und Schulungsservice für Personalbüros - dataline
und Schulungsservice für Personalbüros - dataline
und Schulungsservice für Personalbüros - dataline
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Eine Schulung der ISP GbR<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong>
Impressum:<br />
Rechtsänderungen im Lohnbüro 2012/2013<br />
Herausgeber:<br />
ISP GbR<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Martin Friedhoff <strong>und</strong> Marc Wehrstedt<br />
Kontakt: schulung@<strong>dataline</strong>.de<br />
Verantwortlich <strong>für</strong> den Inhalt:<br />
ISP GbR<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Martin Friedhoff <strong>und</strong> Marc Wehrstedt<br />
Korrektorat: Alexandra Wehrstedt<br />
Die Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte liegen bei der ISP GbR. Die Texte<br />
sind sorgfältig <strong>und</strong> nach bestem Wissen <strong>und</strong> Gewissen aufbereitet. Rechtsfolgen lassen sich<br />
hiervon allerdings nicht ableiten.<br />
Redaktionsschluss: November 2012<br />
(2. Auflage)<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
Elster-Lohn-II-Verfahren<br />
- Gestreckte Einführungsphase<br />
- Musterschreiben <strong>und</strong> Anträge<br />
- FAQs<br />
- BMF Einführungsschreiben<br />
- Leitfaden <strong>für</strong> Personalbüro<br />
- Freibeträge<br />
4<br />
25<br />
34<br />
44<br />
87<br />
101<br />
Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren<br />
- Qualifizierter Meldedialog<br />
- Problemfeld Unfallversicherung<br />
- AAG Erstattungsanträge<br />
110<br />
133<br />
142<br />
Reform der Minijobs <strong>und</strong> der Gleitzone<br />
- Anhebung der Grenzwerte<br />
- Übergangsregelungen<br />
144<br />
156<br />
Weitere Änderungen zum Jahreswechsel<br />
- Kein elektronischer Lohnnachweis<br />
162<br />
- Neue Datenannahmestelle<br />
- Transplantationsgesetz<br />
- Rechengrößen 2013<br />
Weitere Informationen<br />
Bestellformular ISP News 170<br />
Lohn ABC 2013 171<br />
Weitere Schulungsangebote finden Sie unter<br />
http://www.<strong>dataline</strong>.de/sites/Anmeldung<strong>und</strong>Termine.html<br />
Unsere nächsten Schulungsveranstaltungen finden im Januar/Februar 2013 statt. Die<br />
Termine werden voraussichtlich Ende November 2012 zur Verfügung stehen.<br />
Wenn Sie eine Schulung bei Ihnen im Betrieb wünschen oder eine Online-Schulung, so<br />
kontaktieren Sie uns bitte unter schulung@<strong>dataline</strong>.de.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
3
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />
Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />
• Qualifizierter i Meldedialog<br />
di l<br />
• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />
• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />
Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />
Sonstige Änderungen<br />
• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />
• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />
• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />
• Sozialausgleich 2013<br />
• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />
Rechenwerte 2013<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ELStAM – Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale<br />
• Steuerklasse<br />
• Faktorverfahren bei Steuerklasse IV<br />
• Kirchensteuermerkmal<br />
• ggf. Kirchensteuermerkmal des Ehegatten<br />
• Zahl der Kinderfreibeträge <strong>und</strong> evt.<br />
• persönliche Frei- <strong>und</strong> Hinzurechnungsbeträge<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
4
Start der elektronischen Steuerkarte<br />
• Offizieller Starttermin: 1. November 2012 mit Wirkung ab 1.1.2013. 1 • Lohnsteuerabzugsmerkmale werden ab 2013 mit einer getreckten<br />
Einführung elektronisch zur Verfügung gestellt (ELStAM).<br />
• Gestreckte Einführung heißt, dass in 2013 mindestens ein<br />
Abrechnungszeitraum mit ELStAM abgerechnet werden muss, also<br />
spätestens mit dem Abrechnungsmonat Dezember 2013.<br />
• Umstellung auf das neue Verfahren im Einführungszeitraum<br />
• möglichst <strong>für</strong> alle AN einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte zum<br />
selben Zeitpunkt.<br />
• AN oder AN-Gruppen können jedoch auch einzeln zu<br />
unterschiedlichen Zeitpunkten übernommen werden.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Start der elektronischen Steuerkarte<br />
• Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigungen (2011, 2012,<br />
2013) gelten bis zur tatsächlichen Umstellung als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den<br />
Steuerabzug (ggf. auch Mitteilungsschreiben oder sonstige<br />
Papierbescheinigungen des Finanzamtes).<br />
• Sämtliche Papierdokumente sind weiterhin auch nach dem Einstieg<br />
in das ELStAM-Verfahren im Lohnbüro aufzubewahren <strong>und</strong> bei<br />
Ende der Beschäftigung dem AN auszuhändigen.<br />
• Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte <strong>und</strong> der<br />
Ersatzbescheinigungen bis Ablauf des Jahres 2014.<br />
• Wenn Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung verloren sind,<br />
stellt Finanzamt <strong>für</strong> 2013 eine neue Ersatzbescheinigung aus.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
5
Start der elektronischen Steuerkarte<br />
• Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende in 2013 kann der AG bis<br />
zur Umstellung auf die ELStAM weiterhin anwenden.<br />
• Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende besagt:<br />
• AG kann ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder<br />
Ersatzbescheinigung Steuerklasse I unterstellen.<br />
• Azubi muss dazu Geburtsdatum, Steuer-ID,<br />
Religionszugehörigkeit mitteilen <strong>und</strong> schriftlich bestätigen,<br />
dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />
• Wurde Vereinfachungsregelung auch schon in 2011 <strong>und</strong>/oder 2012<br />
angewendet, reicht eine schriftliche Bestätigung des<br />
Auszubildenden, dass es sich auch 2013 um sein erstes<br />
Dienstverhältnis handelt.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Start der elektronischen Steuerkarte<br />
• Beschäftigte sollten über den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung<br />
der ELStAM informiert werden (Musterschreiben)<br />
• Ab erstmaligen Abruf sind die ELStAM-Daten gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> den<br />
nächst folgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.<br />
• Eine erneute Anwendung der Steuermerkmale aus den<br />
Papierbescheinigungen ist dann gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr möglich.<br />
• Weichen die ELStAM-Daten von denen der Papierbescheinigungen<br />
ab, besteht keine Korrekturpflicht <strong>für</strong> die AG.<br />
• Der AG muss mit Steuerklasse VI abrechnen, wenn AN schuldhaft<br />
keine Steuer-ID <strong>für</strong> den Abruf vorlegt oder der Abruf gesperrt wurde.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
6
Start der elektronischen Steuerkarte<br />
• Einmaliger Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen<br />
ELStAM durch den AG möglich, z.B. wegen fehlerhafter ELStAM.<br />
• Für 6 Monate können dann weiter die Merkmale der<br />
Papierbescheinigungen <strong>für</strong> den Steuerabzug verwendet werden.<br />
• Auch dann, wenn die 6 Monate über das Ende des<br />
Einführungszeitraums (31.12.2013) hinaus gehen.<br />
• Verzögerte Anwendung nur mit Zustimmung des AN.<br />
• Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen ELStAM<br />
(Vordruck).<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Start der elektronischen Steuerkarte<br />
• Finanzamt erstellt besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug, wenn ELStAM unzutreffende Angaben beinhalten.<br />
• AG-Abruf der ELStAM wird dann <strong>für</strong> den dort angegeben Zeitraum<br />
gesperrt (Vollsperrung).<br />
• AG darf die Steuermerkmale dieser Besonderen Bescheinigung<br />
verwenden, wenn ihm die Steuerkarte 2010 oder eine<br />
Ersatzbescheinigung g vorliegt.<br />
• Spätestens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums hat der AG die<br />
erstmals abgerufenen ELStAM anzuwenden, wenn keine geänderten<br />
ELStAM mitgeteilt oder über die Besondere Bescheinigung<br />
vorgelegt werden.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
7
Datenschutz<br />
• Arbeitnehmer können auf Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt<br />
konkrete Arbeitgeber <strong>für</strong> den Abruf ihrer ELStAM benennen oder<br />
ausschließen (Positivliste/ Teilsperrung/ Vollsperrung).<br />
• Bekommt ein Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> einer Sperrung <strong>für</strong> die<br />
Lohnsteuerberechnung keine Daten seines Arbeitnehmers<br />
bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse<br />
6 zu besteuern.<br />
• Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind <strong>und</strong> welche<br />
Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können<br />
die Arbeitnehmer jederzeit einsehen.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Änderungen <strong>für</strong> den Beschäftigten<br />
• Freibeträge müssen <strong>für</strong> 2013 neu beantragt werden, damit Sie im<br />
ELStAM-Verfahren bereitgestellt werden können (Musterinfo).<br />
• Für die Übernahme der Freibeträge aus 2012 nach 2013 kann ein<br />
vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden<br />
(siehe Anlage).<br />
• Aktuell gespeicherte eigene ELStAM können künftig vom registrierten<br />
AN jederzeit auf dem ElsterOnline-Portal eingesehen werden.<br />
• Änderungen sind gegenüber dem FA zu beantragen (Formular).<br />
• Änderungen stehen dem AG mit der jeweils nächsten Änderungsliste<br />
dann <strong>für</strong> die Abrechnung zur Verfügung.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
8
Abruf nur mit Steuer-ID-Nummer des AN<br />
• Steuer-ID amtlichen Unterlagen entnehmen (Steuerkarte 2010 oder<br />
Ersatz-/Papierbescheinigungen).<br />
• AG kann diese nicht online <strong>für</strong> AN abrufen.<br />
• Liegt Steuer-ID nicht vor <strong>und</strong> wird sie vom AN schuldhaft nicht<br />
mitgeteilt, muss nach Steuerklasse VI gerechnet werden.<br />
• Trifft AN kein Verschulden, dann kann AG <strong>für</strong> drei Monate die<br />
voraussichtlichen familiengerechten Steuermerkmale anwenden.<br />
• Wurde einem AN bislang keine Steuer-ID mitgeteilt (z.B. AN lebt im<br />
Ausland), dann können keine ELStAM abgerufen werden. AG erhält<br />
Ersatzbescheinigung <strong>und</strong> übermittelt die LStB mit der eTIN.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Praktische Umsetzung<br />
• Registrierung durch den Arbeitgeber im ELSTER Online-Portal<br />
• Vorhandenes Authentifizierungs-Zertifikat kann <strong>für</strong> Verfahren<br />
verwendet werden.<br />
• Empfohlen wird ein Organisationszertifikat.<br />
• Gültigkeit überprüfen <strong>und</strong> ggf. verlängern.<br />
• Zur Sicherstellung, dass nur befugte Arbeitgeber solche Abrufe<br />
tätigen.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
9
Praktische Umsetzung<br />
• Arbeitnehmer liefert seinem Arbeitgeber folgende Informationen:<br />
• Geburtsdatum<br />
• Steuer-ID-Nummer<br />
• Angabe, ob Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis<br />
• Hauptbeschäftigung kann zum Starttermin unterstellt werden, wenn<br />
der AN bis zum Einstieg in das Verfahren mit Steuerklasse I bis V<br />
abgerechnet wurde.<br />
• Arbeitgeber ruft mit diesen Daten zu Beginn des Verfahrens die<br />
• ELStAM <strong>für</strong> alle Beschäftigten, <strong>für</strong> die die Lohnsteuer nicht<br />
pauschal versteuert wird, bei der Finanzverwaltung ab.<br />
• Kein Abruf <strong>für</strong> Minijobber <strong>und</strong> Kurzfristige, wenn pauschal<br />
versteuert.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Praktische Umsetzung<br />
• Die Anmeldung als abrufender Betrieb <strong>für</strong> die elektronischen<br />
ELStAM übernimmt Lohnabzug.<br />
• Voraussetzung: Authentifizierung ist in Olümp hinterlegt.<br />
• Der Abruf der ELStAM erfolgt direkt aus den Stammdaten.<br />
• Bei der Erstanmeldung werden alle Steuermerkmale angefordert.<br />
Diese werden gr<strong>und</strong>sätzlich erst einen Tag nach der Anmeldung<br />
bereitgestellt.<br />
• Veränderungen der ELStAM im laufenden Verfahren werden durch<br />
monatliche Änderungslisten von der Finanzverwaltung mitgeteilt.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
10
Praktische Umsetzung<br />
• Die Änderungslisten werden am letzten Werktag jeden Monats<br />
generiert <strong>und</strong> stehen bis spätestens zum 5. Arbeitstag des<br />
Folgemonats zum künftigen Abruf bereit. Das gilt auch dann, wenn<br />
sich keine Änderungen ergeben haben.<br />
• Die monatlichen Änderungslisten müssen von den Arbeitgebern<br />
zwingend abgerufen werden.<br />
• Lohnabzug wird soweit möglich die Änderungslisten automatisiert<br />
einlesen <strong>und</strong> verarbeiten (Internet vorausgesetzt).<br />
• Monatliche Änderungslisten werden <strong>für</strong> jeden AG bis zum 28.2. des<br />
Folgejahres vorgehalten.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Praktische Umsetzung – Neuanmeldung<br />
• Frühestens ab dem Tag des Beginns der Beschäftigung wird der AN<br />
zum ELStAM-Abruf angemeldet.<br />
• Eine Anmeldung <strong>für</strong> die Zukunft ist somit nicht möglich.<br />
• Anmeldung spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.<br />
• Gemeldet wird auch ein Referenzdatum (= Datum, ab dem ELStAM<br />
geliefert werden sollen).<br />
• Gilt auch <strong>für</strong> AN im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI).<br />
• AN sollte über den erstmaligen Abruf informiert werden (siehe<br />
Muster-Infoschreiben)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
11
Praktische Umsetzung – Neuanmeldung<br />
• Eine Neuanmeldung <strong>für</strong> das gesamte Personal kann in folgenden<br />
Fällen erfolgen:<br />
• Erstabruf der ELStAM-Daten zum Verfahrensstart.<br />
• Wechsel des Datenübermittlers (Dienstleister oder<br />
Steuerberater)<br />
• Verlust der Steuerdaten auf Antrag beim Finanzamt<br />
• In all diesen Fällen werden die kompletten ELStAM geliefert.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Beispiel: Anmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung<br />
Anmeldung ELStAM:<br />
15.02.13<br />
Beginn:<br />
i<br />
01.03.13<br />
Tag der Anmeldung am 15.02.13<br />
Anmeldung zum 01.03.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Fehler „Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn möglich“<br />
Beispiel: Anmeldung spätestens 6 Wochen nach Beginn<br />
Beginn:<br />
01.03.13<br />
Anmeldung ELStAM:<br />
15.03.13<br />
Tag der Anmeldung am 15.03.13<br />
Anmeldung zum 01.03.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.03.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
12
Beispiel: Anmeldung später als 6 Wochen nach Beginn<br />
Beginn:<br />
i Anmeldung ELStAM:<br />
01.03.13<br />
25.05.13<br />
Tag der Anmeldung am 25.05.13<br />
Anmeldung zum 01.03.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 25.05.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Praktische Umsetzung – Änderungslisten<br />
• AG sind verpflichtend, Änderungslisten <strong>für</strong> jeden Monat abzuholen.<br />
• Diese Listen werden ggf. automatisiert von Lohnabzug abgerufen.<br />
• Auf manuelle Anforderung ist der Abruf jederzeit möglich.<br />
• Änderungen werden gr<strong>und</strong>sätzlich mit der nächsten Abrechnung<br />
berücksichtigt.<br />
• Änderungen sind auch rückwirkend möglich (evt. Aufrollung). Die<br />
ELStAM beinhalten deshalb ein Gültigkeitsdatum <strong>für</strong> die jeweiligen<br />
Änderungen.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
13
Praktische Umsetzung – Abmeldungen<br />
• Bei Ende der Beschäftigung ist eine Abmeldung vom ELStAM-Abruf<br />
unverzüglich zu erstellen.<br />
• Eine Abmeldung kann nicht vor dem Tag des Beschäftigungsendes<br />
erfolgen.<br />
• Eine Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Abruf bislang<br />
gesperrt war.<br />
• Bei einer Abmeldung wird das Referenzdatum der letzten<br />
Anmeldung gemeldet (programmseitig).<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Beispiel: Abmeldung vor dem Beschäftigungsende<br />
Beginn:<br />
i Abmeldung ELStAM:<br />
Ende:<br />
01.03.13<br />
15.08.13 31.08.13<br />
Tag der Abmeldung am 15.08.13<br />
Abmeldung zum 31.08.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Fehler „Abmeldung nicht möglich, da Abmeldedatum in der Zukunft“<br />
Beispiel: Abmeldung nach dem Beschäftigungsende<br />
Beginn:<br />
01.03.13<br />
Ende:<br />
31.08.13<br />
Abmeldung ELStAM:<br />
am 15.09.13<br />
Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />
Abmeldung zum 31.08.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
14
Praktische Umsetzung – Korrektur einer Anmeldung<br />
• Wurde tatsächliche keine Beschäftigung aufgenommen, muss mit<br />
dem Tag der Anmeldung eine Abmeldung erstellt werden.<br />
• Eine Stornierung ist aktuell noch nicht vorgesehen.<br />
• Beschäftigter muss also mit einem Tag im Personalstamm bleiben.<br />
Problematik SV-Meldung.<br />
Angenommener Beginn:<br />
01.03.13<br />
Abmeldung:<br />
am 20.03.13<br />
Tag der Abmeldung am 20.03.13<br />
Abmeldung zum 01.03.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 01.03.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Praktische Umsetzung – Korrektur einer Anmeldung<br />
• Tatsächlichen Beginn der Beschäftigung liegt vor oder nach dem<br />
Anmeldetermin, dann müssen zwei Meldungen erstellt werden:<br />
• Abmeldung mit dem „falschen“ Beschäftigungsbeginn <strong>und</strong><br />
• Neuanmeldung mit dem „korrekten“ Beschäftigungsbeginn<br />
Falscher Beginn:<br />
01.03.13<br />
Tatsächlicher Beginn:<br />
01.04.13<br />
Abmeldung:<br />
am 15.04.13<br />
Anmeldung :<br />
am 16.04.13<br />
TagderAbmeldungam150413<br />
am 15.04.13<br />
Abmeldung zum 01.03.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 01.03.13<br />
Tag der Anmeldung am 16.04.13<br />
Anmeldung zum 01.04.13<br />
Referenz: 01.04.13<br />
Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.04.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
15
Praktische Umsetzung – Korrektur einer Abmeldung<br />
• Ist ein Beschäftigter fälschlicherweise vom ELStAM-Abruf<br />
abgemeldet, dann ist eine erneute Anmeldung zum ursprünglichen<br />
Beschäftigungsbeginn mit neuem Referenzdatum zu erstellen.<br />
Beginn:<br />
01.03.13<br />
Ende:<br />
31.08.13<br />
Anmeldung<br />
16.09.13<br />
15.09.13<br />
Abmeldung<br />
Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />
Abmeldung zum 31.08.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />
Tag der Anmeldung am 16.09.13<br />
Anmeldung zum 01.03.13<br />
Referenz: 01.09.13<br />
Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.09.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Praktische Umsetzung – Korrektur einer Abmeldung<br />
• Liegt das tatsächliche Beschäftigungsende nach dem<br />
Abmeldedatum <strong>für</strong> den ELStAM-Abruf, dann ist eine erneute<br />
Anmeldung zum Beginn der Beschäftigung <strong>und</strong> anschließend die<br />
korrekte Abmeldung zu erstellen.<br />
Beginn:<br />
01.03.13<br />
Ende:<br />
31.08.13<br />
Abmeldung<br />
15.09.13<br />
Tats. Ende:<br />
31.10.13<br />
Anmeldung<br />
20.11.13<br />
Abmeldung<br />
21.11.13<br />
Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />
Abmeldung zum 31.08.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />
Tag der Anmeldung am 20.11.13<br />
Anmeldung zum 01.03.13<br />
Referenz: 01.09.13<br />
Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM gültig ab 01.09.13<br />
Tag der Abmeldung am 21.11.13<br />
Abmeldung zum 31.10.13<br />
Referenz: 01.09.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.10.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
16
Praktische Umsetzung – Korrektur einer Abmeldung<br />
• Liegt das tatsächliche Beschäftigungsende vor dem Abmeldedatum<br />
<strong>für</strong> den ELStAM-Abruf, dann ist keine Korrektur erforderlich, da der<br />
AG mit den vorhandenen ELStAM den Steuerabzug vornehmen<br />
kann.<br />
Beispiel:<br />
Beschäftigter wurde zum 31.5.13 abgemeldet. Anschließend stellt der<br />
AG fest, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich bereits zum<br />
20.4.2013 beendet wurde.<br />
Lösung:<br />
Keine Korrektur erforderlich<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Praktische Umsetzung – Sonstiger Bezug nach Abmeldung<br />
• Wurde ein AN abgemeldet <strong>und</strong> erhält dieser später noch einen<br />
Sonstigen Bezug, dann muss er <strong>für</strong> die Abrechnung mit Beginn des<br />
Monats der Zuordnung wieder angemeldet werden. Dies gilt nicht bei<br />
rückwirkenden Korrekturen nach einem Beschäftigungsende.<br />
Beginn:<br />
01.03.13<br />
Ende:<br />
31.08.13<br />
Abmeldung<br />
15.09.13<br />
Zahlung Abfindung<br />
Anmeldung<br />
23.10.13<br />
Abmeldung<br />
24.10.13<br />
Tag der Abmeldung am 15.09.13<br />
Abmeldung zum 31.08.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung b mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />
13<br />
Tag der Anmeldung am 23.10.13<br />
Anmeldung zum 01.10.13<br />
Referenz: 01.10.13<br />
Ergebnis: Anmeldebestätigung mit ELStAM (idR StKl. VI) gültig ab 01.10.13<br />
Tag der Abmeldung am 24.10.13<br />
Abmeldung zum 01.10.13<br />
Referenz: 01.10.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM (idR StKl. VI) gültig bis 01.10.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
17
Praktische Umsetzung – Arbeitgeberwechsel<br />
• Der erste Arbeitgeber ist verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis<br />
unverzüglich <strong>für</strong> den ELStAM-Abruf abzumelden.<br />
• Der neue Arbeitgeber meldet den AN als Haupt-AG an.<br />
• Erfolgt die Anmeldung des neuen AG bevor der alte AG die<br />
Abmeldung übermittelt hat, dann erhält der neue AG die gültigen<br />
ELStAM <strong>und</strong> der alte die Steuerklasse VI.<br />
Beginn AG1:<br />
01.03.13<br />
Ende AG1:<br />
31.08.13<br />
Beginn AG2:<br />
01.10.13<br />
Anmeldung AG2<br />
23.10.13<br />
Abmeldung AG1<br />
24.10.13<br />
Tag der Anmeldung AG2 am 23.10.13<br />
Anmeldung zum 01.10.13<br />
Referenz: 01.10.13<br />
Ergebnis: Anmeldebestätigung mit gültigen ELStAM gültig ab 01.10.13<br />
(AG1 erhält ab diesem Zeitpunkt nur noch die Steuerklasse VI)<br />
Tag der Abmeldung AG1 am 24.10.13<br />
Abmeldung zum 31.8.13<br />
Referenz: 01.03.13<br />
Ergebnis: Abmeldebestätigung mit ELStAM gültig bis 31.08.13<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Fehlermeldung:<br />
„Keine Anmeldeberechtigung“<br />
Mögliche Ursache:<br />
• Die Steuernummer des Arbeitgebers ist nicht die Steuernummer der<br />
lohnsteuerlichen Betriebsstätte (falsche Steuernummer).<br />
• Das Finanzamt hat aus technischen Gründen den Arbeitgeberzugriff<br />
gesperrt. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer vom Finanzamt eine<br />
Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, die der<br />
Arbeitgeber zu verwenden hat.<br />
• Der Arbeitnehmer hat die Abrufmöglichkeit der ELStAM gesperrt. Die<br />
Versteuerung erfolgt dann nach Steuerklasse VI.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
18
Fehlermeldung:<br />
„ Arbeitnehmer unbekannt: die IdNr. des Arbeitnehmers kann nicht<br />
verifiziert werden.<br />
“<br />
Mögliche Ursache:<br />
• Die Identifikationsnummer ist nicht korrekt.<br />
• Das Geburtsdatum ist nicht korrekt.<br />
• Die Identifikationsnummer passt nicht zum Geburtsdatum.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Fehlermeldung:<br />
„Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn möglich.“<br />
Mögliche Ursache:<br />
• Das mitgeteilte Datum des Beginns der Beschäftigung oder das<br />
Datum, ab dem ELStAM geliefert werden sollen (Referenzdatum) liegt<br />
nach dem aktuellen Tagesdatum. Eine Anmeldung des Arbeitnehmers<br />
ist erst nach dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zulässig.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
19
Fehlermeldung:<br />
„Keine Abrufberechtigung“<br />
Mögliche Ursache:<br />
• Finanzverwaltung hat den Abruf aus technischen Gründen gesperrt.<br />
• Der Arbeitnehmer hat den Abruf gesperrt. Die Versteuerung erfolgt<br />
dann nach Steuerklasse VI.<br />
• Der Arbeitnehmer ist ins Ausland verzogen.<br />
• Der Arbeitnehmer ist verstorben.<br />
• Die Identifikationsnummer wurde gesperrt oder storniert.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Fehlermeldung:<br />
„Abmeldung des Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) ist nicht<br />
möglich, weil kein Arbeitsverhältnis besteht.“<br />
Mögliche Ursache:<br />
• Die Abmeldung des Arbeitnehmers scheiterte, weil die Daten des<br />
Arbeitgebers (Arbeitgebersteuernummer) nicht zu den Daten des<br />
Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) passen.<br />
Soweit keine offenbaren Unstimmigkeiten zu erkennen sind (z.B. alte<br />
Arbeitgebersteuernummer oder Zahlendreher), ist ggf. durch den<br />
Arbeitnehmer beim BZSt seine korrekte IdNr. zu erfragen.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
20
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte<br />
ELSTER-Lohn-II-Verfahren<br />
Nachdem die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte mehrfach verschoben wurde,<br />
soll es zum 1.1.2013 soweit sein. Ab diesem Zeitpunkt können die Steuerdaten der<br />
Arbeitnehmer elektronisch von den Servern der Finanzverwaltung abgerufen werden. Um<br />
den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Einführung des Verfahrens zu begegnen, ist<br />
aber in einer Übergangsphase parallel noch ein Papierverfahren zulässig.<br />
Das sind die ELStAM-Daten<br />
Im elektronischen Verfahren ruft der Arbeitgeber die elektronischen Steuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM) der Arbeitnehmer von den Servern der Finanzverwaltung ab. Dies sind:<br />
• Steuerklasse<br />
• Faktor bei Faktorverfahren (nur bei Steuerklasse IV möglich)<br />
• Kirchensteuermerkmal<br />
• ggf. Kirchensteuermerkmal des Ehegatten<br />
• Zahl der Kinderfreibeträge <strong>und</strong> evt.<br />
• persönliche Frei- <strong>und</strong> Hinzurechnungsbeträge<br />
Die abgerufenen Daten entsprechen also den bisherigen Lohnsteuerkarten aus Papier. Es<br />
gelten daher im Gr<strong>und</strong>e auch dieselben Regelungen <strong>für</strong> die elektronisch abgerufenen Daten<br />
wie beim "alten" Papierverfahren.<br />
Elektronischer Abruf ab 2013 möglich<br />
Ab 1.11.2012 ist der offizielle Starttermin, dann können die ELStAM von den Servern der<br />
Finanzverwaltung abgerufen werden - mit Stand 1.1.2013. Eine Verpflichtung <strong>für</strong> den Betrieb<br />
besteht allerdings noch nicht. Vielmehr wird es eine Übergangsphase geben.<br />
In der Übergangsphase ist sowohl der elektronische Abruf möglich, aber auch noch das<br />
Papierverfahren zulässig. Das Elster-Lohn-II-Verfahren wird "gestreckt" eingeführt, das<br />
bedeutet in 2013 muss mindestens ein Abrechnungszeitraum mit ELStAM abgerechnet<br />
werden, also spätestens mit dem Abrechnungsmonat Dezember 2013.<br />
Als Arbeitgeber kann also der Startpunkt im Laufe des Jahres 2013 frei gewählt werden.<br />
Hierbei kann die Einführung auch zunächst nur <strong>für</strong> einzelne Arbeitnehmer oder Abteilungen<br />
erfolgen. Aber natürlich kann auch die komplette Firma auf einmal umgestellt werden.<br />
Bis zur Umstellung durch den Betrieb gilt noch das Papierverfahren. Somit gelten die<br />
Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigungen (2011, 2012, 2013) bis zur tatsächlichen<br />
Umstellung als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den Steuerabzug (ggf. auch Mitteilungsschreiben oder<br />
sonstige Papierbescheinigungen des Finanzamtes).<br />
Sämtliche Papierdokumente sind weiterhin auch nach dem Einstieg in das ELStAM-<br />
Verfahren im Lohnbüro aufzubewahren <strong>und</strong> bei Ende der Beschäftigung dem Arbeitnehmer<br />
auszuhändigen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
21
Es besteht eine Aufbewahrungspflicht <strong>für</strong> die Lohnsteuerkarte 2010 <strong>und</strong> der<br />
Ersatzbescheinigungen bis Ablauf des Jahres 2014. Wenn die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />
die Ersatzbescheinigung verloren gegangen ist, stellt das Finanzamt <strong>für</strong> 2013 eine neue<br />
Ersatzbescheinigung aus.<br />
Bis zum elektronischen Abruf: Papierverfahren anwenden<br />
Der Betrieb kann selbst wählen, wann er den elektronischen Abruf startet – der Start muss<br />
aber im Jahr 2013 erfolgen. Solange der Betrieb die Lohnsteuerdaten nicht elektronisch<br />
abruft, gilt das alte Papierverfahren. Es muss natürlich beim Betrieb weiterhin ein Nachweis<br />
der Steuerabzugsmerkmale vorliegen, damit auch die korrekten Steuerabzugsmerkmale in<br />
der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.<br />
Für Auszubildende kann auch weiterhin - solange der elektronische Abruf noch nicht erfolgt<br />
ist - die bekannte Vereinfachungsregelung angewendet werden.<br />
Dabei kann der Arbeitgeber ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung<br />
Steuerklasse I unterstellen, wenn der Azubi<br />
• Steuer-Identifikationsnummer<br />
• Geburtsdatum,<br />
• Steuer-ID,<br />
• Religionszugehörigkeit<br />
mitteilt <strong>und</strong> schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Sofern<br />
die Vereinfachungsregelung in den beiden Vorjahren schon angewendet wurde, so reicht<br />
eine Unterschrift des Azubis, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben.<br />
Wichtig: Alternativ kann natürlich vom Auszubildenden auch die Vorlage einer<br />
Ersatzbescheinigung verlangt werden, dann haben Sie ein offizielles Dokument in Ihren<br />
Unterlagen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
22
Erstmaliger Abruf der ELStAM<br />
Um am Verfahren als Betrieb teilnehmen zu können, sind einige Voraussetzungen in<br />
Lohnabzug zu erfüllen. Dies sind:<br />
• Online-Modul<br />
• Internetverbindung des Lohnrechners<br />
• Gültiges Elster-Zertifikat (Organisations-Zertifikat)<br />
• Vollständige Arbeitnehmerdaten <strong>für</strong> den Abruf<br />
• Steuer-Identifikationsnummer<br />
• Geburtsdatum<br />
• Angabe Haupt- oder Nebenarbeitgeber<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Lassen Sie sich die Steuer-Identifikationsnummer von Ihren Arbeitnehmern vorlegen, falls<br />
diese nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung angegeben ist.<br />
Die Steuernummer kann neu angefordert werden unter:<br />
https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steueridentifikationsnummer/ID_Eingabeformular/I<br />
D_Node.html;jsessionid=358D61910BDCC5CDA169F9B30264FE63<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
23
Das Geburtsdatum sollte Ihnen von allen Arbeitnehmern bekannt sein.<br />
Die Angaben zum Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis liegen Ihnen nicht zwingend vor. Sie<br />
können aber davon ausgehen, dass bei Ihnen die Hauptbeschäftigung ist, wenn der<br />
Arbeitnehmer bis zum Einstieg in das Verfahren mit Steuerklasse I bis V abgerechnet wurde.<br />
Für Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, zum Beispiel Minijobber <strong>und</strong> Kurzfristige,<br />
erfolgt kein Abruf der ELStAM-Daten. Denn diese haben Sie bislang nicht nach Steuerkarte<br />
abgerechnet.<br />
Start des elektronischen Verfahrens<br />
Wenn Sie als Betrieb die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Datenabruf erfüllen, dann können Sie in<br />
Lohnabzug künftig die Steuerdaten abrufen. Hierbei steht es Ihnen offen <strong>für</strong> einzelne oder<br />
alle Arbeitnehmer die Daten abzurufen.<br />
Der Start muss im Jahr 2013 liegen – spätestestens im Dezember 2013 ist mit dem Abruf zu<br />
beginnen.<br />
Die Beschäftigten sollten über den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM mit<br />
einem Musterschreiben (siehe Folgeseiten) informiert werden. Wenn Sie die ELStAM-Daten<br />
abgerufen haben, sind diese grds. <strong>für</strong> den nächsten folgenden Abrechnungszeitraum<br />
anzuwenden. Die erneute Anwendung der Steuermerkmale aus den Papierbescheinigungen<br />
ist dann grds. nicht mehr möglich. Hierzu gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, wenn die<br />
ELStAM-Daten beispielsweise von den Papierbescheinigungen abweichen oder es<br />
technische Schwierigkeiten gibt. Dies sollte aber regelmäßig nicht der Fall sein.<br />
Weichen die ELStAM-Daten von denen der Papierbescheinigungen ab, besteht keine<br />
Korrekturpflicht <strong>für</strong> den Betrieb. Vielmehr muss sich der Arbeitnehmer selbst darum<br />
kümmern, dass die Daten in der ELStAM-Datenbank aktualisiert werden. Hierzu muss sich<br />
der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt melden <strong>und</strong> die Daten korrigieren lassen.<br />
Einen entsprechenden Antrag finden Sie auf den folgenden Seiten.<br />
Die Daten werden dem Betrieb dann in einer nachfolgenden Änderungsliste mitgeteilt - dazu<br />
später mehr.<br />
Liegen von einem Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Informationen <strong>für</strong> den Datenabruf<br />
vor, z.B. weil der Arbeitnehmer schuldhaft die Steuer-ID nicht mitgeteilt hat, dann muss der<br />
Betrieb mit Steuerklasse VI abrechnen. Gleiches gilt wenn der Arbeitnehmer den Abruf<br />
gesperrt hat.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
24
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
25
Informationsschreiben <strong>für</strong> Arbeitnehmer über Arbeitgeber mit der ersten<br />
Lohnabrechnung<br />
Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,<br />
dieser Lohnabrechnung liegen erstmals Ihre Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale<br />
(ELStAM) zugr<strong>und</strong>e.<br />
Sollten Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,<br />
Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) von Ihrer vorherigen<br />
Lohnabrechnung abweichen, <strong>und</strong> sollte diese Abweichung nicht auf einer Änderung Ihrer<br />
persönlichen Lebensverhältnisse beruhen (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes),<br />
wenden Sie sich bitte an unsere Personalabteilung oder an Ihr Finanzamt.<br />
Nachfolgend finden Sie eine Aufzählung möglicher Abweichungen sowie Hinweise zur<br />
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale:<br />
Mögliche Abweichung Mögliche Ursache Lösungsvorschlag<br />
Abweichender Freibetrag<br />
Abweichende Steuerklasse<br />
Freibetrag <strong>für</strong> 2013 wurde<br />
nicht beim Finanzamt<br />
beantragt<br />
a) Nach Heirat wurde<br />
weiterhin Steuerklasse I<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />
b) Der persönliche<br />
Familienstand hat sich<br />
vor dem 01.01.2013 z.B.<br />
durch Trennung oder<br />
Scheidung geändert<br />
Der Freibetrag ist beim<br />
zuständigen Finanzamt<br />
erneut zu beantragen<br />
zu a) Klärung durch das<br />
zuständige Finanzamt<br />
erforderlich<br />
zu b) ab dem Jahr 2013 gilt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
Steuerklasse I<br />
c) Der Ehegatte ist vor dem<br />
01.01.2012 verstorben<br />
d) Steuerklasse II ist in<br />
ELStAM entfallen, weil z.<br />
B. ein Kind vor dem<br />
01.01.2013 volljährig<br />
geworden ist<br />
zu c) ab dem Jahr 2013 gilt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
Steuerklasse I<br />
zu d) Der Antrag ist beim<br />
zuständigen Finanzamt<br />
zu stellen, wenn die<br />
Voraussetzungen<br />
weiterhin vorliegen<br />
e) Bei Ehegatten wurde statt<br />
der bisherigen<br />
Steuerklassenkombination<br />
III/V die Steuerklasse<br />
IV in ELStAM zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt<br />
zu e) Klärung durch das<br />
zuständige Finanzamt<br />
erforderlich<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
26
Abweichende Kirchensteuer<br />
Abweichende Anzahl der<br />
Kinderfreibeträge<br />
Unstimmigkeiten beim<br />
Kirchensteuerabzug<br />
Kind ist vor dem 01.01.2013<br />
volljährig geworden<br />
Klärung durch das<br />
zuständige Finanzamt<br />
erforderlich<br />
Die weitere Berücksichtigung<br />
(z.B. wegen Ausbildung) ist<br />
beim zuständigen Finanzamt<br />
zu beantragen<br />
Hinweis: Die Finanzämter empfehlen, einen Antrag auf Änderung der<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Vermeidung von Wartezeiten zur Beschleunigung des<br />
Verfahrens schriftlich beim Finanzamt einzureichen. Einen Vordruck finden Sie im Internet<br />
unter – Link zum Vordruckserver – sowie in Ihrem Finanzamt.<br />
Weitere Informationen sowie Hinweise zum Datenschutz finden Sie im Internet unter:<br />
www.elster.de<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
27
Name:<br />
Vorname:<br />
Strasse:<br />
PLZ, Ort:<br />
Telefon:<br />
An das Finanzamt<br />
Identifikationsnummer<br />
Steuerpflichtiger (Stpfl.) / Ehemann (EM):<br />
Ehefrau (EF):<br />
(Datum)<br />
Informationsschreiben über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug (ELStAM) zum 01.01.2012<br />
hier: Mitteilung korrekturbedürftiger Daten<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
in dem übersandten Schreiben sind die unten aufgeführten Lohnsteuerabzugsmerkmale unzutreffend.<br />
Die zutreffenden Angaben sind nachfolgend angegeben.<br />
Art des Merkmals<br />
lt. Infoschreiben<br />
(Stpfl. / EM)<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
lt. Infoschreiben<br />
(EF)<br />
zutreffende Angabe<br />
(Stpfl. / EM)<br />
zutreffende<br />
Angabe (EF)<br />
Steuerklasse 1<br />
Kirchensteuermerkmal 1<br />
Pauschbetrag <strong>für</strong> behinderte<br />
Menschen / Hinterbliebene 2<br />
Berücksichtigung der leiblichen Kinder, die nach dem 31.12.1993 geboren sind:<br />
Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Identifikationsnummer<br />
zu berücksichtigen<br />
bei Stpfl. / EM<br />
zu berücksichtigen<br />
bei EF<br />
Erläuterungen:<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Datum, Unterschrift (Stpfl. / EM)<br />
Datum, Unterschrift (EF)<br />
1 Bei Ehegatten bitte die Daten <strong>für</strong> beide Ehegatten angeben.<br />
2<br />
Sofern der Pauschbetrag bereits beantragt <strong>und</strong> bewilligt worden ist.<br />
Für erstmalige Anträge bitte den allgemeinen Vordruck <strong>für</strong> Lohnsteuer-Ermäßigungen verwenden:<br />
www.formulare-bfinv.de (unter Steuern/Lohnsteuer)<br />
034900 Korrekturantrag zu dem elektronischen Lohnsteuermerkmalen (2011)<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
28
Anträge zu den elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -<br />
(Bitte Erläuterungen auf der Rückseite beachten)<br />
Eingangsstempel<br />
1<br />
Steuernummer<br />
201100161001<br />
2<br />
3<br />
Identifikationsnummer<br />
An das Finanzamt<br />
Antragstellende Person<br />
4<br />
Bei Wohnsitzwechsel: bisheriges Finanzamt<br />
A<br />
Angaben zur Person<br />
Antragstellende Person/Name Geburtsdatum<br />
5<br />
6<br />
7<br />
Vorname<br />
Straße, Hausnummer<br />
Postleitzahl, Wohnort<br />
8<br />
9<br />
Telefon: Vorwahl<br />
Rufnummer<br />
B<br />
Sperrung / Freischaltung der ELStAM<br />
10<br />
Ich bitte, meine ELStAM künftig<br />
1) bei mehr als 2 Angaben weiteren Antrag beifügen<br />
11<br />
nicht mehr zu bilden (Vollsperrung).<br />
12<br />
<strong>für</strong> alle Arbeitgeber freizuschalten. (nach einer Voll-/Teilsperrung)<br />
13<br />
14<br />
<strong>für</strong> folgende(n) Arbeitgeber 1) zu sperren (Teilsperrung). freizuschalten.<br />
Name Steuernummer<br />
15<br />
C<br />
Mitteilung der eigenen ELStAM<br />
16<br />
Ich beantrage, mir meine aktuellen ELStAM die ELStAM-Abrufe der Arbeitgeber <strong>für</strong> die letzten 24 Monate mitzuteilen.<br />
D<br />
Änderung der ELStAM<br />
17<br />
I. Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse / Reaktivierung der günstigeren Steuerklasse<br />
18<br />
Ich bitte, anstatt der bisherigen Steuerklasse die Steuerklasse zu berücksichtigen.<br />
19<br />
20<br />
21<br />
II. Steuerklasse III in Sonderfällen<br />
Ich bin Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats, habe meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland <strong>und</strong> mein<br />
Ehegatte lebt in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat. Ich bitte, bei mir die Steuerklasse III zu berücksichtigen.<br />
Nachweis ist beigefügt (z.B. Wohnsitzbescheinigung/Anlage Grenzpendler EU/EWR)<br />
Mein geschiedener Ehegatte hat im Scheidungsjahr<br />
geheiratet. Ich bitte, bei mir <strong>für</strong> dieses Kalenderjahr die Steuerklasse III<br />
zu berücksichtigen. 2)<br />
wieder<br />
2) Voraussetzung ist, dass im Jahr der Auflösung der<br />
Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
waren <strong>und</strong> nicht dauernd getrennt<br />
gelebt haben <strong>und</strong> dass diese Voraussetzungen auch<br />
von den Ehepartnern der neuen Ehe erfüllt werden.<br />
ISP GbR<br />
29<br />
Rechtsänderungen 2011ELSTAM611 Seminar 2012/2013<br />
– Juni 2011 – 2011ELSTAM611
22<br />
III. Ungünstigere Zahl der Kinderfreibeträge / Reaktivierung der günstigeren Zahl der Kinderfreibeträge<br />
23<br />
Ich bitte, keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.<br />
24<br />
Ich bitte, <strong>für</strong> folgende Kinder keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.<br />
25<br />
Ich bitte, die Kinderfreibeträge <strong>für</strong> folgende Kinder wieder zu berücksichtigen.<br />
Vorname des Kindes<br />
3)<br />
3) Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn <strong>für</strong> diese<br />
Kinder zuvor eine ungünstigere Zahl der Kinderfreibeträge<br />
beantragt wurde.<br />
201100161002<br />
26<br />
ggf. abweichender Familienname<br />
27<br />
28<br />
29<br />
30<br />
31<br />
Geburtsdatum<br />
Vorname des Kindes 1)<br />
ggf. abweichender Familienname<br />
Geburtsdatum<br />
Identifikationsnummer<br />
Identifikationsnummer<br />
32<br />
(Datum)<br />
(Unterschrift der antragstellenden Person)<br />
Erläuterungen:<br />
33<br />
Die im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,<br />
Religionszugehörigkeit,Frei-<strong>und</strong>Hinzurechnungsbeträge)werdenalsELStAM(ElektronischeLohnsteuerabzugsmerkmale)<br />
bezeichnet. Die ELStAM werden von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet. Die An- <strong>und</strong> Abmeldung<br />
zu Beginn oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie der Abruf der ELStAM zur Durchführung des<br />
Lohnsteuerabzugs erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Arbeitgeber. Sie haben das Recht, jederzeit Ihre ELStAM sowie die<br />
Abrufe Ihres Arbeitgebers einzusehen. Des Weiteren können Sie beantragen, dass <strong>für</strong> Sie künftig keine ELStAM mehr<br />
gebildet oder die ELStAM <strong>für</strong> von Ihnen bestimmte Arbeitgeber gesperrt oder freigeschaltet werden. Neben dem Namen<br />
des Arbeitgebers ist dabei zwingend die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzugeben. Diese können Sie<br />
dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Ihnen<br />
zum Zwecke der Sperrung oder Freischaltung diese Steuernummer mitzuteilen.<br />
Sie sind verpflichtet nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Steuerklasse<br />
III in Sonderfällen gewährt wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 <strong>und</strong> 7a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).<br />
Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer<br />
freiwillig im Sinne dieser Gesetze ist <strong>und</strong> im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Gr<strong>und</strong> der<br />
§§ 149 ff. der Abgabenordnung <strong>und</strong> des § 39e EStG erhoben werden.<br />
34<br />
Verfügung des Finanzamts<br />
35<br />
1. Mitteilung der ELStAM übergeben / versandt<br />
36<br />
2. Sperrung / Freischaltung der ELStAM gespeichert<br />
37<br />
38<br />
3. Änderung der<br />
4. Änderung der<br />
Steuerklasse<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
in<br />
in<br />
Steuerklasse<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
Gültig ab<br />
Gültig ab<br />
39<br />
5. z.d.A.<br />
40<br />
(Sachgebietsleiter)<br />
ISP GbR<br />
2011ELSTAM612<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
(Datum)<br />
30<br />
(Sachbearbeiter)<br />
2011ELSTAM612
ELStAM: Einmaliger Verzicht auf abgerufene Daten<br />
Der einmalige Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM durch den Betrieb<br />
ist möglich. Dies kann sich beispielsweise anbieten, wenn viele der abgerufenen Daten sich<br />
als fehlerhaft herausstellen.<br />
In diesem Fall können Sie <strong>für</strong> 6 Monate dann weiter die Merkmale der<br />
Papierbescheinigungen <strong>für</strong> den Steuerabzug verwenden. Das gilt auch, wenn dieser 6-<br />
Monats-Zeitraum über das Ende des Einführungszeitraums bis 31.12.2013 hinaus geht.<br />
Für diese verzögerte Anwendung benötigen Sie aber die Zustimmung der Arbeitnehmer.<br />
Wenn Sie von der Regelung Gebrauch machen, brauchen Sie keine Aufzeichnung im<br />
Lohnkonto darüber führen. Es empfiehlt sich jedoch trotzdem einen Aktenvermerk zu tätigen,<br />
damit Sie später wissen aus welchem Gr<strong>und</strong> Sie das Papierverfahren weiter genutzt haben.<br />
Praxis-Tipp:<br />
In dem Fall, dass Sie bereits im Lohnbüro erkennen, dass sehr viele Daten fehlerhaft sind<br />
oder sich die Arbeitnehmer bei Ihnen melden, ist dieses Vorgehen sicher sinnvoll. Sofern die<br />
ELStAM-Daten fehlerhaft sind, können Sie nachfolgenden Musterausdruck verwenden.<br />
Papierbescheinigungen weiterhin aufbewahren<br />
Aufgr<strong>und</strong> zu erwartender Schwierigkeiten bei Einführung des Verfahrens empfeheln wir<br />
Ihnen die Papierbescheinigungen weiterhin aufzubewahren. Die Lohnsteuerkarten 2010 <strong>und</strong><br />
andere Papierbescheinigungen dürfen Sie erst zum Abluaf des Kalenderjahres 2014<br />
vernichten – also frühestens Anfang 2015.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
31
So soll das Verfahren in der Praxis laufen<br />
Nachdem Sie als Arbeitgeber sich <strong>für</strong> den elektronischen Abruf entschieden haben, müssen<br />
Sie sich selbst (als Arbeitgeber) zunächst am Verfahren anmelden. In Lohnabzug wird Ihnen<br />
dazu ein entsprechendes Checkfeld zur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung als<br />
Arbeitgeber erfolgt sodann automatisch im Hintergr<strong>und</strong> durch Lohnabzug, wenn Sie ein<br />
gültiges Elster-Zertifikat verwenden.<br />
Anschließend können Sie Ihre Arbeitnehmer am Verfahren anmelden (bzw. einzelne<br />
Arbeitnehmer davon ausnehmen).<br />
Für die angemeldeten Arbeitnehmer ruft Lohnabzug dann die ELStAM-Daten erstmalig ab<br />
<strong>und</strong> übernimmt diese Daten in die Personalstammdaten.<br />
Anschließend erfolgt monatlich der Abruf der Änderungsliste automatisiert durch Lohnabzug<br />
oder als manueller Abruf, um etwaige Änderungen der ELStAM-Daten der Arbeitnehmer zu<br />
erhalten.<br />
Änderungsliste:<br />
In den Änderungslisten werden die Änderungen der ELStAM-Daten monatlich an die<br />
Arbeitgeber gemeldet – im Regelfall, wenn keine Steuereckdaten bei den Arbeitnehmer<br />
verändert wurden, dürfte diese Änderungsliste leer sein.<br />
Die Änderungsliste enthält nur Änderungen <strong>und</strong> nicht die vollständigen ELStAM-Daten. Bei<br />
einem Datenverlust können die vollständigen ELStAM jedoch erneut vom Finanzamt<br />
angefodert werden (erneuter Vollabruf).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
32
Datenschutz<br />
Die Verwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale unterliegt strengen<br />
Zweckbindungsvorschriften. Die Übermittlung <strong>und</strong> Speicherung der Lohnsteuerdaten in der<br />
Datenbank erfolgt auf Gr<strong>und</strong>lage des § 39e Einkommensteuergesetz sowie des § 139b<br />
Abgabenordnung.<br />
Nur der aktuelle Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) ist zum Abruf der<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt. Hat der Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitgeber,<br />
sind auch alle weiteren Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) zum Abruf der Daten berechtigt. Den<br />
Nebenarbeitgebern steht nur ein Teil der Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Abfrage <strong>und</strong> zum<br />
Abruf zur Verfügung (Steuerklasse 6, Religion <strong>und</strong> gegebenenfalls Aufteilung von<br />
Freibeträgen). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.<br />
Arbeitnehmer können auf Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber <strong>für</strong><br />
den Abruf ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale benennen oder ausschließen (Positivliste/<br />
Teilsperrung/ Vollsperrung). Bekommt ein Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> einer Sperrung <strong>für</strong> die<br />
Lohnsteuerberechnung keine Daten seines Arbeitnehmers bereitgestellt, ist er verpflichtet,<br />
den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern.<br />
