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D.A.S. Rechtsschutz im Verkehrsbereich<br />

Versicherungsbedingungen (KT 2012 RS V)<br />

1. Was leistet mein D.A.S. Rechtsschutz?<br />

Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür<br />

erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im<br />

Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden<br />

Bedingungen beschrieben.<br />

2. Was ist versichert?<br />

Für Sie besteht, je nach Vereinbarung im Versicherungsschein, der Verkehrsoder<br />

Fahrer-Rechtsschutz. Ihr Versicherungsschutz beinhaltet jeweils auch die<br />

telefonische Rechtserstberatung sowie auf Wunsch die Empfehlung eines<br />

geeigneten Rechtsanwaltes/Fachanwaltes.<br />

2.1 Verkehrs-Rechtsschutz<br />

2.1.1 Verkehrs-Rechtsschutz für alle Landfahrzeuge<br />

2.1.1.1 Versicherungsschutz besteht für Sie als Eigentümer oder Halter jedes bei<br />

Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassenen<br />

oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und<br />

als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum<br />

vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie<br />

Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer<br />

Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser<br />

Motorfahrzeuge.<br />

2.1.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3.<br />

2.1.1.3 Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2) besteht auch für<br />

Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie<br />

Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird,<br />

auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf Sie zugelassen oder nicht auf Ihren<br />

Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.<br />

2.1.1.4 Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertragsund<br />

Sachenrecht (Ziffer 3.2) auch für Ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr<br />

als<br />

- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie<br />

zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />

versehen ist,<br />

- Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.<br />

2.1.1.5 Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen<br />

oder nicht mehr auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />

versehen, können Sie unbeschadet Ihres Rechtes auf Herabsetzung des<br />

Beitrages gemäß Ziffer 16.2.2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit<br />

sofortiger Wirkung verlangen.<br />

2.1.2 Verkehrs-Rechtsschutz für alle gleichartigen Landfahrzeuge<br />

(gegenstandslos)<br />

2.1.3 Fahrzeug-Rechtsschutz<br />

2.1.3.1 Versicherungsschutz besteht für ein oder mehrere im Versicherungsschein<br />

bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie<br />

Anhänger (Fahrzeug), unabhängig davon, ob diese auf Sie zugelassen oder<br />

auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.<br />

2.1.3.2 Wird ein versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise<br />

weg, besteht Versicherungsschutz für das gleichartige Fahrzeug, das an die<br />

Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).<br />

Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist uns innerhalb<br />

von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei<br />

Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie die<br />

Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig<br />

versäumt haben. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten<br />

sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass der<br />

Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz<br />

bestehen. Ihr Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie<br />

nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder<br />

die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den<br />

Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.<br />

2.1.3.3 Fahrzeug-Rechtsschutz<br />

Versicherungsschutz besteht nach Ziffern 2.1.3.1, 2.1.3.2 und folgenden<br />

Bestimmungen:<br />

Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3.<br />

Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertragsund<br />

Sachenrecht (Ziffer 3.2) auch für Ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr<br />

als<br />

- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zugelassen<br />

oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />

versehen ist,<br />

- Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.<br />

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2) erstreckt sich in<br />

den Fällen der Ziffer 2.1.3.2 Satz 1 auf den Vertrag, der dem tatsächlichen<br />

oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.<br />

2.1.3.4 Fahrzeug-Rechtsschutz ohne Vertrags-Rechtsschutz<br />

Versicherungsschutz besteht nach Ziffern 2.1.3.1, 2.1.3.2 und folgenden<br />

Bestimmungen:<br />

Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3 mit Ausnahme<br />

des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2).<br />

Versicherungsschutz besteht auch für Ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr<br />

als<br />

- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zugelassen<br />

oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />

versehen ist,<br />

- Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.<br />

2.1.4 Komfort-Verkehrs-Rechtsschutz<br />

(gegenstandslos)<br />

2.2 Fahrer-Rechtsschutz<br />

2.2.1 Fahrer-Rechtsschutz Einzelpersonen<br />

2.2.1.1 Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person<br />

bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer jedes Motorfahrzeuges<br />

zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder<br />

ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem<br />

Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht<br />

auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und<br />

Radfahrer.<br />

2.2.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3 mit Ausnahme<br />

des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2).<br />

2.2.1.3 Wird ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte<br />

Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem<br />

Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz<br />

in einen Fahrzeug-Rechtsschutz (Ziffer 2.1.3.3) um. Die Wahrnehmung<br />

rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses<br />

Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.<br />

2.2.1.4 Hat die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate<br />

keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigen Sie das<br />

Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf<br />

der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der<br />

Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später bei uns ein, endet der<br />

Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.<br />

2.2.2 Fahrer-Rechtsschutz Unternehmen und Behörden<br />

(gegenstandslos)<br />

3. Welche Leistungen bietet mein Versicherungsschutz?<br />

Je nach Vereinbarung gemäß Ziffer 2 bestehen für Sie folgende Leistungen:<br />

3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz<br />

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht<br />

auch auf einer Vertragsverletzung beruhen;<br />

3.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht<br />

für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen<br />

Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz<br />

nicht im Schadenersatz-Rechtsschutz enthalten ist;<br />

3.3 Steuer-Rechtsschutz<br />

für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuer- und abgaberechtlichen<br />

Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;<br />

3.4 Verwaltungs-Rechtsschutz<br />

für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor Verwaltungsbehörden<br />

und vor Verwaltungsgerichten;<br />

Seite 1 von 7


3.5 Straf-Rechtsschutz<br />

für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes<br />

3.5.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie<br />

das Vergehen vorsätzlich begangen haben, müssen Sie uns die Kosten<br />

erstatten, die wir für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes eines<br />

vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;<br />

3.5.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige<br />

Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen<br />

wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich<br />

begangen zu haben, besteht für Sie rückwirkend Versicherungsschutz, wenn<br />

nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.<br />

Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein<br />

Versicherungsschutz; soweit sich aus der nachfolgenden Regelung nicht<br />

etwas anderes ergibt, besteht Rechtsschutz ebenso wenig bei dem Vorwurf<br />

eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Diebstahl).<br />

Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den<br />

Ausgang des Strafverfahrens an. Wird Ihnen Hausfriedensbruch (§ 123<br />

StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder<br />

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgeworfen, so besteht für Sie rückwirkend<br />

Rechtsschutz für das Ermittlungsverfahren, wenn dieses nach § 153 Absatz 1<br />

StPO oder § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wird;<br />

3.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz<br />

für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;<br />

3.7 Erweiterte Telefonberatung<br />

Die erweiterte Telefonberatung beinhaltet für Sie die telefonische Erstberatung<br />

ohne Eintritt eines Rechtsschutzfalles (Ziffer 5.1), also bereits vorsorglich,<br />

durch eine von uns vermittelte Anwaltskanzlei während der Dauer des<br />

Vertrages. Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (Ziffer 7) gelten nicht.<br />

Sie können die erweiterte Telefonberatung schon ab Zugang des<br />

Versicherungsscheines in Anspruch nehmen, sofern sich Ihr Rechtsschutz für<br />

den Verkehrsbereich ohne zeitliche Unterbrechung an den eines<br />

Vorversicherers anschließt. Ziffer 13.2 gilt nicht;<br />

3.8 Mediations-Rechtsschutz<br />

Mediation eröffnet Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen, außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung. Mit Hilfe der Moderation einer neutralen Person (Mediator), die<br />

wir vermitteln, erarbeiten die Parteien eigenverantwortlich eine Problemlösung.<br />

Wir übernehmen gemäß Ziffer 4.1.3 die Vergütung des von uns vermittelten<br />

Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland.<br />

Der Mediations-Rechtsschutz erweitert den Schadenersatz-Rechtsschutz<br />

sowie den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Die Ausschlüsse vom<br />

Versicherungsschutz (Ziffer 7) gelten nicht.<br />

4. Welchen Umfang haben die Leistungen?<br />

4.1 Wir übernehmen<br />

4.1.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen<br />

Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des<br />

zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnen Sie mehr als 100<br />

km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche<br />

Wahrnehmung Ihrer Interessen, tragen wir entweder weitere Kosten für einen<br />

in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt oder Reisekosten Ihres<br />

Anwaltes zum Ort des zuständigen Gerichtes. Diese weiteren Kosten tragen<br />

wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der nur<br />

den Schriftverkehr mit Ihrem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt.<br />

Bei den Leistungen Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz tragen wir<br />

diese weiteren Kosten nicht.<br />

Berechnet Ihr Rechtsanwalt eine Gebühr für eine Beratung, tragen wir die<br />

gesetzliche Vergütung bis zu einer Höhe von 250 EUR. Die gesetzlichen<br />

Bestimmungen über die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt;<br />

4.1.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für Sie<br />

tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder<br />

eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tragen wir die<br />

Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre,<br />

wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig<br />

wäre. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt<br />

und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig, tragen wir weitere Kosten<br />

für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe<br />

der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr<br />

mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch<br />

einen Kraftfahrzeugunfall im europäischen Ausland eingetreten und zunächst<br />

eine Regulierung vor dem Regulierungsbeauftragten im Inland bzw. vor der<br />

Einigungsstelle im Inland ergebnislos geblieben, sodass eine<br />

Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tragen wir auch eine<br />

entstandene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;<br />

4.1.3 Ihren Anteil der Vergütung des von uns vermittelten Mediators bis zu einer<br />

Höhe von 2 000 EUR je Mediationsverfahren gemäß Ziffer 3.8, jedoch nicht<br />

mehr als 4 000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten<br />

Mediationsverfahren;<br />

4.1.4 die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,<br />

die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des<br />

Gerichtsvollziehers;<br />

4.1.5 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der<br />

Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes<br />

erster Instanz entstehen;<br />

4.1.6 die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung<br />

für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde<br />

herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;<br />

4.1.7 die übliche Vergütung<br />

4.1.7.1 eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer<br />

rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen<br />

- Ihrer Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,<br />

- der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen<br />

von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;<br />

4.1.7.2 eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung<br />

von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen<br />

Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;<br />

4.1.8 die Kosten Ihrer Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen<br />

