlichen Abriss beschrieben wird,<br />
soll in einem kurzen historischen Exkurs bis in die Entstehungszeit der Alpgenossenschaft<br />
zurückgeschaut werden.<br />
9
3 Entstehung der Alpgenossenschaft Brischern<br />
Wie und unter welchen Umständen die Alpgenossenschaft Brischern im Detail entstanden<br />
ist, kann den Archiven leider nicht entnommen werden 11 . Es soll hier deshalb kurz auf die<br />
generelle Entstehungsgeschichte von Allmendgenossenschaften hingewiesen werden 12 , wie<br />
sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch für den Fall Brischern zutrifft. Soweit von der<br />
Datenlage her möglich, wird die Verbindung zu Brischern geschaffen.<br />
Abgesehen von der Bildung städtischer Agglomerationen gehen die heutigen<br />
Siedlungsstrukturen der Schweiz im Wesentlichen auf den mittelalterlichen Landesausbau<br />
zurück (Schuler 1998: 3.5/1). In dieser Zeit sind im Flachland und in den Tälern grosse<br />
Waldflächen gerodet worden, im Alpengebiet wurden hochgelegene Weideflächen nutzbar<br />
gemacht. Mit dem Fortschreiten des Landesausbaus entstanden neue politische und soziale<br />
Strukturen.<br />
Die mittelalterliche Gesellschaft ist durch das Grundherrschaftssystem geprägt. Die<br />
Grundherren hatten die Verfügungsgewalt über den Grundbesitz und zusätzlich die<br />
Herrschaftsrechte über die auf diesem Besitz lebenden Personen. Diese Leute gehörten fast<br />
ausschliesslich dem Bauernstand an und wirtschafteten in einem bipartiten System:<br />
Einerseits bearbeiteten sie ihre Felder und Weiden in eigener Regie, zu ihren Rechten<br />
gehörte auch die Benutzung gemeinschaftlicher Anlagen wie Weiden oder<br />
Bewässerungseinrichtungen, andererseits waren sie zur Leistung von Frondiensten auf dem<br />
Betrieb des Grundherren (sog. Dinghof) verpflichtet.<br />
Wälder, die gerodet wurden, waren nicht herrenlos, sondern gehörten zur Grundherrschaft<br />
oder waren im Eigentum des Königs. Wollte der Grundherr oder der König zusätzlich Land<br />
nutzbar machen, war er auf die Hilfe der Bauern angewiesen. Humankapital war aber trotz<br />
dem beachtlichen Bevölkerungswachstum im Mittelalter knapp. Infolgedessen mussten den<br />
Bauern als Gegenleistung gewisse Freiheiten zugestanden werden. Was war unter<br />
Freiheiten genau zu verstehen? Die wichtigste Freiheit war wohl das Recht, das neu<br />
gewonnene Land an die Kinder weiterzugeben. Damit verbunden war das Recht der Teilung<br />
und der Veräusserung. Übertragen wurden bestimmte Freiheiten auch an die Gruppe, in der<br />
meist eine prinzipielle Gleichstellung der Mitglieder bestand. Dazu gehörte das Recht auf<br />
eigene Gerichtsbarkeit oder eine Ermässigung auf Abgaben und Zinsen. Mit dieser<br />
Entwicklung einher ging eine Aushöhlung der grundherrschaftlichen Macht und damit der<br />
Übergang zum spätmittelalterlichen Territorialstaat. Dass die Initiative nicht selten vom<br />
Landesherrn oder König selber ausging, ist insofern verständlich, dass dadurch der<br />
Einflussbereich der Fürsten und des Adels beschnitten wurde und die Untertanen direkt ihm<br />
unterstellt waren.<br />
11 Gemäss mündlicher Mitteilung von Frau Bornet, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kantonsarchiv in Sitten,<br />
vom 30.7.2001 fehlen im Archiv sämtliche alten Statuten der Alpgenossenschaft Brischern eggerbergerseits.<br />
Diese Tatsache erstaunt, da eine Kopie der Statuten, die vom Staatsrat homologiert werden, im<br />
Kantonsarchiv abgelegt werden muss. Sowohl die Anfragen an die Gemeinde Eggerberg (14.2.2000) als auch<br />
an die Kommission der Alpgenossenschaft (Norbert Zimmermann, aktueller Kommissionspräsident, 10.5.2000<br />
und Josef Hutter, Alt-Kommissionspräsident, 13.4.2001) wurden negativ beantwortet.<br />
12 Ich beziehe mich in diesem Kapitel vorwiegend auf Arnold (1987) und Schuler (1998).<br />
10
3 Entstehung der Alpgenossenschaft Brischern<br />
Die mit den neuen Freiheiten ausgestatteten Bauern organisierten sich immer häufiger in<br />
Gemeinschaften, so genannten Dorfbauernzünften. Die Bildung von Genossenschaften<br />
wurde von den Grundherren oft begünstigt, denn die Selbstorganisation der Bauern ersparte<br />
ihnen zahlreiche Auseinandersetzungen. Fürs Oberwallis von Bedeutung ist die<br />
Gegebenheit, dass Weiden und Alpen häufig durch Zulosen durch die Dorfbauernzünfte an<br />
eine Mehrzahl von Bauern aufgeteilt wurden. Die Ausgelosten bekamen damit ein zeitlich<br />
befristetes Nutzungsrecht (z.B. 30 Jahre). Die Nutzungsberechtigten hatten grosses<br />
Interesse daran, für möglichst stabile Verhältnisse zu sorgen und die getätigten<br />
Bewirtschaftungsverbesserungen auch selber zu nutzen. Der Zusammenhang wurde<br />
deshalb immer enger, so dass in vielen Fällen gar auf eine Neuverlosung verzichtet wurde 13 .<br />
Mit der Entstehung der ersten Nutzungsgemeinschaften geht im wirtschaftlichen Bereich der<br />
Übergang zur Dreifelderwirtschaft einher. Das zugeteilte oder zugeloste Land wird aufgeteilt<br />
in Dorf, Feldflur und Allmend. Allmend bezeichnet den nicht aufgeteilten Rest des<br />
Territoriums 14 und steht damit im Gegensatz zum Begriff des Privateigentums.<br />
Schon früh wird unterschieden zwischen Dorfbauernzünften, die Sachherrschaft (Eigentum)<br />
ausüben über Allmenden, Alpen, Wälder und Wasserrechte, und rein wirtschaftlichen<br />
Bauernzünften. Letztere werden Sonderallmendgenossenschaften genannt und entwickeln<br />
sich immer weiter weg von den Dorfbauernzünften, die ihrerseits vermehrt öffentliche<br />
Funktionen (z.B. Vormundschaft, Armenunterstützung) wahrnehmen und sich allmählich zu<br />
politischen Körperschaften entwickeln. Die Trennung ist aber nicht immer scharf. Bei den<br />
Sonderallmendgenossenschaften handelt sich vorwiegend um Alp-, Wald- und<br />
Wassergeteilschaften. Besonders wo Alpen auf das Gebiet zweier Territorialgemeinden zu<br />
liegen kommen, werden häufig Sondergenossenschaften eingerichtet, ebenso in<br />
Gemeinden, die überzählige Alpkapazität aufweisen. Dies dürfte wohl für die Gemeinde<br />
Mund und die Alp Brischern zutreffen.<br />
Die mit dem Bevölkerungswachstum im 14. Jahrhundert einhergehende Intensivierung der<br />
Landwirtschaft erhöht den Druck auf die sich verknappende Allmend. Rechtsansprüche an<br />
Allmendressourcen werden vermehrt schriftlich festgehalten, und zwar in Form von Statuten.<br />
Die erste schriftlich bekannte Randung der Alpe Brischern datiert aus dem Jahre 1491: Die<br />
Alpe war in sechs Lose eingeteilt, die Randung 15 erfolgte mit 151 Kühen (Jossen 1989: 155).<br />
Zu dieser Zeit existiert bereits ein Alpreglement. Hauptelemente des Reglementes sind die<br />
13 Neben dem historischen Erklärungsansatz für das Entstehen von Genossenschaften, der hier gewählt wurde,<br />
kann deren Gründung auch mit ökonomischen Argumenten unterlegt werden. Stichworte sind:<br />
Risikoverteilung/-verminderung, Reduktion der Transaktionskosten, Einsparung von Produktions-<br />
/Betriebskosten, wohlfahrtsökonomische Verteilung etc. (vgl. dazu Picht 1988).<br />
14 Unterschieden werden kann zwischen innerer und äusserer Allmend. Erstere bezeichnet bspw. gemeinsame<br />
Gebäude, Strassen, Wege, Stege, Plätze, Wasserfuhren, Brunnen und Bäche. Die äussere Allmend bezieht<br />
sich auf kulturfähige Liegenschaften (Wiesen, Weiden, Alpen, Wälder, Rebberge), nicht oder nur gering<br />
kulturfähige Liegenschaften (Moose, Moore, Eyen, Ried- und Standböden, Torf- und Streuländereien,<br />
Runsen, Felsen, Berge, Geröllhalden und Steinbrüche, Lehm- und Kiesgruben), Wasservorkommen (Seen,<br />
Bäche, Brunnen) und bauliche Einrichtungen (Wasserleitungen, Wuhren, Wälle, Schwellen, Strassen, Wege<br />
und Brücken) (Arnold 1987: 2-3).<br />
15 Die Randung der Alp wurde aufgrund einer auf langjähriger Erfahrung basierenden Schätzung des<br />
durchschnittlichen Ertrags festgelegt. Dieses Mass an gesamter Nutzung wurde fixiert und auf die in diesem<br />
Zeitpunkt Nutzungsberechtigten verteilt. So konnte die Gefahr der Übernutzung gebannt werden. Das<br />
Nutzungsrecht kommt im Kuhrecht zum Ausdruck (vgl. Aktie heute). Es handelt sich also nur um eine<br />
Aufteilung in ideelle Anteilsrechte. Wenn nicht besondere Umstände es erforderten, konnte die einmal fixierte<br />
Zahl der Rechte nicht mehr erhöht werden.<br />
11
3 Entstehung der Alpgenossenschaft Brischern<br />
Aufzählung der Nutzungsberechtigten, der Nutzungsausschluss von Nichtgeteilen, Regelung<br />
des Alpaufzugs und des Weidgangs. Auch von der Randung 1559 und 1568 sind schriftliche<br />
Zeitzeugen vorhanden (Jossen 1989: 155). So teilten sich 1568 die 152 Kuhrechte auf 213<br />
Geteilen auf. Sie stammten aus Mund und Eggerberg selber, aber auch aus den<br />
umliegenden Dörfern. Zu finden ist ebenfalls eine klare Regelung, was gealpt werden darf<br />
und was nicht.<br />
In Zeiten stärkeren Bevölkerungswachstums kann häufig eine Verschärfung der Regeln<br />
beobachtet werden. Die Nutzung wird erschwert 16 und die Allmendnutzungsgemeinschaften<br />
schliessen sich allmählich nach aussen ab. Dies zeigt sich in der Beschränkung des Handels<br />
mit Allmendnutzungsrechten und Veräusserungsverboten an Nicht-Geteilen. Die<br />
Sonderallmendgenossenschaften wandeln sich damit zu eigentlichen<br />
Personalgenossenschaften um.<br />
In der Neuzeit sind vor dem Hintergrund eines immer kleiner werdenden Nutzerkreises die<br />
gemeinsam genutzten Güter in vielen Fällen unter den Genossenschaftern verteilt worden.<br />
Im Zuge der Intensivierung der Landwirtschaft löst die Einzelwirtschaft die<br />
Dreifelderwirtschaft ab. Der Ackerbau gewinnt an Bedeutung und gegenseitige Weiderechte<br />
werden teilweise zugunsten von Privateigentum aufgehoben. Verschont bleiben diejenigen<br />
Bereiche, in denen eine individuelle Nutzung wirtschaftlich nicht möglich ist, vor allem Alpen<br />
und Wälder.<br />
Mit der Gründung des Rechtsstaates sind Allmendgenossenschaften schliesslich als<br />
juristische Personen anerkannt worden 17 . Die Verfassung übt aber keinen Einfluss auf die<br />
Allmendgenossenschaften aus.<br />
Die Alp Brischern ist 1871 zwischen den Geteilen von Mund und jenen von Eggerberg,<br />
Lalden, Baltschieder, Ausserberg geteilt worden. Der Grund liegt in den im Laufe der Zeit<br />
immer wieder aufkeimenden Zwistigkeiten zwischen den beiden Parteien, beispielsweise<br />
wegen der Atzung im Burgerwald. Zudem war Mund, im Gegensatz zu Eggerberg, reich mit<br />
Alpweiden gesegnet und konnte somit die Teilung mit geringen wirtschaftlichen Einbussen<br />
verkraften. Die Teilungsurkunde enthält genaue Grenzangaben, Regelungen betreffend den<br />
Weidgang (wo darf wann geweidet werden, wo darf man die Tiere auftreiben) und der<br />
Nutzung des Wassers (Tränken für das Vieh) 18 . In den fünfziger Jahren des letzten<br />
Jahrhunderts kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen Mund und Eggerberg aufgrund von<br />
unklaren Formulierungen über das Abatzungsrecht im Burgerwald. Heute steht das Interesse<br />
an einer genauen Klärung nicht mehr auf der Prioritätenliste.<br />
Seit 1871 besitzen die beiden Geteilschaften ihre eigenen Statuten und Organe. Die neusten<br />
Statuten eggerbergerseits stammen aus dem Jahre 1998 und enthalten als Anhang<br />
16 Nicht selten wurde das Nutzungsquantum beschränkt. Die geschah beispielsweise durch die Anwendung des<br />
Winterungsprinzips, d.h. dass nur dasjenige Vieh gesömmert werden durfte, das im Dorf mit eigenem Heu<br />
überwinterte.<br />
17 Eugen Huber hat bei der Redaktion des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1907, der bisherigen<br />
Gesetzgebung folgend, die Rechtsträger in zwei Gruppen unterteilt: die natürlichen Personen und die<br />
juristischen Personen (Tuor et al. 1995: 67).<br />
18 Teilungsurkunde der Alpe Brischern vom 30. Juli 1871, Dokument Nr. 3 Archiv Alpgenossenschaft Brischern<br />
eggerbergerseits.<br />
12
3 Entstehung der Alpgenossenschaft Brischern<br />
zusätzlich ein Wasser-, Alp- und Hüttenreglement. Brischern eggerbergerseits ist heute mit<br />
etwas mehr als 90 Kuhrechten gerandet 19 .<br />
In den folgenden Kapiteln soll die Nutzung der Alp Brischern in unterschiedlichen zeitlichen<br />
Phasen beschrieben und die Veränderungen des Regimes herauskristallisiert werden.<br />
19 Schmidhalter (1998: 3) spricht von 96 Kuhrechten, ebenfalls von 96 Alprechten ist in den Statuten 1998 in<br />
Artikel 3 die Rede, gemäss Alpenbuch teilen sich 131 Eigentümer jedoch 92 Alprechte.<br />
13
4 Analyseraster<br />
Abbildung 3: Schema für die vorliegende Fallstudie<br />
zu erklärende Variable:<br />
Nutzung<br />
• Alpweiden<br />
• Mähmatten<br />
• Alphütten<br />
Akteure<br />
erklärende Variablen:<br />
gesell./wirtsch.<br />
Umfeld<br />
Policyfelder<br />
• Landwirtschaft<br />
• Naturschutz<br />
Im Zentrum der Untersuchung steht die Nutzung der Alpe Brischern. Sie stellt die zu<br />
erklärende Variable dar. Die Nutzung soll für verschiedene Perioden beschrieben werden.<br />
Abgrenzungskriterium der zeitlichen Phasen ist nicht ein eigentlicher Regimewechsel,<br />
sondern ein Bruch in den bisherigen Nutzungsgewohnheiten bezüglich der Alpweiden,<br />
Mähmatten und Alphütten, die alle Teil der Ressource Alp sind. Infolgedessen können drei<br />
Phasen unterschieden werden:<br />
1. Phase: Sie kann mit dem Begriff „Selbstversorgerwirtschaft“ umschrieben werden. Den<br />
Anfang der Periode bildet das Jahr 1871, weil erst nach dem Teilungsakt die<br />
Eggerbergerseite über eigene Statuten verfügt. Das Regime wird sich aber auch<br />
vor 1871 nicht wesentlich von den Verhältnissen bis 1950 unterschieden haben.<br />
2. Phase: Sie umfasst die Jahre 1950 bis 1970 und kann mit dem Stichwort „Niedergang“<br />
auf einen Punkt gebracht werden. Trotz formellem Weiterbestand der<br />
Genossenschaft vollzieht sich informell eine gewaltige Anpassung an rasant sich<br />
verändernde Rahmenbedingungen.<br />
3. Phase: Die dritte Phase reicht von 1970 bis 2000 und kann mit „Pacht“ und<br />
„Wiederbelebung“ zusammengefasst werden.<br />
In der Beschreibung der drei Phasen integriert finden sich auch die für die jeweilige Nutzung<br />
relevanten Akteure.<br />
Mit Hilfe von Erklärungsvariablen werden nach Möglichkeit Antworten auf Fragen bezüglich<br />
des Wandels geliefert. Sie gliedern sich in das gesellschaftliche/wirtschaftliche Umfeld und<br />
die für die Nutzung der Alp relevanten Policyfelder Landwirtschaftspolitik und<br />
Naturschutzpolitik.<br />
14
4 Analyseraster<br />
Wo das Studium der Literatur Lücken offen lässt, werden mittels Experteninterviews<br />
mündliche Informationen eingeholt. Im Anhang findet sich eine Liste der interviewten<br />
Personen. Weitere Informationen sind zusätzlich über Telefonanrufe, elektronischen<br />
Postverkehr und persönliche Gespräche gesammelt worden.<br />
15
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
5.1 Nutzung der Alp<br />
Das Nutzungsregime, wie es sich seit der Trennung der Alp Brischern 1871 bis in die<br />
fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts präsentierte, kann als traditionelle Nutzung<br />
der Alp bezeichnet werden. Über all die Jahre wurde das „common knowledge“ der<br />
Alpgeteilen von Generation zu Generation praktisch unverändert weitergegeben.<br />
5.1.1 Alpweiden<br />
Das Recht, Alpweiden zu nutzen, ist auf Geteilschaftsalpen oder Genossenschaftsalpen<br />
unmittelbar an den Besitz von Alprechten geknüpft; dies im Gegensatz zu den<br />
Burgerschaftsalpen, auf denen im Prinzip jedem Burger das Nutzungsrecht eingeräumt<br />
wird 20 . Geteilschaftsalpen haben in Zeiten grosser Nachfrage den Vorteil, dass die<br />
Nutzungsintensität strikt festgelegt ist (sog. Randung) und damit eine Übernutzung in der<br />
Regel verhindert werden kann. Wie vorgängig bereits erwähnt, geht aus dem ältesten<br />
schriftlichen Dokument von 1491 hervor, dass die Alpe Brischern mit insgesamt 151<br />
Alprechten gerandet war. Im 19. Jahrhundert betrug die Zahl der Alprechte 270. Es ist<br />
anzunehmen, dass aus Gründen der Existenzsicherung einer wachsenden Bevölkerung die<br />
Alpweiden ausgedehnt worden sind oder innerhalb der ursprünglichen Grenzen bis an die<br />
Kapazitätsgrenzen genutzt wurde. Die Alprechte wurden etwa im Verhältnis 3/7 zu 4/7 auf<br />
die Eggerbergerseite und Munderseite aufgeteilt (150 munderseits/120 eggerbergerseits) 21 .<br />
Nach Grenzstreitigkeiten zwischen den Gemeinden Mund und Finnen (heute eine Voralpe<br />
der Eggerberger), die 1819 begannen, wurden die Alprechte auf 210 gekürzt (120<br />
munderseits/90 eggerbergerseits) 22 . 1871 ist die Alp in zwei unabhängige Geteilschaften<br />
getrennt worden.<br />
Die Alpstatistik des Jahres 1891 sah für die Eggerbergerseite wie folgt aus:<br />
Kühe Rinder/Kälber Stiere Schafe Ziegen Schweine<br />
56 25 1 100 40 9<br />
Quelle: Jossen 1989: 150.<br />
Zu der Anzahl Schafe (100) gilt es zu bemerken, dass sie nicht auf der Alpe Brischern<br />
gesömmert wurden, sondern während den Monaten April und Mai 23 einen Zwischenhalt<br />
20 Burgeralpen sind typisch für den rechtsufrigen Teil des Rhonetals oberhalb von Brig (mündl. Mitteilung<br />
Edmund Hutter, Alt-Gemeindepräsident Mund, 17.3.2000).<br />
21 Vgl. Dokument Nr. 42, Archiv Alpe Brischern. Dieses Verhältnis ist bei später ausgeführten Werken, bei<br />
welchen beide Alpteile involviert waren, beibehalten worden, etwa als Verteilungsschlüssel für die Kosten der<br />
Wasserversorgung (mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 17.3.2000).<br />
22 Schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, Alprechtsbesitzer auf Brischern eggerbergerseits, Ortskenner und Chronist,<br />
5.8.2000.<br />
23 Gemäss Art. 6 der Statuten Alpgeteilschaft Brischern munderseits von 1933 durften vom 20. Mai bis zum 1.<br />
September weder Schafe noch Ziegen auf der Rinderalpe weiden.<br />
16
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
einlegten, um dann weiter Richtung Baltschieder- und Gredetschtal (vgl. Abbildung 1)<br />
getrieben zu werden. Während den Sommermonaten standen die Alpweiden dem Grossvieh,<br />
die höher gelegenen Partien den Geissen zur Verfügung 24 . Dass Brischern keine Schafalp<br />
war, lässt sich auch aus den Statuten von 1933 herauslesen. In Art. 11 werden die Beträge<br />
aufgeführt, die für jedes aufgetriebene Vieh an die Geteilschaft zu entrichten waren.<br />
Unterschieden wird nur zwischen Rindvieh (vier Franken) und Ziegen (50 Rappen).<br />
Ein Alprecht entspricht einem Kuhrecht, d.h. dem Anspruch auf einen Sömmerungsplatz für<br />
eine Grossvieheinheit 25 . Wer wieviele Rechte besass, war schriftlich im Alpbuch festgehalten.<br />
Zusätzlich wurde der Besitz von Alprechten bis ins 20. Jahrhundert hinein durch sogenannte<br />
„Alpknebel“ symbolisiert. Das sind Holzstäbe, auf denen neben dem jeweiligen Hauszeichen<br />
der nutzungsberechtigten Familie die Anzahl Alprechte in Form von Strichen eingeschnitzt<br />
waren 26 . Mitglied der Genossenschaft und damit nutzungsberechtigt sind alle natürlichen<br />
Personen, welche Alprecht auf Brischern besitzen. Der Mindestanteil wurde in den dreissiger<br />
Jahren auf 1 Klaue (entspricht 1/8 Kuhrecht) festgelegt 27 . Die Kuhrechte konnten durch Kauf<br />
oder Erbschaft übertragen werden. Die Möglichkeit des Kaufs von Alprechten spielt für die<br />
Gemeinde Eggerberg eine eminent wichtige Rolle. Auf dem Territorium der Gemeinde<br />
Eggerberg befanden sich überhaupt keine Alpweiden 28 . Die Bewohner sahen sich deshalb<br />
gezwungen, ihr Vieh auf auswärtigen Alpen zu sömmern. In erster Linie wurden die<br />
Alprechte auf nahegelegenen Alpen erworben. Doch der Bedarf nach zusätzlichen<br />
Alprechten liess sie oft Geteilen an noch weiter entfernten Alpen werden.<br />
Die Alpweiden wurden in der Regel von Ende Juni bis Anfang September bestossen (EVD<br />
1969a: 30). Das genaue Datum der Alpfahrt wurde zwischen den Alpvögten von Mund und<br />
Eggerberg gemeinsam festgelegt 29 . Befanden sich unter den aufgetriebenen Tieren auch<br />
Eringer, eine autochthone Walliserrasse (vgl. Kap. 7.3.2), fand am Tag des Aufzugs das<br />
sogenannte „Stechen“ statt, bei welchem die Kühe mittels Kampf untereinander die Leitkuh<br />
für den bevorstehenden Sommer auserkoren 30 . Der Tag der Alpabfahrt liess sich nicht zum<br />
voraus bestimmen, da er sehr stark von den Witterungsbedingungen (v.a. Trockenheit und<br />
Wintereinbruch) abhängig war 31 .<br />
24 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 2.10.2001.<br />
25 Eine Kuh oder ein „geschaufeltes“ Rind (ein Rind gilt als geschaufelt, wenn die zwei vorderen Zähne<br />
ausgefalllen sind und die neuen Zähne stossen (schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, 5.8.2000)) gilt als ein<br />
Kuhrecht oder ein Stoss, für ein jüngeres Tier wird ein halbes Kuhrecht oder Stoss berechnet (Schmidhalter<br />
1998: 3).<br />
26 Antonietti 1988: 98.<br />
27 Mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 17.3.2000.<br />
Gemäss Antonietti (1988: 98) wurden die Alprechte vor dieser Regelung sogar bis auf 1/32 ausgerechnet.<br />
Diese Kleinstaufteilung, die auch bei anderen Gütern beobachtet werden kann (z.B. alte Speicher) sind<br />
Ausfluss des alten Walliser Erbrechts, nach welchem der Besitz auf sämtliche Nachkommen gleichmässig zu<br />
verteilen war. Derart kleine Anteile wurden oft zusammengelegt, so dass man auf ein halbes oder ganzes<br />
Kuhrecht kam. Die untere Limite von 1/8 Alprecht hat heute noch Bestand (Statuten der Alpgenossenschaft<br />
Brischern 1998, Art. 3).<br />
28 Antonietti 1988: 120.<br />
29 Vgl. Statuten der Alpe Brischern munderseits von 1933, Art. 4e.<br />
30 Mündl. Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001.<br />
31 Mündl. Mitteilung Anna Zimmermann-In-Albon und Elisa Theler-In-Albon, 16.3.2000.<br />
17
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
5.1.2 Mähmatten<br />
Die Mäh- oder Alpmatten stellen innerhalb des genossenschaftlich genutzten Perimeters ein<br />
interessantes Detail dar. Sie befinden sich unterhalb der Alphütten in deren unmittelbarer<br />
Nähe, was deren Bewirtschaftung und Düngung erleichtert hat. Zwar gehören sie zur<br />
Genossenschaft, stellen also eine Common-Pool-Ressource (CPR) dar, die<br />
Nutzungsberechtigten besitzen jedoch ein Servitut, das den jeweiligen Inhaber zur<br />
exklusiven Heuernte berechtigt 32 . In dieser Zeitspanne gilt somit das Prinzip der<br />
Ausschliessbarkeit und der Rivalität, womit die Kriterien für ein privates Gut gegeben sind 33 .<br />
Die Grenzen der einzelnen Parzellen wurden durch Holzpflöcke, auf denen die jeweiligen<br />
Familienzeichen eingebrannt waren, markiert 34 . Ausserhalb der Mäh- und Heuzeit wurden<br />
die Mähwiesen wieder zu einem CPR-Gut und durch das Vieh aller Alprechtsbesitzer<br />
beweidet. Die Aufteilung der Alprechte zwischen Munder- und Eggerbergerseite von 4/7 zu<br />
3/7 gilt für die Aufteilung der „Blätza“ nicht. Die Mähmatten mehrerer Munder befanden sich<br />
auf dem westlichen Teil der Alpe Brischern.<br />
Jeweils am 26. Juli (bei jedem Wetter!) wurden sämtliche Alpmatten von den jeweiligen<br />
Besitzern gemäht. Die zeitliche Koordination des Mähens hatte einen wichtigen Hintergrund,<br />
nämlich die gegenseitige Kontrolle. Das Heu der Mähwiesen war als Beifütterung für den<br />
Sommer sehr gefragt 35 und dessen unkoordinierte Nutzung hätte wohl zu zahlreichen<br />
Auseinandersetzungen geführt. Das am Mähtag um 16 Uhr noch stehende Heu war für die<br />
Fütterung des Alpstiers reserviert 36 . Vor dem 26. Juli war jegliche Nutzung untersagt,<br />
höchstens den Sennerinnen war es erlaubt, Grünfutter („Ihanni“) für das Vieh von den<br />
Mähwiesen zu entnehmen, wobei zu beachten war, dass das Vieh eines Besitzers mit dem<br />
Heu "seiner" Alpmatten versorgt wurde. Im Laufe der Zeit, bedingt durch mehrfache<br />
Erbteilung, ist ein kleinparzelliertes Mosaik von Mähmatten (sogenannte „Blätza“)<br />
entstanden, zahlreiche davon kleiner als 50 Quadratmeter 37 .<br />
5.1.3 Alphütten<br />
Auf Brischern erfolgte die Bewirtschaftung trotz der genossenschaftlichen Eigentumsform<br />
immer privat 38 , weshalb hier kleine Alpdörfchen mit privaten Alphütten und Ställen<br />
entstanden sind. Der Boden hingegen, auf dem sie standen, gehörte der Alpgeteilschaft.<br />
Meist erfüllten die Alphütten vier Funktionen: sie dienten als Stall, wo die Kühe abends<br />
gemolken wurden und die Nacht verbrachten, ein Teil wurde zu Milchverarbeitungszwecken<br />
32 Mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 17.3.2000.<br />
33 Ob nun die Mähmatten Allgemeingut mit exklusivem Nutzungsrecht (Servitut) oder Privatgut waren, darüber<br />
existieren heute divergierende Meinungen. Gemäss Karl In-Albon sind die Parzellen dem Privateigentum<br />
zuzuordnen. Die einzelnen Parzellen (mit genauer Ortsangabe) wurden in Teilungsurkunden immer speziell<br />
erwähnt. Herr In-Albon ist ebenfalls auf Kaufakte gestossen, worin für eine spezielle Parzelle ein fester Betrag<br />
bezahlt wurde. Wenn auch nicht im Grundbuch eingetragen, so waren die Leute damals der Meinung, die<br />
Parzellen seien Bestandteil ihres Eigentums (schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, 5.8.2000).<br />
34 Mündl. Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001.<br />
35 Karl In-Albon kann sich erinnern, dass in den vierziger Jahren für einen „Wisch“ Heu, das ist soviel Heu, wie<br />
man mit einem Holzrechen zusammentragen kann, ein Franken bezahlt wurde (mündl. Mitteilung 4.1.2000).<br />
36 Schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, 5.8.2000.<br />
37 Mündl. Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001.<br />
38 Dies im Gegensatz zu Alpen mit Gemeinschaftstallungen und gemeinsamem Senntum. Als Beispiel kann die<br />
Kühbodenalp, eine Alpe der Burgerschaft Fiesch, angefügt werden.<br />
18
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
genutzt, ein Teil diente der Lagerung des Heus zur Beifütterung und ein vierter Teil, meist<br />
der obere Stock, war als Wohn- und Schlafstätte für Sennerin und Hirte vorgesehen. Von<br />
den heute 14 bestehenden Hütten eggerbergerseits sind sieben zwischen 1854 und 1925<br />
entstanden 39 , die andere Hälfte bestand wahrscheinlich schon vorher, da nach 1925 keine<br />
neuen Bauten entstanden sind. Die rege Bautätigkeit lässt auf ein zunehmendes<br />
Nutzungsinteresse schliessen und ist wohl auch mit dem starken Bevölkerungswachstum zu<br />
erklären 40 . Obwohl die Alpgebäude im Grundbuch eingetragen sind, müssen sie vom<br />
rechtlichen Standpunkt aus eigentlich als Fahrnisbauten betrachtet werden 41 . Für die<br />
Käseproduktion wurde der Sennerin Lokalität und Inventar überlassen, wenn sie als<br />
Gegenleistung das Vieh des Hütteneigentümers übernahm 42 .<br />
5.2 Akteure<br />
Im Folgenden werden die wichtigsten Akteure im Zusammenhang mit der traditionellen<br />
Nutzung und ihr jeweiliger Aufgabenbereich aufgelistet. Es wird zwischen der strategischen<br />
und operativen Ebene unterschieden. Zur strategischen Ebene gehören die<br />
Verwaltungsorgane der Genossenschaft:<br />
General- oder Urversammlung<br />
Die Generalversammlung stellt das oberste und zentrale Organ der Genossenschaft dar. Sie<br />
tritt einmal pro Jahr zusammen. Alle Alprechtsbesitzer werden dazu eingeladen. Alle vier<br />
Jahre steht die Wahl der Alpkommission an. Abgestimmt wird über Teil- oder Totalrevision<br />
der Statuten. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Zur gemeinsamen Versammlung waren alle Alprechtsbesitzer eingeladen, sie war<br />
jedoch reine Männerangelegenheit 43 . Erstaunlich ist vor allem die Tatsache, dass die<br />
