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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für<br />

die Familien-Privathaftpflicht-Versicherung (2010)<br />

Diese Bedingungen gelten für Ihre Haftpflicht-Versicherung „Haftpflicht“ und „Haftpflicht-Premium“.<br />

Die zusätzlichen Leistungen aus „Haftpflicht-Premium“ sind „in kursiver Schrift“ hervorgehoben.<br />

1 Versichert ist, im Rahmen der Allgemeinen<br />

Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB<br />

2010) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen<br />

und Risikobeschreibungen, Ihre Verpflichtung zu<br />

Schadens-Ersatz aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />

(gesetzliche Haftpflicht) als Privatperson aus den<br />

Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere<br />

1.1 als Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht<br />

über Minderjährige),<br />

1.2 als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen,<br />

1.3 als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)<br />

• einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum<br />

als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung.<br />

Eingeschlossen ist auch eine gemietete<br />

Ferienwohnung/Ferienhaus im Ausland.<br />

Bei Sondereigentümern sind Haftpflicht-Ansprüche<br />

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen<br />

Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert.<br />

Die Leistungs-Pflicht erstreckt sich aber nicht<br />

auf den Miteigentums-Anteil an dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum,<br />

• eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses einschließlich<br />

einer Einliegerwohnung,<br />

• eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, wobei<br />

mindestens eine Wohnung von den versicherten<br />

Personen bewohnt werden muss. Einliegerwohnungen<br />

sind vom Versicherungs-Schutz nicht umfasst,<br />

• eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses<br />

oder ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten<br />

Wohnwagens,<br />

sofern sie von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken<br />

verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen<br />

und Gärten sowie eines Schrebergartens.<br />

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />

• aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den<br />

oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche<br />

Instandsetzung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen<br />

und Schneeräumen auf Gehwegen),<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Haftung des<br />

früheren Grundbesitzers<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als früherer<br />

Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die<br />

Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.<br />

• aus der Vermietung von bis zu drei Garagen oder<br />

von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen,<br />

nicht jedoch von Wohnungen oder Räumen<br />

zu gewerblichen Zwecken. Mitversichert ist auch die<br />

Vermietung der genannten Räumlichkeiten an Feriengäste.<br />

Werden mehr als drei Räume einzeln vermietet, entfällt<br />

die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen<br />

über die Vorsorge-Versicherung (Ziffer<br />

1.13 AHB 2010),<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Vermietung<br />

einer Wohnung<br />

Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus<br />

der Vermietung einer Eigentumswohnung oder einer<br />

Einliegerwohnung zu nicht gewerblichen Zwecken.<br />

Mitversichert ist auch die Vermietung der genannten<br />

Räumlichkeiten an Feriengäste.<br />

Wird mehr als eine Eigentumswohnung/ Einliegerwohnung<br />

vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es<br />

gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-<br />

Versicherung (Ziffer 1.13 AHB 2010).<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Vermietung im<br />

Ausland<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses<br />

im Ausland.<br />

• als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten<br />

(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,<br />

Grabarbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000,00<br />

Euro je Bauvorhaben.<br />

Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die<br />

Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen<br />

über die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.13 AHB<br />

2010).<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Bauherrenrisiko<br />

Mitversicherung besteht bis zu einer Bausumme von<br />

100.000,00 Euro anstatt 50.000,00 Euro je Bauvorhaben.<br />

1.4 als Radfahrer. Mitversichert sind Haftpflicht-Ansprüche<br />

aus der Teilnahme an Radrennen (gilt nicht für Lizenzfahrer)<br />

und den Vorbereitungen hierzu (Training). Ausgeschlossen<br />

bleiben Ansprüche aktiver Teilnehmer vom<br />

Beginn bis Ende des Rennens<br />

1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd und<br />

die Teilnahme an Pferde-, oder Kraftfahrzeug-Rennen<br />

sowie die Vorbereitung hierzu (Training),<br />

1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch<br />

von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition<br />

und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken<br />

oder strafbaren Handlungen,<br />

1.7 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten<br />

Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflicht-Ansprüche<br />

der Tierhalter oder -eigentümer,<br />

1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten<br />

Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden,<br />

Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden<br />

Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder<br />

landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden,<br />

Stand 03/2012<br />

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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />

1.9 aus Besitz oder Führen von privatgenutzten Wassersportfahrzeugen<br />

(z. B. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote).<br />

Ausschlüsse siehe Ziffer 10,<br />

1.10 aus Schaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung<br />

der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder<br />

Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub<br />

und dergleichen).<br />

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Gefahren<br />

eines Betriebs, Berufs, Dienstes, Amts (auch Ehrenamts),<br />

einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen<br />

aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen<br />

Betätigung.<br />

2 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Freiwilligentätigkeit<br />

Versichert ist ergänzend zu Ziffer 1 die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus den Gefahren der Ausübung eines nicht<br />

