PDF, 162 KB - ERGO Direkt Versicherungen
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D.A.S. Rechtsschutz im Verkehrsbereich<br />
Versicherungsbedingungen (KT 2012 RS V)<br />
1. Was leistet mein D.A.S. Rechtsschutz?<br />
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür<br />
erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im<br />
Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden<br />
Bedingungen beschrieben.<br />
2. Was ist versichert?<br />
Für Sie besteht, je nach Vereinbarung im Versicherungsschein, der Verkehrsoder<br />
Fahrer-Rechtsschutz. Ihr Versicherungsschutz beinhaltet jeweils auch die<br />
telefonische Rechtserstberatung sowie auf Wunsch die Empfehlung eines<br />
geeigneten Rechtsanwaltes/Fachanwaltes.<br />
2.1 Verkehrs-Rechtsschutz<br />
2.1.1 Verkehrs-Rechtsschutz für alle Landfahrzeuge<br />
2.1.1.1 Versicherungsschutz besteht für Sie als Eigentümer oder Halter jedes bei<br />
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassenen<br />
oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und<br />
als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum<br />
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie<br />
Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer<br />
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser<br />
Motorfahrzeuge.<br />
2.1.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3.<br />
2.1.1.3 Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2) besteht auch für<br />
Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie<br />
Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird,<br />
auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf Sie zugelassen oder nicht auf Ihren<br />
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.<br />
2.1.1.4 Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertragsund<br />
Sachenrecht (Ziffer 3.2) auch für Ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr<br />
als<br />
- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie<br />
zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />
versehen ist,<br />
- Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.<br />
2.1.1.5 Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen<br />
oder nicht mehr auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />
versehen, können Sie unbeschadet Ihres Rechtes auf Herabsetzung des<br />
Beitrages gemäß Ziffer 16.2.2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit<br />
sofortiger Wirkung verlangen.<br />
2.1.2 Verkehrs-Rechtsschutz für alle gleichartigen Landfahrzeuge<br />
(gegenstandslos)<br />
2.1.3 Fahrzeug-Rechtsschutz<br />
2.1.3.1 Versicherungsschutz besteht für ein oder mehrere im Versicherungsschein<br />
bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie<br />
Anhänger (Fahrzeug), unabhängig davon, ob diese auf Sie zugelassen oder<br />
auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.<br />
2.1.3.2 Wird ein versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise<br />
weg, besteht Versicherungsschutz für das gleichartige Fahrzeug, das an die<br />
Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).<br />
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist uns innerhalb<br />
von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei<br />
Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie die<br />
Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig<br />
versäumt haben. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten<br />
sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass der<br />
Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz<br />
bestehen. Ihr Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie<br />
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder<br />
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den<br />
Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.<br />
2.1.3.3 Fahrzeug-Rechtsschutz<br />
Versicherungsschutz besteht nach Ziffern 2.1.3.1, 2.1.3.2 und folgenden<br />
Bestimmungen:<br />
Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3.<br />
Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertragsund<br />
Sachenrecht (Ziffer 3.2) auch für Ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr<br />
als<br />
- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zugelassen<br />
oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />
versehen ist,<br />
- Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.<br />
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2) erstreckt sich in<br />
den Fällen der Ziffer 2.1.3.2 Satz 1 auf den Vertrag, der dem tatsächlichen<br />
oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.<br />
2.1.3.4 Fahrzeug-Rechtsschutz ohne Vertrags-Rechtsschutz<br />
Versicherungsschutz besteht nach Ziffern 2.1.3.1, 2.1.3.2 und folgenden<br />
Bestimmungen:<br />
Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3 mit Ausnahme<br />
des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2).<br />
Versicherungsschutz besteht auch für Ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr<br />
als<br />
- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zugelassen<br />
oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen<br />
versehen ist,<br />
- Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.<br />
2.1.4 Komfort-Verkehrs-Rechtsschutz<br />
(gegenstandslos)<br />
2.2 Fahrer-Rechtsschutz<br />
2.2.1 Fahrer-Rechtsschutz Einzelpersonen<br />
2.2.1.1 Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person<br />
bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer jedes Motorfahrzeuges<br />
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder<br />
ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem<br />
Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht<br />
auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und<br />
Radfahrer.<br />
2.2.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst alle Leistungen der Ziffer 3 mit Ausnahme<br />
des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2).<br />
2.2.1.3 Wird ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte<br />
Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem<br />
Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz<br />
in einen Fahrzeug-Rechtsschutz (Ziffer 2.1.3.3) um. Die Wahrnehmung<br />
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses<br />
Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.<br />
2.2.1.4 Hat die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate<br />
keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigen Sie das<br />
Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf<br />
der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der<br />
Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später bei uns ein, endet der<br />
Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.<br />
2.2.2 Fahrer-Rechtsschutz Unternehmen und Behörden<br />
(gegenstandslos)<br />
3. Welche Leistungen bietet mein Versicherungsschutz?<br />
Je nach Vereinbarung gemäß Ziffer 2 bestehen für Sie folgende Leistungen:<br />
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz<br />
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht<br />
auch auf einer Vertragsverletzung beruhen;<br />
3.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht<br />
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen<br />
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz<br />
nicht im Schadenersatz-Rechtsschutz enthalten ist;<br />
