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PDF, 83 KB - ERGO Direkt Versicherungen

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Bedingungen<br />

für Ihre <strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> Kranken-Zusatz-Versicherung nach Tarif WOV<br />

1 Wann erhalten Sie Leistungen und wann nicht?<br />

Versicherbar und versichert sind Frauen, solange sie bei einer<br />

deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.<br />

Versichern Sie mehrere Personen, gelten die Leistungen wie<br />

auch die Leistungsbeschränkungen jeweils für eine versicherte<br />

Person.<br />

Versichert sind, bezogen auf folgende frauenspezifische Krebserkrankungen<br />

(versicherte Erkrankungen):<br />

• Brustkrebs,<br />

• Gebärmutterhalskrebs,<br />

• Gebärmutterkrebs,<br />

• Eierstockkrebs,<br />

• Eileiterkrebs,<br />

• Scheidenkrebs,<br />

• Krebs an den äußeren Schamlippen,<br />

• Trophoblastische Tumore (z. B. Blasenmole),<br />

• DCIS (Vorstufen der invasiven Krebsarten),<br />

die frauenärztliche Vorsorgeuntersuchung, der vollstationäre<br />

Krankenhaus-Aufenthalt sowie die vollstationäre Anschlussheilbehandlung,<br />

ambulante Chemotherapie und bestimmte<br />

Hilfsmittel.<br />

Besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung<br />

bzw. aus privaten Zusatzversicherungsverträgen, so sind<br />

zunächst diese Leistungen geltend zu machen.<br />

1.1 Kostenbeteiligung für frauenärztliche Vorsorgeuntersuchungen<br />

Sie erhalten die Ihnen vom Arzt in Rechnung gestellten Kosten<br />

für frauenärztliche Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung<br />

der genannten frauenspezifischen Krebserkrankungen<br />

bis zu einem Betrag von 100,00 Euro innerhalb eines<br />

Versicherungs-Jahrs.<br />

Das Versicherungs-Jahr beginnt mit dem im Versicherungs-<br />

Schein genannten Beginn. Die Leistungen werden dabei dem<br />

Versicherungs-Jahr zugerechnet, in dem die Vorsorgeuntersuchung<br />

durchgeführt wird.<br />

1.2 Tagespauschale bei vollstationärem Krankenhaus-<br />

Aufenthalt bzw. vollstationärer Anschlussheilbehandlung<br />

Für vollstationäre Krankenhaus-Aufenthalte sowie die vollstationäre<br />

Anschlussheilbehandlung auf Grund einer der versicherten<br />

Erkrankungen erhalten Sie eine Pauschale von 25,00<br />

Euro pro Tag. Der Aufnahme- sowie der Entlassungstag gelten<br />

jeweils als ein Tag.<br />

Ab Beginn der vollstationären Aufnahme steht Ihnen die Tagespauschale<br />

zu. Besteht keine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit<br />

wegen der versicherten Erkrankungen mehr, endet<br />

mit diesem medizinischen Befund der Leistungs-Anspruch,<br />

auch wenn der Krankenhaus-Aufenthalt wegen anderer Befunde<br />

andauert.<br />

Erfolgt die vollstationäre Aufnahme auf Grund des ärztlich<br />

diagnostizierten Verdachts einer obengenannten frauenspezifischen<br />

Krebserkrankung und wird dieser im Krankenhaus<br />

nicht bestätigt, erhalten Sie nach der Diagnosestellung im<br />

Krankenhaus, die in den ärztlichen Unterlagen mit Datum<br />

festgehalten wird, maximal für weitere drei Tage die Tagespauschale.<br />

Dauert der Krankenhaus-Aufenthalt wegen anderer<br />

Diagnosen an, erhalten Sie für die weiteren Tage des Krankenhaus-Aufenthaltes<br />