öffentlichen Ehrenamts (sog. Freiwilligentätigkeiten<br />

wie z. B. im Bereich der Kranken- und Altenpflege,<br />

Behinderten- und Jugendarbeit, in Vereinen, in<br />

Bürgerinitiativen, Parteien, Interessenverbänden wie<br />

Natur- und Umweltschutz, der Freizeitgestaltung in<br />

Sportvereinen oder Musikgruppen). Kein<br />

Versicherungs-Schutz besteht für öffentliche<br />

Ehrenämter wie z. B. Bürgermeister, Laienrichter,<br />

Schöffen, Verwaltungs- und Personalrat oder<br />

freiwillige Feuerwehr.<br />

3 Mitversichert ist entsprechend der für Sie<br />

3.1<br />

vereinbarten Regelungen die gesetzliche Haftpflicht:<br />

Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners<br />

oder vergleichbarer Partnerschaften nach ausländischem<br />

Recht,<br />

3.2 Ihrer Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder<br />

sowie die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-Nehmer<br />

lebenden Enkelkinder) wie folgt:<br />

• die Kinder müssen unverheiratet sein und nicht in<br />

einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,<br />

• volljährige Kinder, jedoch nur, solange sie sich noch<br />

in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden<br />

Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung<br />

- Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit,<br />

Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.). Bei Ableistung<br />

des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich<br />

des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder<br />

des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder<br />

im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der<br />

Versicherungs-Schutz bestehen. In unmittelbarem<br />

Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung ist<br />

eine Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz<br />

von längstens bis zu einem Jahr versichert.<br />

In dieser Zeit besteht auch Versicherungs-Schutz für<br />

Aushilfstätigkeiten,<br />

• Kinder nach Beendigung der Schul-/ Berufsausbildung<br />

und gleichzeitig vorliegender Arbeitslosigkeit<br />

in unmittelbarem Anschluss daran bis zu einem Jahr,<br />

• Kinder mit geistiger und körperlicher Behinderung.<br />

3.3 der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen aus dieser<br />

Tätigkeit gegenüber Dritten, sofern Schadens-Ereignis<br />

und ausgeübte Tätigkeit zusammenhängen. Mitversichert<br />

ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Personen,<br />

die aufgrund Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit Wohnung,<br />

Haus und Garten betreuen oder den Streudienst<br />

versehen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle und<br />

Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch in einem<br />

Betrieb handelt,<br />

3.4 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung für:<br />

• den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

bzw. nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft und<br />

dessen Kinder bzw. Enkelkinder entsprechend der<br />

Ziffer 3.2, unter der Voraussetzung, dass der mitversicherte<br />

Partner namentlich im Versicherungs-Schein<br />

benannt ist. Die Mitversicherung für den Partner und<br />

dessen Kinder bzw. Enkelkinder, die nicht auch Ihre<br />

Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen<br />

Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner,<br />

• Haftpflicht-Ansprüche des Partners und dessen Kinder<br />

bzw. Enkelkinder gegen Sie sowie aller mitversicherten<br />

Personen untereinander sind ausgeschlossen.<br />

Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus<br />

übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung,<br />

Bundesagentur für Arbeit und Sozialhilfeträger,<br />

privaten und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern/Dienstherren<br />

wegen Personenschäden.<br />

4 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Schäden durch<br />

Deliktsunfähige (z.B. minderjährige Kinder)<br />

Wir leisten auf Ihren Antrag Schadens-Ersatz bis zur<br />

Höhe von 50.000,00 Euro je Schadens-Ereignis für<br />

Schäden, die durch mitversicherte minderjährige Kinder<br />

oder volljährige deliktsunfähige versicherte Personen<br />

hervorgerufen werden, ohne dass wir uns auf<br />

Deliktsunfähigkeit berufen.<br />

Wir leisten keinen Schadens-Ersatz, wenn:<br />

ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs-Träger)<br />

leistungspflichtig ist,<br />

der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder<br />

er von einem Aufsichtspflichtigen Schadens-Ersatz<br />

verlangen kann.<br />

5 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Gefälligkeitsschäden<br />

Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei<br />

privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte,<br />

werden wir uns auf Ihren Antrag nicht auf einen<br />

eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht<br />

(Gefälligkeitshaftung) berufen. Die Höchstentschädigung<br />

beträgt 50.000,00 Euro je Versicherungs-Fall.<br />

6 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Tagesmutter /<br />

Tageseltern<br />

Versichert ist jedoch die Haftpflicht aus der Ausübung<br />

einer Tätigkeit durch Beaufsichtigung von bis zu 5<br />

fremden nicht volljährigen Kindern (z.B. Tagesmutter /<br />

Tageseltern). Nicht versichert ist die gesetzliche<br />

Haftpflicht der beaufsichtigten Kinder. Die<br />

Regulierung von durch minderjährige Kinder<br />

verursachten Schäden (siehe Ziffer 4 der Bedingungen)<br />

gilt nicht für die beaufsichtigten Kinder.<br />

Stand 03/2012<br />

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7 Mitversichert ist<br />

<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />

7.1 die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten<br />

Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.<br />

Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag<br />

oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und<br />

Garten betreuen oder den Streudienst versehen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle und<br />

Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch<br />

handelt.<br />

7.2 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden, gilt<br />

darüber hinaus Folgendes: Schäden am Arbeitsplatz<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten<br />