3.3 Steuer-Rechtsschutz<br />
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuer- und abgaberechtlichen<br />
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;<br />
3.4 Verwaltungs-Rechtsschutz<br />
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor Verwaltungsbehörden<br />
und vor Verwaltungsgerichten;<br />
Seite 1 von 7
3.5 Straf-Rechtsschutz<br />
für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes<br />
3.5.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie<br />
das Vergehen vorsätzlich begangen haben, müssen Sie uns die Kosten<br />
erstatten, die wir für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes eines<br />
vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;<br />
3.5.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige<br />
Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen<br />
wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich<br />
begangen zu haben, besteht für Sie rückwirkend Versicherungsschutz, wenn<br />
nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.<br />
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein<br />
Versicherungsschutz; soweit sich aus der nachfolgenden Regelung nicht<br />
etwas anderes ergibt, besteht Rechtsschutz ebenso wenig bei dem Vorwurf<br />
eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Diebstahl).<br />
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den<br />
Ausgang des Strafverfahrens an. Wird Ihnen Hausfriedensbruch (§ 123<br />
StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder<br />
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgeworfen, so besteht für Sie rückwirkend<br />
Rechtsschutz für das Ermittlungsverfahren, wenn dieses nach § 153 Absatz 1<br />
StPO oder § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wird;<br />
3.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz<br />
für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;<br />
3.7 Erweiterte Telefonberatung<br />
Die erweiterte Telefonberatung beinhaltet für Sie die telefonische Erstberatung<br />
ohne Eintritt eines Rechtsschutzfalles (Ziffer 5.1), also bereits vorsorglich,<br />
durch eine von uns vermittelte Anwaltskanzlei während der Dauer des<br />
Vertrages. Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (Ziffer 7) gelten nicht.<br />
Sie können die erweiterte Telefonberatung schon ab Zugang des<br />
Versicherungsscheines in Anspruch nehmen, sofern sich Ihr Rechtsschutz für<br />
den Verkehrsbereich ohne zeitliche Unterbrechung an den eines<br />
Vorversicherers anschließt. Ziffer 13.2 gilt nicht;<br />
3.8 Mediations-Rechtsschutz<br />
Mediation eröffnet Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen, außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung. Mit Hilfe der Moderation einer neutralen Person (Mediator), die<br />
wir vermitteln, erarbeiten die Parteien eigenverantwortlich eine Problemlösung.<br />
Wir übernehmen gemäß Ziffer 4.1.3 die Vergütung des von uns vermittelten<br />
Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland.<br />
Der Mediations-Rechtsschutz erweitert den Schadenersatz-Rechtsschutz<br />
sowie den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Die Ausschlüsse vom<br />
Versicherungsschutz (Ziffer 7) gelten nicht.<br />
4. Welchen Umfang haben die Leistungen?<br />
4.1 Wir übernehmen<br />
4.1.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen<br />
Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des<br />
zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnen Sie mehr als 100<br />
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche<br />
Wahrnehmung Ihrer Interessen, tragen wir entweder weitere Kosten für einen<br />
in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt oder Reisekosten Ihres<br />
Anwaltes zum Ort des zuständigen Gerichtes. Diese weiteren Kosten tragen<br />
wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der nur<br />
den Schriftverkehr mit Ihrem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt.<br />
Bei den Leistungen Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz tragen wir<br />
diese weiteren Kosten nicht.<br />
Berechnet Ihr Rechtsanwalt eine Gebühr für eine Beratung, tragen wir die<br />
gesetzliche Vergütung bis zu einer Höhe von 250 EUR. Die gesetzlichen<br />
Bestimmungen über die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt;<br />
4.1.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für Sie<br />
tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder<br />
eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tragen wir die<br />
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre,<br />
wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig<br />
wäre. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt<br />
und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig, tragen wir weitere Kosten<br />
für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe<br />
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr<br />
mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch<br />
einen Kraftfahrzeugunfall im europäischen Ausland eingetreten und zunächst<br />
eine Regulierung vor dem Regulierungsbeauftragten im Inland bzw. vor der<br />
Einigungsstelle im Inland ergebnislos geblieben, sodass eine<br />
Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tragen wir auch eine<br />
entstandene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;<br />
4.1.3 Ihren Anteil der Vergütung des von uns vermittelten Mediators bis zu einer<br />
Höhe von 2 000 EUR je Mediationsverfahren gemäß Ziffer 3.8, jedoch nicht<br />
mehr als 4 000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten<br />
Mediationsverfahren;<br />
4.1.4 die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,<br />
die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des<br />
Gerichtsvollziehers;<br />
4.1.5 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der<br />
Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes<br />
erster Instanz entstehen;<br />
4.1.6 die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung<br />
für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde<br />
herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;<br />
4.1.7 die übliche Vergütung<br />
4.1.7.1 eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer<br />
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen<br />
- Ihrer Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,<br />
- der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen<br />
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;<br />
4.1.7.2 eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung<br />
von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen<br />
Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;<br />
4.1.8 die Kosten Ihrer Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen<br />
als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von<br />
Rechtsnachteilen erforderlich ist. Wir übernehmen die Kosten bis zur Höhe der<br />
für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze;<br />
4.1.9 die Ihrem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen<br />
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.<br />
4.2 Sie können die Übernahme der von uns zu tragenden Kosten verlangen,<br />
sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese<br />
Verpflichtung bereits erfüllt haben.<br />
Von Ihnen in fremder Währung aufgewandte Kosten erstatten wir in Euro zum<br />