als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von<br />

Rechtsnachteilen erforderlich ist. Wir übernehmen die Kosten bis zur Höhe der<br />

für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze;<br />

4.1.9 die Ihrem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen<br />

entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.<br />

4.2 Sie können die Übernahme der von uns zu tragenden Kosten verlangen,<br />

sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese<br />

Verpflichtung bereits erfüllt haben.<br />

Von Ihnen in fremder Währung aufgewandte Kosten erstatten wir in Euro zum<br />

Wechselkurs des Tages, an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.<br />

4.3 Wir übernehmen nicht<br />

4.3.1 Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;<br />

4.3.2 Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden<br />

sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten<br />

Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine<br />

hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist<br />

ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen; andere<br />

Überlegungen wie z. B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das<br />

offene Prozesskostenrisiko sind nicht zu berücksichtigen;<br />

4.3.3 Ihre im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall.<br />

Dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt ist<br />

oder ein Fall der Ziffer 3.7 oder 3.8 vorliegt.<br />

4.3.3.1 Eine etwaige Selbstbeteiligung, deren Höhe nicht prozentual vereinbart ist und<br />

die 1 000 EUR je Rechtsschutzfall nicht übersteigt, entfällt unter den<br />

nachfolgend bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise:<br />

Die Selbstbeteiligung entfällt, sobald der Vertrag fünf Jahre schadenfrei ist. Sie<br />

fällt lediglich hälftig an, sobald der Vertrag drei Jahre schadenfrei ist.<br />

Der Vertrag ist schadenfrei, bis Sie Rechtsschutz beanspruchen, den wir<br />

bestätigen oder zu Ihren Gunsten Kosten, Gebühren oder Auslagen tragen, es<br />

sei denn, dass Sie ausschließlich die telefonische Erstberatung in Anspruch<br />

nehmen, einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung<br />

Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen oder ein Fall der Ziffer 3.7 oder 3.8<br />

vorliegt. Ziffer 13.2 bleibt unberührt.<br />

Mit Ihrer Mitteilung des Rechtsschutzfalles, die den schadenfreien Zeitraum<br />

nach drei oder fünf Jahren beendet und für den Sie kraft Schadenfreiheit keine<br />

oder lediglich die hälftige Selbstbeteiligung tragen, fällt die Selbstbeteiligung für<br />

weitere Rechtsschutzfälle unvermindert an. Ein weiterer schadenfreier Zeitraum,<br />

der zum nochmaligen (teilweisen) Wegfall der Selbstbeteiligung führt,<br />

kann also nicht entstehen. Dies gilt nicht, falls der Vertrag durch einen Folgevertrag<br />

mit aktuellem Tarif ohne zeitliche Unterbrechung ersetzt wird. In<br />

diesem Fall wird ein schadenfreier Zeitraum des Vertrages, der dem Folgevertrag<br />

unmittelbar vorangeht, bei der Berechnung des schadenfreien Zeitraumes<br />

im Folgevertrag zu Ihren Gunsten berücksichtigt.<br />

4.3.3.2 Ziffer 4.3.3.1 gilt nicht, wenn wir eine gesonderte Vereinbarung zur<br />

Schadenfreiheit mit Treuebonus getroffen haben. Ist dies der Fall, vergüten wir<br />

Ihnen zu Beginn des fünften Versicherungsjahres einmalig einen Treuebonus<br />

von 25 Prozent Ihres Erstjahresbeitrages, wenn bis dahin keine<br />

eintrittspflichtigen Schäden gemeldet worden sind und Ihr Rechtsschutz<br />

ungekündigt bei uns fortbesteht. Werden ausschließlich die telefonische<br />

Erstberatung oder die Leistungen der Ziffern 3.7 oder 3.8 in Anspruch<br />

genommen, hat dies keinen Einfluss auf den Treuebonus;<br />

4.3.4 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

je Vollstreckungstitel entstehen;<br />

4.3.5 Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf<br />

Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;<br />

4.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer<br />

Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;<br />

Seite 2 von 7


4.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn unser<br />

Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;<br />

4.3.8 Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich<br />

genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche<br />

umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen<br />

entstehen;<br />

4.3.9 Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen<br />

Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht,<br />

tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des<br />

Wertes des gedeckten Teiles zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den<br />

Fällen der Ziffern 3.5 und 3.6 richtet sich unser Kostenanteil nach Gewichtung<br />

und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.<br />

4.4 Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die jeweils vereinbarte<br />

Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen<br />

aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.<br />

Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich<br />

und ursächlich zusammenhängen.<br />

4.5 Wir sorgen für<br />

4.5.1 die Übersetzung der für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im<br />

Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und tragen die dabei<br />

anfallenden Kosten;<br />

4.5.2 die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine<br />

Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.<br />

4.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend<br />

4.6.1 im Steuer-Rechtsschutz (Ziffer 3.3) für Angehörige der steuerberatenden<br />

Berufe;<br />

4.6.2 bei Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland für dort ansässige<br />

rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.<br />

5. Was sind die Voraussetzungen für meinen Anspruch auf Rechtsschutz?<br />

5.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht für Sie nach Eintritt eines<br />

Rechtsschutzfalles, also<br />

5.1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Ziffer 3.1 von dem Schadenereignis<br />

an, das dem Anspruch zugrunde liegt;<br />

5.1.2 in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, an dem Sie oder ein anderer<br />

einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat<br />

oder begangen haben soll.<br />

5.2 Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn Ihres Versicherungsschutzes gemäß<br />

Ziffer 11 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für den Rechtsschutz<br />

im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2) sowie den Verwaltungs-<br />

Rechtsschutz (Ziffer 3.4) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf<br />

von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht<br />

um die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aufgrund eines Kauf- oder<br />

Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.<br />

5.3 Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer<br />

11 oder während der Wartezeit (Ziffer 5.2) eingetreten, besteht dennoch<br />

Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem Sie<br />

Kenntnis vom Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangen, seit mindestens fünf<br />

Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist. Der Versicherungsschutz richtet<br />

sich nach dem Rechtsschutzvertrag, der zu dem Zeitpunkt gültig war, an dem<br />

Sie Kenntnis vom Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangt haben.<br />

5.4 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn<br />

maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere<br />

Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch<br />

jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des<br />

Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung<br />

eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum<br />

erstreckt, beendet ist.<br />

5.5 Sie haben keinen Rechtsschutz, wenn<br />

5.5.1 eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des<br />

Versicherungsschutzes den Verstoß nach Ziffer 5.1.2 ausgelöst hat;<br />

5.5.2 der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach<br />

Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der<br />

Versicherung geltend gemacht wird.<br />

5.6 Es besteht kein Steuer-Rechtsschutz (Ziffer 3.3), wenn die tatsächlichen oder<br />

behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende<br />

Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem in Ihrem Versicherungsschein<br />

bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein<br />

sollen.<br />

5.7 Abweichend von Ziffern 5.5 und 5.6 haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz,<br />

wenn<br />

Verstoß gemäß Ziffer 5.1.2 erst während der Laufzeit unseres<br />

Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des<br />

betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;<br />

5.7.2 der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers fällt und der<br />

Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit<br />

Ihres Vorversicherers gegenüber uns geltend gemacht wird;<br />

allerdings nur dann, wenn Sie die Meldung bei Ihrem Vorversicherer nicht<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben und bezüglich des<br />

betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;<br />

5.7.3 im Steuer-Rechtsschutz (Ziffer 3.3) die tatsächlichen oder behaupteten<br />

Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder<br />

Abgabefestsetzung während der Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers<br />

eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß Ziffer<br />

5.1.2 erst während der Laufzeit unseres Versicherungsvertrages eintritt;<br />

allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser<br />

Versicherungsschutz besteht.<br />

5.8 Rechtsschutz nach Ziffer 5.7 besteht in dem Umfang, der zum Zeitpunkt des<br />

Eintrittes des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang<br />

unserer Vereinbarungen.<br />

6. Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?<br />

6.1 Versicherungsschutz besteht im jeweils bestimmten Umfang auch für die in<br />

Ziffer 2 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.<br />

Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen<br />

Personen aufgrund Ihrer Verletzung/Tötung oder der einer mitversicherten<br />

Person kraft Gesetzes zustehen.<br />

6.2 Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen<br />

sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine andere<br />

mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner<br />

Rechtsschutz verlangt.<br />

7. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />

7.1 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen<br />

7.1.1 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer<br />

Vertragsverletzung beruhen;<br />

7.1.2 in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder<br />

Parkverstoßes;<br />

7.1.3 aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns oder das für uns tätige<br />

Schadenabwicklungsunternehmen;<br />

7.1.4 in Verfahren vor Verfassungsgerichten;<br />

7.1.5 in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;<br />

7.1.6 in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr<br />

Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;<br />

7.1.7 in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.<br />

7.2 Rechtsschutz besteht zudem nicht für die Wahrnehmung rechtlicher<br />

Interessen<br />

7.2.1 mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages<br />

untereinander, mitversicherter Personen untereinander und<br />

mitversicherter Personen gegen Sie;<br />

7.2.2 nichtehelicher bzw. nichteingetragener Lebenspartner untereinander in<br />

ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren<br />

Beendigung;<br />

7.2.3 aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des<br />

Rechtsschutzfalles auf Sie übertragen worden oder übergegangen sind;<br />

7.2.4 aus von Ihnen in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer<br />

Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;<br />

7.2.5 soweit in den Fällen der Ziffern 3.1 bis 3.4 ein ursächlicher Zusammenhang<br />

mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein<br />

solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, müssen Sie uns die<br />

Leistungen zurückzahlen, die wir für Sie erbracht haben.<br />

5.7.1 eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />

in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers fällt und der<br />

Seite 3 von 7


8. Was gilt, wenn der Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten<br />

oder wegen Mutwilligkeit abgelehnt wird?<br />

8.1 Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach<br />

8.1.1 in einem der Fälle der Ziffern 3.1 bis 3.4 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen<br />

Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder<br />

8.1.2 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt<br />

dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen<br />

voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der<br />

berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben<br />

Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.<br />

8.1.3 Wir teilen Ihnen die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe<br />

schriftlich mit.<br />

8.2 Haben wir unsere Leistungspflicht gemäß Ziffer 8.1 verneint und stimmen Sie<br />

unserer Auffassung nicht zu, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu<br />

beauftragenden Rechtsanwalt auf unsere Kosten veranlassen, uns gegenüber<br />

eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher<br />

Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht<br />

und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide<br />

Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und<br />

Rechtslage erheblich abweicht.<br />

8.3 Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der<br />

Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu<br />

unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die<br />

Stellungnahme gemäß Ziffer 8.2 abgeben kann. Kommen Sie dieser<br />

Verpflichtung nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist nach, entfällt Ihr<br />

Versicherungsschutz. Wir werden Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf<br />

verbundene Rechtsfolge hinweisen.<br />

9. Welche Obliegenheiten habe ich und welche Folgen hat ihre Verletzung?<br />

9.1 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis<br />

haben, zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt sein und das<br />

Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen<br />

versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz<br />

nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne<br />

Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger<br />

Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt,<br />

unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten<br />

Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person<br />

nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der<br />

Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person<br />

oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für<br />

den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die<br />

Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.<br />

9.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

9.2.1 Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Eintritt eines<br />

Rechtsschutzfalles erforderlich, müssen Sie<br />

9.2.1.1 uns den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –<br />

anzeigen;<br />

9.2.1.2 uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des<br />

Rechtsschutzfalles unterrichten sowie Beweismittel angeben und Unterlagen<br />

auf Verlangen zur Verfügung stellen;<br />

9.2.1.3 soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,<br />

- Kosten auslösende Maßnahmen mit uns abstimmen, insbesondere vor<br />

der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von<br />

Rechtsmitteln unsere Zustimmung einholen;<br />

- für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG sorgen. Dies<br />

bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich<br />

gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen<br />

müssen Sie die kostengünstigste wählen, indem Sie z. B. (Aufzählung<br />

nicht abschließend):<br />

- nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger<br />

mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von<br />

Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als<br />

Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter<br />

Klageerhebung),<br />

- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen<br />

Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,<br />

- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen<br />

Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für<br />

den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,<br />

- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und<br />

die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen<br />

Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche<br />

zurückstellen,<br />

- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung<br />

von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung<br />

steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen,<br />

der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.<br />

Sie müssen zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einholen<br />

und befolgen. Sie müssen den Rechtsanwalt entsprechend unserer<br />

Weisung beauftragen.<br />

9.2.2 Wir bestätigen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden<br />

Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer<br />

rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigen<br />

und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, tragen wir nur die Kosten,<br />

die wir bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen<br />

zu tragen hätten.<br />

9.2.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der<br />

Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach Ziffern 4.1.1 und 4.1.2<br />

tragen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,<br />

- wenn Sie dies wünschen;<br />

- wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die alsbaldige<br />

Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.<br />

9.2.4 Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser<br />

von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind<br />

wir nicht verantwortlich.<br />

9.2.5 Sie müssen<br />

- den mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt<br />

vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ihm die Beweismittel<br />

angeben, die möglichen Auskünfte erteilen und die notwendigen<br />

Unterlagen beschaffen;<br />

- uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit geben.<br />

9.2.6 Wird eine der in den Ziffern 9.2.1 oder 9.2.5 genannten Obliegenheiten<br />

vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob<br />

fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung<br />

in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu<br />

kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />

Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig<br />

verletzt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.<br />

Ihr Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die<br />

Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns<br />

obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit<br />

arglistig verletzt haben.<br />

9.2.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das<br />

Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen,<br />

sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles uns gegenüber<br />

übernimmt.<br />

9.2.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit unserem schriftlichen<br />

