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PDF, 176 KB - ERGO Direkt Versicherungen

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<strong>ERGO</strong> <strong>Direkt</strong> <strong>Versicherungen</strong> – Familien-Privathaftpflicht-Versicherung<br />

• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,<br />

• Schädigung des Bodens.<br />

Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer<br />

1.14.9 AHB 2010, Pflichten oder Ansprüche wegen<br />

Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten<br />

oder geliehenen Grundstücken, soweit diese<br />

Grundstücke vom Versicherungs-Schutz dieses Vertrags<br />

erfasst sind.<br />

22.2 Nicht versichert sind<br />

22.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die<br />

Personen (Versicherungs-Nehmer oder ein Mitversicherter)<br />

richten, die den Schaden dadurch verursacht<br />

haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen<br />

oder an den Versicherungs-Nehmer gerichteten behördlichen<br />

Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz<br />

dienen, abweichen.<br />

22.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden<br />

• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf<br />

genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,<br />

• die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen<br />

Abwasseranlagen ausgehen,<br />

• für die der Versicherungs-Nehmer aus einem anderen<br />

Versicherungs-Vertrag (z. B. Gewässerschaden-<br />

Haftpflicht-Versicherung) Versicherungs-Schutz hat<br />

oder hätte erlangen können.<br />

22.3 Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungs-Summe<br />

beträgt bis zu 5.000.000,00 Euro je<br />

Schadens-Fall. Mehrere zeitlich zusammenhängende<br />

Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein<br />

einziges Schadens-Ereignis. Unsere Höchstleistung für<br />

alle in einem Versicherungs-Jahr eingetretenen Schadens-Fälle<br />

beträgt 10.000.000,00 Euro.<br />

22.4 Versichert sind abweichend von Ziffer 1.14.12 AHB<br />

2010 und Ziffer 11 dieser Bedingungen im Umfang dieses<br />

Versicherungs-Vertrags im Geltungsbereich der<br />

EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004(35/EG) eintretende<br />

Versicherungs-Fälle. Versicherungs-Schutz besteht insoweit<br />

abweichend von Ziffer 1.14.12 AHB 2010 auch<br />

für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen<br />

anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese<br />

Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten<br />

EU-Richtlinie nicht überschreiten.<br />

23 Haben Sie sich für Haftpflicht-Premium entschieden,<br />

gilt darüber hinaus Folgendes: Verlust von Privatschlüsseln<br />

23.1 Mitversichert ist – in Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB<br />

2010 und abweichend von Ziffer 1.14.2 und 1.14.9<br />

AHB 2010 – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen<br />

von fremden Schlüsseln, die zu privaten<br />

Zwecken überlassen wurden, sofern sich diese<br />

rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.<br />

Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt.<br />

Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche<br />

Haftpflicht-Ansprüche wegen der Kosten für die<br />

notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern<br />

und Schließanlagen sowie für vorübergehende.<br />

Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz<br />

bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an<br />

welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Bei Sondereigentümern sind Haftpflicht-Ansprüche der<br />

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versichert. Die<br />

Leistungs-Pflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentums-Anteil<br />

an dem gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

23.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflicht-Ansprüche aus<br />

• dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Ihnen im<br />

Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen<br />

überlassen wurden,<br />

• dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie<br />

sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.<br />

23.3 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungs-Fall<br />

5.000,00 Euro, begrenzt auf 10.000,00 Euro für alle<br />

Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs.<br />

24 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen<br />

24.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungs-Nehmer und<br />

den mitversicherten Personen – abweichend von Ziffer<br />

1.14.19 AHB 2010 – Versicherungs-Schutz für den<br />

Fall, dass der Versicherungs-Nehmer oder mitversicherte<br />

Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-<br />

24.2<br />

Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen<br />

aus den in Ziffer 24.2 genannten Gründen<br />

für einen Personen-, Sach-, oder Vermögens-Schaden<br />

auf Schadens-Ersatz in Anspruch genommen werden.<br />

Für den Versicherungs-Nehmer besteht Versicherungs-<br />

Schutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder<br />

sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.<br />

Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen<br />

und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie<br />

die Personen deren Beschäftigungs-Verhältnis beendet<br />

ist.<br />

Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die<br />

ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die<br />

Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die<br />

sexuelle Identität.<br />

24.3 Versicherungs-Fall ist – abweichend von Ziffer 1.1<br />

AHB 2010 - die erstmalige Geltendmachung eines<br />

Haftpflicht-Anspruchs gegen den Versicherungs-<br />

24.4<br />

Nehmer oder eine mitversicherte Person während der<br />

Dauer des Versicherungs-Vertrages. Im Sinne dieses<br />

Vertrages ist ein Haftpflicht-Anspruch geltend gemacht,<br />

wenn gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine mitversicherte<br />

Person ein Anspruch schriftlich erhoben<br />

wird oder ein Dritter dem Versicherungs-Nehmer oder<br />

einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen<br />

Anspruch gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine<br />

mitversicherte Person zu haben.<br />

Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende<br />

Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der<br />

Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung<br />

durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im<br />

Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte<br />

Handlung spätestens hätte vorgenommen werden<br />

müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.<br />

24.5 Die Versicherungs-Summe beträgt je Versicherungs-<br />

Fall 1.000.000,00 Euro für Personen-Schäden und<br />

50.000,00 Euro für Sach- und Vermögens-Schäden. Die<br />

Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-Fälle des<br />

Versicherungs-Jahrs beträgt für Personen-Schäden<br />

2.000.000,00 Euro und 100.000,00 Euro für Sach- und<br />

Vermögens-Schäden.<br />

Stand 03/2012<br />

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