keine Leistungen.<br />

Bei medizinisch notwendigem, vollstationärem Krankenhaus-<br />

Aufenthalt bzw. der medizinisch notwendigen vollstationären<br />

Anschlussheilbehandlung haben Sie die freie Wahl unter den<br />

öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger<br />

ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische<br />

und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten<br />

führen. Hierzu zählen auch Bundeswehrkrankenhäuser.<br />

Für medizinisch notwendige vollstationäre Anschlussheilbehandlung<br />

in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw.<br />

Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten<br />

aufnehmen, werden die Leistungen nur dann gewährt,<br />

wenn wir diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt<br />

haben.<br />

1.3 Tagespauschale bei ambulanter Chemotherapie<br />

Bei einer ambulanten Chemotherapie wegen einer versicherten<br />

Erkrankung erhalten Sie eine Pauschale von 25,00 Euro<br />

pro Tag, an dem eine Behandlung durchgeführt wird.<br />

1.4 Kosten-Erstattung für Hilfsmittel<br />

Für Perücken (inkl. deren Reparatur-Kosten), Brustprothesen,<br />

BHs und Badekleidung für Brustprothesen, die auf Grund einer<br />

versicherten Erkrankung benötigt werden, erhalten Sie<br />

Leistungen. Diese betragen insgesamt maximal 1.000,00 Euro<br />

während der Vertrags-Laufzeit.<br />

1.5 Kosten-Erstattung für ärztliche Auskünfte, Bescheinigungen<br />

oder Atteste für die Leistungs-Prüfung<br />

Ihre Kosten für ärztliche Auskünfte, Bescheinigungen oder<br />

Atteste erstatten wir Ihnen unabhängig von den Leistungs-<br />

Begrenzungen insoweit, als die Aufwendungen für diese Unterlagen<br />

für die Leistungs-Prüfung den Umständen nach notwendig<br />

und angemessen waren.<br />

1.6 Keine Leistungen erhalten Sie für:<br />

• vor Versicherungs-Beginn durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen,<br />

vollstationäre Krankenhaus-Aufenthalte und Anschlussheilbehandlungen,<br />

ambulante Chemotherapie sowie<br />

erworbene Hilfsmittel. Dauern die stationären Aufenthalte<br />

über den Versicherungs-Beginn hinaus an, erhalten Sie ab<br />

dem Versicherungs-Beginn Leistungen,<br />

• vor-, nach- und teilstationäre Behandlung,<br />

• Reinigungs- und Pflegemittel für Hilfsmittel,<br />

• gesetzliche Zuzahlungen im Krankenhaus,<br />

• Vorsorgeuntersuchungen durch Ehepartner oder Lebenspartner,<br />

Eltern oder Kinder. Die mit den Vorsorgeuntersuchungen<br />

notwendigen, nachgewiesenen Sachkosten werden<br />

erstattet.<br />

1.7 Die Leistungen erhalten Sie für Vorsorgeuntersuchungen,<br />

vollstationäre Krankenhaus-Aufenthalte sowie Anschlussheilbehandlungen,<br />

ambulante Chemotherapie und Hilfsmittel wegen<br />

der versicherten Erkrankungen innerhalb der Europäischen<br />

Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum.<br />

Außerhalb dieser Staaten erhalten Sie diese Leistungen, wenn<br />

der Auslandsaufenthalt maximal für zwei Monate geplant<br />

war. Auf Ihre Nachfrage prüfen wir, ob im Einzelfall der Versicherungs-Schutz<br />

gegen einen Beitragszuschlag auf längere<br />

Auslandsaufenthalte verlängert werden kann.<br />

Muss ein vollstationärer Krankenhaus-Aufenthalt wegen versicherter<br />

Erkrankungen über den vorübergehenden Aufenthalt<br />

hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungs-Schutz, solange<br />

die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung<br />

ihrer Gesundheit antreten kann.<br />

Die in ausländischer Währung tatsächlich entstandenen Aufwendungen<br />

werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege<br />

bei uns eingehen, in Euro umgerechnet.<br />

Bed WOV – Stand 12/2013<br />

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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Vertragsgrundlage Tarif WOV<br />