Sennerinnen als eigentliche Betriebsleiterinnen keinen Zugang zur Versammlung hatten.<br />
Alpkommission<br />
Die Alpkommission bildet das geschäftsführende Organ der Geteilschaft. An ihrer Spitze<br />
waltet der Kommissionspräsident, ihm zur Seite steht der Vizepräsident und der Schreiber.<br />
Sie sind für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Zu den Aufgaben der Kommission<br />
gehören die Vorbereitung und Einberufung der GV, das Führen des Kassabuches, des<br />
Protokolls und des Alpbuches, die Anstellung und Entlassung des Alppersonals, die<br />
Festsetzung des Zeitpunktes der Bestossung der Alpe sowie der Entalpung, Organisation<br />
und Überwachung des Alpbetriebes und die Durchsetzung des Alpreglementes. Sie trifft<br />
zudem die nötigen Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung der Alpe und deren<br />
Anlagen.<br />
39 Schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, 5.8.2000.<br />
40 Die Walliser Bevölkerung hat sich im Zeitraum 1800 bis 1928 von 60'000 auf 128'000 Einwohner mehr als<br />
verdoppelt (Créttol 1998: 6).<br />
41 Mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 17.3.2000.<br />
42 Mündl. Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001.<br />
43 Mündl. Mitteilung Anna Zimmermann-In-Albon und Elisa Theler-In-Albon, 16.3.2000.<br />
19
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
Die operative Ebene setzt sich aus denjenigen Akteuren zusammen, die für die eigentliche<br />
Nutzung der Alp verantwortlich sind.<br />
Alpvögte<br />
Von der Alpkommission gewählt, stellt der Alpvogt das eigentliche Kontrollorgan dar. Am<br />
Bestossungstag hat er die Zahl der aufgetriebenen Tiere zu kontrollieren und mit den<br />
jeweiligen Alprechten zu vergleichen. Wenn jemand irrtümlich zuviel getrieben hatte, musste<br />
er dafür bezahlen oder das überzählige Vieh wieder zurücknehmen. Der Alpvogt unterzog<br />
am Alpauffahrtstag jedes Tier einer groben gesundheitlichen Kontrolle. Während der<br />
gesamten Sömmerungszeit schaute er, dass der Alpbetrieb mit rechten Dingen zu und her<br />
ging. Ein wichtiger Posten seines Aufgabenheftes war die Organsation des alljährlich<br />
stattfindenden "Gmeiwärchs". In seine Zuständigkeitsbereich fiel auch noch die Verwaltung<br />
der Kapitalien, die immer zu fünf Prozent ausgeliehen wurden 44 .<br />
Sennerinnen<br />
Würde man den modernen Sprachgebrauch auf die alte Zeit anwenden, könnte man im Falle<br />
der Sennerinnen von Chief Executive Officers des Alpbetriebes sprechen, d.h. ihnen kam die<br />
gesamte operative Führung zuteil 45 . Auf der Alp Brischern eggerbergerseits waren es in der<br />
Regel fünf bis sieben Frauen (getrennt nach Herkunft der Alpgeteilen, d.h. Eggerberger<br />
haben Eggerberger Sennerinnen, Ausserberger Ausserberger Sennerinnen usw.) 46 , die<br />
neben den eigenen Tieren auch Vieh von Drittpersonen entgegennahmen. Es war allein ihre<br />
Entscheidung, von wem sie Vieh annehmen wollten. In der Regel wurde zuerst das eigene<br />
Vieh berücksichtigt, dann die Tiere von Bauern aus dem Verwandtenkreis und, falls noch<br />
freie Kapazitäten vorhanden waren, Vieh von Dritten. Die aufwandmässige Obergrenze lag<br />
etwa bei 30 Tieren 47 . Warum ausschliesslich Frauen für diesen Job in Frage kamen, ist nicht<br />
etwa als Vorläufer der Emanzipationsbewegung zu interpretieren. Vielmehr lässt sich die<br />
Frauenarbeit mit der Knappheit an Arbeitskräften und der speziellen Bewirtschaftungsform<br />
(sog. Stufenwirtschaft 48 ) erklären, die eine derartige Arbeitsteilung unumgänglich machte.<br />
Während die Frauen für den Alpbetrieb besorgt waren, blieb der Mann im Dorf und brachte<br />
den Heuvorrat für den Winter ein. Ein Ausschnitt aus dem Pflichtenheft der Sennerinnen<br />
lässt die enormen Strapazen des damaligen Älplerlebens erahnen: Anordnung des<br />
Weidegangs, Melken und Verarbeitung der Milch zu Käse, Butter und Ziger an Ort und<br />
Stelle 49 , Stallarbeit, Frischfutter von den Mähmatten besorgen, Herbeischaffen von<br />
44 Schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, 5.8.2000.<br />
45 Die Bedeutung der Sennerinnen wird deutlich durch die Tatsache, dass mit dem „Aussterben“ des<br />
Sennerinnenberufes auch der geregelte Alpbetrieb zu Ende geht (vgl. Kap. 6.2).<br />
46 Mündl. Mitteilung Anna Zimmermann-In-Albon und Elisa Theler-In-Albon (Sennerin bis 1947/48), 16.3.2000.<br />
47 Mündl. Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001.<br />
48 Vgl. EVD (1969a: 6).<br />
49 Anfänglich musste die Milch für jeden Geteilen separat verwertet werden, was nicht gerade heutigen<br />
Vorstellungen eines rationellen Arbeitsablaufs entspricht. Später war es den Sennerinnen erlaubt, den<br />
Milchertrag eines Tages gemeinsam zu verarbeiten. Damit der Ertrag Ende Alpsommer gerecht unter die<br />
Bauern verteilt werden konnte, war aber eine tägliche Messung und genaue Buchführung notwendig. Noch<br />
später wurde die Milch nur einmal wöchentlich gemessen (schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, 5.8.2000).<br />
20
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
Brennholz und Wasser 50 , Kinderbetreuung (oft nicht nur die eigenen), Nachtragen von Speis<br />
und Trank für die Hirten. Dabei war die Entlohnung anfänglich äusserst spärlich. Neben<br />
Speis und Trank bestand der Lohn aus der Käsemilch (sog. Abmilch) und dem selber<br />
produzierten Ziger. Anfang des 20. Jahrhunderts wurde es üblich, für jedes gesömmerte<br />
Kalb einen Betrag von 5 bis 20 Franken zu verlangen, da diese ja keine Milch gaben 51 . War<br />
der Sommer gut und die Bauern mit dem Vieh und dem Ertrag zufrieden, wurden die<br />
Sennerinnen mit einem Bonus in Form von Naturalien (etwa ein Kopftuch) für ihren Einsatz<br />
entschädigt 52 .<br />
Hirten<br />
Gemäss alter Statuten der Alpgeteilschaft Brischern munderseits von 1933 (Punkt 4g)<br />
gehörte es zu den Aufgaben des Alpvogtes, die Viehherden unter Aufsicht guter Hirten zu<br />
stellen; sicher konnten die Sennerinnen auch selber mitbestimmen, wen sie als Hirt oder<br />
Hirtin verpflichteten 53 . Normalerweise arbeiteten ein bis zwei Hirten im schulpflichtigen Alter<br />
pro Sennerin. In ihrer Verantwortung lag es, den von den Sennerinnen vorgegebenen<br />
Weidgang möglichst einzuhalten. Sie trieben das Vieh morgens an die vorgesehene Stelle<br />
und abends wieder zurück in den Stafel, damit die Kühe gemolken werden konnten. Vor<br />
allem die Aufgabe der Geisshirten gestaltete sich nicht immer als einfach, musste doch um<br />
jeden Preis verhindert werden, dass die Geissen in die Kuhalp eindrangen. Entlohnt wurden<br />
die Hirten mit Kost 54 und Logis.<br />
Beteiligte am "Gmeiwärch"<br />
Im Laufe eines Jahres standen auf einer Alp immer wieder Arbeiten an, die nur durch<br />
gemeinsame Anstrengung sämtlicher Alprechtsbesitzer ausgeführt werden konnten. Deshalb<br />
wurde mindestens einmal pro Jahr das sogenannte „Gmeiwärch“ oder „Alpwärch“ vollzogen.<br />
Durchgeführt wurde es vor der Bestossung der Alp, meist im Mai/Juni, je nach Wetter und<br />
Schneeschmelze. Zur Teilnahme verpflichtet waren alle, die Kühe auf Brischern sömmerten.<br />
Für ein Alpwerk wurden zwei bis drei Franken angerechnet. Wer nicht erschien, wurde mit<br />
diesem Betrag bestraft. Das gemeinsame Vorgehen war vielleicht weniger eine Frage des<br />
genossenschaftlichen Geistes als vielmehr eine Frage der Notwendigkeit. Deshalb stand es<br />
eigentlich auch ausserhalb jeglicher Diskussion, dass nicht jeder Nutzniesser seinen Beitrag<br />
leistete 55 . Zu den jährlich wiederkehrenden Arbeiten gehörten etwa: Dung verteilen, Räumen<br />
der Alpweiden, Herausziehen von Sträuchern und Stauden, Steine herauslesen, Zäune<br />
reparieren, Nadelstreu zusammenrechen. Der Unterhalt der Alphütten und Mähmatten war<br />
hingegen Privatangelegenheit. Auch die Sennerinnen beteiligten sich am Alpwerk.<br />
50 In den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts gab es nur einen Brunnen in der „Lärchtola“ für die<br />
Eggerbergerseite und einen Brunnen in der „Bachtola“ für Mensch und Vieh auf der Munderseite (mündl.<br />
Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001).<br />
51 Mündl. Mitteilung Anna Zimmermann-In-Albon und Elisa Theler-In-Albon, 16.3.2000.<br />
52 Schriftl. Mitteilung Karl In-Albon, 5.8.2000.<br />
53 Bei Antonietti (1988: 98) ist nachzulesen, dass jede Familie, die alpte, für einen Hirten sorgen musste.<br />
54 Den Hirten stand die sogenannte „Sonntagsmilch“ zu, d.h. der Milchertrag des Sonntags (mündl. Mitteilung<br />
Karl In-Albon, 14.9.2001).<br />
55 Wohl wäre auch die soziale Ächtung bei Verweigerung des eigenen Arbeitseinsatzes in einer derart engen<br />
Dorfgemeinschaft unerträglich gewesen.<br />
21
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
Teilmann<br />
Der Teilmann war zuständig für die korrekte Verteilung des Alpertrages (Käse) unter den<br />
Bauern, die Vieh auf der Alp gesömmert hatten. Die Eggerberger Bauern bestimmten dabei<br />
ihren Teilmann selber, ebenso hatten die Bauern aus anderen Dörfern ihren eigenen<br />
Teilmann.<br />
Flurhüter<br />
Ein Akteur ausserhalb der Genossenschaft stellt der Flurhüter dar. Er wurde vom<br />
Gemeinderat gewählt und war von der (politischen) Gemeinde angestellt. Brischern<br />
eggerbergerseits fiel deshalb in den Zuständigkeitsbereich des Flurhüters von Mund. Trieb<br />
es die Schafe oder Geissen aufgrund misslicher Witterungsbedingungen oder ungenügender<br />
Aufsicht durch die Hirten in die tiefer liegenden Kuhalpen, wurde der Flurhüter gerufen. Er<br />
brachte die Tiere hinunter ins Dorf und quartierte sie im sogenannten „Pfentustall“ ein.<br />
Gegen Bezahlung eines Pfands konnte der Besitzer seine Tiere wieder „freikaufen“ 56 .<br />
Frauen/Männer<br />
Die Arbeit auf der Alp wurde während des Sommers ab und zu von Frauen und Männern, die<br />
im Dorf blieben, unterstützt. Dies galt vor allem für körperlich sehr schwere Arbeiten wie etwa<br />
das Ziehen des mit Dung beladenen Schlittens bei der Düngung der Mähmatten.<br />
5.3 Erklärungsvariablen<br />
5.3.1 Gesellschaftliches Umfeld<br />
Die Landwirtschaft vor 1850 kann als reine Selbstversorgerwirtschaft bezeichnet werden. Die<br />
Bevölkerung war praktisch zu 100% im Agrarbereich tätig, Handwerker und<br />
Gewerbetreibende gab es keine oder nur solche, die für den agrarischen Erwerb absolut<br />
unentbehrlich waren (Kaufmann 1965: 15). Demzufolge existierte auch kein Handel von<br />
landwirtschaftlichen Gütern. Die Antwort der Menschen auf die schwierigen natürlichen<br />
Verhältnisse ist ein Mehrzweck-Kleinbauerntum mit Viehwirtschaft, Ackerbau, Waldnutzung,<br />
Wein- und Obstbau. Dank der Entwicklung genossenschaftlicher Organisations- und<br />
Bewirtschaftungsformen konnte der Ertrag des knappen Bodens gesteigert werden und<br />
durch die Nutzung auswärtiger Güter wie der Alpweiden auf Brischern erweiterte man die<br />
landwirtschaftliche Produktionsfläche der Gemeinde (Antonietti 1988: 59). Die für das Wallis<br />
typische Stufenwirtschaft trifft auch im Falle von Eggerberg zu, da sich die meisten Betriebe<br />
aus Heim-, Voralpen- und Alpengütern zusammensetzen (EVD 1969a: 6). Diese<br />
Betriebsform auf unterschiedlichen Höhenstufen zwingt zu einer Art Nomadenleben, dem<br />
sich meist nur ein Teil der Familie unterzieht 57 . Die Menschen folgen dem Vegetationsstand<br />
und den diversen Arbeitsgängen der Vieh-, Acker- und Rebpflege und der Bewässerung.<br />
Das Vieh geht zum Futter und nicht umgekehrt. Die Alpbewirtschaftung als oberste Stufe ist<br />
somit ein unentbehrlicher Teil im landwirtschaftlichen Jahreszyklus.<br />
56 Mündl. Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001.<br />
57 Die gestreute Lage von Wiesen, Äcker und Weiden erforderten einen enormen Aufwand an täglichen Wegen.<br />
So betrug der Weg zu den Voralpen oft eine Stunde und mehr, zu der Alp Brischern waren schon zwei bis drei<br />
22
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
Grundsätzlich ändert sich an den Bewirtschaftungsformen um die Jahrhundertwende bis zum<br />
Zweiten Weltkrieg nichts. Jedoch vermag die Selbstversorgungslandwirtschaft immer<br />
weniger eine wachsende Bevölkerung zu ernähren 58 . Der aufstrebende Industriezweig zieht<br />
Leute aus der Landwirtschaft ab 59 , andere entscheiden sich für die Auswanderung 60 . Der<br />
Zweite Weltkrieg stoppt den Niedergang der Landwirtschaft vorübergehend. Die Rolle der<br />
Bergregionen für die Nahrungsmittelproduktion zur Selbstversorgung des Landes wird<br />
erkannt. Indiz dafür ist die stattliche Zahl von mehr als 100 Stück Grossvieh, die während<br />
dieser Zeit auf der Alp Brischern eggerbergerseits gesömmert werden.<br />
5.3.2 Landwirtschaftspolitik<br />
1893 tritt das erste Landwirtschaftsgesetz in Kraft. Es kann als Subventionsgesetz für das<br />
landwirtschaftliche Forschungs- und Unterrichtswesen angesehen werden. Für die<br />
Landwirtschaft in den Alpen bringt es nichts Wesentliches. Dessen Umsetzung bewirkt<br />
jedoch, dass die Preise für Agrarprodukte langsam ansteigen (Rieder 1991: 5).<br />
Die Phase zwischen beiden Weltkriegen ist gekennzeichnet durch dramatische<br />
Preiszusammenbrüche, besonders stark betroffen ist das Berggebiet. Allgemeine<br />
Resignation macht sich breit. Bereits 1924 verlangt deshalb Nationalrat Baumberger mittels<br />
Motion Hilfen zugunsten des Berggebietes (Brugger et al. 1984: 411). 1930 stützt der Bund<br />
erstmals aktiv den Agrarmarkt.<br />
Während dem Zweiten Weltkrieg ist die Landwirtschaft in der Schweiz geprägt durch<br />
Anbauplanung und Lebensmittelrationierung. In den Bergtälern breitet sich Ackerbau (v.a.<br />
Kartoffel und Gerste) wieder stark aus (Rieder 1991: 5). Es wächst die Einsicht und<br />
Erkenntnis, dass benachteiligte Regionen unterstützt werden müssen. Auch die Bergbauern<br />
selber beginnen sich zu organisieren. 1943 gründen sie die Schweizerische<br />
Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) 61 die zum Sprachrohr für die Anliegen des<br />
Berggebietes und dessen Bevölkerung wird (Brugger et al. 1984: 411).<br />
Die Nachkriegszeit ist gekennzeichnet durch wachsende Disparitäten innerhalb der<br />
Landwirtschaft. Immer stärker kristallisiert sich eine Zweiteilung in eine Tal- und<br />
Berggebietslandwirtschaft ab. Charakterisiert werden kann diese Aufspaltung durch<br />
Disparitäten bezüglich des Einkommens, der Arbeitsbelastung und der sozialen<br />
Anerkennung (Landwirtschaftliche Forschungskommission 1984: 93). Als Ursache für dieses<br />
Stunden notwendig (Antonietti 1988, S. 59). Der alte Baubestand an Scheunen und Ställen steht genau<br />
entlang des alten Wegnetzes.<br />
58 Dies trifft vor allem für Phasen starken Bevölkerungswachstums zu wie bspw. in der ersten Hälfte des 19.<br />
Jahrhunderts (1816 zählt Eggerberg 128 Einwohner, 1850 sind es 217) oder um die Mitte des 20.<br />
Jahrhunderts (Antonietti 1988, S. 60).<br />
59 Die Grundpfeiler der industriellen Entwicklung im Wallis heissen Eisenbahnbau, Rhonekorrektur, Wasserkraft<br />
und Fremdenverkehr (Kaufmann 1965). Interessant in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass auf die<br />
Selbstversorgung direkt das Fabrikzeitalter folgte, dass also die Stufe der Hausindustrie und Manufaktur<br />
übersprungen wurde.<br />
60 Während bis 1859 ein Auskommen vor allem in fremden Söldnerdiensten gesucht wurde (zwischen 1820 und<br />
1850 waren es sechs Männer aus Eggerberg), löste die Auswanderung nach Übersee die fremden Dienste ab<br />
(registriert sind vier Familien mit Destination Argentinien) (Antonietti 1988, S. 60-61).<br />
61 Die SAB ist ein Verein. Mitglieder sind alle Bergkantone, Berggemeinden, landwirtschaftliche und<br />
Selbsthilfeorganisationen, Berggebietsregionen (IHG-Regionen) und weitere Körperschaften im Berggebiet<br />
sowie zahlreiche Einzelpersonen (http://www.sab.ch).<br />
23
5 Selbstversorgerwirtschaft: 1871 bis 1950<br />
Gefälle kann die technische Entwicklung erwähnt werden. Die Technologie von den<br />
Talgebieten wird erst zeitlich verzögert in die Berggebiete transferiert. Eine<br />
Übermechanisierung vieler Kleinbetriebe ist die Folge, ist dies doch der einzige mögliche<br />
Weg, um eine Arbeitserleichterung herbeizuführen und gleichzeitig pro Arbeitskraft mehr zu<br />
produzieren. Flächen werden nun unterteilt in zwei Kategorien: mechanisch bearbeitbare und<br />
mechanisch nicht bearbeitbare. Die mechanisch nicht bearbeitbaren Flächen machen im<br />
Berggebiet einen wesentlich grösseren Anteil aus als im Talgebiet.<br />
5.3.3 Naturschutzpolitik<br />
In der betrachteten Zeitphase spielt der Naturschutz innerhalb der schweizerischen Politik<br />
noch keine Rolle. Die Naturschutzpolitik scheidet deshalb als Erklärungsvariable aus.<br />
5.4 Fazit<br />
Das traditionelle Nutzungssystem kann als ein System von "checks and balances"<br />
bezeichnet werden. Sehr auffällig sind die Kontrollmechanismen, die schon seit jeher<br />
statutarisch verankert sind und die gemeinschaftliche Nutzung bis ins kleinste Detail prägen.<br />
Sie sind Ausdruck für die starke Abhängigkeit einer auf Gedeih und Verderb mit der<br />
Berglandwirtschaft verbundenen Gesellschaft. Auf jedes Grashälmchen wird geschaut. Die<br />
Alpgeteilschaft beruht durch den Einsatz demokratischer Elemente auf einen breit<br />
abgestützten Konsens. Die strikte Organisation mit Generalversammlung, Alpkommission<br />
und Alpvögten garantiert eine Gewaltenteilung im kleinen Rahmen. Interessant zu<br />
beobachten ist, wie sich die Selbstorganisation auf die Einheit Dorf konzentriert und wie stark<br />
das Misstrauen gegenüber allem "Ausserdorflichen" ist.<br />
Eine Landwirtschaftspolitik ist zwar im Entstehen begriffen, ihr Impact auf die<br />
Landwirtschaftsbetriebe, im Speziellen auf Bergbetriebe, und auf die landwirtschaftliche<br />
Nutzung ist aber nur sehr marginal. Förderinstrumente existieren noch nicht.<br />
Preisstützungsmassnahmen können zwar als erste Anzeichen einer zukünftigen Förderpolitik<br />
angesehen werden, sie kommen aber vor allem den rationeller wirtschaftenden Talbetrieben<br />
zugute. Die Bauern im Berggebiet betreiben die Landwirtschaft in einer Art und Weise, wie<br />
sie ihnen von den Vätern vorgelebt und weitergegeben wurde.<br />
24
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
6.1 Nutzung der Alp<br />
Die sich aufdrängenden Strukturanpassungen der schweizerischen Landwirtschaft, die durch<br />
das „Kriegsintermezzo“ verzögert worden sind, brechen nun in den fünfziger Jahren<br />
endgültig durch. Der Anpassungsprozess macht vor dem Berggebiet nicht Halt. Die<br />
Entwicklung der Alpnutzung als fester Bestandteil im jährlichen Nutzungsrhythmus<br />
widerspiegelt die veränderten Rahmenbedingungen.<br />
6.1.1 Alpweiden<br />
Die Landwirtschaft in Eggerberg zieht sich zurück. Damit einher geht erwartungsgemäss<br />
auch eine abnehmende Bedeutung der Alpbewirtschaftung auf Brischern. Die folgende<br />
Tabelle zeigt dies anhand des Rückgangs der Bestossungszahl auf der Grossviehalp:<br />
Tabelle 1: Bestossung der Alpe Brischern eggerbergerseits<br />
Jahr Anzahl Grossvieh Quelle<br />
1891 56 Jossen 1989: 150<br />
1900 82 Schweizerische Alpstatistik 1900<br />
1940 ~100 Alpkataster 1968<br />
~1945 112-115 Karl In-Albon, Alphirt auf Brischern 62<br />
1968 23 Alpkataster 1968<br />
1996 7 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1997 10 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1998 13 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1999 8 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
2001 10 http://www.alporama.ch<br />
An der Gesamtzahl der Alprechte hat sich von 1950 bis 1970 nichts mehr verändert.<br />
Angesichts der sinkenden Bestossungszahlen verwundert dies nicht weiter. Die Gefahr der<br />
Übernutzung hat sich somit für die Kuhalp nie gestellt. In den sechziger Jahren wurde der<br />
Versuch unternommen, mittels Alpmeliorationsprojekt die Attraktivität der Alp zu steigern 63 .<br />
Die 1871 organisatorisch getrennten Alpen sollten wieder vereinigt werden. Vorgesehen war<br />
zudem die Errichtung eines Senntums und einer Berieselungsanlage für die Mähmatten. Für<br />
die Nutzung der Mähmatten wäre gar eine Entschädigung von 1.30 Franken pro<br />
Quadratmeter an die Alprechtsbesitzer vorgesehen gewesen. Das Projekt ist von der<br />
Munderseite schliesslich verworfen worden, da die Kosten relativ zum Nutzen als zu hoch<br />
beurteilt wurden.<br />
62 Mündl. Mitteilung Karl In-Albon, 14.9.2001.<br />
63 Mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 28.3.2001.<br />
25
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
In den sechziger/siebziger Jahren, mit dem Übergang vom Vollzeitbauerntum zum Arbeiterund<br />
Freizeitbauerntum und dem damit verbundenen Übergang von Rindvieh- zu<br />
Schafhaltung hat auch ein Generationenwechsel stattgefunden. Zu diesem Zweck sind<br />
zahlreiche Alprechtsanteile an die Nachfolgegeneration verkauft oder vererbt worden 64 .<br />
Durch diese Mutationen sind Anteile aber nicht etwa zusammengefasst worden, sondern der<br />
Kreis der Nutzungsberechtigten hat sich eher noch vergrössert. Ein Grund kann sein, dass<br />
der Besitz von Alprechten weiterhin einen ideellen Wert besitzt, der in keinem Verhältnis zum<br />
effektiven materiellen Nutzen steht 65 . Deshalb war die Bereitschaft, Alprechte abzutreten,<br />
nicht sehr gross 66 .<br />
In einem kleinen Exkurs soll an dieser Stelle auf die Handelbarkeit von Alprechten<br />
eingegangen werden. An der freien Handelbarkeit der Alprechte ändert sich nichts, wenn<br />
eine Alpgenossenschaft sich auf das Obligationenrecht (Art. 828ff OR) oder Zivilgesetzbuch<br />
(Art. 59 Abs. 3 ZGB) stützt. Gemäss Art. 839 Abs. 1 OR können jederzeit neue Mitglieder<br />
aufgenommen werden. Ebenso besteht die Freiheit des Austritts (Art. 842 Abs. 1 OR). In den<br />
Statuten können Beitrittskriterien formuliert werden, sie dürfen aber den Beitritt nicht<br />
übermässig erschweren (Art. 839 Abs. 2 OR). Beruft sich eine Alpgenossenschaft auf das<br />
Zivilgesetzbuch bzw. auf kantonaler Ebene auf das Einführungsgesetz zum Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuch (EG), ist der Zu- und Abgang grundsätzlich frei. Im Kanton Wallis ist das<br />
Verfügungsrecht im Art. 131 EG geregelt. Gemäss Absatz 1 verfügt jeder Gesellschafter frei<br />
über seinen Anteil. Gesetzliche und statutarische Einschränkungen sind, ähnlich dem OR,<br />
jedoch möglich.<br />
Eine direkte Auswirkung der abnehmenden Grossvieh- und zunehmenden<br />
Kleinviehbestände ist die zunehmende Öffnung der Alp für Schafe. Schafbesitzer waren nun<br />
berechtigt, ihre Tiere auch während den Sommermonaten auf Brischern zu sömmern.<br />
Anfänglich war die Berechtigung an den Besitz von Alprechten gekoppelt, später wurde<br />
diese Restriktion aufgehoben. Die ursprüngliche Kleinviehalp Brischern, die sich bis in sehr<br />
unwegsames Gelände erstreckte, wäre für die weniger geländegängigen Schafe nicht<br />
geeignet gewesen. Die obere Grenze der Grossviehalp verschob sich deshalb nach unten.<br />
All diese Veränderungen vollzogen sich kontinuierlich und auf informeller Ebene 67 .<br />
Seit den fünfziger Jahren besteht bezüglich der Statuten grosse Unsicherheit. Während der<br />
Zeit des Niedergangs werden wahrscheinlich Statuten aus den dreissiger Jahren<br />
massgebend gewesen sein 68 . Leider konnten diese Statuten nicht mehr ausfindig gemacht<br />
64 Mit ein Grund für den regen Besitzwechsel von Alprechten und Teilen davon mag auch die Spekulation sein,<br />
die Kuhalp Brischern werde zu einer reinen Schafalp umfunktioniert (mündl. Mitteilung Edmund Hutter,<br />
28.3.2001).<br />
65 Nur so lässt sich erklären, warum Alprechte für mehr als 3000 Franken gehandelt worden sind (mündl.<br />
Mitteilung Edmund Hutter, 6.4.2001).<br />
66 Die Walliser Bevölkerung hat heute noch ein sehr spezielles Verhältnis zu Grund und Boden und damit<br />
verbundenen Rechten. Ausdruck dafür sind bspw. die jahrelangen Prozeduren bei Güterzusammenlegungen.<br />
Für viele Walliserinnen und Walliser dürfte der Ausspruch „nihil solidum nisi solum“ von Kaspar Jodok<br />
Stockalper (1609-1691), Schlossherr, Monopolist und bedeutender Handelsmann aus Brig, immer noch<br />
Geltung haben.<br />
67 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 2.10.2001.<br />
68 Auf der Munderseite wurde die Statutenrevision an der Versammlung vom 5. Juni 1932 genehmigt und am 26.<br />
Mai 1933 vom Staatsrat homologiert (vgl. Archiv Brischern, Dokument Nr. 94). Es ist davon auszugehen, dass<br />
die Statuten jeweils parallel auch auf der Eggerbergerseite angepasst worden sind.<br />
26
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
werden 69 . Inhaltlich sind sie jedoch vergleichbar mit den Statuten von Brischern munderseits.<br />
Da die Revision in der Zwischenkriegszeit stattgefunden hat, sind die einzelnen Artikel<br />
ausschliesslich auf die traditionelle Nutzung ausgerichtet. Sie werden sich inhaltlich deshalb<br />
auch kaum von vorhergehenden Versionen unterscheiden. Angepasst worden sind sicher<br />
sämtliche Geldwerte, die zur Nutzungsberechtigung oder als Strafe zu entrichten waren.<br />
Im landwirtschaftlichen Produktionskataster der Gemeinde Mund aus dem Jahre 1968 wird<br />
das Alpwerk auf Brischern eggerbergerseits noch hervorgehoben. Pro aufgetriebenes Stück<br />
Vieh war ein Tag Arbeit zu leisten. Es wurde aber bereits darauf hingewiesen, dass bei den<br />
kleinen Besatzzahlen die Räumungs- und Säuberungsarbeiten zu kurz kämen (EVD<br />
1969b: 30). Seit dem Ende des geregelten Alpbetriebes durch Sennerinnen ist das Alpwerk<br />
gar nicht mehr durchgeführt worden 70 . Während dieser Zeit ist die Alp nicht vollständig<br />
vergandet, da eine kontinuierliche Nutzung gewährleistet war und die nötigsten Arbeiten<br />
durch die Nutzer in Eigeninitiative getätigt wurden. Dennoch ist ein grosser Teil der Weiden<br />
aufgrund der seit den fünfziger Jahren tiefen Besatzstärke mit Sträuchern und Stauden<br />
eingewachsen. Gemäss dem Bericht über die Alpung (Schmidhalter 1998: 5) haben diese<br />
Weiden als Futterflächen einen geringen Wert und können höchstens noch als extensive<br />
Rinder- oder Schafweiden dienen.<br />
6.1.2 Mähmatten<br />
Von 1950 an bis zum Regimewechsel anfangs der siebziger Jahre sind die Mähmatten in<br />
traditioneller Weise genutzt worden 71 . Mähtag blieb der 26. Juli. Mit abnehmender Zahl der<br />
Alpnutzer sank jedoch auch die Zahl der Heuer, und die „Blätza“ wurden kostenlos<br />
denjenigen überlassen, die noch Vieh auftrieben. Die genaue Vermarchung der einzelnen<br />
Mähmatten verlor an Bedeutung, so dass die zu Abgrenzungszwecken gesetzten<br />
Holzpflöcke mit der Zeit verschwanden.<br />
6.1.3 Alphütten<br />
Die Alphütten, die zum alleinigen Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung und Verarbeitung<br />
der Alpprodukte erstellt worden sind, scheinen für deren Besitzer Ende der sechziger Jahre<br />
nutzlos geworden zu sein. Notwendige Renovationsarbeiten, die unter diesen klimatischen<br />
Verhältnissen häufig anfallen, werden nicht mehr ausgeführt. 1968 müssen sich die<br />
Alphütten dem Verantwortlichen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters in einem<br />
desolaten Zustand präsentiert haben. Er schreibt: „Manche Gebäude sind derart verlottert,<br />
dass sie nicht mehr brauchbar sind.“ (EVD 1969b: 29).<br />
6.2 Akteure<br />
Die abnehmende Bedeutung der Landwirtschaft seit Mitte des letzten Jahrhunderts macht<br />