Wechselkurs des Tages, an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.<br />
4.3 Wir übernehmen nicht<br />
4.3.1 Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;<br />
4.3.2 Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden<br />
sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten<br />
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine<br />
hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist<br />
ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen; andere<br />
Überlegungen wie z. B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das<br />
offene Prozesskostenrisiko sind nicht zu berücksichtigen;<br />
4.3.3 Ihre im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall.<br />
Dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt ist<br />
oder ein Fall der Ziffer 3.7 oder 3.8 vorliegt.<br />
4.3.3.1 Eine etwaige Selbstbeteiligung, deren Höhe nicht prozentual vereinbart ist und<br />
die 1 000 EUR je Rechtsschutzfall nicht übersteigt, entfällt unter den<br />
nachfolgend bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise:<br />
Die Selbstbeteiligung entfällt, sobald der Vertrag fünf Jahre schadenfrei ist. Sie<br />
fällt lediglich hälftig an, sobald der Vertrag drei Jahre schadenfrei ist.<br />
Der Vertrag ist schadenfrei, bis Sie Rechtsschutz beanspruchen, den wir<br />
bestätigen oder zu Ihren Gunsten Kosten, Gebühren oder Auslagen tragen, es<br />
sei denn, dass Sie ausschließlich die telefonische Erstberatung in Anspruch<br />
nehmen, einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung<br />
Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen oder ein Fall der Ziffer 3.7 oder 3.8<br />
vorliegt. Ziffer 13.2 bleibt unberührt.<br />
Mit Ihrer Mitteilung des Rechtsschutzfalles, die den schadenfreien Zeitraum<br />
nach drei oder fünf Jahren beendet und für den Sie kraft Schadenfreiheit keine<br />
oder lediglich die hälftige Selbstbeteiligung tragen, fällt die Selbstbeteiligung für<br />
weitere Rechtsschutzfälle unvermindert an. Ein weiterer schadenfreier Zeitraum,<br />
der zum nochmaligen (teilweisen) Wegfall der Selbstbeteiligung führt,<br />
kann also nicht entstehen. Dies gilt nicht, falls der Vertrag durch einen Folgevertrag<br />
mit aktuellem Tarif ohne zeitliche Unterbrechung ersetzt wird. In<br />
diesem Fall wird ein schadenfreier Zeitraum des Vertrages, der dem Folgevertrag<br />
unmittelbar vorangeht, bei der Berechnung des schadenfreien Zeitraumes<br />
im Folgevertrag zu Ihren Gunsten berücksichtigt.<br />
4.3.3.2 Ziffer 4.3.3.1 gilt nicht, wenn wir eine gesonderte Vereinbarung zur<br />
Schadenfreiheit mit Treuebonus getroffen haben. Ist dies der Fall, vergüten wir<br />
Ihnen zu Beginn des fünften Versicherungsjahres einmalig einen Treuebonus<br />
von 25 Prozent Ihres Erstjahresbeitrages, wenn bis dahin keine<br />
eintrittspflichtigen Schäden gemeldet worden sind und Ihr Rechtsschutz<br />
ungekündigt bei uns fortbesteht. Werden ausschließlich die telefonische<br />
Erstberatung oder die Leistungen der Ziffern 3.7 oder 3.8 in Anspruch<br />
genommen, hat dies keinen Einfluss auf den Treuebonus;<br />
4.3.4 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />
je Vollstreckungstitel entstehen;<br />
4.3.5 Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf<br />
Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;<br />
4.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer<br />
Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;<br />
Seite 2 von 7
4.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn unser<br />
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;<br />
4.3.8 Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich<br />
genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche<br />
umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen<br />
entstehen;<br />
4.3.9 Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen<br />
Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht,<br />
tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des<br />
Wertes des gedeckten Teiles zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den<br />
Fällen der Ziffern 3.5 und 3.6 richtet sich unser Kostenanteil nach Gewichtung<br />
und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.<br />
4.4 Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die jeweils vereinbarte<br />
Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen<br />
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.<br />
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich<br />
und ursächlich zusammenhängen.<br />
4.5 Wir sorgen für<br />
4.5.1 die Übersetzung der für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im<br />
Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und tragen die dabei<br />
anfallenden Kosten;<br />
4.5.2 die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine<br />
Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von<br />
Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.<br />
4.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend<br />
4.6.1 im Steuer-Rechtsschutz (Ziffer 3.3) für Angehörige der steuerberatenden<br />
Berufe;<br />
4.6.2 bei Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland für dort ansässige<br />
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.<br />
5. Was sind die Voraussetzungen für meinen Anspruch auf Rechtsschutz?<br />
5.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht für Sie nach Eintritt eines<br />
Rechtsschutzfalles, also<br />
5.1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Ziffer 3.1 von dem Schadenereignis<br />
an, das dem Anspruch zugrunde liegt;<br />
5.1.2 in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, an dem Sie oder ein anderer<br />
einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat<br />
oder begangen haben soll.<br />
5.2 Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn Ihres Versicherungsschutzes gemäß<br />
Ziffer 11 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für den Rechtsschutz<br />
im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 3.2) sowie den Verwaltungs-<br />
Rechtsschutz (Ziffer 3.4) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf<br />
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht<br />
um die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aufgrund eines Kauf- oder<br />
Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.<br />
5.3 Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer<br />
11 oder während der Wartezeit (Ziffer 5.2) eingetreten, besteht dennoch<br />
Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem Sie<br />
Kenntnis vom Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangen, seit mindestens fünf<br />
Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist. Der Versicherungsschutz richtet<br />
sich nach dem Rechtsschutzvertrag, der zu dem Zeitpunkt gültig war, an dem<br />
Sie Kenntnis vom Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangt haben.<br />
5.4 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn<br />
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere<br />
Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch<br />
jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des<br />
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung<br />
eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum<br />
erstreckt, beendet ist.<br />
5.5 Sie haben keinen Rechtsschutz, wenn<br />
