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PDF, 176 KB - ERGO Direkt Versicherungen

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17.2<br />

<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />

ten) zu privaten Zwecken, auch bei Inanspruchnahme<br />

als Tierhüter,<br />

• aus dem Hüten fremder Hunde soweit dies gefälligkeitshalber<br />

und nur gelegentlich erfolgt.<br />

Nicht versichert ist das Hüten von Hunden,<br />

• deren Halter oder Eigentümer mit Ihnen in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt und/oder zu den durch diesen<br />

Vertrag mitversicherten Personen gehört,<br />

• die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr<br />

als vier Wochen in Besitz bzw. Gewahrsam genommen<br />

sind.<br />

Eine bestehende Pferdehalter- bzw. Hundehalter-<br />

Haftpflicht-Versicherung ist vorrangig in Anspruch zu<br />

nehmen. Nicht vom Versicherungs-Schutz umfasst sind<br />

Haftpflicht-Ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer.<br />

Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Vorsorge-<br />

Versicherung bei gesetzlicher Versicherungs-Pflicht<br />

für Hundehaltung<br />

Abweichend von Ziffer 1.13 AHB 2010 gelten die Regelungen<br />

der Vorsorge-Versicherung für das Halten von<br />

Hunden auch dann, wenn hierfür eine gesetzliche Versicherungs-Pflicht<br />

besteht.<br />

18 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden, gilt<br />

darüber hinaus Folgendes: Forderungsausfalldeckung<br />

18.1<br />

18.2<br />

Wir gewähren Ihnen und den versicherten Personen<br />

Versicherungs-Schutz für den Fall, dass Ihnen während<br />

der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten<br />

(Schadens-Verursacher) ein Privat-Haftpflicht-<br />

Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen<br />

zugefügt wird und die daraus entstehende Schadensersatz-Forderung<br />

wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadens-Verursachers<br />

nicht durchgesetzt werden kann.<br />

Die Schadensersatz-Forderung muss mindestens<br />

1.500,00 Euro betragen. Wir leisten keine Entschädigung,<br />

soweit Leistungen aus einer bestehenden Schadens-Versicherung<br />

beansprucht werden können oder<br />

ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig<br />

ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz<br />

erbracht werden.<br />

Der von der Ausfalldeckung erfasste Umfang der gesetzlichen<br />

Haftpflicht des Schadens-Verursachers und<br />

die Höhe der Entschädigung richten sich in entsprechender<br />

Anwendung nach dem Deckungsumfang der<br />

vorliegenden Familien-Privat-Haftpflicht-Versicherung.<br />

Der Ausschluss des Vorsatzes nach Ziffer 1.14.1<br />

AHB 2010 findet jedoch keine Anwendung. Versicherungs-Schutz<br />

besteht zudem auch für die Eigenschaft<br />

des Schadens-Verursachers als privater Tierhalter oder<br />

–hüter.<br />

Kein Versicherungs-Schutz besteht für<br />

Schäden im Zusammenhang mit Verleih, Vermietung,<br />

Verpachtung, Verwahrung oder Verkauf von<br />

Sachen oder der Vereinbarung zu erbringender<br />

Leistungen,<br />

Schäden aus neu hinzugekommenen Risiken (Ziffern<br />

1.2 und 1.13 AHB 2010),<br />

Verzugszinsen und Vertragsstrafen.<br />

18.3<br />

18.4<br />

18.5<br />

Versicherungs-Schutz besteht für Personen- oder Sachschäden<br />

infolge von Schadens-Ereignissen, die während<br />

der Wirksamkeit dieses Vertrags in Deutschland<br />

oder anlässlich eines vorübergehenden , bis zu drei<br />

Jahre dauernden Auslandsaufenthalts des Versicherten<br />

bzw. Befindens einer Sache des Versicherten in einem<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz<br />

oder Norwegens, eintreten.<br />

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte<br />

Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren<br />

Titel gegen den Schadens-Verursacher im streitigen<br />

Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich der<br />

Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen oder<br />

ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadens-<br />

Verursachers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt<br />

hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus<br />

diesem Titel gegen den Schadens-Verursacher erfolglos<br />

geblieben ist.<br />

Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die<br />

versicherte Person nachweist, dass:<br />

eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder<br />

Forderungspfändung) nicht oder nicht zur<br />

vollen Befriedigung geführt hat oder<br />

eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />

z. B. weil der Schadens-Verursacher in<br />

den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung<br />

abgegeben hat.<br />

Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung<br />

des Original-Titels, der Original-Unterlagen und<br />

sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein<br />

Versicherungs-Fall im Sinne der Forderungsausfalldeckung<br />

vorliegt.<br />

Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche<br />

gegen den Schadens-Verursacher in Höhe der<br />

Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist<br />

eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.<br />

19 Für den Einschluss von Sachschäden durch<br />

häusliche Abwässer gilt:<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.16<br />

AHB 2010 - Haftpflicht-Ansprüche wegen Sachschäden<br />

durch häusliche Abwässer.<br />

20 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden<br />

- außer Anlagenrisiko (Restrisiko) - gilt:<br />

20.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögens-Schäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, Ihre<br />

gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen<br />

oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers<br />

einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)<br />

mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen<br />

zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen<br />

und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.<br />

20.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungs-Fall<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie<br />

außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />

übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />

die Versicherungs-Summe für Sachschäden<br />

nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts-<br />

Stand 03/2012<br />

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