sich auch beim Alppersonal bemerkbar. In den Kriegsjahren kümmerten sich sechs bis<br />
sieben Sennerinnen um das Vieh auf der Eggerberger Seite der Alp. 1966 besass die Alp<br />
69 Übereinstimmende mündl. Mitteilung von Treuhold Berchtold, Norbert Zimmermann und Karl In-Albon,<br />
6.4.2001.<br />
70 Mündl. Mitteilung Norbert Zimmermann, 11.5.2000.<br />
71 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 4.9.2001.<br />
27
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
gerade noch ein Senntum, 1968 alpte ein einziger Betrieb von Eggerberg auf Brischern,<br />
1969 verbrachte die letzte Sennerin einen Sommer lang auf Brischern (Jossen 1989: 158;<br />
EVD 1969a: 12). Sie stammte aus Eggerberg und hielt den Alpbetrieb mit der Unterstützung<br />
von Hirten aufrecht. Für Fremdvieh, das sie entgegen nahm, war pro Tier fünfzig Franken zu<br />
bezahlen (EVD 1969a: 30). Während den folgenden zwei Sommern mietete sich ein<br />
Burgersenntum der Munder auf der Eggerbergerseite ein 72 . Paul Stupf, Alprechtsbesitzer auf<br />
der Munderseite, amtete als Senn. Opposition erwuchs dieser vorübergehenden<br />
„Vereinnahmung“ durch die Munder nicht. Das Interesse an einem Fortbestand des<br />
Alpbetriebes überwog.<br />
Trotz der sozialen und wirtschaftlichen Umgestaltung der Gesellschaft während den<br />
betrachteten 20 Jahren haben sich die Eigentumsstrukturen der Alpe Brischern grundsätzlich<br />
nicht verändert. Die Alpgeteilschaft Brischern eggerbergerseits waltete während den Zeiten<br />
des starken Wandels weiterhin über die Alp, wenn auch die Genossenschaft eher auf dem<br />
Papier existierte. Versammlungen wurden nur noch unregelmässig abgehalten 73 . Die<br />
Zusammensetzung der Alpkommission aus den fünfziger Jahren wurde bis 1970 nicht mehr<br />
verändert. Die Kommission garantierte die Weiterführung des Rechnungs- und Alpbuches 74 .<br />
Die organisatorischen Tätigkeiten beschränkten sich auf das Nachführen von<br />
Alprechtsmutationen und dem Inkasso der Beiträge der Schafhalter, die über das Ausstellen<br />
der Passierscheine eingezogen wurden 75 .<br />
6.3 Erklärungsvariablen<br />
6.3.1 Gesellschaftliches Umfeld<br />
Nach dem Krieg löst die Industrialisierung die Landwirtschaft endgültig ab. Im Berggebiet<br />
setzt der Wasserkraftwerkbau, im Talgebiet ein starkes Industriewachstum ein. In den<br />
sechziger Jahren erfolgt mit dem Aufkommen des Wintertourismus im Berggebiet ein neuer<br />
Schub, der neue, attraktive Arbeitsplätze schafft 76 .<br />
Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Bevölkerungszahl von Eggerberg und der<br />
Rindvieh- und Schafhaltung der in Eggerberg ansässigen Landwirte, soweit Daten<br />
vorhanden sind:<br />
72 Mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 28.3.2001.<br />
73 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 13.4.2001.<br />
74 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 13.4.2001.<br />
75 Die Regel lautet: ½ der Sömmerungsbeiträge darf an den Eigentümer (hier: Alpgeteilschaft) gehen, ½ muss<br />
an den Viehhalter gehen. Damit soll die Anreizwirkung für die Alpsömmerung gesichert werden (mündl.<br />
Mitteilung Peter Rieder, 8.6.2001).<br />
76 Rieder (1991: 6) spricht von einer dreiteiligen Klassifikation der Bergdörfer als Folge der industriellen und<br />
touristischen Entwicklung: Industriedörfer, Tourismusdörfer und Bauerndörfer.<br />
28
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
Abbildung 4: Bevölkerung, Rindvieh- und Schafbestand von 1900 bis 1999 in Eggerberg<br />
1000<br />
Bevölkerung bzw. Bestand<br />
900<br />
800<br />
700<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
Bevölkerung<br />
Rindviehbestand<br />
Schafbestand<br />
0<br />
1900 1920 1940 1960 1980 2000<br />
Jahr<br />
Quelle: Amt für Viehwirtschaft,<br />
Châteauneuf (div. Jahrgänge)<br />
und Treuhand Zimmermann<br />
1996.<br />
Zwischen 1950 und 1970 kann in der Gemeinde Eggerberg ein kontinuierliches Wachstum<br />
der Bevölkerung beobachtet werden. Diese Entwicklung scheint nicht ganz dem gängigen<br />
Bild des Exodus aus den Bergdörfern zu entsprechen. Dank der geografischen Nähe zum<br />
Industrie- und Dienstleistungszentrum Visp, dem Bahnanschluss an die Lötschberglinie, der<br />
Strasse ins Tal ab 1967 und einem regelmässig verkehrenden Postautokurs ab 1968 (EVD<br />
1969a: 3) konnten die Landwirte ohne Wohnortswechsel einen anderen Beruf aufnehmen.<br />
Der Viehbestand zeigt einen kontinuierlichen Rückgang. Die Zahl der Schafe konnte immer<br />
etwa bei 200 bis 300 Tieren gehalten werden.<br />
Waren 1900 die 224 Bewohner (Stebler 1913: 17) von Eggerberg fast ausschliesslich in der<br />
Landwirtschaft tätig, verliert der Agrarsektor in den fünfziger Jahren rapid an Bedeutung. Das<br />
Vollzeitbauerntum weicht dem Arbeiterbauerntum 77 . Wer in der Landwirtschaft weiterhin sein<br />
Auskommen sucht, ist einem grossen Rationalisierungsdruck ausgesetzt 78 . Die folgende<br />
77 Darunter sind Bauersleute zu verstehen, die als Saisonangestellte in den Hotels einige Wochen lang Arbeit<br />
und Verdienst oder vorwiegend als Handlanger und Schichtarbeiter in einer Fabrik eine Erwerbstätigkeit<br />
fanden, gleichzeitig aber den von den Eltern vererbten Teil des Gutsbetriebes weiterführten, wenn auch in<br />
reduziertem Masse. So wurden nur noch sehr wenige Grossvieheinheiten gehalten und es kann eine Abkehr<br />
vom unrentablen Ackerbau beobachtet werden. Die fehlende Arbeitskraft auf dem Gutsbetrieb musste durch<br />
die Ehefrau kompensiert werden, die daneben noch die Haushaltsarbeit und Kindererziehung zu<br />
bewerkstelligen hatte. Warum Männer und Frauen diese Doppelbelastung auf sich genommen haben,<br />
versuchen Soziologen mit einem „inneralpinen Autarkie-Komplex“, also dem Drang zur Selbstversorgung der<br />
Grossfamilien, und mit „persönlicher Zuneigung“ zu erklären (Lerjen 1998, S. 22).<br />
78 Gemäss Gallusser et al. (1977: 186) kann die Rationalisierung in den fünfziger Jahren folgendermassen<br />
charakterisiert werden: Rückgang der Landwirtschaftsbetriebe bei einer höheren Landausstattung pro Betrieb,<br />
Arbeitsüberlastung, Mechanisierung der Betriebe, Produktionssteigerung, Brachlegung unrentabler<br />
Nutzflächen und Leerstellung überflüssiger Gebäude.<br />
29
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
Tabelle stellt die Resultate der Eidgenössischen Betriebszählungen von 1965 und 1990 für<br />
die Gemeinde Eggerberg dar und macht einen Vergleich mit der benachbarten Gemeinde<br />
Mund:<br />
Tabelle 2: Entwicklung der Betriebszahlen in Eggerberg und Mund<br />
Gemeinde Jahr HE NE Anteil NE Total Differenz<br />
(%)<br />
Eggerberg 1965 1 53 98% 54<br />
1990 2 35 95% 37<br />
-31%<br />
Mund 1965 14 65 82% 79<br />
1990 4 70 95% 74<br />
-6%<br />
HE: Haupterwerb; NE: Nebenerwerb<br />
Quelle: Lerjen 1998: 39.<br />
Gemäss Betriebszählung von 1965 wurde von den 54 Landwirtschaftsbetrieben in Eggerberg<br />
nur noch ein einziger von einem hauptberuflichen Landwirt bewirtschaftet. 1965 scheint<br />
somit zumindest in der Gemeinde Eggerberg der Umstieg auf die<br />
Nebenerwerbslandwirtschaft bereits komplett vollzogen zu sein. In Mund dauert dieser<br />
Prozess länger an. Ein Grund mag der im Gegensatz zu Eggerberg fehlende Anschluss an<br />
die BLS-Bahnlinie 79 und der später erfolgte Bau einer Strassenverbindung mit dem Talgrund<br />
sein. Ein Blick weiter zurück verdeutlicht die rasante Entwicklung. 1930 lebten in Eggerberg<br />
noch 51.8% der Bevölkerung ausschliesslich von den Erträgen aus der Landwirtschaft.<br />
Bereits 1960 betrug der Anteil noch 17.3% und fünf Jahre später nur noch 2% (Mund 1941:<br />
75.7%; 1960: 33%) 80 . Mit über 90% Anteil der Nebenerwerbslandwirtschaft liegen die beiden<br />
Gemeinden wie auch das gesamte Einzugsgebiet des Chemiewerks deutlich über dem<br />
Walliser Durchschnitt (Lerjen 1998: 37).<br />
Landtwing (1979: 62-66) hat in seiner Dissertation 128 Lonza-Fabrikarbeiter nach ihren<br />
Motiven für den Betrieb einer Nebenerwerbslandwirtschaft befragt. Gemäss seinen<br />
Ergebnissen wird der Entschluss zur Doppelbelastung, Schichtarbeit in der Lonza/Führen<br />
eines Landwirtschaftsbetriebes, vorwiegend durch zwei Faktoren geprägt:<br />
• durch die Unmöglichkeit der Expansion und<br />
• durch Tradition und Erziehung.<br />
An der erschwerten Expansionsmöglichkeiten schuld ist der arg parzellierte Bodenbesitz, ein<br />
Ausfluss des Walliser Erbrechtes 81 , nach welchem der Besitz des Verstorbenen gleichmässig<br />
auf seine Nachkommen verteilt werden sollte 82 . Die Bedingungen für eine Rationalisierung<br />
waren daher schon von vornherein erschwert. Da die Väter der Arbeiterbauern vielfach noch<br />
79 Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn.<br />
80 Vgl. EVD (1969a: 4) sowie EVD (1969b: 4).<br />
81 Man spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten Realteilung. Die Erbanteile der Begünstigten<br />
mussten dabei nicht nur gleich gross, sondern auch gleichwertig sein. Jedes Kind musste also Güter und<br />
Rechte auf allen Nutzungsstufen erben (Antonietti 1988, S. 71).<br />
82 Die Betriebszählung von 1965 berechnete für einen durchschnittlichen Betrieb in Eggerberg eine Anzahl von<br />
15 Parzellen zu 13 Aren (∅ Wallis: 15 Parzellen zu 14 Aren) (EVD 1969a: 6.).<br />
30
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
vollständig von den Erzeugnissen ihres Landwirtschaftsbetriebes abhängig waren und daher<br />
eine besondere Wertschätzung zum Boden hatten, wurde dessen Nutzung von den Söhnen<br />
geradezu als moralische Verpflichtung gegenüber ihren Eltern empfunden (Landtwing 1979:<br />
65). Weil das Gut da ist, nutzt man es auch. In die Arbeiten sind die Kinder von früh an<br />
integriert. Von Seiten der Eltern wird dieses „Anpacken-Lernen“ als wichtiger Bestandteil der<br />
Erziehung betrachtet. Als weitere Motive können die materielle und soziale Absicherung und<br />
der finanzielle Zuschuss angefügt werden. Wieviel der Anreiz der Selbstversorgung und den<br />
anfänglich spärlich fliessenden Beitragszahlungen ausmacht, kann in Franken und Rappen<br />
nicht beziffert werden. Sicher ist, dass der Speiseplan zahlreicher Grossfamilien ohne eigene<br />
Produkte und dem Fabriklohn als einziger Einkommensquelle wesentlich abgespeckt hätte<br />
werden müssen.<br />
Eine wichtige Rolle im Arbeiterbauertum spielt die Frau. Sie stellt häufig die einzige<br />
vollbeschäftigte Arbeitskraft im Betrieb. Ohne ihre Mithilfe im Stall ist die Haltung von<br />
Grossvieh überhaupt nicht möglich (Landtwing 1979: 63).<br />
Im Übergang der Industriegesellschaft zu einer Dienstleistungsgesellschaft wendet sich die<br />
junge Generation vom Arbeiterbauerntum ab. Wer sich nebenberuflich weiterhin für die<br />
Landwirtschaft begeistern lässt, betreibt sie als Hobby 83 , man spricht vom sogenannten<br />
Freizeitbauerntum (Lerjen 1998: 22). Nicht mehr die Selbstversorgung der Grossfamilien<br />
steht im Vordergrund, sondern die Identifikation des Betreibers selber. Für Tiere zu sorgen<br />
und den eigenen Boden zu nutzen wird als Prestige angesehen. Der Freizeitbauer hat<br />
Freude an seiner Arbeit, Freude an der Natur, dies im Gegensatz zum Arbeiterbauern, der<br />
den Betrieb der Landwirtschaft eher als notwendiges Übel betrachtet.<br />
Der Übergang zum Freizeitbauerntum ist gekennzeichnet durch den Rückzug der Frau aus<br />
der Stallarbeit, was gleichzeitig die Auflösung der Grossviehhaltung und Substitution durch<br />
Kleinvieh bedeutet, die Sicherung der familiären Basisbedürfnisse und der Wandel von der<br />
Grossfamilie zur Kleinfamilie 84 .<br />
6.3.2 Landwirtschaftspolitik<br />
Bei der Suche nach Erklärungsvariablen für den Übergang von der Haupt- zur<br />
Nebenerwerbslandwirtschaft kann über die Landwirtschaftspolitik nicht hinweggesehen<br />
werden, denn die fünfziger Jahre können als eigentlicher Startpunkt der schweizerischen<br />
Landwirtschaftspolitik bezeichnet werden. Der Berglandwirtschaft wird von Beginn an ein<br />
besonderer Platz eingeräumt. Von besonderem Interesse sind Aspekte betreffend die<br />
Alpsömmerung. Der Alpbetrieb als Bestandteil des landwirtschaftlichen Jahreszyklus ist eng<br />
verbunden mit den Talbetrieben. Infolgedessen kann die Alpwirtschaftspolitik nicht losgelöst<br />
von der Tallandwirtschaftspolitik betrachtet werden.<br />
Das Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und Erhaltung des Bauernstandes<br />
vom 3. Oktober 1951 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) berücksichtigt in Art. 2 Abs. 1 schwierige<br />
83 Hottes (1967: 55) in Landtwing (1979:65) weist darauf hin, dass der Begriff Hobby nicht ganz korrekt ist.<br />
Nebenerwerbslandwirtschaft ist mehr als ein Hobby, weil man einem Hobby nicht dauernd nachzugehen<br />
braucht, eine Landwirtschaft hingegen ständig „betrieben“ werden muss.<br />
84 Zwischen 1970 und 1980 hat Eggerberg zwar um 20 Familien zugenommen, bevölkerungsmässig aber nur<br />
um zwei Personen (Antonietti 1988: 163).<br />
31
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
Produktions- und Lebensbedingungen. Dieser Grundsatz, der dem Berggebiet einen<br />
besonderen Schutz billigt, wurde aber anfangs von Art. 29 LwG über die Gewährung<br />
kostendeckender Preise für Inlandprodukte überschattet 85 . Erst mit zunehmenden<br />
ökonomischen und sozialen Disparitäten zwischen Tal- und Berggebiet kommt es Ende<br />
fünfziger/Anfang sechziger Jahre zur Realisierung differenzierter Massnahmen. Eine<br />
wichtige Grundlage dazu bildet die Einteilung in drei Bergzonen 86 .<br />
Eine erste konkrete Massnahme zum Disparitätenabbau bildet die Einführung von<br />
Kostenbeiträgen zur Abgeltung der erschwerten Produktionsbedingungen im Berggebiet mit<br />
eigener gesetzlicher Grundlage (Kostenbeitragsgesetz) ab 1964. Die folgende Darstellung<br />
gibt quantitativ eine Idee über die Höhe der Kostenbeiträge, und zwar bezogen auf den<br />
Kanton Wallis:<br />
Abbildung 5: Kostenbeiträge Kanton Wallis<br />
25000<br />
Beitrag in 1000 Fr. bzw.<br />
Betriebszahl<br />
20000<br />
15000<br />
10000<br />
5000<br />
Total Kostenbeiträge<br />
Anzahl Betriebe<br />
0<br />
1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998<br />
Jahr<br />
Quelle: Statistische Erhebungen und<br />
Schätzungen über Landwirtschaft<br />
und Ernährung, Jahrgänge 1978-<br />
1999.<br />
Die Kostenbeiträge werden erst ab 1977 nach Kantonen unterteilt aufgelistet. Die<br />
Darstellung zeigt einen kontinuierlichen Anstieg der Kostenbeiträge bei kontinuierlichem<br />
Rückgang der Betriebszahlen. Umfangmässig können die Beiträge als bedeutend eingestuft<br />
85 Der Landwirt wird begünstigt in Abhängigkeit der Quantität, die er mit seiner Fläche, seinen Tieren und<br />
technischen Einrichtungen pro Arbeitskraft produzieren kann. Diese Garantie dominierte bis 1992 die<br />
Agrarpolitik. Marktüberschüsse bei Milch, Milchprodukten und Fleisch waren Impact dieser Politik. Die<br />
agrarpolitische Reaktion darauf waren verschiedene Produktions- und Absatzbegrenzungen wie die<br />
Milchkontingentierung, die Festlegung von Höchsttierbeständen, Stallbaubewilligungspflicht etc. (vgl. SAB<br />
1989: 5).<br />
86 1958 wurden drei Bergzonen nach Viehwirtschaftskataster geschaffen die später weiter verfeinert und<br />
ausdifferenziert wurden: Voralpine Hügelzone (1971), Bergzone IV (1980), im Talgebiet die ackerbaulich<br />
relevante Übergangszone (1977) und die erweiterte Übergangszone (1982) (Rieder 1991: 10).<br />
32
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
werden, dies im Gegensatz zu Beiträgen gestützt auf die Tierzuchtverordnung und dem<br />
Viehabsatzgesetz. Beide Erlasse fallen ebenfalls in die „Gründerzeit“ der differenzierten<br />
Massnahmen 87 . Mit dem Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962 sollte der Absatz von Zuchtund<br />
Nutzvieh, Pferden und Schafwolle gefördert werden.<br />
6.3.3 Naturschutzpolitik<br />
Die Schweiz der fünfziger Jahre wird geprägt durch ein sprunghaftes Ansteigen der<br />
Bevölkerungszahl. Die wachsende Bevölkerung führt zu steigendem Konsum und zu einem<br />
gesteigerten „Verbrauch“ von Landschaft. Anfangs der sechziger Jahre wächst deshalb das<br />
Bedürfnis nach neuen Regeln zum Schutz und zur Planung des schweizerischen<br />
Lebensraums. Zu Beginn des Natur- und Heimatschutzes steht die Bewahrung des<br />
besonders schönen und wertvollen Natur- und Kulturerbes als kulturelle Aufgabe im<br />
Vordergrund (Keller et al. 1997: 5). Die Grundlage der Schweizerischen Naturschutzpolitik<br />
bildet seit 1962 Art. 78 der Bundesverfassung (Art. 24 sexies aBV). Der Natur- und<br />
Heimatschutz ist grundsätzlich Sache der Kantone (Abs. 1). Bei der Erfüllung seiner<br />
Aufgaben ist der Bund verpflichtet, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes zu<br />
berücksichtigen (Abs. 2). Als Vollzugsinstrumente kommen beispielsweise Inventare in<br />
Frage. Der Bund kann Schutzbestrebungen durch Finanzhilfen unterstützen sowie<br />
Naturreservate, geschichtliche Stätten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung<br />
vertraglich oder durch Enteignung selbst erwerben oder sichern (Abs. 3). Für den Schutz der<br />
einheimischen Tier- und Pflanzenwelt hat der Bund die umfassende<br />
Gesetzgebungskompetenz. Sie umfasst nicht nur den Schutz der Arten selber, sondern auch<br />
der Biotope (Abs. 4).<br />
Von einer eigenständigen Naturschutzpolitik kann in der Schweiz seit dem<br />
Gesetzgebungsprozess zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 88 gesprochen<br />
werden. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.<br />
6.4 Fazit<br />
Der enorme Wandel im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kontext, den Eggerberg - wie<br />
viele andere Dörfer - seit den fünfziger Jahren erlebt haben, geht auch an der Nutzung der<br />
Alpe Brischern nicht spurlos vorüber. Der Rückgang der Nutzung auf Brischern und damit<br />
der gesellschaftlichen Bedeutung kann als einschneidend bezeichnet werden. Bis Ende der<br />
sechziger Jahre kann ein einigermassen geregelter Alpbetrieb aufrechterhalten werden 89 .<br />
Eine grundlegende Veränderung erfährt die Alpnutzung mit der sukzessiven Reduktion der<br />
Zahl der Sennerinnen. Die Schliessung des Alpbetriebes ist unmittelbar gekoppelt an die<br />
87 Eine weitere Massnahme zugunsten des Berggebietes mit sozialpolitischem Hintergrund bilden die<br />
Familienzulagen an Bergbauern, die ab 1952 ausgeschüttet wurden. Sie machten 1998 rund 4% der<br />
Direktzahlungen aus (Statistische Erhebungen und Schätzungen über Landwirtschaft und Ernährung 1999:<br />
152).<br />
88 NHG vom 1. Juli 1966, SR 451.<br />
89 Dass das Nutzungsinteresse kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch relativ gross war, zeigt ein<br />
Disput zwischen den Alpgeteilen der Munder- und Eggerbergerseite. Grund war das Abatzungsrecht im<br />
Burgerwald, welches im Teilungsvertrag von 1871 zweideutig formuliert war. Die Munder stritten dieses Recht<br />
den Eggerbergern ab, wobei der Streit beinahe zu einem Prozess ausartete. Mit abnehmendem Interesse<br />
seitens der Eggerberger an der Kuhalpe auf Brischern legten sich die Wogen allmählich (Jossen 1989: 157).<br />
33
6 Der Niedergang des traditionellen Alpbetriebes: 1950 bis 1970<br />
Tatsache, dass niemand mehr für die Führung des Alpbetriebes bereit ist. Indirekt ist dies<br />
natürlich nur ein Ausdruck fehlender Nachfrage nach Sömmerungsplätzen und damit<br />
wiederum Abbild der abnehmenden Bedeutung der Landwirtschaft in Eggerberg. Es ist eher<br />
zufälligen Gegebenheiten zuzuschreiben, dass in den nachfolgenden Jahren überhaupt eine<br />
landwirtschaftliche Nutzung stattgefunden hat. Von der organisatorischen Seite her haben<br />
sich die Aktivitäten auf das absolute Minimum reduziert. Auch hier ist es eher glücklichen<br />
Umständen zu verdanken, dass die Kommission bereit war, die notwendigsten Arbeiten<br />
weiterzuführen. Die Bedeutung der Statuten wurde während dieser Periode in den<br />
Hintergrund gestellt. Zwischen tatsächlicher Nutzung und statutarischen Bestimmungen<br />
begann ein grosser Graben zu klaffen. Dennoch sind Anpassungen nicht für notwendig<br />
gehalten worden. Statuten sind vor den Zeiten des gesellschaftlichen Umbruchs aufgestellt<br />
worden als Instrument zum wohlfahrtsoptimierenden Umgang mit knappen Ressourcen.<br />
Konkret heisst das, dass jede Art der Übernutzung mittels Rechtstitel, Kontrolle und Strafe zu<br />
verhindern versucht wurde. Die markante Abnahme des Viehbestandes führte dazu, dass die<br />
Ressource nur zu einem Bruchteil ihrer eigentlichen Kapazität genutzt wurde. Von Knappheit<br />
kann nicht mehr gesprochen werden. Der Stellenwert der Statuten variiert damit parallel mit<br />
der Bedeutung der Nutzung, d.h. mit der Abhängigkeit von Gütern und Dienstleistungen der<br />
Ressource Alp.<br />
In der Landwirtschaft wachsen die Disparitäten zwischen Berg- und Talregionen und<br />
zwischen Berg- und Mittellandregionen. Die Politik reagiert mit differenzierenden<br />
Massnahmen. Voraussetzung dazu ist die Zoneneinteilung, welche Rücksicht nimmt auf die<br />
Bewirtschaftungserschwernisse. Die Periode markiert den Beginn der Strukturerhaltungspolitik<br />
in der schweizerischen Landwirtschaft.<br />
Der Naturschutz erhält in den sechziger Jahren eine gesetzliche Grundlage. Die<br />
unterschiedlichen Policyfelder sind aber noch wenig „verfilzt“, so dass Signale an die<br />
Landwirtschaft und im Speziellen an die Alpbewirtschaftung noch kaum auszumachen sind.<br />
34
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der<br />
Strukturen: 1970 bis 2000<br />
7.1 Nutzung der Alp<br />
Zu Beginn der siebziger Jahre ist der grosse Strukturschub in der Berglandwirtschaft<br />
vollzogen. Für die gänzlich von einer Nebenerwerbslandwirtschaft getragene Nutzung<br />
scheint die Alp Brischern nicht mehr unentbehrlich zu sein. Die bäuerliche Nutzung hängt an<br />
einem seidenen Faden. Jedoch eröffnen sich neue Nutzungsmöglichkeiten, die dank dem<br />
Aufkommen der Freizeitlandwirtschaft nicht nur touristischer, sondern auch<br />
landwirtschaftlicher Natur sein können. Der Tourismus spielt jedoch die Rolle des<br />
Zugpferdes für die Belebung der Strukturen, die sich durch eine Neubesetzung der<br />
Alpkommission und neue Statuten und Reglemente 1998 bemerkbar macht.<br />
7.1.1 Alpweiden<br />
Tabelle 1 zeigt, dass neben der Reduktion der Grossvieheinheiten direkt nach dem<br />
Kriegsende ein weiterer Einbruch erfolgt, und zwar mit dem Ende der Milchverarbeitung<br />
durch Sennerinnen auf Brischern Ende sechziger Jahre. Seit 1970 schwankt die Anzahl<br />
Kühe um die zehn Stück.<br />
Auf der Kleinviehalpe sieht die Situation anders aus:<br />
Tabelle 3: Anzahl Schafe und Geissen auf der Alpe Brischern eggerbergerseits<br />
Jahr Schafe Geissen Quelle<br />
1900 100 90 40 Schweizerische Alpstatistik 1900<br />
1978 108 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1988 78 57 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1990 110 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1992 105 17 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1994 119 16 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1996 108 48 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1998 109 58 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
1999 71 27 Sömmerungsbeitragsgesuch<br />
2000<br />
90 Karl In-Albon, der gegen Ende des Zweiten Weltkrieges als Hirt auf Brischern tätig war, kann sich nicht<br />
erinnern, dass zu seiner Zeit auf Brischern Schafe gehalten wurden. Diese Aussage deckt sich mit der mündl.<br />
Mitteilung von Josef Hutter vom 2.10.2001 (vgl. Kap. 6.1.1). Es ist ihm auch nicht bekannt, dass seine Eltern<br />
davon gesprochen haben. Die Schafe von Eggerberg wurden seiner Meinung nach immer Richtung<br />
Baltschiedertal getrieben, und zwar auf die beiden Alpen „Erl“ und „Hohnalpa“ (mündl. Mitteilung vom<br />
14.9.2001). Diese Aussage steht somit in Widerspruch zur Alpstatistik von 1900, die für den sogenannten<br />
„Langstafel“ einen Bestand von 100 Schafen aufweist. Gemäss Jossen (1989: 155) bezeichnet Langstafel den<br />
oberen Teil des Stafels von Brischern eggerbergerseits. Es ist denkbar, dass die Ortsnamen nicht einheitlich<br />
verwendet wurden.<br />
35
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Die Zahl der Schafe auf der Alp Brischern konnte über die letzten dreissig Jahre trotz<br />
markantem Anstieg der Gesamtschafzahl in Eggerberg mehr oder weniger konstant gehalten<br />
werden. Die Zahl der Ziegen ist in den letzten Jahren eher rückläufig. Die Entwicklung<br />
widerspricht damit dem schweizweit zu beobachtenden Trend 91 . Dank dieser extensiven<br />
Alpbewirtschaftung hat zu keinem Zeitpunkt eine Übernutzung der Schafweide<br />
stattgefunden. Da aber immer wieder Schafe von benachbarten Alpen einwandern, wird im<br />
Bericht über die Alpung (Schmidhalter 1998: 11) gefordert, dass die Bestossung besser<br />
geregelt werden soll. Die Alpkommission soll die Bestossung überwachen, um eine<br />
Übernutzung zu verhindern. Im Alpreglement wird dieser Forderung mit dem Artikel 4<br />
Rechnung getragen. Demzufolge kann die Alpkommission bei zu starker Auslastung der Alp<br />
Beschränkungen der Viehzahlen vornehmen.<br />
Mit Art. 2 der Statuten inklusive beiliegendem Plan und Art. 5 des Alpreglements wird der bis<br />
anhin informell vollzogenen Trennung in eine Grossvieh- und Kleinviehalp formell Rechnung<br />
getragen.<br />
Dank Sorgfalt und Kontrolle seitens der Alpkommission konnte dem Druck auf die Schafalpe<br />
entgegengehalten werden. Es muss auch betont werden, dass wohl genügend<br />
Sömmerungsalternativen zu Brischern existieren. Grössere Transportkosten werden dabei<br />
scheinbar ohne grösseres Aufsehen in Kauf genommen.<br />
Was die Eigentums- und Nutzungsrechte an den Alpweiden betrifft, kam es während den<br />
siebziger und anfangs achtziger Jahre durch Verkauf, Kauf und Erbteilung zu zahlreichen<br />
Handänderungen. In den letzten Jahren ist es jedoch wieder ruhiger geworden. Seit 1996<br />
sind gemäss Aussagen des jetzigen Alpbuchführers 20 bis 25 Handänderungen<br />
vorgenommen worden. Nur 5 bis 6 Handänderungen betrafen jedoch Anteile, die gekauft<br />
bzw. verkauft wurden 92 . Anhand des Alpbuches können die Handänderungen leider nicht<br />
mehr zeitlich zugeordnet werden, da sämtliche Änderungen ohne Datumsangabe<br />
eingetragen sind. Mit den neuen Statuten sind Besitz und Handel der Alprechte explizit<br />
geregelt worden, während etwa in den Statuten von 1933 munderseits nur steht, dass die<br />
Mitgliedschaft an Kauf oder Erbschaft von Alprechten gebunden ist und der Austritt mittels<br />
Verkauf der Alprechte erfolgt (vgl. Präambel der Statuten Alpgeteilschaft Brischern<br />
munderseits). So sind gemäss neuster Fassung Hüttenbesitzer, die mindestens einen Anteil<br />
von 1/8 der Wohneinheit einer Hütte besitzen, ebenfalls Genossenschafter. Vom<br />
Alpvermögen sind sie jedoch ausgeschlossen (Art. 3). Jede Übertragung von Alprechten<br />
muss innert 30 Tagen durch deren Veräusserer im Alpregister eingetragen werden (Art. 4).<br />
Bedingung bei jeder Handänderung ist, im Gegensatz zu früher, ein schriftlicher Vertrag 93 .<br />
Genossenschafter, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, können ihre Alprechte verlieren.<br />
Diese fallen dann der Alpe Brischern zu (Art. 6). Die Verpachtung von Alprechten wird<br />
ausgeschlossen (Art. 5). Einen Schritt weiter gehen die Bestimmungen der Munderseite.<br />
Art. 7 Bst. b (vgl. Statuten der Alpgenossenschaft Brischern munderseits von 1998) weist<br />