Personen aus betrieblich und arbeitsvertraglich<br />

veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber<br />

oder den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden<br />

bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000,00 Euro<br />

je Versicherungs-Fall.<br />

Keine Entschädigung wird geleistet, wenn<br />

vorrangig die Betriebshaftpflichtversicherung in<br />

Anspruch zu nehmen ist,<br />

keine gesetzliche Verpflichtung auf Ersatz eines<br />

Schadens besteht.<br />

Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.14 AHB 2010 gelten<br />

entsprechend.<br />

8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />

Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.14.17 AHB<br />

2010 - bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro je Versicherungs-Fall,<br />

begrenzt auf 100.000,00 Euro für alle<br />

Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht wegen Schäden durch Austausch,<br />

Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten<br />

und Programme Dritter und daraus resultierender Personen-,<br />

Sach- und Vermögens-Schäden, soweit<br />

• Daten durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme<br />

gelöscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht<br />

oder verändert wurden (Datenveränderung),<br />

• Daten aus sonstigen Gründen bei Dritten verändert<br />

bzw. nicht oder fehlerhaft gespeichert wurden, jedoch<br />

nur, soweit sich die Ansprüche auf die Wiederherstellung<br />

der veränderten Daten richten,<br />

• der Zugang Dritter zum elektronischen Datenaustausch<br />

gestört wurde.<br />

Versicherungs-Schutz besteht – insoweit abweichend<br />

von Ziffer 1.14.12 AHB 2010 – für Versicherungs-<br />

Fälle im Ausland.<br />

Die gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflicht-<br />

Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem<br />

Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.<br />

Kein Versicherungs-Schutz besteht für Schäden:<br />

• die dadurch entstehen, dass der Versicherungs-<br />

Nehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme<br />

/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-<br />

Attacken) oder Software einsetzt, die geeignet ist,<br />

die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.<br />

B. Trojanische Pferde),<br />

• die in engem Zusammenhang mit massenhaft versandten<br />

vom Empfänger ungewollten elektronisch<br />

übertragenen Informationen stehen (z. B. Spamming)<br />

oder Dateien, mit denen widerrechtlich In-<br />

formationen über Internet-Nutzer gesammelt werden<br />

sollen (z. B. Cookies).<br />

Vor Eintritt des Versicherungs-Falls müssen die zur<br />

Verfügung gestellten Daten (z. B. Textinformationen,<br />

Bilder, Musikstücke) durch Sicherheitsmaßnahmen<br />

bzw. Sicherheitstechniken (z. B. Firewall, Virenscanner)<br />

gesichert oder geprüft werden. Die Sicherheitsmaßnahmen<br />

bzw. Sicherheitstechniken sind mindestens<br />

einmal im Monat zu aktualisieren und es sind regelmäßig<br />

die Sicherheitsupdates für Ihr Betriebssystem und<br />

die verwendete Software einzuspielen.<br />

Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir<br />

unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 AHB 2010 den<br />

Vertrag kündigen oder Leistungen ganz oder teilweise<br />

kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit<br />

führen.<br />

Nach Eintritt des Versicherungs-Falls haben Sie:<br />

• bei der Aufklärung des Versicherungs-Falls mitzuwirken<br />

und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,<br />

• den Versicherungs-Fall unverzüglich bei der zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />

Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten sind wir unter<br />

den Voraussetzungen der Ziffer 3 AHB 2010 ganz oder<br />

teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />

Statt 50.000,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung<br />

je Versicherungs-Fall 100.000,00 Euro, begrenzt auf<br />

200.000,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs.<br />

9 Photovoltaik-Anlagen<br />

Mitversichert ist ergänzend zu Ziffer 1.3 die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Betrieb von eigenen<br />

Photovoltaikanlagen bis zu einer Nennleistung von 15<br />

kWp. Wird die genannte Nennleistung überschritten besteht<br />

kein Versicherungs-Schutz. Die zur Erhöhung<br />

oder Erweiterung des versicherten Risikos (Ziffern 1.2<br />

und 1.13 AHB 2010) geltenden Regelungen sind nicht<br />

anwendbar. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer<br />

1.14.5 AHB 2010 – die von Ihnen mit dem örtlichen<br />

Netzbetreiber vereinbarte Freistellung von Ansprüchen<br />

Dritter wegen Personen- und Sachschäden, soweit Sie<br />

Ihrem Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-<br />

Bestimmungen zum Schadens-Ersatz verpflichtet wären.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Einspeisung<br />

Versichert ist darüber hinaus die Einspeisung von<br />

Elektrizität in das Netz des örtlichen Stromversorgers,<br />

nicht jedoch die Versorgung von Letztverbrauchern<br />

(z. B. private Haushalte).<br />

10 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge<br />

10.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers,<br />

Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder<br />

Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen<br />

Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht<br />

werden.<br />

Stand 03/2012<br />

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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />

10.2 Versichert ist aber die Haftpflicht wegen Schäden, die<br />

verursacht werden durch den Gebrauch von<br />

10.2.1 Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,<br />

• die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben<br />

werden,<br />

• deren Fluggewicht zehn kg nicht übersteigt und<br />

• für die keine Versicherungs-Pflicht besteht.<br />

10.2.2 Wassersportfahrzeugen inklusive Windsurfbretter, ausgenommen<br />

eigener Segelboote und eigener oder fremder<br />

Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfsoder<br />

Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.<br />

10.2.3 Schlauch-, Ruder- und Paddelboote, Surfboards sowie<br />

sonstige Wassersportfahrzeuge ohne Segel und ohne<br />

Treibsätze oder Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren).<br />

10.2.4 Kitesurf-Boards und -Drachen.<br />

10.2.5 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Kraft-, Luft- und<br />

