PDF, 83 KB - ERGO Direkt Versicherungen
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Bedingungen<br />
für Ihre <strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> Kranken-Zusatz-Versicherung nach Tarif WOV<br />
1 Wann erhalten Sie Leistungen und wann nicht?<br />
Versicherbar und versichert sind Frauen, solange sie bei einer<br />
deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.<br />
Versichern Sie mehrere Personen, gelten die Leistungen wie<br />
auch die Leistungsbeschränkungen jeweils für eine versicherte<br />
Person.<br />
Versichert sind, bezogen auf folgende frauenspezifische Krebserkrankungen<br />
(versicherte Erkrankungen):<br />
• Brustkrebs,<br />
• Gebärmutterhalskrebs,<br />
• Gebärmutterkrebs,<br />
• Eierstockkrebs,<br />
• Eileiterkrebs,<br />
• Scheidenkrebs,<br />
• Krebs an den äußeren Schamlippen,<br />
• Trophoblastische Tumore (z. B. Blasenmole),<br />
• DCIS (Vorstufen der invasiven Krebsarten),<br />
die frauenärztliche Vorsorgeuntersuchung, der vollstationäre<br />
Krankenhaus-Aufenthalt sowie die vollstationäre Anschlussheilbehandlung,<br />
ambulante Chemotherapie und bestimmte<br />
Hilfsmittel.<br />
Besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung<br />
bzw. aus privaten Zusatzversicherungsverträgen, so sind<br />
zunächst diese Leistungen geltend zu machen.<br />
1.1 Kostenbeteiligung für frauenärztliche Vorsorgeuntersuchungen<br />
Sie erhalten die Ihnen vom Arzt in Rechnung gestellten Kosten<br />
für frauenärztliche Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung<br />
der genannten frauenspezifischen Krebserkrankungen<br />
bis zu einem Betrag von 100,00 Euro innerhalb eines<br />
Versicherungs-Jahrs.<br />
Das Versicherungs-Jahr beginnt mit dem im Versicherungs-<br />
Schein genannten Beginn. Die Leistungen werden dabei dem<br />
Versicherungs-Jahr zugerechnet, in dem die Vorsorgeuntersuchung<br />
durchgeführt wird.<br />
1.2 Tagespauschale bei vollstationärem Krankenhaus-<br />
Aufenthalt bzw. vollstationärer Anschlussheilbehandlung<br />
Für vollstationäre Krankenhaus-Aufenthalte sowie die vollstationäre<br />
Anschlussheilbehandlung auf Grund einer der versicherten<br />
Erkrankungen erhalten Sie eine Pauschale von 25,00<br />
Euro pro Tag. Der Aufnahme- sowie der Entlassungstag gelten<br />
jeweils als ein Tag.<br />
Ab Beginn der vollstationären Aufnahme steht Ihnen die Tagespauschale<br />
zu. Besteht keine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit<br />
wegen der versicherten Erkrankungen mehr, endet<br />
mit diesem medizinischen Befund der Leistungs-Anspruch,<br />
auch wenn der Krankenhaus-Aufenthalt wegen anderer Befunde<br />
andauert.<br />
Erfolgt die vollstationäre Aufnahme auf Grund des ärztlich<br />
diagnostizierten Verdachts einer obengenannten frauenspezifischen<br />
Krebserkrankung und wird dieser im Krankenhaus<br />
nicht bestätigt, erhalten Sie nach der Diagnosestellung im<br />
Krankenhaus, die in den ärztlichen Unterlagen mit Datum<br />
festgehalten wird, maximal für weitere drei Tage die Tagespauschale.<br />
Dauert der Krankenhaus-Aufenthalt wegen anderer<br />
Diagnosen an, erhalten Sie für die weiteren Tage des Krankenhaus-Aufenthaltes<br />
keine Leistungen.<br />
Bei medizinisch notwendigem, vollstationärem Krankenhaus-<br />
Aufenthalt bzw. der medizinisch notwendigen vollstationären<br />
Anschlussheilbehandlung haben Sie die freie Wahl unter den<br />
öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger<br />
ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische<br />
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten<br />
führen. Hierzu zählen auch Bundeswehrkrankenhäuser.<br />
Für medizinisch notwendige vollstationäre Anschlussheilbehandlung<br />
in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw.<br />
Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten<br />
aufnehmen, werden die Leistungen nur dann gewährt,<br />
wenn wir diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt<br />
haben.<br />
1.3 Tagespauschale bei ambulanter Chemotherapie<br />
Bei einer ambulanten Chemotherapie wegen einer versicherten<br />
Erkrankung erhalten Sie eine Pauschale von 25,00 Euro<br />
pro Tag, an dem eine Behandlung durchgeführt wird.<br />
1.4 Kosten-Erstattung für Hilfsmittel<br />
Für Perücken (inkl. deren Reparatur-Kosten), Brustprothesen,<br />