Welche Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Übermittlung gespeichert sind <strong>und</strong> welche<br />
Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können die Arbeitnehmer<br />
jederzeit einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der<br />
Identifikationsnummer im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das Finanzamt<br />
der Ansprechpartner <strong>für</strong> Auskünfte an den Arbeitnehmer zu dessen gespeicherten<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen.<br />
Was macht die Datenübermittlung sicher?<br />
Die Übermittlung der Daten erfolgt nur mit gültiger Elster-Authentifizierung sowie<br />
Identifizierung mit der Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte.<br />
Wie wird der Zugriffsschutz auf die Datenbank <strong>für</strong> die Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
gewährleistet?<br />
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer werden von der Datenbank bei Vorliegen<br />
der nötigen Identifikationsdaten dem Arbeitgeber bereitgestellt <strong>und</strong> entsprechend<br />
protokolliert. Zu den nötigen Identifikationsdaten gehören:<br />
• die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers<br />
• die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers<br />
• den Tag der Geburt des Arbeitnehmers<br />
Wie lange werden Abrufdaten der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung gespeichert?<br />
Die Aufbewahrungsfrist <strong>für</strong> Protokolldaten beträgt in der Regel 2 Jahre.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
33
FAQs zum ELStAM-Abruf:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Was passiert, wenn meine Lohnsteuerkarte oder<br />
Ersatzbescheinigung verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört<br />
worden ist?<br />
In diesen Fällen stellt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt auf Antrag bis zum<br />
Ende des Kalenderjahres 2013 eine Ersatzbescheinigung aus. Dieses gilt<br />
auch, wenn Ihr Arbeitgeber bereits am elektronischen Verfahren teilnimmt.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Wie wird verfahren, wenn beim selben Arbeitgeber <strong>für</strong> einen<br />
Arbeitnehmer die Lohnabrechnung unter mehreren<br />
Personalnummern erfolgt ist?<br />
Ein Arbeitnehmer kann nur ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber<br />
haben. Werden vom Arbeitgeber sowohl Bezüge aus früheren<br />
Beschäftigungsverhältnissen als auch Bezüge aus dem aktuellen<br />
Beschäftigungsverhältnis gezahlt (z.B. Betriebsrentner mit einem<br />
zusätzlichen aktiven Arbeitsverhältnis), handelt es sich steuerrechtlich um<br />
ein Arbeitsverhältnis, welches zwingend einheitlich abgerechnet werden<br />
muss. Soweit ein Arbeitgeber bisher <strong>für</strong> einen Arbeitnehmer unter<br />
mehreren Personalnummern mit verschiedenen Steuerklassen<br />
Lohnabrechnungen vorgenommen hat, darf diese Praxis aus<br />
Kulanzgründen bis Ende 2013 fortgeführt werden. Der zweite Bezug muss<br />
dann aber mit Steuerklasse VI versteuert werden. Ein Abruf der ELStAM<br />
dazu ist nicht möglich.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Bisher wurde zum Jahreswechsel immer eine Lohnsteuerkarte<br />
vorgelegt. Erhält der Arbeitgeber nun zu jedem Jahreswechsel<br />
automatisch ELStAM mitgeteilt?<br />
Die ELStAM werden nur mitgeteilt, wenn sich Änderungen an den Daten<br />
ergeben haben. Diese Änderungen werden unabhängig vom<br />
Jahreswechsel mitgeteilt, z.B. bei einem Steuerklassenwechsel im Laufe<br />
eines Jahres. Zum Jahreswechsel werden nur ELStAM bereitgestellt,<br />
wenn sie erstmals anzuwenden sind oder zum 01.01. des neuen Jahres<br />
geändert werden. Dieses gilt z.B. bei<br />
• Steuerklassenänderung wegen dauernder Trennung,<br />
• Wegfall Kinderfreibetrag wegen Volljährigkeit,<br />
• erstmaliger oder geänderter Berücksichtigung eines Freibetrags<br />
wg. Werbungskosten.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
34
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Was muss der Arbeitgeber tun, wenn der Arbeitnehmer seine<br />
vorhandene IdNr. nicht mitteilen möchte?<br />
Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine IdNr. vorsätzlich oder<br />
fahrlässig nicht mitteilt ist er verpflichtet, die Steuerklasse VI anzuwenden,<br />
da er ohne IdNr. die ELStAM nicht abrufen kann. Der Arbeitgeber ist nicht<br />
berechtigt, die IdNr. des Arbeitnehmers beim Finanzamt zu erfragen. Die<br />
Weigerung zur Herausgabe der IdNr. <strong>und</strong> die Anwendung der<br />
Steuerklasse VI ist zu dokumentieren, darüber hinaus besteht keine<br />
gesonderte Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto.<br />
Wie schnell werden dem Arbeitgeber nach der Anmeldung eines<br />
Arbeitnehmers die ELStAM zum Abruf bereitgestellt?<br />
In der Regel werden die ELStAM bereits einen Tag nach Anmeldung des<br />
Arbeitnehmers bereitgestellt. Zu Beginn des Verfahrens wird jedoch mit bis<br />
zu fünf Tagen zu rechnen sein.<br />
Ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob die ELStAM korrekt<br />
sind?<br />
Nein. Der Arbeitgeber ist an die mitgeteilten ELStAM geb<strong>und</strong>en. Sollten<br />
die ELStAM unzutreffend sein, können diese nur auf Antrag des<br />
Arbeitnehmers durch das Finanzamt geändert werden.<br />
Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer aber (insbesondere vor<br />
erstmaliger Anwendung der ELStAM) auf ihm bekannt gewordene<br />
Abweichungen zwischen den Eintragungen im Lohnkonto <strong>und</strong> den<br />
abgerufenen ELStAM hinweisen<br />
Der Arbeitnehmer ist verstorben. Bekommt der Arbeitgeber dies<br />
ebenfalls durch die ELStAM-Datenbank mitgeteilt?<br />
Nein. Der Arbeitgeber erhält bis zum Zeitpunkt des Todes die ELStAM des<br />
Arbeitnehmers. Ist der Arbeitnehmer verstorben, erhält der Arbeitgeber bei<br />
dem Versuch, die nächste Änderungsliste abzurufen eine Fehlermeldung.<br />
Aus dem Text der Fehlermeldung kann aus Gründen des<br />
Steuergeheimnisses kein Rückschluss auf den Tod des Arbeitnehmers<br />
gezogen werden.<br />
Wie schnell werden geänderte ELStAM bereitgestellt?<br />
Es werden monatliche Änderungslisten am letzten Werktag des Monats<br />
nach 20 Uhr von der ELStAM-Datenbank generiert <strong>und</strong> den Arbeitgebern<br />
bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats zum Abruf bereitgestellt.<br />
Dem Arbeitgeber wird immer nur der letzte Stand der Änderungsliste<br />
übermittelt. Ändern sich im Laufe eines Kalendermonats mehrfach die<br />
ELStAM, wird nur eine Änderungsliste erzeugt<br />
Wie ist bei einem Komplettverlust der ELStAM-Daten zu verfahren?<br />
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine sogenannte Brutto-Liste zu<br />
beantragen, die alle notwendigen ELStAM-Daten enthält. Diese Liste wird<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich elektronisch bereitgestellt. Der Abruf der Brutto-Liste muss<br />
mit dem gleichen Zertifikat erfolgen, mit dem der Arbeitgeber die<br />
Arbeitnehmer angemeldet hatte.<br />
Die Brutto-Liste kann ausschließlich beim Betriebsstättenfinanzamt<br />
beantragt werden.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
35
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Kann ein (neuer) Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch dann<br />
anmelden, wenn er vom alten Arbeitgeber noch nicht abgemeldet<br />
wurde?<br />
Ja, wenn sich der neue Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird<br />
der bisherige Arbeitgeber automatisch als Neben- bzw. weiterer<br />
Arbeitgeber eingestuft.<br />
Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer verspätet an. Bekommt der<br />
Arbeitgeber rückwirkend die ELStAM ab Beginn des<br />
Beschäftigungsverhältnisses?<br />
Der Arbeitgeber gibt bei der Anmeldung des Arbeitnehmers neben dem<br />
Datum des Beginns der Beschäftigung auch das Datum an, ab dem<br />
erstmalig ELStAM geliefert werden sollen (Referenzdatum). Dieses darf<br />
nicht weiter zurück liegen als der Beschäftigungsbeginn.<br />
Für jeden Arbeitnehmer werden ELStAM mit Wirkung ab dem<br />
Referenzdatum bereitgestellt.<br />
Muss ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch dann anmelden,<br />
wenn dessen Lohn nach Steuerklasse VI (Nebenarbeitsverhältnis)<br />
abgerechnet werden soll?<br />
Die ELStAM müssen <strong>für</strong> alle Arbeitsverhältnisse abgerufen werden, die<br />
individuell <strong>und</strong> nicht pauschal abgerechnet werden sollen. Deshalb sind<br />
auch alle Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers anzumelden. Dies ist<br />
insbesondere <strong>für</strong> die korrekte Ermittlung der Kirchensteuer erforderlich.<br />
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />
doppelt/mehrfach anmeldet?<br />
Die zweite <strong>und</strong> weitere Anmeldung wird mit einem Hinweistext<br />
zurückgewiesen. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer zeitgleich nur<br />
einmal in der ELStAM-Datenbank anmelden. Dies gilt auch, wenn vom<br />
Arbeitgeber sowohl Bezüge aus früheren Beschäftigungsverhältnissen als<br />
auch Bezüge aus dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden<br />
(z.B. Betriebsrentner mit einem zusätzlichen aktiven Arbeitsverhältnis). Es<br />
handelt sich steuerrechtlich um ein Arbeitsverhältnis, welches zwingend<br />
einheitlich abgerechnet werden muss. Soweit ein Arbeitgeber bisher <strong>für</strong><br />
einen Arbeitnehmer unter mehreren Personalnummern mit verschiedenen<br />
Steuerklassen Lohnabrechnungen vorgenommen hat, darf diese Praxis aus<br />
Kulanzgründen bis Ende 2013 fortgeführt werden. Der zweite Bezug muss<br />
dann aber mit Steuerklasse VI versteuert werden. Ein Abruf der ELStAM<br />
dazu ist nicht möglich.<br />
Wie kann ein Arbeitgeber eine fälschliche Anmeldung eines<br />
Arbeitnehmers wieder zurücknehmen?<br />
Es gibt keine spezielle Stornofunktion. Um eine fälschliche Anmeldung<br />
zurückzunehmen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem Datum<br />
der ursprünglichen Anmeldung abmelden <strong>und</strong> anschließend eine erneute<br />
Anmeldung mit den richtigen Daten vornehmen.<br />
Wie muss ich meinen Arbeitnehmer bei Einmalzahlung anmelden, wenn<br />
er bereits ausgeschieden ist?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist <strong>für</strong> die An- bzw. Abmeldung des Arbeitnehmers der Tag des<br />
Zuflusses der Zahlung maßgeblich, wenn es sich um einen sonstigen Bezug<br />
handelt. Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch die Anmeldung zum 01. des<br />
Monats der Zahlung zulässig.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
36
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer anmelden. Die Anmeldung<br />
scheitert jedoch aus technischen Gründen – was ist zu beachten?<br />
Wenn die Teilnahme des Arbeitgeber am lektronischen Verfahren aus<br />
technischen Gründen<br />
scheitert, kann bis zur Fehlerbehebung, längstens jedoch bis Nov. 2013, das<br />
bisherige Verfahren unter Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 bzw.<br />
Ersatzbescheinigung fortgeführt werden<br />
Wen kann der Arbeitgeber kontaktieren, falls der ELStAM-Abruf nicht richtig<br />
funktioniert oder Fragen zum Datensatz bestehen?<br />
Ansprechpartner <strong>für</strong> alle inhaltlichen Fragen ist das zuständige Finanzamt. Bei<br />
technischen Problemen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihnen<br />
Softwarehersteller/ Dienstleister. Bei Fragen zum ElsterOnline-Portal oder zu<br />
ElsterFormular steht Ihnen die ELSTER-Hotline unter der kostenfreien<br />
Telefonnummer 0800 / 5235099 zur Verfügung.<br />
Wie lange <strong>und</strong> wie oft kann der Arbeitgeber die Änderungslisten abrufen?<br />
Der Abruf ist jederzeit möglich. Die Änderungslisten werden bis zum 28.2. des<br />
Folgejahres vorgehalten. Pro Monat wird eine Änderungsdatei je AG<br />
bereitgestellt. Diese Listen sind nummerisch nach dem jeweiligen Monat (01 –<br />
12) gekennzeichnet.<br />
Ab wann kann ein Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen?<br />
Der Abruf ist frühestens ab dem Tag des Beginns des<br />
Beschäftigungsverhältnisses möglich. Ein früherer Abruf ist unzulässig <strong>und</strong> wird<br />
mit der Fehlermeldung „Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn“<br />
zurückgewiesen.<br />
Die Lohnzahlung erfolgt nachschüssig (Ende des Monats). Sind die<br />
Änderungen der ELStAM des letzten Monats schon in der aktuellen<br />
Änderungsliste enthalten?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind die Änderungen dort enthalten. Dabei ist aber die Gültigkeit<br />
der ELStAM in der Änderungsliste maßgebend. Hierzu zwei Beispiele:<br />
- Der Arbeitnehmer beantragt im Februar einen Freibetrag. Dieser gilt ab dem 01.<br />
des Folgemonats März. In der nächsten Änderungsliste des Arbeitgebers (Anfang<br />
März) sind die geänderten ELStAM mit Gültigkeit 01. März bereits enthalten.<br />
Somit kann der Arbeitgeber mit der Abrechnung März den Freibetrag<br />
berücksichtigen. Gleiches gilt <strong>für</strong> einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten, der<br />
immer erst ab dem Folgemonat wirksam ist.<br />
- Der Arbeitnehmer beantragt im Februar im Rechtsbehelfsverfahren die<br />
Berücksichtigung eines Freibetrages ab März. Über diesen Antrag wird im Juli<br />
positiv entschieden. In diesem Fall beinhaltet die nächste Änderungsliste (Anfang<br />
August) den Freibetrag mit Wirksamkeit 01. März. Da hier die Wirksamkeit in die<br />
Vergangenheit reicht, kann der Arbeitgeber den vorgenommenen<br />
Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> die betroffenen Vormonate – wie bisher - ändern.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Die Lohnzahlung erfolgt vorschüssig (Anfang des laufenden Monats). Sind die<br />
Änderungen der ELStAM des letzten Monats schon in der aktuellen<br />
Änderungsliste enthalten?<br />
Nein, die Änderungen können bei vorschüssiger Zahlung nicht berücksichtigt<br />
werden. Dem Arbeitgeber liegen die aktuellen Änderungen der ELStAM <strong>für</strong> den<br />
betroffenen Monat (z.B. <strong>für</strong> Februar, gültig ab 01. März) bei Lohnzahlung (Anfang<br />
Februar <strong>für</strong> den Monat Februar) noch nicht vor. Liegen geänderte ELStAM in der<br />
nächsten Änderungsliste mit Wirkung <strong>für</strong> den vorschüssig abgerechneten Monat<br />
vor, kann eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs erfolgen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
37
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer erfolgreich angemeldet, der<br />
Abruf von Änderungslisten scheitert jedoch aus technischen Gründen –<br />
was ist zu beachten?<br />
Nach einer erfolgreichen Anmeldung der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die in den §§ 38 ff EStG enthaltenden Regelungen anzuwenden.<br />
Die <strong>für</strong> den Arbeitnehmer vorliegende Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />
Ersatzbescheinigung sind nicht mehr zu beachten.<br />
Der Arbeitgeber kann im Rahmen des § 39c EStG die ihm bekannten ELStAM<br />
bis zu drei Kalendermonate weiter verwenden. Soweit auch nach Ablauf der<br />
drei Monate der Abruf der ELStAM scheitert <strong>und</strong> Arbeitnehmer bis dahin keine<br />
Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat, ist der<br />
Steuerabzug auch <strong>für</strong> vorherige Monate nach StKl. VI vorzunehmen.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer erfolgreich angemeldet, der<br />
Abruf von Änderungslisten wird mit dem Hinweis „keine<br />
Abrufberechtigung“ zurückgewiesen – was ist zu beachten?<br />
Liegt dem Arbeitgeber eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 vor, kann er unterstellen, dass<br />
durch das Finanzamt aus technischen Gründen eine Übermittlungssperre der<br />
ELStAM gesetzt wurde. In diesen Fällen muss er bis zur Bereitstellung neuer<br />
Änderungslisten <strong>für</strong> diesen Arbeitnehmer die ELStAM der vorliegenden<br />
Besonderen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug verwenden.<br />
Liegt dem Arbeitgeber keine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug vor, ist durch den Arbeitnehmer der Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die fehlende<br />
Abrufberechtigung zu klären. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des § 39c EStG<br />
die ihm bekannten ELStAM bis zu drei Kalendermonate weiter verwenden.<br />
Soweit bis dahin keine Klärung erfolgt ist <strong>und</strong> der Arbeitnehmer keine<br />
Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat, ist der<br />
Steuerabzug auch <strong>für</strong> vorherige Monate nach StKl. VI vorzunehmen<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Was geschieht, wenn ein Arbeitgeber nach Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses die Abmeldung des Arbeitnehmers<br />
vergisst?<br />
Eine automatische Abmeldung erfolgt nicht. Wenn sich ein neuer Arbeitgeber<br />
als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird der vorherige Arbeitgeber automatisch<br />
zum Nebenarbeitgeber mit der Folge, dass diesem nur noch die ELStAM mit<br />
Steuerklasse VI bereitgestellt werden.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Wie ist zu verfahren, wenn nach Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses noch nachträglicher laufender Arbeitslohn<br />
gezahlt wird?<br />
Nachträgliche Zahlungen, z.B. Korrekturen <strong>für</strong> einen abgelaufenen Monat,<br />
sind nach den ELStAM <strong>für</strong> diesen Monat zu besteuern. Eine erneute<br />
Anmeldung oder verspätete Abmeldung des Arbeitnehmers ist hier nicht<br />
erforderlich, da dem Arbeitgeber die ELStAM <strong>für</strong> den betroffenen Monat<br />
bereits vorliegen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
38
Frage:<br />
Antwort:<br />
Wie ist zu verfahren, wenn nach Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses sonstige Bezüge gezahlt werden?<br />
Einmalige Zahlungen, z.B. Abfindungen, sind nach den ELStAM zum Zeitpunkt der<br />
Zahlung zu besteuern. Hier<strong>für</strong> hat der Arbeitgeber neue ELStAM anzufordern <strong>und</strong><br />
abzurufen. Dies ist im Regelfall die Steuerklasse VI, wenn bereits ein neues<br />
Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist<br />
jedoch die Anmeldung zum 01. des Monats der Zahlung zulässig.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
39
Mögliche Fehlermeldungen<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber erhält nach Anmeldung des Arbeitnehmers die<br />
Fehlermeldung „keine Anmeldeberechtigung“. Was ist die Ursache?<br />
Die Fehlermeldung „keine Anmeldeberechtigung“ wird bei verschiedenen<br />
Fallkonstellationen ausgegeben.<br />
Mögliche Ursachen sind:<br />
- Die Steuernummer des Arbeitgebers ist nicht die Steuernummer der<br />
lohnsteuerlichen Betriebsstätte (falsche Steuernummer).<br />
- Das Finanzamt hat aus technischen Gründen den Arbeitgeberzugriff<br />
gesperrt. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer vom Finanzamt eine<br />
Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, die der Arbeitgeber zu<br />
verwenden hat.<br />
- Der Arbeitnehmer hat die Abrufmöglichkeit der ELStAM gesperrt. Die<br />
Versteuerung erfolgt dann nach Steuerklasse VI.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber erhält eine Fehlermeldung „Arbeitnehmer unbekannt:<br />
die IdNr. des Arbeitnehmers kann nicht verifiziert werden“ erhalten.<br />
Was ist die Ursache?<br />
Diese Fehlermeldung wird ausgegeben, wenn die mitgeteilten Daten des<br />
Arbeitnehmers nicht schlüssig sind.<br />
Mögliche Ursachen sind:<br />
- Die Identifikationsnummer ist nicht korrekt.<br />
- Das Geburtsdatum ist nicht korrekt.<br />
- Die Identifikationsnummer passt nicht zum Geburtsdatum.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber erhält bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers einen<br />
Hinweis, dass der Freibetrag gekürzt wurde. Was ist die Ursache?<br />
Der Hinweistext „Freibetrag gekürzt, da verfügbares<br />
Hinzurechnungsvolumen kleiner als angeforderter Freibetrag“ wird in<br />
folgendem Fall ausgegeben: Der Arbeitnehmer wird angemeldet <strong>und</strong> es<br />
handelt sich um eine Nebenbeschäftigung. Es soll ein Freibetrag nach § 39a<br />
Absatz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden, der bei der Hauptbeschäftigung<br />
als Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wird. Der bei der Anmeldung<br />
mitgeteilte Betrag übersteigt jedoch den verfügbaren Freibetrag. Die<br />
abgerufenen ELStAM enthalten den maximal möglichen <strong>und</strong> vom<br />
Arbeitgeber zu berücksichtigenden Freibetrag.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber erhält die Fehlermeldung „keine Anmeldung vor<br />
Beschäftigungsbeginn möglich“. Was ist die Ursache?<br />
Das mitgeteilte Datum des Beginns der Beschäftigung oder das Datum, ab<br />
dem ELStAM geliefert werden sollen (Referenzdatum) liegt nach dem<br />
aktuellen Tagesdatum. Eine Anmeldung des Arbeitnehmers ist erst nach<br />
dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zulässig.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
40
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber erhält eine Fehlermeldung „keine Abrufberechtigung“.<br />
Was ist die Ursache?<br />
Die Fehlermeldung „keine Abrufberechtigung“ wird bei verschiedenen<br />
Fallkonstellationen ausgegeben.<br />
Mögliche Ursachen sind:<br />
- Die Finanzverwaltung hat den Abruf aus technischen Gründen gesperrt. In<br />
diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer vom Finanzamt eine Besondere<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, die der Arbeitgeber zu verwenden<br />
hat<br />
- Der Arbeitnehmer hat den Abruf gesperrt. Die Versteuerung erfolgt dann<br />
nach Steuerklasse VI.<br />
- Der Arbeitnehmer ist ins Ausland verzogen. Es kann keine Abrechnung<br />
mehr mit ELStAM erfolgen. Es ist eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 EStG<br />
beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.<br />
- Der Arbeitnehmer ist verstorben. Für den Arbeitnehmer können keine<br />
ELStAM mehr abgerufen werden. Für weitergehende Ansprüche ist <strong>für</strong> die<br />
Erben eine Neuanmeldung durchzuführen.<br />
- Die Identifikationsnummer wurde gesperrt oder storniert. Der Arbeitnehmer<br />
muss beim BZSt seine aktuelle Identifikationsnummer erfragen.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Der Arbeitgeber erhält die Fehlermeldung „Abmeldung des<br />
Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) ist nicht möglich, weil kein<br />
Arbeitsverhältnis besteht“. Was ist die Ursache?<br />
Die Abmeldung des Arbeitnehmers scheiterte, weil die Daten des<br />
Arbeitgebers (Arbeitgebersteuernummer) nicht zu den Daten des<br />
Arbeitnehmers (IdNr. <strong>und</strong> Geburtsdatum) passen. Soweit keine offenbaren<br />
Unstimmigkeiten zu erkennen sind (z.B. alte Arbeitgebersteuernummer oder<br />
Zahlendreher), ist ggf. durch den Arbeitnehmer beim BZSt seine korrekte<br />
IdNr. zu erfragen.<br />
Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten?<br />
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss - wie bisher - der Arbeitnehmer dem<br />
neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010, die Ersatzbescheinigung mit<br />
allen dazugehörigen Papierbelegen (z.B. Mitteilungsschreiben oder Ausdruck<br />
der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM) oder die Besondere Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug aushändigen. Dieses gilt <strong>für</strong> das Jahr 2013<br />
unabhängig davon, ob die betreffenden Arbeitgeber schon das neue ELStAM-<br />
Verfahren anwenden.<br />
Der bisherige Arbeitgeber hat diese Unterlagen dem Arbeitnehmer zur Vorlage<br />
beim neuen Arbeitgeber herauszugeben.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Was ist bei einem weiteren Arbeitsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) zu<br />
beachten?<br />
Das Finanzamt stellt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher<br />
- eine Ersatzbescheinigung mit Steuerklasse VI aus. Diese ist dem<br />
Arbeitgeber vorzulegen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
41
Frage: Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel in 2013?<br />
Antwort: Der bisherige Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010<br />
bzw. eine Ersatzbescheinigung (ggf. mit ergänzenden Bescheinigungen) zur<br />
Vorlage beim neuen Arbeitgeber auszuhändigen. Ohne Vorlage dieser<br />
Dokumente hat der neue Arbeitgeber keine Berechtigung, die Anmeldung<br />
als Hauptarbeitgeber durchführen (StKl. I - V). Da<strong>für</strong> sind diese Unterlagen<br />
in allen Fällen bis Ende 2013 weiter aufzubewahren.<br />
Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten unabhängig davon, ob die betreffenden<br />
Arbeitgeber bereits am neuen Verfahren teilnehmen.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Wie hat sich der Arbeitgeber beim Einstieg in das ELStAM-Verfahren<br />
anzumelden, wenn er eine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine<br />
Ersatzbescheinigung mit der Steuerklasse VI vorliegen hat?<br />
In diesem Fall hat sich der Arbeitgeber als zweiter bzw. weiterer Arbeitgeber<br />
(Nebenarbeitgeber) anzumelden.<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Wie ist im Kalenderjahr 2013 zu verfahren, wenn dem Arbeitgeber<br />
unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers<br />
übermittelt werden, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen<br />
beruhen (z.B. bei Ehegatten Steuerklassenkombination IV/IV statt III/V)?<br />
Auf Veranlassung des Arbeitnehmers werden die elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Finanzamt korrigiert <strong>und</strong> dem Arbeitgeber<br />
mit der nächsten Änderungsmitteilung zur (ggf. rückwirkenden) Anwendung<br />
elektronisch bereitgestellt.<br />
Soweit der Fehler dort technisch nicht richtig gestellt werden kann, stellt das<br />
Finanzamt dem Arbeitnehmer eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug zur Vorlage beim Arbeitgeber aus <strong>und</strong> sperrt die<br />
elektronische Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers. Damit ist bis zur<br />
Beseitigung des technischen Problems der richtige Lohnsteuerabzug<br />
gewährleistet.<br />
Wie ist im Kalenderjahr 2013 zu verfahren, wenn dem Arbeitgeber<br />
unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers<br />
übermittelt werden, die auf unzutreffenden Meldedaten beruhen (z.B.<br />
Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt), auf die<br />
das Finanzamt nur einen lesenden Zugriff hat?<br />
Das Finanzamt stellt in diesem Fall eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug aus <strong>und</strong> sperrt den Arbeitgeberabruf <strong>für</strong> den betroffenen<br />
Arbeitnehmer (sog. Vollsperrung). Die Bescheinigung enthält einen Hinweis,<br />
dass der Arbeitnehmer eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse dem<br />
Finanzamt mitzuteilen hat, wenn sie auf geänderten Meldedaten beruhen.<br />
Nach einer Bereinigung der Meldedaten durch die Meldebehörde wird die<br />
Vollsperrung aufgehoben <strong>und</strong> dem Arbeitgeber werden die zutreffenden<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereitgestellt, die er<br />
dann auch anzuwenden hat.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
42
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Ist der Arbeitgeber im Einführungszeitraum verpflichtet, die im ELStAM-<br />
Verfahren bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden<br />
oder kann er den Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> eine gewisse Zeit noch nach den<br />
in das Lohnkonto übernommenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der<br />
Papierbescheinigung durchführen?<br />
Der Arbeitgeber kann im Kalenderjahr 2013 den Lohnsteuerabzug nach dem<br />
erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – unter<br />
Beteiligung des Arbeitnehmers – <strong>für</strong> eine Dauer von höchstens sechs<br />
Monaten weiterhin nach den in das Lohnkonto übernommenen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Papierbescheinigung durchführen.<br />
Muss die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug nach<br />
Aufhebung einer Vollsperrung an das Betriebsstättenfinanzamt des<br />
Arbeitgebers zurückgesandt werden?<br />
Nein, die Bescheinigung darf allerdings nicht vernichtet, sondern muss<br />
weiterhin aufbewahrt werden,<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Frage:<br />
Antwort:<br />
Was muss der Arbeitgeber veranlassen, wenn er bei Verfahrenseinstieg<br />
feststellt, dass die bisher bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
im Papierverfahren unzutreffend waren?<br />
Durch die Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer im Papierverfahren<br />
vorgelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer<br />
<strong>und</strong> die übrigen Steuerabzugsbeträge vorschriftsmäßig ermittelt. Der<br />
Arbeitgeber hat daher weder eine rückwirkende Korrekturpflicht des<br />
Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG) noch eine Anzeigepflicht<br />
gegenüber seinem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41c Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht<br />
gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt bei einer Änderung der<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Ungunsten nicht nachgekommen sein<br />
sollte (zur Anzeigepflicht des Arbeitnehmers siehe § 52b Abs. 2 EStG).<br />
Müssen <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 im Lohnsteuer-<br />
Ermäßigungsverfahren zu berücksichtigende Freibeträge erneut<br />
beantragt werden?<br />
Ja. Das Finanzamt stellt neben der Speicherung des Freibetrags im<br />
ELStAM-Verfahren eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber<br />
aus. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer <strong>für</strong> das<br />
Kalenderjahr 2013 die Berücksichtigung eines Kinderfreibetragszählers<br />
beantragt.<br />
Pauschbeträge <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung <strong>und</strong> Hinterbliebene sowie<br />
Kinderfreibeträge, die über das Jahr 2012 hinaus gewährt worden sind,<br />
müssen nicht erneut beantragt werden.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
43
Postanschrift Berlin: B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Entwurf (Stand: 02.10.2012)<br />
POSTANSCHRIFT<br />
B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Oberste Finanzbehörden der Länder<br />
HAUSANSCHRIFT<br />
TEL<br />
FAX<br />
E-MAIL<br />
DATUM<br />
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />
+49 (0) 30 18 682- 0<br />
+49 (0) 30 18 682- 0<br />
…. Oktober 2012<br />
BETREFF Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale;<br />
Startschreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
durch den Arbeitgeber <strong>und</strong> Anwendungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> den Einführungszeitraum 2013<br />
BEZUG Sitzung LSt III/2012 vom 12. bis 14. September 2012 zu TOP 6 c)<br />
GZ IV C 5 - S 2363/07/0002-03<br />
DOK 2012/0813379<br />
(bei Antwort bitte GZ <strong>und</strong> DOK angeben)<br />
Hinweis:<br />
Nach § 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Gesetzesfassung der<br />
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3<br />
des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, hat das B<strong>und</strong>esministerium<br />
der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM) <strong>für</strong> die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt<br />
des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-<br />
Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.<br />
§ 52b EStG soll durch das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) neu gefasst werden. Weil<br />
diese Neuregelung noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden ist, kann<br />
derzeit nur ein vorläufiger Entwurf des vorgesehenen Startschreibens ohne Bezugnahme auf<br />
die vorgesehenen Neuregelungen veröffentlicht werden. Soweit in dem folgenden Text auf<br />
diese Neuregelungen Bezug genommen wird, sind diese Stellen durch Freilassungen<br />
gekennzeichnet.<br />
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
ab dem Kalenderjahr 2013 die folgenden Regelungen zu beachten:<br />
www.b<strong>und</strong>esfinanzministerium.de<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
44
Seite 2<br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Starttermin<br />
II. Einführungszeitraum <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren<br />
III. Arbeitgeber<br />
1. Papierverfahren im Einführungszeitraum<br />
2. Bescheinigungen bei unzutreffenden ELStAM aufgr<strong>und</strong> abweichender<br />
Meldedaten (Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug)<br />
3. Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen<br />
4. Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin<br />
5. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />
6. Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />
7. Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />
8. Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens<br />
9. Entgegennahme <strong>und</strong> Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010/<br />
Papierbescheinigung(en)<br />
10. Härtefallregelung<br />
IV. Arbeitnehmer<br />
V. Finanzamt<br />
1. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013<br />
2. Unzutreffende ELStAM<br />
3. Keine Rückforderung der Papierbescheinigungen<br />
I. Starttermin<br />
Als Starttermin <strong>für</strong> das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-<br />
Verfahren) wird der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber<br />
die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Der Arbeitgeber<br />
hat das ELStAM-Verfahren gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> laufenden Arbeitslohn, der <strong>für</strong> einen nach<br />
dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, <strong>und</strong> <strong>für</strong> sonstige Bezüge,<br />
die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden.<br />
II. Einführungszeitraum <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren<br />
Nach der Regelung in § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) ist <strong>für</strong><br />
die Einführung des ELStAM-Verfahrens ein Zeitraum zu bestimmen (Einführungszeitraum).<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser Vorschrift wird hiermit das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum<br />
bestimmt. Damit wird insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum<br />
auf das ELStAM-Verfahren angeboten, um auch eventuelle technische <strong>und</strong> organisatorische<br />
Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen<br />
könnten, zu vermeiden. Daraus folgt auch, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätes-<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
45
Seite 3<br />
tens <strong>für</strong> den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen <strong>und</strong> anzuwenden<br />
hat. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.<br />
Weil im Einführungszeitraum das Lohnsteuerabzugsverfahren nach Maßgabe der Regelungen<br />
<strong>für</strong> das Papierverfahren oder <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden kann, sind abweichend<br />
vom BMF-Schreiben vom xx. September 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / -<br />
2012/xxxxxxx - (BStBl I S. xxx) [ELStAM-Anwendungsschreiben] die folgenden Regelungen<br />
zu beachten.<br />
III. Arbeitgeber<br />
1. Papierverfahren im Einführungszeitraum<br />
Solange der Arbeitgeber im Einführungszeitraum das ELStAM-Verfahren nicht anwendet,<br />
sind <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug folgende Papierbescheinigungen zugr<strong>und</strong>e zu legen:<br />
1. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />
2. eine vom Finanzamt nach § 52b Absatz 3 EStG ausgestellte Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013).<br />
Sind von den unter Nummer 1 <strong>und</strong> 2 genannten Papierbescheinigungen abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
anzuwenden, kann sie der Arbeitnehmer anhand folgender amtlicher<br />
Bescheinigungen nachweisen:<br />
1. Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch<br />
gespeicherten Daten <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)"<br />
nach § 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres 2012,<br />
2. Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar<br />
2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 <strong>und</strong> Einführungszeitraum<br />
2013 gültigen ELStAM oder<br />
3. Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (Tz. III. 2) aufgr<strong>und</strong> abweichender<br />
Meldedaten (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) bis zur<br />
Bereitstellung der ELStAM nach Aufhebung der Abrufsperre, längstens bis zum Ablauf<br />
der Gültigkeit (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)).<br />
Die in den vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Ausdrucken oder sonstigen Papierbescheinigungen<br />
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,<br />
Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin<br />
gültig <strong>und</strong> sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum zugr<strong>und</strong>e zu legen (§ 52b Absatz<br />
… - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers<br />
ist hier<strong>für</strong> nicht erforderlich.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
46
Seite 4<br />
Das Mitteilungsschreiben des Finanzamts nach § 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres<br />
2012 ist nur dann <strong>für</strong> den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte<br />
2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers<br />
vorliegt (Steuerklassen I bis V). Hingegen ist der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung<br />
des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im<br />
Einführungszeitraum 2013 gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen <strong>für</strong> den Arbeitgeber maßgebend,<br />
wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011,<br />
2012, 2013 <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V).<br />
Legt der Arbeitnehmer ein Mitteilungsschreiben des Finanzamts nach § 52b Absatz 9 EStG i.<br />
d. Fassung 2012, einen Ausdruck bzw. eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts<br />
oder eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug dem Arbeitgeber zum Zweck<br />
der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
maßgebend. Sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder einer zu einem früheren Zeitpunkt<br />
ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 oder einer anderen zu einem früheren<br />
Zeitpunkt ausgestellten amtlichen Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
werden überschrieben. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann,<br />
wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2013 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt.<br />
Somit sind die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der eingetragenen<br />
Gültigkeit - vom Arbeitgeber zunächst auch noch <strong>für</strong> das Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
im Einführungszeitraum zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen,<br />
ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Gr<strong>und</strong>e bzw. der<br />
Höhe nach noch vorliegen.<br />
Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgegennahme <strong>und</strong> Aufbewahrung der vom Finanzamt<br />
ausgestellten Papierbescheinigungen vgl. Tz. III. 9.<br />
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt <strong>und</strong> die Lohnsteuerkarte<br />
an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem<br />
Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Einführungszeitraum<br />
2013 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug im<br />
Einführungszeitraum 2013 zutreffend sind (§ 52b Absatz 1 Satz 5 EStG). Eine amtliche Bescheinigung<br />
ist hier<strong>für</strong> nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers<br />
als Nachweis ausreicht. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
47
Seite 5 Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2013<br />
während des Einführungszeitraums ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen,<br />
kann der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung des § 52b Absatz 4 EStG anwenden.<br />
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte<br />
2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 nach der Steuerklasse I vornehmen.<br />
Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag<br />
der Geburt <strong>und</strong> ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft<br />
mitzuteilen <strong>und</strong> schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis<br />
handelt.<br />
Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 oder 2012 in<br />
Anspruch genommen, kann im Einführungszeitraum 2013 die Lohnsteuer weiterhin nach der<br />
Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist eine schriftliche Bestätigung des<br />
Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis handelt.<br />
2. Bescheinigung bei unzutreffenden ELStAM aufgr<strong>und</strong> abweichender Meldedaten<br />
(Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug)<br />
Bei Einführung des ELStAM-Verfahrens bzw. dem erstmaligen Abruf der ELStAM durch<br />
den Arbeitgeber kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />
aufgr<strong>und</strong> fehlerhafter Meldedaten materiell unzutreffende ELStAM bereitstellt, da<br />
die Finanzämter nicht befugt sind, in der ELStAM-Datenbank gespeicherte Meldedaten zu<br />
ändern.<br />
Hat das Finanzamt in diesem Fall eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
ausgestellt (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E), Tz. V. 2), wird<br />
der Arbeitgeberabruf zunächst <strong>für</strong> den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum (Kalenderjahr<br />
2013 <strong>und</strong> ggf. 2014) durch das Finanzamt gesperrt, sog. Vollsperrung. Meldet der Arbeitgeber<br />
oder sein Vertreter den Arbeitnehmer trotz erfolgter Sperrung an, erhält er die Mitteilung<br />
„Keine Anmeldeberechtigung“. Die Regelungen des § 39e Absatz 6 Satz 8 EStG<br />
(Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI) sind nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem<br />
Arbeitgeber die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat.<br />
Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale dieser Besonderen Bescheinigung <strong>für</strong><br />
den Lohnsteuerabzug nur dann <strong>für</strong> den angegebenen Zeitraum anwenden, wenn ihm die<br />
Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 des Arbeitnehmers<br />
mit einer der Steuerklassen I bis V (erstes Dienstverhältnis) vorliegt. Zur Anwendung<br />
der kalenderjahrbezogen bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale vgl. Tz. V. 2.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
48
Seite 6<br />
Erfolgte die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch den Arbeitgeber, hat der<br />
Arbeitnehmer <strong>und</strong> nicht das Finanzamt dem Arbeitgeber die Aufhebung der Sperrung mitzuteilen<br />
(Tz. IV <strong>und</strong> V. 2). Dazu hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben<br />
seines Wohnsitzfinanzamts über die Aufhebung der Sperrung auszuhändigen. Aufgr<strong>und</strong><br />
dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmer erstmalig in der<br />
ELStAM-Datenbank anzumelden (Tz. III. 4) <strong>und</strong> die entsprechenden ELStAM abzurufen.<br />
Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch bei einem Arbeitgeberwechsel während der Dauer der Sperrung.<br />
Hat das Finanzamt die ELStAM nach ihrem erstmaligen Abruf gesperrt, wird dem Arbeitgeber<br />
die Aufhebung der Sperrung durch Bereitstellung sog. Änderungslisten automatisch mitgeteilt.<br />
Daraufhin hat der Arbeitgeber die bereitgestellten ELStAM abzurufen <strong>und</strong> ab der dem<br />
Abruf folgenden Lohnabrechnung anzuwenden.<br />
3. Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen<br />
Bei unzutreffenden ELStAM, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen beruhen (z. B.<br />
Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegatten,<br />
Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Arbeitnehmers<br />
die ELStAM in der Datenbank. Daraufhin werden dem Arbeitgeber die zutreffenden<br />
ELStAM zur Verfügung gestellt.<br />
Nimmt das Finanzamt die Korrektur vor dem erstmaligen Abruf vor (z. B. bei Feststellung<br />
des Fehlers im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens), werden dem Arbeitgeber beim erstmaligen<br />
Abruf die zutreffenden ELStAM bereitgestellt. Der vom Finanzamt in diesem Fall ausgestellte<br />
Ausdruck der ELStAM (Tz. V. 2) kann auch vor dem erstmaligen Arbeitgeberabruf<br />
nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Tz. III. 1 dem Lohnsteuerabzug zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />
Nimmt das Finanzamt die Korrektur nach dem erstmaligen Abruf vor, werden dem Arbeitgeber<br />
die zutreffenden ELStAM bereitgestellt (sog. Änderungsmitteilung), die rückwirkend auf<br />
den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs angewendet werden können. Zur Beschleunigung der<br />
Korrektur eines unzutreffenden Lohnsteuerabzugs kann der in diesem Fall ausgestellte Ausdruck<br />
der ELStAM (Tz. V. 2) vor dem Abruf der korrigierten ELStAM nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
der Tz. III. 1 dem Lohnsteuerabzug zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />
4. Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin<br />
Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter die beschäftigten Arbeitnehmer<br />
im Einführungszeitraum <strong>für</strong> den Einsatz des ELStAM-Verfahrens in der ELStAM-Datenbank<br />
anzumelden. Dazu soll der Arbeitgeber sämtliche Arbeitnehmer einer lohnsteuerlichen Be-<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
49
Seite 7<br />
triebsstätte zeitgleich in das ELStAM-Verfahren einbeziehen. Um den Arbeitgebern den Einstieg<br />
in das ELStAM-Verfahren zu erleichtern, bestehen abweichend davon aber keine Bedenken,<br />
die Arbeitnehmer im Einführungszeitraum auch stufenweise (zu verschiedenen Zeitpunkten)<br />
in das ELStAM-Verfahren zu überführen. Wählt der Arbeitgeber diese Möglichkeit,<br />
hat er <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug - bezogen auf die jeweilige Betriebsstätte - sowohl die Regelungen<br />
<strong>für</strong> das Papierverfahren als auch <strong>für</strong> das ELStAM-Verfahren zu beachten.<br />
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt <strong>für</strong> die erstmalige Anwendung der<br />
ELStAM zeitnah mitteilen. Eine Mitteilung des erstmaligen Abrufs der ELStAM gegenüber<br />
dem Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich. Bei der Anmeldung in der ELStAM-Datenbank<br />
hat der Arbeitgeber auch anzugeben, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres<br />
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Diese Angaben sind <strong>für</strong> die programmgesteuerte<br />
Bildung der Lohnsteuerklasse erforderlich.<br />
Ein erstes Dienstverhältnis darf der Arbeitgeber während des Einführungszeitraums nur anmelden,<br />
wenn ihm <strong>für</strong> den betreffenden Arbeitnehmer<br />
- die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />
- eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 2011, 2012<br />
oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013)<br />
mit einer der Steuerklassen I bis V vorliegt<br />
oder wenn<br />
- er im Rahmen der Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende (§ 52b Absatz 4 EStG)<br />
den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung<br />
nach der Steuerklasse I vorgenommen hat oder<br />
- er die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 nach § 52b Absatz 1 Satz<br />
5 EStG aufgr<strong>und</strong> einer Erklärung des Arbeitnehmers weiter angewendet hat (§ 52b<br />
Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E).<br />
Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten - mit Ausnahme der Fälle des § 52b Absatz 1 Satz 5 EStG (Anwendung<br />
der Lohnsteuerabzugsmerkmale 2010 ohne Lohnsteuerkarte 2010) - auch bei Begründung<br />
eines neuen Dienstverhältnisses im Einführungszeitraum. Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />
ledige Arbeitnehmer, die im Einführungszeitraum nach Einstieg des Arbeitgebers<br />
in das ELStAM-Verfahren ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis<br />
beginnen, kann der Arbeitgeber ein erstes Dienstverhältnis ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte<br />
2010 oder einer Ersatzbescheinigung anmelden, wenn der Auszubildende seinem Arbeitgeber<br />
dies entsprechend schriftlich bestätigt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