Wasserfahrzeuge<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,<br />

die verursacht werden durch den Gebrauch von<br />

Wassersportfahrzeugen mit Motoren bis zu vier Kilowatt<br />

(kW), soweit für das Führen keine behördliche<br />

Erlaubnis erforderlich ist,<br />

Windsurfbrettern und Segelbooten bis 20 qm Segelfläche,<br />

fremden Segelbooten über 20 qm Segelfläche, sofern<br />

Sie diese nur gelegentlich gebrauchen,<br />

nicht selbst fahrenden Landfahrzeugen (z. B. Fahrräder,<br />

Skateboards, Inlineskates oder Rollschuhe),<br />

Elektrofahrrädern,<br />

Kraftfahrzeugen, die ausschließlich auf nicht öffentlichen<br />

Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht<br />

auf eine Höchstgeschwindigkeit,<br />

motorgetriebenen Kranken-Fahrstühlen,<br />

motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen,<br />

Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonstige<br />

Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h<br />

Höchstgeschwindigkeit,<br />

sonstige Kraftfahrtzeuge mit nicht mehr als sechs<br />

km/h Höchstgeschwindigkeit,<br />

nicht versicherungspflichtigen Anhängern.<br />

10.2.6 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Wassersportrisiken<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden<br />

die verursacht werden durch den Gebrauch von<br />

gemieteten oder geliehenen fremden Wasserfahrzeugen<br />

(z. B. fremde Jetski, Motorboot), soweit Sie über eine<br />

Erlaubnis zum Führen des entsprechen Wasserfahrzeugs<br />

verfügen und dieses über eine Leistung von nicht<br />

mehr als 75 kW verfügt. Ein Anspruch ist ausgeschlossen,<br />

soweit für den eingetretenen Schaden anderweitig<br />

Versicherungs-Schutz besteht. Schäden an den gemieteten<br />

oder geliehenen fremden Wasserfahrzeugen selbst<br />

sind nicht versichert.<br />

11 Für Auslandsaufenthalte gilt:<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.14.12<br />

AHB 2010 - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Schadens-Ereignissen bei vorübergehenden<br />

Auslandsaufenthalten innerhalb der Europäi-<br />

schen Union für drei Jahre und im außereuropäischen<br />

Ausland für ein Jahr.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Auslandsaufenthalt in<br />

der Europäischen Union<br />

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.14.12<br />

AHB 2012 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Schadens-Ereignissen innerhalb der<br />

Europäischen Union für eine unbegrenzte Aufenthaltsdauer<br />

anstatt für drei Jahre Auslandsaufenthalt.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />

Benutzung oder Anmietung (nicht dem<br />

Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen oder<br />

Häusern gem. Ziffer 1.3.<br />

Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort<br />

außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen<br />

mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Auslandspraktika<br />

Eingeschlossen ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht<br />

für Auslandspraktika, innerhalb der Europäischen<br />

Union (unbegrenzt) und im außereuropäischen Ausland<br />

für ein Jahr.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Kaution im Ausland<br />

Muss eine versicherte Person im Ausland durch behördliche<br />

Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung<br />

von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht<br />

hinterlegen, so stellen wir den erforderlichen Betrag<br />

bis zu 50.000,00 Euro je Versicherungs-Fall zur Verfügung.<br />

Wir rechnen die Kaution auf eine von uns zu leistende<br />

Schadensersatz-Zahlung an. Ist die Kaution höher<br />

als der zu leistende Schadens-Ersatz, so sind Sie<br />

zur Rückzahlung des Differenzbetrages verpflichtet.<br />

Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße<br />

oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatz-Forderungen<br />

einbehalten wird oder die<br />

Kaution verfallen ist.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Vorübergehender gewerbsmäßiger<br />

Auslandsaufenthalt eigener Kinder<br />

Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht<br />

Ihrer eigenen Kinder für einen zeitlich befristeten gewerbsmäßigen<br />

Auslandsaufenthalt (z. B. Au-Pair) von<br />

längstens einem Jahr, sofern die Voraussetzungen gemäß<br />

Ziffer 3.2 erfüllt sind.<br />

12 Pflegebedürftige Angehörige in Ihrem Haushalt<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in häuslicher<br />

Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Angehörigen,<br />

bei denen mindestens Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe<br />

1 im Sinne des Sozialgesetzbuches XI vorliegt.<br />

Stand 03/2012<br />

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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />

13 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Vorübergehend in<br />

Ihrem Haushalt lebende Personen<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend<br />

in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten<br />

Personen (z. B. Au-Pair, Austauschschüler)<br />

sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen in<br />

Ihrem Haushalt (z. B. Enkelkinder auf Besuch), soweit<br />

nicht anderweitig Haftpflicht-Schutz besteht.<br />

14 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Alleinstehende<br />

Familienangehörige (Eltern/Großeltern) in Ihrem<br />

Haushalt<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht in häuslicher<br />