BHs und Badekleidung für Brustprothesen, die auf Grund einer<br />
versicherten Erkrankung benötigt werden, erhalten Sie<br />
Leistungen. Diese betragen insgesamt maximal 1.000,00 Euro<br />
während der Vertrags-Laufzeit.<br />
1.5 Kosten-Erstattung für ärztliche Auskünfte, Bescheinigungen<br />
oder Atteste für die Leistungs-Prüfung<br />
Ihre Kosten für ärztliche Auskünfte, Bescheinigungen oder<br />
Atteste erstatten wir Ihnen unabhängig von den Leistungs-<br />
Begrenzungen insoweit, als die Aufwendungen für diese Unterlagen<br />
für die Leistungs-Prüfung den Umständen nach notwendig<br />
und angemessen waren.<br />
1.6 Keine Leistungen erhalten Sie für:<br />
• vor Versicherungs-Beginn durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen,<br />
vollstationäre Krankenhaus-Aufenthalte und Anschlussheilbehandlungen,<br />
ambulante Chemotherapie sowie<br />
erworbene Hilfsmittel. Dauern die stationären Aufenthalte<br />
über den Versicherungs-Beginn hinaus an, erhalten Sie ab<br />
dem Versicherungs-Beginn Leistungen,<br />
• vor-, nach- und teilstationäre Behandlung,<br />
• Reinigungs- und Pflegemittel für Hilfsmittel,<br />
• gesetzliche Zuzahlungen im Krankenhaus,<br />
• Vorsorgeuntersuchungen durch Ehepartner oder Lebenspartner,<br />
Eltern oder Kinder. Die mit den Vorsorgeuntersuchungen<br />
notwendigen, nachgewiesenen Sachkosten werden<br />
erstattet.<br />
1.7 Die Leistungen erhalten Sie für Vorsorgeuntersuchungen,<br />
vollstationäre Krankenhaus-Aufenthalte sowie Anschlussheilbehandlungen,<br />
ambulante Chemotherapie und Hilfsmittel wegen<br />
der versicherten Erkrankungen innerhalb der Europäischen<br />
Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum.<br />
Außerhalb dieser Staaten erhalten Sie diese Leistungen, wenn<br />
der Auslandsaufenthalt maximal für zwei Monate geplant<br />
war. Auf Ihre Nachfrage prüfen wir, ob im Einzelfall der Versicherungs-Schutz<br />
gegen einen Beitragszuschlag auf längere<br />
Auslandsaufenthalte verlängert werden kann.<br />
Muss ein vollstationärer Krankenhaus-Aufenthalt wegen versicherter<br />
Erkrankungen über den vorübergehenden Aufenthalt<br />
hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungs-Schutz, solange<br />
die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung<br />
ihrer Gesundheit antreten kann.<br />
Die in ausländischer Währung tatsächlich entstandenen Aufwendungen<br />
werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege<br />
bei uns eingehen, in Euro umgerechnet.<br />
Bed WOV – Stand 12/2013<br />
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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Vertragsgrundlage Tarif WOV<br />
2 Was ist von Ihnen bei und nach Eintritt des<br />
Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat<br />
die Verletzung Ihrer Obliegenheiten?<br />
Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir den<br />
Leistungs-Anspruch nicht feststellen. Es bestehen deshalb für<br />
Sie folgende Obliegenheiten:<br />
2.1 Besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung<br />
bzw. aus privaten Zusatzversicherungsverträgen, so sind<br />
zunächst diese Leistungen geltend zu machen und die Zweitschriften<br />
der Rechnungen mit Erstattungsvermerk vorzulegen.<br />
2.2 Wollen Sie Leistungen nach diesem Tarif, sind sämtliche<br />
Belege (z. B. Arztrechnung, Kaufbelege) im Original vorzulegen.<br />
Aus der Rechnung müssen sich die behandelte Person<br />
(Vor-, Nachname, Geburtsdatum), die Behandlungsdaten, die<br />
ärztlich erbrachten Leistungen bzw. das gekaufte Hilfsmittel<br />
(z. B. Perücke, Brustprothese, BHs und Badekleidung für<br />
Brustprothesen) ergeben.<br />
2.3 Sie, bzw. die versicherte Person, haben auf unser Verlangen<br />
jede Auskunft zu erteilen, die zur Prüfung der Leistung erforderlich<br />
ist. Sofern wir dies wünschen, sind die behandelnden<br />
Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Auf unser Verlangen<br />
hat sich die versicherte Person durch einen von uns beauftragten<br />
Arzt untersuchen zu lassen.<br />
2.4 Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherungs-Schutz<br />
vollständig oder teilweise entfallen.<br />
Verletzen Sie Ihre Obliegenheit vorsätzlich, sind wir nicht zur<br />