darauf hin, dass nur Alprechte kaufen kann, wer in Mund wohnhaft ist. Falls kein<br />
91 Vgl. EVD 2000, Presserohstoff zur neuen Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV).<br />
92 Mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 6.4.2001.<br />
93 Mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 3.3.2000.<br />
36
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
einheimischer Interessent gefunden werden kann, steht der Alpgenossenschaft das<br />
Erwerbsrecht zu. Zur Anwendung kommt hier Art. 131 EG 94 , der gesetzliche und<br />
statutarische Einschränkungen des Verfügungsrechts der Genossenschafter zulässt.<br />
Es fällt auf, dass allgemeine Bestimmungen betreffend den Alpbetrieb, bspw. Trennung der<br />
Grossvieh- und Kleinviehalpe oder Bestossungsdaten, von den Statuten ins Alpreglement<br />
übertragen worden sind. Das Reglement kann als Verordnung zu den Statuten angesehen<br />
werden. Mit dieser klareren Trennung erspart man sich Anpassungen der Statuten. Im<br />
Gegensatz zu Verordnungen verhält es sich bei den Reglementen aber nicht so, dass<br />
Änderungen durch Kommissionsbeschluss durchgeführt werden können. Es gelten die<br />
gleichen Bedingungen wie bei Statutenänderungen, nämlich Mehrheitsbeschluss durch die<br />
Anwesenden der Generalversammlung 95 . Neu ist die ausdrückliche Erwähnung im<br />
Alpreglement, dass die Grossviehalpe auf Milchwirtschaft und Käseproduktion ausgerichtet<br />
ist (Art. 9 Alpreglement) 96 . Es wird dem Alpbetreiber das Recht eingeräumt, zusätzlich Vieh<br />
zuzumieten, wobei das Futterangebot nicht überstrapaziert werden darf. Einerseits kann<br />
darin eine Anpassung an die vorherrschenden Verhältnisse gesehen werden, andererseits<br />
widerspiegelt sich darin auch der unbedingte Wunsch der Erhaltung der Grossviehalp.<br />
Die Bestimmungen bezüglich des Alpwerkes (Art. 10 Alpreglement), das dem Unterhalt und<br />
der Verbesserung der Alpe dient, scheinen noch etwas an die Vergangenheit angelehnt zu<br />
sein. Danach ist jede Person, die Vieh auf Brischern sömmert, zum „Gmeiwärch“ verpflichtet.<br />
Pro Kuh sind vier Stunden zu leisten, pro sieben Schafe eine Stunde. Letztere Bestimmung,<br />
dass Schafhalter ebenfalls zum Alpwerk verpflichtet sind, wurde an der Generalversammlung<br />
vom 22. Juni 2001 gestrichen, mit der Begründung, dass das Alpwerk vorwiegend der<br />
Grossviehalp zugute kommt 97 . Der alleinige Kuhhalter auf Brischern eggerbergerseits<br />
bekommt daher nur noch Unterstützung von den Alphüttenbesitzern (vgl. Kap. 7.1.3).<br />
Seitens der Kommission wird aber ausdrücklich betont, dass sämtliche Alpgeteilen am<br />
„Gmeiwärchstag“ willkommen sind 98 . Eine Anpassung an die Realitäten bildet die<br />
Bestimmung, wonach Ersatzbeiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden zu entrichten sind.<br />
Im Unterschied zu Bussen 99 wird der Alpgeteile damit nicht bestraft, sondern er kann wählen<br />
zwischen Sich-Beteiligen oder Sich-nicht-Beteiligen. Da der Gemeinschaftssinn angesichts<br />
der schrumpfenden wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung nicht mehr so stark ausgeprägt<br />
ist, möchte man mit dieser Möglichkeit diejenigen, die dem Alpwerk fernbleiben, nicht<br />
bestrafen und damit eventuell bewirken, dass sie sich in Zukunft überhaupt nicht mehr<br />
beteiligen. Die zu zahlenden Beiträge variieren von 3 Franken pro Kleinvieh bis 80 Franken<br />
pro Kuh.<br />
94 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24.3.1998 (SGS 211.1), Kanton Wallis.<br />
95 Mündl. Mitteilung Norbert Zimmermann, 8.8.2001.<br />
96 Dies steht im Widerspruch zur Einstufung der Alp Brischern eggerbergerseits durch die Verantwortlichen des<br />
Projektes Alporama (vgl. Kapitel 8).<br />
97 Mündl. Mitteilung Norbert Zimmermann, 8.8.2001.<br />
98 Mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 3.3.2000.<br />
99 Interessant scheint die Feststellung, dass Verstösse gegen das Alp-, Wasser- und Hüttenreglement auf<br />
Munderseite bis doppelt so hoch wie auf Eggerbergerseite bestraft werden können (1000 statt maximal 500<br />
Franken) (vgl. z.B. Art. 12 Alpreglement eggerbergerseits und Art. 13 Alpreglement munderseits).<br />
37
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
7.1.2 Mähmatten<br />
Das Nutzungsrecht, das mit dem Pachtvertrag übertragen worden ist, schliesst die Heuernte<br />
auf den Mähmatten mit ein. Dafür ist kein spezieller Beitrag zu entrichten. Bis 1999 sind die<br />
Alpmatten von der Pächterfamilie regelmässig gemäht worden. Im Sommer 2000 ist die<br />
Heuernte zum ersten Mal nicht mehr durchgeführt worden 100 . Das Trockenfutter zur<br />
Überbrückung von Futterengpässen oder Stallfütterung wurde vom Tal heraufgebracht. Die<br />
Alpmatten wurden in den Weidezyklus integriert. Wegen der abnehmenden<br />
Nutzungsintensität zeigt sich heute bereits eine Tendenz zur Vergandung 101 .<br />
Interessanterweise finden die Mähmatten weder in den Statuten von 1933 noch in den neuen<br />
Statuten Erwähnung. Ob auf den Mähmatten gemäht und geweidet wird oder nur geweidet,<br />
scheint für die Genossenschaft nicht von Bedeutung zu sein. Anders würde sich die Situation<br />
möglicherweise präsentieren, wenn es sich bei den ursprünglichen Rechten nicht nur um<br />
Servitute sondern um Eigentumsrechte mit Grundbucheintrag gehandelt hätte.<br />
7.1.3 Alphütten<br />
In den siebziger und achtziger Jahren findet eine eigentliche Renaissance der Alphütten und<br />
des Alphüttenlebens statt. Zahlreiche Hütten werden renoviert, aber nicht etwa zu<br />
bäuerlichen Bewirtschaftungszwecken, sondern als Ferien- und<br />
Wochenendaufenthaltsstätte. Mit Hilfe der folgende Zusammenstellung der Baugesuche<br />
betreffend Bauvorhaben an den Alphütten auf der Alpe Brischern kann diese Entwicklung<br />
nachgezeichnet werden:<br />
Tabelle 4: Überblick über die Baugesuche betreffend die Alp Brischern 1970-2000<br />
Jahr<br />
Gegenstand des Baugesuches<br />
1976 Bau einer Alphütte<br />
1978 Neubedachung der Alphütte<br />
1979 Umdecken der Alphütte mit Eternit<br />
1982 • Ausbau der Alphütte<br />
• Neubau von Scheune und Stall<br />
1984 Umbau der Alphütte, Bedachung mit Blech<br />
1986 Ausbessern des Alpweges für landwirtschaftliche Fahrzeuge<br />
1987 • Renovation Alphütte<br />
• Renovation Alphütte<br />
• Renovation der Alphütte und Erhöhung um 80cm<br />
1988 Abriss und Wiederaufbau eines Kleinviehstalles, Anbau Süd/Südost an bestehende<br />
Alphütte<br />
1990 • Renovation Owlighütte, Holzwerk bleibt bestehen, Kellerhöhe wird gemauert<br />
100 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 13.4.2001.<br />
101 Mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 28.3.2001.<br />
38
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
• Erstellen eines Schweinestalles<br />
• Verkleiden der Alphütte mit Eternit<br />
1991 Um- und Ausbau der bestehenden Alphütte<br />
1993 Erweitern des Einganges auf der Südost-Seite<br />
1994 • Sanierung der Grundmauern und Neubedachung sowie Anbau eines Trocken-WC‘s<br />
• Anbau WC<br />
1995 • Ersetzen und Vergrössern eines Fensters<br />
• Umbau des bestehenden Schweinestalls in eine Schäferhütte<br />
1996 • Umbau und Renovation der Alphütte<br />
• Aufstockung auf bestehendes Erdgeschoss<br />
Quelle: Sitzungsprotokolle des<br />
Gemeinderates von Mund 1970-<br />
2000.<br />
Zur Tabelle gilt es anzumerken, dass der Richtungswechsel im Nutzungszweck nur<br />
ungenügend aufgezeigt werden kann, da für Innenausbauten in der Regel kein Baugesuch<br />
eingereicht wurde. Die aufkeimenden Interessen der Hütten- oder Hüttenanteilseigentümer<br />
auf der Alpe Brischern sind nicht ein Einzelfall. Vielerorts werden Anteile an Alphütten<br />
gekauft und die häufig in desolatem Zustand befindlichen Gebäudesubstanzen renoviert und<br />
für Ferienzwecke eingerichtet 102 . Obwohl Feriendestinationen nicht genügend weit weg von<br />
Zuhause gewählt werden können, kristallisiert sich ein neuer Trend heraus, der Hand in<br />
Hand mit dem „Do-it-yourself-Trend“ einher geht. Angesichts des Ausbaustandards, den die<br />
meisten Hütten heute aufweisen, kommt als Motivation nicht so sehr die Suche nach einer<br />
einfacheren Lebensweise in Frage. In den meisten Fällen sind die Eigentümer nicht bereit,<br />
auf Annehmlichkeiten des zivilisierten Lebens, wie etwa fliessendes Wasser, Strom oder<br />
Heizung, zu verzichten. Ähnlich wie durch das Halten von Schafen oder Eringerkühen wird<br />
mit dem instand stellen und Bewohnen von Alphütten vielmehr eine nähere Bindung mit der<br />
eigenen Landschaft und dem eigenen Boden gesucht. Andere werden es einfach als „chic“<br />
empfinden, über eine nicht alltägliche Variante zu verfügen, um den Kollegenkreis zu<br />
pflegen. Es kann deshalb der Schluss gezogen werden, dass der zweite Frühling, den die<br />
Alpgeteilschaft Brischern seit 1996 erlebt, nicht nur auf rein landwirtschaftliche Interessen<br />
zurückzuführen ist. Von Seiten der Alpgeteilschaft wird dem Erhalt der Alphütten seit jeher<br />
ein grosser Wert beigemessen. Mit den Statuten aus dem Jahre 1998 werden die<br />
Hüttenbesitzer, die mindestens einen Anteil von 1/8 der Wohneinheit einer Hütte besitzen,<br />
102 Als Beleg für die gesteigerte Attraktivität von Alphütten kann das Beispiel Ayer im Unterwallis aufgeführt<br />
werden. Die Burgerschaft von Ayer schreibt per Zeitungsinserat zerfallene Alphütten aus. Wer in der Auswahl<br />
durch den Gemeinderat berücksichtigt wird, muss die Hütte gemäss Richtlinien wieder instand stellen und darf<br />
sie für einen Zeitraum von 5 bis 30 Jahren bewohnen. Die jährliche Pacht beträgt 100 Franken. Die Gemeinde<br />
schlägt damit zwei Fliegen auf einen Schlag. Wie die Nachfrage zeigt, deckt sie damit offenbar ein breites<br />
Bedürfnis ab, andererseits sichert sie sich damit den Erhalt einer als schützenswert einzustufenden<br />
Bausubstanz (vgl. Le Temps vom 14.7.2001).<br />
39
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
explizit zu Genossenschaftern 103 . Ihr Recht beschränkt sich jedoch auf die Teilnahme an der<br />
Versammlung, sie haben keinerlei Anteil am Alpvermögen (Art. 3). Art. 15 der aktuellen<br />
Statuten formuliert die Pflicht für Eigentümer, ihre Alpgebäude in gutem Zustand zu erhalten.<br />
Im Unterschied zu früher ist aber nicht mehr der Alpvogt mit der Durchsetzung<br />
entsprechender Massnahmen beauftragt, sondern die Alpkommission. Mit der Verfassung<br />
eines Hüttenreglementes, das seit dem 14. Juli 1998 in Kraft ist, hinkt die<br />
Genossenschaftspolitik den Realitäten etwas hinten nach, da 1998 die meisten<br />
Umnutzungsvorhaben abgeschlossen gewesen sein dürften. Die wichtigsten Bestimmungen<br />
sollen kurz aufgezählt werden:<br />
• Die Alpkommission kann zu jedem Baugesuch Stellung nehmen (Art. 1).<br />
• Hüttenbesitzer müssen am Alpwerk Hand anlegen oder finanziellen Ersatz leisten<br />
(Art. 3).<br />
• Bei Um- und Neubauten sind Klärgruben vorzusehen (Art. 6).<br />
• Es besteht Sanierungspflicht bei Baufälligkeit der Gebäude (Art. 7).<br />
Mit dem Reglement werden die Kompetenzen der Alpkommission ausgedehnt und im<br />
Gegenzug die Privatrechte der Hütteneigentümer beschnitten.<br />
1995 sind im Rahmen der Hinweisinventarisierung von Bauten in der Erhaltungzone<br />
sämtliche Alphütten der Alpe Brischern inklusive Kapelle durch ein Architekturbüro<br />
aufgenommen und bewertet worden (vgl. Mund / Hinweisinventar zu den Sonderzonen,<br />
Erhaltungszone „Brischeru“ 1996). Damit eine Zuordnung zur Erhaltungszone zulässig ist,<br />
sind gewisse Kriterien bezüglich geographischer Lage, Landschaft, Siedlung und<br />
Infrastruktur zu erfüllen. Die Zone muss sich beispielsweise oberhalb des Dorfes befinden,<br />
es darf sich nicht um bestockte Flächen handeln, es braucht einen bestimmten Anteil<br />
traditioneller Gebäude, und es dürfen keine touristischen Anlagen vorkommen, die dem<br />
traditionellen Charakter der Maiensässe widersprechen. Dem Inventar ist zu entnehmen,<br />
dass von den 35 Gebäuden munder- und eggerbergerseits 11 ausschliesslich Wohnzwecken<br />
dienen, 17 landwirtschaftlich genutzt werden und 7 Mischgebäude sind. Fünf Gebäude<br />
werden als erneuert angesehen und gut 4/5 können als traditionelle Gebäude mit<br />
unverfremdeter Typologie bezeichnet werden. Jede einzelne Bausubstanz wird wiederum mit<br />
Hilfe einer Reihe von Kriterien beurteilt, um schlussendlich einen Situations- und Eigenwert<br />
zu eruieren. Insgesamt 14 Gebäude werden als sanierungsbedürftig eingestuft,<br />
bezeichnenderweise sind rund 80% davon rein (zumindest traditionell) landwirtschaftlich<br />
genutzte Gebäude.<br />
Eng in Zusammenhang mit der Nutzung der Alphütten steht ein Ausbauvorhaben des<br />
bestehenden Alpweges auf Brischern. Im Jahre 1988 war innerhalb des generellen<br />
Erschliessungsprojektes Mund – Eggerberg, bei der vor allem die Verbindung Mund-<br />
Eggerberg im Vordergrund stand, eine Verbesserung der Zugänglichkeit nach Brischern<br />
geplant, wenngleich mit geringer Priorität 104 . Begründet wird der Zweck der besseren<br />
103 Vor den fünfziger Jahren wird sich kaum die Situation eingestellt haben, dass ein Alphüttenbesitzer nicht auch<br />
Alprechte auf Brischern besass und Vieh unter die Aufsicht von Sennerinnen gab. Deshalb ist dieser Passus<br />
in alten Statuten (z.B. Brischern munderseits aus dem Jahre 1933) nicht anzutreffen.<br />
104 Vorgesehen war ein Maschinenweg von 2100m Länge. Im Budget steht dieser Posten mit 735'000 Fr. zu<br />
Buche (vgl. Bericht zum generellen Forststrassennetz „Mund – Eggerberg“ vom 19. Mai 1989).<br />
40
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Alperschliessung im beiliegenden Bericht nicht. Interessen der Hüttenbesitzer dürften aber<br />
wohl ausschlaggebend gewesen sein. Ausgeführt worden sind die Arbeiten jedoch nicht, da<br />
seitens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), des<br />
Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und der Dienststelle für Wald und<br />
Landschaft des Kantons Wallis diverse Änderungen gewünscht wurden. Bedenken wurden<br />
vor allem im Hinblick auf den drohenden (touristischen) Durchgangsverkehr zwischen Mund<br />
und Eggerberg geäussert. Der Strassenaus- und -neubau im Projektperimeter wurde<br />
daraufhin zwar in ein Waldbauprojekt integriert, innerhalb dieses Projektes aber als reines<br />
Erschliessungsvorhaben behandelt. Die geplante Erschliessung von 1988 wurde<br />
überarbeitet und redimensioniert 105 . Der bestehende Alpweg sollte nach dem Ausbau für<br />
allradangetriebene Fahrzeuge befahrbar sein, wobei es folgende Auflagen der ENHK 106 zu<br />
berücksichtigen gilt:<br />
• Bausubstanz und Linienführung sind beizubehalten, bescheidene Korrekturen, vor allem<br />
aus Sicherheitsgründen sind aber zulässig;<br />
• keine Zweckentfremdungen an Alpe und Zufahrt, d.h. bspw. keine fremde Zufuhr von<br />
Dünger, keine Jauche, kein Klärschlamm, keine motorisierte touristische Nutzung, keine<br />
Deltasegler und Gleitschirmflieger;<br />
• Erstellen von Barrieren.<br />
Der Zugang, wie er sich heute präsentiert, ist mit allradangetriebenen Fahrzeugen bei<br />
trockenen Witterungsbedingungen gewährleistet.<br />
7.2 Akteure<br />
Mit dem Ende der Milchverarbeitung durch das Senntum drohte auch das Ende der<br />
Alpnutzung. Seitens der Alpgeteilen war ein starker Wille zu spüren, die Alp trotzdem zu<br />
erhalten 107 . Nur so ist zu erklären, warum die Mehrheit der Genossenschafter schlussendlich<br />
bereit waren, die Alpweiden zu verpachten 108 . Der mündliche Pachtvertrag besteht seit 1971<br />
zwischen der Alpgeteilschaft und einer Familie aus dem Nachbardorf Mund und wurde auf<br />
unbestimmte Zeit festgelegt. Obwohl faktisch allen Alprechtsbesitzern das Nutzungsrecht<br />
weiterhin zusteht, berechtigt der Vertrag den Vertragspartner zur ausschliesslichen Nutzung.<br />
Im betreffenden Fall ist der Nutzer selber nicht Alprechtsbesitzer. Als Entgelt hat die Familie<br />
deshalb jährlich einen Pachtzins zu bezahlen, der jedoch angesichts des kleinen Betrages<br />
eher symbolischen Charakter hat 109 . Die Familie verkäst die Milch vorwiegend zu<br />
105 Man sprach jetzt von einem sanften Ausbau des bestehenden Alpweges auf einer Länge von 650m,<br />
vorgesehen im Zeitraum 2005 bis 2006. Budgetiert sind 32‘500 Fr., also rund 4.5% der ursprünglich<br />
vorgesehenen Summe (vgl. Waldbauprojekt Mund, Erschliessung, Vorstudie vom Juli 1997).<br />
106 Die BLN- (ehemals KLN) Gebiete bilden räumlich gesehen den wichtigsten Zuständigkeitsbereich der ENHK.<br />
Diese muss bei allen Vorhaben im Rahmen der Bundesaufgaben beigezogen werden, welche eine Landschaft<br />
des BLN tangieren (vgl. http://www.buwal.ch/bulletin/1999/d2a20s01.htm).<br />
107 In einem Brief, der nach Abschluss des Pachtvertrages an den Pächter adressiert wurde, kommt dieser<br />
Wunsch der Alpgeteilschaft deutlich zum Ausdruck: "...möchte ich Ihnen nochmals bestens gratulieren und<br />
danken, dass Sie mithelfen um die Alpe vor dem Untergang zu retten." (Archiv Brischern, Dokument 39/13<br />
vom 26. Mai 1971).<br />
108 Mündl. Mitteilung Norbert Zimmermann, 11.5.2000.<br />
109 Vgl. Abrechnungen 95/96 Alpe Brischern Eggerbergerseite.<br />
41
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Selbstversorgungszwecken 110 . Den letzten Sommer verbrachte der Pächter altershalber<br />
bereits nicht mehr auf Brischern, die Aufsicht des Viehs übernahmen die Viehzüchter<br />
teilweise selber 111 , teilweise war sie durch den Sohn des Pächters gewährleistet.<br />
Die Zusammensetzung der Alpkommission aus den fünfziger Jahren wurde bis 1997 nicht<br />
mehr verändert. Anfang der neunziger Jahre bestand die Kommission aus einem Mitglied 112 ,<br />
das die Fortführung des Alpbuchs sicherstellte. Zu den organisatorischen Tätigkeiten kam<br />
das Inkasso des Pachtzinses dazu. An finanziellen Mitteln flossen weiterhin die Beiträge der<br />
Schafhalter. Spezielle operative Tätigkeiten während der langen Amtszeit des einzelnen<br />
Kommissionsmitglieds waren einerseits eine Verbesserung des Weges 113 auf die Alp und das<br />
Ersetzen der alten Wassertröge durch neue aus Metall 114 . Letzteres wurde über eine<br />
1. August-Schoggitaler-Aktion finanziert.<br />
Die in den Jahren 1950 bis 1970 immer spärlicher abgehaltenen Versammlungen der<br />
Genossenschaft wurden ab den siebziger Jahren gar nicht mehr gehalten 115 .<br />
Eine eigentliche Wiederbelebung der Strukturen kam erst mit der Diskussion um eine neue<br />
Wasserversorgung auf 116 . Da auch munderseits die Strukturen zumindest in der Realität im<br />
Argen lagen und sich eine Wasserversorgung nur gemeinsam realisieren liess, wurde<br />
beidseits im Jahre 1996 eine Kommission aus je drei Mitgliedern gebildet. Der<br />
Konstitutionszeitpunkt wurde nicht nur aufgrund der anstehenden Meliorationsprojekte als<br />
günstig erachtet, er drängte sich angesichts der langen Dienstzeit des Alt-<br />
Kommissionspräsidenten praktisch auf. Die Initiative ging denn auch vom Präsidenten und<br />
einzigen Kommissionsmitglied aus 117 . Er übergab das Alpbuch 118 und die<br />
Geteilschaftskasse 119 an den Registerhalter der Gemeinde Eggerberg. Das Alpbuch wurde<br />
110 Mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 3.3.2000.<br />
111 Mündl. Mitteilung Edmund Hutter, 28.3.2001.<br />
112 Durch Todesfall ausscheidende Mitglieder der Kommission wurden nicht ersetzt (mündl. Mitteilung Josef<br />
Hutter, 13.4.2001).<br />
113 Es handelte sich dabei um den Ausbau des bestehenden Fussweges zu einem für landwirtschaftliche<br />
Maschinen befahrbaren Weg im Jahre 1985/86. Die Finanzierung erfolgte durch Gelder des Heimatschutzes<br />
und des Bauernverbandes (vgl. Archiv Alpe Brischern, Dokument Nr. 29, 30, 31).<br />
114 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 13.4.2001.<br />
115 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 13.4.2001.<br />
116 Gemäss Vorschriften des Meliorationsamtes werden Subventionen aus kantonaler und eidgenössischer Hand<br />
nur in Aussicht gestellt, wenn das Wasserprojekt in den Rahmen einer umfassenden Alpmelioration gestellt<br />
wird. Zu diesem Zweck erhielt die Dienststelle für Landwirtschaft, Sektion Visp, den Auftrag, eine<br />
Meliorationsstudie zu erarbeiten (vgl. Schmidhalter 1998). 1999 wurden die Arbeiten zur neuen<br />
Wasserversorgung in Angriff genommen. Es galt, das an zahlreichen Stellen durchlässige<br />
Wasserversorgungssystem aus dem Jahre 1911 zu ersetzen. Zusätzlich wurden zwei neue Quellfassungen<br />
mit Reservoir oberhalb des Eggerberger- und Munderstafels errichtet. Die Sekundenleistung reicht damit aus,<br />
um die insgesamt 25 Hütten zu speisen. Gespiesen werden primär aber die vier gemeinschaftlich genutzten<br />
Brunnen. Am 22. Juli 2000 fand die Einweihung statt (WB vom 24.7.2000). In einer zweiten Etappe geht es<br />
um einen Wiederaufbau der Alpgebäude auf der Munderseite. Eingerichtet wird eine kleine Käserei, ein<br />
Melkstand und eine Güllengrube (vgl. Kostenzusammenstellung zur Alpverbesserung Brischeralp, Mund,<br />
Meliorationsamt Visp, 11.3.1998).<br />
117 Mündl. Mitteilung Josef Hutter, 13.4.2001.<br />
118 Das Alpbuch ist dermassen gegliedert, dass für jeden Alprechtsbesitzer eine Seite vorgesehen ist. Auf der<br />
gleichen Seite sind sämtliche Mutationen (Erbteilung, Kauf, Verkauf) erfasst. Leider sind die Mutationen ohne<br />
Datumsangabe (Einsicht des Alpbuches am 6.4.2001).<br />
119 Immerhin konnte der neugewählten Kommission 1997 ein ansehnliches „Startkapital“ von rund 13'000<br />
Franken mit auf den Weg gegeben werden (mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 6.4.2001).<br />
42
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
nachgeführt und anhand von Erbteilverträgen kontrolliert 120 . Für die alten Dokumente<br />
betreffend die Alp Brischern eggerbergerseits wurde bei der Gemeinde Eggerberg ein Archiv<br />
eingerichtet. Karl In-Albon, ein passionierter Chronist, aus Eggerberg stammend, hat das<br />
Archiv durch Leihgaben ergänzt und inventarisiert.<br />
Mit zwei weiteren Mitgliedern konnte die Kommission komplettiert werden. An die<br />
Versammlung zur offiziellen Bestätigung der neuen Kommission kamen trotz öffentlicher<br />
Bekanntmachung nur wenige Leute. Es wurde dabei als notwendig angesehen, auch den<br />
Statuten einen neuen Schliff zu geben. Einige Artikel der alten Statuten sind angesichts der<br />
schwindenden Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzung hinfällig geworden. So wurde<br />
etwa die Bestimmung, wonach nur ein Alpgeteile Vieh pachten dürfe, um die Alp zu nutzen,<br />
obsolet. Neue Statuten wurden formuliert 121 , hinzu kamen, im Hinblick auf die geplanten<br />
Infrastrukturprojekte, ein Hütten- und ein Wasserreglement. Die Statuten wurden 1998 von<br />
den Geteilen gut geheissen und sind im Jahre 2000 vom Walliser Regierungsrat (Staatsrat)<br />
genehmigt worden 122 .<br />
Beim Vergleich der gesetzlichen Basis der Statuten der „neuen“ Alpgenossenschaft<br />
Brischern eggerbergerseits mit jener der Munderseite stellt sich heraus, dass die beiden<br />
Körperschaften 123 trotz praktisch identischen Inhalts der Statuten unterschiedliche Wege<br />
eingeschlagen haben. Eggerbergerseits stützt man sich auf das Obligationenrecht (Art.<br />
828 ff OR). Gemäss Arnold (1987: 89) kann in diesem Fall, juristisch gesehen, nicht mehr<br />
von einer Allmendgenossenschaft oder ähnlichen Körperschaft (Geteilschaft) gesprochen<br />
werden. Die Begriffe Geteilschaft oder Geteilen sind denn auch aus den Statuten<br />
verschwunden, es ist ausschliesslich die Rede von Genossenschaft und Genossenschaftern.<br />
Die Genossenschaft munderseits definiert sich über das kantonale Recht und macht somit<br />
Gebrauch von Art. 59 Abs. 3 ZGB 124 . Auf kantonaler Ebene massgebend ist Art. 126 des<br />
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 125 . Bereits im Titel der Statuten<br />
von Mund wird der Begriff Alpgeteilen verwendet. Die Bezeichnungen<br />
Alpgeteilschaft/Genossenschaft und Alpgeteile/Genossenschafter wechseln sich quer durch<br />
die Artikel hindurch ab. Die Differenzierung aufgrund des gesetzlichen Rahmens ist jedoch<br />
begrifflicher Art und zieht, betrachtet man die Inhalte der beiden Statuten, keine wesentlichen<br />
Unterschiede mit sich.<br />
120 Mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 6.4.2001.<br />
121 Da Vorlagen alter Statuten fehlten, orientierte sich die Kommission bei der Erarbeitung der neuen Statuten vor<br />
allem an den Statuten der Alpgeteilschaft Brischern munderseits und anderer Alpgenossenschaften im<br />
Oberwallis und ergänzte sie aufgrund eigener Bedürfnisse (mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 8.8.2001).<br />
122 Mündl. Mitteilung Treuhold Berchtold, 3.3.2000.<br />
123 Zur besseren Einordnung soll kurz auf die Systematik von Körperschaften eingegangen werden:<br />
Körperschaften sind juristische Personen des Privatrechts und stützen sich entweder auf Bundesrecht oder<br />
kantonales Recht (Art. 59 Abs. 3 ZGB). Erstere können wiederum gegliedert werden in Körperschaften des<br />
ZGB oder des OR. Der Unterschied liegt darin, dass Körperschaften des ZGB grundsätzlich<br />
nichtwirtschaftliche, ideale Ziele verfolgen und bei Körperschaften des OR wirtschaftliche Ziele im<br />
Vordergrund stehen. Erstere werden als Vereine bezeichnet, letztere unterteilen sich in Aktiengesellschaften,<br />
Kommandit-Aktiengesellschaften, GmBH’s und Genossenschaften (Riemer 1995: 158).<br />
124 Um eine Körperschaft als juristische Person im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB zu determinieren, müssen<br />
gewisse Mindestanforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts erfüllt sein. Ziel ist die<br />
Verwaltung und Nutzung eines primär land- oder forstwirtschaftlichen Vermögens (Arnold 1987: 89).<br />
Die Berufung auf das ZGB bzw. EG zum ZGB scheint nicht konsequent durchgezogen worden sein.<br />
Jedenfalls bezieht sich Art. 10 der Munder Statuten, es geht um Haftungsfragen, auf Art. 868 OR.<br />
43
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Die Generalversammlung wird seit 1996 wieder regelmässig, jeweils im ersten Trimester des<br />
Jahres abgehalten. Der Position und den Pflichten der Generalversammlung wird in den<br />
Statuten von 1998 mehr Platz eingeräumt, als dies in älteren Statuten der Fall war (Art. 8<br />
und 9).<br />
Als zusätzliches Organ ist mit den neuen Statuten die Revisionsstelle eingerichtet worden.<br />
Gemäss Art. 13 kontrollieren die Revisoren die Jahresrechnung und stellen der<br />
Generalversammlung Antrag, während diese Aufgabe traditionellerweise dem Alpvogt<br />
zugeteilt wurde. Die Alpgeteilschaft folgt hier einem allgemeinen betriebswirtschaftlichen<br />
Trend, nämlich die Überprüfung der Buchführung durch eine separate Stelle ausserhalb des<br />
Verwaltungsrates. Ob diese Stelle extern oder intern besetzt wird, geht aus den Statuten<br />
nicht hervor.<br />
Die Alpvögte, es kann auch nur einer sein, wie das aktuell der Fall ist, maximal aber zwei,<br />
werden nur noch für die Kleinviehalp gewählt (Art. 12). Sie nehmen die Anmeldungen der<br />
Tiere entgegen, unterziehen sie einer gesundheitlichen Kontrolle, leiten die Anzahl der<br />
gesömmerten Tiere an die Kommission weiter und überwachen den Sommerbetrieb. Die<br />
Alpvögte könnten als operatives Management der Genossenschaft bezeichnet werden. Die<br />
Organisation des Alpwerkes oder „Gmeiwärch“ ist jedoch aus ihrem angestammten<br />