Gemeinschaft mit Ihnen lebende Personen (z. B.<br />

Enkel, Eltern, Großeltern), sofern diese bei Ihnen behördlich<br />

gemeldet sind und keine eigene Privat-<br />

Haftpflicht-Versicherung besitzen. Eltern und Großeltern<br />

von Ihnen oder mitversicherten Personen sind<br />

auch mitversichert, wenn sie in einer Pflegeeinrichtung<br />

(z. B. Pflegeheim) leben und mindestens Pflegebedürftigkeit<br />

nach Pflegestufe 1 im Sinne des Sozialgesetzbuches<br />

XI vorliegt.<br />

15 Für den Einschluss von Mietsachschäden gilt:<br />

15.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.14.9 AHB<br />

2010 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung<br />

von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken<br />

gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus<br />

ergebenden Vermögens-Schäden. Die Höchstersatzleistung<br />

je Versicherungs-Fall beträgt 300.000,00 Euro,<br />

begrenzt auf 600.000,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle<br />

des Versicherungs-Jahrs.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Mietsachschäden<br />

Statt 300.000,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung<br />

je Versicherungs-Fall 500.000,00 Euro, begrenzt auf<br />

1.000.000,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des<br />

Versicherungs-Jahrs.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche wegen<br />

• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,<br />

• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und<br />

Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround<br />

Gasgeräten,<br />

• Glasschäden – auch Schäden an Kunststoffverbindungen<br />

wie z. B. Plexiglas -, soweit Sie sich hiergegen<br />

besonders versichern können,<br />

• Schäden infolge von Schimmelbildung.<br />

15.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.14.9<br />

AHB 2010 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung<br />

von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen<br />

in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen<br />

und -häusern anlässlich von Reiseaufenthalten<br />

und der sich daraus ergebenden Vermögens-Schäden.<br />

Die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall beträgt<br />

5.000,00 Euro, begrenzt auf 10.000,00 Euro für alle<br />

Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. Die Ausschlüsse<br />

nach Ziffer 15.1 gelten entsprechend. Der<br />

Selbstbehalt beträgt je Versicherungs-Fall 150,00 Euro.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes:<br />

Die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall aus der<br />

Beschädigung von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen<br />

in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen<br />

und -häusern anlässlich von Reiseaufenthalten<br />

beträgt 10.000,00 Euro statt 5.000,00 Euro, begrenzt<br />

auf 20.000,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des<br />

Versicherungs-Jahrs. Die Ausschlüsse nach Ziffer 15.1<br />

gelten entsprechend. Der Selbstbehalt entfällt, sofern<br />

nicht nach Ziffer 1.8 AHB 2010 eine Selbstbeteiligung<br />

vereinbart ist.<br />

16 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Fremde gemietete und<br />

geliehene Sachen<br />

Mitversichert ist – abweichend von den Ziffer 1.14.9<br />

AHB 2010 – die gesetzliche Haftpflicht<br />

16.1<br />

16.2<br />

aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten,<br />

geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken,<br />

Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden<br />

und alle sich daraus ergebenden Vermögens-Schäden.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche wegen:<br />

Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,<br />

Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und<br />

Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround<br />

Gasgeräten,<br />

Glasschäden – auch Schäden an Kunststoffverbindungen<br />

wie z. B. Plexiglas -, soweit Sie sich<br />

hiergegen besonders versichern können,<br />

Schäden infolge von Schimmelbildung.<br />

aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust<br />

von sonstigen vorübergehend gemieteten, geliehenen,<br />

gepachteten oder in Obhut übernommenen Sachen<br />

bis zu einer Entschädigungsgrenze von bis zu<br />

50.000,00 Euro je Versicherungs-Fall.<br />

Keine Entschädigung wird geleistet für<br />

Sachen, die den versicherten Personen für mehr<br />

als drei Monate überlassen wurden, mit Ausnahme<br />

von elektrischen medizinischen Geräten, soweit<br />

kein anderer Versicherer leistungspflichtig<br />

ist. Als elektrische medizinische Geräte gelten z.<br />

B. 24-Stunden- EKG-Geräte und Dialysegeräte,<br />

nicht jedoch<br />

Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollstühle, Kranken-<br />

Betten etc.,<br />

Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten<br />

Personen dienen,<br />

Fahrzeuge und Sportgeräte,<br />

Geld, Urkunden und Wertpapiere,<br />

Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige<br />

Beanspruchung,<br />

Vermögens-Folgeschäden.<br />

17 Hunde, Pferde und Ponys<br />

17.1 Fremde Hunde, Pferde und Ponys<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

• als Reiter bei Benutzung fremder Pferde oder Ponys<br />

und Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlit-<br />

Stand 03/2012<br />

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17.2<br />

<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />

ten) zu privaten Zwecken, auch bei Inanspruchnahme<br />

als Tierhüter,<br />

• aus dem Hüten fremder Hunde soweit dies gefälligkeitshalber<br />

und nur gelegentlich erfolgt.<br />

Nicht versichert ist das Hüten von Hunden,<br />

• deren Halter oder Eigentümer mit Ihnen in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt und/oder zu den durch diesen<br />