Leistung verpflichtet.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung<br />
entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen.<br />
Dass bei einer Verletzung der Obliegenheit grobe Fahrlässigkeit<br />
nicht vorgelegen hat, müssen Sie darlegen und beweisen.<br />
Ihr Leistungs-Anspruch bleibt trotz vorsätzlicher oder grob<br />
fahrlässiger Verletzung Ihrer Obliegenheiten bestehen, wenn<br />
diese keine Auswirkungen auf unsere Leistung hatten. Trotz<br />
Verletzung Ihrer Obliegenheit erhalten Sie die Leistung auch,<br />
wenn Sie nicht durch uns in einer gesonderten Mitteilung in<br />
Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) auf die Rechtsfolgen<br />
hingewiesen wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie<br />
uns arglistig täuschen.<br />
3 Wer erhält die Leistung?<br />
3.1 Sie als unser Vertragspartner erhalten die Leistung. Haben Sie<br />
eine andere Person versichert, können Sie festlegen, dass diese<br />
die Leistung erhalten soll. Dies müssen Sie uns in Textform<br />
(z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) mitteilen. In diesem<br />
Fall kann dann ausschließlich die versicherte Person die Leistung<br />
verlangen. Ihre Anweisung kann widerruflich oder unwiderruflich<br />
erfolgen.<br />
Eine Abtretung oder Verpfändung Ihrer Leistungs-Ansprüche<br />
(z. B. an den behandelnden Arzt) ist nur und erst mit unserer<br />
ausdrücklichen Zustimmung wirksam.<br />
3.2 Ist unsere Prüfung abgeschlossen, können Sie die Leistung<br />
verlangen. Nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen erklären<br />
wir innerhalb von zehn Tagen, welche Leistungen Sie erhalten<br />
können.<br />
Haben Sie einen Versicherungs-Fall gemeldet und nicht innerhalb<br />
eines Monats Leistungen erhalten, können Sie Abschlagszahlungen<br />
bis zur voraussichtlichen Mindestleistung<br />
verlangen. Solange durch Ihr Verschulden die Prüfung nicht<br />
möglich ist, zählt dieser Zeitraum bei der Fristberechnung<br />
nicht mit.<br />
Ihre Leistungen erhalten Sie kostenfrei auf das uns angegebene<br />
Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Kontoinhaber<br />
das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden<br />
Kosten.<br />
4 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige<br />
Angaben vor Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung?<br />
4.1 Wir schließen den Vertrag im Vertrauen darauf, dass Sie,<br />
bzw. die versicherte Person, unsere in Textform (z. B. per<br />
Brief, Fax oder E-Mail) gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />
und vollständig beantwortet haben.<br />
Rücktritt<br />
Sind Ihre Angaben unrichtig oder unvollständig, können wir<br />
vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,<br />
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt zu haben.<br />
Verletzen Sie die Anzeigepflicht grob fahrlässig, besteht auch<br />
dann kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den<br />
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
Treten wir vom Vertrag zurück, besteht kein Versicherungs-<br />
Schutz.<br />
Treten wir erst nach Eintritt des Versicherungs-Falls vom<br />
Vertrag zurück, besteht unsere Leistungs-Pflicht fort, wenn<br />
Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte<br />
Umstand für den Eintritt des Versicherungs-Falls bzw.<br />
für die Feststellung oder den Umfang der Leistung nicht ursächlich<br />
war.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden<br />
der Rücktrittserklärung zu.<br />
Keine Leistungen erhalten Sie, wenn die Anzeigepflicht arglistig<br />
verletzt wurde.<br />
Kündigung<br />
Verletzen Sie die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob<br />
fahrlässig, können wir den Vertrag kündigen. Dies gilt nicht,<br />
wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis<br />
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />
geschlossen hätten.<br />
Rückwirkende Vertrags-Anpassung<br />
Wir können den Vertrag nicht kündigen sondern anpassen,<br />
wenn Sie uns nachweisen, dass wir diesen bei richtigen und<br />
vollständigen Auskünften, wenn auch mit Risikozuschlägen<br />
und Leistungs-Ausschlüssen geschlossen hätten. Diese werden<br />
auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags-Bestandteil.<br />
Die rückwirkende Vertragsanpassung durch einen Leistungsausschluss<br />
