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Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein

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11<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />

Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />

weiteres zu ermitteln, so kann die Geme<strong>in</strong>de den Grabschmuck entfernen.<br />

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 s<strong>in</strong>d dem Verantwortlichen vorher<br />

anzudrohen.<br />

VII. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

§ 22<br />

(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur <strong>in</strong><br />

Begleitung e<strong>in</strong>es Angehörigen des Friedhofspersonals, des Bestattungsbeauftragten o<strong>der</strong><br />

sonst mit Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de betreten werden.<br />

(2) Angehörige können den Verstorbenen sehen, soweit ke<strong>in</strong>e gesundheitlichen o<strong>der</strong><br />

sonstigen Bedenken bestehen.<br />

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 23<br />

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung<br />

(1) Der Geme<strong>in</strong>de obliegen ke<strong>in</strong>e über die Verkehrssicherungspflicht h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Geme<strong>in</strong>de haftet nicht für Schäden, die durch<br />

nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, se<strong>in</strong>er Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, durch<br />

dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Geme<strong>in</strong>de nur bei<br />

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />

Schäden, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er unsachgemäßen o<strong>der</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

wi<strong>der</strong>sprechenden Benutzung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es mangelhaften Zustandes <strong>der</strong> Grabstätten<br />

entstehen. Sie haben die Geme<strong>in</strong>de von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen<br />

solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen <strong>der</strong>artige Schäden auf mehrere<br />

Verfügungsberechtigte o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Absatz 2 f<strong>in</strong>det s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung auf die im Auftrag tätigen Gewerbetreibenden,<br />

auch für <strong>der</strong>en Bedienstete.<br />

§ 24<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig

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