50
Seite 8<br />
5. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />
Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgr<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes<br />
eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. In<br />
den folgenden Fällen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis, so dass die Lohnsteuer<br />
<strong>für</strong> die Bezüge einheitlich <strong>und</strong> nach denselben ELStAM zu erheben ist. Der Abruf von<br />
ELStAM <strong>für</strong> ein zweites Dienstverhältnis des Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber ist<br />
nicht möglich.<br />
Beispiele <strong>für</strong> die Zahlung verschiedenartiger Bezüge:<br />
Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn<br />
<strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben.<br />
Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge <strong>und</strong> eigene Versorgungsbezüge<br />
oder Arbeitslohn <strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis.<br />
Ein Arbeitnehmer ist in Elternzeit <strong>und</strong> arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber<br />
weiter.<br />
Behandelt der Arbeitgeber solche Bezüge bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie<br />
Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen, sind <strong>für</strong> Lohnabrechnungszeiträume, die<br />
vor dem 1. Januar 2014 enden, bzw. <strong>für</strong> sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2014 zufließen,<br />
die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM <strong>für</strong> einen der gezahlten Bezüge anzuwenden.<br />
Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM <strong>für</strong><br />
ein zweites Dienstverhältnis zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Für den Lohnsteuereinbehalt von Versorgungsbezügen<br />
nach der Steuerklasse VI ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG zu berücksichtigen,<br />
wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung<br />
ist entsprechend den getrennt abgerechneten Bezügen auszustellen <strong>und</strong> an die<br />
Finanzverwaltung zu übermitteln.<br />
6. Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />
Nach erfolgreichem Abruf der ELStAM hat der Arbeitgeber <strong>für</strong> die angemeldeten Arbeitnehmer<br />
die Vorschriften des ELStAM-Verfahrens (§§ 38 bis 39e EStG, Regelverfahren) anzuwenden.<br />
Danach sind die vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter abgerufenen ELStAM<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Lohnabrechnung anzuwenden<br />
<strong>und</strong> im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG<br />
2013 (E); Ausnahme vgl. Tz. III. 7).<br />
Eine erneute Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Lohnsteuerkarte 2010 <strong>und</strong><br />
den vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigungen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht mehr möglich (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E);<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
51
Seite 9<br />
Ausnahme vgl. Tz. III. 7). Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist auch dann zu beachten, wenn ein späterer Abruf<br />
oder eine spätere Anwendung der ELStAM aufgr<strong>und</strong> technischer Störungen nicht möglich<br />
ist. In diesen Fällen sind die Regelungen des § 39c EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer ohne<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale) anzuwenden.<br />
Scheitert allerdings der erstmalige Abruf der ELStAM während des Einführungszeitraums<br />
aufgr<strong>und</strong> technischer Probleme, kann der Arbeitgeber bis zum vorletzten Lohnzahlungszeitraum<br />
des Einführungszeitraums weiterhin das Papierverfahren <strong>und</strong> die Regelungen des § 52b<br />
EStG anwenden.<br />
Weichen die erstmals abgerufenen ELStAM von den auf den Papierbescheinigungen eingetragenen<br />
bzw. im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, besteht <strong>für</strong><br />
den Arbeitgeber weder eine Korrekturpflicht nach § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG<br />
noch eine Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, da er<br />
bei Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte 2010/Papierbescheinigung(en)<br />
vorschriftsmäßig gehandelt hat. Abweichungen können z. B. dann auftreten,<br />
wenn der Arbeitnehmer seiner Anzeigeverpflichtung im Papierverfahren bei Änderungen der<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Ungunsten nicht nachgekommen ist (z. B. Steuerklasse<br />
III oder II anstatt I).<br />
7. Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM<br />
Nichtanwendung der erstmals abgerufenen ELStAM<br />
Abweichend von Tz. III. 6 kann der Arbeitgeber nach § 52b Absatz … - neu - EStG in der<br />
Fassung des JStG 2013 (E) auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals<br />
abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Statt dessen kann er den Lohnsteuerabzug<br />
<strong>für</strong> die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten weiter nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte<br />
2010, einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 2011, 2012<br />
oder 2013 sowie einem Ausdruck oder einer sonstigen Papierbescheinigung (Tz. III. 1) bzw.<br />
nach den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der Besonderen<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug durchführen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann,<br />
wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums (31. Dezember 2013) hinausreicht.<br />
Für eine verzögerte Anwendung der erstmals abgerufenen ELStAM ist die Zustimmung des<br />
Arbeitnehmers erforderlich. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, solch eine betriebsinterne<br />
Abstimmung lohnsteuerlich zu dokumentieren; es sind keine Aufzeichnungen im Lohnkonto<br />
erforderlich.<br />
In diesem 6-Monats-Zeitraum kann der Arbeitgeber insbesondere die Funktionsfähigkeit der<br />
eingesetzten Lohnabrechnungsprogramme absichern. Ferner ermöglicht diese Regelung, dass<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
52
Seite 10<br />
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur Überprüfung vorab mitteilt.<br />
Hier<strong>für</strong> - aber auch <strong>für</strong> eine spätere Prüfung der ELStAM - stellt die Finanzverwaltung einen<br />
Vordruck (Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM)“) im Internetangebot der obersten Finanzbehörden der Länder <strong>und</strong> in<br />
einer Formulardatenbank unter der Internetadresse https://www.formulare-bfinv.de in der<br />
Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zur Einsicht <strong>und</strong> zum<br />
Abruf bereit.<br />
Nichtanwendung der erstmals abgerufenen ELStAM nach erstmaligem Lohnsteuerabzug<br />
Der Arbeitgeber kann ferner nach § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013<br />
(E) <strong>und</strong> abweichend von Tz. III. 6 auf freiwilliger Basis <strong>und</strong> mit Zustimmung des Arbeitnehmers<br />
den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer vom<br />
Finanzamt ausgestellten Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 <strong>und</strong><br />
einem Ausdruck oder einer sonstigen Papierbescheinigung (Tz. III. 1) bzw. nach den im<br />
Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der Besonderen Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten durchführen,<br />
wenn die erstmalige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM<br />
zu einem vom bisherigen Verfahren abweichenden Lohnsteuerabzug führt. In diesem Zeitraum<br />
kann der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt die Abweichungen der ELStAM von den<br />
vorliegenden Papierbescheinigungen aufklären. Auch hierzu kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />
die Abweichungen zwischen den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />
<strong>und</strong> den ELStAM durch den Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ mitteilen.<br />
Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums<br />
(31. Dezember 2013) hinausreicht.<br />
Lohnsteuerabzug nach Korrektur der ELStAM bzw. nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums<br />
Nach Vorlage der Besonderen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (bei unzutreffenden<br />
Meldedaten) durch den Arbeitnehmer oder nach Eingang einer sog. Änderungsmitteilung zum<br />
Abruf der vom Finanzamt korrigierten ELStAM hat der Arbeitgeber diese Merkmale entsprechend<br />
Tz. III. 2 bzw. III. 3 anzuwenden. Spätestens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums hat<br />
der Arbeitgeber die (erstmals) abgerufenen ELStAM anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer<br />
keine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat oder keine sog. Änderungsmitteilung<br />
zum Abruf der vom Finanzamt korrigierten ELStAM eingeht, z. B. weil die<br />
(erstmals) bereitgestellten ELStAM zutreffend sind.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
53
Seite 11<br />
Keine Rückrechnungsverpflichtung des Arbeitgebers<br />
Wendet der Arbeitgeber die Regelungen des § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des<br />
JStG 2013 (E) an, besteht <strong>für</strong> ihn weder eine Rückrechnungs-/Korrekturpflicht noch eine Anzeigeverpflichtung<br />
<strong>für</strong> den 6-Monats-Zeitraum bzw. auf den 1. Januar 2013 (vgl. Tz. III. 6).<br />
8. Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens<br />
Hat der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers bereits angewendet, hat der Arbeitgeber<br />
den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. in Fällen des Arbeitgeberwechsels) der<br />
Finanzverwaltung unverzüglich mitzuteilen (sog. Abmeldung, § 39e Absatz 4 Satz 5 EStG).<br />
Eine solche elektronische Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn das Finanzamt den<br />
Arbeitgeberabruf gesperrt hat (vgl. Tz. III. 2).<br />
9. Entgegennahme <strong>und</strong> Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte<br />
2010/Papierbescheinigung(en)<br />
Der Arbeitgeber hat auch im Einführungszeitraum die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung<br />
<strong>für</strong> 2011, 2012 bzw. 2013, eine Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
sowie weitere der unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen entgegenzunehmen, aufzubewahren<br />
sowie die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu<br />
übernehmen. Die so aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug<br />
im Einführungszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM <strong>für</strong> den jeweiligen Arbeitnehmer<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
Auf Anforderung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Einführungszeitraum die vorgelegten<br />
Bescheinigungen (Tz. III. 1) zur Änderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf<br />
des Kalenderjahres 2014 innerhalb einer angemessenen Frist auszuhändigen (§ 52b Absatz 1<br />
Satz 3 Nummer 2 <strong>und</strong> 3 EStG).<br />
Die Lohnsteuerkarte 2010 <strong>und</strong> die weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen<br />
dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden (§ 52b Absatz … - neu -<br />
EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
54
Seite 12<br />
10. Härtefallregelung<br />
Weil der Einführungszeitraum zum 31. Dezember 2013 endet, können Härtefallanträge auf<br />
Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren (§ 39e Absatz 7 EStG) <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013<br />
frühestens mit Wirkung ab dem letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013 gestellt werden. Bis zu<br />
diesem Zeitpunkt steht das Papierverfahren ohnehin zur Verfügung.<br />
IV. Arbeitnehmer<br />
Papierverfahren vor Einsatz des ELStAM-Verfahrens<br />
Bis zum erstmaligen Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einführungszeitraum sind <strong>für</strong> den<br />
Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale die Regelungen <strong>für</strong> die Papierbescheinigungen in<br />
Tz. III. 1 zu beachten. Die Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> Auszubildende nach § 52b Absatz 4<br />
EStG kann weiterhin angewandt werden (Tz. III. 4).<br />
Sind aufgr<strong>und</strong> geänderter Lebensverhältnisse <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 gegenüber den Verhältnissen<br />
des Jahres 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale (Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,<br />
Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) maßgebend, kann das Finanzamt auf Antrag<br />
des Arbeitnehmers die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>für</strong> 2011 oder<br />
2012 berichtigen. Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge<br />
auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 von den Verhältnissen<br />
zu Beginn des Kalenderjahres 2013 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die<br />
Steuerklasse II bescheinigt <strong>und</strong> entfallen die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Berücksichtigung des<br />
Entlastungsbetrags <strong>für</strong> Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2013, besteht<br />
auch im Jahr 2013 - wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem<br />
Finanzamt (§ 52b Absatz 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 EStG).<br />
Wechselt der Arbeitnehmer im Einführungszeitraum seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte<br />
2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013, die Besondere Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug sowie ggf. einen vom Finanzamt ausgestellten Ausdruck<br />
oder eine sonstige Papierbescheinigung (Tz. III. 1) vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen<br />
zu lassen <strong>und</strong> dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />
Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013<br />
Für die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>und</strong> 5<br />
bis 8 EStG ist zu beachten, dass die <strong>für</strong> die Kalenderjahre 2010, 2011 oder 2012 bescheinigten<br />
Beträge in 2013 ohne weiteren Antrag nur <strong>für</strong> den Zeitraum des Papierverfahrens bis zum<br />
Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einführungszeitraum gelten.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
55
Seite 13<br />
Entspricht ein <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2010, 2011 oder 2012 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr<br />
2013 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags<br />
aufgr<strong>und</strong> geringerer Fahrtkosten <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
als Werbungskosten, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des<br />
Freibetrags auf den dem Arbeitgeber vorliegenden Bescheinigungen (Tz. III. 1) zu veranlassen.<br />
Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen<br />
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen.<br />
Sollen Freibeträge auch bei Anwendung der ELStAM durch den Arbeitgeber in 2013 (weiter)<br />
berücksichtigt werden, sind diese gr<strong>und</strong>sätzlich im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens<br />
<strong>für</strong> 2013 neu zu beantragen. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> das Faktorverfahren (§ 39f<br />
EStG), die Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie <strong>für</strong> antragsgeb<strong>und</strong>ene Kinderzähler,<br />
sofern nicht bereits <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2012 eine mehrjährige Berücksichtigung des Kindes<br />
beantragt worden ist. Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen <strong>und</strong> Hinterbliebene werden<br />
weiterhin in der Regel mehrjährig berücksichtigt.<br />
Korrektur der ELStAM nach Einsatz des ELStAM-Verfahrens<br />
Stellt die Finanzverwaltung im Einführungszeitraum dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die<br />
nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend sind, kann er beim Wohnsitzfinanzamt eine<br />
Berichtigung der ELStAM beantragen (vgl. Tz. III. 2 <strong>und</strong> 3). Macht der Arbeitgeber von der<br />
Regelung im § 52b Absatz … - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) (Verzicht auf<br />
sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM) Gebrauch, bedarf dies der Zustimmung des<br />
Arbeitnehmers (Tz. III. 7).<br />
Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Finanzamt in Abweichungsfällen<br />
kann der Arbeitnehmer den Vordruck „Antrag auf Korrektur der elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ verwenden, der im Internetangebot der obersten<br />
Finanzbehörden der Länder <strong>und</strong> in einer Formulardatenbank unter der Internetadresse<br />
https://www.formulare-bfinv.de in der Rubrik<br />
Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zur Einsicht <strong>und</strong> zum Abruf bereit<br />
steht.<br />
Auf die Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über die vom Finanzamt mitgeteilte<br />
Aufhebung einer Abrufsperre zu informieren, wird hingewiesen (Tz. III. 2 <strong>und</strong> V. 2).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
56
Seite 14<br />
V. Finanzamt<br />
1. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013<br />
Sind beim Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />
2013 Freibeträge zu berücksichtigen, hat das Finanzamt diese Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
in der ELStAM-Datenbank zu speichern. In diesen Antragsfällen ist dem<br />
Arbeitnehmer stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur<br />
Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer <strong>für</strong> das<br />
Kalenderjahr 2013 die Berücksichtigung eines Kinderzählers, der Steuerklasse II, eines<br />
Faktors oder einer anderen Steuerklassenkombination bei Ehegatten beantragt hat.<br />
2. Unzutreffende ELStAM<br />
Allgemeines<br />
Werden dem Arbeitgeber ELStAM bereitgestellt, die nach Auffassung des Arbeitnehmers<br />
unzutreffend sind, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die gebildeten<br />
ELStAM zu prüfen <strong>und</strong> sie ggf. zu ändern.<br />
Unzutreffende ELStAM wegen fehlerhafter Meldedaten<br />
Beruhen die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend gebildeten ELStAM auf<br />
(fehlerhaften) Meldedaten, hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Besondere<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug auszustellen (§ 52b Absatz … - neu - EStG in der<br />
Fassung des JStG 2013 (E)) <strong>und</strong> den Arbeitgeberabruf zu sperren, sog. Vollsperrung. Nach<br />
Erstellung eines sog. Fehlertickets ist der Fall im Finanzamt zur Überwachung auf<br />
Wiedervorlage zu nehmen. Die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug kann <strong>für</strong><br />
das Kalenderjahr 2013 <strong>und</strong> 2014 ausgestellt werden, wobei der Faktor (§ 39f EStG) sowie<br />
Freibeträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 <strong>und</strong> 5 bis 8 EStG immer nur bezogen<br />
auf ein Kalenderjahr zu bescheinigen sind.<br />
Hat das Finanzamt ein sog. Fehlerticket erstellt, wird ihm die Korrektur der Unstimmigkeiten<br />
bzw. Fehler in der ELStAM-Datenbank mitgeteilt. Im Anschluss daran hat das Finanzamt die<br />
Sperrung aufzuheben. Erfolgte die Sperrung nach dem erstmaligen Abruf der ELStAM, erhält<br />
der Arbeitgeber automatisch eine sog. Änderungsmitteilung mit den korrigierten ELStAM.<br />
Erfolgte die Sperrung bereits vor dem erstmaligen Abruf, ist deren Aufhebung dem Arbeitnehmer<br />
zur Information des Arbeitgebers mitzuteilen (Informationsschreiben, vgl. Tz. III. 2).<br />
In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erstmalig in der ELStAM-Datenbank<br />
anzumelden.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
57
Seite 15<br />
Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen<br />
Betreffen die <strong>für</strong> den Arbeitnehmer bereitgestellten unzutreffenden ELStAM vom Finanzamt<br />
zu bildende Merkmale (z. B. Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination<br />
bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert es auf Veranlassung<br />
des Arbeitnehmers die ELStAM, die daraufhin dem Arbeitgeber elektronisch zum<br />
Abruf bereitgestellt werden.<br />
Wird die Korrektur vor dem erstmaligen Abruf der ELStAM durchgeführt, z.B. im Lohnsteuerermäßigungsverfahren,<br />
werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM beim erstmaligen<br />
Abruf bereitgestellt. Nimmt der Arbeitgeber bereits am ELStAM-Verfahren teil, erhält<br />
der Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM mit der nächsten sog. Änderungsmitteilung bereitgestellt.<br />
Dem Arbeitnehmer ist stets ein Ausdruck der ELStAM (ggf. mit Freibetrag) zur Vorlage beim<br />
Arbeitgeber auszuhändigen. Nimmt der Arbeitgeber noch nicht am ELStAM-Verfahren teil,<br />
hat er den Ausdruck entsprechend den Gr<strong>und</strong>sätzen der Tz. III. 1 <strong>und</strong> 3 zu berücksichtigen.<br />
3. Keine Rückforderung der Papierbescheinigungen<br />
Das Finanzamt hat die im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2013 ausgestellten<br />
Bescheinigungen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, Ausdrucke oder sonstigen Papierbescheinigungen<br />
( Tz. III. 1) sowie die Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (§ 52b Absatz … -<br />
neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E)) nicht zurückzufordern.<br />
Dieses Schreiben ist ab dem 1. November 2012 anzuwenden.<br />
Dieses Schreiben steht ab sofort <strong>für</strong> eine Übergangszeit auf den Internetseiten des B<strong>und</strong>esministeriums<br />
der Finanzen (http://www.b<strong>und</strong>esfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen -<br />
Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zur Einsicht <strong>und</strong> zum Abruf<br />
bereit. Es wird im B<strong>und</strong>essteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Im Auftrag<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
58
B<strong>und</strong>esministerium<br />
der Finanzen<br />
Entwurf (Stand: 11.10.2012)<br />
POSTf.HSCI*lIFT ~detFMIzen, 11016_<br />
IlAlroNlOClnJrT<br />
Wilhelrmlraße
Das B:MF-Schreiben wird nach Beschlussfasslmg des Jahressteuergesetzes 2013 im BStEI<br />
bekallllt gegeben.<br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
11. Bildung <strong>und</strong> Inhalt der ELStAM<br />
1. ELStAM-Verfahren ab 2013<br />
2. Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
3. Bildung <strong>und</strong> Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
4. Zuständigkeit<br />
5. Steuerklassenbildung bei Ehegatten<br />
6. Berücksichtigung von Kindern<br />
111. Durchführung des Lohnsteuerabzugs<br />
1. Elektronisches Verfahren<br />
2. Arbeitgeberpflichten<br />
3. Arbeitgeberwechsel<br />
4. Weiteres Dienstverhältnis<br />
5. Pflichten des Arbeitnehmers<br />
6. Rechte des Arbeitnehmers<br />
7. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />
8. Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM<br />
9. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />
10. Schutzvorschriften <strong>für</strong> die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkrnale<br />
IV. Verfahrensrecht<br />
V. Härtefallregelung<br />
VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)<br />
VII. Lohnsteuerermäßigungsverfahren ab 2013<br />
VIII. Sonstiges<br />
I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Mit Wirlamg ab dem 1. Januar 2012 sind die lohnsteuerlichen Verfaluensregelungen <strong>für</strong> das<br />
neue Velfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in Kraft getreten.<br />
Als Einsatztennin <strong>für</strong> das Verfahren der elektronischen Lohllsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM-Velfahren) wmde der 1. November 2012 festgelegt (BMF-Schreiben in der Entwmfsfassilllg<br />
vom 2. Oktober 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379<br />
(ELStAM-Startschreiben». Ab diesem Zeitpunkt stellt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern<br />
die ELStAM <strong>für</strong> die Arbeitnehnler maschinell velwel1bar zum Abrufzm Verfügtmg.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
60
seile 3<br />
Tedmische Infonllationen zum Verfahrensstal1 stehen mlter<br />
https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php zur Verfügtmg.<br />
Im ELStAM-Verfaluen ist allein die Finanzverwalnmg <strong>für</strong> die Bildlmg der Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Imd deren Bereitstelhmg <strong>für</strong> den Abmf durch den Arbeitgeber zuständig. Die<br />
steuerlichen Rechte Imd Pflichten der Arbeitgeber Imd Arbeitnehmer werden beibehalten. Es<br />
ist nicht vorgesehen <strong>und</strong> auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich vor Aufnahme<br />
einer BeschäftigImg bzw. Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anmeldet oder einen<br />
Antrag zur Bildung der ELStAM stellt.<br />
Ab dem Kalenderjahr 2013 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme<br />
des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwalnmg anzumeldenlmd zugleich die ELStAM anzufordem.<br />
Diese Verpflichnmg besteht auch, wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag auf<br />
Nichtteilnahme am ELStAM-Vetfahren (vgl. Tz. V, § 3ge Absatz 7 EStG) abgelehnt hat. Hat<br />
das Finanzamt hingegen dem Antrag des Arbeitgebers aufAnwendung der Härtefallregehmg<br />
zugestimmt, ist er von der Verpflichnmg zur Anwendlmg des ELStAM-Verfaluens befreit.<br />
Die Anfordenmg von ELStAM ist nur <strong>für</strong> im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.<br />
Nach dem Abmfsind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übemehmen Imd<br />
entsprechend deren Gültigkeit <strong>für</strong> die Dauer des Dienstverhältnisses <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
anzuwenden. Etwaige Ändenmgen stellt die Finanzverwalnmg dem Arbeitgeber monatlich<br />
Zlml Abmfbereit. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die Anwendlmg des ELStAM-Verfahrens<br />
zeitnah mitteilen. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber das Beschäftigmlgsende<br />
(DanmI) der Finanzverwalnmg Imverzüglich auf elektronischem Weg nach<br />
amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.<br />
11. Bildung <strong>und</strong> Inhalt der ELStAM<br />
1. ELStAM-Verfahren ab 2013<br />
Gemäß dem ELStAM-Startsclueiben in der EntwurfsfassImg vom 2. Oktober 2012 a. a. o. hat<br />
der Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer ab dem 1. Jamuu 2013 anzuwenden. Das Kalendetjahr<br />
2013 ist als Einfühmngszeitraum (§ 52b Absatz ... -neu - EStG in der Fassung des<br />
Entwurfs eines Jaluessteuergesetzes 2013 (JStG 2013 (E» bestimmt worden.<br />
Soweit ein Arbeitgeber <strong>für</strong> die Durchfühnmg des Lohnsteuerabzugs Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
benötigt, werden sie aufVeranlassImg des Arbeitnehmers gebildet (§ 39 Absatz I Satz 1<br />
EStG). Die Bildlmg der ELStAM etfolgt gnmdsätzlich automatisiert durch die Finanzverwaltung<br />
(BImdeszentralamt <strong>für</strong> Steuern, § 3ge Absatz I Satz I EStG). Soweit das Finanzamt<br />
aufAntrag des Arbeitnehnlers Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz ImId 2 EStG<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
61
seile 4<br />
bildet (z. B. Freibeträge nach § 39a EStG oder Steuerklassen nach antragsgebmldenem Steuerklassenwechsel),<br />
teilt es diese dem Blmdeszentralamt <strong>für</strong> Steuem zmn Zweck der Bereitstellmlg<br />
<strong>für</strong> den automatisiel1en Abmf dmch den Arbeitgeber mit.<br />
2. Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Als Lolmsteuerabzugsmerkmale kommen in Betracht (§ 39 Absatz 4 EStG):<br />
I. Steuerklasse (§ 38b Absatz I EStG) Imd Faktor (§ 39fEStG),<br />
2. ZaW der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2 EStG),<br />
3. Freibetrag Imd Hinzureclmlmgsbetrag (§ 39a EStG),<br />
4. Höhe der Beiträge <strong>für</strong> eine private Krankenversichemng mld <strong>für</strong> eine private Pflege<br />
Pflichtversichemng (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nlmlluer 3 Buchstabe d EStG) <strong>für</strong> die<br />
Dauer von zwölfMonaten,<br />
5. Mitteihmg, dass der von einem Arbeitgeber gezaWte Arbeits101m nach einem Abkommen<br />
zur Venneidlmg der Doppelbesteuemng von der Lolmsteuer freizustellen ist,<br />
6. die <strong>für</strong> den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale (§ 3ge Absatz 3 Satz I<br />
EStG).<br />
Die Imter Nummer 4 mld 5 aufgeführten Lolmsteuerabzugsmerkmale sollen erst in einer weiteren<br />
progranlluteclmischen Ausbaustufe des Velfahrens als ELStAM beliicksichtigt werden<br />
(§ 52 Absatz 50g Imd Absatz 51b EStG). Gleiches gilt <strong>für</strong> die Möglichkeit, einen Freibetrag<br />
<strong>und</strong> Hinzuredmungsbetrag <strong>für</strong> die Dauer von zwei Kalenderjahren zu bilden (§ 39a Absatz I<br />
Satz 3 - neu - <strong>und</strong> § 52 Absatz 50h -neu - EStG jeweils in der Fassung des JStG 2013 (E)).<br />
Zur vereinfachten Beliicksichtigtmg der Beiträge <strong>für</strong> eine private Krankenversichenmg Imd<br />
<strong>für</strong> eine private Pflege-Pflichtversichemng wird aufdas HMF-Sdueiben vom 22. Oktober<br />
2010, BStEI I Seite 1254, Tz. 6.1, verwiesen.<br />
3. Bildung <strong>und</strong> Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Für die (erstmalige) Bildlmg der (elektronischen) Lolmsteuerabzugsmerkmale stehen zwei<br />
Möglichkeiten zur Verfügtmg:<br />
I. Im Regelfall erfolgt die erstmalige Bildlmg der ELStAM zu Beginn eines Dienstverhältnisses<br />
aufgnmd der Anmeldung des Arbeitneilluers durch seinen Arbeitgeber<br />
bei der Finanzverwalhmg mit dem Ziel, die ELStAM des Arbeitneilluers abzlmlfen (§<br />
3ge Absatz 4 Satz 2 EStG).<br />
2. Soweit Lolmsteuerabzugsmerkmale nicht automatisiert gebildet werden oder davon<br />
abweichend zu bilden sind (z. B. Freibeträge nach § 39a EStG oder Steuerklassen nach<br />
antragsgeblmdenem Steuerklassenwechsel), erfolgt die Bildlmg der Lolmsteuerab-<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
62
zugsmerkmale aufAntrag des Arbeitnehmers durch das Finanzamt (§ 39 Absatz I illld<br />
2 EStG).<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale werden sowohl <strong>für</strong> ein erstes als auch <strong>für</strong> jedes weitere Dienstverhältnis<br />
gebildet (§ 39 Absatz I Satz I EStG). AufAntrag des Arbeitnehmers teilt ihm das<br />
Finanzamt - auch im Hinblick aufein zukünftiges Dienstverhältnis - seine (elektronischen)<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale mit (§ 3ge Absatz 6 Satz 4 EStG).<br />
GlUndlage <strong>für</strong> die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden<br />
mitgeteiltenmelderechtlichen Daten (§ 3ge Absatz 2 Satz 1 Imd 2 EStG), wobei die Finanzverwaltung<br />
gnmdsätzlich an diese melderechtlichen Daten geblmden ist (§ 39 Absatz 1 Satz 3<br />
EStG). Ändenmgen der melderechtlichen Daten sind von den Meldebehörden dem B<strong>und</strong>eszentralamt<br />
<strong>für</strong> Steuern tagesaktuell mitzuteilen illld in dessen Datenbank <strong>für</strong> die elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Datenbank) zu speichern. Dies enllöglicht der<br />
Finanzverwaltung, z. B. künftig die Steuerklassen bei Ände1l.lllg des Familienstands automatisch<br />
zu bildenlmd zu ändern. Auslöser hier<strong>für</strong> sind jeweils die Mitteilungen der Meldebehörden.<br />
Bei der automatischen Ändenmg kallll es evenhlell zu zeitlichen Verzögeluugen kommen,<br />
die das Finanzamt nicht beeinflussen kallll.<br />
In begründeten Ausnahmefallen hat das Finanzamt rechtliche Pliifungen zu melderechtlichen<br />
Merkmalen vorzunehmen illld bei abweichenden Feststelhmgen selbst eine Entscheidlmg über<br />
die zutreffende Besteuenmg zu treffen. Trifft das Finanzamt in diesen Einzelfallen eine von<br />
den gespeicherten melderechtlichen Daten abweichende Entscheidung <strong>für</strong> die Besteuenmg,<br />
werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht aufBasis der ELStAM-Datenbank gebildet. Das<br />
Finanzamt stellt in diesen Fällen eine jahresbezogene Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
aus, anband derer der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat (§ 39 Absatz 1<br />
Satz 2 EStG). Der Abmf der ELStAM wird zugleich <strong>für</strong> den Gültigkeitszeitralilll der Bescheiniglmg<br />
allgemein gespen1; vgl. im übrigen Tz. IU. 1. Für Ändenmgen im Melderegister bleiben<br />
weiterhin allein die Meldebehörden zuständig.<br />
4. Zuständigkeit<br />
Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die Bildlmg der Lohnsteuerabzugsmerkmale <strong>für</strong> nach § 1 Absatz 1<br />
EStG Imbeschränkt einkOlllillensteuerpflichtige Arbeitnehmer richtet sich nach den Vorschriften<br />
der AG. Zuständiges Finanzamt ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt. Abweichend<br />
hiervon kallll dies nach Zuständigkeitsverordnungen der Länder auch das <strong>für</strong> die Veranlagilllg<br />
zur EinkOlllillensteuer zuständige Finanzamt sein (z. B. durch Zentralisienmgsmaßnahtllen<br />
in Großstädten).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
63
seile 6<br />
5. Steuerklassenbildung bei Ehegatten<br />
Ändel1 sich der Familienstand eines Arbeitnehmers, z. B. durch EhescWießlmg, Tod des Ehegatten<br />
oder Scheidlmg, übenllitteln die nach Landesrecht <strong>für</strong> das Meldewesen zuständigen<br />
Behörden (Meldebehörden) die melderechtlichen Ändenmgen des Familienstands automatisch<br />
an die Finanzvelwaltlmg.<br />
Eheschließung<br />
Heiraten Arbeitnehmer, so teilen die zuständigen Meldebehörden der Finanzverwaltmtg den<br />
Familienstand "verheiratet", das Datlull der Eheschließung <strong>und</strong> die Identiftkationsmillllller des<br />
Ehegatten mit. Dadurch werden beide Ehegatten programmgesteuel1 in die Steuerklasse IV<br />
eingereiht, welill sie Imbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Imd nicht dauernd getrennt<br />
leben (§ 3ge Absatz 3 Satz 3 NlIlnmer 2 EStG). Die Steuerklasse IV wird mit Wirkung vom<br />
Tag der Eheschließung an vergeben. Nach dem derzeitigen Stand der Progranlillienmg wird<br />
bei Eheschließlmgen ab dem Kalendeljahr 2012 ohne Ausnahnle automatisiert die Steuerklasse<br />
IV gebildet (§ 52 Absatz 52 EStG). Für eine spätere programmtechnische Ausbaustufe<br />
des neuen Verfaluens ist auch die Möglichkeit der automatisiel1en Zuteihmg der Steuerklasse<br />
III bei Heirat vorgesehen (§ 3ge Absatz 3 Satz 3 Nlillllller I EStG).<br />
Soll die automatisch gebildete Steuerklassenkombination aus Sicht des Arbeitnehmers nicht<br />
zur Anwendlmg kommen, kann eine abweichende SteuerklassenkombinatiOiI beim zuständigen<br />
Finanzamt beantragt werden (§ 39 Absatz 6 Satz 3 EStG; Vordmck ,,Antrag auf Steuerklassenwechsel<br />
bei Ehegatten"). Diese Ändenmgen werden - abweichend von den übrigen<br />
Fällen des Steuerklassenwechsels - ab dem Zeitpmtkt der Eheschließlmg wirksam. Ein solcher<br />
Antrag gilt nicht als Ändenmg der Steuerklassen im Sirute des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG.<br />
Das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, bleibt davon Imbeliilu1 (§ 39 Absatz<br />
6 Satz 4 EStG). Ebenso gilt eine Änderung der Steuerklassen bei Wiedemufnalune der ehelichen<br />
Gemeinschaft nicht als Steuerklassenwechsel. Gleiches gilt, wenn die automatisch gebildete<br />
Steuerklasse nicht erst zllln Tag der EhescWießlmg, sondern bereits ab dem 1. des Heiratsmonats<br />
vergeben werden soll (§ 39 Absatz 6 Satz 2 EStG).<br />
Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können darüber hinaus wie bisher einmalig<br />
im Laufe des Kalendeljahres beim Finanzamt eine Ändenmg der Steuerklassen beantragen<br />
(Steuerklassenwechsel, Vordmck ,,Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten").<br />
Für eine Beliicksichtigtmg der Ändenmg im laufenden Kalendeljahr ist der Antrag spätestens<br />
bis Zlun 30. November zu stellen (§ 39 Absatz 6 Satz 6 EStG). Die beantragten Steuerklassen<br />
werden mit Wirlamg vom Begirut des Kalendennonats, der aufdie Antragsstelhmg folgt, gewährt<br />
(§ 39 Absatz 6 Satz 5 EStG).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
64
Seile 7<br />
ScheidulIg<br />
Wird die Ehe durch Scheidlmg aufgelöst, übennittelt die Meldebehörde den geänderten melderechtlichen<br />
Familienstand sowie das Dahlln der Scheidlmg der Ehe an die Finanzverwalhmg.<br />
Zu Beginn des darauf folgenden Kalendeljahres wird <strong>für</strong> diese Arbeitnehmer automatisiert<br />
die Steuerklasse I gebildet. Davon unberührt bleibt die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers<br />
bei Beginn eines dauemden Getrelllltiebens. Zur Ändenmg der Steuerklassen im Scheidungsjahr<br />
vgl. R 39.2 Absatz 2 lmd Absatz 5 LStR 2011.<br />
Aufdie Möglichkeit eines zusätzlichen Steuerklassenwechsels nach R 39.2 Absatz 5 Satz 5<br />
LStR wird hingewiesen (Vordmck ,,Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten"). Entsprechendes<br />
gilt bei der Aufhebung einer Ehe.<br />
Tod<br />
Verstirbt ein Ehegatte, wird die Steuerklasse des überlebenden Ehegatten ab dem ersten des<br />
aufden Todestag folgenden Monats automatisch in Steuerklasse III geändert. Etwas anderes<br />
gilt nur, sofem die VoraussetZlUlgen <strong>für</strong> die Anwendung dieser Steuerklasse im Zeitpunkt des<br />
Todes nicht vorgelegen haben. Ab Begillll des zweiten Kalendeljahres nach dem Tod des<br />
Ehegatten wird programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.<br />
Auslal1dssachverlwlte<br />
Gibt ein Ehegatte den inländischen Wohnsitz bzw. gewölmlichen Aufenthalt auf, wird der<br />
Abmfder ELStAM des ins Ausland verzogenen Ehegatten gesperrt. In der Folge erhält der im<br />
Inland verbleibende Ehegatte ab dem Begillll des Folgejahres automatisiel1 die Steuerklasse I<br />
zugeteilt.<br />
Die emeute Begtiindung eines inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nach<br />
einem Auslandsaufenthalt fülu1 bei Ehegatten ab Beginn dieses Monats automatisch zur Einreihlmg<br />
in die Steuerklasse IV.<br />
Dauerndes Getre1l1lflebe11<br />
Ein dauerndes Getrelmtleben ist dem Finanzamt lmverzüglich anzuzeigen (Vordmck ,,Erklänmg<br />
Zlml dauernden Getrelllltleben"). Dadurch wird - lmgeachtet eines etwaigen Steuerklassenwechsels<br />
im Trelmungsjalu - ab Begum des darauf folgenden Jalues automatisch die Steuerklasse<br />
I gebildet.<br />
6. Berücksichtigung von Kindern<br />
Lohl1steuerab=ugsmerkmal<br />
Kinderfreibetragszähler werden als Lohnsteuerabzugsmerkmal ab Begum des Jalues der Gebm1<br />
des Kindes bis Zlilll Ablauf des Jahres, in dem die VoraussetZlmgen <strong>für</strong> die Beliicksichti-<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
65
seile 8<br />
glmg des Kindes nach § 32 Absatz 1, 2, 41md 5 EStG entfallen, berücksichtigt (Jahresprinzip).<br />
Bei llIindeljährigen Kindern im Simte des § 32 Absatz I Nlmlmer 1 EStG werden in den<br />
Steuerklassen I bis IV die KinderfreibetragszäWer bei beiden Elternteilen entsprechend der<br />
Regeimigen in § 38b Absatz 2 EStG automatisch berücksichtigt, sofern Eltern lmd Kind in<br />
derselben Gemeinde wohnen.<br />
Minderjährige Kinder, die nicht in der Wolmung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wurden<br />
bisher nur dann im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, wenn <strong>für</strong> dieses Kind eine<br />
steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt wurde. Diese Nachweisverpflichtung ist bereits ab<br />
dem Kalendeljahr 2011 entfallen. Die Bildlmg der Kinderfreibetragszähler setzt in diesen<br />
Fällen einen einnlaligen Antrag voraus (Vordmck ,,Antrag aufLolmsteuer-Ennäßiglmg" bzw.<br />
"Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ennäßiglmg"). Dabei ist der Nachweis beim Finanzamt<br />
durch Vorlage einer Geburtsurlamde des Kindes zu führen.<br />
Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichnmgen im Wesentlichen nicht nach (sog.<br />
Mangehmterhaltsfalle), ist eine übertraglmg des Kinderfreibetrags aufden anderen Elternteil<br />
im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 nur noch dann möglich, wenn der<br />
Antragsteller keinen Unterhaltsvorschuss erhalten hat. Insoweit ist R 39.2 Absatz 9 LStR<br />
2011 nicht mehr anzuwenden. Ein Antrag aufübertragmlg kann auch im Ralunen einer Veranlaglmg<br />
zur Einkommensteuer gestellt werden.<br />
Melnjöhrige Berücksichtigung ill deu Antragsfällen nach § 38b Absat= 2 Sat= 2 EStG<br />
Ab dem Kalenderjahr 2012 ist auch in den Antragsfallennach § 38b Absatz 2 Satz 2 EStG die<br />
melujährige Berücksichtiglmg von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfalu·en möglich, wenn<br />
nach den tatsäcWichen Verhältnissen zu erwal1en ist, dass die VoraussetZlmgen bestehen bleiben<br />
(§ 38b Absatz 2 Satz 3 EStG). Eine mehrjäluige Beliicksichtiglmg kommt z. B. in den<br />
folgenden Fällen in Betracht:<br />
1. Pflegekinder in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 EStG,<br />
2. Kinder lmter 18 Jalu·en, wenn der Wohnsit:dgewöhnliche Aufenthalt des anderen<br />
Elternteils nicht emIittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,<br />
3. Kinder nach Vollendlmg des 18. Lebensjalu·es, die die VoraussetZlUlgen des § 32 Absatz<br />
4 EStG erfüllen. Bei Kindern, die sich in Bemfsausbildlmg im Sinne des § 32 Absatz<br />
4 Nlmllner 2 Buchstabe a EStG befinden, kann sich die mehrjälllige Beliicksichtiglmg<br />
bei einem Ausbildlmgsdienstverhältnis, z. B. aus dem Ausbildlmgsvertrag, ergeben;<br />
bei einem Erstshldilml kann <strong>für</strong> die meilljährige Berücksichtigung gnmdsätzlich<br />
die Regelsnldienzeit im Sinne der §§ 11, 19 HRG zugmnde gelegt werden.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
66
seile 9<br />
Der Antrag nach § 38b Absatz 2 Satz 2 EStG kallIl nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordmck<br />
gestellt werden (§ 38b Absatz 2 Satz 5 EStG); hier<strong>für</strong> stehen die Vordmcke ,,Antrag auf<br />
Lohnsteuer-Ennäßiglmg" bzw. "Vereinfachter Antrag aufLohnsteuer-Ennäßigtmg" zm Verfugilllg.<br />
111. Durchführung des Lohnsteuerabzugs<br />
1. Elektronisches Verfahren<br />
Rege/verfahre1l<br />
Nach dem mit gesondertem BJ\1F-Sdueiben (ELStAM-Shu1schreiben in der Entwurfsfassung<br />
vom 2. Oktober 2012 a. a. 0.) bekallIlt gegebenen Zeitpunkt ist der Lohnsteuerabzug<br />
gnmdsätzlich nach den ELStAM dmchzuführen (Regelverfahren). Dazu stellt die<br />
Finanzvelwaltung dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale lmentgeltlich zum<br />
elektronischen Abmfbereit (§ 3ge Absatz 3 Satz I EStG). Die Finanzvelwaltlmg bildet <strong>für</strong><br />
Arbeitnehmer als Gnmdlage <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse, die Zahl der<br />
Kinderfreibetragszähler <strong>für</strong> die Steuerklassen I bis IV sowie die Merkmale <strong>für</strong> den<br />
Kirchensteuerabzug automatisch als ELStAM. AufAntrag des Arbeitnehmers werden auch<br />
Freibeträge illid Hinzmedmungsbeträge nach § 39a EStG oder ein Faktor nach § 39fEStG<br />
berücksichtigt. Zu der geplanten technischen Erweitenmg (Ausbaustlife) vgl. Tz. 11. 2.<br />
Verfahren bei mcutreffe1ldel1 ELStAM<br />
Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereit, kallIl der Arbeitnehmer<br />
deren Berichtigtmg beim Finanzamt beantragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2 illid Absatz 2<br />
EStG, vgl. Tz. 11. 3 illid 4). In Betracht kOllunen neben ullzutreffenden melderechtlichen<br />
Merkmalen insbesondere ELStAM, die aus technischen Gründen nicht zeitnah berichtigt werden<br />
kÖllIlen.<br />
Um bei illizutreffenden ELStAM den zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen zu kÖllIlen,<br />
stellt das Finanzamt im laufenden Velfahren aufAntrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigtmg<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz I Satz 2 EStG) <strong>für</strong> die Dauer eines Kaiendeijahres<br />
aus lmd sperrt gleichzeitig den Arbeitgeberabmf (Vollspenung). Durch diese Spemmg erhält<br />
der Arbeitgeber <strong>für</strong> den Arbeitnehmer keine sog. Ändenmgslisten mehr. Legt der Arbeitnehmer<br />
dem Arbeitgeber die Bescheinigtmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vor, sind die darauf<br />
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend. Folglich hat sie der Arbeitgeber in<br />
das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übemehmen, dem Lohnsteuerabzug zugnmde zu legen<br />
lmd die Regehmg in § 3ge Absatz 6 Satz 8 EStG (Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI)<br />
nicht anzuwenden.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
67
seilelO<br />
Hebt das Finanzamt die SpelTe nach einer KOlTekhlI der (fehlerhaften) Daten auf, werden dem<br />
Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM in einer sog. Ändemngsliste zum Abmfbereitgestellt.<br />
Mit dem erneuten Abmf der ELStAM durch den Arbeitgeber verliet1 die Bescheinigtmg <strong>für</strong><br />
den Lolmsteuerabzug ihre Gültigkeit; sie ist nicht an das Finanzamt zllliickzugeben. Der Arbeitgeber<br />
darf sie nach Ablaufdes Kalenderjahres vernichten.<br />
Hat das Finanzamt im Einfuhnmgszeitralmt (§ 52b Absatz ... -neu - EStG in der Fassung des<br />
JStG 2013 (E)) aufgnmd abweichender Meldedaten eine Besondere Bescheiniglmg <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug nach § 52b Absatz ... - neu - EStG in der Fasslmg des JStG 2013 (E)<br />
ausgestellt, sind die Gmndsätze der Tz. III. 2 des ELStAM-Startschreibens in der<br />
Entwmfsfasslmg vom 2. Oktober 2012 a. a. O. zu beachten.<br />
2. Arbeitgeberpßichten<br />
A1I1neldu1lg durch den Arbeitgeber b=w. Dritle1l<br />
Zimt Abmfder ELStAM hat sich der Arbeitgeber bei der Finanzverwalhmg über das Elster<br />
Online-Portal zu registrierenlmd seine Wirtschafts-Identiftkationsnummer anzugeben (§ 3ge<br />
Absatz 4 Satz 3 EStG).<br />
Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchfühmng des Lohnsteuerabzugs, hat<br />
sich der Dritte <strong>für</strong> den Datenabmf zu registrieren <strong>und</strong> zusätzlich seine Wirtschafts-Identiftkationsnummer<br />
mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 6 EStG). In diesem Fall ist der Arbeitgeber<br />
nicht zur Registrienmg im ElsterOnline-P0I1al verpflichtet.<br />
Da die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht zur Verfügung steht, etfolgt die erforderliche<br />
Anmeldlmg mit der Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte oder des Teilbetriebs,<br />
in dem der <strong>für</strong> die Durchfühnmg des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des<br />
Arbeitnehmers ennittelt wird (§ 3ge Absatz 9 EStG).<br />
Der Arbeitgeber bzw. ein in seinem Auftrag tätiger Dritter hat das <strong>für</strong> die Authentifizienmg<br />
erforderliche elektronische Zet1ifIkat einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)<br />
zu beantragen. Ohne Authentifizienmg sind eine Anmeldlmg der Arbeitnehnter Imd ein Abmf<br />
von ELStAM nicht möglich. Einzelheiten zur Authentifizienmg, ZllI Anmeldlmg Imd Abmeldung<br />
des Arbeitnehmers sowie <strong>für</strong> den Abmf der ELStAM sind im Intemet Imter<br />
https://www.elster.de/arbeitg_home.php einseh- llltd abmfbar. Es wird die Verwendlmg der<br />
Zertifikatsart ,,Nicht-persönliches Zertifikat (Organisationszertifikat)" empfohlen. Diese wird<br />
Imternehmensbezogen ausgestellt <strong>und</strong> bietet die Möglichkeit, mehrere Zertifikate zu beantragen.<br />
Verfügt der Arbeitgeber bzw. der in seinem Auftrag tätige Dritte bereits über ein entsprechendes<br />
Zertifikat (z. B. zur überntitthmg der Lohnsteuerbescheinigtmg), ist ein erneuter<br />
Antrag Zimt Erwerb eines elektronischen Zertifikats gnmdsätzlich nicht erforderlich. Abmfbe-<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
68
seile 11<br />
rechtigt sind zudem nm Personen bzw. Untemehmen, die der Finanzverwaltung als Arbeitgeber<br />
oder berechtigter Dritter bekallllt sind. Zu den Schutzvorschriften <strong>für</strong> die ELStAM vgl.<br />
unter Tz. III. 10).<br />
Ist ein Dritter mit der Datenübenrutthmg beauftragt, ist eine zusammengefasste übenllitthmg<br />
von Daten ZUJ Anmeldung illld Abmeld1mg sowie <strong>für</strong> den Abmfder ELStAM von AJbeitnehmeru<br />
mellJerer AJbeitgeber zulässig.<br />
Mitteilung der SteuemUlIllller an deu Arbe;[uehmer<br />
Möchte der AJbeitnehmer eine Negativ- oder Positivliste (vgl. Tz. IH. 6) beim Finanzamt einrichten,<br />
hat der AJbeitgeber dem AJbeitnehmer die Steuem1illllller der Betriebsstätte oder des<br />
Teilbetriebs, in dem der <strong>für</strong> die Dmchfühnmg des Lollllsteuerabzugs maßgebende AJbeitslohn<br />
emuttelt wird, nutzuteilen (§ 3ge Absatz 6 Satz 6 Nummer I Satz 2 1illd Absatz 9 EStG). Der<br />