kann zum Verlust des Versicherungsschutzes für<br />
den eingetretenen Leistungsfall führen.<br />
Das Recht zur Vertragsanpassung steht uns nicht zu, wenn<br />
uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Anzeigepflicht<br />
schuldlos erfolgte.<br />
Erhöht sich durch die Vertrags-Anpassung der Beitrag um<br />
mehr als zehn Prozent oder schließen wir den Versicherungs-<br />
Schutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie<br />
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung,<br />
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung<br />
über die Vertrags-Anpassung werden wir Sie auf Ihr<br />
Kündigungsrecht hinweisen.<br />
4.2 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertrags-<br />
Anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) auf<br />
die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben,<br />
bzw. wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit<br />
Ihrer Angaben kannten.<br />
4.3 Unsere Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich<br />
ausüben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir<br />
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend<br />
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung<br />
unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf<br />
die wir unsere Erklärung stützen. Auch danach können wir<br />
unsere Entscheidung noch mit weiteren Umständen begründen,<br />
sofern uns diese noch nicht länger als einen Monat bekannt<br />
sind.<br />
4.4 Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei<br />
Jahren seit Vertrags-Schluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist<br />
zehn Jahre. Erklären wir den Rücktritt nur für einzelne versicherte<br />
Personen oder Tarife, können Sie innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Zugang des Rücktritts die Aufhebung des ge-<br />
Bed WOV – Stand 12/2013<br />
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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Vertragsgrundlage Tarif WOV<br />
samten Vertrags zum Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen<br />
unsere Erklärung zugegangen ist.<br />
4.5 Wir können den Vertrag auch anfechten, falls Sie durch Ihre<br />
unrichtigen oder unvollständigen Angaben bewusst und gewollt<br />
auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss nehmen<br />
wollten. Will die zu versichernde Person durch unrichtige<br />
oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere<br />
Annahmeentscheidung Einfluss nehmen, können wir den Tarif<br />
auch dann anfechten, wenn Sie von den falschen Angaben<br />
der zu versichernden Person keine Kenntnis hatten. Erklären<br />
wir die Anfechtung nur für einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />
der Anfechtung die Aufhebung des gesamten Vertrags zum<br />
Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung<br />
zugegangen ist.<br />
Auch bei einer Anfechtung steht uns der Beitrag bis zum<br />
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.<br />
5 Ist ein Wechsel in einen anderen Tarif möglich?<br />
Sie können einen Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem<br />
Versicherungs-Schutz unter Anrechnung der aus diesem Vertrag<br />
erworbenen Rechte verlangen, sofern die versicherte Person<br />
die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach<br />
dem neuen Tarif erfüllt. Wir sind zur Annahme eines solchen<br />
Antrags verpflichtet. Soweit die Leistungen in dem neuen Tarif,<br />
in den die versicherte Person wechseln möchte, höher oder<br />
umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, können wir für<br />
die Mehrleistung einen Leistungs-Ausschluss oder einen angemessenen<br />
Risikozuschlag verlangen. Die Vereinbarung eines<br />
Risikozuschlags können Sie dadurch abwenden, dass Sie<br />
hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungs-Ausschluss vereinbaren.<br />
6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />
Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande<br />
gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein<br />
angegebenen Beginn. Ab diesem Zeitpunkt sind<br />
die Beiträge zu bezahlen.<br />
Der erste Beitrag wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags<br />
fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein<br />
angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge sind zu Beginn<br />
der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. Haben Sie<br />
fristgerecht alles getan, damit der Beitrag bei uns eingeht, war<br />
Ihre Beitragszahlung rechtzeitig.<br />
Haben Sie uns beauftragt, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen,<br />
müssen Sie sicherstellen, dass diese eingezogen<br />
werden können. Liegt uns ein SEPA-Lastschriftmandat vor<br />
bzw. wurde der Beitrag von uns eingezogen, sind Sie zur<br />
Übermittlung der Beiträge erst verpflichtet, wenn wir Sie<br />
hierzu in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) aufgefordert<br />
haben. Eine Verpflichtung für uns, den Beitrag einzuziehen,<br />
besteht dann nicht mehr.<br />
6.1 Bei verspäteter Beitragszahlung gilt:<br />
Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir,<br />
solange der Beitrag unbezahlt ist, vom Vertrag zurücktreten.<br />
Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung<br />
des Beitrags von Ihnen nicht verschuldet ist.<br />
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir<br />
Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z. B. per Brief, Fax oder<br />
E-Mail) eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten bestimmen.<br />
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen<br />
Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und<br />
die Rechtsfolgen der Nichtzahlung angegeben sind, die mit<br />
dem Fristablauf verbunden sind.<br />
Nach Fristablauf können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer<br />
weiteren Frist kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der<br />
geschuldeten Beträge weiterhin in Verzug sind. Sie verlieren<br />
damit auch Ihren Versicherungs-Schutz.<br />
Wir können aber bereits mit der Mahnung den Vertrag kündigen.<br />
Dieser endet dann mit Ablauf der Mahnfrist, wenn Sie zu<br />
diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug sind.<br />
Unsere Kündigung ist aber nur dann wirksam, wenn wir Sie in<br />
der Mahnung ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass<br />
mit Ablauf der Zahlungsfrist auch der Vertrag endet.<br />
Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach der Vertragsbeendigung<br />
die unbezahlten Beiträge, Zinsen und Kosten, besteht<br />
der Vertrag fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />
der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, besteht<br />
jedoch kein Versicherungs-Schutz.<br />
6.2 Sind Beiträge unbezahlt und der Versicherungs-Fall tritt ein,<br />
gilt:<br />
Ist bei Eintritt des Versicherungs-Falls der erste Beitrag nicht<br />
gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,<br />
die Zahlung des Beitrags ist ohne Ihr Verschulden unterblieben.<br />
Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn wir Sie durch einen<br />
auffälligen Hinweis im Versicherungs-Schein oder durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-<br />
Mail) auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.<br />
Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen,<br />
besteht auch bei Nichtzahlung des ersten Beitrags<br />
Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug<br />
des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht<br />
durchgeführt.<br />
Haben wir Ihnen wegen Nichtzahlung von Folgebeiträgen eine<br />
Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten gesetzt, erhalten<br />
Sie keine Leistungen, wenn der Versicherungs-Fall nach<br />
Fristablauf eintritt und Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung<br />
der Beiträge, der Zinsen und der Kosten in Verzug sind.<br />
6.3 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegt. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags<br />
entnehmen Sie Ihrem jeweils gültigen Versicherungs-<br />
Schein. Er richtet sich nach dem erreichten Alter der versicherten<br />
Person bei Eintritt in den Tarif (Eintrittsalter). Das<br />
Eintrittsalter ist die Anzahl der bei Vertrags-Beginn vollendeten<br />
Lebensjahre.<br />
Für Personen, die das 21., 31., 41., 51., 61., 71., 81. bzw. 91.<br />
Lebensjahr vollenden, ist vom Beginn des folgenden Monats<br />
an, der ihrem Lebensalter entsprechende Neuzugangsbeitrag<br />
zu zahlen.<br />
