PDF, 176 KB - ERGO Direkt Versicherungen
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17.2<br />
<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />
ten) zu privaten Zwecken, auch bei Inanspruchnahme<br />
als Tierhüter,<br />
• aus dem Hüten fremder Hunde soweit dies gefälligkeitshalber<br />
und nur gelegentlich erfolgt.<br />
Nicht versichert ist das Hüten von Hunden,<br />
• deren Halter oder Eigentümer mit Ihnen in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebt und/oder zu den durch diesen<br />
Vertrag mitversicherten Personen gehört,<br />
• die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr<br />
als vier Wochen in Besitz bzw. Gewahrsam genommen<br />
sind.<br />
Eine bestehende Pferdehalter- bzw. Hundehalter-<br />
Haftpflicht-Versicherung ist vorrangig in Anspruch zu<br />
nehmen. Nicht vom Versicherungs-Schutz umfasst sind<br />
Haftpflicht-Ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer.<br />
Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />
gilt darüber hinaus Folgendes: Vorsorge-<br />
Versicherung bei gesetzlicher Versicherungs-Pflicht<br />
für Hundehaltung<br />
Abweichend von Ziffer 1.13 AHB 2010 gelten die Regelungen<br />
der Vorsorge-Versicherung für das Halten von<br />
Hunden auch dann, wenn hierfür eine gesetzliche Versicherungs-Pflicht<br />
besteht.<br />
18 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden, gilt<br />
darüber hinaus Folgendes: Forderungsausfalldeckung<br />
18.1<br />
18.2<br />
Wir gewähren Ihnen und den versicherten Personen<br />
Versicherungs-Schutz für den Fall, dass Ihnen während<br />
der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten<br />
(Schadens-Verursacher) ein Privat-Haftpflicht-<br />
Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen<br />
zugefügt wird und die daraus entstehende Schadensersatz-Forderung<br />
wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadens-Verursachers<br />
nicht durchgesetzt werden kann.<br />
Die Schadensersatz-Forderung muss mindestens<br />
1.500,00 Euro betragen. Wir leisten keine Entschädigung,<br />
soweit Leistungen aus einer bestehenden Schadens-Versicherung<br />
beansprucht werden können oder<br />
ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig<br />
ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz<br />
erbracht werden.<br />
Der von der Ausfalldeckung erfasste Umfang der gesetzlichen<br />
Haftpflicht des Schadens-Verursachers und<br />
die Höhe der Entschädigung richten sich in entsprechender<br />
Anwendung nach dem Deckungsumfang der<br />
vorliegenden Familien-Privat-Haftpflicht-Versicherung.<br />
Der Ausschluss des Vorsatzes nach Ziffer 1.14.1<br />
AHB 2010 findet jedoch keine Anwendung. Versicherungs-Schutz<br />
besteht zudem auch für die Eigenschaft<br />
des Schadens-Verursachers als privater Tierhalter oder<br />
–hüter.<br />
Kein Versicherungs-Schutz besteht für<br />
Schäden im Zusammenhang mit Verleih, Vermietung,<br />
Verpachtung, Verwahrung oder Verkauf von<br />
Sachen oder der Vereinbarung zu erbringender<br />
Leistungen,<br />
Schäden aus neu hinzugekommenen Risiken (Ziffern<br />
1.2 und 1.13 AHB 2010),<br />
Verzugszinsen und Vertragsstrafen.<br />
18.3<br />
18.4<br />
18.5<br />
Versicherungs-Schutz besteht für Personen- oder Sachschäden<br />
infolge von Schadens-Ereignissen, die während<br />
der Wirksamkeit dieses Vertrags in Deutschland<br />
oder anlässlich eines vorübergehenden , bis zu drei<br />
Jahre dauernden Auslandsaufenthalts des Versicherten<br />
bzw. Befindens einer Sache des Versicherten in einem<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz<br />
oder Norwegens, eintreten.<br />
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte<br />
Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren<br />
Titel gegen den Schadens-Verursacher im streitigen<br />
Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich der<br />
Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen oder<br />
ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadens-<br />
Verursachers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt<br />
hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus<br />
diesem Titel gegen den Schadens-Verursacher erfolglos<br />
geblieben ist.<br />
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die<br />
versicherte Person nachweist, dass:<br />
eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder<br />
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur<br />
vollen Befriedigung geführt hat oder<br />
eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />
z. B. weil der Schadens-Verursacher in<br />
den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung<br />
abgegeben hat.<br />
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung<br />
des Original-Titels, der Original-Unterlagen und<br />
sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein<br />
Versicherungs-Fall im Sinne der Forderungsausfalldeckung<br />
vorliegt.<br />
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche<br />
gegen den Schadens-Verursacher in Höhe der<br />
Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist<br />
eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.<br />
19 Für den Einschluss von Sachschäden durch<br />
häusliche Abwässer gilt:<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.16<br />
AHB 2010 - Haftpflicht-Ansprüche wegen Sachschäden<br />
durch häusliche Abwässer.<br />
20 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden<br />
- außer Anlagenrisiko (Restrisiko) - gilt:<br />
20.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögens-Schäden<br />
wie Sachschäden behandelt werden, Ihre<br />
gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare<br />
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen<br />
oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers<br />
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)<br />
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen<br />
zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen<br />
und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.<br />
20.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungs-Fall<br />
zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />
für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie<br />
außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />
die Versicherungs-Summe für Sachschäden<br />
nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts-<br />
Stand 03/2012<br />
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