5.5.1 eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des<br />
Versicherungsschutzes den Verstoß nach Ziffer 5.1.2 ausgelöst hat;<br />
5.5.2 der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach<br />
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der<br />
Versicherung geltend gemacht wird.<br />
5.6 Es besteht kein Steuer-Rechtsschutz (Ziffer 3.3), wenn die tatsächlichen oder<br />
behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende<br />
Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem in Ihrem Versicherungsschein<br />
bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein<br />
sollen.<br />
5.7 Abweichend von Ziffern 5.5 und 5.6 haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz,<br />
wenn<br />
Verstoß gemäß Ziffer 5.1.2 erst während der Laufzeit unseres<br />
Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des<br />
betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;<br />
5.7.2 der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers fällt und der<br />
Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit<br />
Ihres Vorversicherers gegenüber uns geltend gemacht wird;<br />
allerdings nur dann, wenn Sie die Meldung bei Ihrem Vorversicherer nicht<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben und bezüglich des<br />
betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;<br />
5.7.3 im Steuer-Rechtsschutz (Ziffer 3.3) die tatsächlichen oder behaupteten<br />
Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder<br />
Abgabefestsetzung während der Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers<br />
eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß Ziffer<br />
5.1.2 erst während der Laufzeit unseres Versicherungsvertrages eintritt;<br />
allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser<br />
Versicherungsschutz besteht.<br />
5.8 Rechtsschutz nach Ziffer 5.7 besteht in dem Umfang, der zum Zeitpunkt des<br />
Eintrittes des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang<br />
unserer Vereinbarungen.<br />
6. Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?<br />
6.1 Versicherungsschutz besteht im jeweils bestimmten Umfang auch für die in<br />
Ziffer 2 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.<br />
Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen<br />
Personen aufgrund Ihrer Verletzung/Tötung oder der einer mitversicherten<br />
Person kraft Gesetzes zustehen.<br />
6.2 Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen<br />
sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine andere<br />
mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner<br />
Rechtsschutz verlangt.<br />
7. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />
7.1 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen<br />
7.1.1 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer<br />
Vertragsverletzung beruhen;<br />
7.1.2 in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder<br />
Parkverstoßes;<br />
7.1.3 aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns oder das für uns tätige<br />
Schadenabwicklungsunternehmen;<br />
7.1.4 in Verfahren vor Verfassungsgerichten;<br />
7.1.5 in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;<br />
7.1.6 in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr<br />
Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;<br />
7.1.7 in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen<br />
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.<br />
7.2 Rechtsschutz besteht zudem nicht für die Wahrnehmung rechtlicher<br />
Interessen<br />
7.2.1 mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages<br />
untereinander, mitversicherter Personen untereinander und<br />
mitversicherter Personen gegen Sie;<br />
7.2.2 nichtehelicher bzw. nichteingetragener Lebenspartner untereinander in<br />
ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren<br />
Beendigung;<br />
7.2.3 aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des<br />
Rechtsschutzfalles auf Sie übertragen worden oder übergegangen sind;<br />
7.2.4 aus von Ihnen in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer<br />
Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;<br />
7.2.5 soweit in den Fällen der Ziffern 3.1 bis 3.4 ein ursächlicher Zusammenhang<br />
mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein<br />
solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, müssen Sie uns die<br />
Leistungen zurückzahlen, die wir für Sie erbracht haben.<br />
5.7.1 eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />
in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers fällt und der<br />
Seite 3 von 7
8. Was gilt, wenn der Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten<br />
oder wegen Mutwilligkeit abgelehnt wird?<br />
8.1 Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach<br />
8.1.1 in einem der Fälle der Ziffern 3.1 bis 3.4 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen<br />
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder<br />
8.1.2 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt<br />
dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen<br />
voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der<br />
berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben<br />
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.<br />
8.1.3 Wir teilen Ihnen die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe<br />
schriftlich mit.<br />
8.2 Haben wir unsere Leistungspflicht gemäß Ziffer 8.1 verneint und stimmen Sie<br />
unserer Auffassung nicht zu, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu<br />
beauftragenden Rechtsanwalt auf unsere Kosten veranlassen, uns gegenüber<br />
eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher<br />
Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht<br />
und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide<br />
Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und<br />
Rechtslage erheblich abweicht.<br />
8.3 Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der<br />
Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu<br />
unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die<br />
Stellungnahme gemäß Ziffer 8.2 abgeben kann. Kommen Sie dieser<br />
Verpflichtung nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist nach, entfällt Ihr<br />
Versicherungsschutz. Wir werden Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf<br />
verbundene Rechtsfolge hinweisen.<br />
9. Welche Obliegenheiten habe ich und welche Folgen hat ihre Verletzung?<br />
9.1 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis<br />
haben, zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt sein und das<br />
Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen<br />
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz<br />
nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne<br />
Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger<br />
Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt,<br />
unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten<br />
Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person<br />
nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der<br />
Versicherungsschutz bestehen.<br />
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person<br />
oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für<br />
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die<br />
Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.<br />