6.4 Bei einer, nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />
des tatsächlichen Schadensbedarfs, gegenüber der<br />
technischen Berechnungsgrundlage und der sich daraus errechneten<br />
Beiträge, sind wir berechtigt, die Beiträge entsprechend<br />
den berichtigten Berechnungsgrundlagen, auch für bestehende<br />
Versicherungs-Verhältnisse, neu festzusetzen, sofern<br />
ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen<br />
überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt hat. Wir<br />
vergleichen dazu, zumindest jährlich für den Tarif, die erforderlichen,<br />
mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
kalkulierten Versicherungs-Leistungen.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung für den Tarif eine Abweichung<br />
von mehr als zehn Prozent, werden die Beiträge des<br />
Tarifs von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung<br />
des Treuhänders angepasst.<br />
Ergibt die Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als<br />
fünf Prozent, so können die Beiträge von uns überprüft und,<br />
soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst<br />
werden.<br />
In beiden Fällen kann auch eine betragsmäßig festgelegte<br />
Leistungs-Begrenzung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag<br />
entsprechend geändert werden. Die Neufestsetzung<br />
des Beitrags und der Leistungs-Begrenzung sowie Änderungen<br />
von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn<br />
des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der<br />
Neufestsetzung oder der Änderung und der hierfür maßgeblichen<br />
Gründe folgt.<br />
7 Wann endet Ihr Versicherungsverhältnis und wann kann<br />
dieses vorzeitig beendet werden?<br />
7.1 Sie können das Versicherungsverhältnis insgesamt oder<br />
nur für einzelne versicherte Personen ohne Einhaltung einer<br />
Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.<br />
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie uns in<br />
Bed WOV – Stand 12/2013<br />
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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Vertragsgrundlage Tarif WOV<br />
Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zugeht. Kündigen<br />
Sie das Versicherungs-Verhältnis einer mitversicherten<br />
Person, wird die Kündigung nur und erst dann<br />
wirksam, wenn die versicherte Person Kenntnis von der<br />
Kündigungserklärung erlangt hat.<br />
7.2 Kündigen Sie ihr Versicherungs-Verhältnis, ist eine versicherte<br />
Person berechtigt, dieses fortzusetzen. Diese muss uns mitteilen,<br />
wer zukünftig unser Vertragspartner sein soll. Diese<br />
Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt,<br />
in dem die versicherte Person Kenntnis von ihrem Recht erlangt,<br />
abzugeben. Der Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags<br />
zu leisten.<br />
7.3 Unser ordentliches Kündigungsrecht besteht nur während<br />
der ersten drei Versicherungsjahre. Innerhalb der ersten<br />
drei Versicherungsjahre können wir das Versicherungsverhältnis<br />
insgesamt oder nur für einzelne versicherte Personen<br />
zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei<br />
Monaten kündigen.<br />
Wir können darüber hinaus außerordentlich kündigen (z. B.<br />
bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung). Beschränken wir unsere<br />
Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife,<br />
können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer<br />
Kündigung die Aufhebung des gesamten Vertrags zu dem<br />
Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.<br />
Wird der Vertrag wegen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />
von uns wirksam gekündigt, kann die versicherte Person die<br />
Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses unter Benennung<br />
des künftigen Versicherungs-Nehmers erklären; der Beitrag<br />
ist ab Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses zu<br />
leisten. Wir informieren die versicherte Person in Textform<br />
(z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) über die Kündigung des<br />
Vertrags und dem Recht zur Fortsetzung ihres Versicherungs-<br />
Verhältnisses. Dieses Recht der versicherten Person endet<br />
zwei Monate, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat.<br />
