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Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein

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3<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Bestattungen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de anzumelden.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf<br />

Verlangen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Die Geme<strong>in</strong>de setzt Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach<br />

Möglichkeit die Wünsche <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen und <strong>der</strong> Geistlichen.<br />

§ 6<br />

Särge<br />

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit se<strong>in</strong>.<br />

S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, so ist die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zuholen.<br />

§ 7<br />

Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) Die Geme<strong>in</strong>de läßt die Gräber ausheben und zufüllen.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />

Oberkante des Sarges m<strong>in</strong>destens 0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne m<strong>in</strong>destens<br />

0,50 m.<br />

§ 8<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit <strong>der</strong> Leichen und Aschen, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gräber, für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die vor<br />

Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben s<strong>in</strong>d, beträgt 20 Jahre.<br />

§ 9<br />

Umbettungen<br />

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />

Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Bei Umbettungen von Leichen<br />

wird die Zustimmung nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes, <strong>in</strong> den ersten 5 Jahren<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es dr<strong>in</strong>genden öffentlichen Interesses o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

beson<strong>der</strong>en Härtefalles erteilt. Umbettungen aus e<strong>in</strong>em Reihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es<br />

Reihengrab o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Urnenreihengrab s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de nicht zulässig. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen zulassen.

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