AJbeitnelllller hat <strong>für</strong> die Veiwendilllg dieser Steuem1illllller die Schutzvorsduiften <strong>für</strong> die<br />
ELStAM entsprechend zu beachten (§ 3ge Absatz 6 Satz 6 NUllllller I Satz 3 EStG, vgl. Tz.<br />
III. 10).<br />
Abrufder ELStAM<br />
Die Teilnallllle am neuen Velfahren setzt voraus, dass der AJbeitgeber den AJbeitnehmer bei<br />
der Finanzverwaltung per Datenferuübertrag1mg einmalig amlleldet 1md dadmch dessen<br />
ELStAM anfordert. Dies muss zum Start des Velfahrens <strong>für</strong> sämtliche Beschäftigte 1md im<br />
laufenden Verfaluennm <strong>für</strong> neu eingestellte AJbeitnehmer erfolgen. Mit der Anmeldebestätigung<br />
werden dem AJbeitgeber die ELStAM des AJbeitnehmers zm Verfügung gestellt. Die<br />
erstmals gebildeten ELStAM sind nach dem Stal1tennin <strong>für</strong> die dallll jeweils nächstfolgende<br />
Lohnabrechn1mg abZlmlfen, in das Lohnkonto zu überuehmen1md gemäß der zeitlichen Gültigkeitsangabe<br />
anzuwenden (§ 52b Absatz ... - neu - EStG in der Fass1mg des JStG 2013 (E),<br />
§ 3ge Absatz 4 Satz 2 EStG).<br />
Für die Anfordenmg von ELStAM hat der AJbeitgeber folgende Daten des AJbeitnelllllers<br />
lrutzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 3 EStG):<br />
1. Identifikationsnummer,<br />
2. Tag der Geburt,<br />
3. Tag des Begilllls des Dienstverhältnisses,<br />
4. ob es sich 1illl ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt,<br />
5. etwaige Angaben, ob illld in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz I Nummer 7<br />
EStG festgestellter Freibetrag abgemfen werden soll.<br />
Macht der AJbeitgeber zu 4. keine Angaben, wird progranllllgesteuert ein weiteres Beschäftigungsverhältnis<br />
unterstellt (Steuerklasse VI).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
69
seile 12<br />
In der Arulleldmlg des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zudem den Zeitpunkt anzugeben,<br />
ab dem er die <strong>für</strong> den Lolmsteuerabzug erforderlichen ELStAM anzuwenden hat (,,Referenzdatum<br />
Arbeitgeber"; sog. refDallmlAG). Dies wird regelmäßig der Beginn des Dienstverhältnisses<br />
sein. Für einen davor liegenden Zeitralml ist die Anfordenmg von ELStAM nicht zulässig.<br />
Folglich legt dieses Dalll1u den Zeitpunkt fest, ab dem ELStAM gebildet (lmd im<br />
AnscWuss daran ZUlU Abmfbereitgestellt) werden sollen. Nach der erfolgreichen Anmeldlmg<br />
des Arbeitnehmers werden die ELStAM fiir einen vor dem in der Anmeldlmg genannten<br />
Referenzdatumliegenden Zeitralml dem Arbeitgeber nicht übennittelt. Das Referenzdallml<br />
Arbeitgeber dalfnicht<br />
vor dem Start des ELStAM-Verfahrens (1. Januar 2013) liegen,<br />
vor dem Beginn des Dienstverhältnisses liegen,<br />
nach dem Tag der elektronischen Anmeldlmg des Arbeitnelmlers liegen,<br />
vor dem 1. Januar des laufenden Jahres liegen, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf<br />
des Monats Febmar des laufenden Jahres elektronisch angemeldet wird,<br />
vor dem VOIjahresbeginn liegen, wenn der Arbeitnelmler vor dem 1. März des laufenden<br />
Jahres elektronisch angemeldet wird.<br />
Für Aruueldlmgen, die vor dem 1. Januar 2013 bei der Finanzverwalllmg eingehen, ist als<br />
Referenzdalll1u Arbeitgeber stets der 1. Januar 2013 anzugeben.<br />
Laufelldes Abrufverfahren<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ELStAM monatlich abzufragenlmd abzumfen (§ 3ge Absatz<br />
5 Satz 3 EStG). Da sich die Lolmsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer in einer Vielzahl<br />
von Fällen nicht in jedem Monat ändem, hat die Finanzverwaillmg einen Mitteihmgsservice<br />
eingerichtet. Zur Nutzlmg dieses Mitteihmgsverfaluens kann der Arbeitgeber im Elster<br />
Online-Portal beantragen, per E-Mail Infonnationen über die Bereitstelhmg von Ändenmgen<br />
zu erhalten. Erfahrt der Arbeitgeber dmch diesen E-Mail-Mitteihmgsservice, dass sich <strong>für</strong> einen<br />
LohnzaWmlgszeitraum keine Ändenmgen bei den ELStAM seiner Arbeitnelmler ergeben<br />
haben, ist er <strong>für</strong> diesen Zeitralml von der Verpflichllmg zum Abmfbefreit. Wird ilml dagegen<br />
mitgeteilt, dass neue bzw. geänderte ELStAM Zlml Abmfbereitstehen, bleibt er Zlml Abmf<br />
verpflichtet.<br />
Gültigkeit der ELStAM, BeendigulIg des Dienstverhältnisses<br />
Nach § 3ge Absatz 5 Satz 1 EStG sind die abgemfenen ELStAM gemäß der zeitlichen Gültigkeitsangabe<br />
vom Arbeitgeber <strong>für</strong> die Dmchfühmng des Lolmsteuerabzugs des Arbeitnehmers<br />
anzuwenden, bis<br />
1. ihm die Finanzverwalllmg geänderte ELStAM zmu Abmfbereitstellt oder<br />
2. der Arbeitgeber der Finanzverwaillmg die Beendiglmg des Dienstverhältnisses mitteilt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
70
seile 13<br />
Der Arbeitgeber hat der Finanzverwalhmg die Beendigung des Dienstverhältnisses lmverzüglich<br />
mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 5 EStG). Hierzu übenllittelt der Arbeitgeber oder der<br />
von ihm beauftragte Dritte die Daten der abzumeldenden Arbeitnehmer (Identiftkationsmmlmer,<br />
Gebm1sdahilll, Dahull der Beendigung des Dienstverhältnisses lmd refDatumAG) auf<br />
elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.<br />
Nach dem Tod eines Arbeitnehmers wird ein Abmfder ELStAM automatisch allgemein gesperrt.<br />
Versucht der Arbeitgeber ELStAM abZlmlfen, erhält er lediglich die Rückmeldlmg,<br />
dass ein Abmfnicht möglich ist; ein Rückschluss aufden Gnmd (Tod des Arbeitnehmers) ist<br />
nicht möglich.<br />
Bei Lohnzahlungen an Erben oder Hinterbliebene des verstorbenen Arbeitnehmers sind diese<br />
dmch den Arbeitgeber als Arbeitnehmer anzlUllelden, dainit die Finanzverwalhmg ELStAM<br />
bilden mld Zlllll Abmfbereitstellen kann.<br />
Loll1cahlul1gen nach Beelldigul1g des Diellstverhältllisses<br />
Zahlt der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Arbeitslohn (R<br />
39b.2 Absatz 1 LStR 2011), sind der Besteuemng die ELStAM zum Ende des LohnzahhmgszeitralilllS<br />
Zllgnmde zu legen, <strong>für</strong> den die Nachzahhmg erfolgt. Eine erneute Anmeldlmg des<br />
Arbeitnehmers bei der Finanzverwalhmg ist insoweit nicht erforderlich.<br />
Handelt es sich dagegenlllll sonstige Bezüge (R 39b.2 Absatz 2 LStR 2011), sind <strong>für</strong> die Besteuenmg<br />
die ELStAM Zlilll Ende des LolillzaWungszeitralilllS des Zuflusses des sonstigen<br />
Bezugs maßgebend. Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer erneut bei der Finanzverwalhmg<br />
anmelden. Unterlässt der Arbeitgeber in diesem Fall die Anmeldlmg, obwohl ihm<br />
die hierzu erforderlichen Angaben des Arbeitnehmers vorliegen <strong>und</strong> der Anmeldung keine<br />
technischen Hindemngsgründe gemäß § 39c Absatz I Satz 2 EStG entgegenstehen, ist der<br />
Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vOI"Zlmehmen.<br />
3. Arbeitgeberwechsel<br />
In Fällen des Arbeitgeberwechsels ist der (bisherige) erste Arbeitgeber verpflichtet, die Beendiglmg<br />
des Dienstverhältnisses der Finanzverwalhmg unverzüglich anzuzeigen lmd den Arbeitnelnller<br />
bei der Finanzverwalhmg zeitnah elektronisch abzumelden (§ 3ge Absatz 4 Satz 5<br />
EStG, vgl. Tz. III. 2). Der neue erste Arbeitgeber hat sich bei der Finanzvelwalhmg als erster<br />
Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) anzlillleiden <strong>und</strong> die ELStAM des Arbeitnehmers abzumfen<br />
(vgL Tz. IIL 2).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
71
seile 14<br />
Erfolgt nach einem Arbeitgeberwechsel die Aumeldlmg des Arbeitnehmers durch den neuen<br />
(aktuellen) Hauptarbeitgeber, bevor der vorherige Hauptarbeitgeber die Abmeldlmg vorgenommen<br />
hat, gilt Folgendes:<br />
Der aktuelle Hauptarbeitgeber erhält die <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis gültigen<br />
ELStAM liickwirkend ab dem Beginn des Dienstverhältnisses. Der bisherige Hauptarbeitgeber<br />
erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die ELStAM fiir Steuerklasse VI.<br />
Erfolgt die Aumeldlmg des Arbeitnehmers zu einem Zeitpunkt, der mehr als<br />
6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses liegt, erhält der aktuelle Hauptarbeitgeber<br />
die <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis gültigen ELStAM ab dem Tag der Anmeldung.<br />
Der bisherige Hauptarbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die<br />
ELStAM fiir Steuerklasse VI.<br />
Beispiel 1 (Anmeldlmg innerhalb der 6-Wochen-Frist):<br />
Arbeitnehmer A ist mit Steuerklasse III bei Arbeitgeber ALT beschäftigt. A wechselt zum 20.<br />
Juni 2013 ZUlU Arbeitgeber NEU. Während Arbeitgeber NEU das Beschäftigtmgsverhältnis<br />
am 10. Juli 2013 als Hauptarbeitgeber mit Beschäftigtmgsbeginn 20. Jlmi 2013 amueldet, lmterbleibt<br />
eine Abmeldung durch den bisherigen Arbeitgeber ALT.<br />
Arbeitgeber NEU<br />
NEU erhält in der Anmeldebestätigungsliste ZUJ Aumeldung vom 10. Juli 2013 die ELStAM<br />
rückwirkend auf den Tag des Beginns der Beschäftigtmg (Gültigkeit ab 20. Juni 2013) mit der<br />
Steuerklasse III.<br />
Arbeitgeber ALT<br />
ALT erhält mit dem nächsten Abmf (Anfang August 2013) ELStAM mit der Steuerklasse VI<br />
mit Gültigkeit ab Beginn der Beschäftigtmg bei AJbeitgeber NEU (20. JUlti 2013). In der Zeit<br />
ab dem 20. JUlti 2013 gezahlter Restlohn ist nach Steuerklasse VI zu besteuem.<br />
Hinweis: Hat Arbeitgeber ALT den Arbeitnehnler bis Ende des Monats Juli 2013 abgemeldet,<br />
werden ihnl <strong>für</strong> A keine ELStAM mehr Zlllll Abmfbereitgestellt.<br />
Beispiel 2 (Amueldlmg außerhalb der 6-Wochen-Frist):<br />
Arbeitnehmer B ist mit Steuerklasse III beim Arbeitgeber ALT beschäftigt. B wechselt zum<br />
20. Juni 2013 ZUlU Arbeitgeber NEU. NEU meldet das Beschäftigtmgsverhältnis am 20. August<br />
2013 als HauptaJbeitgeber lltit Beschäftigungsbeginn 20. Juni 2013 an, eine Abmeldlmg<br />
dmch den bisherigen Arbeitgeber ALT lmterbleibt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
72
seile 15<br />
Arbeitgeber NEU<br />
NEU erhält <strong>für</strong> B erstmalig ELStAM mit der Steuerklasse 111 mit Gültigkeit ab dem Tag der<br />
Anmeldung (20. August 2013). Zuvor gezaWter Lohn ist mit Steuerklasse VI zu besteuern.<br />
Arbeitgeber ALT<br />
ALT crhält mit dcm nächstcn Abmf (Anfang Scptcmbcr 2013) ELStAM mit dcr Steucrklassc<br />
VI mit Gültigkeit ab dem 20. August 2013.<br />
Hinweis: Hat Arbeitgeber ALT den Arbeitnehmer bis Ende des Monats August 2013 abgemeldet,<br />
werden ihm <strong>für</strong> B keine ELStAM mehr zum Abmfbereitgestellt.<br />
4. Weiteres Dienstverhältnis<br />
Beghm e;nes weitere1l Diellstverhältldsses<br />
Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis <strong>und</strong> bezieht er nebeneinander von mehreren<br />
Arbeitgebem Arbeitslohn, hat er zu entscheiden, welches das erste 1md welches das<br />
weitere Dienstverhältnis ist. Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses nach der<br />
Steuerklasse VI besteuert werden, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber neben der Identifikationsmmlluer<br />
illld dem Tag der Geburt mitzuteilen, dass es sich 1ml ein weiteres Dienstverhältnis<br />
handelt (vgl. Tz. 111. 5). Zm Berücksichtig1mg eines nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />
7 EStG festgestellten Freibetrags vgl. Tz. VII. Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses<br />
nach den Merkmalen des ersten Dienstverhältnisses besteuert werden, hat der Arbeitnehmer<br />
dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />
Nachdem der Arbeitgeber des neuen Dienstverhältnisses den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung<br />
angemeldet hat, bildet die Finanzverwalhmg die zutreffenden Steuerklassen automatisch<br />
illld stellt sie dem jeweiligen Arbeitgeber Zlml Abmfbereit. Dem Arbeitgeber des<br />
weiteren Dienstverhältnisses werden als ELStAM die Steuerklasse VI <strong>und</strong> ggf. die rechtliche<br />
Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie ein Freibetrag nach §<br />
39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG zum Abmfbereitgestellt. Wird das neue Dienstverhältnis<br />
als erstes Dienstverhältnis angemeldet, stellt die Finanzverwalnmg dem Arbeitgeber die<br />
ELStAM nach Tz. 11. 1 bis 3 1md dem anderen Arbeitgeber die Steuerklasse VI Zlml Abmf<br />
bereit.<br />
Die <strong>für</strong> das neue Dienstverhältnis gültigen ELStAM werden gnmdsätzlich liickwirkend ab<br />
dem Beginn des Dienstverhältnisses (vgl. Tz. 111. 3) gebildet.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
73
seile 16<br />
Wechsel des erste1l Dienstverhältnisses<br />
Bezieht der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, kann er<br />
auch während des Kalenderjahres einen neuen ersten Arbeitgeber bestimmen. Hier<strong>für</strong> ist dem<br />
neuen Hauptarbeitgeber mitzuteilen, dass es sich mm um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />
Dem weiteren Arbeitgeber ist mitzuteilen, dass es sich mm lilll das weitere Beschäftiglmgsverhältnis<br />
handelt Imd ggf. ob Imd in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz I Nlillllner 7<br />
EStG festgestellter Freibetrag (vgl. Tz. VII) abgemfen werden soll. Ein solcher Wechsel darf<br />
ftiihestens mit Wirlamg vom Beginn des Kalendennonats an erfolgen, in dem der Arbeitnehmer<br />
das erste Dienstverhältnis neu bestimmt.<br />
5. Pflichten des Arbeitnehmers<br />
Gegenüber dem Arbeitgeber<br />
Zum Zweck des Abmfs der ELStAM hat der Arbeitnehmer jedem Arbeitgeber bei Eintritt in<br />
das Dienstverhältnis Folgendes mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz 1 EStG):<br />
1. die Identifikationsmillllner sowie den Tag der Geburt,<br />
2. ob es sich Iml das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (vg1. Tz. III. 4),<br />
3. ggf. ob <strong>und</strong> in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nunlluer 7 EStG festgestellter<br />
Freibetrag abgemfen werden soll (vg1. Tz. VII).<br />
Soll in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis ein Freibetrag nach § 39a EStG abgemfen<br />
werden, wird auf die Erläutenmg Imter Tz. VII velwiesen.<br />
Gegenüber der Fi1la1cvenvaltung<br />
Die Steuerklasse Imd die Zaw der Kinderfreibeträge <strong>für</strong> mindeljährige Kinder werden im<br />
neuen Verfahren in der Regel automatisch geändert. Auslöser hier<strong>für</strong> sind Mitteihmgen der<br />
Meldebehörden über den geänderten Familienstand bzw. die Geburt oder den Tod eines Kindes.<br />
In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer nicht zu einer Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet<br />
(§ 39 Absatz 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 3ge Absatz 2 Satz 2 EStG).<br />
Ändem sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers <strong>und</strong> treten die VoraussetZlmgen<br />
zur Einreihung in eine <strong>für</strong> ihn Imgünstigere Steuerklasse oder <strong>für</strong> eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge<br />
ein, ist er in den Fällen, in denen die Ändenmgen nicht durch geändel1e Meldedaten<br />
automatisch angestoßen werden, verpflichtet, dies dem Finanzamt mitZlIteilen <strong>und</strong> die<br />
Steuerklasse sowie die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen (§ 39 Absatz 5<br />
Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere bei dauernder Trelillung der Ehegatten oder wenn die<br />
Voraussetzlmgen <strong>für</strong> die Berücksichtigung des Entlasnmgsbetrags <strong>für</strong> Alleinerziehende illid<br />
somit <strong>für</strong> die Anwendung der Steuerklasse 11 entfallen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
74
seile 17<br />
Femer besteht eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt, welill<br />
ihm bekannt wird, dass die ELStAM zu seinen Gunsten von den nach § 39 EStG zu bildenden<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen (§ 3ge Absatz 6 Satz 5 EStG), z. B. wenn der Arbeitgeber<br />
abgemfene ELStAM irrtümlich nicht dem zutreffenden Arbeitnehmer zugeordnet<br />
hat.<br />
Wird ein Imbesduänkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig,<br />
hat er dies dem Finanzamt ebenfalls Imverzüglich mitzuteilen (§ 39 Absatz 7<br />
Satz 1 EStG). Als Folge hat das Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom ZeitplUlkt<br />
des Eintritts der beschränkten Einkommensteuel]Jflicht an zu ändern Imd eine Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug auszustellen.<br />
Zu den Folgemngen aufgr<strong>und</strong> fehlender oder unzutreffender Angaben vgl. Tz. 111. 8.<br />
6. Rechte des Arbeitnehmers<br />
Abrufsperren <strong>und</strong> Abrujberechtigullgen<br />
Im neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer einen oder mehrere ZUlU Abmfvon ELStAM berechtigte(n)<br />
Arbeitgeber benennen (AbmfberechtigUllg, "Positivliste") oder bestimmte Arbeitgeber<br />
von der Abmfberechtiglmg ausscWießen (Abrufsperre, ,,Negativliste"; § 3ge Absatz<br />
6 Satz 6 Nummer 1 EStG). Zudem gibt es die Möglichkeit, sämtliche Arbeitgeber vom Abmf<br />
auszuschließen ("Vollspemmg"; § 3ge Absatz 6 Satz 6 Nummer 2 EStG). Eine Abmfberechtiglmg<br />
oder eine Spenung ist dem Finanzamt mit dem Vordmck ,,Anträge zu den elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen- ELStAM -" mitzuteilen. Eine Verpflichnmg ZlIJ Erteihmg<br />
einer Abmfberechtiglmg der ELStAM oder deren Spemmg besteht nicht.<br />
Abmfberechtiglmgen Ulld Abmfsperren gelten lediglich mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft, eine<br />
rückwirkende BerticksichtigUllg ist nicht möglich. Sie gelten, bis der Arbeitnehmer erklärt,<br />
die Abmfberechtigtmg zu el1eilen oder die Spemmg aufzuheben.<br />
Die Erteilung einer Abmfberechtigtmg oder Spenung eines Arbeitgebers zum Abmfder<br />
ELStAM setzt die Angabe der Steuemummer der Betriebsstätte oder des Teilbetriebs des Arbeitgebers,<br />
in dem der <strong>für</strong> die DlIJchfühnmg des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn<br />
ennittelt wird, voraus. Zu den sich hieraus ergebenden Arbeitgeberpflichten vgl. Tz. ill. 2.<br />
Für die Verwendlmg der Steuernummer des Arbeitgebers gelten die Regehmgen zu den<br />
Schutzvorschriften <strong>für</strong> die ELStAM entsprechend (vgl. Tz. 111. 10).<br />
Positivliste<br />
Hat der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt (vg1. Tz. 11. 4) eine Positivliste eingereicht,<br />
werden darin nicht genalmte Arbeitgeber <strong>für</strong> den Abmfvon ELStAM des Antragstel-<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
75
seile 18<br />
lers gespen1. Wird im Falle eines Arbeitgeberwechsels der neue Arbeitgeber nicht in eine bereits<br />
vorhandene Positivliste aufgenommen, ist ein Abmfder ELStAM dmch denneuen Arbeitgeber<br />
nicht möglich. Bei fehlender Abmfberechtiglmg ist der Arbeitgeber ZUJ Anwendlmg<br />
der Steuerklasse VI verpflichtet (§ 3ge Absatz 6 Satz 8 EStG). Die Aufnahme von Arbeitgebern<br />
in die Positivliste setzt kein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.<br />
NegaUvNste<br />
Hat der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) eine Negativliste eingereicht,<br />
können die darin genallllten Arbeitgeber die ELStAM des Antragstellers nicht abmfen.<br />
Kouunt es gleichwohl zu einem Arbeitsverhältnis lmd einer LolmzaWlmg eines dieser Arbeitgeber,<br />
hat er aufgnmd der fehlenden Abmfberechtigtmg die Steuerklasse VI anzuwenden (§<br />
3ge Absatz 6 Satz 8 EStG).<br />
Vollspernwg<br />
Hat der Arbeitnelmler bei seinem Wohnsitzfmanzalllt (vgl. Tz. 11. 4) beantragt, die Bildlmg<br />
oder Bereitstelhmg der ELStAM allgemein sperren zu lassen, ist ein Abmfnicht möglich.<br />
Aufgmnd der feWenden Abmfberechtigung hat der Arbeitgeber die Steuerklasse VI anzuwenden<br />
(§ 3ge Absatz 6 Satz 8 EStG). Die Spenung bleibt solange bestehen, bis der Arbeitneluuer<br />
die Bildlmg oder Bereitstelhmg der ELStAM allgemein freischaltenlässt.<br />
Ausbmjr iiber die eigenen ELStAM<br />
Der Arbeitneluner kann beim zuständigen Wolulsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) aufAntrag Auskunft<br />
über die <strong>für</strong> ilm gebildeten ELStAM sowie über die dmch den Arbeitgeber in den letzten<br />
24 Monaten elfolgten Abmfe der ELStAM erhalten (§ 3ge Absatz 6 Satz 4 EStG; vgl.<br />
Vordmck ,,Anträge zu den elektronischen Lolmsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -").<br />
Mit dem Start des neuen Verfahrens ist es dem Arbeitnelmler daliiber hinaus möglich, seine<br />
ELStAM über das ElsterOnline-P0I1al (www.elsteronline.de/ep0l1al)einzusehen. Dazu ist<br />
eine kostenfreie Registrielung unter Verwendlmg der Identiftkationsnummer im ElsterOnline<br />
Portal notwendig.<br />
Ungiinstigere Lolmstellerab=ugsmerkmale<br />
Nach § 38b Absatz 3 EStG haben 1mbesduänkt einkonuuensteuel]Jflichtige Arbeitnelmler die<br />
Möglichkeit, beim Wolmsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) die Beliicksichtigtmg lmgünstigerer<br />
Lolmsteuerabzugsmerkmale zu beantragen (eine lmgünstigere Steuerklasse, eine geringere<br />
Anzahl von Kindem; ebenso ist die Rüdrnaluue eines Antrags auf Berücksichtigung des<br />
Pauschbetrags <strong>für</strong> behinderte Menschen möglich); s. Vordruck ,,Anträge zu den elektronischen<br />
Lolmsteuerabzugsmerklllalen - ELStAM -". Von illlgünstigeren Besteuelungslllerkmalen<br />
ist stets auszugehen, wenn die vom Arbeitnelmler gewäWten Lolmsteuerabzugslllerkmale<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
76
seile 19<br />
zu einem höheren Lohnsteuerabzug (inkl. Solidaritätszuschlag lmd ggf. Kirchensteuer) führen.<br />
Ein solcher Antrag ist z. B. bei Arbeitnehmem denkbar, die dem Arbeitgeber ihren aktuellen<br />
Familienstand nicht mitteilen möchten. Um zu venlleiden, dass dem Arbeitgeber z. B. nach<br />
einer EhescWießlmg die nunmehr <strong>für</strong> verheiratete Arbeitnehmer in Betracht kommende<br />
Steuerklasse IV oder III mitgeteilt wird, kann der Arbeitnehmer beantragen, stattdessen die<br />
Steuerklasse I beizubehalten.<br />
Um das Ziel der Nichtoffenbanmg von geänderten BesteuelUngsmerkmalen zu erreichen,<br />
kann ein solcher Antrag bereits vor dem maßgebenden Ereignis beim Wohnsitzf1nanzamt<br />
(vgl. Tz. 11. 4) gestellt werden.<br />
7. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />
Für im Inland nicht meldepflichtige Personen (nach § 1 Absatz 2 EStG erweitel1lmbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehnler, nach § 1 Absatz 3 EStG aufAntrag wie 1mbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer, nach § 1 Absatz 4 EStG<br />
beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehnler), wird die steuerliche Identiftkationsnummer<br />
nicht aufGnmd von Mitteilungen der Meldebehörden zugeteilt. Die Teilnahme dieser<br />
Arbeitneluller am neuen Verfahren ist in einer späteren programmtedmischen Ausbaustufe<br />
vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn <strong>für</strong> diesen Arbeitnehmerkreis aufAnfordenmg<br />
des Finanzamts oder aus anderen Grtinden (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche<br />
Identiftkationsnummem vorliegen.<br />
In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfmanzamt des Arbeitgebers derzeit noch aufAntrag<br />
Papierbescheinigmlgen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug auszustellen (Vordrucke ,,Antrag aufErteihmg<br />
einer Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug <strong>für</strong> das Kalendeljahr 201_ bei erweiterter<br />
unbeschränkter Einkommensteuerpflicht lmd <strong>für</strong> übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen<br />
öffentlichen Kassen", ,,Antrag aufEI1eihmg einer Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
<strong>für</strong> das Kalendeljahr 201_ <strong>für</strong> besclu·änkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneluller").<br />
Legt ein Arbeitnehnler eine dieser Bescheiniglmgen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vor, entfallt die<br />
Verpflichnmg lmd Berechtigung des Arbeitgebers zmn Abmf der ELStAM nach § 3ge Absatz<br />
4 Satz 2 <strong>und</strong> Absatz 5 Satz 3 EStG.<br />
Der Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 EStG ist gnmdsätzlich vom Arbeitnehnler zu stellen.<br />
Die Bescheiniglmg der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen (§ 39 Absatz 3<br />
Satz 3 EStG), wenn er den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellt. Weitere Lolmsteuerabzugsmerklllale,<br />
etwa die Zaw der Kinderfreibeträge oder ein Freibetrag nach § 39a EStG,<br />
kölmen nur aufAntrag des Arbeitneluners gebildet werden (§ 39 Absatz 3 Satz I EStG).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
77
Der Arbeitgeber hat die in der jahresbezogenen Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen,<br />
diese Bescheinigwlg als Beleg Zlilll Lohnkonto zu nehmenimd während des Dienstverhältnisses,<br />
längstens bis Zlilll Ablaufdes jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren (§ 39 Absatz<br />
3 Satz 4 EStG). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablaufdes Kalendetjahres<br />
hat er dem Arbeitnehnler diese Bescheinigimg fiir den Lohnsteuerabzug auszuhändigen.<br />
Ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht beantragt oder legt der Arbeitnehmer<br />
sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses vor, hat der Arbeitgeber<br />
die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ennitteln (§ 39c Absatz 2 Satz 2 EStG).<br />
In den Lohnsteuerbescheinigimgen dieser Arbeitnehmer ist anstelle der Identiftkationsnummer<br />
das lohnsteuerliche Ordnwlgsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz Ilmd 2 EStG, sog. eTIN =<br />
elektronische Transfer-Identiftkations-Nlillllner) auszuweisen.<br />
Hinsichtlich der Schutzvorschriften fiir die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten die Regehmgen<br />
zu den ELStAM Imter Tz. IH. 10 entsprechend.<br />
8. Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM:<br />
Fehlende Lolmstellerab=ugsmerkmale<br />
Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuererhebimg nach<br />
der Steuerklasse VI durchzufiiluen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitneluner<br />
bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die Zlilll Abmfder ELStAM<br />
erforderliche steuerliche Identiftkationsnummer Imd das Geburtsdanilll schuldhaft<br />
nicht mitteilt (§ 3ge Absatz 4 Satz 1 EStG),<br />
eine übennittlung der ELStAM an den Arbeitgeber gesperrt hat (§ 3ge Absatz 6 Satz<br />
6 NIillllner I EStG) oder<br />
beim Finanzamt (vgl. Tz. H. 4) die Bildung der ELStAM sperren lassen hat (§ 3ge Absatz<br />
6 Satz 6 Nummer 2 EStG).<br />
Abweichend hiervon hat der Arbeitgeber in den folgenden Fällen fiir die LohnsteuerberechnWlg<br />
- längstens ftir die Dauer von drei Kalendennonaten - die voraussichtlichen Lollllsteuerabzugsmerkmale<br />
im Sinne des § 38b EStG zu Gnmde zu legen (§ 39c Absatz 1 Satz 2 EStG),<br />
wenn<br />
I. ein Abmf der ELStAM wegen tedlllischer Stönmgen nicht möglich ist,<br />
2. der Arbeitnehmer die fehlende Mitteihmg über die ilun zuzuteilende Identifikationsnummer<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
78
seile 21<br />
Als Stönmgen in diesem Sinne kommen tedmische Schwierigkeiten bei Anfordenmg lmd<br />
Abmf, Bereitstellmlg oder übennitthmg der ELStAM in Betracht oder eine verzögel1e Ausstellmlg<br />
der Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt.<br />
Aufgmnd dieser Ausnahmeregelungen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug<br />
<strong>für</strong> die Dauer von längstens drei Monaten nach den ihnl bekannten persönlichen<br />
Besteuemngsmerkmalen des Arbeitnehnlers durchführen (Steuerklasse, Kinderzähler lmd<br />
Religionszugehörigkeit). Erhält der Arbeitgeber die (elektronischen)<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale vor Ablaufder drei Monate, hat er in den Fällen des § 39c Absatz<br />
I Satz 2 EStG die Lohnsteuerennitthmgen <strong>für</strong> die vorangegangenen Kalendellllonate zu<br />
überprüfen <strong>und</strong> erforderlichenfalls zu ändern (§ 39c Absatz I Satz 4 EStG).<br />
Hat der Arbeitnehnler nach Ablauf der drei Monate die Identiftkationsnummer sowie den Tag<br />
seiner Geburt nicht lnitgeteilt <strong>und</strong> ersatzweise die Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
nicht vorgelegt, so ist rückwirkend die Besteuemng nach der Steuerklasse VI durchzuführen<br />
<strong>und</strong> die Lolmsteuerennittlungen <strong>für</strong> die ersten drei Monate zu korrigieren. Erhält der<br />
Arbeitgeber in diesen Fällen die ELStAM oder ersatzweise die Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug nach Ablaufder 3-Monatsfrist, ist eine Ändemng des Lohnsteuerabzugs nur<br />
nach Maßgabe des § 41c Absatz I Satz 1 Nlmlmer I EStG möglich.<br />
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer olme steuerliche IdemijikationS1II1I1Imer<br />
Ist einem nach § I Absatz I EStG 1mbescluänkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer<br />
(noch) keine Identiftkationsmmllller (§§ 139a, 139b AO) zugeteilt worden, können ELStAM<br />
weder automatisiel1 gebildet noch vom Arbeitgeber abgemfen werden. In diesen Fällen ersetzt<br />
eine dem Arbeitgeber vorzulegende Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 1nit den anzuwendenden<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen die ELStAM. Der Arbeitnehmer hat eine solche<br />
Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug beim Wohnsitzftnanzamt (vgl. Tz. 11. 4) fornlios<br />
oder mit dem ,,Antrag aufAusstelhmg einer Bescheinigmlg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug" zu beantragen<br />
lmd dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 3ge Absatz 8 Satz I lmd 4 EStG).<br />
Das Wohnsitzfmanzamt (vgl. Tz. 11. 4) hat diese Bescheiniglmg <strong>für</strong> die Dauer eines Kalenderjahres<br />
auszustellen. Legt der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug vor, entfallt die Verpflichtung mld Berechtiglmg des Arbeitgebers zum Abmf<br />
der ELStAM (§ 3ge Absatz 8 Satz 2 EStG).<br />
Der Arbeitgeber hat diese jahresbezogene Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug als Beleg<br />
Zlml Lohnkonto zu nehmen <strong>und</strong> während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
79
seile22<br />
des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. Bei Beendiglmg des Arbeitsverhältnisses vor<br />
Ablaufdes Kalenderjahres hat er dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung auszuhändigen.<br />
Hat der Arbeitnehmer die Ausstelhmg einer solchen Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
nicht beantragt oder legt er sie nicht imlerhalb von 6 Wochen nach Begillll des Dienstverhältnisses<br />
vor, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ennitteln.<br />
Erhält der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer zugeteilt, hat er sie dem Arbeitgeber<br />
mitzuteilen (§ 3ge Absatz 4 Satz I EStG). Mit dieser Angabe <strong>und</strong> dem (bereits vorliegenden)<br />
Gebm1sdanilll ist der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM des Arbeitnehmers abzumfen. Die<br />
vorliegende Bescheinigtmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug hindel1 den Arbeitgeber nicht, im laufenden<br />
Kalenderjahr ZlUn elektronischen Verfahren zu wechseln, um so die ELStAM des Arbeitnehmers<br />
abmfen zu können. Die Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ist weder an das<br />
ausstellende Finanzamt noch an den Arbeitnehmer herauszugeben.<br />
Hinsichtlich der Pflichten des Arbeitgebers zur übertragtmg der Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
in das Lohnkonto, Aufbewahmng lUld Herausgabe der Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug,<br />
Verwendlmg des lohnsteuerlichen Ordmmgsmerkmals nach § 41b Absatz 2 Satz Ilmd 2<br />
EStG sowie der Schutzvorschriften <strong>für</strong> die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten die Regehmgen<br />
unter Tz. III. 71md 10 entsprechend.<br />
9. ELStAM: bei verschiedenen Lohnarten<br />
Auch wellll der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgnmd des Gnmdsatzes<br />
eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. In<br />
den folgenden Fällen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis, so dass die Lohnsteuer<br />
<strong>für</strong> die Bezüge einheitlich Imd nach denselben ELStAM zu erheben ist. Der Abmfvon<br />
ELStAM <strong>für</strong> ein zweites Dienstverhältnis des Arbeitnehmers dmch denselben Arbeitgeber ist<br />
nicht möglich.<br />
Beispiele <strong>für</strong> die Zahhmg verschiedenartiger Bezüge:<br />
Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn<br />
<strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben.<br />
Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge Imd eigene Versorgungsbezüge<br />
oder Arbeitslohn <strong>für</strong> ein aktives Dienstverhältnis.<br />
Ein Arbeitnehmer ist in Eltemzeit Imd arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber<br />
weiter.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
80
seile23<br />
Zu der im Einfühnmgszeitraum 2013 möglichen abweichenden Behandhmg als Bezüge aus<br />
unterschiedlichen Dienstverhältnissen (Nichtbeanstandlmgsregelung) vgl. Tz. III. 5 des<br />
ELStAM-Startschreibens in der Entwurfsfassung vom 2. Oktober 2012 a. a. O.<br />
10. Schutzvorschriften <strong>für</strong> die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Nur die Personen, denen der Arbeitnehmer die Berechtiglmg erteilt hat (Arbeitgeber oder beauftragte<br />
Dritte), sind befugt, ELStAM abzumfenlmd zu verwenden (§ 3ge Absatz 4 Satz 2<br />
lmd 6 EStG). ELStAM sind nill" <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug bestimmt (§ 3ge Absatz 4 Satz 7<br />
lmd Absatz 5 Satz 1 EStG). Folglich dürfen gnmdsätzlich weder der Arbeitgeber noch der mit<br />
der Durchfübnmg des Lohnsteuerabzugs beauftragte Dritte abgemfene ELStAM bzw. Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
offenbaren. Dies gilt nicht, soweit eine Weitergabe von (elektronischen)<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen gesetzlich zugelassen ist oder der Arbeitnehmer einer<br />
anderen Verwendlmg zustimmt (§ 39 Absatz 8 Satz 2 EStG).<br />
Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandhmgen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar lmd<br />
kölmen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 39 Absatz 9 i. V. m.<br />
§ 3ge Absatz 4 Satz 7 EStG).<br />
IV. Verfahrensrecht<br />
Sowohl die erstmalige Bildlmg der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale als auch deren<br />
spätere Ändenmgen sind - wie die Eintragungen aufder Lohnsteuerkarte im bisherigen<br />
Verfahren- eine gesonderte Feststellung von Besteuemngsgnmdlagen im Sinne von § 179<br />
Absatz 1 AG, die lmter dem Vorbehalt der Nachprüfi.mg steht (§ 39 Absatz 1 Satz 4 EStG).<br />
Eine solche Feststelhmg ist ein anfechtbarer Verwalnmgsakt, dessen Vollziehlmg gemäß §<br />
361 AG ausgesetzt werden kallll. Da die Bildung der ELStAM lmter dem Vorbehalt der<br />
Nachprüfi.mg steht, hat der Arbeitnehmer daneben auch die Möglichkeit, eine Ändemng nach<br />
§ 164 Absatz 2 Satz 2 AG zu beantragen.<br />
Um als Verwalnmgsakt erkellllbar lmd anfechtbar zu sein, müssen die Bildlmg der (elektronischen)<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale wld deren Ändenmgen dem Arbeitnehnler bekannt gegeben<br />
werden (§ 39 Absatz 1 Satz 5 EStG). Gemäß § 119 Absatz 2 AG kallll dies schriftlich,<br />
elektronisch, mÜlldlich oder in anderer Weise erfolgen. üblicheiweise hat der Arbeitgeber die<br />
ELStAM als Gmndlage <strong>für</strong> die Lolmsteuerennitthmg in der Lohn- lmd Gehaltsabrechnlmg<br />
auszuweisen (§ 3ge Absatz 5 Satz 2 lmd Absatz 6 EStG). In diesen Fällen werden sie mit<br />
Aushändigwlg der Lohnabrechnlmg an den Arbeitnehmer bekallllt gegeben (§ 3ge Absatz 6<br />
Satz 3 EStG). Wird die Lohnabrechmmg elektronisch bereitgestellt, ist das Bereitstellungsdanml<br />
maßgebend (§ 3ge Absatz 6 Satz 3 EStG).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
81
seile24<br />
Diesen Fonnen der Bekanntgabe ist keine Rechtsbehelfsbelehnmg beizufügen (§ 3ge Absatz<br />
6 Satz 2 EStG). Dies fülu1 dazu, dass ein Einspmch gegen die gebildeten ELStAM illllerhalb<br />
eines Jalu·es ab Bekanntgabe des Velwalnmgsaktes eingelegt werden kallll (§ 356 Absatz 2<br />
AO).<br />
Erteilt das Finanzamt aufAntrag des Arbeitneluners einen Bescheid über die Berücksichtiglmg<br />
von Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39 Absatz 1 Satz 8 EStG), ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehnmg<br />
beizufügen. Das Finanzamt ist zudem zur schriftlichen Erteilung eines Bescheids<br />
mit einer Belehnmg über den zulässigen Rechtsbehelfverpflichtet, wellll dem Antrag<br />
des Arbeitneluners aufBildlmg oder ÄndelUng der Lohnsteuerabzugsmerkmale (regelmäßig<br />
im Rahmen eines Antrags aufLohnsteuer-Ennäßiglmg) nicht oder nicht in vollem Umfang<br />
entsprochen wird (§ 39 Absatz 1 Satz 8 EStG).<br />
V. Härtefallregelung<br />
Allgemeines<br />
Sind Arbeitgeber nicht in der Lage <strong>und</strong> ist es ihnen nicht zlmmtbar, die ELStAM der Arbeitneluner<br />
elektronisch abzumfen, wird ein Ersatzverfahren angeboten (§ 3ge Absatz 7 EStG).<br />
AufAntrag des Arbeitgebers kallll das Betriebsstättenfmanzamt zur Venneidlmg Imbilliger<br />
Härten die Nichtteilnahme amneuen Abmfvelfahren (ELStAM-Verfalu·en) zulassen (§ 3ge<br />
Absatz 7 Satz 1 EStG). Die TeilnaIune am Härtefallverfahren ist kalendeljährlich lmter Darleglmg<br />
der Gründe neu zu beantragen (§ 3ge Absatz 7 Satz 4 EStG); ggf. liickwirkend bis Zlml<br />
Begillll des Kalendeljahres der Antragstelhmg.<br />
Eine unbillige Härte liegt insbesondere bei einem Arbeitgeber vor, der nicht über die technischen<br />
Möglichkeiten der KOlllllllmikation über das Internet verfügt oder <strong>für</strong> den eine solche<br />
KOlllllllmikationsfonn wu1schaftlich oder persönlich Imzlmmtbar ist (§ 150 Absatz 8 AO ist<br />
entsprechend anzuwenden).<br />
Dem Antrag ist stets stattzugeben, wellll der Arbeitgeber ausschließlich Arbeitneiliner un<br />
Rahmen einer gerulgfügigen Beschäftiglmg in seinem Privathaushalt im Silllle des § 8a Viertes<br />
Buch Sozialgesetzbuch beschäftigt (§ 3ge Absatz 7 Satz 2 EStG).<br />
Auch nach einer Genehmigung zur Nichtteilnahnle an diesem Velfahren kallll der Arbeitgeber<br />
jederzeit ohne gesonderte Mitteillmg zum elektronischen Abmfverfaluen wechseln.<br />
AlItragslelhmg<br />
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordmck zu stellen (Vordruck ,,Antrag des<br />
Arbeitgebers auf Nichtteilnahnle am Abmfverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM) <strong>für</strong> 201_") Imd muss folgende Angaben beinhalten:<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
82
seile25 1. Steuemummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte,<br />
2. Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer,<br />
3. IdentifIkationsmillllller lilld Geburtsdahull der einzelnen Beschäftigten,<br />
4. Angaben darüber, ob es sich lUll ein erstes (Hauptarbeitgeber) oder weiteres<br />
Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) handelt lilld<br />
5. bei einem weiteren Beschäftiglmgsverhältnis ggf. den nach § 39a Absatz I Satz I<br />
Nlillllller 7 EStG zu berücksichtigenden Betrag.<br />
Verfahren/Beschei11igung der Loh11steuerab=ugsmerJonaJe<br />
Gibt das BetriebsstättenfJ.nanzamt dem Antrag statt, wird dem Arbeitgeber eine arbeitgeberbezogene<br />
Bescheinigllllg zur Durchfuhnmg des Lohnsteuerabzugs el1eilt, welche die <strong>für</strong> das<br />
jeweilige Kalendeljahr gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer enthält.<br />
Im Fall der Ändenmg von Lollllsteuerabzugsmerkmalen wird dem Arbeitgeber automatisch<br />
eine geänderte Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug übersandt. Diese Bescheinigtmgen<br />
sind nur <strong>für</strong> den beantragenden Arbeitgeber bestimmt Imd dÜlfen von einem weiteren Arbeitgeber<br />
nicht als Gnmdlage <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug herangezogen werden.<br />
Pflichtell des Arbeitgebers<br />
Für die Lollllsteuererhebung gelten in diesen Fällen die Regehmgen des Abmfverfaluens <strong>für</strong><br />
die ELStAM entsprechend. Insbesondere haben auch die wegen der Inanspmchnahme der<br />
Härtefallregehmg nicht am elektronischen Verfahren teilnelllllenden Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
der Arbeitnehmer in deren Lohnabrechnlmg auszuweisen. Auch hier<br />
gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,<br />
sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnlmg mit den ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />
aushändigt. Im übrigen sind <strong>für</strong> die in der Bescheiniglmg ausgewiesenen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale die Schutzvorschriften <strong>für</strong> die ELStAM entsprechend zu<br />
beachten (vgl. Tz. III. 10).<br />
Der Arbeitgeber hat die Bescheinigtmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug sowie evtl. ÄndelUngsmitteihmgen<br />
als Beleg ZlUll Lohnkonto zu nehmen lllld sie während der Beschäftigtmg, längstens<br />
bis ZlUll Ablaufdes maßgebenden Kalenderjahres, aufZlIbewahren. Zur Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung<br />
(§ 41 b EStG) hat der Arbeitgeber die Besondere Lohnsteuerbescheinigtmg<br />
zu verwenden.<br />
Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Beschäftigtmgsverhältnis ist dem Betriebsstättenfinanzamt<br />
Imverzüglich das Dahull der Beendigtmg schriftlich anzuzeigen (§ 3ge Absatz<br />
7 Satz 8 EStG).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
83
seile26<br />
VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)<br />
Nach einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Kalendeljahr sind demneuen Arbeitgeber <br />
anders als im bisherigen Verfahren- regelmäßig nur die ELStAM des aktuellen Dienstverhältnisses<br />
bekallllt. Deshalb hat der Arbeitgeber als weitere Voraussetzlmg <strong>für</strong> die Dmchfuhnmg<br />
eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu beachten, dass der Arbeitnehnler durchgängig das<br />
gesamte Kalenderjahr bei ihm beschäftigt war. Im Rarnnen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs<br />
ist die Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse zu ennitteln, die <strong>für</strong> den letzten Lohnzahhmgszeitralml<br />
des Ausgleichsjahres als ELStAM abgemfen oder in einer Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug ausgewiesen worden ist.<br />
VII. Lohnsteuerermäßigungsverfahren ab 2013<br />
Gültigkeit der Lohnsteuerab=ugsmerkmale<br />
Im Gegensatz zu den nach § 38b EStG zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen wird im<br />
neuen Velfahren <strong>für</strong> die nach § 39a EStG zu bildenden persönlichen Freibeträge Zlmächst die<br />
jahresbezogene Betrachtungsweise f0l1gesetzt. Folglich ist die Gelhmgsdauer des Freibetrags,<br />
der beim Lohnsteuerabzug insgesamt zu beliicksichtigen Imd abZllziehen ist, sowie eines Hinzurechnlmgsbetrags<br />
derzeit weiterhin aufein Jahr begrenzt (§ 52 Absatz 50h - neu - EStG in<br />
der Fasslmg des Entwrufs eines JStG 2013 (E». Wie bisher sind hiervon die Pauschbeträge<br />
<strong>für</strong> behinderte Menschen Imd Hinterbliebene ausgenommen.<br />
Start- Imd Endte17l1il1 <strong>für</strong> das Lolmsteuerermäß;gtmgsveifahrel1<br />
Der an den fiiiheren Versand der Lohnsteuerkarten dmch die Gemeinden (frühestens ab dem<br />
20. September) geb<strong>und</strong>ene Stal1tennin <strong>für</strong> das Lohnsteuerennäßigungsvelfahren besteht nicht<br />
mehr. Nach § 39a Absatz 2 Satz 2 EStG beginnt die Frist <strong>für</strong> die Antragstelhmg imneuen<br />
Verfahren am I. Oktober eines jeden Jahres. Sie endet weiterhin am 30. November des Kalendeljahres,<br />
in dem der Freibetrag gilt. Werden Anträge aufLohnsteuer-Ennäßigung entgegen<br />
der gesetzlichen Vorgabe bereits vor dem I. Oktober des Vorjahres gestellt, hat das Finanzamt<br />
diese Anträge nicht aus fonnalen Gründen abzulehnen. Diese Anträge sind lnit Start<br />
des Lohnsteuerennäßigtmgsverfaluens Zll bearbeiten.<br />
Soll ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz I Nummer I bis 6 EStG aufmehrere Dienstverhältnisse<br />
aufgeteilt werden, ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. In diesen Fällen ordnet<br />
das Finanzamt die Freibeträge den einzelnen Dienstverhältnissen <strong>für</strong> den Abmfals<br />
ELStAM Zll. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber weder Angaben zur Anwendlmg des<br />
Freibetrags noch dessen Höhe mitzuteilen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
84
seile27<br />
Aufreilung Hhcurechmmgsbetrag/Freibetrag<br />
Im neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe der Arbeitgeber<br />
einen nach § 39a Absatz 1 Satz I Nllllllner 7 EStG beantragten lmd vom Finanzamt<br />
ennittelten Freibetrag abmfen soll. Allein <strong>für</strong> eine solche Verteihmg aufdie einzelnen Dienstverhältnisse<br />
ist ein Antrag beim Finanzamt nicht elforderlich. Diese WaWmöglichkeit ist <strong>für</strong><br />
zweite lmd weitere Beschäftigtmgsverhältnisse insbesondere <strong>für</strong> Fälle eines Arbeitgeberwechsels,<br />
nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie bei in größeren Zeiträumen schwankenden<br />
Arbeitslöhnen gedacht.<br />
Der Arbeitgeber hat den vom Arbeitnehmer genannten Betrag im Ralunen einer üblichen<br />
Anmeldung des Arbeitnehmers bzw. Anfrage von ELStAM an die Finanzverwalhmg zu<br />
übennitteln. Nach Prüfi.mg des übemtittelten Betrags stellt die Finanzvelwaltung dem Arbeitgeber<br />
den tatsäcWich zu berücksichtigenden Freibetrag als ELStAM zum Abmfbereit. Nur<br />
dieser Freibetrag ist <strong>für</strong> den Arbeitgeber maßgebend lmd <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug anzuwenden<br />
sowie in der üblichen Lohn- lmd Gehaltsabrechnlmg des Arbeitnehmers als ELStAM auszuweisen.<br />
VIII. Sonstiges<br />
Auf=e;c1I1/1mg im LoJmk01lfO<br />
Der Arbeitgeber hat die im elektronischen Verfalu·en abgemfenen ELStAM in das Lohnkonto<br />
zu übemehmen (§ 41 Absatz 1 Satz 2 EStG). Gleiches gilt <strong>für</strong> die im Rahmen der Hät1efallregehmg<br />
(vgl. Tz. V) in der vom Finanzamt ausgestellten Bescheiniglmg ausgewiesenen (Lohnsteuerabzugs-)<br />
Merkmale lmd <strong>für</strong> die in der nach § 3ge Absatz 8 EStG ausgestellten<br />
Bescheinigtmgen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen (Lohnsteuerabzugs-) Merkmale.<br />
Lohnste/lerbescheilligullg<br />
Im elektronischen Verfalu·en ist der Finanzverwalhmg der <strong>für</strong> die Zerleglmg der Lohnsteuer<br />
erforderliche amtliche Gemeindeschlüssel bekannt. Aus diesem Gnmde entfällt insoweit die<br />
übennittlmlgsverpflichhmg des Arbeitgebers in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigtmg.<br />
Korrektur des LoJmsteuerab=ugs<br />
Nach § 4lc Absatz 1 Satz 1 Nllllllner I EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils<br />
nächsten Lohnzahhmg bisher erhobene Lolmsteuer zu erstatten bzw. noch nicht erhobene<br />
Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Das gilt im neuen Verfahren auch dann, welm ihm<br />
ELStAM zum Abmf zur Verfüglmg gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescbeinigtmg<br />
<strong>für</strong> den Lolulsteuerabzug lnit Eintraglmgen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abmf<br />
der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheiniglmg <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
zurückwirken.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
85
seile28<br />
Bereitstelhmg VOll Steuererklärullgen <strong>und</strong> VordruckeIl<br />
Die imneuen Velfahren der ELStAM elforderlichen b<strong>und</strong>eseinheitlich abgestillilliten Erklänmgenlmd<br />
Vordmcke werden von den Finallzbehörden des Bmldes mld der Länder zur Verfügmlg<br />
gestellt. Die seitens des Blmdesministeriums der Finanzen bereitgestellten Erklänmgen<br />
lmd Vordmcke werden im Internet in einer Fonnulardatenbank unter der Interuetadresse<br />
https://www.fonnulare-bfmv.dein der Rubrik<br />
ForumlarcenterlFonllularkataloglSteuerfonnularelLohnsteuer als ausfüllbare Fonnulare bereitgestellt.<br />
Dieses Schreiben ist <strong>für</strong> Lohnzahhmgszeiträmne ab dem Kalenderjahr 2013 bzw. <strong>für</strong> ab 2013<br />
zugeflossene sonstige Bezüge anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einfühmngszeitraum<br />
nicht nach den Regehmgen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des JStG 2013 (E) lmd dem<br />
ELStAM-Startschreiben in der Entwmfsfasslmg vom2. Oktober 2012 - IV C 5 - S<br />
2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379 - ve,fahrt.<br />
Dieses Schreiben steht ab sofort <strong>für</strong> eine übergangszeit aufden Internetseiten des Blmdesministeriums<br />
der Finanzen (http://www.blmdesfinanzministerium.de)lmterder Rubrik Themen<br />
Steuern - Steueral1en - Lohnsteuer - BJ\1F-Schreiben/Allgemeines zur Einsicht mld zum Abmf<br />
bereit.<br />
Dieses Schreiben wird im Bmldessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
[Schlussforulel]<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
86
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
Elektronische<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