9.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
9.2.1 Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Eintritt eines<br />
Rechtsschutzfalles erforderlich, müssen Sie<br />
9.2.1.1 uns den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –<br />
anzeigen;<br />
9.2.1.2 uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des<br />
Rechtsschutzfalles unterrichten sowie Beweismittel angeben und Unterlagen<br />
auf Verlangen zur Verfügung stellen;<br />
9.2.1.3 soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,<br />
- Kosten auslösende Maßnahmen mit uns abstimmen, insbesondere vor<br />
der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von<br />
Rechtsmitteln unsere Zustimmung einholen;<br />
- für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG sorgen. Dies<br />
bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich<br />
gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen<br />
müssen Sie die kostengünstigste wählen, indem Sie z. B. (Aufzählung<br />
nicht abschließend):<br />
- nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger<br />
mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von<br />
Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als<br />
Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter<br />
Klageerhebung),<br />
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen<br />
Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,<br />
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen<br />
Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für<br />
den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,<br />
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und<br />
die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen<br />
Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche<br />
zurückstellen,<br />
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung<br />
von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung<br />
steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen,<br />
der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.<br />
Sie müssen zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einholen<br />
und befolgen. Sie müssen den Rechtsanwalt entsprechend unserer<br />
Weisung beauftragen.<br />
9.2.2 Wir bestätigen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden<br />
Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer<br />
rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigen<br />
und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, tragen wir nur die Kosten,<br />
die wir bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen<br />
zu tragen hätten.<br />
9.2.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der<br />
Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach Ziffern 4.1.1 und 4.1.2<br />
tragen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,<br />
- wenn Sie dies wünschen;<br />
- wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die alsbaldige<br />
Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.<br />
9.2.4 Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser<br />
von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind<br />
wir nicht verantwortlich.<br />
9.2.5 Sie müssen<br />
- den mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt<br />
vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ihm die Beweismittel<br />
angeben, die möglichen Auskünfte erteilen und die notwendigen<br />
Unterlagen beschaffen;<br />
- uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit geben.<br />
9.2.6 Wird eine der in den Ziffern 9.2.1 oder 9.2.5 genannten Obliegenheiten<br />
vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob<br />
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung<br />
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig<br />
verletzt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.<br />
Ihr Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die<br />
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns<br />
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit<br />
arglistig verletzt haben.<br />
9.2.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das<br />
Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen,<br />
sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles uns gegenüber<br />
übernimmt.<br />
9.2.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit unserem schriftlichen<br />
Einverständnis abgetreten werden.<br />
9.2.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen<br />
haben, gehen mit ihrer Entstehung auf uns über. Die für die Geltendmachung<br />
der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie uns auszuhändigen und<br />
bei unseren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken.<br />
Ihnen bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen. Verletzen Sie<br />
diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />
als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere<br />
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis<br />
zu kürzen; Sie tragen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />
Fahrlässigkeit.<br />
10. In welchen Ländern bin ich versichert?<br />
10.1 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen<br />
in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln<br />
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich<br />
gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder<br />
behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.<br />
10.2 Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des<br />
Geltungsbereiches nach Ziffer 10.1 gilt:<br />
Wir tragen bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs<br />
Monate dauernden Aufenthaltes eintreten, sowie bei Verträgen, die über das<br />
Internet abgeschlossen werden, die Kosten nach Ziffer 4.1 bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 100 000 EUR.<br />
Seite 4 von 7
11. Wann beginnt mein Versicherungsschutz?<br />
Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />
angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag<br />
rechtzeitig im Sinne von Ziffer 15.2.1 zahlen. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt<br />
unberührt.<br />
12. Wie lange läuft mein Vertrag?<br />
12.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit<br />
abgeschlossen.<br />
12.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der<br />
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei<br />
Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung<br />
zugegangen ist.<br />
12.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne<br />
dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
12.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum<br />
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die<br />
Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen<br />
Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />
13. Kann der Vertrag nach einem Rechtsschutzfall gekündigt werden?<br />
13.1 Lehnen wir den Rechtsschutz ab, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind,<br />
können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.<br />
13.2 Bejahen wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf<br />
Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind Sie und wir nach Anerkennung<br />
der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall<br />
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.<br />