2 Was ist von Ihnen bei und nach Eintritt des<br />

Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat<br />

die Verletzung Ihrer Obliegenheiten?<br />

Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir den<br />

Leistungs-Anspruch nicht feststellen. Es bestehen deshalb für<br />

Sie folgende Obliegenheiten:<br />

2.1 Besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung<br />

bzw. aus privaten Zusatzversicherungsverträgen, so sind<br />

zunächst diese Leistungen geltend zu machen und die Zweitschriften<br />

der Rechnungen mit Erstattungsvermerk vorzulegen.<br />

2.2 Wollen Sie Leistungen nach diesem Tarif, sind sämtliche<br />

Belege (z. B. Arztrechnung, Kaufbelege) im Original vorzulegen.<br />

Aus der Rechnung müssen sich die behandelte Person<br />

(Vor-, Nachname, Geburtsdatum), die Behandlungsdaten, die<br />

ärztlich erbrachten Leistungen bzw. das gekaufte Hilfsmittel<br />

(z. B. Perücke, Brustprothese, BHs und Badekleidung für<br />

Brustprothesen) ergeben.<br />

2.3 Sie, bzw. die versicherte Person, haben auf unser Verlangen<br />

jede Auskunft zu erteilen, die zur Prüfung der Leistung erforderlich<br />

ist. Sofern wir dies wünschen, sind die behandelnden<br />

Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Auf unser Verlangen<br />

hat sich die versicherte Person durch einen von uns beauftragten<br />

Arzt untersuchen zu lassen.<br />

2.4 Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherungs-Schutz<br />

vollständig oder teilweise entfallen.<br />

Verletzen Sie Ihre Obliegenheit vorsätzlich, sind wir nicht zur<br />

Leistung verpflichtet.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung<br />

entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen.<br />

Dass bei einer Verletzung der Obliegenheit grobe Fahrlässigkeit<br />

nicht vorgelegen hat, müssen Sie darlegen und beweisen.<br />

Ihr Leistungs-Anspruch bleibt trotz vorsätzlicher oder grob<br />

fahrlässiger Verletzung Ihrer Obliegenheiten bestehen, wenn<br />

diese keine Auswirkungen auf unsere Leistung hatten. Trotz<br />

Verletzung Ihrer Obliegenheit erhalten Sie die Leistung auch,<br />

wenn Sie nicht durch uns in einer gesonderten Mitteilung in<br />

Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) auf die Rechtsfolgen<br />

hingewiesen wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie<br />

uns arglistig täuschen.<br />

3 Wer erhält die Leistung?<br />

3.1 Sie als unser Vertragspartner erhalten die Leistung. Haben Sie<br />

eine andere Person versichert, können Sie festlegen, dass diese<br />

die Leistung erhalten soll. Dies müssen Sie uns in Textform<br />

(z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) mitteilen. In diesem<br />

Fall kann dann ausschließlich die versicherte Person die Leistung<br />

verlangen. Ihre Anweisung kann widerruflich oder unwiderruflich<br />

erfolgen.<br />

Eine Abtretung oder Verpfändung Ihrer Leistungs-Ansprüche<br />

(z. B. an den behandelnden Arzt) ist nur und erst mit unserer<br />

ausdrücklichen Zustimmung wirksam.<br />

3.2 Ist unsere Prüfung abgeschlossen, können Sie die Leistung<br />

verlangen. Nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen erklären<br />