ELStAM<br />
Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Erste Hilfe <strong>für</strong> Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer beim<br />
Auftreten der häufigsten<br />
Abweichungen <strong>und</strong><br />
Problemstellungen beim Abruf<br />
Seite 1 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
87
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
Inhaltsübersicht<br />
1 Einführung des Verfahrens ELStAM ............................................................................. 3<br />
2 Allgemeines .................................................................................................................. 3<br />
3 Fehlgeschlagene Anmeldung ....................................................................................... 4<br />
3.1 Fehlgeschlagene Anmeldung wegen Sperre ....................................................... 4<br />
3.2 Fehlgeschlagene Anmeldung – weitere Ursachen ............................................... 5<br />
4 Abweichungen beim Freibetrag oder Kinderfreibetrag .................................................. 8<br />
5 Abweichungen bei der Steuerklasse............................................................................. 9<br />
6 Abweichungen bei der Religion ...................................................................................11<br />
7 Besonderheiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ...............................................12<br />
Anhang<br />
Im Leitfaden werden - ausschließlich zur besseren Lesbarkeit - Formulierungen in der<br />
männlichen Form verwendet. Die Abkürzung AN wird <strong>für</strong> Arbeitnehmer, die Abkürzung AG <strong>für</strong><br />
Arbeitgeber genutzt.<br />
Seite 2 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
88
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
1 Einführung des Verfahrens ELStAM<br />
Mit dem Abruf der ELStAM nimmt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr aufgr<strong>und</strong><br />
der Merkmale auf der Lohnsteuerkarte, sondern anhand von Elektronischen Lohn-Steuer-<br />
Abzugs-Merkmalen (ELStAM) vor, die ihm von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Fortgeltung der Lohnsteuerkarte 2010 (Übergangsphase) sind die bisher<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegten Daten in zahlreichen Fallgestaltungen nicht mehr aktuell <strong>und</strong> daher weichen<br />
die ELStAM von den im Lohnkonto gespeicherten Daten ab. Sofern der Arbeitgeber oder der<br />
Arbeitnehmer Zweifel haben, sollte zunächst eine gegenseitige Rücksprache erfolgen. Sehr<br />
häufig treten mehrere Abweichungen gleichzeitig auf (z.B. Freibetrags- <strong>und</strong> Kinderfreibetragsdifferenzen).<br />
Die vorliegende Unterlage soll Arbeitgebern <strong>und</strong> Arbeitnehmern die häufigsten<br />
Abweichungen erläutern <strong>und</strong> erklären, ob <strong>und</strong> ggf. welche Maßnahmen im Falle falscher<br />
ELStAM zu treffen sind. Oftmals lassen sich dadurch viele Fragen im Lohnbüro klären <strong>und</strong> es<br />
werden Wartezeiten im Finanzamt vermieden.<br />
Diese Unterlage erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
2 Allgemeines<br />
Arbeitnehmer können künftig ihre ELStAM nach erfolgreicher Registrierung unter<br />
www.elsteronline.de selbst einsehen (verfügbar ab September 2012). Zudem wurden den<br />
Arbeitnehmern ihre ELStAM im Kalenderjahr 2011 im Rahmen eines gesonderten Anschreibens<br />
durch das zuständige Finanzamt mitgeteilt.<br />
Sofern zu den einzelnen nachfolgenden Fallkonstellationen Anträge beim Finanzamt<br />
erforderlich sind, können Antragsformulare im Formular-Management-System der B<strong>und</strong>esfinanzverwaltung<br />
als Download verwendet werden: https://www.formulare-bfinv.de/<br />
Hier finden Arbeitnehmer sowohl den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ als auch den<br />
„Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ zum Ausfüllen <strong>und</strong> Ausdrucken direkt auf der<br />
Startseite der Homepage in der rechten Spalte.<br />
Sofern unzutreffende ELStAM im Einführungsjahr 2013 zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />
dessen ein Antrag auf Änderung (Lohnsteuerermäßigungsantrag) beim Finanzamt gestellt<br />
wurde, erfolgt eine Bereitstellung der geänderten ELStAM (ggf. auch mit rückwirkender<br />
Gültigkeit) in der Änderungsliste des Folgemonats.<br />
In Einzelfällen wird vom Finanzamt eine Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ausgestellt<br />
<strong>und</strong> gleichzeitig (vorübergehend) der Arbeitgeberabruf der ELStAM <strong>für</strong> diesen Arbeitnehmer<br />
gesperrt. Nach Aufhebung der Sperre werden dem Arbeitgeber - sofern zuvor eine erfolgreiche<br />
Anmeldung des Arbeitnehmers in ELStAM erfolgt ist <strong>und</strong> das Arbeitsverhältnis in ELStAM<br />
seitdem nicht abgemeldet wurde - die zutreffenden ELStAM anschließend erneut zum Abruf<br />
bereitgestellt, die er dann wieder anwenden muss.<br />
Sollte der Lohnsteuerabzug im Einführungsjahr 2013 aufgr<strong>und</strong> unrichtiger ELStAM nicht<br />
zutreffend <strong>und</strong> eine Korrektur der ELStAM <strong>für</strong> die betroffenen Lohnzahlungszeiträume nicht<br />
erfolgt sein (z.B. Fehler zuungunsten des Arbeitnehmers fällt erst nach Erteilung der<br />
Lohnsteuerbescheinigung auf), so kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach<br />
Ablauf des Jahres eine Korrektur der unrichtig einbehaltenen Lohnsteuern erfolgen.<br />
Zu den jeweiligen Fallbeispielen wird in Form eines Ampelsystems der Aufklärungs- <strong>und</strong><br />
Handlungsbedarf abgebildet:<br />
Seite 3 / 14<br />
Die Abweichungen führen zu einer deutlichen Veränderung der Lohnabrechnung.<br />
Es besteht dringender Klärungs- <strong>und</strong> Handlungsbedarf.<br />
Die aufgetretenen Abweichungen sollten geklärt werden. Hier<strong>für</strong> ist in der<br />
Regel ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.<br />
Die ELStAM sind im Allgemeinen zutreffend. Es besteht ggf. Aufklärungsaber<br />
überwiegend kein Handlungsbedarf.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
89
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
3 Fehlgeschlagene Anmeldung<br />
Wichtig:<br />
Bei fehlgeschlagenen Anmeldungen wird eine Rücksprache mit dem AN empfohlen, um<br />
die Ursache zu klären <strong>und</strong> ggf. vor erstmaliger Anwendung der ELStAM in der Lohn-<br />
/Gehaltsabrechnung eine Übermittlung korrigierter ELStAM oder andere<br />
Handlungsoptionen zu ermöglichen.<br />
3.1 Fehlgeschlagene Anmeldung wegen Sperre<br />
Es werden <strong>für</strong> einen AN nach Anmeldung keine ELStAM geliefert<br />
(Verfahrenshinweis 552020200: „Keine Anmeldeberechtigung“).<br />
Es liegt eine Sperre <strong>für</strong> den Abruf der ELStAM vor. Diese kann durch den AN, das<br />
Finanzamt oder die Meldebehörde verursacht worden sein.<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />
-bedarf<br />
a. Sperre durch FA<br />
Durch das FA wurde eine Sperre z.B.<br />
wegen einer Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug vergeben.<br />
b. Auslandswohnsitz<br />
Der Wohnsitz des AN liegt nach Mitteilung<br />
der Meldebehörde im Ausland.<br />
c. Wohnsitz unbekannt<br />
Der Wohnsitz des AN ist nach<br />
Mitteilung der Meldebehörde<br />
unbekannt.<br />
d. Sperrantrag Arbeitnehmer<br />
Der AN hat den Abruf der ELStAM<br />
allgemein beim Finanzamt sperren lassen.<br />
Sonderkonstellation Negativliste<br />
Der AN hat beim Finanzamt den konkreten<br />
AG zum Abruf der ELStAM sperren lassen<br />
(Negativliste).<br />
Sonderkonstellation Positivliste<br />
Der AN hat beim Finanzamt eine Liste der<br />
AG hinterlegt, die seine ELStAM abrufen<br />
dürfen (Positivliste) <strong>und</strong> der konkrete AG ist<br />
in dieser Liste nicht enthalten.<br />
e. Tod<br />
Der AN ist verstorben <strong>und</strong> dem AG /<br />
Lohnbüro ist dieser Sachverhalt noch nicht<br />
bekannt<br />
Klärung durch AN<br />
Klärung durch AN<br />
In diesen Fällen ist wie bisher eine<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige<br />
anzuwenden oder neu beim<br />
Betriebsstätten-Finanzamt zu beantragen.<br />
Klärung durch AN<br />
Der AN muss sich an seine Meldebehörde<br />
wenden <strong>und</strong> seinen aktuellen Wohnsitz<br />
mitteilen. Im Anschluss kann eine<br />
Anmeldung des AN zum Verfahren ELStAM<br />
erfolgen.<br />
Klärung durch AN<br />
Sofern die Abruf-Sperre nach Rücksprache<br />
mit dem AN zukünftig bestehen bleiben soll,<br />
ist vom AG die Steuerklasse VI zugr<strong>und</strong>e zu<br />
legen. Anderenfalls kann der AN die<br />
Aufhebung der Sperre beim Finanzamt<br />
beantragen. Im Anschluss muss der AG<br />
den AN erneut bei ELStAM anmelden <strong>und</strong><br />
erhält die ELStAM geliefert.<br />
Klärung durch AN / Angehörige --<br />
Treten die o.g. Sachverhalte nach erfolgreicher Anmeldung des AN auf, so wird der folgende<br />
modifizierte Verfahrenshinweis ausgegeben:<br />
552020100 / 552020102 „Keine Abrufberechtigung“ / „Keine Abrufberechtigung mehr ab<br />
(Datum)“.<br />
Seite 4 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
90
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
Sofern die Ursache des Hinweises „keine Abrufberechtigung“ im Tod des AN begründet ist,<br />
muss im Anschluss noch eine Abmeldung des AN in der ELStAM-Datenbank erfolgen.<br />
3.2 Fehlgeschlagene Anmeldung – weitere Ursachen<br />
Neben dem o.g. Verfahrenshinweis 552020200: „Keine Anmeldeberechtigung“ sind weitere<br />
Verfahrenshinweise möglich, die eine Anmeldung des AN verhindern.<br />
Dem jeweiligen Verfahrenshinweis sollte daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.<br />
Möglicher Sachverhalt /<br />
Verfahrenshinweis<br />
„AN unbekannt:<br />
Die IdNr des AN kann nicht<br />
verifiziert werden.“<br />
Verfahrenshinweis:<br />
552020202:<br />
Es wurde eine fehlerhafte<br />
IdNr <strong>und</strong> / oder ein fehlerhaftes<br />
Geburtsdatum vom AG /<br />
Datenübermittler bei der<br />
Anmeldung des AN verwendet.<br />
Seite 5 / 14<br />
Aktion<br />
Ursache IdNr:<br />
Ggf. liegt ein „Zahlendreher“ bei der manuellen<br />
Übernahme der IdNr aus der Lohnsteuerkarte<br />
2010 oder anderen Unterlagen des AN durch das<br />
Lohnbüro vor.<br />
Anfrage beim AN nach der zutreffenden IdNr.:<br />
Ist diese dem AN nicht bekannt, so kann er diese<br />
beim B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern (www.bzst.de)<br />
oder seinem Finanzamt erfragen. Der AG kann <strong>für</strong><br />
die Dauer von drei Monaten die voraussichtlichen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale verwenden.<br />
Ursache Geburtsdatum:<br />
Klärung durch AG:<br />
Vergleich des verwendeten Geburtsdatums z.B.<br />
mit dem Geburtsdatum laut Sozialversicherungsnummer.<br />
Sofern weiterhin unklar:<br />
Anfrage beim AN zum Geburtsdatum laut<br />
Personalausweis:<br />
Es ist dasjenige Geburtsdatum anzugeben,<br />
welches melderechtlich relevant ist.<br />
Besonderheit:<br />
Bei AN, zu denen das Geburtsdatum nicht genau<br />
bekannt ist, muss unter Umständen ein Datum<br />
geliefert werden, welches nicht im Kalender<br />
vorkommt. (z.B. der 00.01.1970, der 31.02.1965<br />
oder gar der 00.00.0000).<br />
Falls die Eingabe eines solchen Geburtsdatums<br />
nicht möglich ist, sollte von dem AG eine<br />
Kontaktaufnahme mit dem Hersteller der<br />
verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware erfolgen.<br />
In diesen Fällen wird auf Antrag des AN eine<br />
(zeitlich begrenzt gültige) Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt des AN<br />
ausgestellt.<br />
Ursache Wegzug ins Ausland:<br />
Ist der Arbeitnehmer bereits vor dem 01.11.2010<br />
(Beginn Aufbau ELStAM-DB) in das Ausland<br />
verzogen, ist die IdNr <strong>für</strong> das Verfahren nicht<br />
existent (in 3.1.b ist der Wegzug nach dem<br />
01.11.2010 erfolgt). Eine Anfrage beim AN ist<br />
erforderlich. Der AN muss eine Bescheinigung <strong>für</strong><br />
beschränkt Steuerpflichtige vorlegen.<br />
Handlungsbedarf<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
91
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
„Keine Anmeldung vor<br />
Beschäftigungsbeginn<br />
möglich.“<br />
Verfahrenshinweis:<br />
552020201:<br />
Die Anmeldung eines<br />
Arbeitnehmers erfolgte mit<br />
einem Beginn-Datum des<br />
Beschäftigungsverhältnisses in<br />
der Zukunft. Das ELStAM –<br />
Verfahren nimmt eine<br />
Anmeldung <strong>für</strong> einen<br />
Arbeitnehmer erst entgegen,<br />
wenn das Beginn-Datum des<br />
Arbeitsverhältnisses kleiner<br />
oder gleich dem Tag der<br />
Anmeldung (Dateneingang) ist.<br />
Es muss eine erneute Anmeldung des betroffenen<br />
AN frühestens ab dem Tag tatsächlichen<br />
Beschäftigungsbeginns erfolgen.<br />
Besondere Hinweise zur Wahl des Zeitpunkts <strong>für</strong> die Zurverfügungstellung der ELStAM:<br />
Bei Anmeldung eines AN ist neben dem Beschäftigungsbeginn ein Datum anzugeben, ab wann<br />
dem AG die ELStAM <strong>für</strong> diesen AN geliefert werden sollen (sog. „Referenzdatum Arbeitgeber“;<br />
„refDatumAG“). Die Bezeichnung <strong>für</strong> dieses Datum kann in den einzelnen<br />
Lohnbuchhaltungsprogrammen abweichend lauten. Dieses Datum darf nicht (wie auch das<br />
Datum zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) nach dem Tag der Anmeldung liegen,<br />
eine Anmeldung in die Zukunft ist unzulässig (Verfahrenshinweis 552020209).<br />
Ausnahme: die Anmeldung erfolgt in den Monaten November <strong>und</strong> Dezember 2012.<br />
Für die Angabe dieses zusätzlich zum Beschäftigungsbeginn anzugebenden Datums gelten<br />
einige Einschränkungen, deren Nichtbeachtung ebenfalls zu einer fehlgeschlagenen<br />
Anmeldung mit Ausgabe eines Verfahrenshinweises führen kann. Der Gr<strong>und</strong> der<br />
fehlgeschlagenen Anmeldung ergibt sich aus dem jeweiligen Verfahrenshinweis:<br />
Verfahrenshinweis Nr. Verfahrenshinweis Text Handlungsbedarf<br />
552020204 refDatumAG liegt vor Verfahrensstart.<br />
552020205 refDatumAG liegt vor Beginn der Meldepflicht.<br />
552020206 refDatumAG liegt vor Jahresbeginn (bei<br />
Eingangsdatum ab 01.03. des Jahres).<br />
552020207 refDatumAG liegt vor Vorjahresbeginn (bei<br />
Eingangsdatum vor 01.03. des Jahres).<br />
552020208 refDatumAG liegt vor Beschäftigungsbeginn.<br />
552020209 Für ein refDatumAG nach dem Eingangsdatum<br />
der Anmeldung in der Clearingstelle ist nur der<br />
Tag des Verfahrensstarts erlaubt.<br />
Zum Verfahrenshinweis „552020205“ sollte zur Klärung eine Rücksprache mit dem AN erfolgen.<br />
Seite 6 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
92
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
Bei Ausgabe der übrigen Verfahrenshinweise zum „refDatumAG“ wird bei Zweifelsfragen die<br />
Kontaktaufnahme mit dem Hersteller der vom AG verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware<br />
empfohlen.<br />
In allen Fällen ist eine erneute Anmeldung des AN erforderlich.<br />
Seite 7 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
93
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
4 Abweichungen beim Freibetrag oder Kinderfreibetrag<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />
-bedarf<br />
a. ELStAM-Freibetrag ist niedriger<br />
als bisheriger Freibetrag<br />
b. ELStAM-Kinderfreibetrag niedriger<br />
als bisheriger KFB<br />
Klärung durch AN<br />
Mit Auslaufen der Übergangsregelung zur<br />
Lohnsteuerkarte 2010 sind die dort ausgewiesenen<br />
Steuerfreibeträge nicht weiter zu<br />
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung<br />
erfolgt daher nur im Rahmen eines<br />
Lohnsteuerermäßigungsantrags.<br />
Eine Beurteilung, ob der niedrigere<br />
anzuwendende Freibetrag laut ELStAM<br />
zutreffend ist, kann nur der AN treffen.<br />
Klärung durch AN<br />
Volljährige Kinder werden <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug nur auf besonderen<br />
Antrag beim Finanzamt berücksichtigt, da<br />
hier<strong>für</strong> besondere Voraussetzungen gelten<br />
(zum Beispiel Berufsausbildung des<br />
Kindes). Der AN sollte beim Erfüllen der<br />
gesetzlichen Voraussetzungen einen Antrag<br />
beim Finanzamt stellen.<br />
Leben Elternteile in verschiedenen<br />
Gemeinden, so wird das Kind bei dem<br />
Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nur<br />
als ELStAM berücksichtigt, wenn dieser<br />
Elternteil dies gesondert beim Finanzamt<br />
beantragt. Der Antrag wirkt dauerhaft bis<br />
zur Volljährigkeit des Kindes. Wurde der<br />
Antrag in der Vergangenheit bereits durch<br />
eine sog. steuerliche Lebensbescheinigung<br />
bei der Gemeinde gestellt, ist dieser<br />
einmalig noch einmal beim Finanzamt zu<br />
stellen.<br />
c. ELStAM-KFB = 0 In der ELStAM-Datenbank ist bisher<br />
fehlerhaft keine (technische) Verknüpfung<br />
zwischen AN <strong>und</strong> Kind vorhanden. Hierzu<br />
muss sich der AN an das Finanzamt<br />
wenden.<br />
Zusätzlich muss beachtet werden, dass die Anzahl der Kinderfreibeträge abhängig ist von der<br />
Lohnsteuerklasse: Ein Kind wird <strong>für</strong> die Steuerklasse I-II nur zu 0,5 berücksichtigt; bei der<br />
Steuerklasse III-IV wird dieses mit 1,0 als ELStAM übermittelt. Eine steuerliche Auswirkung<br />
hieraus ergibt sich nur aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Steuerklasse.<br />
Für die Steuerklasse V-VI wird kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.<br />
Kinder werden stets bis zum Jahresende als ELStAM berücksichtigt, auch wenn die<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> deren sachliche Berücksichtigung (z.B. Volljährigkeit des Kindes) im Laufe<br />
des Jahres entfallen.<br />
Eine Änderung des Kinderfreibetrags kann unterjährig daher nur im Rahmen eines<br />
Steuerklassenwechsels (z.B. Heirat, Scheidung, Wechsel zu Steuerklasse VI als<br />
Nebenarbeitgeber) oder aufgr<strong>und</strong> Geburt eines Kindes erfolgen.<br />
Seite 8 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
94
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
5 Abweichungen bei der Steuerklasse<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />
-bedarf<br />
a. Steuerklasse wird mit IV statt I<br />
geliefert<br />
Hierbei handelt es sich in der weit<br />
überwiegenden Anzahl um Fälle, bei denen<br />
der AN seit Ausstellung der letzten<br />
Lohnsteuerkarte 2010 geheiratet hat <strong>und</strong><br />
dies <strong>für</strong> Zwecke des Lohnsteuerabzugs<br />
weder dem Arbeitgeber noch dem Finanzamt<br />
mitgeteilt hat (keine Änderung der Lohnsteuerklasse<br />
beantragt).<br />
b. Steuerklasse wird mit IV statt mit III<br />
oder V geliefert<br />
Sofern durch die Ehegatten bisher kein<br />
Antrag beim Finanzamt gestellt wurde, wird<br />
die gesetzliche Standard-Kombination IV / IV<br />
<strong>für</strong> beide Ehegatten unterstellt.<br />
c. Steuerklasse wird mit I statt II<br />
geliefert<br />
d. Steuerklasse wird mit I statt III, IV<br />
oder V geliefert<br />
e. Steuerklasse wird mit III statt V<br />
oder V statt III geliefert<br />
Klärung durch AN<br />
In diesen Fällen ist i.d.R. nichts zu veranlassen:<br />
Die Steuerklasse bei Ehegatten wird<br />
mit IV/IV zugeordnet, soweit der Arbeitnehmer<br />
gemeinsam mit dem Ehegatten<br />
keinen Antrag auf die abweichende Kombination<br />
III / V stellt.<br />
Klärung durch AN<br />
Sollte in der Vergangenheit ein Antrag auf<br />
Steuerklassenwechsel zu III/V von den<br />
Ehegatten gestellt worden sein oder dies <strong>für</strong><br />
die Zukunft gewünscht sein, so kann eine<br />
Änderung der ELStAM durch einmaligen<br />
Antrag mit Wirkung auch <strong>für</strong> die Folgejahre<br />
beim Finanzamt veranlasst werden.<br />
Klärung durch AN<br />
Die Berücksichtigung der Steuerklasse II <strong>für</strong><br />
Alleinstehende mit Kind erfolgt nur auf Antrag<br />
des AN.<br />
Für volljährige Kinder gilt: Der Antrag ist mit<br />
Auslaufen der Übergangsregelung zur Lohnsteuerkarte<br />
2010 neu beim Finanzamt zu<br />
stellen.<br />
Für minderjährige Kinder ist ein einmaliger<br />
Antrag beim Finanzamt erforderlich. Die<br />
Gültigkeitsdauer der Steuerklasse II endet<br />
danach erst mit Ablauf des Monats, in dem<br />
das Kind volljährig wird.<br />
Klärung durch AN<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Stkl. III-V<br />
können entfallen sein oder bei der Bildung<br />
der Stkl. ist ein Fehler aufgetreten.<br />
Klärung durch AN<br />
Die Aufteilung zwischen Steuerklasse III <strong>und</strong><br />
V bestimmen die Ehegatten durch<br />
gemeinsamen Antrag.<br />
Bei Steuerklassen gibt es etwa 30 mögliche Abweichungskonstellationen. Sollte die konkrete<br />
Abweichung in der o.a. Übersicht nicht enthalten sein, wird eine Klärung beim zuständigen<br />
Wohnsitzfinanzamt des AN empfohlen.<br />
Im Fall einer Heirat ist beim ELStAM-Verfahren folgende Besonderheit zu berücksichtigen:<br />
Die Information über die Heirat wird durch die Meldebehörden an die ELStAM-Datenbank<br />
mitgeteilt; die Übermittlung dauert im Regelfall bis zu einer Woche. Mit Einspeicherung dieser<br />
Information wird in der ELStAM-Datenbank zunächst die Steuerklassenkombination IV / IV<br />
vergeben.<br />
Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die ELStAM-Datenbank sollte durch den AN<br />
abgewartet werden, bevor ein Antrag auf abweichende Steuerklassen-Kombination III / V beim<br />
Finanzamt gestellt wird<br />
Seite 9 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
95
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
Wichtiger Hinweis zur Steuerklasse VI:<br />
Bei der Anmeldung eines Nebenarbeitsverhältnisses im ELStAM-Verfahren wird anders als bei<br />
den Steuerklassen I-V nicht automatisch ein Steuerfreibetrag an den AG übermittelt. Dies<br />
geschieht nur, wenn der AN einen Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> die Steuerklasse I-V beim<br />
Finanzamt beantragt <strong>und</strong> der Nebenarbeitgeber über die Höhe des zu berücksichtigenden<br />
Hinzurechnungsbetrages informiert wurde. Der Arbeitgeber ruft den vom AN mitgeteilten<br />
Steuerfreibetrag bei der Anmeldung des AN ab.<br />
Seite 10 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
96
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
6 Abweichungen bei der Religion<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />
-bedarf<br />
a. ELStAM liefert Religion, im Lohnkonto<br />
bisher ohne<br />
b. ELStAM liefert keine Religion, im<br />
Lohnkonto bisher mit<br />
c. ELStAM liefert „ev“, im Lohnkonto<br />
bisher „lt“, „fr“ oder „rf“<br />
d. ELStAM liefert abweichende<br />
Religion zum Ehegatten<br />
Klärung durch AN<br />
Es handelt sich in der Regel um einen<br />
Kircheneintritt des AN.<br />
Klärung durch AN<br />
Es handelt sich in der Regel um einen<br />
Kirchenaustritt des AN.<br />
Keine Aktivität erforderlich<br />
Zu den genannten Religionen wird der LSt-<br />
Abzug (seit dem 01.11.2010) nur über das<br />
Merkmal „ev“ vorgenommen.<br />
Klärung durch AN<br />
Es kann eine fehlerhafte Bildung der ELStAM<br />
vorliegen. Eine Klärung ist über das<br />
Finanzamt zu veranlassen.<br />
Sollte die ELStAM-Auslieferung der Konfessionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen oder des<br />
Ehegatten aus Sicht des AN unzutreffend sein, muss der AN beim Finanzamt in Zusammenarbeit<br />
mit der Meldebehörde eine Korrektur der ELStAM veranlassen.<br />
Hinweis Verfahrensumstellung bei Religionsauslieferung<br />
Das ELStAM-Verfahren liefert das Kirchensteuerabzugsmerkmal nur noch nach dem<br />
Kirchensteuergesetz des B<strong>und</strong>eslandes der steuerlichen Betriebsstätte des AG.<br />
Im bisherigen Verfahren richtete sich das KiSt-Abzugsmerkmal auf der Lohnsteuerkarte nach<br />
dem Wohnsitz des AN <strong>und</strong> der AG hat den KiSt-Abzug bei Bedarf angepasst. Die Anpassung ist<br />
mit Einführung der ELStAM nicht mehr erforderlich.<br />
Seite 11 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
97
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
7 Besonderheiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug<br />
Bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezug ergeben sich durch die Einführung von ELStAM<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keine Änderungen:<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />
-bedarf<br />
a. AN war vor Einführung des<br />
Verfahrens ELStAM bereits im<br />
Ausland ansässig <strong>und</strong> bleibt dort<br />
wohnhaft<br />
(ggf. hat der AG nur eine Inlandsanschrift <strong>für</strong><br />
treuhänderische postalische Zusendung<br />
gespeichert)<br />
b. AN war vor Einführung des<br />
Verfahrens ELStAM bereits im<br />
Ausland ansässig <strong>und</strong> zieht nun ins<br />
Inland<br />
(ggf. hat der AG nur eine Inlandsanschrift <strong>für</strong><br />
treuhänderische postalische Zusendung<br />
gespeichert)<br />
c. AN wird neu im Ausland <strong>für</strong> den AG<br />
tätig, behält seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
Deutschland aber bei (z.B. Familie<br />
bleibt in Deutschland)<br />
d. AN wird neu im Ausland <strong>für</strong> den<br />
Arbeitgeber tätig <strong>und</strong> hat fortan<br />
keinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt mehr im<br />
Inland (Wegzug ins Ausland).<br />
Keine Aktivität erforderlich<br />
Es bleibt beim bisherigen Verfahren, dass<br />
durch den AN die Vorlage einer<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige<br />
/ Bescheinigung <strong>für</strong> auf Antrag<br />
unbeschränkt Steuerpflichtige beim AG<br />
erforderlich ist. Mangels Meldepflicht im<br />
Inland ist keine Anmeldung des AN im<br />
ELStAM-Verfahren möglich.<br />
Klärung durch AN <strong>und</strong> AG<br />
Der AN muss sich bei der Meldebehörde im<br />
Inland anmelden. Zusätzlich muss dieser (da<br />
die bisher erteilte Bescheinigung <strong>für</strong><br />
beschränkt Steuerpflichtige ihre Gültigkeit<br />
verliert) dem AG den Lohnsteuerabzug<br />
dadurch ermöglichen, dass er diesem seine<br />
(ggf. erstmalig erteilte) IdNr <strong>und</strong> sein<br />
Geburtsdatum mitteilt, da der AN bei der<br />
ELStAM-Datenbank angemeldet werden<br />
muss.<br />
Klärung durch AN<br />
Es liegt weiterhin eine Meldepflicht im Inland<br />
vor. Dem AG werden nach der Anmeldung<br />
die ELStAM mitgeteilt. Wie bisher wird dem<br />
AN aber vom Betriebsstätten-Finanzamt je<br />
nach Tätigkeitsstaat eine Freistellungs-<br />
Bescheinigung erstellt, dass der Arbeitslohn<br />
nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt.<br />
Klärung durch AN<br />
Die ELStAM werden mit der Mitteilung der<br />
Meldebehörde über den Wegzug ins Ausland<br />
zum Abruf <strong>für</strong> den AG gesperrt. Der AN<br />
benötigt ab dem Zeitpunkt des Wegzugs wie<br />
bisher eine Bescheinigung <strong>für</strong> beschränkt<br />
steuerpflichtige AN vom Betriebsstätten-<br />
Finanzamt. Es liegt ein Ausschlussfall <strong>für</strong><br />
ELStAM vor <strong>und</strong> der AG muss den Lohn<br />
anhand der Bescheinigung abrechnen.<br />
Seite 12 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
98
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
Anhang<br />
Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug bei erfolgreicher Anmeldung<br />
Arbeitgeber Steuerpflichtiger Finanzamt<br />
AG schickt AN-Anmeldung<br />
<strong>und</strong> erhält ELStAM<br />
Durchführung der<br />
Lohnabrechnung oder<br />
vorherige Rücksprache<br />
mit AN<br />
Lohnabrechnung<br />
Stpfl. stellt Abweichung fest<br />
Lohnbüro unterstützt bei<br />
Aufklärung<br />
AN wendet sich an FA<br />
FA prüft Sachverhalt<br />
Korrektur im FA<br />
möglich ?<br />
Nein<br />
AN erhält Ausdruck gültige<br />
ELStAM<br />
AN verbleibt im elektr.<br />
Verfahren<br />
AG erhält mit nächster<br />
Monatsliste geänderte<br />
ELStAM<br />
FA erstellt besondere<br />
Bescheinigung<br />
FA setzt Vollsperre<br />
FA leitet Klärung ein<br />
AG erhält vom AN die<br />
besondere Bescheinigung<br />
Eine Abmeldung ist nicht<br />
erforderlich <strong>und</strong> nicht<br />
sinnvoll<br />
AG erhält mit nächster<br />
Monatsliste „keine<br />
Abrufberechtigung“<br />
AN erhält<br />
„Besondere<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug<br />
2013/2014"*<br />
AG erhält mit nächster<br />
Monatsliste geänderte<br />
ELStAM<br />
Bescheinigung erlischt<br />
FA stellt nach Wiedervorlage<br />
fest, dass<br />
Sperrgr<strong>und</strong> entfallen ist<br />
FA hebt Sperre auf<br />
AG erhält bis Fristablauf<br />
EB keine geänderte<br />
ELStAM<br />
AG führt zum Fristablauf<br />
erneute Anmeldung<br />
durch<br />
* = offizielle Bezeichnung / umgangssprachlich als<br />
Ersatzbescheinigung verwendet<br />
Seite 13 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
99
ELStAM – Leitfaden <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.0<br />
30.08.2012<br />
Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ohne erfolgreiche Anmeldung<br />
Arbeitgeber Steuerpflichtiger Finanzamt<br />
AG schickt AN-Anmeldung<br />
Verfahrenshinweis „keine<br />
Anmeldeberechtigung“<br />
Anwendung der bisherigen<br />
Abzugsmerkmale <strong>für</strong> 3 Monate<br />
in Abstimmung mit AN<br />
Anfrage beim AN<br />
Sperre aufgr<strong>und</strong> unrichtiger<br />
ELStAM durch FA<br />
AN muss beim FA eine<br />
Aufhebung der Sperre<br />
bewirken<br />
oder eine besondere<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug<br />
2013/2014 beantragen<br />
AG erstellt erneute AN-<br />
Anmeldung<br />
Sperre aufgr<strong>und</strong><br />
Auslandswohnsitz<br />
AN muss beim FA eine<br />
gültige Bescheinigung <strong>für</strong><br />
beschränkt Stpfl.<br />
beantragen<br />
AG erhält Bescheinigung<br />
(wie bisher)<br />
Bescheinigung beschränkt<br />
Steuerpflichtige<br />
Sperre aufgr<strong>und</strong> unbekannten<br />
Wohnsitz (Meldesperre)<br />
AN fragt im FA nach<br />
Sperrgr<strong>und</strong><br />
AN muss sich bei<br />
Meldebehörde anmelden<br />
Sperre aufgr<strong>und</strong> AN-Antrag<br />
Positivliste mit fehlender/<br />
fehlerhafter Zuordnung<br />
Negativliste<br />
AN beantragt<br />
Aufhebung Sperre<br />
AN beantragt<br />
Ergänzung Positivliste<br />
AN beantragt<br />
Änderung Negativliste<br />
AG führt erneute<br />
Anmeldung durch oder<br />
versteuert nach Stkl VI<br />
nach 3 Monaten<br />
Lohnkonto wird geschlossen<br />
AN verstorben<br />
AG erhält besondere<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug<br />
„Besondere Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
2013/2014"*<br />
* = offizielle Bezeichnung / umgangssprachlich als<br />
Ersatzbescheinigung verwendet<br />
Seite 14 / 14<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
100
Arbeitnehmer müssen Freibeträge wieder eintragen lassen<br />
Elektronisches Verfahren kommt 2013 – Freibeträge müssen wieder wie vor der<br />
Übergangszeit 2011/2012 jährlich beantragt werden<br />
Zum 1.1.2013 startet das neue Elster-Lohn-II-Verfahren. Mit der Umstellung müssen die<br />
bisher in der Übergangszeit 2011 <strong>und</strong> 2012 automatisch übertragenen Freibeträge <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug wieder beantragt werden.<br />
Ausnahme: Pauschbeträge <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung <strong>und</strong> Hinterbliebene, die bereits<br />
über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag weiterhin<br />
berücksichtigt.<br />
Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler oder bei<br />
volljährigen Kindern, kann ab Oktober 2012 bis 30. November 2013 beim zuständigen<br />
Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen - zur Vermeidung langer Wartezeiten<br />
am besten auf dem Postweg.<br />
Einen entsprechenden Vordruck finden Sie auf der Folgeseite. Damit mit der ersten<br />
"elektronischen Abrechnung" nicht netto weniger in der Lohntüte ist - <strong>und</strong> die Freibeträge erst<br />
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können - müssen die<br />
Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden. Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer können ihre zum 1. Januar 2013 gültigen „ELStAM“ ("Elektronische<br />
LohnSteuerAbzugsMerkmale") ab dem Start des ELStAM-Verfahrens im ElsterOnline-Portal<br />
einsehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen<br />
Identifikationsnummer erforderlich.<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie die entsprechenden Anträge.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
101
Steuernummer<br />
Identifikationsnummer - Antragsteller/in<br />
Identifikationsnummer - Ehegatte<br />
2013<br />
Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung*<br />
Weiße Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen<br />
Zur Beachtung:<br />
Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie - <strong>und</strong> ggf. Ihr Ehegatte - höchstens dieselbe Lohnsteuer-Ermäßigung (Kinderfreibeträge,<br />
Steuerfreibetrag) beantragen wollen wie <strong>für</strong> 2012 <strong>und</strong> die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben oder wenn nur die<br />
Zahl der Kinderfreibeträge - bitte Rückseite (Abschnitte C) ausfüllen - <strong>und</strong>/oder die Steuerklasse I in II geändert werden sollen. Die Freibeträge<br />
<strong>und</strong> alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert<br />
<strong>und</strong> den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt.<br />
!<br />
Wenn Sie einen höheren Freibetrag als <strong>für</strong> 2012 oder das Faktorverfahren bei Ehegatten beantragen oder nicht nur die Zahl der Kinderfreibeträge<br />
(<strong>und</strong> ggf. die Steuerklasse) geändert werden sollen, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den sechsseitigen „Antrag auf<br />
Lohnsteuer-Ermäßigung 2013“.<br />
Der Antrag kann vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Steuerermäßigung<br />
nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer <strong>für</strong> 2013 berücksichtigt werden.<br />
Wird Ihnen auf Gr<strong>und</strong> dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt - ausgenommen Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder Änderungen<br />
bei der Zahl der Kinderfreibeträge - <strong>und</strong> übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.500 €, bei zusammenveranlagten<br />
Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.700 €, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes<br />
verpflichtet, <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.<br />
Fallen die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Abschnitt C) im Laufe des Kalenderjahres weg, sind Sie verpflichtet,<br />
die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen.<br />
Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer freiwillig im Sinne dieser Gesetze<br />
ist <strong>und</strong> im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Gr<strong>und</strong> der §§ 149 ff. der Abgabenordnung <strong>und</strong> der §§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 6<br />
<strong>und</strong> 39a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erhoben werden.<br />
A Angaben zur Person<br />
Antragstellende Person/Name, Vorname<br />
Ehegatte/Name, Vorname<br />
Die Angaben <strong>für</strong> den Ehegatten bitte immer ausfüllen!<br />
Straße <strong>und</strong> Hausnummer<br />
Postleitzahl, Wohnort<br />
Straße <strong>und</strong> Hausnummer (falls abweichend)<br />
Postleitzahl, Wohnort (falls abweichend)<br />
Geburtsdatum<br />
Tag<br />
Monat<br />
Jahr<br />
Religion<br />
Geburtsdatum<br />
Tag<br />
Monat<br />
Jahr<br />
Religion<br />
Verheiratet seit Verwitwet seit Geschieden seit Dauernd getrennt lebend seit Telefonische Rückfragen tagsüber unter Nr.<br />
B<br />
Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des letzten Lohnsteuer-<br />
Ermäßigungsantrags hatte das<br />
bei der antragstellenden<br />
Person<br />
beim Ehegatten<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
Es wird beantragt, folgende ELStAM zu berücksichtigen:<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
steuerfreier Jahresbetrag<br />
Hinzurechnungsbetrag wie 2012<br />
- Bitte eine Gehaltsabrechnung oder sonstige Unterlagen beifügen,<br />
aus denen sich der steuerfreie Jahresbetrag <strong>für</strong> 2012 ergibt -<br />
Finanzamt Steuernummer auf der Lohnsteuerkarte 2010/Besch.<br />
LSt-Abzug 2011/2012 bescheinigt:<br />
wie 2012<br />
wie 2012<br />
steuerfreier<br />
Jahresbetrag<br />
steuerfreier<br />
Jahresbetrag<br />
Die Verhältnisse haben sich gegenüber 2012 nicht wesentlich geändert.<br />
Bei der Ausfertigung dieses Antrags <strong>und</strong> der Anlage hat mitgewirkt<br />
weniger als 2012<br />
<strong>und</strong> zwar nur<br />
weniger als 2012<br />
<strong>und</strong> zwar nur<br />
weniger als 2012<br />
<strong>und</strong> zwar nur<br />
Hinzurechnungs-<br />
€ betrag<br />
€<br />
Antragsteller<br />
Hinzurechnungsbetrag<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
Antragsteller<br />
Ehegatte<br />
Ehegatte<br />
Herr/Frau/Firma in Telefonnummer<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
Bitte Abschnitt C ausfüllen!<br />
€<br />
€<br />
(Datum) (Unterschrift der antragstellenden Person) (Unterschrift des Ehegatten)<br />
* Die im Antrag angegebenen Arbeitslohngrenzen gelten vorbehaltlich des Ergebnisses des Vermittlungsverfahrens zum<br />
Gesetz zum Abbau der kalten Progression.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
102
Angaben zu Kindern<br />
Leibliche Kinder sind nicht anzugeben, wenn vor dem 01.01.2013 das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption<br />
erloschen ist oder ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einer anderen Person begründet wurde.<br />
Vorname des Kindes<br />
(ggf. auch abweichender Familienname)<br />
1<br />
C<br />
1) Die Kinder werden nur bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt. 2) Die Kinder werden nur bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.<br />
3) Bei Kindern, die Gr<strong>und</strong>wehrdienst, Zivildienst oder befreienden Dienst geleistet haben, verlängert sich der Zeitraum<br />
der Berücksichtigung um die Dauer des Dienstes.<br />
Geburtsdatum<br />
Wohnort im Inland: IdNr. des Kindes<br />
Wohnort im Ausland: Staat eintragen<br />
Kindschaftsverhältnis<br />
zur antragstellenden<br />
Person<br />
leibliches Kind/<br />
Adoptivkind<br />
Pflegekind<br />
zum Ehegatten<br />
leibliches Kind/<br />
Adoptivkind<br />
2<br />
Pflegekind<br />
2<br />
3<br />
Bei Kindern unter 18 Jahren<br />
eingetragene Kind ist in den ELStAM noch zu berücksichtigen<br />
Das unter Nr.<br />
(Bitte Nachweis beifügen, z.B. Geburtsurk<strong>und</strong>e).<br />
Bei Kindern über 18 Jahre [in den Fällen b) bis f): Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden Kinder nur berücksichtigt,<br />
wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Ausnahme z.B. Minijob).]<br />
Die Berücksichtigung in den ELStAM (ggf. <strong>für</strong> mehrere Jahre) wird beantragt, weil das Kind<br />
1) 3)<br />
a) ohne Beschäftigung <strong>und</strong> bei einer Agentur <strong>für</strong> Arbeit als Arbeit suchend gemeldet ist<br />
b) in Berufsausbildung steht (ggf. Angabe der Schule, der Ausbildungsstelle usw.)<br />
2) 3)<br />
c) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt <strong>und</strong> der Ableistung<br />
2) 3)<br />
eines freiwilligen Dienstes (Buchstabe e) oder eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes befindet<br />
d) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann 2)<br />
e) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen<br />
Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst, einen Int. Jugendfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im<br />
Ausland (§ 5 B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstgesetz) leistet 2)<br />
f) einen freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes als Probezeit leistet 2)<br />
g) sich wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.<br />
Berücksichtigt werden auch Kinder mit einer vor 2007 <strong>und</strong> vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.<br />
zu Nr. Antragsgr<strong>und</strong><br />
Berücksichtigung<br />
Monat Jahr Monat Jahr<br />
vom<br />
bis<br />
Berücksichtigung<br />
vom<br />
Kindschaftsverhältnis der unter Nr. 1 bis 3 genannten Kinder zu weiteren Personen<br />
ist durch Tod des besteht/hat bestanden zu:<br />
zu Nr. anderen Elternteils Name, Geburtsdatum <strong>und</strong> letztbekannte Anschrift dieser Personen, Art des Kindschaftsverhältnisses<br />
erloschen am: (einschließlich Pflegekindschaftsverhältnis)<br />
Monat Jahr Monat Jahr<br />
bis<br />
Angaben entfallen <strong>für</strong> Kinder nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten, <strong>für</strong> die bei jedem Ehegatten dasselbe Kindschaftsverhältnis angekreuzt ist.<br />
Ich beantrage den vollen/halben Kinderfreibetrag, - weil der andere/leibliche Elternteil des Kindes<br />
seine Unterhaltsverpflichtung nicht<br />
mindestens zu 75% erfüllt <strong>und</strong> ich<br />
keinen Unterhaltsvorschuss erhalte<br />
wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit<br />
nicht unterhaltspflichtig ist <strong>und</strong><br />
ich keinen Unterhaltsvorschuss erhalte<br />
im Ausland lebt<br />
der Übertragung lt. Anlage K<br />
auf den Stief-/Großelternteil<br />
zugestimmt hat<br />
Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr.<br />
Nur bei Stief-/Großeltern:<br />
- weil ich/wir das Kind in meinem/<br />
unserem Haushalt aufgenommen<br />
habe(n) oder ich/wir gegenüber dem<br />
Kind unterhaltspflichtig bin/sind<br />
Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Berücksichtigung der Steuerklasse II/Freibetrag bei Verwitweten)<br />
Das Kind zu Nr.<br />
ist mit mir in der gemeinsamen<br />
Wohnung gemeldet<br />
Außer mir ist/sind in der gemeinsamen Wohnung eine/mehrere volljährige Person(en) gemeldet,<br />
die nicht in Abschnitt C genannt ist/sind.<br />
Es besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer weiteren volljährigen Person, die<br />
nicht in Abschnitt C genannt ist.<br />
vom - bis Für das Kind erhalte ich Kindergeld vom - bis<br />
Nein<br />
Nein<br />
Ja<br />
Ja<br />
vom - bis<br />
Name, Vorname (weitere Personen bitte auf gesondertem Blatt angeben) Verwandtschaftsverhältnis Beschäftigung/Tätigkeit<br />
Verfügung des Finanzamts<br />
1. Zu berücksichtigende Freibeträge (bei Freibeträgen <strong>für</strong> Kinder i.S.d. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG ist die Zahl der Kinderfreibeträge<br />
ggf. zu vermindern)<br />
bei der antragstellenden<br />
Person<br />
Jahresbetrag monatlich wöchentlich täglich Gültig vom - bis<br />
€<br />
€ € €<br />
beim Ehegatten<br />
€ € € €<br />
2. Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis<br />
bei der antragstellenden<br />
Person<br />
beim Ehegatten € € € €<br />
3. Änderung der<br />
Steuerklasse<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
in<br />
Steuerklasse<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
4. Belege zurück am: 5. Bescheid zur Post am 6. Vormerkung <strong>für</strong> ESt-Veranlagung 2013/<br />
Änderung der ELStAM angewiesen<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
103<br />
Gültig vom - bis<br />
Gültig vom - bis<br />
Gültig ab<br />
7. Z.d.A.<br />
(Sachgebietsleiter) (Datum) (Sachbearbeiter)<br />
- 31.12.2013<br />
- 31.12.2013<br />
- 31.12.2013
Steuernummer<br />
Identifikationsnummer (IdNr.)- Antragsteller/in<br />
Identifikationsnummer (IdNr.) - Ehegatte<br />
2013<br />
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung*<br />
Weiße Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen<br />
!Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie - <strong>und</strong> ggf. Ihr Ehegatte - erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen<br />
höheren Freibetrag als <strong>für</strong> 2012 beantragen. Wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge <strong>und</strong>/oder die Steuerklasse I in II geändert<br />
werden soll oder kein höherer Freibetrag als <strong>für</strong> 2012 beantragt wird, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den „Vereinfachten<br />
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013“. Die Freibeträge <strong>und</strong> alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale<br />
werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert <strong>und</strong> den Arbeitgebern in einem elektronischen<br />
Abrufverfahren bereitgestellt. Der Antrag kann vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 gestellt werden. Danach kann<br />
ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer <strong>für</strong> 2013 berücksichtigt werden.<br />
Aus Abschnitt D ergeben sich die Antragsgründe, <strong>für</strong> die ein Antrag nur dann zulässig ist, wenn die Aufwendungen <strong>und</strong> Beträge in 2013<br />
insgesamt höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit, soweit sie<br />
1.000 € (bei Versorgungsbezügen 102 €) übersteigen.<br />
Ehegatten können in Abschnitt F anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV die Eintragung der Steuerklassen IV<br />
in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das<br />
Splittingverfahren ermittelt wird. Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen.<br />
Wird Ihnen auf Gr<strong>und</strong> dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt - ausgenommen Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag<br />
oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge - <strong>und</strong> übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.500 €, bei<br />
zusammenveranlagten Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.700 €, oder wird ein Faktor eingetragen,<br />
sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a oder 4 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, <strong>für</strong> das Kalenderjahr 2013 eine Einkommensteuererklärung<br />
abzugeben.<br />
Fallen die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Abschnitt B) im Laufe des Kalenderjahres weg, sind<br />
Sie verpflichtet, die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen.<br />
Dieser Antrag ist auch zu verwenden, wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Ihre<br />
Einkünfte jedoch mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer<br />
unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.130 € (dieser Betrag wird ggf. nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates gemindert)<br />
betragen. Fügen Sie bitte die „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ oder die „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ bei.<br />
Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer freiwillig im Sinne dieser<br />
Gesetze ist <strong>und</strong> im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Gr<strong>und</strong> der §§ 149 ff. der Abgabenordnung <strong>und</strong> der §§ 38b<br />
Abs. 2, 39 Abs. 6, 39a Abs. 2, 39f des Einkommensteuergesetzes erhoben werden.<br />
A<br />
Angaben zur Person<br />
Antragstellende Person/Name<br />
Ehegatte/ Name<br />
Die Angaben <strong>für</strong> den Ehegatten bitte immer ausfüllen!<br />
Vorname<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Vorname<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Straße <strong>und</strong> Hausnummer<br />
Straße <strong>und</strong> Hausnummer (falls abweichend)<br />
Postleitzahl, Wohnort<br />
Postleitzahl, Wohnort (falls abweichend)<br />
Geburtsdatum<br />
Tag<br />
Monat<br />
Jahr Religion Tag Monat Jahr Religion<br />
Geburtsdatum<br />
Verheiratet seit<br />
Verwitwet seit<br />
Geschieden seit<br />
Dauernd getrennt lebend seit<br />
Telefonische Rückfragen tagsüber unter Nr.<br />
Ich beantrage als Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ohne<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die Steuerklasse III.<br />
Die „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ist beigefügt.<br />
Voraussichtlicher<br />
Bruttoarbeitslohn<br />
2013 (erstes<br />
Dienstverhältnis)<br />
Voraussichtliche Einkunftsart<br />
andere Einkünfte<br />
2013 (einschließl.<br />
Höhe<br />
weiterer Dienstverhältnisse)<br />
Ich werde/wir werden zur<br />
Einkommensteuer veranlagt<br />
(einschl. Sachbezüge, Gratifikationen,<br />
Tantiemen usw.)<br />
darin enthaltene Versorgungsbezüge<br />
Nein<br />
€<br />
€<br />
€<br />
Ja, beim Finanzamt<br />
Arbeitgeber im Inland (Name, Anschrift)<br />
(einschl. Sachbezüge, Gratifikationen,<br />
Tantiemen usw.)<br />
darin enthaltene Versorgungsbezüge<br />
Einkunftsart<br />
Höhe<br />
€<br />
€<br />
€<br />
Steuernummer<br />
Bei der Ausfertigung des Antrags hat mitgewirkt<br />
Herr/Frau/Firma in Telefonnummer<br />
8.12<br />
(Datum) (Unterschrift der antragstellenden Person) (Unterschrift des Ehegatten)<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
104<br />
* Die im Antrag angegebenen Arbeitslohngrenzen gelten vorbehaltlich des Ergebnisses des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zum<br />
Abbau der kalten Progression.
Leibliche Kinder sind nicht anzugeben, wenn vor dem 01.01.2013 das Verwandtschaftsverhältnis durch<br />
Adoption erloschen ist oder ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einer anderen Person begründet wurde.<br />
Vorname des Kindes<br />
(ggf. auch abweichender Familienname)<br />
1<br />
B<br />
Angaben zu Kindern<br />
Geburtsdatum<br />
Wohnort im Inland: IdNr. des Kindes<br />
Wohnort im Ausland: Staat eintragen<br />
Kindschaftsverhältnis<br />
zur antragstellenden<br />
Person<br />
leibliches Kind/<br />
Adoptivkind<br />
Pflegekind<br />
zum Ehegatten<br />
leibliches Kind/<br />
Adoptivkind<br />
2<br />
Pflegekind<br />
2<br />
3<br />
Bei Kindern unter 18 Jahren<br />
eingetragene Kind ist in den ELStAM noch zu berücksichtigen<br />
Das unter Nr.<br />
(Bitte Nachweis beifügen, z.B. Geburtsurk<strong>und</strong>e).<br />
Bei Kindern über 18 Jahre [in den Fällen b) bis f): Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden Kinder nur<br />
berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Ausnahme z.B. Minijob).]<br />
Die Berücksichtigung in den ELStAM (ggf. <strong>für</strong> mehrere Jahre) wird beantragt, weil das Kind<br />
1) 3)<br />
a) ohne Beschäftigung <strong>und</strong> bei einer Agentur <strong>für</strong> Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist<br />
2) 3)<br />
b) in Berufsausbildung steht (ggf. Angabe der Schule, der Ausbildungsstelle usw.)<br />
c) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt <strong>und</strong> der Ableistung<br />
2) 3)<br />
eines freiwilligen Dienstes (Buchstabe e) oder eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes befindet<br />
d) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann 2)<br />
e) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen<br />
Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst, einen Int. Jugendfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im<br />
Ausland (§ 5 B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstgesetz) leistet 2)<br />
f) einen freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes als Probezeit leistet 2)<br />
g) sich wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten kann 4)<br />
zu Nr. Antragsgr<strong>und</strong><br />
Berücksichtigung<br />
Monat Jahr Monat Jahr<br />
vom<br />
bis<br />
Berücksichtigung<br />
vom<br />
Kindschaftsverhältnis der unter Nr. 1 bis 3 genannten Kinder zu weiteren Personen<br />
zu Nr.<br />
ist durch Tod des<br />
anderen Elternteils<br />
erloschen am:<br />
besteht/hat bestanden zu:<br />
Name, Geburtsdatum <strong>und</strong> letztbekannte Anschrift dieser Personen, Art des Kindschaftsverhältnisses<br />
(einschließlich Pflegekindschaftsverhältnis)<br />
Monat<br />
Jahr<br />
bis<br />
Monat<br />
Jahr<br />
Angaben entfallen <strong>für</strong> Kinder nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten, <strong>für</strong> die bei jedem Ehegatten dasselbe Kindschaftsverhältnis angekreuzt ist.<br />
Ich beantrage den vollen/halben Kinderfreibetrag, - weil der andere/leibliche Elternteil des Kindes<br />
Nur bei Stief-/Großeltern:<br />
- weil ich/wir das Kind in meinem/<br />
seine Unterhaltsverpflichtung nicht wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit<br />
im Ausland lebt der Übertragung lt. Anlage K unserem Haushalt aufgenommen<br />
mindestens zu 75% erfüllt <strong>und</strong> ich<br />
nicht unterhaltspflichtig ist <strong>und</strong><br />
auf den Stief-/Großelternteil habe(n) oder ich/wir gegenüber dem<br />
keinen Unterhaltsvorschuss erhalte ich keinen Unterhaltsvorschuss erhalte<br />
zugestimmt hat<br />
Kind unterhaltspflichtig bin/sind<br />
Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr. Kind(er) zu Nr.<br />
Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (Berücksichtigung der Steuerklasse II/Freibetrag bei Verwitweten)<br />
Das Kind zu Nr.<br />
ist mit mir in der gemeinsamen<br />
Wohnung gemeldet<br />
Außer mir ist/sind in der gemeinsamen Wohnungeine/mehrere volljährige Person(en) gemeldet,<br />
die nicht in Abschnitt B genannt ist/sind.<br />
Es besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer weiteren volljährigen Person, die<br />
nicht in Abschnitt B genannt ist.<br />
vom - bis Für das Kind erhalte ich Kindergeld vom - bis<br />
Nein<br />
Nein<br />
Ja<br />
Ja<br />
vom - bis<br />
Name, Vorname (weitere Personen bitte auf gesondertem Blatt angeben) Verwandtschaftsverhältnis Beschäftigung/Tätigkeit<br />
C<br />
Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe<br />
I. Behinderte Menschen <strong>und</strong> Hinterbliebene<br />
(Bei Kindern auch Abschnitt B ausfüllen)<br />
Name<br />
Ausweis/Rentenbescheid/Bescheinigung<br />
ausgestellt am<br />
gültig bis<br />
Nachweis<br />
ist beigefügt<br />
hinterblieben behindert blind/<br />
ständig<br />
hilflos<br />
hat bereits<br />
vorgelegen<br />
geh- <strong>und</strong><br />
stehbehindert<br />
Grad<br />
der Behinderung<br />
II. Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums, Verlusten<br />
aus anderen Einkünften oder eines Verlustvortrags<br />
1) Die Kinder werden nur bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt.<br />
2) Die Kinder werden nur bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.<br />
Bitte ISP Belege GbR beifügen !<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
wie im Vorjahr<br />
Erstmaliger Antrag oder Änderung gegenüber dem<br />
Vorjahr (Ermittlung bitte auf gesondertem Blatt erläutern)<br />
EUR<br />
3) Bei Kindern, die Gr<strong>und</strong>wehrdienst, Zivildienst oder befreienden Dienst geleistet haben, verlängert sich der Zeitraum der<br />
Berücksichtigung um die Dauer des Dienstes.<br />
4) Berücksichtigt werden auch Kinder mit einer vor 2007 <strong>und</strong> vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.<br />
105
3<br />
III. Freibetrag <strong>für</strong> haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- <strong>und</strong> Handwerkerleistungen<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (sog. Minijobs)<br />
Art der Tätigkeit<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt<br />
Art der Tätigkeit<br />
Art der haushaltsnahen Dienstleistung(en), Hilfe im eigenen Haushalt Name <strong>und</strong> Anschrift des Leistenden Aufwendungen<br />
Art der Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistung(en), Heimunterbringung<br />
Art der Handwerkerleistung(en) im eigenen Haushalt<br />
€<br />
€<br />
€<br />
Höhe<br />
Erstattungen<br />
Nur bei Alleinstehenden: Es besteht ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen alleinstehenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum)<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
D<br />
Beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe<br />
I. Werbungskosten der antragstellenden Person<br />
1. Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)<br />
Die Wege werden ganz oder teilweise zurückgelegt<br />
mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen privaten Kfz Firmenwagen<br />
Arbeitsstätte in (Ort <strong>und</strong> Straße) - ggf. nach gesonderter Aufstellung -<br />
1.<br />
2.<br />
Arbeitsstätte<br />
Nr.<br />
aufgesucht<br />
an Tagen<br />
einfache<br />
Entfernung<br />
(km)<br />
davon zurückgelegte km mit<br />
eigenem oder zur<br />
Sammelbeförderung<br />
des<br />
Nutzung überlassenen<br />
Pkw 6) 7)<br />
Arbeitgebers<br />
2. Beiträge zu Berufsverbänden (Bezeichnung der Verbände)<br />
Letztes amtl. Kennzeichen<br />
Arbeitstage je<br />
Woche<br />
öffentl. Verkehrsmitteln, Motorrad,<br />
Fahrrad o.ä., als Fußgänger, als<br />
Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft 6)<br />
3. Aufwendungen <strong>für</strong> Arbeitsmittel (Art der Arbeitsmittel) 9) - soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />
4. Weitere Werbungskosten (z.B. Fortbildungskosten, Fahrt-/Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit) 9)<br />
- soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />
Urlaubs- <strong>und</strong><br />
Krankheitstage<br />
Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> öffentl.<br />
Verkehrsmittel 8)<br />
Fahrtkostenersatz<br />
des Arbeitgebers 5)<br />
€<br />
Behinderungsgrad<br />
mind. 70 oder mind. 50<br />
<strong>und</strong> Merkzeichen „G“<br />
5. Pauschbeträge <strong>für</strong> Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung Abwesenheitsdauer mindestens 8 Std.<br />
bei Auswärtstätigkeit 11) Zahl der Tage x 6 € 0,00<br />
Abwesenheitsdauer mindestens 14 Std. Abwesenheitsdauer 24 Std.<br />
steuerfreier<br />
Arbeitgeberersatz<br />
Zahl der Tage x 12 € 0,00 Zahl der Tage x 24 € 0,00 - € = 0,00<br />
6. Mehraufwendungen <strong>für</strong> doppelte Haushaltsführung Beschäftigungsort<br />
Der doppelte Haushalt ist aus beruflichem Anlass begründet worden<br />
Ja<br />
EUR<br />
Erläuterungen<br />
5) Nur Fahrtkostenersatz<br />
eintragen, der<br />
pauschal besteuert<br />
oder steuerfrei gewährt<br />
wird<br />
6) Die Entfernungspauschale<br />
beträgt<br />
0,30 € je Entfernungskilometer;<br />
bei anderen<br />
Verkehrsmitteln als<br />
eigenem oder zur<br />
Nutzung überlassenen<br />
Pkw höchstens<br />
4.500 €.<br />
7) Erhöhter Kilometersatz<br />
wegen Behinderung:<br />
0,60 € je<br />
Entfernungskilometer<br />
8) Die tatsächlichen<br />
Aufwendungen <strong>für</strong><br />
öffentliche Verkehrsmittel<br />
(ohne Flug<strong>und</strong><br />
Fährkosten)<br />
werden nur angesetzt,<br />
wenn sie<br />
höher sind als die<br />
Entfernungspauschale.<br />
9) Ggf. auf gesondertem<br />
Blatt erläutern<br />
10) Die Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> Heimflüge oder<br />
die anstelle der<br />
Aufwendungen <strong>für</strong><br />
Heimfahrten entstehenden<br />
Telefonkosten<br />
bitte auf gesondertem<br />
Blatt erläutern<br />
11) Nur <strong>für</strong> die ersten<br />
drei Monate an<br />
demselben<br />
Beschäftigungsort<br />
Gr<strong>und</strong> 9)<br />
am<br />
besteht voraussichtlich<br />
bis<br />
Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt:<br />
Nein<br />
Ja, in<br />
Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort <strong>und</strong> der letzten Fahrt zum eigenen Hausstand<br />
mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln<br />
mit privatem Kfz<br />
Entfernung<br />
km x<br />
Fahrtkosten <strong>für</strong> Heimfahrten (nicht bei Firmenwagennutzung) 7) 8) 10)<br />
einfache Entfernung<br />
ohne Flugstrecken<br />
km x Anzahl x 0,30 € =<br />
Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (lt. Nachweis)<br />
9) 11)<br />
Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung Zahl<br />
täglich<br />
€ x<br />
der Tage<br />
€ =<br />
=<br />
0,00 € -<br />
€ = 0,00<br />
€ -<br />
seit<br />
steuerfreier<br />
Arbeitgeberersatz<br />
0,00 € -<br />
0,00<br />
0,00 € -<br />
€ = 0,00<br />
Summe<br />
€ =<br />
0,00<br />
Vermerke des<br />
Finanzamts<br />
Summe<br />
€<br />
- 1.000 €<br />
- 102 €<br />
Bitte ISP Belege GbR beifügen !<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
106<br />
Se:<br />
€<br />
Übertragen in Vfg.
II. Werbungskosten des Ehegatten<br />
1. Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)<br />
Die Wege werden ganz oder teilweise zurückgelegt<br />
mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen privaten Kfz Firmenwagen<br />
Arbeitsstätte in (Ort <strong>und</strong> Straße) - ggf. nach gesonderter Aufstellung -<br />
1.<br />
2.<br />
Arbeitsstätte<br />
Nr.<br />
aufgesucht<br />
an Tagen<br />
einfache<br />
Entfernung<br />
(km)<br />
davon zurückgelegte km mit<br />
eigenem oder zur Sammelbeförderung<br />
des<br />
Nutzung überlassenen<br />
Pkw 6) 7) Arbeitgebers<br />
2. Beiträge zu Berufsverbänden (Bezeichnung der Verbände)<br />
Arbeitstage je<br />
Woche<br />
3. Aufwendungen <strong>für</strong> Arbeitsmittel (Art der Arbeitsmittel) 9) - soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />
4. Weitere Werbungskosten (z.B. Fortbildungskosten, Fahrt-/Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit) 9)<br />
- soweit nicht steuerfrei ersetzt -<br />
Urlaubs- <strong>und</strong><br />
Krankheitstage<br />
Behinderungsgrad<br />
mind. 70 oder mind. 50<br />
<strong>und</strong> Merkzeichen „G“<br />
5. Pauschbeträge <strong>für</strong> Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung Abwesenheitsdauer mindestens 8 Std.<br />
Zahl der Tage x 6 € 0,00<br />
Abwesenheitsdauer mindestens 14 Std. Abwesenheitsdauer 24 Std.<br />
steuerfreier<br />
Arbeitgeberersatz<br />
Zahl der Tage x 12 € 0,00 Zahl der Tage x 24 € 0,00 - € = 0,00<br />
6. Mehraufwendungen <strong>für</strong> doppelte Haushaltsführung<br />
Der doppelte Haushalt ist aus beruflichem Anlass begründet worden<br />
öffentl. Verkehrsmitteln, Motorrad,<br />
Fahrrad o.ä., als Fußgänger, als<br />
Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft 6)<br />
Beschäftigungsort<br />
Letztes amtl. Kennzeichen<br />
Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> öffentl.<br />
Verkehrsmittel 8)<br />
Fahrtkostenersatz<br />
des Arbeitgebers 5)<br />
Ja<br />
EUR<br />
€<br />
Erläuterungen<br />
4) Siehe Fußnote 4<br />
auf Seite 2 des<br />
Vordrucks<br />
4<br />
6) Die Entfernungspauschale<br />
beträgt<br />
0,30 € je Entfernungskilometer;<br />
bei<br />
anderen Verkehrsmitteln<br />
als eigenem<br />
oder zur Nutzung<br />
überlassenen Pkw<br />
höchstens 4.500 € .<br />
7) Erhöhter Kilometersatz<br />
wegen Behinderung:<br />
0,60 € je<br />
Entfernungskilometer<br />
8) Die tatsächlichen<br />
Aufwendungen <strong>für</strong><br />
öffentliche Verkehrsmittel<br />
(ohne Flug<strong>und</strong><br />
Fährkosten)<br />
werden nur angesetzt,<br />
wenn sie<br />
höher sind als die<br />
Entfernungspauschale.<br />
9) Ggf. auf gesondertem<br />
Blatt erläutern<br />
10) Die Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> Heimflüge oder<br />
die anstelle der<br />
Aufwendungen <strong>für</strong><br />
Heimfahrten entstehenden<br />
Telefonkosten<br />
bitte auf gesondertem<br />
Blatt erläutern<br />
11) Nur <strong>für</strong> die ersten<br />
drei Monate an<br />
demselben<br />
Beschäftigungsort<br />
bei Auswärtstätigkeit 11)<br />
€ = € =<br />
Gr<strong>und</strong> 9)<br />
am<br />
besteht voraussichtlich<br />
bis<br />
Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt:<br />
Nein<br />
Ja, in<br />
Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort <strong>und</strong> der letzten Fahrt zum eigenen Hausstand<br />
mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln<br />
mit privatem Kfz<br />
Entfernung<br />
km x<br />
Fahrtkosten <strong>für</strong> Heimfahrten (nicht bei Firmenwagennutzung) 7) 8) 10)<br />
einfache Entfernung<br />
ohne Flugstrecken km x Anzahl x 0,30 € =<br />
Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (lt. Nachweis)<br />
Mehraufwendungen <strong>für</strong> Verpflegung 9) 11) Zahl<br />
täglich<br />
€ x<br />
der Tage<br />
=<br />
seit<br />
steuerfreier<br />
0,00 €<br />
Arbeitgeberersatz<br />
-<br />
0,00<br />
0,00 € -<br />
€ = 0,00<br />
-<br />
0,00 € -<br />
€ = 0,00<br />
Summe<br />
III. Sonderausgaben<br />
Versicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung usw.) können nicht<br />
im Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Diese so genannten Vorsorgeaufwendungen<br />
werden beim laufenden Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale berücksichtigt.<br />
€<br />
€ =<br />
0,00<br />
-<br />
-<br />
Se:<br />
Vermerke des<br />
Finanzamts<br />
Summe<br />
€<br />
1.000 €<br />
102 €<br />
€<br />
Übertragen in Vfg.<br />
1. Renten, dauernde Lasten, schuldrechtl. Versorgungsausgleich (Empfänger, Art <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> der Schuld)<br />
2. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten lt. Anlage U<br />
3. Kirchensteuer, soweit diese nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird<br />
4. Aufwendungen <strong>für</strong> die eigene Berufsausbildung (Bitte auf gesondertem Blatt erläutern)<br />
5. Aufwendungen zur Betreuung eines Kindes<br />
(Bitte auch Abschnitt B ausfüllen!)<br />
lt. Abschnitt B Nr.<br />
Das Kind gehört<br />
zu meinem Haushalt<br />
vom - bis<br />
ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
hat das 14. Lebensjahr<br />
Das Kind<br />
eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst<br />
noch nicht vollendet.<br />
finanziell zu unterhalten. 4)<br />
Art der Aufwendungen Höhe steuerfreier Ersatz<br />
Bitte ISP Belege GbR beifügen !<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
107<br />
€ €<br />
2/3 der Aufwendungen<br />
max. 4.000 € je Kind<br />
(ggf Ländergruppeneinteilung<br />
beachten):<br />
Summe zu 1-5<br />
€<br />
€
6. Schulgeld an Privatschulen <strong>für</strong> das/die<br />
Kind(er) lt. Abschnitt B<br />
7. Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />
Nr.<br />
Bezeichnung der Schule<br />
a) Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke<br />
b) Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen<br />
c) Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge an politische Parteien<br />
Bitte jeweils Bescheinigungen nach<br />
vorgeschriebenem Muster beifügen<br />
EUR<br />
-<br />
-<br />
Vermerke des<br />
Finanzamts<br />
5<br />
Summe zu 1-7<br />
€<br />
36 €<br />
72 €<br />
Se: €<br />
Übertragen in Vfg.<br />
IV. Außergewöhnliche Belastungen<br />
1. Unterhalt <strong>für</strong> gesetzlich unterhaltsberechtigte <strong>und</strong> ihnen gleichgestellte Personen<br />
(Bei mehreren Personen bitte gesondertes Blatt verwenden)<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift (ggf. ausländischer Wohnsitz) der unterhaltenen Person<br />
12) Soweit diese Beiträge nicht als Sonderausgaben bei dem<br />
Unterhaltsverpflichteten abziehbar sind.<br />
13) Bei Zahlung von Ausbildungshilfen in monatlich unterschiedlicher<br />
Höhe bitte Art, Höhe <strong>und</strong> Zeitraum auf<br />
gesondertem Blatt erläutern<br />
Familienstand, Beruf Verwandtschaftsverhältnis zu der unterhaltenen Person Geburtsdatum<br />
Hat jemand Anspruch auf einen Freibetrag <strong>für</strong> Kinder oder Kindergeld <strong>für</strong> diese Person?<br />
Nein<br />
Die unterstützte Person ist der<br />
geschiedene oder dauernd<br />
getrennt lebende Ehegatte.<br />
Ja, <strong>für</strong> die Monate<br />
Die unterstützte Person ist<br />
als Kindesmutter/Kindesvater<br />
gesetzlich unterhaltsberechtigt.<br />
Die unterstützte Person ist nicht unterhaltsberechtigt,<br />
jedoch können bei ihr öffentliche Mittel wegen der Unterhaltszahlungen gekürzt oder nicht gewährt werden.<br />
Die unterstützte Person ist nach dem<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz unterhaltsberechtigt.<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> die unterhaltene Person (Art) vom - bis Höhe<br />
davon <strong>für</strong> die Basiskranken- <strong>und</strong> gesetzliche Pflegeversicherung der<br />
unterhaltsberechtigten Person tatsächlich aufgewendete Beiträge 12)<br />
Diese Person hat<br />
a) im Unterhaltszeitraum<br />
2013<br />
b) außerhalb des<br />
Unterhaltszeitraums<br />
2013<br />
Diese Person lebt<br />
in meinem<br />
Haushalt<br />
Bruttoarbeitslohn<br />
Bruttoarbeitslohn<br />
im eigenen/anderen<br />
Haushalt<br />
darauf entfallende Öfftl. Ausbildungshilfen 13)<br />
Werbungskosten<br />
€<br />
€<br />
€<br />
darauf entfallende Öfftl. Ausbildungshilfen 13)<br />
Werbungskosten<br />
€<br />
€<br />
€<br />
zusammen mit folgenden Angehörigen<br />
Zum Unterhalt dieser Person tragen auch bei (Name, Anschrift, Zeitraum <strong>und</strong> Höhe der Unterhaltsleistungen)<br />
Renten, andere Einkünfte, Bezüge<br />
Renten, andere Einkünfte, Bezüge<br />
€<br />
Vermögen<br />
Vermögen<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€ €<br />
2. Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung:<br />
Ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs kommt nur in Betracht, wenn Ihnen Aufwendungen <strong>für</strong> ein<br />
volljähriges, zur Berufsausbildung auswärtig untergebrachtes Kind entstehen, <strong>für</strong> das Sie Anspruch auf einen<br />
Freibetrag <strong>für</strong> Kinder oder auf Kindergeld haben.<br />
(Bitte auch Abschnitt B ausfüllen!)<br />
Vorname, Familienstand<br />
auswärtig<br />
untergebracht<br />
Name, Anschrift <strong>und</strong> Verwandtschaftsverhältnis der hilflosen Person<br />
vom - bis<br />
Anschrift<br />
3. Pflege-Pauschbetrag: Ein Pflege-Pauschbetrag kommt in Betracht, wenn Sie oder Ihr Ehegatte eine nicht nur<br />
vorübergehend hilflose Person unentgeltlich in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung im Inland persönlich pflegen.<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift anderer Pflegepersonen<br />
Nachweis der Hilflosigkeit<br />
4. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art<br />
(ggf. auf gesondertem Blatt erläutern <strong>und</strong> zusammenstellen)<br />
Art der Belastung (z.B. durch Krankheit, Todesfall)<br />
ist beigefügt<br />
hat<br />
vorgelegen<br />
Gesamtaufwendungen<br />
Abzüglich erhaltene<br />
oder zu erwartende<br />
Ersatzleistungen<br />
Zu berücksichtigende<br />
Aufwendungen<br />
EUR EUR EUR<br />
Vermerke des<br />
Finanzamts<br />
Abziehbar zu 1<br />
€<br />
Abziehbar zu 2<br />
+<br />
Abziehbar zu 3<br />
€<br />
Verteilung/Übertragung der Freibeträge<br />
Werbungskosten können nur bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, bei dem sie entstanden sind. Wenn der Freibetrag<br />
im Übrigen anders als je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt werden soll, dann geben Sie bitte das Aufteilungsverhältnis<br />
an ( : %).<br />
Der dem anderen Ehegatten/Kind zustehende Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag soll<br />
beim Antragsteller in voller Höhe oder zu % berücksichtigt werden.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
108<br />
beim Ehegatten in voller Höhe oder zu % berücksichtigt werden.<br />
+<br />
Summe zu 1-3<br />
Übertragen in Vfg.<br />
Abziehbar zu 4<br />
Übertragen in Vfg.<br />
€<br />
€<br />
€
E<br />
Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong><br />
Der Jahresarbeitslohn aus meinem ersten Dienstverhältnis beträgt voraussichtlich nicht mehr als<br />
(bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern) mit<br />
die antragstellende<br />
Person<br />
den Ehegatten<br />
Steuerklasse I oder IV: 11.065 € Steuerklasse II: 12.643 € Steuerklasse III: 20.881 € Steuerklasse V: 1.259 €<br />
6<br />
(bei Empfängern von Betriebsrenten <strong>und</strong> Versorgungsempfängern) mit<br />
Steuerklasse I oder IV: 13.836 € Steuerklasse II: 15.322 € Steuerklasse III: 23.084 € Steuerklasse V: 2.179 €<br />
Bitte berücksichtigen Sie in meinen ELStAM <strong>für</strong> mein zweites Dienstverhältnis oder meine weiteren Dienstverhältnisse einen Freibetrag in Höhe<br />
von<br />
€ <strong>und</strong> einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> das erste Dientsverhältnis.<br />
(Hinweis <strong>für</strong> den Antragsteller: Der Freibetrag kann von Ihrem zweiten oder weiteren Arbeitgeber nur berücksichtigt werden, wenn Sie ihm<br />
die Höhe des Freibetrags mitteilen.)<br />
F<br />
Faktorverfahren <strong>für</strong> Ehegatten<br />
Bitte stets die Angaben in Abschnitt A vollständig ausfüllen!<br />
Wir beantragen zur Ermittlung der Lohnsteuer jeweils die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktoṙ<br />
Ich bin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder in einer<br />
berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert.<br />
Antragstellende Person<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ehegatte<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ich bin in der gesetzlichen Kranken- <strong>und</strong> sozialen Pflegeversicherung versichert.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Beiträge zur privaten Krankenversicherung (nur Basisabsicherung) <strong>und</strong> zur<br />
privaten Pflege-Pflichtversicherung<br />
Ich habe steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung<br />
<strong>und</strong> zur privaten Pflege-Pflichtversicherung erhalten.<br />
Ja<br />
€ €<br />
Nein<br />
Ja Nein<br />
Wird <strong>für</strong> die Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag <strong>für</strong> Kinderlose<br />
(§ 55 Abs. 3 SGB XI) erhoben?<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Verfügung des Finanzamts<br />
1. Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende bei Verwitweten mit Steuerklasse III .........<br />
Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen <strong>und</strong> Hinterbliebene................................<br />
Förderung des Wohneigentums, Verluste anderer Einkunftsarten/Verlustabzug ...<br />
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienst-/Handwerkerleistungen 14) ......<br />
Sonderausgaben.....................................................................................................<br />
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (Se. 1-3)...........................<br />
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art....................................................<br />
Zwischensumme.....................................................................................................<br />
Antragstellende Person/<br />
Ehegatte<br />
EUR<br />
Freibeträge <strong>für</strong> Kinder i.S.d. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG 15) ...............................................................................<br />
Werbungskosten............................................................................................................................................<br />
Zwischensumme............................................................................................................................................<br />
Hinzurechnungsbetrag...................................................................................................................................<br />
zu bescheinigender Jahresfreibetrag.............................................................................................................<br />
bisher berücksichtigt......................................................................................................................................<br />
zu verteilender Betrag....................................................................................................................................<br />
2. Hinzurechnungsbetrag <strong>für</strong> das erste Dienstverhältnis<br />
Gültig vom bis 31.12.2013<br />
Berechnung des Freibetrags nach § 33 EStG<br />
Jahresarbeitslohn.................................................................................................................<br />
abzüglich Freibeträge <strong>für</strong> Versorgungsbezüge, Altersentlastungsbetrag ............................<br />
Werbungskosten (mindestens 1.000/102 €)...........................................................................<br />
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG____________% von<br />
ergibt zumutbare Belastung.................<br />
EUR<br />
Monatsbetrag..........................................<br />
Wochenbetrag.........................................<br />
Tagesbetrag............................................<br />
agB allgemeiner Art<br />
EUR<br />
abzgl. zumutbare<br />
Belastung<br />
Überbelastungsbetrag = € Übertragen in Vfg.<br />
14) vierfacher Betrag der jeweiligen Steuerermäßigung,<br />
§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG<br />
15) Die Zahl der Kinderfreibeträge ist ggf. entsprechend<br />
zu vermindern.<br />
Antragstellende<br />
Person<br />
EUR<br />
Ehegatte<br />
EUR<br />
bei der antragstellenden<br />
Person<br />
beim Ehegatten<br />
3. Änderung der<br />
Jahresbetrag Monatsbetrag Wochenbetrag Tagesbetrag Gültig vom - bis<br />
Steuerklasse/Faktor<br />
€ € € €<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
Steuerklasse/<br />
Faktor<br />
Zahl der Kinderfreibeträge<br />
4. Belege an antragstellende Person zurück am 5. Bescheid zur Post am 6. Vormerkung <strong>für</strong> ESt-Veranlagung 2013/<br />
Änderung der ELStAM angewiesen<br />
in<br />
Gültig ab<br />
7. Z.d.A.<br />
- 31.12.2013<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
109<br />
(Sachgebietsleiter) (Datum) (Sachbearbeiter)
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />
Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />
• Qualifizierter i Meldedialog<br />
di l<br />
• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />
• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />
Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />
Sonstige Änderungen<br />
• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />
• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />
• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />
• Sozialausgleich 2013<br />
• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />
Rechenwerte 2013<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Anpassung bei den GKV-Monatsmeldungen (DBKV)<br />
• Neues Feld <strong>für</strong> "Regelmäßiges Jahresentgelt"<br />
• Angabe bei mehrfachbeschäftigten AN in der Gleitzone<br />
erforderlich. KK prüft, ob das regelmäßige „Gesamt“-Entgelt<br />
innerhalb der Gleitzone liegt (450,01 bis 850,00 EUR in 2013)<br />
• „Regelmäßige“ Einmalzahlungen sind ebenfalls zu<br />
berücksichtigen.<br />
• Bei befristeten Beschäftigungen Hochrechnung auf ein Jahr<br />
erforderlich.<br />
• Folgende Felder entfallen:<br />
• Elterneigenschaft<br />
• Sonderregelung PV<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
110
Anpassung bei den GKV-Monatsmeldungen (DBKV)<br />
Beispiel:<br />
Herr Meier ist im Rahmen der Gleitzone im Betrieb A beschäftigt <strong>und</strong><br />
hat eine weitere sv-pflichtige Beschäftigung. Sein Entgelt beläuft sich<br />
von Januar bis Mai auf 250,- EUR mtl. <strong>und</strong> von Juni bis Dezember auf<br />
200,- EUR mtl. Ein Weihnachtsgeld in Höhe von 230 EUR erhält er jedes<br />
Jahr im November.<br />
Lösung:<br />
5 x 250,- = 1.250,00 EUR<br />
7 x 200,- = 1.400,00 EUR<br />
WG = 230,00 EUR<br />
2.880,00 EUR : 12 = 240,00 EUR<br />
Als regelmäßiges Entgelt sind 240 EUR zu melden.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Anpassungen bei den Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />
... im DBGZ (Datenbaustein Gleitzone)<br />
• Zur Kennzeichnung der Gleitzone werden die Ziffern "3" <strong>und</strong> "4" neu<br />
aufgenommen.<br />
Hinweis: Die Kennzeichnung berücksichtigt Besonderheiten bei der<br />
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen in der<br />
Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> wird maschinell ausgewertet.<br />
• Neues Feld <strong>für</strong> SV-Tage<br />
Hinweis: Die Kennzeichnung ermöglicht die Berechnung der<br />
Gleitzone <strong>für</strong> Mehrfachbeschäftigte in anteiligen Monaten <strong>und</strong> wird<br />
maschinell berücksichtigt.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
111
Anpassungen bei den Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />
... im DBBG (Datenbaustein <strong>für</strong> Übergrenzer erstmalig ab 2013)<br />
• Zeitnahe Rückmeldung der Gesamtentgelte, sofern die<br />
Zusammenrechnung der Entgelte einen Betrag oberhalb einer BBG<br />
ergibt.<br />
• Die einmalige Rückmeldung im April eines Jahres <strong>für</strong> das Vorjahr ist<br />
vom Tisch. Somit hier keine Rückmeldungen mehr <strong>für</strong> 2012 (ggf.<br />
Erstattungsantrag g stellen).<br />
• Neue Felder <strong>für</strong><br />
• laufendes Gesamtentgelt zur KV, RV <strong>und</strong> AV<br />
• einmalig gezahltes Entgelt zur KV, RV <strong>und</strong> AV<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Anpassungen bei den Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
112
Qualifizierter Meldedialog - Meldefluss<br />
Beispiel:<br />
Herr Fischer übt in 2013 zeitgleich zwei Beschäftigungen aus (RK West):<br />
Betrieb A: Entgelt im Januar in Höhe von 1.500 EUR<br />
Betrieb B: Entgelt im Januar in Höhe von 3.500 EUR<br />
Ergebnis:<br />
Betrieb A: GKV-Monatsmeldung ab Januar (1.500 EUR)<br />
Betrieb B: GKV-Monatsmeldung ab Januar (3.500 EUR)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />
GKV-Rückmeldung (DBBG) im Februar an Betrieb A <strong>und</strong> B<br />
Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />
Meldegr<strong>und</strong>: 10 Beginn; Meldezeitraum: 01.01. – offen<br />
Neuabrechnung der Beitragsberechnungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Januar:<br />
KV/PV<br />
AG A:<br />
AG B:<br />
1.500 x 3.937,50 / 5.000 = 1.181.25 EUR<br />
3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />
3.937,50 EUR<br />
RV/AV<br />
Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
113
Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />
Beispiel (Fortführung):<br />
Im April korrigiert Betrieb A das Entgelt ab März auf 2.000 EUR.<br />
KV/PV (Korrektur März)<br />
AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />
KV/PV (April)<br />
AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />
AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />
4.331,25 EUR<br />
AG A: GKV-Monatsmeldung März Storno (1.500 EUR)<br />
AG A: GKV-Monatsmeldung März (2.000 EUR)<br />
AG A: GKV-Monatsmeldung April (2.000 EUR)<br />
AG B: GKV-Monatsmeldung April (3.500 EUR)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />
Beispiel (Fortführung):<br />
GKV-Rückmeldung (DBBG) im Mai an Betrieb A <strong>und</strong> B<br />
Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />
Meldegr<strong>und</strong>: 30 Ende; Meldezeitraum: 01.01. – 28.02.<br />
GKV-Rückmeldung (DBBG) im Mai an Betrieb A <strong>und</strong> B<br />
Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.500 EUR;<br />
Meldegr<strong>und</strong>: 10 Beginn; Meldezeitraum: 01.03. – offen<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
114
Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />
Beispiel (Fortführung):<br />
Neuberechnung in beiden Betrieben <strong>für</strong> März <strong>und</strong> April erforderlich:<br />
KV/PV (Korrektur März <strong>und</strong> April)<br />
AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.500 = 1.431,82 EUR<br />
AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.500 = 2.505,68 EUR<br />
3.937,50 EUR<br />
RV/AV<br />
Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Qualifizierter Meldedialog – Meldefluss<br />
Beispiel (Fortführung):<br />
„Beitragsersparnis“ durch die zeitnahe Begrenzung auf die BBG<br />
Betrieb A:<br />
Ersparnis ges. KV/PV<br />
ab Januar (1.500,00 – 1.181,25 = 318,75) = ca. 56,00 EUR/mtl.<br />
ab März (2.000,00 – 1.431,82 = 568,33) = ca. 100,00 EUR/mtl.<br />
Betrieb B:<br />
Ersparnis ges. KV/PV<br />
ab Januar (3.500,00 – 2.756,25 = 743,75) = ca. 127,00 EUR/mtl.<br />
ab März (3.500,00 – 2.505,68 = 994,32) = ca. 175,00 EUR/mtl.<br />
Bei Entgelten insgesamt über 5.800 EUR (bzw. 4.900 EUR) wäre die<br />
Ersparnis noch wesentlich höher.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
115
Problemfeld Unfallversicherung<br />
Neue UV-Gründe bei Entgeltmeldungen mit 0 EUR UV-Brutto<br />
• B04 Erreichen des Höchstjahresarbeitsengeltes in einer<br />
vorangegangenen Entgeltmeldung<br />
• B05 Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegr<strong>und</strong> 91<br />
gemeldet<br />
• B06 UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrentarifstelle dieser<br />
Entgeltmeldung angegeben<br />
• B09 Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der<br />
Entgeltmeldung erfordern<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Problemfeld Unfallversicherung<br />
Prüfung aller Entgeltmeldungen ab 12/2012 auf die Richtigkeit der<br />
Mitgliedsnummer bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft<br />
• Hier<strong>für</strong> soll eine Datenbank eingerichtet werden, die tagesaktuell<br />
die gültigen Mitgliedsnummern vorrätig hält<br />
• Wird zunächst lediglich bei den Annahmestellen einsetzbar sein<br />
• In Lohnabzug wird bereits auf Plausibilität geprüft<br />
• Damit die Entgeltmeldungen (insbesondere die<br />
Jahresmeldungen) nicht in einen Fehler laufen, empfehlen wir<br />
die Richtigkeit der hinterlegten Mitgliedsnummer bei der BG<br />
anzufragen (Anschreiben ist in Lohnabzug hinterlegt. Muster)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
116
U1/U2-Erstattungsanträge<br />
Neuerungen zum 1. Januar 2013<br />
• Datensatz wird in neuer Version 02 erstellt.<br />
• Erweiterung um einen Datenbaustein (DBAA) <strong>für</strong> den fachlichen<br />
„Ansprechpartner <strong>für</strong> das Erstattungsverfahren nach dem AGG im<br />
Betrieb “<br />
• Name, Telefonnummer<br />
• Weitere neue Felder z.B. „Voraussichtlicher Entbindungstag“. Diese<br />
sind in Entgeltfortzahlung bereits enthalten.<br />
• Verarbeitungsbestätigungen <strong>und</strong> Fehlermeldungen werden nicht<br />
mehr per Email, sondern nur noch über Komm-Server bereitgestellt.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
U1/U2-Erstattungsanträge<br />
Neuerungen zum 1. Januar 2013<br />
• Stornierungen von AAG-Anträgen sind dann zu erstellen, wenn<br />
• der Antrag nicht zu erstatten war oder<br />
• der Antrag unzutreffende Angaben enthält<br />
• ab 2013 allerdings nur noch dann, wenn sich durch die<br />
Änderungen der Erstattungszeitraum bzw. der<br />
Erstattungsbetrag geändert hat<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
117
Qualifizierter Meldedialog im maschinellen Meldeverfahren der SV<br />
Auch zu diesem Jahreswechsel stehen wieder einige Anpassungen im DEÜV-Meldebereich<br />
an. Besonders erwähnenswert dabei ist dabei eine scharfe Prüfung der Mitgliedsnummern<br />
zu den Unfallversicherungsträgern. Hier sollte jeder Betrieb rechtzeitig eine Prüfung<br />
vornehmen lassen, damit die Jahresmeldungen korrekt übermittelt werden können. Aber<br />
auch bei den Krankenkassenrückmeldungen soll sich einiges ändern.<br />
Änderung der GKV-Monatsmeldung <strong>und</strong> des Datensatzes<br />
Krankenkassenmeldung (DSKK) zum 1.1.2013<br />
Die Krankenkassen haben die der Berechnung zugr<strong>und</strong>e zu legenden Gesamtentgelte bei<br />
versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, die mit ihrem Arbeitsentgelt innerhalb der<br />
Gleitzone liegen oder die Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten, an die Arbeitgeber<br />
zurück zu melden. Die Rückmeldungen <strong>für</strong> die mehrfachbeschäftigten Gleitzonen-<br />
Arbeitnehmer haben bislang bereits einige Kassen umgesetzt, aber noch nicht alle. Zum<br />
Beginn des Jahres 2013 sollen dies aber alle Kassen können.<br />
Nach derzeitiger Gesetzeslage sollten <strong>für</strong> mehrfachbeschäftigte BBG-Übergrenzer <strong>für</strong> das<br />
Jahr 2012 ebenfalls Rückmeldungen von den Krankenkassen erstattet werden. Aufgr<strong>und</strong><br />
einer Gesetzesänderung zum 1.1.2013 wird dies aber nicht geschehen, vielmehr erfolgt eine<br />
Rückemldung erst ab 2013 <strong>für</strong> diesen Personenkreis, dann aber monatlich <strong>und</strong> nicht (wie<br />
ursprünglich vorgesehen) nur einmal jährlich.<br />
Änderungen in der GKV-Monatsmeldung (Abgabegr<strong>und</strong> 58)<br />
Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung<br />
Die Regelungen zur Gleitzone finden Anwendung, wenn das in einem<br />
Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 400,01 EUR <strong>und</strong><br />
800,00 EUR im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt<br />
erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.<br />
Aufgr<strong>und</strong> fehlender Kenntnis über zu berücksichtigende Einmalzahlungen bedarf es einer<br />
Erweiterung der GKV-Monatsmeldung (Datenbaustein: DBKV – Krankenversicherung) um<br />
ein<br />
• neues Datenfeld „regelmäßiges Jahresentgelt“ (RJEG, Stellen 053 – 060).<br />
Ohne dieses Feld können die Krankenkassen nicht zweifelsfrei prüfen, ob die Anwendung<br />
der Gleitzone überhaupt zum Tragen kommt. Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit<br />
einem Gesamtentgelt im Gleitzonenbereich melden Sie künftig das regelmäßige<br />
Jahresentgelt des Mitarbeiters in den GKV-Monatsmeldungen mit. Bislang ist ein solches<br />
Eingabefeld in den Entgeltabrechnungsprogrammen nicht vorhanden <strong>und</strong> wird extra <strong>für</strong><br />
dieses neue Datenfeld in Lohnabzug integriert werden müssen.<br />
In der Lohnabrechnung sollten Sie schon immer das regelmäßige Jahresentgelt der<br />
Gleitzonenarbeitnehmer berechnen, wenn die Beschäftigung neu aufgenommen wurde oder<br />
sich wesentliche Abrechnungsparameter, z.B. eine Entgelterhöhung, geändert haben.<br />
Künftig haben Sie es auch in Lohnabzug zu erfassen, wenn es sich um einen Gleitzonen-<br />
Arbeitnehmer handelt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
118
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt Sie mittels einer vorausschauenden Betrachtung<br />
der kommenden 12 Monate. Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnisses natürlich einen<br />
entsprechend verkürzten Zeitraum.<br />
Sie stellen dabei mindestens auf das Arbeitsentgelt ab, auf das der Arbeitnehmer einen<br />
Rechtsanspruch hat (z. B. aufgr<strong>und</strong> eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder<br />
einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts kommt es<br />
also nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende<br />
Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt<br />
(Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.10.2009, Punkt B 2.2.1).<br />
Beispiel Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts:<br />
Ein Arbeitnehmer erzielt ein Monatsentgelt von 600 Euro. Daneben erhält er ein vertraglich<br />
zugesichertes Urlaubsgeld in Höhe von 300 Euro.<br />
Sein regelmäßiges Entgelt beträgt somit:<br />
12 Monate x 600 Euro = 7.200 Euro<br />
Urlaubsgeld =<br />
Insgesamt =<br />
300 Euro<br />
7.500 Euro : 12 Monate = 625 Euro (regelmäßiges Monatsentgelt)<br />
Beispiel regelmäßiges Entgelt bei mehrfachbeschäftigtenGleitzonen-Arbeitnehmern:<br />
Herr Meier ist im Rahmen der Gleitzone im Betrieb A beschäftigt <strong>und</strong> hat eine weitere svpflichtige<br />
Beschäftigung. Sein Entgelt beläuft sich von Januar bis Mai auf 250,- EUR mtl. <strong>und</strong><br />
von Juni bis Dezember auf 200,- EUR mtl. Ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100 EUR erhält<br />
er jedes Jahr im November.<br />
Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:<br />
5 x 250,- = 1.250,00 EUR<br />
7 x 200,- = 1.400,00 EUR<br />
Weihnachtsgeld = 230,00 EUR<br />
2.880,00 EUR : 12 = 240,00 EUR<br />
Als regelmäßiges Entgelt sind 240 EUR zu melden<br />
Durch eine entsprechende Ausgestaltung des Datenbausteins Krankenversicherung (DBKV)<br />
wird sichergestellt, dass das Feld „regelmäßiges Jahresentgelt“ nur dann zu befüllen ist,<br />
wenn der Arbeitgeber das Kennzeichen Gleitzone mit dem Wert „1“ (Arbeitsentgelt innerhalb<br />
der Gleitzone) angibt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
119
Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Kurzarbeitergeld <strong>und</strong> Altersteilzeit<br />
Ab dem 1. 1.2013 prüft die Krankenkasse, ob die dem jeweiligen Kalendermonat<br />
zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten. Ist dies der Fall, ermittelt die<br />
Krankenkasse die nach den einzelnen Versicherungszweigen getrennten Gesamtentgelte<br />
<strong>und</strong> teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit. Auf Gr<strong>und</strong>lage dieser Werte berechnen die<br />
Arbeitgeber (also Lohnabzug) die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte<br />
zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgeblichen BBG.<br />
Eine Mitteilungspflicht liegt regelmäßig dann vor, wenn mindestens in einem<br />
Versicherungszweig der Sozialversicherung die maßgebliche BBG überschritten wird.<br />
In den anderen Versicherungszweigen, in denen die Beitragsbemessungsgrenze nicht<br />
überschritten wird, wird ebenfalls die Summe der laufenden beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelte (Gesamtentgelt) zurückgemeldet.<br />
Daneben sind auch die Fallkonstellationen zu berücksichtigen, in denen in den einzelnen<br />
Versicherungszweigen abweichende beitragsrechtliche Regelungen zu beachten sind. So<br />
werden z. B. bei Bezug von Kurzarbeitergeld die Beiträge in der Arbeitslosenversicherung<br />
lediglich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.<br />
Dies führt ggf. dazu, dass das in der Arbeitslosenversicherung vorliegende Gesamtentgelt<br />
die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Diese Fallkonstellation wird<br />
bereits durch das Feld „Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage Kurzarbeitergeld“ im DBKV<br />
berücksichtigt.<br />
Sofern Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit vorliegt, ist im DBKV ein neues Datenfeld<br />
zu füllen (nicht in Lohnabzug unterstützt).<br />
Weitere Änderungen im DBKV<br />
Die <strong>für</strong> die Beitragsberechnung notwendigen Informationen über die Elterneigenschaft sowie<br />
die besondere Beitragsberechnung der Pflegeversicherungsbeiträge in Sachsen sind nicht<br />
mehr erforderlich.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> eine besondere Kennzeichnung der Gleitzonenarbeitnehmer. Diese ist<br />
verkürzt worden.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
120
Umsetzung in Lohnabzug<br />
Die GKV-Monatsmeldungen erzeuigt Lohnabzug automatisch mit jeder Abrechnung, wenn<br />
Sie die entsprechenden Kennzeichnungen hinterlegt haben.<br />
In Lohnabzug können Sie diese GKV-Monatsmeldungen erstellen, indem Sie in den<br />
Personaldaten – Steuer <strong>und</strong> Sozialvers. auf der Karteikarte Sozialversicherung das Feld<br />
Mehrfachbeschäftigung markieren.<br />
In dem nachfolgenden Dialog können Sie das umrandete Checkfeld markieren, wenn die<br />
oben genannte Fallkonstellation auf den Arbeitnehmer zutrifft.<br />
Mittlerweile informieren einige Krankenkassen die Betriebe, wenn es sich um eine<br />
Mehrfachbeschäftigung handelt, die eine GKV-Monatsmeldung auslöst. Diese Information<br />
erfolgt auf elektronischem Wege.<br />
Der Versand der GKV-Monatsmeldungen erfolgt wie gewohnt unter Abrechnungen –<br />
Meldungen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
121
Rückmeldungen der Krankenkassen (DSKK)<br />
Die Krankenkassen sollen ab 2012 ebenfalls elektronisch Rückmeldungen <strong>für</strong> bestimmte<br />
Fallkonstellationen erstatten. Bislang melden aber noch nicht alle Kassen zurück.<br />
Voraussetzung in Lohnabzug <strong>für</strong> den Empfang der Rückmeldungen ist das freigeschaltete<br />
Online-Modul sowie ein gültiges ITSG-Zertifikat.<br />
In Lohnabzug werden die Rückmeldungen der Krankenkassen automatisch eingelesen <strong>und</strong><br />
verarbeitet. Es steht dazu unter Abrechnungen Meldungen auf der Karteikarte<br />
Rückmeldungen ein eigener Bereich zur Verfügung. In diesem finden Sie die<br />
entsprechenden Rückmeldungen.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Bei Fragen zu den Inhalten der Rückmeldungen kann Ihnen nur die Krankenkasse<br />
oder die zuständige Annahmestelle Auskunft geben, wenden Sie sich ggf. an diese.<br />
Änderungen ab 2013<br />
Im DBGZ (Gleitzone) werden im Feld Kennzeichen Gleitzone die vorhandenen Kennzeichen<br />
präzisiert <strong>und</strong> zwei weitere Kennzeichen aufgenommen. Mit den neuen Kenzeichen<br />
„3“ <strong>und</strong> „4“ wird die Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung abgebildet, dass eine<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigung generell nicht mit einer versicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist. (Eine versicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigung <strong>und</strong> zwei geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen.)<br />
Mit dieser Information wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber, bei dem die<br />
versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, in der Arbeitslosenversicherung<br />
lediglich das eigene Arbeitsentgelt zu berücksichtigen hat.<br />
• neuer Wert „3“: Die Beiträge werden nach den besonderen Vorschriften der Gleitzone<br />
berechnet; § 27 Abs. 2 SGB III ist zu beachten.<br />
• neuer Wert „4“: Die Beiträge werden nicht (mehr) nach den besonderen Vorschriften<br />
der Gleitzone berechnet; § 27 Abs. 2 SGB III ist zu beachten.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
122
Angabe der Sozialversicherungstage bei Teilmonaten<br />
Darüber hinaus wird ein zusätzliches Feld über die maßgeblichen Sozialversicherungstage<br />
eingefügt. Sofern die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe eines<br />
Kalendermonats beginnt oder endet, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme nämlich<br />
ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln; ferner sind die<br />
maximal zu berücksichtigenden Sozialversicherungstage mitzuteilen (Besprechung der<br />
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs<br />
am 8./9.5.2012 - TOP 6).<br />
Daher wird ein neues Datenfeld SV-TAGE (SVTG, Stellen 019-020) aufgenommen.<br />
Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone bei Beginn oder Ende<br />
im Laufe eines Kalendermonats<br />
In den Fällen der Mehrfachbeschäftigung sind <strong>für</strong> die Prüfung des Anwendungsbereichs der<br />
Gleitzonenregelung nur die regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden (Pkt. 4.2.2 des Gemeinsamen<br />
R<strong>und</strong>schreibens zur Gleitzone vom 2.11.2006). Sofern die Summe der Arbeitsentgelte<br />
aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtarbeitsentgelt)<br />
innerhalb der Gleitzone liegt, sind die <strong>für</strong> die Beitragsberechnung zugr<strong>und</strong>e zu legenden<br />
beitragspflichtigen Einnahmen aus den einzelnen Beschäftigungen wie folgt zu ermitteln<br />
(Stand 2012):<br />
[F x 400 + (2 – F) x ( GAE – 400 )] x EAE:GAE<br />
Dabei steht GAE <strong>für</strong> das Gesamtarbeitsentgelt <strong>und</strong> EAE <strong>für</strong> das Einzelarbeitsentgelt aus<br />
dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.<br />
Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme in der Gleitzone wird danach also auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt <strong>und</strong> im Verhältnis der jeweiligen<br />
Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt entsprechend aufgeteilt (Pkt. 4.3.4 des<br />
Gemeinsamen R<strong>und</strong>schreibens zur Gleitzone).<br />
Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern <strong>für</strong> Zeiten ab 01.01.2012 in den Fällen, in denen<br />
beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungen die Voraussetzungen der Gleitzone vorliegen, die Summe der<br />
Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamt(arbeits-)<br />
entgelt mit.<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Mitteilung ist Lohnabzug in der Lage, die beitragspflichtige Einnahme<br />
insgesamt <strong>und</strong> den auf sie entfallenden Anteil der beitragspflichtigen Einnahme festzustellen<br />
<strong>und</strong> hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Umlagen zu berechnen. Die <strong>für</strong> die<br />
vorgenannte Mitteilung erforderliche Kenntnis über die Höhe der von den einzelnen<br />
Arbeitgebern gezahlten Arbeitsentgelte erhalten die Krankenkassen durch die<br />
GKV-Monatsmeldung.<br />
Sofern die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone <strong>für</strong> volle Kalendermonate besteht, ist das<br />
Verfahren zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />
von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts (<strong>für</strong> den vollen Kalendermonat =<br />
30 SV-Tage) nach den vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätzen durchzuführen.<br />
Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone dagegen im Laufe eines<br />
Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer<br />
monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln. Hierzu ist das <strong>für</strong> den Teil des<br />
Kalendermonats (Teilmonat) gezahlte Gesamtarbeitsentgelt zunächst auf den vollen<br />
Kalendermonat hochzurechnen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
123
Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel ermittelte beitragspflichtige<br />
Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der beitragspflichtigen<br />
Sozialversicherungstage (SVTage) zu reduzieren.<br />
Die anteilige beitragspflichtige Einnahme <strong>für</strong> den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus<br />
dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer übt mehrere <strong>für</strong> sich betrachtet geringfügige Beschäftigungen aus:<br />
laufend beim Arbeitgeber A gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 360<br />
EUR <strong>und</strong> seit 11.4.2012 beim Arbeitgeber B gegen ein regelmäßiges monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 240 EUR.<br />
Die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong><br />
Arbeitslosenversicherung beginnt ab 11.4.2012. Das Arbeitsentgelt <strong>für</strong> die Zeit ab Beginn der<br />
Versicherungspflicht im (Teil-)Monat April beträgt beim Arbeitgeber A 240 EUR <strong>und</strong><br />
beim Arbeitgeber B 160 EUR.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der von den Arbeitgebern mit der GKV-Monatsmeldung <strong>für</strong> jeweils 20 SV-<br />
Tage (11.4. bis 30.4.2012) gemeldeten Arbeitsentgelte <strong>für</strong> den Monat April 2012 (Arbeitgeber<br />
A: 240 EUR, Arbeitgeber B: 160 EUR) ermittelt die Krankenkasse ein Gesamtarbeitsentgelt<br />
in Höhe von 400 EUR. Die Krankenkasse teilt den Arbeitgebern diesen Betrag des<br />
Gesamtarbeitsentgelts mit der Angabe von 20 SV-Tagen<br />
mit.<br />
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ist daraufhin von den Arbeitgebern wie folgt<br />
zu ermitteln:<br />
1. Der Betrag des Gesamtarbeitsentgelts ist auf einen vollen Kalendermonat (30 SV-Tage)<br />
hochzurechnen.<br />
400 EUR x 30 Tage : 20 Tage = 600 EUR<br />
2. Aus dem sich <strong>für</strong> den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des<br />
Gesamtarbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme <strong>für</strong> den Kalendermonat unter<br />
Berücksichtigung der Gleitzonenformel zu berechnen.<br />
0,7491 x 400 + (2 – 0,7491) x (600 – 400) = 549,82 EUR<br />
3. Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel ermittelte beitragspflichtige<br />
Einnahme <strong>für</strong> den Kalendermonat ist anschließend entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu<br />
reduzieren.<br />
549,82 EUR x 20 Tage : 30 Tage = 366,55 EUR<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
124
Sonstige Änderungen<br />
Der Datensatz Beitragsbemessungsgrenze (DBBG) wird in der Form modifiziert, dass die<br />
laufenden Gesamtentgelte getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen übermittelt<br />
werden. Die Rückmeldung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung erfolgt an den<br />
Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt hat; ebenfalls getrennt nach den einzelnen<br />
Zweigen der Sozialversicherung.<br />
Ferner wird ein Kennzeichen <strong>für</strong> den Rechtskreis eingeführt, um die Konstellation<br />
abzubilden, in der eine Beschäftigung in den alten B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> eine weitere<br />
Beschäftigung in den neuen B<strong>und</strong>esländern ausgeübt wird <strong>und</strong> eine Aufteilung der<br />
Arbeitsentgelte erfolgen muss.<br />
Im Übrigen gelten die vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen<br />
Einnahmen bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen <strong>für</strong><br />
die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie der<br />
Insolvenzgeldumlage entsprechend. Maßgeblich <strong>für</strong> die Aufteilung der Arbeitsentgelte ist<br />
dabei das Gesamtentgelt Arbeitslosenversicherung.<br />
Beispiel <strong>für</strong> den Meldefluss der Rückmeldungen<br />
Herr Fischer übt in 2013 zeitgleich zwei Beschäftigungen aus (RK West):<br />
Betrieb A: Entgelt im Januar in Höhe von 1.500 EUR<br />
Betrieb B: Entgelt im Januar in Höhe von 3.500 EUR<br />
Beide Betriebe melden mit der GKV-Monatsmeldungn das Einzelentgelt.<br />
Die Krankenkasse meldet das Gesamtentgelt an die Betriebe jeweils mit der<br />
Kassenrückmeldung an den Betrieb.<br />
DSKK:<br />
Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />
Meldegr<strong>und</strong>: 10 Beginn; Meldezeitraum: 01.01. – offen<br />
Neuabrechnung der Beitragsberechnungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Januar:<br />
KV/PV<br />
AG A: 1.500 x 3.937,50 / 5.000 = 1.181.25 EUR<br />
AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />
RV/AV<br />
3.937,50 EUR<br />
Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
125
Beispiel (Fortführung):<br />
Im April korrigiert Betrieb A das Entgelt ab März auf 2.000 EUR.<br />
KV/PV (Korrektur März)<br />
AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />
KV/PV (April)<br />
AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.000 = 1.575.00 EUR<br />
AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.000 = 2.756,25 EUR<br />
4.331,25 EUR<br />
DSKK im Mai:<br />
Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.000 EUR;<br />
Meldegr<strong>und</strong>: 30 Ende; Meldezeitraum: 01.01. – 28.02<br />
Gesamtentgelt lfd. KV/RV/AV = 5.500 EUR;<br />
Meldegr<strong>und</strong>: 10 Ende; Meldezeitraum: 01.03. – offen<br />
Neuberechnung in beiden Betrieben <strong>für</strong> März <strong>und</strong> April erforderlich:<br />
KV/PV (Korrektur März <strong>und</strong> April)<br />
AG A: 2.000 x 3.937,50 / 5.500 = 1.431,82 EUR<br />
AG B: 3.500 x 3.937,50 / 5.500 = 2.505,68 EUR<br />
3.937,50 EUR<br />
RV/AV<br />
Keine Neuberechnung erforderlich (BBG = 5.800 EUR)<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
126
„Beitragsersparnis“ durch die zeitnahe Begrenzung auf die BBG<br />
Betrieb A:<br />
Ersparnis ges. KV/PV<br />
ab Januar (1.500,00 – 1.181,25 = 318,75) = ca. 56,00 EUR/mtl.<br />
ab März (2.000,00 – 1.431,82 = 568,33) = ca. 100,00 EUR/mtl.<br />
Betrieb B:<br />
Ersparnis ges. KV/PV<br />
ab Januar (3.500,00 – 2.756,25 = 743,75) = ca. 127,00 EUR/mtl.<br />
ab März (3.500,00 – 2.505,68 = 994,32) = ca. 175,00 EUR/mtl.<br />
Bei Entgelten insgesamt über 5.800 EUR (bzw. 4.900 EUR) wäre die Ersparnis noch<br />
wesentlich höher.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
127
Antrag auf zu Unrecht erstattete Beiträge<br />
Da <strong>für</strong> die Jahre 2012 <strong>und</strong> vorher keine Krankenkassenrückmeldungen <strong>für</strong> die<br />
Mehrfachbeschäftigten BBG-Übergrenzer seitens der Kassen erfolgen, sollten Sie<br />
unbedingt einen Antrag auf zu Unrecht erstatteter Beiträge bei den Kassen stellen. Sie<br />
können dies auch rückwirkend <strong>für</strong> die vergangenen Jahre tun. Reichen Sie unbedingt<br />
noch in diesem Jahr die Anträge bei den Kassen ein.<br />
Den Antrag finden Sie auf den Folgeseiten.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
128
Þ»¬®·»¾ó ñ Þ»·¬®¿¹óÕ±²¬±óÒ®ò<br />
øÒ¿³» ñ Ú·®³¿÷<br />
Ò¿³» «²¼ ß²½¸®·º¬ ¼»® Û·²¦«¹¬»´´»<br />
Ø·²©»·æ<br />
Ü·» Þ»¿²¬©±®¬«²¹ ¼»® Ú®¿¹»² ·¬ ¦«® Ю$º«²¹<br />
¼» Û®¬¿¬¬«²¹¿²°®«½¸ »®º±®¼»®´·½¸ øy îè±<br />
ÍÙÞ ×Êô y çè ÍÙÞ È÷å ¼»® ß®¾»·¬²»¸³»® «²¼<br />
¼»® ß®¾»·¬¹»¾»® µ*²²»² ¹»¬®»²²¬ Û®¬¿¬¬«²¹ó<br />
¿²¬®
Ù®«²¼ º$® ¼·» D¾»®¦¿¸´«²¹ ø¦ò Þò Ò·½¸¬¾»¬»¸»² ª±² Ê»®·½¸»®«²¹°º´·½¸¬ô Æ«¹®«²¼»´»¹«²¹ »·²» ¦« ¸±¸»² ß®¾»·¬»²¬¹»´¬÷<br />
Ü·» ß®¾»·¬²»¸³»®¿²¬»·´»<br />
Ü·» ß®¾»·¬¹»¾»®¿²¬»·´»<br />
Ü·» ß®¾»·¬²»¸³»®ó «²¼<br />
ß®¾»·¬¹»¾»®¿²¬»·´»<br />
©»®¼»² ª±³ ß®¾»·¬¹»¾»® ¿«¹»¦¿¸´¬<br />
±´´»² ¼»³ ß®¾»·¬²»¸³»® $¾»®©·»»² ©»®¼»² ±´´»² $¾»®©·»»² ©»®¼»²<br />
Ù»´¼·²¬·¬«¬ øß®¾»·¬²»¸³»®÷<br />
Ù»´¼·²¬·¬«¬ øß®¾»·¬¹»¾»®÷<br />
±´´»² ¼»³ Þ»·¬®¿¹µ±²¬±<br />
¹«¬¹»½¸®·»¾»² ©»®¼»²<br />
Þ¿²µ´»·¬¦¿¸´<br />
Õ±²¬±²«³³»®<br />
Þ¿²µ´»·¬¦¿¸´<br />
Õ±²¬±²«³³»®<br />
±¼»®<br />
×ÞßÒ øײ¬»®²¿¬·±²¿´ Þ¿²µ ß½½±«²¬ Ò«³¾»®÷<br />
Ü Û<br />
Þ×Ý øÞ¿²µ ×¼»²¬·º·»® ݱ¼»÷<br />
±¼»®<br />
×ÞßÒ øײ¬»®²¿¬·±²¿´ Þ¿²µ ß½½±«²¬ Ò«³¾»®÷<br />
Ü Û<br />
Þ×Ý øÞ¿²µ ×¼»²¬·º·»® ݱ¼»÷<br />
ï<br />
ʱ³ ß®¾»·¬¹»¾»® ¿«¦«º$´´»²<br />
É«®¼» ª±³ ñ ª±² ͱ¦·¿´ª»®·½¸»®«²¹¬®
îòí<br />
îòì<br />
Ú$® ¼»² Û®¬¿¬¬«²¹¦»·¬®¿«³ ±´´»² ¦«® 벬»²ª»®·½¸»®«²¹ º®»·©·´´·¹» Þ»·¬®
D¾»®³·¬¬´«²¹ ¾»¬·³³¬»® Û®¬¿¬¬«²¹¾»¬®
Problemfeld Unfallversicherung<br />
Die Daten zur Unfallversicherung sind in einem eigenen Datenbaustein DBUV mit jeder SV-<br />
Meldung zu übermitteln. Da<strong>für</strong> sind dioe erforderlichen Einstellungen in Lohnabzug zu<br />
hinterlegen. Seit Einführung des DBUV sorgt die Unfallversicherung <strong>für</strong> stetige<br />
Nachbesserungen, so auch dieses Jahr. Allerdings sind zum 1.12.2012 weitreichende<br />
Anpassungen geplant, die sogar zu einer Abweisung der Jahresmeldungen führen können.<br />
Neue UV-Gründe bei Entgeltmeldungen mit 0 EUR UV-Brutto<br />
Nach Prüfungen der Unfallversicherungsträgern wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von<br />
Meldungen mit einem UV-Entgelt von 0 Euro gemeldet worden sind. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind<br />
bereits seit 1.6.2012 in Lohnabzug automatisch in jeder Meldung bestimmte UV Gründe<br />
hinterlegt.<br />
Das ist zur UV zu melden<br />
Die Unfallversicherungsdaten sind als eigener Datenbaustein (Datenbaustein<br />
Unfallversicherung = DBUV) Teil jeder DEÜV-Entgeltmeldung. Folgende Inhalte haben Sie<br />
mit den Entgeltmeldungen zu erstatten:<br />
Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers<br />
Die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, also in der Regel der<br />
Berufsgenossenschaft, übermitteln Sie zwingend. In den Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
finden Sie hier oft eine Liste aus der Sie auswählen können. Beachten Sie dabei, dass es<br />
durch eine Vielzahl von Fusionen in den vergangenen Jahren hier zu Änderungen<br />
gekommen sein kann. Prüfen Sie daher, ob Ihre Daten noch aktuell sind. Im Zweifel fragen<br />
Sie einfach bei Ihrem Unfallversicherungsträger an.<br />
Mitgliedsnummer des Betriebes<br />
Jeder Betrieb hat eine Mitgliedsnummer bei seinem Unfallversicherungsträger, damit die<br />
Berufsgenossenschaft die Meldedaten dem Betrieb zuordnen kann. Diese Mitgliedsnummer<br />
muss ebenfalls zwingend erstattet werden, damit die Daten korrekt zugeordnet werden<br />
können. Diese können Sie aus den Schreiben Ihrer Berufsgenossenschaft entnehmen. Bitte<br />
achten Sie darauf, dass Sie diese Nummer korrekt übermitteln.<br />
Ab 1.12.2012 wollen die Datenannahmestellen alle Meldungen ohne korrekte<br />
Mitgliedsnummer als fehlerhaft abweisen. Daher müssen Sie hier zwingend mit der korrekten<br />
Mitgliedsnummer melden. Überprüfen Sie dies unbedingt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
133
In Lohnabzug hinterlegen Sie die Mitgliedsnummer unter Firmendaten –<br />
Berufsgenossenschaft:<br />
Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie die korrekte Mitgliedsnummer verwenden, fragen Sie bei<br />
Ihrem Unfallversicherungsträger an.<br />
Hierzu finden Sie in Lohnabzug eine Faxvorlage zur Anfrage der Mitgliedsnummer bei der<br />
BG unter Firmendaten – Betriebliche Gr<strong>und</strong>daten – Berufsgenossenschaft über die<br />
Drucken-Lasche.<br />
Die scharfe Prüfung aller Entgeltmeldungen ab 12/2012 auf die Richtigkeit der<br />
Mitgliedsnummer bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Hier<strong>für</strong> soll eine Datenbank<br />
eingerichtet werden, die tagesaktuell die gültigen Mitgliedsnummern bei den<br />
Datenannahmestellen vorrätig hält. Stimmt die übermittelte Mitgliedsnummer nicht, so erfolgt<br />
die Abweisung der Meldung (Fehlerhinweis DBUVv26).<br />
Wichtig: Damit die Entgeltmeldungen (insbesondere die Jahresmeldungen) nicht in<br />
einen Fehler laufen, empfehlen wir die Richtigkeit der hinterlegten Mitgliedsnummer in<br />
Lohnabzug zu prüfen <strong>und</strong> bei der BG anzufragen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
134
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
135
Ab sofort steht Ihnen auch eine Prüfung der Mitgliedsnummer online zur Verfügung.<br />
Hier können Sie mittels der Eingabe der Betriebsnummer des UV-Trägers <strong>und</strong> Ihrer<br />
Mitgliedsnummer prüfen, ob Ihre Daten aktuell <strong>und</strong> korrekt sind.<br />
http://zmnrvweb.dguv.de/faces/SDLG_Mitgliedsnummer_Suche?_afrWindowMode=0&<br />
_afrLoop=8049995843039000&_adf.ctrl-state=mds4c1vyi_4<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
136
Gefahrtarifstelle (GTST) bei der Unfallversicherung<br />
Sie müssen <strong>für</strong> die Unfallversicherungsdaten die jeweilige Gefahrentarifstelle (GTST),<br />
welcher der Mitarbeiter zugeordnet ist, übermitteln. Sofern ein Arbeitnehmer mehrere<br />
Tätigkeitsbereiche hat, kann unter Umständen eine Aufteilung auf mehrere<br />
Gefahrentarifstellen notwendig sein. Fragen zu den einzelnen GTST beantworten Ihnen die<br />
Unfallversicherungsträger.<br />
In Lohnabzug erfassen Sie die GTST zunächst aus der Auswahlliste <strong>für</strong> die Firma in den<br />
Firmendaten > Betriebliche Gr<strong>und</strong>daten > Berufsgenossenschaft <strong>und</strong> GTST.<br />
Anschließend ordnen Sie diese dem Arbeitnehmer im Personalstamm zu (Steuer <strong>und</strong><br />
Sozialvers. > Beschäftigung > Buttan GTST.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
137
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung<br />
Das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt (UV-Entgelt) übermitteln Sie<br />
ebenfalls. Als solches gelten gr<strong>und</strong>sätzlich alle sozialversicherungspflichtigen Entgelte.<br />
Allerdings sind zusätzlich noch weitere Entgeltarten, die sozialversicherungsfrei sind, als<br />
meldepflichtiges UV-Entgelt einzustufen. Dies sind unter anderem die steuer- <strong>und</strong><br />
beitragsfreien Sonn-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtzuschläge. Sofern Sie zu der ein oder anderen<br />
Entgeltart Fragen haben, können Sie die zuständige Berufsgenossenschaft um Rat fragen.<br />
Lassen Sie sich die Information stets auch schriftlich geben, um bei einer späteren<br />
Betriebsprüfung etwas in der Hand zu haben.<br />
Anders als in der Sozialversicherung kennt die Unfallversicherung aber keine<br />
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), die in Abhängigkeit von den beitragspflichtigen Zeiten<br />
unter Umständen das beitragspflichtige Entgelt kürzen. In der Unfallversicherung gelten<br />
Höchstjahresverdienstgrenzen bzw. Höchstjahresentgeltgrenzen. Diese zeigen an, bis zu<br />
welchem Betrag das Arbeitsentgelt gemeldet werden muss. Liegt ein Arbeitnehmer mit<br />
seinem Verdienst oberhalb dieser Grenze, so ist maximal der Wert der<br />
Höchstjahresentgeltgrenze zu übermitteln. Leider gelten hier keine einheitlichen Grenzen,<br />
sondern je Unfallversicherungsträger unterschiedliche Werte. Diese werden teilweise jährlich<br />
angepasst.<br />
Ein weiterer Unterschied zu den BBG liegt darin, dass es keine anteiligen Grenzen gibt.<br />
Vielmehr werden die UV-Entgelte solange als beitragspflichtig eingestuft bis die<br />
Höchstjahresverdienstgrenze erreicht ist.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer erhält im Abrechnungsmonat 1.500 Euro St<strong>und</strong>enlohn sowie steuer- <strong>und</strong><br />
sozialversicherungsfreie Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 75 Euro.<br />
Sein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in dem Monat beträgt 1.500 Euro. Sein UV-<br />
Entgelt beläuft sich hingegen auf 1.575 Euro. Hier zählen auch die Zuschläge mit hinzu.<br />
Bei der Berufsgenossenschaft <strong>für</strong> Transport <strong>und</strong> Verkehrswirtschaft gibt es eine<br />
Mindestverdienstgrenze, die zu melden ist, wenn das tatsächliche Entgelt unterhalb dieses<br />
Wertes liegt. Sie beträgt aktuell 18.900 Euro in den alten Ländern <strong>für</strong> einen ganzjährig<br />
Vollzeitbeschäftigten (2013: 19.404 Euro) bzw.16.128 Euro in den neuen Ländern (2013:<br />
16.380 Euro).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
138
Arbeitsst<strong>und</strong>en sind zur Unfallversicherung zu melden<br />
Als weiterer Bestandteil der Unfallversicherungsdaten melden Sie die Arbeitsst<strong>und</strong>en der<br />
Arbeitnehmer. Neben der Möglichkeit die tatsächlich geleisteten St<strong>und</strong>en zu übermitteln,<br />
können Sie auch einen pauschalen Wert, den Vollarbeiterrichtwert, erstatten. Dieser<br />
pauschale St<strong>und</strong>enwert <strong>für</strong> einen Vollarbeitnehmer. Also einen Beschäftigten, der in Ihrem<br />
Betrieb Vollzeit arbeitet, wird jährlich neu festgelegt. Für das Jahr 2012 beträgt er einheitlich<br />
bei allen Unfallversicherungsträgern 1.600 St<strong>und</strong>en. Für 2013 voraussichtlich 1.590 St<strong>und</strong>en.<br />
Bei Ihren Teilzeitbeschäftigten, wie beispielsweise den 400-Euro-Kräften, erstatten Sie einen<br />
anteiligen Wert <strong>für</strong> die Arbeitsst<strong>und</strong>en. Dabei setzen Sie einfach die individuelle wöchentliche<br />
Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten in Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit eines<br />
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.<br />
Beispiel:<br />
Der Minijobber Lutz Teil arbeitet wöchentlich 10 St<strong>und</strong>en. Im Betrieb gilt <strong>für</strong><br />
Vollzeitbeschäftigte eine Wochenarbeitszeit von 40 St<strong>und</strong>en.<br />
Berechnung der Arbeitsst<strong>und</strong>en nach dem Vollarbeiterrichtwert <strong>für</strong> die Jahresmeldung 2012<br />
(Meldezeitraum 1.1. - 31.12.2012):<br />
10 St<strong>und</strong>en : 40 St<strong>und</strong>en x 1.600 St<strong>und</strong>en = 400 St<strong>und</strong>en<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
139
Umsetzung in Lohnabzug:<br />
Es empfiehlt sich den Vollarbeiterrichtwert in den Firmendaten unter Zeiteinstellungen diese<br />
Voreinstellung <strong>für</strong> die komplette Firma vorzunehmen.<br />
Im Lohnkonto finden Sie eine eigene Anlage zu den UV Daten:<br />
… <strong>und</strong> eine Auflistung der UV-Daten im Meldeteil des Lohnkontos:<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
140
Unfallversicherungsgründe<br />
Für bestimmte Fallkonstellationen in der Unfallversicherung wurden UV-Gründe eingeführt,<br />
die in den Meldungen zu erstatten sind.<br />
Folgende UV-Gründe sind zu verwenden ab 12/2012 (diese werden größtenteils von<br />
Lohnabzug automatisch gefüllt):<br />
A07<br />
A08<br />
Meldungen <strong>für</strong> Arbeitnehmer der UV-Träger<br />
Unternehmen ist Mitglied bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft<br />
A09 Beitrag zur Unfallversicherung wird nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen, z.<br />
B. öffentliche Arbeitgeber<br />
B01<br />
Entsparung von ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Wertguthaben<br />
(Einstellung unter Personaldaten – Steuer- <strong>und</strong> Soziavers.)<br />
B02<br />
Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung<br />
(Einstellung unter Personaldaten – Steuer- <strong>und</strong> Soziavers.)<br />
B03<br />
Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII<br />
(Einstellung unter Personaldaten – Steuer- <strong>und</strong> Soziavers.)<br />
B04<br />
B05<br />
B06<br />
B09<br />
Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgelts in einer vorangegangenen<br />
Entgeltmeldung<br />
UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegr<strong>und</strong> 91 gemeldet<br />
UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung<br />
Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
141
AAG-Verfahren - Neuerungen zum 1. Januar 2013<br />
Ab 1.1.2013 müssen die Erstattungsanträge zwingend mit einem neuen Datensatz Version<br />
02 erstellt werden. Versenden Sie daher die Erstattungsanträge im Dezember rechtzeitig aus<br />
Olümp, um nicht einen Versionskonflikt bei den Datenannahmestellen zu erzeugen. Ab 2013<br />
ist dann nur noch mit der neuen Version zu versenden.<br />
Im AAG-Datensatz erfolgt eine Erweiterung um einen Datenbaustein (DBAA) <strong>für</strong> den<br />
fachlichen „Ansprechpartner <strong>für</strong> das Erstattungsverfahren nach dem AGG im Betrieb “.<br />
Des Weiteren werden nun einige weitere Felder zwingend erforderlich, die dass Modul<br />
Entgeltfortzahlung aber bislang bereits abgefragt hat <strong>und</strong> teilweise bereits übermittelt hat.<br />
AKTENZEICHEN-VERURSACHER: Bei Erstattungsanträgen ungleich Stornierungen sind<br />
nur Buchstaben ohne Umlaute, Ziffern, Leerzeichen, Punkte, Bindestriche oder<br />
Schrägstriche zulässig.<br />
ARTENTGELT (Stelle 032-032): Mit dem Schlüssel 2 wird zukünftig angezeigt, dass es<br />
sich um ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt handelt. Der bisherige Schlüssel 4 „monatliches<br />
Bruttoarbeitsentgelt bei Seeleuten Durchschnitts-Heuer-Kennzahl“ wird nicht mehr benötigt<br />
<strong>und</strong> wurde gestrichen.<br />
ART DES BESCHÄFTIGUNGSVERBOTES (Stelle 063-063): Dieses Feld ist zukünftig als<br />
Mussfeld (M) zu deklarieren, da die Unterscheidung bereits bisher stets vorgenommen<br />
werden musste. Des Weiteren wurden weitere Schlüssel <strong>für</strong> ein teilweise individuelles bzw.<br />
teilweise generelles Beschäftigungsverbot aufgenommen.<br />
MUTMAßLICHER ENTBINDUNGSTAG (Stellen 064- 071): Diese Erweiterung wurde<br />
insbesondere <strong>für</strong> die Minijob-Zentrale vorgenommen, da sie bisher bei geringfügig<br />
Beschäftigten, mangels Kenntnis über den mutmaßlichen Entbindungstag, nicht<br />
selbstständig die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bilden<br />
kann <strong>und</strong> demnach nicht die Möglichkeit hat, Erstattungsfälle <strong>für</strong> Aufwendungen nach § 11<br />
MuSchG im Hinblick auf eine ggf. zu beachtende Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG<br />
zu prüfen.<br />
MUTMAßLICHER ENTBINDUNGSTAG (Stellen 084-091): Da insbesondere die Minijob-<br />
Zentrale den <strong>für</strong> die Erstattung des Zuschusses nach § 14 Abs. 1 MuSchG erforderlichen<br />
mutmaßlichen Entbindungstag bisher schriftlich von den Arbeitgebern anfordern musste,<br />
wurde im DBZU nunmehr ein entsprechendes Datenfeld aufgenommen.<br />
Ferner wird das Versandverfahren nicht mehr per Email erfolgen, sondern über den GKV-<br />
Kom-Server. Für Sie heißt es keine Emailbeanchrichtigungen zu erhalten, Vielmehr können<br />
Sie die Verarbeitungsprotokolle in Olümp künftig abholen. Also ähnlich dem Verfahren bei<br />
den Lohnsteuerbescheinigungen (Protokollabholung)<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
142
Stornierungen<br />
Die Stornierungen von AAG-Anträgen sind dann zu erstellen, wenn der Antrag nicht zu<br />
erstatten war oder der Antrag unzutreffende Angaben enthält. Ab 2013 allerdings nur noch<br />
dann, wenn sich durch die Änderungen der Erstattungszeitraum bzw. der Erstattungsbetrag<br />
geändert hat. Eine Adressänderung des Arbeitnehmers soll nicht mehr zu einer Stornierung<br />
führen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
143
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />
Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />
• Qualifizierter i Meldedialog<br />
di l<br />
• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />
• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />
Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />
Sonstige Änderungen<br />
• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />
• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />
• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />
• Sozialausgleich 2013<br />
• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />
Rechenwerte 2013<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Minijobs<br />
• Anhebung des Grenzwertes von 400,- auf 450,- EUR<br />
• Einführung einer Rentenversicherungspflicht <strong>für</strong> Geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
• AG trägt 15 % <strong>und</strong> AN 3,9 % (Differenz zum vollen RV-Satz in<br />
2013)<br />
• Umkehrung von Opt-In auf Opt-out<br />
• Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf schriftlichen<br />
Antrag beim Arbeitgeber<br />
• Anhebung der Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage von 155,- EUR auf<br />
175,- EUR<br />
• Übergangs- <strong>und</strong> Befreiungsregelungen<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
144
Minijobs - Anhebung des Grenzwertes von 400,- auf 450,- EUR<br />
• Es gibt ca. 7 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.<br />
• Entgeltgrenze beträgt seit 2003 unverändert 400,- EUR.<br />
• In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung wird diese nun auf<br />
450,- EUR angehoben.<br />
• Maßgebend ist nach wie vor das regelmäßige Entgelt.<br />
• Anhebung gilt auch <strong>für</strong> Minijobs in Privathaushalten.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />
• Regelung bis Ende 2012 (+ Übergangsregelung):<br />
• Geringfügig Beschäftigte sind in der RV grds. versicherungsfrei.<br />
• Es besteht eine Aufstockungsoption, auf die RV-Freiheit zu<br />
verzichten (Opt-in). (Quote = 5 Prozent der Beschäftigten)<br />
• Neuregelung ab 2013:<br />
• Einführung einer RV-Pflicht <strong>für</strong> alle Neueinstellungen<br />
• AG-Anteil: 15 % (Pauschalbeitrag)<br />
• AN-Anteil 3,9 % (Differenz zu 18,9 %)<br />
• Option auf Befreiung von der RV-Pflicht (Opt-out)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
145
Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />
Beispiel:<br />
AN beginnt am 1.7.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.<br />
Sein Entgelt beträgt im Juli 450 EUR.<br />
Es besteht RV-Pflicht.<br />
Lösung:<br />
AG: (pauschal 15%): 450,- x 15% = 67,50 EUR<br />
AN: (3,9% Diff. 18,9%): 450.- x 3,9% = 17,55 EUR<br />
85,05 EUR<br />
1. Der AG trägt darüber hinaus Pauschalbeiträge zur KV von 13 %<br />
(= 58,50 EUR - unverändert)<br />
2. Das Nettoentgelt beträgt 432,45 EUR (= 450 – 17,55)<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />
Opt-out: Befreiung von der RV-Pflicht<br />
• Schriftlicher Befreiungs-Antrag (Erklärung) gegenüber dem AG<br />
• AG muss diesen Antrag zu den Lohnunterlagen nehmen<br />
• AG meldet AN dann mit 6500 (anstelle 6100) bei Minijobzentrale an<br />
• Widerspricht die Minijobzentrale nicht innerhalb eines Monats nach<br />
Eingang der Anmeldung, dann gilt die Befreiung als erteilt.<br />
• Minijobzentrale informiert ggf. auch weitere Arbeitgeber, bei denen<br />
der zeitgleich eine Geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
146
Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />
Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:<br />
• Befreiung wirkt vom Beginn des Monats der Vorlage des<br />
Befreiungsantrags beim AG, wenn dieser die Anmeldung<br />
• mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung<br />
• spätestens aber innerhalb von 6 Wochen<br />
nach Vorlage des Befreiungsantrages beim Arbeitgeber vornimmt<br />
Beispiel:<br />
AN beginnt am 1.3.2013 <strong>und</strong> stellt am 15.3. den Antrag beim AG.<br />
AG meldet am 2.4.2013 die Anmeldung (6500) an die Minijob-Zentrale<br />
Ergebnis:<br />
Die Befreiung wirkt ab 1.3.2013<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Minijobs - Einführung einer Rentenversicherungspflicht<br />
Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:<br />
• Befreiung wirkt vom Beginn des auf den Ablauf der<br />
Widerspruchsfrist folgenden Monats, wenn die Anmeldung<br />
• nicht mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung bzw.<br />
• nicht spätestens innerhalb von 6 Wochen<br />
nach Vorlage des Befreiungsantrages beim Arbeitgeber vornimmt.<br />
Beispiel:<br />
AN beginnt am 1.3.2013 <strong>und</strong> stellt am 15.3. den Antrag beim AG.<br />
AG meldet erst am 2.5. die Anmeldung (6500) an die Minijob-Zentrale.<br />
Ergebnis:<br />
Die Befreiung wirkt somit erst ab 1.7.2013.<br />