7.4 Ihr Vertrag endet spätestens mit Ihrem Ableben. Versicherte<br />
Personen sind bei Ihrem Tod berechtigt, die Fortsetzung des<br />
Versicherungs-Verhältnisses unter Benennung des künftigen<br />
Versicherungs-Nehmers zu erklären. Diese Erklärung ist innerhalb<br />
von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte<br />
Person Kenntnis von ihrem Recht erlangt, abzugeben.<br />
Der Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags zu leisten. Bei<br />
Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-Verhältnis.<br />
7.5 Das Versicherungs-Verhältnis endet für die versicherte Person<br />
zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person nicht<br />
mehr gesetzlich krankenversichert ist. Sie sind verpflichtet,<br />
uns dies unverzüglich mitzuteilen.<br />
7.6 Mit Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses endet der<br />
Versicherungs-Schutz auch für Versicherungs-Fälle, die zu<br />
diesem Zeitpunkt noch andauern.<br />
8 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag<br />
beziehen?<br />
Ihre Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern keine andere<br />
Vereinbarung getroffen wurde. Haben Sie uns eine Änderung<br />
Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt,<br />
genügt für eine Ihnen abzugebende Erklärung die Absendung<br />
eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von<br />
Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach<br />
der Absendung des Briefs als zugegangen.<br />
9 Wo können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend<br />
machen bzw. welches Recht kommt zur Anwendung?<br />
Sind Sie der Meinung, dass Leistungen unberechtigt abgelehnt<br />
wurden, können Sie Ihre vermeintlichen Ansprüche bei<br />
dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht einklagen. Für<br />
Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />
Union oder eines Vertrags-Staats des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich<br />
an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht<br />
in Deutschland wenden.<br />
10 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig<br />
ändern?<br />
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Versicherungs-<br />
Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der<br />
übrigen Regelungen in Versicherungs-Bedingungen und vertraglichen<br />
Vereinbarungen nicht berührt.<br />
10.2 Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />
der Verhältnisse des Gesundheitswesens, können die<br />
Bedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden,<br />
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der<br />
Belange der Versicherungs-Nehmer erforderlich erscheinen<br />
und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für<br />
die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt<br />
hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />
wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der Mitteilung<br />
der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-Nehmer<br />
folgt.<br />
10.3 Wurde durch höchstrichterliche Entscheidung oder Verwaltungsakt<br />
der Aufsichtsbehörde eine Vertragsvereinbarung für<br />
unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen,<br />
wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder<br />
für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht.<br />
Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei<br />
zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn<br />
sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungs-Nehmer<br />
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei<br />
Wochen, nachdem Ihnen die neue Regelung und die hierfür<br />
maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertrags-<br />
Bestandteil.<br />
11 Wann verjähren die Ansprüche?<br />
Die Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung<br />
beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und Ihnen Kenntnis über die Umstände vorliegen,<br />
die den Anspruch begründen. Ist der Anspruch bei uns<br />
angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt<br />
unterbrochen, zu dem Ihnen unsere Leistungsentscheidung in<br />
Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zugeht.<br />
Bed WOV – Stand 12/2013<br />
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