Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein
Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein
Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
11<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />
Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />
weiteres zu ermitteln, so kann die Geme<strong>in</strong>de den Grabschmuck entfernen.<br />
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 s<strong>in</strong>d dem Verantwortlichen vorher<br />
anzudrohen.<br />
VII. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
§ 22<br />
(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur <strong>in</strong><br />
Begleitung e<strong>in</strong>es Angehörigen des Friedhofspersonals, des Bestattungsbeauftragten o<strong>der</strong><br />
sonst mit Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de betreten werden.<br />
(2) Angehörige können den Verstorbenen sehen, soweit ke<strong>in</strong>e gesundheitlichen o<strong>der</strong><br />
sonstigen Bedenken bestehen.<br />
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 23<br />
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung<br />
(1) Der Geme<strong>in</strong>de obliegen ke<strong>in</strong>e über die Verkehrssicherungspflicht h<strong>in</strong>ausgehenden<br />
Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Geme<strong>in</strong>de haftet nicht für Schäden, die durch<br />
nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, se<strong>in</strong>er Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, durch<br />
dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Geme<strong>in</strong>de nur bei<br />
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />
Schäden, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er unsachgemäßen o<strong>der</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />
wi<strong>der</strong>sprechenden Benutzung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es mangelhaften Zustandes <strong>der</strong> Grabstätten<br />
entstehen. Sie haben die Geme<strong>in</strong>de von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen<br />
solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen <strong>der</strong>artige Schäden auf mehrere<br />
Verfügungsberechtigte o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als<br />
Gesamtschuldner.<br />
(3) Absatz 2 f<strong>in</strong>det s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung auf die im Auftrag tätigen Gewerbetreibenden,<br />
auch für <strong>der</strong>en Bedienstete.<br />
§ 24<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig