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und Schulungsservice für Personalbüros - dataline

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Eine Schulung der ISP GbR<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong>


Impressum:<br />

Rechtsänderungen im Lohnbüro 2012/2013<br />

Herausgeber:<br />

ISP GbR<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Martin Friedhoff <strong>und</strong> Marc Wehrstedt<br />

Kontakt: schulung@<strong>dataline</strong>.de<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> den Inhalt:<br />

ISP GbR<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Martin Friedhoff <strong>und</strong> Marc Wehrstedt<br />

Korrektorat: Alexandra Wehrstedt<br />

Die Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte liegen bei der ISP GbR. Die Texte<br />

sind sorgfältig <strong>und</strong> nach bestem Wissen <strong>und</strong> Gewissen aufbereitet. Rechtsfolgen lassen sich<br />

hiervon allerdings nicht ableiten.<br />

Redaktionsschluss: November 2012<br />

(2. Auflage)<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

Elster-Lohn-II-Verfahren<br />

- Gestreckte Einführungsphase<br />

- Musterschreiben <strong>und</strong> Anträge<br />

- FAQs<br />

- BMF Einführungsschreiben<br />

- Leitfaden <strong>für</strong> Personalbüro<br />

- Freibeträge<br />

4<br />

25<br />

34<br />

44<br />

87<br />

101<br />

Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren<br />

- Qualifizierter Meldedialog<br />

- Problemfeld Unfallversicherung<br />

- AAG Erstattungsanträge<br />

110<br />

133<br />

142<br />

Reform der Minijobs <strong>und</strong> der Gleitzone<br />

- Anhebung der Grenzwerte<br />

- Übergangsregelungen<br />

144<br />

156<br />

Weitere Änderungen zum Jahreswechsel<br />

- Kein elektronischer Lohnnachweis<br />

162<br />

- Neue Datenannahmestelle<br />

- Transplantationsgesetz<br />

- Rechengrößen 2013<br />

Weitere Informationen<br />

Bestellformular ISP News 170<br />

Lohn ABC 2013 171<br />

Weitere Schulungsangebote finden Sie unter<br />

http://www.<strong>dataline</strong>.de/sites/Anmeldung<strong>und</strong>Termine.html<br />

Unsere nächsten Schulungsveranstaltungen finden im Januar/Februar 2013 statt. Die<br />

Termine werden voraussichtlich Ende November 2012 zur Verfügung stehen.<br />

Wenn Sie eine Schulung bei Ihnen im Betrieb wünschen oder eine Online-Schulung, so<br />

kontaktieren Sie uns bitte unter schulung@<strong>dataline</strong>.de.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

3


Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />

Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />

• Qualifizierter i Meldedialog<br />

di l<br />

• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />

• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />

Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />

Sonstige Änderungen<br />

• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />

• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />

• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />

• Sozialausgleich 2013<br />

• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />

Rechenwerte 2013<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ELStAM – Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale<br />

• Steuerklasse<br />

• Faktorverfahren bei Steuerklasse IV<br />

• Kirchensteuermerkmal<br />

• ggf. Kirchensteuermerkmal des Ehegatten<br />

• Zahl der Kinderfreibeträge <strong>und</strong> evt.<br />

• persönliche Frei- <strong>und</strong> Hinzurechnungsbeträge<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

4


Start der elektronischen Steuerkarte<br />

• Offizieller Starttermin: 1. November 2012 mit Wirkung ab 1.1.2013. 1 • Lohnsteuerabzugsmerkmale werden ab 2013 mit einer getreckten<br />

Einführung elektronisch zur Verfügung gestellt (ELStAM).<br />

• Gestreckte Einführung heißt, dass in 2013 mindestens ein<br />

Abrechnungszeitraum mit ELStAM abgerechnet werden muss, also<br />

spätestens mit dem Abrechnungsmonat Dezember 2013.<br />

• Umstellung auf das neue Verfahren im Einführungszeitraum<br />

• möglichst <strong>für</strong> alle AN einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte zum<br />

selben Zeitpunkt.<br />

• AN oder AN-Gruppen können jedoch auch einzeln zu<br />

unterschiedlichen Zeitpunkten übernommen werden.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Start der elektronischen Steuerkarte<br />

• Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigungen (2011, 2012,<br />

2013) gelten bis zur tatsächlichen Umstellung als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den<br />

Steuerabzug (ggf. auch Mitteilungsschreiben oder sonstige<br />

Papierbescheinigungen des Finanzamtes).<br />

• Sämtliche Papierdokumente sind weiterhin auch nach dem Einstieg<br />

in das ELStAM-Verfahren im Lohnbüro aufzubewahren <strong>und</strong> bei<br />

Ende der Beschäftigung dem AN auszuhändigen.<br />

• Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte <strong>und</strong> der<br />

Ersatzbescheinigungen bis Ablauf des Jahres 2014.<br />

• Wenn Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung verloren sind,<br />

stellt Finanzamt <strong>für</strong> 2013 eine neue Ersatzbescheinigung aus.<br />

Folie<br />

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ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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Start der elektronischen Steuerkarte<br />

• Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende in 2013 kann der AG bis<br />

zur Umstellung auf die ELStAM weiterhin anwenden.<br />

• Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende besagt:<br />

• AG kann ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder<br />

Ersatzbescheinigung Steuerklasse I unterstellen.<br />

• Azubi muss dazu Geburtsdatum, Steuer-ID,<br />

Religionszugehörigkeit mitteilen <strong>und</strong> schriftlich bestätigen,<br />

dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />

• Wurde Vereinfachungsregelung auch schon in 2011 <strong>und</strong>/oder 2012<br />

angewendet, reicht eine schriftliche Bestätigung des<br />

Auszubildenden, dass es sich auch 2013 um sein erstes<br />

Dienstverhältnis handelt.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Start der elektronischen Steuerkarte<br />

• Beschäftigte sollten über den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung<br />

der ELStAM informiert werden (Musterschreiben)<br />

• Ab erstmaligen Abruf sind die ELStAM-Daten gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> den<br />

nächst folgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.<br />

• Eine erneute Anwendung der Steuermerkmale aus den<br />

Papierbescheinigungen ist dann gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr möglich.<br />

• Weichen die ELStAM-Daten von denen der Papierbescheinigungen<br />

ab, besteht keine Korrekturpflicht <strong>für</strong> die AG.<br />

• Der AG muss mit Steuerklasse VI abrechnen, wenn AN schuldhaft<br />

keine Steuer-ID <strong>für</strong> den Abruf vorlegt oder der Abruf gesperrt wurde.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

6


Start der elektronischen Steuerkarte<br />

• Einmaliger Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen<br />

ELStAM durch den AG möglich, z.B. wegen fehlerhafter ELStAM.<br />

• Für 6 Monate können dann weiter die Merkmale der<br />

Papierbescheinigungen <strong>für</strong> den Steuerabzug verwendet werden.<br />

• Auch dann, wenn die 6 Monate über das Ende des<br />

Einführungszeitraums (31.12.2013) hinaus gehen.<br />

• Verzögerte Anwendung nur mit Zustimmung des AN.<br />

• Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen ELStAM<br />

(Vordruck).<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Start der elektronischen Steuerkarte<br />

• Finanzamt erstellt besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug, wenn ELStAM unzutreffende Angaben beinhalten.<br />

• AG-Abruf der ELStAM wird dann <strong>für</strong> den dort angegeben Zeitraum<br />

gesperrt (Vollsperrung).<br />

• AG darf die Steuermerkmale dieser Besonderen Bescheinigung<br />

verwenden, wenn ihm die Steuerkarte 2010 oder eine<br />

Ersatzbescheinigung g vorliegt.<br />

• Spätestens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums hat der AG die<br />

erstmals abgerufenen ELStAM anzuwenden, wenn keine geänderten<br />

ELStAM mitgeteilt oder über die Besondere Bescheinigung<br />

vorgelegt werden.<br />

Folie<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

7


Datenschutz<br />

• Arbeitnehmer können auf Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt<br />

konkrete Arbeitgeber <strong>für</strong> den Abruf ihrer ELStAM benennen oder<br />

ausschließen (Positivliste/ Teilsperrung/ Vollsperrung).<br />

• Bekommt ein Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> einer Sperrung <strong>für</strong> die<br />

Lohnsteuerberechnung keine Daten seines Arbeitnehmers<br />

bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse<br />

6 zu besteuern.<br />

• Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind <strong>und</strong> welche<br />

Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können<br />

die Arbeitnehmer jederzeit einsehen.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Änderungen <strong>für</strong> den Beschäftigten<br />

• Freibeträge müssen <strong>für</strong> 2013 neu beantragt werden, damit Sie im<br />

ELStAM-Verfahren bereitgestellt werden können (Musterinfo).<br />

• Für die Übernahme der Freibeträge aus 2012 nach 2013 kann ein<br />

vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden<br />

(siehe Anlage).<br />

• Aktuell gespeicherte eigene ELStAM können künftig vom registrierten<br />

AN jederzeit auf dem ElsterOnline-Portal eingesehen werden.<br />

• Änderungen sind gegenüber dem FA zu beantragen (Formular).<br />

• Änderungen stehen dem AG mit der jeweils nächsten Änderungsliste<br />

dann <strong>für</strong> die Abrechnung zur Verfügung.<br />

Folie<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

8


Abruf nur mit Steuer-ID-Nummer des AN<br />

• Steuer-ID amtlichen Unterlagen entnehmen (Steuerkarte 2010 oder<br />

Ersatz-/Papierbescheinigungen).<br />

• AG kann diese nicht online <strong>für</strong> AN abrufen.<br />

• Liegt Steuer-ID nicht vor <strong>und</strong> wird sie vom AN schuldhaft nicht<br />

mitgeteilt, muss nach Steuerklasse VI gerechnet werden.<br />

• Trifft AN kein Verschulden, dann kann AG <strong>für</strong> drei Monate die<br />

voraussichtlichen familiengerechten Steuermerkmale anwenden.<br />

• Wurde einem AN bislang keine Steuer-ID mitgeteilt (z.B. AN lebt im<br />

Ausland), dann können keine ELStAM abgerufen werden. AG erhält<br />

Ersatzbescheinigung <strong>und</strong> übermittelt die LStB mit der eTIN.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Praktische Umsetzung<br />

• Registrierung durch den Arbeitgeber im ELSTER Online-Portal<br />

• Vorhandenes Authentifizierungs-Zertifikat kann <strong>für</strong> Verfahren<br />

verwendet werden.<br />

• Empfohlen wird ein Organisationszertifikat.<br />

• Gültigkeit überprüfen <strong>und</strong> ggf. verlängern.<br />

• Zur Sicherstellung, dass nur befugte Arbeitgeber solche Abrufe<br />

tätigen.<br />

Folie<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

9


Praktische Umsetzung<br />

• Arbeitnehmer liefert seinem Arbeitgeber folgende Informationen:<br />

• Geburtsdatum<br />

• Steuer-ID-Nummer<br />

• Angabe, ob Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis<br />

• Hauptbeschäftigung kann zum Starttermin unterstellt werden, wenn<br />

der AN bis zum Einstieg in das Verfahren mit Steuerklasse I bis V<br />

abgerechnet wurde.<br />

• Arbeitgeber ruft mit diesen Daten zu Beginn des Verfahrens die<br />

• ELStAM <strong>für</strong> alle Beschäftigten, <strong>für</strong> die die Lohnsteuer nicht<br />

pauschal versteuert wird, bei der Finanzverwaltung ab.<br />

• Kein Abruf <strong>für</strong> Minijobber <strong>und</strong> Kurzfristige, wenn pauschal<br />

versteuert.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Praktische Umsetzung<br />

• Die Anmeldung als abrufender Betrieb <strong>für</strong> die elektronischen<br />

ELStAM übernimmt Lohnabzug.<br />

• Voraussetzung: Authentifizierung ist in Olümp hinterlegt.<br />

• Der Abruf der ELStAM erfolgt direkt aus den Stammdaten.<br />

• Bei der Erstanmeldung werden alle Steuermerkmale angefordert.<br />

Diese werden gr<strong>und</strong>sätzlich erst einen Tag nach der Anmeldung<br />

bereitgestellt.<br />

• Veränderungen der ELStAM im laufenden Verfahren werden durch<br />

monatliche Änderungslisten von der Finanzverwaltung mitgeteilt.<br />

Folie<br />

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Praktische Umsetzung<br />

• Die Änderungslisten werden am letzten Werktag jeden Monats<br />

generiert <strong>und</strong> stehen bis spätestens zum 5. Arbeitstag des<br />

Folgemonats zum künftigen Abruf bereit. Das gilt auch dann, wenn<br />

sich keine Änderungen ergeben haben.<br />

• Die monatlichen Änderungslisten müssen von den Arbeitgebern<br />

zwingend abgerufen werden.<br />

• Lohnabzug wird soweit möglich die Änderungslisten automatisiert<br />

einlesen <strong>und</strong> verarbeiten (Internet vorausgesetzt).<br />

• Monatliche Änderungslisten werden <strong>für</strong> jeden AG bis zum 28.2. des<br />

Folgejahres vorgehalten.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Praktische Umsetzung – Neuanmeldung<br />

• Frühestens ab dem Tag des Beginns der Beschäftigung wird der AN<br />

zum ELStAM-Abruf angemeldet.<br />

• Eine Anmeldung <strong>für</strong> die Zukunft ist somit nicht möglich.<br />

• Anmeldung spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.<br />

• Gemeldet wird auch ein Referenzdatum (= Datum, ab dem ELStAM<br />

geliefert werden sollen).<br />

• Gilt auch <strong>für</strong> AN im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI).<br />

• AN sollte über den erstmaligen Abruf informiert werden (siehe<br />

Muster-Infoschreiben)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

11


Praktische Umsetzung – Neuanmeldung<br />

• Eine Neuanmeldung <strong>für</strong> das gesamte Personal kann in folgenden<br />

Fällen erfolgen:<br />

• Erstabruf der ELStAM-Daten zum Verfahrensstart.<br />

• Wechsel des Datenübermittlers (Dienstleister oder<br />

Steuerberater)<br />

• Verlust der Steuerdaten auf Antrag beim Finanzamt<br />

• In all diesen Fällen werden die kompletten ELStAM geliefert.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Beispiel: Anmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung<br />

Anmeldung ELStAM:<br />

15.02.13<br />

Beginn:<br />

i<br />

01.03.13<br />

Tag der Anmeldung am 15.02.13<br />

Anmeldung zum 01.03.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Fehler „Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn möglich“<br />

Beispiel: Anmeldung spätestens 6 Wochen nach Beginn<br />

Beginn:<br />

01.03.13<br />

Anmeldung ELStAM:<br />

15.03.13<br />

Tag der Anmeldung am 15.03.13<br />

Anmeldung zum 01.03.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.03.13<br />

Folie<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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Beispiel: Anmeldung später als 6 Wochen nach Beginn<br />

Beginn:<br />

i Anmeldung ELStAM:<br />

01.03.13<br />

25.05.13<br />

Tag der Anmeldung am 25.05.13<br />

Anmeldung zum 01.03.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 25.05.13<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Praktische Umsetzung – Änderungslisten<br />

• AG sind verpflichtend, Änderungslisten <strong>für</strong> jeden Monat abzuholen.<br />

• Diese Listen werden ggf. automatisiert von Lohnabzug abgerufen.<br />

• Auf manuelle Anforderung ist der Abruf jederzeit möglich.<br />

• Änderungen werden gr<strong>und</strong>sätzlich mit der nächsten Abrechnung<br />

berücksichtigt.<br />

• Änderungen sind auch rückwirkend möglich (evt. Aufrollung). Die<br />

ELStAM beinhalten deshalb ein Gültigkeitsdatum <strong>für</strong> die jeweiligen<br />

Änderungen.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

13


Praktische Umsetzung – Abmeldungen<br />

• Bei Ende der Beschäftigung ist eine Abmeldung vom ELStAM-Abruf<br />

unverzüglich zu erstellen.<br />

• Eine Abmeldung kann nicht vor dem Tag des Beschäftigungsendes<br />

erfolgen.<br />

• Eine Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Abruf bislang<br />

gesperrt war.<br />

• Bei einer Abmeldung wird das Referenzdatum der letzten<br />

Anmeldung gemeldet (programmseitig).<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Beispiel: Abmeldung vor dem Beschäftigungsende<br />

Beginn:<br />

i Abmeldung ELStAM:<br />

Ende:<br />

01.03.13<br />

15.08.13 31.08.13<br />

Tag der Abmeldung am 15.08.13<br />

Abmeldung zum 31.08.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Fehler „Abmeldung nicht möglich, da Abmeldedatum in der Zukunft“<br />

Beispiel: Abmeldung nach dem Beschäftigungsende<br />

Beginn:<br />

01.03.13<br />

Ende:<br />

31.08.13<br />

Abmeldung ELStAM:<br />

am 15.09.13<br />

Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />

Abmeldung zum 31.08.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

14


Praktische Umsetzung – Korrektur einer Anmeldung<br />

• Wurde tatsächliche keine Beschäftigung aufgenommen, muss mit<br />

dem Tag der Anmeldung eine Abmeldung erstellt werden.<br />

• Eine Stornierung ist aktuell noch nicht vorgesehen.<br />

• Beschäftigter muss also mit einem Tag im Personalstamm bleiben.<br />

Problematik SV-Meldung.<br />

Angenommener Beginn:<br />

01.03.13<br />

Abmeldung:<br />

am 20.03.13<br />

Tag der Abmeldung am 20.03.13<br />

Abmeldung zum 01.03.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 01.03.13<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Praktische Umsetzung – Korrektur einer Anmeldung<br />

• Tatsächlichen Beginn der Beschäftigung liegt vor oder nach dem<br />

Anmeldetermin, dann müssen zwei Meldungen erstellt werden:<br />

• Abmeldung mit dem „falschen“ Beschäftigungsbeginn <strong>und</strong><br />

• Neuanmeldung mit dem „korrekten“ Beschäftigungsbeginn<br />

Falscher Beginn:<br />

01.03.13<br />

Tatsächlicher Beginn:<br />

01.04.13<br />

Abmeldung:<br />

am 15.04.13<br />

Anmeldung :<br />

am 16.04.13<br />

TagderAbmeldungam150413<br />

am 15.04.13<br />

Abmeldung zum 01.03.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 01.03.13<br />

Tag der Anmeldung am 16.04.13<br />

Anmeldung zum 01.04.13<br />

Referenz: 01.04.13<br />

Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.04.13<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

15


Praktische Umsetzung – Korrektur einer Abmeldung<br />

• Ist ein Beschäftigter fälschlicherweise vom ELStAM-Abruf<br />

abgemeldet, dann ist eine erneute Anmeldung zum ursprünglichen<br />

Beschäftigungsbeginn mit neuem Referenzdatum zu erstellen.<br />

Beginn:<br />

01.03.13<br />

Ende:<br />

31.08.13<br />

Anmeldung<br />

16.09.13<br />

15.09.13<br />

Abmeldung<br />

Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />

Abmeldung zum 31.08.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />

Tag der Anmeldung am 16.09.13<br />

Anmeldung zum 01.03.13<br />

Referenz: 01.09.13<br />

Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.09.13<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Praktische Umsetzung – Korrektur einer Abmeldung<br />

• Liegt das tatsächliche Beschäftigungsende nach dem<br />

Abmeldedatum <strong>für</strong> den ELStAM-Abruf, dann ist eine erneute<br />

Anmeldung zum Beginn der Beschäftigung <strong>und</strong> anschließend die<br />

korrekte Abmeldung zu erstellen.<br />

Beginn:<br />

01.03.13<br />

Ende:<br />

31.08.13<br />

Abmeldung<br />

15.09.13<br />

Tats. Ende:<br />

31.10.13<br />

Anmeldung<br />

20.11.13<br />

Abmeldung<br />

21.11.13<br />

Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />

Abmeldung zum 31.08.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />

Tag der Anmeldung am 20.11.13<br />

Anmeldung zum 01.03.13<br />

Referenz: 01.09.13<br />

Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.09.13<br />

Tag der Abmeldung am 21.11.13<br />

Abmeldung zum 31.10.13<br />

Referenz: 01.09.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.10.13<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

16


Praktische Umsetzung – Korrektur einer Abmeldung<br />

• Liegt das tatsächliche Beschäftigungsende vor dem Abmeldedatum<br />

<strong>für</strong> den ELStAM-Abruf, dann ist keine Korrektur erforderlich, da der<br />

AG mit den vorhandenen ELStAM den Steuerabzug vornehmen<br />

kann.<br />

Beispiel:<br />

Beschäftigter wurde zum 31.5.13 abgemeldet. Anschließend stellt der<br />

AG fest, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich bereits zum<br />

20.4.2013 beendet wurde.<br />

Lösung:<br />

Keine Korrektur erforderlich<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Praktische Umsetzung – Sonstiger Bezug nach Abmeldung<br />

• Wurde ein AN abgemeldet <strong>und</strong> erhält dieser später noch einen<br />

Sonstigen Bezug, dann muss er <strong>für</strong> die Abrechnung mit Beginn des<br />

Monats der Zuordnung wieder angemeldet werden. Dies gilt nicht bei<br />

rückwirkenden Korrekturen nach einem Beschäftigungsende.<br />

Beginn:<br />

01.03.13<br />

Ende:<br />

31.08.13<br />

Abmeldung<br />

15.09.13<br />

Zahlung Abfindung<br />

Anmeldung<br />

23.10.13<br />

Abmeldung<br />

24.10.13<br />

Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />

Abmeldung zum 31.08.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung b mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />

13<br />

Tag der Anmeldung am 23.10.13<br />

Anmeldung zum 01.10.13<br />

Referenz: 01.10.13<br />

Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM (idR StKl. VI) gültig ab 01.10.13<br />

Tag der Abmeldung am 24.10.13<br />

Abmeldung zum 01.10.13<br />

Referenz: 01.10.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM (idR StKl. VI) gültig bis 01.10.13<br />

Folie<br />

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17


Praktische Umsetzung – Arbeitgeberwechsel<br />

• Der erste Arbeitgeber ist verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis<br />

unverzüglich <strong>für</strong> den ELStAM-Abruf abzumelden.<br />

• Der neue Arbeitgeber meldet den AN als Haupt-AG an.<br />

• Erfolgt die Anmeldung des neuen AG bevor der alte AG die<br />

Abmeldung übermittelt hat, dann erhält der neue AG die gültigen<br />

ELStAM <strong>und</strong> der alte die Steuerklasse VI.<br />

Beginn AG1:<br />

01.03.13<br />

Ende AG1:<br />

31.08.13<br />

Beginn AG2:<br />

01.10.13<br />

Anmeldung AG2<br />

23.10.13<br />

Abmeldung AG1<br />

24.10.13<br />

Tag der Anmeldung AG2 am 23.10.13<br />

Anmeldung zum 01.10.13<br />

Referenz: 01.10.13<br />

Ergebnis: Anmeldebestätigung mit gültigen ELStAM gültig ab 01.10.13<br />

(AG1 erhält ab diesem Zeitpunkt nur noch die Steuerklasse VI)<br />

Tag der Abmeldung AG1 am 24.10.13<br />

Abmeldung zum 31.8.13<br />

Referenz: 01.03.13<br />

Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />

Folie<br />

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Fehlermeldung:<br />

„Keine Anmeldeberechtigung“<br />

Mögliche Ursache:<br />

• Die Steuernummer des Arbeitgebers ist nicht die Steuernummer der<br />

lohnsteuerlichen Betriebsstätte (falsche Steuernummer).<br />

• Das Finanzamt hat aus technischen Gründen den Arbeitgeberzugriff<br />

gesperrt. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer vom Finanzamt eine<br />

Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, die der<br />

Arbeitgeber zu verwenden hat.<br />

• Der Arbeitnehmer hat die Abrufmöglichkeit der ELStAM gesperrt. Die<br />

Versteuerung erfolgt dann nach Steuerklasse VI.<br />

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Fehlermeldung:<br />

„ Arbeitnehmer unbekannt: die IdNr. des Arbeitnehmers kann nicht<br />

verifiziert werden.<br />

“<br />

Mögliche Ursache:<br />

• Die Identifikationsnummer ist nicht korrekt.<br />

• Das Geburtsdatum ist nicht korrekt.<br />

• Die Identifikationsnummer passt nicht zum Geburtsdatum.<br />

Folie<br />

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Fehlermeldung:<br />

„Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn möglich.“<br />

Mögliche Ursache:<br />

• Das mitgeteilte Datum des Beginns der Beschäftigung oder das<br />

Datum, ab dem ELStAM geliefert werden sollen (Referenzdatum) liegt<br />

nach dem aktuellen Tagesdatum. Eine Anmeldung des Arbeitnehmers<br />

ist erst nach dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zulässig.<br />

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Fehlermeldung:<br />

„Keine Abrufberechtigung“<br />

Mögliche Ursache:<br />

• Finanzverwaltung hat den Abruf aus technischen Gründen gesperrt.<br />

• Der Arbeitnehmer hat den Abruf gesperrt. Die Versteuerung erfolgt<br />

dann nach Steuerklasse VI.<br />

• Der Arbeitnehmer ist ins Ausland verzogen.<br />

• Der Arbeitnehmer ist verstorben.<br />

• Die Identifikationsnummer wurde gesperrt oder storniert.<br />

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Fehlermeldung:<br />

„Abmeldung des Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) ist nicht<br />

möglich, weil kein Arbeitsverhältnis besteht.“<br />

Mögliche Ursache:<br />

• Die Abmeldung des Arbeitnehmers scheiterte, weil die Daten des<br />

Arbeitgebers (Arbeitgebersteuernummer) nicht zu den Daten des<br />

Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) passen.<br />

Soweit keine offenbaren Unstimmigkeiten zu erkennen sind (z.B. alte<br />

Arbeitgebersteuernummer oder Zahlendreher), ist ggf. durch den<br />

Arbeitnehmer beim BZSt seine korrekte IdNr. zu erfragen.<br />

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20


Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte<br />

ELSTER-Lohn-II-Verfahren<br />

Nachdem die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte mehrfach verschoben wurde,<br />

soll es zum 1.1.2013 soweit sein. Ab diesem Zeitpunkt können die Steuerdaten der<br />

Arbeitnehmer elektronisch von den Servern der Finanzverwaltung abgerufen werden. Um<br />

den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Einführung des Verfahrens zu begegnen, ist<br />

aber in einer Übergangsphase parallel noch ein Papierverfahren zulässig.<br />

Das sind die ELStAM-Daten<br />

Im elektronischen Verfahren ruft der Arbeitgeber die elektronischen Steuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM) der Arbeitnehmer von den Servern der Finanzverwaltung ab. Dies sind:<br />

• Steuerklasse<br />

• Faktor bei Faktorverfahren (nur bei Steuerklasse IV möglich)<br />

• Kirchensteuermerkmal<br />

• ggf. Kirchensteuermerkmal des Ehegatten<br />

• Zahl der Kinderfreibeträge <strong>und</strong> evt.<br />

• persönliche Frei- <strong>und</strong> Hinzurechnungsbeträge<br />

Die abgerufenen Daten entsprechen also den bisherigen Lohnsteuerkarten aus Papier. Es<br />

gelten daher im Gr<strong>und</strong>e auch dieselben Regelungen <strong>für</strong> die elektronisch abgerufenen Daten<br />

wie beim "alten" Papierverfahren.<br />

Elektronischer Abruf ab 2013 möglich<br />

Ab 1.11.2012 ist der offizielle Starttermin, dann können die ELStAM von den Servern der<br />

Finanzverwaltung abgerufen werden - mit Stand 1.1.2013. Eine Verpflichtung <strong>für</strong> den Betrieb<br />

besteht allerdings noch nicht. Vielmehr wird es eine Übergangsphase geben.<br />

In der Übergangsphase ist sowohl der elektronische Abruf möglich, aber auch noch das<br />

Papierverfahren zulässig. Das Elster-Lohn-II-Verfahren wird "gestreckt" eingeführt, das<br />

bedeutet in 2013 muss mindestens ein Abrechnungszeitraum mit ELStAM abgerechnet<br />

werden, also spätestens mit dem Abrechnungsmonat Dezember 2013.<br />

Als Arbeitgeber kann also der Startpunkt im Laufe des Jahres 2013 frei gewählt werden.<br />

Hierbei kann die Einführung auch zunächst nur <strong>für</strong> einzelne Arbeitnehmer oder Abteilungen<br />

erfolgen. Aber natürlich kann auch die komplette Firma auf einmal umgestellt werden.<br />

Bis zur Umstellung durch den Betrieb gilt noch das Papierverfahren. Somit gelten die<br />

Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigungen (2011, 2012, 2013) bis zur tatsächlichen<br />

Umstellung als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den Steuerabzug (ggf. auch Mitteilungsschreiben oder<br />

sonstige Papierbescheinigungen des Finanzamtes).<br />

Sämtliche Papierdokumente sind weiterhin auch nach dem Einstieg in das ELStAM-<br />

Verfahren im Lohnbüro aufzubewahren <strong>und</strong> bei Ende der Beschäftigung dem Arbeitnehmer<br />

auszuhändigen.<br />

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21


Es besteht eine Aufbewahrungspflicht <strong>für</strong> die Lohnsteuerkarte 2010 <strong>und</strong> der<br />

Ersatzbescheinigungen bis Ablauf des Jahres 2014. Wenn die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />

die Ersatzbescheinigung verloren gegangen ist, stellt das Finanzamt <strong>für</strong> 2013 eine neue<br />

Ersatzbescheinigung aus.<br />

Bis zum elektronischen Abruf: Papierverfahren anwenden<br />

Der Betrieb kann selbst wählen, wann er den elektronischen Abruf startet – der Start muss<br />

aber im Jahr 2013 erfolgen. Solange der Betrieb die Lohnsteuerdaten nicht elektronisch<br />

abruft, gilt das alte Papierverfahren. Es muss natürlich beim Betrieb weiterhin ein Nachweis<br />

der Steuerabzugsmerkmale vorliegen, damit auch die korrekten Steuerabzugsmerkmale in<br />

der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.<br />

Für Auszubildende kann auch weiterhin - solange der elektronische Abruf noch nicht erfolgt<br />

ist - die bekannte Vereinfachungsregelung angewendet werden.<br />

Dabei kann der Arbeitgeber ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung<br />

Steuerklasse I unterstellen, wenn der Azubi<br />

• Steuer-Identifikationsnummer<br />

• Geburtsdatum,<br />

• Steuer-ID,<br />

• Religionszugehörigkeit<br />

mitteilt <strong>und</strong> schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Sofern<br />

die Vereinfachungsregelung in den beiden Vorjahren schon angewendet wurde, so reicht<br />

eine Unterschrift des Azubis, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben.<br />

Wichtig: Alternativ kann natürlich vom Auszubildenden auch die Vorlage einer<br />

Ersatzbescheinigung verlangt werden, dann haben Sie ein offizielles Dokument in Ihren<br />

Unterlagen.<br />

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22


Erstmaliger Abruf der ELStAM<br />

Um am Verfahren als Betrieb teilnehmen zu können, sind einige Voraussetzungen in<br />

Lohnabzug zu erfüllen. Dies sind:<br />

• Online-Modul<br />

• Internetverbindung des Lohnrechners<br />

• Gültiges Elster-Zertifikat (Organisations-Zertifikat)<br />

• Vollständige Arbeitnehmerdaten <strong>für</strong> den Abruf<br />

• Steuer-Identifikationsnummer<br />

• Geburtsdatum<br />

• Angabe Haupt- oder Nebenarbeitgeber<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Lassen Sie sich die Steuer-Identifikationsnummer von Ihren Arbeitnehmern vorlegen, falls<br />

diese nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung angegeben ist.<br />

Die Steuernummer kann neu angefordert werden unter:<br />

https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steueridentifikationsnummer/ID_Eingabeformular/I<br />

D_Node.html;jsessionid=358D61910BDCC5CDA169F9B30264FE63<br />

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23


Das Geburtsdatum sollte Ihnen von allen Arbeitnehmern bekannt sein.<br />

Die Angaben zum Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis liegen Ihnen nicht zwingend vor. Sie<br />

können aber davon ausgehen, dass bei Ihnen die Hauptbeschäftigung ist, wenn der<br />

Arbeitnehmer bis zum Einstieg in das Verfahren mit Steuerklasse I bis V abgerechnet wurde.<br />

Für Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, zum Beispiel Minijobber <strong>und</strong> Kurzfristige,<br />

erfolgt kein Abruf der ELStAM-Daten. Denn diese haben Sie bislang nicht nach Steuerkarte<br />

abgerechnet.<br />

Start des elektronischen Verfahrens<br />

Wenn Sie als Betrieb die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Datenabruf erfüllen, dann können Sie in<br />

Lohnabzug künftig die Steuerdaten abrufen. Hierbei steht es Ihnen offen <strong>für</strong> einzelne oder<br />

alle Arbeitnehmer die Daten abzurufen.<br />

Der Start muss im Jahr 2013 liegen – spätestestens im Dezember 2013 ist mit dem Abruf zu<br />

beginnen.<br />

Die Beschäftigten sollten über den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM mit<br />

einem Musterschreiben (siehe Folgeseiten) informiert werden. Wenn Sie die ELStAM-Daten<br />

abgerufen haben, sind diese grds. <strong>für</strong> den nächsten folgenden Abrechnungszeitraum<br />

anzuwenden. Die erneute Anwendung der Steuermerkmale aus den Papierbescheinigungen<br />

ist dann grds. nicht mehr möglich. Hierzu gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, wenn die<br />

ELStAM-Daten beispielsweise von den Papierbescheinigungen abweichen oder es<br />

technische Schwierigkeiten gibt. Dies sollte aber regelmäßig nicht der Fall sein.<br />

Weichen die ELStAM-Daten von denen der Papierbescheinigungen ab, besteht keine<br />

Korrekturpflicht <strong>für</strong> den Betrieb. Vielmehr muss sich der Arbeitnehmer selbst darum<br />

kümmern, dass die Daten in der ELStAM-Datenbank aktualisiert werden. Hierzu muss sich<br />

der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt melden <strong>und</strong> die Daten korrigieren lassen.<br />

Einen entsprechenden Antrag finden Sie auf den folgenden Seiten.<br />

Die Daten werden dem Betrieb dann in einer nachfolgenden Änderungsliste mitgeteilt - dazu<br />

später mehr.<br />

Liegen von einem Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Informationen <strong>für</strong> den Datenabruf<br />

vor, z.B. weil der Arbeitnehmer schuldhaft die Steuer-ID nicht mitgeteilt hat, dann muss der<br />

Betrieb mit Steuerklasse VI abrechnen. Gleiches gilt wenn der Arbeitnehmer den Abruf<br />

gesperrt hat.<br />

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24


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25


Informationsschreiben <strong>für</strong> Arbeitnehmer über Arbeitgeber mit der ersten<br />

Lohnabrechnung<br />

Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,<br />

dieser Lohnabrechnung liegen erstmals Ihre Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale<br />

(ELStAM) zugr<strong>und</strong>e.<br />

Sollten Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,<br />

Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) von Ihrer vorherigen<br />

Lohnabrechnung abweichen, <strong>und</strong> sollte diese Abweichung nicht auf einer Änderung Ihrer<br />

persönlichen Lebensverhältnisse beruhen (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes),<br />

wenden Sie sich bitte an unsere Personalabteilung oder an Ihr Finanzamt.<br />

Nachfolgend finden Sie eine Aufzählung möglicher Abweichungen sowie Hinweise zur<br />

Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale:<br />

Mögliche Abweichung Mögliche Ursache Lösungsvorschlag<br />

Abweichender Freibetrag<br />

Abweichende Steuerklasse<br />

Freibetrag <strong>für</strong> 2013 wurde<br />

nicht beim Finanzamt<br />

beantragt<br />

a) Nach Heirat wurde<br />

weiterhin Steuerklasse I<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

b) Der persönliche<br />

Familienstand hat sich<br />

vor dem 01.01.2013 z.B.<br />

durch Trennung oder<br />

Scheidung geändert<br />

Der Freibetrag ist beim<br />

zuständigen Finanzamt<br />

erneut zu beantragen<br />

zu a) Klärung durch das<br />

zuständige Finanzamt<br />

erforderlich<br />

zu b) ab dem Jahr 2013 gilt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Steuerklasse I<br />

c) Der Ehegatte ist vor dem<br />

01.01.2012 verstorben<br />

d) Steuerklasse II ist in<br />

ELStAM entfallen, weil z.<br />

B. ein Kind vor dem<br />

01.01.2013 volljährig<br />

geworden ist<br />

zu c) ab dem Jahr 2013 gilt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Steuerklasse I<br />

zu d) Der Antrag ist beim<br />

zuständigen Finanzamt<br />

zu stellen, wenn die<br />

Voraussetzungen<br />

weiterhin vorliegen<br />

e) Bei Ehegatten wurde statt<br />

der bisherigen<br />

Steuerklassenkombination<br />

III/V die Steuerklasse<br />

IV in ELStAM zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt<br />

zu e) Klärung durch das<br />

zuständige Finanzamt<br />

erforderlich<br />

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26


Abweichende Kirchensteuer<br />

Abweichende Anzahl der<br />

Kinderfreibeträge<br />

Unstimmigkeiten beim<br />

Kirchensteuerabzug<br />

Kind ist vor dem 01.01.2013<br />

volljährig geworden<br />

Klärung durch das<br />

zuständige Finanzamt<br />

erforderlich<br />

Die weitere Berücksichtigung<br />

(z.B. wegen Ausbildung) ist<br />

beim zuständigen Finanzamt<br />

zu beantragen<br />

Hinweis: Die Finanzämter empfehlen, einen Antrag auf Änderung der<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Vermeidung von Wartezeiten zur Beschleunigung des<br />

Verfahrens schriftlich beim Finanzamt einzureichen. Einen Vordruck finden Sie im Internet<br />

unter – Link zum Vordruckserver – sowie in Ihrem Finanzamt.<br />

Weitere Informationen sowie Hinweise zum Datenschutz finden Sie im Internet unter:<br />

www.elster.de<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

ISP GbR<br />

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27


Name:<br />

Vorname:<br />

Strasse:<br />

PLZ, Ort:<br />

Telefon:<br />

An das Finanzamt<br />

Identifikationsnummer<br />

Steuerpflichtiger (Stpfl.) / Ehemann (EM):<br />

Ehefrau (EF):<br />

(Datum)<br />

Informationsschreiben über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug (ELStAM) zum 01.01.2012<br />

hier: Mitteilung korrekturbedürftiger Daten<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

in dem übersandten Schreiben sind die unten aufgeführten Lohnsteuerabzugsmerkmale unzutreffend.<br />

Die zutreffenden Angaben sind nachfolgend angegeben.<br />

Art des Merkmals<br />

lt. Infoschreiben<br />

(Stpfl. / EM)<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

lt. Infoschreiben<br />

(EF)<br />

zutreffende Angabe<br />

(Stpfl. / EM)<br />

zutreffende<br />

Angabe (EF)<br />

Steuerklasse 1<br />

Kirchensteuermerkmal 1<br />

Pauschbetrag <strong>für</strong> behinderte<br />

Menschen / Hinterbliebene 2<br />

Berücksichtigung der leiblichen Kinder, die nach dem 31.12.1993 geboren sind:<br />

Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Identifikationsnummer<br />

zu berücksichtigen<br />

bei Stpfl. / EM<br />

zu berücksichtigen<br />

bei EF<br />

Erläuterungen:<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Datum, Unterschrift (Stpfl. / EM)<br />

Datum, Unterschrift (EF)<br />

1 Bei Ehegatten bitte die Daten <strong>für</strong> beide Ehegatten angeben.<br />

2<br />

Sofern der Pauschbetrag bereits beantragt <strong>und</strong> bewilligt worden ist.<br />

Für erstmalige Anträge bitte den allgemeinen Vordruck <strong>für</strong> Lohnsteuer-Ermäßigungen verwenden:<br />

www.formulare-bfinv.de (unter Steuern/Lohnsteuer)<br />

034900 Korrekturantrag zu dem elektronischen Lohnsteuermerkmalen (2011)<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

28


Anträge zu den elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -<br />

(Bitte Erläuterungen auf der Rückseite beachten)<br />

Eingangsstempel<br />

1<br />

Steuernummer<br />

201100161001<br />

2<br />

3<br />

Identifikationsnummer<br />

An das Finanzamt<br />

Antragstellende Person<br />

4<br />

Bei Wohnsitzwechsel: bisheriges Finanzamt<br />

A<br />

Angaben zur Person<br />

Antragstellende Person/Name Geburtsdatum<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Vorname<br />

Straße, Hausnummer<br />

Postleitzahl, Wohnort<br />

8<br />

9<br />

Telefon: Vorwahl<br />

Rufnummer<br />

B<br />

Sperrung / Freischaltung der ELStAM<br />

10<br />

Ich bitte, meine ELStAM künftig<br />

1) bei mehr als 2 Angaben weiteren Antrag beifügen<br />

11<br />

nicht mehr zu bilden (Vollsperrung).<br />

12<br />

<strong>für</strong> alle Arbeitgeber freizuschalten. (nach einer Voll-/Teilsperrung)<br />

13<br />

14<br />

<strong>für</strong> folgende(n) Arbeitgeber 1) zu sperren (Teilsperrung). freizuschalten.<br />

Name Steuernummer<br />

15<br />

C<br />

Mitteilung der eigenen ELStAM<br />

16<br />

Ich beantrage, mir meine aktuellen ELStAM die ELStAM-Abrufe der Arbeitgeber <strong>für</strong> die letzten 24 Monate mitzuteilen.<br />

D<br />

Änderung der ELStAM<br />

17<br />

I. Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse / Reaktivierung der günstigeren Steuerklasse<br />

18<br />

Ich bitte, anstatt der bisherigen Steuerklasse die Steuerklasse zu berücksichtigen.<br />

19<br />

20<br />

21<br />

II. Steuerklasse III in Sonderfällen<br />

Ich bin Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats, habe meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland <strong>und</strong> mein<br />

Ehegatte lebt in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat. Ich bitte, bei mir die Steuerklasse III zu berücksichtigen.<br />

Nachweis ist beigefügt (z.B. Wohnsitzbescheinigung/Anlage Grenzpendler EU/EWR)<br />

Mein geschiedener Ehegatte hat im Scheidungsjahr<br />

geheiratet. Ich bitte, bei mir <strong>für</strong> dieses Kalenderjahr die Steuerklasse III<br />

zu berücksichtigen. 2)<br />

wieder<br />

2) Voraussetzung ist, dass im Jahr der Auflösung der<br />

Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

waren <strong>und</strong> nicht dauernd getrennt<br />

gelebt haben <strong>und</strong> dass diese Voraussetzungen auch<br />

von den Ehepartnern der neuen Ehe erfüllt werden.<br />

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29<br />

Rechtsänderungen 2011ELSTAM611 Seminar 2012/2013<br />

– Juni 2011 – 2011ELSTAM611


22<br />

III. Ungünstigere Zahl der Kinderfreibeträge / Reaktivierung der günstigeren Zahl der Kinderfreibeträge<br />

23<br />

Ich bitte, keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.<br />

24<br />

Ich bitte, <strong>für</strong> folgende Kinder keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.<br />

25<br />

Ich bitte, die Kinderfreibeträge <strong>für</strong> folgende Kinder wieder zu berücksichtigen.<br />

Vorname des Kindes<br />

3)<br />

3) Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn <strong>für</strong> diese<br />

Kinder zuvor eine ungünstigere Zahl der Kinderfreibeträge<br />

beantragt wurde.<br />

201100161002<br />

26<br />

ggf. abweichender Familienname<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

Geburtsdatum<br />

Vorname des Kindes 1)<br />

ggf. abweichender Familienname<br />

Geburtsdatum<br />

Identifikationsnummer<br />

Identifikationsnummer<br />

32<br />

(Datum)<br />

(Unterschrift der antragstellenden Person)<br />

Erläuterungen:<br />

33<br />

Die im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,<br />

Religionszugehörigkeit,Frei-<strong>und</strong>Hinzurechnungsbeträge)werdenalsELStAM(ElektronischeLohnsteuerabzugsmerkmale)<br />

bezeichnet. Die ELStAM werden von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet. Die An- <strong>und</strong> Abmeldung<br />

zu Beginn oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie der Abruf der ELStAM zur Durchführung des<br />

Lohnsteuerabzugs erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Arbeitgeber. Sie haben das Recht, jederzeit Ihre ELStAM sowie die<br />

Abrufe Ihres Arbeitgebers einzusehen. Des Weiteren können Sie beantragen, dass <strong>für</strong> Sie künftig keine ELStAM mehr<br />

gebildet oder die ELStAM <strong>für</strong> von Ihnen bestimmte Arbeitgeber gesperrt oder freigeschaltet werden. Neben dem Namen<br />

des Arbeitgebers ist dabei zwingend die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzugeben. Diese können Sie<br />

dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Ihnen<br />

zum Zwecke der Sperrung oder Freischaltung diese Steuernummer mitzuteilen.<br />

Sie sind verpflichtet nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Steuerklasse<br />

III in Sonderfällen gewährt wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 <strong>und</strong> 7a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).<br />

Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer<br />

freiwillig im Sinne dieser Gesetze ist <strong>und</strong> im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Gr<strong>und</strong> der<br />

§§ 149 ff. der Abgabenordnung <strong>und</strong> des § 39e EStG erhoben werden.<br />

34<br />

Verfügung des Finanzamts<br />

35<br />

1. Mitteilung der ELStAM übergeben / versandt<br />

36<br />

2. Sperrung / Freischaltung der ELStAM gespeichert<br />

37<br />

38<br />

3. Änderung der<br />

4. Änderung der<br />

Steuerklasse<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

in<br />

in<br />

Steuerklasse<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

Gültig ab<br />

Gültig ab<br />

39<br />

5. z.d.A.<br />

40<br />

(Sachgebietsleiter)<br />

ISP GbR<br />

2011ELSTAM612<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

(Datum)<br />

30<br />

(Sachbearbeiter)<br />

2011ELSTAM612


ELStAM: Einmaliger Verzicht auf abgerufene Daten<br />

Der einmalige Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM durch den Betrieb<br />

ist möglich. Dies kann sich beispielsweise anbieten, wenn viele der abgerufenen Daten sich<br />

als fehlerhaft herausstellen.<br />

In diesem Fall können Sie <strong>für</strong> 6 Monate dann weiter die Merkmale der<br />

Papierbescheinigungen <strong>für</strong> den Steuerabzug verwenden. Das gilt auch, wenn dieser 6-<br />

Monats-Zeitraum über das Ende des Einführungszeitraums bis 31.12.2013 hinaus geht.<br />

Für diese verzögerte Anwendung benötigen Sie aber die Zustimmung der Arbeitnehmer.<br />

Wenn Sie von der Regelung Gebrauch machen, brauchen Sie keine Aufzeichnung im<br />

Lohnkonto darüber führen. Es empfiehlt sich jedoch trotzdem einen Aktenvermerk zu tätigen,<br />

damit Sie später wissen aus welchem Gr<strong>und</strong> Sie das Papierverfahren weiter genutzt haben.<br />

Praxis-Tipp:<br />

In dem Fall, dass Sie bereits im Lohnbüro erkennen, dass sehr viele Daten fehlerhaft sind<br />

oder sich die Arbeitnehmer bei Ihnen melden, ist dieses Vorgehen sicher sinnvoll. Sofern die<br />

ELStAM-Daten fehlerhaft sind, können Sie nachfolgenden Musterausdruck verwenden.<br />

Papierbescheinigungen weiterhin aufbewahren<br />

Aufgr<strong>und</strong> zu erwartender Schwierigkeiten bei Einführung des Verfahrens empfeheln wir<br />

Ihnen die Papierbescheinigungen weiterhin aufzubewahren. Die Lohnsteuerkarten 2010 <strong>und</strong><br />

andere Papierbescheinigungen dürfen Sie erst zum Abluaf des Kalenderjahres 2014<br />

vernichten – also frühestens Anfang 2015.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

31


So soll das Verfahren in der Praxis laufen<br />

Nachdem Sie als Arbeitgeber sich <strong>für</strong> den elektronischen Abruf entschieden haben, müssen<br />

Sie sich selbst (als Arbeitgeber) zunächst am Verfahren anmelden. In Lohnabzug wird Ihnen<br />

dazu ein entsprechendes Checkfeld zur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung als<br />

Arbeitgeber erfolgt sodann automatisch im Hintergr<strong>und</strong> durch Lohnabzug, wenn Sie ein<br />

gültiges Elster-Zertifikat verwenden.<br />

Anschließend können Sie Ihre Arbeitnehmer am Verfahren anmelden (bzw. einzelne<br />

Arbeitnehmer davon ausnehmen).<br />

Für die angemeldeten Arbeitnehmer ruft Lohnabzug dann die ELStAM-Daten erstmalig ab<br />

<strong>und</strong> übernimmt diese Daten in die Personalstammdaten.<br />

Anschließend erfolgt monatlich der Abruf der Änderungsliste automatisiert durch Lohnabzug<br />

oder als manueller Abruf, um etwaige Änderungen der ELStAM-Daten der Arbeitnehmer zu<br />

erhalten.<br />

Änderungsliste:<br />

In den Änderungslisten werden die Änderungen der ELStAM-Daten monatlich an die<br />

Arbeitgeber gemeldet – im Regelfall, wenn keine Steuereckdaten bei den Arbeitnehmer<br />

verändert wurden, dürfte diese Änderungsliste leer sein.<br />

Die Änderungsliste enthält nur Änderungen <strong>und</strong> nicht die vollständigen ELStAM-Daten. Bei<br />

einem Datenverlust können die vollständigen ELStAM jedoch erneut vom Finanzamt<br />

angefodert werden (erneuter Vollabruf).<br />

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32


Datenschutz<br />

Die Verwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale unterliegt strengen<br />

Zweckbindungsvorschriften. Die Übermittlung <strong>und</strong> Speicherung der Lohnsteuerdaten in der<br />

Datenbank erfolgt auf Gr<strong>und</strong>lage des § 39e Einkommensteuergesetz sowie des § 139b<br />

Abgabenordnung.<br />

Nur der aktuelle Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) ist zum Abruf der<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt. Hat der Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitgeber,<br />

sind auch alle weiteren Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) zum Abruf der Daten berechtigt. Den<br />

Nebenarbeitgebern steht nur ein Teil der Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Abfrage <strong>und</strong> zum<br />

Abruf zur Verfügung (Steuerklasse 6, Religion <strong>und</strong> gegebenenfalls Aufteilung von<br />

Freibeträgen). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.<br />

Arbeitnehmer können auf Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber <strong>für</strong><br />

den Abruf ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale benennen oder ausschließen (Positivliste/<br />

Teilsperrung/ Vollsperrung). Bekommt ein Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> einer Sperrung <strong>für</strong> die<br />

Lohnsteuerberechnung keine Daten seines Arbeitnehmers bereitgestellt, ist er verpflichtet,<br />

den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern.<br />

Welche Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Übermittlung gespeichert sind <strong>und</strong> welche<br />

Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können die Arbeitnehmer<br />

jederzeit einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der<br />

Identifikationsnummer im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das Finanzamt<br />

der Ansprechpartner <strong>für</strong> Auskünfte an den Arbeitnehmer zu dessen gespeicherten<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen.<br />

Was macht die Datenübermittlung sicher?<br />

Die Übermittlung der Daten erfolgt nur mit gültiger Elster-Authentifizierung sowie<br />

Identifizierung mit der Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte.<br />

Wie wird der Zugriffsschutz auf die Datenbank <strong>für</strong> die Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

gewährleistet?<br />

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer werden von der Datenbank bei Vorliegen<br />

der nötigen Identifikationsdaten dem Arbeitgeber bereitgestellt <strong>und</strong> entsprechend<br />

protokolliert. Zu den nötigen Identifikationsdaten gehören:<br />

• die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers<br />

• die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers<br />

• den Tag der Geburt des Arbeitnehmers<br />

Wie lange werden Abrufdaten der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung gespeichert?<br />

Die Aufbewahrungsfrist <strong>für</strong> Protokolldaten beträgt in der Regel 2 Jahre.<br />

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33


FAQs zum ELStAM-Abruf:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Was passiert, wenn meine Lohnsteuerkarte oder<br />

Ersatzbescheinigung verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört<br />

worden ist?<br />

In diesen Fällen stellt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt auf Antrag bis zum<br />

Ende des Kalenderjahres 2013 eine Ersatzbescheinigung aus. Dieses gilt<br />

auch, wenn Ihr Arbeitgeber bereits am elektronischen Verfahren teilnimmt.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Wie wird verfahren, wenn beim selben Arbeitgeber <strong>für</strong> einen<br />

Arbeitnehmer die Lohnabrechnung unter mehreren<br />

Personalnummern erfolgt ist?<br />

Ein Arbeitnehmer kann nur ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber<br />

haben. Werden vom Arbeitgeber sowohl Bezüge aus früheren<br />

Beschäftigungsverhältnissen als auch Bezüge aus dem aktuellen<br />

Beschäftigungsverhältnis gezahlt (z.B. Betriebsrentner mit einem<br />

zusätzlichen aktiven Arbeitsverhältnis), handelt es sich steuerrechtlich um<br />

ein Arbeitsverhältnis, welches zwingend einheitlich abgerechnet werden<br />

muss. Soweit ein Arbeitgeber bisher <strong>für</strong> einen Arbeitnehmer unter<br />

mehreren Personalnummern mit verschiedenen Steuerklassen<br />

Lohnabrechnungen vorgenommen hat, darf diese Praxis aus<br />

Kulanzgründen bis Ende 2013 fortgeführt werden. Der zweite Bezug muss<br />

dann aber mit Steuerklasse VI versteuert werden. Ein Abruf der ELStAM<br />

dazu ist nicht möglich.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Bisher wurde zum Jahreswechsel immer eine Lohnsteuerkarte<br />

vorgelegt. Erhält der Arbeitgeber nun zu jedem Jahreswechsel<br />

automatisch ELStAM mitgeteilt?<br />

Die ELStAM werden nur mitgeteilt, wenn sich Änderungen an den Daten<br />

ergeben haben. Diese Änderungen werden unabhängig vom<br />

Jahreswechsel mitgeteilt, z.B. bei einem Steuerklassenwechsel im Laufe<br />

eines Jahres. Zum Jahreswechsel werden nur ELStAM bereitgestellt,<br />

wenn sie erstmals anzuwenden sind oder zum 01.01. des neuen Jahres<br />

geändert werden. Dieses gilt z.B. bei<br />

• Steuerklassenänderung wegen dauernder Trennung,<br />

• Wegfall Kinderfreibetrag wegen Volljährigkeit,<br />

• erstmaliger oder geänderter Berücksichtigung eines Freibetrags<br />

wg. Werbungskosten.<br />

ISP GbR<br />

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34


Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Was muss der Arbeitgeber tun, wenn der Arbeitnehmer seine<br />

vorhandene IdNr. nicht mitteilen möchte?<br />

Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine IdNr. vorsätzlich oder<br />

fahrlässig nicht mitteilt ist er verpflichtet, die Steuerklasse VI anzuwenden,<br />

da er ohne IdNr. die ELStAM nicht abrufen kann. Der Arbeitgeber ist nicht<br />

berechtigt, die IdNr. des Arbeitnehmers beim Finanzamt zu erfragen. Die<br />

Weigerung zur Herausgabe der IdNr. <strong>und</strong> die Anwendung der<br />

Steuerklasse VI ist zu dokumentieren, darüber hinaus besteht keine<br />

gesonderte Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto.<br />

Wie schnell werden dem Arbeitgeber nach der Anmeldung eines<br />

Arbeitnehmers die ELStAM zum Abruf bereitgestellt?<br />

In der Regel werden die ELStAM bereits einen Tag nach Anmeldung des<br />

Arbeitnehmers bereitgestellt. Zu Beginn des Verfahrens wird jedoch mit bis<br />

zu fünf Tagen zu rechnen sein.<br />

Ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob die ELStAM korrekt<br />

sind?<br />

Nein. Der Arbeitgeber ist an die mitgeteilten ELStAM geb<strong>und</strong>en. Sollten<br />

die ELStAM unzutreffend sein, können diese nur auf Antrag des<br />

Arbeitnehmers durch das Finanzamt geändert werden.<br />

Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer aber (insbesondere vor<br />

erstmaliger Anwendung der ELStAM) auf ihm bekannt gewordene<br />

Abweichungen zwischen den Eintragungen im Lohnkonto <strong>und</strong> den<br />

abgerufenen ELStAM hinweisen<br />

Der Arbeitnehmer ist verstorben. Bekommt der Arbeitgeber dies<br />

ebenfalls durch die ELStAM-Datenbank mitgeteilt?<br />

Nein. Der Arbeitgeber erhält bis zum Zeitpunkt des Todes die ELStAM des<br />

Arbeitnehmers. Ist der Arbeitnehmer verstorben, erhält der Arbeitgeber bei<br />

dem Versuch, die nächste Änderungsliste abzurufen eine Fehlermeldung.<br />

Aus dem Text der Fehlermeldung kann aus Gründen des<br />

Steuergeheimnisses kein Rückschluss auf den Tod des Arbeitnehmers<br />

gezogen werden.<br />

Wie schnell werden geänderte ELStAM bereitgestellt?<br />

Es werden monatliche Änderungslisten am letzten Werktag des Monats<br />

nach 20 Uhr von der ELStAM-Datenbank generiert <strong>und</strong> den Arbeitgebern<br />

bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats zum Abruf bereitgestellt.<br />

Dem Arbeitgeber wird immer nur der letzte Stand der Änderungsliste<br />

übermittelt. Ändern sich im Laufe eines Kalendermonats mehrfach die<br />

ELStAM, wird nur eine Änderungsliste erzeugt<br />

Wie ist bei einem Komplettverlust der ELStAM-Daten zu verfahren?<br />

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine sogenannte Brutto-Liste zu<br />

beantragen, die alle notwendigen ELStAM-Daten enthält. Diese Liste wird<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich elektronisch bereitgestellt. Der Abruf der Brutto-Liste muss<br />

mit dem gleichen Zertifikat erfolgen, mit dem der Arbeitgeber die<br />

Arbeitnehmer angemeldet hatte.<br />

Die Brutto-Liste kann ausschließlich beim Betriebsstättenfinanzamt<br />

beantragt werden.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

35


Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Kann ein (neuer) Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch dann<br />

anmelden, wenn er vom alten Arbeitgeber noch nicht abgemeldet<br />

wurde?<br />

Ja, wenn sich der neue Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird<br />

der bisherige Arbeitgeber automatisch als Neben- bzw. weiterer<br />

Arbeitgeber eingestuft.<br />

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer verspätet an. Bekommt der<br />

Arbeitgeber rückwirkend die ELStAM ab Beginn des<br />

Beschäftigungsverhältnisses?<br />

Der Arbeitgeber gibt bei der Anmeldung des Arbeitnehmers neben dem<br />

Datum des Beginns der Beschäftigung auch das Datum an, ab dem<br />

erstmalig ELStAM geliefert werden sollen (Referenzdatum). Dieses darf<br />

nicht weiter zurück liegen als der Beschäftigungsbeginn.<br />

Für jeden Arbeitnehmer werden ELStAM mit Wirkung ab dem<br />

Referenzdatum bereitgestellt.<br />

Muss ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch dann anmelden,<br />

wenn dessen Lohn nach Steuerklasse VI (Nebenarbeitsverhältnis)<br />

abgerechnet werden soll?<br />

Die ELStAM müssen <strong>für</strong> alle Arbeitsverhältnisse abgerufen werden, die<br />

individuell <strong>und</strong> nicht pauschal abgerechnet werden sollen. Deshalb sind<br />

auch alle Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers anzumelden. Dies ist<br />

insbesondere <strong>für</strong> die korrekte Ermittlung der Kirchensteuer erforderlich.<br />

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />

doppelt/mehrfach anmeldet?<br />

Die zweite <strong>und</strong> weitere Anmeldung wird mit einem Hinweistext<br />

zurückgewiesen. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer zeitgleich nur<br />

einmal in der ELStAM-Datenbank anmelden. Dies gilt auch, wenn vom<br />

Arbeitgeber sowohl Bezüge aus früheren Beschäftigungsverhältnissen als<br />

auch Bezüge aus dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden<br />

(z.B. Betriebsrentner mit einem zusätzlichen aktiven Arbeitsverhältnis). Es<br />

handelt sich steuerrechtlich um ein Arbeitsverhältnis, welches zwingend<br />

einheitlich abgerechnet werden muss. Soweit ein Arbeitgeber bisher <strong>für</strong><br />

einen Arbeitnehmer unter mehreren Personalnummern mit verschiedenen<br />

Steuerklassen Lohnabrechnungen vorgenommen hat, darf diese Praxis aus<br />

Kulanzgründen bis Ende 2013 fortgeführt werden. Der zweite Bezug muss<br />

dann aber mit Steuerklasse VI versteuert werden. Ein Abruf der ELStAM<br />

dazu ist nicht möglich.<br />

Wie kann ein Arbeitgeber eine fälschliche Anmeldung eines<br />

Arbeitnehmers wieder zurücknehmen?<br />

Es gibt keine spezielle Stornofunktion. Um eine fälschliche Anmeldung<br />

zurückzunehmen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem Datum<br />

der ursprünglichen Anmeldung abmelden <strong>und</strong> anschließend eine erneute<br />

Anmeldung mit den richtigen Daten vornehmen.<br />

Wie muss ich meinen Arbeitnehmer bei Einmalzahlung anmelden, wenn<br />

er bereits ausgeschieden ist?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist <strong>für</strong> die An- bzw. Abmeldung des Arbeitnehmers der Tag des<br />

Zuflusses der Zahlung maßgeblich, wenn es sich um einen sonstigen Bezug<br />

handelt. Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch die Anmeldung zum 01. des<br />

Monats der Zahlung zulässig.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

36


Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer anmelden. Die Anmeldung<br />

scheitert jedoch aus technischen Gründen – was ist zu beachten?<br />

Wenn die Teilnahme des Arbeitgeber am lektronischen Verfahren aus<br />

technischen Gründen<br />

scheitert, kann bis zur Fehlerbehebung, längstens jedoch bis Nov. 2013, das<br />

bisherige Verfahren unter Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 bzw.<br />

Ersatzbescheinigung fortgeführt werden<br />

Wen kann der Arbeitgeber kontaktieren, falls der ELStAM-Abruf nicht richtig<br />

funktioniert oder Fragen zum Datensatz bestehen?<br />

Ansprechpartner <strong>für</strong> alle inhaltlichen Fragen ist das zuständige Finanzamt. Bei<br />

technischen Problemen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihnen<br />

Softwarehersteller/ Dienstleister. Bei Fragen zum ElsterOnline-Portal oder zu<br />

ElsterFormular steht Ihnen die ELSTER-Hotline unter der kostenfreien<br />

Telefonnummer 0800 / 5235099 zur Verfügung.<br />

Wie lange <strong>und</strong> wie oft kann der Arbeitgeber die Änderungslisten abrufen?<br />

Der Abruf ist jederzeit möglich. Die Änderungslisten werden bis zum 28.2. des<br />

Folgejahres vorgehalten. Pro Monat wird eine Änderungsdatei je AG<br />

bereitgestellt. Diese Listen sind nummerisch nach dem jeweiligen Monat (01 –<br />

12) gekennzeichnet.<br />

Ab wann kann ein Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen?<br />

Der Abruf ist frühestens ab dem Tag des Beginns des<br />

Beschäftigungsverhältnisses möglich. Ein früherer Abruf ist unzulässig <strong>und</strong> wird<br />

mit der Fehlermeldung „Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn“<br />

zurückgewiesen.<br />

Die Lohnzahlung erfolgt nachschüssig (Ende des Monats). Sind die<br />

Änderungen der ELStAM des letzten Monats schon in der aktuellen<br />

Änderungsliste enthalten?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind die Änderungen dort enthalten. Dabei ist aber die Gültigkeit<br />

der ELStAM in der Änderungsliste maßgebend. Hierzu zwei Beispiele:<br />

- Der Arbeitnehmer beantragt im Februar einen Freibetrag. Dieser gilt ab dem 01.<br />

des Folgemonats März. In der nächsten Änderungsliste des Arbeitgebers (Anfang<br />

März) sind die geänderten ELStAM mit Gültigkeit 01. März bereits enthalten.<br />

Somit kann der Arbeitgeber mit der Abrechnung März den Freibetrag<br />

berücksichtigen. Gleiches gilt <strong>für</strong> einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten, der<br />

immer erst ab dem Folgemonat wirksam ist.<br />

- Der Arbeitnehmer beantragt im Februar im Rechtsbehelfsverfahren die<br />

Berücksichtigung eines Freibetrages ab März. Über diesen Antrag wird im Juli<br />

positiv entschieden. In diesem Fall beinhaltet die nächste Änderungsliste (Anfang<br />

August) den Freibetrag mit Wirksamkeit 01. März. Da hier die Wirksamkeit in die<br />

Vergangenheit reicht, kann der Arbeitgeber den vorgenommenen<br />

Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> die betroffenen Vormonate – wie bisher - ändern.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Die Lohnzahlung erfolgt vorschüssig (Anfang des laufenden Monats). Sind die<br />

Änderungen der ELStAM des letzten Monats schon in der aktuellen<br />

Änderungsliste enthalten?<br />

Nein, die Änderungen können bei vorschüssiger Zahlung nicht berücksichtigt<br />

werden. Dem Arbeitgeber liegen die aktuellen Änderungen der ELStAM <strong>für</strong> den<br />

betroffenen Monat (z.B. <strong>für</strong> Februar, gültig ab 01. März) bei Lohnzahlung (Anfang<br />

Februar <strong>für</strong> den Monat Februar) noch nicht vor. Liegen geänderte ELStAM in der<br />

nächsten Änderungsliste mit Wirkung <strong>für</strong> den vorschüssig abgerechneten Monat<br />

vor, kann eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs erfolgen.<br />

ISP GbR<br />

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37


Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer erfolgreich angemeldet, der<br />

Abruf von Änderungslisten scheitert jedoch aus technischen Gründen –<br />

was ist zu beachten?<br />

Nach einer erfolgreichen Anmeldung der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die in den §§ 38 ff EStG enthaltenden Regelungen anzuwenden.<br />

Die <strong>für</strong> den Arbeitnehmer vorliegende Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />

Ersatzbescheinigung sind nicht mehr zu beachten.<br />

Der Arbeitgeber kann im Rahmen des § 39c EStG die ihm bekannten ELStAM<br />

bis zu drei Kalendermonate weiter verwenden. Soweit auch nach Ablauf der<br />

drei Monate der Abruf der ELStAM scheitert <strong>und</strong> Arbeitnehmer bis dahin keine<br />

Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat, ist der<br />

Steuerabzug auch <strong>für</strong> vorherige Monate nach StKl. VI vorzunehmen.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer erfolgreich angemeldet, der<br />

Abruf von Änderungslisten wird mit dem Hinweis „keine<br />

Abrufberechtigung“ zurückgewiesen – was ist zu beachten?<br />

Liegt dem Arbeitgeber eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 vor, kann er unterstellen, dass<br />

durch das Finanzamt aus technischen Gründen eine Übermittlungssperre der<br />

ELStAM gesetzt wurde. In diesen Fällen muss er bis zur Bereitstellung neuer<br />

Änderungslisten <strong>für</strong> diesen Arbeitnehmer die ELStAM der vorliegenden<br />

Besonderen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug verwenden.<br />

Liegt dem Arbeitgeber keine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug vor, ist durch den Arbeitnehmer der Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die fehlende<br />

Abrufberechtigung zu klären. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des § 39c EStG<br />

die ihm bekannten ELStAM bis zu drei Kalendermonate weiter verwenden.<br />

Soweit bis dahin keine Klärung erfolgt ist <strong>und</strong> der Arbeitnehmer keine<br />

Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat, ist der<br />

Steuerabzug auch <strong>für</strong> vorherige Monate nach StKl. VI vorzunehmen<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Was geschieht, wenn ein Arbeitgeber nach Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses die Abmeldung des Arbeitnehmers<br />

vergisst?<br />

Eine automatische Abmeldung erfolgt nicht. Wenn sich ein neuer Arbeitgeber<br />

als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird der vorherige Arbeitgeber automatisch<br />

zum Nebenarbeitgeber mit der Folge, dass diesem nur noch die ELStAM mit<br />

Steuerklasse VI bereitgestellt werden.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Wie ist zu verfahren, wenn nach Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses noch nachträglicher laufender Arbeitslohn<br />

gezahlt wird?<br />

Nachträgliche Zahlungen, z.B. Korrekturen <strong>für</strong> einen abgelaufenen Monat,<br />

sind nach den ELStAM <strong>für</strong> diesen Monat zu besteuern. Eine erneute<br />

Anmeldung oder verspätete Abmeldung des Arbeitnehmers ist hier nicht<br />

erforderlich, da dem Arbeitgeber die ELStAM <strong>für</strong> den betroffenen Monat<br />

bereits vorliegen.<br />

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Frage:<br />

Antwort:<br />

Wie ist zu verfahren, wenn nach Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses sonstige Bezüge gezahlt werden?<br />

Einmalige Zahlungen, z.B. Abfindungen, sind nach den ELStAM zum Zeitpunkt der<br />

Zahlung zu besteuern. Hier<strong>für</strong> hat der Arbeitgeber neue ELStAM anzufordern <strong>und</strong><br />

abzurufen. Dies ist im Regelfall die Steuerklasse VI, wenn bereits ein neues<br />

Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist<br />

jedoch die Anmeldung zum 01. des Monats der Zahlung zulässig.<br />

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Mögliche Fehlermeldungen<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber erhält nach Anmeldung des Arbeitnehmers die<br />

Fehlermeldung „keine Anmeldeberechtigung“. Was ist die Ursache?<br />

Die Fehlermeldung „keine Anmeldeberechtigung“ wird bei verschiedenen<br />

Fallkonstellationen ausgegeben.<br />

Mögliche Ursachen sind:<br />

- Die Steuernummer des Arbeitgebers ist nicht die Steuernummer der<br />

lohnsteuerlichen Betriebsstätte (falsche Steuernummer).<br />

- Das Finanzamt hat aus technischen Gründen den Arbeitgeberzugriff<br />

gesperrt. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer vom Finanzamt eine<br />

Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, die der Arbeitgeber zu<br />

verwenden hat.<br />

- Der Arbeitnehmer hat die Abrufmöglichkeit der ELStAM gesperrt. Die<br />

Versteuerung erfolgt dann nach Steuerklasse VI.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber erhält eine Fehlermeldung „Arbeitnehmer unbekannt:<br />

die IdNr. des Arbeitnehmers kann nicht verifiziert werden“ erhalten.<br />

Was ist die Ursache?<br />

Diese Fehlermeldung wird ausgegeben, wenn die mitgeteilten Daten des<br />

Arbeitnehmers nicht schlüssig sind.<br />

Mögliche Ursachen sind:<br />

- Die Identifikationsnummer ist nicht korrekt.<br />

- Das Geburtsdatum ist nicht korrekt.<br />

- Die Identifikationsnummer passt nicht zum Geburtsdatum.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber erhält bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers einen<br />

Hinweis, dass der Freibetrag gekürzt wurde. Was ist die Ursache?<br />

Der Hinweistext „Freibetrag gekürzt, da verfügbares<br />

Hinzurechnungsvolumen kleiner als angeforderter Freibetrag“ wird in<br />

folgendem Fall ausgegeben: Der Arbeitnehmer wird angemeldet <strong>und</strong> es<br />

handelt sich um eine Nebenbeschäftigung. Es soll ein Freibetrag nach § 39a<br />

Absatz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden, der bei der Hauptbeschäftigung<br />

als Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wird. Der bei der Anmeldung<br />

mitgeteilte Betrag übersteigt jedoch den verfügbaren Freibetrag. Die<br />

abgerufenen ELStAM enthalten den maximal möglichen <strong>und</strong> vom<br />

Arbeitgeber zu berücksichtigenden Freibetrag.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber erhält die Fehlermeldung „keine Anmeldung vor<br />

Beschäftigungsbeginn möglich“. Was ist die Ursache?<br />

Das mitgeteilte Datum des Beginns der Beschäftigung oder das Datum, ab<br />

dem ELStAM geliefert werden sollen (Referenzdatum) liegt nach dem<br />

aktuellen Tagesdatum. Eine Anmeldung des Arbeitnehmers ist erst nach<br />

dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zulässig.<br />

ISP GbR<br />

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Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber erhält eine Fehlermeldung „keine Abrufberechtigung“.<br />

Was ist die Ursache?<br />

Die Fehlermeldung „keine Abrufberechtigung“ wird bei verschiedenen<br />

Fallkonstellationen ausgegeben.<br />

Mögliche Ursachen sind:<br />

- Die Finanzverwaltung hat den Abruf aus technischen Gründen gesperrt. In<br />

diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer vom Finanzamt eine Besondere<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, die der Arbeitgeber zu verwenden<br />

hat<br />

- Der Arbeitnehmer hat den Abruf gesperrt. Die Versteuerung erfolgt dann<br />

nach Steuerklasse VI.<br />

- Der Arbeitnehmer ist ins Ausland verzogen. Es kann keine Abrechnung<br />

mehr mit ELStAM erfolgen. Es ist eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 EStG<br />

beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.<br />

- Der Arbeitnehmer ist verstorben. Für den Arbeitnehmer können keine<br />

ELStAM mehr abgerufen werden. Für weitergehende Ansprüche ist <strong>für</strong> die<br />

Erben eine Neuanmeldung durchzuführen.<br />

- Die Identifikationsnummer wurde gesperrt oder storniert. Der Arbeitnehmer<br />

muss beim BZSt seine aktuelle Identifikationsnummer erfragen.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Der Arbeitgeber erhält die Fehlermeldung „Abmeldung des<br />

Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) ist nicht möglich, weil kein<br />

Arbeitsverhältnis besteht“. Was ist die Ursache?<br />

Die Abmeldung des Arbeitnehmers scheiterte, weil die Daten des<br />

Arbeitgebers (Arbeitgebersteuernummer) nicht zu den Daten des<br />

Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) passen. Soweit keine offenbaren<br />

Unstimmigkeiten zu erkennen sind (z.B. alte Arbeitgebersteuernummer oder<br />

Zahlendreher), ist ggf. durch den Arbeitnehmer beim BZSt seine korrekte<br />

IdNr. zu erfragen.<br />

Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten?<br />

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss - wie bisher - der Arbeitnehmer dem<br />

neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010, die Ersatzbescheinigung mit<br />

allen dazugehörigen Papierbelegen (z.B. Mitteilungsschreiben oder Ausdruck<br />

der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM) oder die Besondere Bescheinigung<br />

<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug aushändigen. Dieses gilt <strong>für</strong> das Jahr 2013<br />

unabhängig davon, ob die betreffenden Arbeitgeber schon das neue ELStAM-<br />

Verfahren anwenden.<br />

Der bisherige Arbeitgeber hat diese Unterlagen dem Arbeitnehmer zur Vorlage<br />

beim neuen Arbeitgeber herauszugeben.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Was ist bei einem weiteren Arbeitsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) zu<br />

beachten?<br />

Das Finanzamt stellt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher<br />

- eine Ersatzbescheinigung mit Steuerklasse VI aus. Diese ist dem<br />

Arbeitgeber vorzulegen.<br />

ISP GbR<br />

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41


Frage: Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel in 2013?<br />

Antwort: Der bisherige Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010<br />

bzw. eine Ersatzbescheinigung (ggf. mit ergänzenden Bescheinigungen) zur<br />

Vorlage beim neuen Arbeitgeber auszuhändigen. Ohne Vorlage dieser<br />

Dokumente hat der neue Arbeitgeber keine Berechtigung, die Anmeldung<br />

als Hauptarbeitgeber durchführen (StKl. I - V). Da<strong>für</strong> sind diese Unterlagen<br />

in allen Fällen bis Ende 2013 weiter aufzubewahren.<br />

Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten unabhängig davon, ob die betreffenden<br />

Arbeitgeber bereits am neuen Verfahren teilnehmen.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Wie hat sich der Arbeitgeber beim Einstieg in das ELStAM-Verfahren<br />

anzumelden, wenn er eine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine<br />

Ersatzbescheinigung mit der Steuerklasse VI vorliegen hat?<br />

In diesem Fall hat sich der Arbeitgeber als zweiter bzw. weiterer Arbeitgeber<br />

(Nebenarbeitgeber) anzumelden.<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Wie ist im Kalenderjahr 2013 zu verfahren, wenn dem Arbeitgeber<br />

unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers<br />

übermittelt werden, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen<br />

beruhen (z.B. bei Ehegatten Steuerklassenkombination IV/IV statt III/V)?<br />

Auf Veranlassung des Arbeitnehmers werden die elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Finanzamt korrigiert <strong>und</strong> dem Arbeitgeber<br />

mit der nächsten Änderungsmitteilung zur (ggf. rückwirkenden) Anwendung<br />

elektronisch bereitgestellt.<br />

Soweit der Fehler dort technisch nicht richtig gestellt werden kann, stellt das<br />

Finanzamt dem Arbeitnehmer eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug zur Vorlage beim Arbeitgeber aus <strong>und</strong> sperrt die<br />

elektronische Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers. Damit ist bis zur<br />

Beseitigung des technischen Problems der richtige Lohnsteuerabzug<br />

gewährleistet.<br />

Wie ist im Kalenderjahr 2013 zu verfahren, wenn dem Arbeitgeber<br />

unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers<br />

übermittelt werden, die auf unzutreffenden Meldedaten beruhen (z.B.<br />

Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt), auf die<br />

das Finanzamt nur einen lesenden Zugriff hat?<br />

Das Finanzamt stellt in diesem Fall eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug aus <strong>und</strong> sperrt den Arbeitgeberabruf <strong>für</strong> den betroffenen<br />

Arbeitnehmer (sog. Vollsperrung). Die Bescheinigung enthält einen Hinweis,<br />

dass der Arbeitnehmer eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse dem<br />

Finanzamt mitzuteilen hat, wenn sie auf geänderten Meldedaten beruhen.<br />

Nach einer Bereinigung der Meldedaten durch die Meldebehörde wird die<br />

Vollsperrung aufgehoben <strong>und</strong> dem Arbeitgeber werden die zutreffenden<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereitgestellt, die er<br />

dann auch anzuwenden hat.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

42


Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Ist der Arbeitgeber im Einführungszeitraum verpflichtet, die im ELStAM-<br />

Verfahren bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden<br />

oder kann er den Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> eine gewisse Zeit noch nach den<br />

in das Lohnkonto übernommenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der<br />

Papierbescheinigung durchführen?<br />

Der Arbeitgeber kann im Kalenderjahr 2013 den Lohnsteuerabzug nach dem<br />

erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – unter<br />

Beteiligung des Arbeitnehmers – <strong>für</strong> eine Dauer von höchstens sechs<br />

Monaten weiterhin nach den in das Lohnkonto übernommenen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Papierbescheinigung durchführen.<br />

Muss die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug nach<br />

Aufhebung einer Vollsperrung an das Betriebsstättenfinanzamt des<br />

Arbeitgebers zurückgesandt werden?<br />

Nein, die Bescheinigung darf allerdings nicht vernichtet, sondern muss<br />

weiterhin aufbewahrt werden,<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Was muss der Arbeitgeber veranlassen, wenn er bei Verfahrenseinstieg<br />

feststellt, dass die bisher bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

im Papierverfahren unzutreffend waren?<br />

Durch die Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer im Papierverfahren<br />

vorgelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer<br />

<strong>und</strong> die übrigen Steuerabzugsbeträge vorschriftsmäßig ermittelt. Der<br />

Arbeitgeber hat daher weder eine rückwirkende Korrekturpflicht des<br />

Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG) noch eine Anzeigepflicht<br />

gegenüber seinem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41c Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht<br />

gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt bei einer Änderung der<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Ungunsten nicht nachgekommen sein<br />

sollte (zur Anzeigepflicht des Arbeitnehmers siehe § 52b Abs. 2 EStG).<br />

Müssen <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 im Lohnsteuer-<br />

Ermäßigungsverfahren zu berücksichtigende Freibeträge erneut<br />

beantragt werden?<br />

Ja. Das Finanzamt stellt neben der Speicherung des Freibetrags im<br />

ELStAM-Verfahren eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber<br />

aus. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer <strong>für</strong> das<br />

Kalenderjahr 2013 die Berücksichtigung eines Kinderfreibetragszählers<br />

beantragt.<br />

Pauschbeträge <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung <strong>und</strong> Hinterbliebene sowie<br />

Kinderfreibeträge, die über das Jahr 2012 hinaus gewährt worden sind,<br />

müssen nicht erneut beantragt werden.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

43


Postanschrift Berlin: B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Entwurf (Stand: 02.10.2012)<br />

POSTANSCHRIFT<br />

B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Oberste Finanzbehörden der Länder<br />

HAUSANSCHRIFT<br />

TEL<br />

FAX<br />

E-MAIL<br />

DATUM<br />

Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />

+49 (0) 30 18 682- 0<br />

+49 (0) 30 18 682- 0<br />

…. Oktober 2012<br />

BETREFF Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale;<br />

Startschreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

durch den Arbeitgeber <strong>und</strong> Anwendungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> den Einführungszeitraum 2013<br />

BEZUG Sitzung LSt III/2012 vom 12. bis 14. September 2012 zu TOP 6 c)<br />

GZ IV C 5 - S 2363/07/0002-03<br />

DOK 2012/0813379<br />

(bei Antwort bitte GZ <strong>und</strong> DOK angeben)<br />

Hinweis:<br />

Nach § 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Gesetzesfassung der<br />

Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3<br />

des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, hat das B<strong>und</strong>esministerium<br />

der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM) <strong>für</strong> die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt<br />

des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-<br />

Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.<br />

§ 52b EStG soll durch das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) neu gefasst werden. Weil<br />

diese Neuregelung noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden ist, kann<br />

derzeit nur ein vorläufiger Entwurf des vorgesehenen Startschreibens ohne Bezugnahme auf<br />

die vorgesehenen Neuregelungen veröffentlicht werden. Soweit in dem folgenden Text auf<br />

diese Neuregelungen Bezug genommen wird, sind diese Stellen durch Freilassungen<br />

gekennzeichnet.<br />

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

ab dem Kalenderjahr 2013 die folgenden Regelungen zu beachten:<br />

www.b<strong>und</strong>esfinanzministerium.de<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

44


Seite 2<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Starttermin<br />

II. Einführungszeitraum <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren<br />

III. Arbeitgeber<br />

1. Papierverfahren im Einführungszeitraum<br />

2. Bescheinigungen bei unzutreffenden ELStAM aufgr<strong>und</strong> abweichender<br />

Meldedaten (Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug)<br />

3. Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen<br />

4. Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin<br />

5. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />

6. Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />

7. Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />

8. Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens<br />

9. Entgegennahme <strong>und</strong> Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010/<br />

Papierbescheinigung(en)<br />

10. Härtefallregelung<br />

IV. Arbeitnehmer<br />

V. Finanzamt<br />

1. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013<br />

2. Unzutreffende ELStAM<br />

3. Keine Rückforderung der Papierbescheinigungen<br />

I. Starttermin<br />

Als Starttermin <strong>für</strong> das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-<br />

Verfahren) wird der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber<br />

die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Der Arbeitgeber<br />

hat das ELStAM-Verfahren gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> laufenden Arbeitslohn, der <strong>für</strong> einen nach<br />

dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, <strong>und</strong> <strong>für</strong> sonstige Bezüge,<br />

die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden.<br />

II. Einführungszeitraum <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren<br />

Nach der Regelung in § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) ist <strong>für</strong><br />

die Einführung des ELStAM-Verfahrens ein Zeitraum zu bestimmen (Einführungszeitraum).<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser Vorschrift wird hiermit das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum<br />

bestimmt. Damit wird insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum<br />

auf das ELStAM-Verfahren angeboten, um auch eventuelle technische <strong>und</strong> organisatorische<br />

Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen<br />

könnten, zu vermeiden. Daraus folgt auch, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätes-<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

45


Seite 3<br />

tens <strong>für</strong> den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen <strong>und</strong> anzuwenden<br />

hat. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.<br />

Weil im Einführungszeitraum das Lohnsteuerabzugsverfahren nach Maßgabe der Regelungen<br />

<strong>für</strong> das Papierverfahren oder <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden kann, sind abweichend<br />

vom BMF-Schreiben vom xx. September 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / -<br />

2012/xxxxxxx - (BStBl I S. xxx) [ELStAM-Anwendungsschreiben] die folgenden Regelungen<br />

zu beachten.<br />

III. Arbeitgeber<br />

1. Papierverfahren im Einführungszeitraum<br />

Solange der Arbeitgeber im Einführungszeitraum das ELStAM-Verfahren nicht anwendet,<br />

sind <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug folgende Papierbescheinigungen zugr<strong>und</strong>e zu legen:<br />

1. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />

2. eine vom Finanzamt nach § 52b Absatz 3 EStG ausgestellte Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013).<br />

Sind von den unter Nummer 1 <strong>und</strong> 2 genannten Papierbescheinigungen abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

anzuwenden, kann sie der Arbeitnehmer anhand folgender amtlicher<br />

Bescheinigungen nachweisen:<br />

1. Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch<br />

gespeicherten Daten <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)"<br />

nach § 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres 2012,<br />

2. Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar<br />

2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 <strong>und</strong> Einführungszeitraum<br />

2013 gültigen ELStAM oder<br />

3. Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (Tz. III. 2) aufgr<strong>und</strong> abweichender<br />

Meldedaten (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) bis zur<br />

Bereitstellung der ELStAM nach Aufhebung der Abrufsperre, längstens bis zum Ablauf<br />

der Gültigkeit (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)).<br />

Die in den vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Ausdrucken oder sonstigen Papierbescheinigungen<br />

eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,<br />

Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin<br />

gültig <strong>und</strong> sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum zugr<strong>und</strong>e zu legen (§ 52b Absatz<br />

… - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers<br />

ist hier<strong>für</strong> nicht erforderlich.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

46


Seite 4<br />

Das Mitteilungsschreiben des Finanzamts nach § 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres<br />

2012 ist nur dann <strong>für</strong> den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte<br />

2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers<br />

vorliegt (Steuerklassen I bis V). Hingegen ist der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung<br />

des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im<br />

Einführungszeitraum 2013 gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen <strong>für</strong> den Arbeitgeber maßgebend,<br />

wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011,<br />

2012, 2013 <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V).<br />

Legt der Arbeitnehmer ein Mitteilungsschreiben des Finanzamts nach § 52b Absatz 9 EStG i.<br />

d. Fassung 2012, einen Ausdruck bzw. eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts<br />

oder eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug dem Arbeitgeber zum Zweck<br />

der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

maßgebend. Sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder einer zu einem früheren Zeitpunkt<br />

ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 oder einer anderen zu einem früheren<br />

Zeitpunkt ausgestellten amtlichen Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

werden überschrieben. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann,<br />

wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2013 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt.<br />

Somit sind die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der eingetragenen<br />

Gültigkeit - vom Arbeitgeber zunächst auch noch <strong>für</strong> das Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

im Einführungszeitraum zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen,<br />

ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Gr<strong>und</strong>e bzw. der<br />

Höhe nach noch vorliegen.<br />

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgegennahme <strong>und</strong> Aufbewahrung der vom Finanzamt<br />

ausgestellten Papierbescheinigungen vgl. Tz. III. 9.<br />

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt <strong>und</strong> die Lohnsteuerkarte<br />

an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem<br />

Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Einführungszeitraum<br />

2013 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug im<br />

Einführungszeitraum 2013 zutreffend sind (§ 52b Absatz 1 Satz 5 EStG). Eine amtliche Bescheinigung<br />

ist hier<strong>für</strong> nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers<br />

als Nachweis ausreicht. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

47


Seite 5 Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2013<br />

während des Einführungszeitraums ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen,<br />

kann der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung des § 52b Absatz 4 EStG anwenden.<br />

In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte<br />

2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 nach der Steuerklasse I vornehmen.<br />

Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag<br />

der Geburt <strong>und</strong> ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft<br />

mitzuteilen <strong>und</strong> schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis<br />

handelt.<br />

Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 oder 2012 in<br />

Anspruch genommen, kann im Einführungszeitraum 2013 die Lohnsteuer weiterhin nach der<br />

Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist eine schriftliche Bestätigung des<br />

Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis handelt.<br />

2. Bescheinigung bei unzutreffenden ELStAM aufgr<strong>und</strong> abweichender Meldedaten<br />

(Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug)<br />

Bei Einführung des ELStAM-Verfahrens bzw. dem erstmaligen Abruf der ELStAM durch<br />

den Arbeitgeber kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />

aufgr<strong>und</strong> fehlerhafter Meldedaten materiell unzutreffende ELStAM bereitstellt, da<br />

die Finanzämter nicht befugt sind, in der ELStAM-Datenbank gespeicherte Meldedaten zu<br />

ändern.<br />

Hat das Finanzamt in diesem Fall eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

ausgestellt (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E), Tz. V. 2), wird<br />

der Arbeitgeberabruf zunächst <strong>für</strong> den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum (Kalenderjahr<br />

2013 <strong>und</strong> ggf. 2014) durch das Finanzamt gesperrt, sog. Vollsperrung. Meldet der Arbeitgeber<br />

oder sein Vertreter den Arbeitnehmer trotz erfolgter Sperrung an, erhält er die Mitteilung<br />

„Keine Anmeldeberechtigung“. Die Regelungen des § 39e Absatz 6 Satz 8 EStG<br />

(Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI) sind nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem<br />

Arbeitgeber die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat.<br />

Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale dieser Besonderen Bescheinigung <strong>für</strong><br />

den Lohnsteuerabzug nur dann <strong>für</strong> den angegebenen Zeitraum anwenden, wenn ihm die<br />

Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 des Arbeitnehmers<br />

mit einer der Steuerklassen I bis V (erstes Dienstverhältnis) vorliegt. Zur Anwendung<br />

der kalenderjahrbezogen bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale vgl. Tz. V. 2.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

48


Seite 6<br />

Erfolgte die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch den Arbeitgeber, hat der<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> nicht das Finanzamt dem Arbeitgeber die Aufhebung der Sperrung mitzuteilen<br />

(Tz. IV <strong>und</strong> V. 2). Dazu hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben<br />

seines Wohnsitzfinanzamts über die Aufhebung der Sperrung auszuhändigen. Aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmer erstmalig in der<br />

ELStAM-Datenbank anzumelden (Tz. III. 4) <strong>und</strong> die entsprechenden ELStAM abzurufen.<br />

Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch bei einem Arbeitgeberwechsel während der Dauer der Sperrung.<br />

Hat das Finanzamt die ELStAM nach ihrem erstmaligen Abruf gesperrt, wird dem Arbeitgeber<br />

die Aufhebung der Sperrung durch Bereitstellung sog. Änderungslisten automatisch mitgeteilt.<br />

Daraufhin hat der Arbeitgeber die bereitgestellten ELStAM abzurufen <strong>und</strong> ab der dem<br />

Abruf folgenden Lohnabrechnung anzuwenden.<br />

3. Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen<br />

Bei unzutreffenden ELStAM, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen beruhen (z. B.<br />

Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegatten,<br />

Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Arbeitnehmers<br />

die ELStAM in der Datenbank. Daraufhin werden dem Arbeitgeber die zutreffenden<br />

ELStAM zur Verfügung gestellt.<br />

Nimmt das Finanzamt die Korrektur vor dem erstmaligen Abruf vor (z. B. bei Feststellung<br />

des Fehlers im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens), werden dem Arbeitgeber beim erstmaligen<br />

Abruf die zutreffenden ELStAM bereitgestellt. Der vom Finanzamt in diesem Fall ausgestellte<br />

Ausdruck der ELStAM (Tz. V. 2) kann auch vor dem erstmaligen Arbeitgeberabruf<br />

nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Tz. III. 1 dem Lohnsteuerabzug zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />

Nimmt das Finanzamt die Korrektur nach dem erstmaligen Abruf vor, werden dem Arbeitgeber<br />

die zutreffenden ELStAM bereitgestellt (sog. Änderungsmitteilung), die rückwirkend auf<br />

den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs angewendet werden können. Zur Beschleunigung der<br />

Korrektur eines unzutreffenden Lohnsteuerabzugs kann der in diesem Fall ausgestellte Ausdruck<br />

der ELStAM (Tz. V. 2) vor dem Abruf der korrigierten ELStAM nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

der Tz. III. 1 dem Lohnsteuerabzug zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />

4. Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin<br />

Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter die beschäftigten Arbeitnehmer<br />

im Einführungszeitraum <strong>für</strong> den Einsatz des ELStAM-Verfahrens in der ELStAM-Datenbank<br />

anzumelden. Dazu soll der Arbeitgeber sämtliche Arbeitnehmer einer lohnsteuerlichen Be-<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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Seite 7<br />

triebsstätte zeitgleich in das ELStAM-Verfahren einbeziehen. Um den Arbeitgebern den Einstieg<br />

in das ELStAM-Verfahren zu erleichtern, bestehen abweichend davon aber keine Bedenken,<br />

die Arbeitnehmer im Einführungszeitraum auch stufenweise (zu verschiedenen Zeitpunkten)<br />

in das ELStAM-Verfahren zu überführen. Wählt der Arbeitgeber diese Möglichkeit,<br />

hat er <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug - bezogen auf die jeweilige Betriebsstätte - sowohl die Regelungen<br />

<strong>für</strong> das Papierverfahren als auch <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren zu beachten.<br />

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt <strong>für</strong> die erstmalige Anwendung der<br />

ELStAM zeitnah mitteilen. Eine Mitteilung des erstmaligen Abrufs der ELStAM gegenüber<br />

dem Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich. Bei der Anmeldung in der ELStAM-Datenbank<br />

hat der Arbeitgeber auch anzugeben, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres<br />

Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Diese Angaben sind <strong>für</strong> die programmgesteuerte<br />

Bildung der Lohnsteuerklasse erforderlich.<br />

Ein erstes Dienstverhältnis darf der Arbeitgeber während des Einführungszeitraums nur anmelden,<br />

wenn ihm <strong>für</strong> den betreffenden Arbeitnehmer<br />

- die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />

- eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 2011, 2012<br />

oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013)<br />

mit einer der Steuerklassen I bis V vorliegt<br />

oder wenn<br />

- er im Rahmen der Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende (§ 52b Absatz 4 EStG)<br />

den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung<br />

nach der Steuerklasse I vorgenommen hat oder<br />

- er die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 nach § 52b Absatz 1 Satz<br />

5 EStG aufgr<strong>und</strong> einer Erklärung des Arbeitnehmers weiter angewendet hat (§ 52b<br />

Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E).<br />

Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten - mit Ausnahme der Fälle des § 52b Absatz 1 Satz 5 EStG (Anwendung<br />

der Lohnsteuerabzugsmerkmale 2010 ohne Lohnsteuerkarte 2010) - auch bei Begründung<br />

eines neuen Dienstverhältnisses im Einführungszeitraum. Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />

ledige Arbeitnehmer, die im Einführungszeitraum nach Einstieg des Arbeitgebers<br />

in das ELStAM-Verfahren ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis<br />

beginnen, kann der Arbeitgeber ein erstes Dienstverhältnis ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte<br />

2010 oder einer Ersatzbescheinigung anmelden, wenn der Auszubildende seinem Arbeitgeber<br />

dies entsprechend schriftlich bestätigt.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

50


Seite 8<br />

5. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />

Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgr<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes<br />

eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. In<br />

den folgenden Fällen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis, so dass die Lohnsteuer<br />

<strong>für</strong> die Bezüge einheitlich <strong>und</strong> nach denselben ELStAM zu erheben ist. Der Abruf von<br />

ELStAM <strong>für</strong> ein zweites Dienstverhältnis des Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber ist<br />

nicht möglich.<br />

Beispiele <strong>für</strong> die Zahlung verschiedenartiger Bezüge:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn<br />

<strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben.<br />

Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge <strong>und</strong> eigene Versorgungsbezüge<br />

oder Arbeitslohn <strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis.<br />

Ein Arbeitnehmer ist in Elternzeit <strong>und</strong> arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber<br />

weiter.<br />

Behandelt der Arbeitgeber solche Bezüge bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie<br />

Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen, sind <strong>für</strong> Lohnabrechnungszeiträume, die<br />

vor dem 1. Januar 2014 enden, bzw. <strong>für</strong> sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2014 zufließen,<br />

die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM <strong>für</strong> einen der gezahlten Bezüge anzuwenden.<br />

Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM <strong>für</strong><br />

ein zweites Dienstverhältnis zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Für den Lohnsteuereinbehalt von Versorgungsbezügen<br />

nach der Steuerklasse VI ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG zu berücksichtigen,<br />

wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung<br />

ist entsprechend den getrennt abgerechneten Bezügen auszustellen <strong>und</strong> an die<br />

Finanzverwaltung zu übermitteln.<br />

6. Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />

Nach erfolgreichem Abruf der ELStAM hat der Arbeitgeber <strong>für</strong> die angemeldeten Arbeitnehmer<br />

die Vorschriften des ELStAM-Verfahrens (§§ 38 bis 39e EStG, Regelverfahren) anzuwenden.<br />

Danach sind die vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter abgerufenen ELStAM<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Lohnabrechnung anzuwenden<br />

<strong>und</strong> im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG<br />

2013 (E); Ausnahme vgl. Tz. III. 7).<br />

Eine erneute Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Lohnsteuerkarte 2010 <strong>und</strong><br />

den vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigungen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht mehr möglich (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E);<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

51


Seite 9<br />

Ausnahme vgl. Tz. III. 7). Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist auch dann zu beachten, wenn ein späterer Abruf<br />

oder eine spätere Anwendung der ELStAM aufgr<strong>und</strong> technischer Störungen nicht möglich<br />

ist. In diesen Fällen sind die Regelungen des § 39c EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer ohne<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale) anzuwenden.<br />

Scheitert allerdings der erstmalige Abruf der ELStAM während des Einführungszeitraums<br />

aufgr<strong>und</strong> technischer Probleme, kann der Arbeitgeber bis zum vorletzten Lohnzahlungszeitraum<br />

des Einführungszeitraums weiterhin das Papierverfahren <strong>und</strong> die Regelungen des § 52b<br />

EStG anwenden.<br />

Weichen die erstmals abgerufenen ELStAM von den auf den Papierbescheinigungen eingetragenen<br />

bzw. im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, besteht <strong>für</strong><br />

den Arbeitgeber weder eine Korrekturpflicht nach § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG<br />

noch eine Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, da er<br />

bei Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte 2010/Papierbescheinigung(en)<br />

vorschriftsmäßig gehandelt hat. Abweichungen können z. B. dann auftreten,<br />

wenn der Arbeitnehmer seiner Anzeigeverpflichtung im Papierverfahren bei Änderungen der<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Ungunsten nicht nachgekommen ist (z. B. Steuerklasse<br />

III oder II anstatt I).<br />

7. Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />

Nichtanwendung der erstmals abgerufenen ELStAM<br />

Abweichend von Tz. III. 6 kann der Arbeitgeber nach § 52b Absatz … - neu - EStG in der<br />

Fassung des JStG 2013 (E) auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals<br />

abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Statt dessen kann er den Lohnsteuerabzug<br />

<strong>für</strong> die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten weiter nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte<br />

2010, einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 2011, 2012<br />

oder 2013 sowie einem Ausdruck oder einer sonstigen Papierbescheinigung (Tz. III. 1) bzw.<br />

nach den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der Besonderen<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug durchführen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann,<br />

wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums (31. Dezember 2013) hinausreicht.<br />

Für eine verzögerte Anwendung der erstmals abgerufenen ELStAM ist die Zustimmung des<br />

Arbeitnehmers erforderlich. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, solch eine betriebsinterne<br />

Abstimmung lohnsteuerlich zu dokumentieren; es sind keine Aufzeichnungen im Lohnkonto<br />

erforderlich.<br />

In diesem 6-Monats-Zeitraum kann der Arbeitgeber insbesondere die Funktionsfähigkeit der<br />

eingesetzten Lohnabrechnungsprogramme absichern. Ferner ermöglicht diese Regelung, dass<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

52


Seite 10<br />

der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur Überprüfung vorab mitteilt.<br />

Hier<strong>für</strong> - aber auch <strong>für</strong> eine spätere Prüfung der ELStAM - stellt die Finanzverwaltung einen<br />

Vordruck (Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM)“) im Internetangebot der obersten Finanzbehörden der Länder <strong>und</strong> in<br />

einer Formulardatenbank unter der Internetadresse https://www.formulare-bfinv.de in der<br />

Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zur Einsicht <strong>und</strong> zum<br />

Abruf bereit.<br />

Nichtanwendung der erstmals abgerufenen ELStAM nach erstmaligem Lohnsteuerabzug<br />

Der Arbeitgeber kann ferner nach § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013<br />

(E) <strong>und</strong> abweichend von Tz. III. 6 auf freiwilliger Basis <strong>und</strong> mit Zustimmung des Arbeitnehmers<br />

den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer vom<br />

Finanzamt ausgestellten Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 <strong>und</strong><br />

einem Ausdruck oder einer sonstigen Papierbescheinigung (Tz. III. 1) bzw. nach den im<br />

Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der Besonderen Bescheinigung<br />

<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten durchführen,<br />

wenn die erstmalige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM<br />

zu einem vom bisherigen Verfahren abweichenden Lohnsteuerabzug führt. In diesem Zeitraum<br />

kann der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt die Abweichungen der ELStAM von den<br />

vorliegenden Papierbescheinigungen aufklären. Auch hierzu kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

die Abweichungen zwischen den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />

<strong>und</strong> den ELStAM durch den Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ mitteilen.<br />

Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums<br />

(31. Dezember 2013) hinausreicht.<br />

Lohnsteuerabzug nach Korrektur der ELStAM bzw. nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums<br />

Nach Vorlage der Besonderen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (bei unzutreffenden<br />

Meldedaten) durch den Arbeitnehmer oder nach Eingang einer sog. Änderungsmitteilung zum<br />

Abruf der vom Finanzamt korrigierten ELStAM hat der Arbeitgeber diese Merkmale entsprechend<br />

Tz. III. 2 bzw. III. 3 anzuwenden. Spätestens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums hat<br />

der Arbeitgeber die (erstmals) abgerufenen ELStAM anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer<br />

keine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat oder keine sog. Änderungsmitteilung<br />

zum Abruf der vom Finanzamt korrigierten ELStAM eingeht, z. B. weil die<br />

(erstmals) bereitgestellten ELStAM zutreffend sind.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

53


Seite 11<br />

Keine Rückrechnungsverpflichtung des Arbeitgebers<br />

Wendet der Arbeitgeber die Regelungen des § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des<br />

JStG 2013 (E) an, besteht <strong>für</strong> ihn weder eine Rückrechnungs-/Korrekturpflicht noch eine Anzeigeverpflichtung<br />

<strong>für</strong> den 6-Monats-Zeitraum bzw. auf den 1. Januar 2013 (vgl. Tz. III. 6).<br />

8. Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens<br />

Hat der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers bereits angewendet, hat der Arbeitgeber<br />

den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. in Fällen des Arbeitgeberwechsels) der<br />

Finanzverwaltung unverzüglich mitzuteilen (sog. Abmeldung, § 39e Absatz 4 Satz 5 EStG).<br />

Eine solche elektronische Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn das Finanzamt den<br />

Arbeitgeberabruf gesperrt hat (vgl. Tz. III. 2).<br />

9. Entgegennahme <strong>und</strong> Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte<br />

2010/Papierbescheinigung(en)<br />

Der Arbeitgeber hat auch im Einführungszeitraum die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung<br />

<strong>für</strong> 2011, 2012 bzw. 2013, eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

sowie weitere der unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen entgegenzunehmen, aufzubewahren<br />

sowie die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu<br />

übernehmen. Die so aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug<br />

im Einführungszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM <strong>für</strong> den jeweiligen Arbeitnehmer<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Auf Anforderung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Einführungszeitraum die vorgelegten<br />

Bescheinigungen (Tz. III. 1) zur Änderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf<br />

des Kalenderjahres 2014 innerhalb einer angemessenen Frist auszuhändigen (§ 52b Absatz 1<br />

Satz 3 Nummer 2 <strong>und</strong> 3 EStG).<br />

Die Lohnsteuerkarte 2010 <strong>und</strong> die weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen<br />

dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden (§ 52b Absatz … - neu -<br />

EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)).<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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Seite 12<br />

10. Härtefallregelung<br />

Weil der Einführungszeitraum zum 31. Dezember 2013 endet, können Härtefallanträge auf<br />

Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren (§ 39e Absatz 7 EStG) <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013<br />

frühestens mit Wirkung ab dem letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013 gestellt werden. Bis zu<br />

diesem Zeitpunkt steht das Papierverfahren ohnehin zur Verfügung.<br />

IV. Arbeitnehmer<br />

Papierverfahren vor Einsatz des ELStAM-Verfahrens<br />

Bis zum erstmaligen Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einführungszeitraum sind <strong>für</strong> den<br />

Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale die Regelungen <strong>für</strong> die Papierbescheinigungen in<br />

Tz. III. 1 zu beachten. Die Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende nach § 52b Absatz 4<br />

EStG kann weiterhin angewandt werden (Tz. III. 4).<br />

Sind aufgr<strong>und</strong> geänderter Lebensverhältnisse <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 gegenüber den Verhältnissen<br />

des Jahres 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale (Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,<br />

Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) maßgebend, kann das Finanzamt auf Antrag<br />

des Arbeitnehmers die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>für</strong> 2011 oder<br />

2012 berichtigen. Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge<br />

auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 von den Verhältnissen<br />

zu Beginn des Kalenderjahres 2013 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die<br />

Steuerklasse II bescheinigt <strong>und</strong> entfallen die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Berücksichtigung des<br />

Entlastungsbetrags <strong>für</strong> Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2013, besteht<br />

auch im Jahr 2013 - wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem<br />

Finanzamt (§ 52b Absatz 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 EStG).<br />

Wechselt der Arbeitnehmer im Einführungszeitraum seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte<br />

2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013, die Besondere Bescheinigung<br />

<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug sowie ggf. einen vom Finanzamt ausgestellten Ausdruck<br />

oder eine sonstige Papierbescheinigung (Tz. III. 1) vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen<br />

zu lassen <strong>und</strong> dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />

Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013<br />

Für die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>und</strong> 5<br />

bis 8 EStG ist zu beachten, dass die <strong>für</strong> die Kalenderjahre 2010, 2011 oder 2012 bescheinigten<br />

Beträge in 2013 ohne weiteren Antrag nur <strong>für</strong> den Zeitraum des Papierverfahrens bis zum<br />

Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einführungszeitraum gelten.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

55


Seite 13<br />

Entspricht ein <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2010, 2011 oder 2012 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr<br />

2013 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags<br />

aufgr<strong>und</strong> geringerer Fahrtkosten <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

als Werbungskosten, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des<br />

Freibetrags auf den dem Arbeitgeber vorliegenden Bescheinigungen (Tz. III. 1) zu veranlassen.<br />

Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen<br />

im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen.<br />

Sollen Freibeträge auch bei Anwendung der ELStAM durch den Arbeitgeber in 2013 (weiter)<br />

berücksichtigt werden, sind diese gr<strong>und</strong>sätzlich im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens<br />

<strong>für</strong> 2013 neu zu beantragen. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> das Faktorverfahren (§ 39f<br />

EStG), die Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie <strong>für</strong> antragsgeb<strong>und</strong>ene Kinderzähler,<br />

sofern nicht bereits <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2012 eine mehrjährige Berücksichtigung des Kindes<br />

beantragt worden ist. Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen <strong>und</strong> Hinterbliebene werden<br />

weiterhin in der Regel mehrjährig berücksichtigt.<br />

Korrektur der ELStAM nach Einsatz des ELStAM-Verfahrens<br />

Stellt die Finanzverwaltung im Einführungszeitraum dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die<br />

nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend sind, kann er beim Wohnsitzfinanzamt eine<br />

Berichtigung der ELStAM beantragen (vgl. Tz. III. 2 <strong>und</strong> 3). Macht der Arbeitgeber von der<br />

Regelung im § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) (Verzicht auf<br />

sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM) Gebrauch, bedarf dies der Zustimmung des<br />

Arbeitnehmers (Tz. III. 7).<br />

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Finanzamt in Abweichungsfällen<br />

kann der Arbeitnehmer den Vordruck „Antrag auf Korrektur der elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ verwenden, der im Internetangebot der obersten<br />

Finanzbehörden der Länder <strong>und</strong> in einer Formulardatenbank unter der Internetadresse<br />

https://www.formulare-bfinv.de in der Rubrik<br />

Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zur Einsicht <strong>und</strong> zum Abruf bereit<br />

steht.<br />

Auf die Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über die vom Finanzamt mitgeteilte<br />

Aufhebung einer Abrufsperre zu informieren, wird hingewiesen (Tz. III. 2 <strong>und</strong> V. 2).<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

56


Seite 14<br />

V. Finanzamt<br />

1. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013<br />

Sind beim Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />

2013 Freibeträge zu berücksichtigen, hat das Finanzamt diese Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

in der ELStAM-Datenbank zu speichern. In diesen Antragsfällen ist dem<br />

Arbeitnehmer stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur<br />

Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer <strong>für</strong> das<br />

Kalenderjahr 2013 die Berücksichtigung eines Kinderzählers, der Steuerklasse II, eines<br />

Faktors oder einer anderen Steuerklassenkombination bei Ehegatten beantragt hat.<br />

2. Unzutreffende ELStAM<br />

Allgemeines<br />

Werden dem Arbeitgeber ELStAM bereitgestellt, die nach Auffassung des Arbeitnehmers<br />

unzutreffend sind, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die gebildeten<br />

ELStAM zu prüfen <strong>und</strong> sie ggf. zu ändern.<br />

Unzutreffende ELStAM wegen fehlerhafter Meldedaten<br />

Beruhen die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend gebildeten ELStAM auf<br />

(fehlerhaften) Meldedaten, hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Besondere<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug auszustellen (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der<br />

Fassung des JStG 2013 (E)) <strong>und</strong> den Arbeitgeberabruf zu sperren, sog. Vollsperrung. Nach<br />

Erstellung eines sog. Fehlertickets ist der Fall im Finanzamt zur Überwachung auf<br />

Wiedervorlage zu nehmen. Die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug kann <strong>für</strong><br />

das Kalenderjahr 2013 <strong>und</strong> 2014 ausgestellt werden, wobei der Faktor (§ 39f EStG) sowie<br />

Freibeträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>und</strong> 5 bis 8 EStG immer nur bezogen<br />

auf ein Kalenderjahr zu bescheinigen sind.<br />

Hat das Finanzamt ein sog. Fehlerticket erstellt, wird ihm die Korrektur der Unstimmigkeiten<br />

bzw. Fehler in der ELStAM-Datenbank mitgeteilt. Im Anschluss daran hat das Finanzamt die<br />

Sperrung aufzuheben. Erfolgte die Sperrung nach dem erstmaligen Abruf der ELStAM, erhält<br />

der Arbeitgeber automatisch eine sog. Änderungsmitteilung mit den korrigierten ELStAM.<br />

Erfolgte die Sperrung bereits vor dem erstmaligen Abruf, ist deren Aufhebung dem Arbeitnehmer<br />

zur Information des Arbeitgebers mitzuteilen (Informationsschreiben, vgl. Tz. III. 2).<br />

In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erstmalig in der ELStAM-Datenbank<br />

anzumelden.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

57


Seite 15<br />

Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen<br />

Betreffen die <strong>für</strong> den Arbeitnehmer bereitgestellten unzutreffenden ELStAM vom Finanzamt<br />

zu bildende Merkmale (z. B. Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination<br />

bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert es auf Veranlassung<br />

des Arbeitnehmers die ELStAM, die daraufhin dem Arbeitgeber elektronisch zum<br />

Abruf bereitgestellt werden.<br />

Wird die Korrektur vor dem erstmaligen Abruf der ELStAM durchgeführt, z.B. im Lohnsteuerermäßigungsverfahren,<br />

werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM beim erstmaligen<br />

Abruf bereitgestellt. Nimmt der Arbeitgeber bereits am ELStAM-Verfahren teil, erhält<br />

der Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM mit der nächsten sog. Änderungsmitteilung bereitgestellt.<br />

Dem Arbeitnehmer ist stets ein Ausdruck der ELStAM (ggf. mit Freibetrag) zur Vorlage beim<br />

Arbeitgeber auszuhändigen. Nimmt der Arbeitgeber noch nicht am ELStAM-Verfahren teil,<br />

hat er den Ausdruck entsprechend den Gr<strong>und</strong>sätzen der Tz. III. 1 <strong>und</strong> 3 zu berücksichtigen.<br />

3. Keine Rückforderung der Papierbescheinigungen<br />

Das Finanzamt hat die im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2013 ausgestellten<br />

Bescheinigungen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, Ausdrucke oder sonstigen Papierbescheinigungen<br />

( Tz. III. 1) sowie die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (§ 52b Absatz … -<br />

neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)) nicht zurückzufordern.<br />

Dieses Schreiben ist ab dem 1. November 2012 anzuwenden.<br />

Dieses Schreiben steht ab sofort <strong>für</strong> eine Übergangszeit auf den Internetseiten des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

der Finanzen (http://www.b<strong>und</strong>esfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen -<br />

Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zur Einsicht <strong>und</strong> zum Abruf<br />

bereit. Es wird im B<strong>und</strong>essteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

58


B<strong>und</strong>esministerium<br />

der Finanzen<br />

Entwurf (Stand: 11.10.2012)<br />

POSTf.HSCI*lIFT ~detFMIzen, 11016_<br />

IlAlroNlOClnJrT<br />

Wilhelrmlraße


Das B:MF-Schreiben wird nach Beschlussfasslmg des Jahressteuergesetzes 2013 im BStEI<br />

bekallllt gegeben.<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

11. Bildung <strong>und</strong> Inhalt der ELStAM<br />

1. ELStAM-Verfahren ab 2013<br />

2. Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

3. Bildung <strong>und</strong> Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

4. Zuständigkeit<br />

5. Steuerklassenbildung bei Ehegatten<br />

6. Berücksichtigung von Kindern<br />

111. Durchführung des Lohnsteuerabzugs<br />

1. Elektronisches Verfahren<br />

2. Arbeitgeberpflichten<br />

3. Arbeitgeberwechsel<br />

4. Weiteres Dienstverhältnis<br />

5. Pflichten des Arbeitnehmers<br />

6. Rechte des Arbeitnehmers<br />

7. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />

8. Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM<br />

9. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />

10. Schutzvorschriften <strong>für</strong> die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkrnale<br />

IV. Verfahrensrecht<br />

V. Härtefallregelung<br />

VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)<br />

VII. Lohnsteuerermäßigungsverfahren ab 2013<br />

VIII. Sonstiges<br />

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

Mit Wirlamg ab dem 1. Januar 2012 sind die lohnsteuerlichen Verfaluensregelungen <strong>für</strong> das<br />

neue Velfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in Kraft getreten.<br />

Als Einsatztennin <strong>für</strong> das Verfahren der elektronischen Lohllsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM-Velfahren) wmde der 1. November 2012 festgelegt (BMF-Schreiben in der Entwmfsfassilllg<br />

vom 2. Oktober 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379­<br />

(ELStAM-Startschreiben». Ab diesem Zeitpunkt stellt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern<br />

die ELStAM <strong>für</strong> die Arbeitnehnler maschinell velwel1bar zum Abrufzm Verfügtmg.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

60


seile 3<br />

Tedmische Infonllationen zum Verfahrensstal1 stehen mlter<br />

https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php zur Verfügtmg.<br />

Im ELStAM-Verfaluen ist allein die Finanzverwalnmg <strong>für</strong> die Bildlmg der Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

Imd deren Bereitstelhmg <strong>für</strong> den Abmf durch den Arbeitgeber zuständig. Die<br />

steuerlichen Rechte Imd Pflichten der Arbeitgeber Imd Arbeitnehmer werden beibehalten. Es<br />

ist nicht vorgesehen <strong>und</strong> auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich vor Aufnahme<br />

einer BeschäftigImg bzw. Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anmeldet oder einen<br />

Antrag zur Bildung der ELStAM stellt.<br />

Ab dem Kalenderjahr 2013 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme<br />

des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwalnmg anzumeldenlmd zugleich die ELStAM anzufordem.<br />

Diese Verpflichnmg besteht auch, wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag auf<br />

Nichtteilnahme am ELStAM-Vetfahren (vgl. Tz. V, § 3ge Absatz 7 EStG) abgelehnt hat. Hat<br />

das Finanzamt hingegen dem Antrag des Arbeitgebers aufAnwendung der Härtefallregehmg<br />

zugestimmt, ist er von der Verpflichnmg zur Anwendlmg des ELStAM-Verfaluens befreit.<br />

Die Anfordenmg von ELStAM ist nur <strong>für</strong> im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.<br />

Nach dem Abmfsind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übemehmen Imd<br />

entsprechend deren Gültigkeit <strong>für</strong> die Dauer des Dienstverhältnisses <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

anzuwenden. Etwaige Ändenmgen stellt die Finanzverwalnmg dem Arbeitgeber monatlich<br />

Zlml Abmfbereit. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die Anwendlmg des ELStAM-Verfahrens<br />

zeitnah mitteilen. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber das Beschäftigmlgsende<br />

(DanmI) der Finanzverwalnmg Imverzüglich auf elektronischem Weg nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.<br />

11. Bildung <strong>und</strong> Inhalt der ELStAM<br />

1. ELStAM-Verfahren ab 2013<br />

Gemäß dem ELStAM-Startsclueiben in der EntwurfsfassImg vom 2. Oktober 2012 a. a. o. hat<br />

der Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer ab dem 1. Jamuu 2013 anzuwenden. Das Kalendetjahr<br />

2013 ist als Einfühmngszeitraum (§ 52b Absatz ... -neu - EStG in der Fassung des<br />

Entwurfs eines Jaluessteuergesetzes 2013 (JStG 2013 (E» bestimmt worden.<br />

Soweit ein Arbeitgeber <strong>für</strong> die Durchfühnmg des Lohnsteuerabzugs Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

benötigt, werden sie aufVeranlassImg des Arbeitnehmers gebildet (§ 39 Absatz I Satz 1<br />

EStG). Die Bildlmg der ELStAM etfolgt gnmdsätzlich automatisiert durch die Finanzverwaltung<br />

(BImdeszentralamt <strong>für</strong> Steuern, § 3ge Absatz I Satz I EStG). Soweit das Finanzamt<br />

aufAntrag des Arbeitnehnlers Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz ImId 2 EStG<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

61


seile 4<br />

bildet (z. B. Freibeträge nach § 39a EStG oder Steuerklassen nach antragsgebmldenem Steuerklassenwechsel),<br />

teilt es diese dem Blmdeszentralamt <strong>für</strong> Steuem zmn Zweck der Bereitstellmlg<br />

<strong>für</strong> den automatisiel1en Abmf dmch den Arbeitgeber mit.<br />

2. Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

Als Lolmsteuerabzugsmerkmale kommen in Betracht (§ 39 Absatz 4 EStG):<br />

I. Steuerklasse (§ 38b Absatz I EStG) Imd Faktor (§ 39fEStG),<br />

2. ZaW der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2 EStG),<br />

3. Freibetrag Imd Hinzureclmlmgsbetrag (§ 39a EStG),<br />

4. Höhe der Beiträge <strong>für</strong> eine private Krankenversichemng mld <strong>für</strong> eine private Pflege­<br />

Pflichtversichemng (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nlmlluer 3 Buchstabe d EStG) <strong>für</strong> die<br />

Dauer von zwölfMonaten,<br />

5. Mitteihmg, dass der von einem Arbeitgeber gezaWte Arbeits101m nach einem Abkommen<br />

zur Venneidlmg der Doppelbesteuemng von der Lolmsteuer freizustellen ist,<br />

6. die <strong>für</strong> den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale (§ 3ge Absatz 3 Satz I<br />

EStG).<br />

Die Imter Nummer 4 mld 5 aufgeführten Lolmsteuerabzugsmerkmale sollen erst in einer weiteren<br />

progranlluteclmischen Ausbaustufe des Velfahrens als ELStAM beliicksichtigt werden<br />

(§ 52 Absatz 50g Imd Absatz 51b EStG). Gleiches gilt <strong>für</strong> die Möglichkeit, einen Freibetrag<br />

<strong>und</strong> Hinzuredmungsbetrag <strong>für</strong> die Dauer von zwei Kalenderjahren zu bilden (§ 39a Absatz I<br />

Satz 3 - neu - <strong>und</strong> § 52 Absatz 50h -neu - EStG jeweils in der Fassung des JStG 2013 (E)).<br />

Zur vereinfachten Beliicksichtigtmg der Beiträge <strong>für</strong> eine private Krankenversichenmg Imd<br />

<strong>für</strong> eine private Pflege-Pflichtversichemng wird aufdas HMF-Sdueiben vom 22. Oktober<br />

2010, BStEI I Seite 1254, Tz. 6.1, verwiesen.<br />

3. Bildung <strong>und</strong> Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

Für die (erstmalige) Bildlmg der (elektronischen) Lolmsteuerabzugsmerkmale stehen zwei<br />

Möglichkeiten zur Verfügtmg:<br />

I. Im Regelfall erfolgt die erstmalige Bildlmg der ELStAM zu Beginn eines Dienstverhältnisses<br />

aufgnmd der Anmeldung des Arbeitneilluers durch seinen Arbeitgeber<br />

bei der Finanzverwalhmg mit dem Ziel, die ELStAM des Arbeitneilluers abzlmlfen (§<br />

3ge Absatz 4 Satz 2 EStG).<br />

2. Soweit Lolmsteuerabzugsmerkmale nicht automatisiert gebildet werden oder davon<br />

abweichend zu bilden sind (z. B. Freibeträge nach § 39a EStG oder Steuerklassen nach<br />

antragsgeblmdenem Steuerklassenwechsel), erfolgt die Bildlmg der Lolmsteuerab-<br />

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zugsmerkmale aufAntrag des Arbeitnehmers durch das Finanzamt (§ 39 Absatz I illld<br />

2 EStG).<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale werden sowohl <strong>für</strong> ein erstes als auch <strong>für</strong> jedes weitere Dienstverhältnis<br />

gebildet (§ 39 Absatz I Satz I EStG). AufAntrag des Arbeitnehmers teilt ihm das<br />

Finanzamt - auch im Hinblick aufein zukünftiges Dienstverhältnis - seine (elektronischen)<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale mit (§ 3ge Absatz 6 Satz 4 EStG).<br />

GlUndlage <strong>für</strong> die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden<br />

mitgeteiltenmelderechtlichen Daten (§ 3ge Absatz 2 Satz 1 Imd 2 EStG), wobei die Finanzverwaltung<br />

gnmdsätzlich an diese melderechtlichen Daten geblmden ist (§ 39 Absatz 1 Satz 3<br />

EStG). Ändenmgen der melderechtlichen Daten sind von den Meldebehörden dem B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

<strong>für</strong> Steuern tagesaktuell mitzuteilen illld in dessen Datenbank <strong>für</strong> die elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Datenbank) zu speichern. Dies enllöglicht der<br />

Finanzverwaltung, z. B. künftig die Steuerklassen bei Ände1l.lllg des Familienstands automatisch<br />

zu bildenlmd zu ändern. Auslöser hier<strong>für</strong> sind jeweils die Mitteilungen der Meldebehörden.<br />

Bei der automatischen Ändenmg kallll es evenhlell zu zeitlichen Verzögeluugen kommen,<br />

die das Finanzamt nicht beeinflussen kallll.<br />

In begründeten Ausnahmefallen hat das Finanzamt rechtliche Pliifungen zu melderechtlichen<br />

Merkmalen vorzunehmen illld bei abweichenden Feststelhmgen selbst eine Entscheidlmg über<br />

die zutreffende Besteuenmg zu treffen. Trifft das Finanzamt in diesen Einzelfallen eine von<br />

den gespeicherten melderechtlichen Daten abweichende Entscheidung <strong>für</strong> die Besteuenmg,<br />

werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht aufBasis der ELStAM-Datenbank gebildet. Das<br />

Finanzamt stellt in diesen Fällen eine jahresbezogene Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

aus, anband derer der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat (§ 39 Absatz 1<br />

Satz 2 EStG). Der Abmf der ELStAM wird zugleich <strong>für</strong> den Gültigkeitszeitralilll der Bescheiniglmg<br />

allgemein gespen1; vgl. im übrigen Tz. IU. 1. Für Ändenmgen im Melderegister bleiben<br />

weiterhin allein die Meldebehörden zuständig.<br />

4. Zuständigkeit<br />

Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die Bildlmg der Lohnsteuerabzugsmerkmale <strong>für</strong> nach § 1 Absatz 1<br />

EStG Imbeschränkt einkOlllillensteuerpflichtige Arbeitnehmer richtet sich nach den Vorschriften<br />

der AG. Zuständiges Finanzamt ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt. Abweichend<br />

hiervon kallll dies nach Zuständigkeitsverordnungen der Länder auch das <strong>für</strong> die Veranlagilllg<br />

zur EinkOlllillensteuer zuständige Finanzamt sein (z. B. durch Zentralisienmgsmaßnahtllen<br />

in Großstädten).<br />

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seile 6<br />

5. Steuerklassenbildung bei Ehegatten<br />

Ändel1 sich der Familienstand eines Arbeitnehmers, z. B. durch EhescWießlmg, Tod des Ehegatten<br />

oder Scheidlmg, übenllitteln die nach Landesrecht <strong>für</strong> das Meldewesen zuständigen<br />

Behörden (Meldebehörden) die melderechtlichen Ändenmgen des Familienstands automatisch<br />

an die Finanzvelwaltlmg.<br />

Eheschließung<br />

Heiraten Arbeitnehmer, so teilen die zuständigen Meldebehörden der Finanzverwaltmtg den<br />

Familienstand "verheiratet", das Datlull der Eheschließung <strong>und</strong> die Identiftkationsmillllller des<br />

Ehegatten mit. Dadurch werden beide Ehegatten programmgesteuel1 in die Steuerklasse IV<br />

eingereiht, welill sie Imbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Imd nicht dauernd getrennt<br />

leben (§ 3ge Absatz 3 Satz 3 NlIlnmer 2 EStG). Die Steuerklasse IV wird mit Wirkung vom<br />

Tag der Eheschließung an vergeben. Nach dem derzeitigen Stand der Progranlillienmg wird<br />

bei Eheschließlmgen ab dem Kalendeljahr 2012 ohne Ausnahnle automatisiert die Steuerklasse<br />

IV gebildet (§ 52 Absatz 52 EStG). Für eine spätere programmtechnische Ausbaustufe<br />

des neuen Verfaluens ist auch die Möglichkeit der automatisiel1en Zuteihmg der Steuerklasse<br />

III bei Heirat vorgesehen (§ 3ge Absatz 3 Satz 3 Nlillllller I EStG).<br />

Soll die automatisch gebildete Steuerklassenkombination aus Sicht des Arbeitnehmers nicht<br />

zur Anwendlmg kommen, kann eine abweichende SteuerklassenkombinatiOiI beim zuständigen<br />

Finanzamt beantragt werden (§ 39 Absatz 6 Satz 3 EStG; Vordmck ,,Antrag auf Steuerklassenwechsel<br />

bei Ehegatten"). Diese Ändenmgen werden - abweichend von den übrigen<br />

Fällen des Steuerklassenwechsels - ab dem Zeitpmtkt der Eheschließlmg wirksam. Ein solcher<br />

Antrag gilt nicht als Ändenmg der Steuerklassen im Sirute des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG.<br />

Das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, bleibt davon Imbeliilu1 (§ 39 Absatz<br />

6 Satz 4 EStG). Ebenso gilt eine Änderung der Steuerklassen bei Wiedemufnalune der ehelichen<br />

Gemeinschaft nicht als Steuerklassenwechsel. Gleiches gilt, wenn die automatisch gebildete<br />

Steuerklasse nicht erst zllln Tag der EhescWießlmg, sondern bereits ab dem 1. des Heiratsmonats<br />

vergeben werden soll (§ 39 Absatz 6 Satz 2 EStG).<br />

Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können darüber hinaus wie bisher einmalig<br />

im Laufe des Kalendeljahres beim Finanzamt eine Ändenmg der Steuerklassen beantragen<br />

(Steuerklassenwechsel, Vordmck ,,Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten").<br />

Für eine Beliicksichtigtmg der Ändenmg im laufenden Kalendeljahr ist der Antrag spätestens<br />

bis Zlun 30. November zu stellen (§ 39 Absatz 6 Satz 6 EStG). Die beantragten Steuerklassen<br />

werden mit Wirlamg vom Begirut des Kalendennonats, der aufdie Antragsstelhmg folgt, gewährt<br />

(§ 39 Absatz 6 Satz 5 EStG).<br />

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Seile 7<br />

ScheidulIg<br />

Wird die Ehe durch Scheidlmg aufgelöst, übennittelt die Meldebehörde den geänderten melderechtlichen<br />

Familienstand sowie das Dahlln der Scheidlmg der Ehe an die Finanzverwalhmg.<br />

Zu Beginn des darauf folgenden Kalendeljahres wird <strong>für</strong> diese Arbeitnehmer automatisiert<br />

die Steuerklasse I gebildet. Davon unberührt bleibt die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers<br />

bei Beginn eines dauemden Getrelllltiebens. Zur Ändenmg der Steuerklassen im Scheidungsjahr<br />

vgl. R 39.2 Absatz 2 lmd Absatz 5 LStR 2011.<br />

Aufdie Möglichkeit eines zusätzlichen Steuerklassenwechsels nach R 39.2 Absatz 5 Satz 5<br />

LStR wird hingewiesen (Vordmck ,,Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten"). Entsprechendes<br />

gilt bei der Aufhebung einer Ehe.<br />

Tod<br />

Verstirbt ein Ehegatte, wird die Steuerklasse des überlebenden Ehegatten ab dem ersten des<br />

aufden Todestag folgenden Monats automatisch in Steuerklasse III geändert. Etwas anderes<br />

gilt nur, sofem die VoraussetZlUlgen <strong>für</strong> die Anwendung dieser Steuerklasse im Zeitpunkt des<br />

Todes nicht vorgelegen haben. Ab Begillll des zweiten Kalendeljahres nach dem Tod des<br />

Ehegatten wird programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.<br />

Auslal1dssachverlwlte<br />

Gibt ein Ehegatte den inländischen Wohnsitz bzw. gewölmlichen Aufenthalt auf, wird der<br />

Abmfder ELStAM des ins Ausland verzogenen Ehegatten gesperrt. In der Folge erhält der im<br />

Inland verbleibende Ehegatte ab dem Begillll des Folgejahres automatisiel1 die Steuerklasse I<br />

zugeteilt.<br />

Die emeute Begtiindung eines inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nach<br />

einem Auslandsaufenthalt fülu1 bei Ehegatten ab Beginn dieses Monats automatisch zur Einreihlmg<br />

in die Steuerklasse IV.<br />

Dauerndes Getre1l1lflebe11<br />

Ein dauerndes Getrelmtleben ist dem Finanzamt lmverzüglich anzuzeigen (Vordmck ,,Erklänmg<br />

Zlml dauernden Getrelllltleben"). Dadurch wird - lmgeachtet eines etwaigen Steuerklassenwechsels<br />

im Trelmungsjalu - ab Begum des darauf folgenden Jalues automatisch die Steuerklasse<br />

I gebildet.<br />

6. Berücksichtigung von Kindern<br />

Lohl1steuerab=ugsmerkmal<br />

Kinderfreibetragszähler werden als Lohnsteuerabzugsmerkmal ab Begum des Jalues der Gebm1<br />

des Kindes bis Zlilll Ablauf des Jahres, in dem die VoraussetZlmgen <strong>für</strong> die Beliicksichti-<br />

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seile 8<br />

glmg des Kindes nach § 32 Absatz 1, 2, 41md 5 EStG entfallen, berücksichtigt (Jahresprinzip).<br />

Bei llIindeljährigen Kindern im Simte des § 32 Absatz I Nlmlmer 1 EStG werden in den<br />

Steuerklassen I bis IV die KinderfreibetragszäWer bei beiden Elternteilen entsprechend der<br />

Regeimigen in § 38b Absatz 2 EStG automatisch berücksichtigt, sofern Eltern lmd Kind in<br />

derselben Gemeinde wohnen.<br />

Minderjährige Kinder, die nicht in der Wolmung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wurden<br />

bisher nur dann im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, wenn <strong>für</strong> dieses Kind eine<br />

steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt wurde. Diese Nachweisverpflichtung ist bereits ab<br />

dem Kalendeljahr 2011 entfallen. Die Bildlmg der Kinderfreibetragszähler setzt in diesen<br />

Fällen einen einnlaligen Antrag voraus (Vordmck ,,Antrag aufLolmsteuer-Ennäßiglmg" bzw.<br />

"Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ennäßiglmg"). Dabei ist der Nachweis beim Finanzamt<br />

durch Vorlage einer Geburtsurlamde des Kindes zu führen.<br />

Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichnmgen im Wesentlichen nicht nach (sog.<br />

Mangehmterhaltsfalle), ist eine übertraglmg des Kinderfreibetrags aufden anderen Elternteil<br />

im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 nur noch dann möglich, wenn der<br />

Antragsteller keinen Unterhaltsvorschuss erhalten hat. Insoweit ist R 39.2 Absatz 9 LStR<br />

2011 nicht mehr anzuwenden. Ein Antrag aufübertragmlg kann auch im Ralunen einer Veranlaglmg<br />

zur Einkommensteuer gestellt werden.<br />

Melnjöhrige Berücksichtigung ill deu Antragsfällen nach § 38b Absat= 2 Sat= 2 EStG<br />

Ab dem Kalenderjahr 2012 ist auch in den Antragsfallennach § 38b Absatz 2 Satz 2 EStG die<br />

melujährige Berücksichtiglmg von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfalu·en möglich, wenn<br />

nach den tatsäcWichen Verhältnissen zu erwal1en ist, dass die VoraussetZlmgen bestehen bleiben<br />

(§ 38b Absatz 2 Satz 3 EStG). Eine mehrjäluige Beliicksichtiglmg kommt z. B. in den<br />

folgenden Fällen in Betracht:<br />

1. Pflegekinder in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 EStG,<br />

2. Kinder lmter 18 Jalu·en, wenn der Wohnsit:dgewöhnliche Aufenthalt des anderen<br />

Elternteils nicht emIittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,<br />

3. Kinder nach Vollendlmg des 18. Lebensjalu·es, die die VoraussetZlUlgen des § 32 Absatz<br />

4 EStG erfüllen. Bei Kindern, die sich in Bemfsausbildlmg im Sinne des § 32 Absatz<br />

4 Nlmllner 2 Buchstabe a EStG befinden, kann sich die mehrjälllige Beliicksichtiglmg<br />

bei einem Ausbildlmgsdienstverhältnis, z. B. aus dem Ausbildlmgsvertrag, ergeben;<br />

bei einem Erstshldilml kann <strong>für</strong> die meilljährige Berücksichtigung gnmdsätzlich<br />

die Regelsnldienzeit im Sinne der §§ 11, 19 HRG zugmnde gelegt werden.<br />

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seile 9<br />

Der Antrag nach § 38b Absatz 2 Satz 2 EStG kallIl nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordmck<br />

gestellt werden (§ 38b Absatz 2 Satz 5 EStG); hier<strong>für</strong> stehen die Vordmcke ,,Antrag auf<br />

Lohnsteuer-Ennäßiglmg" bzw. "Vereinfachter Antrag aufLohnsteuer-Ennäßigtmg" zm Verfugilllg.<br />

111. Durchführung des Lohnsteuerabzugs<br />

1. Elektronisches Verfahren<br />

Rege/verfahre1l<br />

Nach dem mit gesondertem BJ\1F-Sdueiben (ELStAM-Shu1schreiben in der Entwurfsfassung<br />

vom 2. Oktober 2012 a. a. 0.) bekallIlt gegebenen Zeitpunkt ist der Lohnsteuerabzug<br />

gnmdsätzlich nach den ELStAM dmchzuführen (Regelverfahren). Dazu stellt die<br />

Finanzvelwaltung dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale lmentgeltlich zum<br />

elektronischen Abmfbereit (§ 3ge Absatz 3 Satz I EStG). Die Finanzvelwaltlmg bildet <strong>für</strong><br />

Arbeitnehmer als Gnmdlage <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse, die Zahl der<br />

Kinderfreibetragszähler <strong>für</strong> die Steuerklassen I bis IV sowie die Merkmale <strong>für</strong> den<br />

Kirchensteuerabzug automatisch als ELStAM. AufAntrag des Arbeitnehmers werden auch<br />

Freibeträge illid Hinzmedmungsbeträge nach § 39a EStG oder ein Faktor nach § 39fEStG<br />

berücksichtigt. Zu der geplanten technischen Erweitenmg (Ausbaustlife) vgl. Tz. 11. 2.<br />

Verfahren bei mcutreffe1ldel1 ELStAM<br />

Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereit, kallIl der Arbeitnehmer<br />

deren Berichtigtmg beim Finanzamt beantragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2 illid Absatz 2<br />

EStG, vgl. Tz. 11. 3 illid 4). In Betracht kOllunen neben ullzutreffenden melderechtlichen<br />

Merkmalen insbesondere ELStAM, die aus technischen Gründen nicht zeitnah berichtigt werden<br />

kÖllIlen.<br />

Um bei illizutreffenden ELStAM den zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen zu kÖllIlen,<br />

stellt das Finanzamt im laufenden Velfahren aufAntrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigtmg<br />