Aufgabenbereich gestrichen worden und der Alpkommission übertragen worden (Art. 14).<br />
Am Alpwerk haben auch die Hüttenbesitzer beizutragen.<br />
Die dreiköpfige Alpkommission, deren Amtsdauer keinen Limiten unterworfen ist (Art. 10),<br />
kann mit dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verglichen werden. Während sie in<br />
alten Statuten (Munder Statuten von 1933) kaum Erwähnung findet, wird ihr<br />
Aufgabenbereich in den Statuten von 1998 klar abgegrenzt. Gestrichen worden ist die<br />
Aufgabe, zum Alpgebiet gehörende Waldungen unter die Aufsicht eines patentierten Försters<br />
zu stellen. Diese Aufgabe ist von der Gemeinde übernommen worden. Zuständig ist die<br />
Kommission aber für die Einberufung der Generalversammlung, für die Führung des<br />
Kassabuches, des Protokolles und des Alpbuches. Des weiteren gehört die Wahl des<br />
Alppersonals in ihren Verantwortungsbereich. Bis in die fünfziger Jahre war dies teilweise<br />
Aufgabe der Familien, die Vieh in Brischern auftrieben. Die Kommission behält sich<br />
Beschränkungen der Tierzahl bei Anzeichen einer Übernutzung vor (Art. 4 Alpreglement).<br />
7.3 Erklärungsvariablen<br />
7.3.1 Gesellschaftliches Umfeld<br />
Werfen wir nochmals einen Blick auf<br />
125 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG) vom 24. März 1998 (SGS 211.1).<br />
44
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Abbildung 4. Die Bevölkerungszahl der Gemeinde Eggerberg sinkt in den achtziger Jahren<br />
noch leicht ab, steigt dann aber wieder an und pendelt sich seit 1993 bei 400 Einwohnern<br />
ein 126 . Die folgende Tabelle zeigt auf, in welchen Sektoren die werktätigen Bewohner von<br />
Eggerberg 1996 beschäftigt waren:<br />
Tabelle 5: Beschäftigungsstruktur der Gemeinde Eggerberg 1996<br />
Primärsektor Landwirtschaft 0<br />
Gewerbe und Industrie Bauberufe 16<br />
Metallverarbeitung 12<br />
Holzverarbeitung 11<br />
Elektrobranche 2<br />
Chemiebranche 25<br />
Diverse 12<br />
Handel und Dienstleistungen Kaufm. Branche 15<br />
Bahnen 1<br />
PTT-Angestellte 6<br />
Tourismus 11<br />
Gemeindeangestellte, Staat 7<br />
Bundesangestellte 1<br />
Diverse 34<br />
Quelle: Treuhand Zimmermann 1996<br />
Die erwerbstätige Bevölkerung der Gemeinde Eggerberg ist gleichmässig auf den Sekundärund<br />
Tertiärsektor verteilt. Gross ist die Absorption von Arbeitskräften in der Chemiebranche.<br />
Es zeigt sich die enorme Bedeutung, welche die Lonza in Visp immer noch hat.<br />
Eindrücklicher zeigt sich diese Abhängigkeit in Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche<br />
Beschäftigte in der Bau-, Metallbearbeitungs- und Elektrobranche direkt oder indirekt am<br />
Rockzipfel des Chemiewerkes hängen. Im Tertiärsektor fällt der relativ hohe Anteil im<br />
Tourismus- und Restaurationsbereich auf, obwohl Eggerberg keine eigentliche<br />
Tourismusstation ist. Im näheren Umfeld befinden sich aber mit den Vispertälern (Visper-,<br />
Zermatter- und Saastal) und der Augstbordregion bekannte Feriendestinationen. 10% der<br />
Erwerbstätigen gehen einem Beruf in der kaufmännischen Branche nach, zum<br />
überwiegenden Teil im Banken- und Versicherungszentrum Visp.<br />
Es fällt auf, dass kein Bewohner der Gemeinde mehr seinen Lebensunterhalt ausschliesslich<br />
im Primärsektor verdient. Der Umstellungsprozess vom Haupt- zum Nebenerwerbsbetrieb<br />
hat sich seit 1970 also weiter fortgesetzt. Ganz unbedeutend ist die Landwirtschaft in<br />
Eggerberg aber dennoch nicht. Die folgende Zusammenstellung verdeutlicht dies:<br />
126 Diese Entwicklung ist typisch für viele kleine Dörfer im Oberwallis in den vergangenen achtziger und<br />
neunziger Jahren. Dank der verbesserten Mobilitätsbedingungen entscheiden sich vermehrt junge Familien<br />
für eine Niederlassung an den Talflanken des Wallis. Einerseits besitzen viele Familien Boden in den kleinen<br />
Gemeinden, andererseits passt die Streubauweise gut ins Bild eines zunehmenden Individualismus. Die<br />
Förderung des Wachstums der Bevölkerung mittels Rückwanderung ist ein erklärtes Ziel der Gemeinde<br />
Eggerberg (vgl. Treuhand N. Zimmermann, Visp, 1996).<br />
45
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Tabelle 6: Tierbestände der Gemeinde Eggerberg 2000<br />
Gattung Rindvieh Pferde Schweine Schafe Ziegen<br />
Anzahl Tierhalter 3 3 0 19 3<br />
Anzahl Tiere 43 7 0 643 23<br />
Quelle: Amt für Viehwirtschaft,<br />
Châteauneuf 2001.<br />
Es ist anzunehmen, dass gewisse Überschneidungen bei den Tierhaltern vorkommen, d.h.<br />
ein Schafthalter wird möglicherweise nebenbei auch noch ein paar Ziegen halten. Dennoch<br />
scheint ihre Zahl gemessen an der Bevölkerung bemerkenswert hoch. Die Tierhalter<br />
betreiben die Landwirtschaft ausschliesslich als Nebenerwerb. Die Landwirtschaft stellt somit<br />
einen nicht vernachlässigbaren Zweig der Dorfökonomie dar.<br />
Der hohe Anteil der Nebenerwerbslandwirtschaft ist ein Phänomen, das charakteristisch ist<br />
für die gesamte Walliser Landwirtschaft. Die folgende Darstellung zeigt die Entwicklung der<br />
Betriebszahlen über eine Periode von fünfzig Jahren:<br />
Abbildung 6: Entwicklung der Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe im Wallis von 1955 bis<br />
1996<br />
25000<br />
Anzahl Betriebe<br />
20000<br />
15000<br />
10000<br />
5000<br />
21'549<br />
39%<br />
61%<br />
15'740<br />
83%<br />
Nebenerwerb<br />
Haupterwerb<br />
9'625<br />
77%<br />
8'769<br />
76%<br />
6'895<br />
74%<br />
0<br />
17%<br />
23%<br />
24%<br />
26%<br />
1955 1969 1985 1990 1996<br />
46<br />
Quelle: Lehmann et al. 2000: 33.<br />
Rund drei Viertel aller Betriebe im Wallis sind heute dieser Betriebsart zuzuordnen, es<br />
bestehen aber grosse regionale Unterschiede. Eher unerwartet nimmt der prozentuale Anteil<br />
der Haupterwerbsbauern in den achtziger Jahren wieder zu, wobei diese Entwicklung in den<br />
neunziger Jahren sogar noch beschleunigt wird.<br />
Bezüglich der Bedeutung der Landwirtschaft sind diese Zahlen noch wenig aussagekräftig,<br />
da im gleichen Zeitraum durch Zusammenlegungen die Betriebsfläche zugenommen haben<br />
könnte. Ein Blick auf die Entwicklung der unterschiedlichen Betriebsgrössenklassen ist<br />
deshalb unumgänglich:
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Abbildung 7: Entwicklung der Anzahl Betriebe, unterteilt nach Betriebsklassen, im Wallis<br />
Anzahl Betriebe<br />
10000<br />
8000<br />
6000<br />
4000<br />
2000<br />
204<br />
498<br />
2286<br />
6637<br />
264<br />
593<br />
2521<br />
5391<br />
> 20 ha<br />
10 - 20 ha<br />
3 - 10 ha<br />
0 - 3 ha<br />
375<br />
706<br />
2430<br />
3384<br />
0<br />
1985 1990 1996<br />
Quelle: Lehmann et al. 2000: 33.<br />
Es zeigt sich, dass die Entwicklung der Betriebszahlen sehr stark abhängig ist von deren<br />
Grösse. Zu den eigentlichen Verlierern gehören eindeutig die Kleinstbetriebe, die innerhalb<br />
von 10 Jahren die Hälfte ihres Bestandes eingebüsst haben, dies auf Kosten der Betriebe<br />
zwischen 10 und 20 ha (+40%) und der Betriebe mit mehr als 20 ha (+80%). Kleinflächig<br />
produzierende Intensiv-Betriebe geraten zusehends unter Druck. Einerseits kann über die<br />
Menge der produzierten Güter immer weniger eingelöst werden, andererseits verfügen<br />
derartige Betriebe nicht über genügend Grösse, um die Einkommenseinbussen über<br />
Direktzahlungen zu kompensieren. Bessere Chancen werden den Grossbetrieben<br />
eingeräumt. Sie verfügen über die „kritische Masse“, d.h. sie können einen Teil ihrer<br />
Produktionsfläche extensiver nutzen und sich somit Ökobeiträge „verdienen“. Ebenfalls gute<br />
Karten besitzen die Nebenerwerbsbetriebe, die auf ein sicheres Basiseinkommen aus einer<br />
anderen Branche zählen können. Da häufig noch intrinsische Motive im Spiel sind, erweisen<br />
sie sich gegenüber Einkommensschwankungen wesentlich robuster als vergleichbare<br />
Haupterwerbsbetriebe 127 .<br />
Zwei Entwicklungen, die einerseits vom schweizerischen Durchschnitt abweichen,<br />
andererseits aber typisch sind für zahlreiche Walliser Gemeinden, können in Eggerberg sehr<br />
schön beobachtet werden (vgl.<br />
127 Vgl. Broggi et al. (1997: 64).<br />
47
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Abbildung 4):<br />
• die Substitution der Kuhbestände durch Schafbestände und<br />
• das Wiederaufleben der Grossviehhaltung (Eringer) in den Neunzigern.<br />
Wie Abbildung 4 zeigt, beginnt der Wandel von der Kuh zum Schaf in Eggerberg bereits in<br />
den sechziger Jahren. Von einem Schafboom, wie dieses Phänomen von Lerjen (1998: 38)<br />
bezeichnet wird, kann aber erst in den achtziger und neunziger Jahren gesprochen werden.<br />
Er bewirkte, dass die Zahl der Grossvieheinheiten im Untersuchungsgebiet mehr oder<br />
weniger konstant gehalten werden konnte (1 Schaf entspricht 0.17 Grossvieheinheiten). Die<br />
Gründe für die Substitution sind mannigfaltig:<br />
• Die Väter der heutigen Nebenerwerbsbauern waren zum grossen Teil noch von der<br />
Landwirtschaft und ihren Produkten abhängig. Wie bereits in Kapitel 6 ausgeführt,<br />
werden sich viele Söhne dazu verpflichtet gesehen haben, das väterliche Gut nicht<br />
brachliegen zu lassen. Die Söhne hatten nun zwar Freizeit, für das Halten von Kühen war<br />
sie aber zu knapp, zumal sich ja die Frau aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit<br />
zurückzog. Deshalb wurde auf die pflegeleichteren Schafe umgestellt.<br />
• Eine gewisse Faszination und Verbundenheit mit diesen Tieren spielt ebenfalls eine<br />
wichtige Rolle. Aspekte wie Prestige, Liebhaberei, Suche nach Identität, soziale<br />
Einbettung 128 , Ausgleich zum Alltag sind aber sicher erst in den letzten 20 Jahren als<br />
Argumente dazugekommen.<br />
• Die durchwegs akzeptable Ertragslage der Schafhaltung wird nicht so sehr einen Grund<br />
für die Substitution von Kuh zu Schaf liefern als vielmehr einen Erklärungsansatz, warum<br />
sich der Nebenerwerb über 50 Jahre hindurch halten konnte.<br />
Was die Schafhaltung betrifft, das betont auch Lerjen (1998: 49), kann kaum mit der<br />
ökonomischen Rationalität der Schäfer argumentiert werden. Es ist ihnen zwar viel daran<br />
gelegen, dass die Kosten ihrer Freizeitbeschäftigung herausgeschlagen werden. Doch wird<br />
kaum ein Schäfer die effektiven Kosten dem Ertrag gegenüberstellen.<br />
Die zweite Entwicklung setzt Ende der achtziger Jahre beim Grossvieh ein. Vermehrt ist auf<br />
Tal- und Alpweiden die schwarze Bergrasse der Eringer zu entdecken. Gemäss Lerjen<br />
(1998: 45) ist der Tierbestand an Eringerkühen in den letzten Jahren im Oberwallis von rund<br />
350 auf 1800 bis 2000 Tiere angestiegen. In Eggerberg kann diese Entwicklung für die<br />
letzten zehn Jahre ebenfalls beobachtet werden, wobei sich die zugrundeliegenden Zahlen<br />
auf die Gesamtrindviehzahlen, unabhängig von der Rasse beziehen:<br />
128 Die soziale Bedeutung wird von Auf der Maur (1996) in einem Zeitschriftenartikel (in: Lerjen 1998: 56) treffend<br />
dargestellt: „[ ] denn das Schaf öffnet im Wallis die Herzen, liefert Gesprächsstoff, es bringt die Männer<br />
einander näher. Die Schafzüchter, zahlreich und gut organisierte, sind eine politische Realität im Wallis.“<br />
48
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Abbildung 8: Rindviehbestand und Anzahl Rindviehhalter der Gemeinde Eggerberg<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
Anzahl Rindviehhalter<br />
Anzahl Rindvieh<br />
10<br />
0<br />
1989 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999<br />
Quelle: Amt für Viehwirtschaft,<br />
Châteauneuf 2000.<br />
Eine Giederung der Rindviehhaltung nach Rassen erfolgt in der Statistik des Amtes für<br />
Viehwirtschaft erst ab 1995. Ihr ist zu entnehmen, dass von den Kühen in Eggerberg<br />
maximal eine einzige der Braunviehrasse angehört. Es kann davon ausgegangen werden,<br />
dass dieses eindeutige Verhältnis seit den achtziger Jahren Gültigkeit hat. Mitte der<br />
neunziger Jahre nimmt die Zahl der Rindviehhalter von drei auf sechs zu. Dieser Anstieg<br />
geht allein auf das Konto von Eringerkuh-Eigentümern. Die Wurzeln dieser Entwicklung<br />
gründen, ähnlich der Schafhaltung, im geringen Pflegeaufwand und dem mit der Zucht<br />
verbundenen Prestige. Anders aber als bei den Schafen steht nicht so sehr das Äussere der<br />
Tiere im Vordergrund, sondern ihre Kraft im direkten Zweikampf. Die Kampfrituale spielen in<br />
der Motivation zur Aufzucht der Eringerrasse heute die zentrale Rolle. Der Titel einer<br />
„Stechkönigin“ kann als Krönung einer erfolgreichen Zuchtarbeit gewertet werden. Mit der<br />
Wiederbelebung von Ringkuhkämpfen, vor allem im Mittelwallis, hat sich neben dem<br />
freizeitgestalterischen Aspekt zusätzlich ein sportlicher Aspekt hinzu gesellt. Die Attraktivität<br />
der Wettkämpfe, die grosse Scharen an Publikum anziehen, hat dazu geführt, dass sich<br />
jüngere Leute für die Eringerhaltung begeistern liessen und lassen. Dass für erfolgreiche<br />
Kühe heute mehrere zehntausend Franken hinzublättern sind, hat deren Bedeutung noch<br />
erhöht. Lerjen (1998: 46) meint, dass die Eringerzucht dem Kleinbauerntum ermöglicht hat,<br />
mit der Selbstversorgertradition zu brechen und eine zeitgemässe bäuerliche Kultur<br />
aufzubauen. Auf der einen Seite werden Bedürfnisse der heutigen Generation abgedeckt,<br />
andererseits entspricht die extensive Nutzung heute einem breiten öffentlichen<br />
Grundkonsens. Lerjen (1998: 45) sieht die Eringerkuh deshalb möglicherweise als die<br />
Grossviehrasse der Zukunft im Berggebiet.<br />
49
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
7.3.2 Landwirtschaftspolitik 1970 bis 2000<br />
Allgemeine Tendenzen<br />
Ende der siebziger Jahre setzt der Trend hin zu flächenabhängigen Beiträgen ein. Beiträge<br />
sollen pro Fläche ausgerichtet werden, unabhängig davon, was darauf produziert wird.<br />
Bemessungskriterium für die sogenannten Direktzahlungen ist nicht mehr das Produkt auf<br />
dem Markt, sondern die Produktionsfaktoren im Betrieb. Die Flächen müssen Bedingungen<br />
bezüglich Steilheit und geordneter Nutzung erfüllen. Warum dieser Richtungswechsel? Seit<br />
den siebziger Jahren tauchten auf dem Markt für Landwirtschaftsprodukte Überschüsse auf.<br />
Gründe waren einerseits die dank verstärktem Maschineneinsatz rationellere Produktion und<br />
der technische Fortschritt, andererseits aber auch garantierte Preise und garantierte<br />
Abnahmemengen und die produktbezogene Förderpolitik des Bundes (König 1995: 71).<br />
Politisch Gegensteuer gegeben wurde mittels Einführung von betrieblichen<br />
Kontingentierungen 1976 und mittels Inkraftsetzen des Flächenbeitragsgesetzes 129 1979.<br />
Erstmals wurde damit eine Trennung in eine Einkommens- und Preispolitik geschaffen. Ziel<br />
der Einkommenspolitik ist es, ein minimales bäuerliches Einkommen zu garantieren. Das<br />
Flächenbeitragsgesetz beinhaltet auch die so genannten Sömmerungsbeiträge, die in<br />
unserem Kontext von besonderem Interesse sind. Sie sind 1980 erstmals ausgeschüttet<br />
worden. Über die Milchkontingentierung wurde das Berggebiet insofern gefördert, als dass<br />
für Käufer von Rindern aus dem Berggebiet das Kontingent erhöht wurde<br />
(Milchwirtschaftsbeschluss vom 7. Oktober 1977, Art. 7).<br />
Zu Beginn der neunziger Jahre setzt eine eigentliche Ökologisierungs- und<br />
Marktöffnungswelle in der Landwirtschaft ein. Die Gründe sind sowohl innerhalb als auch<br />
ausserhalb der schweizerischen Landwirtschaft zu suchen. Zu den internen Faktoren<br />
gehören kaum finanzierbare Marktüberschüsse, die umweltgefährdende Intensivierung der<br />
Produktion sowie interventionistisch bedingte Einkommensdisparitäten, vor allem zwischen<br />
Berg-/Talgebiet und Gross-/Kleinbetrieben. Die externen Ursachen lassen sich mit folgenden<br />
Stichworten beschreiben: internationale Agrarmarktüberschüsse infolge Agrarprotektionismus<br />
in den Industrieländern und Preiszusammenbruch auf den Agrarmärkten in den<br />
achtziger Jahren, zunehmende Armut in den Entwicklungsländern und Zusammenbruch der<br />
Zentralwirtschaftssysteme (Rieder 1998: 5).<br />
Auf der politischen Bühne reagiert man mit Reformen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)<br />
und dem Beitritt zum WTO/GATT-Vertrag. Mit Art. 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes<br />
von 1992 wurde die Grundlage zur Ausrichtung von Flächen-, Betriebs- und Ökobeiträgen<br />
geschaffen und die Trennung der Einkommens- und Preispolitik für die ganze Landwirtschaft<br />
konsequent vollzogen. Die Direktzahlungen wuchsen zum zentralen Instrumentarium der<br />
landwirtschaftlichen Einkommenspolitik heran 130 . Die folgende Tabelle gibt einen Überblick<br />
über die aktuellen Direktzahlungen in der Schweiz:<br />
129 Bundesgesetz über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen<br />
vom 14. Dezember 1979. AS 1980 679<br />
130 Angesichts der grossen Vielfalt von Beiträgen kann die Schweiz als das Land bezeichnet werden, das<br />
alpenweit über die ausgeprägteste Bergbauernförderung verfügt (vgl. Broggi et al. 1997, S. 44).<br />
50
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Tabelle 7: Einteilung der bestehenden Direktzahlungen<br />
Intrasektorale<br />
Ausgleichszahlungen<br />
Intersektorale<br />
Ausgleichszahlungen<br />
Produktionslenkungsbeiträge<br />
Ökologische<br />
Ausgleichszahlungen<br />
faktorgebunden betriebsgebunden produktgebunden auflagengebunden<br />
– Kostenbeiträge<br />
– Hangprämien<br />
– Flächenbeiträge<br />
– Sömmerungsbeiträge<br />
– Betriebsbeiträge<br />
Tierhalterbeiträge<br />
– Anbauprämien<br />
– Kuhhalterbeiträge<br />
– Ausmerzbeiträge<br />
Bewirtschaftungsbeitäge<br />
für<br />
Trockenstandorte,<br />
Riedwiesen und<br />
Magerwiesen<br />
Quelle: Anwander et al. (1990: 3) und<br />
Broggi et al.(1997: 78).<br />
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 131 basiert auf dem neuen Verfassungsartikel,<br />
der am 9. Juni 1996 vom Volk mit einem Ja-Stimmenanteil von 77% angenommen wurde.<br />
Insbesondere werden darin mehr ökologische Auflagen für Direktzahlungen und eine<br />
straffere Marktausrichtung verlangt. Das Gesetz ist zentraler Bestandteil der Agrarpolitik<br />
(AP2002). Eine wichtige Rolle im neuen Gesetz spielen die Instrumente, die auf dem Prinzip<br />
der Freiwilligkeit beruhen. Darunter zu nennen sind: Ökobeiträge und Ökolabels. Der Bund<br />
fördert besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen und deren<br />
Ausdehnung mit Ökobeiträgen (Art. 76 Abs. 1 LwG). Insbesondere fördert er in Ergänzung<br />
zum NHG die natürliche Artenvielfalt, indem er für die Förderung eines angemessenen<br />
ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge gewährt (Art. 76<br />
Abs. 3 LwG). Die Implementierung von Ökolabels ist grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Die<br />
Landwirtschaftsgesetzgebung koppelt aber die Anerkennung von Richtlinien privater<br />
Organisationen mit materiellen Ansprüchen, denen solche Produkte genügen müssen (Art.<br />
15 Abs. 1-3 LwG) 132 . Biolabels können nicht nur zur Förderung der Ökologie in der<br />
Landwirtschaft eingesetzt werden. Es ist aufgrund von Art. 15 LwG und der Verordnung über<br />
die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen<br />
Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18) auch denkbar, bei Produkten<br />
aus Biosphärenreservaten oder Naturparks mittels Label auf die spezielle Herkunft<br />
aufmerksam zu machen.<br />
Sömmerungsbeiträge<br />
Der Zweck der Förderung der Sömmerung geht aus dem Kommentar des Eidgenössischen<br />
Volkswirtschaftsdepartements zum Entwurf der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) 133<br />
hervor: „Die Sömmerungsbeiträge dienen der Sicherung der Bewirtschaftung des<br />
Sömmerungsgebietes ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche im engeren Sinn. Sie<br />
leisten einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Pflege und damit zur Erhaltung der<br />
charakteristischen Kulturlandschaft dieser Gebiete.“ (Arbeitsgruppe nachhaltige Schafalpung<br />
1999: 9). Die folgende Darstellung zeigt die Entwicklung der Beiträge im Kanton Wallis.<br />
131 SR 910.1.<br />
132 BUWAL 2000, S. 28.<br />
133 Verordnung über Sömmerungsbeiträge, SöBV vom 29. März 2000, SR 910.133.<br />
51
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Abbildung 9: Sömmerungsbeiträge im Kanton Wallis (Einführung 1980, separat aufgeführt<br />
werden sie jedoch erst ab 1987)<br />
Beitrag in 1000 Fr.<br />
7000<br />
6000<br />
5000<br />
4000<br />
3000<br />
2000<br />
1000<br />
0<br />
1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />
Jahr<br />
Quelle: Statistische Erhebungen und<br />
Schätzungen über Landwirtschaft<br />
und Ernährung, Jahrgänge 1987-<br />
1999.<br />
Markant erscheint der Anstieg ab 1993. 1994 wurde der Ansatz für gemolkene Kühe um 35%<br />
angehoben (von 170 auf 230 Fr. je Tier), 1996 nochmals um 30% (von 230 auf 300 Fr. je<br />
Tier). Für Milchschafe kam der Schafhalter 1985 in den Genuss einer Erhöhung von 25%<br />
(von 20 auf 25 Franken je Tier), 1988 20%, 1990 17%, 1992 14% und 1996 betrug der<br />
Aufschlag ganze 50% (von 40 auf 60 Franken). Der Ansatz für übrige Schafe erfuhr 1996<br />
eine Erhöhung um 43% (von 7 auf 10 Franken). Vor allem sollte damit der Ausdehnung von<br />
Brachland Einhalt geboten werden 134 . Im Vergleich zu den Kostenbeiträgen etwa nehmen<br />
sich die Beiträge in ihrer Gesamtsumme aber immer noch sehr bescheiden aus.<br />
Im Landwirtschaftsgesetz (LwG) vom 29. April 1998 werden die Sömmerungsbeiträge<br />
ausdrücklich den ökologischen Massnahmen zugeordnet. In deren Bemessung sind<br />
demnach Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die<br />
Revision der SöBV vom 29. März 2000 (Inkrafttreten 1. Mai 2000) zu verstehen. Angesichts<br />
des Rückgangs der Viehbestände und Problemen im Zusammenhang mit der Schafalpung<br />
(Übernutzung vor allem an Standorten mit Standweide und als Folge davon Erosion,<br />
Übertragung von Krankheiten auf Wildarten) ist die Verordnung revidiert worden:<br />
• Ausrichtung der Beiträge erfolgt nicht mehr pro Tier, sondern pro Betrieb.<br />
• Die Sömmerungsbeiträge nehmen innerhalb eines Rahmens nicht ab, wenn die Zahl der<br />
gesömmerten Tiere zurückgeht. Referenzwert ist der Normalbesatz. Er entspricht dem<br />
Durchschnitt der in den Jahren 1996-1998 aufgetriebenen Tiere. Damit ergibt sich ein<br />
Pauschalbeitrag pro Betrieb und der Spielraum wird für den Bewirtschafter ausgedehnt.<br />
134 Gemäss Lehmann et al. (2000: 22) ist die Fläche der bewirtschafteten Alpen im Wallis von 1990 bis 1996 um<br />
5.2% zurückgegangen.<br />
52
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
• Der Normalbesatz wird in Normalstössen (1 Grossvieheinheit während 100 Tagen)<br />
festgelegt. Damit fliesst die Sömmerungsdauer als Bemessungsgrundlage mit ein.<br />
Der Beitrag beträgt grundsätzlich 260 Franken pro Normalstoss. Die Abstufung sieht gemäss<br />
Art. 4 SöBV wie folgt aus:<br />
Tabelle 8: Sömmerungsbeiträge gemäss SöBV<br />
Gesömmerte Tiere<br />
Schafe (ohne Milchschafe)<br />
Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen<br />
(Sömmerungsdauer bis 56 Tage)<br />
Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen<br />
(Sömmerungsdauer 56 bis 115 Tage)<br />
Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen<br />
(Sömmerungsdauer über 115 Tage)<br />
Übrige Rauhfutter verzehrende Tiere<br />
Beitrag pro Jahr<br />
120 Fr./Normalstoss<br />
260 Fr./Normalstoss<br />
300 Fr./Rauhfutter verzehrende Grossvieheinheit<br />
(RGVE)<br />
260 Fr./Normalstoss<br />
260 Fr./Normalstoss<br />
Damit die neuen Ansätze mit den früheren Zahlen (vgl. oben) verglichen werden können,<br />
müssen sie umgerechnet werden 135 . Bei den gemolkenen Kühen ergibt sich keine Änderung,<br />
sofern sie während mindestens 100 Tagen gealpt werden. Für Rindvieh ist der Beitrag von<br />
200 auf 260 Franken angehoben worden (Annahme: 100 Tage Alpung). Ein Schafhalter<br />
erhält mit den neuen Ansätzen für ein Milchschaf (=0.25 GVE) zwischen 65 und 75 Franken,<br />
für ein „normales“ Schaf (=0.17 GVE) rund 20 Franken. Im Vergleich mit den 60 Franken pro<br />
Milchschaf und 10 Franken pro übriges Schaf (SöBV Art. 4 Abs. 2 und 3) aus der Zeit vor der<br />
neuen SöBV sind diese Erhöhungen erneut bemerkenswert.<br />
Trotz des starken Anstiegs der Ansätze für die ausgerichteten Sömmerungsbeiträge (vgl.<br />
Abbildung 9) in den neunziger Jahren kann dem Vergleich der Flächenstatistik von 1979/85<br />
und 1992/97 entnommen werden, dass die Alpfläche im Kanton Wallis von 77'425 ha auf<br />
73'378 ha oder um 5.2% gesunken ist (Lehmann et al. 2000: 27).<br />
Anders als bei den Direktzahlungen, die direkt strukturerhaltend wirken, kommt den<br />
Sömmerungsbeiträgen reine Ergänzungsfunktion zu. Sie sollen die Bewirtschaftung der<br />
Sömmerungsweiden in den Alpen und Voralpen sowie im Jura gewährleisten und eine<br />
geordnete Nutzung im Sinne des Art. 5 LwG garantieren (EVD 2000: 1). Es muss hier aber<br />
nochmals betont werden, dass der Alpbetrieb nicht unabhängig von den Talbetrieben<br />
betrachtet werden kann und die Entwicklung der Talbetriebe massgebenden Einfluss auf die<br />
Alpbewirtschaftung ausübt.<br />
Innerhalb der 20 Jahre, in denen Beiträge für die Sömmerung ausgeschüttet werden, sind<br />
einige unbeabsichtigte Wirkungen aufgetreten, die je nach Verhältnissen diametral<br />
zueinander stehen. Kriterium für die Höhe der Beitragszahlung ist die Anzahl<br />
Grossvieheinheiten. Dadurch ist ein sowohl agrarpolitisch wie auch ökologisch<br />
unerwünschter Intensivierungsanreiz geschaffen worden. Dieser Effekt manifestiert sich<br />
135 Zu beachten ist, dass sich ein Normalstoss auf 1 GVE (=1 RGVE) bezieht und dass ein Schaf gemolken 0.25<br />
GVE, andere Schafte über einjährig 0.17 GVE entsprechen (SBV 2000: 43).<br />
53
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
weniger beim Grossvieh als vielmehr bei den Schafen. Gesamtschweizerisch sind die<br />
gesömmerten Schafbestände in den letzten 20 Jahren um 42% angestiegen (Arbeitsgruppe<br />
nachhaltige Schafalpung 1999: 6). Lokal ist es zu Übernutzungen und unkontrollierter<br />
Schafalpung gekommen. Damit verbunden sind folgende Probleme: Schädigung der<br />
Vegetation bis zur Erosionsgefährdung 136 , Verminderung der Artenvielfalt, Verdrängung der<br />
Wildtiere und Übertragung von Krankheiten auf Wildtiere (Arbeitsgruppe nachhaltige<br />
Schafalpung 1999: 19-25). Andere Alpen sind in den letzten Jahren mit gegenteiligen<br />
Entwicklungen konfrontiert worden. Die Viehbestände sind auf einigen Alpen rückläufig, so<br />
dass deren Bewirtschaftung mittelfristig gefährdet ist. Für die Sömmerung auf einer Alp kann<br />
somit kaum der Sömmerungsbeitrag allein ausschlaggebend sein. Vielmehr sind die<br />
Faktoren von Bedeutung, welche über Sein oder Nicht-Sein eines Landwirtschaftsbetriebes<br />
im Tal entscheiden.<br />
Landwirtschaftliche Strukturpolitik<br />
Es stellt sich nun die brennende Frage, was denn diese Landwirtschaftspolitik überhaupt für<br />
Auswirkungen auf die Betriebszahlen und –strukturen gehabt hat. Ziel der Politik nach dem<br />
Zweiten Weltkrieg war es, der dramatischen Abnahme der Bauernbetriebe, vor allem im<br />
Berggebiet, mit finanziellen Anreizen entgegenzuwirken. Die Abbildung 6 zeigt auf, dass der<br />
Wandel in der Landwirtschaft nicht gestoppt, höchstens verzögert werden konnte, und dies,<br />
obwohl die Beitragszahlungen an Vielfalt und Volumen zugenommen haben. Es ist davon<br />