wir innerhalb von zehn Tagen, welche Leistungen Sie erhalten<br />

können.<br />

Haben Sie einen Versicherungs-Fall gemeldet und nicht innerhalb<br />

eines Monats Leistungen erhalten, können Sie Abschlagszahlungen<br />

bis zur voraussichtlichen Mindestleistung<br />

verlangen. Solange durch Ihr Verschulden die Prüfung nicht<br />

möglich ist, zählt dieser Zeitraum bei der Fristberechnung<br />

nicht mit.<br />

Ihre Leistungen erhalten Sie kostenfrei auf das uns angegebene<br />

Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Kontoinhaber<br />

das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden<br />

Kosten.<br />

4 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige<br />

Angaben vor Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung?<br />

4.1 Wir schließen den Vertrag im Vertrauen darauf, dass Sie,<br />

bzw. die versicherte Person, unsere in Textform (z. B. per<br />

Brief, Fax oder E-Mail) gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />

und vollständig beantwortet haben.<br />

Rücktritt<br />

Sind Ihre Angaben unrichtig oder unvollständig, können wir<br />

vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,<br />

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt zu haben.<br />

Verletzen Sie die Anzeigepflicht grob fahrlässig, besteht auch<br />

dann kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den<br />

Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />

wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

Treten wir vom Vertrag zurück, besteht kein Versicherungs-<br />

Schutz.<br />

Treten wir erst nach Eintritt des Versicherungs-Falls vom<br />

Vertrag zurück, besteht unsere Leistungs-Pflicht fort, wenn<br />

Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte<br />

Umstand für den Eintritt des Versicherungs-Falls bzw.<br />

für die Feststellung oder den Umfang der Leistung nicht ursächlich<br />

war.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden<br />

der Rücktrittserklärung zu.<br />

Keine Leistungen erhalten Sie, wenn die Anzeigepflicht arglistig<br />

verletzt wurde.<br />

Kündigung<br />

Verletzen Sie die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig, können wir den Vertrag kündigen. Dies gilt nicht,<br />

wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis<br />

der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />

geschlossen hätten.<br />

Rückwirkende Vertrags-Anpassung<br />

Wir können den Vertrag nicht kündigen sondern anpassen,<br />

wenn Sie uns nachweisen, dass wir diesen bei richtigen und<br />

vollständigen Auskünften, wenn auch mit Risikozuschlägen<br />

und Leistungs-Ausschlüssen geschlossen hätten. Diese werden<br />

auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags-Bestandteil.<br />

Die rückwirkende Vertragsanpassung durch einen Leistungsausschluss<br />

kann zum Verlust des Versicherungsschutzes für<br />

den eingetretenen Leistungsfall führen.<br />

Das Recht zur Vertragsanpassung steht uns nicht zu, wenn<br />

uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Anzeigepflicht<br />

schuldlos erfolgte.<br />

Erhöht sich durch die Vertrags-Anpassung der Beitrag um<br />

mehr als zehn Prozent oder schließen wir den Versicherungs-<br />

Schutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie<br />

den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung,<br />

ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung<br />

über die Vertrags-Anpassung werden wir Sie auf Ihr<br />

Kündigungsrecht hinweisen.<br />

4.2 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertrags-<br />

Anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) auf<br />

die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben,<br />

bzw. wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit<br />

Ihrer Angaben kannten.<br />

4.3 Unsere Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich<br />

ausüben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir<br />

von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend<br />

gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung<br />

unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf<br />

die wir unsere Erklärung stützen. Auch danach können wir<br />

unsere Entscheidung noch mit weiteren Umständen begründen,<br />

sofern uns diese noch nicht länger als einen Monat bekannt<br />

sind.<br />

4.4 Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei<br />

Jahren seit Vertrags-Schluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht<br />

vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist<br />

zehn Jahre. Erklären wir den Rücktritt nur für einzelne versicherte<br />

Personen oder Tarife, können Sie innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Zugang des Rücktritts die Aufhebung des ge-<br />

Bed WOV – Stand 12/2013<br />

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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Vertragsgrundlage Tarif WOV<br />