<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz I Satz 2 EStG) <strong>für</strong> die Dauer eines Kaiendeijahres<br />

aus lmd sperrt gleichzeitig den Arbeitgeberabmf (Vollspenung). Durch diese Spemmg erhält<br />

der Arbeitgeber <strong>für</strong> den Arbeitnehmer keine sog. Ändenmgslisten mehr. Legt der Arbeitnehmer<br />

dem Arbeitgeber die Bescheinigtmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vor, sind die darauf<br />

eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend. Folglich hat sie der Arbeitgeber in<br />

das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übemehmen, dem Lohnsteuerabzug zugnmde zu legen<br />

lmd die Regehmg in § 3ge Absatz 6 Satz 8 EStG (Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI)<br />

nicht anzuwenden.<br />

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seilelO<br />

Hebt das Finanzamt die SpelTe nach einer KOlTekhlI der (fehlerhaften) Daten auf, werden dem<br />

Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM in einer sog. Ändemngsliste zum Abmfbereitgestellt.<br />

Mit dem erneuten Abmf der ELStAM durch den Arbeitgeber verliet1 die Bescheinigtmg <strong>für</strong><br />

den Lolmsteuerabzug ihre Gültigkeit; sie ist nicht an das Finanzamt zllliickzugeben. Der Arbeitgeber<br />

darf sie nach Ablaufdes Kalenderjahres vernichten.<br />

Hat das Finanzamt im Einfuhnmgszeitralmt (§ 52b Absatz ... -neu - EStG in der Fassung des<br />

JStG 2013 (E)) aufgnmd abweichender Meldedaten eine Besondere Bescheiniglmg <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug nach § 52b Absatz ... - neu - EStG in der Fasslmg des JStG 2013 (E)<br />

ausgestellt, sind die Gmndsätze der Tz. III. 2 des ELStAM-Startschreibens in der<br />

Entwmfsfasslmg vom 2. Oktober 2012 a. a. O. zu beachten.<br />

2. Arbeitgeberpßichten<br />

A1I1neldu1lg durch den Arbeitgeber b=w. Dritle1l<br />

Zimt Abmfder ELStAM hat sich der Arbeitgeber bei der Finanzverwalhmg über das Elster­<br />

Online-Portal zu registrierenlmd seine Wirtschafts-Identiftkationsnummer anzugeben (§ 3ge<br />

Absatz 4 Satz 3 EStG).<br />

Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchfühmng des Lohnsteuerabzugs, hat<br />

sich der Dritte <strong>für</strong> den Datenabmf zu registrieren <strong>und</strong> zusätzlich seine Wirtschafts-Identiftkationsnummer<br />

mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 6 EStG). In diesem Fall ist der Arbeitgeber<br />

nicht zur Registrienmg im ElsterOnline-P0I1al verpflichtet.<br />

Da die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht zur Verfügung steht, etfolgt die erforderliche<br />

Anmeldlmg mit der Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte oder des Teilbetriebs,<br />

in dem der <strong>für</strong> die Durchfühnmg des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des<br />

Arbeitnehmers ennittelt wird (§ 3ge Absatz 9 EStG).<br />

Der Arbeitgeber bzw. ein in seinem Auftrag tätiger Dritter hat das <strong>für</strong> die Authentifizienmg<br />

erforderliche elektronische Zet1ifIkat einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)<br />

zu beantragen. Ohne Authentifizienmg sind eine Anmeldlmg der Arbeitnehnter Imd ein Abmf<br />

von ELStAM nicht möglich. Einzelheiten zur Authentifizienmg, ZllI Anmeldlmg Imd Abmeldung<br />

des Arbeitnehmers sowie <strong>für</strong> den Abmf der ELStAM sind im Intemet Imter<br />

https://www.elster.de/arbeitg_home.php einseh- llltd abmfbar. Es wird die Verwendlmg der<br />

Zertifikatsart ,,Nicht-persönliches Zertifikat (Organisationszertifikat)" empfohlen. Diese wird<br />

Imternehmensbezogen ausgestellt <strong>und</strong> bietet die Möglichkeit, mehrere Zertifikate zu beantragen.<br />

Verfügt der Arbeitgeber bzw. der in seinem Auftrag tätige Dritte bereits über ein entsprechendes<br />

Zertifikat (z. B. zur überntitthmg der Lohnsteuerbescheinigtmg), ist ein erneuter<br />

Antrag Zimt Erwerb eines elektronischen Zertifikats gnmdsätzlich nicht erforderlich. Abmfbe-<br />

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seile 11<br />

rechtigt sind zudem nm Personen bzw. Untemehmen, die der Finanzverwaltung als Arbeitgeber<br />

oder berechtigter Dritter bekallllt sind. Zu den Schutzvorschriften <strong>für</strong> die ELStAM vgl.<br />

unter Tz. III. 10).<br />

Ist ein Dritter mit der Datenübenrutthmg beauftragt, ist eine zusammengefasste übenllitthmg<br />

von Daten ZUJ Anmeldung illld Abmeld1mg sowie <strong>für</strong> den Abmfder ELStAM von AJbeitnehmeru<br />

mellJerer AJbeitgeber zulässig.<br />

Mitteilung der SteuemUlIllller an deu Arbe;[uehmer<br />

Möchte der AJbeitnehmer eine Negativ- oder Positivliste (vgl. Tz. IH. 6) beim Finanzamt einrichten,<br />

hat der AJbeitgeber dem AJbeitnehmer die Steuem1illllller der Betriebsstätte oder des<br />

Teilbetriebs, in dem der <strong>für</strong> die Dmchfühnmg des Lollllsteuerabzugs maßgebende AJbeitslohn<br />

emuttelt wird, nutzuteilen (§ 3ge Absatz 6 Satz 6 Nummer I Satz 2 1illd Absatz 9 EStG). Der<br />

AJbeitnelllller hat <strong>für</strong> die Veiwendilllg dieser Steuem1illllller die Schutzvorsduiften <strong>für</strong> die<br />

ELStAM entsprechend zu beachten (§ 3ge Absatz 6 Satz 6 NUllllller I Satz 3 EStG, vgl. Tz.<br />

III. 10).<br />

Abrufder ELStAM<br />

Die Teilnallllle am neuen Velfahren setzt voraus, dass der AJbeitgeber den AJbeitnehmer bei<br />

der Finanzverwaltung per Datenferuübertrag1mg einmalig amlleldet 1md dadmch dessen<br />

ELStAM anfordert. Dies muss zum Start des Velfahrens <strong>für</strong> sämtliche Beschäftigte 1md im<br />

laufenden Verfaluennm <strong>für</strong> neu eingestellte AJbeitnehmer erfolgen. Mit der Anmeldebestätigung<br />

werden dem AJbeitgeber die ELStAM des AJbeitnehmers zm Verfügung gestellt. Die<br />

erstmals gebildeten ELStAM sind nach dem Stal1tennin <strong>für</strong> die dallll jeweils nächstfolgende<br />

Lohnabrechn1mg abZlmlfen, in das Lohnkonto zu überuehmen1md gemäß der zeitlichen Gültigkeitsangabe<br />

anzuwenden (§ 52b Absatz ... - neu - EStG in der Fass1mg des JStG 2013 (E),<br />

§ 3ge Absatz 4 Satz 2 EStG).<br />

Für die Anfordenmg von ELStAM hat der AJbeitgeber folgende Daten des AJbeitnelllllers<br />

lrutzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 3 EStG):<br />

1. Identifikationsnummer,<br />

2. Tag der Geburt,<br />

3. Tag des Begilllls des Dienstverhältnisses,<br />

4. ob es sich 1illl ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt,<br />

5. etwaige Angaben, ob illld in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz I Nummer 7<br />

EStG festgestellter Freibetrag abgemfen werden soll.<br />

Macht der AJbeitgeber zu 4. keine Angaben, wird progranllllgesteuert ein weiteres Beschäftigungsverhältnis<br />

unterstellt (Steuerklasse VI).<br />

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seile 12<br />

In der Arulleldmlg des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zudem den Zeitpunkt anzugeben,<br />

ab dem er die <strong>für</strong> den Lolmsteuerabzug erforderlichen ELStAM anzuwenden hat (,,Referenzdatum<br />

Arbeitgeber"; sog. refDallmlAG). Dies wird regelmäßig der Beginn des Dienstverhältnisses<br />

sein. Für einen davor liegenden Zeitralml ist die Anfordenmg von ELStAM nicht zulässig.<br />

Folglich legt dieses Dalll1u den Zeitpunkt fest, ab dem ELStAM gebildet (lmd im<br />

AnscWuss daran ZUlU Abmfbereitgestellt) werden sollen. Nach der erfolgreichen Anmeldlmg<br />

des Arbeitnehmers werden die ELStAM fiir einen vor dem in der Anmeldlmg genannten<br />

Referenzdatumliegenden Zeitralml dem Arbeitgeber nicht übennittelt. Das Referenzdallml<br />

Arbeitgeber dalfnicht<br />

vor dem Start des ELStAM-Verfahrens (1. Januar 2013) liegen,<br />

vor dem Beginn des Dienstverhältnisses liegen,<br />

nach dem Tag der elektronischen Anmeldlmg des Arbeitnelmlers liegen,<br />

vor dem 1. Januar des laufenden Jahres liegen, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf<br />

des Monats Febmar des laufenden Jahres elektronisch angemeldet wird,<br />

vor dem VOIjahresbeginn liegen, wenn der Arbeitnelmler vor dem 1. März des laufenden<br />

Jahres elektronisch angemeldet wird.<br />

Für Aruueldlmgen, die vor dem 1. Januar 2013 bei der Finanzverwalllmg eingehen, ist als<br />

Referenzdalll1u Arbeitgeber stets der 1. Januar 2013 anzugeben.<br />

Laufelldes Abrufverfahren<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ELStAM monatlich abzufragenlmd abzumfen (§ 3ge Absatz<br />

5 Satz 3 EStG). Da sich die Lolmsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer in einer Vielzahl<br />

von Fällen nicht in jedem Monat ändem, hat die Finanzverwaillmg einen Mitteihmgsservice<br />

eingerichtet. Zur Nutzlmg dieses Mitteihmgsverfaluens kann der Arbeitgeber im Elster­<br />

Online-Portal beantragen, per E-Mail Infonnationen über die Bereitstelhmg von Ändenmgen<br />

zu erhalten. Erfahrt der Arbeitgeber dmch diesen E-Mail-Mitteihmgsservice, dass sich <strong>für</strong> einen<br />

LohnzaWmlgszeitraum keine Ändenmgen bei den ELStAM seiner Arbeitnelmler ergeben<br />

haben, ist er <strong>für</strong> diesen Zeitralml von der Verpflichllmg zum Abmfbefreit. Wird ilml dagegen<br />

mitgeteilt, dass neue bzw. geänderte ELStAM Zlml Abmfbereitstehen, bleibt er Zlml Abmf<br />

verpflichtet.<br />

Gültigkeit der ELStAM, BeendigulIg des Dienstverhältnisses<br />

Nach § 3ge Absatz 5 Satz 1 EStG sind die abgemfenen ELStAM gemäß der zeitlichen Gültigkeitsangabe<br />

vom Arbeitgeber <strong>für</strong> die Dmchfühmng des Lolmsteuerabzugs des Arbeitnehmers<br />

anzuwenden, bis<br />

1. ihm die Finanzverwalllmg geänderte ELStAM zmu Abmfbereitstellt oder<br />

2. der Arbeitgeber der Finanzverwaillmg die Beendiglmg des Dienstverhältnisses mitteilt.<br />

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seile 13<br />

Der Arbeitgeber hat der Finanzverwalhmg die Beendigung des Dienstverhältnisses lmverzüglich<br />

mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 5 EStG). Hierzu übenllittelt der Arbeitgeber oder der<br />

von ihm beauftragte Dritte die Daten der abzumeldenden Arbeitnehmer (Identiftkationsmmlmer,<br />

Gebm1sdahilll, Dahull der Beendigung des Dienstverhältnisses lmd refDatumAG) auf<br />

elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.<br />

Nach dem Tod eines Arbeitnehmers wird ein Abmfder ELStAM automatisch allgemein gesperrt.<br />

Versucht der Arbeitgeber ELStAM abZlmlfen, erhält er lediglich die Rückmeldlmg,<br />

dass ein Abmfnicht möglich ist; ein Rückschluss aufden Gnmd (Tod des Arbeitnehmers) ist<br />

nicht möglich.<br />

Bei Lohnzahlungen an Erben oder Hinterbliebene des verstorbenen Arbeitnehmers sind diese<br />

dmch den Arbeitgeber als Arbeitnehmer anzlUllelden, dainit die Finanzverwalhmg ELStAM<br />

bilden mld Zlllll Abmfbereitstellen kann.<br />

Loll1cahlul1gen nach Beelldigul1g des Diellstverhältllisses<br />

Zahlt der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Arbeitslohn (R<br />

39b.2 Absatz 1 LStR 2011), sind der Besteuemng die ELStAM zum Ende des LohnzahhmgszeitralilllS<br />

Zllgnmde zu legen, <strong>für</strong> den die Nachzahhmg erfolgt. Eine erneute Anmeldlmg des<br />

Arbeitnehmers bei der Finanzverwalhmg ist insoweit nicht erforderlich.<br />

Handelt es sich dagegenlllll sonstige Bezüge (R 39b.2 Absatz 2 LStR 2011), sind <strong>für</strong> die Besteuenmg<br />

die ELStAM Zlilll Ende des LolillzaWungszeitralilllS des Zuflusses des sonstigen<br />

Bezugs maßgebend. Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer erneut bei der Finanzverwalhmg<br />

anmelden. Unterlässt der Arbeitgeber in diesem Fall die Anmeldlmg, obwohl ihm<br />

die hierzu erforderlichen Angaben des Arbeitnehmers vorliegen <strong>und</strong> der Anmeldung keine<br />

technischen Hindemngsgründe gemäß § 39c Absatz I Satz 2 EStG entgegenstehen, ist der<br />

Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vOI"Zlmehmen.<br />

3. Arbeitgeberwechsel<br />

In Fällen des Arbeitgeberwechsels ist der (bisherige) erste Arbeitgeber verpflichtet, die Beendiglmg<br />

des Dienstverhältnisses der Finanzverwalhmg unverzüglich anzuzeigen lmd den Arbeitnelnller<br />

bei der Finanzverwalhmg zeitnah elektronisch abzumelden (§ 3ge Absatz 4 Satz 5<br />

EStG, vgl. Tz. III. 2). Der neue erste Arbeitgeber hat sich bei der Finanzvelwalhmg als erster<br />

Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) anzlillleiden <strong>und</strong> die ELStAM des Arbeitnehmers abzumfen<br />

(vgL Tz. IIL 2).<br />

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seile 14<br />

Erfolgt nach einem Arbeitgeberwechsel die Aumeldlmg des Arbeitnehmers durch den neuen<br />

(aktuellen) Hauptarbeitgeber, bevor der vorherige Hauptarbeitgeber die Abmeldlmg vorgenommen<br />

hat, gilt Folgendes:<br />

Der aktuelle Hauptarbeitgeber erhält die <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis gültigen<br />

ELStAM liickwirkend ab dem Beginn des Dienstverhältnisses. Der bisherige Hauptarbeitgeber<br />

erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die ELStAM fiir Steuerklasse VI.<br />

Erfolgt die Aumeldlmg des Arbeitnehmers zu einem Zeitpunkt, der mehr als<br />

6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses liegt, erhält der aktuelle Hauptarbeitgeber<br />

die <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis gültigen ELStAM ab dem Tag der Anmeldung.<br />

Der bisherige Hauptarbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die<br />

ELStAM fiir Steuerklasse VI.<br />

Beispiel 1 (Anmeldlmg innerhalb der 6-Wochen-Frist):<br />

Arbeitnehmer A ist mit Steuerklasse III bei Arbeitgeber ALT beschäftigt. A wechselt zum 20.<br />

Juni 2013 ZUlU Arbeitgeber NEU. Während Arbeitgeber NEU das Beschäftigtmgsverhältnis<br />

am 10. Juli 2013 als Hauptarbeitgeber mit Beschäftigtmgsbeginn 20. Jlmi 2013 amueldet, lmterbleibt<br />

eine Abmeldung durch den bisherigen Arbeitgeber ALT.<br />

Arbeitgeber NEU<br />

NEU erhält in der Anmeldebestätigungsliste ZUJ Aumeldung vom 10. Juli 2013 die ELStAM<br />

rückwirkend auf den Tag des Beginns der Beschäftigtmg (Gültigkeit ab 20. Juni 2013) mit der<br />

Steuerklasse III.<br />

Arbeitgeber ALT<br />

ALT erhält mit dem nächsten Abmf (Anfang August 2013) ELStAM mit der Steuerklasse VI<br />

mit Gültigkeit ab Beginn der Beschäftigtmg bei AJbeitgeber NEU (20. JUlti 2013). In der Zeit<br />

ab dem 20. JUlti 2013 gezahlter Restlohn ist nach Steuerklasse VI zu besteuem.<br />

Hinweis: Hat Arbeitgeber ALT den Arbeitnehnler bis Ende des Monats Juli 2013 abgemeldet,<br />

werden ihnl <strong>für</strong> A keine ELStAM mehr Zlllll Abmfbereitgestellt.<br />

Beispiel 2 (Amueldlmg außerhalb der 6-Wochen-Frist):<br />

Arbeitnehmer B ist mit Steuerklasse III beim Arbeitgeber ALT beschäftigt. B wechselt zum<br />

20. Juni 2013 ZUlU Arbeitgeber NEU. NEU meldet das Beschäftigtmgsverhältnis am 20. August<br />

2013 als HauptaJbeitgeber lltit Beschäftigungsbeginn 20. Juni 2013 an, eine Abmeldlmg<br />

dmch den bisherigen Arbeitgeber ALT lmterbleibt.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

72


seile 15<br />

Arbeitgeber NEU<br />

NEU erhält <strong>für</strong> B erstmalig ELStAM mit der Steuerklasse 111 mit Gültigkeit ab dem Tag der<br />

Anmeldung (20. August 2013). Zuvor gezaWter Lohn ist mit Steuerklasse VI zu besteuern.<br />

Arbeitgeber ALT<br />

ALT crhält mit dcm nächstcn Abmf (Anfang Scptcmbcr 2013) ELStAM mit dcr Steucrklassc<br />

VI mit Gültigkeit ab dem 20. August 2013.<br />

Hinweis: Hat Arbeitgeber ALT den Arbeitnehmer bis Ende des Monats August 2013 abgemeldet,<br />

werden ihm <strong>für</strong> B keine ELStAM mehr zum Abmfbereitgestellt.<br />

4. Weiteres Dienstverhältnis<br />

Beghm e;nes weitere1l Diellstverhältldsses<br />

Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis <strong>und</strong> bezieht er nebeneinander von mehreren<br />

Arbeitgebem Arbeitslohn, hat er zu entscheiden, welches das erste 1md welches das<br />

weitere Dienstverhältnis ist. Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses nach der<br />

Steuerklasse VI besteuert werden, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber neben der Identifikationsmmlluer<br />

illld dem Tag der Geburt mitzuteilen, dass es sich 1ml ein weiteres Dienstverhältnis<br />

handelt (vgl. Tz. 111. 5). Zm Berücksichtig1mg eines nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

7 EStG festgestellten Freibetrags vgl. Tz. VII. Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses<br />

nach den Merkmalen des ersten Dienstverhältnisses besteuert werden, hat der Arbeitnehmer<br />

dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />

Nachdem der Arbeitgeber des neuen Dienstverhältnisses den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung<br />

angemeldet hat, bildet die Finanzverwalhmg die zutreffenden Steuerklassen automatisch<br />

illld stellt sie dem jeweiligen Arbeitgeber Zlml Abmfbereit. Dem Arbeitgeber des<br />

weiteren Dienstverhältnisses werden als ELStAM die Steuerklasse VI <strong>und</strong> ggf. die rechtliche<br />

Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie ein Freibetrag nach §<br />

39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG zum Abmfbereitgestellt. Wird das neue Dienstverhältnis<br />

als erstes Dienstverhältnis angemeldet, stellt die Finanzverwalnmg dem Arbeitgeber die<br />

ELStAM nach Tz. 11. 1 bis 3 1md dem anderen Arbeitgeber die Steuerklasse VI Zlml Abmf<br />

bereit.<br />

Die <strong>für</strong> das neue Dienstverhältnis gültigen ELStAM werden gnmdsätzlich liickwirkend ab<br />

dem Beginn des Dienstverhältnisses (vgl. Tz. 111. 3) gebildet.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

73


seile 16<br />

Wechsel des erste1l Dienstverhältnisses<br />

Bezieht der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, kann er<br />

auch während des Kalenderjahres einen neuen ersten Arbeitgeber bestimmen. Hier<strong>für</strong> ist dem<br />

neuen Hauptarbeitgeber mitzuteilen, dass es sich mm um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />

Dem weiteren Arbeitgeber ist mitzuteilen, dass es sich mm lilll das weitere Beschäftiglmgsverhältnis<br />

handelt Imd ggf. ob Imd in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz I Nlillllner 7<br />

EStG festgestellter Freibetrag (vgl. Tz. VII) abgemfen werden soll. Ein solcher Wechsel darf<br />

ftiihestens mit Wirlamg vom Beginn des Kalendennonats an erfolgen, in dem der Arbeitnehmer<br />

das erste Dienstverhältnis neu bestimmt.<br />

5. Pflichten des Arbeitnehmers<br />

Gegenüber dem Arbeitgeber<br />

Zum Zweck des Abmfs der ELStAM hat der Arbeitnehmer jedem Arbeitgeber bei Eintritt in<br />

das Dienstverhältnis Folgendes mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 1 EStG):<br />

1. die Identifikationsmillllner sowie den Tag der Geburt,<br />

2. ob es sich Iml das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (vg1. Tz. III. 4),<br />

3. ggf. ob <strong>und</strong> in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nunlluer 7 EStG festgestellter<br />

Freibetrag abgemfen werden soll (vg1. Tz. VII).<br />

Soll in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis ein Freibetrag nach § 39a EStG abgemfen<br />

werden, wird auf die Erläutenmg Imter Tz. VII velwiesen.<br />

Gegenüber der Fi1la1cvenvaltung<br />

Die Steuerklasse Imd die Zaw der Kinderfreibeträge <strong>für</strong> mindeljährige Kinder werden im<br />

neuen Verfahren in der Regel automatisch geändert. Auslöser hier<strong>für</strong> sind Mitteihmgen der<br />

Meldebehörden über den geänderten Familienstand bzw. die Geburt oder den Tod eines Kindes.<br />

In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer nicht zu einer Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet<br />

(§ 39 Absatz 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 3ge Absatz 2 Satz 2 EStG).<br />

Ändem sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers <strong>und</strong> treten die VoraussetZlmgen<br />

zur Einreihung in eine <strong>für</strong> ihn Imgünstigere Steuerklasse oder <strong>für</strong> eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge<br />

ein, ist er in den Fällen, in denen die Ändenmgen nicht durch geändel1e Meldedaten<br />

automatisch angestoßen werden, verpflichtet, dies dem Finanzamt mitZlIteilen <strong>und</strong> die<br />

Steuerklasse sowie die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen (§ 39 Absatz 5<br />

Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere bei dauernder Trelillung der Ehegatten oder wenn die<br />

Voraussetzlmgen <strong>für</strong> die Berücksichtigung des Entlasnmgsbetrags <strong>für</strong> Alleinerziehende illid<br />

somit <strong>für</strong> die Anwendung der Steuerklasse 11 entfallen.<br />

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74


seile 17<br />

Femer besteht eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt, welill<br />

ihm bekannt wird, dass die ELStAM zu seinen Gunsten von den nach § 39 EStG zu bildenden<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen (§ 3ge Absatz 6 Satz 5 EStG), z. B. wenn der Arbeitgeber<br />

abgemfene ELStAM irrtümlich nicht dem zutreffenden Arbeitnehmer zugeordnet<br />

hat.<br />

Wird ein Imbesduänkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig,<br />

hat er dies dem Finanzamt ebenfalls Imverzüglich mitzuteilen (§ 39 Absatz 7<br />

Satz 1 EStG). Als Folge hat das Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom ZeitplUlkt<br />

des Eintritts der beschränkten Einkommensteuel]Jflicht an zu ändern Imd eine Bescheinigung<br />

<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug auszustellen.<br />

Zu den Folgemngen aufgr<strong>und</strong> fehlender oder unzutreffender Angaben vgl. Tz. 111. 8.<br />

6. Rechte des Arbeitnehmers<br />

Abrufsperren <strong>und</strong> Abrujberechtigullgen<br />

Im neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer einen oder mehrere ZUlU Abmfvon ELStAM berechtigte(n)<br />

Arbeitgeber benennen (AbmfberechtigUllg, "Positivliste") oder bestimmte Arbeitgeber<br />

von der Abmfberechtiglmg ausscWießen (Abrufsperre, ,,Negativliste"; § 3ge Absatz<br />

6 Satz 6 Nummer 1 EStG). Zudem gibt es die Möglichkeit, sämtliche Arbeitgeber vom Abmf<br />

auszuschließen ("Vollspemmg"; § 3ge Absatz 6 Satz 6 Nummer 2 EStG). Eine Abmfberechtiglmg<br />

oder eine Spenung ist dem Finanzamt mit dem Vordmck ,,Anträge zu den elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen- ELStAM -" mitzuteilen. Eine Verpflichnmg ZlIJ Erteihmg<br />

einer Abmfberechtiglmg der ELStAM oder deren Spemmg besteht nicht.<br />

Abmfberechtiglmgen Ulld Abmfsperren gelten lediglich mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft, eine<br />

rückwirkende BerticksichtigUllg ist nicht möglich. Sie gelten, bis der Arbeitnehmer erklärt,<br />

die Abmfberechtigtmg zu el1eilen oder die Spemmg aufzuheben.<br />

Die Erteilung einer Abmfberechtigtmg oder Spenung eines Arbeitgebers zum Abmfder<br />

ELStAM setzt die Angabe der Steuemummer der Betriebsstätte oder des Teilbetriebs des Arbeitgebers,<br />

in dem der <strong>für</strong> die DlIJchfühnmg des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn<br />

ennittelt wird, voraus. Zu den sich hieraus ergebenden Arbeitgeberpflichten vgl. Tz. ill. 2.<br />

Für die Verwendlmg der Steuernummer des Arbeitgebers gelten die Regehmgen zu den<br />

Schutzvorschriften <strong>für</strong> die ELStAM entsprechend (vgl. Tz. 111. 10).<br />

Positivliste<br />

Hat der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt (vg1. Tz. 11. 4) eine Positivliste eingereicht,<br />

werden darin nicht genalmte Arbeitgeber <strong>für</strong> den Abmfvon ELStAM des Antragstel-<br />

ISP GbR<br />

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seile 18<br />

lers gespen1. Wird im Falle eines Arbeitgeberwechsels der neue Arbeitgeber nicht in eine bereits<br />

vorhandene Positivliste aufgenommen, ist ein Abmfder ELStAM dmch denneuen Arbeitgeber<br />

nicht möglich. Bei fehlender Abmfberechtiglmg ist der Arbeitgeber ZUJ Anwendlmg<br />

der Steuerklasse VI verpflichtet (§ 3ge Absatz 6 Satz 8 EStG). Die Aufnahme von Arbeitgebern<br />

in die Positivliste setzt kein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.<br />

NegaUvNste<br />

Hat der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) eine Negativliste eingereicht,<br />

können die darin genallllten Arbeitgeber die ELStAM des Antragstellers nicht abmfen.<br />

Kouunt es gleichwohl zu einem Arbeitsverhältnis lmd einer LolmzaWlmg eines dieser Arbeitgeber,<br />

hat er aufgnmd der fehlenden Abmfberechtigtmg die Steuerklasse VI anzuwenden (§<br />

3ge Absatz 6 Satz 8 EStG).<br />

Vollspernwg<br />

Hat der Arbeitnelmler bei seinem Wohnsitzfmanzalllt (vgl. Tz. 11. 4) beantragt, die Bildlmg<br />

oder Bereitstelhmg der ELStAM allgemein sperren zu lassen, ist ein Abmfnicht möglich.<br />

Aufgmnd der feWenden Abmfberechtigung hat der Arbeitgeber die Steuerklasse VI anzuwenden<br />

(§ 3ge Absatz 6 Satz 8 EStG). Die Spenung bleibt solange bestehen, bis der Arbeitneluuer<br />

die Bildlmg oder Bereitstelhmg der ELStAM allgemein freischaltenlässt.<br />

Ausbmjr iiber die eigenen ELStAM<br />

Der Arbeitneluner kann beim zuständigen Wolulsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) aufAntrag Auskunft<br />

über die <strong>für</strong> ilm gebildeten ELStAM sowie über die dmch den Arbeitgeber in den letzten<br />

24 Monaten elfolgten Abmfe der ELStAM erhalten (§ 3ge Absatz 6 Satz 4 EStG; vgl.<br />

Vordmck ,,Anträge zu den elektronischen Lolmsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -").<br />

Mit dem Start des neuen Verfahrens ist es dem Arbeitnelmler daliiber hinaus möglich, seine<br />

ELStAM über das ElsterOnline-P0I1al (www.elsteronline.de/ep0l1al)einzusehen. Dazu ist<br />

eine kostenfreie Registrielung unter Verwendlmg der Identiftkationsnummer im ElsterOnline­<br />

Portal notwendig.<br />

Ungiinstigere Lolmstellerab=ugsmerkmale<br />

Nach § 38b Absatz 3 EStG haben 1mbesduänkt einkonuuensteuel]Jflichtige Arbeitnelmler die<br />

Möglichkeit, beim Wolmsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) die Beliicksichtigtmg lmgünstigerer<br />

Lolmsteuerabzugsmerkmale zu beantragen (eine lmgünstigere Steuerklasse, eine geringere<br />

Anzahl von Kindem; ebenso ist die Rüdrnaluue eines Antrags auf Berücksichtigung des<br />

Pauschbetrags <strong>für</strong> behinderte Menschen möglich); s. Vordruck ,,Anträge zu den elektronischen<br />

Lolmsteuerabzugsmerklllalen - ELStAM -". Von illlgünstigeren Besteuelungslllerkmalen<br />

ist stets auszugehen, wenn die vom Arbeitnelmler gewäWten Lolmsteuerabzugslllerkmale<br />

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seile 19<br />

zu einem höheren Lohnsteuerabzug (inkl. Solidaritätszuschlag lmd ggf. Kirchensteuer) führen.<br />

Ein solcher Antrag ist z. B. bei Arbeitnehmem denkbar, die dem Arbeitgeber ihren aktuellen<br />

Familienstand nicht mitteilen möchten. Um zu venlleiden, dass dem Arbeitgeber z. B. nach<br />

einer EhescWießlmg die nunmehr <strong>für</strong> verheiratete Arbeitnehmer in Betracht kommende<br />

Steuerklasse IV oder III mitgeteilt wird, kann der Arbeitnehmer beantragen, stattdessen die<br />

Steuerklasse I beizubehalten.<br />

Um das Ziel der Nichtoffenbanmg von geänderten BesteuelUngsmerkmalen zu erreichen,<br />

kann ein solcher Antrag bereits vor dem maßgebenden Ereignis beim Wohnsitzf1nanzamt<br />

(vgl. Tz. 11. 4) gestellt werden.<br />

7. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />

Für im Inland nicht meldepflichtige Personen (nach § 1 Absatz 2 EStG erweitel1lmbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtige Arbeitnehnler, nach § 1 Absatz 3 EStG aufAntrag wie 1mbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer, nach § 1 Absatz 4 EStG<br />

beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehnler), wird die steuerliche Identiftkationsnummer<br />

nicht aufGnmd von Mitteilungen der Meldebehörden zugeteilt. Die Teilnahme dieser<br />

Arbeitneluller am neuen Verfahren ist in einer späteren programmtedmischen Ausbaustufe<br />

vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn <strong>für</strong> diesen Arbeitnehmerkreis aufAnfordenmg<br />

des Finanzamts oder aus anderen Grtinden (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche<br />

Identiftkationsnummem vorliegen.<br />

In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfmanzamt des Arbeitgebers derzeit noch aufAntrag<br />

Papierbescheinigmlgen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug auszustellen (Vordrucke ,,Antrag aufErteihmg<br />

einer Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> das Kalendeljahr 201_ bei erweiterter<br />

unbeschränkter Einkommensteuerpflicht lmd <strong>für</strong> übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen<br />

öffentlichen Kassen", ,,Antrag aufEI1eihmg einer Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

<strong>für</strong> das Kalendeljahr 201_ <strong>für</strong> besclu·änkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneluller").<br />

Legt ein Arbeitnehnler eine dieser Bescheiniglmgen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vor, entfallt die<br />

Verpflichnmg lmd Berechtigung des Arbeitgebers zmn Abmf der ELStAM nach § 3ge Absatz<br />

4 Satz 2 <strong>und</strong> Absatz 5 Satz 3 EStG.<br />

Der Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 EStG ist gnmdsätzlich vom Arbeitnehnler zu stellen.<br />

Die Bescheiniglmg der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen (§ 39 Absatz 3<br />

Satz 3 EStG), wenn er den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellt. Weitere Lolmsteuerabzugsmerklllale,<br />

etwa die Zaw der Kinderfreibeträge oder ein Freibetrag nach § 39a EStG,<br />

kölmen nur aufAntrag des Arbeitneluners gebildet werden (§ 39 Absatz 3 Satz I EStG).<br />

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77


Der Arbeitgeber hat die in der jahresbezogenen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen,<br />

diese Bescheinigwlg als Beleg Zlilll Lohnkonto zu nehmenimd während des Dienstverhältnisses,<br />

längstens bis Zlilll Ablaufdes jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren (§ 39 Absatz<br />

3 Satz 4 EStG). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablaufdes Kalendetjahres<br />

hat er dem Arbeitnehnler diese Bescheinigimg fiir den Lohnsteuerabzug auszuhändigen.<br />

Ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht beantragt oder legt der Arbeitnehmer<br />

sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses vor, hat der Arbeitgeber<br />

die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ennitteln (§ 39c Absatz 2 Satz 2 EStG).<br />

In den Lohnsteuerbescheinigimgen dieser Arbeitnehmer ist anstelle der Identiftkationsnummer<br />

das lohnsteuerliche Ordnwlgsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz Ilmd 2 EStG, sog. eTIN =<br />

elektronische Transfer-Identiftkations-Nlillllner) auszuweisen.<br />

Hinsichtlich der Schutzvorschriften fiir die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten die Regehmgen<br />

zu den ELStAM Imter Tz. IH. 10 entsprechend.<br />

8. Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM:<br />

Fehlende Lolmstellerab=ugsmerkmale<br />

Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuererhebimg nach<br />

der Steuerklasse VI durchzufiiluen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitneluner<br />

bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die Zlilll Abmfder ELStAM<br />

erforderliche steuerliche Identiftkationsnummer Imd das Geburtsdanilll schuldhaft<br />

nicht mitteilt (§ 3ge Absatz 4 Satz 1 EStG),<br />

eine übennittlung der ELStAM an den Arbeitgeber gesperrt hat (§ 3ge Absatz 6 Satz<br />

6 NIillllner I EStG) oder<br />

beim Finanzamt (vgl. Tz. H. 4) die Bildung der ELStAM sperren lassen hat (§ 3ge Absatz<br />

6 Satz 6 Nummer 2 EStG).<br />

Abweichend hiervon hat der Arbeitgeber in den folgenden Fällen fiir die LohnsteuerberechnWlg<br />

- längstens ftir die Dauer von drei Kalendennonaten - die voraussichtlichen Lollllsteuerabzugsmerkmale<br />

im Sinne des § 38b EStG zu Gnmde zu legen (§ 39c Absatz 1 Satz 2 EStG),<br />

wenn<br />

I. ein Abmf der ELStAM wegen tedlllischer Stönmgen nicht möglich ist,<br />

2. der Arbeitnehmer die fehlende Mitteihmg über die ilun zuzuteilende Identifikationsnummer<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

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seile 21<br />

Als Stönmgen in diesem Sinne kommen tedmische Schwierigkeiten bei Anfordenmg lmd<br />

Abmf, Bereitstellmlg oder übennitthmg der ELStAM in Betracht oder eine verzögel1e Ausstellmlg<br />

der Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt.<br />

Aufgmnd dieser Ausnahmeregelungen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug<br />

<strong>für</strong> die Dauer von längstens drei Monaten nach den ihnl bekannten persönlichen<br />

Besteuemngsmerkmalen des Arbeitnehnlers durchführen (Steuerklasse, Kinderzähler lmd<br />

Religionszugehörigkeit). Erhält der Arbeitgeber die (elektronischen)<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale vor Ablaufder drei Monate, hat er in den Fällen des § 39c Absatz<br />

I Satz 2 EStG die Lohnsteuerennitthmgen <strong>für</strong> die vorangegangenen Kalendellllonate zu<br />

überprüfen <strong>und</strong> erforderlichenfalls zu ändern (§ 39c Absatz I Satz 4 EStG).<br />

Hat der Arbeitnehnler nach Ablauf der drei Monate die Identiftkationsnummer sowie den Tag<br />

seiner Geburt nicht lnitgeteilt <strong>und</strong> ersatzweise die Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

nicht vorgelegt, so ist rückwirkend die Besteuemng nach der Steuerklasse VI durchzuführen<br />

<strong>und</strong> die Lolmsteuerennittlungen <strong>für</strong> die ersten drei Monate zu korrigieren. Erhält der<br />

Arbeitgeber in diesen Fällen die ELStAM oder ersatzweise die Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug nach Ablaufder 3-Monatsfrist, ist eine Ändemng des Lohnsteuerabzugs nur<br />

nach Maßgabe des § 41c Absatz I Satz 1 Nlmlmer I EStG möglich.<br />

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer olme steuerliche IdemijikationS1II1I1Imer<br />

Ist einem nach § I Absatz I EStG 1mbescluänkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer<br />

(noch) keine Identiftkationsmmllller (§§ 139a, 139b AO) zugeteilt worden, können ELStAM<br />

weder automatisiel1 gebildet noch vom Arbeitgeber abgemfen werden. In diesen Fällen ersetzt<br />

eine dem Arbeitgeber vorzulegende Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 1nit den anzuwendenden<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen die ELStAM. Der Arbeitnehmer hat eine solche<br />

Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug beim Wohnsitzftnanzamt (vgl. Tz. 11. 4) fornlios<br />

oder mit dem ,,Antrag aufAusstelhmg einer Bescheinigmlg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug" zu beantragen<br />

lmd dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 3ge Absatz 8 Satz I lmd 4 EStG).<br />

Das Wohnsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) hat diese Bescheiniglmg <strong>für</strong> die Dauer eines Kalenderjahres<br />

auszustellen. Legt der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug vor, entfallt die Verpflichtung mld Berechtiglmg des Arbeitgebers zum Abmf<br />

der ELStAM (§ 3ge Absatz 8 Satz 2 EStG).<br />

Der Arbeitgeber hat diese jahresbezogene Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug als Beleg<br />

Zlml Lohnkonto zu nehmen <strong>und</strong> während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf<br />

ISP GbR<br />

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seile22<br />

des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. Bei Beendiglmg des Arbeitsverhältnisses vor<br />

Ablaufdes Kalenderjahres hat er dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung auszuhändigen.<br />

Hat der Arbeitnehmer die Ausstelhmg einer solchen Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

nicht beantragt oder legt er sie nicht imlerhalb von 6 Wochen nach Begillll des Dienstverhältnisses<br />

vor, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ennitteln.<br />

Erhält der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer zugeteilt, hat er sie dem Arbeitgeber<br />

mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz I EStG). Mit dieser Angabe <strong>und</strong> dem (bereits vorliegenden)<br />

Gebm1sdanilll ist der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM des Arbeitnehmers abzumfen. Die<br />

vorliegende Bescheinigtmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug hindel1 den Arbeitgeber nicht, im laufenden<br />

Kalenderjahr ZlUn elektronischen Verfahren zu wechseln, um so die ELStAM des Arbeitnehmers<br />

abmfen zu können. Die Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ist weder an das<br />

ausstellende Finanzamt noch an den Arbeitnehmer herauszugeben.<br />

Hinsichtlich der Pflichten des Arbeitgebers zur übertragtmg der Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

in das Lohnkonto, Aufbewahmng lUld Herausgabe der Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug,<br />

Verwendlmg des lohnsteuerlichen Ordmmgsmerkmals nach § 41b Absatz 2 Satz Ilmd 2<br />

EStG sowie der Schutzvorschriften <strong>für</strong> die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten die Regehmgen<br />

unter Tz. III. 71md 10 entsprechend.<br />

9. ELStAM: bei verschiedenen Lohnarten<br />

Auch wellll der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgnmd des Gnmdsatzes<br />

eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. In<br />

den folgenden Fällen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis, so dass die Lohnsteuer<br />

<strong>für</strong> die Bezüge einheitlich Imd nach denselben ELStAM zu erheben ist. Der Abmfvon<br />

ELStAM <strong>für</strong> ein zweites Dienstverhältnis des Arbeitnehmers dmch denselben Arbeitgeber ist<br />

nicht möglich.<br />

Beispiele <strong>für</strong> die Zahhmg verschiedenartiger Bezüge:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn<br />

<strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben.<br />

Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge Imd eigene Versorgungsbezüge<br />

oder Arbeitslohn <strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis.<br />

Ein Arbeitnehmer ist in Eltemzeit Imd arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber<br />

weiter.<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

80


seile23<br />

Zu der im Einfühnmgszeitraum 2013 möglichen abweichenden Behandhmg als Bezüge aus<br />

unterschiedlichen Dienstverhältnissen (Nichtbeanstandlmgsregelung) vgl. Tz. III. 5 des<br />

ELStAM-Startschreibens in der Entwurfsfassung vom 2. Oktober 2012 a. a. O.<br />

10. Schutzvorschriften <strong>für</strong> die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

Nur die Personen, denen der Arbeitnehmer die Berechtiglmg erteilt hat (Arbeitgeber oder beauftragte<br />

Dritte), sind befugt, ELStAM abzumfenlmd zu verwenden (§ 3ge Absatz 4 Satz 2<br />

lmd 6 EStG). ELStAM sind nill" <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug bestimmt (§ 3ge Absatz 4 Satz 7<br />

lmd Absatz 5 Satz 1 EStG). Folglich dürfen gnmdsätzlich weder der Arbeitgeber noch der mit<br />

der Durchfübnmg des Lohnsteuerabzugs beauftragte Dritte abgemfene ELStAM bzw. Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

offenbaren. Dies gilt nicht, soweit eine Weitergabe von (elektronischen)<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen gesetzlich zugelassen ist oder der Arbeitnehmer einer<br />

anderen Verwendlmg zustimmt (§ 39 Absatz 8 Satz 2 EStG).<br />

Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandhmgen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar lmd<br />

kölmen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 39 Absatz 9 i. V. m.<br />

§ 3ge Absatz 4 Satz 7 EStG).<br />

IV. Verfahrensrecht<br />

Sowohl die erstmalige Bildlmg der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale als auch deren<br />

spätere Ändenmgen sind - wie die Eintragungen aufder Lohnsteuerkarte im bisherigen<br />

Verfahren- eine gesonderte Feststellung von Besteuemngsgnmdlagen im Sinne von § 179<br />

Absatz 1 AG, die lmter dem Vorbehalt der Nachprüfi.mg steht (§ 39 Absatz 1 Satz 4 EStG).<br />

Eine solche Feststelhmg ist ein anfechtbarer Verwalnmgsakt, dessen Vollziehlmg gemäß §<br />

361 AG ausgesetzt werden kallll. Da die Bildung der ELStAM lmter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfi.mg steht, hat der Arbeitnehmer daneben auch die Möglichkeit, eine Ändemng nach<br />

§ 164 Absatz 2 Satz 2 AG zu beantragen.<br />

Um als Verwalnmgsakt erkellllbar lmd anfechtbar zu sein, müssen die Bildlmg der (elektronischen)<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale wld deren Ändenmgen dem Arbeitnehnler bekannt gegeben<br />

werden (§ 39 Absatz 1 Satz 5 EStG). Gemäß § 119 Absatz 2 AG kallll dies schriftlich,<br />

elektronisch, mÜlldlich oder in anderer Weise erfolgen. üblicheiweise hat der Arbeitgeber die<br />

ELStAM als Gmndlage <strong>für</strong> die Lolmsteuerennitthmg in der Lohn- lmd Gehaltsabrechnlmg<br />

auszuweisen (§ 3ge Absatz 5 Satz 2 lmd Absatz 6 EStG). In diesen Fällen werden sie mit<br />

Aushändigwlg der Lohnabrechnlmg an den Arbeitnehmer bekallllt gegeben (§ 3ge Absatz 6<br />

Satz 3 EStG). Wird die Lohnabrechmmg elektronisch bereitgestellt, ist das Bereitstellungsdanml<br />

maßgebend (§ 3ge Absatz 6 Satz 3 EStG).<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

81


seile24<br />

Diesen Fonnen der Bekanntgabe ist keine Rechtsbehelfsbelehnmg beizufügen (§ 3ge Absatz<br />

6 Satz 2 EStG). Dies fülu1 dazu, dass ein Einspmch gegen die gebildeten ELStAM illllerhalb<br />

eines Jalu·es ab Bekanntgabe des Velwalnmgsaktes eingelegt werden kallll (§ 356 Absatz 2<br />

AO).<br />

Erteilt das Finanzamt aufAntrag des Arbeitneluners einen Bescheid über die Berücksichtiglmg<br />

von Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39 Absatz 1 Satz 8 EStG), ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehnmg<br />

beizufügen. Das Finanzamt ist zudem zur schriftlichen Erteilung eines Bescheids<br />

mit einer Belehnmg über den zulässigen Rechtsbehelfverpflichtet, wellll dem Antrag<br />

des Arbeitneluners aufBildlmg oder ÄndelUng der Lohnsteuerabzugsmerkmale (regelmäßig<br />

im Rahmen eines Antrags aufLohnsteuer-Ennäßiglmg) nicht oder nicht in vollem Umfang<br />

entsprochen wird (§ 39 Absatz 1 Satz 8 EStG).<br />

V. Härtefallregelung<br />

Allgemeines<br />

Sind Arbeitgeber nicht in der Lage <strong>und</strong> ist es ihnen nicht zlmmtbar, die ELStAM der Arbeitneluner<br />

elektronisch abzumfen, wird ein Ersatzverfahren angeboten (§ 3ge Absatz 7 EStG).<br />

AufAntrag des Arbeitgebers kallll das Betriebsstättenfmanzamt zur Venneidlmg Imbilliger<br />

Härten die Nichtteilnahme amneuen Abmfvelfahren (ELStAM-Verfalu·en) zulassen (§ 3ge<br />

Absatz 7 Satz 1 EStG). Die TeilnaIune am Härtefallverfahren ist kalendeljährlich lmter Darleglmg<br />

der Gründe neu zu beantragen (§ 3ge Absatz 7 Satz 4 EStG); ggf. liickwirkend bis Zlml<br />

Begillll des Kalendeljahres der Antragstelhmg.<br />

Eine unbillige Härte liegt insbesondere bei einem Arbeitgeber vor, der nicht über die technischen<br />

Möglichkeiten der KOlllllllmikation über das Internet verfügt oder <strong>für</strong> den eine solche<br />

KOlllllllmikationsfonn wu1schaftlich oder persönlich Imzlmmtbar ist (§ 150 Absatz 8 AO ist<br />

entsprechend anzuwenden).<br />

Dem Antrag ist stets stattzugeben, wellll der Arbeitgeber ausschließlich Arbeitneiliner un<br />

Rahmen einer gerulgfügigen Beschäftiglmg in seinem Privathaushalt im Silllle des § 8a Viertes<br />

Buch Sozialgesetzbuch beschäftigt (§ 3ge Absatz 7 Satz 2 EStG).<br />

Auch nach einer Genehmigung zur Nichtteilnahnle an diesem Velfahren kallll der Arbeitgeber<br />

jederzeit ohne gesonderte Mitteillmg zum elektronischen Abmfverfaluen wechseln.<br />

AlItragslelhmg<br />

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordmck zu stellen (Vordruck ,,Antrag des<br />

Arbeitgebers auf Nichtteilnahnle am Abmfverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM) <strong>für</strong> 201_") Imd muss folgende Angaben beinhalten:<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

82


seile25 1. Steuemummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte,<br />

2. Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer,<br />

3. IdentifIkationsmillllller lilld Geburtsdahull der einzelnen Beschäftigten,<br />

4. Angaben darüber, ob es sich lUll ein erstes (Hauptarbeitgeber) oder weiteres<br />

Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) handelt lilld<br />

5. bei einem weiteren Beschäftiglmgsverhältnis ggf. den nach § 39a Absatz I Satz I<br />

Nlillllller 7 EStG zu berücksichtigenden Betrag.<br />

Verfahren/Beschei11igung der Loh11steuerab=ugsmerJonaJe<br />

Gibt das BetriebsstättenfJ.nanzamt dem Antrag statt, wird dem Arbeitgeber eine arbeitgeberbezogene<br />

Bescheinigllllg zur Durchfuhnmg des Lohnsteuerabzugs el1eilt, welche die <strong>für</strong> das<br />

jeweilige Kalendeljahr gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer enthält.<br />

Im Fall der Ändenmg von Lollllsteuerabzugsmerkmalen wird dem Arbeitgeber automatisch<br />

eine geänderte Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug übersandt. Diese Bescheinigtmgen<br />

sind nur <strong>für</strong> den beantragenden Arbeitgeber bestimmt Imd dÜlfen von einem weiteren Arbeitgeber<br />

nicht als Gnmdlage <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug herangezogen werden.<br />

Pflichtell des Arbeitgebers<br />

Für die Lollllsteuererhebung gelten in diesen Fällen die Regehmgen des Abmfverfaluens <strong>für</strong><br />

die ELStAM entsprechend. Insbesondere haben auch die wegen der Inanspmchnahme der<br />

Härtefallregehmg nicht am elektronischen Verfahren teilnelllllenden Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

der Arbeitnehmer in deren Lohnabrechnlmg auszuweisen. Auch hier<br />

gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,<br />

sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnlmg mit den ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />

aushändigt. Im übrigen sind <strong>für</strong> die in der Bescheiniglmg ausgewiesenen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale die Schutzvorschriften <strong>für</strong> die ELStAM entsprechend zu<br />

beachten (vgl. Tz. III. 10).<br />

Der Arbeitgeber hat die Bescheinigtmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug sowie evtl. ÄndelUngsmitteihmgen<br />

als Beleg ZlUll Lohnkonto zu nehmen lllld sie während der Beschäftigtmg, längstens<br />

bis ZlUll Ablaufdes maßgebenden Kalenderjahres, aufZlIbewahren. Zur Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung<br />

(§ 41 b EStG) hat der Arbeitgeber die Besondere Lohnsteuerbescheinigtmg<br />

zu verwenden.<br />

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Beschäftigtmgsverhältnis ist dem Betriebsstättenfinanzamt<br />

Imverzüglich das Dahull der Beendigtmg schriftlich anzuzeigen (§ 3ge Absatz<br />

7 Satz 8 EStG).<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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seile26<br />

VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)<br />

Nach einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Kalendeljahr sind demneuen Arbeitgeber ­<br />

anders als im bisherigen Verfahren- regelmäßig nur die ELStAM des aktuellen Dienstverhältnisses<br />

bekallllt. Deshalb hat der Arbeitgeber als weitere Voraussetzlmg <strong>für</strong> die Dmchfuhnmg<br />

eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu beachten, dass der Arbeitnehnler durchgängig das<br />

gesamte Kalenderjahr bei ihm beschäftigt war. Im Rarnnen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs<br />

ist die Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse zu ennitteln, die <strong>für</strong> den letzten Lohnzahhmgszeitralml<br />

des Ausgleichsjahres als ELStAM abgemfen oder in einer Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug ausgewiesen worden ist.<br />

VII. Lohnsteuerermäßigungsverfahren ab 2013<br />

Gültigkeit der Lohnsteuerab=ugsmerkmale<br />

Im Gegensatz zu den nach § 38b EStG zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen wird im<br />

neuen Velfahren <strong>für</strong> die nach § 39a EStG zu bildenden persönlichen Freibeträge Zlmächst die<br />

jahresbezogene Betrachtungsweise f0l1gesetzt. Folglich ist die Gelhmgsdauer des Freibetrags,<br />

der beim Lohnsteuerabzug insgesamt zu beliicksichtigen Imd abZllziehen ist, sowie eines Hinzurechnlmgsbetrags<br />

derzeit weiterhin aufein Jahr begrenzt (§ 52 Absatz 50h - neu - EStG in<br />

der Fasslmg des Entwrufs eines JStG 2013 (E». Wie bisher sind hiervon die Pauschbeträge<br />

<strong>für</strong> behinderte Menschen Imd Hinterbliebene ausgenommen.<br />

Start- Imd Endte17l1il1 <strong>für</strong> das Lolmsteuerermäß;gtmgsveifahrel1<br />

Der an den fiiiheren Versand der Lohnsteuerkarten dmch die Gemeinden (frühestens ab dem<br />

20. September) geb<strong>und</strong>ene Stal1tennin <strong>für</strong> das Lohnsteuerennäßigungsvelfahren besteht nicht<br />

mehr. Nach § 39a Absatz 2 Satz 2 EStG beginnt die Frist <strong>für</strong> die Antragstelhmg imneuen<br />

Verfahren am I. Oktober eines jeden Jahres. Sie endet weiterhin am 30. November des Kalendeljahres,<br />

in dem der Freibetrag gilt. Werden Anträge aufLohnsteuer-Ennäßigung entgegen<br />

der gesetzlichen Vorgabe bereits vor dem I. Oktober des Vorjahres gestellt, hat das Finanzamt<br />

diese Anträge nicht aus fonnalen Gründen abzulehnen. Diese Anträge sind lnit Start<br />

des Lohnsteuerennäßigtmgsverfaluens Zll bearbeiten.<br />

Soll ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz I Nummer I bis 6 EStG aufmehrere Dienstverhältnisse<br />

aufgeteilt werden, ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. In diesen Fällen ordnet<br />

das Finanzamt die Freibeträge den einzelnen Dienstverhältnissen <strong>für</strong> den Abmfals<br />

ELStAM Zll. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber weder Angaben zur Anwendlmg des<br />

Freibetrags noch dessen Höhe mitzuteilen.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

84


seile27<br />

Aufreilung Hhcurechmmgsbetrag/Freibetrag<br />

Im neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe der Arbeitgeber<br />

einen nach § 39a Absatz 1 Satz I Nllllllner 7 EStG beantragten lmd vom Finanzamt<br />

ennittelten Freibetrag abmfen soll. Allein <strong>für</strong> eine solche Verteihmg aufdie einzelnen Dienstverhältnisse<br />

ist ein Antrag beim Finanzamt nicht elforderlich. Diese WaWmöglichkeit ist <strong>für</strong><br />

zweite lmd weitere Beschäftigtmgsverhältnisse insbesondere <strong>für</strong> Fälle eines Arbeitgeberwechsels,<br />

nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie bei in größeren Zeiträumen schwankenden<br />

Arbeitslöhnen gedacht.<br />

Der Arbeitgeber hat den vom Arbeitnehmer genannten Betrag im Ralunen einer üblichen<br />

Anmeldung des Arbeitnehmers bzw. Anfrage von ELStAM an die Finanzverwalhmg zu<br />

übennitteln. Nach Prüfi.mg des übemtittelten Betrags stellt die Finanzvelwaltung dem Arbeitgeber<br />

den tatsäcWich zu berücksichtigenden Freibetrag als ELStAM zum Abmfbereit. Nur<br />

dieser Freibetrag ist <strong>für</strong> den Arbeitgeber maßgebend lmd <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug anzuwenden<br />

sowie in der üblichen Lohn- lmd Gehaltsabrechnlmg des Arbeitnehmers als ELStAM auszuweisen.<br />

VIII. Sonstiges<br />

Auf=e;c1I1/1mg im LoJmk01lfO<br />

Der Arbeitgeber hat die im elektronischen Verfalu·en abgemfenen ELStAM in das Lohnkonto<br />

zu übemehmen (§ 41 Absatz 1 Satz 2 EStG). Gleiches gilt <strong>für</strong> die im Rahmen der Hät1efallregehmg<br />

(vgl. Tz. V) in der vom Finanzamt ausgestellten Bescheiniglmg ausgewiesenen (Lohnsteuerabzugs-)<br />

Merkmale lmd <strong>für</strong> die in der nach § 3ge Absatz 8 EStG ausgestellten<br />

Bescheinigtmgen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen (Lohnsteuerabzugs-) Merkmale.<br />

Lohnste/lerbescheilligullg<br />

Im elektronischen Verfalu·en ist der Finanzverwalhmg der <strong>für</strong> die Zerleglmg der Lohnsteuer<br />

erforderliche amtliche Gemeindeschlüssel bekannt. Aus diesem Gnmde entfällt insoweit die<br />

übennittlmlgsverpflichhmg des Arbeitgebers in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigtmg.<br />

Korrektur des LoJmsteuerab=ugs<br />

Nach § 4lc Absatz 1 Satz 1 Nllllllner I EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils<br />

nächsten Lohnzahhmg bisher erhobene Lolmsteuer zu erstatten bzw. noch nicht erhobene<br />

Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Das gilt im neuen Verfahren auch dann, welm ihm<br />

ELStAM zum Abmf zur Verfüglmg gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescbeinigtmg<br />

<strong>für</strong> den Lolulsteuerabzug lnit Eintraglmgen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abmf<br />

der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

zurückwirken.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

85


seile28<br />

Bereitstelhmg VOll Steuererklärullgen <strong>und</strong> VordruckeIl<br />

Die imneuen Velfahren der ELStAM elforderlichen b<strong>und</strong>eseinheitlich abgestillilliten Erklänmgenlmd<br />

Vordmcke werden von den Finallzbehörden des Bmldes mld der Länder zur Verfügmlg<br />

gestellt. Die seitens des Blmdesministeriums der Finanzen bereitgestellten Erklänmgen<br />

lmd Vordmcke werden im Internet in einer Fonnulardatenbank unter der Interuetadresse<br />

https://www.fonnulare-bfmv.dein der Rubrik<br />

ForumlarcenterlFonllularkataloglSteuerfonnularelLohnsteuer als ausfüllbare Fonnulare bereitgestellt.<br />

Dieses Schreiben ist <strong>für</strong> Lohnzahhmgszeiträmne ab dem Kalenderjahr 2013 bzw. <strong>für</strong> ab 2013<br />

zugeflossene sonstige Bezüge anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einfühmngszeitraum<br />

nicht nach den Regehmgen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) lmd dem<br />

ELStAM-Startschreiben in der Entwmfsfasslmg vom2. Oktober 2012 - IV C 5 - S<br />

2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379 - ve,fahrt.<br />

Dieses Schreiben steht ab sofort <strong>für</strong> eine übergangszeit aufden Internetseiten des Blmdesministeriums<br />

der Finanzen (http://www.blmdesfinanzministerium.de)lmterder Rubrik Themen­<br />

Steuern - Steueral1en - Lohnsteuer - BJ\1F-Schreiben/Allgemeines zur Einsicht mld zum Abmf<br />

bereit.<br />

Dieses Schreiben wird im Bmldessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

[Schlussforulel]<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

Elektronische<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

ELStAM<br />

Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Erste Hilfe <strong>für</strong> Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer beim<br />

Auftreten der häufigsten<br />

Abweichungen <strong>und</strong><br />

Problemstellungen beim Abruf<br />

Seite 1 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

87


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Einführung des Verfahrens ELStAM ............................................................................. 3<br />

2 Allgemeines .................................................................................................................. 3<br />

3 Fehlgeschlagene Anmeldung ....................................................................................... 4<br />

3.1 Fehlgeschlagene Anmeldung wegen Sperre ....................................................... 4<br />

3.2 Fehlgeschlagene Anmeldung – weitere Ursachen ............................................... 5<br />

4 Abweichungen beim Freibetrag oder Kinderfreibetrag .................................................. 8<br />

5 Abweichungen bei der Steuerklasse............................................................................. 9<br />

6 Abweichungen bei der Religion ...................................................................................11<br />

7 Besonderheiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ...............................................12<br />

Anhang<br />

Im Leitfaden werden - ausschließlich zur besseren Lesbarkeit - Formulierungen in der<br />

männlichen Form verwendet. Die Abkürzung AN wird <strong>für</strong> Arbeitnehmer, die Abkürzung AG <strong>für</strong><br />

Arbeitgeber genutzt.<br />

Seite 2 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

1 Einführung des Verfahrens ELStAM<br />

Mit dem Abruf der ELStAM nimmt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr aufgr<strong>und</strong><br />

der Merkmale auf der Lohnsteuerkarte, sondern anhand von Elektronischen Lohn-Steuer-<br />

Abzugs-Merkmalen (ELStAM) vor, die ihm von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Fortgeltung der Lohnsteuerkarte 2010 (Übergangsphase) sind die bisher<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegten Daten in zahlreichen Fallgestaltungen nicht mehr aktuell <strong>und</strong> daher weichen<br />

die ELStAM von den im Lohnkonto gespeicherten Daten ab. Sofern der Arbeitgeber oder der<br />

Arbeitnehmer Zweifel haben, sollte zunächst eine gegenseitige Rücksprache erfolgen. Sehr<br />

häufig treten mehrere Abweichungen gleichzeitig auf (z.B. Freibetrags- <strong>und</strong> Kinderfreibetragsdifferenzen).<br />

Die vorliegende Unterlage soll Arbeitgebern <strong>und</strong> Arbeitnehmern die häufigsten<br />

Abweichungen erläutern <strong>und</strong> erklären, ob <strong>und</strong> ggf. welche Maßnahmen im Falle falscher<br />

ELStAM zu treffen sind. Oftmals lassen sich dadurch viele Fragen im Lohnbüro klären <strong>und</strong> es<br />

werden Wartezeiten im Finanzamt vermieden.<br />

Diese Unterlage erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

2 Allgemeines<br />

Arbeitnehmer können künftig ihre ELStAM nach erfolgreicher Registrierung unter<br />

www.elsteronline.de selbst einsehen (verfügbar ab September 2012). Zudem wurden den<br />

Arbeitnehmern ihre ELStAM im Kalenderjahr 2011 im Rahmen eines gesonderten Anschreibens<br />

durch das zuständige Finanzamt mitgeteilt.<br />

Sofern zu den einzelnen nachfolgenden Fallkonstellationen Anträge beim Finanzamt<br />

erforderlich sind, können Antragsformulare im Formular-Management-System der B<strong>und</strong>esfinanzverwaltung<br />

als Download verwendet werden: https://www.formulare-bfinv.de/<br />

Hier finden Arbeitnehmer sowohl den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ als auch den<br />

„Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ zum Ausfüllen <strong>und</strong> Ausdrucken direkt auf der<br />

Startseite der Homepage in der rechten Spalte.<br />

Sofern unzutreffende ELStAM im Einführungsjahr 2013 zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />

dessen ein Antrag auf Änderung (Lohnsteuerermäßigungsantrag) beim Finanzamt gestellt<br />

wurde, erfolgt eine Bereitstellung der geänderten ELStAM (ggf. auch mit rückwirkender<br />

Gültigkeit) in der Änderungsliste des Folgemonats.<br />

In Einzelfällen wird vom Finanzamt eine Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ausgestellt<br />

<strong>und</strong> gleichzeitig (vorübergehend) der Arbeitgeberabruf der ELStAM <strong>für</strong> diesen Arbeitnehmer<br />

gesperrt. Nach Aufhebung der Sperre werden dem Arbeitgeber - sofern zuvor eine erfolgreiche<br />

Anmeldung des Arbeitnehmers in ELStAM erfolgt ist <strong>und</strong> das Arbeitsverhältnis in ELStAM<br />

seitdem nicht abgemeldet wurde - die zutreffenden ELStAM anschließend erneut zum Abruf<br />

bereitgestellt, die er dann wieder anwenden muss.<br />

Sollte der Lohnsteuerabzug im Einführungsjahr 2013 aufgr<strong>und</strong> unrichtiger ELStAM nicht<br />

zutreffend <strong>und</strong> eine Korrektur der ELStAM <strong>für</strong> die betroffenen Lohnzahlungszeiträume nicht<br />

erfolgt sein (z.B. Fehler zuungunsten des Arbeitnehmers fällt erst nach Erteilung der<br />

Lohnsteuerbescheinigung auf), so kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach<br />

Ablauf des Jahres eine Korrektur der unrichtig einbehaltenen Lohnsteuern erfolgen.<br />

Zu den jeweiligen Fallbeispielen wird in Form eines Ampelsystems der Aufklärungs- <strong>und</strong><br />

Handlungsbedarf abgebildet:<br />

Seite 3 / 14<br />

Die Abweichungen führen zu einer deutlichen Veränderung der Lohnabrechnung.<br />

Es besteht dringender Klärungs- <strong>und</strong> Handlungsbedarf.<br />

Die aufgetretenen Abweichungen sollten geklärt werden. Hier<strong>für</strong> ist in der<br />

Regel ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.<br />

Die ELStAM sind im Allgemeinen zutreffend. Es besteht ggf. Aufklärungsaber<br />

überwiegend kein Handlungsbedarf.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

3 Fehlgeschlagene Anmeldung<br />

Wichtig:<br />

Bei fehlgeschlagenen Anmeldungen wird eine Rücksprache mit dem AN empfohlen, um<br />

die Ursache zu klären <strong>und</strong> ggf. vor erstmaliger Anwendung der ELStAM in der Lohn-<br />

/Gehaltsabrechnung eine Übermittlung korrigierter ELStAM oder andere<br />

Handlungsoptionen zu ermöglichen.<br />

3.1 Fehlgeschlagene Anmeldung wegen Sperre<br />

Es werden <strong>für</strong> einen AN nach Anmeldung keine ELStAM geliefert<br />

(Verfahrenshinweis 552020200: „Keine Anmeldeberechtigung“).<br />

Es liegt eine Sperre <strong>für</strong> den Abruf der ELStAM vor. Diese kann durch den AN, das<br />

Finanzamt oder die Meldebehörde verursacht worden sein.<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />

-bedarf<br />

a. Sperre durch FA<br />

Durch das FA wurde eine Sperre z.B.<br />

wegen einer Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug vergeben.<br />

b. Auslandswohnsitz<br />

Der Wohnsitz des AN liegt nach Mitteilung<br />

der Meldebehörde im Ausland.<br />

c. Wohnsitz unbekannt<br />

Der Wohnsitz des AN ist nach<br />

Mitteilung der Meldebehörde<br />

unbekannt.<br />

d. Sperrantrag Arbeitnehmer<br />

Der AN hat den Abruf der ELStAM<br />

allgemein beim Finanzamt sperren lassen.<br />

Sonderkonstellation Negativliste<br />

Der AN hat beim Finanzamt den konkreten<br />

AG zum Abruf der ELStAM sperren lassen<br />

(Negativliste).<br />

Sonderkonstellation Positivliste<br />

Der AN hat beim Finanzamt eine Liste der<br />

AG hinterlegt, die seine ELStAM abrufen<br />

dürfen (Positivliste) <strong>und</strong> der konkrete AG ist<br />

in dieser Liste nicht enthalten.<br />

e. Tod<br />

Der AN ist verstorben <strong>und</strong> dem AG /<br />

Lohnbüro ist dieser Sachverhalt noch nicht<br />

bekannt<br />

Klärung durch AN<br />

Klärung durch AN<br />

In diesen Fällen ist wie bisher eine<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige<br />

anzuwenden oder neu beim<br />

Betriebsstätten-Finanzamt zu beantragen.<br />

Klärung durch AN<br />

Der AN muss sich an seine Meldebehörde<br />

wenden <strong>und</strong> seinen aktuellen Wohnsitz<br />

mitteilen. Im Anschluss kann eine<br />

Anmeldung des AN zum Verfahren ELStAM<br />

erfolgen.<br />

Klärung durch AN<br />

Sofern die Abruf-Sperre nach Rücksprache<br />

mit dem AN zukünftig bestehen bleiben soll,<br />

ist vom AG die Steuerklasse VI zugr<strong>und</strong>e zu<br />

legen. Anderenfalls kann der AN die<br />

Aufhebung der Sperre beim Finanzamt<br />

beantragen. Im Anschluss muss der AG<br />

den AN erneut bei ELStAM anmelden <strong>und</strong><br />

erhält die ELStAM geliefert.<br />

Klärung durch AN / Angehörige --<br />

Treten die o.g. Sachverhalte nach erfolgreicher Anmeldung des AN auf, so wird der folgende<br />

modifizierte Verfahrenshinweis ausgegeben:<br />

552020100 / 552020102 „Keine Abrufberechtigung“ / „Keine Abrufberechtigung mehr ab<br />

(Datum)“.<br />

Seite 4 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

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ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

Sofern die Ursache des Hinweises „keine Abrufberechtigung“ im Tod des AN begründet ist,<br />

muss im Anschluss noch eine Abmeldung des AN in der ELStAM-Datenbank erfolgen.<br />

3.2 Fehlgeschlagene Anmeldung – weitere Ursachen<br />

Neben dem o.g. Verfahrenshinweis 552020200: „Keine Anmeldeberechtigung“ sind weitere<br />

Verfahrenshinweise möglich, die eine Anmeldung des AN verhindern.<br />

Dem jeweiligen Verfahrenshinweis sollte daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.<br />

Möglicher Sachverhalt /<br />

Verfahrenshinweis<br />

„AN unbekannt:<br />

Die IdNr des AN kann nicht<br />

verifiziert werden.“<br />

Verfahrenshinweis:<br />

552020202:<br />

Es wurde eine fehlerhafte<br />

IdNr <strong>und</strong> / oder ein fehlerhaftes<br />

Geburtsdatum vom AG /<br />

Datenübermittler bei der<br />

Anmeldung des AN verwendet.<br />

Seite 5 / 14<br />

Aktion<br />

Ursache IdNr:<br />

Ggf. liegt ein „Zahlendreher“ bei der manuellen<br />

Übernahme der IdNr aus der Lohnsteuerkarte<br />

2010 oder anderen Unterlagen des AN durch das<br />

Lohnbüro vor.<br />

Anfrage beim AN nach der zutreffenden IdNr.:<br />

Ist diese dem AN nicht bekannt, so kann er diese<br />

beim B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern (www.bzst.de)<br />

oder seinem Finanzamt erfragen. Der AG kann <strong>für</strong><br />

die Dauer von drei Monaten die voraussichtlichen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale verwenden.<br />

Ursache Geburtsdatum:<br />

Klärung durch AG:<br />

Vergleich des verwendeten Geburtsdatums z.B.<br />

mit dem Geburtsdatum laut Sozialversicherungsnummer.<br />

Sofern weiterhin unklar:<br />

Anfrage beim AN zum Geburtsdatum laut<br />

Personalausweis:<br />

Es ist dasjenige Geburtsdatum anzugeben,<br />

welches melderechtlich relevant ist.<br />

Besonderheit:<br />

Bei AN, zu denen das Geburtsdatum nicht genau<br />

bekannt ist, muss unter Umständen ein Datum<br />

geliefert werden, welches nicht im Kalender<br />

vorkommt. (z.B. der 00.01.1970, der 31.02.1965<br />

oder gar der 00.00.0000).<br />

Falls die Eingabe eines solchen Geburtsdatums<br />

nicht möglich ist, sollte von dem AG eine<br />

Kontaktaufnahme mit dem Hersteller der<br />

verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware erfolgen.<br />

In diesen Fällen wird auf Antrag des AN eine<br />

(zeitlich begrenzt gültige) Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt des AN<br />

ausgestellt.<br />

Ursache Wegzug ins Ausland:<br />

Ist der Arbeitnehmer bereits vor dem 01.11.2010<br />

(Beginn Aufbau ELStAM-DB) in das Ausland<br />

verzogen, ist die IdNr <strong>für</strong> das Verfahren nicht<br />

existent (in 3.1.b ist der Wegzug nach dem<br />

01.11.2010 erfolgt). Eine Anfrage beim AN ist<br />

erforderlich. Der AN muss eine Bescheinigung <strong>für</strong><br />

beschränkt Steuerpflichtige vorlegen.<br />

Handlungsbedarf<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

91


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

„Keine Anmeldung vor<br />

Beschäftigungsbeginn<br />

möglich.“<br />

Verfahrenshinweis:<br />

552020201:<br />

Die Anmeldung eines<br />

Arbeitnehmers erfolgte mit<br />

einem Beginn-Datum des<br />

Beschäftigungsverhältnisses in<br />

der Zukunft. Das ELStAM –<br />

Verfahren nimmt eine<br />

Anmeldung <strong>für</strong> einen<br />

Arbeitnehmer erst entgegen,<br />

wenn das Beginn-Datum des<br />

Arbeitsverhältnisses kleiner<br />

oder gleich dem Tag der<br />

Anmeldung (Dateneingang) ist.<br />

Es muss eine erneute Anmeldung des betroffenen<br />

AN frühestens ab dem Tag tatsächlichen<br />

Beschäftigungsbeginns erfolgen.<br />

Besondere Hinweise zur Wahl des Zeitpunkts <strong>für</strong> die Zurverfügungstellung der ELStAM:<br />

Bei Anmeldung eines AN ist neben dem Beschäftigungsbeginn ein Datum anzugeben, ab wann<br />

dem AG die ELStAM <strong>für</strong> diesen AN geliefert werden sollen (sog. „Referenzdatum Arbeitgeber“;<br />

„refDatumAG“). Die Bezeichnung <strong>für</strong> dieses Datum kann in den einzelnen<br />

Lohnbuchhaltungsprogrammen abweichend lauten. Dieses Datum darf nicht (wie auch das<br />

Datum zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) nach dem Tag der Anmeldung liegen,<br />

eine Anmeldung in die Zukunft ist unzulässig (Verfahrenshinweis 552020209).<br />

Ausnahme: die Anmeldung erfolgt in den Monaten November <strong>und</strong> Dezember 2012.<br />

Für die Angabe dieses zusätzlich zum Beschäftigungsbeginn anzugebenden Datums gelten<br />

einige Einschränkungen, deren Nichtbeachtung ebenfalls zu einer fehlgeschlagenen<br />

Anmeldung mit Ausgabe eines Verfahrenshinweises führen kann. Der Gr<strong>und</strong> der<br />

fehlgeschlagenen Anmeldung ergibt sich aus dem jeweiligen Verfahrenshinweis:<br />

Verfahrenshinweis Nr. Verfahrenshinweis Text Handlungsbedarf<br />

552020204 refDatumAG liegt vor Verfahrensstart.<br />

552020205 refDatumAG liegt vor Beginn der Meldepflicht.<br />

552020206 refDatumAG liegt vor Jahresbeginn (bei<br />

Eingangsdatum ab 01.03. des Jahres).<br />

552020207 refDatumAG liegt vor Vorjahresbeginn (bei<br />

Eingangsdatum vor 01.03. des Jahres).<br />

552020208 refDatumAG liegt vor Beschäftigungsbeginn.<br />

552020209 Für ein refDatumAG nach dem Eingangsdatum<br />

der Anmeldung in der Clearingstelle ist nur der<br />

Tag des Verfahrensstarts erlaubt.<br />

Zum Verfahrenshinweis „552020205“ sollte zur Klärung eine Rücksprache mit dem AN erfolgen.<br />

Seite 6 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

92


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

Bei Ausgabe der übrigen Verfahrenshinweise zum „refDatumAG“ wird bei Zweifelsfragen die<br />

Kontaktaufnahme mit dem Hersteller der vom AG verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware<br />

empfohlen.<br />

In allen Fällen ist eine erneute Anmeldung des AN erforderlich.<br />

Seite 7 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

93


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

4 Abweichungen beim Freibetrag oder Kinderfreibetrag<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />

-bedarf<br />

a. ELStAM-Freibetrag ist niedriger<br />

als bisheriger Freibetrag<br />

b. ELStAM-Kinderfreibetrag niedriger<br />

als bisheriger KFB<br />

Klärung durch AN<br />

Mit Auslaufen der Übergangsregelung zur<br />

Lohnsteuerkarte 2010 sind die dort ausgewiesenen<br />

Steuerfreibeträge nicht weiter zu<br />

berücksichtigen. Eine Berücksichtigung<br />

erfolgt daher nur im Rahmen eines<br />

Lohnsteuerermäßigungsantrags.<br />

Eine Beurteilung, ob der niedrigere<br />

anzuwendende Freibetrag laut ELStAM<br />

zutreffend ist, kann nur der AN treffen.<br />

Klärung durch AN<br />

Volljährige Kinder werden <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug nur auf besonderen<br />

Antrag beim Finanzamt berücksichtigt, da<br />

hier<strong>für</strong> besondere Voraussetzungen gelten<br />

(zum Beispiel Berufsausbildung des<br />

Kindes). Der AN sollte beim Erfüllen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen einen Antrag<br />

beim Finanzamt stellen.<br />

Leben Elternteile in verschiedenen<br />

Gemeinden, so wird das Kind bei dem<br />

Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nur<br />

als ELStAM berücksichtigt, wenn dieser<br />

Elternteil dies gesondert beim Finanzamt<br />

beantragt. Der Antrag wirkt dauerhaft bis<br />

zur Volljährigkeit des Kindes. Wurde der<br />

Antrag in der Vergangenheit bereits durch<br />

eine sog. steuerliche Lebensbescheinigung<br />

bei der Gemeinde gestellt, ist dieser<br />

einmalig noch einmal beim Finanzamt zu<br />

stellen.<br />

c. ELStAM-KFB = 0 In der ELStAM-Datenbank ist bisher<br />

fehlerhaft keine (technische) Verknüpfung<br />

zwischen AN <strong>und</strong> Kind vorhanden. Hierzu<br />

muss sich der AN an das Finanzamt<br />

wenden.<br />

Zusätzlich muss beachtet werden, dass die Anzahl der Kinderfreibeträge abhängig ist von der<br />

Lohnsteuerklasse: Ein Kind wird <strong>für</strong> die Steuerklasse I-II nur zu 0,5 berücksichtigt; bei der<br />

Steuerklasse III-IV wird dieses mit 1,0 als ELStAM übermittelt. Eine steuerliche Auswirkung<br />

hieraus ergibt sich nur aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Steuerklasse.<br />

Für die Steuerklasse V-VI wird kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.<br />

Kinder werden stets bis zum Jahresende als ELStAM berücksichtigt, auch wenn die<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> deren sachliche Berücksichtigung (z.B. Volljährigkeit des Kindes) im Laufe<br />

des Jahres entfallen.<br />

Eine Änderung des Kinderfreibetrags kann unterjährig daher nur im Rahmen eines<br />

Steuerklassenwechsels (z.B. Heirat, Scheidung, Wechsel zu Steuerklasse VI als<br />

Nebenarbeitgeber) oder aufgr<strong>und</strong> Geburt eines Kindes erfolgen.<br />

Seite 8 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

94


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

5 Abweichungen bei der Steuerklasse<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />

-bedarf<br />

a. Steuerklasse wird mit IV statt I<br />

geliefert<br />

Hierbei handelt es sich in der weit<br />

überwiegenden Anzahl um Fälle, bei denen<br />

der AN seit Ausstellung der letzten<br />

Lohnsteuerkarte 2010 geheiratet hat <strong>und</strong><br />

dies <strong>für</strong> Zwecke des Lohnsteuerabzugs<br />

weder dem Arbeitgeber noch dem Finanzamt<br />

mitgeteilt hat (keine Änderung der Lohnsteuerklasse<br />

beantragt).<br />

b. Steuerklasse wird mit IV statt mit III<br />

oder V geliefert<br />

Sofern durch die Ehegatten bisher kein<br />

Antrag beim Finanzamt gestellt wurde, wird<br />

die gesetzliche Standard-Kombination IV / IV<br />

<strong>für</strong> beide Ehegatten unterstellt.<br />

c. Steuerklasse wird mit I statt II<br />

geliefert<br />

d. Steuerklasse wird mit I statt III, IV<br />

oder V geliefert<br />

e. Steuerklasse wird mit III statt V<br />

oder V statt III geliefert<br />

Klärung durch AN<br />

In diesen Fällen ist i.d.R. nichts zu veranlassen:<br />

Die Steuerklasse bei Ehegatten wird<br />

mit IV/IV zugeordnet, soweit der Arbeitnehmer<br />

gemeinsam mit dem Ehegatten<br />

keinen Antrag auf die abweichende Kombination<br />

III / V stellt.<br />

Klärung durch AN<br />

Sollte in der Vergangenheit ein Antrag auf<br />

Steuerklassenwechsel zu III/V von den<br />

Ehegatten gestellt worden sein oder dies <strong>für</strong><br />

die Zukunft gewünscht sein, so kann eine<br />

Änderung der ELStAM durch einmaligen<br />

Antrag mit Wirkung auch <strong>für</strong> die Folgejahre<br />

beim Finanzamt veranlasst werden.<br />

Klärung durch AN<br />

Die Berücksichtigung der Steuerklasse II <strong>für</strong><br />

Alleinstehende mit Kind erfolgt nur auf Antrag<br />

des AN.<br />

Für volljährige Kinder gilt: Der Antrag ist mit<br />

Auslaufen der Übergangsregelung zur Lohnsteuerkarte<br />

2010 neu beim Finanzamt zu<br />

stellen.<br />

Für minderjährige Kinder ist ein einmaliger<br />

Antrag beim Finanzamt erforderlich. Die<br />

Gültigkeitsdauer der Steuerklasse II endet<br />

danach erst mit Ablauf des Monats, in dem<br />

das Kind volljährig wird.<br />

Klärung durch AN<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Stkl. III-V<br />

können entfallen sein oder bei der Bildung<br />

der Stkl. ist ein Fehler aufgetreten.<br />

Klärung durch AN<br />

Die Aufteilung zwischen Steuerklasse III <strong>und</strong><br />

V bestimmen die Ehegatten durch<br />

gemeinsamen Antrag.<br />

Bei Steuerklassen gibt es etwa 30 mögliche Abweichungskonstellationen. Sollte die konkrete<br />

Abweichung in der o.a. Übersicht nicht enthalten sein, wird eine Klärung beim zuständigen<br />

Wohnsitzfinanzamt des AN empfohlen.<br />

Im Fall einer Heirat ist beim ELStAM-Verfahren folgende Besonderheit zu berücksichtigen:<br />

Die Information über die Heirat wird durch die Meldebehörden an die ELStAM-Datenbank<br />

mitgeteilt; die Übermittlung dauert im Regelfall bis zu einer Woche. Mit Einspeicherung dieser<br />

Information wird in der ELStAM-Datenbank zunächst die Steuerklassenkombination IV / IV<br />

vergeben.<br />

Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die ELStAM-Datenbank sollte durch den AN<br />

abgewartet werden, bevor ein Antrag auf abweichende Steuerklassen-Kombination III / V beim<br />

Finanzamt gestellt wird<br />

Seite 9 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

95


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

Wichtiger Hinweis zur Steuerklasse VI:<br />

Bei der Anmeldung eines Nebenarbeitsverhältnisses im ELStAM-Verfahren wird anders als bei<br />

den Steuerklassen I-V nicht automatisch ein Steuerfreibetrag an den AG übermittelt. Dies<br />

geschieht nur, wenn der AN einen Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> die Steuerklasse I-V beim<br />

Finanzamt beantragt <strong>und</strong> der Nebenarbeitgeber über die Höhe des zu berücksichtigenden<br />

Hinzurechnungsbetrages informiert wurde. Der Arbeitgeber ruft den vom AN mitgeteilten<br />

Steuerfreibetrag bei der Anmeldung des AN ab.<br />

Seite 10 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

96


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

6 Abweichungen bei der Religion<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />

-bedarf<br />

a. ELStAM liefert Religion, im Lohnkonto<br />

bisher ohne<br />

b. ELStAM liefert keine Religion, im<br />

Lohnkonto bisher mit<br />

c. ELStAM liefert „ev“, im Lohnkonto<br />

bisher „lt“, „fr“ oder „rf“<br />

d. ELStAM liefert abweichende<br />

Religion zum Ehegatten<br />

Klärung durch AN<br />

Es handelt sich in der Regel um einen<br />

Kircheneintritt des AN.<br />

Klärung durch AN<br />

Es handelt sich in der Regel um einen<br />

Kirchenaustritt des AN.<br />

Keine Aktivität erforderlich<br />

Zu den genannten Religionen wird der LSt-<br />

Abzug (seit dem 01.11.2010) nur über das<br />

Merkmal „ev“ vorgenommen.<br />

Klärung durch AN<br />

Es kann eine fehlerhafte Bildung der ELStAM<br />

vorliegen. Eine Klärung ist über das<br />

Finanzamt zu veranlassen.<br />

Sollte die ELStAM-Auslieferung der Konfessionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen oder des<br />

Ehegatten aus Sicht des AN unzutreffend sein, muss der AN beim Finanzamt in Zusammenarbeit<br />

mit der Meldebehörde eine Korrektur der ELStAM veranlassen.<br />

Hinweis Verfahrensumstellung bei Religionsauslieferung<br />

Das ELStAM-Verfahren liefert das Kirchensteuerabzugsmerkmal nur noch nach dem<br />

Kirchensteuergesetz des B<strong>und</strong>eslandes der steuerlichen Betriebsstätte des AG.<br />

Im bisherigen Verfahren richtete sich das KiSt-Abzugsmerkmal auf der Lohnsteuerkarte nach<br />

dem Wohnsitz des AN <strong>und</strong> der AG hat den KiSt-Abzug bei Bedarf angepasst. Die Anpassung ist<br />

mit Einführung der ELStAM nicht mehr erforderlich.<br />

Seite 11 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

97


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

7 Besonderheiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug<br />

Bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezug ergeben sich durch die Einführung von ELStAM<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Änderungen:<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />

-bedarf<br />

a. AN war vor Einführung des<br />

Verfahrens ELStAM bereits im<br />

Ausland ansässig <strong>und</strong> bleibt dort<br />

wohnhaft<br />

(ggf. hat der AG nur eine Inlandsanschrift <strong>für</strong><br />

treuhänderische postalische Zusendung<br />

gespeichert)<br />

b. AN war vor Einführung des<br />

Verfahrens ELStAM bereits im<br />

Ausland ansässig <strong>und</strong> zieht nun ins<br />

Inland<br />

(ggf. hat der AG nur eine Inlandsanschrift <strong>für</strong><br />

treuhänderische postalische Zusendung<br />

gespeichert)<br />

c. AN wird neu im Ausland <strong>für</strong> den AG<br />

tätig, behält seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

Deutschland aber bei (z.B. Familie<br />

bleibt in Deutschland)<br />

d. AN wird neu im Ausland <strong>für</strong> den<br />

Arbeitgeber tätig <strong>und</strong> hat fortan<br />

keinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt mehr im<br />

Inland (Wegzug ins Ausland).<br />

Keine Aktivität erforderlich<br />

Es bleibt beim bisherigen Verfahren, dass<br />

durch den AN die Vorlage einer<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige<br />

/ Bescheinigung <strong>für</strong> auf Antrag<br />

unbeschränkt Steuerpflichtige beim AG<br />

erforderlich ist. Mangels Meldepflicht im<br />

Inland ist keine Anmeldung des AN im<br />

ELStAM-Verfahren möglich.<br />

Klärung durch AN <strong>und</strong> AG<br />

Der AN muss sich bei der Meldebehörde im<br />

Inland anmelden. Zusätzlich muss dieser (da<br />

die bisher erteilte Bescheinigung <strong>für</strong><br />

beschränkt Steuerpflichtige ihre Gültigkeit<br />

verliert) dem AG den Lohnsteuerabzug<br />

dadurch ermöglichen, dass er diesem seine<br />

(ggf. erstmalig erteilte) IdNr <strong>und</strong> sein<br />

Geburtsdatum mitteilt, da der AN bei der<br />

ELStAM-Datenbank angemeldet werden<br />

muss.<br />

Klärung durch AN<br />

Es liegt weiterhin eine Meldepflicht im Inland<br />

vor. Dem AG werden nach der Anmeldung<br />

die ELStAM mitgeteilt. Wie bisher wird dem<br />

AN aber vom Betriebsstätten-Finanzamt je<br />

nach Tätigkeitsstaat eine Freistellungs-<br />

Bescheinigung erstellt, dass der Arbeitslohn<br />

nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt.<br />

Klärung durch AN<br />

Die ELStAM werden mit der Mitteilung der<br />

Meldebehörde über den Wegzug ins Ausland<br />

zum Abruf <strong>für</strong> den AG gesperrt. Der AN<br />

benötigt ab dem Zeitpunkt des Wegzugs wie<br />

bisher eine Bescheinigung <strong>für</strong> beschränkt<br />

steuerpflichtige AN vom Betriebsstätten-<br />

Finanzamt. Es liegt ein Ausschlussfall <strong>für</strong><br />

ELStAM vor <strong>und</strong> der AG muss den Lohn<br />

anhand der Bescheinigung abrechnen.<br />

Seite 12 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

98


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

Anhang<br />

Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug bei erfolgreicher Anmeldung<br />

Arbeitgeber Steuerpflichtiger Finanzamt<br />

AG schickt AN-Anmeldung<br />

<strong>und</strong> erhält ELStAM<br />

Durchführung der<br />

Lohnabrechnung oder<br />

vorherige Rücksprache<br />

mit AN<br />

Lohnabrechnung<br />

Stpfl. stellt Abweichung fest<br />

Lohnbüro unterstützt bei<br />

Aufklärung<br />

AN wendet sich an FA<br />

FA prüft Sachverhalt<br />

Korrektur im FA<br />

möglich ?<br />

Nein<br />

AN erhält Ausdruck gültige<br />

ELStAM<br />

AN verbleibt im elektr.<br />

Verfahren<br />

AG erhält mit nächster<br />

Monatsliste geänderte<br />

ELStAM<br />

FA erstellt besondere<br />

Bescheinigung<br />

FA setzt Vollsperre<br />

FA leitet Klärung ein<br />

AG erhält vom AN die<br />

besondere Bescheinigung<br />

Eine Abmeldung ist nicht<br />

erforderlich <strong>und</strong> nicht<br />

sinnvoll<br />

AG erhält mit nächster<br />

Monatsliste „keine<br />

Abrufberechtigung“<br />

AN erhält<br />

„Besondere<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug<br />

2013/2014"*<br />

AG erhält mit nächster<br />

Monatsliste geänderte<br />

ELStAM<br />

Bescheinigung erlischt<br />

FA stellt nach Wiedervorlage<br />

fest, dass<br />

Sperrgr<strong>und</strong> entfallen ist<br />

FA hebt Sperre auf<br />

AG erhält bis Fristablauf<br />

EB keine geänderte<br />

ELStAM<br />

AG führt zum Fristablauf<br />

erneute Anmeldung<br />

durch<br />

* = offizielle Bezeichnung / umgangssprachlich als<br />

Ersatzbescheinigung verwendet<br />

Seite 13 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

99


ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.0<br />

30.08.2012<br />

Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ohne erfolgreiche Anmeldung<br />

Arbeitgeber Steuerpflichtiger Finanzamt<br />

AG schickt AN-Anmeldung<br />

Verfahrenshinweis „keine<br />

Anmeldeberechtigung“<br />

Anwendung der bisherigen<br />

Abzugsmerkmale <strong>für</strong> 3 Monate<br />

in Abstimmung mit AN<br />

Anfrage beim AN<br />

Sperre aufgr<strong>und</strong> unrichtiger<br />

ELStAM durch FA<br />

AN muss beim FA eine<br />

Aufhebung der Sperre<br />

bewirken<br />

oder eine besondere<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug<br />

2013/2014 beantragen<br />

AG erstellt erneute AN-<br />

Anmeldung<br />

Sperre aufgr<strong>und</strong><br />

Auslandswohnsitz<br />

AN muss beim FA eine<br />

gültige Bescheinigung <strong>für</strong><br />

beschränkt Stpfl.<br />

beantragen<br />

AG erhält Bescheinigung<br />

(wie bisher)<br />

Bescheinigung beschränkt<br />

Steuerpflichtige<br />

Sperre aufgr<strong>und</strong> unbekannten<br />

Wohnsitz (Meldesperre)<br />

AN fragt im FA nach<br />

Sperrgr<strong>und</strong><br />

AN muss sich bei<br />

Meldebehörde anmelden<br />

Sperre aufgr<strong>und</strong> AN-Antrag<br />

Positivliste mit fehlender/<br />

fehlerhafter Zuordnung<br />

Negativliste<br />

AN beantragt<br />

Aufhebung Sperre<br />

AN beantragt<br />

Ergänzung Positivliste<br />

AN beantragt<br />

Änderung Negativliste<br />

AG führt erneute<br />

Anmeldung durch oder<br />

versteuert nach Stkl VI<br />

nach 3 Monaten<br />

Lohnkonto wird geschlossen<br />

AN verstorben<br />

AG erhält besondere<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug<br />

„Besondere Bescheinigung<br />

<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

2013/2014"*<br />

* = offizielle Bezeichnung / umgangssprachlich als<br />

Ersatzbescheinigung verwendet<br />

Seite 14 / 14<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

100


Arbeitnehmer müssen Freibeträge wieder eintragen lassen<br />

Elektronisches Verfahren kommt 2013 – Freibeträge müssen wieder wie vor der<br />

Übergangszeit 2011/2012 jährlich beantragt werden<br />

Zum 1.1.2013 startet das neue Elster-Lohn-II-Verfahren. Mit der Umstellung müssen die<br />

bisher in der Übergangszeit 2011 <strong>und</strong> 2012 automatisch übertragenen Freibeträge <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug wieder beantragt werden.<br />

Ausnahme: Pauschbeträge <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung <strong>und</strong> Hinterbliebene, die bereits<br />

über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag weiterhin<br />

berücksichtigt.<br />

Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler oder bei<br />

volljährigen Kindern, kann ab Oktober 2012 bis 30. November 2013 beim zuständigen<br />

Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen - zur Vermeidung langer Wartezeiten<br />

am besten auf dem Postweg.<br />

Einen entsprechenden Vordruck finden Sie auf der Folgeseite. Damit mit der ersten<br />

"elektronischen Abrechnung" nicht netto weniger in der Lohntüte ist - <strong>und</strong> die Freibeträge erst<br />

im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können - müssen die<br />

Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden. Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer können ihre zum 1. Januar 2013 gültigen „ELStAM“ ("Elektronische<br />

LohnSteuerAbzugsMerkmale") ab dem Start des ELStAM-Verfahrens im ElsterOnline-Portal<br />

einsehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen<br />

Identifikationsnummer erforderlich.<br />

Auf den folgenden Seiten finden Sie die entsprechenden Anträge.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

101


Steuernummer<br />

Identifikationsnummer - Antragsteller/in<br />

Identifikationsnummer - Ehegatte<br />

2013<br />

Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung*<br />

Weiße Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen<br />

Zur Beachtung:<br />

Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie - <strong>und</strong> ggf. Ihr Ehegatte - höchstens dieselbe Lohnsteuer-Ermäßigung (Kinderfreibeträge,<br />

Steuerfreibetrag) beantragen wollen wie <strong>für</strong> 2012 <strong>und</strong> die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben oder wenn nur die<br />

Zahl der Kinderfreibeträge - bitte Rückseite (Abschnitte C) ausfüllen - <strong>und</strong>/oder die Steuerklasse I in II geändert werden sollen. Die Freibeträge<br />

<strong>und</strong> alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert<br />

<strong>und</strong> den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt.<br />

!<br />

Wenn Sie einen höheren Freibetrag als <strong>für</strong> 2012 oder das Faktorverfahren bei Ehegatten beantragen oder nicht nur die Zahl der Kinderfreibeträge<br />

(<strong>und</strong> ggf. die Steuerklasse) geändert werden sollen, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den sechsseitigen „Antrag auf<br />

Lohnsteuer-Ermäßigung 2013“.<br />

Der Antrag kann vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Steuerermäßigung<br />

nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer <strong>für</strong> 2013 berücksichtigt werden.<br />

Wird Ihnen auf Gr<strong>und</strong> dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt - ausgenommen Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder Änderungen<br />

bei der Zahl der Kinderfreibeträge - <strong>und</strong> übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.500 €, bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.700 €, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes<br />

verpflichtet, <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.<br />

Fallen die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Abschnitt C) im Laufe des Kalenderjahres weg, sind Sie verpflichtet,<br />

die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen.<br />

Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer freiwillig im Sinne dieser Gesetze<br />

ist <strong>und</strong> im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Gr<strong>und</strong> der §§ 149 ff. der Abgabenordnung <strong>und</strong> der §§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 6<br />

<strong>und</strong> 39a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erhoben werden.<br />

A Angaben zur Person<br />

Antragstellende Person/Name, Vorname<br />

Ehegatte/Name, Vorname<br />

Die Angaben <strong>für</strong> den Ehegatten bitte immer ausfüllen!<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer<br />

Postleitzahl, Wohnort<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer (falls abweichend)<br />

Postleitzahl, Wohnort (falls abweichend)<br />

Geburtsdatum<br />

Tag<br />

Monat<br />

Jahr<br />

Religion<br />

Geburtsdatum<br />

Tag<br />

Monat<br />

Jahr<br />

Religion<br />

Verheiratet seit Verwitwet seit Geschieden seit Dauernd getrennt lebend seit Telefonische Rückfragen tagsüber unter Nr.<br />

B<br />

Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des letzten Lohnsteuer-<br />

Ermäßigungsantrags hatte das<br />

bei der antragstellenden<br />

Person<br />

beim Ehegatten<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

Es wird beantragt, folgende ELStAM zu berücksichtigen:<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

steuerfreier Jahresbetrag<br />

Hinzurechnungsbetrag wie 2012<br />

- Bitte eine Gehaltsabrechnung oder sonstige Unterlagen beifügen,<br />

aus denen sich der steuerfreie Jahresbetrag <strong>für</strong> 2012 ergibt -<br />

Finanzamt Steuernummer auf der Lohnsteuerkarte 2010/Besch.<br />

LSt-Abzug 2011/2012 bescheinigt:<br />

wie 2012<br />

wie 2012<br />

steuerfreier<br />

Jahresbetrag<br />

steuerfreier<br />

Jahresbetrag<br />

Die Verhältnisse haben sich gegenüber 2012 nicht wesentlich geändert.<br />

Bei der Ausfertigung dieses Antrags <strong>und</strong> der Anlage hat mitgewirkt<br />

weniger als 2012<br />

<strong>und</strong> zwar nur<br />

weniger als 2012<br />

<strong>und</strong> zwar nur<br />

weniger als 2012<br />

<strong>und</strong> zwar nur<br />

Hinzurechnungs-<br />

€ betrag<br />

€<br />

Antragsteller<br />

Hinzurechnungsbetrag<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

Antragsteller<br />

Ehegatte<br />

Ehegatte<br />

Herr/Frau/Firma in Telefonnummer<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Bitte Abschnitt C ausfüllen!<br />

€<br />

€<br />

(Datum) (Unterschrift der antragstellenden Person) (Unterschrift des Ehegatten)<br />

* Die im Antrag angegebenen Arbeitslohngrenzen gelten vorbehaltlich des Ergebnisses des Vermittlungsverfahrens zum<br />

Gesetz zum Abbau der kalten Progression.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

102


Angaben zu Kindern<br />

Leibliche Kinder sind nicht anzugeben, wenn vor dem 01.01.2013 das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption<br />

erloschen ist oder ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einer anderen Person begründet wurde.<br />

Vorname des Kindes<br />

(ggf. auch abweichender Familienname)<br />

1<br />

C<br />

1) Die Kinder werden nur bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt. 2) Die Kinder werden nur bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.<br />

3) Bei Kindern, die Gr<strong>und</strong>wehrdienst, Zivildienst oder befreienden Dienst geleistet haben, verlängert sich der Zeitraum<br />

der Berücksichtigung um die Dauer des Dienstes.<br />

Geburtsdatum<br />

Wohnort im Inland: IdNr. des Kindes<br />

Wohnort im Ausland: Staat eintragen<br />

Kindschaftsverhältnis<br />

zur antragstellenden<br />

Person<br />

leibliches Kind/<br />

Adoptivkind<br />

Pflegekind<br />

zum Ehegatten<br />

leibliches Kind/<br />

Adoptivkind<br />

2<br />

Pflegekind<br />

2<br />

3<br />

Bei Kindern unter 18 Jahren<br />

eingetragene Kind ist in den ELStAM noch zu berücksichtigen<br />

Das unter Nr.<br />

(Bitte Nachweis beifügen, z.B. Geburtsurk<strong>und</strong>e).<br />

Bei Kindern über 18 Jahre [in den Fällen b) bis f): Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden Kinder nur berücksichtigt,<br />

wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Ausnahme z.B. Minijob).]<br />

Die Berücksichtigung in den ELStAM (ggf. <strong>für</strong> mehrere Jahre) wird beantragt, weil das Kind<br />

1) 3)<br />

a) ohne Beschäftigung <strong>und</strong> bei einer Agentur <strong>für</strong> Arbeit als Arbeit suchend gemeldet ist<br />

b) in Berufsausbildung steht (ggf. Angabe der Schule, der Ausbildungsstelle usw.)<br />

2) 3)<br />

c) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt <strong>und</strong> der Ableistung<br />

2) 3)<br />

eines freiwilligen Dienstes (Buchstabe e) oder eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes befindet<br />

d) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann 2)<br />

e) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen<br />

Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst, einen Int. Jugendfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im<br />

Ausland (§ 5 B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstgesetz) leistet 2)<br />

f) einen freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes als Probezeit leistet 2)<br />

g) sich wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.<br />

Berücksichtigt werden auch Kinder mit einer vor 2007 <strong>und</strong> vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.<br />

zu Nr. Antragsgr<strong>und</strong><br />

Berücksichtigung<br />

Monat Jahr Monat Jahr<br />

vom<br />

bis<br />

Berücksichtigung<br />

vom<br />

Kindschaftsverhältnis der unter Nr. 1 bis 3 genannten Kinder zu weiteren Personen<br />

ist durch Tod des besteht/hat bestanden zu:<br />

zu Nr. anderen Elternteils Name, Geburtsdatum <strong>und</strong> letztbekannte Anschrift dieser Personen, Art des Kindschaftsverhältnisses<br />

erloschen am: (einschließlich Pflegekindschaftsverhältnis)<br />

Monat Jahr Monat Jahr<br />

bis<br />

Angaben entfallen <strong>für</strong> Kinder nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten, <strong>für</strong> die bei jedem Ehegatten dasselbe Kindschaftsverhältnis angekreuzt ist.<br />

Ich beantrage den vollen/halben Kinderfreibetrag, - weil der andere/leibliche Elternteil des Kindes<br />

seine Unterhaltsverpflichtung nicht<br />

mindestens zu 75% erfüllt <strong>und</strong> ich<br />

keinen Unterhaltsvorschuss erhalte<br />

wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit<br />

nicht unterhaltspflichtig ist <strong>und</strong><br />

ich keinen Unterhaltsvorschuss erhalte<br />

im Ausland lebt<br />

der Übertragung lt. Anlage K<br />

auf den Stief-/Großelternteil<br />

zugestimmt hat<br />

Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr.<br />

Nur bei Stief-/Großeltern:<br />

- weil ich/wir das Kind in meinem/<br />

unserem Haushalt aufgenommen<br />

habe(n) oder ich/wir gegenüber dem<br />

Kind unterhaltspflichtig bin/sind<br />

Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Berücksichtigung der Steuerklasse II/Freibetrag bei Verwitweten)<br />

Das Kind zu Nr.<br />

ist mit mir in der gemeinsamen<br />

Wohnung gemeldet<br />

Außer mir ist/sind in der gemeinsamen Wohnung eine/mehrere volljährige Person(en) gemeldet,<br />

die nicht in Abschnitt C genannt ist/sind.<br />

Es besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer weiteren volljährigen Person, die<br />

nicht in Abschnitt C genannt ist.<br />

vom - bis Für das Kind erhalte ich Kindergeld vom - bis<br />

Nein<br />

Nein<br />

Ja<br />

Ja<br />

vom - bis<br />

Name, Vorname (weitere Personen bitte auf gesondertem Blatt angeben) Verwandtschaftsverhältnis Beschäftigung/Tätigkeit<br />

Verfügung des Finanzamts<br />

1. Zu berücksichtigende Freibeträge (bei Freibeträgen <strong>für</strong> Kinder i.S.d. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG ist die Zahl der Kinderfreibeträge<br />

ggf. zu vermindern)<br />

bei der antragstellenden<br />

Person<br />

Jahresbetrag monatlich wöchentlich täglich Gültig vom - bis<br />

€<br />

€ € €<br />

beim Ehegatten<br />

€ € € €<br />

2. Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis<br />

bei der antragstellenden<br />

Person<br />

beim Ehegatten € € € €<br />

3. Änderung der<br />

Steuerklasse<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

in<br />

Steuerklasse<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

4. Belege zurück am: 5. Bescheid zur Post am 6. Vormerkung <strong>für</strong> ESt-Veranlagung 2013/<br />

Änderung der ELStAM angewiesen<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

103<br />

Gültig vom - bis<br />

Gültig vom - bis<br />

Gültig ab<br />

7. Z.d.A.<br />

(Sachgebietsleiter) (Datum) (Sachbearbeiter)<br />

- 31.12.2013<br />

- 31.12.2013<br />

- 31.12.2013


Steuernummer<br />

Identifikationsnummer (IdNr.)- Antragsteller/in<br />

Identifikationsnummer (IdNr.) - Ehegatte<br />

2013<br />

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung*<br />

Weiße Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen<br />

!Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie - <strong>und</strong> ggf. Ihr Ehegatte - erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen<br />

höheren Freibetrag als <strong>für</strong> 2012 beantragen. Wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge <strong>und</strong>/oder die Steuerklasse I in II geändert<br />

werden soll oder kein höherer Freibetrag als <strong>für</strong> 2012 beantragt wird, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den „Vereinfachten<br />

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013“. Die Freibeträge <strong>und</strong> alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale<br />

werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert <strong>und</strong> den Arbeitgebern in einem elektronischen<br />

Abrufverfahren bereitgestellt. Der Antrag kann vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 gestellt werden. Danach kann<br />

ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer <strong>für</strong> 2013 berücksichtigt werden.<br />

Aus Abschnitt D ergeben sich die Antragsgründe, <strong>für</strong> die ein Antrag nur dann zulässig ist, wenn die Aufwendungen <strong>und</strong> Beträge in 2013<br />

insgesamt höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit, soweit sie<br />

1.000 € (bei Versorgungsbezügen 102 €) übersteigen.<br />

Ehegatten können in Abschnitt F anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV die Eintragung der Steuerklassen IV<br />

in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das<br />

Splittingverfahren ermittelt wird. Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen.<br />

Wird Ihnen auf Gr<strong>und</strong> dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt - ausgenommen Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag<br />

oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge - <strong>und</strong> übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.500 €, bei<br />

zusammenveranlagten Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.700 €, oder wird ein Faktor eingetragen,<br />

sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a oder 4 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 eine Einkommensteuererklärung<br />

abzugeben.<br />

Fallen die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Abschnitt B) im Laufe des Kalenderjahres weg, sind<br />

Sie verpflichtet, die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen.<br />

Dieser Antrag ist auch zu verwenden, wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Ihre<br />

Einkünfte jedoch mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer<br />

unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.130 € (dieser Betrag wird ggf. nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates gemindert)<br />

betragen. Fügen Sie bitte die „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ oder die „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ bei.<br />

Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer freiwillig im Sinne dieser<br />

Gesetze ist <strong>und</strong> im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Gr<strong>und</strong> der §§ 149 ff. der Abgabenordnung <strong>und</strong> der §§ 38b<br />

Abs. 2, 39 Abs. 6, 39a Abs. 2, 39f des Einkommensteuergesetzes erhoben werden.<br />

A<br />

Angaben zur Person<br />

Antragstellende Person/Name<br />

Ehegatte/ Name<br />

Die Angaben <strong>für</strong> den Ehegatten bitte immer ausfüllen!<br />

Vorname<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Vorname<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer (falls abweichend)<br />

Postleitzahl, Wohnort<br />

Postleitzahl, Wohnort (falls abweichend)<br />

Geburtsdatum<br />

Tag<br />

Monat<br />

Jahr Religion Tag Monat Jahr Religion<br />

Geburtsdatum<br />

Verheiratet seit<br />

Verwitwet seit<br />

Geschieden seit<br />

Dauernd getrennt lebend seit<br />

Telefonische Rückfragen tagsüber unter Nr.<br />

Ich beantrage als Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ohne<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die Steuerklasse III.<br />

Die „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ist beigefügt.<br />

Voraussichtlicher<br />

Bruttoarbeitslohn<br />

2013 (erstes<br />

Dienstverhältnis)<br />

Voraussichtliche Einkunftsart<br />

andere Einkünfte<br />

2013 (einschließl.<br />

Höhe<br />

weiterer Dienstverhältnisse)<br />

Ich werde/wir werden zur<br />

Einkommensteuer veranlagt<br />

(einschl. Sachbezüge, Gratifikationen,<br />

Tantiemen usw.)<br />

darin enthaltene Versorgungsbezüge<br />

Nein<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Ja, beim Finanzamt<br />

Arbeitgeber im Inland (Name, Anschrift)<br />

(einschl. Sachbezüge, Gratifikationen,<br />

Tantiemen usw.)<br />

darin enthaltene Versorgungsbezüge<br />

Einkunftsart<br />

Höhe<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Steuernummer<br />

Bei der Ausfertigung des Antrags hat mitgewirkt<br />

Herr/Frau/Firma in Telefonnummer<br />

8.12<br />

(Datum) (Unterschrift der antragstellenden Person) (Unterschrift des Ehegatten)<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

104<br />

* Die im Antrag angegebenen Arbeitslohngrenzen gelten vorbehaltlich des Ergebnisses des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zum<br />

Abbau der kalten Progression.


Leibliche Kinder sind nicht anzugeben, wenn vor dem 01.01.2013 das Verwandtschaftsverhältnis durch<br />

Adoption erloschen ist oder ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einer anderen Person begründet wurde.<br />

Vorname des Kindes<br />

(ggf. auch abweichender Familienname)<br />

1<br />

B<br />

Angaben zu Kindern<br />

Geburtsdatum<br />

Wohnort im Inland: IdNr. des Kindes<br />

Wohnort im Ausland: Staat eintragen<br />

Kindschaftsverhältnis<br />

zur antragstellenden<br />

Person<br />

leibliches Kind/<br />

Adoptivkind<br />

Pflegekind<br />

zum Ehegatten<br />

leibliches Kind/<br />

Adoptivkind<br />

2<br />

Pflegekind<br />

2<br />

3<br />

Bei Kindern unter 18 Jahren<br />

eingetragene Kind ist in den ELStAM noch zu berücksichtigen<br />

Das unter Nr.<br />

(Bitte Nachweis beifügen, z.B. Geburtsurk<strong>und</strong>e).<br />

Bei Kindern über 18 Jahre [in den Fällen b) bis f): Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden Kinder nur<br />

berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Ausnahme z.B. Minijob).]<br />

Die Berücksichtigung in den ELStAM (ggf. <strong>für</strong> mehrere Jahre) wird beantragt, weil das Kind<br />

1) 3)<br />

a) ohne Beschäftigung <strong>und</strong> bei einer Agentur <strong>für</strong> Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist<br />

2) 3)<br />

b) in Berufsausbildung steht (ggf. Angabe der Schule, der Ausbildungsstelle usw.)<br />

c) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt <strong>und</strong> der Ableistung<br />

2) 3)<br />

eines freiwilligen Dienstes (Buchstabe e) oder eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes befindet<br />

d) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann 2)<br />

e) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen<br />

Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst, einen Int. Jugendfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im<br />

Ausland (§ 5 B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstgesetz) leistet 2)<br />

f) einen freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes als Probezeit leistet 2)<br />

g) sich wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten kann 4)<br />

zu Nr. Antragsgr<strong>und</strong><br />

Berücksichtigung<br />

Monat Jahr Monat Jahr<br />

vom<br />

bis<br />

Berücksichtigung<br />

vom<br />

Kindschaftsverhältnis der unter Nr. 1 bis 3 genannten Kinder zu weiteren Personen<br />

zu Nr.<br />

ist durch Tod des<br />

anderen Elternteils<br />

erloschen am:<br />

besteht/hat bestanden zu:<br />

Name, Geburtsdatum <strong>und</strong> letztbekannte Anschrift dieser Personen, Art des Kindschaftsverhältnisses<br />

(einschließlich Pflegekindschaftsverhältnis)<br />

Monat<br />

Jahr<br />

bis<br />

Monat<br />

Jahr<br />

Angaben entfallen <strong>für</strong> Kinder nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten, <strong>für</strong> die bei jedem Ehegatten dasselbe Kindschaftsverhältnis angekreuzt ist.<br />

Ich beantrage den vollen/halben Kinderfreibetrag, - weil der andere/leibliche Elternteil des Kindes<br />

Nur bei Stief-/Großeltern:<br />

- weil ich/wir das Kind in meinem/<br />

seine Unterhaltsverpflichtung nicht wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit<br />

im Ausland lebt der Übertragung lt. Anlage K unserem Haushalt aufgenommen<br />

mindestens zu 75% erfüllt <strong>und</strong> ich<br />

nicht unterhaltspflichtig ist <strong>und</strong><br />

auf den Stief-/Großelternteil habe(n) oder ich/wir gegenüber dem<br />

keinen Unterhaltsvorschuss erhalte ich keinen Unterhaltsvorschuss erhalte<br />

zugestimmt hat<br />

Kind unterhaltspflichtig bin/sind<br />

Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr.<br />

Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Berücksichtigung der Steuerklasse II/Freibetrag bei Verwitweten)<br />

Das Kind zu Nr.<br />

ist mit mir in der gemeinsamen<br />

Wohnung gemeldet<br />

Außer mir ist/sind in der gemeinsamen Wohnungeine/mehrere volljährige Person(en) gemeldet,<br />

die nicht in Abschnitt B genannt ist/sind.<br />

Es besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer weiteren volljährigen Person, die<br />

nicht in Abschnitt B genannt ist.<br />

vom - bis Für das Kind erhalte ich Kindergeld vom - bis<br />

Nein<br />

Nein<br />

Ja<br />

Ja<br />

vom - bis<br />

Name, Vorname (weitere Personen bitte auf gesondertem Blatt angeben) Verwandtschaftsverhältnis Beschäftigung/Tätigkeit<br />

C<br />

Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe<br />

I. Behinderte Menschen <strong>und</strong> Hinterbliebene<br />

(Bei Kindern auch Abschnitt B ausfüllen)<br />

Name<br />

Ausweis/Rentenbescheid/Bescheinigung<br />

ausgestellt am<br />

gültig bis<br />

Nachweis<br />

ist beigefügt<br />

hinterblieben behindert blind/<br />

ständig<br />

hilflos<br />

hat bereits<br />

vorgelegen<br />

geh- <strong>und</strong><br />

stehbehindert<br />

Grad<br />

der Behinderung<br />

II. Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums, Verlusten<br />

aus anderen Einkünften oder eines Verlustvortrags<br />

1) Die Kinder werden nur bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt.<br />

2) Die Kinder werden nur bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.<br />

Bitte ISP Belege GbR beifügen !<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

wie im Vorjahr<br />

Erstmaliger Antrag oder Änderung gegenüber dem<br />

Vorjahr (Ermittlung bitte auf gesondertem Blatt erläutern)<br />

EUR<br />

3) Bei Kindern, die Gr<strong>und</strong>wehrdienst, Zivildienst oder befreienden Dienst geleistet haben, verlängert sich der Zeitraum der<br />

Berücksichtigung um die Dauer des Dienstes.<br />

4) Berücksichtigt werden auch Kinder mit einer vor 2007 <strong>und</strong> vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.<br />

105


3<br />

III. Freibetrag <strong>für</strong> haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- <strong>und</strong> Handwerkerleistungen<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (sog. Minijobs)<br />

Art der Tätigkeit<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt<br />

Art der Tätigkeit<br />

Art der haushaltsnahen Dienstleistung(en), Hilfe im eigenen Haushalt Name <strong>und</strong> Anschrift des Leistenden Aufwendungen<br />

Art der Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistung(en), Heimunterbringung<br />

Art der Handwerkerleistung(en) im eigenen Haushalt<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Höhe<br />

Erstattungen<br />

Nur bei Alleinstehenden: Es besteht ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen alleinstehenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum)<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

D<br />

Beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe<br />

I. Werbungskosten der antragstellenden Person<br />

1. Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)<br />

Die Wege werden ganz oder teilweise zurückgelegt<br />

mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen privaten Kfz Firmenwagen<br />

Arbeitsstätte in (Ort <strong>und</strong> Straße) - ggf. nach gesonderter Aufstellung -<br />

1.<br />

2.<br />

Arbeitsstätte<br />

Nr.<br />

aufgesucht<br />

an Tagen<br />

einfache<br />

Entfernung<br />

(km)<br />

davon zurückgelegte km mit<br />

eigenem oder zur<br />

Sammelbeförderung<br />

des<br />

Nutzung überlassenen<br />

Pkw 6) 7)<br />

Arbeitgebers<br />

2. Beiträge zu Berufsverbänden (Bezeichnung der Verbände)<br />

Letztes amtl. Kennzeichen<br />

Arbeitstage je<br />

Woche<br />

öffentl. Verkehrsmitteln, Motorrad,<br />

Fahrrad o.ä., als Fußgänger, als<br />

Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft 6)<br />

3. Aufwendungen <strong>für</strong> Arbeitsmittel (Art der Arbeitsmittel) 9) - soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />

4. Weitere Werbungskosten (z.B. Fortbildungskosten, Fahrt-/Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit) 9)<br />

- soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />

Urlaubs- <strong>und</strong><br />

Krankheitstage<br />

Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> öffentl.<br />

Verkehrsmittel 8)<br />

Fahrtkostenersatz<br />

des Arbeitgebers 5)<br />

€<br />

Behinderungsgrad<br />

mind. 70 oder mind. 50<br />

<strong>und</strong> Merkzeichen „G“<br />

5. Pauschbeträge <strong>für</strong> Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung Abwesenheitsdauer mindestens 8 Std.<br />

bei Auswärtstätigkeit 11) Zahl der Tage x 6 € 0,00<br />

Abwesenheitsdauer mindestens 14 Std. Abwesenheitsdauer 24 Std.<br />

steuerfreier<br />

Arbeitgeberersatz<br />

Zahl der Tage x 12 € 0,00 Zahl der Tage x 24 € 0,00 - € = 0,00<br />

6. Mehraufwendungen <strong>für</strong> doppelte Haushaltsführung Beschäftigungsort<br />

Der doppelte Haushalt ist aus beruflichem Anlass begründet worden<br />

Ja<br />

EUR<br />

Erläuterungen<br />

5) Nur Fahrtkostenersatz<br />

eintragen, der<br />

pauschal besteuert<br />

oder steuerfrei gewährt<br />

wird<br />

6) Die Entfernungspauschale<br />

beträgt<br />

0,30 € je Entfernungskilometer;<br />

bei anderen<br />

Verkehrsmitteln als<br />

eigenem oder zur<br />

Nutzung überlassenen<br />

Pkw höchstens<br />

4.500 €.<br />

7) Erhöhter Kilometersatz<br />

wegen Behinderung:<br />

0,60 € je<br />

Entfernungskilometer<br />

8) Die tatsächlichen<br />

Aufwendungen <strong>für</strong><br />

öffentliche Verkehrsmittel<br />

(ohne Flug<strong>und</strong><br />

Fährkosten)<br />

werden nur angesetzt,<br />

wenn sie<br />

höher sind als die<br />

Entfernungspauschale.<br />

9) Ggf. auf gesondertem<br />

Blatt erläutern<br />

10) Die Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Heimflüge oder<br />

die anstelle der<br />

Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Heimfahrten entstehenden<br />

Telefonkosten<br />

bitte auf gesondertem<br />

Blatt erläutern<br />

11) Nur <strong>für</strong> die ersten<br />

drei Monate an<br />

demselben<br />

Beschäftigungsort<br />

Gr<strong>und</strong> 9)<br />

am<br />

besteht voraussichtlich<br />

bis<br />

Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt:<br />

Nein<br />

Ja, in<br />

Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort <strong>und</strong> der letzten Fahrt zum eigenen Hausstand<br />

mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln<br />

mit privatem Kfz<br />

Entfernung<br />

km x<br />

Fahrtkosten <strong>für</strong> Heimfahrten (nicht bei Firmenwagennutzung) 7) 8) 10)<br />

einfache Entfernung<br />

ohne Flugstrecken<br />

km x Anzahl x 0,30 € =<br />

Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (lt. Nachweis)<br />

9) 11)<br />

Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung Zahl<br />

täglich<br />

€ x<br />

der Tage<br />

€ =<br />

=<br />

0,00 € -<br />

€ = 0,00<br />

€ -<br />

seit<br />

steuerfreier<br />

Arbeitgeberersatz<br />

0,00 € -<br />

0,00<br />

0,00 € -<br />

€ = 0,00<br />

Summe<br />

€ =<br />

0,00<br />

Vermerke des<br />

Finanzamts<br />

Summe<br />

€<br />

- 1.000 €<br />

- 102 €<br />

Bitte ISP Belege GbR beifügen !<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

106<br />

Se:<br />

€<br />

Übertragen in Vfg.


II. Werbungskosten des Ehegatten<br />

1. Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)<br />

Die Wege werden ganz oder teilweise zurückgelegt<br />

mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen privaten Kfz Firmenwagen<br />

Arbeitsstätte in (Ort <strong>und</strong> Straße) - ggf. nach gesonderter Aufstellung -<br />

1.<br />

2.<br />

Arbeitsstätte<br />

Nr.<br />

aufgesucht<br />

an Tagen<br />

einfache<br />

Entfernung<br />

(km)<br />

davon zurückgelegte km mit<br />

eigenem oder zur Sammelbeförderung<br />

des<br />

Nutzung überlassenen<br />

Pkw 6) 7) Arbeitgebers<br />

2. Beiträge zu Berufsverbänden (Bezeichnung der Verbände)<br />

Arbeitstage je<br />

Woche<br />

3. Aufwendungen <strong>für</strong> Arbeitsmittel (Art der Arbeitsmittel) 9) - soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />

4. Weitere Werbungskosten (z.B. Fortbildungskosten, Fahrt-/Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit) 9)<br />

- soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />

Urlaubs- <strong>und</strong><br />

Krankheitstage<br />

Behinderungsgrad<br />

mind. 70 oder mind. 50<br />

<strong>und</strong> Merkzeichen „G“<br />

5. Pauschbeträge <strong>für</strong> Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung Abwesenheitsdauer mindestens 8 Std.<br />

Zahl der Tage x 6 € 0,00<br />

Abwesenheitsdauer mindestens 14 Std. Abwesenheitsdauer 24 Std.<br />

steuerfreier<br />

Arbeitgeberersatz<br />

Zahl der Tage x 12 € 0,00 Zahl der Tage x 24 € 0,00 - € = 0,00<br />

6. Mehraufwendungen <strong>für</strong> doppelte Haushaltsführung<br />

Der doppelte Haushalt ist aus beruflichem Anlass begründet worden<br />

öffentl. Verkehrsmitteln, Motorrad,<br />

Fahrrad o.ä., als Fußgänger, als<br />

Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft 6)<br />

Beschäftigungsort<br />

Letztes amtl. Kennzeichen<br />

Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> öffentl.<br />

Verkehrsmittel 8)<br />

Fahrtkostenersatz<br />

des Arbeitgebers 5)<br />

Ja<br />

EUR<br />

€<br />

Erläuterungen<br />

4) Siehe Fußnote 4<br />

auf Seite 2 des<br />

Vordrucks<br />

4<br />

6) Die Entfernungspauschale<br />

beträgt<br />

0,30 € je Entfernungskilometer;<br />

bei<br />

anderen Verkehrsmitteln<br />

als eigenem<br />

oder zur Nutzung<br />

überlassenen Pkw<br />

höchstens 4.500 € .<br />

7) Erhöhter Kilometersatz<br />

wegen Behinderung:<br />

0,60 € je<br />

Entfernungskilometer<br />

8) Die tatsächlichen<br />

Aufwendungen <strong>für</strong><br />

öffentliche Verkehrsmittel<br />

(ohne Flug<strong>und</strong><br />

Fährkosten)<br />

werden nur angesetzt,<br />

wenn sie<br />

höher sind als die<br />

Entfernungspauschale.<br />

9) Ggf. auf gesondertem<br />

Blatt erläutern<br />

10) Die Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Heimflüge oder<br />

die anstelle der<br />

Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Heimfahrten entstehenden<br />

Telefonkosten<br />

bitte auf gesondertem<br />

Blatt erläutern<br />

11) Nur <strong>für</strong> die ersten<br />

drei Monate an<br />

demselben<br />

Beschäftigungsort<br />

bei Auswärtstätigkeit 11)<br />

€ = € =<br />

Gr<strong>und</strong> 9)<br />

am<br />

besteht voraussichtlich<br />

bis<br />

Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt:<br />

Nein<br />

Ja, in<br />

Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort <strong>und</strong> der letzten Fahrt zum eigenen Hausstand<br />

mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln<br />

mit privatem Kfz<br />

Entfernung<br />

km x<br />

Fahrtkosten <strong>für</strong> Heimfahrten (nicht bei Firmenwagennutzung) 7) 8) 10)<br />

einfache Entfernung<br />

ohne Flugstrecken km x Anzahl x 0,30 € =<br />

Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (lt. Nachweis)<br />

Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung 9) 11) Zahl<br />

täglich<br />

€ x<br />

der Tage<br />

=<br />

seit<br />

steuerfreier<br />

0,00 €<br />

Arbeitgeberersatz<br />

-<br />

0,00<br />

0,00 € -<br />

€ = 0,00<br />

-<br />

0,00 € -<br />

€ = 0,00<br />

Summe<br />

III. Sonderausgaben<br />

Versicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung usw.) können nicht<br />

im Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Diese so genannten Vorsorgeaufwendungen<br />

werden beim laufenden Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale berücksichtigt.<br />

€<br />

€ =<br />

0,00<br />

-<br />

-<br />

Se:<br />

Vermerke des<br />

Finanzamts<br />

Summe<br />

€<br />

1.000 €<br />

102 €<br />

€<br />

Übertragen in Vfg.<br />

1. Renten, dauernde Lasten, schuldrechtl. Versorgungsausgleich (Empfänger, Art <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> der Schuld)<br />

2. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten lt. Anlage U<br />

3. Kirchensteuer, soweit diese nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird<br />

4. Aufwendungen <strong>für</strong> die eigene Berufsausbildung (Bitte auf gesondertem Blatt erläutern)<br />

5. Aufwendungen zur Betreuung eines Kindes<br />

(Bitte auch Abschnitt B ausfüllen!)<br />

lt. Abschnitt B Nr.<br />

Das Kind gehört<br />

zu meinem Haushalt<br />

vom - bis<br />

ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

hat das 14. Lebensjahr<br />

Das Kind<br />

eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst<br />

noch nicht vollendet.<br />

finanziell zu unterhalten. 4)<br />

Art der Aufwendungen Höhe steuerfreier Ersatz<br />

Bitte ISP Belege GbR beifügen !<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

107<br />

€ €<br />

2/3 der Aufwendungen<br />

max. 4.000 € je Kind<br />

(ggf Ländergruppeneinteilung<br />

beachten):<br />

Summe zu 1-5<br />

€<br />


6. Schulgeld an Privatschulen <strong>für</strong> das/die<br />

Kind(er) lt. Abschnitt B<br />

7. Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

Nr.<br />

Bezeichnung der Schule<br />

a) Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke<br />

b) Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen<br />

c) Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge an politische Parteien<br />

Bitte jeweils Bescheinigungen nach<br />

vorgeschriebenem Muster beifügen<br />

EUR<br />

-<br />

-<br />

Vermerke des<br />

Finanzamts<br />

5<br />

Summe zu 1-7<br />

€<br />

36 €<br />

72 €<br />

Se: €<br />

Übertragen in Vfg.<br />

IV. Außergewöhnliche Belastungen<br />

1. Unterhalt <strong>für</strong> gesetzlich unterhaltsberechtigte <strong>und</strong> ihnen gleichgestellte Personen<br />

(Bei mehreren Personen bitte gesondertes Blatt verwenden)<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift (ggf. ausländischer Wohnsitz) der unterhaltenen Person<br />

12) Soweit diese Beiträge nicht als Sonderausgaben bei dem<br />

Unterhaltsverpflichteten abziehbar sind.<br />

13) Bei Zahlung von Ausbildungshilfen in monatlich unterschiedlicher<br />

Höhe bitte Art, Höhe <strong>und</strong> Zeitraum auf<br />

gesondertem Blatt erläutern<br />

Familienstand, Beruf Verwandtschaftsverhältnis zu der unterhaltenen Person Geburtsdatum<br />

Hat jemand Anspruch auf einen Freibetrag <strong>für</strong> Kinder oder Kindergeld <strong>für</strong> diese Person?<br />

Nein<br />

Die unterstützte Person ist der<br />

geschiedene oder dauernd<br />

getrennt lebende Ehegatte.<br />

Ja, <strong>für</strong> die Monate<br />

Die unterstützte Person ist<br />

als Kindesmutter/Kindesvater<br />

gesetzlich unterhaltsberechtigt.<br />

Die unterstützte Person ist nicht unterhaltsberechtigt,<br />

jedoch können bei ihr öffentliche Mittel wegen der Unterhaltszahlungen gekürzt oder nicht gewährt werden.<br />

Die unterstützte Person ist nach dem<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz unterhaltsberechtigt.<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die unterhaltene Person (Art) vom - bis Höhe<br />

davon <strong>für</strong> die Basiskranken- <strong>und</strong> gesetzliche Pflegeversicherung der<br />

unterhaltsberechtigten Person tatsächlich aufgewendete Beiträge 12)<br />

Diese Person hat<br />

a) im Unterhaltszeitraum<br />

2013<br />

b) außerhalb des<br />

Unterhaltszeitraums<br />

2013<br />

Diese Person lebt<br />

in meinem<br />

Haushalt<br />

Bruttoarbeitslohn<br />

Bruttoarbeitslohn<br />

im eigenen/anderen<br />

Haushalt<br />

darauf entfallende Öfftl. Ausbildungshilfen 13)<br />

Werbungskosten<br />

€<br />

€<br />

€<br />

darauf entfallende Öfftl. Ausbildungshilfen 13)<br />

Werbungskosten<br />

€<br />

€<br />

€<br />

zusammen mit folgenden Angehörigen<br />

Zum Unterhalt dieser Person tragen auch bei (Name, Anschrift, Zeitraum <strong>und</strong> Höhe der Unterhaltsleistungen)<br />

Renten, andere Einkünfte, Bezüge<br />

Renten, andere Einkünfte, Bezüge<br />

€<br />

Vermögen<br />

Vermögen<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€ €<br />

2. Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung:<br />

Ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs kommt nur in Betracht, wenn Ihnen Aufwendungen <strong>für</strong> ein<br />

volljähriges, zur Berufsausbildung auswärtig untergebrachtes Kind entstehen, <strong>für</strong> das Sie Anspruch auf einen<br />

Freibetrag <strong>für</strong> Kinder oder auf Kindergeld haben.<br />

(Bitte auch Abschnitt B ausfüllen!)<br />

Vorname, Familienstand<br />

auswärtig<br />

untergebracht<br />

Name, Anschrift <strong>und</strong> Verwandtschaftsverhältnis der hilflosen Person<br />

vom - bis<br />

Anschrift<br />

3. Pflege-Pauschbetrag: Ein Pflege-Pauschbetrag kommt in Betracht, wenn Sie oder Ihr Ehegatte eine nicht nur<br />

vorübergehend hilflose Person unentgeltlich in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung im Inland persönlich pflegen.<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift anderer Pflegepersonen<br />

Nachweis der Hilflosigkeit<br />

4. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art<br />

(ggf. auf gesondertem Blatt erläutern <strong>und</strong> zusammenstellen)<br />

Art der Belastung (z.B. durch Krankheit, Todesfall)<br />

ist beigefügt<br />

hat<br />

vorgelegen<br />

Gesamtaufwendungen<br />

Abzüglich erhaltene<br />

oder zu erwartende<br />

Ersatzleistungen<br />

Zu berücksichtigende<br />

Aufwendungen<br />

EUR EUR EUR<br />

Vermerke des<br />

Finanzamts<br />

Abziehbar zu 1<br />

€<br />

Abziehbar zu 2<br />

+<br />

Abziehbar zu 3<br />

€<br />

Verteilung/Übertragung der Freibeträge<br />

Werbungskosten können nur bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, bei dem sie entstanden sind. Wenn der Freibetrag<br />

im Übrigen anders als je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt werden soll, dann geben Sie bitte das Aufteilungsverhältnis<br />

an ( : %).<br />

Der dem anderen Ehegatten/Kind zustehende Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag soll<br />

beim Antragsteller in voller Höhe oder zu % berücksichtigt werden.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

108<br />

beim Ehegatten in voller Höhe oder zu % berücksichtigt werden.<br />

+<br />

Summe zu 1-3<br />

Übertragen in Vfg.<br />

Abziehbar zu 4<br />

Übertragen in Vfg.<br />

€<br />

€<br />


E<br />

Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong><br />

Der Jahresarbeitslohn aus meinem ersten Dienstverhältnis beträgt voraussichtlich nicht mehr als<br />

(bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern) mit<br />

die antragstellende<br />

Person<br />

den Ehegatten<br />

Steuerklasse I oder IV: 11.065 € Steuerklasse II: 12.643 € Steuerklasse III: 20.881 € Steuerklasse V: 1.259 €<br />

6<br />

(bei Empfängern von Betriebsrenten <strong>und</strong> Versorgungsempfängern) mit<br />

Steuerklasse I oder IV: 13.836 € Steuerklasse II: 15.322 € Steuerklasse III: 23.084 € Steuerklasse V: 2.179 €<br />

Bitte berücksichtigen Sie in meinen ELStAM <strong>für</strong> mein zweites Dienstverhältnis oder meine weiteren Dienstverhältnisse einen Freibetrag in Höhe<br />

von<br />

€ <strong>und</strong> einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> das erste Dientsverhältnis.<br />

(Hinweis <strong>für</strong> den Antragsteller: Der Freibetrag kann von Ihrem zweiten oder weiteren Arbeitgeber nur berücksichtigt werden, wenn Sie ihm<br />

die Höhe des Freibetrags mitteilen.)<br />

F<br />

Faktorverfahren <strong>für</strong> Ehegatten<br />

Bitte stets die Angaben in Abschnitt A vollständig ausfüllen!<br />

Wir beantragen zur Ermittlung der Lohnsteuer jeweils die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktoṙ<br />

Ich bin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder in einer<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert.<br />

Antragstellende Person<br />

Ja<br />

Nein<br />

Ehegatte<br />

Ja<br />

Nein<br />

Ich bin in der gesetzlichen Kranken- <strong>und</strong> sozialen Pflegeversicherung versichert.<br />

Ja<br />

Nein<br />

Ja<br />

Nein<br />

Beiträge zur privaten Krankenversicherung (nur Basisabsicherung) <strong>und</strong> zur<br />

privaten Pflege-Pflichtversicherung<br />

Ich habe steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung<br />

<strong>und</strong> zur privaten Pflege-Pflichtversicherung erhalten.<br />

Ja<br />

€ €<br />

Nein<br />

Ja Nein<br />

Wird <strong>für</strong> die Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag <strong>für</strong> Kinderlose<br />

(§ 55 Abs. 3 SGB XI) erhoben?<br />

Ja<br />

Nein<br />

Ja<br />

Nein<br />

Verfügung des Finanzamts<br />

1. Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende bei Verwitweten mit Steuerklasse III .........<br />

Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen <strong>und</strong> Hinterbliebene................................<br />

Förderung des Wohneigentums, Verluste anderer Einkunftsarten/Verlustabzug ...<br />

haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienst-/Handwerkerleistungen 14) ......<br />

Sonderausgaben.....................................................................................................<br />

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (Se. 1-3)...........................<br />

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art....................................................<br />

Zwischensumme.....................................................................................................<br />

Antragstellende Person/<br />

Ehegatte<br />

EUR<br />

Freibeträge <strong>für</strong> Kinder i.S.d. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG 15) ...............................................................................<br />

Werbungskosten............................................................................................................................................<br />

Zwischensumme............................................................................................................................................<br />

Hinzurechnungsbetrag...................................................................................................................................<br />

zu bescheinigender Jahresfreibetrag.............................................................................................................<br />

bisher berücksichtigt......................................................................................................................................<br />

zu verteilender Betrag....................................................................................................................................<br />

2. Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis<br />

Gültig vom bis 31.12.2013<br />

Berechnung des Freibetrags nach § 33 EStG<br />

Jahresarbeitslohn.................................................................................................................<br />

abzüglich Freibeträge <strong>für</strong> Versorgungsbezüge, Altersentlastungsbetrag ............................<br />

Werbungskosten (mindestens 1.000/102 €)...........................................................................<br />

Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG____________% von<br />

ergibt zumutbare Belastung.................<br />

EUR<br />

Monatsbetrag..........................................<br />

Wochenbetrag.........................................<br />

Tagesbetrag............................................<br />

agB allgemeiner Art<br />

EUR<br />

abzgl. zumutbare<br />

Belastung<br />

Überbelastungsbetrag = € Übertragen in Vfg.<br />

14) vierfacher Betrag der jeweiligen Steuerermäßigung,<br />

§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG<br />

15) Die Zahl der Kinderfreibeträge ist ggf. entsprechend<br />

zu vermindern.<br />

Antragstellende<br />

Person<br />

EUR<br />

Ehegatte<br />

EUR<br />

bei der antragstellenden<br />

Person<br />

beim Ehegatten<br />

3. Änderung der<br />

Jahresbetrag Monatsbetrag Wochenbetrag Tagesbetrag Gültig vom - bis<br />

Steuerklasse/Faktor<br />

€ € € €<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

Steuerklasse/<br />

Faktor<br />

Zahl der Kinderfreibeträge<br />

4. Belege an antragstellende Person zurück am 5. Bescheid zur Post am 6. Vormerkung <strong>für</strong> ESt-Veranlagung 2013/<br />