auszugehen, dass sich die Betriebszahlen ohne Zuschüsse des Bundes auf einem tieferen<br />
Niveau bewegen würden.<br />
In der schweizerischen Agrarpolitik wird der Nebenerwerbsbetrieb im vierten<br />
Landwirtschaftsbericht (1969) als Betriebstyp offiziell anerkannt (Theler 1992: 13) und ist<br />
damit, was die Anerkennung und Unterstützung des Bundes anbetrifft, den<br />
Haupterwerbsbetrieben faktisch gleichgestellt 137 . Unterschiede bestehen aber weiterhin, was<br />
die finanzielle Unterstützung beim Bau landwirtschaftlicher Gebäude anbelangt 138 . Für das<br />
„Sterben“ der Klein- und Mittelbetriebe (vgl. Abbildung 7) sind gemäss Lehmann et al. (2000:<br />
32) hauptsächlich zwei Faktoren verantwortlich: einerseits die Minimalanforderungen, die an<br />
Direktzahlungsempfänger gestellt werden 139 und andererseits die gesetzlichen<br />
136 Besonders umstritten ist die sogenannte „Chromuwirtschaft“, bei welcher die Schafe als Standtier gehalten<br />
werden und in einer geschlossenen Weide treiben (Lerjen 1998: 56f).<br />
137 Das Landwirtschaftsgesetz von 1951 ist noch davon ausgegangen, dass ein Berufstätiger seinem Beruf die<br />
volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Nebenerwerb wird mit Überforderung und Ungenügen in<br />
Verbindung gebracht. Daraus wurde die einseitige strukturpolitische Förderung des landwirtschaftlichen<br />
Vollerwerbsbetriebes abgeleitet. Diese Politik hat einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb praktisch<br />
verunmöglicht und die Bewirtschaftung in Grenzlagen zum grossen Teil zum Verschwinden gebracht.<br />
„Faktisch“ muss hier deshalb betont werden, weil gemäss Theler (1992: 14) der Nebenerwerbslandwirtschaft<br />
in den Leitlinien des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) wie auch des Bundesamtes für Landwirtschaft<br />
(BLW) vielfach keine oder nur geringe Bedeutung innerhalb der Landwirtschaft zugestanden wird. So fordert<br />
die SAB (1989: 21), dass „...Zu- und Nebenerwerbsbetriebe gleichen Stellenwert wie Vollerwerbsbetriebe<br />
erhalten [sollen], [falls] die bergbäuerliche Substanz auch in Zukunft erhalten bleiben [soll].“ Begründet wird<br />
diese Forderung damit, dass das Einkommen der Bergbauern infolge kurzer Vegetationsdauer und<br />
ungünstiger Topographie 30 bis 40% hinter dem Einkommen mittlerer Talbetriebe zurückliege. Nicht<br />
berücksichtigt werde die Herstellung des Produktes „Landschaftspflege“.<br />
138 Mündl. Mitteilung Michael Schmidhalter, 11.10.2001.<br />
139 Die wesentlichen Anforderungen lauten: mindestens 1 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. 0.5 ha bei<br />
Betrieben mit Spezialkulturen bzw. 0.3 ha mit Reben in Steil- und Terrassenlagen und der Betrieb hat einen<br />
Mindestarbeitsbedarf von 0.3 Standardarbeitskräften aufzuweisen (SBV 2000: 9).<br />
54
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Anforderungen bezüglich Gewässerschutz und Tierhaltung. Die Entwicklung scheint somit<br />
sehr eng mit dem Gesinnungswandel in der Landwirtschaftspolitik korreliert zu sein. Aus<br />
Abbildung 7 kann ebenfalls der Schluss gezogen werden, dass die Agrarpolitik des Bundes<br />
neben der Erhaltung des Bauernstandes und der Sicherung des bäuerlichen Einkommens<br />
wenn nicht explizit so doch implizit auch betriebsstrukturpolitische Ziele verfolgt hat, und<br />
zwar schon vor dem Beitritt zum WTO/GATT-Vertrag.<br />
Einfluss der Agrarpolitik auf die Substitution Kuh-Schaf<br />
Der Einfluss der Agrarpolitik auf den Wechsel von der Kuh- zur Schafhaltung kann als<br />
minimal beurteilt werden. Die Beitragszahlungen, die sich am Tierbestand orientieren,<br />
werden anhand der Zahl der Grossvieheinheiten bemessen. Alle beitragsberechtigten Tiere<br />
werden einheitlich in GVE (Grossvieheinheiten) umgerechnet. Zusätzliche Beiträge für<br />
Schafhalter können höchstens unter dem Titel „Beiträge für das Halten von Tieren unter<br />
erschwerten Bedingungen“ einkassiert werden (Lehmann et al. 2000: 188). Der Bund verfolgt<br />
innerhalb der Agrarpolitik im allgemeinen nicht eine tierartenspezifische, sondern eine<br />
regionenspezifische Politik.<br />
Möglicherweise sind gewisse Anreize vom Fleischmarkt gesetzt worden. Die Schweizerische<br />
Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung (GSF, heute Proviande 140 )<br />
garantiert die Abnahme zu einem festgelegten Preis (Lerjen 1998: 52). Lerjen (1998: 162)<br />
bezeichnet den Schaffleischmarkt gar als Glücksfall für die Freizeitbauern. Er stellt fest, dass<br />
das Aufkommen der Nebenerwerbslandwirtschaft zeitlich zusammenfällt mit der Einführung<br />
von Preis- und Absatzgarantien.<br />
140 Mündl. Mitteilung Michael Schmidhalter, 11.10.2001, siehe auch http://www.proviande.ch).<br />
55
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Abbildung 10: Entwicklung des Schaffleischpreises, der dem Produzenten bezahlt wird<br />
7.5<br />
Fr. pro kg Lebendgewicht<br />
7<br />
6.5<br />
6<br />
5.5<br />
5<br />
1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998<br />
Quelle: Lehmann et al. 2000: 188.<br />
Ein Blick auf die Entwicklung der Schaffleischpreise zeigt tatsächlich einen kontinuierlichen<br />
Anstieg der nominellen Preise bis ins Jahr 1990. Für den einzelnen Landwirt mag dieser<br />
Anstieg ein zusätzlicher Anreiz sein, um auf Schafhaltung umzustellen, er vermag aber als<br />
Erklärungsvariable nicht zu überzeugen. Denn trotz sinkender Tendenz des Preises ab 1990<br />
ist der Schafbestand im Wallis von 1990 bis 1996 um 19.8% angestiegen (Lehmann et al.<br />
2000: 22).<br />
Der Markt für Schafwolle ist bereits seit längerem ausgetrocknet. Die Inlandwollzentrale, die<br />
vom Schweizerischen Schaftzuchtverband betrieben wird, garantiert zwar die Abnahme der<br />
Wolle und bezahlt einen fixen Preis 141 , die Schur als Massnahme zur Pflege der Tiere ist<br />
jedoch zu einem Kostenfaktor geworden 142 . Die Preise für vorsortierte Wolle bewegten sich<br />
im Jahre 2000 (Herbstschur) zwischen 2.10 und 1.40 Franken pro Kilogramm. Der Bund<br />
unterstützt den Wollabsatz mit einem jährlichen Beitrag, welcher zur Stützung der<br />
Produzentenpreise und zur Deckung der Betriebskosten der IWZ dient. Im neuen<br />
Landwirtschaftsgesetz soll dieser Beitrag abgeschafft werden. Die folgende Tabelle zeigt die<br />
stufenweise Reduktion der Beiträge:<br />
141 Vgl. Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle vom 7. Juli 1971 (SR 916.361)<br />
142 Mündl. Mitteilung Michael Schmidhalter, 11.10.2001 und http://www.schweizerbauer.ch (28.11.2000).<br />
56
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Tabelle 9: Bundesbeiträge an die Inlandwolle<br />
Jahr<br />
Beitrag in Franken<br />
bis 1998<br />
1'500‘000<br />
1999/2000 1'000‘000<br />
2001/2002 800‘000<br />
2003 600‘000<br />
ab 2004 0<br />
Quelle: http://www.schweizerbauer.ch (28.11.2000)<br />
Die Vermarktung von Fleisch und Wolle fällt somit als erklärende Variable für die Zunahme<br />
der Schafzucht aus.<br />
Es kann festgehalten werden, dass die Agrarpolitik auf die Substitution von Grossvieh zu<br />
Kleinvieh nur sehr geringfügigen Einfluss hatte.<br />
Einfluss der Agrarpolitik auf das Aufkommen der Eringerzucht<br />
Der Einfluss der Agrarpolitik kann nur beschränkt für die Renaissance der<br />
Schwarzviehhaltung verantwortlich gemacht werden. Eringerkühe gelten in der Haltung als<br />
wesentlich pflegeleichter und „sparsamer“ als beispielsweise Fleckvieh 143 . Mit dem<br />
Paradigmenwechsel in der Agrarpolitik weg von einer produktionsorientierten hin zu einer<br />
flächenorientierten Ausschüttung von Subventionen ist ein finanziell günstigeres Umfeld<br />
geschaffen worden für die Haltung von Eringerkühen.<br />
7.3.3 Naturschutzpolitik<br />
Die Naturschutzpolitik beginnt ab den siebziger Jahren Wirkung zu entfalten. Das Alpgebiet<br />
kommt vor allem mit dem Instrument der Inventare in Berührung mit dem Natur- und<br />
Heimatschutz.<br />
Nationale Naturschutzpolitik<br />
In den siebziger Jahren tritt im Gleichschritt mit der Raumplanungsgesetzgebung der<br />
Gedanke der flächenhaften räumlichen Ordnung hervor. Die Raumordnung wird zu einem<br />
wichtigen Instrument für die Umsetzung der Ziele des NHG. In den achtziger Jahren findet<br />
eine weitere Schwerpunktverschiebung statt. Im Zentrum des Natur- und Heimatschutzes<br />
steht der Naturhaushalt, die Prozesse und die Regenerierung von Natur und Landschaft.<br />
Abbild dieses „Richtungswechsels“ ist bspw. der Ausbau des Biotopschutzes und die<br />
Einführung des ökologischen Ausgleichs (Keller et al. 1997: 6). Initiiert durch die<br />
Rothenthurminitiative 1987 erhält der Moorschutz im Art. 78 Abs. 5 BV (Art. 24 sexies Abs. 5<br />
aBV) eine Verfassungsgrundlage. Er stellt direkt anwendbares Verfassungsrecht dar. Auf<br />
143 Eringervieh, das kleiner gebaut ist als Fleckvieh, frisst rund die Hälfte von dem, was Fleckvieh benötigt. Dafür<br />
ist die Milchleistung entsprechend geringer (Lerjen 1998: 45).<br />
57
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Gesetzesstufe wird dem Moorschutz mit der Revision des NHG 1987 und der Hochmoor- 144 ,<br />
Flachmoor 145 - und Moorlandschaftsverordnung 146 Platz eingeräumt (Bloetzer 2000: 114). Das<br />
Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) aus dem Jahre 1966 wird 1983, 1987 und 1991 einer<br />
Teilrevision unterzogen. 1991 wird auch die zum Gesetz gehörende Verordnung (NHV) 147<br />
revidiert (Bloetzer 2000: 109).<br />
Im Zusammenhang mit der Alpe Brischern sind vor allem die Instrumente des Natur- und<br />
Heimatschutzes von Interesse. Für den besonderen Schutz von Objekten, Landschaften und<br />
Arten stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung:<br />
• Erwerb oder Sicherung durch Vertrag (Art. 15 NHG) 148<br />
• Konzepte und Sachpläne der Raumplanung 149<br />
• Begutachtung 150<br />
• Beschwerderecht (Art. 12 NHG) 151<br />
• Biosphärenreservate / Naturparks 152<br />
• Waldreservatspolitik 153<br />
• Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt<br />
• Bewilligungspflicht für das Sammeln und Fangen zu Erwerbszwecken gemäss kantonaler<br />
Regelung (Art. 18 NHG) 154<br />
144 Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991<br />
(SR 451.32).<br />
145 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (SR 451.33).<br />
146 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung<br />
(SR 451.35).<br />
147 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1).<br />
148 Direkte Massnahme des Bundes zum Schutz von Naturlandschaften, geschichtlichen Stätten und Natur- und<br />
Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung; sinnvoll bei geringer Zahl von Vertragspartnern (Bsp. Konzept<br />
des Nationalparkgesetzes).<br />
149 Gemäss Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) erarbeitet der Bund zur Erfüllung seiner raumwirksamen<br />
Aufgaben Konzepte und Sachpläne, die auch für die Erstellung der Richtpläne und Nutzungspläne auf Stufe<br />
Kanton massgebend sind. Konzepte leisten vor allem dort Schrittmacherdienste, wo es nicht um Naturschutz,<br />
sondern um Landschaftsschutz geht, im Zusammenhang mit der Ausscheidung von Waldreservaten oder mit<br />
freiwilligen Sicherungsinstrumenten. Sachpläne werden vor allem als Vorstufe zur Sicherung grosser<br />
Naturschutzgebiete angesehen, da ihnen keine eigentümerverbindliche Wirkung zukommt.<br />
150 Falls im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben Objekte von nationaler Bedeutung in<br />
irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt werden, muss ein Gutachten erstellt werden. Dies erfolgt durch die<br />
ENHK (Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission) oder durch die EKD (Eidg. Kommission für<br />
Denkmalpflege).<br />
151 Zur Wahrung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes können gesamtschweizerische Vereinigungen,<br />
Gemeinden, Kantone und Bundesämter Beschwerde einreichen gegen Verfügungen von Bundesbehörden<br />
bzw. von Kantonen in Ausführung von Bundesrecht.<br />
152 Sie dienen in erster Linie dem Landschaftsschutz, weshalb deren Schutz aufgrund der verfassungsrechtlichen<br />
Kompetenzverteilung nicht von Bundesrechts wegen erfolgen kann, sondern primär Sache der Kantone ist.<br />
Die Unterschutzstellung kann jedoch mit besonderen Ökobeiträgen für die Landwirtschaft sowie mit Ökolabels<br />
für die Landwirtschaft und für den Tourismus gefördert werden.<br />
153 Grundsätzliche Zuständigkeit und Verantwortung der Kantone. Vertragliche Ebene. Die Kantone können nach<br />
Art. 20 Abs. 4 WaG angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden, dies zur Erhaltung der<br />
Artenvielfalt von Fauna und Flora. Keine bundesrechtliche Verpflichtung aber Förderung durch den Bund<br />
(Bund leistet Finanzhilfen an die Kosten von Schutz- und Unterhaltsmassnahmen).<br />
58
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
• Inventare<br />
Inventare stellen ein effizientes Mittel des Biotop- bzw. des Natur- und Moorlandschaftsschutzes<br />
dar. Im Zusammenhang mit der Alpe Brischern sind sie von besonderer<br />
Bedeutung 155 .<br />
1977 erscheint das erste „Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von<br />
nationaler Bedeutung“ (BLN) 156 . Im Rahmen der ersten Revision 1983 wird unter anderem<br />
das Gebiet „Aletsch-Bietschhorn“ als Objekt von nationaler Bedeutung vorgeschlagen.<br />
Gemäss diesem Bundesratsbeschluss vom 19.12.1983 liegt die Alpe Brischern vollständig<br />
innerhalb des BLN-Perimeters 157 . Der Grenzverlauf wurde 1987 nochmals angepasst, weil<br />
die betroffenen Gemeinden sich vom raschen und - aus ihrer Sicht – willkürlichen Vorgehen<br />
übergangen fühlten. Die dazu verfasste Studie nahm auf raumplanerische, wirtschaftliche<br />
oder touristische Aspekte bewusst nicht Rücksicht, sondern versuchte, sich von Kriterien des<br />
Natur- und Landschaftsschutzes leiten zu lassen. Die Alp Brischern wurde von den<br />
Änderungsvorschlägen jedoch nicht tangiert 158 .<br />
Es stellt sich nun die Frage, was sich durch die Aufnahme ins BLN-Inventar für die Alp und<br />
deren Bewirtschaftung verändert hat. Welche Konsequenzen sind damit verbunden?<br />
Mit der Aufnahme in den „Club“ der BLN-Objekte hat sich für die Alp Brischern grundsätzlich<br />
nichts verändert. Bloetzer (1993: 2) betont im Überblick zu den Stellungnahmen denn auch,<br />
dass BLN-Gebiete keine Reservate sind 159 . Traditionelle landwirtschaftliche Nutzungen,<br />
Bauten im typischen Ortsstil und Waldpflege sind nicht verboten, sondern sogar erwünscht.<br />
Zonenkonforme Bauten sind auch innerhalb von BLN-Gebieten jederzeit möglich. Das<br />
154 Bezüglich der bedrohten Tierarten und seltenen Pflanzen können generelle Verbote des Bundes und der<br />
Kantone ausgesprochen werden (Art. 20 NHG). Förderungskompetenz des Bundes für die Wiederansiedlung<br />
von ausgestorbenen oder bedrohten Arten (Art. 18 Abs. 3 NHG).<br />
155 Deshalb soll an dieser Stelle kurz auf dieses Instrument eingegangen werden. Unterschieden werden können<br />
folgende Inventare:<br />
Biotopinventare (Aueninventar, Hochmoorinventar, Flachmoorinventar): Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG<br />
bezeichnet der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die<br />
Schutzziele fest. Bei der Bestimmung des genauen Grenzverlaufs müssen die betroffenen Grundeigentümer<br />
durch die Kantone angehört werden. Biotopinventare des Bundes sind eigentümerverbindlich. Die Kantone<br />
sind verpflichtet, ihre Raumpläne diesen Bundesinventaren anzupassen 155 . Schutz und Unterhalt sind<br />
durchsetzbar (bis zu Enteignung). Für die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung kommt der<br />
Bund vollständig auf, für die Finanzierung der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen stehen hohe<br />
Bundessubventionen zur Verfügung (60-90%).<br />
Moorlandschaftsinventar: es gilt das oben Gesagte. Die Mitwirkungsrechte der Kantone sind jedoch stärker.<br />
Sie müssen bezüglich Bezeichnung und Lage der Objekte die betroffenen Grundeigentümer anhören.<br />
Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate: Gemäss Art. 11 Abs. 1 JSG scheidet der Bundesrat Wasserund<br />
Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. Zudem scheidet der Bundesrat, einzig aufgrund<br />
von nationalem Recht, Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus (Art. 11 Abs. 2 JSG).<br />
156 Bloetzer 1993: 1.<br />
157 Vgl. Übersichtsplan Bloetzer 1993.<br />
158 Der Grenzverlauf unterhalb Brischern wurde gemäss Stellungnahme der Gemeinde Mund im<br />
Vernehmlassungsverfahren sogar noch nach unten gezogen, so dass der Wald unterhalb der Alp ebenfalls<br />
zum BLN-Perimeter gehört (vgl. Übersichtsplan Bloetzer 1993). Begründet wurde der neue Vorschlag mit<br />
einem besseren Schutz dieses Waldes und einem logischeren Verlauf der Grenzlinie, da diese neu entlang<br />
einer Bewässerungsleitung gezogen wird und damit auch eine Bewirtschaftungsgrenze markiert. Die Grenze<br />
deckt sich zudem weitgehend mit dem kantonalen Landschaftsschutzgebiet (vgl. Vernehmlassung zu<br />
Grenzziehung BLN 1706, Vorschlag 1988, S. 26).<br />
159 Dies ganz im Gegensatz zur landläufigen Meinung zahlreicher Gemeinden, die schon ihre Felle davon<br />
schwimmen sahen (vgl. Übersicht über die Stellungnahmen, Bloetzer 1993: 3-6).<br />
59
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Weiterführen der differenzierten Nutzungen ist für diese Landschaften eine wesentliche<br />
Voraussetzung für den Schutz. Auch touristische Entwicklungen sind nicht zum vornherein<br />
unmöglich.<br />
Für die Gemeinden besteht aber vor allem aufgrund der zahlreichen Bauten ausserhalb der<br />
Bauzone die Pflicht, Nutzungspläne zu erstellen. Manche Gemeinden kommen der Pflicht<br />
besser nach, andere schlechter 160 . Eine Anfrage bei der Gemeinde Mund, auf deren<br />
Territorium die Alpe Brischern ja vollständig steht, ergab, dass für den oberen Teil des<br />
Dorfes inklusive Brischern kein Nutzungsplan existiert 161 .<br />
Internationale Naturschutzpolitik<br />
Seit Anfang der neunziger Jahre wird diskutiert, die Region Jungfrau–Aletsch–Bietschhorn 162<br />
ins UNESCO-Weltnaturerbe aufzunehmen. Da dieser Prozess für die Region und auch für<br />
die Schweiz neu ist, soll im Folgenden vertieft darauf eingegangen werden.<br />
Die Idee, das Kultur- und Naturerbe der Welt zu schützen 163 , geht auf eine Konferenz der<br />
UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) im Jahre 1965<br />
zurück 164 . 1972 wurde die entsprechende „Konvention zum Schutz des Kultur- und<br />
Naturerbes der Welt“ von der Generalversammlung der UNESCO verabschiedet. Die<br />
Konvention wurde von der Bundesversammlung 1975 genehmigt, im gleichen Jahr ratifiziert<br />
und ist seit dem 17.12.1975 in Kraft 165 . Zweck des Übereinkommens ist es, den oft<br />
ungenügenden nationalen Schutz der Kultur- und Naturobjekte mit weltweiter Bedeutung zu<br />
ergänzen und zu stärken 166 . Gemäss Schweizerischem Recht ist der Bund zuständig für die<br />
Ausführung und Einhaltung der Konvention. Eines der Instrumente, um der<br />
Welterbekonvention Leben zu verschaffen, ist die Welterbeliste. Sie bezeichnet die Güter,<br />
welche im Sinne der Konvention aussergewöhnlichen universellen Wert haben und für<br />
dessen Schutz zwar primär die Vertragsstaaten, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden,<br />
zuständig sind, sekundär aber auch die internationale Staatengemeinschaft<br />
zusammenarbeiten muss 167 .<br />
Den Stein ins Rollen gebracht haben die Gemeinden im Aletsch-Jungfrau-Gebiet. Anfänglich<br />
stand das Objekt Aletschgletscher im Zentrum der Diskussion 168 . Im Verlaufe der weiteren<br />
Verhandlungen schälte sich aber der Wunsch heraus, nicht nur ein einzelnes Objekt,<br />
sondern die gesamte Region als UNESCO-Gebiet auszuscheiden. 1997 wurde der<br />
160 Mündl. Mitteilung Dario Steiner, Heimatschutzkommission Kanton Wallis, 23.4.2001.<br />
161 Mündl. Mitteilung Gemeinde Mund, 3.5.2001.<br />
162 Der Gesamtperimeter umfasst eine Fläche von 539.33 km 2 . Davon liegen rund 23% auf dem Hoheitsgebiet<br />
des Kantons Bern und 77% auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Wallis (vgl.<br />
http://www.weltnaturerbe.org/perimeter.php).<br />
163 Die Konvention verbindet Natur- und Denkmalschutz miteinander. Bei den Objekten der Welterbeliste (World<br />
Heritage List) werden deshalb Kultur- und Naturgüter unterschieden (vgl. http://www.unesco.de).<br />
164 Sie war direkte Folge des Ab- und Wiederaufbaus der Tempel von Abu Simbel und Philae, die dem Assuan-<br />
Staudamm weichen mussten.<br />
165 SR 0.451.41.<br />
166 Vgl. Botschaft BBl 1974 II 550.<br />
167 Walliser Bote 28.11.2001, S. 9.<br />
168 Dienststelle für Wald und Landschaft des Kantons Wallis 1995.<br />
60
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Bundesrat mittels Interpellation 169 angefragt, ob er bereit sei, sich für eine Aufnahme der<br />
Region ins UNESCO-Weltnaturerbe im Rahmen seiner diplomatischen Möglichkeiten<br />
einzusetzen. Der Bundesrat begrüsste die Initiative mit der Begründung, die Liste der<br />
Weltnaturgüter enthalte bisher weder ein Schweizer Objekt noch ein Naturgut aus dem<br />
Alpenraum. Während der Grenzverlauf eines möglichen Schutzgebiets auf Berner Seite<br />
bereits anfangs 2000 feststand, war sich die Walliser Regierung noch im Unklaren, ob sie<br />
beim Bund zunächst nur die Aletschregion oder das Aletsch-Bietschhorngebiet gleich als<br />
Gesamtpaket für die Aufnahme beantragen sollte. Letzteres wurde zwar als sinnvoller<br />
betrachtet, es musste jedoch mit einer Verzögerung gerechnet werden, da die Zustimmung<br />
sämtlicher betroffener Gemeinden notwendig ist. Die Zeit drängte, da andere Projekte im<br />
Alpenbogen ebenfalls Anträge zur Aufnahme stellten 170 . Am 9. Mai 2000 fällte die Walliser<br />
Kantonsregierung schlussendlich den Entscheid, den Perimeter des Unesco-Gebietes um<br />
das Bietschhorngebiet (113 km 2 ) zu ergänzen 171 . Mit dieser Grenzziehung, die im Gebiet<br />
Eggerberg/Mund identisch ist mit den BLN-Grenzen 172 , ist nun auch die Alpe Brischern<br />
Bestandteil der Weltnaturerbekandidatur. Der Bundesrat hat den Antrag am 28. Juni 2000<br />
bei der UNESCO in Paris deponiert. Nach einer Evaluation durch die Internationale<br />
Naturschutzorganisation IUCN 173 hat das welterbekomitee der UNESCO in ihrer Sitzung vom<br />
13. Dezember 2001 in Helsinki die Aufnahme des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebietes in<br />
die World Heritage List (Welterbe-Liste) beschlossen 174 . Es ist damit das erste<br />
Weltnaturerbegebiet der Schweiz und der Alpen überhaupt. Für das Management des<br />
Gebietes zuständig ist ein Verein, der am 5. Juli 2002 gegründet worden ist. Es handelt sich<br />
dabei um ein Netzwerk der Gemeinden im Perimeter des Welterbes, dem auch die beiden<br />
Kantone Bern und Wallis sowie der Bund angehören. Für die Umsetzung des<br />
Managementplanes stehen vorderhand 2.16 Mio. Franken für die nächsten drei Jahre zur<br />
Verfügung. An den Kosten beteiligt sich der Bund zur Hälfte, die andere Hälfte wird von den<br />
Kantonen und Gemeinden im Perimeter getragen 175 . Am 6. Juli 2002 ist die offizielle Urkunde<br />
und das Gütezeichen im Rahmen einer Feier auf der Bettmeralp von Verantwortlichen der<br />
UNESCO übergeben worden 176 .<br />
Was bedeutet die Aufnahme in die Naturerbeliste der UNESCO für die Alp Brischern? Was<br />
bedeutet die Überlagerung von BLN- und UNESCO-Gebiet? Grundsätzlich erhöht die<br />
Aufnahme solcher Objekte ins UNESCO-Inventar die Verpflichtung zum Schutz dieser<br />
Gebiete. Da als Objekte des Welterbes praktisch nur Objekte in Frage kommen, die in den<br />
Bundesinventaren erfasst und durch das Landesrecht geschützt werden, gilt grundsätzlich<br />
der gleiche Schutzstatus wie für das BLN-Gebiet. Durch die Aufnahme in die Liste des<br />
Welterbes werden keine neuen Bestimmungen eingeführt. Es handelt sich vielmehr um eine<br />
169 Interpellation Günter (Nationalrat BE/SP) 97.3436: Jungfrau-Aletsch: World Heritage List der UNESCO.<br />
170 Walliser Bote 1.4.2000.<br />
171 Walliser Bote 10.5.2000, S. 13.<br />
172 An der Urversammlung der Gemeinde Eggerberg vom 31. März 2000 wurde verlangt, die Grenzen des BLN-<br />
Gebietes und des UNESCO-Gebietes gleichzuziehen, da im Bereich Finnen und Wyer Abweichungen<br />
bestanden (vgl. Walliser Bote 31. März 2000, S. 16).<br />
173 Walliser Bote 28.3.2001, S.11.<br />
174 Vgl. http://www.weltnaturerbe.org/aktuell.php.<br />
175 Vgl. http://www.weltnaturerbe.org/aktuell.php.<br />
176 Walliser Bote 8.7.2002, S. 5.<br />
61
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
nochmalige Bekräftigung der Bedeutung der Landschaft und der Verpflichtung, diese<br />
nachkommenden Generationen ungeschmälert weiterzugeben 177 . Bloetzer (Dienststelle für<br />
Wald und Landschaft 1995: 3) betont aber bei der praktischen Bedeutung, dass „[d]ie<br />
zukünftige Bewilligung von touristischen Einrichtungen innerhalb eines UNESCO-Objektes<br />
realistischerweise ausgeschlossen werden [muss]“. Dies könnte für Brischern höchstens im<br />
Sinne einer touristischen Neuausrichtung von Bedeutung sein. Möglich bleiben<br />
Einrichtungen, die für die Erhaltung des Objektes notwendig sind oder deren Funktion mit<br />
den Schutzzielen übereinstimmen. Der Neu- oder Ausbau einer Hütte, die<br />
landwirtschaftlichen Nutzungszwecken dient, sollte mit den notwendigen Bewilligungen auch<br />
weiterhin möglich sein.<br />
Die Alpenkonvention 178 stellt einen weiteren Aspekt der internationalen Naturschutzpolitik<br />
dar. Sie ist ein völkerrechtliches Abkommen, in dem sich die Unterzeichnerstaaten 179 zu einer<br />
ganzheitlichen Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen bei umsichtiger und<br />
nachhaltiger Nutzung der Ressourcen verpflichten 180 . Entstanden ist die Konvention aus der<br />
Überzeugung, dass gewisse Probleme nicht an den Grenzen eines Landes Halt machen.<br />
Initiiert wurde die Alpenkonvention 1986 durch die Internationale Alpenschutzkommission<br />
(CIPRA). Zur Zeit ist die Rahmenkonvention von 9 Vertragspartnern unterzeichnet. Die<br />
Alpenkonvention besteht neben der Rahmenkonvention aus 7 Protokollen zu einzelnen<br />
Schwerpunktthemen (Berglandwirtschaft, Verkehr, Tourismus, Raumplanung,<br />
Naturschutz/Landschaftspflege, Energie/Wasser, Bergwald/Bodenschutz).<br />
Das Protokoll Berglandwirtschaft hat zum Ziel, die standortgerechte und umweltverträgliche<br />
Berglandwirtschaft so zu erhalten und zu fördern, dass ihr wesentlicher Beitrag zur<br />
Besiedlung und nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere durch Erzeugung von typischen<br />
Qualitätsprodukten, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor den<br />
Naturgefahren, zur Wahrung der Schönheit und des Erholungswertes der Natur- und<br />
Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum dauerhaft anerkannt und gewährleistet<br />
wird 181 . Die Bedeutung der Berglandwirtschaft wird erkannt und durch ein Massnahmenpaket<br />
entsprechend gefördert. Das Protokoll beschränkt sich bisher auf die Formulierung rein<br />
qualitativer Ziele. Damit sollte für die europäische Alpenpolitik eine gemeinsame Basis<br />
geschaffen werden. Die quantitative Konkretisierung soll in einer zweiten Generation von<br />
Protokollen erfolgen.<br />
Die konkrete Bedeutung für die Alpe Brischern kann als marginal bezeichnet werden.<br />
Gemäss einem NZZ-Artikel vom 28. April 2001 steht die Alpenkonvention als Gesamtwerk<br />