samten Vertrags zum Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen<br />

unsere Erklärung zugegangen ist.<br />

4.5 Wir können den Vertrag auch anfechten, falls Sie durch Ihre<br />

unrichtigen oder unvollständigen Angaben bewusst und gewollt<br />

auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss nehmen<br />

wollten. Will die zu versichernde Person durch unrichtige<br />

oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere<br />

Annahmeentscheidung Einfluss nehmen, können wir den Tarif<br />

auch dann anfechten, wenn Sie von den falschen Angaben<br />

der zu versichernden Person keine Kenntnis hatten. Erklären<br />

wir die Anfechtung nur für einzelne versicherte Personen oder<br />

Tarife, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />

der Anfechtung die Aufhebung des gesamten Vertrags zum<br />

Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung<br />

zugegangen ist.<br />

Auch bei einer Anfechtung steht uns der Beitrag bis zum<br />

Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.<br />

5 Ist ein Wechsel in einen anderen Tarif möglich?<br />

Sie können einen Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem<br />

Versicherungs-Schutz unter Anrechnung der aus diesem Vertrag<br />

erworbenen Rechte verlangen, sofern die versicherte Person<br />

die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach<br />

dem neuen Tarif erfüllt. Wir sind zur Annahme eines solchen<br />

Antrags verpflichtet. Soweit die Leistungen in dem neuen Tarif,<br />

in den die versicherte Person wechseln möchte, höher oder<br />

umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, können wir für<br />

die Mehrleistung einen Leistungs-Ausschluss oder einen angemessenen<br />

Risikozuschlag verlangen. Die Vereinbarung eines<br />

Risikozuschlags können Sie dadurch abwenden, dass Sie<br />

hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungs-Ausschluss vereinbaren.<br />

6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />

Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande<br />

gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein<br />

angegebenen Beginn. Ab diesem Zeitpunkt sind<br />

die Beiträge zu bezahlen.<br />

Der erste Beitrag wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags<br />

fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein<br />

angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge sind zu Beginn<br />

der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. Haben Sie<br />

fristgerecht alles getan, damit der Beitrag bei uns eingeht, war<br />

Ihre Beitragszahlung rechtzeitig.<br />

Haben Sie uns beauftragt, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen,<br />

müssen Sie sicherstellen, dass diese eingezogen<br />

werden können. Liegt uns ein SEPA-Lastschriftmandat vor<br />

bzw. wurde der Beitrag von uns eingezogen, sind Sie zur<br />

Übermittlung der Beiträge erst verpflichtet, wenn wir Sie<br />

hierzu in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) aufgefordert<br />

haben. Eine Verpflichtung für uns, den Beitrag einzuziehen,<br />

besteht dann nicht mehr.<br />

6.1 Bei verspäteter Beitragszahlung gilt:<br />

Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir,<br />

solange der Beitrag unbezahlt ist, vom Vertrag zurücktreten.<br />

Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung<br />

des Beitrags von Ihnen nicht verschuldet ist.<br />

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir<br />

Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z. B. per Brief, Fax oder<br />

E-Mail) eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten bestimmen.<br />

Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen<br />

Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und<br />

die Rechtsfolgen der Nichtzahlung angegeben sind, die mit<br />

dem Fristablauf verbunden sind.<br />

Nach Fristablauf können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer<br />

weiteren Frist kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der<br />

geschuldeten Beträge weiterhin in Verzug sind. Sie verlieren<br />

damit auch Ihren Versicherungs-Schutz.<br />

Wir können aber bereits mit der Mahnung den Vertrag kündigen.<br />

Dieser endet dann mit Ablauf der Mahnfrist, wenn Sie zu<br />

diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug sind.<br />

Unsere Kündigung ist aber nur dann wirksam, wenn wir Sie in<br />

der Mahnung ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass<br />

mit Ablauf der Zahlungsfrist auch der Vertrag endet.<br />

Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach der Vertragsbeendigung<br />

die unbezahlten Beiträge, Zinsen und Kosten, besteht<br />

der Vertrag fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />

der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, besteht<br />

jedoch kein Versicherungs-Schutz.<br />

6.2 Sind Beiträge unbezahlt und der Versicherungs-Fall tritt ein,<br />

gilt:<br />

Ist bei Eintritt des Versicherungs-Falls der erste Beitrag nicht<br />

gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,<br />

die Zahlung des Beitrags ist ohne Ihr Verschulden unterblieben.<br />

Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn wir Sie durch einen<br />

auffälligen Hinweis im Versicherungs-Schein oder durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-<br />