Vertrag mitversicherten Personen gehört,<br />

• die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr<br />

als vier Wochen in Besitz bzw. Gewahrsam genommen<br />

sind.<br />

Eine bestehende Pferdehalter- bzw. Hundehalter-<br />

Haftpflicht-Versicherung ist vorrangig in Anspruch zu<br />

nehmen. Nicht vom Versicherungs-Schutz umfasst sind<br />

Haftpflicht-Ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Vorsorge-<br />

Versicherung bei gesetzlicher Versicherungs-Pflicht<br />

für Hundehaltung<br />

Abweichend von Ziffer 1.13 AHB 2010 gelten die Regelungen<br />

der Vorsorge-Versicherung für das Halten von<br />

Hunden auch dann, wenn hierfür eine gesetzliche Versicherungs-Pflicht<br />

besteht.<br />

18 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden, gilt<br />

darüber hinaus Folgendes: Forderungsausfalldeckung<br />

18.1<br />

18.2<br />

Wir gewähren Ihnen und den versicherten Personen<br />

Versicherungs-Schutz für den Fall, dass Ihnen während<br />

der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten<br />

(Schadens-Verursacher) ein Privat-Haftpflicht-<br />

Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen<br />

zugefügt wird und die daraus entstehende Schadensersatz-Forderung<br />

wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadens-Verursachers<br />

nicht durchgesetzt werden kann.<br />

Die Schadensersatz-Forderung muss mindestens<br />

1.500,00 Euro betragen. Wir leisten keine Entschädigung,<br />

soweit Leistungen aus einer bestehenden Schadens-Versicherung<br />

beansprucht werden können oder<br />

ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig<br />

ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz<br />

erbracht werden.<br />

Der von der Ausfalldeckung erfasste Umfang der gesetzlichen<br />

Haftpflicht des Schadens-Verursachers und<br />

die Höhe der Entschädigung richten sich in entsprechender<br />

Anwendung nach dem Deckungsumfang der<br />

vorliegenden Familien-Privat-Haftpflicht-Versicherung.<br />

Der Ausschluss des Vorsatzes nach Ziffer 1.14.1<br />

AHB 2010 findet jedoch keine Anwendung. Versicherungs-Schutz<br />

besteht zudem auch für die Eigenschaft<br />

des Schadens-Verursachers als privater Tierhalter oder<br />

–hüter.<br />

Kein Versicherungs-Schutz besteht für<br />

Schäden im Zusammenhang mit Verleih, Vermietung,<br />

Verpachtung, Verwahrung oder Verkauf von<br />

Sachen oder der Vereinbarung zu erbringender<br />

Leistungen,<br />

Schäden aus neu hinzugekommenen Risiken (Ziffern<br />

1.2 und 1.13 AHB 2010),<br />

Verzugszinsen und Vertragsstrafen.<br />

18.3<br />

18.4<br />

18.5<br />

Versicherungs-Schutz besteht für Personen- oder Sachschäden<br />

infolge von Schadens-Ereignissen, die während<br />

der Wirksamkeit dieses Vertrags in Deutschland<br />

oder anlässlich eines vorübergehenden , bis zu drei<br />

Jahre dauernden Auslandsaufenthalts des Versicherten<br />

bzw. Befindens einer Sache des Versicherten in einem<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz<br />

oder Norwegens, eintreten.<br />

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte<br />

Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren<br />

Titel gegen den Schadens-Verursacher im streitigen<br />

Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich der<br />

Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen oder<br />

ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadens-<br />

Verursachers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt<br />

hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus<br />

diesem Titel gegen den Schadens-Verursacher erfolglos<br />

geblieben ist.<br />

Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die<br />

versicherte Person nachweist, dass:<br />

eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder<br />

Forderungspfändung) nicht oder nicht zur<br />

vollen Befriedigung geführt hat oder<br />

eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />

z. B. weil der Schadens-Verursacher in<br />

den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung<br />

abgegeben hat.<br />

Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung<br />

des Original-Titels, der Original-Unterlagen und<br />

sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein<br />

Versicherungs-Fall im Sinne der Forderungsausfalldeckung<br />

vorliegt.<br />

Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche<br />

gegen den Schadens-Verursacher in Höhe der<br />

Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist<br />

eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.<br />

19 Für den Einschluss von Sachschäden durch<br />

häusliche Abwässer gilt:<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.16<br />

AHB 2010 - Haftpflicht-Ansprüche wegen Sachschäden<br />

durch häusliche Abwässer.<br />

20 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden<br />

- außer Anlagenrisiko (Restrisiko) - gilt:<br />

20.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögens-Schäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, Ihre<br />

gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen<br />

oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers<br />

einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)<br />

mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen<br />

zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen<br />

und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.<br />

20.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungs-Fall<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie<br />

außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />

übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />

die Versicherungs-Summe für Sachschäden<br />

nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts-<br />

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kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen<br />

für die Haftpflicht-Versicherung (AHB 2010).<br />

20.3 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu<br />

ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die<br />

Versicherungs-Summe für Sachschäden übersteigen.<br />

Unsere Billigung von Maßnahmen von Ihnen oder Dritten<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt<br />

nicht als Weisung von uns.<br />

20.4 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber<br />

• von Kleingebinden bis 50 l/kg je Einzelgebinde und<br />

mit einem Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen<br />

Behälter bis 500 l/kg,<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes:<br />