isoliert im politischen Raum und besitzt keine wirkliche Priorität. Die Alpenkonvention könnte<br />
jedoch in Zusammenhang mit der Definition von Makroregionen einen völlig neuen<br />
177 Vgl. Mitteilungen der Gemeinde Naters, Nr.1/ 2000, S. 511.<br />
178 Vgl. Broggi et at. (1997: 45).<br />
179 Frankreich, Deutschland, Italien, Österreich, Slowenien, Monaco, Fürstentum Lichtenstein und die Schweiz.<br />
180 Die Schweiz hat die Rahmenkonvention am 7.11.1991 unterzeichnet, ratifiziert wurde sie am 28.1.1999. Die<br />
Protokolle zu Energie und Verkehr wurden am 31.10.2000, die übrigen am 16.10.1999 unterzeichnet. Keines<br />
der Protokolle ist bisher ratifiziert worden, weder durch die Schweiz noch durch die anderen Staaten<br />
(Hasslacher 2000: 13-16).<br />
181 Vgl. Broggi et al. (1997: 91).<br />
62
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Stellenwert erlangen. Die Europäische Union verabschiedete im Mai 1999 ihr Europäisches<br />
Raumentwicklungskonzept (Eurek), in dem sie die Idee von transnationalen Gebieten<br />
entwickelte. Für jede Makroregion sollen jeweils spezifische integrierte<br />
Raumentwicklungsstrategien erarbeitet werden. Mit der Verabschiedung des Eurek ist die<br />
EU und die Alpenkonvention näher zusammengerückt. Die Alpen stellen mit der<br />
Alpenkonvention keinen Sonderfall mehr dar, denn in ganz Europa sollen flächendeckend<br />
ähnliche Makroregionen entstehen, die ihre eigene Entwicklung nachhaltig gestalten. Die<br />
Alpenkonvention kann in diesem Prozess bereits sehr viel Wissen mitbringen. Es stellt sich<br />
die Frage, wie die Schweiz, die im Alpenkonventions-Prozess stark engagiert ist, vom EU-<br />
Prozess tangiert wird, wenn sie weiterhin abseits der EU steht.<br />
7.4 Befragung im Untersuchungsgebiet<br />
Um die theoretischen Erklärungsansätze zu verifizieren, wurde am 12./13. Oktober 2001<br />
eine kleine Umfrage bei Nebenerwerbslandwirten, die einen Teil ihrer Schafe 182 auf Brischern<br />
sömmern, durchgeführt 183 . Die Auswahl der Befragten wurde aufgrund der Mitgliederliste der<br />
Schafzuchtgenossenschaft Eggerberg 184 getroffen. Insgesamt wird Brischern durch Schafe<br />
von neun Genossenschaftern bestossen. Aus diesen neun wurden fünf ausgewählt. Bei der<br />
Auswahl wurde darauf geachtet, dass die unterschiedlichen Alter der Schafhalter möglichst<br />
abgedeckt sind.<br />
Tabelle 10: Auswahl der Interviewpartner<br />
Name Alter Anzahl Schafe Anzahl Alprechte auf Brischern<br />
eggerbergerseits<br />
Emil In-Albon 75 18-20 2.75<br />
Mario In-Albon 46 40-50<br />
Helmut Berchtold 39 20<br />
Michel Wyssen 30 55-60 (Vater mit 1/8 Alprecht)<br />
André Bittel 17 keine eigenen Schafe,<br />
gemeinsame Zucht mit<br />
dem Vater<br />
Diese Schafhalter wurden vorgängig schriftlich informiert und dann vom Autor einzeln in<br />
einem etwa halbstündigen Interview befragt. Befragt wurden die Schafhalter zu folgenden<br />
Punkten:<br />
• Motivation für die Schafhaltung allgemein<br />
• Motivation für die Schafhaltung auf Brischern<br />
• Alprechtshandel<br />
182 Die übrigen Schafe der Befragten verbringen den Sommer im Baltschiedertal, auf der Hohnalpe, in<br />
Zwischbergen (alles Oberwallis), im Zinal und auf anderen Alpen im Unterwallis.<br />
183 Diese Umfrage diente auch noch der Beantwortung anderer Fragen, die im Laufe der Arbeit aufgetaucht<br />
waren. Deshalb werden in dieser Arbeit an mehreren Stellen Ergebnisse aus dieser Umfrage präsentiert.<br />
184 Schriftl. Mitteilung Anton In-Albon, 20.9.2001.<br />
63
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
• Gesetzliche Auflagen des Tierschutzes<br />
• Szenarien bei Kürzung der Subventionen<br />
• Szenarien einer weiteren Nutzung der Alpe.<br />
7.4.1 Motivation für Schafhaltung im Allgemeinen<br />
In einer ersten Frage sollte also die Motivation für die Schafhaltung bzw. den Betrieb der<br />
Landwirtschaft im Nebenerwerb heraus gefiltert werden. Zu den Ergebnissen lässt sich im<br />
Allgemeinen sagen, dass sich die unter 7.3.2 aufgeführten Argumente in den Antworten der<br />
Schafhalter praktisch eins zu eins wieder finden.<br />
• Der Bezug zur Landwirtschaft und zur Schafzucht ist bei allen bereits seit Kindheit an<br />
gegeben. Entweder kümmerte/kümmert sich bereits der Vater oder eine verwandte<br />
Person um die Zucht von Schafen 185 . Nach Ansicht der Befragten gilt ein früher Bezug zu<br />
den Schafen als Voraussetzung für eine erfolgreiche Zucht. Ein grosser<br />
Erfahrungsschatz ist insbesondere bei der Schwarznasenrasse zentral.<br />
• Eine wichtige „Motivationsspritze“ bildet, wider Erwarten des Interviewers, das<br />
Wettkampfelement, d.h. die Schwarznasenausstellung im Februar, der Widdermarkt im<br />
März und die Ortsschauen im Herbst. Das Tier mit seinen äusseren Merkmalen ist<br />
prioritär. Mit zunehmendem Alter ist der Wettkampf zwar immer noch wichtig, die<br />
Kollegschaft 186 unter den Züchtern und im Pensionsalter die Beschäftigung („aus dem<br />
Haus kommen“) rücken aber in den Vordergrund.<br />
• Ebenfalls betont wird die Freude an den Schafen, die Verbundenheit mit dem Boden und<br />
den Tieren. Einer sieht sich als Landschaftsgärtner. Er betont, dass er das Heu auch<br />
einkaufen könnte. Hier spielt die intrinsische Motivation eine nicht ganz unwichtige Rolle.<br />
• Der Zeitaufwand wird einstimmig als hoch bezeichnet. Das Hobby Schafzucht lässt kaum<br />
Raum für andere Freizeitbeschäftigungen. Als praktisch aber nicht zwingend erweist sich<br />
die Kombination mit Schichtarbeit im Haupterwerb.<br />
7.4.2 Motivation für die Sömmerung der Schafe auf Brischern<br />
Die Motivation zur Sömmerung der Schafe auf Brischern kann durch den besonderen Bezug<br />
der Schäfer zur Alp hergeleitet werden. Der Bezug ist entweder rechtlicher, emotioneller oder<br />
praktischer Art. Den befragten Schafzüchtern sind die Alprechte von ihren Vätern bzw. vom<br />
Grossvater an den Vater übertragen worden oder sie besitzen einen Anteil an einer Hütte.<br />
Der emotionelle Bezug ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits die Väter auf Brischern<br />
sömmerten oder sie selbst als Hirte eingesetzt wurden. Zudem spielt die Kollegschaft<br />
untereinander eine nicht unwesentliche Rolle. Dies gilt insbesondere für die Tage vor dem<br />
185 Alle befragten Schafhalter züchten das Schwarznasenschaf, eine autochthone Rasse aus dem Wallis. Aus<br />
den Gesprächen heraus lässt sich eine gewisse Rivalität gegenüber den Züchtern des Weissen Alpenschafes<br />
feststellen, die jedoch in Eggerberg nicht gehalten werden. Das Alpenschaf wird von Züchtern bevorzugt, für<br />
welche die Fleischproduktion im Vordergrund steht. Die Zucht schöner Tiere ist dann eher sekundär.<br />
186 Zwei der Befragten bilden eine Betriebsgemeinschaft. Sie arbeiten mit zwei anderen Interviewpartnern eng<br />
zusammen. Jeden Herbst verbringen sie ein paar Tage zusammen in der Schäferhütte auf Brischern. Das<br />
Kollegiale wird somit aktiv gepflegt.<br />
64
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Schäfertag im Herbst, die meist gemeinsam auf der Alp verbracht werden. Der praktische<br />
Grund liegt in der geographischen Nähe zum Dorf Eggerberg. Dies reduziert den Aufwand<br />
für den etwa wöchentlich durchgeführten Kontrollgang 187 und die Abgabe von Kraftfutter. Ein<br />
weiterer Grund ist die allgemeine Knappheit an Sömmerungsplätzen für Schafe bzw. eine<br />
Übernachfrage nach qualitativ hochstehenden Futterangeboten. Man ist deshalb froh, mit der<br />
Alpe Brischern über eine Ausweichmöglichkeit für nichttragende und ältere Tiere zu<br />
verfügen. Die im Herbst zu prämierenden Tiere verbringen den Sommer auf vergleichsweise<br />
ertragsreicheren Alpen.<br />
7.4.3 Handel von Alprechten<br />
Der Handel mit Alprechten scheint von Sklerose befallen zu sein. „Rien ne va plus“, oder<br />
kaum jemand ist bereit, zu verkaufen bzw. zu kaufen. Die horrenden Preise, für ein Achtel<br />
Alprecht müssten gut und gerne 1000 bis 2000 Franken hingeblättert werden, sind Ausdruck<br />
einer sehr hohen ideellen Wertschätzung des Alprechteigentums, denn der materielle<br />
Gegenwert scheint in keiner Art und Weise diesem Preis zu entsprechen. Da andererseits<br />
heute kein Zusammenhang mehr besteht zwischen Anzahl Tieren und Anzahl Alprechten,<br />
scheint auch auf der potentiellen Käuferseite kaum ein Anreiz vorhanden zu sein, aktiv zu<br />
werden. Ein schwaches Interesse kann jedoch bei den Schäfern geortet werden, die mit<br />
grossen Unsicherheiten konfrontiert sind bezüglich der Sömmerung auf anderen Alpen ohne<br />
Alprecht.<br />
7.4.4 Auflagen des Tierschutzes<br />
Anpassungen zugunsten des Tierschutzes mussten in den Ställen aller Befragten<br />
durchgeführt werden. Es handelte sich dabei vor allem um die Verbesserung der Licht- und<br />
Platzverhältnisse. Dahinter steckt das Verhindern von Krankheiten im Tierbestand der<br />
Züchter. Der Aufwand, das bestätigen alle Aussagen, hielt sich im Rahmen, da es sich<br />
vielfach um ehemalige Kuhställe handelt, die zur Schafhaltung umgenutzt wurden. In zwei<br />
Fällen, wo Neubauten errichtet wurden, mussten die strengeren Vorschriften bereits in die<br />
Planung mit einbezogen werden. Es wird jedoch befürchtet, dass weitere Vorschriften die<br />
Reihen der Schafzüchter in beschleunigtem Masse lichten dürften. Was die Nutzung der<br />
Weiden und die Tierhaltung betrifft produzieren alle befragten Betriebe nach den Vorschriften<br />
der Integrierten Produktion (IP) und den Grundsätzen von RAUS 188 . Kritisiert wird bei all<br />
diesen Nutzungsauflagen der administrative Aufwand und dass teilweise falsche Prioritäten<br />
gesetzt werden. Was den Tieren verfüttert wird, findet bspw. nicht Eingang in die<br />
Nutzungsauflagen.<br />
187 Wo Betriebsgemeinschaften bestehen, werden die Kontrollgänge aufgeteilt.<br />
188 Das RAUS-Programm läuft bei den Direktzahlungen unter „weitere Ökoprogramme“ und verlangt, dass die<br />
Nutztiere in der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat auf die Weide geführt werden und in<br />
der Winterfütterungsperiode Auslauf an mindestens 13 Tagen pro Monat haben. Für Schafe und Ziegen<br />
betragen die Abgeltungen 180 Franken pro GVE und Jahr. Grundlage bildet die Verordnung vom 7. Dezember<br />
1998 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) (Bundesamt für<br />
Landwirtschaft (2002).<br />
65
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
7.4.5 Szenarien einer restriktiveren Subventionspolitik<br />
Die staatlichen Beiträge sind laut Aussage der Schäfer heute so bemessen, dass die<br />
Auslagen in etwa gedeckt werden. Die Auswirkungen einer strengeren Subventionspolitik,<br />
bspw. eine Verschärfung des minimalen Standardarbeitskräftekriteriums (SAK), werden von<br />
den Befragten sehr gegensätzlich prognostiziert. Während die einen als Reaktion ein<br />
vermehrtes Zusammenschliessen von Betrieben sehen, zeichnen die anderen ein<br />
pessimistischeres Bild der Zukunft. Ihrer Ansicht nach wird es unvermeidlich sein, dass die<br />
Zucht reduziert oder gar aufgegeben wird. Hintergrund dieser Ambivalenz scheint die Höhe<br />
des investierten Kapitals zu sein. Züchter mit relativ grossen Neubauten können sich einen<br />
Abbau schlicht und einfach nicht leisten. Jedoch ist man sich auch in dieser Gruppe bewusst,<br />
dass weitere Zusammenschlüsse nur schwierig realisierbar sind. Ob eventuell auf das<br />
wirtschaftlich lukrativere Alpenschaft gesetzt würde, scheint eine Glaubensfrage zu sein.<br />
7.4.6 Die Zukunft der Alpe Brischern aus Sicht der Schäfer<br />
Einig sind sich alle Befragten, dass die Alpe Brischern sicher nicht ungenutzt bleibt. Einigkeit<br />
herrscht überdies darin, dass eigentlich nur eine landwirtschaftliche Nutzung als realistisch<br />
gesehen wird. Die Frage, und hier gehen die Meinungen auseinander, ist, ob sich Brischern<br />
zu einer reinen Schafalp oder weiterhin als gemischte Alp genutzt wird. Von beiden Seiten<br />
bestehen rege Interessen. Am Weiterbestand einer Kuhalp Interesse hat ein Viehzüchter aus<br />
Eggerberg, der ausschliesslich die Rasse der Eringer hält. Bereits während dem Sommer<br />
2001 sömmerten zwei seiner Tiere auf Brischern. Eine Alternative dazu wird in der<br />
Verpachtung an einen Bauern aus dem Nachbardorf Mund gesehen. Dieser bewirtschaftet<br />
heute den grössten Teil der Munderseite. Nach Ansicht der Schäfer würde ihm<br />
wahrscheinlich die Nutzung der vom Futterangebot her attraktiven Mähmatten bereits<br />
genügen, so dass oberhalb der Alphütten weiterhin Schafe gehalten werden könnten.<br />
Notwendig wird es dann aber sein, die Gross- und Kleinviehalp durch einen Zaun klar zu<br />
trennen. Andere Szenarien der Schäfer gehen in Richtung Vermietung an Rinderzüchter,<br />
eventuell auch von auswärts. Eine verstärkte touristische Nutzung, unter dem UNESCO-<br />
Welterbe-Label bspw., wäre nicht im Interesse der Schäfer.<br />
7.5 Fazit<br />
Die Vergleiche Schweiz – Wallis – Eggerberg/Brischern bezüglich Landwirtschaft mit ihren<br />
teilweise gegenläufigen Tendenzen machen deutlich, dass die gesamtwirtschaftliche<br />
Entwicklung für den Wandel in der Berglandwirtschaft einschneidender sein kann als<br />
Änderungen der politischen Rahmenbedingungen. Im Wallis spielt der industrielle<br />
Nachholbedarf in der Nachkriegszeit mit seinem gewaltigen Sog nach Arbeitskräften die<br />
entscheidende Rolle für die zunehmende Marginalisierung des landwirtschaftlichen Sektors.<br />
Ein mehr oder weniger autonomer technischer und biologischer Fortschritt mit beachtlichen<br />
Produktivitätssteigerungen kommt auf die Berglandwirtschaft zu. Sie stellt sich als zu<br />
kleinstrukturiert dar, als dass sie mit Grossbetrieben mithalten könnte. Dank der<br />
Beitragszahlungen und später der Direktzahlungen kann der Niedergang zwar abgebremst<br />
aber nicht abgewendet werden. Subventionen können eine vorwiegend von<br />
Nebenerwerbslandwirten getragene, extensive Nutzung der Weiden gewährleisten.<br />
Direktzahlungen ziehen ihre Berechtigung in zunehmendem Masse aus ökologischen<br />
66
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Bedürfnissen der Öffentlichkeit. Ob eine konkrete Alp dann genutzt wird oder nicht, hängt<br />
wieder vom Zusammenspiel eher zufälliger Faktoren ab: Wie sicher ist das Einkommen aus<br />
dem Haupterwerb? Existiert eine funktionierende Alpnutzungsorganisation? Gibt es Leute,<br />
die auch nach ihrer Pensionierung noch bereit sind, sich der Landwirtschaft zu widmen? Gibt<br />
es im Dorf genügend junge Leute, die als Nebenerwerbslandwirte das Werk ihrer Eltern<br />
weiterführen oder neu einsteigen? Gibt es im Dorf eine Schaf- oder Eringer-Züchtertradition?<br />
Gibt es „Angefressene“ sowohl was die Erhaltung der Alp als auch das Halten von Tieren<br />
anbelangt? Bestehen öffentliche Interessen an der Erhaltung einer Alp? Mit welchem<br />
Zusatznutzen ist die landwirtschaftliche Nutzung einer Alp verbunden? etc. Viele dieser<br />
Faktoren sind psychologischer Art und von einem rein rationalen Standpunkt aus nicht<br />
erklärbar.<br />
Die Tatsache, dass ein Pachtvertrag zustande kam, wirft die Frage auf, wie es möglich war,<br />
dass sich alle Alprechtsbesitzer auf dieses Nutzungsregime einigten. Ökonomisch kann man<br />
argumentieren, dass Investitionsanreize für den einzelnen nur solange gegeben sind, wie<br />
sein Planungshorizont unendlich ist, d.h. auch seine Nachfolgegenerationen davon<br />
profitieren können. Da der Glaube an die Zukunft der Berglandwirtschaft aber definitv im<br />
Schwinden begriffen war, entfiel auch der Anreiz, sich in irgendeiner Art und Weise für die<br />
Nutzung der Alp zu engagieren. Rechtlich gesehen bewegt sich die Genossenschaft in<br />
einem Graubereich. Unklar ist beispielsweise, ob der Pachtvertrag und die darin<br />
zugestandenen Nutzungsrechte dem Nutzungsrecht der Alprechtsinhaber unter- oder<br />
übergeordnet sind. Eine Veränderung zeichnet sich einerseits mit der Wiederinstandstellung<br />
von Alphütten und deren Umnutzung, andererseits mit dem absehbaren Ende des<br />
Pachtverhältnisses, ab.<br />
Am Beispiel der Naturschutzpolitik ist zu erkennen, dass das Feld der „stakeholder“ immer<br />
weitere Kreise zieht. Vermehrt müssen Bedürfnisse der Öffentlichkeit auf regionaler,<br />
nationaler und transnationaler Ebene abgedeckt werden. Im vorliegenden Fall der Alpe<br />
Brischern tritt die grösste Veränderung mit dem Ausscheiden des BLN-Gebietes ein. Die<br />
damit verbundenen Nutzungsauflagen betreffen in erster Linie die Alphütten. Bei Um- und<br />
Neubauten ist eine Begutachtung durch die ENHK unumgänglich. Nutzungseinschränkungen<br />
bestehen bezüglich Umnutzung der gesamten Alp, zu denken wäre etwa an eine touristische<br />
Infrastruktur. Solche Ideen sind jedoch dem Reich der Phantasien zuzuordnen und für die<br />
Alp und deren Genossenschaft nicht von Bedeutung.<br />
Die Überlagerung durch internationale Politiken, UNESCO-Welterbe und Alpenkonvention,<br />
bringt, entgegen weitläufiger Befürchtungen, keine weiteren Beschneidungen der<br />
Genossenschaftsrechte. Im Hinblick auf die Schaffung eines UNESCO-Gebietes bestehen<br />
durchaus auch Chancen für die Zukunft. So ist es denkbar, dass die gesamte Region das<br />
Marketinginstrument des Labels in Anspruch nehmen könnte, um so die Besucher auf die<br />
besondere Attraktivität aufmerksam zu machen. Ansätze dazu bestehen in der Schweiz noch<br />
nicht. Damit das Qualitätsmanagement funktioniert, müssten entsprechende Kriterien<br />
erarbeitet und ein Prüfsystem eingeführt werden. Die Initiative könnte durchaus von privater<br />
Seite kommen, etwa aus der Zusammenarbeit von Tourismusverbänden und<br />
Umweltschutzorganisationen.<br />
67
7 Alpbewirtschaftung in Pacht und Wiederbelebung der Strukturen: 1970bis 2000<br />
Am Schluss der Beschreibung der drei zeitlichen Phasen kann versucht werden, die<br />
Entwicklung des Nutzungsregimes der Alpe Brischern nach Picht (1988) zu typologisieren.<br />
Picht (1988:6) hat Regelwerke, welche in der Schweiz für das Management von Alpweiden<br />
im Gemeinschaftseigentum existieren, beschrieben und kategorisiert. Sie kommt dabei auf<br />
folgende Typologisierung:<br />
Joint operation system:<br />
Dispersed unit system:<br />
Rental system:<br />
Sämtliche Tätigkeiten werden von der Gemeinschaft organisiert.<br />
Weideflächen werden gemeinschaftlich genutzt, Alphütten sind<br />
jedoch von den Nutzungsberechtigten gepachtet oder in deren<br />
Eigentum, und jeder schaut zu seinen eigenen Tieren.<br />
Entweder wird das ganze Territorium einem Pächter zur Nutzung<br />
übergeben, oder das Territorium wird aufgeteilt und an mehrere<br />
Nutzer verpachtet.<br />
Die ursprünglichste Form der Nutzung auf Brischern kann mit einem Dispersed unit system<br />
am ehesten verglichen werden. Nur dank der Synergieeffekte innerhalb der Gemeinschaft<br />
kann eine Nutzung aufrechterhalten werden. Die Alphütten sind in Privatbesitz und werden<br />
den Sennerinnen für die Milchverarbeitung überlassen. Sie sind nie in Gemeinschaftseigentum<br />
gewesen. Ein reines Joint operation system hat es auf Brischern deshalb nie<br />
gegeben. Zwar muss nicht jeder Viehbesitzer um seine eigenen Tiere besorgt sein, diese<br />
Aufgabe wird durch die Sennerinnen und Hirten/Hirtinnen übernommen. Jeder Bauer ist aber<br />
dafür verantwortlich, dass er sein Vieh bei einer Sennerin unterbringt. In den siebziger<br />
Jahren des letzten Jahrhunderts schlussendlich kann das Nutzungsregime auf der<br />
Eggerbergerseite de facto als Rental system bezeichnet werden, obwohl de jure immer noch<br />
die Geteilschaft für das Alpmanagement zuständig ist und die Geteilen ihre Alprechte<br />
behalten. Ein einzelner Landwirt bewirtschaftet mit eigenem und fremdem Vieh einen<br />
Grossteil der ursprünglichen Alpweiden. Obwohl die zukünftige Entwicklung offen ist, wird<br />
wohl das Rental system für die Alpe Brischern wegweisend sein, auch wenn im Hintergrund<br />
noch am Dispersed unit system festgehalten wird.<br />
68
8 Ausblick: quo vadis?<br />
Im folgenden Abschnitt sollen kurz die Entwicklungsperspektiven und -möglichkeiten der<br />
Alpe Brischern aus dem Blickwinkel der Autoren dargelegt werden.<br />
Grundsätzlich stellt sich für die zukünftige Nutzung der Alpe Brischern die Frage:<br />
Landwirtschaft ja/nein? Auf der einen Seite gibt es Anzeichen dafür, dass die<br />
landwirtschaftliche Nutzung dem baldigen Ende entgegen sieht:<br />
• Es ist absehbar, dass auch die letzte Familie, die bereits heute keine eigenen Kühe mehr<br />
versorgt, den Sommer nicht mehr auf Brischern verbringt. Der Pächter ist in<br />
fortgeschrittenem Alter und jüngere Leute, welche die Alpsömmerung übernehmen<br />
würden, sind nicht in Sicht. Für den Alpsommer 2001 und 2002 war zwar der Sohn des<br />
Pächters, Herr Nanzer René, zuständig, der selber Eigentümer von Eringerkühen und<br />
Schafen ist und zusätzliches Fremdvieh angenommen hat 189 . Diese Variante scheint<br />
jedoch eher von kurzfristiger Dauer zu sein. Herr Nanzer verbrachte den Alpsommer<br />
nicht permanent auf Brischern, sondern ging nur etwa jeden zweiten Abend auf die Alp,<br />
um nach dem Rechten zu sehen 190 .<br />
• Wegen der engen Verbindung des Alpbetriebes mit den Talbetrieben muss auch deren<br />
Situation betrachtet werden. In diesem Zusammenhang scheint ein Blick auf die<br />
Alterssituation der Nebenerwerbsbauern von besonderem Interesse. Die folgende Grafik<br />
bezieht sich auf die Mitglieder der Schafzuchtgenossenschaft Eggerberg. Es kann davon<br />
ausgegangen werden, dass der grösste Teil der Schafhalter von Eggerberg in der<br />
Genossenschaft Mitglied sind. Sechs von insgesamt 35 Genossenschaftern sind nicht<br />
ortsansässig.<br />
189 Mündl. Mitteilung Michael Schmidhalter, 11.10.2001.<br />
190 Mündl. Mitteilung Helmut Berchtold, 12.10.2001.<br />
69
8 Ausblick: quo vadis?<br />
Abbildung 11: Altersverteilung der Mitglieder der Schafzuchtgenossenschaft Eggerberg 2001<br />
12<br />
10<br />
8<br />
6<br />
4<br />
2<br />
0<br />
15 bis 20 20 bis 30 30 bis 40 40 bis 50 50 bis 65 65 und älter<br />
Alter<br />
Quelle: schriftl. Mitteilung Anton In-Albon,<br />
20.9.2001.<br />
Die Verteilung weist einen Überhang auf der rechten Seite auf, d.h. bei den Personen im<br />
Alter von 40 und älter. Bei den unter 40-jährigen befinden sich 12 Schäfer. Da<br />
erfahrungsgemäss mit Späteinsteigern ins „Schafbusiness“ kaum zu rechnen ist 191 , eine<br />
gewisse Affinität muss in den jungen Jahren schon gegeben sein, muss damit gerechnet<br />
werden, dass in den nächsten 50 Jahren das Nebenerwerbsbauerntum in Eggerberg<br />
altersbedingt stark reduziert wird. Eine landwirtschaftliche Minimalnutzung scheint jedoch<br />
auf längere Zeit gesichert zu sein.<br />
• Im Sinne einer artgerechten Tierhaltung werden die Auflagen ständig verschärft. Die<br />
Ställe, die in vielen Fällen seit dem Zweiten Weltkrieg keine Veränderungen erfahren<br />
haben, genügen den Anforderungen nicht mehr. Die Platz- und Lichtverhältnisse<br />
entsprechen nicht mehr heutigen Bedürfnissen des Tier- und Gewässerschutzes. Für<br />
Nebenerwerbsbauern liegt die Investitionshürde meist zu hoch 192 .<br />
• Die beratende Kommission Landwirtschaft möchte die Direktzahlungen in Zukunft nicht<br />
mehr an die Fläche oder an den Tierbestand binden, sondern einzig an den<br />
Betriebsaufwand über das Arbeitsaufkommen 193 . Der Grund: der Bund möchte den<br />
Strukturwandel beschleunigen. Gemäss Aussagen von Herrn Rieder, Professor am<br />
191 Die Aussagen der Schafhalter in den Experteninterviews (vgl. Kapitel 7.4) lassen erkennen, dass mit der<br />
Schafhaltung aufgewachsen sein muss, wer eine erfolgreiche Zucht betreiben möchte. Insbesondere gilt dies<br />
für die Haltung der Schwarznasen.<br />
192 Mit dem Beschluss vom 5. Februar 1996 betreffend die Erteilung eines Rahmenkredites zugunsten der<br />
Sanierung land- und alpwirtschaftlicher Gebäude kam der Kanton Wallis den Landwirten mittels Subvention<br />
entgegen, und zwar für Umbauprojekte, die keine Bundeshilfe erlangen (Art. 2). Die Subvention wurde GVEabhängig<br />
ausgeschüttet und betrug maximal 150'000 Franken pro Objekt (Art. 4). Der ursprüngliche<br />
Beschluss sollte Ende 2000 erlöschen, wurde aber durch Änderung vom 18. Juni 1997 um ein Jahr verlängert.<br />
Insgesamt betrug der Kreditrahmen sechs Millionen Franken.<br />
193 Vgl. WalliserBote 29.5.2001.<br />
70
8 Ausblick: quo vadis?<br />
Institut für Agrarwirtschaft der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>, präsentiert sich die Situation heute so, dass<br />
expansionswillige Haupterwerbslandwirte an der Ausdehnung ihrer Betriebsfläche<br />
gehindert werden, weil Kleinbauern, im Speziellen Nebenerwerbslandwirte, nicht bereit<br />
sind, ihren Boden abzutreten 194 . Bereits heute existiert der Begriff Standardarbeitskraft<br />
(SAK) als Ausschüttungskriterium für Direktzahlungen. Die untere Grenze liegt heute bei<br />
0.3 SAK, sie soll aber im Zuge der Strukturanpassung auf 0.5 SAK erhöht werden 195 . Das<br />
Bundesamt für Landwirtschaft ist sich bewusst, dass die Berglandwirtschaft und<br />
arbeitsextensive Betriebe zu den Verlierern gehören werden 196 . Im Kanton Wallis wird der<br />
Anteil der Landwirtschaftsbetriebe mit einem SAK-Wert von 0.3 bis 0.5 auf rund 22%<br />
geschätzt, wobei darunter eine grosse Zahl von Weinbauern zu zählen ist. Die<br />
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für das Berggebiet (SAB) fordert deshalb eine<br />
Anpassung der SAK-Berechnung. Die Waldarbeit, die Arbeiten auf den Alpen und die<br />
Verarbeitung von Produkten müssten einbezogen werden 197 .<br />
Andererseits gibt es auch Signale, die eher für einen Weiterbestand einer vorwiegend<br />
landwirtschaftlichen Nutzung sprechen:<br />
• Die neuen Statuten der Alpgenossenschaft Brischern eggerbergerseits lassen nicht im<br />
Mindesten daran zweifeln, dass auf Brischern auch in Zukunft Vieh gehalten werden soll.<br />
An der ausdrücklichen Trennung in eine Gross- und Kleinviehalp kann der deutliche<br />
Wunsch nach dem Erhalt der Grossviehalp abgelesen werden.<br />
• Die wachsenden Eringerviehbestände in Eggerberg lassen den Schluss zu, dass ein<br />
zukünftiges Vertragsverhältnis zwischen diesen Viehbesitzern und der<br />
Alpgenossenschaft in Frage kommt 198 . Sämtliche Eringervieheigentümer besitzen jedoch<br />
kein Alprecht auf Brischern.<br />
• Im Nachbardorf Mund garantieren drei, aus Sicht der regionalen Verhältnisse,<br />
Grossbauern mit modernen Ökonomiegebäuden den Fortbestand einer Haupterwerbslandwirtschaft.<br />
Sie alpen ihr Vieh teilweise auf Brischern munderseits. Dass die<br />
Eggerbergerseite ebenfalls durch die Munder genutzt werden könnte, stellt eine mögliche<br />
Option dar 199 . So hat Herr Schnydrig aus Mund bereits seit längerer Zeit einzelne Kühe<br />
auf der Eggerbergerseite gesömmert. Dazu wurde ihm ein Nutzungsrecht eingeräumt, für<br />
194 Mündl. Mitteilung Peter Rieder, 8.6.2001.<br />
195 Ein kleines Beispiel zeigt auf, welche Konsequenzen damit verbunden sind (vgl. SBV 2000: 42). Nehmen wir<br />
an, ein Nebenerwerbsbauer bewirtschafte zwei Hektaren in Hanglage. Um in den Genuss von<br />
Direktzahlungen zu kommen, müssen nach alter Ordnung (0.3 SAK) 23 Schafe gehalten werden. Rechnen wir<br />
mit dem verschärften Kriterium (0.5 SAK), so müsste besagter Nebenerwerbslandwirt 46 Schafe halten. Als<br />
Vergleich: die 19 Schafhalter von Eggerberg kümmerten sich 2000 im Schnitt um 34 Tiere (Jung- und Alttiere)<br />
(vgl. Tierbestände der Gemeinde Eggerberg, Amt für Viehwirtschaft des Kantons Wallis, 2001).<br />