Mail) auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.<br />

Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen,<br />

besteht auch bei Nichtzahlung des ersten Beitrags<br />

Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug<br />

des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht<br />

durchgeführt.<br />

Haben wir Ihnen wegen Nichtzahlung von Folgebeiträgen eine<br />

Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten gesetzt, erhalten<br />

Sie keine Leistungen, wenn der Versicherungs-Fall nach<br />

Fristablauf eintritt und Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung<br />

der Beiträge, der Zinsen und der Kosten in Verzug sind.<br />

6.3 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

festgelegt. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags<br />

entnehmen Sie Ihrem jeweils gültigen Versicherungs-<br />

Schein. Er richtet sich nach dem erreichten Alter der versicherten<br />

Person bei Eintritt in den Tarif (Eintrittsalter). Das<br />

Eintrittsalter ist die Anzahl der bei Vertrags-Beginn vollendeten<br />

Lebensjahre.<br />

Für Personen, die das 21., 31., 41., 51., 61., 71., 81. bzw. 91.<br />

Lebensjahr vollenden, ist vom Beginn des folgenden Monats<br />

an, der ihrem Lebensalter entsprechende Neuzugangsbeitrag<br />

zu zahlen.<br />

6.4 Bei einer, nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />

des tatsächlichen Schadensbedarfs, gegenüber der<br />

technischen Berechnungsgrundlage und der sich daraus errechneten<br />

Beiträge, sind wir berechtigt, die Beiträge entsprechend<br />

den berichtigten Berechnungsgrundlagen, auch für bestehende<br />

Versicherungs-Verhältnisse, neu festzusetzen, sofern<br />

ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen<br />

überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt hat. Wir<br />

vergleichen dazu, zumindest jährlich für den Tarif, die erforderlichen,<br />

mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

kalkulierten Versicherungs-Leistungen.<br />

Ergibt diese Gegenüberstellung für den Tarif eine Abweichung<br />

von mehr als zehn Prozent, werden die Beiträge des<br />

Tarifs von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung<br />

des Treuhänders angepasst.<br />

Ergibt die Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als<br />

fünf Prozent, so können die Beiträge von uns überprüft und,<br />

soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst<br />

werden.<br />

In beiden Fällen kann auch eine betragsmäßig festgelegte<br />

Leistungs-Begrenzung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag<br />

entsprechend geändert werden. Die Neufestsetzung<br />

des Beitrags und der Leistungs-Begrenzung sowie Änderungen<br />

von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn<br />

des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der<br />

Neufestsetzung oder der Änderung und der hierfür maßgeblichen<br />

Gründe folgt.<br />

7 Wann endet Ihr Versicherungsverhältnis und wann kann<br />

dieses vorzeitig beendet werden?<br />

7.1 Sie können das Versicherungsverhältnis insgesamt oder<br />

nur für einzelne versicherte Personen ohne Einhaltung einer<br />

Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.<br />

Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie uns in<br />

Bed WOV – Stand 12/2013<br />

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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Vertragsgrundlage Tarif WOV<br />

Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zugeht. Kündigen<br />

Sie das Versicherungs-Verhältnis einer mitversicherten<br />

Person, wird die Kündigung nur und erst dann<br />

wirksam, wenn die versicherte Person Kenntnis von der<br />

Kündigungserklärung erlangt hat.<br />

7.2 Kündigen Sie ihr Versicherungs-Verhältnis, ist eine versicherte<br />

Person berechtigt, dieses fortzusetzen. Diese muss uns mitteilen,<br />

wer zukünftig unser Vertragspartner sein soll. Diese<br />

Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt,<br />

in dem die versicherte Person Kenntnis von ihrem Recht erlangt,<br />

abzugeben. Der Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags<br />

zu leisten.<br />

7.3 Unser ordentliches Kündigungsrecht besteht nur während<br />

der ersten drei Versicherungsjahre. Innerhalb der ersten<br />

drei Versicherungsjahre können wir das Versicherungsverhältnis<br />

insgesamt oder nur für einzelne versicherte Personen<br />

zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei<br />

Monaten kündigen.<br />

Wir können darüber hinaus außerordentlich kündigen (z. B.<br />

bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung). Beschränken wir unsere<br />

Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife,<br />

können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer<br />

Kündigung die Aufhebung des gesamten Vertrags zu dem<br />

Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.<br />

Wird der Vertrag wegen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />

von uns wirksam gekündigt, kann die versicherte Person die<br />

Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses unter Benennung<br />

des künftigen Versicherungs-Nehmers erklären; der Beitrag<br />

ist ab Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses zu<br />

leisten. Wir informieren die versicherte Person in Textform<br />

(z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) über die Kündigung des<br />

Vertrags und dem Recht zur Fortsetzung ihres Versicherungs-<br />

Verhältnisses. Dieses Recht der versicherten Person endet<br />

zwei Monate, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat.<br />

7.4 Ihr Vertrag endet spätestens mit Ihrem Ableben. Versicherte<br />

Personen sind bei Ihrem Tod berechtigt, die Fortsetzung des<br />

Versicherungs-Verhältnisses unter Benennung des künftigen<br />

Versicherungs-Nehmers zu erklären. Diese Erklärung ist innerhalb<br />

von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte<br />

Person Kenntnis von ihrem Recht erlangt, abzugeben.<br />

Der Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags zu leisten. Bei<br />

Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-Verhältnis.<br />

7.5 Das Versicherungs-Verhältnis endet für die versicherte Person<br />

zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person nicht<br />

mehr gesetzlich krankenversichert ist. Sie sind verpflichtet,<br />

uns dies unverzüglich mitzuteilen.<br />

7.6 Mit Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses endet der<br />

Versicherungs-Schutz auch für Versicherungs-Fälle, die zu<br />

diesem Zeitpunkt noch andauern.<br />

8 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag<br />

beziehen?<br />

Ihre Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern keine andere<br />

Vereinbarung getroffen wurde. Haben Sie uns eine Änderung<br />

Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Ihnen abzugebende Erklärung die Absendung<br />

eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von<br />

Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach<br />

der Absendung des Briefs als zugegangen.<br />

9 Wo können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend<br />

machen bzw. welches Recht kommt zur Anwendung?<br />

Sind Sie der Meinung, dass Leistungen unberechtigt abgelehnt<br />

wurden, können Sie Ihre vermeintlichen Ansprüche bei<br />

dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht einklagen. Für<br />

Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />

Union oder eines Vertrags-Staats des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich<br />

an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht<br />

in Deutschland wenden.<br />

10 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig<br />

ändern?<br />

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Versicherungs-<br />

Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der<br />

übrigen Regelungen in Versicherungs-Bedingungen und vertraglichen<br />

Vereinbarungen nicht berührt.<br />

10.2 Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />

der Verhältnisse des Gesundheitswesens, können die<br />

Bedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden,<br />

wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der<br />

Belange der Versicherungs-Nehmer erforderlich erscheinen<br />

und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für<br />

die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt<br />

hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />

wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der Mitteilung<br />

der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-Nehmer<br />

folgt.<br />

10.3 Wurde durch höchstrichterliche Entscheidung oder Verwaltungsakt<br />

der Aufsichtsbehörde eine Vertragsvereinbarung für<br />

unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen,<br />

wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder<br />

für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht.<br />

Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei<br />

zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn<br />

sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungs-Nehmer<br />

angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei<br />

Wochen, nachdem Ihnen die neue Regelung und die hierfür<br />

maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertrags-<br />

Bestandteil.<br />

11 Wann verjähren die Ansprüche?<br />

Die Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung<br />

beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und Ihnen Kenntnis über die Umstände vorliegen,<br />

die den Anspruch begründen. Ist der Anspruch bei uns<br />

angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt<br />

unterbrochen, zu dem Ihnen unsere Leistungsentscheidung in<br />

Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zugeht.<br />

Bed WOV – Stand 12/2013<br />

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