Monate März bis Juni sind mit Beitragsgruppe 6100 zu korrigieren.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
147
Minijobs - Anhebung der Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
• Für RV-pflichtige Geringfügige ist eine<br />
Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung der RV-Beiträge<br />
zu beachten.<br />
• Anhebung von 155,00 auf 175,00 EUR<br />
Beispiel:<br />
AN beginnt am 1.7.2013 eine Beschäftigung.<br />
Sein Entgelt beträgt 100,00 EUR. Es besteht RV-Pflicht.<br />
Lösung:<br />
AG: (pauschal 15%): 100,- x 15% = 15,00 EUR<br />
AN: (3,9 % Diff. 18,9%): 100.- x 3,9% = 3,90 EUR<br />
AN: (18,9%) 75.- x 18,9% = 14,18 EUR 18,08 EUR<br />
33,08 EUR<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Minijobs - Übergangsregelungen<br />
Abrechnungsfälle, die am 31.12.2012 bereits bestanden, erhalten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2014.<br />
Entgeltbereich bis 400 EUR<br />
• Versicherungsfreiheit <strong>und</strong> damit auch die RV-freiheit bleibt ab<br />
2013 unbegrenzt weiter bestehen, solange die Voraussetzungen<br />
der Versicherungsfreiheit (max. 400,-EUR) weiterhin vorliegen.<br />
• Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten,<br />
besteht weiterhin. Hier ist dann aber die neue Mindest-<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage in Höhe von 175 EUR maßgebend.<br />
• Bei Erhöhung des Entgelts auf bis zu 450 EUR besteht RV-<br />
Pflicht als Geringfügiger (aber Befreiungsmöglichkeit).<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
148
Minijobs - Übergangsregelungen<br />
Entgeltbereich über 400 bis 450 EUR<br />
• KV/PV-Pflicht bleibt bis 31.12.2014 erhalten, sofern kein<br />
Anspruch auf Familienversicherung besteht.<br />
• AV-Pflicht bleibt bis 31.12.2014 erhalten, es sei denn das<br />
Arbeitsentgelt sinkt während dieser Zeit auf unter 400 EUR.<br />
• RV-Pflicht bleibt unbefristet erhalten.<br />
• Befreiungsantrag in allen SV-Zweigen bei weiterbestehender<br />
Versicherungspflicht kann gestellt werden. Wird dieser bis<br />
31.3.2013 gestellt, gilt die Befreiung rückwirkend zum 1.1.2013,<br />
ansonsten vom Beginn des Folgemonats an.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Midijobs<br />
• Neue Entgeltspanne<br />
• Anhebung der Spanne <strong>für</strong> die Gleitzonenregelung auf 450,01<br />
EUR bis 850,00 EUR<br />
• gilt <strong>für</strong> neue Besch.-verhältnisse ab 1.1.2013<br />
• Neue Gleitzonenformel<br />
• Übergangs- <strong>und</strong> Befreiungsregelungen<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
149
Midijobs – Neue Entgeltspanne (450,01 – 850,00 EUR)<br />
• Gilt <strong>für</strong> Beschäftigte,<br />
• die ab 1.1.2013 eine Beschäftigung neu aufnehmen.<br />
• deren regelmäßige Entgelte in einer Spanne zwischen 450,01 bis<br />
850,00 EUR.<br />
• Berechnung eines reduzierten Entgelts <strong>für</strong> die<br />
Beitragsberechnung.<br />
• Die Entgelte aus mehreren sv-pflichtigen Beschäftigungen sind <strong>für</strong><br />
diese Prüfung zu addieren.<br />
• Im Rahmen der GKV-Monatsmeldungen liefern Rückmeldungen der<br />
Krankenkassen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen mehrfachbeschäftigte<br />
Arbeitnehmer in der Gleitzone.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Midijobs – Neue Gleitzonenformel<br />
• Neuer Faktor „F“ =0,7605<br />
• Neue Gleitzonenformel: 1,2694 x AE – 229,005<br />
• Neu-Beschäftigungen ab 1.1.2013<br />
• Bestandsfälle im Entgeltbereich zwischen 450,01 – 800,00 EUR<br />
• Alte Gleitzonenformel: 1,2395 x AE – 191,60<br />
• Übergangsfälle (Bestandsschutz)<br />
Vergleich neue / alte Formel:<br />
AN ist beschäftigt in der Gleitzone. Entgelt = 650 EUR<br />
Ergebnis:<br />
Alte Formel: 1,2395 x 650 – 191,60 = 614,08 EUR<br />
Neue Formel: 1,2694 x 650 – 229,005 = 596,11 EUR<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
150
Midijobs – Übergangsregelungen<br />
• Verschiedene Übergangsregelungen <strong>für</strong> Beschäftigte, die über den<br />
Jahreswechsel 2012/13 hinaus eine Beschäftigung ausüben:<br />
Regelmäßiges Entgelt 2013 zwischen 400,01 – 450,00 EUR<br />
• Versicherungspflicht bleibt bis längstens 31.12.14 bestehen.<br />
• Gleitzonenformel (alt) <strong>für</strong> Übergangsfälle ist anzuwenden.<br />
• Auf schriftlichen Antrag beim AG kann auch neue Gleitzonenformel<br />
angewendet werden.<br />
• Bei Befreiung von der Versicherungspflicht gelten die Regelungen<br />
<strong>für</strong> Minijobs.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Midijobs – Übergangsregelungen<br />
• Verschiedene Übergangsregelungen <strong>für</strong> Beschäftigte, die über den<br />
Jahreswechsel 2012/13 hinaus eine Beschäftigung ausüben:<br />
Regelmäßiges Entgelt 2013 zwischen 450,01 – 800,00 EUR<br />
• Versicherungspflicht bleibt bestehen.<br />
• Neue Gleitzonenformel ist anzuwenden (Standardfall).<br />
Regelmäßiges Entgelt 2013 zwischen 800,01 – 850,00 EUR<br />
• Versicherungspflicht bleibt bestehen.<br />
• Auch ab 2013 keine Anwendung der Gleitzone.<br />
• Es sei denn AN beantragt Gleitzonenregelung schriftlich beim AG.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
151
Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> in der Gleitzone<br />
Anhebung der Minijobgrenze auf 450 Euro<br />
Am 25.10.2012 hat der B<strong>und</strong>estag Neuregelungen <strong>für</strong> Minijobber <strong>und</strong> Arbeitnehmer in<br />
der Gleitzone beschlossen, die ab 1.1.2013 wirksam werden sollen.<br />
Die geplanten Neuregelungen betreffen nur die geringfügig entlohnt Beschäftigten<br />
(Minijobber). Kurzfristig Beschäftigte sind nicht davon betroffen. Die geplanten<br />
Neuregelungen sollen übrigens auch <strong>für</strong> Minijobber in Privathaushalten gelten.<br />
Anhebung der Entgeltgrenze<br />
Nach gut 10 Jahren 400-Euro-Grenze soll diese ab 1.1.2013 um 50 Euro nach oben<br />
verschoben werden, so dass es dann 450-Euro-Jobber geben wird. Im Zuge dieser<br />
Anhebung soll sich auch der Gleitzonenbereich nach oben orientieren <strong>und</strong> dann im Bereich<br />
von 450,01 Euro <strong>und</strong> 850 Euro liegen. Maßgebend ist nach wie vor das regelmäßige<br />
Arbeitsentgelt im Monat.<br />
Rentenversicherungspflicht geplant<br />
Neben der Anhebung der MInijobgrenze wartet der Gesetzgeber aber noch mit der<br />
Einführung der Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) <strong>für</strong> Minijobs auf. Künftig soll ein<br />
Minijobber nämlich rentenversicherungspflichtig sein. Es sei denn er verzichtet ausdrücklich<br />
mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf diese RV-Pflicht.<br />
Diese Option zum Verzicht auf die RV-Pflicht wird im vorliegenden Gesetzentwurf als "Opt-<br />
Out" bezeichnet.<br />
Momentan läuft es hier genau umgekehrt. Derzeit kann sich Ihr Minijobber mit einer<br />
Verzichtserklärung voll rentenversicherungspflichtig machen, also "Opt-In". Doch dies ist nur<br />
bei r<strong>und</strong> 5 % der Minijobber der Fall, also eine absolute Ausnahme. Kommt es zu dieser<br />
Regelung, werden Sie im Lohnbüro künftig einen erhöhten Aufklärungsbedarf vermelden<br />
können. Es ist nämlich zu erwarten, dass Ihre Minijobber weiterhin ohne Abzüge - also<br />
rentenversicherungsfrei - arbeiten wollen. Die Neuregelung bedeutet dann <strong>für</strong> Sie, dass Sie<br />
die "Opt-Out-Erklärungen" bei sich archivieren müssen.<br />
Hier wird bereits in der Gesetzesbegründung erwartete, dass sich 90 % der Minijobber<br />
wieder befreien lassen. Es ist also durchaus erlaubt zu fragen, ob es sich hier um eine<br />
sinnvolle Regelung handelt oder einfach nur der Verwaltungsaufwand der Betriebe erhöht<br />
werden soll.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
152
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.7.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sein<br />
Entgelt beträgt im Juli 450 EUR.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der neuen Grenze ist er geringfügig entlohnt. ABER: Es besteht RV-Pflicht<br />
(Beitragsgruppenschlüssel „6100“)<br />
Beitragsberechnung:<br />
AG: (pauschal 15%): 450,- x 15% = 67,50 EUR<br />
AN: (3,9% Diff. 18,9%): 450,- x 3,9% =<br />
17,55 EUR<br />
85,05 EUR<br />
Der AG trägt darüber hinaus Pauschalbeiträge zur KV von 13 % (= 58,50 EUR - unverändert)<br />
Befreiung von der RV-Pflicht möglich<br />
Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, muss der Arbeitnehmer dem<br />
Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis erbringen. Also ein formloses Schreiben bzw. einen<br />
Vermerk im Personalfragebogen, dass auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird.<br />
Als Arbeitgeber sind Sie übrigens gefordert den Arbeitnehmer über diese Befreiungsoption<br />
zu informieren. Deshalb sollte sich ein entsprechender Passus in den Personalfragebögen<br />
finden.<br />
Hinweis:<br />
Der Personalfragebogen in Lohnabzug wird zu gegebener Zeit angepasst werden <strong>und</strong> einen<br />
entsprechenden Passus beinhalten.<br />
Meldungen<br />
Der Arbeitnehmer ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6100" zu melden, wenn er nicht auf<br />
die Befreiung verzichtet hat.<br />
Er ist mit „6500“ zu melden, wenn er sich hat befreien lassen (Opt-Out-Option).<br />
Mit der DEÜV-Anmeldung bei der Minijob-Zentrale beginnt eine Monatsfrist in der die<br />
Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag (durch die DEÜV-Anmeldung) widersprechen kann.<br />
Widerspricht die Minijobzentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung,<br />
dann gilt die Befreiung als erteilt (Fiktion des Befreiungsbescheids).<br />
Die Minijobzentrale informiert ggf. auch weitere Arbeitgeber, bei denen der zeitgleich eine<br />
Geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
153
Wirkung der Befreiung<br />
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen wird rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag<br />
des Beschäftigten beim Arbeitgeber vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb<br />
der Fristen (spätestens sechs Wochen) <strong>und</strong> über das Meldeverfahren der Minijobzentrale<br />
meldet <strong>und</strong> diese innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat. Bei einer späteren<br />
Meldung des Arbeitgebers wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, der auf den Ablauf der<br />
Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgt.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.3.2013 eine Beschäftigung <strong>und</strong> stellt am 15.3. den<br />
Befreiungsantrag beim Arbeitgeber.<br />
Arbeitgeber meldet am 2.4.2013 die Anmeldung („6500“) an die Minijob-Zentrale<br />
Ergebnis:<br />
Die Befreiung wirkt ab 1.3.2013<br />
Beispiel verspätete Anmeldung:<br />
Arbeitnehmer beginnt am 1.3.2013 <strong>und</strong> stellt am 15.3. den Antrag beim Arbeitgeber.<br />
Arbeitgeber meldet aber erst am 2.5. die Anmeldung (6500) an die Minijob-Zentrale.<br />
Ergebnis:<br />
Die Befreiung wirkt somit erst ab 1.7.2013.<br />
Monate März bis Juni sind mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ zu korrigieren.<br />
Liegt eine insgesamt geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigung vor, hat die Einzugsstelle<br />
die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über das Vorliegen der Befreiung <strong>und</strong> den<br />
Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung zu informieren. Da eine Befreiung <strong>für</strong> alle<br />
Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Befreiungszeitraumes gilt, sind die<br />
Entgeltabrechnungen der weiteren Arbeitgeber ggfs. zu korrigieren.<br />
Sonderfall selbstständig Pflegende<br />
Die bisherige Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kraft Gesetzes soll nicht mehr<br />
<strong>für</strong> geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten, sondern nur noch <strong>für</strong> die übrigen<br />
Personengruppen (selbständig Tätige, kurzfristig Beschäftigte <strong>und</strong> geringfügig Pflegende)<br />
bestehen bleiben. Hierbei soll es zudem dabei bleiben, dass geringfügig Pflegende<br />
versicherungsfrei sind, wenn die Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage auf den Monat bezogen die<br />
bisherige Grenze von 400 Euro nicht übersteigt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
154
Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage erhöht sich auf 175 Euro<br />
Die Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage geringfügig entlohnt Beschäftigte, die<br />
rentenversicherungspflichtig sind, beträgt künftig 175 Euro statt 155 Euro.<br />
Beispiel:<br />
Arbeitnehmer beginnt am 1.7.2013 eine Beschäftigung. Sein Entgelt beträgt 100 EUR. Es<br />
besteht RV-Pflicht.<br />
Lösung:<br />
AG: (pauschal 15%): 100,- x 15% = 15,00 EUR<br />
AN: (3,9% Diff. 18,9%):100.- x 3,9% =<br />
3,90 EUR<br />
AN: (18,9%) 75.- x 18,9% = 14,18 EUR<br />
33,08 EUR<br />
Fraglich ist derzeit noch wie bei Arbeitslosengeld I Empfängern verfahren wird, die unterhalb<br />
der 175 Euro Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage verdienen <strong>und</strong> sich nicht von der RV-Pflicht<br />
befreien lassen haben. Hier müsste ebenfalls die Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage von 175<br />
Euro greifen. Ob dies allerdings Auswirkungen auf die Hinzuverdienstgrenze (165 Euro) zum<br />
Arbeitslosengeld hat, ist noch nicht bekannt.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
155
Übergangsregelungen geplant<br />
Neben den beiden Neuregelungen wartet aber im Kleingedruckten des Gesetzes eine echte<br />
Herausforderung auf Sie: Die Übergangslösungen. Diese werden uns alle noch einige<br />
Kopfschmerzen bereiten, wenn sie wie geplant verabschiedet werden. Es geht dabei<br />
vornehmlich um folgende Problemstellungen durch die geänderte Rechtslage:<br />
• Entgeltbereich bis 400 Euro<br />
• Entgeltbereich zwischen 400 Euro bis 450 Euro<br />
• Entgeltbereich zwischen 800 Euro bis 850 Euro (nur Gleitzone)<br />
Es ist derzeit eine 2-jährige Übergangszeit <strong>für</strong> Ihre bestehenden Minijob-Fälle geplant. Das<br />
heißt, Sie sollen in den nächsten 2 Jahren altes <strong>und</strong> neues Recht parallel in Ihren<br />
Personalfällen pflegen, damit ein Bestandsschutz <strong>für</strong> die aktuellen Minijobber gegeben ist.<br />
Übergangsregelung<br />
Es besteht der Gr<strong>und</strong>satz, dass Abrechnungsfälle, die vor dem 1.1.2013 bestanden haben,<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich einen Bestandsschutz von zwei Jahren, also bis 31.12.2014 genießen.<br />
Entgeltbereich bis 400 Euro<br />
Hier galt bislang Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen <strong>und</strong> damit bleibt<br />
auch die RV-freiheit ab 2013 weiter bestehen. Dies gilt nach heutigem Stand unbegrenzt,<br />
solange die Voraussetzungen der alten Regelung (400,-EUR-Grenze) weiterhin vorliegen.<br />
Also auch über den Übergangszeitraum hinaus.<br />
Es besteht <strong>für</strong> die Arbeitnehmer weiterhin auf Antrag die Möglichkeit auf die<br />
Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten <strong>und</strong> somit rentenversicherungspflichtig zu werden<br />
(Opt-In) – alte Regelung. Hierzu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Verzicht auf<br />
die RV-Freiheit schriftlich mitteilen <strong>und</strong> der Arbeitgeber diese Verzichtserklöärung zu den<br />
Lohnunterlagen nehmen.<br />
Auch <strong>für</strong> diese Bestandsfälle ist die neue Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage in Höhe von 175<br />
EUR maßgebend.<br />
Bei Entgelterhöhung in den Bereich von 400 Euro bis 450 Euro gilt nach heutigem Stand:<br />
Durch die Entgelterhöhung über 400 Euro wird die nach altem Recht geltende 400-Euro-<br />
Grenze überschritten. Somit tritt nach altem Recht Versicherungspflicht ein. Da nach neuem<br />
Recht aber weiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegeben ist, gelten die (neuen<br />
Regelungen). Demnach ist der Beschäftigte grds. rentenversicherungspflichtig. ABER: Er<br />
kann sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
156
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer hat bislang 400 Euro im Monat erhalten <strong>und</strong> war damit geringfügig entlohnt<br />
beschäftigt. Der Betrieb möchte die Ausweitung der Minijobgrenze nutzen <strong>und</strong> dem<br />
Arbeitnehmer ein höheres Entgelt zukommen lassen. Ab 1.1.2013 soll der Arbeitnehmer 420<br />
Euro im Monat verdienen.<br />
Bis 31.12.2012 -> geringfügig entlohnt, Beitragsgruppenschlüssel „6500“<br />
Ab 1.1.2013 -> Entgelt 420 Euro -> geringfügig entlohnt, aber grds. RV-Pflicht („6100“)<br />
Aber: Arbeitnehmer kann sich per Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen, dann wieder<br />
Beitragsgruppenschlüssel „6500“.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Hier sollten Sie sich von Ihrem Beschäftigten einen Befreiungsantrag vorlegen lassen <strong>und</strong><br />
diesen zu den Lohnunterlagen nehmen. Bislang ist noch nicht geklärt, in welcher Form die<br />
Minijob-Zentrale in diesen Fällen vom Befreiungsantrag erfahren soll.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
157
Entgeltbereich von 400 Euro bis 450 Euro<br />
KV/PV: Für diesen Personenkreis bestand bislang Versicherungspflicht. Die Personen waren<br />
nach den Regelungen zur Gleitzone abzurechnen. Durch die neue Rechtslage besteht in<br />
diesem Entgeltbereich aber auch Versicherungsfreiheit (geringfügig entlohnt).<br />
Sofern <strong>für</strong> den Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) in<br />
der KV/PV besteht, bleibt die Versicherungspflicht im Rahmen der Übergangsregelungen<br />
bestehen (bis 31.12.2014).<br />
Es besteht aber eine Befreiungsmöglichkeit. Die Befreiung ist bei der zuständigen<br />
Krankenkasse zu stellen. (§ 7 Abs. 3 SGB V n.F.)<br />
AV-Pflicht bleibt bis 31.12.2014 erhalten, es sei denn das Arbeitsentgelt sinkt während dieser<br />
Zeit auf unter 400 EUR. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit sich von der<br />
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreien zu lassen. Der Antrag ist bei<br />
der Arbeitsagentur zu stellen (§ 444 SGB III n. Fassung).<br />
Die Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis zur Rechtsänderung mehr als<br />
geringfügig beschäftigt <strong>und</strong> damit in den Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung<br />
einbezogen waren. Der Versicherungsschutz soll <strong>für</strong> diese Beschäftigung – auch unter den<br />
bisherigen beitragsrechtlichen Bedingungen – übergangsweise <strong>für</strong> bis zu zwei Jahre<br />
aufrechterhalten werden. Es besteht somit ein Optionsrecht auf Befreiung von der<br />
Versicherungspflicht.<br />
RV: Die geringfügig entlohnt Beschäftigten unterliegen mit der Neuregelung grds. der<br />
Rentenversicherungspflicht (es sei denn ein Befreiungsantrag wird gestellt). Die bisherige<br />
Versicherungsfreiheit gilt nicht mehr <strong>für</strong> geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber),<br />
sondern nur noch <strong>für</strong> selbstständig Tätige, Kurzfristige <strong>und</strong> geringfügig Pflegende, wenn das<br />
Monatsentgelt die bisherige Grenze von 400 Euro nicht übersteigt.<br />
Arbeitnehmer in dem Entgeltbereich von 400 bis 450 Euro waren bislang<br />
versicherungspflichtig, sodass diese Versicherungspflicht grds. weiterbesteht. Durch die<br />
Rechtsänderung bleibt die RV-Pflicht auch über den 31.12.2014 hinaus bestehen. Sie<br />
können sich aber beim RV-Träger davon befreien lassen.<br />
Fraglich in diesem Zusammenhang ist derzeit: Hat sich der Arbeitnehmer von der RV-Pflicht<br />
aufgr<strong>und</strong> des Bestandsschutzes befreien lassen, dann greifen die Neuregelungen <strong>für</strong><br />
Minijobber. Hier besteht jetzt aber auch RV-Pflicht, sodass er sich nun erst durch einen<br />
Befreiungsantrag beim Arbeitgeber von RV-Pflicht befreien lassen kann.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
158
Gleitzone 2013 kommt mit Übergangsregelungen<br />
Die neue Formel <strong>für</strong> die Gleitzone ab 1.1.2013 wird umfangreiche Übergangsregelungen mit<br />
sich bringen. Aber auch die Gleitzonenformel soll sich durch die Neuregelung des<br />
Gleitzonenbereichs ändern.<br />
Bei neuen Beschäftigungsverhältnissen, die ab dem 1.1.2013 beginnen, soll es ganz einfach<br />
sein: Es gilt die neue Gleitzonenformel, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt innerhalb<br />
der neuen Gleitzonenspanne von 450,01 EUR bis 850 EUR liegt.<br />
Neue Gleitzonenformel<br />
Für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab 2013 neu aufgenommen werden gilt die neue<br />
Gleitzonenformel, wenn das regelmäßige Entgelt im Bereich zwischen 450,01 bis 850,00<br />
EUR liegt.<br />
Neue Gleitzonenformel: 1,2694 x AE – 229,005<br />
Die neue Formel gilt <strong>für</strong> alle Neu-Beschäftigungen ab 1.1.2013 sowie Bestandsfälle im<br />
Entgeltbereich zwischen 450,01 – 800,00 EUR.<br />
Die alte Gleitzonenformel: 1,2395 x AE – 191,60 (<strong>für</strong> 2013) gilt <strong>für</strong> Übergangsfälle<br />
(Bestandsschutz) im Entgeltbereich zwischen 400,01 Euro <strong>und</strong> 450 Euro.<br />
Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Entgelte aus mehreren<br />
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen <strong>für</strong> diese Prüfung zu addieren. Die<br />
Krankenkassen melden monatlich die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage bei mehrfachbeschäftigten<br />
Arbeitnehmer in der Gleitzone. Allerdings erfolgen diese Rückmeldungen bislang noch nicht<br />
von allen Krankenkassen. Die Kassen bemühen sich hier den gesetzlichen Anforderungen<br />
künftig zu genügen.<br />
Für Beschäftigungen im Gleitzonenbereich von 450 Euro bis 800 Euro gilt die neue<br />
Gleitzonenformel.<br />
Arbeitnehmer, die noch unter die Alt-Regelungen fallen, können von ihrem Arbeitgeber<br />
verlangen nach der neuen Gleitzonenformel berechnet zu werden. Da diese zu einer<br />
geringeren beitragspflichtigen Einnahme führt, ist davon auszugehen, dass sich die<br />
Arbeitnehmer da<strong>für</strong> entscheiden werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer dies dem<br />
Arbeitgeber schriftlich mitteilen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
159
Übergangsfälle<br />
Entgelt zwischen 400,01 <strong>und</strong> 450,00 EUR<br />
Dieser Personenkreis fällt bislang unter die Gleitzonenregelung (nach altem Recht). Trotz<br />
der neuen Minijob-Grenze bis 450,00 EUR bleiben diese Arbeitnehmer, die am 31.12.2012<br />
bereits kranken- pflege-, renten- <strong>und</strong> arbeitslosenversicherungspflichtig sind, längstens bis<br />
zum 31.12.2014 (Übergangsregelung) weiterhin versicherungspflichtig zu diesen<br />
Versicherungszweigen. Im Rahmen der Übergangsregelung ist die alte Gleitzonenformel<br />
weiter anzuwenden.<br />
Voraussetzung ist dazu, dass in den einzelnen Versicherungszweigen auch weiterhin<br />
Versicherungspflicht besteht. Diese endet, wenn das Arbeitsentgelt unter die 400 EUR-<br />
Grenze sinkt oder zur Krankenversicherung die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />
Familienversicherung erfüllt wären.<br />
Durch die unterschiedliche Beurteilung in den Zweigen kann es daher durchaus zu<br />
unterschiedlichen Ergebnissen in den verschiedenen Versicherungszweigen kommen.<br />
Außerdem sollen die Betroffenen auf Antrag die Übergangsregelung <strong>für</strong> die Minijobs<br />
abwählen können (ausgenommen davon bleibt die Rentenversicherungspflicht).<br />
Endet die Versicherungspflicht, wird die Gleitzone zu diesen Versicherungszweigen nicht<br />
mehr angewendet. Stattdessen gelten dann die Regelungen <strong>für</strong> Minijobs.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
160
Entgelt zwischen 450,01 <strong>und</strong> 800 EUR<br />
Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt im Jahre 2013 zwischen<br />
450,01 <strong>und</strong> 800,00 EUR ist die Sache einfach: Es ist die neue Gleitzonenregelung<br />
anzuwenden. Dies wird vermutlich auf den Großteil der derzeitig bestehenden<br />
Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zutreffen.<br />
Entgelt oberhalb von 800,00 EUR<br />
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb von<br />
800 EUR beschäftigt sind, gilt die Gleitzonenregelung bislang nicht, da die Entgeltspanne bis<br />
Ende 2012 bei 800 Euro endet.<br />
Wird in einer laufenden Beschäftigung ab dem 1.1.2013 ein monatliches Entgelt zwischen<br />
800,01 <strong>und</strong> 850,00 EUR erzielt, bleibt es auch dabei. Die Gleitzonenregelung wird nicht<br />
angewendet <strong>und</strong> die Beiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />
ermittelt.<br />
Ein Ablauf dieser Regelung ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. Dies würde dazu führen,<br />
dass die Gleitzone in diesen Fällen bei durchgehend bestehenden<br />
Beschäftigungsverhältnissen bis zu deren Beendigung nicht angewendet wird.<br />
Die neue Gleitzonenformel in der Fassung ab 2013 kann allerdings genutzt werden, wenn<br />
der Arbeitnehmer dies bei seinem Arbeitgeber schriftlich beantragt. Da es <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />
finanziell günstig ist, die Gleitzone anzuwenden, wird mit einer Vielzahl solcher Anträge zu<br />
rechnen sein.<br />
Eine solche Erklärung ist nur bis zum 31.12.2014 <strong>und</strong> immer nur mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft<br />
möglich. Das Verfahren <strong>für</strong> Anträge, die bereits ab 1.1.2013 gelten sollen, ist aber laut<br />
Gesetz derzeit noch offen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
161
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTER Lohn II)<br />
Änderungen in maschinellen Meldeverfahren der SV<br />
• Qualifizierter i Meldedialog<br />
di l<br />
• Problemfeld Unfallversicherung (Mitgliedsnummernprüfung)<br />
• Änderungen im Erstattungsverfahren (AAG)<br />
Änderungen <strong>für</strong> Geringfügige <strong>und</strong> Beschäftigte in der Gleitzone<br />
Sonstige Änderungen<br />
• Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016 bestehen<br />
• Neue BKK-Datenannahmestelle zum 1. Juli 2013<br />
• Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />
• Sozialausgleich 2013<br />
• Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />
Rechenwerte 2013<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Lohnnachweisverfahren bleibt bis 2016<br />
• Lohnnachweis in Papierform bleibt noch weiterhin bestehen<br />
• Ursprüngliche Verlängerung von 2012 auf 2014<br />
• Neue Verlängerung bis 2016<br />
• Qualität der Angaben in den DEÜV-Meldungen reicht nicht aus.<br />
• Auch die Einführung von UV-Meldegründen, in den Fällen, in denen<br />
ein UV-Entgelt in Höhe von 0,00 EUR gemeldet wird, reicht<br />
anscheinend nicht aus.<br />
• Weitere Anpassungen können nicht ausgeschlossen werden.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
162
Neue BKK-Annahmestelle zum 1. Juli 2013<br />
• Start zum 1. 7. 2013<br />
• Mobil ISC GmbH<br />
• Für Versicherte der<br />
• BKK Mobil Oil<br />
• BKK vor Ort<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Entgeltfortzahlung nach dem Transplantationsgesetz<br />
• Bisher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer<br />
Lebendorganspende, weil Arbeitsunfähigkeit nicht „unverschuldet“<br />
war.<br />
• Neu seit 1.8.2012: Entgeltfortzahlungsanspruch besteht <strong>für</strong><br />
6 Wochen, wenn AN eine Organspende leistet.<br />
• Erstattet werden 100 % der Arbeitgeberaufwendungen <strong>für</strong><br />
• geleistete Entgeltfortzahlung <strong>und</strong><br />
• die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung<br />
• Antrag ist direkt bei der Krankenkasse des Organempfängers zu<br />
stellen. Erstattungsverfahren läuft nicht über die Ausgleichskassen.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
163
Sozialausgleich 2013<br />
• Den Sozialausgleich gibt es auch 2013!<br />
• Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird allerdings wie in diesem<br />
Jahr auch <strong>für</strong> 2013 auf 0,00 EUR festgelegt.<br />
• Deshalb kommt der Sozialausgleich praktisch nicht zum Tragen.<br />
• GKV mit Überschüssen<br />
• Erste Krankenkassen zahlen Prämien aus<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz<br />
• Das Jahressteuergesetz 2013 sieht insbesondere folgende<br />
Änderungen vor:<br />
• Teilweise Steuerpflicht <strong>für</strong> freiwilligen Wehrdienst /<br />
B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />
• Vergünstigung <strong>für</strong> Elektrofahrzeuge als Dienstwagen<br />
• Lohnsteuerfreibeträge <strong>für</strong> zwei Jahre<br />
• Gesetzgebungsverfahren:<br />
• 26.10.2012: 2./.3. Lesung B<strong>und</strong>estag<br />
• 08.11.2012: Finanzausschuss B<strong>und</strong>esrat<br />
• 23.11.2012 : Beschluss B<strong>und</strong>esrat<br />
• 01.01.2013: Inkrafttreten<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
164
Beiträge zur Sozialversicherung<br />
Eingang des Beitragsnachweises (Fünftletzter Bankarbeitstag)<br />
Jan. Feb. März April Mai Juni<br />
25. 22. 22. 24. 27. 24.<br />
Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />
25. 26. 24. 24./25. 25. 19.<br />
Zahlungseingang (Drittletzter Bankarbeitstag)<br />
Jan. Feb. März April Mai Juni<br />
29. 26. 26. 26. 29. 26.<br />
Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />
29. 28. 26. 28./29. 27. 23.<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung 3.937,50 EUR 47.250,00 EUR<br />
Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
West 5.800,00 EUR 69.600,00 EUR<br />
Ost 4.900,00 EUR 58.800,00 EUR<br />
JAE-Grenze<br />
Allgemein 4.350,00 EUR 52.200,00 EUR<br />
Bestandsschutz (31.12.2002) 3.937,50 EUR 47.250,00 EUR<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
165
Höchstbeitragszuschuss<br />
Krankenversicherung mit Krankengeld<br />
Krankenversicherung ohne Krankengeld<br />
Pflegeversicherung<br />
287,44 EUR<br />
275,63 EUR<br />
40,36 EUR bzw. 20,67 EUR (Sachsen)<br />
Weitere Grenzwerte<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Geringverdienergrenze<br />
450,00 EUR<br />
325,00 EUR<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
Beitragssätze<br />
Krankenversicherung AG AN<br />
allgemein 15,50 % 7,30 % 8,20 %<br />
ermäßigt 14,90 % 7,00 % 7,90 %<br />
Rentenversicherung 18,90 % 9,45 % 9,45 %<br />
Arbeitslosenversicherung 3,00 % 1,50 % 1,50 %<br />
Pflegeversicherung 2,05 % 1,025 % 1,025 %<br />
Sachsen 205% 2,05 0,525 % 1,525 %<br />
Beitragszuschlag Kinderlose 0,25 % - 0,25 %<br />
Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,15% -<br />
Folie<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
166
Lohnnachweis weiter nicht elektronisch<br />
Die DEÜV-Meldungen wurden um die Daten zur Unfallversicherung erweitert. Ziel war es<br />
seinerzeit den Papier-Lohnnachweis durch ein elektronisches Verfahren abzulösen.<br />
Nachdem dieses bereits <strong>für</strong> 2012 angekündigt worden ist, kann auch die Umsetzung im Jahr<br />
2014 nicht erfolgen. Als Begründung wird hier die schlechte Datenqualität angeführt.<br />
Nun soll der Papier-Lohnnachweis ab 2016 nicht mehr genutzt werden müssen.<br />
Bis dahin haben Sie als Betriebe weiterhin die Doppelbelastung mit der Weitergabe der UV-<br />
Daten in den SV-Meldungen sowie die Abgabe des jährlichen Lohnnachweises.<br />
Neue Datenannahmestelle ab Juli 2013 – Mobil ISC GmbH<br />
Die BKK Mobil Oil <strong>und</strong> die BKK vor Ort nutzen ab 1.7.2013 eine eigene Datenannahmestelle<br />
<strong>für</strong> den Datenversand. Hiermit spalten sich die beiden Kassen vom Verfahren über den BKK<br />
B<strong>und</strong>esverband ab.<br />
Lohnabzug wird die neue Datenannahmestelle künftig integrieren. Daher brauchen Sie sich<br />
um die Umstellung nicht zu kümmern. Dies wird programmseitig geschehen.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
167
Seit 1.8.2012 regelt neues Transplantationsgesetz Entgeltfortzahlung bei<br />
Lebendspendern<br />
Bislang galten die Regelungen zu den Entgeltfortzahlungsansprüchen nicht <strong>für</strong> Ihre<br />
Arbeitnehmer, wenn Sie eine Lebendorganspende gegeben haben. Doch dies hat sich<br />
seit 1.8.2012 mit dem "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" geändert.<br />
Nun haben Ihre Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit aufgr<strong>und</strong> einer Lebendspende<br />
einen Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 6 Wochen.<br />
Der Gr<strong>und</strong>satz: Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer<br />
Entgeltfortzahlung <strong>und</strong> Sie als Arbeitgeber die Aufwendungen aus der Umlagekasse U1<br />
erstattet galt bislang nicht <strong>für</strong> Organspender. Doch nun erhalten auch "Lebendspender" das<br />
Entgelt weitergezahlt. Seit 1.8.2012 gibt es eine entsprechende Vorschrift. Danach leisten<br />
Sie als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Arbeitnehmer aufgr<strong>und</strong> einer Organspende<br />
im Sinne des Transplantationsgesetzes nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu<br />
erbringen.<br />
Die Regelungen zur Entgeltfortzahlungsverpflichtung an Feiertagen gelten auch <strong>für</strong> diese<br />
Fälle. Auch die Vorerkrankungszeiten berücksichtigen Sie bei Organspenden, wenn diese<br />
auf der (geplanten) Organspende beruhen. Setzen Sie sich dazu mit der Krankenkasse des<br />
Arbeitnehmers in Verbindung. Hierzu erarbeiten die Krankenkassen derzeit ein Verfahren,<br />
um hier einheitlich vorzugehen.<br />
100 % Erstattung<br />
Anders als bei normalen Krankheitsfällen erhalten Sie Ihre Erstattung Ihrer<br />
Arbeitgeberaufwendungen nicht durch die Umlagekasse U1 im Rahmen des<br />
Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG), sondern direkt von der Krankenkasse des<br />
Organempfängers. Sie müssen da<strong>für</strong> einen Antrag bei der Krankenkass stellen.<br />
Hier ist besonders positiv zu bewerten, dass Sie bei Organspenden nicht nur die kompletten<br />
Entgeltfortzahlungsleistungen zu 100% erhalten, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge zur<br />
Sozialversicherung von der Krankenkasse erstattet bekommen. Dieser Erstattungsanspruch<br />
gilt auch gegenüber eines privaten Krankenversicherungsunternehmens <strong>und</strong> anderen<br />
Krankenabsicherung, z.B. des B<strong>und</strong>es.<br />
Informationen muss Arbeitnehmer liefern<br />
Da Sie als Arbeitgeber von einer Organspende im Zweifel nichts erfahren, ist Ihr<br />
Arbeitnehmer verpflichtet, Sie mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Ihr<br />
Arbeitnehmer muss Ihnen also die Krankenkasse des Organempfängers mitteilen, damit Sie<br />
die Erstattungen beantragen können.<br />
Da Organspenden nur innerhalb der Familie oder an Personen zu denn en ein besonderes<br />
Vertrauensverhältnis besteht erfolgen dürfen, werden diese Informationen beim<br />
Arbeitnehmer vorliegen bzw. problemlos in Erfahrung gebracht werden können.<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
168
Kein Sozialausgleich 2013<br />
Nachdem sich die Medienberichte häufen, dass die Krankenkassen milliardenschwere<br />
Überschüsse erzielt haben, ist auch <strong>für</strong> das Jahr 2013 nicht mit einem Zusatzbeitrag zu<br />
rechnen.<br />
Einige Krankenkassen haben bereits angekündigt Prämien an Ihre Mitglieder auszuzahlen.<br />
Hier sind Summen zwischen 65,- <strong>und</strong> 100,- Euro pro Mitglied im Gespräch.<br />
Erhöhung der Pauschalen Ehrenamt <strong>und</strong> Übungsleiter<br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat neue Pauschalen zur steuerfreien Entschädigung <strong>für</strong> Übungsleiter<br />
<strong>und</strong> Ehrenamtsinhaber verabschiedet. Damit steigt auch der Vergütungsspielraum<br />
entsprechender Minijobs in der Sozialversicherung.<br />
Das Steuerrecht verschafft ehrenamtlich Tätigen <strong>und</strong> Übungsleitern einen kleinen<br />
steuerlichen Vorteil: das Engagement in gemeinnützigen Organisationen ermöglicht einen<br />
steuerfreien Verdienst von derzeit 500 EUR im Rahmen der Ehrenamtspauschale bzw. 2.100<br />
EUR Pauschale bei Übungsleitern pro Jahr.<br />
Entwurf eines „Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ vorgelegt,<br />
der die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Entfaltung ehrenamtlichen Engagements <strong>und</strong><br />
dessen gesellschaftliche Anerkennung weiter fördern soll. Konkret soll das zu höheren<br />
Pauschalbeträgen ab 2013 führen: Die Übungsleiterpauschale wird auf 2.400 EUR (§ 3 Nr.<br />
26 EStG) <strong>und</strong> die Ehrenamtspauschale auf 720 EUR jährlich angehoben. Das<br />
B<strong>und</strong>eskabinett hat den Gesetzentwurf am 24.10.2012 bereits verabschiedet.<br />
Anwendungsgebiete <strong>für</strong> die Pauschalen<br />
Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberuflich Tätige<br />
• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit,<br />
• in einer künstlerische Tätigkeit <strong>und</strong><br />
• in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.<br />
Die Ehrenamtspauschale kommt <strong>für</strong> alle Tätigkeiten von Personen im gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Betracht, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Freibetrag<br />
von 2.400 EUR nur deshalb nicht erfüllen, weil sie keine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit<br />
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ausüben (§ 3 Nr. 26a EStG).<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
169
Bestellung per Fax an: 0511 /213 33 52<br />
Firma:<br />
_____________<br />
Straße: _ PLZ Ort: ______________ __________<br />
Tel.: _______ Fax: ____ __________<br />
Email: _ Kd.-Nr.:<br />
Ich bestelle die Broschüre ISP NEWS (bitte Art der Ausgabe angeben).<br />
ISP News (gedruckte Ausgabe)<br />
_____ Exemplare, jeweils im Abo zum Preis von 59,00 EUR jährlich<br />
ISP News (PDF-Datei) an folgende Email: ________________________________<br />
_____ Exemplare, jeweils im Abo zum Preis von 39,00 EUR jährlich<br />
Erscheinungsweise/Abo:<br />
Die ISP News erscheinen viermal jährlich <strong>und</strong> sind ausschließlich im Abonnement erhältlich.<br />
Das Abo wird als Jahresbetrag im Voraus gezahlt <strong>und</strong> ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat<br />
zum Jahresende kündbar. Alle Preise verstehen sich zzgl. USt <strong>und</strong> ggf. Versandkosten.<br />
• Fachzeitschrift <strong>für</strong> Personalabrechnung<br />
• Immer aktuell informiert das gesamte Jahr<br />
• Erscheint 4 x jährlich (36 Seiten)<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
______________________<br />
ISP GbR - Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong> Stand: 19. Oktober 2012<br />
Martin Friedhoff<br />
Marc Wehrstedt<br />
Ueckermünder Straße 3 Greifswalder Str. 14<br />
30982 Pattensen 31141 Hildesheim<br />
Tel. 0170/4 85 43 30 Tel. 0160/96 23 74 53<br />
ISP GbR<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013<br />
170
B e s t e l l u n g<br />
per Fax: 0511 / 213 33 52<br />
Firma:<br />
_____________<br />
Straße: _ PLZ Ort: ______________ __________<br />
Tel.: _______ Fax: ____ __________<br />
Email: _ Kd.-Nr.:<br />
Bestellung Lohn-ABC 2013<br />
Lohn-ABC 2013<br />
Ein Nachschlagewerk <strong>für</strong> die wichtigsten Themen in der Personalabrechnung<br />
Druckausgabe<br />
_____ Exemplar(e) zum Preis von 59,00 EUR (zzgl. USt <strong>und</strong> Versandkosten).<br />
PDF-Ausgabe<br />
_____ Exemplar(e) zum Preis von 49,00 EUR (zzgl. USt ).<br />
Lohn-ABC 2013 – Neuauflage <strong>für</strong> 2013<br />
• Nachschlagewerk <strong>und</strong> Ratgeber<br />
• Die wichtigsten Begriffe aus der<br />
Personalabrechnung<br />
• Kurz <strong>und</strong> prägnant erklärt von A bis Z<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
______________________<br />
ISP GbR Stand: 19.10.2012<br />
Informations- <strong>und</strong> <strong>Schulungsservice</strong> <strong>für</strong> <strong>Personalbüros</strong><br />
ISP GbR<br />
171<br />
Rechtsänderungen Seminar 2012/2013