13.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach<br />
Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 13.1 oder<br />
Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziffer 13.2 in Textform zugegangen<br />
sein.<br />
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam.<br />
Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren<br />
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres<br />
wirksam wird.<br />
Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.<br />
14. Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?<br />
14.1 Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem wir davon Kenntnis erhalten,<br />
dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung<br />
weggefallen ist. In diesem Fall steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben<br />
können, wenn Sie die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der<br />
Kenntniserlangung beantragt hätten.<br />
14.2 Im Falle Ihres Todes besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der<br />
laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war<br />
und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der<br />
Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag<br />
bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden<br />
Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den<br />
gezahlt wurde, wird an Ihrer Stelle Versicherungsnehmer. Wir sind berechtigt,<br />
diesem Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung<br />
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />
wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in<br />
welchem wir von der Person des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangen.<br />
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Ihrem Todestag<br />
rückwirkend zum Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages<br />
verlangen.<br />
15. Was muss ich bei der Beitragszahlung beachten?<br />
15.1 Beitrag und Versicherungsteuer<br />
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in<br />
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.<br />
15.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag<br />
15.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />
Sie müssen einen einmaligen Beitrag oder, wenn laufende Beiträge vereinbart<br />
sind, den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach<br />
Zugang des Versicherungsscheines zahlen.<br />
15.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu<br />
einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab<br />
diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die<br />
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />
15.2.3 Rücktritt<br />
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können<br />
wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können<br />
nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu<br />
vertreten haben.<br />
15.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />
15.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten<br />
des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als<br />
rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der<br />
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />
15.3.2 Verzug<br />
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in<br />
Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten<br />
haben. Wir werden Sie in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine<br />
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wir sind berechtigt, Ersatz<br />
des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />
15.3.3 Kein Versicherungsschutz<br />
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,<br />
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn<br />
wir Sie mit unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.3.2 darauf<br />
hingewiesen haben.<br />
15.3.4 Kündigung<br />
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,<br />
können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit<br />
unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.3.2 darauf hingewiesen haben.<br />
Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den<br />
angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die<br />
zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,<br />
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />
15.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung<br />
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden<br />
kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der<br />
fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die<br />
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von<br />
uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die<br />
Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen<br />
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind<br />
wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu<br />
verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn wir<br />
Sie in Textform hierzu aufgefordert haben.<br />
15.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch<br />
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im<br />
Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />
verlangen.<br />
15.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas<br />
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der<br />
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
15.7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit<br />
15.7.1 Sofern besonders vereinbart, entfällt mit Ihrer Arbeitslosigkeit (§§ 117 ff.<br />
Sozialgesetzbuch III) im Rahmen der folgenden Bestimmungen Ihre<br />
Verpflichtung zur Zahlung des weiteren Versicherungsbeitrages für die Dauer<br />
der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für den Zeitraum von fünf Jahren. Diese<br />
Vereinbarung gilt ausschließlich für Sie, nicht für mitversicherte Personen. Im<br />
Zeitpunkt der Vereinbarung darf Ihnen keine Kündigung oder sonstige(s) auf<br />
(einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichtete(s)<br />
Maßnahme/Angebot bekannt sein. Als Versicherungsfall gilt der Eintritt der<br />
Arbeitslosigkeit.<br />
Im Falle Ihres Todes gilt diese Zusatzvereinbarung entsprechend für die<br />
Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß fortführt. Eine<br />
während der Arbeitslosigkeit eintretende volle Erwerbsminderung (§ 43 Absatz<br />
2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI) lässt die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit<br />
unberührt. Der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsfreistellung wird im<br />
Falle des Todes bzw. der Erwerbsminderung auf die Höchstdauer von fünf<br />
Jahren angerechnet.<br />
Die Beitragsfreistellung erstreckt sich nicht auf etwaige Beitragsänderungen infolge<br />
einer Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände<br />
(Ziffer 16.2.1) ab Eintritt des Versicherungsfalles gemäß dieser Ziffer.<br />
Seite 5 von 7
15.7.2 Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalles gemäß Ziffer 15.7.1 mindestens zwei Jahre<br />
ununterbrochen<br />
- in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach<br />
deutschem Recht standen; die einvernehmliche Aufhebung steht der<br />
Kündigung gleich; Berufsausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt,<br />
- ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen<br />
Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV) lag und<br />