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber<br />

von Kleingebinden bis 100 l/kg (anstatt 50 l/kg) je<br />

Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen<br />

der vorhandenen Behälter bis 1000 l/kg (anstatt 500<br />

l/kg).<br />

• von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten<br />

Stoffe,<br />

für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-,<br />

Sach- und Vermögens-Schäden) von Veränderungen<br />

der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />

eines Gewässers einschließlich der Grundwassers<br />

(Gewässerschäden).<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes:<br />

Zusätzlich eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

als Inhaber eines ober- oder unterirdischen, an der<br />

Postanschrift befindlichen Heizöltanks, bis zu einem<br />

Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter.<br />

20.5 Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche gegen die<br />

Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />

dienenden Gesetzen, Verordnungen, an<br />

Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen<br />

herbeigeführt haben.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche wegen<br />

Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,<br />

anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,<br />

inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik<br />

oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen<br />

oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das<br />

gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />

sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

21 Für Vermögens-Schäden gilt:<br />

21.1 Im Rahmen des Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

wegen Vermögens-Schäden im Sinne der Ziffer 1.2<br />

AHB 2010 aus Schadens-Ereignissen mitversichert, die<br />

während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten<br />

sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall<br />

beträgt 50.000,00 Euro, begrenzt auf 100.000,00 Euro<br />

für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Vermögens-Schäden<br />

Statt 50.000,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung<br />

je Versicherungs-Fall 100.000,00 Euro, begrenzt auf<br />

200.000,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs.<br />

21.2 Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche aus<br />

21.2.1 Schäden, die durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrage<br />

oder für ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder<br />

gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen,<br />

21.2.2 Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,<br />

Gerüche, Erschütterungen),<br />

21.2.3 planender, beratender, bau- oder montagegeleitender,<br />

prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit,<br />

21.2.4 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-,<br />

Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen<br />

wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller<br />

Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung,<br />

21.2.5 der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und<br />

Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts,<br />

21.2.6 Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen,<br />

21.2.7 Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich<br />

verbundene Unternehmen,<br />

21.2.8 Vermittlungsgeschäften aller Art,<br />

21.2.9 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,<br />

Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung,<br />

Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung,<br />

21.2.10 vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen<br />

Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen<br />

des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher<br />

Pflichtverletzung,<br />

21.2.11 Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,<br />

Wertpapieren und Wertsachen.<br />

22 Umweltschäden gemäß Umweltschadens-Gesetz<br />

22.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB<br />

2010 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur<br />

Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadens-Gesetz<br />

(USchadG), soweit während der Wirksamkeit<br />

des Versicherungs-Vertrags<br />

• die schadensverursachenden Emissionen plötzlich,<br />

unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt<br />

gelangt sind oder<br />

• die sonstige Schadens-Verursachung plötzlich, unfallartig<br />

und bestimmungswidrig erfolgt ist.<br />

Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadens-<br />

Verursachung besteht Versicherungs-Schutz für Umweltschäden<br />

durch Lagerung, Verwendung oder anderen<br />

Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich<br />

dann, wenn der Umweltschaden auf einen<br />

Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler<br />

dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht<br />

kein Versicherungs-Schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt<br />

des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem<br />

Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt<br />

werden können (Entwicklungsrisiko).<br />

Umweltschaden ist eine<br />

• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen<br />

Lebensräumen,<br />

Stand 03/2012<br />

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• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,<br />

• Schädigung des Bodens.<br />

Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer<br />

1.14.9 AHB 2010, Pflichten oder Ansprüche wegen<br />

Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten<br />

oder geliehenen Grundstücken, soweit diese<br />

Grundstücke vom Versicherungs-Schutz dieses Vertrags<br />

erfasst sind.<br />

22.2 Nicht versichert sind<br />

22.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die<br />

Personen (Versicherungs-Nehmer oder ein Mitversicherter)<br />

richten, die den Schaden dadurch verursacht<br />

haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen<br />

oder an den Versicherungs-Nehmer gerichteten behördlichen<br />

Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz<br />

dienen, abweichen.<br />

22.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden<br />

• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf<br />

genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,<br />

• die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen<br />

Abwasseranlagen ausgehen,<br />

• für die der Versicherungs-Nehmer aus einem anderen<br />

Versicherungs-Vertrag (z. B. Gewässerschaden-<br />

Haftpflicht-Versicherung) Versicherungs-Schutz hat<br />

oder hätte erlangen können.<br />

22.3 Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungs-Summe<br />

beträgt bis zu 5.000.000,00 Euro je<br />

Schadens-Fall. Mehrere zeitlich zusammenhängende<br />

Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein<br />

einziges Schadens-Ereignis. Unsere Höchstleistung für<br />

alle in einem Versicherungs-Jahr eingetretenen Schadens-Fälle<br />

beträgt 10.000.000,00 Euro.<br />

22.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 1.14.12 AHB<br />

2010 und Ziffer 11 dieser Bedingungen im Umfang dieses<br />

Versicherungs-Vertrags im Geltungsbereich der<br />

EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004(35/EG) eintretende<br />