196 Vgl. Schweizer Bauer 2.6.2001.<br />
197 Vgl. Schweizer Bauer 2.6.2001.<br />
198 Bereits während dem Alpsommer 2000 waren in der Viehherde des Pächters Paul Nanzer auch Eringer<br />
auszumachen.<br />
199 Einer dieser Bauern besitzt Alprechte auf der Eggerbergerseite (vgl. Tabelle Aufteilung Kuhrechte, Alpe<br />
Brischern – Eggerbergerseite, Dokument im Archiv Alpe Brischern). Ein Pachtzins müsste demzufolge um die<br />
Anzahl Alprechte reduziert werden (mündl. Mitteilung Josef Hutter, 13.4.2001).<br />
71
8 Ausblick: quo vadis?<br />
das er bezahlen musste 200 . Besonders die ertragsreichen Mähmatten gelten als sehr<br />
attraktive Weideflächen.<br />
• In den letzten Jahren konnte man in den Lokalzeitungen des Öfteren auf Annoncen<br />
stossen, in welchen Landwirte aus angrenzenden Kantonen Sömmerungsmöglichkeiten<br />
für ihr Vieh suchten 201 . Der Fortbestand eines Pachtverhältnisses mit ausserkantonalen<br />
Bauern könnte zu einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung führen und<br />
eventuell auch finanziell interessant sein. Es würde sich jedoch sicher die Frage nach<br />
einem Ausbau der Infrastruktur (z.B. Ställe, Zufahrt) stellen. Sollte jedoch die im<br />
Zusammenhang mit der Öffnung der Agrarmärkte diskutierte Aufhebung der<br />
Milchkontingentierung verwirklicht werden, wird Brischern an Attraktivität für die<br />
Sömmerung von Milchkühen verlieren. Hochgezüchtete Milchkühe verlangen nach einem<br />
üppigen Futterangebot und nach einer intensiven Betreuung durch Alppersonal 202 .<br />
• Können die Schafbestände trotz entgegengesetzer Tendenz auf dem bestehenden<br />
Niveau gehalten werden und kommt eine Grossviehsömmerung nicht zustande, besteht<br />
die Möglichkeit der Ausdehnung der Kleinviehalp nach unten. Eine Statutenänderung<br />
wäre jedoch notwendig.<br />
• Die noch folgenden Etappen der Alpmelioration, innerhalb derer bereits die<br />
Wasserversorgung durchgeführt worden ist, lassen auf einen in Zukunft gesteigerten<br />
landwirtschaftlichen Wert der Alp schliessen. Mit der noch anstehenden Anpassung der<br />
Baustruktur auf Munderseite, vor allem was die Milchverarbeitung 203 anbelangt, werden<br />
die Verarbeitungsmöglichkeiten auf der Alp verbessert. Ob damit eine Intensivierung der<br />
Nutzung einher geht, kann heute noch nicht abgeschätzt werden. Abzuklären wäre, ob<br />
diese Anzeichen mit dem Schutzgedanken des BLN- bzw. UNESCO-Gebietes vereinbar<br />
sind.<br />
• Seit dem 1. Januar 1996 kennt Eggerberg ein sogenanntes Reglement zur Verhinderung<br />
der Vergandung. Laut Artikel 4 dieser Bestimmung ist „[j]eder Grundeigentümer [ ]<br />
persönlich verantwortlich, dass seine Wiesen berieselt werden und der Pflanzenwuchs<br />
geerntet oder abgeweidet wird.“ Es liegt im Kompetenzbereich der Gemeinde, die<br />
Grundeigentümer für die Bewirtschaftung der Äcker und Wiesen in die Pflicht zu nehmen<br />
und, falls notwendig, die Arbeiten selber auszuführen und dem Eigentümer in Rechnung<br />
zu stellen. Dieser Nutzungszwang kann eventuell einen Einfluss haben auf eine minimale<br />
landwirtschaftliche Nutzung in der Gemeinde Eggerberg. Denkbar wäre beispielsweise,<br />
dass Nebenerwerbslandwirte vermehrt Dienstleistungen für Dritte anbieten würden. Ein<br />
gewisser Tierbestand wäre gesichert und mit ihm die Nachfrage nach<br />
Sömmerungsplätzen auf Alpweiden. Die Erfahrungen zeigen, dass die Schäfer heute<br />
tatsächlich mit zahlreichen Anfragen konfrontiert werden von Wiesenbesitzern, die keinen<br />
Verwendungszweck für ihre Güter mehr sehen. In vielen Fällen ist der Aufwand für<br />
Zäunung und Bewässerung oder Berieselung jedoch zu gross. Die Schäfer tendieren<br />
eher dazu, auf Anfragen zurückhaltend zu reagieren und Flächen, die bewirtschaftet<br />
200 Mündl. Mitteilung Mario In-Albon, 12.10.2001.<br />
201 Vgl. z.B. Dokument Nr. 86, Archiv Brischern eggerbergerseits.<br />
202 Mündl. Mitteilung Michael Schmidhalter, 11.10.2001.<br />
203 Mündl. Mitteilung Amandus Schnydrig, Meliorationsamt Visp, 23.4.2001.<br />
72
8 Ausblick: quo vadis?<br />
werden, sauber zu nutzen 204 . Die Schäfer glauben denn auch nicht, dass sich das<br />
Vergandungsreglement in der Landwirtschaftszone exekutierbar ist.<br />
Werden die Faktoren, die gegen eine landwirtschaftliche Nutzung der Alp Brischern<br />
sprechen, in Zukunft überwiegen, kann eine rein touristische Nutzung im Vordergrund<br />
stehen. Die Alphütten weisen bereits heute einen sehr guten Ausbaustandard auf. Ein Blick<br />
auf das Hinweisinventar zeigt, dass insgesamt 22 Gebäude unterhalten werden und sich<br />
dementsprechend in einem guten Zustand befinden. 10 von diesen 22 Gebäude davon<br />
dienen ausschliesslich Wohnungszwecken, 5 sowohl Wohnungs- als auch<br />
landwirtschaftlichen Zwecken (vgl. Hinweisinventar zu den Sonderzonen / Mund,<br />
Erhaltungszone „Brischeru“ 1996). Diverse Bestimmungen im Hütten- und Wasserreglement<br />
weisen darauf hin, dass eine touristische Nutzung zumindest als wichtige Co-Nutzung der<br />
Alplandwirtschaft gesehen werden. Gemäss Art. 6 des Hüttenreglementes ist bei Neu- und<br />
Umbauten eine den Normen entsprechende Klärgrube zu erstellen. Die Alpbetriebe haben<br />
bezüglich der Wassernutzung zwar Vorrang (Art. 1 Wasserreglement), das Reglement ist<br />
jedoch auf die Bedürfnisse einer touristischen Nutzung zugeschnitten und kann teilweise als<br />
reglementarischer Nachvollzug von bestehenden Sachverhalten betrachtet werden. Für<br />
Anschlüsse an das Leitungsnetz ist ein Anschlussgesuch einzureichen (Art. 3) und die<br />
Hausinstallationen sind in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten (Art. 5). Für den<br />
Anschluss ist eine einmalige Anschlussgebühr an die Genossenschaft zu entrichten 205 . Sie<br />
wird ergänzt durch eine jährlich zu entrichtende Gebühr (Art. 7). Der Ausbau der<br />
Wasserversorgung für die beiden Alpen dient zwar vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken<br />
und ist folgerichtig auch in ein landwirtschaftliches Meliorationsprojekt eingebettet worden.<br />
Es ist jedoch zu vermuten, dass die Unterstützung für das Projekt und die notwendigen<br />
organisatorischen Anpassungen ohne den touristischen Hintergrund auf beiden Seiten der<br />
Alp auf weniger Gegenliebe gestossen wäre.<br />
Um die touristische Seite der Alpwirtschaft zu stärken, ist im Oberwallis das sogenannte Alp-<br />
Agro-Tour-Projekt lanciert worden 206 . Es baut auf den drei Säulen Direktvermarktung,<br />
Wandertourismus und Ferien auf der Alp. Die Idee stammt aus Norditalien, wo ein Projekt im<br />
Rahmen von INTERREG 207 läuft. In der Schweiz sucht die Beratungsorganisation für<br />
Regionen und Gemeinden (BEREG) nach möglichen Partnern. Im Sommer 2001 wurden 48<br />
Alpen im Oberwallis besucht und Daten erhoben. Diese Datenbasis dient der Kreation<br />
konkreter agrotouristischer Angebote, die teilweise bereits für den Sommer 2002 bereit<br />
gestanden haben. Gemäss den drei Säulen ist das Marketing von Alpprodukten und die<br />
Vermietung von Alpgebäuden an Feriengäste vorgesehen, oder es werden Lehrpfade<br />
eingerichtet, die beispielsweise das Wissen über typische Walliser Tierarten vermitteln. Als<br />
Brückenschlag zwischen Alpbewirtschafter und Touristen kann auch das Projekt SAMI<br />
(Schweizerische Alpbetriebe-Marketing-Inventar) angesehen werden. Im Sinne einer<br />
204 Mündl. Mitteilung Michel Wyssen, 12.10.2001.<br />
205 Es handelt sich um einen Stufentarif, der in Abhängigkeit vom Ausbaustandard gesetzt wurde. Mit Dusche ist<br />
bspw. ein Betrag von 800 Franken zu entrichten, für ein WC 600 und für fliessendes Wasser 200 Franken<br />
(vgl. Wasserreglement Alpgenossenschaft Brischern eggerbergerseits, Art. 6).<br />
206 Vgl. Walliser Bote vom 6.10.2001.<br />
207 INTERREG unterstützt seit 1990 in der EU und in der Schweiz Projekte in den Randregionen. Durch eine<br />
grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollen die Nachteile von Randgebieten überwunden werden.<br />
INTERREG ist eine Initiative der Europäischen Union (vgl. http://www.interreg.ch).<br />
73
8 Ausblick: quo vadis?<br />
Fortsetzung der Alpkataster aus den sechziger Jahren soll eine Datenbank erstellt werden,<br />
die um touristische Hinweise ergänzt werden soll 208 .<br />
Angesichts der dualen Nutzung der Alp, Landwirtschaft und Tourismus, stellt sich die Frage,<br />
inwieweit beide Nutzungstypen interagieren. Inwieweit würde also das Verbringen der<br />
Freizeit auf Brischern an Attraktivität verlieren, wenn keine Kühe und Schafe mehr weiden<br />
würden? Welche externen Effekte übt die Landwirtschaft auf den Tourismus aus und<br />
umgekehrt? Hier stellt sich postwendend die Kosten/Nutzen-Frage, sollte sich die<br />
Landwirtschaft von Brischern zurückziehen. Was ist den Ferienleuten der Anblick von<br />
genutzten Weiden wert? Wieviel Wert hat der Anblick von Vieh oder das Geläute von<br />
Glocken? Die Beantwortung derartiger Fragen könnte schliesslich bei der Entscheidung<br />
hilfreich sein, eine landwirtschaftliche Nutzung zu unterstützen oder durch Dritte zu<br />
gewährleisten. Zu denken wäre etwa, wie das unten im Dorf mit den Anstrengungen gegen<br />
eine Vergandung der Landschaft bereits der Fall ist, an ein zweimaliges Mähen durch<br />
Angestellte der Gemeinde oder eine private Firma.<br />
Ein anderer Fragenkomplex wird mit der Eingliederung der Alp Brischern ins BLN-Gebiet und<br />
ins UNESCO-Welterbe angeschnitten. Wie verträgt sich eine landwirtschaftliche Nutzung mit<br />
den Zielen dieser Schutzgebiete? Kann die mit der Verwirklichung des Meliorationsprojektes<br />
verbundene Intensivierung den Ansprüchen von naturschützerischer Seite her noch gerecht<br />
werden? Es ist davon auszugehen, dass trotz Melioration eine extensive Nutzung<br />
gewährleistet ist. Gemäss Broschüre zur UNESCO-Kandidatur der Jungfrau-Aletsch-<br />
Bietschhorn-Region ist diese Landschaft ein bedeutender Lebensraum zur Erhaltung der<br />
Artenvielfalt. Der Schutz der biologischen Diversität ist ein zentrales Anliegen des<br />
Welterbeprogramms. Ist nun eine Landwirtschaft, extensiv betrieben, vereinbar mit den<br />
Schutzzielen der UNESCO? Während im Mittelland die Auswirkungen der Landwirtschaft auf<br />
die Artenvielfalt gut dokumentiert sind, existieren nur wenige Untersuchungen für das<br />
Berggebiet 209 . Erste Ergebnisse aus dem Projekt „Primalp“ 210 der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> zeigen, dass<br />
mit zunehmender Höhe die durch die Nutzung bedingten Einflüsse auf die Vegetation an<br />
Bedeutung verlieren. Oberhalb von 1600m ü.M. konnte auf den Versuchsflächen im<br />
Waadtland über eine Zeitperiode von 30 Jahren kein Rückgang der Artenvielfalt beobachtet<br />
werden. Wie weit die Ergebnisse auf andere Regionen des Alpenraums übertragen werden<br />
können, muss sich im Laufe weiterer Forschungsarbeiten 211 noch herausstellen.<br />
Unbestrittener ist der Beitrag der Berglandwirtschaft zum Schutz vor Erosion, Rutschungen<br />
und Lawinen, zur dezentralen Besiedlung der Schweiz und zur Bewahrung ästhetischer<br />
Reize des Alpenraums. Im Bewusstsein dieser öffentlichen Güter, die durch die<br />
Berglandwirtschaft bereit gestellt werden können, lässt sich auch ein stärkeres Engagement<br />
208 Die Informationen sind unter http://www.alporama.ch abrufbar. Es existiert eine Seite zur Alpe Brischern<br />
eggerbergerseits und munderseits.<br />
209 Vgl. NZZ vom 3.10.2001, S. 72.<br />
210 „Primalp“ ist ein interdisziplinäres Projekt an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> und setzt sich zum Ziel, wissenschaftliche<br />
Grundlagen zu erarbeiten für eine langfristige Gestaltung des schweizerischen Alpenraums. Konkret geht es<br />
um die Entwicklung eines mathematischen Modells, mit Hilfe dessen die Entscheidungsprozesse beschleunigt<br />
und transparenter gestaltet werden sollen (vgl. http://www.primalp.ethz.ch).<br />
211 Ergebnisse in diesem Kontext sind etwa auch vom Nationalfonds-Projekt NFP 48, Landschaften und<br />
Lebensräume der Alpen, zu erwarten. Der Ausführungsplan ist im Oktober 2000 durch die Vorsteherin des<br />
EDI genehmigt worden. Die Forschungsarbeiten werden 2002 starten und sich über die kommenden fünf<br />
Jahre erstrecken (vgl. Ausführungsplan zum NFP 48).<br />
74
8 Ausblick: quo vadis?<br />
des Staates fürs Berggebiet und die Berglandwirtschaft im Speziellen in Zukunft<br />
rechtfertigen. Konkrete Ansätze bestehen. So wird aus Sicht der Landwirtschaftspolitik der<br />
Alpsömmerung zukünftig vermehrt Rechnung getragen. Bereits durch das Parlament<br />
abgesegnet worden ist der Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 über die finanziellen Mittel<br />
für die Landwirtschaft in den Jahren 2000-2003. Er sieht eine Erhöhung der Beitragssumme<br />
von 65 auf 90 Millionen pro Jahr vor. Sömmerungsbeiträge werden aber auch mit dieser<br />
Erhöhung weiterhin nur Ergänzungszahlungscharakter haben können.<br />
75
9 Schlussbemerkungen und Zusammenfassung<br />
Schon sehr früh hat sich in sozialen Gesellschaften die Einsicht durchgesetzt, dass<br />
gemeinsame Regeln der Anarchie und dem Chaos vorzuziehen sind, vor allem wenn ein<br />
Schleier der Unwissenheit über der zukünftigen Situation jedes einzelnen Mitglieds der<br />
Gesellschaft liegt. Aus zunächst nachbarschaftlichen Vorstufen wächst deshalb bereits im<br />
Frühmittelalter ein vorwiegend wirtschaftlicher Nutzungsverband, die Dorfgenossenschaft,<br />
heran. Wo die Eigentumsrechte an Grund und Boden übertragen werden, entwickeln sich<br />
aus den Dorfgenossenschaften zwischen dem Hochmittelalter und dem Ende des Ancien<br />
Régime allmählich Burgerschaften oder (politische) Dorfgemeinden. Anders verhält es sich<br />
bei den Genossenschaften, denen die Eigentumsrechte nicht übertragen werden, die aber<br />
mit einem Nutzungsrecht ausgestattet werden. Dieses kann sich auf den Wald oder auf<br />
Alpweiden oder auf Wasser etc. beziehen, Güter also, deren Nutzung nur im Kollektiv<br />
möglich ist. Man nennt Gemeinschaften mit derartigen Nutzungsrechten bis in die heutige<br />
Zeit Genossenschaften oder Geteilschaften. Sie zeichnen sich meist durch sehr stabile<br />
Strukturen und Regeln aus, die seit ihrer Einführung nur sehr marginalen Änderungen<br />
unterworfen wurden. Die in dieser Fallstudie vorgestellte Alp Brischern im Oberwallis gehört<br />
in diese Kategorie.<br />
Die traditionelle Nutzung der Alp kann bis etwa 1950 beobachtet werden. Diese erste Phase,<br />
sie wurde in der vorliegenden Arbeit nur von 1871, dem Jahr der Trennung in zwei<br />
Alpgeteilschaften West (eggerbergerseits) und Ost (munderseits), an beschrieben, zeichnet<br />
sich durch eine grosse Abhängigkeit der Bevölkerung von den Erträgen der Landwirtschaft<br />
aus. Was produziert wird, dient dem eigenen Konsum (Subsistenzwirtschaft). Die Alpnutzung<br />
ist fester Bestandteil des bäuerlichen Jahreszyklus und Teil der Überlebenssicherung. Nebst<br />
all den institutionellen Regeln, die auch für andere nachhaltig genutzte Güter festgestellt<br />
werden können, scheint diese wirtschaftliche Abhängigkeit vom Bauernbetrieb verantwortlich<br />
zu sein, dass alle Nutzer der Alp am gleichen Strick gezogen haben. Kontrollmechanismen,<br />
Festlegung der Grenzen, Akzeptanz durch die übergeordnete Ebene sind zwar absolut<br />
notwendig für einen geregelten Alpbetrieb und zur Verhinderung einer Übernutzung der<br />
Weidressourcen. Ist das wirtschaftliche Interesse aber nicht vorhanden, kann die gesamte<br />
Nutzung trotz geschriebener und ungeschriebener Regeln völlig kollabieren. Dies zeigt sich<br />
in der zweiten Phase zwischen den fünfziger und siebziger Jahren. Interessant ist, wie rasch<br />
sich dieser Wandel vollzogen hat und ist ein Indiz dafür, wie schnell die industrielle<br />
Entwicklung, man könnte gar von industrieller Revolution sprechen, im Alpengebiet Einzug<br />
gehalten hat. Innerhalb von wenigen Jahren können über Jahrhunderte gewachsene und<br />
bewährte Traditionen über den Haufen geworfen werden. Aus einem Problem der<br />
Übernutzung und der Begrenzung dieses Problems mittels Fixierung der Nutzungsrechte<br />
wird ein Problem der Unternutzung, dessen Auswirkungen sich aber erst später<br />
manifestieren.<br />
In der Phase ab den siebziger Jahren zeichnet sich eine Akzentverschiebung ab. Die<br />
Nutzung der Alp scheint plötzlich wieder auf Interesse zu stossen. Für einen Betrieb der Alp<br />
müssen nicht mehr zwingendermassen wirtschaftliche Abhängigkeiten vorhanden sein. Die<br />
Leute verfügen über Zeit und Geld, die es erlauben, das relativ kosten- und zeitintensive<br />
Hobby Landwirtschaft zu betreiben. Im Vordergrund steht nicht mehr die Ernährung der<br />
76
9 Schlussbemerkungen und Zusammenfassung<br />
eigenen Familie, dazu dient das Haupterwerbseinkommen, sondern die Gestaltung der<br />
Freizeit und damit die Selbstverwirklichung. Dazu gesellt sich die Kameradschaft in einer<br />
vorwiegend männerdominierten Subgruppe, Nostalgie und ein Konkurrenzanreiz, sei es über<br />
das Äussere der Tiere oder ihre Bewährung im Zweikampf. Die Gesellschaft bietet mit<br />
entsprechenden Anlässen (z.B. Prämierungen, Wettkämpfe) und der zugeteilten<br />
Aufmerksamkeit (z.B. Medien, Ringkuhkämpfe als Publikumsmagneten) die notwendigen<br />
Rahmenbedingungen.<br />
Eine vielleicht nicht dominierende aber doch wichtige Rolle spielt in dieser Entwicklung die<br />
Landwirtschaftspolitik und innerhalb dieser vor allem die Subventionspolitik. In der ersten<br />
Phase bis 1950 beginnt sich die Landwirtschaftspolitik langsam zu etablieren. Die Bauern<br />
organisieren sich, ihr politisches Gewicht nimmt zu. Die Subventionierung bäuerlicher<br />
Betriebe führt in dieser frühen Phase zunächst zu grossen Disparitäten zwischen Flachland<br />
und Berggebiet. Sie sind gleichzeitig Anstoss für die Einführung von Direktzahlungen. Auf die<br />
Abwanderung der Landwirte in Industrie- und Tourimuszweige ab den fünfziger Jahren<br />
reagiert der Staat mit Strukturerhaltungspolitik. Ziel ist es, eine möglichst grosse Zahl von<br />
Betrieben zu erhalten. Sie kann sich diese Politik leisten, denn Landwirtschaftssubventionen<br />
sind gesellschaftlich kaum umstritten. Instrumente dieser Politik sind Produktesubventionen,<br />
Absatzgarantien (z.B. Milchkontingentierung) und die Gewährleistung der Produktevermarktung<br />
(z.B. Käseunion) 212 . In der Zwischenzeit, bedingt durch Engpässe in der<br />
Bundeskasse und durch die teilweise Öffnung der Agrarmärkte, wird der Ruf nach mehr<br />
Marktorientierung und verstärkter „Ökologisierung“ immer lauter. Die Massnahmen werden<br />
zunehmend produktionsneutraler ausgestaltet und an Bedingungen geknüpft. Zudem sind<br />
sie heute stark einkommensorientiert, was eine Antwort auf die ungleiche<br />
Einkommensverteilung in der Landwirtschaft ist. Nebenwerbsbetriebe werden, zumindest de<br />
iure, den Haupterwerbsbetrieben gleichgestellt. Damit wird das Hobby zu einem Teil durch<br />
den Staat finanziert, auf der anderen Seite bieten die Nebenerwerbslandwirte mit ihrer<br />
Tätigkeit Leistungen an, die den Charakter öffentlicher Güter haben. Durch den Weidgang<br />
und die Heuernte kann bspw. der fortschreitenden Vergandung dorfnaher und entfernterer<br />
Wiesen und Weiden Einhalt geboten werden. Im Reglement gegen die Verwilderung der<br />
landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde Eggerberg zeigt sich der Wille der Bevölkerung<br />
zur Eindämmung des Einwuchses. Derartige Bestrebungen eröffnen der Landwirtschaft, vor<br />
allem der Nebenerwerbslandwirtschaft, neue Perspektiven.<br />
Die Naturschutzpolitik kommt als weitere Erklärungsvariable der beschriebenen Entwicklung<br />
auf der Alp Brischern erst ab den sechziger Jahren in Frage. Vor dieser Zeit ist Naturschutz<br />
landesweit praktisch kein Thema. Die natürliche Umwelt gilt auf der einen Seite als<br />
unerschöpfliche Quelle natürlicher Ressourcen und verfügt auf der anderen Seite über<br />
unbeschränkte Absorptionskapazitäten für Abfallstoffe. In den sechziger und siebziger<br />
Jahren wird diese Sichtweise angesichts zunehmender Schwächeanzeichen der Natur und<br />
Irreversibilitäten (z.B. Rohstoffknappheit, Aussterben von Pflanzen- und Tierarten) revidiert.<br />
Die wirtschaftliche Tätigkeit wird nun als Bestandteil eines Kreislaufes mit<br />
Rückkopplungseffekten verstanden. Hauptsächlich mit dem Instrument der Inventare wird<br />
versucht, seltene und schützenswerte Elemente der Natur vor deren Beeinträchtigung und<br />
Zerstörung zu schützen. In der vorliegenden Fallstudie steht die Aufnahme des<br />
212 Vgl. Broggi et al. (1997: 43).<br />
77
9 Schlussbemerkungen und Zusammenfassung<br />
Fallstudienperimeters in die Liste der BLN-Objekte im Mittelpunkt. Konsequenzen, sowohl<br />
finanzieller Art (z.B. zusätzliche Beiträge) wie auch aus Sicht der Nutzungsoptionen oder<br />
Nutzungseinschränkungen, ergeben sich daraus kaum, da mit grosser Wahrscheinlichkeit<br />
keine grossen Nutzungsänderungen in Zukunft anstehen, die diametral zu den Zielsetzungen<br />
in BLN-Gebieten liegen würden. Mit dem Einbezug ins UNESCO-Welterbe Jungfrau-Aletsch-<br />
Bietschhorn verstärken sich die Schutzbestrebungen noch, wobei sich keine konkreten<br />
Nutzungsauflagen direkt daraus ableiten lassen. Chancen ergeben sich aber aus dem<br />
höheren touristischen Potential.<br />
Für die Zukunft der Alpe Brischern kommen mehrere Optionen in Frage. Die Altersverteilung<br />
der Nebenerwerbslandwirte lässt vermuten, dass auch das Hobby-Bauerntum, zumindest in<br />
Eggerberg, langsam aussterben wird. Für die Alpbewirtschaftung muss dies aber nicht eine<br />
vollständige Aufgabe bedeuten. In der Nachbargemeinde existieren landwirtschaftliche<br />
Haupterwerbsbetriebe, die durchaus Interesse an einer Ausweitung des Weidgangs auf die<br />
Westseite hätten. Eine weitere Verpachtung der Alp, auch an Auswärtige, stellt somit eine<br />
mögliche Option dar. Mit diesem Szenario verbunden ist jedoch die Frage, inwieweit die<br />
Aufrechterhaltung der Genossenschaftsstruktur noch Sinn macht. Bereits heute äussern sich<br />
einige Stimmen kritisch dazu, dass für Alpmeliorationen sämtliche Alprechtsbesitzer zur<br />
Kasse gebeten werden, der Nutzen aber nur einer kleinen Gruppe zugute kommt. Zudem<br />
überschneiden sich hier Pächterrechte und Geteilenrechte.<br />
Eine touristische Umnutzung der Alp wird sich nur im Rahmen einer sanften Entwicklung<br />
realisieren lassen. Die Innenausbauten der meisten Hütten auf Brischern lassen auf ein<br />
gesteigertes touristisches Interesse schliessen. Eventuell liesse sich die<br />
Kapazitätsauslastung der Hütten, die heute praktisch nur durch die Eigentümer selbst und<br />
ihre Angehörigen genutzt werden, durch ein entsprechendes Angebot für Touristen erhöhen.<br />
Würde die landwirtschaftliche Nutzung der Alpe Brischern vollständig eingehen, der Wunsch<br />
der Erhaltung der Weiden aus touristischem Blickwinkel aber bspw. weiterhin bestehen,<br />
müsste diskutiert werden, ob die Nutzung der Alp durch einen Gemeindedienst sicher<br />
gestellt werden müsste.<br />
78
Literatur<br />
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Bratt, Guy (1995): The Bisses of Valais: Man-made watercourses in Switzerland.<br />
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Brugger, Ernst A.; Furrer, Gerhard; Messerli, Bruno; Messerli, Paul (Hrsg.) (1984): Umbruch<br />
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1097 S.<br />
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EVD (1969a): Landwirtschaftlicher Produktionskataster der Gemeinde Eggerberg. Eidg.<br />
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EVD (1969b): Landwirtschaftlicher Produktionskataster der Gemeinde Mund. Eidg.<br />
Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Landwirtschaft, Bern: 35 S.<br />
79
Literatur<br />
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zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. Schulthess Polygraphischer<br />
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Landtwing, Karl Josef (1979): Die Arbeiterbauern des Lonza-Werkes Visp und ihre<br />
Kulturlandschaft. Zug, Kalt-Zehnder: 152 S.<br />
Landwirtschaftliche Forschungskommission (1984): Die Berglandwirtschaft im<br />
Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Ökologie. Kolloquium MAB,<br />
wissenschaftliche Beilage zum Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz, Bern:<br />
87-102.<br />
Lehmann, Bernard; Stucki, Erwin W.; Claeyman, Nelly; Miéville-Ott, Valérie; Réviron, Sophie;<br />
Rognon, Pierre (2000): Vers une agriculture valaisanne durable. Service cantonal<br />
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Lerjen, Hans-Peter (1998): Vom Arbeiter- zum Freizeitbauern: Sozialgeographische<br />
Annäherung an ein Oberwalliser Phänomen im Einzugsgebiet der Chemischen<br />
Industrie in Visp 1970-1994. Diplomarbeit am Geographischen Institut der<br />
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Wien/Köln/Weimar, Böhlau Verlag: 253 S.<br />
NZZ (2001): Der neue Status der Alpen als Makroregion. Neue Zürcher Zeitung vom 28./29.<br />
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Picht, Christine (1988): Common Property Rights in Swiss Alpine Pastures. Workshop in<br />
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Rieder, Peter (1991): Die Erhaltung der bäuerlichen Kulturlandschaft der Alpen – Agrar- und<br />
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für Agrarwirtschaft, <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>: 31 S.<br />
80
Literatur<br />
Riemer, Hans Michael (1995): Personenrecht des ZGB – Studienbuch und<br />
Bundesgerichtspraxis. Bern, Verlag Stämpfli: 662 S.<br />
SAB (1989): Das Einkommen der Bergbauern. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die<br />
Bergbevölkerung, Brugg, SAB-Verlag: 105 S.<br />
SBV (2000): Direktzahlungen und Beiträge für Landwirte in der Schweiz 2000 – Leitfaden für<br />
die Agrarpolitik 2002. Schweizerischer Bauernverband, Brugg: 48 S.<br />
Schmidhalter, Michael (1998): Alpe Brischern – Bericht über die Alpung. Dienststelle für<br />
Landwirtschaft, Amt für Betriebsberatung, Sektion Visp: 14 S.<br />
Schuler, Anton (1998): Wald- und Forstgeschichte. Skript (provisorische Fassung) zur<br />
Vorlesung Forstgeschichte, Professur für Forsteinrichtung und Waldwachstum, <strong>ETH</strong><br />
<strong>Zürich</strong>.<br />
Stebler, Friedrich Gottlieb (1913): Sonnige Halden am Lötschberg. <strong>Zürich</strong>. Monographien<br />
aus den Schweizer Alpen, Band 49: 118 S.<br />
Theler, Christoph (1992): Analyse der Agrarstrukturen der Nebenerwerbsbetriebe.<br />
Diplomarbeit am Institut für Agrarwirtschaft, <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>: 142 S.<br />
Tuor, Peter; Schnyder, Bernhard; Schmid, Jörg (1995): Das Schweizerische Zivilgesetzbuch.<br />
<strong>Zürich</strong>, Schulthess Polygraphischer Verlag: 1003 S.<br />
81
Anhang<br />
Liste der Interviewpartner/Interviewpartnerinnen<br />
Vorname, Nachname „Funktion“ Datum des Interviews<br />
Anna, Zimmermann-In-Albon Ortskennerin 16. März 2000<br />
Elisa, Theler-In-Albon<br />
Ortskennerin und ehemalige 16. März 2000<br />
Sennerin auf der Alp Brischern<br />
Emil, In-Albon Schafzüchter in Eggerberg 12. Oktober 2001<br />
Mario, In-Albon Schafzüchter in Eggerberg 12. Oktober 2001<br />
Helmut, Berchtold Schafzüchter in Eggerberg 12. Oktober 2001<br />
Michel, Wyssen Schafzüchter in Eggerberg 12. Oktober 2001<br />
André, Bittel Schafzüchter in Eggerberg 13. Oktober 2001<br />
82