- die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn<br />
(Wartezeit) eintritt, ausgenommen durch einen innerhalb<br />
dieses Zeitraumes eingetretenen Unfall.<br />
15.7.3 Eine Beitragsfreistellung nach Ziffer 15.7.1 erfolgt nicht,<br />
15.7.3.1 wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht,<br />
verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen, oder es wäre,<br />
wenn diese Zusatzvereinbarung nicht bestünde;<br />
15.7.3.2 wenn die Voraussetzung nach Ziffer 15.7.1<br />
- vor Versicherungsbeginn eingetreten ist oder<br />
- in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen Konflikten, inneren<br />
Unruhen, Streiks oder Nuklearschäden (ausgenommen durch eine<br />
medizinische Behandlung) steht oder<br />
- in ursächlichem Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich<br />
begangenen Straftat steht oder von Ihnen schuldhaft vorsätzlich<br />
verursacht wurde.<br />
15.7.4 Sie müssen Ihren Anspruch auf Beitragsfreistellung unverzüglich geltend<br />
machen. Sie müssen uns Auskunft über alle zur Feststellung der<br />
Beitragsfreistellung erforderlichen Umstände erteilen und das Vorliegen der<br />
Voraussetzungen nach Ziffern 15.7.1 und 15.7.2 durch Vorlage einer<br />
geeigneten, ggf. amtlichen Bescheinigung nachweisen.<br />
15.7.5 Sie haben uns den Wegfall der Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung<br />
nach Ziffer 15.7.1 unverzüglich mitzuteilen sowie auf Anforderung Auskunft<br />
über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu<br />
geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommen Sie dieser<br />
Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt<br />
jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und<br />
Nachweise nachgereicht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Todesfall<br />
oder solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund<br />
eines bereits erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.<br />
15.7.6 Wir werden die Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht zum Anlass<br />
nehmen, den Rechtsschutzvertrag zu kündigen. Ansonsten bleiben die<br />
Kündigungsrechte unberührt.<br />
15.7.7 Der Anspruch auf Beitragsfreistellung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung<br />
beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und Auskünfte<br />
nach Ziffer 15.7.4 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum vom<br />
Geltendmachen des Anspruches bis zu unserer Entscheidung über die<br />
Beitragsfreistellung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.<br />
16. Warum können sich die Bedingungen, der Beitrag und die<br />
Selbstbeteiligung ändern?<br />
16.1 Bedingungsanpassung<br />
16.1.1 Wir sind berechtigt, bei<br />
- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die<br />
sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages<br />
auswirken,<br />
- den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung,<br />
- rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen<br />
durch ein Gericht,<br />
- Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht<br />
vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde<br />
im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder<br />
- Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der<br />
Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde<br />
die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen<br />
(Anpassung).<br />
16.1.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und<br />
Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach<br />
Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.<br />
16.1.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe<br />
das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und<br />
Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der<br />
Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die<br />
Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen<br />
Vorschriften keine Regelung enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder<br />
beanstandeten Bedingungen treten.<br />
16.1.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte<br />
Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der<br />
Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot).<br />
Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden<br />
Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.<br />
16.1.5 Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten<br />
Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich<br />
die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen<br />
anderer Versicherer richten.<br />
16.1.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem<br />
unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen<br />
des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders<br />
gelten entsprechend.<br />
16.1.7 Wir werden Ihnen die angepassten Bedingungen schriftlich mitteilen und<br />
erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs<br />
Wochen nach der Mitteilung widersprechen. Hierauf werden wir Sie in der<br />
Mitteilung ausdrücklich hinweisen.<br />
16.1.8 Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Wir können<br />
innerhalb von vier Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs den<br />
Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden<br />
Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die<br />
Anpassung unzumutbar ist.<br />
16.2 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände<br />
16.2.1 Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen<br />
höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt<br />
dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den<br />
höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach unserem Tarif auch<br />
gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, können wir die Absicherung<br />
der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der<br />
Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die<br />
Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />
In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Wir<br />
können unsere Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.<br />
16.2.2 Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen<br />
geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt<br />
dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigen Sie<br />
uns diesen Umstand später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der<br />
Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.<br />
16.2.3 Sie müssen uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die<br />
zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen. Verletzen Sie diese<br />
Pflicht, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen, wenn Sie die Angabeverpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
verletzt haben. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit müssen Sie<br />
beweisen. Machen Sie die erforderlichen Angaben bis zum Fristablauf<br />
vorsätzlich unrichtig oder unterlassen Sie sie vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall<br />
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, an dem uns Ihre<br />
Angaben hätten zugehen müssen, so haben Sie keinen Versicherungsschutz,<br />
es sei denn, uns war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt.<br />
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige<br />
Angabe auf grober Fahrlässigkeit, können wir den Umfang des<br />