Versicherungs-Fälle. Versicherungs-Schutz besteht insoweit<br />

abweichend von Ziffer 1.14.12 AHB 2010 auch<br />

für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen<br />

anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese<br />

Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten<br />

EU-Richtlinie nicht überschreiten.<br />

23 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Verlust von Privatschlüsseln<br />

23.1 Mitversichert ist – in Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB<br />

2010 und abweichend von Ziffer 1.14.2 und 1.14.9<br />

AHB 2010 – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen<br />

von fremden Schlüsseln, die zu privaten<br />

Zwecken überlassen wurden, sofern sich diese<br />

rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.<br />

Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt.<br />

Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche<br />

Haftpflicht-Ansprüche wegen der Kosten für die<br />

notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern<br />

und Schließanlagen sowie für vorübergehende.<br />

Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz<br />

bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an<br />

welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Bei Sondereigentümern sind Haftpflicht-Ansprüche der<br />

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versichert. Die<br />

Leistungs-Pflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentums-Anteil<br />

an dem gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

23.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflicht-Ansprüche aus<br />

• dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Ihnen im<br />

Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen<br />

überlassen wurden,<br />

• dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie<br />

sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.<br />

23.3 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungs-Fall<br />

5.000,00 Euro, begrenzt auf 10.000,00 Euro für alle<br />

Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs.<br />

24 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen<br />

24.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungs-Nehmer und<br />

den mitversicherten Personen – abweichend von Ziffer<br />

1.14.19 AHB 2010 – Versicherungs-Schutz für den<br />

Fall, dass der Versicherungs-Nehmer oder mitversicherte<br />

Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-<br />

24.2<br />

Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen<br />

aus den in Ziffer 24.2 genannten Gründen<br />

für einen Personen-, Sach-, oder Vermögens-Schaden<br />

auf Schadens-Ersatz in Anspruch genommen werden.<br />

Für den Versicherungs-Nehmer besteht Versicherungs-<br />

Schutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder<br />

sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.<br />

Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen<br />

und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie<br />

die Personen deren Beschäftigungs-Verhältnis beendet<br />

ist.<br />

Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die<br />

ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die<br />

Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die<br />

sexuelle Identität.<br />

24.3 Versicherungs-Fall ist – abweichend von Ziffer 1.1<br />

AHB 2010 - die erstmalige Geltendmachung eines<br />

Haftpflicht-Anspruchs gegen den Versicherungs-<br />

24.4<br />

Nehmer oder eine mitversicherte Person während der<br />

Dauer des Versicherungs-Vertrages. Im Sinne dieses<br />

Vertrages ist ein Haftpflicht-Anspruch geltend gemacht,<br />

wenn gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine mitversicherte<br />

Person ein Anspruch schriftlich erhoben<br />

wird oder ein Dritter dem Versicherungs-Nehmer oder<br />

einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen<br />

Anspruch gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine<br />

mitversicherte Person zu haben.<br />

Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende<br />

Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der<br />

Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung<br />

durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im<br />

Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte<br />

Handlung spätestens hätte vorgenommen werden<br />

müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.<br />

24.5 Die Versicherungs-Summe beträgt je Versicherungs-<br />

Fall 1.000.000,00 Euro für Personen-Schäden und<br />

50.000,00 Euro für Sach- und Vermögens-Schäden. Die<br />

Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-Fälle des<br />

Versicherungs-Jahrs beträgt für Personen-Schäden<br />

2.000.000,00 Euro und 100.000,00 Euro für Sach- und<br />

Vermögens-Schäden.<br />

Stand 03/2012<br />

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Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Sach- und Vermögens-Schäden<br />

Statt 50.000,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung<br />

je Versicherungs-Fall 100.000,00 Euro, begrenzt auf<br />

200.000,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs.<br />

24.6 Nicht versichert sind Haftpflicht-Ansprüche<br />

• gegen den Versicherungs-Nehmer und/oder die mitversicherten<br />

Personen, soweit sie den Schaden durch<br />

wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,<br />

Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch<br />

sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt<br />

haben; dem Versicherungs-Nehmer und/oder den<br />

mitversicherten Personen werden die Handlungen<br />

oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr<br />

Wissen begangen worden sind,<br />

• die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffern<br />

3.1, 3.2 und 3.4 geltend gemacht werden,<br />

• teilweise abweichend von Ziffer 11, welche vor Gerichten<br />

außerhalb Deutschlands geltend gemacht<br />

werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung<br />

von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt<br />

wurden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des<br />

Rechts ausländischer Staaten,<br />

• auf Entschädigung und/oder Schadens-Ersatz mit<br />

Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Bußund<br />

Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den<br />

Versicherungs-Nehmer oder die mitversicherten<br />

Personen verhängt worden sind,<br />

• wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen,<br />

Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,<br />

Abfindungszahlungen im Zusammenhang<br />

mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />

und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen-<br />

Schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und<br />

Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-<br />

Nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.<br />

25 Nicht versicherte Risiken<br />

Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu<br />

versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich<br />

in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen<br />

und Risikobeschreibungen ohne besonderen<br />

Beitrag mitversichert ist; insbesondere die Haftpflicht<br />

aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen<br />

noch sonst ihm zuzurechnen sind.<br />

Stand 03/2012<br />

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