Einverständnis abgetreten werden.<br />

9.2.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen<br />

haben, gehen mit ihrer Entstehung auf uns über. Die für die Geltendmachung<br />

der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie uns auszuhändigen und<br />

bei unseren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken.<br />

Ihnen bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen. Verletzen Sie<br />

diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />

als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere<br />

Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis<br />

zu kürzen; Sie tragen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />

Fahrlässigkeit.<br />

10. In welchen Ländern bin ich versichert?<br />

10.1 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen<br />

in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln<br />

oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich<br />

gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder<br />

behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.<br />

10.2 Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des<br />

Geltungsbereiches nach Ziffer 10.1 gilt:<br />

Wir tragen bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs<br />

Monate dauernden Aufenthaltes eintreten, sowie bei Verträgen, die über das<br />

Internet abgeschlossen werden, die Kosten nach Ziffer 4.1 bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 100 000 EUR.<br />

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11. Wann beginnt mein Versicherungsschutz?<br />

Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag<br />

rechtzeitig im Sinne von Ziffer 15.2.1 zahlen. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt<br />

unberührt.<br />

12. Wie lange läuft mein Vertrag?<br />

12.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit<br />

abgeschlossen.<br />

12.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der<br />

Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei<br />

Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung<br />

zugegangen ist.<br />

12.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne<br />

dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

12.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum<br />

Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die<br />

Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

13. Kann der Vertrag nach einem Rechtsschutzfall gekündigt werden?<br />

13.1 Lehnen wir den Rechtsschutz ab, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind,<br />

können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.<br />

13.2 Bejahen wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf<br />

Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind Sie und wir nach Anerkennung<br />

der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall<br />

berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.<br />

13.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach<br />

Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 13.1 oder<br />

Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziffer 13.2 in Textform zugegangen<br />

sein.<br />

Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam.<br />

Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren<br />

Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres<br />

wirksam wird.<br />

Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

14. Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?<br />

14.1 Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem wir davon Kenntnis erhalten,<br />

dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung<br />

weggefallen ist. In diesem Fall steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben<br />

können, wenn Sie die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der<br />

Kenntniserlangung beantragt hätten.<br />

14.2 Im Falle Ihres Todes besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der<br />

laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war<br />

und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der<br />

Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag<br />

bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden<br />

Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den<br />

gezahlt wurde, wird an Ihrer Stelle Versicherungsnehmer. Wir sind berechtigt,<br />

diesem Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung<br />

einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />

wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in<br />

welchem wir von der Person des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangen.<br />

Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Ihrem Todestag<br />

rückwirkend zum Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages<br />

verlangen.<br />

15. Was muss ich bei der Beitragszahlung beachten?<br />

15.1 Beitrag und Versicherungsteuer<br />

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in<br />

der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.<br />

15.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag<br />

15.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Sie müssen einen einmaligen Beitrag oder, wenn laufende Beiträge vereinbart<br />

sind, den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach<br />

Zugang des Versicherungsscheines zahlen.<br />

15.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu<br />

einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab<br />

diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />

15.2.3 Rücktritt<br />

Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können<br />

wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können<br />

nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten haben.<br />

15.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />

15.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten<br />

des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als<br />

rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der<br />

Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

15.3.2 Verzug<br />

Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in<br />

Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten<br />

haben. Wir werden Sie in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine<br />

Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wir sind berechtigt, Ersatz<br />

des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

15.3.3 Kein Versicherungsschutz<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,<br />

besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn<br />

wir Sie mit unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.3.2 darauf<br />

hingewiesen haben.<br />

15.3.4 Kündigung<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,<br />

können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit<br />

unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.3.2 darauf hingewiesen haben.<br />

Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den<br />

angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die<br />

zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,<br />

besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />

15.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung<br />

als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden<br />

kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der<br />

fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die<br />

Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von<br />

uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die<br />

Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen<br />

Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind<br />

wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu<br />

verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn wir<br />

Sie in Textform hierzu aufgefordert haben.<br />

15.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch<br />

ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im<br />

Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />

verlangen.<br />

15.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas<br />

anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

15.7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit<br />

15.7.1 Sofern besonders vereinbart, entfällt mit Ihrer Arbeitslosigkeit (§§ 117 ff.<br />

Sozialgesetzbuch III) im Rahmen der folgenden Bestimmungen Ihre<br />

Verpflichtung zur Zahlung des weiteren Versicherungsbeitrages für die Dauer<br />

der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für den Zeitraum von fünf Jahren. Diese<br />

Vereinbarung gilt ausschließlich für Sie, nicht für mitversicherte Personen. Im<br />

Zeitpunkt der Vereinbarung darf Ihnen keine Kündigung oder sonstige(s) auf<br />

(einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichtete(s)<br />

Maßnahme/Angebot bekannt sein. Als Versicherungsfall gilt der Eintritt der<br />

Arbeitslosigkeit.<br />

Im Falle Ihres Todes gilt diese Zusatzvereinbarung entsprechend für die<br />

Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß fortführt. Eine<br />

während der Arbeitslosigkeit eintretende volle Erwerbsminderung (§ 43 Absatz<br />