Versicherungsschutzes in einem der Schwere Ihres Verschuldens<br />
entsprechenden Verhältnis kürzen. Sie tragen die Beweislast für das<br />
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Sie haben gleichwohl<br />
Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist<br />
für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben. Gleiches<br />
gilt, wenn Sie nachweisen, dass die Änderung des für die Beitragsberechnung<br />
wesentlichen Umstandes weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch<br />
den Umfang unserer Leistung ursächlich war.<br />
16.2.4 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr<br />
nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen<br />
ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />
16.3 Beitragsanpassung<br />
16.3.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um<br />
welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt<br />
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer<br />
genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden<br />
Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als<br />
Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr<br />
gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel<br />
versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines<br />
Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr<br />
erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die<br />
Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und<br />
des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen<br />
herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei<br />
denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren<br />
bereits enthalten sind.<br />
Seite 6 von 7
16.3.2 Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge über den<br />
- Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz,<br />
- Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen- und Vereins-Rechtsschutz,<br />
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige sowie<br />
Immobilien-Rechtsschutz,<br />
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige sowie<br />
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz,<br />
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige<br />
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden<br />
nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.<br />
16.3.3 Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter fünf,<br />
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den<br />
folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.<br />
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,<br />
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5<br />
teilbare Zahl abzurunden.<br />
Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung<br />
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu<br />
verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden<br />
Tarifbeitrag nicht übersteigen.<br />
16.3.4 Hat sich der entsprechend Ziffer 16.3.1 nach unseren unternehmenseigenen<br />
Zahlen zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen<br />
eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder<br />
für diese Jahre festgestellt wurde, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag in der<br />
jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Ziffer 16.3.2 nur um den im letzten<br />
Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen.<br />
Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Ziffer 16.3.3<br />
ergibt.<br />
16.3.5 Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des<br />
Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie<br />
unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein<br />
Jahr abgelaufen ist.<br />
16.3.6 Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des<br />
Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung<br />
kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung<br />
wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein<br />
Kündigungsrecht.<br />
16.4 Anpassung der Selbstbeteiligung<br />
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, die uns gemäß Ziffer 16.3<br />
(Beitragsanpassung) berechtigen, den Folgejahresbeitrag zu erhöhen, können<br />
wir auf Grundlage der Feststellungen des unabhängigen Treuhänders<br />
(Ziffer 16.3) auch eine im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung<br />
unter Wahrung versicherungsmathematischer Grundsätze erhöhen. Die<br />
Erhöhung wirkt für Versicherungsfälle, die ab Fälligkeit des<br />
Folgejahresbeitrages eintreten. Soweit wir hiervon Gebrauch machen, mindert<br />
sich die Anpassung des Folgejahresbeitrages kraft Ziffer 16.3 entsprechend.<br />
Ihr Kündigungsrecht gemäß Ziffer 16.3.6 gilt auch im Falle dieser Anpassung<br />
der Selbstbeteiligung.<br />
17. Wann verjähren Ansprüche aus meiner Versicherung?<br />
17.1 Die Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach<br />
den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />
17.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden,<br />
ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem<br />
Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.<br />
18. Was muss ich bei Anzeigen und Erklärungen zu meiner Versicherung<br />
beachten?<br />
18.1 Sie sollen alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere<br />
Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen<br />
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle richten.<br />
18.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine<br />
Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung<br />
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt<br />
entsprechend für den Fall Ihrer Namensänderung.<br />
18.3 Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden<br />
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der<br />
Ziffer 18.2 entsprechende Anwendung.<br />
19. Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht<br />
19.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die<br />
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den<br />
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für Klagen natürlicher<br />
Personen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person<br />
zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines<br />
solchen, den gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
19.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht<br />
erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,<br />
den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Sind Sie als juristische<br />
Person bei uns versichert, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />
Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Offene<br />
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts oder eingetragene Partnerschaftsgesellschaft bei uns versichert sind.<br />
19.3 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, bestimmt sich die<br />
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den<br />
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />
19.4 Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der<br />
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für<br />
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder<br />
unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />
19.5 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
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