Änderung der ELStAM angewiesen<br />

in<br />

Gültig ab<br />

7. Z.d.A.<br />

- 31.12.2013<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

109<br />

(Sachgebietsleiter) (Datum) (Sachbearbeiter)


Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />

Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />

• Qualifizierter i Meldedialog<br />

di l<br />

• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />

• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />

Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />

Sonstige Änderungen<br />

• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />

• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />

• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />

• Sozialausgleich 2013<br />

• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />

Rechenwerte 2013<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Anpassung bei den GKV-Monatsmeldungen (DBKV)<br />

• Neues Feld <strong>für</strong> "Regelmäßiges Jahresentgelt"<br />

• Angabe bei mehrfachbeschäftigten AN in der Gleitzone<br />

erforderlich. KK prüft, ob das regelmäßige „Gesamt“-Entgelt<br />

innerhalb der Gleitzone liegt (450,01 bis 850,00 EUR in 2013)<br />

• „Regelmäßige“ Einmalzahlungen sind ebenfalls zu<br />

berücksichtigen.<br />

• Bei befristeten Beschäftigungen Hochrechnung auf ein Jahr<br />

erforderlich.<br />

• Folgende Felder entfallen:<br />

• Elterneigenschaft<br />

• Sonderregelung PV<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

110


Anpassung bei den GKV-Monatsmeldungen (DBKV)<br />

Beispiel:<br />

Herr Meier ist im Rahmen der Gleitzone im Betrieb A beschäftigt <strong>und</strong><br />

hat eine weitere sv-pflichtige Beschäftigung. Sein Entgelt beläuft sich<br />

von Januar bis Mai auf 250,- EUR mtl. <strong>und</strong> von Juni bis Dezember auf<br />

200,- EUR mtl. Ein Weihnachtsgeld in Höhe von 230 EUR erhält er jedes<br />

Jahr im November.<br />

Lösung:<br />

5 x 250,- = 1.250,00 EUR<br />

7 x 200,- = 1.400,00 EUR<br />

WG = 230,00 EUR<br />

2.880,00 EUR : 12 = 240,00 EUR<br />

Als regelmäßiges Entgelt sind 240 EUR zu melden.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Anpassungen bei den Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />

... im DBGZ (Datenbaustein Gleitzone)<br />

• Zur Kennzeichnung der Gleitzone werden die Ziffern "3" <strong>und</strong> "4" neu<br />

aufgenommen.<br />

Hinweis: Die Kennzeichnung berücksichtigt Besonderheiten bei der<br />

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen in der<br />

Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> wird maschinell ausgewertet.<br />

• Neues Feld <strong>für</strong> SV-Tage<br />

Hinweis: Die Kennzeichnung ermöglicht die Berechnung der<br />

Gleitzone <strong>für</strong> Mehrfachbeschäftigte in anteiligen Monaten <strong>und</strong> wird<br />

maschinell berücksichtigt.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

111


Anpassungen bei den Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />

... im DBBG (Datenbaustein <strong>für</strong> Übergrenzer erstmalig ab 2013)<br />

• Zeitnahe Rückmeldung der Gesamtentgelte, sofern die<br />

Zusammenrechnung der Entgelte einen Betrag oberhalb einer BBG<br />

ergibt.<br />

• Die einmalige Rückmeldung im April eines Jahres <strong>für</strong> das Vorjahr ist<br />

vom Tisch. Somit hier keine Rückmeldungen mehr <strong>für</strong> 2012 (ggf.<br />

Erstattungsantrag g stellen).<br />

• Neue Felder <strong>für</strong><br />

• laufendes Gesamtentgelt zur KV, RV <strong>und</strong> AV<br />

• einmalig gezahltes Entgelt zur KV, RV <strong>und</strong> AV<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Anpassungen bei den Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

112


Qualifizierter Meldedialog - Meldefluss<br />

Beispiel:<br />

Herr Fischer übt in 2013 zeitgleich zwei Beschäftigungen aus (RK West):<br />

Betrieb A: Entgelt im Januar in Höhe von 1.500 EUR<br />

Betrieb B: Entgelt im Januar in Höhe von 3.500 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Betrieb A: GKV-Monatsmeldung ab Januar (1.500 EUR)<br />

Betrieb B: GKV-Monatsmeldung ab Januar (3.500 EUR)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />

GKV-Rückmeldung (DBBG) im Februar an Betrieb A <strong>und</strong> B<br />

Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />

Meldegr<strong>und</strong>: 10 Beginn; Meldezeitraum: 01.01. – offen<br />

Neuabrechnung der Beitragsberechnungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Januar:<br />

KV/PV<br />

AG A:<br />

AG B:<br />

1.500 x 3.937,50 / 5.000 = 1.181.25 EUR<br />

3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />

3.937,50 EUR<br />

RV/AV<br />

Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

113


Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />

Beispiel (Fortführung):<br />

Im April korrigiert Betrieb A das Entgelt ab März auf 2.000 EUR.<br />

KV/PV (Korrektur März)<br />

AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />

KV/PV (April)<br />

AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />

AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />

4.331,25 EUR<br />

AG A: GKV-Monatsmeldung März Storno (1.500 EUR)<br />

AG A: GKV-Monatsmeldung März (2.000 EUR)<br />

AG A: GKV-Monatsmeldung April (2.000 EUR)<br />

AG B: GKV-Monatsmeldung April (3.500 EUR)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />

Beispiel (Fortführung):<br />

GKV-Rückmeldung (DBBG) im Mai an Betrieb A <strong>und</strong> B<br />

Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />

Meldegr<strong>und</strong>: 30 Ende; Meldezeitraum: 01.01. – 28.02.<br />

GKV-Rückmeldung (DBBG) im Mai an Betrieb A <strong>und</strong> B<br />

Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.500 EUR;<br />

Meldegr<strong>und</strong>: 10 Beginn; Meldezeitraum: 01.03. – offen<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

114


Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />

Beispiel (Fortführung):<br />

Neuberechnung in beiden Betrieben <strong>für</strong> März <strong>und</strong> April erforderlich:<br />

KV/PV (Korrektur März <strong>und</strong> April)<br />

AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.500 = 1.431,82 EUR<br />

AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.500 = 2.505,68 EUR<br />

3.937,50 EUR<br />

RV/AV<br />

Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />

Beispiel (Fortführung):<br />

„Beitragsersparnis“ durch die zeitnahe Begrenzung auf die BBG<br />

Betrieb A:<br />

Ersparnis ges. KV/PV<br />

ab Januar (1.500,00 – 1.181,25 = 318,75) = ca. 56,00 EUR/mtl.<br />

ab März (2.000,00 – 1.431,82 = 568,33) = ca. 100,00 EUR/mtl.<br />

Betrieb B:<br />

Ersparnis ges. KV/PV<br />

ab Januar (3.500,00 – 2.756,25 = 743,75) = ca. 127,00 EUR/mtl.<br />

ab März (3.500,00 – 2.505,68 = 994,32) = ca. 175,00 EUR/mtl.<br />

Bei Entgelten insgesamt über 5.800 EUR (bzw. 4.900 EUR) wäre die<br />

Ersparnis noch wesentlich höher.<br />

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115


Problemfeld Unfallversicherung<br />

Neue UV-Gründe bei Entgeltmeldungen mit 0 EUR UV-Brutto<br />

• B04 Erreichen des Höchstjahresarbeitsengeltes in einer<br />

vorangegangenen Entgeltmeldung<br />

• B05 Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegr<strong>und</strong> 91<br />

gemeldet<br />

• B06 UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrentarifstelle dieser<br />

Entgeltmeldung angegeben<br />

• B09 Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der<br />

Entgeltmeldung erfordern<br />

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Problemfeld Unfallversicherung<br />

Prüfung aller Entgeltmeldungen ab 12/2012 auf die Richtigkeit der<br />

Mitgliedsnummer bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft<br />

• Hier<strong>für</strong> soll eine Datenbank eingerichtet werden, die tagesaktuell<br />

die gültigen Mitgliedsnummern vorrätig hält<br />

• Wird zunächst lediglich bei den Annahmestellen einsetzbar sein<br />

• In Lohnabzug wird bereits auf Plausibilität geprüft<br />

• Damit die Entgeltmeldungen (insbesondere die<br />

Jahresmeldungen) nicht in einen Fehler laufen, empfehlen wir<br />

die Richtigkeit der hinterlegten Mitgliedsnummer bei der BG<br />

anzufragen (Anschreiben ist in Lohnabzug hinterlegt. Muster)<br />

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116


U1/U2-Erstattungsanträge<br />

Neuerungen zum 1. Januar 2013<br />

• Datensatz wird in neuer Version 02 erstellt.<br />

• Erweiterung um einen Datenbaustein (DBAA) <strong>für</strong> den fachlichen<br />

„Ansprechpartner <strong>für</strong> das Erstattungsverfahren nach dem AGG im<br />

Betrieb “<br />

• Name, Telefonnummer<br />

• Weitere neue Felder z.B. „Voraussichtlicher Entbindungstag“. Diese<br />

sind in Entgeltfortzahlung bereits enthalten.<br />

• Verarbeitungsbestätigungen <strong>und</strong> Fehlermeldungen werden nicht<br />

mehr per Email, sondern nur noch über Komm-Server bereitgestellt.<br />

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U1/U2-Erstattungsanträge<br />

Neuerungen zum 1. Januar 2013<br />

• Stornierungen von AAG-Anträgen sind dann zu erstellen, wenn<br />

• der Antrag nicht zu erstatten war oder<br />

• der Antrag unzutreffende Angaben enthält<br />

• ab 2013 allerdings nur noch dann, wenn sich durch die<br />

Änderungen der Erstattungszeitraum bzw. der<br />

Erstattungsbetrag geändert hat<br />

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117


Qualifizierter Meldedialog im maschinellen Meldeverfahren der SV<br />

Auch zu diesem Jahreswechsel stehen wieder einige Anpassungen im DEÜV-Meldebereich<br />

an. Besonders erwähnenswert dabei ist dabei eine scharfe Prüfung der Mitgliedsnummern<br />

zu den Unfallversicherungsträgern. Hier sollte jeder Betrieb rechtzeitig eine Prüfung<br />

vornehmen lassen, damit die Jahresmeldungen korrekt übermittelt werden können. Aber<br />

auch bei den Krankenkassenrückmeldungen soll sich einiges ändern.<br />

Änderung der GKV-Monatsmeldung <strong>und</strong> des Datensatzes<br />

Krankenkassenmeldung (DSKK) zum 1.1.2013<br />

Die Krankenkassen haben die der Berechnung zugr<strong>und</strong>e zu legenden Gesamtentgelte bei<br />

versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, die mit ihrem Arbeitsentgelt innerhalb der<br />

Gleitzone liegen oder die Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten, an die Arbeitgeber<br />

zurück zu melden. Die Rückmeldungen <strong>für</strong> die mehrfachbeschäftigten Gleitzonen-<br />

Arbeitnehmer haben bislang bereits einige Kassen umgesetzt, aber noch nicht alle. Zum<br />

Beginn des Jahres 2013 sollen dies aber alle Kassen können.<br />

Nach derzeitiger Gesetzeslage sollten <strong>für</strong> mehrfachbeschäftigte BBG-Übergrenzer <strong>für</strong> das<br />

Jahr 2012 ebenfalls Rückmeldungen von den Krankenkassen erstattet werden. Aufgr<strong>und</strong><br />

einer Gesetzesänderung zum 1.1.2013 wird dies aber nicht geschehen, vielmehr erfolgt eine<br />

Rückemldung erst ab 2013 <strong>für</strong> diesen Personenkreis, dann aber monatlich <strong>und</strong> nicht (wie<br />

ursprünglich vorgesehen) nur einmal jährlich.<br />

Änderungen in der GKV-Monatsmeldung (Abgabegr<strong>und</strong> 58)<br />

Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung<br />

Die Regelungen zur Gleitzone finden Anwendung, wenn das in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 400,01 EUR <strong>und</strong><br />

800,00 EUR im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt<br />

erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.<br />

Aufgr<strong>und</strong> fehlender Kenntnis über zu berücksichtigende Einmalzahlungen bedarf es einer<br />

Erweiterung der GKV-Monatsmeldung (Datenbaustein: DBKV – Krankenversicherung) um<br />

ein<br />

• neues Datenfeld „regelmäßiges Jahresentgelt“ (RJEG, Stellen 053 – 060).<br />

Ohne dieses Feld können die Krankenkassen nicht zweifelsfrei prüfen, ob die Anwendung<br />

der Gleitzone überhaupt zum Tragen kommt. Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit<br />

einem Gesamtentgelt im Gleitzonenbereich melden Sie künftig das regelmäßige<br />

Jahresentgelt des Mitarbeiters in den GKV-Monatsmeldungen mit. Bislang ist ein solches<br />

Eingabefeld in den Entgeltabrechnungsprogrammen nicht vorhanden <strong>und</strong> wird extra <strong>für</strong><br />

dieses neue Datenfeld in Lohnabzug integriert werden müssen.<br />

In der Lohnabrechnung sollten Sie schon immer das regelmäßige Jahresentgelt der<br />

Gleitzonenarbeitnehmer berechnen, wenn die Beschäftigung neu aufgenommen wurde oder<br />

sich wesentliche Abrechnungsparameter, z.B. eine Entgelterhöhung, geändert haben.<br />

Künftig haben Sie es auch in Lohnabzug zu erfassen, wenn es sich um einen Gleitzonen-<br />

Arbeitnehmer handelt.<br />

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118


Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt Sie mittels einer vorausschauenden Betrachtung<br />

der kommenden 12 Monate. Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnisses natürlich einen<br />

entsprechend verkürzten Zeitraum.<br />

Sie stellen dabei mindestens auf das Arbeitsentgelt ab, auf das der Arbeitnehmer einen<br />

Rechtsanspruch hat (z. B. aufgr<strong>und</strong> eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder<br />

einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts kommt es<br />

also nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende<br />

Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt<br />

(Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.10.2009, Punkt B 2.2.1).<br />

Beispiel Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts:<br />

Ein Arbeitnehmer erzielt ein Monatsentgelt von 600 Euro. Daneben erhält er ein vertraglich<br />

zugesichertes Urlaubsgeld in Höhe von 300 Euro.<br />

Sein regelmäßiges Entgelt beträgt somit:<br />

12 Monate x 600 Euro = 7.200 Euro<br />

Urlaubsgeld =<br />

Insgesamt =<br />

300 Euro<br />

7.500 Euro : 12 Monate = 625 Euro (regelmäßiges Monatsentgelt)<br />

Beispiel regelmäßiges Entgelt bei mehrfachbeschäftigtenGleitzonen-Arbeitnehmern:<br />

Herr Meier ist im Rahmen der Gleitzone im Betrieb A beschäftigt <strong>und</strong> hat eine weitere svpflichtige<br />

Beschäftigung. Sein Entgelt beläuft sich von Januar bis Mai auf 250,- EUR mtl. <strong>und</strong><br />

von Juni bis Dezember auf 200,- EUR mtl. Ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100 EUR erhält<br />

er jedes Jahr im November.<br />

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:<br />

5 x 250,- = 1.250,00 EUR<br />

7 x 200,- = 1.400,00 EUR<br />

Weihnachtsgeld = 230,00 EUR<br />

2.880,00 EUR : 12 = 240,00 EUR<br />

Als regelmäßiges Entgelt sind 240 EUR zu melden<br />

Durch eine entsprechende Ausgestaltung des Datenbausteins Krankenversicherung (DBKV)<br />

wird sichergestellt, dass das Feld „regelmäßiges Jahresentgelt“ nur dann zu befüllen ist,<br />

wenn der Arbeitgeber das Kennzeichen Gleitzone mit dem Wert „1“ (Arbeitsentgelt innerhalb<br />

der Gleitzone) angibt.<br />

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119


Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Kurzarbeitergeld <strong>und</strong> Altersteilzeit<br />

Ab dem 1. 1.2013 prüft die Krankenkasse, ob die dem jeweiligen Kalendermonat<br />

zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten. Ist dies der Fall, ermittelt die<br />

Krankenkasse die nach den einzelnen Versicherungszweigen getrennten Gesamtentgelte<br />

<strong>und</strong> teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit. Auf Gr<strong>und</strong>lage dieser Werte berechnen die<br />

Arbeitgeber (also Lohnabzug) die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte<br />

zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgeblichen BBG.<br />

Eine Mitteilungspflicht liegt regelmäßig dann vor, wenn mindestens in einem<br />

Versicherungszweig der Sozialversicherung die maßgebliche BBG überschritten wird.<br />

In den anderen Versicherungszweigen, in denen die Beitragsbemessungsgrenze nicht<br />

überschritten wird, wird ebenfalls die Summe der laufenden beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelte (Gesamtentgelt) zurückgemeldet.<br />

Daneben sind auch die Fallkonstellationen zu berücksichtigen, in denen in den einzelnen<br />

Versicherungszweigen abweichende beitragsrechtliche Regelungen zu beachten sind. So<br />

werden z. B. bei Bezug von Kurzarbeitergeld die Beiträge in der Arbeitslosenversicherung<br />

lediglich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.<br />

Dies führt ggf. dazu, dass das in der Arbeitslosenversicherung vorliegende Gesamtentgelt<br />

die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Diese Fallkonstellation wird<br />

bereits durch das Feld „Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage Kurzarbeitergeld“ im DBKV<br />

berücksichtigt.<br />

Sofern Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit vorliegt, ist im DBKV ein neues Datenfeld<br />

zu füllen (nicht in Lohnabzug unterstützt).<br />

Weitere Änderungen im DBKV<br />

Die <strong>für</strong> die Beitragsberechnung notwendigen Informationen über die Elterneigenschaft sowie<br />

die besondere Beitragsberechnung der Pflegeversicherungsbeiträge in Sachsen sind nicht<br />

mehr erforderlich.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> eine besondere Kennzeichnung der Gleitzonenarbeitnehmer. Diese ist<br />

verkürzt worden.<br />

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120


Umsetzung in Lohnabzug<br />

Die GKV-Monatsmeldungen erzeuigt Lohnabzug automatisch mit jeder Abrechnung, wenn<br />

Sie die entsprechenden Kennzeichnungen hinterlegt haben.<br />

In Lohnabzug können Sie diese GKV-Monatsmeldungen erstellen, indem Sie in den<br />

Personaldaten – Steuer <strong>und</strong> Sozialvers. auf der Karteikarte Sozialversicherung das Feld<br />

Mehrfachbeschäftigung markieren.<br />

In dem nachfolgenden Dialog können Sie das umrandete Checkfeld markieren, wenn die<br />

oben genannte Fallkonstellation auf den Arbeitnehmer zutrifft.<br />

Mittlerweile informieren einige Krankenkassen die Betriebe, wenn es sich um eine<br />

Mehrfachbeschäftigung handelt, die eine GKV-Monatsmeldung auslöst. Diese Information<br />

erfolgt auf elektronischem Wege.<br />

Der Versand der GKV-Monatsmeldungen erfolgt wie gewohnt unter Abrechnungen –<br />

Meldungen.<br />

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121


Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />

Die Krankenkassen sollen ab 2012 ebenfalls elektronisch Rückmeldungen <strong>für</strong> bestimmte<br />

Fallkonstellationen erstatten. Bislang melden aber noch nicht alle Kassen zurück.<br />

Voraussetzung in Lohnabzug <strong>für</strong> den Empfang der Rückmeldungen ist das freigeschaltete<br />

Online-Modul sowie ein gültiges ITSG-Zertifikat.<br />

In Lohnabzug werden die Rückmeldungen der Krankenkassen automatisch eingelesen <strong>und</strong><br />

verarbeitet. Es steht dazu unter Abrechnungen Meldungen auf der Karteikarte<br />

Rückmeldungen ein eigener Bereich zur Verfügung. In diesem finden Sie die<br />

entsprechenden Rückmeldungen.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Bei Fragen zu den Inhalten der Rückmeldungen kann Ihnen nur die Krankenkasse<br />

oder die zuständige Annahmestelle Auskunft geben, wenden Sie sich ggf. an diese.<br />

Änderungen ab 2013<br />

Im DBGZ (Gleitzone) werden im Feld Kennzeichen Gleitzone die vorhandenen Kennzeichen<br />

präzisiert <strong>und</strong> zwei weitere Kennzeichen aufgenommen. Mit den neuen Kenzeichen<br />

„3“ <strong>und</strong> „4“ wird die Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung abgebildet, dass eine<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigung generell nicht mit einer versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist. (Eine versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung <strong>und</strong> zwei geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen.)<br />

Mit dieser Information wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber, bei dem die<br />

versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, in der Arbeitslosenversicherung<br />

lediglich das eigene Arbeitsentgelt zu berücksichtigen hat.<br />

• neuer Wert „3“: Die Beiträge werden nach den besonderen Vorschriften der Gleitzone<br />

berechnet; § 27 Abs. 2 SGB III ist zu beachten.<br />

• neuer Wert „4“: Die Beiträge werden nicht (mehr) nach den besonderen Vorschriften<br />

der Gleitzone berechnet; § 27 Abs. 2 SGB III ist zu beachten.<br />

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122


Angabe der Sozialversicherungstage bei Teilmonaten<br />

Darüber hinaus wird ein zusätzliches Feld über die maßgeblichen Sozialversicherungstage<br />

eingefügt. Sofern die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe eines<br />

Kalendermonats beginnt oder endet, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme nämlich<br />

ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln; ferner sind die<br />

maximal zu berücksichtigenden Sozialversicherungstage mitzuteilen (Besprechung der<br />

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs<br />

am 8./9.5.2012 - TOP 6).<br />

Daher wird ein neues Datenfeld SV-TAGE (SVTG, Stellen 019-020) aufgenommen.<br />

Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone bei Beginn oder Ende<br />

im Laufe eines Kalendermonats<br />

In den Fällen der Mehrfachbeschäftigung sind <strong>für</strong> die Prüfung des Anwendungsbereichs der<br />

Gleitzonenregelung nur die regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden (Pkt. 4.2.2 des Gemeinsamen<br />

R<strong>und</strong>schreibens zur Gleitzone vom 2.11.2006). Sofern die Summe der Arbeitsentgelte<br />

aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtarbeitsentgelt)<br />

innerhalb der Gleitzone liegt, sind die <strong>für</strong> die Beitragsberechnung zugr<strong>und</strong>e zu legenden<br />

beitragspflichtigen Einnahmen aus den einzelnen Beschäftigungen wie folgt zu ermitteln<br />

(Stand 2012):<br />

[F x 400 + (2 – F) x ( GAE – 400 )] x EAE:GAE<br />

Dabei steht GAE <strong>für</strong> das Gesamtarbeitsentgelt <strong>und</strong> EAE <strong>für</strong> das Einzelarbeitsentgelt aus<br />

dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.<br />

Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme in der Gleitzone wird danach also auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt <strong>und</strong> im Verhältnis der jeweiligen<br />

Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt entsprechend aufgeteilt (Pkt. 4.3.4 des<br />

Gemeinsamen R<strong>und</strong>schreibens zur Gleitzone).<br />

Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern <strong>für</strong> Zeiten ab 01.01.2012 in den Fällen, in denen<br />

beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen die Voraussetzungen der Gleitzone vorliegen, die Summe der<br />

Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamt(arbeits-)<br />

entgelt mit.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Mitteilung ist Lohnabzug in der Lage, die beitragspflichtige Einnahme<br />

insgesamt <strong>und</strong> den auf sie entfallenden Anteil der beitragspflichtigen Einnahme festzustellen<br />

<strong>und</strong> hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Umlagen zu berechnen. Die <strong>für</strong> die<br />

vorgenannte Mitteilung erforderliche Kenntnis über die Höhe der von den einzelnen<br />

Arbeitgebern gezahlten Arbeitsentgelte erhalten die Krankenkassen durch die<br />

GKV-Monatsmeldung.<br />

Sofern die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone <strong>für</strong> volle Kalendermonate besteht, ist das<br />

Verfahren zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />

von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts (<strong>für</strong> den vollen Kalendermonat =<br />

30 SV-Tage) nach den vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätzen durchzuführen.<br />

Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone dagegen im Laufe eines<br />

Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer<br />

monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln. Hierzu ist das <strong>für</strong> den Teil des<br />

Kalendermonats (Teilmonat) gezahlte Gesamtarbeitsentgelt zunächst auf den vollen<br />

Kalendermonat hochzurechnen.<br />

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123


Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel ermittelte beitragspflichtige<br />

Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der beitragspflichtigen<br />

Sozialversicherungstage (SVTage) zu reduzieren.<br />

Die anteilige beitragspflichtige Einnahme <strong>für</strong> den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus<br />

dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer übt mehrere <strong>für</strong> sich betrachtet geringfügige Beschäftigungen aus:<br />

laufend beim Arbeitgeber A gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 360<br />

EUR <strong>und</strong> seit 11.4.2012 beim Arbeitgeber B gegen ein regelmäßiges monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 240 EUR.<br />

Die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung beginnt ab 11.4.2012. Das Arbeitsentgelt <strong>für</strong> die Zeit ab Beginn der<br />

Versicherungspflicht im (Teil-)Monat April beträgt beim Arbeitgeber A 240 EUR <strong>und</strong><br />

beim Arbeitgeber B 160 EUR.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der von den Arbeitgebern mit der GKV-Monatsmeldung <strong>für</strong> jeweils 20 SV-<br />

Tage (11.4. bis 30.4.2012) gemeldeten Arbeitsentgelte <strong>für</strong> den Monat April 2012 (Arbeitgeber<br />

A: 240 EUR, Arbeitgeber B: 160 EUR) ermittelt die Krankenkasse ein Gesamtarbeitsentgelt<br />

in Höhe von 400 EUR. Die Krankenkasse teilt den Arbeitgebern diesen Betrag des<br />

Gesamtarbeitsentgelts mit der Angabe von 20 SV-Tagen<br />

mit.<br />

Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ist daraufhin von den Arbeitgebern wie folgt<br />

zu ermitteln:<br />

1. Der Betrag des Gesamtarbeitsentgelts ist auf einen vollen Kalendermonat (30 SV-Tage)<br />

hochzurechnen.<br />

400 EUR x 30 Tage : 20 Tage = 600 EUR<br />

2. Aus dem sich <strong>für</strong> den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des<br />

Gesamtarbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme <strong>für</strong> den Kalendermonat unter<br />

Berücksichtigung der Gleitzonenformel zu berechnen.<br />

0,7491 x 400 + (2 – 0,7491) x (600 – 400) = 549,82 EUR<br />

3. Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel ermittelte beitragspflichtige<br />

Einnahme <strong>für</strong> den Kalendermonat ist anschließend entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu<br />

reduzieren.<br />

549,82 EUR x 20 Tage : 30 Tage = 366,55 EUR<br />

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124


Sonstige Änderungen<br />

Der Datensatz Beitragsbemessungsgrenze (DBBG) wird in der Form modifiziert, dass die<br />

laufenden Gesamtentgelte getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen übermittelt<br />

werden. Die Rückmeldung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung erfolgt an den<br />

Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt hat; ebenfalls getrennt nach den einzelnen<br />

Zweigen der Sozialversicherung.<br />

Ferner wird ein Kennzeichen <strong>für</strong> den Rechtskreis eingeführt, um die Konstellation<br />

abzubilden, in der eine Beschäftigung in den alten B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> eine weitere<br />

Beschäftigung in den neuen B<strong>und</strong>esländern ausgeübt wird <strong>und</strong> eine Aufteilung der<br />

Arbeitsentgelte erfolgen muss.<br />

Im Übrigen gelten die vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen<br />

Einnahmen bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen <strong>für</strong><br />

die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie der<br />

Insolvenzgeldumlage entsprechend. Maßgeblich <strong>für</strong> die Aufteilung der Arbeitsentgelte ist<br />

dabei das Gesamtentgelt Arbeitslosenversicherung.<br />

Beispiel <strong>für</strong> den Meldefluss der Rückmeldungen<br />

Herr Fischer übt in 2013 zeitgleich zwei Beschäftigungen aus (RK West):<br />

Betrieb A: Entgelt im Januar in Höhe von 1.500 EUR<br />

Betrieb B: Entgelt im Januar in Höhe von 3.500 EUR<br />

Beide Betriebe melden mit der GKV-Monatsmeldungn das Einzelentgelt.<br />

Die Krankenkasse meldet das Gesamtentgelt an die Betriebe jeweils mit der<br />

Kassenrückmeldung an den Betrieb.<br />

DSKK:<br />

Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />

Meldegr<strong>und</strong>: 10 Beginn; Meldezeitraum: 01.01. – offen<br />

Neuabrechnung der Beitragsberechnungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Januar:<br />

KV/PV<br />

AG A: 1.500 x 3.937,50 / 5.000 = 1.181.25 EUR<br />

AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />

RV/AV<br />

3.937,50 EUR<br />

Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />

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125


Beispiel (Fortführung):<br />

Im April korrigiert Betrieb A das Entgelt ab März auf 2.000 EUR.<br />

KV/PV (Korrektur März)<br />

AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />

KV/PV (April)<br />

AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />

AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />

4.331,25 EUR<br />

DSKK im Mai:<br />

Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />

Meldegr<strong>und</strong>: 30 Ende; Meldezeitraum: 01.01. – 28.02<br />

Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.500 EUR;<br />

Meldegr<strong>und</strong>: 10 Ende; Meldezeitraum: 01.03. – offen<br />

Neuberechnung in beiden Betrieben <strong>für</strong> März <strong>und</strong> April erforderlich:<br />

KV/PV (Korrektur März <strong>und</strong> April)<br />

AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.500 = 1.431,82 EUR<br />

AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.500 = 2.505,68 EUR<br />

3.937,50 EUR<br />

RV/AV<br />

Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />

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126


„Beitragsersparnis“ durch die zeitnahe Begrenzung auf die BBG<br />

Betrieb A:<br />

Ersparnis ges. KV/PV<br />

ab Januar (1.500,00 – 1.181,25 = 318,75) = ca. 56,00 EUR/mtl.<br />

ab März (2.000,00 – 1.431,82 = 568,33) = ca. 100,00 EUR/mtl.<br />

Betrieb B:<br />

Ersparnis ges. KV/PV<br />

ab Januar (3.500,00 – 2.756,25 = 743,75) = ca. 127,00 EUR/mtl.<br />

ab März (3.500,00 – 2.505,68 = 994,32) = ca. 175,00 EUR/mtl.<br />

Bei Entgelten insgesamt über 5.800 EUR (bzw. 4.900 EUR) wäre die Ersparnis noch<br />

wesentlich höher.<br />

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127


Antrag auf zu Unrecht erstattete Beiträge<br />

Da <strong>für</strong> die Jahre 2012 <strong>und</strong> vorher keine Krankenkassenrückmeldungen <strong>für</strong> die<br />

Mehrfachbeschäftigten BBG-Übergrenzer seitens der Kassen erfolgen, sollten Sie<br />

unbedingt einen Antrag auf zu Unrecht erstatteter Beiträge bei den Kassen stellen. Sie<br />

können dies auch rückwirkend <strong>für</strong> die vergangenen Jahre tun. Reichen Sie unbedingt<br />

noch in diesem Jahr die Anträge bei den Kassen ein.<br />

Den Antrag finden Sie auf den Folgeseiten.<br />

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128


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Problemfeld Unfallversicherung<br />

Die Daten zur Unfallversicherung sind in einem eigenen Datenbaustein DBUV mit jeder SV-<br />

Meldung zu übermitteln. Da<strong>für</strong> sind dioe erforderlichen Einstellungen in Lohnabzug zu<br />

hinterlegen. Seit Einführung des DBUV sorgt die Unfallversicherung <strong>für</strong> stetige<br />

Nachbesserungen, so auch dieses Jahr. Allerdings sind zum 1.12.2012 weitreichende<br />

Anpassungen geplant, die sogar zu einer Abweisung der Jahresmeldungen führen können.<br />

Neue UV-Gründe bei Entgeltmeldungen mit 0 EUR UV-Brutto<br />

Nach Prüfungen der Unfallversicherungsträgern wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von<br />

Meldungen mit einem UV-Entgelt von 0 Euro gemeldet worden sind. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind<br />

bereits seit 1.6.2012 in Lohnabzug automatisch in jeder Meldung bestimmte UV Gründe<br />

hinterlegt.<br />

Das ist zur UV zu melden<br />

Die Unfallversicherungsdaten sind als eigener Datenbaustein (Datenbaustein<br />

Unfallversicherung = DBUV) Teil jeder DEÜV-Entgeltmeldung. Folgende Inhalte haben Sie<br />

mit den Entgeltmeldungen zu erstatten:<br />

Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers<br />

Die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, also in der Regel der<br />

Berufsgenossenschaft, übermitteln Sie zwingend. In den Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

finden Sie hier oft eine Liste aus der Sie auswählen können. Beachten Sie dabei, dass es<br />

durch eine Vielzahl von Fusionen in den vergangenen Jahren hier zu Änderungen<br />

gekommen sein kann. Prüfen Sie daher, ob Ihre Daten noch aktuell sind. Im Zweifel fragen<br />

Sie einfach bei Ihrem Unfallversicherungsträger an.<br />

Mitgliedsnummer des Betriebes<br />

Jeder Betrieb hat eine Mitgliedsnummer bei seinem Unfallversicherungsträger, damit die<br />

Berufsgenossenschaft die Meldedaten dem Betrieb zuordnen kann. Diese Mitgliedsnummer<br />

muss ebenfalls zwingend erstattet werden, damit die Daten korrekt zugeordnet werden<br />

können. Diese können Sie aus den Schreiben Ihrer Berufsgenossenschaft entnehmen. Bitte<br />

achten Sie darauf, dass Sie diese Nummer korrekt übermitteln.<br />

Ab 1.12.2012 wollen die Datenannahmestellen alle Meldungen ohne korrekte<br />

Mitgliedsnummer als fehlerhaft abweisen. Daher müssen Sie hier zwingend mit der korrekten<br />

Mitgliedsnummer melden. Überprüfen Sie dies unbedingt.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

133


In Lohnabzug hinterlegen Sie die Mitgliedsnummer unter Firmendaten –<br />

Berufsgenossenschaft:<br />

Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie die korrekte Mitgliedsnummer verwenden, fragen Sie bei<br />

Ihrem Unfallversicherungsträger an.<br />

Hierzu finden Sie in Lohnabzug eine Faxvorlage zur Anfrage der Mitgliedsnummer bei der<br />

BG unter Firmendaten – Betriebliche Gr<strong>und</strong>daten – Berufsgenossenschaft über die<br />

Drucken-Lasche.<br />

Die scharfe Prüfung aller Entgeltmeldungen ab 12/2012 auf die Richtigkeit der<br />

Mitgliedsnummer bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Hier<strong>für</strong> soll eine Datenbank<br />

eingerichtet werden, die tagesaktuell die gültigen Mitgliedsnummern bei den<br />

Datenannahmestellen vorrätig hält. Stimmt die übermittelte Mitgliedsnummer nicht, so erfolgt<br />

die Abweisung der Meldung (Fehlerhinweis DBUVv26).<br />

Wichtig: Damit die Entgeltmeldungen (insbesondere die Jahresmeldungen) nicht in<br />

einen Fehler laufen, empfehlen wir die Richtigkeit der hinterlegten Mitgliedsnummer in<br />

Lohnabzug zu prüfen <strong>und</strong> bei der BG anzufragen.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

134


ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

135


Ab sofort steht Ihnen auch eine Prüfung der Mitgliedsnummer online zur Verfügung.<br />

Hier können Sie mittels der Eingabe der Betriebsnummer des UV-Trägers <strong>und</strong> Ihrer<br />

Mitgliedsnummer prüfen, ob Ihre Daten aktuell <strong>und</strong> korrekt sind.<br />

http://zmnrvweb.dguv.de/faces/SDLG_Mitgliedsnummer_Suche?_afrWindowMode=0&<br />

_afrLoop=8049995843039000&_adf.ctrl-state=mds4c1vyi_4<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

136


Gefahrtarifstelle (GTST) bei der Unfallversicherung<br />

Sie müssen <strong>für</strong> die Unfallversicherungsdaten die jeweilige Gefahrentarifstelle (GTST),<br />

welcher der Mitarbeiter zugeordnet ist, übermitteln. Sofern ein Arbeitnehmer mehrere<br />

Tätigkeitsbereiche hat, kann unter Umständen eine Aufteilung auf mehrere<br />

Gefahrentarifstellen notwendig sein. Fragen zu den einzelnen GTST beantworten Ihnen die<br />

Unfallversicherungsträger.<br />

In Lohnabzug erfassen Sie die GTST zunächst aus der Auswahlliste <strong>für</strong> die Firma in den<br />

Firmendaten > Betriebliche Gr<strong>und</strong>daten > Berufsgenossenschaft <strong>und</strong> GTST.<br />

Anschließend ordnen Sie diese dem Arbeitnehmer im Personalstamm zu (Steuer <strong>und</strong><br />

Sozialvers. > Beschäftigung > Buttan GTST.<br />

ISP GbR<br />

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137


Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung<br />

Das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt (UV-Entgelt) übermitteln Sie<br />

ebenfalls. Als solches gelten gr<strong>und</strong>sätzlich alle sozialversicherungspflichtigen Entgelte.<br />

Allerdings sind zusätzlich noch weitere Entgeltarten, die sozialversicherungsfrei sind, als<br />

meldepflichtiges UV-Entgelt einzustufen. Dies sind unter anderem die steuer- <strong>und</strong><br />

beitragsfreien Sonn-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtzuschläge. Sofern Sie zu der ein oder anderen<br />

Entgeltart Fragen haben, können Sie die zuständige Berufsgenossenschaft um Rat fragen.<br />

Lassen Sie sich die Information stets auch schriftlich geben, um bei einer späteren<br />

Betriebsprüfung etwas in der Hand zu haben.<br />

Anders als in der Sozialversicherung kennt die Unfallversicherung aber keine<br />

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), die in Abhängigkeit von den beitragspflichtigen Zeiten<br />

unter Umständen das beitragspflichtige Entgelt kürzen. In der Unfallversicherung gelten<br />

Höchstjahresverdienstgrenzen bzw. Höchstjahresentgeltgrenzen. Diese zeigen an, bis zu<br />

welchem Betrag das Arbeitsentgelt gemeldet werden muss. Liegt ein Arbeitnehmer mit<br />

seinem Verdienst oberhalb dieser Grenze, so ist maximal der Wert der<br />

Höchstjahresentgeltgrenze zu übermitteln. Leider gelten hier keine einheitlichen Grenzen,<br />

sondern je Unfallversicherungsträger unterschiedliche Werte. Diese werden teilweise jährlich<br />

angepasst.<br />

Ein weiterer Unterschied zu den BBG liegt darin, dass es keine anteiligen Grenzen gibt.<br />

Vielmehr werden die UV-Entgelte solange als beitragspflichtig eingestuft bis die<br />

Höchstjahresverdienstgrenze erreicht ist.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält im Abrechnungsmonat 1.500 Euro St<strong>und</strong>enlohn sowie steuer- <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsfreie Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 75 Euro.<br />

Sein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in dem Monat beträgt 1.500 Euro. Sein UV-<br />

Entgelt beläuft sich hingegen auf 1.575 Euro. Hier zählen auch die Zuschläge mit hinzu.<br />

Bei der Berufsgenossenschaft <strong>für</strong> Transport <strong>und</strong> Verkehrswirtschaft gibt es eine<br />

Mindestverdienstgrenze, die zu melden ist, wenn das tatsächliche Entgelt unterhalb dieses<br />

Wertes liegt. Sie beträgt aktuell 18.900 Euro in den alten Ländern <strong>für</strong> einen ganzjährig<br />

Vollzeitbeschäftigten (2013: 19.404 Euro) bzw.16.128 Euro in den neuen Ländern (2013:<br />

16.380 Euro).<br />

ISP GbR<br />

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138


Arbeitsst<strong>und</strong>en sind zur Unfallversicherung zu melden<br />

Als weiterer Bestandteil der Unfallversicherungsdaten melden Sie die Arbeitsst<strong>und</strong>en der<br />

Arbeitnehmer. Neben der Möglichkeit die tatsächlich geleisteten St<strong>und</strong>en zu übermitteln,<br />

können Sie auch einen pauschalen Wert, den Vollarbeiterrichtwert, erstatten. Dieser<br />

pauschale St<strong>und</strong>enwert <strong>für</strong> einen Vollarbeitnehmer. Also einen Beschäftigten, der in Ihrem<br />

Betrieb Vollzeit arbeitet, wird jährlich neu festgelegt. Für das Jahr 2012 beträgt er einheitlich<br />

bei allen Unfallversicherungsträgern 1.600 St<strong>und</strong>en. Für 2013 voraussichtlich 1.590 St<strong>und</strong>en.<br />

Bei Ihren Teilzeitbeschäftigten, wie beispielsweise den 400-Euro-Kräften, erstatten Sie einen<br />

anteiligen Wert <strong>für</strong> die Arbeitsst<strong>und</strong>en. Dabei setzen Sie einfach die individuelle wöchentliche<br />

Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten in Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit eines<br />

vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.<br />

Beispiel:<br />

Der Minijobber Lutz Teil arbeitet wöchentlich 10 St<strong>und</strong>en. Im Betrieb gilt <strong>für</strong><br />

Vollzeitbeschäftigte eine Wochenarbeitszeit von 40 St<strong>und</strong>en.<br />

Berechnung der Arbeitsst<strong>und</strong>en nach dem Vollarbeiterrichtwert <strong>für</strong> die Jahresmeldung 2012<br />

(Meldezeitraum 1.1. - 31.12.2012):<br />

10 St<strong>und</strong>en : 40 St<strong>und</strong>en x 1.600 St<strong>und</strong>en = 400 St<strong>und</strong>en<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

139


Umsetzung in Lohnabzug:<br />

Es empfiehlt sich den Vollarbeiterrichtwert in den Firmendaten unter Zeiteinstellungen diese<br />

Voreinstellung <strong>für</strong> die komplette Firma vorzunehmen.<br />

Im Lohnkonto finden Sie eine eigene Anlage zu den UV Daten:<br />

… <strong>und</strong> eine Auflistung der UV-Daten im Meldeteil des Lohnkontos:<br />

ISP GbR<br />

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140


Unfallversicherungsgründe<br />

Für bestimmte Fallkonstellationen in der Unfallversicherung wurden UV-Gründe eingeführt,<br />

die in den Meldungen zu erstatten sind.<br />

Folgende UV-Gründe sind zu verwenden ab 12/2012 (diese werden größtenteils von<br />

Lohnabzug automatisch gefüllt):<br />

A07<br />

A08<br />

Meldungen <strong>für</strong> Arbeitnehmer der UV-Träger<br />

Unternehmen ist Mitglied bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft<br />

A09 Beitrag zur Unfallversicherung wird nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen, z.<br />

B. öffentliche Arbeitgeber<br />

B01<br />

Entsparung von ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Wertguthaben<br />

(Einstellung unter Personaldaten – Steuer- <strong>und</strong> Soziavers.)<br />

B02<br />

Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung<br />

(Einstellung unter Personaldaten – Steuer- <strong>und</strong> Soziavers.)<br />

B03<br />

Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII<br />

(Einstellung unter Personaldaten – Steuer- <strong>und</strong> Soziavers.)<br />

B04<br />

B05<br />

B06<br />

B09<br />

Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgelts in einer vorangegangenen<br />

Entgeltmeldung<br />

UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegr<strong>und</strong> 91 gemeldet<br />

UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung<br />

Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern<br />

ISP GbR<br />

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141


AAG-Verfahren - Neuerungen zum 1. Januar 2013<br />

Ab 1.1.2013 müssen die Erstattungsanträge zwingend mit einem neuen Datensatz Version<br />

02 erstellt werden. Versenden Sie daher die Erstattungsanträge im Dezember rechtzeitig aus<br />

Olümp, um nicht einen Versionskonflikt bei den Datenannahmestellen zu erzeugen. Ab 2013<br />

ist dann nur noch mit der neuen Version zu versenden.<br />

Im AAG-Datensatz erfolgt eine Erweiterung um einen Datenbaustein (DBAA) <strong>für</strong> den<br />

fachlichen „Ansprechpartner <strong>für</strong> das Erstattungsverfahren nach dem AGG im Betrieb “.<br />

Des Weiteren werden nun einige weitere Felder zwingend erforderlich, die dass Modul<br />

Entgeltfortzahlung aber bislang bereits abgefragt hat <strong>und</strong> teilweise bereits übermittelt hat.<br />

AKTENZEICHEN-VERURSACHER: Bei Erstattungsanträgen ungleich Stornierungen sind<br />

nur Buchstaben ohne Umlaute, Ziffern, Leerzeichen, Punkte, Bindestriche oder<br />

Schrägstriche zulässig.<br />

ARTENTGELT (Stelle 032-032): Mit dem Schlüssel 2 wird zukünftig angezeigt, dass es<br />

sich um ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt handelt. Der bisherige Schlüssel 4 „monatliches<br />

Bruttoarbeitsentgelt bei Seeleuten Durchschnitts-Heuer-Kennzahl“ wird nicht mehr benötigt<br />

<strong>und</strong> wurde gestrichen.<br />

ART DES BESCHÄFTIGUNGSVERBOTES (Stelle 063-063): Dieses Feld ist zukünftig als<br />

Mussfeld (M) zu deklarieren, da die Unterscheidung bereits bisher stets vorgenommen<br />

werden musste. Des Weiteren wurden weitere Schlüssel <strong>für</strong> ein teilweise individuelles bzw.<br />

teilweise generelles Beschäftigungsverbot aufgenommen.<br />

MUTMAßLICHER ENTBINDUNGSTAG (Stellen 064- 071): Diese Erweiterung wurde<br />

insbesondere <strong>für</strong> die Minijob-Zentrale vorgenommen, da sie bisher bei geringfügig<br />