2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI) lässt die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit<br />

unberührt. Der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsfreistellung wird im<br />

Falle des Todes bzw. der Erwerbsminderung auf die Höchstdauer von fünf<br />

Jahren angerechnet.<br />

Die Beitragsfreistellung erstreckt sich nicht auf etwaige Beitragsänderungen infolge<br />

einer Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände<br />

(Ziffer 16.2.1) ab Eintritt des Versicherungsfalles gemäß dieser Ziffer.<br />

Seite 5 von 7


15.7.2 Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles gemäß Ziffer 15.7.1 mindestens zwei Jahre<br />

ununterbrochen<br />

- in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach<br />

deutschem Recht standen; die einvernehmliche Aufhebung steht der<br />

Kündigung gleich; Berufsausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt,<br />

- ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen<br />

Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV) lag und<br />

- die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn<br />

(Wartezeit) eintritt, ausgenommen durch einen innerhalb<br />

dieses Zeitraumes eingetretenen Unfall.<br />

15.7.3 Eine Beitragsfreistellung nach Ziffer 15.7.1 erfolgt nicht,<br />

15.7.3.1 wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht,<br />

verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen, oder es wäre,<br />

wenn diese Zusatzvereinbarung nicht bestünde;<br />

15.7.3.2 wenn die Voraussetzung nach Ziffer 15.7.1<br />

- vor Versicherungsbeginn eingetreten ist oder<br />

- in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen Konflikten, inneren<br />

Unruhen, Streiks oder Nuklearschäden (ausgenommen durch eine<br />

medizinische Behandlung) steht oder<br />

- in ursächlichem Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich<br />

begangenen Straftat steht oder von Ihnen schuldhaft vorsätzlich<br />

verursacht wurde.<br />

15.7.4 Sie müssen Ihren Anspruch auf Beitragsfreistellung unverzüglich geltend<br />

machen. Sie müssen uns Auskunft über alle zur Feststellung der<br />

Beitragsfreistellung erforderlichen Umstände erteilen und das Vorliegen der<br />

Voraussetzungen nach Ziffern 15.7.1 und 15.7.2 durch Vorlage einer<br />

geeigneten, ggf. amtlichen Bescheinigung nachweisen.<br />

15.7.5 Sie haben uns den Wegfall der Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung<br />

nach Ziffer 15.7.1 unverzüglich mitzuteilen sowie auf Anforderung Auskunft<br />

über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu<br />

geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommen Sie dieser<br />

Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt<br />

jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und<br />

Nachweise nachgereicht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Todesfall<br />

oder solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund<br />

eines bereits erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.<br />

15.7.6 Wir werden die Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht zum Anlass<br />

nehmen, den Rechtsschutzvertrag zu kündigen. Ansonsten bleiben die<br />

Kündigungsrechte unberührt.<br />

15.7.7 Der Anspruch auf Beitragsfreistellung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung<br />

beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und Auskünfte<br />

nach Ziffer 15.7.4 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum vom<br />

Geltendmachen des Anspruches bis zu unserer Entscheidung über die<br />

Beitragsfreistellung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.<br />

16. Warum können sich die Bedingungen, der Beitrag und die<br />

Selbstbeteiligung ändern?<br />

16.1 Bedingungsanpassung<br />

16.1.1 Wir sind berechtigt, bei<br />

- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die<br />

sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages<br />

auswirken,<br />

- den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung,<br />

- rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen<br />

durch ein Gericht,<br />

- Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht<br />

vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde<br />

im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder<br />

- Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der<br />

Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde<br />

die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen<br />

(Anpassung).<br />

16.1.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und<br />

Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach<br />

Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.<br />

16.1.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe<br />

das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und<br />

Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der<br />

Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die<br />

Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen<br />

Vorschriften keine Regelung enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder<br />

beanstandeten Bedingungen treten.<br />

16.1.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte<br />

Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der<br />

Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot).<br />

Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden<br />

Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.<br />

16.1.5 Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten<br />

Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich<br />

die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen<br />

anderer Versicherer richten.<br />

16.1.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem<br />

unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen<br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders<br />

gelten entsprechend.<br />

16.1.7 Wir werden Ihnen die angepassten Bedingungen schriftlich mitteilen und<br />

erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs<br />

Wochen nach der Mitteilung widersprechen. Hierauf werden wir Sie in der<br />

Mitteilung ausdrücklich hinweisen.<br />

16.1.8 Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Wir können<br />

innerhalb von vier Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs den<br />

Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden<br />

Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die<br />

Anpassung unzumutbar ist.<br />

16.2 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände<br />

16.2.1 Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen<br />

höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt<br />

dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den<br />

höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach unserem Tarif auch<br />

gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, können wir die Absicherung<br />

der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der<br />

Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die<br />

Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />

In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Wir<br />

können unsere Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.<br />

16.2.2 Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen<br />

geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt<br />

dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigen Sie<br />

uns diesen Umstand später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der<br />

Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.<br />

16.2.3 Sie müssen uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die<br />

zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen. Verletzen Sie diese<br />

Pflicht, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen, wenn Sie die Angabeverpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

verletzt haben. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit müssen Sie<br />

beweisen. Machen Sie die erforderlichen Angaben bis zum Fristablauf<br />

vorsätzlich unrichtig oder unterlassen Sie sie vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall<br />

später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, an dem uns Ihre<br />

Angaben hätten zugehen müssen, so haben Sie keinen Versicherungsschutz,<br />

es sei denn, uns war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt.<br />

Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige<br />

Angabe auf grober Fahrlässigkeit, können wir den Umfang des<br />

Versicherungsschutzes in einem der Schwere Ihres Verschuldens<br />

entsprechenden Verhältnis kürzen. Sie tragen die Beweislast für das<br />

Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Sie haben gleichwohl<br />

Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist<br />

für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben. Gleiches<br />

gilt, wenn Sie nachweisen, dass die Änderung des für die Beitragsberechnung<br />

wesentlichen Umstandes weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch<br />

den Umfang unserer Leistung ursächlich war.<br />

16.2.4 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr<br />

nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen<br />

ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />

16.3 Beitragsanpassung<br />

16.3.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um<br />

welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt<br />

von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer<br />

genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden<br />

Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als<br />

Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr<br />

gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel<br />

versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines<br />

Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr<br />

erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die<br />

Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und<br />

des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen<br />

herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei<br />

denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren<br />

bereits enthalten sind.<br />

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16.3.2 Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge über den<br />

- Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz,<br />

- Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen- und Vereins-Rechtsschutz,<br />

Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige sowie<br />

Immobilien-Rechtsschutz,<br />

- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige sowie<br />

Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz,<br />

- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige<br />

nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden<br />

nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.<br />

16.3.3 Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter fünf,<br />

unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den<br />

folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.<br />

Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,<br />

ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5<br />

teilbare Zahl abzurunden.<br />

Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung<br />

verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu<br />

verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden<br />

Tarifbeitrag nicht übersteigen.<br />

16.3.4 Hat sich der entsprechend Ziffer 16.3.1 nach unseren unternehmenseigenen<br />

Zahlen zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen<br />

eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder<br />

für diese Jahre festgestellt wurde, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag in der<br />

jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Ziffer 16.3.2 nur um den im letzten<br />

Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen.<br />

Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Ziffer 16.3.3<br />

ergibt.<br />

16.3.5 Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des<br />

Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie<br />

unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten<br />

Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein<br />

Jahr abgelaufen ist.<br />

16.3.6 Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des<br />

Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung<br />

wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein<br />

Kündigungsrecht.<br />

16.4 Anpassung der Selbstbeteiligung<br />

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, die uns gemäß Ziffer 16.3<br />

(Beitragsanpassung) berechtigen, den Folgejahresbeitrag zu erhöhen, können<br />

wir auf Grundlage der Feststellungen des unabhängigen Treuhänders<br />

(Ziffer 16.3) auch eine im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung<br />

unter Wahrung versicherungsmathematischer Grundsätze erhöhen. Die<br />

Erhöhung wirkt für Versicherungsfälle, die ab Fälligkeit des<br />

Folgejahresbeitrages eintreten. Soweit wir hiervon Gebrauch machen, mindert<br />

sich die Anpassung des Folgejahresbeitrages kraft Ziffer 16.3 entsprechend.<br />

Ihr Kündigungsrecht gemäß Ziffer 16.3.6 gilt auch im Falle dieser Anpassung<br />

der Selbstbeteiligung.<br />

17. Wann verjähren Ansprüche aus meiner Versicherung?<br />

17.1 Die Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach<br />

den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />

17.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden,<br />

ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem<br />

Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.<br />

18. Was muss ich bei Anzeigen und Erklärungen zu meiner Versicherung<br />

beachten?<br />

18.1 Sie sollen alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere<br />

Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen<br />

Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle richten.<br />

18.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine<br />

Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung<br />

gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt<br />

entsprechend für den Fall Ihrer Namensänderung.<br />

18.3 Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der<br />

Ziffer 18.2 entsprechende Anwendung.<br />

19. Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht<br />

19.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die<br />

gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den<br />

Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für Klagen natürlicher<br />

Personen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person<br />

zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines<br />

solchen, den gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

19.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht<br />

erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,<br />

den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Sind Sie als juristische<br />

Person bei uns versichert, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />

Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Offene<br />

Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts oder eingetragene Partnerschaftsgesellschaft bei uns versichert sind.<br />

19.3 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, bestimmt sich die<br />

gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den<br />

Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

19.4 Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der<br />

Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für<br />

Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder<br />

unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

19.5 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

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