Beschäftigten, mangels Kenntnis über den mutmaßlichen Entbindungstag, nicht<br />

selbstständig die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bilden<br />

kann <strong>und</strong> demnach nicht die Möglichkeit hat, Erstattungsfälle <strong>für</strong> Aufwendungen nach § 11<br />

MuSchG im Hinblick auf eine ggf. zu beachtende Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG<br />

zu prüfen.<br />

MUTMAßLICHER ENTBINDUNGSTAG (Stellen 084-091): Da insbesondere die Minijob-<br />

Zentrale den <strong>für</strong> die Erstattung des Zuschusses nach § 14 Abs. 1 MuSchG erforderlichen<br />

mutmaßlichen Entbindungstag bisher schriftlich von den Arbeitgebern anfordern musste,<br />

wurde im DBZU nunmehr ein entsprechendes Datenfeld aufgenommen.<br />

Ferner wird das Versandverfahren nicht mehr per Email erfolgen, sondern über den GKV-<br />

Kom-Server. Für Sie heißt es keine Emailbeanchrichtigungen zu erhalten, Vielmehr können<br />

Sie die Verarbeitungsprotokolle in Olümp künftig abholen. Also ähnlich dem Verfahren bei<br />

den Lohnsteuerbescheinigungen (Protokollabholung)<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

142


Stornierungen<br />

Die Stornierungen von AAG-Anträgen sind dann zu erstellen, wenn der Antrag nicht zu<br />

erstatten war oder der Antrag unzutreffende Angaben enthält. Ab 2013 allerdings nur noch<br />

dann, wenn sich durch die Änderungen der Erstattungszeitraum bzw. der Erstattungsbetrag<br />

geändert hat. Eine Adressänderung des Arbeitnehmers soll nicht mehr zu einer Stornierung<br />

führen.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

143


Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />

Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />

• Qualifizierter i Meldedialog<br />

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• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />

• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />

Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />

Sonstige Änderungen<br />

• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />

• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />

• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />

• Sozialausgleich 2013<br />

• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />

Rechenwerte 2013<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Minijobs<br />

• Anhebung des Grenzwertes von 400,- auf 450,- EUR<br />

• Einführung einer Rentenversicherungspflicht <strong>für</strong> Geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

• AG trägt 15 % <strong>und</strong> AN 3,9 % (Differenz zum vollen RV-Satz in<br />

2013)<br />

• Umkehrung von Opt-In auf Opt-out<br />

• Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf schriftlichen<br />

Antrag beim Arbeitgeber<br />

• Anhebung der Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage von 155,- EUR auf<br />

175,- EUR<br />

• Übergangs- <strong>und</strong> Befreiungsregelungen<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

144


Minijobs - Anhebung des Grenzwertes von 400,- auf 450,- EUR<br />

• Es gibt ca. 7 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.<br />

• Entgeltgrenze beträgt seit 2003 unverändert 400,- EUR.<br />

• In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung wird diese nun auf<br />

450,- EUR angehoben.<br />

• Maßgebend ist nach wie vor das regelmäßige Entgelt.<br />

• Anhebung gilt auch <strong>für</strong> Minijobs in Privathaushalten.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />

• Regelung bis Ende 2012 (+ Übergangsregelung):<br />

• Geringfügig Beschäftigte sind in der RV grds. versicherungsfrei.<br />

• Es besteht eine Aufstockungsoption, auf die RV-Freiheit zu<br />

verzichten (Opt-in). (Quote = 5 Prozent der Beschäftigten)<br />

• Neuregelung ab 2013:<br />

• Einführung einer RV-Pflicht <strong>für</strong> alle Neueinstellungen<br />

• AG-Anteil: 15 % (Pauschalbeitrag)<br />

• AN-Anteil 3,9 % (Differenz zu 18,9 %)<br />

• Option auf Befreiung von der RV-Pflicht (Opt-out)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

145


Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />

Beispiel:<br />

AN beginnt am 1.7.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.<br />

Sein Entgelt beträgt im Juli 450 EUR.<br />

Es besteht RV-Pflicht.<br />

Lösung:<br />

AG: (pauschal 15%): 450,- x 15% = 67,50 EUR<br />

AN: (3,9% Diff. 18,9%): 450.- x 3,9% = 17,55 EUR<br />

85,05 EUR<br />

1. Der AG trägt darüber hinaus Pauschalbeiträge zur KV von 13 %<br />

(= 58,50 EUR - unverändert)<br />

2. Das Nettoentgelt beträgt 432,45 EUR (= 450 – 17,55)<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />

Opt-out: Befreiung von der RV-Pflicht<br />

• Schriftlicher Befreiungs-Antrag (Erklärung) gegenüber dem AG<br />

• AG muss diesen Antrag zu den Lohnunterlagen nehmen<br />

• AG meldet AN dann mit 6500 (anstelle 6100) bei Minijobzentrale an<br />

• Widerspricht die Minijobzentrale nicht innerhalb eines Monats nach<br />

Eingang der Anmeldung, dann gilt die Befreiung als erteilt.<br />

• Minijobzentrale informiert ggf. auch weitere Arbeitgeber, bei denen<br />

der zeitgleich eine Geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.<br />

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Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

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146


Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />

Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:<br />

• Befreiung wirkt vom Beginn des Monats der Vorlage des<br />

Befreiungsantrags beim AG, wenn dieser die Anmeldung<br />

• mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung<br />

• spätestens aber innerhalb von 6 Wochen<br />

nach Vorlage des Befreiungsantrages beim Arbeitgeber vornimmt<br />

Beispiel:<br />

AN beginnt am 1.3.2013 <strong>und</strong> stellt am 15.3. den Antrag beim AG.<br />

AG meldet am 2.4.2013 die Anmeldung (6500) an die Minijob-Zentrale<br />

Ergebnis:<br />

Die Befreiung wirkt ab 1.3.2013<br />

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Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />

Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:<br />

• Befreiung wirkt vom Beginn des auf den Ablauf der<br />

Widerspruchsfrist folgenden Monats, wenn die Anmeldung<br />

• nicht mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung bzw.<br />

• nicht spätestens innerhalb von 6 Wochen<br />

nach Vorlage des Befreiungsantrages beim Arbeitgeber vornimmt.<br />

Beispiel:<br />

AN beginnt am 1.3.2013 <strong>und</strong> stellt am 15.3. den Antrag beim AG.<br />

AG meldet erst am 2.5. die Anmeldung (6500) an die Minijob-Zentrale.<br />

Ergebnis:<br />

Die Befreiung wirkt somit erst ab 1.7.2013.<br />

Monate März bis Juni sind mit Beitragsgruppe 6100 zu korrigieren.<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

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147


Minijobs - Anhebung der Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

• Für RV-pflichtige Geringfügige ist eine<br />

Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung der RV-Beiträge<br />

zu beachten.<br />

• Anhebung von 155,00 auf 175,00 EUR<br />

Beispiel:<br />

AN beginnt am 1.7.2013 eine Beschäftigung.<br />

Sein Entgelt beträgt 100,00 EUR. Es besteht RV-Pflicht.<br />

Lösung:<br />

AG: (pauschal 15%): 100,- x 15% = 15,00 EUR<br />

AN: (3,9 % Diff. 18,9%): 100.- x 3,9% = 3,90 EUR<br />

AN: (18,9%) 75.- x 18,9% = 14,18 EUR 18,08 EUR<br />

33,08 EUR<br />

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Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

Minijobs - Übergangsregelungen<br />

Abrechnungsfälle, die am 31.12.2012 bereits bestanden, erhalten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2014.<br />

Entgeltbereich bis 400 EUR<br />

• Versicherungsfreiheit <strong>und</strong> damit auch die RV-freiheit bleibt ab<br />

2013 unbegrenzt weiter bestehen, solange die Voraussetzungen<br />

der Versicherungsfreiheit (max. 400,-EUR) weiterhin vorliegen.<br />

• Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten,<br />

besteht weiterhin. Hier ist dann aber die neue Mindest-<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage in Höhe von 175 EUR maßgebend.<br />

• Bei Erhöhung des Entgelts auf bis zu 450 EUR besteht RV-<br />

Pflicht als Geringfügiger (aber Befreiungsmöglichkeit).<br />

Folie<br />

Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

148


Minijobs - Übergangsregelungen<br />

Entgeltbereich über 400 bis 450 EUR<br />

• KV/PV-Pflicht bleibt bis 31.12.2014 erhalten, sofern kein<br />

Anspruch auf Familienversicherung besteht.<br />

• AV-Pflicht bleibt bis 31.12.2014 erhalten, es sei denn das<br />

Arbeitsentgelt sinkt während dieser Zeit auf unter 400 EUR.<br />

• RV-Pflicht bleibt unbefristet erhalten.<br />

• Befreiungsantrag in allen SV-Zweigen bei weiterbestehender<br />

Versicherungspflicht kann gestellt werden. Wird dieser bis<br />

31.3.2013 gestellt, gilt die Befreiung rückwirkend zum 1.1.2013,<br />

ansonsten vom Beginn des Folgemonats an.<br />

Folie<br />

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Midijobs<br />

• Neue Entgeltspanne<br />

• Anhebung der Spanne <strong>für</strong> die Gleitzonenregelung auf 450,01<br />

EUR bis 850,00 EUR<br />

• gilt <strong>für</strong> neue Besch.-verhältnisse ab 1.1.2013<br />

• Neue Gleitzonenformel<br />

• Übergangs- <strong>und</strong> Befreiungsregelungen<br />

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149


Midijobs – Neue Entgeltspanne (450,01 – 850,00 EUR)<br />

• Gilt <strong>für</strong> Beschäftigte,<br />

• die ab 1.1.2013 eine Beschäftigung neu aufnehmen.<br />

• deren regelmäßige Entgelte in einer Spanne zwischen 450,01 bis<br />

850,00 EUR.<br />

• Berechnung eines reduzierten Entgelts <strong>für</strong> die<br />

Beitragsberechnung.<br />

• Die Entgelte aus mehreren sv-pflichtigen Beschäftigungen sind <strong>für</strong><br />

diese Prüfung zu addieren.<br />

• Im Rahmen der GKV-Monatsmeldungen liefern Rückmeldungen der<br />

Krankenkassen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen mehrfachbeschäftigte<br />

Arbeitnehmer in der Gleitzone.<br />

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Midijobs – Neue Gleitzonenformel<br />

• Neuer Faktor „F“ =0,7605<br />

• Neue Gleitzonenformel: 1,2694 x AE – 229,005<br />

• Neu-Beschäftigungen ab 1.1.2013<br />

• Bestandsfälle im Entgeltbereich zwischen 450,01 – 800,00 EUR<br />

• Alte Gleitzonenformel: 1,2395 x AE – 191,60<br />

• Übergangsfälle (Bestandsschutz)<br />

Vergleich neue / alte Formel:<br />

AN ist beschäftigt in der Gleitzone. Entgelt = 650 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Alte Formel: 1,2395 x 650 – 191,60 = 614,08 EUR<br />

Neue Formel: 1,2694 x 650 – 229,005 = 596,11 EUR<br />

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150


Midijobs – Übergangsregelungen<br />

• Verschiedene Übergangsregelungen <strong>für</strong> Beschäftigte, die über den<br />

Jahreswechsel 2012/13 hinaus eine Beschäftigung ausüben:<br />

Regelmäßiges Entgelt 2013 zwischen 400,01 – 450,00 EUR<br />

• Versicherungspflicht bleibt bis längstens 31.12.14 bestehen.<br />

• Gleitzonenformel (alt) <strong>für</strong> Übergangsfälle ist anzuwenden.<br />

• Auf schriftlichen Antrag beim AG kann auch neue Gleitzonenformel<br />

angewendet werden.<br />

• Bei Befreiung von der Versicherungspflicht gelten die Regelungen<br />

<strong>für</strong> Minijobs.<br />

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Midijobs – Übergangsregelungen<br />

• Verschiedene Übergangsregelungen <strong>für</strong> Beschäftigte, die über den<br />

Jahreswechsel 2012/13 hinaus eine Beschäftigung ausüben:<br />

Regelmäßiges Entgelt 2013 zwischen 450,01 – 800,00 EUR<br />

• Versicherungspflicht bleibt bestehen.<br />

• Neue Gleitzonenformel ist anzuwenden (Standardfall).<br />

Regelmäßiges Entgelt 2013 zwischen 800,01 – 850,00 EUR<br />

• Versicherungspflicht bleibt bestehen.<br />

• Auch ab 2013 keine Anwendung der Gleitzone.<br />

• Es sei denn AN beantragt Gleitzonenregelung schriftlich beim AG.<br />

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151


Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> in der Gleitzone<br />

Anhebung der Minijobgrenze auf 450 Euro<br />

Am 25.10.2012 hat der B<strong>und</strong>estag Neuregelungen <strong>für</strong> Minijobber <strong>und</strong> Arbeitnehmer in<br />

der Gleitzone beschlossen, die ab 1.1.2013 wirksam werden sollen.<br />

Die geplanten Neuregelungen betreffen nur die geringfügig entlohnt Beschäftigten<br />

(Minijobber). Kurzfristig Beschäftigte sind nicht davon betroffen. Die geplanten<br />

Neuregelungen sollen übrigens auch <strong>für</strong> Minijobber in Privathaushalten gelten.<br />

Anhebung der Entgeltgrenze<br />

Nach gut 10 Jahren 400-Euro-Grenze soll diese ab 1.1.2013 um 50 Euro nach oben<br />

verschoben werden, so dass es dann 450-Euro-Jobber geben wird. Im Zuge dieser<br />

Anhebung soll sich auch der Gleitzonenbereich nach oben orientieren <strong>und</strong> dann im Bereich<br />

von 450,01 Euro <strong>und</strong> 850 Euro liegen. Maßgebend ist nach wie vor das regelmäßige<br />

Arbeitsentgelt im Monat.<br />

Rentenversicherungspflicht geplant<br />

Neben der Anhebung der MInijobgrenze wartet der Gesetzgeber aber noch mit der<br />

Einführung der Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) <strong>für</strong> Minijobs auf. Künftig soll ein<br />

Minijobber nämlich rentenversicherungspflichtig sein. Es sei denn er verzichtet ausdrücklich<br />

mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf diese RV-Pflicht.<br />

Diese Option zum Verzicht auf die RV-Pflicht wird im vorliegenden Gesetzentwurf als "Opt-<br />

Out" bezeichnet.<br />

Momentan läuft es hier genau umgekehrt. Derzeit kann sich Ihr Minijobber mit einer<br />

Verzichtserklärung voll rentenversicherungspflichtig machen, also "Opt-In". Doch dies ist nur<br />

bei r<strong>und</strong> 5 % der Minijobber der Fall, also eine absolute Ausnahme. Kommt es zu dieser<br />

Regelung, werden Sie im Lohnbüro künftig einen erhöhten Aufklärungsbedarf vermelden<br />

können. Es ist nämlich zu erwarten, dass Ihre Minijobber weiterhin ohne Abzüge - also<br />

rentenversicherungsfrei - arbeiten wollen. Die Neuregelung bedeutet dann <strong>für</strong> Sie, dass Sie<br />

die "Opt-Out-Erklärungen" bei sich archivieren müssen.<br />

Hier wird bereits in der Gesetzesbegründung erwartete, dass sich 90 % der Minijobber<br />

wieder befreien lassen. Es ist also durchaus erlaubt zu fragen, ob es sich hier um eine<br />

sinnvolle Regelung handelt oder einfach nur der Verwaltungsaufwand der Betriebe erhöht<br />

werden soll.<br />

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152


Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.7.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sein<br />

Entgelt beträgt im Juli 450 EUR.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der neuen Grenze ist er geringfügig entlohnt. ABER: Es besteht RV-Pflicht<br />

(Beitragsgruppenschlüssel „6100“)<br />

Beitragsberechnung:<br />

AG: (pauschal 15%): 450,- x 15% = 67,50 EUR<br />

AN: (3,9% Diff. 18,9%): 450,- x 3,9% =<br />

17,55 EUR<br />

85,05 EUR<br />

Der AG trägt darüber hinaus Pauschalbeiträge zur KV von 13 % (= 58,50 EUR - unverändert)<br />

Befreiung von der RV-Pflicht möglich<br />

Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, muss der Arbeitnehmer dem<br />

Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis erbringen. Also ein formloses Schreiben bzw. einen<br />

Vermerk im Personalfragebogen, dass auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird.<br />

Als Arbeitgeber sind Sie übrigens gefordert den Arbeitnehmer über diese Befreiungsoption<br />

zu informieren. Deshalb sollte sich ein entsprechender Passus in den Personalfragebögen<br />

finden.<br />

Hinweis:<br />

Der Personalfragebogen in Lohnabzug wird zu gegebener Zeit angepasst werden <strong>und</strong> einen<br />

entsprechenden Passus beinhalten.<br />

Meldungen<br />

Der Arbeitnehmer ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6100" zu melden, wenn er nicht auf<br />

die Befreiung verzichtet hat.<br />

Er ist mit „6500“ zu melden, wenn er sich hat befreien lassen (Opt-Out-Option).<br />

Mit der DEÜV-Anmeldung bei der Minijob-Zentrale beginnt eine Monatsfrist in der die<br />

Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag (durch die DEÜV-Anmeldung) widersprechen kann.<br />

Widerspricht die Minijobzentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung,<br />

dann gilt die Befreiung als erteilt (Fiktion des Befreiungsbescheids).<br />

Die Minijobzentrale informiert ggf. auch weitere Arbeitgeber, bei denen der zeitgleich eine<br />

Geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

153


Wirkung der Befreiung<br />

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen wird rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag<br />

des Beschäftigten beim Arbeitgeber vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb<br />

der Fristen (spätestens sechs Wochen) <strong>und</strong> über das Meldeverfahren der Minijobzentrale<br />

meldet <strong>und</strong> diese innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat. Bei einer späteren<br />

Meldung des Arbeitgebers wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, der auf den Ablauf der<br />

Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgt.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.3.2013 eine Beschäftigung <strong>und</strong> stellt am 15.3. den<br />

Befreiungsantrag beim Arbeitgeber.<br />

Arbeitgeber meldet am 2.4.2013 die Anmeldung („6500“) an die Minijob-Zentrale<br />

Ergebnis:<br />

Die Befreiung wirkt ab 1.3.2013<br />

Beispiel verspätete Anmeldung:<br />

Arbeitnehmer beginnt am 1.3.2013 <strong>und</strong> stellt am 15.3. den Antrag beim Arbeitgeber.<br />

Arbeitgeber meldet aber erst am 2.5. die Anmeldung (6500) an die Minijob-Zentrale.<br />

Ergebnis:<br />

Die Befreiung wirkt somit erst ab 1.7.2013.<br />

Monate März bis Juni sind mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ zu korrigieren.<br />

Liegt eine insgesamt geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigung vor, hat die Einzugsstelle<br />

die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über das Vorliegen der Befreiung <strong>und</strong> den<br />

Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung zu informieren. Da eine Befreiung <strong>für</strong> alle<br />

Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Befreiungszeitraumes gilt, sind die<br />

Entgeltabrechnungen der weiteren Arbeitgeber ggfs. zu korrigieren.<br />

Sonderfall selbstständig Pflegende<br />

Die bisherige Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kraft Gesetzes soll nicht mehr<br />

<strong>für</strong> geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten, sondern nur noch <strong>für</strong> die übrigen<br />

Personengruppen (selbständig Tätige, kurzfristig Beschäftigte <strong>und</strong> geringfügig Pflegende)<br />

bestehen bleiben. Hierbei soll es zudem dabei bleiben, dass geringfügig Pflegende<br />

versicherungsfrei sind, wenn die Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage auf den Monat bezogen die<br />

bisherige Grenze von 400 Euro nicht übersteigt.<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

154


Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage erhöht sich auf 175 Euro<br />

Die Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage geringfügig entlohnt Beschäftigte, die<br />

rentenversicherungspflichtig sind, beträgt künftig 175 Euro statt 155 Euro.<br />

Beispiel:<br />

Arbeitnehmer beginnt am 1.7.2013 eine Beschäftigung. Sein Entgelt beträgt 100 EUR. Es<br />

besteht RV-Pflicht.<br />

Lösung:<br />

AG: (pauschal 15%): 100,- x 15% = 15,00 EUR<br />

AN: (3,9% Diff. 18,9%):100.- x 3,9% =<br />

3,90 EUR<br />

AN: (18,9%) 75.- x 18,9% = 14,18 EUR<br />

33,08 EUR<br />

Fraglich ist derzeit noch wie bei Arbeitslosengeld I Empfängern verfahren wird, die unterhalb<br />

der 175 Euro Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage verdienen <strong>und</strong> sich nicht von der RV-Pflicht<br />

befreien lassen haben. Hier müsste ebenfalls die Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage von 175<br />

Euro greifen. Ob dies allerdings Auswirkungen auf die Hinzuverdienstgrenze (165 Euro) zum<br />

Arbeitslosengeld hat, ist noch nicht bekannt.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

155


Übergangsregelungen geplant<br />

Neben den beiden Neuregelungen wartet aber im Kleingedruckten des Gesetzes eine echte<br />

Herausforderung auf Sie: Die Übergangslösungen. Diese werden uns alle noch einige<br />

Kopfschmerzen bereiten, wenn sie wie geplant verabschiedet werden. Es geht dabei<br />

vornehmlich um folgende Problemstellungen durch die geänderte Rechtslage:<br />

• Entgeltbereich bis 400 Euro<br />

• Entgeltbereich zwischen 400 Euro bis 450 Euro<br />

• Entgeltbereich zwischen 800 Euro bis 850 Euro (nur Gleitzone)<br />

Es ist derzeit eine 2-jährige Übergangszeit <strong>für</strong> Ihre bestehenden Minijob-Fälle geplant. Das<br />

heißt, Sie sollen in den nächsten 2 Jahren altes <strong>und</strong> neues Recht parallel in Ihren<br />

Personalfällen pflegen, damit ein Bestandsschutz <strong>für</strong> die aktuellen Minijobber gegeben ist.<br />

Übergangsregelung<br />

Es besteht der Gr<strong>und</strong>satz, dass Abrechnungsfälle, die vor dem 1.1.2013 bestanden haben,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einen Bestandsschutz von zwei Jahren, also bis 31.12.2014 genießen.<br />

Entgeltbereich bis 400 Euro<br />

Hier galt bislang Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen <strong>und</strong> damit bleibt<br />

auch die RV-freiheit ab 2013 weiter bestehen. Dies gilt nach heutigem Stand unbegrenzt,<br />

solange die Voraussetzungen der alten Regelung (400,-EUR-Grenze) weiterhin vorliegen.<br />

Also auch über den Übergangszeitraum hinaus.<br />

Es besteht <strong>für</strong> die Arbeitnehmer weiterhin auf Antrag die Möglichkeit auf die<br />

Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten <strong>und</strong> somit rentenversicherungspflichtig zu werden<br />

(Opt-In) – alte Regelung. Hierzu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Verzicht auf<br />

die RV-Freiheit schriftlich mitteilen <strong>und</strong> der Arbeitgeber diese Verzichtserklöärung zu den<br />

Lohnunterlagen nehmen.<br />

Auch <strong>für</strong> diese Bestandsfälle ist die neue Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage in Höhe von 175<br />

EUR maßgebend.<br />

Bei Entgelterhöhung in den Bereich von 400 Euro bis 450 Euro gilt nach heutigem Stand:<br />

Durch die Entgelterhöhung über 400 Euro wird die nach altem Recht geltende 400-Euro-<br />

Grenze überschritten. Somit tritt nach altem Recht Versicherungspflicht ein. Da nach neuem<br />

Recht aber weiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegeben ist, gelten die (neuen<br />

Regelungen). Demnach ist der Beschäftigte grds. rentenversicherungspflichtig. ABER: Er<br />

kann sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.<br />

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Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

156


Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer hat bislang 400 Euro im Monat erhalten <strong>und</strong> war damit geringfügig entlohnt<br />

beschäftigt. Der Betrieb möchte die Ausweitung der Minijobgrenze nutzen <strong>und</strong> dem<br />

Arbeitnehmer ein höheres Entgelt zukommen lassen. Ab 1.1.2013 soll der Arbeitnehmer 420<br />

Euro im Monat verdienen.<br />

Bis 31.12.2012 -> geringfügig entlohnt, Beitragsgruppenschlüssel „6500“<br />

Ab 1.1.2013 -> Entgelt 420 Euro -> geringfügig entlohnt, aber grds. RV-Pflicht („6100“)<br />

Aber: Arbeitnehmer kann sich per Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen, dann wieder<br />

Beitragsgruppenschlüssel „6500“.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Hier sollten Sie sich von Ihrem Beschäftigten einen Befreiungsantrag vorlegen lassen <strong>und</strong><br />

diesen zu den Lohnunterlagen nehmen. Bislang ist noch nicht geklärt, in welcher Form die<br />

Minijob-Zentrale in diesen Fällen vom Befreiungsantrag erfahren soll.<br />

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157


Entgeltbereich von 400 Euro bis 450 Euro<br />

KV/PV: Für diesen Personenkreis bestand bislang Versicherungspflicht. Die Personen waren<br />

nach den Regelungen zur Gleitzone abzurechnen. Durch die neue Rechtslage besteht in<br />

diesem Entgeltbereich aber auch Versicherungsfreiheit (geringfügig entlohnt).<br />

Sofern <strong>für</strong> den Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) in<br />

der KV/PV besteht, bleibt die Versicherungspflicht im Rahmen der Übergangsregelungen<br />

bestehen (bis 31.12.2014).<br />

Es besteht aber eine Befreiungsmöglichkeit. Die Befreiung ist bei der zuständigen<br />

Krankenkasse zu stellen. (§ 7 Abs. 3 SGB V n.F.)<br />

AV-Pflicht bleibt bis 31.12.2014 erhalten, es sei denn das Arbeitsentgelt sinkt während dieser<br />

Zeit auf unter 400 EUR. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit sich von der<br />

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreien zu lassen. Der Antrag ist bei<br />

der Arbeitsagentur zu stellen (§ 444 SGB III n. Fassung).<br />

Die Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis zur Rechtsänderung mehr als<br />

geringfügig beschäftigt <strong>und</strong> damit in den Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung<br />

einbezogen waren. Der Versicherungsschutz soll <strong>für</strong> diese Beschäftigung – auch unter den<br />

bisherigen beitragsrechtlichen Bedingungen – übergangsweise <strong>für</strong> bis zu zwei Jahre<br />

aufrechterhalten werden. Es besteht somit ein Optionsrecht auf Befreiung von der<br />

Versicherungspflicht.<br />

RV: Die geringfügig entlohnt Beschäftigten unterliegen mit der Neuregelung grds. der<br />

Rentenversicherungspflicht (es sei denn ein Befreiungsantrag wird gestellt). Die bisherige<br />

Versicherungsfreiheit gilt nicht mehr <strong>für</strong> geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber),<br />

sondern nur noch <strong>für</strong> selbstständig Tätige, Kurzfristige <strong>und</strong> geringfügig Pflegende, wenn das<br />

Monatsentgelt die bisherige Grenze von 400 Euro nicht übersteigt.<br />

Arbeitnehmer in dem Entgeltbereich von 400 bis 450 Euro waren bislang<br />

versicherungspflichtig, sodass diese Versicherungspflicht grds. weiterbesteht. Durch die<br />

Rechtsänderung bleibt die RV-Pflicht auch über den 31.12.2014 hinaus bestehen. Sie<br />

können sich aber beim RV-Träger davon befreien lassen.<br />

Fraglich in diesem Zusammenhang ist derzeit: Hat sich der Arbeitnehmer von der RV-Pflicht<br />

aufgr<strong>und</strong> des Bestandsschutzes befreien lassen, dann greifen die Neuregelungen <strong>für</strong><br />

Minijobber. Hier besteht jetzt aber auch RV-Pflicht, sodass er sich nun erst durch einen<br />

Befreiungsantrag beim Arbeitgeber von RV-Pflicht befreien lassen kann.<br />

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158


Gleitzone 2013 kommt mit Übergangsregelungen<br />

Die neue Formel <strong>für</strong> die Gleitzone ab 1.1.2013 wird umfangreiche Übergangsregelungen mit<br />

sich bringen. Aber auch die Gleitzonenformel soll sich durch die Neuregelung des<br />

Gleitzonenbereichs ändern.<br />

Bei neuen Beschäftigungsverhältnissen, die ab dem 1.1.2013 beginnen, soll es ganz einfach<br />

sein: Es gilt die neue Gleitzonenformel, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt innerhalb<br />

der neuen Gleitzonenspanne von 450,01 EUR bis 850 EUR liegt.<br />

Neue Gleitzonenformel<br />

Für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab 2013 neu aufgenommen werden gilt die neue<br />

Gleitzonenformel, wenn das regelmäßige Entgelt im Bereich zwischen 450,01 bis 850,00<br />

EUR liegt.<br />

Neue Gleitzonenformel: 1,2694 x AE – 229,005<br />

Die neue Formel gilt <strong>für</strong> alle Neu-Beschäftigungen ab 1.1.2013 sowie Bestandsfälle im<br />

Entgeltbereich zwischen 450,01 – 800,00 EUR.<br />

Die alte Gleitzonenformel: 1,2395 x AE – 191,60 (<strong>für</strong> 2013) gilt <strong>für</strong> Übergangsfälle<br />

(Bestandsschutz) im Entgeltbereich zwischen 400,01 Euro <strong>und</strong> 450 Euro.<br />

Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Entgelte aus mehreren<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen <strong>für</strong> diese Prüfung zu addieren. Die<br />

Krankenkassen melden monatlich die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage bei mehrfachbeschäftigten<br />

Arbeitnehmer in der Gleitzone. Allerdings erfolgen diese Rückmeldungen bislang noch nicht<br />

von allen Krankenkassen. Die Kassen bemühen sich hier den gesetzlichen Anforderungen<br />

künftig zu genügen.<br />

Für Beschäftigungen im Gleitzonenbereich von 450 Euro bis 800 Euro gilt die neue<br />

Gleitzonenformel.<br />

Arbeitnehmer, die noch unter die Alt-Regelungen fallen, können von ihrem Arbeitgeber<br />

verlangen nach der neuen Gleitzonenformel berechnet zu werden. Da diese zu einer<br />

geringeren beitragspflichtigen Einnahme führt, ist davon auszugehen, dass sich die<br />

Arbeitnehmer da<strong>für</strong> entscheiden werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer dies dem<br />

Arbeitgeber schriftlich mitteilen.<br />

ISP GbR<br />

Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />

159


Übergangsfälle<br />

Entgelt zwischen 400,01 <strong>und</strong> 450,00 EUR<br />

Dieser Personenkreis fällt bislang unter die Gleitzonenregelung (nach altem Recht). Trotz<br />

der neuen Minijob-Grenze bis 450,00 EUR bleiben diese Arbeitnehmer, die am 31.12.2012<br />

bereits kranken- pflege-, renten- <strong>und</strong> arbeitslosenversicherungspflichtig sind, längstens bis<br />

zum 31.12.2014 (Übergangsregelung) weiterhin versicherungspflichtig zu diesen<br />

Versicherungszweigen. Im Rahmen der Übergangsregelung ist die alte Gleitzonenformel<br />

weiter anzuwenden.<br />

Voraussetzung ist dazu, dass in den einzelnen Versicherungszweigen auch weiterhin<br />

Versicherungspflicht besteht. Diese endet, wenn das Arbeitsentgelt unter die 400 EUR-<br />

Grenze sinkt oder zur Krankenversicherung die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Familienversicherung erfüllt wären.<br />

Durch die unterschiedliche Beurteilung in den Zweigen kann es daher durchaus zu<br />

unterschiedlichen Ergebnissen in den verschiedenen Versicherungszweigen kommen.<br />

Außerdem sollen die Betroffenen auf Antrag die Übergangsregelung <strong>für</strong> die Minijobs<br />

abwählen können (ausgenommen davon bleibt die Rentenversicherungspflicht).<br />

Endet die Versicherungspflicht, wird die Gleitzone zu diesen Versicherungszweigen nicht<br />

mehr angewendet. Stattdessen gelten dann die Regelungen <strong>für</strong> Minijobs.<br />

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160


Entgelt zwischen 450,01 <strong>und</strong> 800 EUR<br />

Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt im Jahre 2013 zwischen<br />

450,01 <strong>und</strong> 800,00 EUR ist die Sache einfach: Es ist die neue Gleitzonenregelung<br />

anzuwenden. Dies wird vermutlich auf den Großteil der derzeitig bestehenden<br />

Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zutreffen.<br />

Entgelt oberhalb von 800,00 EUR<br />

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb von<br />

800 EUR beschäftigt sind, gilt die Gleitzonenregelung bislang nicht, da die Entgeltspanne bis<br />

Ende 2012 bei 800 Euro endet.<br />

Wird in einer laufenden Beschäftigung ab dem 1.1.2013 ein monatliches Entgelt zwischen<br />

800,01 <strong>und</strong> 850,00 EUR erzielt, bleibt es auch dabei. Die Gleitzonenregelung wird nicht<br />

angewendet <strong>und</strong> die Beiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />

ermittelt.<br />

Ein Ablauf dieser Regelung ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. Dies würde dazu führen,<br />

dass die Gleitzone in diesen Fällen bei durchgehend bestehenden<br />

Beschäftigungsverhältnissen bis zu deren Beendigung nicht angewendet wird.<br />

Die neue Gleitzonenformel in der Fassung ab 2013 kann allerdings genutzt werden, wenn<br />

der Arbeitnehmer dies bei seinem Arbeitgeber schriftlich beantragt. Da es <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />

finanziell günstig ist, die Gleitzone anzuwenden, wird mit einer Vielzahl solcher Anträge zu<br />

rechnen sein.<br />

Eine solche Erklärung ist nur bis zum 31.12.2014 <strong>und</strong> immer nur mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft<br />

möglich. Das Verfahren <strong>für</strong> Anträge, die bereits ab 1.1.2013 gelten sollen, ist aber laut<br />

Gesetz derzeit noch offen.<br />

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161


Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />

Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />

• Qualifizierter i Meldedialog<br />

di l<br />

• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />

• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />

Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />

Sonstige Änderungen<br />

• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />

• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />

• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />

• Sozialausgleich 2013<br />

• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />

Rechenwerte 2013<br />

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Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016<br />

• Lohnnachweis in Papierform bleibt noch weiterhin bestehen<br />

• Ursprüngliche Verlängerung von 2012 auf 2014<br />

• Neue Verlängerung bis 2016<br />

• Qualität der Angaben in den DEÜV-Meldungen reicht nicht aus.<br />

• Auch die Einführung von UV-Meldegründen, in den Fällen, in denen<br />

ein UV-Entgelt in Höhe von 0,00 EUR gemeldet wird, reicht<br />

anscheinend nicht aus.<br />

• Weitere Anpassungen können nicht ausgeschlossen werden.<br />

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162


Neue BKK-Annahmestelle zum 1. Juli 2013<br />

• Start zum 1. 7. 2013<br />

• Mobil ISC GmbH<br />

• Für Versicherte der<br />

• BKK Mobil Oil<br />

• BKK vor Ort<br />

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Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />

• Bisher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer<br />

Lebendorganspende, weil Arbeitsunfähigkeit nicht „unverschuldet“<br />

war.<br />

• Neu seit 1.8.2012: Entgeltfortzahlungsanspruch besteht <strong>für</strong><br />

6 Wochen, wenn AN eine Organspende leistet.<br />

• Erstattet werden 100 % der Arbeitgeberaufwendungen <strong>für</strong><br />

• geleistete Entgeltfortzahlung <strong>und</strong><br />

• die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung<br />

• Antrag ist direkt bei der Krankenkasse des Organempfängers zu<br />

stellen. Erstattungsverfahren läuft nicht über die Ausgleichskassen.<br />

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Sozialausgleich 2013<br />

• Den Sozialausgleich gibt es auch 2013!<br />

• Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird allerdings wie in diesem<br />

Jahr auch <strong>für</strong> 2013 auf 0,00 EUR festgelegt.<br />

• Deshalb kommt der Sozialausgleich praktisch nicht zum Tragen.<br />

• GKV mit Überschüssen<br />

• Erste Krankenkassen zahlen Prämien aus<br />

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Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />

• Das Jahressteuergesetz 2013 sieht insbesondere folgende<br />

Änderungen vor:<br />

• Teilweise Steuerpflicht <strong>für</strong> freiwilligen Wehrdienst /<br />

B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />

• Vergünstigung <strong>für</strong> Elektrofahrzeuge als Dienstwagen<br />

• Lohnsteuerfreibeträge <strong>für</strong> zwei Jahre<br />

• Gesetzgebungsverfahren:<br />

• 26.10.2012: 2./.3. Lesung B<strong>und</strong>estag<br />

• 08.11.2012: Finanzausschuss B<strong>und</strong>esrat<br />

• 23.11.2012 : Beschluss B<strong>und</strong>esrat<br />

• 01.01.2013: Inkrafttreten<br />

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Beiträge zur Sozialversicherung<br />

Eingang des Beitragsnachweises (Fünftletzter Bankarbeitstag)<br />

Jan. Feb. März April Mai Juni<br />

25. 22. 22. 24. 27. 24.<br />

Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />

25. 26. 24. 24./25. 25. 19.<br />

Zahlungseingang (Drittletzter Bankarbeitstag)<br />

Jan. Feb. März April Mai Juni<br />

29. 26. 26. 26. 29. 26.<br />

Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />

29. 28. 26. 28./29. 27. 23.<br />

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Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung 3.937,50 EUR 47.250,00 EUR<br />

Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

West 5.800,00 EUR 69.600,00 EUR<br />

Ost 4.900,00 EUR 58.800,00 EUR<br />

JAE-Grenze<br />

Allgemein 4.350,00 EUR 52.200,00 EUR<br />

Bestandsschutz (31.12.2002) 3.937,50 EUR 47.250,00 EUR<br />

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Höchstbeitragszuschuss<br />

Krankenversicherung mit Krankengeld<br />

Krankenversicherung ohne Krankengeld<br />

Pflegeversicherung<br />

287,44 EUR<br />

275,63 EUR<br />

40,36 EUR bzw. 20,67 EUR (Sachsen)<br />

Weitere Grenzwerte<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Geringverdienergrenze<br />

450,00 EUR<br />

325,00 EUR<br />

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Beitragssätze<br />

Krankenversicherung AG AN<br />

allgemein 15,50 % 7,30 % 8,20 %<br />

ermäßigt 14,90 % 7,00 % 7,90 %<br />

Rentenversicherung 18,90 % 9,45 % 9,45 %<br />

Arbeitslosenversicherung 3,00 % 1,50 % 1,50 %<br />

Pflegeversicherung 2,05 % 1,025 % 1,025 %<br />

Sachsen 205% 2,05 0,525 % 1,525 %<br />

Beitragszuschlag Kinderlose 0,25 % - 0,25 %<br />

Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,15% -<br />

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Lohnnachweis weiter nicht elektronisch<br />

Die DEÜV-Meldungen wurden um die Daten zur Unfallversicherung erweitert. Ziel war es<br />

seinerzeit den Papier-Lohnnachweis durch ein elektronisches Verfahren abzulösen.<br />

Nachdem dieses bereits <strong>für</strong> 2012 angekündigt worden ist, kann auch die Umsetzung im Jahr<br />

2014 nicht erfolgen. Als Begründung wird hier die schlechte Datenqualität angeführt.<br />

Nun soll der Papier-Lohnnachweis ab 2016 nicht mehr genutzt werden müssen.<br />

Bis dahin haben Sie als Betriebe weiterhin die Doppelbelastung mit der Weitergabe der UV-<br />

Daten in den SV-Meldungen sowie die Abgabe des jährlichen Lohnnachweises.<br />

Neue Datenannahmestelle ab Juli 2013 – Mobil ISC GmbH<br />

Die BKK Mobil Oil <strong>und</strong> die BKK vor Ort nutzen ab 1.7.2013 eine eigene Datenannahmestelle<br />

<strong>für</strong> den Datenversand. Hiermit spalten sich die beiden Kassen vom Verfahren über den BKK<br />

B<strong>und</strong>esverband ab.<br />

Lohnabzug wird die neue Datenannahmestelle künftig integrieren. Daher brauchen Sie sich<br />

um die Umstellung nicht zu kümmern. Dies wird programmseitig geschehen.<br />

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Seit 1.8.2012 regelt neues Transplantationsgesetz Entgeltfortzahlung bei<br />

Lebendspendern<br />

Bislang galten die Regelungen zu den Entgeltfortzahlungsansprüchen nicht <strong>für</strong> Ihre<br />

Arbeitnehmer, wenn Sie eine Lebendorganspende gegeben haben. Doch dies hat sich<br />

seit 1.8.2012 mit dem "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" geändert.<br />

Nun haben Ihre Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit aufgr<strong>und</strong> einer Lebendspende<br />

einen Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 6 Wochen.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz: Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer<br />

Entgeltfortzahlung <strong>und</strong> Sie als Arbeitgeber die Aufwendungen aus der Umlagekasse U1<br />

erstattet galt bislang nicht <strong>für</strong> Organspender. Doch nun erhalten auch "Lebendspender" das<br />

Entgelt weitergezahlt. Seit 1.8.2012 gibt es eine entsprechende Vorschrift. Danach leisten<br />

Sie als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Arbeitnehmer aufgr<strong>und</strong> einer Organspende<br />

im Sinne des Transplantationsgesetzes nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu<br />

erbringen.<br />

Die Regelungen zur Entgeltfortzahlungsverpflichtung an Feiertagen gelten auch <strong>für</strong> diese<br />

Fälle. Auch die Vorerkrankungszeiten berücksichtigen Sie bei Organspenden, wenn diese<br />

auf der (geplanten) Organspende beruhen. Setzen Sie sich dazu mit der Krankenkasse des<br />

Arbeitnehmers in Verbindung. Hierzu erarbeiten die Krankenkassen derzeit ein Verfahren,<br />

um hier einheitlich vorzugehen.<br />

100 % Erstattung<br />

Anders als bei normalen Krankheitsfällen erhalten Sie Ihre Erstattung Ihrer<br />

Arbeitgeberaufwendungen nicht durch die Umlagekasse U1 im Rahmen des<br />

Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG), sondern direkt von der Krankenkasse des<br />

Organempfängers. Sie müssen da<strong>für</strong> einen Antrag bei der Krankenkass stellen.<br />

Hier ist besonders positiv zu bewerten, dass Sie bei Organspenden nicht nur die kompletten<br />

Entgeltfortzahlungsleistungen zu 100% erhalten, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge zur<br />

Sozialversicherung von der Krankenkasse erstattet bekommen. Dieser Erstattungsanspruch<br />

gilt auch gegenüber eines privaten Krankenversicherungsunternehmens <strong>und</strong> anderen<br />

Krankenabsicherung, z.B. des B<strong>und</strong>es.<br />

Informationen muss Arbeitnehmer liefern<br />

Da Sie als Arbeitgeber von einer Organspende im Zweifel nichts erfahren, ist Ihr<br />

Arbeitnehmer verpflichtet, Sie mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Ihr<br />

Arbeitnehmer muss Ihnen also die Krankenkasse des Organempfängers mitteilen, damit Sie<br />

die Erstattungen beantragen können.<br />

Da Organspenden nur innerhalb der Familie oder an Personen zu denn en ein besonderes<br />

Vertrauensverhältnis besteht erfolgen dürfen, werden diese Informationen beim<br />

Arbeitnehmer vorliegen bzw. problemlos in Erfahrung gebracht werden können.<br />

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Kein Sozialausgleich 2013<br />

Nachdem sich die Medienberichte häufen, dass die Krankenkassen milliardenschwere<br />

Überschüsse erzielt haben, ist auch <strong>für</strong> das Jahr 2013 nicht mit einem Zusatzbeitrag zu<br />

rechnen.<br />

Einige Krankenkassen haben bereits angekündigt Prämien an Ihre Mitglieder auszuzahlen.<br />

Hier sind Summen zwischen 65,- <strong>und</strong> 100,- Euro pro Mitglied im Gespräch.<br />

Erhöhung der Pauschalen Ehrenamt <strong>und</strong> Übungsleiter<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat neue Pauschalen zur steuerfreien Entschädigung <strong>für</strong> Übungsleiter<br />

<strong>und</strong> Ehrenamtsinhaber verabschiedet. Damit steigt auch der Vergütungsspielraum<br />

entsprechender Minijobs in der Sozialversicherung.<br />

Das Steuerrecht verschafft ehrenamtlich Tätigen <strong>und</strong> Übungsleitern einen kleinen<br />

steuerlichen Vorteil: das Engagement in gemeinnützigen Organisationen ermöglicht einen<br />

steuerfreien Verdienst von derzeit 500 EUR im Rahmen der Ehrenamtspauschale bzw. 2.100<br />

EUR Pauschale bei Übungsleitern pro Jahr.<br />

Entwurf eines „Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ vorgelegt,<br />

der die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Entfaltung ehrenamtlichen Engagements <strong>und</strong><br />

dessen gesellschaftliche Anerkennung weiter fördern soll. Konkret soll das zu höheren<br />

Pauschalbeträgen ab 2013 führen: Die Übungsleiterpauschale wird auf 2.400 EUR (§ 3 Nr.<br />

26 EStG) <strong>und</strong> die Ehrenamtspauschale auf 720 EUR jährlich angehoben. Das<br />

B<strong>und</strong>eskabinett hat den Gesetzentwurf am 24.10.2012 bereits verabschiedet.<br />

Anwendungsgebiete <strong>für</strong> die Pauschalen<br />

Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberuflich Tätige<br />

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit,<br />

• in einer künstlerische Tätigkeit <strong>und</strong><br />

• in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.<br />

Die Ehrenamtspauschale kommt <strong>für</strong> alle Tätigkeiten von Personen im gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Betracht, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Freibetrag<br />

von 2.400 EUR nur deshalb nicht erfüllen, weil sie keine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit<br />

als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ausüben (§ 3 Nr. 26a EStG).<br />

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Martin Friedhoff<br />

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Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />

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